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Arrêté royal relatif à la profession d'ambulancier de transport non urgent de patients. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende het beroep van ambulancier niet dringend patiëntenvervoer. - Duitse vertaling |
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14 MAI 2019. - Arrêté royal relatif à la profession d'ambulancier de | 14 MEI 2019. - Koninklijk besluit betreffende het beroep van |
transport non urgent de patients. - Traduction allemande | ambulancier niet dringend patiëntenvervoer. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 14 mai 2019 relatif à la profession d'ambulancier de | besluit van 14 mei 2019 betreffende het beroep van ambulancier niet |
transport non urgent de patients (Moniteur belge du 11 juin 2019). | dringend patiëntenvervoer (Belgisch Staatsblad van 11 juni 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
14. MAI 2019 - Königlicher Erlass über den Beruf des | 14. MAI 2019 - Königlicher Erlass über den Beruf des |
Krankenwagenfahrers für nicht dringende Patientenbeförderung | Krankenwagenfahrers für nicht dringende Patientenbeförderung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung | Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung |
der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 70, des Artikels 71, | der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 70, des Artikels 71, |
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016, und des Artikels 72 § 2 | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016, und des Artikels 72 § 2 |
Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016; | Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 2018/03 der Fachkommission für | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 2018/03 der Fachkommission für |
Heilhilfsberufe vom 2. Mai 2018; | Heilhilfsberufe vom 2. Mai 2018; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 2017/04 des Föderalen Rates der | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 2017/04 des Föderalen Rates der |
Heilhilfsberufe vom 22. Juni 2017; | Heilhilfsberufe vom 22. Juni 2017; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. November 2018; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. November 2018; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21. |
Dezember 2018; | Dezember 2018; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.966/2 des Staatsrates vom 9. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.966/2 des Staatsrates vom 9. Januar |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit | Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. nicht dringende Patientenbeförderung: Beförderung von, zu oder | 1. nicht dringende Patientenbeförderung: Beförderung von, zu oder |
zwischen Pflegeeinrichtungen oder Pflegeanbietern von Patienten, die | zwischen Pflegeeinrichtungen oder Pflegeanbietern von Patienten, die |
zu Beginn der Beförderung stabil sind und während der Beförderung | zu Beginn der Beförderung stabil sind und während der Beförderung |
überwacht werden müssen; | überwacht werden müssen; |
2. Überwachung: visuell überprüfen, dass Patienten während einer | 2. Überwachung: visuell überprüfen, dass Patienten während einer |
Beförderung in Sicherheit sind und dass sich ihr Zustand nicht | Beförderung in Sicherheit sind und dass sich ihr Zustand nicht |
verschlechtert. | verschlechtert. |
Art. 2 - Der in Artikel 1 Nr. 11 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli | Art. 2 - Der in Artikel 1 Nr. 11 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli |
2009 zur Festlegung der Liste der Heilhilfsberufe erwähnte Beruf wird | 2009 zur Festlegung der Liste der Heilhilfsberufe erwähnte Beruf wird |
unter der Berufsbezeichnung "Krankenwagenfahrer für nicht dringende | unter der Berufsbezeichnung "Krankenwagenfahrer für nicht dringende |
Patientenbeförderung" ausgeübt. | Patientenbeförderung" ausgeübt. |
Art. 3 - Der Beruf des Krankenwagenfahrers für nicht dringende | Art. 3 - Der Beruf des Krankenwagenfahrers für nicht dringende |
Patientenbeförderung darf nur durch Personen ausgeübt werden, die | Patientenbeförderung darf nur durch Personen ausgeübt werden, die |
folgende Bedingungen erfüllen: | folgende Bedingungen erfüllen: |
1. eine Ausbildung von mindestens 160 Stunden mit Erfolg abgeschlossen | 1. eine Ausbildung von mindestens 160 Stunden mit Erfolg abgeschlossen |
haben. Diese Ausbildung wird von Bildungseinrichtungen oder | haben. Diese Ausbildung wird von Bildungseinrichtungen oder |
Ausbildungsträgern angeboten, die von den Gemeinschaften organisiert, | Ausbildungsträgern angeboten, die von den Gemeinschaften organisiert, |
bezuschusst oder anerkannt werden, und umfasst mindestens Folgendes: | bezuschusst oder anerkannt werden, und umfasst mindestens Folgendes: |
a) eine theoretische Ausbildung in folgenden Bereichen: | a) eine theoretische Ausbildung in folgenden Bereichen: |
i. sachdienliche Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie, | i. sachdienliche Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie, |
ii. Berufspflichten und Ethik, | ii. Berufspflichten und Ethik, |
iii. Rechtsvorschriften über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, | iii. Rechtsvorschriften über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, |
b) eine theoretische und praktische Ausbildung in folgenden Bereichen: | b) eine theoretische und praktische Ausbildung in folgenden Bereichen: |
i. Heben, Aufrichten, Immobilisierung und Beförderung von Patienten, | i. Heben, Aufrichten, Immobilisierung und Beförderung von Patienten, |
ii. erste Hilfe, | ii. erste Hilfe, |
iii. Risikoanalyse (einschätzen können, wann aufgrund des Zustands | iii. Risikoanalyse (einschätzen können, wann aufgrund des Zustands |
eines Patienten Hilfe erforderlich ist), | eines Patienten Hilfe erforderlich ist), |
iv. Hygiene und Infektionsprophylaxe, | iv. Hygiene und Infektionsprophylaxe, |
v. Verabreichung von medizinischem Sauerstoff, | v. Verabreichung von medizinischem Sauerstoff, |
vi. Leerung von Urinbeuteln, Wechsel von Stomabeuteln, | vi. Leerung von Urinbeuteln, Wechsel von Stomabeuteln, |
vii. Kommunikationsfähigkeiten, | vii. Kommunikationsfähigkeiten, |
viii. sachdienliche Kenntnisse in Bezug auf eHealth, | viii. sachdienliche Kenntnisse in Bezug auf eHealth, |
c) ein günstig bewertetes Praktikum von mindestens 40 Stunden. Während | c) ein günstig bewertetes Praktikum von mindestens 40 Stunden. Während |
des Praktikums begleiten Bewerber verschiedene Arten von Patienten. | des Praktikums begleiten Bewerber verschiedene Arten von Patienten. |
2. die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten mindestens 8 Stunden pro | 2. die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten mindestens 8 Stunden pro |
Jahr durch Weiterbildung aufrechterhalten und aktualisieren, um den | Jahr durch Weiterbildung aufrechterhalten und aktualisieren, um den |
Beruf auf optimalem Qualitätsniveau ausüben zu können. | Beruf auf optimalem Qualitätsniveau ausüben zu können. |
Oben genannte Weiterbildung muss aus persönlichem Studium und der | Oben genannte Weiterbildung muss aus persönlichem Studium und der |
Teilnahme an Ausbildungsaktivitäten bestehen. | Teilnahme an Ausbildungsaktivitäten bestehen. |
Art. 4 - In Artikel 71 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten koordinierten | Art. 4 - In Artikel 71 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten koordinierten |
Gesetzes vom 10. Mai 2015 erwähnte fachliche Leistungen, die von | Gesetzes vom 10. Mai 2015 erwähnte fachliche Leistungen, die von |
Krankenwagenfahrern für nicht dringende Patientenbeförderung erbracht | Krankenwagenfahrern für nicht dringende Patientenbeförderung erbracht |
werden können, sind in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführt. | werden können, sind in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführt. |
Diese fachlichen Leistungen werden im Rahmen der nicht dringenden | Diese fachlichen Leistungen werden im Rahmen der nicht dringenden |
Patientenbeförderung erbracht. | Patientenbeförderung erbracht. |
Art. 5 - § 1 - Eine Zulassung wird Personen erteilt, die einen | Art. 5 - § 1 - Eine Zulassung wird Personen erteilt, die einen |
entsprechenden Antrag stellen und die vor Inkrafttreten des | entsprechenden Antrag stellen und die vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Erlasses Inhaber eines Diploms im Bereich nicht dringende | vorliegenden Erlasses Inhaber eines Diploms im Bereich nicht dringende |
Patientenbeförderung sind, das eine Ausbildung abschließt, deren | Patientenbeförderung sind, das eine Ausbildung abschließt, deren |
Niveau, nicht aber die vollständige theoretische und praktische | Niveau, nicht aber die vollständige theoretische und praktische |
Ausbildung und Praktika, der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten Ausbildung | Ausbildung und Praktika, der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten Ausbildung |
entspricht. | entspricht. |
§ 2 - Eine vorläufige Zulassung für fünf Jahre wird Personen erteilt, | § 2 - Eine vorläufige Zulassung für fünf Jahre wird Personen erteilt, |
die einen entsprechenden Antrag stellen und die am Datum der | die einen entsprechenden Antrag stellen und die am Datum der |
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses über einen Arbeitsvertrag | Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses über einen Arbeitsvertrag |
als Krankenwagenfahrer für nicht dringende Patientenbeförderung | als Krankenwagenfahrer für nicht dringende Patientenbeförderung |
beschäftigt sind. | beschäftigt sind. |
Diese vorläufige Zulassung kann innerhalb von fünf Jahren in eine | Diese vorläufige Zulassung kann innerhalb von fünf Jahren in eine |
endgültige Zulassung umgewandelt werden, wenn eine zusätzliche | endgültige Zulassung umgewandelt werden, wenn eine zusätzliche |
Ausbildung von 40 Stunden über die in Artikel 4 erwähnten fachlichen | Ausbildung von 40 Stunden über die in Artikel 4 erwähnten fachlichen |
Leistungen absolviert wurde. | Leistungen absolviert wurde. |
§ 3 - Eine vorläufige Zulassung für fünf Jahre wird Personen erteilt, | § 3 - Eine vorläufige Zulassung für fünf Jahre wird Personen erteilt, |
die einen entsprechenden Antrag stellen und die eine Berufserfahrung | die einen entsprechenden Antrag stellen und die eine Berufserfahrung |
von mindestens einem Jahr als Krankenwagenfahrer für nicht dringende | von mindestens einem Jahr als Krankenwagenfahrer für nicht dringende |
Patientenbeförderung im Laufe der fünf Jahre vor Veröffentlichung des | Patientenbeförderung im Laufe der fünf Jahre vor Veröffentlichung des |
vorliegenden Erlasses nachweisen können. | vorliegenden Erlasses nachweisen können. |
Diese vorläufige Zulassung kann innerhalb von fünf Jahren in eine | Diese vorläufige Zulassung kann innerhalb von fünf Jahren in eine |
endgültige Zulassung umgewandelt werden, wenn eine zusätzliche | endgültige Zulassung umgewandelt werden, wenn eine zusätzliche |
Ausbildung von 40 Stunden über die in Artikel 4 erwähnten fachlichen | Ausbildung von 40 Stunden über die in Artikel 4 erwähnten fachlichen |
Leistungen absolviert wurde. | Leistungen absolviert wurde. |
§ 4 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Anträge müssen spätestens | § 4 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Anträge müssen spätestens |
am 31. August 2022 eingereicht werden. | am 31. August 2022 eingereicht werden. |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2019 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2019 in Kraft. |
Art. 7 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 7 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Mai 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Anlage - Fachliche Leistungen | Anlage - Fachliche Leistungen |
Einziger Artikel - Folgende fachliche Leistungen können von | Einziger Artikel - Folgende fachliche Leistungen können von |
Krankenwagenfahrern für nicht dringende Patientenbeförderung erbracht | Krankenwagenfahrern für nicht dringende Patientenbeförderung erbracht |
werden: | werden: |
1. Heben, Aufrichten und korrekte Positionierung von Patienten zwecks | 1. Heben, Aufrichten und korrekte Positionierung von Patienten zwecks |
Beförderung, einschließlich Verlagerung von Patienten mit oder ohne | Beförderung, einschließlich Verlagerung von Patienten mit oder ohne |
Hilfsmittel, | Hilfsmittel, |
2. Immobilisierung von Patienten zur Gewährleistung ihrer Sicherheit | 2. Immobilisierung von Patienten zur Gewährleistung ihrer Sicherheit |
während der Beförderung, | während der Beförderung, |
3. Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit von Patienten, | 3. Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit von Patienten, |
4. Überwachung des Zustands von Patienten, | 4. Überwachung des Zustands von Patienten, |
5. Fortführung einer Sauerstoffbehandlung. | 5. Fortführung einer Sauerstoffbehandlung. |
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 14. Mai 2019 über den Beruf | Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 14. Mai 2019 über den Beruf |
des Krankenwagenfahrers für nicht dringende Patientenbeförderung | des Krankenwagenfahrers für nicht dringende Patientenbeförderung |
beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Mai 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |