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Vue multilingue de Arrêté Royal du 14/07/2021
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglemen-tation du chômage et modifiant l'arrêté royal du 26 mars 2003, d'exécution de l'article 7, § 1er, alinéa 3, q, de l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs, relatifs aux gardiens et gardiennes d'enfants, portant l'adaptation de certains montants d'allocations dans le cadre de l'utilisation de l'enveloppe bien-être 2021-2022. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de werk-loosheidsreglementering en tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 maart 2003 tot uitvoering van artikel 7, § 1, derde lid, q, van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders, betreffende de onthaal-ouders, houdende de aanpassing van sommige bedragen in het kader van het gebruik van de welvaartsenveloppe 2021-2022. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL EMPLOI, TRAVAIL ET CONCERTATION SOCIALE 14 JUILLET 2021. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglemen-tation du chômage et modifiant l'arrêté royal du 26 mars 2003, d'exécution de l'article 7, § 1er, alinéa 3, q, de l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs, relatifs aux gardiens et gardiennes d'enfants, portant l'adaptation de certains montants d'allocations dans le cadre de l'utilisation de l'enveloppe bien-être 2021-2022. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 14 juillet 2021 modifiant l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage et modifiant l'arrêté royal du 26 mars 2003, d'exécution de l'article 7, § 1er, alinéa 3, q, de l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs, relatifs aux gardiens et gardiennes d'enfants, portant l'adaptation de certains montants d'allocations dans le cadre de FEDERALE OVERHEIDSDIENST WERKGELEGENHEID, ARBEID EN SOCIAAL OVERLEG 14 JULI 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de werk-loosheidsreglementering en tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 maart 2003 tot uitvoering van artikel 7, § 1, derde lid, q, van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders, betreffende de onthaal-ouders, houdende de aanpassing van sommige bedragen in het kader van het gebruik van de welvaartsenveloppe 2021-2022. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 juli 2021 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de werkloosheidsreglementering en tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 maart 2003 tot uitvoering van artikel 7, § 1, derde lid, q, van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders, betreffende de onthaalouders, houdende de aanpassing van sommige bedragen in het kader van het gebruik van de welvaartsenveloppe
l'utilisation de l'enveloppe bien-être 2021-2022 (Moniteur belge du 26 juillet 2021). 2021-2022 (Belgisch Staatsblad van 26 juli 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
14. JULI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 14. JULI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit und Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit und
zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. März 2003 zur zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. März 2003 zur
Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe q) des Erlassgesetzes Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe q) des Erlassgesetzes
vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in
Bezug auf Tagesmütter/-väter, zur Anpassung bestimmter Beträge im Bezug auf Tagesmütter/-väter, zur Anpassung bestimmter Beträge im
Rahmen der Verwendung der Haushaltsmittel im Bereich Wohlstand Rahmen der Verwendung der Haushaltsmittel im Bereich Wohlstand
2021-2022 2021-2022
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer, des Artikels 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe i), Sicherheit der Arbeitnehmer, des Artikels 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe i),
ersetzt durch das Gesetz vom 14. Februar 1961, § 1ter, eingefügt durch ersetzt durch das Gesetz vom 14. Februar 1961, § 1ter, eingefügt durch
das Gesetz vom 22. Mai 2001, § 1quater, eingefügt durch das Gesetz vom das Gesetz vom 22. Mai 2001, § 1quater, eingefügt durch das Gesetz vom
23. Dezember 2005 und § 1octies Absatz 3 und 4, eingefügt durch das 23. Dezember 2005 und § 1octies Absatz 3 und 4, eingefügt durch das
Gesetz vom 25. April 2014; Gesetz vom 25. April 2014;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung
der Arbeitslosigkeit; der Arbeitslosigkeit;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2003 zur Ausführung von Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2003 zur Ausführung von
Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe q) des Erlassgesetzes vom 28. Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe q) des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug
auf Tagesmütter/-väter; auf Tagesmütter/-väter;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2021; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2021;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des
Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 3. Juni 2021; Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 3. Juni 2021;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 9. Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 9.
