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| Arrêté royal relatif à la désignation des postes de contrôle frontaliers, centres d'inspection et points de contrôle. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende de aanwijzing van grenscontroleposten, inspectiecentra en controlepunten. - Duitse vertaling |
|---|---|
| AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN |
| 14 JANVIER 2021. - Arrêté royal relatif à la désignation des postes de | 14 JANUARI 2021. - Koninklijk besluit houdende de aanwijzing van |
| contrôle frontaliers, centres d'inspection et points de contrôle. - | grenscontroleposten, inspectiecentra en controlepunten. - Duitse |
| Traduction allemande | vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 14 janvier 2021 relatif à la désignation des postes | besluit van 14 januari 2021 houdende de aanwijzing van |
| de contrôle frontaliers, centres d'inspection et points de contrôle | grenscontroleposten, inspectiecentra en controlepunten (Belgisch |
| (Moniteur belge du 2 février 2021). | Staatsblad van 2 februari 2021). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
| 14. JANUAR 2021 - Königlicher Erlass über die Bestimmung von | 14. JANUAR 2021 - Königlicher Erlass über die Bestimmung von |
| Grenzkontrollstellen, Kontrollzentren und Kontrollstellen | Grenzkontrollstellen, Kontrollzentren und Kontrollstellen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und | Aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und |
| des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere | des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere |
| amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und | amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und |
| Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und | Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und |
| Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung | Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung |
| der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. | der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. |
| 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, | 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, |
| (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des | (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des |
| Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des | Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des |
| Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, | Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, |
| 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der | 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der |
| Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen | Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, | Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, |
| 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und | 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und |
| des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche | des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche |
| Kontrollen), der Artikel 59 bis 64; | Kontrollen), der Artikel 59 bis 64; |
| Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) 2019/1012 der Kommission vom | Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) 2019/1012 der Kommission vom |
| 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des | 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates mit Ausnahmeregelungen | Europäischen Parlaments und des Rates mit Ausnahmeregelungen |
| hinsichtlich der Benennung von Grenzkontrollstellen und der | hinsichtlich der Benennung von Grenzkontrollstellen und der |
| Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen; | Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen; |
| Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom | Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom |
| 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die | 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die |
| Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich | Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich |
| Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, | Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, |
| die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der | die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der |
| Kontrollstellen zu verwenden sind; | Kontrollstellen zu verwenden sind; |
| Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
| Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des |
| Artikels 4 § 3 Nr. 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember | Artikels 4 § 3 Nr. 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember |
| 2003; | 2003; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur |
| Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
| verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. | verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. |
| Juli 2001, der Artikel 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März | Juli 2001, der Artikel 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März |
| 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 23. | 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 23. |
| Dezember 2005, 3ter, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, | Dezember 2005, 3ter, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, |
| 4, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März 2003, 23. Dezember 2005 | 4, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März 2003, 23. Dezember 2005 |
| und 7. April 2017, und 9 § 1; | und 7. April 2017, und 9 § 1; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die |
| Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte | Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte |
| Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt | Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt |
| werden; | werden; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1993 über die Einfuhr | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1993 über die Einfuhr |
| von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten anderen | von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten anderen |
| Lebensmitteln aus Drittländern; | Lebensmitteln aus Drittländern; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über die |
| Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse; | Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung |
| der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und | Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und |
| vorherigen Registrierungen; | vorherigen Registrierungen; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. März 2009 über die amtliche | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. März 2009 über die amtliche |
| Kontrolle von Futtermitteln; | Kontrolle von Futtermitteln; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 2010 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 2010 zur Festlegung |
| der Bedingungen und Modalitäten für die Zulassung und den Betrieb der | der Bedingungen und Modalitäten für die Zulassung und den Betrieb der |
| Grenzkontrollstellen; | Grenzkontrollstellen; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2010 über verstärkte | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2010 über verstärkte |
| amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von bestimmten Lebensmitteln und | amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von bestimmten Lebensmitteln und |
| zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. März 2009 über die | zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. März 2009 über die |
| amtliche Kontrolle von Futtermitteln; | amtliche Kontrolle von Futtermitteln; |
| In Erwägung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments | In Erwägung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments |
| und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und | und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und |
| Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit | Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit |
| ("Tiergesundheitsrecht"); | ("Tiergesundheitsrecht"); |
| In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die |
| Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der | Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der |
| Nahrungsmittelkette; | Nahrungsmittelkette; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Oktober 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Oktober 2020; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.374/1 des Staatsrates vom 28. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.374/1 des Staatsrates vom 28. Dezember |
| 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft | Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Unbeschadet der Artikel 59 bis 64 der Verordnung (EU) | Artikel 1 - Unbeschadet der Artikel 59 bis 64 der Verordnung (EU) |
| 2017/625, sollen mit vorliegendem Erlass die Bedingungen und | 2017/625, sollen mit vorliegendem Erlass die Bedingungen und |
| Modalitäten für die Benennung, die Aussetzung und die Aufhebung der | Modalitäten für die Benennung, die Aussetzung und die Aufhebung der |
| Benennung der Grenzkontrollstellen, Kontrollzentren und | Benennung der Grenzkontrollstellen, Kontrollzentren und |
| Kontrollstellen, wo die amtlichen Kontrollen der in die Union | Kontrollstellen, wo die amtlichen Kontrollen der in die Union |
| eingeführten Tiere und Waren durchgeführt werden, festgelegt werden. | eingeführten Tiere und Waren durchgeführt werden, festgelegt werden. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
| Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
| 1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette; | 1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette; |
| 2. Verordnung (EU) 2017/625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen | 2. Verordnung (EU) 2017/625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen | Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen |
| und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des | und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des |
| Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über | Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über |
| Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und | Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und |
| Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, | Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, |
| (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. | (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. |
| 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des | 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. | Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. |
| 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien | 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien |
| 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des | 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des |
| Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) | Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) |
| Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der | Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der |
| Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, | Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, |
| 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des | 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des |
| Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen); | Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen); |
| 3. Verordnung (EU) 2016/429: Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen | 3. Verordnung (EU) 2016/429: Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur | Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur |
| Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der | Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der |
| Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht"); | Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht"); |
| 4. Verordnung (EU) 2019/1014: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 | 4. Verordnung (EU) 2019/1014: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 |
| der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen | der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen |
| betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, | betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, |
| einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die | einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die |
| Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der | Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der |
| Kontrollstellen zu verwenden sind; | Kontrollstellen zu verwenden sind; |
| 5. Grenzkontrollstelle: Grenzkontrollstelle wie in Artikel 3 Nr. 38) | 5. Grenzkontrollstelle: Grenzkontrollstelle wie in Artikel 3 Nr. 38) |
| der Verordnung (EU) 2017/625 definiert; | der Verordnung (EU) 2017/625 definiert; |
| 6. Kontrollzentrum: Kontrollzentrum wie in Artikel 2 Nr. 2) der | 6. Kontrollzentrum: Kontrollzentrum wie in Artikel 2 Nr. 2) der |
| Verordnung (EU) 2019/1014 definiert; | Verordnung (EU) 2019/1014 definiert; |
| 7. Kontrollstelle: Kontrollstelle wie in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe | 7. Kontrollstelle: Kontrollstelle wie in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe |
| a) der Verordnung (EU) 2017/625 erwähnt. | a) der Verordnung (EU) 2017/625 erwähnt. |
| Art. 3 - Die Grenzkontrollstellen, Kontrollzentren und | Art. 3 - Die Grenzkontrollstellen, Kontrollzentren und |
| Kontrollstellen, wo die in der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 | Kontrollstellen, wo die in der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 |
| vorgesehenen amtlichen Kontrollen der in die Union eingeführten Tiere | vorgesehenen amtlichen Kontrollen der in die Union eingeführten Tiere |
| und Waren durchgeführt werden, werden zu diesem Zweck von der Agentur | und Waren durchgeführt werden, werden zu diesem Zweck von der Agentur |
| unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die in den | unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die in den |
| europäischen Vorschriften festgelegt sind, bestimmt und gegebenenfalls | europäischen Vorschriften festgelegt sind, bestimmt und gegebenenfalls |
| von ihr ergänzt oder verdeutlicht. | von ihr ergänzt oder verdeutlicht. |
| Art. 4 - § 1 - Die Agentur kann die Benennung einer | Art. 4 - § 1 - Die Agentur kann die Benennung einer |
| Grenzkontrollstelle, eines Kontrollzentrums oder einer Kontrollstelle | Grenzkontrollstelle, eines Kontrollzentrums oder einer Kontrollstelle |
| für alle oder bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die | für alle oder bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die |
| Benennung erstreckte, aussetzen oder besonderen Einschränkungen | Benennung erstreckte, aussetzen oder besonderen Einschränkungen |
| unterwerfen, wenn die Agentur Unregelmäßigkeiten feststellt, die | unterwerfen, wenn die Agentur Unregelmäßigkeiten feststellt, die |
| innerhalb einer annehmbaren Frist beseitigt werden können. | innerhalb einer annehmbaren Frist beseitigt werden können. |
| Die Agentur kann die Benennung für alle oder bestimmte Tier- und | Die Agentur kann die Benennung für alle oder bestimmte Tier- und |
| Warenkategorien, auf die sich die Benennung erstreckte, auf Antrag des | Warenkategorien, auf die sich die Benennung erstreckte, auf Antrag des |
| Betreibers für einen Zeitraum von zwölf Monaten aussetzen. | Betreibers für einen Zeitraum von zwölf Monaten aussetzen. |
| § 2 - Ab dem Datum der Aussetzung der Benennung für alle oder | § 2 - Ab dem Datum der Aussetzung der Benennung für alle oder |
| bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung | bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung |
| erstreckte, werden die in Artikel 3 erwähnten amtlichen Kontrollen | erstreckte, werden die in Artikel 3 erwähnten amtlichen Kontrollen |
| nicht mehr für die betreffenden Tier- und Warenkategorien an dieser | nicht mehr für die betreffenden Tier- und Warenkategorien an dieser |
| Grenzkontrollstelle, in diesem Kontrollzentrum oder an dieser | Grenzkontrollstelle, in diesem Kontrollzentrum oder an dieser |
| Kontrollstelle durchgeführt. | Kontrollstelle durchgeführt. |
| § 3 - Der in § 1 Absatz 2 erwähnten Aussetzung kann ein Ende gesetzt | § 3 - Der in § 1 Absatz 2 erwähnten Aussetzung kann ein Ende gesetzt |
| werden, wenn der Betreiber spätestens dreißig Tage vor Ablauf der | werden, wenn der Betreiber spätestens dreißig Tage vor Ablauf der |
| Aussetzung und nach einer günstig ausgefallenen Untersuchung durch die | Aussetzung und nach einer günstig ausgefallenen Untersuchung durch die |
| Agentur einen diesbezüglichen Antrag einreicht. | Agentur einen diesbezüglichen Antrag einreicht. |
| Wenn der Betreiber vor Ende der in § 1 Absatz 2 erwähnten Aussetzung | Wenn der Betreiber vor Ende der in § 1 Absatz 2 erwähnten Aussetzung |
| keinen Antrag eingereicht hat, hört die Benennung für alle oder | keinen Antrag eingereicht hat, hört die Benennung für alle oder |
| bestimme Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung | bestimme Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung |
| erstreckte, von Rechts wegen auf, wirksam zu sein. | erstreckte, von Rechts wegen auf, wirksam zu sein. |
| Wenn die Untersuchung nicht günstig ausfällt, so wird entweder die in | Wenn die Untersuchung nicht günstig ausfällt, so wird entweder die in |
| § 1 Absatz 2 erwähnte Aussetzung aufrechterhalten oder die Agentur | § 1 Absatz 2 erwähnte Aussetzung aufrechterhalten oder die Agentur |
| entzieht die Benennung für alle oder bestimmte Tier- und | entzieht die Benennung für alle oder bestimmte Tier- und |
| Warenkategorien, auf die sich die Benennung gemäß Artikel 5 | Warenkategorien, auf die sich die Benennung gemäß Artikel 5 |
| erstreckte. | erstreckte. |
| Art. 5 - § 1 - Die Agentur kann die Benennung einer | Art. 5 - § 1 - Die Agentur kann die Benennung einer |
| Grenzkontrollstelle, eines Kontrollzentrums oder einer Kontrollstelle | Grenzkontrollstelle, eines Kontrollzentrums oder einer Kontrollstelle |
| für alle oder bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die | für alle oder bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die |
| Benennung erstreckte, aufheben, wenn: | Benennung erstreckte, aufheben, wenn: |
| 1. die Grenzkontrollstelle, das Kontrollzentrum oder die | 1. die Grenzkontrollstelle, das Kontrollzentrum oder die |
| Kontrollstelle die Anforderungen in Bezug auf Infrastruktur und | Kontrollstelle die Anforderungen in Bezug auf Infrastruktur und |
| Ausstattung nicht länger erfüllt und dies nicht innerhalb einer | Ausstattung nicht länger erfüllt und dies nicht innerhalb einer |
| annehmbaren Frist erreicht werden kann, | annehmbaren Frist erreicht werden kann, |
| 2. die Betriebsbedingungen für die Grenzkontrollstelle, das | 2. die Betriebsbedingungen für die Grenzkontrollstelle, das |
| Kontrollzentrum oder die Kontrollstelle nicht mehr erfüllt werden, | Kontrollzentrum oder die Kontrollstelle nicht mehr erfüllt werden, |
| 3. die angemessene Kontrolle behindert, verhindert oder verweigert | 3. die angemessene Kontrolle behindert, verhindert oder verweigert |
| wird, | wird, |
| 4. die Sicherheit oder Integrität von Personalmitgliedern der Agentur | 4. die Sicherheit oder Integrität von Personalmitgliedern der Agentur |
| bedroht oder verletzt wird, | bedroht oder verletzt wird, |
| 5. an der Grenzkontrollstelle, im Kontrollzentrum oder an der | 5. an der Grenzkontrollstelle, im Kontrollzentrum oder an der |
| Kontrollstelle ein Betrug festgestellt wird im Zusammenhang mit der | Kontrollstelle ein Betrug festgestellt wird im Zusammenhang mit der |
| Eignung für den menschlichen oder tierischen Verbrauch, dem auf den | Eignung für den menschlichen oder tierischen Verbrauch, dem auf den |
| Unterlagen angegebenen Ursprung beziehungsweise der dort angegebenen | Unterlagen angegebenen Ursprung beziehungsweise der dort angegebenen |
| Herkunft des Tieres oder der Ware oder dem Genusstauglichkeits- oder | Herkunft des Tieres oder der Ware oder dem Genusstauglichkeits- oder |
| Identitätskennzeichen, | Identitätskennzeichen, |
| 6. Zertifikate verwendet werden, deren Inhalt nicht mit dem wirklichen | 6. Zertifikate verwendet werden, deren Inhalt nicht mit dem wirklichen |
| Zustand, dem Ursprung oder der Herkunft der Tiere oder der Waren | Zustand, dem Ursprung oder der Herkunft der Tiere oder der Waren |
| übereinstimmt, | übereinstimmt, |
| 7. Verstöße festgestellt werden im Rahmen der Verpflichtungen in | 7. Verstöße festgestellt werden im Rahmen der Verpflichtungen in |
| Ausführung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die | Ausführung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die |
| Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der | Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der |
