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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 6 octobre 2006 fixant les conditions pour l'inspection assistée par l'établissement dans les abattoirs de volaille | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 oktober 2006 tot vaststelling van de voorwaarden betreffende de bedrijfsgeassisteerde keuring in pluimveeslachthuizen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 6 octobre 2006 fixant les conditions pour l'inspection assistée par l'établissement dans les abattoirs de volaille | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 oktober 2006 tot vaststelling van de voorwaarden betreffende de bedrijfsgeassisteerde keuring in pluimveeslachthuizen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 6 octobre 2006 fixant les conditions pour l'inspection | besluit van 6 oktober 2006 tot vaststelling van de voorwaarden |
assistée par l'établissement dans les abattoirs de volaille, établi | betreffende de bedrijfsgeassisteerde keuring in pluimveeslachthuizen, |
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 6 octobre 2006 | vertaling van het koninklijk besluit van 6 oktober 2006 tot |
fixant les conditions pour l'inspection assistée par l'établissement | vaststelling van de voorwaarden betreffende de bedrijfsgeassisteerde |
dans les abattoirs de volaille. | keuring in pluimveeslachthuizen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 14 décembre 2006. | Gegeven te Brussel, 14 december 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
6. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen | 6. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen |
für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in | für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in |
Geflügelschlachthöfen | Geflügelschlachthöfen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, | Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, |
Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung | Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung |
des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den | des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den |
Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 5 § 3 Absatz 2, | Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 5 § 3 Absatz 2, |
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Mai 1997; | eingefügt durch das Gesetz vom 27. Mai 1997; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
insbesondere des Artikels 5, abgeändert durch das Gesetz vom 22. | insbesondere des Artikels 5, abgeändert durch das Gesetz vom 22. |
Dezember 2003; | Dezember 2003; |
In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen | In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen | Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen |
Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum | Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum |
menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, | menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, |
abgeändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April | abgeändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April |
2004, (EG) Nr. 2074/2005 vom 5. Dezember 2005 und (EG) Nr. 2076/2005 | 2004, (EG) Nr. 2074/2005 vom 5. Dezember 2005 und (EG) Nr. 2076/2005 |
vom 5. Dezember 2005; | vom 5. Dezember 2005; |
In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. | In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. |
Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die | Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die |
Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und | Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und |
(EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur | (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur |
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004; | Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004; |
Aufgrund der Stellungnahme 38-2005 des bei der Föderalagentur für die | Aufgrund der Stellungnahme 38-2005 des bei der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen | Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen |
Ausschusses vom 26. September 2005; | Ausschusses vom 26. September 2005; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.456/3 des Staatsrates vom 7. Juni 2006, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.456/3 des Staatsrates vom 7. Juni 2006, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit | Volksgesundheit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht | Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht |
man unter: | man unter: |
1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | 1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
2. Schlachthof: Geflügelschlachthof, | 2. Schlachthof: Geflügelschlachthof, |
3. Betriebsassistenten: Mitglied des Schlachthofpersonals, das an der | 3. Betriebsassistenten: Mitglied des Schlachthofpersonals, das an der |
Ausbildung teilgenommen und den in Artikel 10 erwähnten Test bestanden | Ausbildung teilgenommen und den in Artikel 10 erwähnten Test bestanden |
hat, | hat, |
4. Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung: Untersuchung, bei der | 4. Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung: Untersuchung, bei der |
der amtliche Tierarzt gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | der amtliche Tierarzt gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses von Betriebsassistenten assistiert wird, | Erlasses von Betriebsassistenten assistiert wird, |
5. Betriebstierarzt: Tierarzt des Schlachthofs, der als erste | 5. Betriebstierarzt: Tierarzt des Schlachthofs, der als erste |
Kontaktperson für den amtlichen Tierarzt auftritt, | Kontaktperson für den amtlichen Tierarzt auftritt, |
6. PKE: Provinziale Kontrolleinheit der Agentur, | 6. PKE: Provinziale Kontrolleinheit der Agentur, |
7. Ausweidungslinie: jeden Teil der Schlachtlinie, auf dem eine | 7. Ausweidungslinie: jeden Teil der Schlachtlinie, auf dem eine |
Ausweidung stattfindet, gegebenenfalls nach Aufgliederung der | Ausweidung stattfindet, gegebenenfalls nach Aufgliederung der |
Schlachtlinie. | Schlachtlinie. |
§ 2 - Ebenfalls Anwendung finden die in der Verordnung (EG) Nr. | § 2 - Ebenfalls Anwendung finden die in der Verordnung (EG) Nr. |
854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 | 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 |
mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von | mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von |
zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs | zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs |
aufgeführten Begriffsbestimmungen. | aufgeführten Begriffsbestimmungen. |
KAPITEL II - Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung | KAPITEL II - Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung |
Art. 2 - Um die in Anlage II erwähnten Aufgaben durch | Art. 2 - Um die in Anlage II erwähnten Aufgaben durch |
Betriebsassistenten erfüllen lassen zu dürfen, muss der Schlachthof | Betriebsassistenten erfüllen lassen zu dürfen, muss der Schlachthof |
die Erlaubnis der Agentur dazu erhalten. | die Erlaubnis der Agentur dazu erhalten. |
Art. 3 - Um diese Erlaubnis zu erhalten, müssen die Schlachthöfe | Art. 3 - Um diese Erlaubnis zu erhalten, müssen die Schlachthöfe |
folgende Bedingungen erfüllen: | folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Die Eigenkontrolle, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom | 1. Die Eigenkontrolle, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom |
14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die | 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die |
Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette eingeführt wurde, fällt | Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette eingeführt wurde, fällt |
unter die Verantwortung des Betriebstierarztes. | unter die Verantwortung des Betriebstierarztes. |
2. Vor Einreichung des Antrags müssen sie gemäss der oben erwähnten | 2. Vor Einreichung des Antrags müssen sie gemäss der oben erwähnten |
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 die gute Hygienepraxis | Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 die gute Hygienepraxis |
und die auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren während | und die auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren während |
mindestens zwölf Monaten ohne Probleme anwenden und über eine | mindestens zwölf Monaten ohne Probleme anwenden und über eine |
international anerkannte Zertifizierung verfügen. Indessen ist der | international anerkannte Zertifizierung verfügen. Indessen ist der |
Betrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. | Betrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. |
Dezember 2005 zur Bestimmung von Übergangsregelungen für die | Dezember 2005 zur Bestimmung von Übergangsregelungen für die |
Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und | Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und |
(EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur | (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur |
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 von | Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 von |
dieser international anerkannten Zertifizierung befreit, sofern der | dieser international anerkannten Zertifizierung befreit, sofern der |
Schlachthofbetreiber nachweisen kann, dass er ein | Schlachthofbetreiber nachweisen kann, dass er ein |
Zertifizierungsverfahren eingeleitet hat und weiterverfolgt. | Zertifizierungsverfahren eingeleitet hat und weiterverfolgt. |
3. Sie müssen über die in Anlage III vorgesehene Anzahl ausgebildeter | 3. Sie müssen über die in Anlage III vorgesehene Anzahl ausgebildeter |
Betriebsassistenten verfügen. | Betriebsassistenten verfügen. |
Art. 4 - Um die in Artikel 2 erwähnte Erlaubnis zu erhalten, reicht | Art. 4 - Um die in Artikel 2 erwähnte Erlaubnis zu erhalten, reicht |
der Schlachthofbetreiber einen Antrag per Einschreiben beim Leiter der | der Schlachthofbetreiber einen Antrag per Einschreiben beim Leiter der |
PKE des Ortes ein, an der sich die Niederlassung befindet. | PKE des Ortes ein, an der sich die Niederlassung befindet. |
Dem Antrag müssen alle Unterlagen beiliegen, aus denen hervorgeht, | Dem Antrag müssen alle Unterlagen beiliegen, aus denen hervorgeht, |
dass die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt | dass die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt |
werden. | werden. |
Art. 5 - § 1 - Die Agentur führt eine administrative und technische | Art. 5 - § 1 - Die Agentur führt eine administrative und technische |
Untersuchung durch und notifiziert dem Antragsteller das Ergebnis | Untersuchung durch und notifiziert dem Antragsteller das Ergebnis |
binnen drei Monaten nach Empfang des Antrags. | binnen drei Monaten nach Empfang des Antrags. |
§ 2 - Wenn die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt | § 2 - Wenn die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt |
sind, teilt der Leiter der PKE dem Schlachthofbetreiber mit, dass er | sind, teilt der Leiter der PKE dem Schlachthofbetreiber mit, dass er |
die in Artikel 10 § 1 erwähnte Ausbildung organisieren darf, und | die in Artikel 10 § 1 erwähnte Ausbildung organisieren darf, und |
bestellt er einen amtlichen Tierarzt, der gemäss Artikel 11 § 1 einen | bestellt er einen amtlichen Tierarzt, der gemäss Artikel 11 § 1 einen |
Teil dieser Ausbildung erteilt. Der Leiter der PKE setzt zudem den für | Teil dieser Ausbildung erteilt. Der Leiter der PKE setzt zudem den für |
den Schlachthof verantwortlichen amtlichen Tierarzt von der | den Schlachthof verantwortlichen amtlichen Tierarzt von der |
Organisation und dem Verlauf der Ausbildung für die Personalmitglieder | Organisation und dem Verlauf der Ausbildung für die Personalmitglieder |
in Kenntnis. | in Kenntnis. |
§ 3 - Wenn alle in Artikel 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, | § 3 - Wenn alle in Artikel 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, |
erteilt die Agentur dem Schlachthofbetreiber die Erlaubnis. | erteilt die Agentur dem Schlachthofbetreiber die Erlaubnis. |
Art. 6 - § 1 - Während der ersten drei Monate nach Einführung der | Art. 6 - § 1 - Während der ersten drei Monate nach Einführung der |
Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung wird die ursprüngliche | Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung wird die ursprüngliche |
Anzahl der amtlichen Tierärzte, die gleichzeitig bei der Untersuchung | Anzahl der amtlichen Tierärzte, die gleichzeitig bei der Untersuchung |
nach dem Schlachten anwesend waren, halbiert. | nach dem Schlachten anwesend waren, halbiert. |
§ 2 - Nach Ablauf dieses Zeitraums wird diese Anzahl amtlicher | § 2 - Nach Ablauf dieses Zeitraums wird diese Anzahl amtlicher |
Tierärzte auf die Anzahl verringert, die benötigt wird, um die | Tierärzte auf die Anzahl verringert, die benötigt wird, um die |
Aufgaben auszuführen, die ihnen bei der Untersuchung nach dem | Aufgaben auszuführen, die ihnen bei der Untersuchung nach dem |
Schlachten und bei der Überwachung der Untersuchung mit betrieblicher | Schlachten und bei der Überwachung der Untersuchung mit betrieblicher |
Mitwirkung zufallen. | Mitwirkung zufallen. |
Die Untersuchung nach dem Schlachten darf nur in Anwesenheit von | Die Untersuchung nach dem Schlachten darf nur in Anwesenheit von |
mindestens einem amtlichen Tierarzt ausgeführt werden. | mindestens einem amtlichen Tierarzt ausgeführt werden. |
§ 3 - Die Aufgaben der Betriebsassistenten werden unter unmittelbarer | § 3 - Die Aufgaben der Betriebsassistenten werden unter unmittelbarer |
Aufsicht des amtlichen Tierarztes ausgeführt. Die Betriebsassistenten | Aufsicht des amtlichen Tierarztes ausgeführt. Die Betriebsassistenten |
befolgen alle schriftlichen und mündlichen Anweisungen des amtlichen | befolgen alle schriftlichen und mündlichen Anweisungen des amtlichen |
Tierarztes. Sie lassen ihm die nötige Mitwirkung zukommen und erteilen | Tierarztes. Sie lassen ihm die nötige Mitwirkung zukommen und erteilen |
ihm alle Informationen, die für das Fällen einer Entscheidung | ihm alle Informationen, die für das Fällen einer Entscheidung |
bezüglich der Untersuchung zweckdienlich sein können. | bezüglich der Untersuchung zweckdienlich sein können. |
Art. 7 - § 1 - Der amtliche Tierarzt stellt die Liste der | Art. 7 - § 1 - Der amtliche Tierarzt stellt die Liste der |
Personalmitglieder auf, die zugelassen sind, um die Aufgaben eines | Personalmitglieder auf, die zugelassen sind, um die Aufgaben eines |
Betriebsassistenten auszuführen. Er übermittelt dem | Betriebsassistenten auszuführen. Er übermittelt dem |
Schlachthofbetreiber eine Kopie der Originalliste und jeder | Schlachthofbetreiber eine Kopie der Originalliste und jeder |
überarbeiteten Fassung. | überarbeiteten Fassung. |
§ 2 - Der Schlachthofbetreiber teilt dem amtlichen Tierarzt | § 2 - Der Schlachthofbetreiber teilt dem amtlichen Tierarzt |
unverzüglich jede Änderung bezüglich der Liste der Betriebsassistenten | unverzüglich jede Änderung bezüglich der Liste der Betriebsassistenten |
mit. | mit. |
§ 3 - Wenn ein Betriebsassistent seine Aufgabe nicht zufriedenstellend | § 3 - Wenn ein Betriebsassistent seine Aufgabe nicht zufriedenstellend |
erfüllt oder den Anweisungen des amtlichen Tierarztes nicht Folge | erfüllt oder den Anweisungen des amtlichen Tierarztes nicht Folge |
leistet, kann Letzterer ihn aus der in § 1 erwähnten Liste streichen. | leistet, kann Letzterer ihn aus der in § 1 erwähnten Liste streichen. |
§ 4 - Wenn die Anzahl Betriebsassistenten unter die in Anlage III | § 4 - Wenn die Anzahl Betriebsassistenten unter die in Anlage III |
festgelegte Norm fällt, organisiert der Schlachthofbetreiber, | festgelegte Norm fällt, organisiert der Schlachthofbetreiber, |
spätestens wenn die Anzahl Assistenten 75% dieser Norm ausmacht, die | spätestens wenn die Anzahl Assistenten 75% dieser Norm ausmacht, die |
in Artikel 10 erwähnte Ausbildung. Zu diesem Zweck muss er den Leiter | in Artikel 10 erwähnte Ausbildung. Zu diesem Zweck muss er den Leiter |
der PKE ausserdem rechtzeitig bitten, einen amtlichen Tierarzt zu | der PKE ausserdem rechtzeitig bitten, einen amtlichen Tierarzt zu |
bestellen, der den Teil der Ausbildung erteilen soll, der ihm gemäss | bestellen, der den Teil der Ausbildung erteilen soll, der ihm gemäss |
Artikel 11 § 1 vorbehalten ist. | Artikel 11 § 1 vorbehalten ist. |
§ 5 - Wenn die Anzahl Betriebsassistenten unter 75% der in Anlage III | § 5 - Wenn die Anzahl Betriebsassistenten unter 75% der in Anlage III |
festgelegten Norm fällt und der Schlachthofbetreiber nicht nachweisen | festgelegten Norm fällt und der Schlachthofbetreiber nicht nachweisen |
kann, dass er die in Artikel 10 § 1 Nr. 1 erwähnte Ausbildung | kann, dass er die in Artikel 10 § 1 Nr. 1 erwähnte Ausbildung |
organisiert hat, um dieser Unzulänglichkeit abzuhelfen, setzt der | organisiert hat, um dieser Unzulänglichkeit abzuhelfen, setzt der |
Leiter der PKE die Erlaubnis für die Untersuchung mit betrieblicher | Leiter der PKE die Erlaubnis für die Untersuchung mit betrieblicher |
Unterstützung solange aus, bis die Erfüllung der Norm gewährleistet | Unterstützung solange aus, bis die Erfüllung der Norm gewährleistet |
ist. | ist. |
Wenn dieses Aussetzen ein Jahr lang ununterbrochen dauert, leitet der | Wenn dieses Aussetzen ein Jahr lang ununterbrochen dauert, leitet der |
Leiter der PKE das Verfahren zum Entzug der Erlaubnis gemäss Artikel 9 | Leiter der PKE das Verfahren zum Entzug der Erlaubnis gemäss Artikel 9 |
ein. | ein. |
Art. 8 - § 1 - Wenn der Stand der allgemeinen Hygiene des Schlachthofs | Art. 8 - § 1 - Wenn der Stand der allgemeinen Hygiene des Schlachthofs |
wegen der Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung sinkt, fordert der | wegen der Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung sinkt, fordert der |
amtliche Tierarzt den Schlachthofbetreiber auf, den festgestellten | amtliche Tierarzt den Schlachthofbetreiber auf, den festgestellten |
Unzulänglichkeiten abzuhelfen, und setzt er dazu eine Frist fest. | Unzulänglichkeiten abzuhelfen, und setzt er dazu eine Frist fest. |
Diese Frist darf höchstens eine Woche betragen. | Diese Frist darf höchstens eine Woche betragen. |
Wenn die Betriebsassistenten ihre Aufgaben nicht zufriedenstellend | Wenn die Betriebsassistenten ihre Aufgaben nicht zufriedenstellend |
ausführen oder wenn die Anzahl Assistenten, die nötig ist, um die | ausführen oder wenn die Anzahl Assistenten, die nötig ist, um die |
Ausweidungslinie gemäss den Anweisungen des amtlichen Tierarztes zu | Ausweidungslinie gemäss den Anweisungen des amtlichen Tierarztes zu |
besetzen, nicht anwesend ist, kann Letzterer Notmassnahmen auferlegen | besetzen, nicht anwesend ist, kann Letzterer Notmassnahmen auferlegen |
und notfalls das Schlachten einstellen. Der Schlachthofbetreiber ist | und notfalls das Schlachten einstellen. Der Schlachthofbetreiber ist |
verpflichtet, dem unverzüglich Folge zu leisten. | verpflichtet, dem unverzüglich Folge zu leisten. |
§ 2 - Wenn die in § 1 erwähnten Unzulänglichkeiten andauern, kann der | § 2 - Wenn die in § 1 erwähnten Unzulänglichkeiten andauern, kann der |
Leiter der PKE auf der Grundlage des Berichts des amtlichen Tierarztes | Leiter der PKE auf der Grundlage des Berichts des amtlichen Tierarztes |
beschliessen, die Anzahl der zur Untersuchung nach dem Schlachten | beschliessen, die Anzahl der zur Untersuchung nach dem Schlachten |
eingesetzten amtlichen Tierärzte während einer Frist von höchstens | eingesetzten amtlichen Tierärzte während einer Frist von höchstens |
zwei Wochen zu erhöhen. | zwei Wochen zu erhöhen. |
§ 3 - Wenn die Unzulänglichkeiten nach Ablauf der in § 2 erwähnten | § 3 - Wenn die Unzulänglichkeiten nach Ablauf der in § 2 erwähnten |
Frist andauern, setzt der Leiter der PKE die Untersuchung mit | Frist andauern, setzt der Leiter der PKE die Untersuchung mit |
betrieblicher Mitwirkung aus und leitet er das Verfahren zum Entzug | betrieblicher Mitwirkung aus und leitet er das Verfahren zum Entzug |
der Erlaubnis gemäss Artikel 9 ein. | der Erlaubnis gemäss Artikel 9 ein. |
Art. 9 - § 1 - Wenn es Gründe gibt, die in Artikel 2 erwähnte | Art. 9 - § 1 - Wenn es Gründe gibt, die in Artikel 2 erwähnte |
Erlaubnis zu entziehen, wird der Schlachthofbetreiber durch den Leiter | Erlaubnis zu entziehen, wird der Schlachthofbetreiber durch den Leiter |
der PKE per Einschreiben von der geplanten Massnahme und deren Gründen | der PKE per Einschreiben von der geplanten Massnahme und deren Gründen |
in Kenntnis gesetzt. | in Kenntnis gesetzt. |
§ 2 - Der Schlachthofbetreiber kann dem Leiter der PKE seine Einwände | § 2 - Der Schlachthofbetreiber kann dem Leiter der PKE seine Einwände |
innnerhalb zehn Tagen per Einschreiben mitteilen. | innnerhalb zehn Tagen per Einschreiben mitteilen. |
§ 3 - Die betroffene PKE untersucht die Einwände und führt eine | § 3 - Die betroffene PKE untersucht die Einwände und führt eine |
erneute Kontrolle durch. | erneute Kontrolle durch. |
§ 4 - Der geschäftsführende Verwalter der Agentur oder sein | § 4 - Der geschäftsführende Verwalter der Agentur oder sein |
Beauftragter verfügt ab Empfang der Einwände über dreissig Tage, um | Beauftragter verfügt ab Empfang der Einwände über dreissig Tage, um |
einen Beschluss zu fassen. | einen Beschluss zu fassen. |
Der mit Gründen versehene Beschluss des geschäftsführenden Verwalters | Der mit Gründen versehene Beschluss des geschäftsführenden Verwalters |
oder seines Beauftragten wird dem Schlachthofbetreiber per | oder seines Beauftragten wird dem Schlachthofbetreiber per |
Einschreiben notifiziert. | Einschreiben notifiziert. |
KAPITEL III - Die Betriebsassistenten | KAPITEL III - Die Betriebsassistenten |
Art. 10 - § 1 - Um Betriebsassistent zu werden, müssen die | Art. 10 - § 1 - Um Betriebsassistent zu werden, müssen die |
Personalmitglieder des Schlachthofs: | Personalmitglieder des Schlachthofs: |
1. an einer vom Schlachthofbetreiber organisierten Ausbildung | 1. an einer vom Schlachthofbetreiber organisierten Ausbildung |
teilnehmen, | teilnehmen, |
2. eine praktische und theoretische Prüfung bestehen, die von der | 2. eine praktische und theoretische Prüfung bestehen, die von der |
Agentur organisiert wird und sich auf den Inhalt der oben erwähnten | Agentur organisiert wird und sich auf den Inhalt der oben erwähnten |
Ausbildung bezieht. | Ausbildung bezieht. |
§ 2 - Die Betriebsassistenten werden durch den amtlichen Tierarzt | § 2 - Die Betriebsassistenten werden durch den amtlichen Tierarzt |
einer Bewertung ihrer Kenntnisse und Kompetenz unterzogen. | einer Bewertung ihrer Kenntnisse und Kompetenz unterzogen. |
Art. 11 - § 1 - Der Inhalt der in Artikel 10 erwähnten Ausbildung ist | Art. 11 - § 1 - Der Inhalt der in Artikel 10 erwähnten Ausbildung ist |
in Anlage I festgelegt. Diese Ausbildung setzt sich zusammen aus einem | in Anlage I festgelegt. Diese Ausbildung setzt sich zusammen aus einem |
theoretischen und einem praktischen Teil. Der praktische Teil wird im | theoretischen und einem praktischen Teil. Der praktische Teil wird im |
Schlachthof erteilt. Die Teile aus Anlage I bezüglich der | Schlachthof erteilt. Die Teile aus Anlage I bezüglich der |
Niederlassung und der Hygiene werden vom Betriebstierarzt erteilt. Der | Niederlassung und der Hygiene werden vom Betriebstierarzt erteilt. Der |
Teil aus Anlage I bezüglich des geschlachteten Geflügels und des | Teil aus Anlage I bezüglich des geschlachteten Geflügels und des |
Fleisches wird vom bestellten amtlichen Tierarzt erteilt. | Fleisches wird vom bestellten amtlichen Tierarzt erteilt. |
§ 2 - In Bezug auf den vom bestellten amtlichen Tierarzt erteilten | § 2 - In Bezug auf den vom bestellten amtlichen Tierarzt erteilten |
Teil aus Anlage I bezüglich des geschlachteten Geflügels und des | Teil aus Anlage I bezüglich des geschlachteten Geflügels und des |
Fleisches muss jeder Betriebsassistent-Anwärter an einer | Fleisches muss jeder Betriebsassistent-Anwärter an einer |
dreissigstündigen Ausbildung teilnehmen. | dreissigstündigen Ausbildung teilnehmen. |
§ 3 - Der Schlachthofbetreiber muss auf Anweisung des amtlichen | § 3 - Der Schlachthofbetreiber muss auf Anweisung des amtlichen |
Tierarztes eine erneuerte oder ergänzende Ausbildung für die | Tierarztes eine erneuerte oder ergänzende Ausbildung für die |
Betriebsassistenten organisieren, insbesondere im Anschluss an die bei | Betriebsassistenten organisieren, insbesondere im Anschluss an die bei |
der Bewertung der Betriebsassistenten gemachten Feststellungen. | der Bewertung der Betriebsassistenten gemachten Feststellungen. |
KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 12 - Der Betreiber des Schlachthofs, in dem eine Untersuchung mit | Art. 12 - Der Betreiber des Schlachthofs, in dem eine Untersuchung mit |
betrieblicher Mitwirkung als Pilotprojekt vor In-Kraft-Treten des | betrieblicher Mitwirkung als Pilotprojekt vor In-Kraft-Treten des |
vorliegenden Königlichen Erlasses stattgefunden hat, hat weiterhin | vorliegenden Königlichen Erlasses stattgefunden hat, hat weiterhin |
Anspruch auf diese Massnahme, bis über den in Artikel 4 erwähnten | Anspruch auf diese Massnahme, bis über den in Artikel 4 erwähnten |
Erlaubnisantrag entschieden ist und insofern diese binnen einem Monat | Erlaubnisantrag entschieden ist und insofern diese binnen einem Monat |
nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses eingeführt worden ist. | nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses eingeführt worden ist. |
Dem Antrag liegt die Liste der Personalmitglieder des Schlachthofs | Dem Antrag liegt die Liste der Personalmitglieder des Schlachthofs |
bei, die zur Ausführung der Aufgaben der Betriebsassistenten | bei, die zur Ausführung der Aufgaben der Betriebsassistenten |
zugelassen sind. | zugelassen sind. |
Art. 13 - Die Personalmitglieder der Schlachthöfe, die während des | Art. 13 - Die Personalmitglieder der Schlachthöfe, die während des |
Pilotprojekts die in Anlage II erwähnten Aufgaben ausgeführt haben, | Pilotprojekts die in Anlage II erwähnten Aufgaben ausgeführt haben, |
werden Betriebsassistenten gleichgestellt. | werden Betriebsassistenten gleichgestellt. |
Art. 14 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung | Art. 14 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben in Brüssel, den 6. Oktober 2006 | Gegeben in Brüssel, den 6. Oktober 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Anlage I | Anlage I |
Inhalt der Ausbildung zum Betriebsassistenten | Inhalt der Ausbildung zum Betriebsassistenten |
Die praktische und theoretische Ausbildung zum Betriebsassistenten | Die praktische und theoretische Ausbildung zum Betriebsassistenten |
bezieht sich auf die folgenden « Zielsetzungen » und die Kenntnis | bezieht sich auf die folgenden « Zielsetzungen » und die Kenntnis |
dieser « Zielsetzungen » sind durch die Prüfungen bestätigt: | dieser « Zielsetzungen » sind durch die Prüfungen bestätigt: |
1. Die Niederlassung: | 1. Die Niederlassung: |
- die Methoden der Betäubung und ihre Funktionsweise beschreiben und | - die Methoden der Betäubung und ihre Funktionsweise beschreiben und |
nennen können, | nennen können, |
- den Schlachtprozess beschreiben und nennen können. | - den Schlachtprozess beschreiben und nennen können. |
2. Die Hygiene: | 2. Die Hygiene: |
- erklären können, was eine richtige persönliche Hygiene ist, | - erklären können, was eine richtige persönliche Hygiene ist, |
- erklären können, wie man sich bei einer Verunreinigung der Hände und | - erklären können, wie man sich bei einer Verunreinigung der Hände und |
des Materials zu verhalten hat, | des Materials zu verhalten hat, |
- erklären können, wie man auf eine hygienisch korrekte Weise mit | - erklären können, wie man auf eine hygienisch korrekte Weise mit |
Fleisch umzugehen hat, | Fleisch umzugehen hat, |
- sich im Bereich der Hygiene in Bezug auf die Niederlassung und die | - sich im Bereich der Hygiene in Bezug auf die Niederlassung und die |
Schlachtung richtig verhalten. | Schlachtung richtig verhalten. |
3. Das Geflügel und das Fleisch: | 3. Das Geflügel und das Fleisch: |
- die verschiedenen in der Niederlassung geschlachteten Tierarten | - die verschiedenen in der Niederlassung geschlachteten Tierarten |
unterscheiden können, und zwar sowohl die lebenden Tiere als auch die | unterscheiden können, und zwar sowohl die lebenden Tiere als auch die |
Tierkörper und die Schlachtabfälle, | Tierkörper und die Schlachtabfälle, |
- die verschiedenen Systeme unterscheiden und ihre Teile nennen | - die verschiedenen Systeme unterscheiden und ihre Teile nennen |
können: Haut und Federkleid, Atmungssystem, Verdauungssystem, | können: Haut und Federkleid, Atmungssystem, Verdauungssystem, |
Kreislaufsystem, Harnsystem und Fortpflanzungssystem, | Kreislaufsystem, Harnsystem und Fortpflanzungssystem, |
- für die oben erwähnten Systeme die gesunden Organe von den Organen | - für die oben erwähnten Systeme die gesunden Organe von den Organen |
mit Anomalien unterscheiden können, | mit Anomalien unterscheiden können, |
- mit allgemeinen Worten beschreiben können, was genusstauglich ist, | - mit allgemeinen Worten beschreiben können, was genusstauglich ist, |
- genusstaugliche Tierkörper von genussuntauglichen Tierkörpern | - genusstaugliche Tierkörper von genussuntauglichen Tierkörpern |
unterscheiden können, | unterscheiden können, |
- eine Entscheidung über die Beseitigung oder die Nichtbeseitigung der | - eine Entscheidung über die Beseitigung oder die Nichtbeseitigung der |
Tierkörper treffen können, | Tierkörper treffen können, |
- Fehler beim Transport, beim Entladen oder beim Schlachtprozess, die | - Fehler beim Transport, beim Entladen oder beim Schlachtprozess, die |
Anomalien bei den Tierkörpern verursachen, als solche erkennen können. | Anomalien bei den Tierkörpern verursachen, als solche erkennen können. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 6. Oktober 2006 zur Festlegung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 6. Oktober 2006 zur Festlegung der |
Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in | Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in |
Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden | Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Anlage II | Anlage II |
Aufgaben der Betriebsassistenten | Aufgaben der Betriebsassistenten |
1. Die Tierkörper optisch untersuchen und gegebenenfalls folgende | 1. Die Tierkörper optisch untersuchen und gegebenenfalls folgende |
Teile abtasten: | Teile abtasten: |
a. die Aussenseite des Tierkörpers, ohne Kopf und Füsse, es sei denn, | a. die Aussenseite des Tierkörpers, ohne Kopf und Füsse, es sei denn, |
diese sind zum menschlichen Verzehr bestimmt, | diese sind zum menschlichen Verzehr bestimmt, |
b. die Eingeweide, | b. die Eingeweide, |
c. den Hohlraum des Tierkörpers. | c. den Hohlraum des Tierkörpers. |
Hierbei müssen die nötigen Vorkehrungen getroffen werden, um die | Hierbei müssen die nötigen Vorkehrungen getroffen werden, um die |
Verunreinigung des Fleisches durch das Abtasten zu vermeiden und sie | Verunreinigung des Fleisches durch das Abtasten zu vermeiden und sie |
auf jeden Fall auf ein Minimum zu reduzieren. | auf jeden Fall auf ein Minimum zu reduzieren. |
2. Aufpassen auf: | 2. Aufpassen auf: |
a. Anomalien bezüglich der Konsistenz, der Farbe, des Geruchs und des | a. Anomalien bezüglich der Konsistenz, der Farbe, des Geruchs und des |
Aussehens des Tierkörpers, | Aussehens des Tierkörpers, |
b. wichtige Anomalien, die durch die Schlachttätigkeit verursacht | b. wichtige Anomalien, die durch die Schlachttätigkeit verursacht |
werden, | werden, |
c. das richtige Funktionieren der Schlachtanlage. | c. das richtige Funktionieren der Schlachtanlage. |
3. Die Tierkörper entfernen, die ihrem Urteil nach nicht | 3. Die Tierkörper entfernen, die ihrem Urteil nach nicht |
genusstauglich sind und diese dem amtlichen Tierarzt zur Verfügung | genusstauglich sind und diese dem amtlichen Tierarzt zur Verfügung |
stellen. | stellen. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 6. Oktober 2006 zur Festlegung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 6. Oktober 2006 zur Festlegung der |
Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in | Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in |
Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden | Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Anlage III | Anlage III |
Normen und Personalbestand für die Betriebsassistenten | Normen und Personalbestand für die Betriebsassistenten |
Die Norm für die benötigte Anzahl ausgebildeter Betriebsassistenten, | Die Norm für die benötigte Anzahl ausgebildeter Betriebsassistenten, |
über die ein Schlachthof verfügen muss, beträgt mindestens drei. Wenn | über die ein Schlachthof verfügen muss, beträgt mindestens drei. Wenn |
die Schlachtkapazität die Zahl von 2000 geschlachteten Tieren oder ein | die Schlachtkapazität die Zahl von 2000 geschlachteten Tieren oder ein |
Vielfaches von 2000 pro Stunde übersteigt, wird die Norm jedes Mal um | Vielfaches von 2000 pro Stunde übersteigt, wird die Norm jedes Mal um |
drei erhöht. | drei erhöht. |
Die tatsächliche Besetzung pro Ausweidungslinie erfolgt immer nach | Die tatsächliche Besetzung pro Ausweidungslinie erfolgt immer nach |
Anweisung des amtlichen Tierarztes. Zu diesem Zweck berücksichtigt er | Anweisung des amtlichen Tierarztes. Zu diesem Zweck berücksichtigt er |
folgende Richtschnuren: | folgende Richtschnuren: |
- Als normale Besetzung gilt die Norm, die von der Agentur beim | - Als normale Besetzung gilt die Norm, die von der Agentur beim |
Einsatz der Veterinärexperten benutzt wird. | Einsatz der Veterinärexperten benutzt wird. |
- Die normale Besetzung kann infolge des Ergebnisses der Untersuchung | - Die normale Besetzung kann infolge des Ergebnisses der Untersuchung |
des Gesundheitszustands des Geflügels oder infolge anderer | des Gesundheitszustands des Geflügels oder infolge anderer |
Erfordernisse erhöht werden. | Erfordernisse erhöht werden. |
Der amtliche Tierarzt kann, wenn er es für nötig hält, den Austausch | Der amtliche Tierarzt kann, wenn er es für nötig hält, den Austausch |
der Betriebsassistenten fordern. | der Betriebsassistenten fordern. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 6. Oktober 2006 zur Festlegung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 6. Oktober 2006 zur Festlegung der |
Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in | Bedingungen für die Untersuchung mit betrieblicher Mitwirkung in |
Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden | Geflügelschlachthöfen beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 décembre 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 14 december 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |