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Vue multilingue de Arrêté Royal du 14/05/2019
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Arrêté royal relatif à la profession d'ambulancier de transport non urgent de patients. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende het beroep van ambulancier niet dringend patiëntenvervoer. - Duitse vertaling
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14 MAI 2019. - Arrêté royal relatif à la profession d'ambulancier de 14 MEI 2019. - Koninklijk besluit betreffende het beroep van
transport non urgent de patients. - Traduction allemande ambulancier niet dringend patiëntenvervoer. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 14 mai 2019 relatif à la profession d'ambulancier de besluit van 14 mei 2019 betreffende het beroep van ambulancier niet
transport non urgent de patients (Moniteur belge du 11 juin 2019). dringend patiëntenvervoer (Belgisch Staatsblad van 11 juni 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
14. MAI 2019 - Königlicher Erlass über den Beruf des 14. MAI 2019 - Königlicher Erlass über den Beruf des
Krankenwagenfahrers für nicht dringende Patientenbeförderung Krankenwagenfahrers für nicht dringende Patientenbeförderung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung
der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 70, des Artikels 71, der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 70, des Artikels 71,
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016, und des Artikels 72 § 2 abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016, und des Artikels 72 § 2
Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016; Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 2018/03 der Fachkommission für Aufgrund der Stellungnahme Nr. 2018/03 der Fachkommission für
Heilhilfsberufe vom 2. Mai 2018; Heilhilfsberufe vom 2. Mai 2018;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 2017/04 des Föderalen Rates der Aufgrund der Stellungnahme Nr. 2017/04 des Föderalen Rates der
Heilhilfsberufe vom 22. Juni 2017; Heilhilfsberufe vom 22. Juni 2017;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. November 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. November 2018;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21.
Dezember 2018; Dezember 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.966/2 des Staatsrates vom 9. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.966/2 des Staatsrates vom 9. Januar
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. nicht dringende Patientenbeförderung: Beförderung von, zu oder 1. nicht dringende Patientenbeförderung: Beförderung von, zu oder
zwischen Pflegeeinrichtungen oder Pflegeanbietern von Patienten, die zwischen Pflegeeinrichtungen oder Pflegeanbietern von Patienten, die
zu Beginn der Beförderung stabil sind und während der Beförderung zu Beginn der Beförderung stabil sind und während der Beförderung
überwacht werden müssen; überwacht werden müssen;
2. Überwachung: visuell überprüfen, dass Patienten während einer 2. Überwachung: visuell überprüfen, dass Patienten während einer
Beförderung in Sicherheit sind und dass sich ihr Zustand nicht Beförderung in Sicherheit sind und dass sich ihr Zustand nicht
verschlechtert. verschlechtert.
Art. 2 - Der in Artikel 1 Nr. 11 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli Art. 2 - Der in Artikel 1 Nr. 11 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli
2009 zur Festlegung der Liste der Heilhilfsberufe erwähnte Beruf wird 2009 zur Festlegung der Liste der Heilhilfsberufe erwähnte Beruf wird
unter der Berufsbezeichnung "Krankenwagenfahrer für nicht dringende unter der Berufsbezeichnung "Krankenwagenfahrer für nicht dringende
Patientenbeförderung" ausgeübt. Patientenbeförderung" ausgeübt.