Juni 2021; Juni 2021;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.761/1 des Staatsrates vom 7. Juli 2021, Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.761/1 des Staatsrates vom 7. Juli 2021,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Sozialpartner im Nationalen Arbeitsrat in In der Erwägung, dass die Sozialpartner im Nationalen Arbeitsrat in
einer Stellungnahme dafür plädiert haben, die zweijährliche Erhöhung einer Stellungnahme dafür plädiert haben, die zweijährliche Erhöhung
der Leistungen im Rahmen der Anpassung an die Entwicklung des der Leistungen im Rahmen der Anpassung an die Entwicklung des
Wohlstands ab dem 1. Juli 2021 in Kraft treten zu lassen, und dass die Wohlstands ab dem 1. Juli 2021 in Kraft treten zu lassen, und dass die
Regierung dieser Stellungnahme folgt; Regierung dieser Stellungnahme folgt;
Dass die Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Laufe des Dass die Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Laufe des
Monats Juni notwendig ist, um sicherzustellen, dass diese Monats Juni notwendig ist, um sicherzustellen, dass diese
Wohlstandsanpassung von den verschiedenen Akteuren ab Juli korrekt Wohlstandsanpassung von den verschiedenen Akteuren ab Juli korrekt
angewandt werden kann, ohne dass es zur Unterbrechung bei den angewandt werden kann, ohne dass es zur Unterbrechung bei den
Zahlungen an die Arbeitslosen kommt und ohne dass im Nachhinein Zahlungen an die Arbeitslosen kommt und ohne dass im Nachhinein
hunderttausende Arbeitslose rückwirkend bezahlt werden müssen; hunderttausende Arbeitslose rückwirkend bezahlt werden müssen;
Dass die normalen Verfahren für eine Stellungnahme innerhalb dieses Dass die normalen Verfahren für eine Stellungnahme innerhalb dieses
Zeitraums nicht mehr eingehalten werden können; Zeitraums nicht mehr eingehalten werden können;
Auf Vorschlag des Ministers der Beschäftigung, Auf Vorschlag des Ministers der Beschäftigung,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 111 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 25. Artikel 1 - Artikel 111 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 25.
November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit, ersetzt durch den November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 3. September 2017 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. September 2017 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 2. Juni 2019, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 2. Juni 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 wird der Betrag "64,6120 EUR" durch den Betrag "65,3228 1. In Nr. 1 wird der Betrag "64,6120 EUR" durch den Betrag "65,3228
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
2. In Nr. 2 wird der Betrag "69,1426 EUR" durch den Betrag "69,9032 2. In Nr. 2 wird der Betrag "69,1426 EUR" durch den Betrag "69,9032
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
3. In Nr. 3 wird der Betrag "74,1859 EUR" durch den Betrag "75,0020 3. In Nr. 3 wird der Betrag "74,1859 EUR" durch den Betrag "75,0020
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
4. In Nr. 4 wird der Betrag "63,8145 EUR" durch den Betrag "64,5165 4. In Nr. 4 wird der Betrag "63,8145 EUR" durch den Betrag "64,5165
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
5. In Nr. 5 wird der Betrag "63,2060 EUR" durch den Betrag "63,9013 5. In Nr. 5 wird der Betrag "63,2060 EUR" durch den Betrag "63,9013
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
6. In Nr. 6 wird der Betrag "62,3153 EUR" durch den Betrag "62,9385 6. In Nr. 6 wird der Betrag "62,3153 EUR" durch den Betrag "62,9385
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
Art. 2 - Artikel 114 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 2 - Artikel 114 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 23. Juli 2012 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse Erlass vom 23. Juli 2012 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 3. September 2017, 2. Juni 2019 und 22. Dezember 2020, wird wie vom 3. September 2017, 2. Juni 2019 und 22. Dezember 2020, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In § 3 Nr. 3 wird der Betrag "15,59 EUR" durch den Betrag "15,91 1. In § 3 Nr. 3 wird der Betrag "15,59 EUR" durch den Betrag "15,91
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 1 wird der Betrag "21,30 EUR" zweimal durch den 2. In § 4 Absatz 1 wird der Betrag "21,30 EUR" zweimal durch den
Betrag "22,04 EUR" ersetzt. Betrag "22,04 EUR" ersetzt.