| Nahrungsmittelkette, | Nahrungsmittelkette, |
| 8. der Betreiber Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung zum | 8. der Betreiber Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung zum |
| Verbot der Ausübung einer Tätigkeit gewesen ist, | Verbot der Ausübung einer Tätigkeit gewesen ist, |
| 9. die Bedingungen der Aussetzung der Benennung für alle oder | 9. die Bedingungen der Aussetzung der Benennung für alle oder |
| bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung | bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung |
| erstreckte, nicht erfüllt werden. | erstreckte, nicht erfüllt werden. |
| § 2 - Ab dem Datum der Aufhebung der Benennung für alle oder bestimmte | § 2 - Ab dem Datum der Aufhebung der Benennung für alle oder bestimmte |
| Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung erstreckte, | Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung erstreckte, |
| werden die in Artikel 3 erwähnten amtlichen Kontrollen nicht mehr für | werden die in Artikel 3 erwähnten amtlichen Kontrollen nicht mehr für |
| diese Tier- und Warenkategorien an dieser Grenzkontrollstelle, in | diese Tier- und Warenkategorien an dieser Grenzkontrollstelle, in |
| diesem Kontrollzentrum oder an dieser Kontrollstelle durchgeführt. | diesem Kontrollzentrum oder an dieser Kontrollstelle durchgeführt. |
| Art. 6 - § 1 - Aufgehoben werden: | Art. 6 - § 1 - Aufgehoben werden: |
| 1. der Königliche Erlass vom 31. Dezember 1992 über die Organisation | 1. der Königliche Erlass vom 31. Dezember 1992 über die Organisation |
| der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen | der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen |
| Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, mit Ausnahme der | Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, mit Ausnahme der |
| Artikel 13 und 21, | Artikel 13 und 21, |
| 2. der Königliche Erlass vom 11. Januar 1993 über die Einfuhr von | 2. der Königliche Erlass vom 11. Januar 1993 über die Einfuhr von |
| Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten anderen | Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten anderen |
| Lebensmitteln aus Drittländern, | Lebensmitteln aus Drittländern, |
| 3. der Königliche Erlass vom 28. September 2000 über die | 3. der Königliche Erlass vom 28. September 2000 über die |
| Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse, mit | Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse, mit |
| Ausnahme von Artikel 21, | Ausnahme von Artikel 21, |
| 4. im Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der | 4. im Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der |
| Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und | Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und |
| vorherigen Registrierungen: | vorherigen Registrierungen: |
| a) in Anlage II Punkt 15.2, | a) in Anlage II Punkt 15.2, |
| b) in Anlage III Punkt 19.1 und 21.1, | b) in Anlage III Punkt 19.1 und 21.1, |
| 5. der Königliche Erlass vom 1. März 2009 über die amtliche Kontrolle | 5. der Königliche Erlass vom 1. März 2009 über die amtliche Kontrolle |
| von Futtermitteln, mit Ausnahme von Artikel 5, | von Futtermitteln, mit Ausnahme von Artikel 5, |
| 6. der Königliche Erlass vom 10. Januar 2010 zur Festlegung der | 6. der Königliche Erlass vom 10. Januar 2010 zur Festlegung der |
| Bedingungen und Modalitäten für die Zulassung und den Betrieb der | Bedingungen und Modalitäten für die Zulassung und den Betrieb der |
| Grenzkontrollstellen, | Grenzkontrollstellen, |
| 7. der Königlicher Erlass vom 14. Januar 2010 über verstärkte amtliche | 7. der Königlicher Erlass vom 14. Januar 2010 über verstärkte amtliche |
| Kontrollen bei der Einfuhr von bestimmten Lebensmitteln und zur | Kontrollen bei der Einfuhr von bestimmten Lebensmitteln und zur |
| Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. März 2009 über die amtliche | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. März 2009 über die amtliche |
| Kontrolle von Futtermitteln. | Kontrolle von Futtermitteln. |
| § 2 - Aufgehoben werden: | § 2 - Aufgehoben werden: |
| 1. der Königliche Erlass vom 31. Dezember 1992 über die Organisation | 1. der Königliche Erlass vom 31. Dezember 1992 über die Organisation |
| der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen | der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen |
| Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, die Artikel 13 und | Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, die Artikel 13 und |
| 21; | 21; |
| 2. der Königliche Erlass vom 28. September 2000 über die | 2. der Königliche Erlass vom 28. September 2000 über die |
| Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse, | Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse, |
| Artikel 21. | Artikel 21. |
| Vorliegender Paragraph tritt ab dem Datum der Anwendung der Verordnung | Vorliegender Paragraph tritt ab dem Datum der Anwendung der Verordnung |
| (EU) 2016/429 in Kraft. | (EU) 2016/429 in Kraft. |
| Art. 7 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | Art. 7 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige |
| Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2021 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
| D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |