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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution, dans les matières relevant du département des Communications et de l'Infrastructure, de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake de materies die onder het departement van Verkeer en Infrastructuur ressorteren, van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
14 MAI 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 14 MEI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende |
exécution, dans les matières relevant du département des | uitvoering inzake de materies die onder het departement van Verkeer en |
Communications et de l'Infrastructure, de la loi du 26 juin 2000 | Infrastructuur ressorteren, van de wet van 26 juni 2000 betreffende de |
relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les | invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op |
matières visées à l'article 78 de la Constitution | aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 20 juillet 2000 portant exécution, dans les matières relevant | besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake de materies die |
du département des Communications et de l'Infrastructure, de la loi du | onder het departement van Verkeer en Infrastructuur ressorteren, van |
26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation | de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de |
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | |
concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution, | artikel 78 van de Grondwet, opgemaakt door de Centrale dienst voor |
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat | Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 | vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende |
portant exécution, dans les matières relevant du département des | uitvoering inzake de materies die onder het departement van Verkeer en |
Communications et de l'Infrastructure, de la loi du 26 juin 2000 | Infrastructuur ressorteren, van de wet van 26 juni 2000 betreffende de |
relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les | invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op |
matières visées à l'article 78 de la Constitution. | aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 14 mai 2001. | Gegeven te Brussel, 14 mei 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR |
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. | 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. |
Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in | Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in |
Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, | Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, |
für die das Ministerium des Verkehrswesens und der Infrastruktur | für die das Ministerium des Verkehrswesens und der Infrastruktur |
zuständig ist | zuständig ist |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, betrifft den endgültigen | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, betrifft den endgültigen |
Übergang Belgiens zur Einheitswährung Euro. | Übergang Belgiens zur Einheitswährung Euro. |
Die Rechtsgrundlage des Erlassentwurfs bildet Artikel 6 des Gesetzes | Die Rechtsgrundlage des Erlassentwurfs bildet Artikel 6 des Gesetzes |
vom 26. Juni 2000, der es Eurer Majestät ermöglicht, bis zum 31. | vom 26. Juni 2000, der es Eurer Majestät ermöglicht, bis zum 31. |
Dezember 2001 Gesetze abzuändern, in denen Beträge in Belgischen | Dezember 2001 Gesetze abzuändern, in denen Beträge in Belgischen |
Franken erwähnt sind oder die auf den Belgischen Franken verweisen, um | Franken erwähnt sind oder die auf den Belgischen Franken verweisen, um |
sie dem Euro anzupassen. Dazu kann Eure Majestät mit Wirkung | sie dem Euro anzupassen. Dazu kann Eure Majestät mit Wirkung |
frühestens am 1. Januar 2002: | frühestens am 1. Januar 2002: |
1. Gesetze abändern, indem die Angaben in Franken durch Angaben in | 1. Gesetze abändern, indem die Angaben in Franken durch Angaben in |
Euro ersetzt werden, | Euro ersetzt werden, |
2. innerhalb der in vorerwähntem Gesetz bestimmten Grenzen das | 2. innerhalb der in vorerwähntem Gesetz bestimmten Grenzen das |
Ergebnis der Umrechnung der in den Gesetzen erwähnten Vielfachen von | Ergebnis der Umrechnung der in den Gesetzen erwähnten Vielfachen von |
zehn Franken vereinfachen, | zehn Franken vereinfachen, |
3. in Artikel 5 erwähnte Bestimmungen aufheben, | 3. in Artikel 5 erwähnte Bestimmungen aufheben, |
4. Massnahmen ergreifen, um die logische Folge zweier aufeinander | 4. Massnahmen ergreifen, um die logische Folge zweier aufeinander |
folgenden Tarifstufen oder -tabellen nach Umrechnung ihrer Grenzwerte | folgenden Tarifstufen oder -tabellen nach Umrechnung ihrer Grenzwerte |
zu gewährleisten, | zu gewährleisten, |
5. in den Gesetzen erwähnte Beträge in Euro ändern, um eine | 5. in den Gesetzen erwähnte Beträge in Euro ändern, um eine |
Kontinuität zu gewährleisten oder eine genauere Angabe zu ermöglichen, | Kontinuität zu gewährleisten oder eine genauere Angabe zu ermöglichen, |
und | und |
6. die in den Gesetzen zur Ausführung von Europäischen Richtlinien in | 6. die in den Gesetzen zur Ausführung von Europäischen Richtlinien in |
Belgischen Franken erwähnten Beträge dem Kurs von einem Euro für eine | Belgischen Franken erwähnten Beträge dem Kurs von einem Euro für eine |
ECU anpassen. | ECU anpassen. |
Im Folgenden wird für die jeweiligen Rechtsvorschriften angegeben, auf | Im Folgenden wird für die jeweiligen Rechtsvorschriften angegeben, auf |
der Grundlage von welcher Regel diese Rechtsvorschriften angepasst | der Grundlage von welcher Regel diese Rechtsvorschriften angepasst |
werden, ausser wenn es sich um wie in Punkt 2 erwähnte "gewöhnliche | werden, ausser wenn es sich um wie in Punkt 2 erwähnte "gewöhnliche |
transparente Rundungen" handelt. | transparente Rundungen" handelt. |
Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen | Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen |
nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die | nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die |
Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch | Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch |
und einer in Französisch. | und einer in Französisch. |
Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den Sprachengebrauch in | Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den Sprachengebrauch in |
Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die Veröffentlichung und | Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die Veröffentlichung und |
das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und Verordnungstexten noch die durch | das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und Verordnungstexten noch die durch |
den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über | den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über |
den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche | den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche |
Verpflichtung auf. | Verpflichtung auf. |
Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen | Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen |
zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der | zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der |
Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse | Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse |
in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der | in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der |
Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der | Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der |
Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen | Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen |
benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem | benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem |
Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der | Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der |
Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen | Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen |
worden ist. | worden ist. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
Artikel 1 des Entwurfs sieht die Anpassung an den Euro von Artikel 18 | Artikel 1 des Entwurfs sieht die Anpassung an den Euro von Artikel 18 |
des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung | des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung |
verschiedener Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der | verschiedener Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der |
Seeschifffahrt vor. | Seeschifffahrt vor. |
Dieser Artikel 18 führt für den Eigentümer eines Seeschiffes die | Dieser Artikel 18 führt für den Eigentümer eines Seeschiffes die |
Möglichkeit ein, seine Verantwortlichkeit nach der Tonnage des | Möglichkeit ein, seine Verantwortlichkeit nach der Tonnage des |
Schiffes zu begrenzen. | Schiffes zu begrenzen. |
Im Bemühen um die Beibehaltung leicht erkennbarer Beträge und um somit | Im Bemühen um die Beibehaltung leicht erkennbarer Beträge und um somit |
die Rechtssicherheit weiter zu gewährleisten, ist es wichtig, auf | die Rechtssicherheit weiter zu gewährleisten, ist es wichtig, auf |
diese Beträge transparente Rundungen anzuwenden. | diese Beträge transparente Rundungen anzuwenden. |
Artikel 2 bedarf keines besonderen Kommentars. | Artikel 2 bedarf keines besonderen Kommentars. |
Artikel 3 bezieht sich auf die Anpassung des in Artikel 1 der am 16. | Artikel 3 bezieht sich auf die Anpassung des in Artikel 1 der am 16. |
März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei | März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei |
erwähnten Betrags von 2.500 Franken. | erwähnten Betrags von 2.500 Franken. |
Diese Anpassung auf einen Betrag von 62 Euro ist gerechtfertigt durch | Diese Anpassung auf einen Betrag von 62 Euro ist gerechtfertigt durch |
das Bemühen, für die Verkehrsteilnehmer eine leichte Handhabung der | das Bemühen, für die Verkehrsteilnehmer eine leichte Handhabung der |
Begleichung dieser Fahrzeugzulassungsgebühr zu bewirken. | Begleichung dieser Fahrzeugzulassungsgebühr zu bewirken. |
Artikel 4 betrifft die Anpassung des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über | Artikel 4 betrifft die Anpassung des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über |
die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport | die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport |
auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör | auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör |
entsprechen müssen. | entsprechen müssen. |
Die in Artikel 1 § 4 Absatz 2 und in § 4bis Absatz 3 erwähnten Beträge | Die in Artikel 1 § 4 Absatz 2 und in § 4bis Absatz 3 erwähnten Beträge |
von 4.000 beziehungsweise 2.000 Franken beziehen sich auf | von 4.000 beziehungsweise 2.000 Franken beziehen sich auf |
einzunehmende Gebühren. | einzunehmende Gebühren. |
Im Bemühen um Klarheit werden transparente Rundungen angewandt. | Im Bemühen um Klarheit werden transparente Rundungen angewandt. |
Artikel 5 betrifft die Anpassung von Beträgen, die im Gesetz vom 12. | Artikel 5 betrifft die Anpassung von Beträgen, die im Gesetz vom 12. |
Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen | Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen |
an Privatgütern verursachter Schäden, wie es zuletzt durch das Gesetz | an Privatgütern verursachter Schäden, wie es zuletzt durch das Gesetz |
vom 23. Dezember 1999 abgeändert wurde, erwähnt sind. | vom 23. Dezember 1999 abgeändert wurde, erwähnt sind. |
Die in Artikel 10 dieses Gesetzes erwähnten Beträge beziehen sich auf | Die in Artikel 10 dieses Gesetzes erwähnten Beträge beziehen sich auf |
die Franchise und auf die Schadensstufen, auf die | die Franchise und auf die Schadensstufen, auf die |
Entschädigungskoeffizienten angewandt werden. | Entschädigungskoeffizienten angewandt werden. |
Um für die Betreffenden Klarheit zu schaffen, sind so viele | Um für die Betreffenden Klarheit zu schaffen, sind so viele |
transparente Rundungen angewandt worden, wie es für ein schnelles | transparente Rundungen angewandt worden, wie es für ein schnelles |
Verständnis und eine leichte Anwendung erforderlich ist. | Verständnis und eine leichte Anwendung erforderlich ist. |
Artikel 6 sieht für Kapitel III des Gesetzes eine Anwendung auf die | Artikel 6 sieht für Kapitel III des Gesetzes eine Anwendung auf die |
Schadensfälle vor, die sich ab 1. Januar 2002 ereignen. | Schadensfälle vor, die sich ab 1. Januar 2002 ereignen. |
Die Entschädigung für die anderen Fälle erfolgt auf der Grundlage | Die Entschädigung für die anderen Fälle erfolgt auf der Grundlage |
einer mathematischen Umwandlung der Beträge. | einer mathematischen Umwandlung der Beträge. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens, | Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens, |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands, | Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands, |
J. GABRIELS | J. GABRIELS |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Finanzen, | Der Minister der Finanzen, |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Wirtschaft, | Der Minister der Wirtschaft, |
CH. PICQUE | CH. PICQUE |
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. | 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. |
Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in | Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in |
Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, | Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, |
für die das Ministerium des Verkehrswesens und der Infrastruktur | für die das Ministerium des Verkehrswesens und der Infrastruktur |
zuständig ist | zuständig ist |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom | Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom |
17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der | 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der |
Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die | Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die |
Einführung des Euro; | Einführung des Euro; |
Aufgrund der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die | Aufgrund der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die |
Strassenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. | Strassenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. |
März 1999; | März 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung | Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung |
bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter | bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter |
Schäden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1999; | Schäden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen |
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, | Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, |
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, | seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 1996; | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 1996; |
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung | Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung |
verschiedener Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der | verschiedener Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der |
Seeschifffahrt; | Seeschifffahrt; |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr; | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr; |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro |
in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der | in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnten Angelegenheiten; | Verfassung erwähnten Angelegenheiten; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Mai 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Mai 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. |
Juni 2000; | Juni 2000; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass diese Texte im | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass diese Texte im |
Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen | Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen |
Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, | Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, |
das heisst in etwa achtzehn Monaten), unbedingt binnen kürzester Frist | das heisst in etwa achtzehn Monaten), unbedingt binnen kürzester Frist |
offiziell veröffentlicht werden müssen und der äusserste Termin dafür | offiziell veröffentlicht werden müssen und der äusserste Termin dafür |
auf den 1. August 2000 anzusetzen ist; | auf den 1. August 2000 anzusetzen ist; |
Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung | Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung |
dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die | dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die |
strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse | strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse |
betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro | betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro |
ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im | ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im |
Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle | Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle |
über die Entwürfe auszuüben; | über die Entwürfe auszuüben; |
Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen | Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen |
werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die | werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die |
einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und | einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und |
durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die | durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die |
Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu | Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu |
verfolgen; | verfolgen; |
Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins | Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins |
vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. | vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. |
Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten | Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten |
auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle | auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle |
Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch | Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch |
zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die | zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die |
Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind; | Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind; |
Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede | Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede |
Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und | Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und |
deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben | deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben |
werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten | werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten |
Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren; | Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren; |
Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht | Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht |
aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle | aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle |
funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen | funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen |
werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter | werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter |
günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits | günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits |
jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten | jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten |
Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen | Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen |
Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch | Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch |
kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der | kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der |
Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. | Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. |
Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, | Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, |
dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und | dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und |
endgültigen Entscheidungen erfolgen; | endgültigen Entscheidungen erfolgen; |
Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, | Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, |
dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen | dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen |
Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. | Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. |
Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige | Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige |
Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine | Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine |
präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden | präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden |
Mittel; | Mittel; |
Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die | Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die |
vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen | vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen |
Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der | Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der |
Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen | Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen |
sollen; | sollen; |
Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr | Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr |
2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen; | 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen; |
Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, | Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, |
Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über | Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über |
zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis | zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis |
der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, | der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, |
dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; | dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; |
andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis | andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis |
zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der | zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der |
Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren | Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren |
sehr nachteilig wäre; | sehr nachteilig wäre; |
Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig | Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig |
Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die | Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die |
notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden | notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden |
Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, | Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, |
aufschieben; | aufschieben; |
Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher | Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher |
negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub | negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub |
der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden; | der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über | Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat; | den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens, | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens, |
Unseres Ministers der Landwirtschaft und des Mittelstands, Unseres | Unseres Ministers der Landwirtschaft und des Mittelstands, Unseres |
Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres | Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres |
Ministers der Wirtschaft, | Ministers der Wirtschaft, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Abänderung von Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiet der | KAPITEL I - Abänderung von Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiet der |
Seeschifffahrt | Seeschifffahrt |
Abschnitt I - Anpassung des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung | Abschnitt I - Anpassung des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung |
und Ausführung verschiedener Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet | und Ausführung verschiedener Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet |
der Seeschifffahrt | der Seeschifffahrt |
Artikel 1 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes | Artikel 1 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes |
vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung verschiedener | vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung verschiedener |
Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der Seeschifffahrt werden | Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der Seeschifffahrt werden |
die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der | die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der |
folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten | folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten |
Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. | Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. |
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KAPITEL II - Abänderung von Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiet des | KAPITEL II - Abänderung von Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiet des |
Transports auf dem Landweg | Transports auf dem Landweg |
Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den | Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den |
Güterkraftverkehr | Güterkraftverkehr |
Art. 2 - In den Bestimmungen von Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Mai | Art. 2 - In den Bestimmungen von Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Mai |
1999 über den Güterkraftverkehr wird das Wort "Franken" durch das Wort | 1999 über den Güterkraftverkehr wird das Wort "Franken" durch das Wort |
"Euro" ersetzt. | "Euro" ersetzt. |
KAPITEL III - Abänderung von Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiet des | KAPITEL III - Abänderung von Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiet des |
Strassenverkehrs und der Infrastruktur | Strassenverkehrs und der Infrastruktur |
Abschnitt 1 - Anpassung der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze | Abschnitt 1 - Anpassung der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze |
über die Strassenverkehrspolizei | über die Strassenverkehrspolizei |
Art. 3 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen der am 16. März | Art. 3 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen der am 16. März |
1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei werden die | 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei werden die |
in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der | in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der |
folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten | folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten |
Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. | Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. |
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Abschnitt II - Anpassung des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die | Abschnitt II - Anpassung des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die |
technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf | technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf |
dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör | dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör |
entsprechen müssen | entsprechen müssen |
Art. 4 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes vom | Art. 4 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes vom |
21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug | 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug |
für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein | für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein |
Sicherheitszubehör entsprechen müssen, werden die in Franken | Sicherheitszubehör entsprechen müssen, werden die in Franken |
ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle | ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle |
angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten | angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten |
Spalte derselben Tabelle ersetzt. | Spalte derselben Tabelle ersetzt. |
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KAPITEL IV - Abänderung von Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiet der | KAPITEL IV - Abänderung von Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiet der |
Naturkatastrophen | Naturkatastrophen |
Art. 5 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes vom | Art. 5 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes vom |
12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch | 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch |
Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, zuletzt | Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1999, werden die in | abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1999, werden die in |
Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden | Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden |
Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der | Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der |
dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. | dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. |
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KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft; Kapitel | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft; Kapitel |
IV ist auf die Schadensfälle anwendbar, die ab dem 1. Januar 2002 | IV ist auf die Schadensfälle anwendbar, die ab dem 1. Januar 2002 |
eintreten. | eintreten. |
Art. 7 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens ist mit | Art. 7 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens ist mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens | Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands | Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands |
J. GABRIELS | J. GABRIELS |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Wirtschaft, | Der Minister der Wirtschaft, |
CH. PICQUE | CH. PICQUE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 mai 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 14 mei 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |