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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales relatives au droit d'auteur et à la protection juridique des bases de données | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen betreffende het auteursrecht en de rechtsbescherming van databanken |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
14 FEVRIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 14 FEBRUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de dispositions légales relatives au droit | officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen betreffende het |
d'auteur et à la protection juridique des bases de données | auteursrecht en de rechtsbescherming van databanken |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- de la loi du 3 avril 1995 portant modification de la loi du 30 juin | - van de wet van 3 april 1995 houdende aanpassing van de wet van 30 |
1994 relative au droit d'auteur et aux droits voisins, | juni 1994 betreffende het auteursrecht en de naburige rechten, |
- de la loi du 31 août 1998 transposant en droit belge la directive | - van de wet van 31 augustus 1998 houdende omzetting in Belgisch recht |
européenne du 11 mars 1996 concernant la protection juridique des | van de Europese richtlijn van 11 maart 1996 betreffende de |
bases de données, | rechtsbescherming van databanken, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de la loi du 3 avril 1995 portant modification de la loi du 30 juin | - van de wet van 3 april 1995 houdende aanpassing van de wet van 30 |
1994 relative au droit d'auteur et aux droits voisins; | juni 1994 betreffende het auteursrecht en de naburige rechten; |
- de la loi du 31 août 1998 transposant en droit belge la directive | - van de wet van 31 augustus 1998 houdende omzetting in Belgisch recht |
européenne du 11 mars 1996 concernant la protection juridique des | van de Europese richtlijn van 11 maart 1996 betreffende de |
bases de données. | rechtsbescherming van databanken. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 14 février 2001. | Gegeven te Brussel, 14 februari 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 1 | Bijlage 1 |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
3. APRIL 1995 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1994 | 3. APRIL 1995 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1994 |
über das Urheberrecht und ähnliche Rechte | über das Urheberrecht und ähnliche Rechte |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | Artikel 1 - Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
Urheberrecht und ähnliche Rechte wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Urheberrecht und ähnliche Rechte wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Für anonyme und pseudonyme Werke, die nicht innerhalb siebzig Jahren | « Für anonyme und pseudonyme Werke, die nicht innerhalb siebzig Jahren |
nach ihrer Schaffung erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich | nach ihrer Schaffung erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich |
gemacht worden sind, endet der Schutz bei Ablauf dieser Frist. » | gemacht worden sind, endet der Schutz bei Ablauf dieser Frist. » |
Art. 2 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 8 | Art. 2 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 8 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 8. Kontaktabzüge, Kopien, Restaurierungen und Transfers, die vom | « 8. Kontaktabzüge, Kopien, Restaurierungen und Transfers, die vom |
Königlichen Filmarchiv von Belgien im Hinblick auf die Bewahrung des | Königlichen Filmarchiv von Belgien im Hinblick auf die Bewahrung des |
Filmerbes vorgenommen werden, insofern die normale Nutzung des | Filmerbes vorgenommen werden, insofern die normale Nutzung des |
betreffenden Werkes und die berechtigten Interessen des Urhebers | betreffenden Werkes und die berechtigten Interessen des Urhebers |
dadurch nicht beeinträchtigt werden. | dadurch nicht beeinträchtigt werden. |
Das so hergestellte Material bleibt Eigentum des Filmarchivs, das sich | Das so hergestellte Material bleibt Eigentum des Filmarchivs, das sich |
jeglichen Gebrauch zu kommerziellen oder gewinnbringenden Zwecken | jeglichen Gebrauch zu kommerziellen oder gewinnbringenden Zwecken |
verbietet. Der Urheber kann gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung | verbietet. Der Urheber kann gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung |
für die Arbeit des Filmarchivs Zugang zu diesem Material haben, sofern | für die Arbeit des Filmarchivs Zugang zu diesem Material haben, sofern |
die Bewahrung des Werkes strikt beachtet wird. » | die Bewahrung des Werkes strikt beachtet wird. » |
Art. 3 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 | Art. 3 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« § 3 - Die in § 1 erwähnten Einrichtungen, die vom König bestimmt | « § 3 - Die in § 1 erwähnten Einrichtungen, die vom König bestimmt |
werden, dürfen Werke der Literatur, akustische und audiovisuelle Werke | werden, dürfen Werke der Literatur, akustische und audiovisuelle Werke |
und Partituren von Musikwerken einführen, die zuerst ausserhalb der | und Partituren von Musikwerken einführen, die zuerst ausserhalb der |
Europäischen Union rechtmässig verkauft worden sind und die auf dem | Europäischen Union rechtmässig verkauft worden sind und die auf dem |
Staatsgebiet der Europäischen Union nicht öffentlich verteilt werden, | Staatsgebiet der Europäischen Union nicht öffentlich verteilt werden, |
wenn diese Einfuhr für den öffentlichen Verleih zu erzieherischen | wenn diese Einfuhr für den öffentlichen Verleih zu erzieherischen |
beziehungsweise kulturellen Zwecken erfolgt und nicht mehr als fünf | beziehungsweise kulturellen Zwecken erfolgt und nicht mehr als fünf |
Exemplare oder Partituren des Werkes eingeführt werden. » | Exemplare oder Partituren des Werkes eingeführt werden. » |
Art. 4 - In Artikel 42 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort « | Art. 4 - In Artikel 42 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort « |
Tonträgern » durch das Wort « Leistungen » ersetzt. | Tonträgern » durch das Wort « Leistungen » ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 7 mit | Art. 5 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 7 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 7. Bewahrung des Filmerbes seitens des Königlichen Filmarchivs von | « 7. Bewahrung des Filmerbes seitens des Königlichen Filmarchivs von |
Belgien mittels Kontaktabzügen, Kopien, Restaurierungen und Transfers, | Belgien mittels Kontaktabzügen, Kopien, Restaurierungen und Transfers, |
insofern die normale Nutzung des betreffenden Werkes und die | insofern die normale Nutzung des betreffenden Werkes und die |
berechtigten Interessen der Inhaber ähnlicher Rechte dadurch nicht | berechtigten Interessen der Inhaber ähnlicher Rechte dadurch nicht |
beeinträchtigt werden. | beeinträchtigt werden. |
Das so hergestellte Material bleibt Eigentum des Filmarchivs, das sich | Das so hergestellte Material bleibt Eigentum des Filmarchivs, das sich |
jeglichen Gebrauch zu kommerziellen oder gewinnbringenden Zwecken | jeglichen Gebrauch zu kommerziellen oder gewinnbringenden Zwecken |
verbietet. Die Inhaber ähnlicher Rechte können gegen Zahlung einer | verbietet. Die Inhaber ähnlicher Rechte können gegen Zahlung einer |
angemessenen Vergütung für die Arbeit des Filmarchivs Zugang zu diesem | angemessenen Vergütung für die Arbeit des Filmarchivs Zugang zu diesem |
Material haben, sofern die Bewahrung des Werkes strikt beachtet wird. | Material haben, sofern die Bewahrung des Werkes strikt beachtet wird. |
» | » |
Art. 6 - Artikel 47 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 | Art. 6 - Artikel 47 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« § 3 - Die in § 1 erwähnten Einrichtungen, die vom König bestimmt | « § 3 - Die in § 1 erwähnten Einrichtungen, die vom König bestimmt |
werden, dürfen Tonträger oder Erstaufzeichnungen von Filmen einführen, | werden, dürfen Tonträger oder Erstaufzeichnungen von Filmen einführen, |
die zuerst ausserhalb der Europäischen Union rechtmässig verkauft | die zuerst ausserhalb der Europäischen Union rechtmässig verkauft |
worden sind und die auf dem Staatsgebiet der Europäischen Union nicht | worden sind und die auf dem Staatsgebiet der Europäischen Union nicht |
öffentlich verteilt werden, wenn diese Einfuhr für den öffentlichen | öffentlich verteilt werden, wenn diese Einfuhr für den öffentlichen |
Verleih zu erzieherischen beziehungsweise kulturellen Zwecken erfolgt | Verleih zu erzieherischen beziehungsweise kulturellen Zwecken erfolgt |
und nicht mehr als fünf Exemplare eines Tonträgers oder der | und nicht mehr als fünf Exemplare eines Tonträgers oder der |
Erstaufzeichnung eines Films eingeführt werden. » | Erstaufzeichnung eines Films eingeführt werden. » |
Art. 7 - Artikel 61 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 7 - Artikel 61 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
Satz ergänzt: | Satz ergänzt: |
« Die in Artikel 60 erwähnte Vergütung kann je nach Sektor angepasst | « Die in Artikel 60 erwähnte Vergütung kann je nach Sektor angepasst |
werden. » | werden. » |
Art. 8 - Artikel 76 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 76 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 3 wird aufgehoben. | 1. Absatz 3 wird aufgehoben. |
2. Vor dem letzten Absatz wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut | 2. Vor dem letzten Absatz wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« Der Minister hat das Recht, gerichtlich vorzugehen, um jeglichen | « Der Minister hat das Recht, gerichtlich vorzugehen, um jeglichen |
Verstoss gegen das Gesetz oder die Satzung, das Statut beziehungsweise | Verstoss gegen das Gesetz oder die Satzung, das Statut beziehungsweise |
den Gesellschaftsvertrag ahnden zu lassen. » | den Gesellschaftsvertrag ahnden zu lassen. » |
Art. 9 - Artikel 85 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 9 - Artikel 85 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Bei Rückfälligkeit in Bezug auf die im vorliegenden Gesetz | « Bei Rückfälligkeit in Bezug auf die im vorliegenden Gesetz |
vorgesehenen Straftaten kann das Gericht anordnen, dass die | vorgesehenen Straftaten kann das Gericht anordnen, dass die |
Einrichtung des Verurteilten definitiv oder zeitweilig geschlossen | Einrichtung des Verurteilten definitiv oder zeitweilig geschlossen |
wird. » | wird. » |
Art. 10 - [Offizielle deutsche Übersetzung veröffentlicht im | Art. 10 - [Offizielle deutsche Übersetzung veröffentlicht im |
Belgischen Staatsblatt vom 1. Juni 1996, S. 15008] | Belgischen Staatsblatt vom 1. Juni 1996, S. 15008] |
Art. 11 - In Artikel 92 § 7 Nr. 3 desselben Gesetzes wird die Zahl « 8 | Art. 11 - In Artikel 92 § 7 Nr. 3 desselben Gesetzes wird die Zahl « 8 |
» durch die Zahl « 7 » ersetzt. | » durch die Zahl « 7 » ersetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. April 1995. | Gegeben zu Brüssel, den 3. April 1995. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
WATHELET | WATHELET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 février 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 14 februari 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 2 | Bijlage 2 |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
31. AUGUST 1998 - Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom | 31. AUGUST 1998 - Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom |
11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in | 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in |
belgisches Recht | belgisches Recht |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung | KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Recht der Hersteller von Datenbanken | KAPITEL II - Recht der Hersteller von Datenbanken |
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist zu verstehen | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist zu verstehen |
unter: | unter: |
1. Datenbank: eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen | 1. Datenbank: eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen |
unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet | unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet |
und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise | und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise |
zugänglich sind, | zugänglich sind, |
2. Entnahme: die ständige oder vorübergehende Übertragung der | 2. Entnahme: die ständige oder vorübergehende Übertragung der |
Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank | Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank |
auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel | auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel |
und der Form der Entnahme; der öffentliche Verleih ist keine Entnahme, | und der Form der Entnahme; der öffentliche Verleih ist keine Entnahme, |
3. Weiterverwendung: jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der | 3. Weiterverwendung: jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der |
Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank | Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank |
durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, | durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, |
durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung; | durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung; |
der öffentliche Verleih ist keine Weiterverwendung, | der öffentliche Verleih ist keine Weiterverwendung, |
4. rechtmässigem Benutzer: die Person, die Entnahmen und/oder | 4. rechtmässigem Benutzer: die Person, die Entnahmen und/oder |
Weiterverwendungen vornimmt, die vom Hersteller der Datenbank erlaubt | Weiterverwendungen vornimmt, die vom Hersteller der Datenbank erlaubt |
werden oder durch das Gesetz gestattet sind, | werden oder durch das Gesetz gestattet sind, |
5. Hersteller einer Datenbank: die natürliche oder juristische Person, | 5. Hersteller einer Datenbank: die natürliche oder juristische Person, |
die die Initiative ergreift und das Risiko in Bezug auf die | die die Initiative ergreift und das Risiko in Bezug auf die |
Investitionen für die Schaffung der Datenbank trägt. | Investitionen für die Schaffung der Datenbank trägt. |
Art. 3 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken ist auf Datenbanken | Art. 3 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken ist auf Datenbanken |
gleich welcher Form anwendbar, bei denen für die Beschaffung, die | gleich welcher Form anwendbar, bei denen für die Beschaffung, die |
Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer | Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer |
oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist. | oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist. |
Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt unabhängig von jeglichem | Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt unabhängig von jeglichem |
Schutz der Datenbanken oder ihres Inhalts durch das Urheberrecht oder | Schutz der Datenbanken oder ihres Inhalts durch das Urheberrecht oder |
andere Rechte und lässt die Rechte, die an den in der Datenbank | andere Rechte und lässt die Rechte, die an den in der Datenbank |
enthaltenen Werken, Daten oder anderen Elementen bestehen, unberührt. | enthaltenen Werken, Daten oder anderen Elementen bestehen, unberührt. |
Das Recht der Hersteller von Datenbanken ist auf Computerprogramme als | Das Recht der Hersteller von Datenbanken ist auf Computerprogramme als |
solche nicht anwendbar; dazu zählen Computerprogramme, die für die | solche nicht anwendbar; dazu zählen Computerprogramme, die für die |
Herstellung oder den Betrieb einer Datenbank verwendet werden. | Herstellung oder den Betrieb einer Datenbank verwendet werden. |
Abschnitt 2 - Rechte der Hersteller von Datenbanken | Abschnitt 2 - Rechte der Hersteller von Datenbanken |
Art. 4 - Hersteller von Datenbanken haben das Recht, die Entnahme | Art. 4 - Hersteller von Datenbanken haben das Recht, die Entnahme |
und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer | und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer |
oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser | oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser |
Datenbank zu untersagen. | Datenbank zu untersagen. |
Unzulässig ist die wiederholte und systematische Entnahme und/oder | Unzulässig ist die wiederholte und systematische Entnahme und/oder |
Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, wenn | Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, wenn |
dies einer normalen Nutzung dieser Datenbank entgegensteht oder die | dies einer normalen Nutzung dieser Datenbank entgegensteht oder die |
berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar | berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar |
beeinträchtigt. | beeinträchtigt. |
Mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank in | Mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank in |
der Europäischen Union durch den Rechtsinhaber oder mit seiner | der Europäischen Union durch den Rechtsinhaber oder mit seiner |
Zustimmung erschöpft sich in der Europäischen Union das Recht, den | Zustimmung erschöpft sich in der Europäischen Union das Recht, den |
Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren. | Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren. |
Art. 5 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt als bewegliches | Art. 5 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt als bewegliches |
Recht, es ist gemäss den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ganz oder | Recht, es ist gemäss den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ganz oder |
teilweise abtretbar und übertragbar. Es kann unter anderem veräussert | teilweise abtretbar und übertragbar. Es kann unter anderem veräussert |
werden oder Gegenstand einer einfachen oder ausschliesslichen Lizenz | werden oder Gegenstand einer einfachen oder ausschliesslichen Lizenz |
sein. | sein. |
Art. 6 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt ab dem | Art. 6 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt ab dem |
Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellung der Datenbank und erlischt | Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellung der Datenbank und erlischt |
fünfzehn Jahre nach dem 1. Januar des auf den Tag des Abschlusses der | fünfzehn Jahre nach dem 1. Januar des auf den Tag des Abschlusses der |
Herstellung folgenden Jahres. | Herstellung folgenden Jahres. |
Im Fall einer Datenbank, die vor Ablauf des in Absatz 1 erwähnten | Im Fall einer Datenbank, die vor Ablauf des in Absatz 1 erwähnten |
Zeitraums der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur | Zeitraums der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur |
Verfügung gestellt wurde, endet der Schutz fünfzehn Jahre nach dem 1. | Verfügung gestellt wurde, endet der Schutz fünfzehn Jahre nach dem 1. |
Januar des Jahres, das auf den Zeitpunkt folgt, zu dem die Datenbank | Januar des Jahres, das auf den Zeitpunkt folgt, zu dem die Datenbank |
erstmals der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde. | erstmals der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde. |
Jede in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Änderung | Jede in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Änderung |
des Inhalts einer Datenbank einschliesslich wesentlicher Änderungen | des Inhalts einer Datenbank einschliesslich wesentlicher Änderungen |
infolge der Anhäufung von aufeinander folgenden Zusätzen, Löschungen | infolge der Anhäufung von aufeinander folgenden Zusätzen, Löschungen |
oder Veränderungen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass eine | oder Veränderungen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass eine |
in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Neuinvestition | in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Neuinvestition |
erfolgt ist, begründet für die Datenbank, die das Ergebnis dieser | erfolgt ist, begründet für die Datenbank, die das Ergebnis dieser |
Investition ist, eine eigene Schutzdauer. | Investition ist, eine eigene Schutzdauer. |
Der Hersteller einer Datenbank trägt die Beweislast für den Zeitpunkt | Der Hersteller einer Datenbank trägt die Beweislast für den Zeitpunkt |
der Fertigstellung einer Datenbank und der wesentlichen Änderung des | der Fertigstellung einer Datenbank und der wesentlichen Änderung des |
Inhalts einer Datenbank, aufgrund deren gemäss Absatz 3 der Datenbank, | Inhalts einer Datenbank, aufgrund deren gemäss Absatz 3 der Datenbank, |
die das Ergebnis dieser Änderung ist, eine eigene Schutzdauer | die das Ergebnis dieser Änderung ist, eine eigene Schutzdauer |
zuerkannt werden kann. | zuerkannt werden kann. |
Abschnitt 3 - Ausnahmen vom Recht der Hersteller von Datenbanken | Abschnitt 3 - Ausnahmen vom Recht der Hersteller von Datenbanken |
Art. 7 - Der rechtmässige Benutzer einer der Öffentlichkeit - in | Art. 7 - Der rechtmässige Benutzer einer der Öffentlichkeit - in |
welcher Weise auch immer - erlaubterweise zur Verfügung gestellten | welcher Weise auch immer - erlaubterweise zur Verfügung gestellten |
Datenbank kann ohne Genehmigung des Herstellers: | Datenbank kann ohne Genehmigung des Herstellers: |
1. ausschliesslich zu privaten Zwecken einen wesentlichen Teil des | 1. ausschliesslich zu privaten Zwecken einen wesentlichen Teil des |
Inhalts einer nichtelektronischen Datenbank entnehmen, | Inhalts einer nichtelektronischen Datenbank entnehmen, |
2. zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der | 2. zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der |
wissenschaftlichen Forschung einen wesentlichen Teil des Inhalts einer | wissenschaftlichen Forschung einen wesentlichen Teil des Inhalts einer |
Datenbank entnehmen, sofern dies durch den verfolgten | Datenbank entnehmen, sofern dies durch den verfolgten |
nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist, | nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist, |
3. zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder eines Verwaltungs- oder | 3. zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder eines Verwaltungs- oder |
Gerichtsverfahrens einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank | Gerichtsverfahrens einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank |
entnehmen und/oder weiterverwenden. | entnehmen und/oder weiterverwenden. |
Der Name des Herstellers und die Bezeichnung der Datenbank, deren | Der Name des Herstellers und die Bezeichnung der Datenbank, deren |
Inhalt zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der | Inhalt zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der |
wissenschaftlichen Forschung entnommen wird, müssen angegeben werden. | wissenschaftlichen Forschung entnommen wird, müssen angegeben werden. |
Abschnitt 4 - Rechte und Pflichten der rechtmässigen Benutzer | Abschnitt 4 - Rechte und Pflichten der rechtmässigen Benutzer |
Art. 8 - Der Hersteller einer der Öffentlichkeit - in welcher Weise | Art. 8 - Der Hersteller einer der Öffentlichkeit - in welcher Weise |
auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank kann dem rechtmässigen | auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank kann dem rechtmässigen |
Benutzer dieser Datenbank nicht untersagen, in qualitativer oder | Benutzer dieser Datenbank nicht untersagen, in qualitativer oder |
quantitativer Hinsicht unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank | quantitativer Hinsicht unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank |
zu beliebigen Zwecken zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden. | zu beliebigen Zwecken zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden. |
Sofern der rechtmässige Benutzer nur berechtigt ist, einen Teil der | Sofern der rechtmässige Benutzer nur berechtigt ist, einen Teil der |
Datenbank zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden, gilt Absatz 1 nur | Datenbank zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden, gilt Absatz 1 nur |
für diesen Teil. | für diesen Teil. |
Art. 9 - Der rechtmässige Benutzer einer der Öffentlichkeit - in | Art. 9 - Der rechtmässige Benutzer einer der Öffentlichkeit - in |
welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank darf | welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank darf |
keine Handlungen vornehmen, die die normale Nutzung dieser Datenbank | keine Handlungen vornehmen, die die normale Nutzung dieser Datenbank |
beeinträchtigen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der | beeinträchtigen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der |
Datenbank unzumutbar verletzen. | Datenbank unzumutbar verletzen. |
Art. 10 - Der rechtmässige Benutzer einer der Öffentlichkeit - in | Art. 10 - Der rechtmässige Benutzer einer der Öffentlichkeit - in |
welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank darf dem | welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank darf dem |
Inhaber eines Urheberrechts oder ähnlichen Rechts an den in dieser | Inhaber eines Urheberrechts oder ähnlichen Rechts an den in dieser |
Datenbank enthaltenen Werken oder Leistungen keinen Schaden zufügen. | Datenbank enthaltenen Werken oder Leistungen keinen Schaden zufügen. |
Art. 11 - Die Bestimmungen der Artikel 7 bis 10 sind verbindlich. | Art. 11 - Die Bestimmungen der Artikel 7 bis 10 sind verbindlich. |
Abschnitt 5 - Begünstigte des Schutzes | Abschnitt 5 - Begünstigte des Schutzes |
Art. 12 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt für | Art. 12 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt für |
Datenbanken, sofern deren Hersteller Staatsangehöriger eines | Datenbanken, sofern deren Hersteller Staatsangehöriger eines |
Mitgliedstaats der Europäischen Union ist oder seinen gewöhnlichen | Mitgliedstaats der Europäischen Union ist oder seinen gewöhnlichen |
Wohnort im Gebiet der Europäischen Union hat. | Wohnort im Gebiet der Europäischen Union hat. |
Absatz 1 gilt auch für Unternehmen und Gesellschaften, die | Absatz 1 gilt auch für Unternehmen und Gesellschaften, die |
entsprechend den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der | entsprechend den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der |
Europäischen Union gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, | Europäischen Union gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, |
ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben. | ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben. |
Haben diese Unternehmen oder Gesellschaften jedoch lediglich ihren | Haben diese Unternehmen oder Gesellschaften jedoch lediglich ihren |
satzungsmässigen Sitz im Gebiet der Europäischen Union, so muss ihre | satzungsmässigen Sitz im Gebiet der Europäischen Union, so muss ihre |
Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu der Wirtschaft | Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu der Wirtschaft |
eines der Mitgliedstaaten aufweisen. | eines der Mitgliedstaaten aufweisen. |
In Drittländern hergestellte Datenbanken, auf die die Absätze 1 und 2 | In Drittländern hergestellte Datenbanken, auf die die Absätze 1 und 2 |
keine Anwendung finden und die Gegenstand von Vereinbarungen sind, die | keine Anwendung finden und die Gegenstand von Vereinbarungen sind, die |
auf Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften | auf Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
geschlossen werden, werden durch das Recht der Hersteller von | geschlossen werden, werden durch das Recht der Hersteller von |
Datenbanken geschützt. Die Dauer des auf diese Datenbanken | Datenbanken geschützt. Die Dauer des auf diese Datenbanken |
ausgedehnten Schutzes darf die in Artikel 6 vorgesehene Dauer nicht | ausgedehnten Schutzes darf die in Artikel 6 vorgesehene Dauer nicht |
übersteigen. | übersteigen. |
Abschnitt 6 - Strafbestimmungen | Abschnitt 6 - Strafbestimmungen |
Art. 13 - Wer böswillig oder betrügerisch das Recht der Hersteller von | Art. 13 - Wer böswillig oder betrügerisch das Recht der Hersteller von |
Datenbanken verletzt, macht sich des Delikts der Nachahmung schuldig. | Datenbanken verletzt, macht sich des Delikts der Nachahmung schuldig. |
Dasselbe gilt für die böswillige oder betrügerische Verwendung des | Dasselbe gilt für die böswillige oder betrügerische Verwendung des |
Namens eines Herstellers von Datenbanken oder des von ihm zur | Namens eines Herstellers von Datenbanken oder des von ihm zur |
Bezeichnung seiner Leistung angenommenen Kennzeichens. Solche | Bezeichnung seiner Leistung angenommenen Kennzeichens. Solche |
Leistungen sind als nachgeahmt anzusehen. | Leistungen sind als nachgeahmt anzusehen. |
Wer wissentlich nachgeahmte Datenbanken weiterverwendet, zwecks | Wer wissentlich nachgeahmte Datenbanken weiterverwendet, zwecks |
Weiterverwendung vorrätig hat oder zu Handelszwecken ins belgische | Weiterverwendung vorrätig hat oder zu Handelszwecken ins belgische |
Staatsgebiet einführt, macht sich desselben Delikts schuldig. | Staatsgebiet einführt, macht sich desselben Delikts schuldig. |
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich |
Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in den Absätzen 1 | Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in den Absätzen 1 |
bis 3 vorgesehenen Delikte. | bis 3 vorgesehenen Delikte. |
Art. 14 - Die in Artikel 13 vorgesehenen Delikte werden mit einer | Art. 14 - Die in Artikel 13 vorgesehenen Delikte werden mit einer |
Geldstrafe von 100 bis 100 000 Franken belegt. | Geldstrafe von 100 bis 100 000 Franken belegt. |
Rückfälle in Bezug auf die in Artikel 13 vorgesehenen Delikte werden | Rückfälle in Bezug auf die in Artikel 13 vorgesehenen Delikte werden |
mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zwei Jahren und mit | mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zwei Jahren und mit |
einer Geldstrafe von 100 bis 100 000 Franken oder lediglich mit einer | einer Geldstrafe von 100 bis 100 000 Franken oder lediglich mit einer |
dieser Strafen belegt. Ausserdem kann der Richter anordnen, dass die | dieser Strafen belegt. Ausserdem kann der Richter anordnen, dass die |
Einrichtung des Verurteilten definitiv oder zeitweilig geschlossen | Einrichtung des Verurteilten definitiv oder zeitweilig geschlossen |
wird. | wird. |
Art. 15 - Die Gerichtshöfe und Gerichte können anordnen, dass die in | Art. 15 - Die Gerichtshöfe und Gerichte können anordnen, dass die in |
Anwendung von Artikel 13 getroffenen Entscheidungen während der von | Anwendung von Artikel 13 getroffenen Entscheidungen während der von |
ihnen festgelegten Frist sowohl in den als auch aussen an den Gebäuden | ihnen festgelegten Frist sowohl in den als auch aussen an den Gebäuden |
des Zuwiderhandelnden auf dessen Kosten angeschlagen werden oder dass | des Zuwiderhandelnden auf dessen Kosten angeschlagen werden oder dass |
die Entscheidung auf Kosten des Zuwiderhandelnden in Zeitungen oder | die Entscheidung auf Kosten des Zuwiderhandelnden in Zeitungen oder |
sonst irgendwie veröffentlicht wird. | sonst irgendwie veröffentlicht wird. |
Art. 16 - Juristische Personen haften zivilrechtlich für | Art. 16 - Juristische Personen haften zivilrechtlich für |
Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldstrafen, Kosten, Beschlagnahmen, | Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldstrafen, Kosten, Beschlagnahmen, |
Erstattungen und sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre | Erstattungen und sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre |
Verwalter, Vertreter oder Angestellten aufgrund von Verstössen gegen | Verwalter, Vertreter oder Angestellten aufgrund von Verstössen gegen |
das vorliegende Kapitel ausgesprochen werden. | das vorliegende Kapitel ausgesprochen werden. |
Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit können | Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit können |
gleichermassen zivilrechtlich haftbar gemacht werden, wenn der | gleichermassen zivilrechtlich haftbar gemacht werden, wenn der |
Verstoss durch einen Gesellschafter, Geschäftsführer, Angestellten | Verstoss durch einen Gesellschafter, Geschäftsführer, Angestellten |
oder Beauftragten anlässlich einer Verrichtung im Rahmen der Tätigkeit | oder Beauftragten anlässlich einer Verrichtung im Rahmen der Tätigkeit |
der Vereinigung begangen wurde. | der Vereinigung begangen wurde. |
Art. 17 - Einnahmen und beschlagnahmte Gegenstände können der | Art. 17 - Einnahmen und beschlagnahmte Gegenstände können der |
Zivilpartei zwecks Anrechnung auf den erlittenen Schaden oder in Höhe | Zivilpartei zwecks Anrechnung auf den erlittenen Schaden oder in Höhe |
des erlittenen Schadens zuerkannt werden. | des erlittenen Schadens zuerkannt werden. |
Abschnitt 7 - Übergangsbestimmungen | Abschnitt 7 - Übergangsbestimmungen |
Art. 18 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gelten für | Art. 18 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gelten für |
Datenbanken, deren Herstellung nach dem 31. Dezember 1982 | Datenbanken, deren Herstellung nach dem 31. Dezember 1982 |
abgeschlossen wurde. | abgeschlossen wurde. |
Im Fall einer Datenbank, deren Herstellung zwischen dem 1. Januar 1983 | Im Fall einer Datenbank, deren Herstellung zwischen dem 1. Januar 1983 |
und dem 31. Dezember 1997 abgeschlossen wurde und die am 1. Januar | und dem 31. Dezember 1997 abgeschlossen wurde und die am 1. Januar |
1998 die Bedingungen erfüllt, damit der in den Bestimmungen des | 1998 die Bedingungen erfüllt, damit der in den Bestimmungen des |
vorliegenden Kapitels vorgesehene Schutz für sie gilt, beträgt die | vorliegenden Kapitels vorgesehene Schutz für sie gilt, beträgt die |
Schutzdauer fünfzehn Jahre ab dem 1. Januar 1998. | Schutzdauer fünfzehn Jahre ab dem 1. Januar 1998. |
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
Urheberrecht und ähnliche Rechte | Urheberrecht und ähnliche Rechte |
Art. 19 - In Kapitel I des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | Art. 19 - In Kapitel I des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
Urheberrecht und ähnliche Rechte wird ein Abschnitt 4bis mit der | Urheberrecht und ähnliche Rechte wird ein Abschnitt 4bis mit der |
Überschrift « Abschnitt 4bis - Sonderbestimmungen in Bezug auf | Überschrift « Abschnitt 4bis - Sonderbestimmungen in Bezug auf |
Datenbanken » eingefügt; er umfasst die Artikel 20bis bis 20quater mit | Datenbanken » eingefügt; er umfasst die Artikel 20bis bis 20quater mit |
folgendem Wortlaut: | folgendem Wortlaut: |
« Art. 20bis - Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung | « Art. 20bis - Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung |
des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, | des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, |
werden als solche urheberrechtlich geschützt. | werden als solche urheberrechtlich geschützt. |
Der Schutz von Datenbanken durch das Urheberrecht gilt nicht für die | Der Schutz von Datenbanken durch das Urheberrecht gilt nicht für die |
Werke, Daten oder Elemente selbst und lässt die Rechte, die an den in | Werke, Daten oder Elemente selbst und lässt die Rechte, die an den in |
der Datenbank enthaltenen Werken, Daten oder anderen Elementen | der Datenbank enthaltenen Werken, Daten oder anderen Elementen |
bestehen, unberührt. | bestehen, unberührt. |
Der Begriff « Datenbank » bezeichnet eine Sammlung von Werken, Daten | Der Begriff « Datenbank » bezeichnet eine Sammlung von Werken, Daten |
oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch | oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch |
angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere | angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere |
Weise zugänglich sind. | Weise zugänglich sind. |
Art. 20ter - Vorbehaltlich anderslautender Vertrags- oder | Art. 20ter - Vorbehaltlich anderslautender Vertrags- oder |
Satzungsbestimmungen ist ausschliesslich der Arbeitgeber als Erwerber | Satzungsbestimmungen ist ausschliesslich der Arbeitgeber als Erwerber |
der vermögensrechtlichen Befugnisse an den Datenbanken anzusehen, die | der vermögensrechtlichen Befugnisse an den Datenbanken anzusehen, die |
im nichtkulturellen Sektor von einem oder mehreren Angestellten oder | im nichtkulturellen Sektor von einem oder mehreren Angestellten oder |
Bediensteten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder nach den Anweisungen | Bediensteten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder nach den Anweisungen |
ihres Arbeitgebers geschaffen werden. | ihres Arbeitgebers geschaffen werden. |
Umfang und Modalitäten der Abtretungsvermutung können in einem | Umfang und Modalitäten der Abtretungsvermutung können in einem |
Kollektivabkommen bestimmt werden. | Kollektivabkommen bestimmt werden. |
Art. 20quater - Der rechtmässige Benutzer einer Datenbank oder ihrer | Art. 20quater - Der rechtmässige Benutzer einer Datenbank oder ihrer |
Vervielfältigungsstücke bedarf für die in Artikel 1 § 1 erwähnten | Vervielfältigungsstücke bedarf für die in Artikel 1 § 1 erwähnten |
Handlungen nicht der Zustimmung des Urhebers der Datenbank, wenn sie | Handlungen nicht der Zustimmung des Urhebers der Datenbank, wenn sie |
für den Zugang zum Inhalt der Datenbank und deren normale Benutzung | für den Zugang zum Inhalt der Datenbank und deren normale Benutzung |
durch den rechtmässigen Benutzer erforderlich sind. | durch den rechtmässigen Benutzer erforderlich sind. |
Sofern der rechtmässige Benutzer nur berechtigt ist, einen Teil der | Sofern der rechtmässige Benutzer nur berechtigt ist, einen Teil der |
Datenbank zu nutzen, gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur für | Datenbank zu nutzen, gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur für |
diesen Teil. | diesen Teil. |
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind verbindlich. | Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind verbindlich. |
Unter « rechtmässigem Benutzer » ist eine Person zu verstehen, die | Unter « rechtmässigem Benutzer » ist eine Person zu verstehen, die |
Handlungen vornimmt, die vom Urheber erlaubt werden oder durch das | Handlungen vornimmt, die vom Urheber erlaubt werden oder durch das |
Gesetz gestattet sind. » | Gesetz gestattet sind. » |
Art. 20 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 20 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Nummer 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 4. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder | « 4. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder |
Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen | Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen |
Werken auf graphischem oder ähnlichem Träger, wenn diese | Werken auf graphischem oder ähnlichem Träger, wenn diese |
Vervielfältigung einen rein privaten Zweck hat und der normalen | Vervielfältigung einen rein privaten Zweck hat und der normalen |
Nutzung des Werkes nicht schadet, ». | Nutzung des Werkes nicht schadet, ». |
2. Eine Nummer 4bis und eine Nummer 4ter mit folgendem Wortlaut werden | 2. Eine Nummer 4bis und eine Nummer 4ter mit folgendem Wortlaut werden |
eingefügt: | eingefügt: |
« 4bis. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder | « 4bis. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder |
Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen | Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen |
Werken auf graphischem oder ähnlichem Träger, wenn diese | Werken auf graphischem oder ähnlichem Träger, wenn diese |
Vervielfältigung zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken | Vervielfältigung zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken |
der wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies durch den | der wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies durch den |
verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und der | verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und der |
normalen Nutzung des Werkes nicht schadet, | normalen Nutzung des Werkes nicht schadet, |
4ter. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder | 4ter. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder |
Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen | Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen |
Werken auf einem Träger, der kein graphischer oder ähnlicher Träger | Werken auf einem Träger, der kein graphischer oder ähnlicher Träger |
ist, wenn diese Vervielfältigung zur Veranschaulichung des Unterrichts | ist, wenn diese Vervielfältigung zur Veranschaulichung des Unterrichts |
oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies | oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies |
durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist | durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist |
und der normalen Nutzung des Werkes nicht schadet, ». | und der normalen Nutzung des Werkes nicht schadet, ». |
Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22bis mit folgendem | Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 22bis - § 1 - Wenn eine Datenbank erlaubterweise veröffentlicht | « Art. 22bis - § 1 - Wenn eine Datenbank erlaubterweise veröffentlicht |
worden ist, kann der Urheber sich in Abweichung von Artikel 22 nicht | worden ist, kann der Urheber sich in Abweichung von Artikel 22 nicht |
widersetzen gegen: | widersetzen gegen: |
1. Vervielfältigung von Datenbanken auf graphischem oder ähnlichem | 1. Vervielfältigung von Datenbanken auf graphischem oder ähnlichem |
Träger, wenn diese Vervielfältigung einen rein privaten Zweck hat und | Träger, wenn diese Vervielfältigung einen rein privaten Zweck hat und |
der normalen Nutzung des Werkes nicht schadet, | der normalen Nutzung des Werkes nicht schadet, |
2. Vervielfältigung von Datenbanken auf graphischem oder ähnlichem | 2. Vervielfältigung von Datenbanken auf graphischem oder ähnlichem |
Träger, wenn diese Vervielfältigung zur Veranschaulichung des | Träger, wenn diese Vervielfältigung zur Veranschaulichung des |
Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erfolgt, | Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erfolgt, |
sofern dies durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck | sofern dies durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck |
gerechtfertigt ist und der normalen Nutzung des Werkes nicht schadet, | gerechtfertigt ist und der normalen Nutzung des Werkes nicht schadet, |
3. Vervielfältigung von Datenbanken auf einem Träger, der kein | 3. Vervielfältigung von Datenbanken auf einem Träger, der kein |
graphischer oder ähnlicher Träger ist, wenn diese Vervielfältigung zur | graphischer oder ähnlicher Träger ist, wenn diese Vervielfältigung zur |
Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der | Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der |
wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies durch den verfolgten | wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies durch den verfolgten |
nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und der normalen | nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und der normalen |
Nutzung des Werkes nicht schadet, | Nutzung des Werkes nicht schadet, |
4. Wiedergabe einer Datenbank, wenn diese Wiedergabe zur | 4. Wiedergabe einer Datenbank, wenn diese Wiedergabe zur |
Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der | Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der |
wissenschaftlichen Forschung von Einrichtungen, die zu diesem Zweck | wissenschaftlichen Forschung von Einrichtungen, die zu diesem Zweck |
von den Behörden amtlich anerkannt oder gegründet wurden, vorgenommen | von den Behörden amtlich anerkannt oder gegründet wurden, vorgenommen |
wird und sofern dies durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck | wird und sofern dies durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck |
gerechtfertigt ist, im Rahmen der normalen Tätigkeiten der | gerechtfertigt ist, im Rahmen der normalen Tätigkeiten der |
betreffenden Einrichtung erfolgt und der normalen Nutzung der | betreffenden Einrichtung erfolgt und der normalen Nutzung der |
Datenbank nicht schadet, | Datenbank nicht schadet, |
5. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe einer Datenbank, wenn | 5. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe einer Datenbank, wenn |
diese Handlungen zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder eines | diese Handlungen zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder eines |
Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens erfolgen und der normalen Nutzung | Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens erfolgen und der normalen Nutzung |
der Datenbank nicht schaden. | der Datenbank nicht schaden. |
Artikel 22 § 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 ist entsprechend anwendbar auf | Artikel 22 § 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 ist entsprechend anwendbar auf |
Datenbanken. | Datenbanken. |
§ 2 - Wenn die Datenbank zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu | § 2 - Wenn die Datenbank zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu |
Zwecken der wissenschaftlichen Forschung vervielfältigt oder | Zwecken der wissenschaftlichen Forschung vervielfältigt oder |
wiedergegeben wird, müssen der Name des Urhebers und die Bezeichnung | wiedergegeben wird, müssen der Name des Urhebers und die Bezeichnung |
der Datenbank angegeben werden. » | der Datenbank angegeben werden. » |
Art. 22 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 22 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden zwischen den Wörtern « Werken der Literatur, » und | 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern « Werken der Literatur, » und |
den Wörtern « Partituren von Musikwerken » die Wörter « Datenbanken, | den Wörtern « Partituren von Musikwerken » die Wörter « Datenbanken, |
photographischen Werken, » eingefügt. | photographischen Werken, » eingefügt. |
2. In § 3 werden zwischen den Wörtern « Werke der Literatur, » und den | 2. In § 3 werden zwischen den Wörtern « Werke der Literatur, » und den |
Wörtern « akustische und audiovisuelle Werke » die Wörter « | Wörtern « akustische und audiovisuelle Werke » die Wörter « |
Datenbanken, photographische Werke, » eingefügt. | Datenbanken, photographische Werke, » eingefügt. |
Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 23bis mit folgendem | Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 23bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 23bis - Die Bestimmungen der Artikel 21, 22, 22bis und 23 §§ 1 | « Art. 23bis - Die Bestimmungen der Artikel 21, 22, 22bis und 23 §§ 1 |
und 3 sind verbindlich. » | und 3 sind verbindlich. » |
Art. 24 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 24 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 3 werden die Wörter « deren Vorsitz ein vom Präsidenten | 1. In Absatz 3 werden die Wörter « deren Vorsitz ein vom Präsidenten |
des Gerichts Erster Instanz von Brüssel benannter Magistrat führt, | des Gerichts Erster Instanz von Brüssel benannter Magistrat führt, |
festgelegt » durch die Wörter « festgelegt, die vollzählig oder in | festgelegt » durch die Wörter « festgelegt, die vollzählig oder in |
spezialisierten Abteilungen tagt und deren Vorsitz der Vertreter des | spezialisierten Abteilungen tagt und deren Vorsitz der Vertreter des |
Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, | Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, |
führt » ersetzt. | führt » ersetzt. |
2. Absatz 4 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 2. Absatz 4 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Diese Kommission tagt vollzählig oder in Abteilungen, die auf einen | « Diese Kommission tagt vollzählig oder in Abteilungen, die auf einen |
oder mehrere Tätigkeitssektoren spezialisiert sind. Den Vorsitz der | oder mehrere Tätigkeitssektoren spezialisiert sind. Den Vorsitz der |
verschiedenen Abteilungen führt der Vertreter des Ministers, zu dessen | verschiedenen Abteilungen führt der Vertreter des Ministers, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, und jede Abteilung | Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, und jede Abteilung |
besteht zur Hälfte aus Personen, die von den Verwertungsgesellschaften | besteht zur Hälfte aus Personen, die von den Verwertungsgesellschaften |
bestimmt werden, und zur Hälfte aus Personen, die von den | bestimmt werden, und zur Hälfte aus Personen, die von den |
Organisationen des oder der betreffenden Tätigkeitssektoren, die die | Organisationen des oder der betreffenden Tätigkeitssektoren, die die |
Vergütung schulden, bestimmt werden. » | Vergütung schulden, bestimmt werden. » |
3. In Absatz 7 werden zwischen den Wörtern « Die Kommission » und den | 3. In Absatz 7 werden zwischen den Wörtern « Die Kommission » und den |
Wörtern « legt fest » die Wörter « , die vollzählig oder in | Wörtern « legt fest » die Wörter « , die vollzählig oder in |
spezialisierten Abteilungen tagt, » eingefügt. | spezialisierten Abteilungen tagt, » eingefügt. |
4. In Absatz 8 werden zwischen den Wörtern « Die Kommission » und dem | 4. In Absatz 8 werden zwischen den Wörtern « Die Kommission » und dem |
Wort « beschliesst » die Wörter « , die vollzählig oder in | Wort « beschliesst » die Wörter « , die vollzählig oder in |
spezialisierten Abteilungen tagt, » eingefügt. | spezialisierten Abteilungen tagt, » eingefügt. |
5. Zwischen den Absätzen 9 und 10 wird der folgende Absatz eingefügt: | 5. Zwischen den Absätzen 9 und 10 wird der folgende Absatz eingefügt: |
« Der König kann die Modalitäten in Bezug auf Arbeitsweise und | « Der König kann die Modalitäten in Bezug auf Arbeitsweise und |
Organisation der Kommission festlegen. » | Organisation der Kommission festlegen. » |
6. Absatz 10 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 6. Absatz 10 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Beschlüsse der Kommission werden durch Königlichen Erlass Dritten | « Beschlüsse der Kommission werden durch Königlichen Erlass Dritten |
gegenüber für verbindlich erklärt. Der Minister, zu dessen | gegenüber für verbindlich erklärt. Der Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, kann sich weigern, dem | Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, kann sich weigern, dem |
König vorzuschlagen, einen Beschluss für verbindlich zu erklären, | König vorzuschlagen, einen Beschluss für verbindlich zu erklären, |
aufgrund des Umstands, dass dieser Beschluss offensichtlich | aufgrund des Umstands, dass dieser Beschluss offensichtlich |
gesetzwidrige Bestimmungen oder Bestimmungen, die dem Gemeinwohl | gesetzwidrige Bestimmungen oder Bestimmungen, die dem Gemeinwohl |
schaden, enthält. Er teilt der Kommission die Gründe dafür mit. » | schaden, enthält. Er teilt der Kommission die Gründe dafür mit. » |
Art. 25 - In Artikel 46 desselben Gesetzes wird eine Nummer 3bis mit | Art. 25 - In Artikel 46 desselben Gesetzes wird eine Nummer 3bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« 3bis. Vervielfältigung von kurzen Bruchstücken aus Leistungen, wenn | « 3bis. Vervielfältigung von kurzen Bruchstücken aus Leistungen, wenn |
diese Vervielfältigung zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu | diese Vervielfältigung zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu |
Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies durch | Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies durch |
den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und der | den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und der |
normalen Nutzung der Leistung nicht schadet, ». | normalen Nutzung der Leistung nicht schadet, ». |
Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 47bis mit folgendem | Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 47bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 47bis - Die Bestimmungen der Artikel 46 und 47 §§ 1 und 3 sind | « Art. 47bis - Die Bestimmungen der Artikel 46 und 47 §§ 1 und 3 sind |
verbindlich. » | verbindlich. » |
Art. 27 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Gesetzes wird durch | Art. 27 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Gesetzes wird durch |
folgende Überschrift ersetzt: « Vervielfältigung von Werken auf | folgende Überschrift ersetzt: « Vervielfältigung von Werken auf |
graphischem oder ähnlichem Träger zu privaten Zwecken, zur | graphischem oder ähnlichem Träger zu privaten Zwecken, zur |
Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der | Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der |
wissenschaftlichen Forschung ». | wissenschaftlichen Forschung ». |
Art. 28 - Artikel 59 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 28 - Artikel 59 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
Absatz ersetzt: | Absatz ersetzt: |
« Urheber und Verleger von Werken auf graphischem oder ähnlichem | « Urheber und Verleger von Werken auf graphischem oder ähnlichem |
Träger haben Anspruch auf eine Vergütung für die Vervielfältigung | Träger haben Anspruch auf eine Vergütung für die Vervielfältigung |
dieser Werke; dies gilt auch für die Vervielfältigung unter den in den | dieser Werke; dies gilt auch für die Vervielfältigung unter den in den |
Artikeln 22 § 1 Nr. 4 und 4bis und 22bis § 1 Nr. 1 und 2 festgelegten | Artikeln 22 § 1 Nr. 4 und 4bis und 22bis § 1 Nr. 1 und 2 festgelegten |
Bedingungen. » | Bedingungen. » |
Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel Vbis mit der Überschrift | Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel Vbis mit der Überschrift |
« Kapitel Vbis - Vervielfältigung und/oder Wiedergabe von Werken | « Kapitel Vbis - Vervielfältigung und/oder Wiedergabe von Werken |
beziehungsweise Leistungen zur Veranschaulichung des Unterrichts oder | beziehungsweise Leistungen zur Veranschaulichung des Unterrichts oder |
zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung » eingefügt; es umfasst | zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung » eingefügt; es umfasst |
die Artikel 61bis bis 61quater mit folgendem Wortlaut: | die Artikel 61bis bis 61quater mit folgendem Wortlaut: |
« Art. 61bis - Urheber und Verleger von Werken haben Anspruch auf eine | « Art. 61bis - Urheber und Verleger von Werken haben Anspruch auf eine |
Vergütung für die Vervielfältigung dieser Werke unter den in den | Vergütung für die Vervielfältigung dieser Werke unter den in den |
Artikeln 22 § 1 Nr. 4ter und 22bis § 1 Nr. 3 festgelegten Bedingungen. | Artikeln 22 § 1 Nr. 4ter und 22bis § 1 Nr. 3 festgelegten Bedingungen. |
Urheber von Datenbanken haben Anspruch auf eine Vergütung für die | Urheber von Datenbanken haben Anspruch auf eine Vergütung für die |
Wiedergabe dieser Datenbanken unter den in Artikel 22bis § 1 Nr. 4 | Wiedergabe dieser Datenbanken unter den in Artikel 22bis § 1 Nr. 4 |
festgelegten Bedingungen. | festgelegten Bedingungen. |
Ausübende Künstler, Produzenten von Tonträgern und Produzenten von | Ausübende Künstler, Produzenten von Tonträgern und Produzenten von |
Erstaufzeichnungen von Filmen haben Anspruch auf eine Vergütung für | Erstaufzeichnungen von Filmen haben Anspruch auf eine Vergütung für |
die Vervielfältigung ihrer Leistungen unter den in Artikel 46 Nr. 3bis | die Vervielfältigung ihrer Leistungen unter den in Artikel 46 Nr. 3bis |
festgelegten Bedingungen. | festgelegten Bedingungen. |
Art. 61ter - Natürliche oder juristische Personen, die Handlungen zur | Art. 61ter - Natürliche oder juristische Personen, die Handlungen zur |
Nutzung von Werken und Leistungen vornehmen, beziehungsweise, unter | Nutzung von Werken und Leistungen vornehmen, beziehungsweise, unter |
Entlastung der ersteren, Lehranstalten oder Einrichtungen für | Entlastung der ersteren, Lehranstalten oder Einrichtungen für |
wissenschaftliche Forschung, die anderen entgeltlich oder | wissenschaftliche Forschung, die anderen entgeltlich oder |
unentgeltlich Werke und Leistungen zur Verfügung stellen, müssen eine | unentgeltlich Werke und Leistungen zur Verfügung stellen, müssen eine |
entsprechende Vergütung im Verhältnis zu diesen Nutzungshandlungen | entsprechende Vergütung im Verhältnis zu diesen Nutzungshandlungen |
entrichten. | entrichten. |
Art. 61quater - § 1 - Die Inhaber des Rechts auf Vergütung und die | Art. 61quater - § 1 - Die Inhaber des Rechts auf Vergütung und die |
Personen, die die Vergütung schulden, bestimmen in gegenseitigem | Personen, die die Vergütung schulden, bestimmen in gegenseitigem |
Einvernehmen Kriterien, Modalitäten und Höhe der Vergütung. | Einvernehmen Kriterien, Modalitäten und Höhe der Vergütung. |
In den entsprechenden Vereinbarungen wird gegebenenfalls näher | In den entsprechenden Vereinbarungen wird gegebenenfalls näher |
erläutert, wie die Personen, die die Vergütung schulden, ihrer | erläutert, wie die Personen, die die Vergütung schulden, ihrer |
Verpflichtung, alle für die Verteilung der Gebühren notwendigen | Verpflichtung, alle für die Verteilung der Gebühren notwendigen |
Auskünfte zu erteilen, nachkommen können. | Auskünfte zu erteilen, nachkommen können. |
§ 2 - Nach Ablauf eines Jahres ab In-Kraft-Treten des Gesetzes kann | § 2 - Nach Ablauf eines Jahres ab In-Kraft-Treten des Gesetzes kann |
der König auf Antrag von Verwertungsgesellschaften oder von | der König auf Antrag von Verwertungsgesellschaften oder von |
Organisationen, die die Schuldner der Vergütung vertreten, eine | Organisationen, die die Schuldner der Vergütung vertreten, eine |
Kommission einsetzen, die in Vollversammlung oder in Sitzungen | Kommission einsetzen, die in Vollversammlung oder in Sitzungen |
spezialisierter Mitglieder Kriterien, Modalitäten und Höhe der | spezialisierter Mitglieder Kriterien, Modalitäten und Höhe der |
Vergütung, Modalitäten für Einziehung und Kontrolle der Vergütung und | Vergütung, Modalitäten für Einziehung und Kontrolle der Vergütung und |
Zeitpunkt, zu dem die Vergütung zu entrichten ist, festlegt. | Zeitpunkt, zu dem die Vergütung zu entrichten ist, festlegt. |
Die Kommission tagt in Vollversammlung oder in Sitzungen | Die Kommission tagt in Vollversammlung oder in Sitzungen |
spezialisierter Mitglieder, die eine oder mehrere Kategorien von | spezialisierter Mitglieder, die eine oder mehrere Kategorien von |
Schuldnern betreffen. Den Vorsitz der verschiedenen Abteilungen führt | Schuldnern betreffen. Den Vorsitz der verschiedenen Abteilungen führt |
ein Vertreter des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das | ein Vertreter des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das |
Urheberrecht gehört, und jede Abteilung besteht zur Hälfte aus | Urheberrecht gehört, und jede Abteilung besteht zur Hälfte aus |
Personen, die von den Verwertungsgesellschaften bestimmt werden, und | Personen, die von den Verwertungsgesellschaften bestimmt werden, und |
zur Hälfte aus Personen, die von den Organisationen, die die | zur Hälfte aus Personen, die von den Organisationen, die die |
betreffende (n) Kategorie (n) von Schuldnern vertreten, bestimmt | betreffende (n) Kategorie (n) von Schuldnern vertreten, bestimmt |
werden. | werden. |
Der König kann Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf Arbeitsweise | Der König kann Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf Arbeitsweise |
und Organisation der Kommission festlegen. Er bestimmt die | und Organisation der Kommission festlegen. Er bestimmt die |
Verwertungsgesellschaften und die Organisationen, die die Schuldner | Verwertungsgesellschaften und die Organisationen, die die Schuldner |
der Vergütung vertreten. | der Vergütung vertreten. |
Die Kommission, die in Vollversammlung oder in Sitzungen | Die Kommission, die in Vollversammlung oder in Sitzungen |
spezialisierter Mitglieder tagt, beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei | spezialisierter Mitglieder tagt, beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei |
Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. | Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. |
Beschlüsse der Kommission werden im Belgischen Staatsblatt | Beschlüsse der Kommission werden im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
Beschlüsse der Kommission werden durch Königlichen Erlass Dritten | Beschlüsse der Kommission werden durch Königlichen Erlass Dritten |
gegenüber für verbindlich erklärt. Der Minister, zu dessen | gegenüber für verbindlich erklärt. Der Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, kann sich weigern, dem | Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, kann sich weigern, dem |
König vorzuschlagen, einen Beschluss für verbindlich zu erklären, | König vorzuschlagen, einen Beschluss für verbindlich zu erklären, |
aufgrund des Umstands, dass der Beschluss offensichtlich gesetzwidrige | aufgrund des Umstands, dass der Beschluss offensichtlich gesetzwidrige |
Bestimmungen oder Bestimmungen, die dem Gemeinwohl schaden, enthält. | Bestimmungen oder Bestimmungen, die dem Gemeinwohl schaden, enthält. |
Er teilt der Kommission die Gründe dafür mit. | Er teilt der Kommission die Gründe dafür mit. |
Der König kann gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und | Der König kann gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und |
Modalitäten eine oder mehrere Gesellschaften, die allein oder | Modalitäten eine oder mehrere Gesellschaften, die allein oder |
gemeinsam alle Verwertungsgesellschaften vertreten, mit Einziehung und | gemeinsam alle Verwertungsgesellschaften vertreten, mit Einziehung und |
Verteilung der Vergütung beauftragen. | Verteilung der Vergütung beauftragen. |
Der König kann ebenfalls den Verteilerschlüssel, auf dessen Grundlage | Der König kann ebenfalls den Verteilerschlüssel, auf dessen Grundlage |
die Vergütung unter die Kategorien von Anspruchsberechtigten verteilt | die Vergütung unter die Kategorien von Anspruchsberechtigten verteilt |
wird, und die Modalitäten für die Verteilung dieser Vergütung | wird, und die Modalitäten für die Verteilung dieser Vergütung |
festlegen. | festlegen. |
§ 3 - Hat ein Urheber oder ausübender Künstler seinen Anspruch auf | § 3 - Hat ein Urheber oder ausübender Künstler seinen Anspruch auf |
Vergütung abgetreten, behält er dennoch Anspruch auf eine angemessene | Vergütung abgetreten, behält er dennoch Anspruch auf eine angemessene |
Vergütung. | Vergütung. |
Urheber oder ausübende Künstler können auf den Anspruch auf | Urheber oder ausübende Künstler können auf den Anspruch auf |
angemessene Vergütung nicht verzichten. | angemessene Vergütung nicht verzichten. |
Der in Artikel 61bis erwähnte Anspruch auf Vergütung kommt im Falle | Der in Artikel 61bis erwähnte Anspruch auf Vergütung kommt im Falle |
der in Artikel 18 beziehungsweise 36 erwähnten Vermutung nicht in | der in Artikel 18 beziehungsweise 36 erwähnten Vermutung nicht in |
Betracht. » | Betracht. » |
Art. 30 - In Artikel 62 § 1 desselben Gesetzes werden zwischen den | Art. 30 - In Artikel 62 § 1 desselben Gesetzes werden zwischen den |
Wörtern « Werke der Literatur » und den Wörtern « oder Partituren » | Wörtern « Werke der Literatur » und den Wörtern « oder Partituren » |
die Wörter « , Datenbanken, photographische Werke » eingefügt. | die Wörter « , Datenbanken, photographische Werke » eingefügt. |
Art. 31 - Artikel 79 Absatz 4 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 31 - Artikel 79 Absatz 4 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Ungeachtet des Absatzes 1 wird der Grundsatz der Gegenseitigkeit auf | « Ungeachtet des Absatzes 1 wird der Grundsatz der Gegenseitigkeit auf |
die Ansprüche auf Vergütung angewandt, die Verlegern, ausübenden | die Ansprüche auf Vergütung angewandt, die Verlegern, ausübenden |
Künstlern, Produzenten von Tonträgern und Produzenten von | Künstlern, Produzenten von Tonträgern und Produzenten von |
Erstaufzeichnungen von Filmen zustehen und in den Artikeln 55, 59 und | Erstaufzeichnungen von Filmen zustehen und in den Artikeln 55, 59 und |
61bis erwähnt sind, dies unbeschadet des Vertrags über die Europäische | 61bis erwähnt sind, dies unbeschadet des Vertrags über die Europäische |
Union. » | Union. » |
Art. 32 - Artikel 88 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 32 - Artikel 88 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
Absatz ergänzt: | Absatz ergänzt: |
« Das Gesetz ist anwendbar auf Datenbanken, die vor In-Kraft-Treten | « Das Gesetz ist anwendbar auf Datenbanken, die vor In-Kraft-Treten |
von Artikel 20bis geschaffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht | von Artikel 20bis geschaffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht |
öffentliches Eigentum sind. » | öffentliches Eigentum sind. » |
KAPITEL IV - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL IV - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 33 - In Artikel 1481 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches werden die | Art. 33 - In Artikel 1481 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches werden die |
Wörter « und Inhaber des Urheberrechts » durch die Wörter « , Inhaber | Wörter « und Inhaber des Urheberrechts » durch die Wörter « , Inhaber |
des Urheberrechts und Inhaber eines ähnlichen Rechts, Inhaber des | des Urheberrechts und Inhaber eines ähnlichen Rechts, Inhaber des |
Rechts der Hersteller von Datenbanken einbegriffen, » ersetzt. | Rechts der Hersteller von Datenbanken einbegriffen, » ersetzt. |
KAPITEL V - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL V - Allgemeine Bestimmung |
Art. 34 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt weder die aufgrund des | Art. 34 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt weder die aufgrund des |
Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen erworbenen Rechte noch die | Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen erworbenen Rechte noch die |
Nutzungshandlungen, die vor seinem In-Kraft-Treten erfolgten. | Nutzungshandlungen, die vor seinem In-Kraft-Treten erfolgten. |
KAPITEL VI - In-Kraft-Treten | KAPITEL VI - In-Kraft-Treten |
Art. 35 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 35 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 31. August 1998 | Gegeben zu Brüssel, den 31. August 1998 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 février 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 14 februari 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |