← Retour vers "Arrêté royal déterminant le régime des sanctions applicables en cas de violation des dispositions du Règlement n° 1371/2007 du Parlement européen et du Conseil du 23 octobre 2007 sur les droits et obligations des voyageurs ferroviaires. - Traduction allemande "
| Arrêté royal déterminant le régime des sanctions applicables en cas de violation des dispositions du Règlement n° 1371/2007 du Parlement européen et du Conseil du 23 octobre 2007 sur les droits et obligations des voyageurs ferroviaires. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende vaststelling van het stelsel van sancties die van toepassing zijn op schending van bepalingen van Verordening nr. 1371/2007 van het Europees Parlement en de Raad van 23 oktober 2007 betreffende de rechten en verplichtingen van reizigers in het treinverkeer. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
| 14 FEVRIER 2011. - Arrêté royal déterminant le régime des sanctions | 14 FEBRUARI 2011. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van het |
| stelsel van sancties die van toepassing zijn op schending van | |
| applicables en cas de violation des dispositions du Règlement (CE) n° | bepalingen van Verordening (EG) nr. 1371/2007 van het Europees |
| 1371/2007 du Parlement européen et du Conseil du 23 octobre 2007 sur | Parlement en de Raad van 23 oktober 2007 betreffende de rechten en |
| les droits et obligations des voyageurs ferroviaires. - Traduction allemande | verplichtingen van reizigers in het treinverkeer. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 14 février 2011 déterminant le régime des sanctions | besluit van 14 februari 2011 houdende vaststelling van het stelsel van |
| sancties die van toepassing zijn op schending van bepalingen van | |
| applicables en cas de violation des dispositions du Règlement (CE) n° | Verordening (EG) nr. 1371/2007 van het Europees Parlement en de Raad |
| 1371/2007 du Parlement européen et du Conseil du 23 octobre 2007 sur | van 23 oktober 2007 betreffende de rechten en verplichtingen van |
| les droits et obligations des voyageurs ferroviaires (Moniteur belge du 22 février 2011). | reizigers in het treinverkeer (Belgisch Staatsblad 22 februari 2011). |
| Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
| public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 16. MAI 2003 - Königlicher Erlass zur Durchführung von Kapitel XI des | 16. MAI 2003 - Königlicher Erlass zur Durchführung von Kapitel XI des |
| Programmgesetzes vom 8. April 2003 in Bezug auf die Erhebung von Daten | Programmgesetzes vom 8. April 2003 in Bezug auf die Erhebung von Daten |
| über den Verkehr von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsplatz | über den Verkehr von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsplatz |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund von Kapitel XI des Programmgesetzes vom 8. April 2003 in | Aufgrund von Kapitel XI des Programmgesetzes vom 8. April 2003 in |
| Bezug auf die Erhebung von Daten über den Verkehr von Arbeitnehmern | Bezug auf die Erhebung von Daten über den Verkehr von Arbeitnehmern |
| zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, insbesondere der Artikel 163, 164, | zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, insbesondere der Artikel 163, 164, |
| 165, 166 und 167 dieses Gesetzes; | 165, 166 und 167 dieses Gesetzes; |
| Aufgrund der Stellungnahme der Wallonischen Regierung vom 2. Mai 2002; | Aufgrund der Stellungnahme der Wallonischen Regierung vom 2. Mai 2002; |
| Aufgrund der Stellungnahme der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt | Aufgrund der Stellungnahme der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt |
| vom 13. Juni 2002; | vom 13. Juni 2002; |
| Aufgrund der Stellungnahme der Flämischen Regierung vom 14. Juni 2002; | Aufgrund der Stellungnahme der Flämischen Regierung vom 14. Juni 2002; |
| Aufgrund des Protokolls Nr. 132/1 des Gemeinsamen Ausschusses für alle | Aufgrund des Protokolls Nr. 132/1 des Gemeinsamen Ausschusses für alle |
| öffentlichen Dienste vom 21. Juni 2002; | öffentlichen Dienste vom 21. Juni 2002; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses Öffentliche Unternehmen vom | Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses Öffentliche Unternehmen vom |
| 3. April 2002; | 3. April 2002; |
| Aufgrund des am 6. Mai 2002 geschlossenen Protokolls des | Aufgrund des am 6. Mai 2002 geschlossenen Protokolls des |
| Verhandlungsausschusses des Militärpersonals; | Verhandlungsausschusses des Militärpersonals; |
| Aufgrund der Stellungnahme des paritätischen Ausschusses von « | Aufgrund der Stellungnahme des paritätischen Ausschusses von « |
| Radio-Télévision belge de la Communauté française » vom 29. Mai 2002; | Radio-Télévision belge de la Communauté française » vom 29. Mai 2002; |
| Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Arbeitsrats und des | Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Arbeitsrats und des |
| Zentralen Wirtschaftsrats vom 15. März 2001 und vom 20. Februar 2002; | Zentralen Wirtschaftsrats vom 15. März 2001 und vom 20. Februar 2002; |
| Aufgrund der Stellungnahmen des Ausschusses für den Schutz des | Aufgrund der Stellungnahmen des Ausschusses für den Schutz des |
| Privatlebens vom 8. Februar 2001 und vom 14. Januar 2002, abgegeben in | Privatlebens vom 8. Februar 2001 und vom 14. Januar 2002, abgegeben in |
| Anwendung von Artikel 29 der am 11. Dezember 1998 koordinierten | Anwendung von Artikel 29 der am 11. Dezember 1998 koordinierten |
| Gesetze über den Schutz des Privatlebens; | Gesetze über den Schutz des Privatlebens; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Juni 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Juni 2001; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. |
| Juli 2001; | Juli 2001; |
| Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch den Umstand, dass | Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch den Umstand, dass |
| Kapitel XI des Programmgesetzes am 1. Juli 2003 in Kraft tritt; | Kapitel XI des Programmgesetzes am 1. Juli 2003 in Kraft tritt; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.302/4 des Staatsrates vom 14. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.302/4 des Staatsrates vom 14. April |
| 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der | 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unserer Vizepremierministerin und Ministerin der | Auf Vorschlag Unserer Vizepremierministerin und Ministerin der |
| Beschäftigung, zu deren Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das | Beschäftigung, zu deren Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das |
| Transportwesen gehören, Unseres Ministers der Landesverteidigung und | Transportwesen gehören, Unseres Ministers der Landesverteidigung und |
| Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der | Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der |
| Öffentlichen Verwaltungen sowie aufgrund der Stellungnahme Unserer | Öffentlichen Verwaltungen sowie aufgrund der Stellungnahme Unserer |
| Minister, die im Rat darüber beraten haben; | Minister, die im Rat darüber beraten haben; |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
| verstehen unter: | verstehen unter: |
| Carpooling: Ein Carpooling liegt vor, wenn mindestens zwei | Carpooling: Ein Carpooling liegt vor, wenn mindestens zwei |
| Arbeitnehmer dasselbe Fahrzeug zur Bewältigung eines Teils oder der | Arbeitnehmer dasselbe Fahrzeug zur Bewältigung eines Teils oder der |
| gesamten Strecke zwischen ihrer Wohnung und ihrem Arbeitsplatz teilen. | gesamten Strecke zwischen ihrer Wohnung und ihrem Arbeitsplatz teilen. |
| Durchschnittlich im öffentlichen Dienst und in eigenständigen | Durchschnittlich im öffentlichen Dienst und in eigenständigen |
| öffentlichen Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer: Anzahl der | öffentlichen Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer: Anzahl der |
| statutarischen und vertraglichen Personalmitglieder (mit | statutarischen und vertraglichen Personalmitglieder (mit |
| Arbeitsvertrag seit mindestens einem Jahr), die zum 30. Juni des | Arbeitsvertrag seit mindestens einem Jahr), die zum 30. Juni des |
| Jahres, in dem die Erhebung vorzunehmen ist, beschäftigt sind. | Jahres, in dem die Erhebung vorzunehmen ist, beschäftigt sind. |
| Art. 2 - Der Bericht mit Angaben zum Verkehr von Arbeitnehmern | Art. 2 - Der Bericht mit Angaben zum Verkehr von Arbeitnehmern |
| zwischen Wohnung und Arbeitsplatz beinhaltet für jedes Unternehmen | zwischen Wohnung und Arbeitsplatz beinhaltet für jedes Unternehmen |
| sowie gegebenenfalls für jede interne Einheit, die mindestens dreissig | sowie gegebenenfalls für jede interne Einheit, die mindestens dreissig |
| Arbeitnehmer umfasst, auf einem Datenträger die im Folgenden | Arbeitnehmer umfasst, auf einem Datenträger die im Folgenden |
| aufgeführten Angaben sowie die Angaben zur Person des betreffenden | aufgeführten Angaben sowie die Angaben zur Person des betreffenden |
| Arbeitgebers entsprechend den Mustern, die festgelegt werden von dem | Arbeitgebers entsprechend den Mustern, die festgelegt werden von dem |
| Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das | Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das |
| Transportwesen gehören, dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich | Transportwesen gehören, dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich |
| die Beschäftigung gehört, dem Minister, zu dessen Zuständigkeit die | die Beschäftigung gehört, dem Minister, zu dessen Zuständigkeit die |
| Landesverteidigung gehört, und dem Minister, zu dessen Zuständigkeit | Landesverteidigung gehört, und dem Minister, zu dessen Zuständigkeit |
| der Öffentliche Dienst und die Modernisierung der Öffentlichen | der Öffentliche Dienst und die Modernisierung der Öffentlichen |
| Verwaltungen gehören. | Verwaltungen gehören. |
| Der Bericht ist erstmalig zum 30. Juni 2004 zu erstellen. | Der Bericht ist erstmalig zum 30. Juni 2004 zu erstellen. |
| Der Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landesverteidigung gehört, | Der Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landesverteidigung gehört, |
| erstellt für sein Ressort die Liste der Unterabteilungen, die den in | erstellt für sein Ressort die Liste der Unterabteilungen, die den in |
| Absatz 1 erwähnten Bericht erstellen müssen. | Absatz 1 erwähnten Bericht erstellen müssen. |
| a) Tabelle zur Arbeitszeitregelung im Unternehmen mit folgenden | a) Tabelle zur Arbeitszeitregelung im Unternehmen mit folgenden |
| Angaben, so wie diese in der Arbeitsordnung aufgeführt werden: | Angaben, so wie diese in der Arbeitsordnung aufgeführt werden: |
| - Beginn und Ende des normalen Arbeitstags, gegebenenfalls mit Angabe | - Beginn und Ende des normalen Arbeitstags, gegebenenfalls mit Angabe |
| der Gleitzeit; | der Gleitzeit; |
| - Anzahl der Teilzeitbeschäftigten und Arbeitszeiten der | - Anzahl der Teilzeitbeschäftigten und Arbeitszeiten der |
| Teilzeitbeschäftigten; | Teilzeitbeschäftigten; |
| - Bei Schichtarbeit oder vollkontinuierlichem Betrieb: Anzahl der | - Bei Schichtarbeit oder vollkontinuierlichem Betrieb: Anzahl der |
| Schichten, Anzahl der Arbeitnehmer pro Schicht und Arbeitszeiten für | Schichten, Anzahl der Arbeitnehmer pro Schicht und Arbeitszeiten für |
| jede Schicht; | jede Schicht; |
| - Gegebenenfalls Angaben zu der in dem Unternehmen stattfindenden | - Gegebenenfalls Angaben zu der in dem Unternehmen stattfindenden |
| Anwendung einer flexiblen Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel | Anwendung einer flexiblen Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel |
| 20bis des Gesetzes über die Arbeit vom 16. März 1971 oder einer neuen | 20bis des Gesetzes über die Arbeit vom 16. März 1971 oder einer neuen |
| Arbeitsregelung im Sinne des Gesetzes vom 17. März 1987 zur Einführung | Arbeitsregelung im Sinne des Gesetzes vom 17. März 1987 zur Einführung |
| neuer Arbeitsregelungen in den Unternehmen. | neuer Arbeitsregelungen in den Unternehmen. |
| Die Angaben beinhalten auch die Anzahl der Arbeitnehmer, die von | Die Angaben beinhalten auch die Anzahl der Arbeitnehmer, die von |
| diesen Arbeitsregelungen betroffen sind. | diesen Arbeitsregelungen betroffen sind. |
| b) Tabelle mit der Anzahl der Arbeitnehmer nach Strasse, in der sie | b) Tabelle mit der Anzahl der Arbeitnehmer nach Strasse, in der sie |
| wohnen. | wohnen. |
| c) Tabelle mit der Anzahl der Arbeitnehmer in Zahlen und in Prozent | c) Tabelle mit der Anzahl der Arbeitnehmer in Zahlen und in Prozent |
| nach Hauptverkehrsmittel: | nach Hauptverkehrsmittel: |
| - Pkw, davon bereits als Carpooling; | - Pkw, davon bereits als Carpooling; |
| - Zug; | - Zug; |
| - MIVB; | - MIVB; |
| - De Lijn; | - De Lijn; |
| - TEC; | - TEC; |
| - Werkverkehr (mit Minibus, Autobus oder Reisebus); | - Werkverkehr (mit Minibus, Autobus oder Reisebus); |
| - Fahrrad; | - Fahrrad; |
| - Moped, Motorrad; | - Moped, Motorrad; |
| - Zu Fuss; | - Zu Fuss; |
| - Sonstige. | - Sonstige. |
| d) Tabelle mit der Art der Erreichbarkeit des Unternehmens: | d) Tabelle mit der Art der Erreichbarkeit des Unternehmens: |
| - Anzahl der Parkplätze für Pkw, die das Unternehmen für Arbeitnehmer | - Anzahl der Parkplätze für Pkw, die das Unternehmen für Arbeitnehmer |
| zur Verfügung stellt; | zur Verfügung stellt; |
| - Anzahl der besonderen Abstellplätze, die das Unternehmen für | - Anzahl der besonderen Abstellplätze, die das Unternehmen für |
| Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (für Mopeds, Motorräder und | Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (für Mopeds, Motorräder und |
| Fahrräder); | Fahrräder); |
| - Für jede öffentliche Verkehrsgesellschaft (NMBS, De Lijn, TEC und | - Für jede öffentliche Verkehrsgesellschaft (NMBS, De Lijn, TEC und |
| MIVB) die Angabe, ob sich in der Nähe des Unternehmens eine | MIVB) die Angabe, ob sich in der Nähe des Unternehmens eine |
| Haltestelle befindet. | Haltestelle befindet. |
| e) Tabelle mit den wichtigsten Massnahmen, die der Arbeitgeber im | e) Tabelle mit den wichtigsten Massnahmen, die der Arbeitgeber im |
| Bereich Mobilitätsmanagement ergriffen hat: | Bereich Mobilitätsmanagement ergriffen hat: |
| 1. In Bezug auf Fahrräder: | 1. In Bezug auf Fahrräder: |
| - In der Betriebsvereinbarung oder in der Satzung vorgesehene | - In der Betriebsvereinbarung oder in der Satzung vorgesehene |
| zusätzliche Fahrtkostenentschädigung; | zusätzliche Fahrtkostenentschädigung; |
| - Sichere Abstellplätze auf dem Gelände des Unternehmens; | - Sichere Abstellplätze auf dem Gelände des Unternehmens; |
| - Sonstige. | - Sonstige. |
| 2. In Bezug auf Carpooling: | 2. In Bezug auf Carpooling: |
| - Organisation des Carpoolings im Unternehmen; | - Organisation des Carpoolings im Unternehmen; |
| - Beitritt zu einer Carpooling-Datenbank; | - Beitritt zu einer Carpooling-Datenbank; |
| - Für Carpooling reservierte Parkplätze auf dem Gelände des | - Für Carpooling reservierte Parkplätze auf dem Gelände des |
| Unternehmens; | Unternehmens; |
| - Sonstige. | - Sonstige. |
| 3. In Bezug auf gemeinschaftliche Beförderung: | 3. In Bezug auf gemeinschaftliche Beförderung: |
| - Werkverkehr (mit Minibus, Autobus oder Reisebus); | - Werkverkehr (mit Minibus, Autobus oder Reisebus); |
| - In der Betriebsvereinbarung oder in der Satzung vorgesehene | - In der Betriebsvereinbarung oder in der Satzung vorgesehene |
| Zusatzvergütung für die Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel; | Zusatzvergütung für die Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel; |
| - Regelmässige Gespräche mit öffentlichen Verkehrsgesellschaften; | - Regelmässige Gespräche mit öffentlichen Verkehrsgesellschaften; |
| - Sonstige. | - Sonstige. |
| 4. Diverse Massnahmen: | 4. Diverse Massnahmen: |
| - Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen; | - Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen; |
| - Massnahmen zur Information der Beschäftigten über Alternativen zur | - Massnahmen zur Information der Beschäftigten über Alternativen zur |
| individuellen Pkw-Nutzung; | individuellen Pkw-Nutzung; |
| - Regelmässige Gespräche mit den zuständigen Behörden über die | - Regelmässige Gespräche mit den zuständigen Behörden über die |
| Erreichbarkeit des Unternehmens (Strassen, Radwege, Fusswege); | Erreichbarkeit des Unternehmens (Strassen, Radwege, Fusswege); |
| - Telearbeit; | - Telearbeit; |
| - Sonstige. | - Sonstige. |
| f) Tabelle mit speziellen Mobilitätsproblemen des Unternehmens oder | f) Tabelle mit speziellen Mobilitätsproblemen des Unternehmens oder |
| der Organisation. | der Organisation. |
| Art. 3 - Die Angaben in der Datenbank, die in Artikel 165 § 1 des | Art. 3 - Die Angaben in der Datenbank, die in Artikel 165 § 1 des |
| Programmgesetzes vom 8. April 2003 erwähnt wird, sind auf Antrag | Programmgesetzes vom 8. April 2003 erwähnt wird, sind auf Antrag |
| zugänglich, jedoch nur zum Zwecke des Mobilitätsmanagements. Der | zugänglich, jedoch nur zum Zwecke des Mobilitätsmanagements. Der |
| Beauftragte des Ministers, zu dessen Zuständigkeit die Mobilität und | Beauftragte des Ministers, zu dessen Zuständigkeit die Mobilität und |
| das Transportwesen gehören, entscheidet auf der Grundlage der | das Transportwesen gehören, entscheidet auf der Grundlage der |
| Begründung des Antrags, ob dieser den Zielsetzungen des | Begründung des Antrags, ob dieser den Zielsetzungen des |
| Mobilitätsmanagements entspricht. Der Antragsteller darf die | Mobilitätsmanagements entspricht. Der Antragsteller darf die |
| erhaltenen Auskünfte nicht an Dritte weitergeben. | erhaltenen Auskünfte nicht an Dritte weitergeben. |
| Die Angaben, die dem Antragsteller über die Datenbank bereitgestellt | Die Angaben, die dem Antragsteller über die Datenbank bereitgestellt |
| werden, müssen so verarbeitet werden, dass die Identität der | werden, müssen so verarbeitet werden, dass die Identität der |
| Arbeitnehmer nicht rückverfolgt werden kann. | Arbeitnehmer nicht rückverfolgt werden kann. |
| Die Bearbeitung, die erforderlich ist, um diese Daten auf | Die Bearbeitung, die erforderlich ist, um diese Daten auf |
| verschiedenen Ebenen zusammenzustellen, insbesondere auf | verschiedenen Ebenen zusammenzustellen, insbesondere auf |
| geographischer Ebene, wie auch die Übermittlung der | geographischer Ebene, wie auch die Übermittlung der |
| Bearbeitungsergebnisse, wird auf Antrag folgender Organe kostenlos vom | Bearbeitungsergebnisse, wird auf Antrag folgender Organe kostenlos vom |
| Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen | Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen |
| vorgenommen: | vorgenommen: |
| - des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das | - des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das |
| Transportwesen gehören; | Transportwesen gehören; |
| - des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beschäftigung | - des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beschäftigung |
| gehört; | gehört; |
| - des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Öffentliche | - des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Öffentliche |
| Dienst und die Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen gehören; | Dienst und die Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen gehören; |
| - des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Inneren | - des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Inneren |
| Angelegenheiten gehören; | Angelegenheiten gehören; |
| - des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | - des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
| Landesverteidigung gehört; | Landesverteidigung gehört; |
| - der Regierungen der Regionen; | - der Regierungen der Regionen; |
| - der öffentlichen Verkehrsgesellschaften (NMBS, De Lijn, TEC, MIVB); | - der öffentlichen Verkehrsgesellschaften (NMBS, De Lijn, TEC, MIVB); |
| - der Kommunen; | - der Kommunen; |
| - der Provinzen; | - der Provinzen; |
| - der Sekretariate des Nationalen Arbeitsrats und des Zentralen | - der Sekretariate des Nationalen Arbeitsrats und des Zentralen |
| Wirtschaftsrates sowie der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter, die | Wirtschaftsrates sowie der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter, die |
| diesen Räten angehören; | diesen Räten angehören; |
| - des Planbüros; | - des Planbüros; |
| - des Nationalen Instituts für Statistik; | - des Nationalen Instituts für Statistik; |
| - des Belgischen Instituts für Verkehrssicherheit; | - des Belgischen Instituts für Verkehrssicherheit; |
| - des Wallonischen Beobachtungszentrums für Mobilität. | - des Wallonischen Beobachtungszentrums für Mobilität. |
| Diese Bearbeitung kann entsprechend den Kriterien, die von dem | Diese Bearbeitung kann entsprechend den Kriterien, die von dem |
| Minister definiert werden, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Minister definiert werden, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
| Mobilität und das Transportwesen gehören, erfolgen und jedem anderen | Mobilität und das Transportwesen gehören, erfolgen und jedem anderen |
| Antragsteller übermittelt werden. | Antragsteller übermittelt werden. |
| Art. 4 - Unsere Vizepremierministerin und Ministerin der | Art. 4 - Unsere Vizepremierministerin und Ministerin der |
| Beschäftigung, zu deren Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das | Beschäftigung, zu deren Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das |
| Transportwesen gehören, Unser Minister der Landesverteidigung und | Transportwesen gehören, Unser Minister der Landesverteidigung und |
| Unser Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der | Unser Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der |
| Öffentlichen Verwaltungen sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Öffentlichen Verwaltungen sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
| Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 16. Mai 2003. | Gegeben zu Brüssel, den 16. Mai 2003. |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung, zu deren | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung, zu deren |
| Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das Transportwesen gehören, | Zuständigkeitsbereich die Mobilität und das Transportwesen gehören, |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
| A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
| Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der | Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der |
| Öffentlichen Verwaltungen | Öffentlichen Verwaltungen |
| L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |