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Vue multilingue de Arrêté Royal du 14/05/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution, dans les matières relevant du département des Communications et de l'Infrastructure, de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake de materies die onder het departement van Verkeer en Infrastructuur ressorteren, van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
14 MAI 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 14 MEI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende
exécution, dans les matières relevant du département des uitvoering inzake de materies die onder het departement van Verkeer en
Communications et de l'Infrastructure, de la loi du 26 juin 2000 Infrastructuur ressorteren, van de wet van 26 juni 2000 betreffende de
relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op
matières visées à l'article 78 de la Constitution aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 20 juillet 2000 portant exécution, dans les matières relevant besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake de materies die
du département des Communications et de l'Infrastructure, de la loi du onder het departement van Verkeer en Infrastructuur ressorteren, van
26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution, artikel 78 van de Grondwet, opgemaakt door de Centrale dienst voor
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende
portant exécution, dans les matières relevant du département des uitvoering inzake de materies die onder het departement van Verkeer en
Communications et de l'Infrastructure, de la loi du 26 juin 2000 Infrastructuur ressorteren, van de wet van 26 juni 2000 betreffende de
relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op
matières visées à l'article 78 de la Constitution. aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 14 mai 2001. Gegeven te Brussel, 14 mei 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26.
Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in
Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,
für die das Ministerium des Verkehrswesens und der Infrastruktur für die das Ministerium des Verkehrswesens und der Infrastruktur
zuständig ist zuständig ist
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, betrifft den endgültigen Majestät zur Unterschrift vorzulegen, betrifft den endgültigen
Übergang Belgiens zur Einheitswährung Euro. Übergang Belgiens zur Einheitswährung Euro.
Die Rechtsgrundlage des Erlassentwurfs bildet Artikel 6 des Gesetzes Die Rechtsgrundlage des Erlassentwurfs bildet Artikel 6 des Gesetzes
vom 26. Juni 2000, der es Eurer Majestät ermöglicht, bis zum 31. vom 26. Juni 2000, der es Eurer Majestät ermöglicht, bis zum 31.
Dezember 2001 Gesetze abzuändern, in denen Beträge in Belgischen Dezember 2001 Gesetze abzuändern, in denen Beträge in Belgischen
Franken erwähnt sind oder die auf den Belgischen Franken verweisen, um Franken erwähnt sind oder die auf den Belgischen Franken verweisen, um
sie dem Euro anzupassen. Dazu kann Eure Majestät mit Wirkung sie dem Euro anzupassen. Dazu kann Eure Majestät mit Wirkung
frühestens am 1. Januar 2002: frühestens am 1. Januar 2002:
1. Gesetze abändern, indem die Angaben in Franken durch Angaben in 1. Gesetze abändern, indem die Angaben in Franken durch Angaben in
Euro ersetzt werden, Euro ersetzt werden,
2. innerhalb der in vorerwähntem Gesetz bestimmten Grenzen das 2. innerhalb der in vorerwähntem Gesetz bestimmten Grenzen das
Ergebnis der Umrechnung der in den Gesetzen erwähnten Vielfachen von Ergebnis der Umrechnung der in den Gesetzen erwähnten Vielfachen von
zehn Franken vereinfachen, zehn Franken vereinfachen,
3. in Artikel 5 erwähnte Bestimmungen aufheben, 3. in Artikel 5 erwähnte Bestimmungen aufheben,
4. Massnahmen ergreifen, um die logische Folge zweier aufeinander 4. Massnahmen ergreifen, um die logische Folge zweier aufeinander
folgenden Tarifstufen oder -tabellen nach Umrechnung ihrer Grenzwerte folgenden Tarifstufen oder -tabellen nach Umrechnung ihrer Grenzwerte
zu gewährleisten, zu gewährleisten,
5. in den Gesetzen erwähnte Beträge in Euro ändern, um eine 5. in den Gesetzen erwähnte Beträge in Euro ändern, um eine
Kontinuität zu gewährleisten oder eine genauere Angabe zu ermöglichen, Kontinuität zu gewährleisten oder eine genauere Angabe zu ermöglichen,
und und
6. die in den Gesetzen zur Ausführung von Europäischen Richtlinien in 6. die in den Gesetzen zur Ausführung von Europäischen Richtlinien in
Belgischen Franken erwähnten Beträge dem Kurs von einem Euro für eine Belgischen Franken erwähnten Beträge dem Kurs von einem Euro für eine
ECU anpassen. ECU anpassen.
Im Folgenden wird für die jeweiligen Rechtsvorschriften angegeben, auf Im Folgenden wird für die jeweiligen Rechtsvorschriften angegeben, auf
der Grundlage von welcher Regel diese Rechtsvorschriften angepasst der Grundlage von welcher Regel diese Rechtsvorschriften angepasst
werden, ausser wenn es sich um wie in Punkt 2 erwähnte "gewöhnliche werden, ausser wenn es sich um wie in Punkt 2 erwähnte "gewöhnliche
transparente Rundungen" handelt. transparente Rundungen" handelt.
Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen
nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die
Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch
und einer in Französisch. und einer in Französisch.
Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den Sprachengebrauch in Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den Sprachengebrauch in
Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die Veröffentlichung und Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die Veröffentlichung und
das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und Verordnungstexten noch die durch das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und Verordnungstexten noch die durch
den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über
den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche
Verpflichtung auf. Verpflichtung auf.
Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen
zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der
Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse
in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der
Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der
Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen
benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem
Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der
Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen
worden ist. worden ist.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1 des Entwurfs sieht die Anpassung an den Euro von Artikel 18 Artikel 1 des Entwurfs sieht die Anpassung an den Euro von Artikel 18
des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung
verschiedener Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der verschiedener Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der
Seeschifffahrt vor. Seeschifffahrt vor.
Dieser Artikel 18 führt für den Eigentümer eines Seeschiffes die Dieser Artikel 18 führt für den Eigentümer eines Seeschiffes die
Möglichkeit ein, seine Verantwortlichkeit nach der Tonnage des Möglichkeit ein, seine Verantwortlichkeit nach der Tonnage des
Schiffes zu begrenzen. Schiffes zu begrenzen.
Im Bemühen um die Beibehaltung leicht erkennbarer Beträge und um somit Im Bemühen um die Beibehaltung leicht erkennbarer Beträge und um somit
die Rechtssicherheit weiter zu gewährleisten, ist es wichtig, auf die Rechtssicherheit weiter zu gewährleisten, ist es wichtig, auf
diese Beträge transparente Rundungen anzuwenden. diese Beträge transparente Rundungen anzuwenden.
Artikel 2 bedarf keines besonderen Kommentars. Artikel 2 bedarf keines besonderen Kommentars.
Artikel 3 bezieht sich auf die Anpassung des in Artikel 1 der am 16. Artikel 3 bezieht sich auf die Anpassung des in Artikel 1 der am 16.
März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei
erwähnten Betrags von 2.500 Franken. erwähnten Betrags von 2.500 Franken.
Diese Anpassung auf einen Betrag von 62 Euro ist gerechtfertigt durch Diese Anpassung auf einen Betrag von 62 Euro ist gerechtfertigt durch
das Bemühen, für die Verkehrsteilnehmer eine leichte Handhabung der das Bemühen, für die Verkehrsteilnehmer eine leichte Handhabung der
Begleichung dieser Fahrzeugzulassungsgebühr zu bewirken. Begleichung dieser Fahrzeugzulassungsgebühr zu bewirken.
Artikel 4 betrifft die Anpassung des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über Artikel 4 betrifft die Anpassung des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über
die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport
auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör
entsprechen müssen. entsprechen müssen.
Die in Artikel 1 § 4 Absatz 2 und in § 4bis Absatz 3 erwähnten Beträge Die in Artikel 1 § 4 Absatz 2 und in § 4bis Absatz 3 erwähnten Beträge
von 4.000 beziehungsweise 2.000 Franken beziehen sich auf von 4.000 beziehungsweise 2.000 Franken beziehen sich auf
einzunehmende Gebühren. einzunehmende Gebühren.
Im Bemühen um Klarheit werden transparente Rundungen angewandt. Im Bemühen um Klarheit werden transparente Rundungen angewandt.
Artikel 5 betrifft die Anpassung von Beträgen, die im Gesetz vom 12. Artikel 5 betrifft die Anpassung von Beträgen, die im Gesetz vom 12.
Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen
an Privatgütern verursachter Schäden, wie es zuletzt durch das Gesetz an Privatgütern verursachter Schäden, wie es zuletzt durch das Gesetz
vom 23. Dezember 1999 abgeändert wurde, erwähnt sind. vom 23. Dezember 1999 abgeändert wurde, erwähnt sind.
Die in Artikel 10 dieses Gesetzes erwähnten Beträge beziehen sich auf Die in Artikel 10 dieses Gesetzes erwähnten Beträge beziehen sich auf
die Franchise und auf die Schadensstufen, auf die die Franchise und auf die Schadensstufen, auf die
Entschädigungskoeffizienten angewandt werden. Entschädigungskoeffizienten angewandt werden.
Um für die Betreffenden Klarheit zu schaffen, sind so viele Um für die Betreffenden Klarheit zu schaffen, sind so viele
transparente Rundungen angewandt worden, wie es für ein schnelles transparente Rundungen angewandt worden, wie es für ein schnelles
Verständnis und eine leichte Anwendung erforderlich ist. Verständnis und eine leichte Anwendung erforderlich ist.
Artikel 6 sieht für Kapitel III des Gesetzes eine Anwendung auf die Artikel 6 sieht für Kapitel III des Gesetzes eine Anwendung auf die
Schadensfälle vor, die sich ab 1. Januar 2002 ereignen. Schadensfälle vor, die sich ab 1. Januar 2002 ereignen.
Die Entschädigung für die anderen Fälle erfolgt auf der Grundlage Die Entschädigung für die anderen Fälle erfolgt auf der Grundlage
einer mathematischen Umwandlung der Beträge. einer mathematischen Umwandlung der Beträge.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens, Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens,
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands, Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands,
J. GABRIELS J. GABRIELS
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Finanzen, Der Minister der Finanzen,
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft, Der Minister der Wirtschaft,
CH. PICQUE CH. PICQUE
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26.
Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in
Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,
für die das Ministerium des Verkehrswesens und der Infrastruktur für die das Ministerium des Verkehrswesens und der Infrastruktur
zuständig ist zuständig ist
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom
17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der
Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die
Einführung des Euro; Einführung des Euro;
Aufgrund der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Aufgrund der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die
Strassenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Strassenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16.
März 1999; März 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung
bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter
Schäden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1999; Schäden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg,
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 1996; zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 1996;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung
verschiedener Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der verschiedener Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der
Seeschifffahrt; Seeschifffahrt;
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr; Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro
in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der
Verfassung erwähnten Angelegenheiten; Verfassung erwähnten Angelegenheiten;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Mai 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Mai 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.
Juni 2000; Juni 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass diese Texte im Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass diese Texte im
Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen
Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002,
das heisst in etwa achtzehn Monaten), unbedingt binnen kürzester Frist das heisst in etwa achtzehn Monaten), unbedingt binnen kürzester Frist
offiziell veröffentlicht werden müssen und der äusserste Termin dafür offiziell veröffentlicht werden müssen und der äusserste Termin dafür
auf den 1. August 2000 anzusetzen ist; auf den 1. August 2000 anzusetzen ist;
Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung
dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die
strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse
betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro
ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im
Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle
über die Entwürfe auszuüben; über die Entwürfe auszuüben;
Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen
werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die
einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und
durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die
Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu
verfolgen; verfolgen;
Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins
vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen.
Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten
auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle
Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch
zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die
Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind; Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind;
Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede
Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und
deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben
werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten
Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren; Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren;
Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht
aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle
funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen
werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter
günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits
jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten
Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen
Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch
kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der
Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen.
Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich,
dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und
endgültigen Entscheidungen erfolgen; endgültigen Entscheidungen erfolgen;
Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor,
dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen
Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1.
Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige
Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine
präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden
Mittel; Mittel;
Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die
vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen
Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der
Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen
sollen; sollen;
Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr
2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen; 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen;
Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate,
Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über
zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis
der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert,
dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt;
andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis
zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der
Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren
sehr nachteilig wäre; sehr nachteilig wäre;
Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig
Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die
notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden
Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen,
aufschieben; aufschieben;
Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher
negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub
der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden; der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat; den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens,
Unseres Ministers der Landwirtschaft und des Mittelstands, Unseres Unseres Ministers der Landwirtschaft und des Mittelstands, Unseres
Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres
Ministers der Wirtschaft, Ministers der Wirtschaft,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderung von Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiet der KAPITEL I - Abänderung von Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiet der
Seeschifffahrt Seeschifffahrt
Abschnitt I - Anpassung des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung Abschnitt I - Anpassung des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung
und Ausführung verschiedener Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet und Ausführung verschiedener Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet
der Seeschifffahrt der Seeschifffahrt
Artikel 1 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes Artikel 1 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes
vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung verschiedener vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung verschiedener
Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der Seeschifffahrt werden Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der Seeschifffahrt werden
die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der
folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten
Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
KAPITEL II - Abänderung von Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiet des KAPITEL II - Abänderung von Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiet des
Transports auf dem Landweg Transports auf dem Landweg
Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den
Güterkraftverkehr Güterkraftverkehr
Art. 2 - In den Bestimmungen von Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Mai Art. 2 - In den Bestimmungen von Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Mai
1999 über den Güterkraftverkehr wird das Wort "Franken" durch das Wort 1999 über den Güterkraftverkehr wird das Wort "Franken" durch das Wort
"Euro" ersetzt. "Euro" ersetzt.
KAPITEL III - Abänderung von Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiet des KAPITEL III - Abänderung von Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiet des
Strassenverkehrs und der Infrastruktur Strassenverkehrs und der Infrastruktur
Abschnitt 1 - Anpassung der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze Abschnitt 1 - Anpassung der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze
über die Strassenverkehrspolizei über die Strassenverkehrspolizei
Art. 3 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen der am 16. März Art. 3 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen der am 16. März
1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei werden die 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei werden die
in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der
folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten
Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.
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Abschnitt II - Anpassung des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die Abschnitt II - Anpassung des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die
technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf
dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör
entsprechen müssen entsprechen müssen
Art. 4 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes vom Art. 4 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes vom
21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug
für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein
Sicherheitszubehör entsprechen müssen, werden die in Franken Sicherheitszubehör entsprechen müssen, werden die in Franken
ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle
angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten
Spalte derselben Tabelle ersetzt. Spalte derselben Tabelle ersetzt.
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KAPITEL IV - Abänderung von Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiet der KAPITEL IV - Abänderung von Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiet der
Naturkatastrophen Naturkatastrophen
Art. 5 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes vom Art. 5 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes vom
12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch
Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, zuletzt Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1999, werden die in abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1999, werden die in
Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden
Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der
dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.
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KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft; Kapitel Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft; Kapitel
IV ist auf die Schadensfälle anwendbar, die ab dem 1. Januar 2002 IV ist auf die Schadensfälle anwendbar, die ab dem 1. Januar 2002
eintreten. eintreten.
Art. 7 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens ist mit Art. 7 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens ist mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands
J. GABRIELS J. GABRIELS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft, Der Minister der Wirtschaft,
CH. PICQUE CH. PICQUE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 mai 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 14 mei 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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