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Vue multilingue de Arrêté Royal du 14/02/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 décembre 2000 relatif à l'élection des membres du conseil de police dans chaque conseil communal et de l'arrêté royal du 20 décembre 2000 relatif à la méthode de calcul du nombre de voix dont dispose un bourgmestre au sein du collège de police Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 december 2000 betreffende de verkiezing in elke gemeenteraad van de leden van de politieraad en van het koninklijk besluit van 20 december 2000 betreffende de berekeningswijze van het aantal stemmen waarover een burgemeester beschikt in het politiecollege
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
14 FEVRIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 14 FEBRUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 20 décembre 2000 relatif à officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 december
l'élection des membres du conseil de police dans chaque conseil 2000 betreffende de verkiezing in elke gemeenteraad van de leden van
communal et de l'arrêté royal du 20 décembre 2000 relatif à la méthode de politieraad en van het koninklijk besluit van 20 december 2000
de calcul du nombre de voix dont dispose un bourgmestre au sein du betreffende de berekeningswijze van het aantal stemmen waarover een
collège de police burgemeester beschikt in het politiecollege
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 20 décembre 2000 relatif à l'élection des - van het koninklijk besluit van 20 december 2000 betreffende de
membres du conseil de police dans chaque conseil communal, verkiezing in elke gemeenteraad van de leden van de politieraad,
- de l'arrêté royal du 20 décembre 2000 relatif à la méthode de calcul - van het koninklijk besluit van 20 december 2000 betreffende de
du nombre de voix dont dispose un bourgmestre au sein du collège de berekeningswijze van het aantal stemmen waarover een burgemeester
police, beschikt in het politiecollege,
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 20 décembre 2000 relatif à l'élection des - van het koninklijk besluit van 20 december 2000 betreffende de
membres du conseil de police dans chaque conseil communal; verkiezing in elke gemeenteraad van de leden van de politieraad;
- de l'arrêté royal du 20 décembre 2000 relatif à la méthode de calcul - van het koninklijk besluit van 20 december 2000 betreffende de
du nombre de voix dont dispose un bourgmestre au sein du collège de berekeningswijze van het aantal stemmen waarover een burgemeester
police. beschikt in het politiecollege.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 14 février 2001. Gegeven te Brussel, 14 februari 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 1 - Bijlage 1 Annexe 1 - Bijlage 1
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
20. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass über die Wahl der Mitglieder 20. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass über die Wahl der Mitglieder
des Polizeirats in jedem Gemeinderat des Polizeirats in jedem Gemeinderat
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 16 Absatz 4; des Artikels 16 Absatz 4;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 10. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 10.
November 2000; November 2000;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die neuen Organe der lokalen Polizei am 1. In der Erwägung, dass die neuen Organe der lokalen Polizei am 1.
Januar 2001 eingerichtet werden und insbesondere die Polizeiräte und Januar 2001 eingerichtet werden und insbesondere die Polizeiräte und
die Polizeikollegien erstmals in den Mehrgemeindezonen eingesetzt die Polizeikollegien erstmals in den Mehrgemeindezonen eingesetzt
werden müssen; werden müssen;
In der Erwägung, dass in Artikel 18 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 In der Erwägung, dass in Artikel 18 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes festgelegt ist, dass die Wahl der Mitglieder des Polizeidienstes festgelegt ist, dass die Wahl der Mitglieder des
Polizeirats am dritten Montag nach der Einsetzung des Gemeinderats Polizeirats am dritten Montag nach der Einsetzung des Gemeinderats
stattfindet; stattfindet;
Dass dies bedeutet, dass die erste Wahl der Mitglieder des Polizeirats Dass dies bedeutet, dass die erste Wahl der Mitglieder des Polizeirats
am 22. Januar 2001 stattfinden wird und die Listen am dreizehnten Tag am 22. Januar 2001 stattfinden wird und die Listen am dreizehnten Tag
vor der Wahl eingereicht werden müssen; vor der Wahl eingereicht werden müssen;
Dass die Festlegung der Modalitäten und des Verfahrens, die bei der Dass die Festlegung der Modalitäten und des Verfahrens, die bei der
Einreichung der Kandidatenlisten und bei der Wahl der Mitglieder des Einreichung der Kandidatenlisten und bei der Wahl der Mitglieder des
Polizeirats in den verschiedenen Gemeinden, die einer Mehrgemeindezone Polizeirats in den verschiedenen Gemeinden, die einer Mehrgemeindezone
angehören, einzuhalten sind, zur Vereinheitlichung führt und dazu angehören, einzuhalten sind, zur Vereinheitlichung führt und dazu
beitragen kann, Beanstandungen einzuschränken; beitragen kann, Beanstandungen einzuschränken;
Dass diese Modalitäten angesichts des im Gesetz vorgesehenen Timings Dass diese Modalitäten angesichts des im Gesetz vorgesehenen Timings
dringend festgelegt werden müssen; dringend festgelegt werden müssen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Einreichung Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Einreichung
von Vorschlagsurkunden und auf die Wahl in jedem Gemeinderat der von Vorschlagsurkunden und auf die Wahl in jedem Gemeinderat der
Mitglieder des Polizeirats der Mehrgemeindezone, der die betreffende Mitglieder des Polizeirats der Mehrgemeindezone, der die betreffende
Gemeinde angehört. Gemeinde angehört.
Art. 2 - Jede Vorschlagsurkunde muss am dreizehnten Tag vor demjenigen Art. 2 - Jede Vorschlagsurkunde muss am dreizehnten Tag vor demjenigen
der Wahl zwischen 16 und 19 Uhr in doppelter Ausfertigung im der Wahl zwischen 16 und 19 Uhr in doppelter Ausfertigung im
Gemeindehaus eingereicht werden. Sie wird dem Bürgermeister, dem der Gemeindehaus eingereicht werden. Sie wird dem Bürgermeister, dem der
Gemeindesekretär beisteht, entweder von dem Gemeinderatsmitglied, das Gemeindesekretär beisteht, entweder von dem Gemeinderatsmitglied, das
sie unterzeichnet hat, oder von einem der Gemeinderatsmitglieder, die sie unterzeichnet hat, oder von einem der Gemeinderatsmitglieder, die
sie unterzeichnet haben, oder von einer zu diesem Zweck von dem sie unterzeichnet haben, oder von einer zu diesem Zweck von dem
beziehungsweise den vorerwähnten Gemeinderatsmitgliedern bestimmten beziehungsweise den vorerwähnten Gemeinderatsmitgliedern bestimmten
Person ausgehändigt. Person ausgehändigt.
Die Person, die die Urkunde einreicht, erhält die zweite Ausfertigung Die Person, die die Urkunde einreicht, erhält die zweite Ausfertigung
zurück, nachdem diese zur Empfangsbestätigung unterschrieben wurde. zurück, nachdem diese zur Empfangsbestätigung unterschrieben wurde.
Art. 3 - Bei der Einsetzung des Gemeinderats erinnert der Art. 3 - Bei der Einsetzung des Gemeinderats erinnert der
Bürgermeister die Gemeinderatsmitglieder an die Bestimmungen von Bürgermeister die Gemeinderatsmitglieder an die Bestimmungen von
Artikel 2. Artikel 2.
Art. 4 - In der Vorschlagsurkunde sind Name, Vornamen, Geburtsdatum Art. 4 - In der Vorschlagsurkunde sind Name, Vornamen, Geburtsdatum
und Beruf der ordentlichen Kandidaten und der Ersatzkandidaten und Beruf der ordentlichen Kandidaten und der Ersatzkandidaten
angegeben. In der Vorschlagsurkunde werden für jeden ordentlichen angegeben. In der Vorschlagsurkunde werden für jeden ordentlichen
Kandidaten die Ersatzkandidaten in der präzisen Reihenfolge angegeben, Kandidaten die Ersatzkandidaten in der präzisen Reihenfolge angegeben,
in der sie ihn ersetzen sollen. in der sie ihn ersetzen sollen.
Vor dem Namen der verheirateten oder verwitweten Kandidatin darf der Vor dem Namen der verheirateten oder verwitweten Kandidatin darf der
Name ihres Ehegatten oder verstorbenen Ehegatten stehen. Name ihres Ehegatten oder verstorbenen Ehegatten stehen.
In der Vorschlagsurkunde sind ebenfalls Name, Vorname und vollständige In der Vorschlagsurkunde sind ebenfalls Name, Vorname und vollständige
Adresse des beziehungsweise der Gemeinderatsmitglieder aufgeführt, die Adresse des beziehungsweise der Gemeinderatsmitglieder aufgeführt, die
den Vorschlag unterbreiten. den Vorschlag unterbreiten.
Die Kandidaten setzen ihre Unterschrift unter die Urkunde zum Zeichen Die Kandidaten setzen ihre Unterschrift unter die Urkunde zum Zeichen
des Einverständnisses mit ihrer Kandidatur. des Einverständnisses mit ihrer Kandidatur.
Art. 5 - Ein Gemeinderatsmitglied darf nicht mehr als eine Art. 5 - Ein Gemeinderatsmitglied darf nicht mehr als eine
Vorschlagsurkunde für ein und dieselbe Wahl unterschreiben. Vorschlagsurkunde für ein und dieselbe Wahl unterschreiben.
Ein und dieselbe Person darf gleichzeitig als ordentlicher Kandidat Ein und dieselbe Person darf gleichzeitig als ordentlicher Kandidat
und als Ersatzkandidat vorgeschlagen werden. und als Ersatzkandidat vorgeschlagen werden.
Art. 6 - Bei der Einreichung der Vorschlagsurkunden überprüft der Art. 6 - Bei der Einreichung der Vorschlagsurkunden überprüft der
Bürgermeister, ob sie den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 Bürgermeister, ob sie den Bestimmungen der Artikel 4 und 5
entsprechen. Er kann empfehlen, dass sie verbessert oder ergänzt entsprechen. Er kann empfehlen, dass sie verbessert oder ergänzt
werden. werden.
Art. 7 - Unmittelbar nach Verstreichen der Frist für die Einreichung Art. 7 - Unmittelbar nach Verstreichen der Frist für die Einreichung
der Vorschlagsurkunden schliesst der Bürgermeister die Kandidatenliste der Vorschlagsurkunden schliesst der Bürgermeister die Kandidatenliste
und ordnet die ordentlichen Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge und ordnet die ordentlichen Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge
auf der Liste. Dem Namen jedes ordentlichen Kandidaten folgen die auf der Liste. Dem Namen jedes ordentlichen Kandidaten folgen die
Namen der Ersatzkandidaten in der präzisen Reihenfolge, wie sie in der Namen der Ersatzkandidaten in der präzisen Reihenfolge, wie sie in der
Vorschlagsurkunde angegeben ist. Vorschlagsurkunde angegeben ist.
Art. 8 - Die Vorschlagsurkunden und die vom Bürgermeister aufgestellte Art. 8 - Die Vorschlagsurkunden und die vom Bürgermeister aufgestellte
Kandidatenliste werden im Gemeindesekretariat hinterlegt, wo sie ab Kandidatenliste werden im Gemeindesekretariat hinterlegt, wo sie ab
dem elften Tag vor der Wahl von den Gemeinderatsmitgliedern und den dem elften Tag vor der Wahl von den Gemeinderatsmitgliedern und den
Kandidaten während der Dienstzeiten eingesehen werden können. Kandidaten während der Dienstzeiten eingesehen werden können.
Eine Ausfertigung der Kandidatenliste wird dem Brief beigefügt, mit Eine Ausfertigung der Kandidatenliste wird dem Brief beigefügt, mit
dem die Gemeinderatsmitglieder zur Teilnahme an der Versammlung, bei dem die Gemeinderatsmitglieder zur Teilnahme an der Versammlung, bei
der die Wahl stattfinden wird, aufgefordert werden. der die Wahl stattfinden wird, aufgefordert werden.
Art. 9 - Der Bürgermeister lässt Wahlzettel drucken oder Art. 9 - Der Bürgermeister lässt Wahlzettel drucken oder
vervielfältigen. Farbe und Format dieser Stimmzettel sind einheitlich. vervielfältigen. Farbe und Format dieser Stimmzettel sind einheitlich.
Auf dem Wahlzettel sind die Namen der ordentlichen Kandidaten in Auf dem Wahlzettel sind die Namen der ordentlichen Kandidaten in
alphabetischer Reihenfolge und die Namen ihrer Ersatzkandidaten in der alphabetischer Reihenfolge und die Namen ihrer Ersatzkandidaten in der
präzisen Reihenfolge der Vorschlagsurkunde angegeben. Das Stimmfeld präzisen Reihenfolge der Vorschlagsurkunde angegeben. Das Stimmfeld
wird jedoch nur neben die Namen der ordentlichen Kandidaten gesetzt. wird jedoch nur neben die Namen der ordentlichen Kandidaten gesetzt.
Die Benutzung eines anderen Stimmzettels ist verboten. Die Benutzung eines anderen Stimmzettels ist verboten.
Art. 10 - Der Bürgermeister, dem die zwei jüngsten Art. 10 - Der Bürgermeister, dem die zwei jüngsten
Gemeinderatsmitglieder beistehen, ist beauftragt, für den Gemeinderatsmitglieder beistehen, ist beauftragt, für den
reibungslosen Ablauf der Wahl- und Zählverrichtungen in öffentlicher reibungslosen Ablauf der Wahl- und Zählverrichtungen in öffentlicher
Sitzung zu sorgen. Sitzung zu sorgen.
Der Gemeindesekretär nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr und ist mit Der Gemeindesekretär nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr und ist mit
der Erstellung des Protokolls beauftragt. der Erstellung des Protokolls beauftragt.
Art. 11 - Wenn die Stimmabgabe beendet ist, wird während der Sitzung Art. 11 - Wenn die Stimmabgabe beendet ist, wird während der Sitzung
die Stimmenauszählung vorgenommen. die Stimmenauszählung vorgenommen.
Die gültigen Stimmzettel werden nach Namen der ordentlichen Die gültigen Stimmzettel werden nach Namen der ordentlichen
Mitglieder, zu deren Gunsten eine Stimme abgegeben worden ist, Mitglieder, zu deren Gunsten eine Stimme abgegeben worden ist,
klassiert und gezählt. klassiert und gezählt.
Weisse oder ungültige Stimmzettel werden beiseite gelegt. Weisse oder ungültige Stimmzettel werden beiseite gelegt.
Art. 12 - Nach der Stimmenauszählung erstellt der Bürgermeister die Art. 12 - Nach der Stimmenauszählung erstellt der Bürgermeister die
Liste der gewählten ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder. Liste der gewählten ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
Art. 13 - Über den gesamten Ablauf der Wahl- und Zählverrichtungen Art. 13 - Über den gesamten Ablauf der Wahl- und Zählverrichtungen
wird während der Sitzung ein Protokoll erstellt; dieses Protokoll wird wird während der Sitzung ein Protokoll erstellt; dieses Protokoll wird
ins Register der Protokolle des Gemeinderats übertragen. ins Register der Protokolle des Gemeinderats übertragen.
Im Protokoll muss ausdrücklich angegeben werden, dass die Wahl geheim Im Protokoll muss ausdrücklich angegeben werden, dass die Wahl geheim
war. war.
Das Protokoll wird unterschrieben vom Bürgermeister, von den Das Protokoll wird unterschrieben vom Bürgermeister, von den
Gemeinderatsmitgliedern, die ihm beistehen, und vom Gemeindesekretär Gemeinderatsmitgliedern, die ihm beistehen, und vom Gemeindesekretär
sowie von den Gemeinderatsmitgliedern, die dies wünschen. sowie von den Gemeinderatsmitgliedern, die dies wünschen.
Art. 14 - Unmittelbar nach der Unterzeichnung des Protokolls verkündet Art. 14 - Unmittelbar nach der Unterzeichnung des Protokolls verkündet
der Bürgermeister das Wahlergebnis in öffentlicher Sitzung. der Bürgermeister das Wahlergebnis in öffentlicher Sitzung.
Art. 15 - Die Wahlakte wird je nach Fall entweder dem ständigen Art. 15 - Die Wahlakte wird je nach Fall entweder dem ständigen
Ausschuss oder dem in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom Ausschuss oder dem in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom
12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegium 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegium
unverzüglich per Einschreiben zugeschickt. unverzüglich per Einschreiben zugeschickt.
Sie umfasst zwei Kopien des Protokolls samt gültigen und ungültigen Sie umfasst zwei Kopien des Protokolls samt gültigen und ungültigen
Stimmzetteln und alle nötigen Belege. Stimmzetteln und alle nötigen Belege.
Art. 16 - Am 1. Januar 2001 treten in Kraft: Art. 16 - Am 1. Januar 2001 treten in Kraft:
1. die Artikel 12 bis 24 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur 1. die Artikel 12 bis 24 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes, Polizeidienstes,
2. vorliegender Erlass. 2. vorliegender Erlass.
Art. 17 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 17 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2000 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 février 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 14 februari 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 2 - Bijlage 2 Annexe 2 - Bijlage 2
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
20. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass über die Methode zur Berechnung 20. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass über die Methode zur Berechnung
der Anzahl Stimmen, über die ein Bürgermeister im Polizeikollegium der Anzahl Stimmen, über die ein Bürgermeister im Polizeikollegium
verfügt verfügt
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 24 Absatz 3; des Artikels 24 Absatz 3;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 10. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 10.
November 2000; November 2000;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die neuen Organe der lokalen Polizei am 1. In der Erwägung, dass die neuen Organe der lokalen Polizei am 1.
Januar 2001 eingerichtet werden und insbesondere die Polizeiräte und Januar 2001 eingerichtet werden und insbesondere die Polizeiräte und
die Polizeikollegien erstmals in den Mehrgemeindezonen eingesetzt die Polizeikollegien erstmals in den Mehrgemeindezonen eingesetzt
werden müssen; werden müssen;
Dass die Polizeikollegien ab diesem Zeitpunkt Beschlüsse fassen Dass die Polizeikollegien ab diesem Zeitpunkt Beschlüsse fassen
können; können;
Dass es daher dringend notwendig ist, die genaue Methode zur Dass es daher dringend notwendig ist, die genaue Methode zur
Berechnung der Anzahl Stimmen festzulegen, über die jeder Berechnung der Anzahl Stimmen festzulegen, über die jeder
Bürgermeister im Polizeikollegium verfügt; Bürgermeister im Polizeikollegium verfügt;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Gesamtzahl Stimmen innerhalb des Polizeikollegiums Artikel 1 - Die Gesamtzahl Stimmen innerhalb des Polizeikollegiums
beträgt 100. Diese Anzahl wird auf folgende Weise unter die beträgt 100. Diese Anzahl wird auf folgende Weise unter die
Bürgermeister, die Mitglieder des Polizeikollegiums sind, verteilt: Bürgermeister, die Mitglieder des Polizeikollegiums sind, verteilt:
Die minimale Polizeidotation der Gemeinde, multipliziert mit 100, wird Die minimale Polizeidotation der Gemeinde, multipliziert mit 100, wird
durch die Gesamtsumme der Polizeidotationen sämtlicher Gemeinden, die durch die Gesamtsumme der Polizeidotationen sämtlicher Gemeinden, die
der Polizeizone angehören, geteilt. der Polizeizone angehören, geteilt.
Die Anzahl Stimmen, über die ein Bürgermeister im Polizeikollegium Die Anzahl Stimmen, über die ein Bürgermeister im Polizeikollegium
verfügt, wird durch die ganze Zahl im Quotienten, den die Gemeinde auf verfügt, wird durch die ganze Zahl im Quotienten, den die Gemeinde auf
diese Weise erreicht, angegeben. Die Stimmen, die nach dieser Teilung diese Weise erreicht, angegeben. Die Stimmen, die nach dieser Teilung
eventuell übrig bleiben, werden in abnehmender Reihenfolge den eventuell übrig bleiben, werden in abnehmender Reihenfolge den
Bürgermeistern der Gemeinden mit der höchsten Dezimalzahl im Bürgermeistern der Gemeinden mit der höchsten Dezimalzahl im
Quotienten zuerkannt. Quotienten zuerkannt.
Art. 2 - In dem in Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Dezember Art. 2 - In dem in Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Dezember
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes vorgesehenen Fall erfolgt die in Artikel integrierten Polizeidienstes vorgesehenen Fall erfolgt die in Artikel
1 Absatz 2 erwähnte Berechnung wie folgt: 1 Absatz 2 erwähnte Berechnung wie folgt:
Die Nettoaufwendungen der Gemeinde für die Funktion Justiz und Polizei Die Nettoaufwendungen der Gemeinde für die Funktion Justiz und Polizei
unter dem Statistikkode 399 der letzten aufgestellten und genehmigten unter dem Statistikkode 399 der letzten aufgestellten und genehmigten
Jahresrechnung, multipliziert mit 100, werden durch die Gesamtsumme Jahresrechnung, multipliziert mit 100, werden durch die Gesamtsumme
der Nettoaufwendungen für diese Funktion sämtlicher Gemeinden, die der der Nettoaufwendungen für diese Funktion sämtlicher Gemeinden, die der
Polizeizone angehören, geteilt. Polizeizone angehören, geteilt.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2000 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 février 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 14 februari 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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