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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales relatives au droit d'auteur et à la protection juridique des bases de données Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen betreffende het auteursrecht en de rechtsbescherming van databanken
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
14 FEVRIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 14 FEBRUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de dispositions légales relatives au droit officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen betreffende het
d'auteur et à la protection juridique des bases de données auteursrecht en de rechtsbescherming van databanken
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de la loi du 3 avril 1995 portant modification de la loi du 30 juin - van de wet van 3 april 1995 houdende aanpassing van de wet van 30
1994 relative au droit d'auteur et aux droits voisins, juni 1994 betreffende het auteursrecht en de naburige rechten,
- de la loi du 31 août 1998 transposant en droit belge la directive - van de wet van 31 augustus 1998 houdende omzetting in Belgisch recht
européenne du 11 mars 1996 concernant la protection juridique des van de Europese richtlijn van 11 maart 1996 betreffende de
bases de données, rechtsbescherming van databanken,
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de la loi du 3 avril 1995 portant modification de la loi du 30 juin - van de wet van 3 april 1995 houdende aanpassing van de wet van 30
1994 relative au droit d'auteur et aux droits voisins; juni 1994 betreffende het auteursrecht en de naburige rechten;
- de la loi du 31 août 1998 transposant en droit belge la directive - van de wet van 31 augustus 1998 houdende omzetting in Belgisch recht
européenne du 11 mars 1996 concernant la protection juridique des van de Europese richtlijn van 11 maart 1996 betreffende de
bases de données. rechtsbescherming van databanken.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 14 février 2001. Gegeven te Brussel, 14 februari 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 1 Bijlage 1
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
3. APRIL 1995 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1994 3. APRIL 1995 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1994
über das Urheberrecht und ähnliche Rechte über das Urheberrecht und ähnliche Rechte
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Artikel 1 - Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das
Urheberrecht und ähnliche Rechte wird durch folgenden Absatz ergänzt: Urheberrecht und ähnliche Rechte wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Für anonyme und pseudonyme Werke, die nicht innerhalb siebzig Jahren « Für anonyme und pseudonyme Werke, die nicht innerhalb siebzig Jahren
nach ihrer Schaffung erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich nach ihrer Schaffung erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht worden sind, endet der Schutz bei Ablauf dieser Frist. » gemacht worden sind, endet der Schutz bei Ablauf dieser Frist. »
Art. 2 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 8 Art. 2 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 8
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 8. Kontaktabzüge, Kopien, Restaurierungen und Transfers, die vom « 8. Kontaktabzüge, Kopien, Restaurierungen und Transfers, die vom
Königlichen Filmarchiv von Belgien im Hinblick auf die Bewahrung des Königlichen Filmarchiv von Belgien im Hinblick auf die Bewahrung des
Filmerbes vorgenommen werden, insofern die normale Nutzung des Filmerbes vorgenommen werden, insofern die normale Nutzung des
betreffenden Werkes und die berechtigten Interessen des Urhebers betreffenden Werkes und die berechtigten Interessen des Urhebers
dadurch nicht beeinträchtigt werden. dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Das so hergestellte Material bleibt Eigentum des Filmarchivs, das sich Das so hergestellte Material bleibt Eigentum des Filmarchivs, das sich
jeglichen Gebrauch zu kommerziellen oder gewinnbringenden Zwecken jeglichen Gebrauch zu kommerziellen oder gewinnbringenden Zwecken
verbietet. Der Urheber kann gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung verbietet. Der Urheber kann gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung
für die Arbeit des Filmarchivs Zugang zu diesem Material haben, sofern für die Arbeit des Filmarchivs Zugang zu diesem Material haben, sofern
die Bewahrung des Werkes strikt beachtet wird. » die Bewahrung des Werkes strikt beachtet wird. »
Art. 3 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 Art. 3 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 3 - Die in § 1 erwähnten Einrichtungen, die vom König bestimmt « § 3 - Die in § 1 erwähnten Einrichtungen, die vom König bestimmt
werden, dürfen Werke der Literatur, akustische und audiovisuelle Werke werden, dürfen Werke der Literatur, akustische und audiovisuelle Werke
und Partituren von Musikwerken einführen, die zuerst ausserhalb der und Partituren von Musikwerken einführen, die zuerst ausserhalb der
Europäischen Union rechtmässig verkauft worden sind und die auf dem Europäischen Union rechtmässig verkauft worden sind und die auf dem
Staatsgebiet der Europäischen Union nicht öffentlich verteilt werden, Staatsgebiet der Europäischen Union nicht öffentlich verteilt werden,
wenn diese Einfuhr für den öffentlichen Verleih zu erzieherischen wenn diese Einfuhr für den öffentlichen Verleih zu erzieherischen
beziehungsweise kulturellen Zwecken erfolgt und nicht mehr als fünf beziehungsweise kulturellen Zwecken erfolgt und nicht mehr als fünf
Exemplare oder Partituren des Werkes eingeführt werden. » Exemplare oder Partituren des Werkes eingeführt werden. »
Art. 4 - In Artikel 42 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort « Art. 4 - In Artikel 42 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort «
Tonträgern » durch das Wort « Leistungen » ersetzt. Tonträgern » durch das Wort « Leistungen » ersetzt.
Art. 5 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 7 mit Art. 5 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 7 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« 7. Bewahrung des Filmerbes seitens des Königlichen Filmarchivs von « 7. Bewahrung des Filmerbes seitens des Königlichen Filmarchivs von
Belgien mittels Kontaktabzügen, Kopien, Restaurierungen und Transfers, Belgien mittels Kontaktabzügen, Kopien, Restaurierungen und Transfers,
insofern die normale Nutzung des betreffenden Werkes und die insofern die normale Nutzung des betreffenden Werkes und die
berechtigten Interessen der Inhaber ähnlicher Rechte dadurch nicht berechtigten Interessen der Inhaber ähnlicher Rechte dadurch nicht
beeinträchtigt werden. beeinträchtigt werden.
Das so hergestellte Material bleibt Eigentum des Filmarchivs, das sich Das so hergestellte Material bleibt Eigentum des Filmarchivs, das sich
jeglichen Gebrauch zu kommerziellen oder gewinnbringenden Zwecken jeglichen Gebrauch zu kommerziellen oder gewinnbringenden Zwecken
verbietet. Die Inhaber ähnlicher Rechte können gegen Zahlung einer verbietet. Die Inhaber ähnlicher Rechte können gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung für die Arbeit des Filmarchivs Zugang zu diesem angemessenen Vergütung für die Arbeit des Filmarchivs Zugang zu diesem
Material haben, sofern die Bewahrung des Werkes strikt beachtet wird. Material haben, sofern die Bewahrung des Werkes strikt beachtet wird.
» »
Art. 6 - Artikel 47 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 Art. 6 - Artikel 47 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 3 - Die in § 1 erwähnten Einrichtungen, die vom König bestimmt « § 3 - Die in § 1 erwähnten Einrichtungen, die vom König bestimmt
werden, dürfen Tonträger oder Erstaufzeichnungen von Filmen einführen, werden, dürfen Tonträger oder Erstaufzeichnungen von Filmen einführen,
die zuerst ausserhalb der Europäischen Union rechtmässig verkauft die zuerst ausserhalb der Europäischen Union rechtmässig verkauft
worden sind und die auf dem Staatsgebiet der Europäischen Union nicht worden sind und die auf dem Staatsgebiet der Europäischen Union nicht
öffentlich verteilt werden, wenn diese Einfuhr für den öffentlichen öffentlich verteilt werden, wenn diese Einfuhr für den öffentlichen
Verleih zu erzieherischen beziehungsweise kulturellen Zwecken erfolgt Verleih zu erzieherischen beziehungsweise kulturellen Zwecken erfolgt
und nicht mehr als fünf Exemplare eines Tonträgers oder der und nicht mehr als fünf Exemplare eines Tonträgers oder der
Erstaufzeichnung eines Films eingeführt werden. » Erstaufzeichnung eines Films eingeführt werden. »
Art. 7 - Artikel 61 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Art. 7 - Artikel 61 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden
Satz ergänzt: Satz ergänzt:
« Die in Artikel 60 erwähnte Vergütung kann je nach Sektor angepasst « Die in Artikel 60 erwähnte Vergütung kann je nach Sektor angepasst
werden. » werden. »
Art. 8 - Artikel 76 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 8 - Artikel 76 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3 wird aufgehoben. 1. Absatz 3 wird aufgehoben.
2. Vor dem letzten Absatz wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut 2. Vor dem letzten Absatz wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Der Minister hat das Recht, gerichtlich vorzugehen, um jeglichen « Der Minister hat das Recht, gerichtlich vorzugehen, um jeglichen
Verstoss gegen das Gesetz oder die Satzung, das Statut beziehungsweise Verstoss gegen das Gesetz oder die Satzung, das Statut beziehungsweise
den Gesellschaftsvertrag ahnden zu lassen. » den Gesellschaftsvertrag ahnden zu lassen. »
Art. 9 - Artikel 85 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 9 - Artikel 85 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Bei Rückfälligkeit in Bezug auf die im vorliegenden Gesetz « Bei Rückfälligkeit in Bezug auf die im vorliegenden Gesetz
vorgesehenen Straftaten kann das Gericht anordnen, dass die vorgesehenen Straftaten kann das Gericht anordnen, dass die
Einrichtung des Verurteilten definitiv oder zeitweilig geschlossen Einrichtung des Verurteilten definitiv oder zeitweilig geschlossen
wird. » wird. »
Art. 10 - [Offizielle deutsche Übersetzung veröffentlicht im Art. 10 - [Offizielle deutsche Übersetzung veröffentlicht im
Belgischen Staatsblatt vom 1. Juni 1996, S. 15008] Belgischen Staatsblatt vom 1. Juni 1996, S. 15008]
Art. 11 - In Artikel 92 § 7 Nr. 3 desselben Gesetzes wird die Zahl « 8 Art. 11 - In Artikel 92 § 7 Nr. 3 desselben Gesetzes wird die Zahl « 8
» durch die Zahl « 7 » ersetzt. » durch die Zahl « 7 » ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. April 1995. Gegeben zu Brüssel, den 3. April 1995.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
WATHELET WATHELET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 février 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 14 februari 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 2 Bijlage 2
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
31. AUGUST 1998 - Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 31. AUGUST 1998 - Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom
11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in
belgisches Recht belgisches Recht
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Recht der Hersteller von Datenbanken KAPITEL II - Recht der Hersteller von Datenbanken
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist zu verstehen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist zu verstehen
unter: unter:
1. Datenbank: eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen 1. Datenbank: eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen
unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet
und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise
zugänglich sind, zugänglich sind,
2. Entnahme: die ständige oder vorübergehende Übertragung der 2. Entnahme: die ständige oder vorübergehende Übertragung der
Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank
auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel
und der Form der Entnahme; der öffentliche Verleih ist keine Entnahme, und der Form der Entnahme; der öffentliche Verleih ist keine Entnahme,
3. Weiterverwendung: jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der 3. Weiterverwendung: jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der
Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank
durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung,
durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung; durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung;
der öffentliche Verleih ist keine Weiterverwendung, der öffentliche Verleih ist keine Weiterverwendung,
4. rechtmässigem Benutzer: die Person, die Entnahmen und/oder 4. rechtmässigem Benutzer: die Person, die Entnahmen und/oder
Weiterverwendungen vornimmt, die vom Hersteller der Datenbank erlaubt Weiterverwendungen vornimmt, die vom Hersteller der Datenbank erlaubt
werden oder durch das Gesetz gestattet sind, werden oder durch das Gesetz gestattet sind,
5. Hersteller einer Datenbank: die natürliche oder juristische Person, 5. Hersteller einer Datenbank: die natürliche oder juristische Person,
die die Initiative ergreift und das Risiko in Bezug auf die die die Initiative ergreift und das Risiko in Bezug auf die
Investitionen für die Schaffung der Datenbank trägt. Investitionen für die Schaffung der Datenbank trägt.
Art. 3 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken ist auf Datenbanken Art. 3 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken ist auf Datenbanken
gleich welcher Form anwendbar, bei denen für die Beschaffung, die gleich welcher Form anwendbar, bei denen für die Beschaffung, die
Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer
oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist. oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist.
Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt unabhängig von jeglichem Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt unabhängig von jeglichem
Schutz der Datenbanken oder ihres Inhalts durch das Urheberrecht oder Schutz der Datenbanken oder ihres Inhalts durch das Urheberrecht oder
andere Rechte und lässt die Rechte, die an den in der Datenbank andere Rechte und lässt die Rechte, die an den in der Datenbank
enthaltenen Werken, Daten oder anderen Elementen bestehen, unberührt. enthaltenen Werken, Daten oder anderen Elementen bestehen, unberührt.
Das Recht der Hersteller von Datenbanken ist auf Computerprogramme als Das Recht der Hersteller von Datenbanken ist auf Computerprogramme als
solche nicht anwendbar; dazu zählen Computerprogramme, die für die solche nicht anwendbar; dazu zählen Computerprogramme, die für die
Herstellung oder den Betrieb einer Datenbank verwendet werden. Herstellung oder den Betrieb einer Datenbank verwendet werden.
Abschnitt 2 - Rechte der Hersteller von Datenbanken Abschnitt 2 - Rechte der Hersteller von Datenbanken
Art. 4 - Hersteller von Datenbanken haben das Recht, die Entnahme Art. 4 - Hersteller von Datenbanken haben das Recht, die Entnahme
und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer
oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser
Datenbank zu untersagen. Datenbank zu untersagen.
Unzulässig ist die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Unzulässig ist die wiederholte und systematische Entnahme und/oder
Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, wenn Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, wenn
dies einer normalen Nutzung dieser Datenbank entgegensteht oder die dies einer normalen Nutzung dieser Datenbank entgegensteht oder die
berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar
beeinträchtigt. beeinträchtigt.
Mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank in Mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank in
der Europäischen Union durch den Rechtsinhaber oder mit seiner der Europäischen Union durch den Rechtsinhaber oder mit seiner
Zustimmung erschöpft sich in der Europäischen Union das Recht, den Zustimmung erschöpft sich in der Europäischen Union das Recht, den
Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren. Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren.
Art. 5 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt als bewegliches Art. 5 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt als bewegliches
Recht, es ist gemäss den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ganz oder Recht, es ist gemäss den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ganz oder
teilweise abtretbar und übertragbar. Es kann unter anderem veräussert teilweise abtretbar und übertragbar. Es kann unter anderem veräussert
werden oder Gegenstand einer einfachen oder ausschliesslichen Lizenz werden oder Gegenstand einer einfachen oder ausschliesslichen Lizenz
sein. sein.
Art. 6 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt ab dem Art. 6 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt ab dem
Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellung der Datenbank und erlischt Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellung der Datenbank und erlischt
fünfzehn Jahre nach dem 1. Januar des auf den Tag des Abschlusses der fünfzehn Jahre nach dem 1. Januar des auf den Tag des Abschlusses der
Herstellung folgenden Jahres. Herstellung folgenden Jahres.
Im Fall einer Datenbank, die vor Ablauf des in Absatz 1 erwähnten Im Fall einer Datenbank, die vor Ablauf des in Absatz 1 erwähnten
Zeitraums der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Zeitraums der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur
Verfügung gestellt wurde, endet der Schutz fünfzehn Jahre nach dem 1. Verfügung gestellt wurde, endet der Schutz fünfzehn Jahre nach dem 1.
Januar des Jahres, das auf den Zeitpunkt folgt, zu dem die Datenbank Januar des Jahres, das auf den Zeitpunkt folgt, zu dem die Datenbank
erstmals der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde. erstmals der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde.
Jede in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Änderung Jede in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Änderung
des Inhalts einer Datenbank einschliesslich wesentlicher Änderungen des Inhalts einer Datenbank einschliesslich wesentlicher Änderungen
infolge der Anhäufung von aufeinander folgenden Zusätzen, Löschungen infolge der Anhäufung von aufeinander folgenden Zusätzen, Löschungen
oder Veränderungen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass eine oder Veränderungen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass eine
in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Neuinvestition in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Neuinvestition
erfolgt ist, begründet für die Datenbank, die das Ergebnis dieser erfolgt ist, begründet für die Datenbank, die das Ergebnis dieser
Investition ist, eine eigene Schutzdauer. Investition ist, eine eigene Schutzdauer.
Der Hersteller einer Datenbank trägt die Beweislast für den Zeitpunkt Der Hersteller einer Datenbank trägt die Beweislast für den Zeitpunkt
der Fertigstellung einer Datenbank und der wesentlichen Änderung des der Fertigstellung einer Datenbank und der wesentlichen Änderung des
Inhalts einer Datenbank, aufgrund deren gemäss Absatz 3 der Datenbank, Inhalts einer Datenbank, aufgrund deren gemäss Absatz 3 der Datenbank,
die das Ergebnis dieser Änderung ist, eine eigene Schutzdauer die das Ergebnis dieser Änderung ist, eine eigene Schutzdauer
zuerkannt werden kann. zuerkannt werden kann.
Abschnitt 3 - Ausnahmen vom Recht der Hersteller von Datenbanken Abschnitt 3 - Ausnahmen vom Recht der Hersteller von Datenbanken
Art. 7 - Der rechtmässige Benutzer einer der Öffentlichkeit - in Art. 7 - Der rechtmässige Benutzer einer der Öffentlichkeit - in
welcher Weise auch immer - erlaubterweise zur Verfügung gestellten welcher Weise auch immer - erlaubterweise zur Verfügung gestellten
Datenbank kann ohne Genehmigung des Herstellers: Datenbank kann ohne Genehmigung des Herstellers:
1. ausschliesslich zu privaten Zwecken einen wesentlichen Teil des 1. ausschliesslich zu privaten Zwecken einen wesentlichen Teil des
Inhalts einer nichtelektronischen Datenbank entnehmen, Inhalts einer nichtelektronischen Datenbank entnehmen,
2. zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der 2. zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der
wissenschaftlichen Forschung einen wesentlichen Teil des Inhalts einer wissenschaftlichen Forschung einen wesentlichen Teil des Inhalts einer
Datenbank entnehmen, sofern dies durch den verfolgten Datenbank entnehmen, sofern dies durch den verfolgten
nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist, nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist,
3. zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder eines Verwaltungs- oder 3. zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder eines Verwaltungs- oder
Gerichtsverfahrens einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank Gerichtsverfahrens einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank
entnehmen und/oder weiterverwenden. entnehmen und/oder weiterverwenden.
Der Name des Herstellers und die Bezeichnung der Datenbank, deren Der Name des Herstellers und die Bezeichnung der Datenbank, deren
Inhalt zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der Inhalt zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der
wissenschaftlichen Forschung entnommen wird, müssen angegeben werden. wissenschaftlichen Forschung entnommen wird, müssen angegeben werden.
Abschnitt 4 - Rechte und Pflichten der rechtmässigen Benutzer Abschnitt 4 - Rechte und Pflichten der rechtmässigen Benutzer
Art. 8 - Der Hersteller einer der Öffentlichkeit - in welcher Weise Art. 8 - Der Hersteller einer der Öffentlichkeit - in welcher Weise
auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank kann dem rechtmässigen auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank kann dem rechtmässigen
Benutzer dieser Datenbank nicht untersagen, in qualitativer oder Benutzer dieser Datenbank nicht untersagen, in qualitativer oder
quantitativer Hinsicht unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank quantitativer Hinsicht unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank
zu beliebigen Zwecken zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden. zu beliebigen Zwecken zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden.
Sofern der rechtmässige Benutzer nur berechtigt ist, einen Teil der Sofern der rechtmässige Benutzer nur berechtigt ist, einen Teil der
Datenbank zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden, gilt Absatz 1 nur Datenbank zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden, gilt Absatz 1 nur
für diesen Teil. für diesen Teil.
Art. 9 - Der rechtmässige Benutzer einer der Öffentlichkeit - in Art. 9 - Der rechtmässige Benutzer einer der Öffentlichkeit - in
welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank darf welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank darf
keine Handlungen vornehmen, die die normale Nutzung dieser Datenbank keine Handlungen vornehmen, die die normale Nutzung dieser Datenbank
beeinträchtigen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der beeinträchtigen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der
Datenbank unzumutbar verletzen. Datenbank unzumutbar verletzen.
Art. 10 - Der rechtmässige Benutzer einer der Öffentlichkeit - in Art. 10 - Der rechtmässige Benutzer einer der Öffentlichkeit - in
welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank darf dem welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank darf dem
Inhaber eines Urheberrechts oder ähnlichen Rechts an den in dieser Inhaber eines Urheberrechts oder ähnlichen Rechts an den in dieser
Datenbank enthaltenen Werken oder Leistungen keinen Schaden zufügen. Datenbank enthaltenen Werken oder Leistungen keinen Schaden zufügen.
Art. 11 - Die Bestimmungen der Artikel 7 bis 10 sind verbindlich. Art. 11 - Die Bestimmungen der Artikel 7 bis 10 sind verbindlich.
Abschnitt 5 - Begünstigte des Schutzes Abschnitt 5 - Begünstigte des Schutzes
Art. 12 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt für Art. 12 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt für
Datenbanken, sofern deren Hersteller Staatsangehöriger eines Datenbanken, sofern deren Hersteller Staatsangehöriger eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union ist oder seinen gewöhnlichen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist oder seinen gewöhnlichen
Wohnort im Gebiet der Europäischen Union hat. Wohnort im Gebiet der Europäischen Union hat.
Absatz 1 gilt auch für Unternehmen und Gesellschaften, die Absatz 1 gilt auch für Unternehmen und Gesellschaften, die
entsprechend den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der entsprechend den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, Europäischen Union gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz,
ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben. ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben.
Haben diese Unternehmen oder Gesellschaften jedoch lediglich ihren Haben diese Unternehmen oder Gesellschaften jedoch lediglich ihren
satzungsmässigen Sitz im Gebiet der Europäischen Union, so muss ihre satzungsmässigen Sitz im Gebiet der Europäischen Union, so muss ihre
Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu der Wirtschaft Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu der Wirtschaft
eines der Mitgliedstaaten aufweisen. eines der Mitgliedstaaten aufweisen.
In Drittländern hergestellte Datenbanken, auf die die Absätze 1 und 2 In Drittländern hergestellte Datenbanken, auf die die Absätze 1 und 2
keine Anwendung finden und die Gegenstand von Vereinbarungen sind, die keine Anwendung finden und die Gegenstand von Vereinbarungen sind, die
auf Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossen werden, werden durch das Recht der Hersteller von geschlossen werden, werden durch das Recht der Hersteller von
Datenbanken geschützt. Die Dauer des auf diese Datenbanken Datenbanken geschützt. Die Dauer des auf diese Datenbanken
ausgedehnten Schutzes darf die in Artikel 6 vorgesehene Dauer nicht ausgedehnten Schutzes darf die in Artikel 6 vorgesehene Dauer nicht
übersteigen. übersteigen.
Abschnitt 6 - Strafbestimmungen Abschnitt 6 - Strafbestimmungen
Art. 13 - Wer böswillig oder betrügerisch das Recht der Hersteller von Art. 13 - Wer böswillig oder betrügerisch das Recht der Hersteller von
Datenbanken verletzt, macht sich des Delikts der Nachahmung schuldig. Datenbanken verletzt, macht sich des Delikts der Nachahmung schuldig.
Dasselbe gilt für die böswillige oder betrügerische Verwendung des Dasselbe gilt für die böswillige oder betrügerische Verwendung des
Namens eines Herstellers von Datenbanken oder des von ihm zur Namens eines Herstellers von Datenbanken oder des von ihm zur
Bezeichnung seiner Leistung angenommenen Kennzeichens. Solche Bezeichnung seiner Leistung angenommenen Kennzeichens. Solche
Leistungen sind als nachgeahmt anzusehen. Leistungen sind als nachgeahmt anzusehen.
Wer wissentlich nachgeahmte Datenbanken weiterverwendet, zwecks Wer wissentlich nachgeahmte Datenbanken weiterverwendet, zwecks
Weiterverwendung vorrätig hat oder zu Handelszwecken ins belgische Weiterverwendung vorrätig hat oder zu Handelszwecken ins belgische
Staatsgebiet einführt, macht sich desselben Delikts schuldig. Staatsgebiet einführt, macht sich desselben Delikts schuldig.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich
Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in den Absätzen 1 Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in den Absätzen 1
bis 3 vorgesehenen Delikte. bis 3 vorgesehenen Delikte.
Art. 14 - Die in Artikel 13 vorgesehenen Delikte werden mit einer Art. 14 - Die in Artikel 13 vorgesehenen Delikte werden mit einer
Geldstrafe von 100 bis 100 000 Franken belegt. Geldstrafe von 100 bis 100 000 Franken belegt.
Rückfälle in Bezug auf die in Artikel 13 vorgesehenen Delikte werden Rückfälle in Bezug auf die in Artikel 13 vorgesehenen Delikte werden
mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zwei Jahren und mit mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zwei Jahren und mit
einer Geldstrafe von 100 bis 100 000 Franken oder lediglich mit einer einer Geldstrafe von 100 bis 100 000 Franken oder lediglich mit einer
dieser Strafen belegt. Ausserdem kann der Richter anordnen, dass die dieser Strafen belegt. Ausserdem kann der Richter anordnen, dass die
Einrichtung des Verurteilten definitiv oder zeitweilig geschlossen Einrichtung des Verurteilten definitiv oder zeitweilig geschlossen
wird. wird.
Art. 15 - Die Gerichtshöfe und Gerichte können anordnen, dass die in Art. 15 - Die Gerichtshöfe und Gerichte können anordnen, dass die in
Anwendung von Artikel 13 getroffenen Entscheidungen während der von Anwendung von Artikel 13 getroffenen Entscheidungen während der von
ihnen festgelegten Frist sowohl in den als auch aussen an den Gebäuden ihnen festgelegten Frist sowohl in den als auch aussen an den Gebäuden
des Zuwiderhandelnden auf dessen Kosten angeschlagen werden oder dass des Zuwiderhandelnden auf dessen Kosten angeschlagen werden oder dass
die Entscheidung auf Kosten des Zuwiderhandelnden in Zeitungen oder die Entscheidung auf Kosten des Zuwiderhandelnden in Zeitungen oder
sonst irgendwie veröffentlicht wird. sonst irgendwie veröffentlicht wird.
Art. 16 - Juristische Personen haften zivilrechtlich für Art. 16 - Juristische Personen haften zivilrechtlich für
Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldstrafen, Kosten, Beschlagnahmen, Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldstrafen, Kosten, Beschlagnahmen,
Erstattungen und sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre Erstattungen und sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre
Verwalter, Vertreter oder Angestellten aufgrund von Verstössen gegen Verwalter, Vertreter oder Angestellten aufgrund von Verstössen gegen
das vorliegende Kapitel ausgesprochen werden. das vorliegende Kapitel ausgesprochen werden.
Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit können Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit können
gleichermassen zivilrechtlich haftbar gemacht werden, wenn der gleichermassen zivilrechtlich haftbar gemacht werden, wenn der
Verstoss durch einen Gesellschafter, Geschäftsführer, Angestellten Verstoss durch einen Gesellschafter, Geschäftsführer, Angestellten
oder Beauftragten anlässlich einer Verrichtung im Rahmen der Tätigkeit oder Beauftragten anlässlich einer Verrichtung im Rahmen der Tätigkeit
der Vereinigung begangen wurde. der Vereinigung begangen wurde.
Art. 17 - Einnahmen und beschlagnahmte Gegenstände können der Art. 17 - Einnahmen und beschlagnahmte Gegenstände können der
Zivilpartei zwecks Anrechnung auf den erlittenen Schaden oder in Höhe Zivilpartei zwecks Anrechnung auf den erlittenen Schaden oder in Höhe
des erlittenen Schadens zuerkannt werden. des erlittenen Schadens zuerkannt werden.
Abschnitt 7 - Übergangsbestimmungen Abschnitt 7 - Übergangsbestimmungen
Art. 18 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gelten für Art. 18 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gelten für
Datenbanken, deren Herstellung nach dem 31. Dezember 1982 Datenbanken, deren Herstellung nach dem 31. Dezember 1982
abgeschlossen wurde. abgeschlossen wurde.
Im Fall einer Datenbank, deren Herstellung zwischen dem 1. Januar 1983 Im Fall einer Datenbank, deren Herstellung zwischen dem 1. Januar 1983
und dem 31. Dezember 1997 abgeschlossen wurde und die am 1. Januar und dem 31. Dezember 1997 abgeschlossen wurde und die am 1. Januar
1998 die Bedingungen erfüllt, damit der in den Bestimmungen des 1998 die Bedingungen erfüllt, damit der in den Bestimmungen des
vorliegenden Kapitels vorgesehene Schutz für sie gilt, beträgt die vorliegenden Kapitels vorgesehene Schutz für sie gilt, beträgt die
Schutzdauer fünfzehn Jahre ab dem 1. Januar 1998. Schutzdauer fünfzehn Jahre ab dem 1. Januar 1998.
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das
Urheberrecht und ähnliche Rechte Urheberrecht und ähnliche Rechte
Art. 19 - In Kapitel I des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Art. 19 - In Kapitel I des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das
Urheberrecht und ähnliche Rechte wird ein Abschnitt 4bis mit der Urheberrecht und ähnliche Rechte wird ein Abschnitt 4bis mit der
Überschrift « Abschnitt 4bis - Sonderbestimmungen in Bezug auf Überschrift « Abschnitt 4bis - Sonderbestimmungen in Bezug auf
Datenbanken » eingefügt; er umfasst die Artikel 20bis bis 20quater mit Datenbanken » eingefügt; er umfasst die Artikel 20bis bis 20quater mit
folgendem Wortlaut: folgendem Wortlaut:
« Art. 20bis - Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung « Art. 20bis - Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung
des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen,
werden als solche urheberrechtlich geschützt. werden als solche urheberrechtlich geschützt.
Der Schutz von Datenbanken durch das Urheberrecht gilt nicht für die Der Schutz von Datenbanken durch das Urheberrecht gilt nicht für die
Werke, Daten oder Elemente selbst und lässt die Rechte, die an den in Werke, Daten oder Elemente selbst und lässt die Rechte, die an den in
der Datenbank enthaltenen Werken, Daten oder anderen Elementen der Datenbank enthaltenen Werken, Daten oder anderen Elementen
bestehen, unberührt. bestehen, unberührt.
Der Begriff « Datenbank » bezeichnet eine Sammlung von Werken, Daten Der Begriff « Datenbank » bezeichnet eine Sammlung von Werken, Daten
oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch
angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere
Weise zugänglich sind. Weise zugänglich sind.
Art. 20ter - Vorbehaltlich anderslautender Vertrags- oder Art. 20ter - Vorbehaltlich anderslautender Vertrags- oder
Satzungsbestimmungen ist ausschliesslich der Arbeitgeber als Erwerber Satzungsbestimmungen ist ausschliesslich der Arbeitgeber als Erwerber
der vermögensrechtlichen Befugnisse an den Datenbanken anzusehen, die der vermögensrechtlichen Befugnisse an den Datenbanken anzusehen, die
im nichtkulturellen Sektor von einem oder mehreren Angestellten oder im nichtkulturellen Sektor von einem oder mehreren Angestellten oder
Bediensteten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder nach den Anweisungen Bediensteten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder nach den Anweisungen
ihres Arbeitgebers geschaffen werden. ihres Arbeitgebers geschaffen werden.
Umfang und Modalitäten der Abtretungsvermutung können in einem Umfang und Modalitäten der Abtretungsvermutung können in einem
Kollektivabkommen bestimmt werden. Kollektivabkommen bestimmt werden.
Art. 20quater - Der rechtmässige Benutzer einer Datenbank oder ihrer Art. 20quater - Der rechtmässige Benutzer einer Datenbank oder ihrer
Vervielfältigungsstücke bedarf für die in Artikel 1 § 1 erwähnten Vervielfältigungsstücke bedarf für die in Artikel 1 § 1 erwähnten
Handlungen nicht der Zustimmung des Urhebers der Datenbank, wenn sie Handlungen nicht der Zustimmung des Urhebers der Datenbank, wenn sie
für den Zugang zum Inhalt der Datenbank und deren normale Benutzung für den Zugang zum Inhalt der Datenbank und deren normale Benutzung
durch den rechtmässigen Benutzer erforderlich sind. durch den rechtmässigen Benutzer erforderlich sind.
Sofern der rechtmässige Benutzer nur berechtigt ist, einen Teil der Sofern der rechtmässige Benutzer nur berechtigt ist, einen Teil der
Datenbank zu nutzen, gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur für Datenbank zu nutzen, gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur für
diesen Teil. diesen Teil.
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind verbindlich. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind verbindlich.
Unter « rechtmässigem Benutzer » ist eine Person zu verstehen, die Unter « rechtmässigem Benutzer » ist eine Person zu verstehen, die
Handlungen vornimmt, die vom Urheber erlaubt werden oder durch das Handlungen vornimmt, die vom Urheber erlaubt werden oder durch das
Gesetz gestattet sind. » Gesetz gestattet sind. »
Art. 20 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 20 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Nummer 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 4. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder « 4. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder
Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen
Werken auf graphischem oder ähnlichem Träger, wenn diese Werken auf graphischem oder ähnlichem Träger, wenn diese
Vervielfältigung einen rein privaten Zweck hat und der normalen Vervielfältigung einen rein privaten Zweck hat und der normalen
Nutzung des Werkes nicht schadet, ». Nutzung des Werkes nicht schadet, ».
2. Eine Nummer 4bis und eine Nummer 4ter mit folgendem Wortlaut werden 2. Eine Nummer 4bis und eine Nummer 4ter mit folgendem Wortlaut werden
eingefügt: eingefügt:
« 4bis. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder « 4bis. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder
Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen
Werken auf graphischem oder ähnlichem Träger, wenn diese Werken auf graphischem oder ähnlichem Träger, wenn diese
Vervielfältigung zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken Vervielfältigung zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken
der wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies durch den der wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies durch den
verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und der verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und der
normalen Nutzung des Werkes nicht schadet, normalen Nutzung des Werkes nicht schadet,
4ter. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder 4ter. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder
Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen
Werken auf einem Träger, der kein graphischer oder ähnlicher Träger Werken auf einem Träger, der kein graphischer oder ähnlicher Träger
ist, wenn diese Vervielfältigung zur Veranschaulichung des Unterrichts ist, wenn diese Vervielfältigung zur Veranschaulichung des Unterrichts
oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies
durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist
und der normalen Nutzung des Werkes nicht schadet, ». und der normalen Nutzung des Werkes nicht schadet, ».
Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22bis mit folgendem Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 22bis - § 1 - Wenn eine Datenbank erlaubterweise veröffentlicht « Art. 22bis - § 1 - Wenn eine Datenbank erlaubterweise veröffentlicht
worden ist, kann der Urheber sich in Abweichung von Artikel 22 nicht worden ist, kann der Urheber sich in Abweichung von Artikel 22 nicht
widersetzen gegen: widersetzen gegen:
1. Vervielfältigung von Datenbanken auf graphischem oder ähnlichem 1. Vervielfältigung von Datenbanken auf graphischem oder ähnlichem
Träger, wenn diese Vervielfältigung einen rein privaten Zweck hat und Träger, wenn diese Vervielfältigung einen rein privaten Zweck hat und
der normalen Nutzung des Werkes nicht schadet, der normalen Nutzung des Werkes nicht schadet,
2. Vervielfältigung von Datenbanken auf graphischem oder ähnlichem 2. Vervielfältigung von Datenbanken auf graphischem oder ähnlichem
Träger, wenn diese Vervielfältigung zur Veranschaulichung des Träger, wenn diese Vervielfältigung zur Veranschaulichung des
Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erfolgt, Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erfolgt,
sofern dies durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck sofern dies durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck
gerechtfertigt ist und der normalen Nutzung des Werkes nicht schadet, gerechtfertigt ist und der normalen Nutzung des Werkes nicht schadet,
3. Vervielfältigung von Datenbanken auf einem Träger, der kein 3. Vervielfältigung von Datenbanken auf einem Träger, der kein
graphischer oder ähnlicher Träger ist, wenn diese Vervielfältigung zur graphischer oder ähnlicher Träger ist, wenn diese Vervielfältigung zur
Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der
wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies durch den verfolgten wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies durch den verfolgten
nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und der normalen nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und der normalen
Nutzung des Werkes nicht schadet, Nutzung des Werkes nicht schadet,
4. Wiedergabe einer Datenbank, wenn diese Wiedergabe zur 4. Wiedergabe einer Datenbank, wenn diese Wiedergabe zur
Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der
wissenschaftlichen Forschung von Einrichtungen, die zu diesem Zweck wissenschaftlichen Forschung von Einrichtungen, die zu diesem Zweck
von den Behörden amtlich anerkannt oder gegründet wurden, vorgenommen von den Behörden amtlich anerkannt oder gegründet wurden, vorgenommen
wird und sofern dies durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck wird und sofern dies durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck
gerechtfertigt ist, im Rahmen der normalen Tätigkeiten der gerechtfertigt ist, im Rahmen der normalen Tätigkeiten der
betreffenden Einrichtung erfolgt und der normalen Nutzung der betreffenden Einrichtung erfolgt und der normalen Nutzung der
Datenbank nicht schadet, Datenbank nicht schadet,
5. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe einer Datenbank, wenn 5. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe einer Datenbank, wenn
diese Handlungen zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder eines diese Handlungen zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder eines
Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens erfolgen und der normalen Nutzung Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens erfolgen und der normalen Nutzung
der Datenbank nicht schaden. der Datenbank nicht schaden.
Artikel 22 § 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 ist entsprechend anwendbar auf Artikel 22 § 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 ist entsprechend anwendbar auf
Datenbanken. Datenbanken.
§ 2 - Wenn die Datenbank zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu § 2 - Wenn die Datenbank zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu
Zwecken der wissenschaftlichen Forschung vervielfältigt oder Zwecken der wissenschaftlichen Forschung vervielfältigt oder
wiedergegeben wird, müssen der Name des Urhebers und die Bezeichnung wiedergegeben wird, müssen der Name des Urhebers und die Bezeichnung
der Datenbank angegeben werden. » der Datenbank angegeben werden. »
Art. 22 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 22 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden zwischen den Wörtern « Werken der Literatur, » und 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern « Werken der Literatur, » und
den Wörtern « Partituren von Musikwerken » die Wörter « Datenbanken, den Wörtern « Partituren von Musikwerken » die Wörter « Datenbanken,
photographischen Werken, » eingefügt. photographischen Werken, » eingefügt.
2. In § 3 werden zwischen den Wörtern « Werke der Literatur, » und den 2. In § 3 werden zwischen den Wörtern « Werke der Literatur, » und den
Wörtern « akustische und audiovisuelle Werke » die Wörter « Wörtern « akustische und audiovisuelle Werke » die Wörter «
Datenbanken, photographische Werke, » eingefügt. Datenbanken, photographische Werke, » eingefügt.
Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 23bis mit folgendem Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 23bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 23bis - Die Bestimmungen der Artikel 21, 22, 22bis und 23 §§ 1 « Art. 23bis - Die Bestimmungen der Artikel 21, 22, 22bis und 23 §§ 1
und 3 sind verbindlich. » und 3 sind verbindlich. »
Art. 24 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 24 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 werden die Wörter « deren Vorsitz ein vom Präsidenten 1. In Absatz 3 werden die Wörter « deren Vorsitz ein vom Präsidenten
des Gerichts Erster Instanz von Brüssel benannter Magistrat führt, des Gerichts Erster Instanz von Brüssel benannter Magistrat führt,
festgelegt » durch die Wörter « festgelegt, die vollzählig oder in festgelegt » durch die Wörter « festgelegt, die vollzählig oder in
spezialisierten Abteilungen tagt und deren Vorsitz der Vertreter des spezialisierten Abteilungen tagt und deren Vorsitz der Vertreter des
Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört,
führt » ersetzt. führt » ersetzt.
2. Absatz 4 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 2. Absatz 4 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Diese Kommission tagt vollzählig oder in Abteilungen, die auf einen « Diese Kommission tagt vollzählig oder in Abteilungen, die auf einen
oder mehrere Tätigkeitssektoren spezialisiert sind. Den Vorsitz der oder mehrere Tätigkeitssektoren spezialisiert sind. Den Vorsitz der
verschiedenen Abteilungen führt der Vertreter des Ministers, zu dessen verschiedenen Abteilungen führt der Vertreter des Ministers, zu dessen
Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, und jede Abteilung Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, und jede Abteilung
besteht zur Hälfte aus Personen, die von den Verwertungsgesellschaften besteht zur Hälfte aus Personen, die von den Verwertungsgesellschaften
bestimmt werden, und zur Hälfte aus Personen, die von den bestimmt werden, und zur Hälfte aus Personen, die von den
Organisationen des oder der betreffenden Tätigkeitssektoren, die die Organisationen des oder der betreffenden Tätigkeitssektoren, die die
Vergütung schulden, bestimmt werden. » Vergütung schulden, bestimmt werden. »
3. In Absatz 7 werden zwischen den Wörtern « Die Kommission » und den 3. In Absatz 7 werden zwischen den Wörtern « Die Kommission » und den
Wörtern « legt fest » die Wörter « , die vollzählig oder in Wörtern « legt fest » die Wörter « , die vollzählig oder in
spezialisierten Abteilungen tagt, » eingefügt. spezialisierten Abteilungen tagt, » eingefügt.
4. In Absatz 8 werden zwischen den Wörtern « Die Kommission » und dem 4. In Absatz 8 werden zwischen den Wörtern « Die Kommission » und dem
Wort « beschliesst » die Wörter « , die vollzählig oder in Wort « beschliesst » die Wörter « , die vollzählig oder in
spezialisierten Abteilungen tagt, » eingefügt. spezialisierten Abteilungen tagt, » eingefügt.
5. Zwischen den Absätzen 9 und 10 wird der folgende Absatz eingefügt: 5. Zwischen den Absätzen 9 und 10 wird der folgende Absatz eingefügt:
« Der König kann die Modalitäten in Bezug auf Arbeitsweise und « Der König kann die Modalitäten in Bezug auf Arbeitsweise und
Organisation der Kommission festlegen. » Organisation der Kommission festlegen. »
6. Absatz 10 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 6. Absatz 10 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Beschlüsse der Kommission werden durch Königlichen Erlass Dritten « Beschlüsse der Kommission werden durch Königlichen Erlass Dritten
gegenüber für verbindlich erklärt. Der Minister, zu dessen gegenüber für verbindlich erklärt. Der Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, kann sich weigern, dem Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, kann sich weigern, dem
König vorzuschlagen, einen Beschluss für verbindlich zu erklären, König vorzuschlagen, einen Beschluss für verbindlich zu erklären,
aufgrund des Umstands, dass dieser Beschluss offensichtlich aufgrund des Umstands, dass dieser Beschluss offensichtlich
gesetzwidrige Bestimmungen oder Bestimmungen, die dem Gemeinwohl gesetzwidrige Bestimmungen oder Bestimmungen, die dem Gemeinwohl
schaden, enthält. Er teilt der Kommission die Gründe dafür mit. » schaden, enthält. Er teilt der Kommission die Gründe dafür mit. »
Art. 25 - In Artikel 46 desselben Gesetzes wird eine Nummer 3bis mit Art. 25 - In Artikel 46 desselben Gesetzes wird eine Nummer 3bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« 3bis. Vervielfältigung von kurzen Bruchstücken aus Leistungen, wenn « 3bis. Vervielfältigung von kurzen Bruchstücken aus Leistungen, wenn
diese Vervielfältigung zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu diese Vervielfältigung zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu
Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies durch Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies durch
den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und der den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und der
normalen Nutzung der Leistung nicht schadet, ». normalen Nutzung der Leistung nicht schadet, ».
Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 47bis mit folgendem Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 47bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 47bis - Die Bestimmungen der Artikel 46 und 47 §§ 1 und 3 sind « Art. 47bis - Die Bestimmungen der Artikel 46 und 47 §§ 1 und 3 sind
verbindlich. » verbindlich. »
Art. 27 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Gesetzes wird durch Art. 27 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Gesetzes wird durch
folgende Überschrift ersetzt: « Vervielfältigung von Werken auf folgende Überschrift ersetzt: « Vervielfältigung von Werken auf
graphischem oder ähnlichem Träger zu privaten Zwecken, zur graphischem oder ähnlichem Träger zu privaten Zwecken, zur
Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der
wissenschaftlichen Forschung ». wissenschaftlichen Forschung ».
Art. 28 - Artikel 59 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Art. 28 - Artikel 59 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden
Absatz ersetzt: Absatz ersetzt:
« Urheber und Verleger von Werken auf graphischem oder ähnlichem « Urheber und Verleger von Werken auf graphischem oder ähnlichem
Träger haben Anspruch auf eine Vergütung für die Vervielfältigung Träger haben Anspruch auf eine Vergütung für die Vervielfältigung
dieser Werke; dies gilt auch für die Vervielfältigung unter den in den dieser Werke; dies gilt auch für die Vervielfältigung unter den in den
Artikeln 22 § 1 Nr. 4 und 4bis und 22bis § 1 Nr. 1 und 2 festgelegten Artikeln 22 § 1 Nr. 4 und 4bis und 22bis § 1 Nr. 1 und 2 festgelegten
Bedingungen. » Bedingungen. »
Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel Vbis mit der Überschrift Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel Vbis mit der Überschrift
« Kapitel Vbis - Vervielfältigung und/oder Wiedergabe von Werken « Kapitel Vbis - Vervielfältigung und/oder Wiedergabe von Werken
beziehungsweise Leistungen zur Veranschaulichung des Unterrichts oder beziehungsweise Leistungen zur Veranschaulichung des Unterrichts oder
zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung » eingefügt; es umfasst zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung » eingefügt; es umfasst
die Artikel 61bis bis 61quater mit folgendem Wortlaut: die Artikel 61bis bis 61quater mit folgendem Wortlaut:
« Art. 61bis - Urheber und Verleger von Werken haben Anspruch auf eine « Art. 61bis - Urheber und Verleger von Werken haben Anspruch auf eine
Vergütung für die Vervielfältigung dieser Werke unter den in den Vergütung für die Vervielfältigung dieser Werke unter den in den
Artikeln 22 § 1 Nr. 4ter und 22bis § 1 Nr. 3 festgelegten Bedingungen. Artikeln 22 § 1 Nr. 4ter und 22bis § 1 Nr. 3 festgelegten Bedingungen.
Urheber von Datenbanken haben Anspruch auf eine Vergütung für die Urheber von Datenbanken haben Anspruch auf eine Vergütung für die
Wiedergabe dieser Datenbanken unter den in Artikel 22bis § 1 Nr. 4 Wiedergabe dieser Datenbanken unter den in Artikel 22bis § 1 Nr. 4
festgelegten Bedingungen. festgelegten Bedingungen.
Ausübende Künstler, Produzenten von Tonträgern und Produzenten von Ausübende Künstler, Produzenten von Tonträgern und Produzenten von
Erstaufzeichnungen von Filmen haben Anspruch auf eine Vergütung für Erstaufzeichnungen von Filmen haben Anspruch auf eine Vergütung für
die Vervielfältigung ihrer Leistungen unter den in Artikel 46 Nr. 3bis die Vervielfältigung ihrer Leistungen unter den in Artikel 46 Nr. 3bis
festgelegten Bedingungen. festgelegten Bedingungen.
Art. 61ter - Natürliche oder juristische Personen, die Handlungen zur Art. 61ter - Natürliche oder juristische Personen, die Handlungen zur
Nutzung von Werken und Leistungen vornehmen, beziehungsweise, unter Nutzung von Werken und Leistungen vornehmen, beziehungsweise, unter
Entlastung der ersteren, Lehranstalten oder Einrichtungen für Entlastung der ersteren, Lehranstalten oder Einrichtungen für
wissenschaftliche Forschung, die anderen entgeltlich oder wissenschaftliche Forschung, die anderen entgeltlich oder
unentgeltlich Werke und Leistungen zur Verfügung stellen, müssen eine unentgeltlich Werke und Leistungen zur Verfügung stellen, müssen eine
entsprechende Vergütung im Verhältnis zu diesen Nutzungshandlungen entsprechende Vergütung im Verhältnis zu diesen Nutzungshandlungen
entrichten. entrichten.
Art. 61quater - § 1 - Die Inhaber des Rechts auf Vergütung und die Art. 61quater - § 1 - Die Inhaber des Rechts auf Vergütung und die
Personen, die die Vergütung schulden, bestimmen in gegenseitigem Personen, die die Vergütung schulden, bestimmen in gegenseitigem
Einvernehmen Kriterien, Modalitäten und Höhe der Vergütung. Einvernehmen Kriterien, Modalitäten und Höhe der Vergütung.
In den entsprechenden Vereinbarungen wird gegebenenfalls näher In den entsprechenden Vereinbarungen wird gegebenenfalls näher
erläutert, wie die Personen, die die Vergütung schulden, ihrer erläutert, wie die Personen, die die Vergütung schulden, ihrer
Verpflichtung, alle für die Verteilung der Gebühren notwendigen Verpflichtung, alle für die Verteilung der Gebühren notwendigen
Auskünfte zu erteilen, nachkommen können. Auskünfte zu erteilen, nachkommen können.
§ 2 - Nach Ablauf eines Jahres ab In-Kraft-Treten des Gesetzes kann § 2 - Nach Ablauf eines Jahres ab In-Kraft-Treten des Gesetzes kann
der König auf Antrag von Verwertungsgesellschaften oder von der König auf Antrag von Verwertungsgesellschaften oder von
Organisationen, die die Schuldner der Vergütung vertreten, eine Organisationen, die die Schuldner der Vergütung vertreten, eine
Kommission einsetzen, die in Vollversammlung oder in Sitzungen Kommission einsetzen, die in Vollversammlung oder in Sitzungen
spezialisierter Mitglieder Kriterien, Modalitäten und Höhe der spezialisierter Mitglieder Kriterien, Modalitäten und Höhe der
Vergütung, Modalitäten für Einziehung und Kontrolle der Vergütung und Vergütung, Modalitäten für Einziehung und Kontrolle der Vergütung und
Zeitpunkt, zu dem die Vergütung zu entrichten ist, festlegt. Zeitpunkt, zu dem die Vergütung zu entrichten ist, festlegt.
Die Kommission tagt in Vollversammlung oder in Sitzungen Die Kommission tagt in Vollversammlung oder in Sitzungen
spezialisierter Mitglieder, die eine oder mehrere Kategorien von spezialisierter Mitglieder, die eine oder mehrere Kategorien von
Schuldnern betreffen. Den Vorsitz der verschiedenen Abteilungen führt Schuldnern betreffen. Den Vorsitz der verschiedenen Abteilungen führt
ein Vertreter des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das ein Vertreter des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das
Urheberrecht gehört, und jede Abteilung besteht zur Hälfte aus Urheberrecht gehört, und jede Abteilung besteht zur Hälfte aus
Personen, die von den Verwertungsgesellschaften bestimmt werden, und Personen, die von den Verwertungsgesellschaften bestimmt werden, und
zur Hälfte aus Personen, die von den Organisationen, die die zur Hälfte aus Personen, die von den Organisationen, die die
betreffende (n) Kategorie (n) von Schuldnern vertreten, bestimmt betreffende (n) Kategorie (n) von Schuldnern vertreten, bestimmt
werden. werden.
Der König kann Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf Arbeitsweise Der König kann Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf Arbeitsweise
und Organisation der Kommission festlegen. Er bestimmt die und Organisation der Kommission festlegen. Er bestimmt die
Verwertungsgesellschaften und die Organisationen, die die Schuldner Verwertungsgesellschaften und die Organisationen, die die Schuldner
der Vergütung vertreten. der Vergütung vertreten.
Die Kommission, die in Vollversammlung oder in Sitzungen Die Kommission, die in Vollversammlung oder in Sitzungen
spezialisierter Mitglieder tagt, beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei spezialisierter Mitglieder tagt, beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
Beschlüsse der Kommission werden im Belgischen Staatsblatt Beschlüsse der Kommission werden im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht. veröffentlicht.
Beschlüsse der Kommission werden durch Königlichen Erlass Dritten Beschlüsse der Kommission werden durch Königlichen Erlass Dritten
gegenüber für verbindlich erklärt. Der Minister, zu dessen gegenüber für verbindlich erklärt. Der Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, kann sich weigern, dem Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, kann sich weigern, dem
König vorzuschlagen, einen Beschluss für verbindlich zu erklären, König vorzuschlagen, einen Beschluss für verbindlich zu erklären,
aufgrund des Umstands, dass der Beschluss offensichtlich gesetzwidrige aufgrund des Umstands, dass der Beschluss offensichtlich gesetzwidrige
Bestimmungen oder Bestimmungen, die dem Gemeinwohl schaden, enthält. Bestimmungen oder Bestimmungen, die dem Gemeinwohl schaden, enthält.
Er teilt der Kommission die Gründe dafür mit. Er teilt der Kommission die Gründe dafür mit.
Der König kann gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und Der König kann gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und
Modalitäten eine oder mehrere Gesellschaften, die allein oder Modalitäten eine oder mehrere Gesellschaften, die allein oder
gemeinsam alle Verwertungsgesellschaften vertreten, mit Einziehung und gemeinsam alle Verwertungsgesellschaften vertreten, mit Einziehung und
Verteilung der Vergütung beauftragen. Verteilung der Vergütung beauftragen.
Der König kann ebenfalls den Verteilerschlüssel, auf dessen Grundlage Der König kann ebenfalls den Verteilerschlüssel, auf dessen Grundlage
die Vergütung unter die Kategorien von Anspruchsberechtigten verteilt die Vergütung unter die Kategorien von Anspruchsberechtigten verteilt
wird, und die Modalitäten für die Verteilung dieser Vergütung wird, und die Modalitäten für die Verteilung dieser Vergütung
festlegen. festlegen.
§ 3 - Hat ein Urheber oder ausübender Künstler seinen Anspruch auf § 3 - Hat ein Urheber oder ausübender Künstler seinen Anspruch auf
Vergütung abgetreten, behält er dennoch Anspruch auf eine angemessene Vergütung abgetreten, behält er dennoch Anspruch auf eine angemessene
Vergütung. Vergütung.
Urheber oder ausübende Künstler können auf den Anspruch auf Urheber oder ausübende Künstler können auf den Anspruch auf
angemessene Vergütung nicht verzichten. angemessene Vergütung nicht verzichten.
Der in Artikel 61bis erwähnte Anspruch auf Vergütung kommt im Falle Der in Artikel 61bis erwähnte Anspruch auf Vergütung kommt im Falle
der in Artikel 18 beziehungsweise 36 erwähnten Vermutung nicht in der in Artikel 18 beziehungsweise 36 erwähnten Vermutung nicht in
Betracht. » Betracht. »
Art. 30 - In Artikel 62 § 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Art. 30 - In Artikel 62 § 1 desselben Gesetzes werden zwischen den
Wörtern « Werke der Literatur » und den Wörtern « oder Partituren » Wörtern « Werke der Literatur » und den Wörtern « oder Partituren »
die Wörter « , Datenbanken, photographische Werke » eingefügt. die Wörter « , Datenbanken, photographische Werke » eingefügt.
Art. 31 - Artikel 79 Absatz 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 31 - Artikel 79 Absatz 4 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Ungeachtet des Absatzes 1 wird der Grundsatz der Gegenseitigkeit auf « Ungeachtet des Absatzes 1 wird der Grundsatz der Gegenseitigkeit auf
die Ansprüche auf Vergütung angewandt, die Verlegern, ausübenden die Ansprüche auf Vergütung angewandt, die Verlegern, ausübenden
Künstlern, Produzenten von Tonträgern und Produzenten von Künstlern, Produzenten von Tonträgern und Produzenten von
Erstaufzeichnungen von Filmen zustehen und in den Artikeln 55, 59 und Erstaufzeichnungen von Filmen zustehen und in den Artikeln 55, 59 und
61bis erwähnt sind, dies unbeschadet des Vertrags über die Europäische 61bis erwähnt sind, dies unbeschadet des Vertrags über die Europäische
Union. » Union. »
Art. 32 - Artikel 88 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Art. 32 - Artikel 88 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden
Absatz ergänzt: Absatz ergänzt:
« Das Gesetz ist anwendbar auf Datenbanken, die vor In-Kraft-Treten « Das Gesetz ist anwendbar auf Datenbanken, die vor In-Kraft-Treten
von Artikel 20bis geschaffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht von Artikel 20bis geschaffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht
öffentliches Eigentum sind. » öffentliches Eigentum sind. »
KAPITEL IV - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL IV - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches
Art. 33 - In Artikel 1481 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches werden die Art. 33 - In Artikel 1481 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches werden die
Wörter « und Inhaber des Urheberrechts » durch die Wörter « , Inhaber Wörter « und Inhaber des Urheberrechts » durch die Wörter « , Inhaber
des Urheberrechts und Inhaber eines ähnlichen Rechts, Inhaber des des Urheberrechts und Inhaber eines ähnlichen Rechts, Inhaber des
Rechts der Hersteller von Datenbanken einbegriffen, » ersetzt. Rechts der Hersteller von Datenbanken einbegriffen, » ersetzt.
KAPITEL V - Allgemeine Bestimmung KAPITEL V - Allgemeine Bestimmung
Art. 34 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt weder die aufgrund des Art. 34 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt weder die aufgrund des
Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen erworbenen Rechte noch die Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen erworbenen Rechte noch die
Nutzungshandlungen, die vor seinem In-Kraft-Treten erfolgten. Nutzungshandlungen, die vor seinem In-Kraft-Treten erfolgten.
KAPITEL VI - In-Kraft-Treten KAPITEL VI - In-Kraft-Treten
Art. 35 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 35 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 31. August 1998 Gegeben zu Brüssel, den 31. August 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
E. DI RUPO E. DI RUPO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 février 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 14 februari 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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