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Vue multilingue de Arrêté Royal du 14/12/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 6 octobre 2006 fixant les conditions pour l'inspection assistée par l'établissement dans les abattoirs de volaille Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 oktober 2006 tot vaststelling van de voorwaarden betreffende de bedrijfsgeassisteerde keuring in pluimveeslachthuizen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 6 octobre 2006 fixant les conditions pour l'inspection assistée par l'établissement dans les abattoirs de volaille FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 oktober 2006 tot vaststelling van de voorwaarden betreffende de bedrijfsgeassisteerde keuring in pluimveeslachthuizen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 6 octobre 2006 fixant les conditions pour l'inspection besluit van 6 oktober 2006 tot vaststelling van de voorwaarden
assistée par l'établissement dans les abattoirs de volaille, établi betreffende de bedrijfsgeassisteerde keuring in pluimveeslachthuizen,
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 6 octobre 2006 vertaling van het koninklijk besluit van 6 oktober 2006 tot
fixant les conditions pour l'inspection assistée par l'établissement vaststelling van de voorwaarden betreffende de bedrijfsgeassisteerde
dans les abattoirs de volaille. keuring in pluimveeslachthuizen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 14 décembre 2006. Gegeven te Brussel, 14 december 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
6. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen 6. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen
für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in
Geflügelschlachthöfen Geflügelschlachthöfen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch,
Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung
des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den
Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 5 § 3 Absatz 2, Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 5 § 3 Absatz 2,
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Mai 1997; eingefügt durch das Gesetz vom 27. Mai 1997;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
insbesondere des Artikels 5, abgeändert durch das Gesetz vom 22. insbesondere des Artikels 5, abgeändert durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2003; Dezember 2003;
In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen
Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum
menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs,
abgeändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April abgeändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April
2004, (EG) Nr. 2074/2005 vom 5. Dezember 2005 und (EG) Nr. 2076/2005 2004, (EG) Nr. 2074/2005 vom 5. Dezember 2005 und (EG) Nr. 2076/2005
vom 5. Dezember 2005; vom 5. Dezember 2005;
In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5.
Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die
Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und
(EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004; Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004;
Aufgrund der Stellungnahme 38-2005 des bei der Föderalagentur für die Aufgrund der Stellungnahme 38-2005 des bei der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen
Ausschusses vom 26. September 2005; Ausschusses vom 26. September 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.456/3 des Staatsrates vom 7. Juni 2006, Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.456/3 des Staatsrates vom 7. Juni 2006,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht
man unter: man unter:
1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
2. Schlachthof: Geflügelschlachthof, 2. Schlachthof: Geflügelschlachthof,
3. Betriebsassistenten: Mitglied des Schlachthofpersonals, das an der 3. Betriebsassistenten: Mitglied des Schlachthofpersonals, das an der
Ausbildung teilgenommen und den in Artikel 10 erwähnten Test bestanden Ausbildung teilgenommen und den in Artikel 10 erwähnten Test bestanden
hat, hat,
4. Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung: Untersuchung, bei der 4. Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung: Untersuchung, bei der
der amtliche Tierarzt gemäss den Bestimmungen des vorliegenden der amtliche Tierarzt gemäss den Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses von Betriebsassistenten assistiert wird, Erlasses von Betriebsassistenten assistiert wird,
5. Betriebstierarzt: Tierarzt des Schlachthofs, der als erste 5. Betriebstierarzt: Tierarzt des Schlachthofs, der als erste
Kontaktperson für den amtlichen Tierarzt auftritt, Kontaktperson für den amtlichen Tierarzt auftritt,
6. PKE: Provinziale Kontrolleinheit der Agentur, 6. PKE: Provinziale Kontrolleinheit der Agentur,
7. Ausweidungslinie: jeden Teil der Schlachtlinie, auf dem eine 7. Ausweidungslinie: jeden Teil der Schlachtlinie, auf dem eine
Ausweidung stattfindet, gegebenenfalls nach Aufgliederung der Ausweidung stattfindet, gegebenenfalls nach Aufgliederung der
Schlachtlinie. Schlachtlinie.
§ 2 - Ebenfalls Anwendung finden die in der Verordnung (EG) Nr. § 2 - Ebenfalls Anwendung finden die in der Verordnung (EG) Nr.
854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von
zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
aufgeführten Begriffsbestimmungen. aufgeführten Begriffsbestimmungen.
KAPITEL II - Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung KAPITEL II - Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung
Art. 2 - Um die in Anlage II erwähnten Aufgaben durch Art. 2 - Um die in Anlage II erwähnten Aufgaben durch
Betriebsassistenten erfüllen lassen zu dürfen, muss der Schlachthof Betriebsassistenten erfüllen lassen zu dürfen, muss der Schlachthof
die Erlaubnis der Agentur dazu erhalten. die Erlaubnis der Agentur dazu erhalten.
Art. 3 - Um diese Erlaubnis zu erhalten, müssen die Schlachthöfe Art. 3 - Um diese Erlaubnis zu erhalten, müssen die Schlachthöfe
folgende Bedingungen erfüllen: folgende Bedingungen erfüllen:
1. Die Eigenkontrolle, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 1. Die Eigenkontrolle, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom
14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die
Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette eingeführt wurde, fällt Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette eingeführt wurde, fällt
unter die Verantwortung des Betriebstierarztes. unter die Verantwortung des Betriebstierarztes.
2. Vor Einreichung des Antrags müssen sie gemäss der oben erwähnten 2. Vor Einreichung des Antrags müssen sie gemäss der oben erwähnten
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 die gute Hygienepraxis Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 die gute Hygienepraxis
und die auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren während und die auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren während
mindestens zwölf Monaten ohne Probleme anwenden und über eine mindestens zwölf Monaten ohne Probleme anwenden und über eine
international anerkannte Zertifizierung verfügen. Indessen ist der international anerkannte Zertifizierung verfügen. Indessen ist der
Betrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Betrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5.
Dezember 2005 zur Bestimmung von Übergangsregelungen für die Dezember 2005 zur Bestimmung von Übergangsregelungen für die
Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und
(EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 von Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 von
dieser international anerkannten Zertifizierung befreit, sofern der dieser international anerkannten Zertifizierung befreit, sofern der
Schlachthofbetreiber nachweisen kann, dass er ein Schlachthofbetreiber nachweisen kann, dass er ein
Zertifizierungsverfahren eingeleitet hat und weiterverfolgt. Zertifizierungsverfahren eingeleitet hat und weiterverfolgt.
3. Sie müssen über die in Anlage III vorgesehene Anzahl ausgebildeter 3. Sie müssen über die in Anlage III vorgesehene Anzahl ausgebildeter
Betriebsassistenten verfügen. Betriebsassistenten verfügen.
Art. 4 - Um die in Artikel 2 erwähnte Erlaubnis zu erhalten, reicht Art. 4 - Um die in Artikel 2 erwähnte Erlaubnis zu erhalten, reicht
der Schlachthofbetreiber einen Antrag per Einschreiben beim Leiter der der Schlachthofbetreiber einen Antrag per Einschreiben beim Leiter der
PKE des Ortes ein, an der sich die Niederlassung befindet. PKE des Ortes ein, an der sich die Niederlassung befindet.
Dem Antrag müssen alle Unterlagen beiliegen, aus denen hervorgeht, Dem Antrag müssen alle Unterlagen beiliegen, aus denen hervorgeht,
dass die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt dass die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt
werden. werden.
Art. 5 - § 1 - Die Agentur führt eine administrative und technische Art. 5 - § 1 - Die Agentur führt eine administrative und technische
Untersuchung durch und notifiziert dem Antragsteller das Ergebnis Untersuchung durch und notifiziert dem Antragsteller das Ergebnis
binnen drei Monaten nach Empfang des Antrags. binnen drei Monaten nach Empfang des Antrags.
§ 2 - Wenn die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt § 2 - Wenn die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt
sind, teilt der Leiter der PKE dem Schlachthofbetreiber mit, dass er sind, teilt der Leiter der PKE dem Schlachthofbetreiber mit, dass er
die in Artikel 10 § 1 erwähnte Ausbildung organisieren darf, und die in Artikel 10 § 1 erwähnte Ausbildung organisieren darf, und
bestellt er einen amtlichen Tierarzt, der gemäss Artikel 11 § 1 einen bestellt er einen amtlichen Tierarzt, der gemäss Artikel 11 § 1 einen
Teil dieser Ausbildung erteilt. Der Leiter der PKE setzt zudem den für Teil dieser Ausbildung erteilt. Der Leiter der PKE setzt zudem den für
den Schlachthof verantwortlichen amtlichen Tierarzt von der den Schlachthof verantwortlichen amtlichen Tierarzt von der
Organisation und dem Verlauf der Ausbildung für die Personalmitglieder Organisation und dem Verlauf der Ausbildung für die Personalmitglieder
in Kenntnis. in Kenntnis.
§ 3 - Wenn alle in Artikel 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, § 3 - Wenn alle in Artikel 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind,
erteilt die Agentur dem Schlachthofbetreiber die Erlaubnis. erteilt die Agentur dem Schlachthofbetreiber die Erlaubnis.
Art. 6 - § 1 - Während der ersten drei Monate nach Einführung der Art. 6 - § 1 - Während der ersten drei Monate nach Einführung der
Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung wird die ursprüngliche Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung wird die ursprüngliche
Anzahl der amtlichen Tierärzte, die gleichzeitig bei der Untersuchung Anzahl der amtlichen Tierärzte, die gleichzeitig bei der Untersuchung
nach dem Schlachten anwesend waren, halbiert. nach dem Schlachten anwesend waren, halbiert.
§ 2 - Nach Ablauf dieses Zeitraums wird diese Anzahl amtlicher § 2 - Nach Ablauf dieses Zeitraums wird diese Anzahl amtlicher
Tierärzte auf die Anzahl verringert, die benötigt wird, um die Tierärzte auf die Anzahl verringert, die benötigt wird, um die
Aufgaben auszuführen, die ihnen bei der Untersuchung nach dem Aufgaben auszuführen, die ihnen bei der Untersuchung nach dem
Schlachten und bei der Überwachung der Untersuchung mit betrieblicher Schlachten und bei der Überwachung der Untersuchung mit betrieblicher
Mitwirkung zufallen. Mitwirkung zufallen.
Die Untersuchung nach dem Schlachten darf nur in Anwesenheit von Die Untersuchung nach dem Schlachten darf nur in Anwesenheit von
mindestens einem amtlichen Tierarzt ausgeführt werden. mindestens einem amtlichen Tierarzt ausgeführt werden.
§ 3 - Die Aufgaben der Betriebsassistenten werden unter unmittelbarer § 3 - Die Aufgaben der Betriebsassistenten werden unter unmittelbarer
Aufsicht des amtlichen Tierarztes ausgeführt. Die Betriebsassistenten Aufsicht des amtlichen Tierarztes ausgeführt. Die Betriebsassistenten
befolgen alle schriftlichen und mündlichen Anweisungen des amtlichen befolgen alle schriftlichen und mündlichen Anweisungen des amtlichen
Tierarztes. Sie lassen ihm die nötige Mitwirkung zukommen und erteilen Tierarztes. Sie lassen ihm die nötige Mitwirkung zukommen und erteilen
ihm alle Informationen, die für das Fällen einer Entscheidung ihm alle Informationen, die für das Fällen einer Entscheidung
bezüglich der Untersuchung zweckdienlich sein können. bezüglich der Untersuchung zweckdienlich sein können.
Art. 7 - § 1 - Der amtliche Tierarzt stellt die Liste der Art. 7 - § 1 - Der amtliche Tierarzt stellt die Liste der
Personalmitglieder auf, die zugelassen sind, um die Aufgaben eines Personalmitglieder auf, die zugelassen sind, um die Aufgaben eines
Betriebsassistenten auszuführen. Er übermittelt dem Betriebsassistenten auszuführen. Er übermittelt dem
Schlachthofbetreiber eine Kopie der Originalliste und jeder Schlachthofbetreiber eine Kopie der Originalliste und jeder
überarbeiteten Fassung. überarbeiteten Fassung.
§ 2 - Der Schlachthofbetreiber teilt dem amtlichen Tierarzt § 2 - Der Schlachthofbetreiber teilt dem amtlichen Tierarzt
unverzüglich jede Änderung bezüglich der Liste der Betriebsassistenten unverzüglich jede Änderung bezüglich der Liste der Betriebsassistenten
mit. mit.
§ 3 - Wenn ein Betriebsassistent seine Aufgabe nicht zufriedenstellend § 3 - Wenn ein Betriebsassistent seine Aufgabe nicht zufriedenstellend
erfüllt oder den Anweisungen des amtlichen Tierarztes nicht Folge erfüllt oder den Anweisungen des amtlichen Tierarztes nicht Folge
leistet, kann Letzterer ihn aus der in § 1 erwähnten Liste streichen. leistet, kann Letzterer ihn aus der in § 1 erwähnten Liste streichen.
§ 4 - Wenn die Anzahl Betriebsassistenten unter die in Anlage III § 4 - Wenn die Anzahl Betriebsassistenten unter die in Anlage III
festgelegte Norm fällt, organisiert der Schlachthofbetreiber, festgelegte Norm fällt, organisiert der Schlachthofbetreiber,
spätestens wenn die Anzahl Assistenten 75% dieser Norm ausmacht, die spätestens wenn die Anzahl Assistenten 75% dieser Norm ausmacht, die
in Artikel 10 erwähnte Ausbildung. Zu diesem Zweck muss er den Leiter in Artikel 10 erwähnte Ausbildung. Zu diesem Zweck muss er den Leiter
der PKE ausserdem rechtzeitig bitten, einen amtlichen Tierarzt zu der PKE ausserdem rechtzeitig bitten, einen amtlichen Tierarzt zu
bestellen, der den Teil der Ausbildung erteilen soll, der ihm gemäss bestellen, der den Teil der Ausbildung erteilen soll, der ihm gemäss
Artikel 11 § 1 vorbehalten ist. Artikel 11 § 1 vorbehalten ist.
§ 5 - Wenn die Anzahl Betriebsassistenten unter 75% der in Anlage III § 5 - Wenn die Anzahl Betriebsassistenten unter 75% der in Anlage III
festgelegten Norm fällt und der Schlachthofbetreiber nicht nachweisen festgelegten Norm fällt und der Schlachthofbetreiber nicht nachweisen
kann, dass er die in Artikel 10 § 1 Nr. 1 erwähnte Ausbildung kann, dass er die in Artikel 10 § 1 Nr. 1 erwähnte Ausbildung
organisiert hat, um dieser Unzulänglichkeit abzuhelfen, setzt der organisiert hat, um dieser Unzulänglichkeit abzuhelfen, setzt der
Leiter der PKE die Erlaubnis für die Untersuchung mit betrieblicher Leiter der PKE die Erlaubnis für die Untersuchung mit betrieblicher
Unterstützung solange aus, bis die Erfüllung der Norm gewährleistet Unterstützung solange aus, bis die Erfüllung der Norm gewährleistet
ist. ist.
Wenn dieses Aussetzen ein Jahr lang ununterbrochen dauert, leitet der Wenn dieses Aussetzen ein Jahr lang ununterbrochen dauert, leitet der
Leiter der PKE das Verfahren zum Entzug der Erlaubnis gemäss Artikel 9 Leiter der PKE das Verfahren zum Entzug der Erlaubnis gemäss Artikel 9
ein. ein.
Art. 8 - § 1 - Wenn der Stand der allgemeinen Hygiene des Schlachthofs Art. 8 - § 1 - Wenn der Stand der allgemeinen Hygiene des Schlachthofs
wegen der Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung sinkt, fordert der wegen der Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung sinkt, fordert der
amtliche Tierarzt den Schlachthofbetreiber auf, den festgestellten amtliche Tierarzt den Schlachthofbetreiber auf, den festgestellten
Unzulänglichkeiten abzuhelfen, und setzt er dazu eine Frist fest. Unzulänglichkeiten abzuhelfen, und setzt er dazu eine Frist fest.
Diese Frist darf höchstens eine Woche betragen. Diese Frist darf höchstens eine Woche betragen.
Wenn die Betriebsassistenten ihre Aufgaben nicht zufriedenstellend Wenn die Betriebsassistenten ihre Aufgaben nicht zufriedenstellend
ausführen oder wenn die Anzahl Assistenten, die nötig ist, um die ausführen oder wenn die Anzahl Assistenten, die nötig ist, um die
Ausweidungslinie gemäss den Anweisungen des amtlichen Tierarztes zu Ausweidungslinie gemäss den Anweisungen des amtlichen Tierarztes zu
besetzen, nicht anwesend ist, kann Letzterer Notmassnahmen auferlegen besetzen, nicht anwesend ist, kann Letzterer Notmassnahmen auferlegen
und notfalls das Schlachten einstellen. Der Schlachthofbetreiber ist und notfalls das Schlachten einstellen. Der Schlachthofbetreiber ist
verpflichtet, dem unverzüglich Folge zu leisten. verpflichtet, dem unverzüglich Folge zu leisten.
§ 2 - Wenn die in § 1 erwähnten Unzulänglichkeiten andauern, kann der § 2 - Wenn die in § 1 erwähnten Unzulänglichkeiten andauern, kann der
Leiter der PKE auf der Grundlage des Berichts des amtlichen Tierarztes Leiter der PKE auf der Grundlage des Berichts des amtlichen Tierarztes
beschliessen, die Anzahl der zur Untersuchung nach dem Schlachten beschliessen, die Anzahl der zur Untersuchung nach dem Schlachten
eingesetzten amtlichen Tierärzte während einer Frist von höchstens eingesetzten amtlichen Tierärzte während einer Frist von höchstens
zwei Wochen zu erhöhen. zwei Wochen zu erhöhen.
§ 3 - Wenn die Unzulänglichkeiten nach Ablauf der in § 2 erwähnten § 3 - Wenn die Unzulänglichkeiten nach Ablauf der in § 2 erwähnten
Frist andauern, setzt der Leiter der PKE die Untersuchung mit Frist andauern, setzt der Leiter der PKE die Untersuchung mit
betrieblicher Mitwirkung aus und leitet er das Verfahren zum Entzug betrieblicher Mitwirkung aus und leitet er das Verfahren zum Entzug
der Erlaubnis gemäss Artikel 9 ein. der Erlaubnis gemäss Artikel 9 ein.
Art. 9 - § 1 - Wenn es Gründe gibt, die in Artikel 2 erwähnte Art. 9 - § 1 - Wenn es Gründe gibt, die in Artikel 2 erwähnte
Erlaubnis zu entziehen, wird der Schlachthofbetreiber durch den Leiter Erlaubnis zu entziehen, wird der Schlachthofbetreiber durch den Leiter
der PKE per Einschreiben von der geplanten Massnahme und deren Gründen der PKE per Einschreiben von der geplanten Massnahme und deren Gründen
in Kenntnis gesetzt. in Kenntnis gesetzt.
§ 2 - Der Schlachthofbetreiber kann dem Leiter der PKE seine Einwände § 2 - Der Schlachthofbetreiber kann dem Leiter der PKE seine Einwände
innnerhalb zehn Tagen per Einschreiben mitteilen. innnerhalb zehn Tagen per Einschreiben mitteilen.
§ 3 - Die betroffene PKE untersucht die Einwände und führt eine § 3 - Die betroffene PKE untersucht die Einwände und führt eine
erneute Kontrolle durch. erneute Kontrolle durch.
§ 4 - Der geschäftsführende Verwalter der Agentur oder sein § 4 - Der geschäftsführende Verwalter der Agentur oder sein
Beauftragter verfügt ab Empfang der Einwände über dreissig Tage, um Beauftragter verfügt ab Empfang der Einwände über dreissig Tage, um
einen Beschluss zu fassen. einen Beschluss zu fassen.
Der mit Gründen versehene Beschluss des geschäftsführenden Verwalters Der mit Gründen versehene Beschluss des geschäftsführenden Verwalters
oder seines Beauftragten wird dem Schlachthofbetreiber per oder seines Beauftragten wird dem Schlachthofbetreiber per
Einschreiben notifiziert. Einschreiben notifiziert.
KAPITEL III - Die Betriebsassistenten KAPITEL III - Die Betriebsassistenten
Art. 10 - § 1 - Um Betriebsassistent zu werden, müssen die Art. 10 - § 1 - Um Betriebsassistent zu werden, müssen die
Personalmitglieder des Schlachthofs: Personalmitglieder des Schlachthofs:
1. an einer vom Schlachthofbetreiber organisierten Ausbildung 1. an einer vom Schlachthofbetreiber organisierten Ausbildung
teilnehmen, teilnehmen,
2. eine praktische und theoretische Prüfung bestehen, die von der 2. eine praktische und theoretische Prüfung bestehen, die von der
Agentur organisiert wird und sich auf den Inhalt der oben erwähnten Agentur organisiert wird und sich auf den Inhalt der oben erwähnten
Ausbildung bezieht. Ausbildung bezieht.
§ 2 - Die Betriebsassistenten werden durch den amtlichen Tierarzt § 2 - Die Betriebsassistenten werden durch den amtlichen Tierarzt
einer Bewertung ihrer Kenntnisse und Kompetenz unterzogen. einer Bewertung ihrer Kenntnisse und Kompetenz unterzogen.
Art. 11 - § 1 - Der Inhalt der in Artikel 10 erwähnten Ausbildung ist Art. 11 - § 1 - Der Inhalt der in Artikel 10 erwähnten Ausbildung ist
in Anlage I festgelegt. Diese Ausbildung setzt sich zusammen aus einem in Anlage I festgelegt. Diese Ausbildung setzt sich zusammen aus einem
theoretischen und einem praktischen Teil. Der praktische Teil wird im theoretischen und einem praktischen Teil. Der praktische Teil wird im
Schlachthof erteilt. Die Teile aus Anlage I bezüglich der Schlachthof erteilt. Die Teile aus Anlage I bezüglich der
Niederlassung und der Hygiene werden vom Betriebstierarzt erteilt. Der Niederlassung und der Hygiene werden vom Betriebstierarzt erteilt. Der
Teil aus Anlage I bezüglich des geschlachteten Geflügels und des Teil aus Anlage I bezüglich des geschlachteten Geflügels und des
Fleisches wird vom bestellten amtlichen Tierarzt erteilt. Fleisches wird vom bestellten amtlichen Tierarzt erteilt.
§ 2 - In Bezug auf den vom bestellten amtlichen Tierarzt erteilten § 2 - In Bezug auf den vom bestellten amtlichen Tierarzt erteilten
Teil aus Anlage I bezüglich des geschlachteten Geflügels und des Teil aus Anlage I bezüglich des geschlachteten Geflügels und des
Fleisches muss jeder Betriebsassistent-Anwärter an einer Fleisches muss jeder Betriebsassistent-Anwärter an einer
dreissigstündigen Ausbildung teilnehmen. dreissigstündigen Ausbildung teilnehmen.
§ 3 - Der Schlachthofbetreiber muss auf Anweisung des amtlichen § 3 - Der Schlachthofbetreiber muss auf Anweisung des amtlichen
Tierarztes eine erneuerte oder ergänzende Ausbildung für die Tierarztes eine erneuerte oder ergänzende Ausbildung für die
Betriebsassistenten organisieren, insbesondere im Anschluss an die bei Betriebsassistenten organisieren, insbesondere im Anschluss an die bei
der Bewertung der Betriebsassistenten gemachten Feststellungen. der Bewertung der Betriebsassistenten gemachten Feststellungen.
KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 12 - Der Betreiber des Schlachthofs, in dem eine Untersuchung mit Art. 12 - Der Betreiber des Schlachthofs, in dem eine Untersuchung mit
betrieblicher Mitwirkung als Pilotprojekt vor In-Kraft-Treten des betrieblicher Mitwirkung als Pilotprojekt vor In-Kraft-Treten des
vorliegenden Königlichen Erlasses stattgefunden hat, hat weiterhin vorliegenden Königlichen Erlasses stattgefunden hat, hat weiterhin
Anspruch auf diese Massnahme, bis über den in Artikel 4 erwähnten Anspruch auf diese Massnahme, bis über den in Artikel 4 erwähnten
Erlaubnisantrag entschieden ist und insofern diese binnen einem Monat Erlaubnisantrag entschieden ist und insofern diese binnen einem Monat
nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses eingeführt worden ist. nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses eingeführt worden ist.
Dem Antrag liegt die Liste der Personalmitglieder des Schlachthofs Dem Antrag liegt die Liste der Personalmitglieder des Schlachthofs
bei, die zur Ausführung der Aufgaben der Betriebsassistenten bei, die zur Ausführung der Aufgaben der Betriebsassistenten
zugelassen sind. zugelassen sind.
Art. 13 - Die Personalmitglieder der Schlachthöfe, die während des Art. 13 - Die Personalmitglieder der Schlachthöfe, die während des
Pilotprojekts die in Anlage II erwähnten Aufgaben ausgeführt haben, Pilotprojekts die in Anlage II erwähnten Aufgaben ausgeführt haben,
werden Betriebsassistenten gleichgestellt. werden Betriebsassistenten gleichgestellt.
Art. 14 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung Art. 14 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben in Brüssel, den 6. Oktober 2006 Gegeben in Brüssel, den 6. Oktober 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage I Anlage I
Inhalt der Ausbildung zum Betriebsassistenten Inhalt der Ausbildung zum Betriebsassistenten
Die praktische und theoretische Ausbildung zum Betriebsassistenten Die praktische und theoretische Ausbildung zum Betriebsassistenten
bezieht sich auf die folgenden « Zielsetzungen » und die Kenntnis bezieht sich auf die folgenden « Zielsetzungen » und die Kenntnis
dieser « Zielsetzungen » sind durch die Prüfungen bestätigt: dieser « Zielsetzungen » sind durch die Prüfungen bestätigt:
1. Die Niederlassung: 1. Die Niederlassung:
- die Methoden der Betäubung und ihre Funktionsweise beschreiben und - die Methoden der Betäubung und ihre Funktionsweise beschreiben und
nennen können, nennen können,
- den Schlachtprozess beschreiben und nennen können. - den Schlachtprozess beschreiben und nennen können.
2. Die Hygiene: 2. Die Hygiene:
- erklären können, was eine richtige persönliche Hygiene ist, - erklären können, was eine richtige persönliche Hygiene ist,
- erklären können, wie man sich bei einer Verunreinigung der Hände und - erklären können, wie man sich bei einer Verunreinigung der Hände und
des Materials zu verhalten hat, des Materials zu verhalten hat,
- erklären können, wie man auf eine hygienisch korrekte Weise mit - erklären können, wie man auf eine hygienisch korrekte Weise mit
Fleisch umzugehen hat, Fleisch umzugehen hat,
- sich im Bereich der Hygiene in Bezug auf die Niederlassung und die - sich im Bereich der Hygiene in Bezug auf die Niederlassung und die
Schlachtung richtig verhalten. Schlachtung richtig verhalten.
3. Das Geflügel und das Fleisch: 3. Das Geflügel und das Fleisch:
- die verschiedenen in der Niederlassung geschlachteten Tierarten - die verschiedenen in der Niederlassung geschlachteten Tierarten
unterscheiden können, und zwar sowohl die lebenden Tiere als auch die unterscheiden können, und zwar sowohl die lebenden Tiere als auch die
Tierkörper und die Schlachtabfälle, Tierkörper und die Schlachtabfälle,
- die verschiedenen Systeme unterscheiden und ihre Teile nennen - die verschiedenen Systeme unterscheiden und ihre Teile nennen
können: Haut und Federkleid, Atmungssystem, Verdauungssystem, können: Haut und Federkleid, Atmungssystem, Verdauungssystem,
Kreislaufsystem, Harnsystem und Fortpflanzungssystem, Kreislaufsystem, Harnsystem und Fortpflanzungssystem,
- für die oben erwähnten Systeme die gesunden Organe von den Organen - für die oben erwähnten Systeme die gesunden Organe von den Organen
mit Anomalien unterscheiden können, mit Anomalien unterscheiden können,
- mit allgemeinen Worten beschreiben können, was genusstauglich ist, - mit allgemeinen Worten beschreiben können, was genusstauglich ist,
- genusstaugliche Tierkörper von genussuntauglichen Tierkörpern - genusstaugliche Tierkörper von genussuntauglichen Tierkörpern
unterscheiden können, unterscheiden können,
- eine Entscheidung über die Beseitigung oder die Nichtbeseitigung der - eine Entscheidung über die Beseitigung oder die Nichtbeseitigung der
Tierkörper treffen können, Tierkörper treffen können,
- Fehler beim Transport, beim Entladen oder beim Schlachtprozess, die - Fehler beim Transport, beim Entladen oder beim Schlachtprozess, die
Anomalien bei den Tierkörpern verursachen, als solche erkennen können. Anomalien bei den Tierkörpern verursachen, als solche erkennen können.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 6. Oktober 2006 zur Festlegung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 6. Oktober 2006 zur Festlegung der
Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in
Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage II Anlage II
Aufgaben der Betriebsassistenten Aufgaben der Betriebsassistenten
1. Die Tierkörper optisch untersuchen und gegebenenfalls folgende 1. Die Tierkörper optisch untersuchen und gegebenenfalls folgende
Teile abtasten: Teile abtasten:
a. die Aussenseite des Tierkörpers, ohne Kopf und Füsse, es sei denn, a. die Aussenseite des Tierkörpers, ohne Kopf und Füsse, es sei denn,
diese sind zum menschlichen Verzehr bestimmt, diese sind zum menschlichen Verzehr bestimmt,
b. die Eingeweide, b. die Eingeweide,
c. den Hohlraum des Tierkörpers. c. den Hohlraum des Tierkörpers.
Hierbei müssen die nötigen Vorkehrungen getroffen werden, um die Hierbei müssen die nötigen Vorkehrungen getroffen werden, um die
Verunreinigung des Fleisches durch das Abtasten zu vermeiden und sie Verunreinigung des Fleisches durch das Abtasten zu vermeiden und sie
auf jeden Fall auf ein Minimum zu reduzieren. auf jeden Fall auf ein Minimum zu reduzieren.
2. Aufpassen auf: 2. Aufpassen auf:
a. Anomalien bezüglich der Konsistenz, der Farbe, des Geruchs und des a. Anomalien bezüglich der Konsistenz, der Farbe, des Geruchs und des
Aussehens des Tierkörpers, Aussehens des Tierkörpers,
b. wichtige Anomalien, die durch die Schlachttätigkeit verursacht b. wichtige Anomalien, die durch die Schlachttätigkeit verursacht
werden, werden,
c. das richtige Funktionieren der Schlachtanlage. c. das richtige Funktionieren der Schlachtanlage.
3. Die Tierkörper entfernen, die ihrem Urteil nach nicht 3. Die Tierkörper entfernen, die ihrem Urteil nach nicht
genusstauglich sind und diese dem amtlichen Tierarzt zur Verfügung genusstauglich sind und diese dem amtlichen Tierarzt zur Verfügung
stellen. stellen.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 6. Oktober 2006 zur Festlegung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 6. Oktober 2006 zur Festlegung der
Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in
Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage III Anlage III
Normen und Personalbestand für die Betriebsassistenten Normen und Personalbestand für die Betriebsassistenten
Die Norm für die benötigte Anzahl ausgebildeter Betriebsassistenten, Die Norm für die benötigte Anzahl ausgebildeter Betriebsassistenten,
über die ein Schlachthof verfügen muss, beträgt mindestens drei. Wenn über die ein Schlachthof verfügen muss, beträgt mindestens drei. Wenn
die Schlachtkapazität die Zahl von 2000 geschlachteten Tieren oder ein die Schlachtkapazität die Zahl von 2000 geschlachteten Tieren oder ein
Vielfaches von 2000 pro Stunde übersteigt, wird die Norm jedes Mal um Vielfaches von 2000 pro Stunde übersteigt, wird die Norm jedes Mal um
drei erhöht. drei erhöht.
Die tatsächliche Besetzung pro Ausweidungslinie erfolgt immer nach Die tatsächliche Besetzung pro Ausweidungslinie erfolgt immer nach
Anweisung des amtlichen Tierarztes. Zu diesem Zweck berücksichtigt er Anweisung des amtlichen Tierarztes. Zu diesem Zweck berücksichtigt er
folgende Richtschnuren: folgende Richtschnuren:
- Als normale Besetzung gilt die Norm, die von der Agentur beim - Als normale Besetzung gilt die Norm, die von der Agentur beim
Einsatz der Veterinärexperten benutzt wird. Einsatz der Veterinärexperten benutzt wird.
- Die normale Besetzung kann infolge des Ergebnisses der Untersuchung - Die normale Besetzung kann infolge des Ergebnisses der Untersuchung
des Gesundheitszustands des Geflügels oder infolge anderer des Gesundheitszustands des Geflügels oder infolge anderer
Erfordernisse erhöht werden. Erfordernisse erhöht werden.
Der amtliche Tierarzt kann, wenn er es für nötig hält, den Austausch Der amtliche Tierarzt kann, wenn er es für nötig hält, den Austausch
der Betriebsassistenten fordern. der Betriebsassistenten fordern.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 6. Oktober 2006 zur Festlegung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 6. Oktober 2006 zur Festlegung der
Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in
Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 décembre 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 14 december 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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