3. In § 5 wird der Betrag "8,22 EUR" zweimal durch den Betrag "8,42 3. In § 5 wird der Betrag "8,22 EUR" zweimal durch den Betrag "8,42
EUR" ersetzt und der Betrag "6,68 EUR" wird durch den Betrag "6,84 EUR" ersetzt und der Betrag "6,68 EUR" wird durch den Betrag "6,84
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 115 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 3 - Artikel 115 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 3. September 2017 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 3. September 2017 und abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 2. Juni 2019 und 22. Dezember 2020, wird wie folgt Erlasse vom 2. Juni 2019 und 22. Dezember 2020, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 wird der Betrag "36,55 EUR" durch den Betrag 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 wird der Betrag "36,55 EUR" durch den Betrag
"37,83 EUR" ersetzt. "37,83 EUR" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 wird der Betrag "29,94 EUR" durch den Betrag 2. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 wird der Betrag "29,94 EUR" durch den Betrag
"30,66 EUR" ersetzt. "30,66 EUR" ersetzt.
3. In § 1 Absatz 2 Nr. 1 wird der Betrag "36,14 EUR" durch den Betrag 3. In § 1 Absatz 2 Nr. 1 wird der Betrag "36,14 EUR" durch den Betrag
"37,41 EUR" ersetzt. "37,41 EUR" ersetzt.
4. In § 1 Absatz 2 Nr. 2 wird der Betrag "29,61 EUR" durch den Betrag 4. In § 1 Absatz 2 Nr. 2 wird der Betrag "29,61 EUR" durch den Betrag
"30,32 EUR" ersetzt. "30,32 EUR" ersetzt.
5. In § 2 Absatz 1 Nr. 1 wird der Betrag "28,93 EUR" durch den Betrag 5. In § 2 Absatz 1 Nr. 1 wird der Betrag "28,93 EUR" durch den Betrag
"29,51 EUR" ersetzt. "29,51 EUR" ersetzt.
6. In § 2 Absatz 1 Nr. 2 wird der Betrag "26,71 EUR" durch den Betrag 6. In § 2 Absatz 1 Nr. 2 wird der Betrag "26,71 EUR" durch den Betrag
"27,24 EUR" ersetzt. "27,24 EUR" ersetzt.
7. In § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a) wird der Betrag "22,14 7. In § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a) wird der Betrag "22,14
EUR" durch den Betrag "22,58 EUR" ersetzt. EUR" durch den Betrag "22,58 EUR" ersetzt.
8. In § 2 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b) wird der Betrag "21,30 EUR" 8. In § 2 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b) wird der Betrag "21,30 EUR"
durch den Betrag "22,04 EUR" ersetzt. durch den Betrag "22,04 EUR" ersetzt.
9. In § 2 Absatz 2 wird der Betrag "26,41 EUR" durch den Betrag "26,94 9. In § 2 Absatz 2 wird der Betrag "26,41 EUR" durch den Betrag "26,94
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
10. In § 4 wird der Betrag "36,14 EUR" durch den Betrag "37,41 EUR" 10. In § 4 wird der Betrag "36,14 EUR" durch den Betrag "37,41 EUR"
ersetzt. ersetzt.
Art. 4 - Artikel 124 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 4 - Artikel 124 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 23. Juli 2012, 20. Juli 2015, 3. September Königlichen Erlasse vom 23. Juli 2012, 20. Juli 2015, 3. September
2017, 15. Oktober 2018, 2. Juni 2019 und 22. Dezember 2020, wird wie 2017, 15. Oktober 2018, 2. Juni 2019 und 22. Dezember 2020, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1 wird der Betrag "35,61 EUR" durch den Betrag 1. In Absatz 1 Nr. 1 wird der Betrag "35,61 EUR" durch den Betrag
"36,86 EUR" ersetzt. "36,86 EUR" ersetzt.
2. In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) wird der Betrag "9,94 EUR" durch den 2. In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) wird der Betrag "9,94 EUR" durch den
Betrag "10,18 EUR" ersetzt. Betrag "10,18 EUR" ersetzt.
3. In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) wird der Betrag "15,62 EUR" durch 3. In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) wird der Betrag "15,62 EUR" durch
den Betrag "16,00 EUR" ersetzt. den Betrag "16,00 EUR" ersetzt.
4. In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) wird der Betrag "26,11 EUR" durch 4. In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) wird der Betrag "26,11 EUR" durch
den Betrag "26,74 EUR" ersetzt. den Betrag "26,74 EUR" ersetzt.
5. In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) wird der Betrag "8,26 EUR" durch den 5. In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) wird der Betrag "8,26 EUR" durch den
Betrag "8,43 EUR" ersetzt. Betrag "8,43 EUR" ersetzt.
6. In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) wird der Betrag "13,18 EUR" durch 6. In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) wird der Betrag "13,18 EUR" durch
den Betrag "13,44 EUR" ersetzt. den Betrag "13,44 EUR" ersetzt.
7. In Absatz 2 wird der Betrag "9,08 EUR" durch den Betrag "9,40 EUR" 7. In Absatz 2 wird der Betrag "9,08 EUR" durch den Betrag "9,40 EUR"
ersetzt und der Betrag "14,59 EUR" wird durch den Betrag "15,10 EUR" ersetzt und der Betrag "14,59 EUR" wird durch den Betrag "15,10 EUR"
ersetzt. ersetzt.
8. In Absatz 3 wird der Betrag "37,00 EUR" durch den Betrag "38,29 8. In Absatz 3 wird der Betrag "37,00 EUR" durch den Betrag "38,29
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 125 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 5 - In Artikel 125 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 3. September 2017 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. September 2017 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 2. Juni 2019, wird der Betrag "8,22 EUR" Königlichen Erlass vom 2. Juni 2019, wird der Betrag "8,22 EUR"
zweimal durch den Betrag "8,42 EUR" ersetzt und der Betrag "6,68 EUR" zweimal durch den Betrag "8,42 EUR" ersetzt und der Betrag "6,68 EUR"
wird durch den Betrag "6,84 EUR" ersetzt. wird durch den Betrag "6,84 EUR" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 127 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 6 - Artikel 127 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 2. Juni 2019, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 2. Juni 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 wird der Betrag "37,88 EUR" durch den Betrag "39,20 EUR" 1. In Nr. 1 wird der Betrag "37,88 EUR" durch den Betrag "39,20 EUR"
ersetzt. ersetzt.
2. In Nr. 2 wird der Betrag "33,97 EUR" durch den Betrag "34,79 EUR" 2. In Nr. 2 wird der Betrag "33,97 EUR" durch den Betrag "34,79 EUR"
ersetzt. ersetzt.
3. In Nr. 3 wird der Betrag "30,32 EUR" durch den Betrag "30,93 EUR" 3. In Nr. 3 wird der Betrag "30,32 EUR" durch den Betrag "30,93 EUR"
ersetzt. ersetzt.
4. In Nr. 4 wird der Betrag "27,60 EUR" durch den Betrag "28,15 EUR" 4. In Nr. 4 wird der Betrag "27,60 EUR" durch den Betrag "28,15 EUR"
ersetzt. ersetzt.
Art. 7 - [Abänderung von Artikel 131ter desselben Erlasses] Art. 7 - [Abänderung von Artikel 131ter desselben Erlasses]
Art. 8 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. März 2003 zur Art. 8 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. März 2003 zur
Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe q) des Erlassgesetzes Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe q) des Erlassgesetzes
vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in
Bezug auf Tagesmütter/-väter] Bezug auf Tagesmütter/-väter]
Art. 9 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Art. 9 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
§ 2 - Für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt in § 2 - Für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt in
Artikel 114 § 1 Absatz 2, Artikel 114 § 6 und Artikel 114 § 7 des Artikel 114 § 1 Absatz 2, Artikel 114 § 6 und Artikel 114 § 7 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991, am 30. Juni vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991, am 30. Juni
2021 mindestens dem an diesem Datum geltenden Grenzbetrag C entsprach, 2021 mindestens dem an diesem Datum geltenden Grenzbetrag C entsprach,
wird ab dem 1. Juli 2021 der durchschnittliche Tageslohn wird ab dem 1. Juli 2021 der durchschnittliche Tageslohn
berücksichtigt, der dem neuen Grenzbetrag C entspricht. berücksichtigt, der dem neuen Grenzbetrag C entspricht.
Für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt in Für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt in
Artikel 114 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. Artikel 114 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25.
November 1991, am 30. Juni 2021 dem an diesem Datum geltenden November 1991, am 30. Juni 2021 dem an diesem Datum geltenden
Grenzbetrag B entsprach, wird ab dem 1. Juli 2021 ein Grenzbetrag B entsprach, wird ab dem 1. Juli 2021 ein
durchschnittlicher Tageslohn berücksichtigt, der sich in der aufgrund durchschnittlicher Tageslohn berücksichtigt, der sich in der aufgrund
von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet, in der von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet, in der
der neue Grenzbetrag B liegt. der neue Grenzbetrag B liegt.
Für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt in Für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt in
Artikel 114 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. Artikel 114 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25.
November 1991, am 30. Juni 2021 dem an diesem Datum geltenden November 1991, am 30. Juni 2021 dem an diesem Datum geltenden
Grenzbetrag A entsprach, wird ab dem 1. Juli 2021 ein Grenzbetrag A entsprach, wird ab dem 1. Juli 2021 ein
durchschnittlicher Tageslohn berücksichtigt, der sich in der aufgrund durchschnittlicher Tageslohn berücksichtigt, der sich in der aufgrund
von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet, in der von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet, in der
der neue Grenzbetrag A liegt. der neue Grenzbetrag A liegt.
Für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt in Für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt in
Artikel 131ter Absatz 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. Artikel 131ter Absatz 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25.
November 1991, am 30. Juni 2021 dem an diesem Datum geltenden November 1991, am 30. Juni 2021 dem an diesem Datum geltenden
Grenzbetrag AX entsprach, wird ab dem 1. Juli 2021 ein Grenzbetrag AX entsprach, wird ab dem 1. Juli 2021 ein
durchschnittlicher Tageslohn berücksichtigt, der sich in der aufgrund durchschnittlicher Tageslohn berücksichtigt, der sich in der aufgrund
von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet, in der von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet, in der
der neue Grenzbetrag AX liegt. der neue Grenzbetrag AX liegt.
Für alleinstehende Arbeitnehmer, die sich am 30. Juni 2021 im zweiten Für alleinstehende Arbeitnehmer, die sich am 30. Juni 2021 im zweiten
Entschädigungszeitraum befinden, die keine Alterszulage beziehen und Entschädigungszeitraum befinden, die keine Alterszulage beziehen und
deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt in Artikel 114 § 1 Absatz deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt in Artikel 114 § 1 Absatz
2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991, am 30. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991, am 30.
Juni 2019 dem an diesem Datum geltenden Grenzbetrag AY entsprach, wird Juni 2019 dem an diesem Datum geltenden Grenzbetrag AY entsprach, wird
ab dem 1. Juli 2021 ein durchschnittlicher Tageslohn berücksichtigt, ab dem 1. Juli 2021 ein durchschnittlicher Tageslohn berücksichtigt,
der sich in der aufgrund von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten der sich in der aufgrund von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten
Einkommensstufe befindet, in der der neue Grenzbetrag AY liegt. Einkommensstufe befindet, in der der neue Grenzbetrag AY liegt.
Für Arbeitnehmer, die die Regelung der Arbeitslosigkeit mit Für Arbeitnehmer, die die Regelung der Arbeitslosigkeit mit
Betriebszuschlag in Anspruch nehmen oder eine Zusatzentschädigung für Betriebszuschlag in Anspruch nehmen oder eine Zusatzentschädigung für
entlassene ältere Grenzgänger beziehen, deren durchschnittlicher entlassene ältere Grenzgänger beziehen, deren durchschnittlicher
Tageslohn am 30. Juni 2021 dem an diesem Datum geltenden Grenzbetrag Tageslohn am 30. Juni 2021 dem an diesem Datum geltenden Grenzbetrag
AZ entsprach, wird ab dem 1. Juli 2021 ein durchschnittlicher AZ entsprach, wird ab dem 1. Juli 2021 ein durchschnittlicher
Tageslohn berücksichtigt, der sich in der aufgrund von Artikel 119 Nr. Tageslohn berücksichtigt, der sich in der aufgrund von Artikel 119 Nr.
2 festgelegten Einkommensstufe befindet, in der der neue Grenzbetrag 2 festgelegten Einkommensstufe befindet, in der der neue Grenzbetrag
AZ liegt. AZ liegt.
Art. 10 - Der für die Beschäftigung zuständige Minister ist mit der Art. 10 - Der für die Beschäftigung zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 2021 Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
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