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Vue multilingue de Arrêté Royal du 14/12/2015
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 20, du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling van de goederen en de diensten bij die tarieven. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 DECEMBRE 2015. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 20, du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 14 décembre 2015 modifiant l'arrêté royal n° 20, du FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 DECEMBER 2015. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling van de goederen en de diensten bij die tarieven. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 december 2015 tot wijziging van het koninklijk besluit
20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de tarieven van de
déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling van de goederen
(Moniteur belge du 15 décembre 2015), confirmé par la loi du 26 en de diensten bij die tarieven (Belgisch Staatsblad van 15 december
décembre 2015 relative aux mesures concernant le renforcement de la 2015), bekrachtigd bij de wet van 26 december 2015 houdende
création d'emplois et du pouvoir d'achat (Moniteur belge du 30 maatregelen inzake versterking van jobcreatie en koopkracht (Belgisch
décembre 2015, err. du 25 janvier 2016). Staatsblad van 30 december 2015, err. van 25 januari 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
14. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 14. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der
Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen
nach diesen Sätzen nach diesen Sätzen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, den mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, den
Königlichen Erlass Nr. 20 in Bezug auf die Mehrwertsteuer hinsichtlich Königlichen Erlass Nr. 20 in Bezug auf die Mehrwertsteuer hinsichtlich
des Mehrwertsteuersatzes, der auf Schulgebäude anwendbar ist, des Mehrwertsteuersatzes, der auf Schulgebäude anwendbar ist,
abzuändern. abzuändern.
Auf der Grundlage der Artikel 98 und 99 der Richtlinie 2006/112/EG des Auf der Grundlage der Artikel 98 und 99 der Richtlinie 2006/112/EG des
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, auf die in Anhang III der haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, auf die in Anhang III der
vorerwähnten Richtlinie aufgeführten Lieferungen von Gegenständen und vorerwähnten Richtlinie aufgeführten Lieferungen von Gegenständen und
Dienstleistungen einen oder zwei ermäßigte Mehrwertsteuersätze Dienstleistungen einen oder zwei ermäßigte Mehrwertsteuersätze
anzuwenden, die mindestens 5 Prozent betragen müssen. Diese Richtlinie anzuwenden, die mindestens 5 Prozent betragen müssen. Diese Richtlinie
ist zuletzt durch die Richtlinie 2009/47/EG des Rates vom 5. Mai 2009 ist zuletzt durch die Richtlinie 2009/47/EG des Rates vom 5. Mai 2009
in Bezug auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze abgeändert worden. in Bezug auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze abgeändert worden.
Durch Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs wird in Tabelle A der Anlage Durch Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs wird in Tabelle A der Anlage
zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der
Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen
nach diesen Sätzen eine neue Rubrik "XL. Schulgebäude" eingefügt. In nach diesen Sätzen eine neue Rubrik "XL. Schulgebäude" eingefügt. In
dieser Bestimmung wird folglich ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von dieser Bestimmung wird folglich ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von
6 Prozent für Schulgebäude eingeführt. 6 Prozent für Schulgebäude eingeführt.
Unter Schulgebäuden versteht man die Schulgebäude, die für den Schul- Unter Schulgebäuden versteht man die Schulgebäude, die für den Schul-
oder Universitätsunterricht bestimmt sind, der aufgrund von Artikel 44 oder Universitätsunterricht bestimmt sind, der aufgrund von Artikel 44
§ 2 Nr. 4 Buchstabe a) des Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend § 2 Nr. 4 Buchstabe a) des Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend
"Gesetzbuch") steuerfrei ist. "Gesetzbuch") steuerfrei ist.
Ganz allgemein wird sich in Artikel 44 § 2 Nr. 4 Buchstabe a) des Ganz allgemein wird sich in Artikel 44 § 2 Nr. 4 Buchstabe a) des
Gesetzbuches auf Unterricht bezogen, der aus einer Folge von Gesetzbuches auf Unterricht bezogen, der aus einer Folge von
Unterrichtsstunden besteht, die in der Regel während eines Zeitraums, Unterrichtsstunden besteht, die in der Regel während eines Zeitraums,
der einem Schul- oder Studienjahr entspricht, erteilt werden, sich der einem Schul- oder Studienjahr entspricht, erteilt werden, sich
nach einem pädagogischen Programm richtet und die Organisation von nach einem pädagogischen Programm richtet und die Organisation von
Prüfungen im Hinblick auf die Ausstellung einer Urkunde (Diplom, Prüfungen im Hinblick auf die Ausstellung einer Urkunde (Diplom,
Zeugnis, Brevet, Bescheinigung) umfasst. Zeugnis, Brevet, Bescheinigung) umfasst.
Insbesondere geht es um den geregelten Unterricht, also Vorschul-, Insbesondere geht es um den geregelten Unterricht, also Vorschul-,
Primarschul- und Sekundarschulunterricht, Hochschul- und Primarschul- und Sekundarschulunterricht, Hochschul- und
Universitätsunterricht, Sonderschulunterricht, Erwachsenenbildung und Universitätsunterricht, Sonderschulunterricht, Erwachsenenbildung und
dergleichen, selbst wenn es sich dabei um Teilzeitunterricht handelt. dergleichen, selbst wenn es sich dabei um Teilzeitunterricht handelt.
Kunstunterricht, der an Musikakademien, Tanzakademien und ähnlichen Kunstunterricht, der an Musikakademien, Tanzakademien und ähnlichen
Schulen erteilt wird, ist ebenfalls gemeint, insofern weiter oben Schulen erteilt wird, ist ebenfalls gemeint, insofern weiter oben
erwähnte Bedingungen erfüllt sind und die in diesem Rahmen erbrachten erwähnte Bedingungen erfüllt sind und die in diesem Rahmen erbrachten
Dienstleistungen nicht bloß der Unterhaltung dienen. Dienstleistungen nicht bloß der Unterhaltung dienen.
Zugleich sind Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung, deren Zugleich sind Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung, deren
unmittelbares Ziel es ist, ein Handwerk oder einen Beruf zu erlernen, unmittelbares Ziel es ist, ein Handwerk oder einen Beruf zu erlernen,
und in diesem Rahmen erfolgte Fortbildungen, Umschulungen und und in diesem Rahmen erfolgte Fortbildungen, Umschulungen und
Weiterbildungen betroffen. Weiterbildungen betroffen.
Angesichts der Besonderheit dieser Aus- und Fortbildungen sowie Angesichts der Besonderheit dieser Aus- und Fortbildungen sowie
beruflichen Umschulungen wird nicht verlangt, dass der Unterricht beruflichen Umschulungen wird nicht verlangt, dass der Unterricht
während eines Zeitraums, der einem Schul- oder Studienjahr entspricht, während eines Zeitraums, der einem Schul- oder Studienjahr entspricht,
erteilt wird. erteilt wird.
Die Steuerbefreiung von Artikel 44 § 2 Nr. 4 Buchstabe a) des Die Steuerbefreiung von Artikel 44 § 2 Nr. 4 Buchstabe a) des
Gesetzbuches gilt nur für diesbezügliche Dienstleistungen durch Gesetzbuches gilt nur für diesbezügliche Dienstleistungen durch
öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder andere Einrichtungen, die als öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder andere Einrichtungen, die als
Einrichtungen mit anerkannter vergleichbarer Zielsetzung gelten, Einrichtungen mit anerkannter vergleichbarer Zielsetzung gelten,
sofern sie keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige sofern sie keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige
Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen
zur Erhaltung oder Verbesserung des erteilten Unterrichts verwendet zur Erhaltung oder Verbesserung des erteilten Unterrichts verwendet
werden. werden.
Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist somit anwendbar auf: Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist somit anwendbar auf:
1. Lieferungen von Schulgebäuden, die für den Schul- oder 1. Lieferungen von Schulgebäuden, die für den Schul- oder
Universitätsunterricht bestimmt sind, der aufgrund von Artikel 44 § 2 Universitätsunterricht bestimmt sind, der aufgrund von Artikel 44 § 2
Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzbuches steuerfrei ist und Begründungen, Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzbuches steuerfrei ist und Begründungen,
Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an solchen Gütern, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an solchen Gütern,
die nicht gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind,
2. Immobilienarbeiten im Sinne von Artikel 19 § 2 Absatz 2 des 2. Immobilienarbeiten im Sinne von Artikel 19 § 2 Absatz 2 des
Gesetzbuches, ausgenommen Reinigung, und die anderen in Rubrik XXXI § Gesetzbuches, ausgenommen Reinigung, und die anderen in Rubrik XXXI §
3 Nr. 3 bis 6 der vorerwähnten Tabelle A erwähnten Leistungen in Bezug 3 Nr. 3 bis 6 der vorerwähnten Tabelle A erwähnten Leistungen in Bezug
auf Schulgebäude, auf Schulgebäude,
3. das in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnte 3. das in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnte
Immobilienleasing, das sich auf Schulgebäude bezieht. Immobilienleasing, das sich auf Schulgebäude bezieht.
Dem Gutachten des Staatsrates ist nicht Rechnung getragen worden. Dem Gutachten des Staatsrates ist nicht Rechnung getragen worden.
Bislang ist kein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Bislang ist kein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union
ergangen, in dem es um die Anwendung eines ermäßigten ergangen, in dem es um die Anwendung eines ermäßigten
Mehrwertsteuersatzes auf Lieferung, Bau, Renovierung und Umbau von Mehrwertsteuersatzes auf Lieferung, Bau, Renovierung und Umbau von
Schulgebäuden geht. Außerdem geht aus einer jüngeren Rechtsprechung Schulgebäuden geht. Außerdem geht aus einer jüngeren Rechtsprechung
des Gerichtshofes (Rechtssache C-161/14, 4. Juni 2015, Europäische des Gerichtshofes (Rechtssache C-161/14, 4. Juni 2015, Europäische
Kommission gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) Kommission gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland)
hervor, dass die Tragweite von Nr. 10 des Anhangs III der Richtlinie hervor, dass die Tragweite von Nr. 10 des Anhangs III der Richtlinie
2006/112/EG, auf deren Grundlage die Regierung der Ansicht ist, den 2006/112/EG, auf deren Grundlage die Regierung der Ansicht ist, den
vorerwähnten ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden zu können, nicht vorerwähnten ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden zu können, nicht
strikt begrenzt ist. Der Gerichtshof stellt nämlich fest, dass in den strikt begrenzt ist. Der Gerichtshof stellt nämlich fest, dass in den
verschiedenen Sprachfassungen der weiter oben erwähnten Nummer 10 verschiedenen Sprachfassungen der weiter oben erwähnten Nummer 10
unterschiedliche Wortlaute verwendet werden, durch die der Sinn dieser unterschiedliche Wortlaute verwendet werden, durch die der Sinn dieser
Bestimmung beeinflusst werden kann. In diesem Zusammenhang verdienen Bestimmung beeinflusst werden kann. In diesem Zusammenhang verdienen
folgende Erwägungen des Gerichtshofes besondere Beachtung: folgende Erwägungen des Gerichtshofes besondere Beachtung:
"First, there are versions of Category 10, such as that in English "First, there are versions of Category 10, such as that in English
(`provision, construction, renovation and alteration of housing, as (`provision, construction, renovation and alteration of housing, as
part of a social policy'), which indicate that it is the services part of a social policy'), which indicate that it is the services
supplied which might be regarded as having to be part of a social supplied which might be regarded as having to be part of a social
policy in order to qualify for the reduced rate of VAT, whereas other policy in order to qualify for the reduced rate of VAT, whereas other
versions of Category 10, such as that in French (`livraison, versions of Category 10, such as that in French (`livraison,
construction, rénovation et alteration de logements fournis dans le construction, rénovation et alteration de logements fournis dans le
cadre de la politique sociale'), Spanish (`Suministro, construcción, cadre de la politique sociale'), Spanish (`Suministro, construcción,
renovación y transformación de viviendas proporcionadas en el marco de renovación y transformación de viviendas proporcionadas en el marco de
la pol¤tica social') and Italian (`cessione, costruzione, restauro e la pol¤tica social') and Italian (`cessione, costruzione, restauro e
trasformazione di abitazioni fornite nell'ambito della politica trasformazione di abitazioni fornite nell'ambito della politica
sociale') indicate that it is the housing which must be supplied as sociale') indicate that it is the housing which must be supplied as
part of a social policy in order to qualify for the reduced rate. As part of a social policy in order to qualify for the reduced rate. As
regards the German language version of Category 10 (`Lieferung, Bau, regards the German language version of Category 10 (`Lieferung, Bau,
Renovierung und Umbau von Wohnungen im Rahmen des sozialen Renovierung und Umbau von Wohnungen im Rahmen des sozialen
Wohnungsbaus'), it suggests that the reduced rate is to be reserved to Wohnungsbaus'), it suggests that the reduced rate is to be reserved to
operations concerning social housing.". operations concerning social housing.".
"It must moreover be observed that Annex III refers in Category 10 "It must moreover be observed that Annex III refers in Category 10
thereof, regardless of language version, to the inclusion, in the thereof, regardless of language version, to the inclusion, in the
category of services which may be subject to reduced rates of VAT, not category of services which may be subject to reduced rates of VAT, not
of any provision, construction, renovation and alteration of housing, of any provision, construction, renovation and alteration of housing,
but only of such operations where they are related to housing or to but only of such operations where they are related to housing or to
services supplied as part of a social policy or to social housing. It services supplied as part of a social policy or to social housing. It
is therefore apparent from the very wording of that provision that it is therefore apparent from the very wording of that provision that it
precludes national measures which amount to permitting the application precludes national measures which amount to permitting the application
of the reduced rate of VAT to the provision, construction, renovation of the reduced rate of VAT to the provision, construction, renovation
and alteration of all housing, with no account being taken of the and alteration of all housing, with no account being taken of the
restriction pertaining to the social context in which such operations restriction pertaining to the social context in which such operations
must take place.". must take place.".
"As regards the purpose of those provisions, it must be recalled that, "As regards the purpose of those provisions, it must be recalled that,
in establishing Annex III to the VAT Directive, the EU legislature in establishing Annex III to the VAT Directive, the EU legislature
intended that essential commodities and goods and services having intended that essential commodities and goods and services having
social or cultural objectives may be subject to a reduced rate of VAT, social or cultural objectives may be subject to a reduced rate of VAT,
provided that those goods or services pose little or no risk of provided that those goods or services pose little or no risk of
distortion to competition.". distortion to competition.".
"It is true that the VAT Directive does not define either which "It is true that the VAT Directive does not define either which
services correspond to social objectives or, again, which services are services correspond to social objectives or, again, which services are
supplied as part of social policy. It follows that the definition of supplied as part of social policy. It follows that the definition of
such objectives or that social policy context is a matter of political such objectives or that social policy context is a matter of political
choices for the Member States and may not be subject to scrutiny by choices for the Member States and may not be subject to scrutiny by
the European Union except where, by a distortion of those concepts, it the European Union except where, by a distortion of those concepts, it
results in measures which fall, by virtue of their effect and true results in measures which fall, by virtue of their effect and true
objectives, outside those objectives or that context.". objectives, outside those objectives or that context.".
Aus den Erwägungen weiter oben kann deutlich abgeleitet werden, dass Aus den Erwägungen weiter oben kann deutlich abgeleitet werden, dass
sich Nr. 10 des Anhangs III der Richtlinie 2006/112/EG nicht sich Nr. 10 des Anhangs III der Richtlinie 2006/112/EG nicht
zwangsläufig nur auf Wohnungen bezieht, was übrigens für Nr. 10a zwangsläufig nur auf Wohnungen bezieht, was übrigens für Nr. 10a
("Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen") und Nr. 10b ("Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen") und Nr. 10b
("Reinigung von Fenstern und Reinigung in privaten Haushalten") sehr ("Reinigung von Fenstern und Reinigung in privaten Haushalten") sehr
wohl der Fall ist, sondern auf Unterbringung im weitesten Sinne, wohl der Fall ist, sondern auf Unterbringung im weitesten Sinne,
solange diese Unterbringung in einen sozialpolitischen Kontext solange diese Unterbringung in einen sozialpolitischen Kontext
eingebettet ist. Ferner geht aus der weiten Formulierung des eingebettet ist. Ferner geht aus der weiten Formulierung des
Gerichtshofes "or to services supplied as part of a social policy or Gerichtshofes "or to services supplied as part of a social policy or
to social housing" hervor, dass der soziale Aspekt wichtiger als der to social housing" hervor, dass der soziale Aspekt wichtiger als der
Umstand der Unterbringung ist. Die Unterbringung von Schülern und Umstand der Unterbringung ist. Die Unterbringung von Schülern und
Studenten in zeitgemäßen und geeigneten Schulgebäuden fügt sich sehr Studenten in zeitgemäßen und geeigneten Schulgebäuden fügt sich sehr
deutlich in die von der Regierung angekündigte Sozialpolitik ein. Zu deutlich in die von der Regierung angekündigte Sozialpolitik ein. Zu
schlussfolgern, dass die Anwendung eines ermäßigten schlussfolgern, dass die Anwendung eines ermäßigten
Mehrwertsteuersatzes auf Lieferung, Bau, Renovierung und Umbau von Mehrwertsteuersatzes auf Lieferung, Bau, Renovierung und Umbau von
Schulgebäuden mit der vorerwähnten Bestimmung nicht vereinbar ist, ist Schulgebäuden mit der vorerwähnten Bestimmung nicht vereinbar ist, ist
daher vorschnell. daher vorschnell.
In Artikel 2 des Entwurfs wird das Inkrafttreten dieser Bestimmung auf In Artikel 2 des Entwurfs wird das Inkrafttreten dieser Bestimmung auf
den 1. Januar 2016 festgelegt. den 1. Januar 2016 festgelegt.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
14. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 14. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der
Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen
nach diesen Sätzen nach diesen Sätzen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 37 § 1, ersetzt Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 37 § 1, ersetzt
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992; durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur
Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und
Dienstleistungen nach diesen Sätzen; Dienstleistungen nach diesen Sätzen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Oktober 2015; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Oktober 2015;
Aufgrund der Stellungnahme des Ministers des Haushalts vom 14. Oktober Aufgrund der Stellungnahme des Ministers des Haushalts vom 14. Oktober
2015; 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.329/3 des Staatsrates vom 19. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.329/3 des Staatsrates vom 19. November
2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Tabelle A der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom Artikel 1 - In Tabelle A der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom
20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur
Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen wird eine Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen wird eine
Rubrik XL mit folgendem Wortlaut eingefügt: Rubrik XL mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"XL. Schulgebäude "XL. Schulgebäude
Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist anwendbar auf: Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist anwendbar auf:
1. Lieferungen von Schulgebäuden, die für den Schul- oder 1. Lieferungen von Schulgebäuden, die für den Schul- oder
Universitätsunterricht bestimmt sind, der aufgrund von Artikel 44 § 2 Universitätsunterricht bestimmt sind, der aufgrund von Artikel 44 § 2
Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzbuches steuerfrei ist und Begründungen, Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzbuches steuerfrei ist und Begründungen,
Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an solchen Gütern, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an solchen Gütern,
die nicht gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind,
2. Immobilienarbeiten im Sinne von Artikel 19 § 2 Absatz 2 des 2. Immobilienarbeiten im Sinne von Artikel 19 § 2 Absatz 2 des
Gesetzbuches, ausgenommen Reinigung, und die anderen in Rubrik XXXI § Gesetzbuches, ausgenommen Reinigung, und die anderen in Rubrik XXXI §
3 Nr. 3 bis 6 erwähnten Leistungen in Bezug auf die in Nr. 1 erwähnten 3 Nr. 3 bis 6 erwähnten Leistungen in Bezug auf die in Nr. 1 erwähnten
Schulgebäude, Schulgebäude,
3. das in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnte 3. das in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnte
Immobilienleasing, das sich auf die in Nr. 1 erwähnten Schulgebäude Immobilienleasing, das sich auf die in Nr. 1 erwähnten Schulgebäude
bezieht." bezieht."
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2015 Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
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