Art. 3 - Der Beruf des Krankenwagenfahrers für nicht dringende Art. 3 - Der Beruf des Krankenwagenfahrers für nicht dringende
Patientenbeförderung darf nur durch Personen ausgeübt werden, die Patientenbeförderung darf nur durch Personen ausgeübt werden, die
folgende Bedingungen erfüllen: folgende Bedingungen erfüllen:
1. eine Ausbildung von mindestens 160 Stunden mit Erfolg abgeschlossen 1. eine Ausbildung von mindestens 160 Stunden mit Erfolg abgeschlossen
haben. Diese Ausbildung wird von Bildungseinrichtungen oder haben. Diese Ausbildung wird von Bildungseinrichtungen oder
Ausbildungsträgern angeboten, die von den Gemeinschaften organisiert, Ausbildungsträgern angeboten, die von den Gemeinschaften organisiert,
bezuschusst oder anerkannt werden, und umfasst mindestens Folgendes: bezuschusst oder anerkannt werden, und umfasst mindestens Folgendes:
a) eine theoretische Ausbildung in folgenden Bereichen: a) eine theoretische Ausbildung in folgenden Bereichen:
i. sachdienliche Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie, i. sachdienliche Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie,
ii. Berufspflichten und Ethik, ii. Berufspflichten und Ethik,
iii. Rechtsvorschriften über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, iii. Rechtsvorschriften über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe,
b) eine theoretische und praktische Ausbildung in folgenden Bereichen: b) eine theoretische und praktische Ausbildung in folgenden Bereichen:
i. Heben, Aufrichten, Immobilisierung und Beförderung von Patienten, i. Heben, Aufrichten, Immobilisierung und Beförderung von Patienten,
ii. erste Hilfe, ii. erste Hilfe,
iii. Risikoanalyse (einschätzen können, wann aufgrund des Zustands iii. Risikoanalyse (einschätzen können, wann aufgrund des Zustands
eines Patienten Hilfe erforderlich ist), eines Patienten Hilfe erforderlich ist),
iv. Hygiene und Infektionsprophylaxe, iv. Hygiene und Infektionsprophylaxe,
v. Verabreichung von medizinischem Sauerstoff, v. Verabreichung von medizinischem Sauerstoff,
vi. Leerung von Urinbeuteln, Wechsel von Stomabeuteln, vi. Leerung von Urinbeuteln, Wechsel von Stomabeuteln,
vii. Kommunikationsfähigkeiten, vii. Kommunikationsfähigkeiten,
viii. sachdienliche Kenntnisse in Bezug auf eHealth, viii. sachdienliche Kenntnisse in Bezug auf eHealth,
c) ein günstig bewertetes Praktikum von mindestens 40 Stunden. Während c) ein günstig bewertetes Praktikum von mindestens 40 Stunden. Während
des Praktikums begleiten Bewerber verschiedene Arten von Patienten. des Praktikums begleiten Bewerber verschiedene Arten von Patienten.
2. die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten mindestens 8 Stunden pro 2. die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten mindestens 8 Stunden pro
Jahr durch Weiterbildung aufrechterhalten und aktualisieren, um den Jahr durch Weiterbildung aufrechterhalten und aktualisieren, um den
Beruf auf optimalem Qualitätsniveau ausüben zu können. Beruf auf optimalem Qualitätsniveau ausüben zu können.
Oben genannte Weiterbildung muss aus persönlichem Studium und der Oben genannte Weiterbildung muss aus persönlichem Studium und der
Teilnahme an Ausbildungsaktivitäten bestehen. Teilnahme an Ausbildungsaktivitäten bestehen.
Art. 4 - In Artikel 71 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten koordinierten Art. 4 - In Artikel 71 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten koordinierten
Gesetzes vom 10. Mai 2015 erwähnte fachliche Leistungen, die von Gesetzes vom 10. Mai 2015 erwähnte fachliche Leistungen, die von
Krankenwagenfahrern für nicht dringende Patientenbeförderung erbracht Krankenwagenfahrern für nicht dringende Patientenbeförderung erbracht
werden können, sind in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführt. werden können, sind in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführt.
Diese fachlichen Leistungen werden im Rahmen der nicht dringenden Diese fachlichen Leistungen werden im Rahmen der nicht dringenden
Patientenbeförderung erbracht. Patientenbeförderung erbracht.
Art. 5 - § 1 - Eine Zulassung wird Personen erteilt, die einen Art. 5 - § 1 - Eine Zulassung wird Personen erteilt, die einen
entsprechenden Antrag stellen und die vor Inkrafttreten des entsprechenden Antrag stellen und die vor Inkrafttreten des
vorliegenden Erlasses Inhaber eines Diploms im Bereich nicht dringende vorliegenden Erlasses Inhaber eines Diploms im Bereich nicht dringende
Patientenbeförderung sind, das eine Ausbildung abschließt, deren Patientenbeförderung sind, das eine Ausbildung abschließt, deren
Niveau, nicht aber die vollständige theoretische und praktische Niveau, nicht aber die vollständige theoretische und praktische
Ausbildung und Praktika, der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten Ausbildung Ausbildung und Praktika, der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten Ausbildung
entspricht. entspricht.
§ 2 - Eine vorläufige Zulassung für fünf Jahre wird Personen erteilt, § 2 - Eine vorläufige Zulassung für fünf Jahre wird Personen erteilt,
die einen entsprechenden Antrag stellen und die am Datum der die einen entsprechenden Antrag stellen und die am Datum der
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses über einen Arbeitsvertrag Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses über einen Arbeitsvertrag
als Krankenwagenfahrer für nicht dringende Patientenbeförderung als Krankenwagenfahrer für nicht dringende Patientenbeförderung
beschäftigt sind. beschäftigt sind.
Diese vorläufige Zulassung kann innerhalb von fünf Jahren in eine Diese vorläufige Zulassung kann innerhalb von fünf Jahren in eine
endgültige Zulassung umgewandelt werden, wenn eine zusätzliche endgültige Zulassung umgewandelt werden, wenn eine zusätzliche
Ausbildung von 40 Stunden über die in Artikel 4 erwähnten fachlichen Ausbildung von 40 Stunden über die in Artikel 4 erwähnten fachlichen
Leistungen absolviert wurde. Leistungen absolviert wurde.
§ 3 - Eine vorläufige Zulassung für fünf Jahre wird Personen erteilt, § 3 - Eine vorläufige Zulassung für fünf Jahre wird Personen erteilt,
die einen entsprechenden Antrag stellen und die eine Berufserfahrung die einen entsprechenden Antrag stellen und die eine Berufserfahrung
von mindestens einem Jahr als Krankenwagenfahrer für nicht dringende von mindestens einem Jahr als Krankenwagenfahrer für nicht dringende
Patientenbeförderung im Laufe der fünf Jahre vor Veröffentlichung des Patientenbeförderung im Laufe der fünf Jahre vor Veröffentlichung des
vorliegenden Erlasses nachweisen können. vorliegenden Erlasses nachweisen können.
Diese vorläufige Zulassung kann innerhalb von fünf Jahren in eine Diese vorläufige Zulassung kann innerhalb von fünf Jahren in eine
endgültige Zulassung umgewandelt werden, wenn eine zusätzliche endgültige Zulassung umgewandelt werden, wenn eine zusätzliche
Ausbildung von 40 Stunden über die in Artikel 4 erwähnten fachlichen Ausbildung von 40 Stunden über die in Artikel 4 erwähnten fachlichen
Leistungen absolviert wurde. Leistungen absolviert wurde.
§ 4 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Anträge müssen spätestens § 4 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Anträge müssen spätestens
am 31. August 2022 eingereicht werden. am 31. August 2022 eingereicht werden.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2019 in Kraft. Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2019 in Kraft.
Art. 7 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 7 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 14. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Anlage - Fachliche Leistungen Anlage - Fachliche Leistungen
Einziger Artikel - Folgende fachliche Leistungen können von Einziger Artikel - Folgende fachliche Leistungen können von
Krankenwagenfahrern für nicht dringende Patientenbeförderung erbracht Krankenwagenfahrern für nicht dringende Patientenbeförderung erbracht
werden: werden:
1. Heben, Aufrichten und korrekte Positionierung von Patienten zwecks 1. Heben, Aufrichten und korrekte Positionierung von Patienten zwecks
Beförderung, einschließlich Verlagerung von Patienten mit oder ohne Beförderung, einschließlich Verlagerung von Patienten mit oder ohne
Hilfsmittel, Hilfsmittel,
2. Immobilisierung von Patienten zur Gewährleistung ihrer Sicherheit 2. Immobilisierung von Patienten zur Gewährleistung ihrer Sicherheit
während der Beförderung, während der Beförderung,
3. Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit von Patienten, 3. Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit von Patienten,
4. Überwachung des Zustands von Patienten, 4. Überwachung des Zustands von Patienten,
5. Fortführung einer Sauerstoffbehandlung. 5. Fortführung einer Sauerstoffbehandlung.
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 14. Mai 2019 über den Beruf Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 14. Mai 2019 über den Beruf
des Krankenwagenfahrers für nicht dringende Patientenbeförderung des Krankenwagenfahrers für nicht dringende Patientenbeförderung
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
Gegeben zu Brüssel, den 14. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 14. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
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