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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 mars 2006 modifiant la loi du 4 juillet 1962 relative à la statistique publique et la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 2006 tot wijziging van de wet van 4 juli 1962 betreffende de openbare statistiek en van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 mars 2006 modifiant la loi du 4 juillet 1962 relative à la statistique publique et la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 2006 tot wijziging van de wet van 4 juli 1962 betreffende de openbare statistiek en van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 22 |
22 mars 2006 modifiant la loi du 4 juillet 1962 relative à la | maart 2006 tot wijziging van de wet van 4 juli 1962 betreffende de |
statistique publique et la loi du 8 août 1983 organisant un Registre | openbare statistiek en van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van |
national des personnes physiques, établi par le Service central de | een Rijksregister van de natuurlijke personen, opgemaakt door de |
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à | Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 22 mars 2006 modifiant la | vertaling van de wet van 22 maart 2006 tot wijziging van de wet van 4 |
loi du 4 juillet 1962 relative à la statistique publique et la loi du | juli 1962 betreffende de openbare statistiek en van de wet van 8 |
8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. | augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
personen. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 14 décembre 2006. | Gegeven te Brussel, 14 december 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
22. MÄRZ 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1962 | 22. MÄRZ 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1962 |
über die öffentliche Statistik und des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | über die öffentliche Statistik und des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In das Gesetz vom 4. Juli 1962 über die öffentliche | Art. 2 - In das Gesetz vom 4. Juli 1962 über die öffentliche |
Statistik, abgeändert durch die Gesetze vom 1. August 1985, 21. | Statistik, abgeändert durch die Gesetze vom 1. August 1985, 21. |
Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird vor Kapitel I, das Kapitel Ibis | Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird vor Kapitel I, das Kapitel Ibis |
wird, ein neues Kapitel I, das die Artikel 1 bis 1quater umfasst, mit | wird, ein neues Kapitel I, das die Artikel 1 bis 1quater umfasst, mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen ». | « Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen ». |
Art. 3 - In das neue Kapitel I desselben Gesetzes wird ein Artikel 1 | Art. 3 - In das neue Kapitel I desselben Gesetzes wird ein Artikel 1 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der | « Art. 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der |
Begriff: | Begriff: |
1. « eine Statistik »: quantitative oder qualitative Informationen, | 1. « eine Statistik »: quantitative oder qualitative Informationen, |
die zusammengefasst sind oder nicht und aus systematischen | die zusammengefasst sind oder nicht und aus systematischen |
Datenerhebungen und -verarbeitungen stammen, | Datenerhebungen und -verarbeitungen stammen, |
2. « die Statistik »: Gesamtheit von Methoden und Techniken, die bei | 2. « die Statistik »: Gesamtheit von Methoden und Techniken, die bei |
der Datenerhebung und -verarbeitung benutzt werden, und Verwendung | der Datenerhebung und -verarbeitung benutzt werden, und Verwendung |
dieser Daten, um Schlussfolgerungen in Bezug auf die Grundgesamtheit | dieser Daten, um Schlussfolgerungen in Bezug auf die Grundgesamtheit |
zu ziehen, | zu ziehen, |
3. « Daten »: Ergebnisse der Beobachtung von Charakteristiken oder | 3. « Daten »: Ergebnisse der Beobachtung von Charakteristiken oder |
Attributen statistischer Einheiten, gegebenenfalls gefolgt durch eine | Attributen statistischer Einheiten, gegebenenfalls gefolgt durch eine |
Reihe von Korrekturen, | Reihe von Korrekturen, |
4. « individuelle Daten »: alle Informationen über eine identifizierte | 4. « individuelle Daten »: alle Informationen über eine identifizierte |
oder identifizierbare statistische Einheit; als identifizierbar gilt | oder identifizierbare statistische Einheit; als identifizierbar gilt |
eine statistische Einheit, die direkt oder indirekt identifiziert | eine statistische Einheit, die direkt oder indirekt identifiziert |
werden kann, | werden kann, |
5. « personenbezogene Daten »: alle Informationen über eine | 5. « personenbezogene Daten »: alle Informationen über eine |
identifizierte oder identifizierbare natürliche Person; als | identifizierte oder identifizierbare natürliche Person; als |
identifizierbar gilt eine Person, die direkt oder indirekt | identifizierbar gilt eine Person, die direkt oder indirekt |
identifiziert werden kann, | identifiziert werden kann, |
6. « sekundäre Datenerhebung »: Arbeitsweise, die darin besteht, bei | 6. « sekundäre Datenerhebung »: Arbeitsweise, die darin besteht, bei |
einer öffentlichen oder privaten Einrichtung eine vollständige Kopie | einer öffentlichen oder privaten Einrichtung eine vollständige Kopie |
oder Teilkopie der von dieser Einrichtung erstellten Unterlagen oder | oder Teilkopie der von dieser Einrichtung erstellten Unterlagen oder |
Dateien zu beschaffen, damit das Landesamt für Statistiken diese | Dateien zu beschaffen, damit das Landesamt für Statistiken diese |
Unterlagen oder Dateien im Rahmen des Auftrags, der ihm durch | Unterlagen oder Dateien im Rahmen des Auftrags, der ihm durch |
vorliegendes Gesetz übertragen ist, verwenden kann, | vorliegendes Gesetz übertragen ist, verwenden kann, |
7. « primäre Datenerhebung »: Arbeitsweise, die darin besteht, Daten | 7. « primäre Datenerhebung »: Arbeitsweise, die darin besteht, Daten |
entweder direkt bei den betreffenden Personen (« direkte » primäre | entweder direkt bei den betreffenden Personen (« direkte » primäre |
Erhebung) oder bei Personen, die an deren Stelle antworten (« | Erhebung) oder bei Personen, die an deren Stelle antworten (« |
indirekte » primäre Erhebung), oder durch « direkte Beobachtung » | indirekte » primäre Erhebung), oder durch « direkte Beobachtung » |
einzuholen, | einzuholen, |
8. « statistische Einheit »: eine Beobachtungs- oder Messeinheit, für | 8. « statistische Einheit »: eine Beobachtungs- oder Messeinheit, für |
die Daten gesammelt oder abgeleitet werden, | die Daten gesammelt oder abgeleitet werden, |
9. « Zertifizierung »: ein Verfahren, durch das das Landesamt für | 9. « Zertifizierung »: ein Verfahren, durch das das Landesamt für |
Statistiken bescheinigt, dass die zur Erstellung einer bestimmten | Statistiken bescheinigt, dass die zur Erstellung einer bestimmten |
Statistik angewendete Methode den vorab gestellten Anforderungen | Statistik angewendete Methode den vorab gestellten Anforderungen |
entspricht, | entspricht, |
10. « Erstellen von Statistiken »: Arbeitsablauf, der alle Tätigkeiten | 10. « Erstellen von Statistiken »: Arbeitsablauf, der alle Tätigkeiten |
umfasst, die für Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Aufbereitung, | umfasst, die für Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Aufbereitung, |
Analyse und Verbreitung der statistischen Information erforderlich | Analyse und Verbreitung der statistischen Information erforderlich |
sind, | sind, |
11. « verschlüsselte Studiendaten »: Daten, die nur anhand eines | 11. « verschlüsselte Studiendaten »: Daten, die nur anhand eines |
Schlüssels einer identifizierten oder identifizierbaren Person | Schlüssels einer identifizierten oder identifizierbaren Person |
zugeordnet werden können, | zugeordnet werden können, |
12. « Studiendaten »: Daten, anhand deren Statistiken erstellt werden, | 12. « Studiendaten »: Daten, anhand deren Statistiken erstellt werden, |
13. « logischer Schlüssel »: Konkordanzdatei, die aus dem | 13. « logischer Schlüssel »: Konkordanzdatei, die aus dem |
willkürlichen Schlüssel besteht, der den Identifizierungsdaten gegeben | willkürlichen Schlüssel besteht, der den Identifizierungsdaten gegeben |
worden ist, und durch Identifizierungsdaten ergänzt wird, | worden ist, und durch Identifizierungsdaten ergänzt wird, |
14. « Verschlüsselung »: Technik, die darin besteht, Daten, die eine | 14. « Verschlüsselung »: Technik, die darin besteht, Daten, die eine |
Identifizierung ermöglichen würden, anhand eines geheim gehaltenen | Identifizierung ermöglichen würden, anhand eines geheim gehaltenen |
Schlüssels umzuwandeln, | Schlüssels umzuwandeln, |
15.« Verschleierung »: Technik, durch die Daten auf aleatorische Weise | 15.« Verschleierung »: Technik, durch die Daten auf aleatorische Weise |
verändert werden, damit sie individuell keine Bedeutung mehr haben, | verändert werden, damit sie individuell keine Bedeutung mehr haben, |
die aber durch Ausgleichsmassnahmen die Gesamtstruktur der | die aber durch Ausgleichsmassnahmen die Gesamtstruktur der |
untersuchten Grundgesamtheit wahrt, | untersuchten Grundgesamtheit wahrt, |
16. « Unparteilichkeit »: objektive und unabhängige Art, Statistiken | 16. « Unparteilichkeit »: objektive und unabhängige Art, Statistiken |
ohne Druck politischer Gruppen oder anderer Interessengruppen zu | ohne Druck politischer Gruppen oder anderer Interessengruppen zu |
erstellen, insbesondere was die Wahl der Techniken, Definitionen und | erstellen, insbesondere was die Wahl der Techniken, Definitionen und |
Methoden betrifft, die am geeignetsten sind, die festgelegten Ziele zu | Methoden betrifft, die am geeignetsten sind, die festgelegten Ziele zu |
erreichen. » | erreichen. » |
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1bis mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 1bis - Statistiken werden durch folgende Prinzipien geregelt: | « Art. 1bis - Statistiken werden durch folgende Prinzipien geregelt: |
1. Rechtmässigkeits- und Redlichkeitsprinzip: | 1. Rechtmässigkeits- und Redlichkeitsprinzip: |
a) Erhebung und Verarbeitung der Daten stützen sich entweder auf eine | a) Erhebung und Verarbeitung der Daten stützen sich entweder auf eine |
Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage oder auf die Einwilligung des | Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage oder auf die Einwilligung des |
Erklärenden im Sinne von Artikel 1 § 8 des Gesetzes vom 8. Dezember | Erklärenden im Sinne von Artikel 1 § 8 des Gesetzes vom 8. Dezember |
1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten, vorbehaltlich im vorliegenden Gesetz | personenbezogener Daten, vorbehaltlich im vorliegenden Gesetz |
vorgesehener Sonderbestimmungen. | vorgesehener Sonderbestimmungen. |
b) Die redliche Datenerhebung setzt voraus, dass der Erklärende über | b) Die redliche Datenerhebung setzt voraus, dass der Erklärende über |
die Erhebung und Verarbeitung der Daten gut informiert ist. Der | die Erhebung und Verarbeitung der Daten gut informiert ist. Der |
Erklärende hat das Recht, Informationen über Rechtsgrundlage, | Erklärende hat das Recht, Informationen über Rechtsgrundlage, |
Erhebungszweck und angewendete Schutzmassnahmen zu erhalten. | Erhebungszweck und angewendete Schutzmassnahmen zu erhalten. |
2. Zweckprinzip: | 2. Zweckprinzip: |
a) Individuelle Daten werden ausschliesslich zu statistischen Zwecken | a) Individuelle Daten werden ausschliesslich zu statistischen Zwecken |
verwendet, es sei denn, der Erklärende hat eindeutig sein | verwendet, es sei denn, der Erklärende hat eindeutig sein |
Einverständnis gegeben, dass die Daten zu anderen Zwecken verwendet | Einverständnis gegeben, dass die Daten zu anderen Zwecken verwendet |
werden. | werden. |
b) Daten, die zu einem bestimmten statistischen Zweck erhoben werden, | b) Daten, die zu einem bestimmten statistischen Zweck erhoben werden, |
dürfen nur zu anderen statistischen Zwecken verwendet werden, wenn | dürfen nur zu anderen statistischen Zwecken verwendet werden, wenn |
diese mit den ursprünglichen statistischen Zwecken vereinbar sind. | diese mit den ursprünglichen statistischen Zwecken vereinbar sind. |
c) Zu statistischen Zwecken erhobene und verarbeitete Daten dürfen | c) Zu statistischen Zwecken erhobene und verarbeitete Daten dürfen |
nicht verwendet werden, um Datenbestände zu ergänzen oder zu | nicht verwendet werden, um Datenbestände zu ergänzen oder zu |
korrigieren, die zu anderen Zwecken als statistischen Zwecken, unter | korrigieren, die zu anderen Zwecken als statistischen Zwecken, unter |
anderem zu administrativen Zwecken, verwendet werden. | anderem zu administrativen Zwecken, verwendet werden. |
d) Aufgrund individueller statistischer Daten, die für die Erstellung | d) Aufgrund individueller statistischer Daten, die für die Erstellung |
einer Statistik gesammelt werden, darf kein Beschluss gefasst werden, | einer Statistik gesammelt werden, darf kein Beschluss gefasst werden, |
der zum Ziel oder zur Folge hat, die individuelle Situation des | der zum Ziel oder zur Folge hat, die individuelle Situation des |
Erklärenden zu beeinflussen. | Erklärenden zu beeinflussen. |
3. Verhältnismässigkeitsprinzip: | 3. Verhältnismässigkeitsprinzip: |
a) Bei der Wahl der Erhebungsmethode hat die sekundäre Datenerhebung | a) Bei der Wahl der Erhebungsmethode hat die sekundäre Datenerhebung |
Vorrang vor der primären Datenerhebung. In jedem Fall wird die | Vorrang vor der primären Datenerhebung. In jedem Fall wird die |
Erhebung vorzugsweise stichprobenweise erfolgen statt erschöpfend zu | Erhebung vorzugsweise stichprobenweise erfolgen statt erschöpfend zu |
sein und freiwillige Umfragen sind Pflichtumfragen vorzuziehen. | sein und freiwillige Umfragen sind Pflichtumfragen vorzuziehen. |
b) Die Daten sind angemessen, sachlich und dürfen nicht übertrieben | b) Die Daten sind angemessen, sachlich und dürfen nicht übertrieben |
sein hinsichtlich des festgelegten statistischen Zwecks, das heisst, | sein hinsichtlich des festgelegten statistischen Zwecks, das heisst, |
dass die Datenerhebung und -verarbeitung auf die Daten beschränkt | dass die Datenerhebung und -verarbeitung auf die Daten beschränkt |
sind, die für die verfolgten statistischen Zwecke erforderlich sind. | sind, die für die verfolgten statistischen Zwecke erforderlich sind. |
4. Prinzip der Unparteilichkeit, Objektivität und beruflichen | 4. Prinzip der Unparteilichkeit, Objektivität und beruflichen |
Unabhängigkeit: | Unabhängigkeit: |
a) Statistiken müssen unter Wahrung der wissenschaftlichen | a) Statistiken müssen unter Wahrung der wissenschaftlichen |
Unabhängigkeit und auf objektive, professionelle und transparente | Unabhängigkeit und auf objektive, professionelle und transparente |
Weise erstellt und verbreitet werden, wobei alle Benutzer gleich | Weise erstellt und verbreitet werden, wobei alle Benutzer gleich |
behandelt werden. | behandelt werden. |
b) Erstellung und Verbreitung von Statistiken müssen von einer | b) Erstellung und Verbreitung von Statistiken müssen von einer |
Einrichtung gewährleistet werden, die sowohl von anderen politischen, | Einrichtung gewährleistet werden, die sowohl von anderen politischen, |
verordnungsrechtlichen oder administrativen Diensten und Einrichtungen | verordnungsrechtlichen oder administrativen Diensten und Einrichtungen |
als auch von Unternehmen des Privatsektors beruflich unabhängig ist. » | als auch von Unternehmen des Privatsektors beruflich unabhängig ist. » |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1ter mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 1ter - Statistische Geheimhaltung bedeutet, dass Daten in Bezug | « Art. 1ter - Statistische Geheimhaltung bedeutet, dass Daten in Bezug |
auf individuelle statistische Einheiten, die direkt zu statistischen | auf individuelle statistische Einheiten, die direkt zu statistischen |
Zwecken oder indirekt aus administrativen oder anderen Quellen | Zwecken oder indirekt aus administrativen oder anderen Quellen |
gesammelt worden sind, gegen jede Verletzung des Rechts auf | gesammelt worden sind, gegen jede Verletzung des Rechts auf |
Vertraulichkeit geschützt sind. Das bedeutet, dass nichtstatistischer | Vertraulichkeit geschützt sind. Das bedeutet, dass nichtstatistischer |
Gebrauch von erhaltenen Daten und ungesetzliche Verbreitung verboten | Gebrauch von erhaltenen Daten und ungesetzliche Verbreitung verboten |
sind. » | sind. » |
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1quater mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 1quater - Verarbeitungen personenbezogener Daten, die aufgrund | « Art. 1quater - Verarbeitungen personenbezogener Daten, die aufgrund |
des vorliegenden Gesetzes erfolgen, unterliegen dem Gesetz vom 8. | des vorliegenden Gesetzes erfolgen, unterliegen dem Gesetz vom 8. |
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten und seiner Ausführungserlasse. » | Verarbeitung personenbezogener Daten und seiner Ausführungserlasse. » |
Art. 7 - Artikel 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 7 - Artikel 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
1. August 1985, wird Artikel 1quinquies und in diesem Artikel werden | 1. August 1985, wird Artikel 1quinquies und in diesem Artikel werden |
die Wörter « wirtschaftliche und soziale Lage » durch die Wörter « | die Wörter « wirtschaftliche und soziale Lage » durch die Wörter « |
wirtschaftliche, soziale, ökologische und technologische Lage » | wirtschaftliche, soziale, ökologische und technologische Lage » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « | Art. 8 - In Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « |
in Ausführung von Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes » durch die | in Ausführung von Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes » durch die |
Wörter « in Ausführung von Artikel 1quinquies des vorliegenden | Wörter « in Ausführung von Artikel 1quinquies des vorliegenden |
Gesetzes » ersetzt. | Gesetzes » ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel 4 desselben Gesetzes werden die Wörter « in | Art. 9 - In Artikel 4 desselben Gesetzes werden die Wörter « in |
Ausführung der Artikel 1 und 3 des vorliegenden Gesetzes » durch die | Ausführung der Artikel 1 und 3 des vorliegenden Gesetzes » durch die |
Wörter « in Ausführung der Artikel 1quinquies und 3 des vorliegenden | Wörter « in Ausführung der Artikel 1quinquies und 3 des vorliegenden |
Gesetzes » ersetzt. | Gesetzes » ersetzt. |
KAPITEL II - Sekundäre Verarbeitungen zu statistischen Zwecken | KAPITEL II - Sekundäre Verarbeitungen zu statistischen Zwecken |
Art. 10 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird | Art. 10 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird |
durch folgende Überschrift ersetzt: | durch folgende Überschrift ersetzt: |
« Sekundäre Verarbeitungen zu statistischen Zwecken ». | « Sekundäre Verarbeitungen zu statistischen Zwecken ». |
Art. 11 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 11 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
2. Januar 2001, wird wie folgt ersetzt: | 2. Januar 2001, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 9 - Das Landesamt für Statistiken darf auf der Grundlage der | « Art. 9 - Das Landesamt für Statistiken darf auf der Grundlage der |
Daten, die es bei seinen Untersuchungen sammelt, und auf der Grundlage | Daten, die es bei seinen Untersuchungen sammelt, und auf der Grundlage |
der Daten aus Verwaltungsbeständen Datenbanken erstellen und | der Daten aus Verwaltungsbeständen Datenbanken erstellen und |
fortschreiben. | fortschreiben. |
Zu diesem Zweck hat das Landesamt für Statistiken unter den aufgrund | Zu diesem Zweck hat das Landesamt für Statistiken unter den aufgrund |
von Artikel 17quater § 2 festgelegten Bedingungen Zugriff auf Daten, | von Artikel 17quater § 2 festgelegten Bedingungen Zugriff auf Daten, |
die im Besitz öffentlicher Verwaltungen und Behörden sind. » | die im Besitz öffentlicher Verwaltungen und Behörden sind. » |
Art. 12 - In Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 12 - In Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter « durch oder aufgrund der | Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter « durch oder aufgrund der |
Kapitel I, II und III » durch die Wörter « durch oder aufgrund der | Kapitel I, II und III » durch die Wörter « durch oder aufgrund der |
Kapitel Ibis und III » ersetzt. | Kapitel Ibis und III » ersetzt. |
KAPITEL III - Zertifizierung | KAPITEL III - Zertifizierung |
Art. 13 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 1. | Art. 13 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 1. |
August 1985, 21. Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird ein Kapitel | August 1985, 21. Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird ein Kapitel |
IVbis, das Artikel 13, aufgehoben durch das Gesetz vom 1. August 1985 | IVbis, das Artikel 13, aufgehoben durch das Gesetz vom 1. August 1985 |
und in folgendem Wortlaut wieder aufgenommen, und Artikel 13bis | und in folgendem Wortlaut wieder aufgenommen, und Artikel 13bis |
umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« KAPITEL IVbis - Zertifizierung | « KAPITEL IVbis - Zertifizierung |
Art. 13 - Nach Konsultierung des Hohen Rates für Statistik legt der | Art. 13 - Nach Konsultierung des Hohen Rates für Statistik legt der |
König die Bedingungen fest, unter denen das Landesamt für Statistiken | König die Bedingungen fest, unter denen das Landesamt für Statistiken |
Methoden zertifizieren kann, die von Einrichtungen mit oder ohne | Methoden zertifizieren kann, die von Einrichtungen mit oder ohne |
Rechtspersönlichkeit verwendet werden, um Statistiken im Sinne des | Rechtspersönlichkeit verwendet werden, um Statistiken im Sinne des |
vorliegenden Gesetzes zu erstellen, wenn sie mindestens folgende | vorliegenden Gesetzes zu erstellen, wenn sie mindestens folgende |
Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
1. Unparteilichkeit und Unabhängigkeit garantieren, | 1. Unparteilichkeit und Unabhängigkeit garantieren, |
2. wissenschaftliche Methoden einhalten, | 2. wissenschaftliche Methoden einhalten, |
3. auf Kriterien der Zuverlässigkeit und Genauigkeit beruhen, | 3. auf Kriterien der Zuverlässigkeit und Genauigkeit beruhen, |
4. Zweckprinzip, Verhältnismässigkeitsprinzip und Rechtmässigkeits- | 4. Zweckprinzip, Verhältnismässigkeitsprinzip und Rechtmässigkeits- |
und Redlichkeitsprinzip, so wie in Artikel 1bis des vorliegenden | und Redlichkeitsprinzip, so wie in Artikel 1bis des vorliegenden |
Gesetzes definiert, einhalten, | Gesetzes definiert, einhalten, |
5. statistische Geheimhaltung, so wie in Artikel 1ter des vorliegenden | 5. statistische Geheimhaltung, so wie in Artikel 1ter des vorliegenden |
Gesetzes vorgesehen, gewährleisten, | Gesetzes vorgesehen, gewährleisten, |
6. Aktualität und Genauigkeit der Statistik gewährleisten; dies | 6. Aktualität und Genauigkeit der Statistik gewährleisten; dies |
bedeutet zum einen, dass der Zeitraum zwischen dem Bezugszeitraum und | bedeutet zum einen, dass der Zeitraum zwischen dem Bezugszeitraum und |
dem Zeitpunkt, ab dem die statistische Information verfügbar ist, | dem Zeitpunkt, ab dem die statistische Information verfügbar ist, |
angemessen sein muss, und zum anderen, dass der Zeitpunkt, ab dem die | angemessen sein muss, und zum anderen, dass der Zeitpunkt, ab dem die |
statistische Information verfügbar ist, den auferlegten Fristen | statistische Information verfügbar ist, den auferlegten Fristen |
entspricht, | entspricht, |
7. Vergleichbarkeit und Konsistenz der Statistiken stärken, indem | 7. Vergleichbarkeit und Konsistenz der Statistiken stärken, indem |
insbesondere anerkannte Konzepte und Klassifizierungen und Quellen, | insbesondere anerkannte Konzepte und Klassifizierungen und Quellen, |
die zusammen verwendet werden können, angewendet werden, | die zusammen verwendet werden können, angewendet werden, |
8. auf Kriterien der Deutlichkeit und Klarheit beruhen, was | 8. auf Kriterien der Deutlichkeit und Klarheit beruhen, was |
Präsentation der Statistiken, Informationen und Erklärungen über die | Präsentation der Statistiken, Informationen und Erklärungen über die |
methodischen Grundlagen und Bereitstellung der Ergebnisse betrifft, | methodischen Grundlagen und Bereitstellung der Ergebnisse betrifft, |
9. dem Landesamt für Statistiken kostenlosen Zugriff auf die | 9. dem Landesamt für Statistiken kostenlosen Zugriff auf die |
individuellen Daten gewährleisten. » | individuellen Daten gewährleisten. » |
Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13bis mit folgendem | Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 13bis - Für die Ausführung der in Artikel 109 des Gesetzes vom | « Art. 13bis - Für die Ausführung der in Artikel 109 des Gesetzes vom |
21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen | 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen |
vorgesehenen Aufgaben werden die Methoden des Instituts für die | vorgesehenen Aufgaben werden die Methoden des Instituts für die |
nationalen Konten und der im selben Artikel erwähnten Einrichtungen | nationalen Konten und der im selben Artikel erwähnten Einrichtungen |
von Rechts wegen zertifiziert. » | von Rechts wegen zertifiziert. » |
KAPITEL IV - Koordinierung der öffentlichen Statistik | KAPITEL IV - Koordinierung der öffentlichen Statistik |
Art. 15 - Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 15 - Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
1. August 1985 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, | 1. August 1985 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 1 - Beim Landesamt für Statistiken wird ein | « § 1 - Beim Landesamt für Statistiken wird ein |
Koordinierungsausschuss geschaffen, der als Aufgabe hat, die | Koordinierungsausschuss geschaffen, der als Aufgabe hat, die |
statistischen Programme der verschiedenen öffentlichen Verwaltungen, | statistischen Programme der verschiedenen öffentlichen Verwaltungen, |
Dienste und Einrichtungen zu koordinieren und die Ausführung dieser | Dienste und Einrichtungen zu koordinieren und die Ausführung dieser |
Programme zu begleiten, damit deren Effizienz und Qualität gesteigert, | Programme zu begleiten, damit deren Effizienz und Qualität gesteigert, |
der allgemeine Umfragedruck gelindert und innerhalb der vorgesehenen | der allgemeine Umfragedruck gelindert und innerhalb der vorgesehenen |
Fristen den europäischen und internationalen Verpflichtungen | Fristen den europäischen und internationalen Verpflichtungen |
nachgekommen wird. | nachgekommen wird. |
In diesem Konzertierungsorgan wird ein integriertes statistisches | In diesem Konzertierungsorgan wird ein integriertes statistisches |
Mehrjahresprogramm einschliesslich eines Inventars der tatsächlichen | Mehrjahresprogramm einschliesslich eines Inventars der tatsächlichen |
und der erwünschten Statistikproduktion vorbereitet, begleitet und | und der erwünschten Statistikproduktion vorbereitet, begleitet und |
entsprechend dem wechselnden Informationsbedarf der verschiedenen | entsprechend dem wechselnden Informationsbedarf der verschiedenen |
Behörden und den internationalen Verpflichtungen im Bereich der | Behörden und den internationalen Verpflichtungen im Bereich der |
Datenübermittlung regelmässig überarbeitet. Dieser | Datenübermittlung regelmässig überarbeitet. Dieser |
Koordinierungsausschuss gibt Stellungnahmen über die Standpunkte ab, | Koordinierungsausschuss gibt Stellungnahmen über die Standpunkte ab, |
die Belgien bei internationalen Zusammenkünften vertritt über die | die Belgien bei internationalen Zusammenkünften vertritt über die |
Erstellung von Statistiken in Bezug auf Zuständigkeitsbereiche der | Erstellung von Statistiken in Bezug auf Zuständigkeitsbereiche der |
Regionen und Gemeinschaften. » | Regionen und Gemeinschaften. » |
2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 2 - Der König regelt die Zusammensetzung des | « § 2 - Der König regelt die Zusammensetzung des |
Koordinierungsausschusses. Dieser umfasst mindestens einen Vertreter | Koordinierungsausschusses. Dieser umfasst mindestens einen Vertreter |
des Hohen Rates für Statistik, des Landesamts für Statistiken, der | des Hohen Rates für Statistik, des Landesamts für Statistiken, der |
Belgischen Nationalbank und des Föderalen Planbüros. Die Regionen und | Belgischen Nationalbank und des Föderalen Planbüros. Die Regionen und |
Gemeinschaften können jeweils einen Vertreter bestimmen. » | Gemeinschaften können jeweils einen Vertreter bestimmen. » |
Art. 16 - Die Überschrift von Kapitel VI desselben Gesetzes, | Art. 16 - Die Überschrift von Kapitel VI desselben Gesetzes, |
abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1985, wird durch folgende | abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1985, wird durch folgende |
Überschrift ersetzt: | Überschrift ersetzt: |
« Abweichungsbestimmungen zu den Artikeln 2 und 12 ». | « Abweichungsbestimmungen zu den Artikeln 2 und 12 ». |
Art. 17 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 17 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 1. August 1985, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | vom 1. August 1985, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 15 - Unbeschadet der Regeln für die Übermittlung von Daten an | « Art. 15 - Unbeschadet der Regeln für die Übermittlung von Daten an |
Einrichtungen, auf die die statistische Geheimhaltung von Rechts wegen | Einrichtungen, auf die die statistische Geheimhaltung von Rechts wegen |
aufgrund einer Gesetzesbestimmung anwendbar ist, muss das Landesamt | aufgrund einer Gesetzesbestimmung anwendbar ist, muss das Landesamt |
für Statistiken nach Zustimmung des Statistischen Kontrollausschusses | für Statistiken nach Zustimmung des Statistischen Kontrollausschusses |
und im Rahmen eines von diesem Ausschuss gebilligten | und im Rahmen eines von diesem Ausschuss gebilligten |
Geheimhaltungsvertrags verschlüsselte Studiendaten übermitteln an: | Geheimhaltungsvertrags verschlüsselte Studiendaten übermitteln an: |
1. föderale öffentliche Dienste oder Einrichtungen öffentlichen | 1. föderale öffentliche Dienste oder Einrichtungen öffentlichen |
Interesses, die der Gewalt, der Kontrollbefugnis oder der | Interesses, die der Gewalt, der Kontrollbefugnis oder der |
Verwaltungsaufsicht des Staates unterliegen, Steuerverwaltungen | Verwaltungsaufsicht des Staates unterliegen, Steuerverwaltungen |
ausgenommen, | ausgenommen, |
2. regionale und gemeinschaftliche Ministerien, Einrichtungen | 2. regionale und gemeinschaftliche Ministerien, Einrichtungen |
öffentlichen Interesses, die der Gewalt, der Kontrollbefugnis oder der | öffentlichen Interesses, die der Gewalt, der Kontrollbefugnis oder der |
Verwaltungsaufsicht der Regionen oder Gemeinschaften unterliegen, und | Verwaltungsaufsicht der Regionen oder Gemeinschaften unterliegen, und |
an die in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die | an die in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die |
Brüsseler Institutionen erwähnten Brüsseler Institutionen, | Brüsseler Institutionen erwähnten Brüsseler Institutionen, |
Steuerverwaltungen ausgenommen, | Steuerverwaltungen ausgenommen, |
3. Provinzial- oder Gemeindeverwaltungen, Steuerverwaltungen | 3. Provinzial- oder Gemeindeverwaltungen, Steuerverwaltungen |
ausgenommen, | ausgenommen, |
4. natürliche oder juristische Personen, die wissenschaftliche | 4. natürliche oder juristische Personen, die wissenschaftliche |
Forschungszwecke verfolgen, wenn ein entsprechender Antrag zusammen | Forschungszwecke verfolgen, wenn ein entsprechender Antrag zusammen |
mit einem genauen Forschungsprojekt vorgelegt wird, das bestehenden | mit einem genauen Forschungsprojekt vorgelegt wird, das bestehenden |
wissenschaftlichen Normen entspricht, eine ausreichend ausführliche | wissenschaftlichen Normen entspricht, eine ausreichend ausführliche |
Aufzählung der einzusehenden Daten umfasst, Analysemethoden beschreibt | Aufzählung der einzusehenden Daten umfasst, Analysemethoden beschreibt |
und eine Veranschlagung der erforderlichen Zeit beinhaltet. | und eine Veranschlagung der erforderlichen Zeit beinhaltet. |
Aufgrund eines Geheimhaltungsvertrags übermittelte Studiendaten dürfen | Aufgrund eines Geheimhaltungsvertrags übermittelte Studiendaten dürfen |
Dritten nicht übermittelt werden und nicht zu anderen statistischen | Dritten nicht übermittelt werden und nicht zu anderen statistischen |
Zwecken verwendet werden als denjenigen, die im Geheimhaltungsvertrag | Zwecken verwendet werden als denjenigen, die im Geheimhaltungsvertrag |
bestimmt sind. | bestimmt sind. |
Der Statistische Kontrollausschusses erlaubt die Übermittlung dieser | Der Statistische Kontrollausschusses erlaubt die Übermittlung dieser |
verschlüsselten Studiendaten nur, wenn die Übermittlung integraler | verschlüsselten Studiendaten nur, wenn die Übermittlung integraler |
Bestandteil der statistischen Ziele ist, die im Geheimhaltungsvertrag | Bestandteil der statistischen Ziele ist, die im Geheimhaltungsvertrag |
beschrieben sind. | beschrieben sind. |
Merkmale, anhand deren ein Erklärender identifiziert werden kann, | Merkmale, anhand deren ein Erklärender identifiziert werden kann, |
werden entfernt und vor ihrer Übermittlung verschlüsselt, damit der | werden entfernt und vor ihrer Übermittlung verschlüsselt, damit der |
für die Untersuchung Verantwortliche den Erklärenden annehmbarerweise | für die Untersuchung Verantwortliche den Erklärenden annehmbarerweise |
nicht mittels dieser Daten identifizieren kann. » | nicht mittels dieser Daten identifizieren kann. » |
Art. 18 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 1. | Art. 18 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 1. |
August 1985, 21. Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird ein Artikel | August 1985, 21. Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird ein Artikel |
15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 15bis - In dem Geheimhaltungsvertrag werden die Bedingungen | « Art. 15bis - In dem Geheimhaltungsvertrag werden die Bedingungen |
festgelegt, unter denen die Übermittlung durch das Landesamt für | festgelegt, unter denen die Übermittlung durch das Landesamt für |
Statistiken erfolgt und unter denen die Daten von Dritten verwendet | Statistiken erfolgt und unter denen die Daten von Dritten verwendet |
werden dürfen. | werden dürfen. |
Im Vertrag wird unter anderem Folgendes bestimmt: | Im Vertrag wird unter anderem Folgendes bestimmt: |
1. Verpflichtung der Dritten, die übermittelten Daten nicht an andere | 1. Verpflichtung der Dritten, die übermittelten Daten nicht an andere |
Benutzer weiterzuleiten, ausser mit Zustimmung des Landesamts für | Benutzer weiterzuleiten, ausser mit Zustimmung des Landesamts für |
Statistiken, das den neuen Benutzer kontaktiert und einen | Statistiken, das den neuen Benutzer kontaktiert und einen |
Geheimhaltungsvertrag mit ihm aufstellt, | Geheimhaltungsvertrag mit ihm aufstellt, |
2. Verpflichtung der Dritten, Schutz und Sicherheit der Daten zu | 2. Verpflichtung der Dritten, Schutz und Sicherheit der Daten zu |
gewährleisten und dafür zu sorgen, dass die individuellen Daten nicht | gewährleisten und dafür zu sorgen, dass die individuellen Daten nicht |
indirekt aufgrund der veröffentlichten Ergebnisse identifiziert werden | indirekt aufgrund der veröffentlichten Ergebnisse identifiziert werden |
können, | können, |
3. Kontrollen, denen die Dritten unterliegen, | 3. Kontrollen, denen die Dritten unterliegen, |
4. Sanktionen für den Fall, dass die Dritten gegen ihre vertraglichen | 4. Sanktionen für den Fall, dass die Dritten gegen ihre vertraglichen |
Verpflichtungen verstossen. Die Sanktionen können in der einseitigen | Verpflichtungen verstossen. Die Sanktionen können in der einseitigen |
Beendigung des Vertrags und einer Schadenersatzforderung bestehen, | Beendigung des Vertrags und einer Schadenersatzforderung bestehen, |
5. Dauer des Geheimhaltungsvertrags. » | 5. Dauer des Geheimhaltungsvertrags. » |
Art. 19 - In der Überschrift von Kapitel VII desselben Gesetzes, | Art. 19 - In der Überschrift von Kapitel VII desselben Gesetzes, |
abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter « | abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter « |
die in den Kapiteln I bis IV erwähnten Untersuchungen » durch die | die in den Kapiteln I bis IV erwähnten Untersuchungen » durch die |
Wörter « die in den Kapiteln Ibis bis IVbis erwähnten Untersuchungen » | Wörter « die in den Kapiteln Ibis bis IVbis erwähnten Untersuchungen » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 20 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 20 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 1. August 1985, wird wie folgt abgeändert: | vom 1. August 1985, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter « in den Kapiteln I, II und III » | 1. In Absatz 1 werden die Wörter « in den Kapiteln I, II und III » |
durch die Wörter « in den Kapiteln Ibis und III » ersetzt. | durch die Wörter « in den Kapiteln Ibis und III » ersetzt. |
2. In Absatz 3 werden die Wörter « der Kapitel I bis III » durch die | 2. In Absatz 3 werden die Wörter « der Kapitel I bis III » durch die |
Wörter « der Kapitel Ibis bis IVbis » ersetzt. | Wörter « der Kapitel Ibis bis IVbis » ersetzt. |
3. In Absatz 4 werden die Wörter « werden vom Landesamt für | 3. In Absatz 4 werden die Wörter « werden vom Landesamt für |
Statistiken vorgenommen » durch die Wörter « werden vom Landesamt für | Statistiken vorgenommen » durch die Wörter « werden vom Landesamt für |
Statistiken oder einer Einrichtung, deren Methode aufgrund von Artikel | Statistiken oder einer Einrichtung, deren Methode aufgrund von Artikel |
13 vom Landesamt für Statistiken zertifiziert worden ist, vorgenommen | 13 vom Landesamt für Statistiken zertifiziert worden ist, vorgenommen |
» ersetzt. | » ersetzt. |
KAPITEL V - Datenschutz | KAPITEL V - Datenschutz |
Art. 21 - In Kapitel VII desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 21 - In Kapitel VII desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 1. August 1985 und 21. Dezember 1994, wird ein § 1bis, der | Gesetze vom 1. August 1985 und 21. Dezember 1994, wird ein § 1bis, der |
die Artikel 17 bis 17septies umfasst, mit folgendem Wortlaut | die Artikel 17 bis 17septies umfasst, mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« § 1bis - Vorschriften in Bezug auf den Datenschutz ». | « § 1bis - Vorschriften in Bezug auf den Datenschutz ». |
Art. 22 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 22 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 17 - Erweist sich die Erhebung individueller Daten als | « Art. 17 - Erweist sich die Erhebung individueller Daten als |
notwendig, werden die Daten bei ihrem Erhalt geschützt, indem | notwendig, werden die Daten bei ihrem Erhalt geschützt, indem |
Identifizierungs- oder Zusatzdaten getrennt von den für die Erstellung | Identifizierungs- oder Zusatzdaten getrennt von den für die Erstellung |
der Statistik verwendeten Studiendaten aufbewahrt werden. | der Statistik verwendeten Studiendaten aufbewahrt werden. |
Diese Trennung kann nach Stellungnahme des Hohen Rates für Statistik | Diese Trennung kann nach Stellungnahme des Hohen Rates für Statistik |
aufgeschoben werden, wenn die Art der statistischen Verarbeitung | aufgeschoben werden, wenn die Art der statistischen Verarbeitung |
selbst Kopplungen oder andere Verrichtungen erfordert und insofern | selbst Kopplungen oder andere Verrichtungen erfordert und insofern |
Schutzmassnahmen ergriffen werden gemäss den schriftlichen Richtlinien | Schutzmassnahmen ergriffen werden gemäss den schriftlichen Richtlinien |
des Datenschutzbeauftragten. » | des Datenschutzbeauftragten. » |
Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17bis mit folgendem | Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 17bis - Studiendaten werden verschlüsselt, so dass der | « Art. 17bis - Studiendaten werden verschlüsselt, so dass der |
Erklärende nur anhand eines Codes identifiziert werden kann. » | Erklärende nur anhand eines Codes identifiziert werden kann. » |
Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17ter mit folgendem | Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 17ter - Zu statistischen Zwecken erhobene und verarbeitete | « Art. 17ter - Zu statistischen Zwecken erhobene und verarbeitete |
individuelle Daten werden vernichtet oder gelöscht, wenn sie für diese | individuelle Daten werden vernichtet oder gelöscht, wenn sie für diese |
Zwecke nicht länger verwendet werden. | Zwecke nicht länger verwendet werden. |
Individuelle Daten über Nicht-Erklärende dürfen nicht länger als bis | Individuelle Daten über Nicht-Erklärende dürfen nicht länger als bis |
zum Ende der Kontrolle der statistischen Untersuchung, für die diese | zum Ende der Kontrolle der statistischen Untersuchung, für die diese |
Daten beantragt worden sind, aufbewahrt werden. » | Daten beantragt worden sind, aufbewahrt werden. » |
Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17quater mit folgendem | Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 17quater - § 1 - Das Landesamt für Statistiken ergreift alle | « Art. 17quater - § 1 - Das Landesamt für Statistiken ergreift alle |
notwendigen Massnahmen, um den physischen und logischen Schutz | notwendigen Massnahmen, um den physischen und logischen Schutz |
individueller Daten zu gewährleisten und um jedes Risiko einer | individueller Daten zu gewährleisten und um jedes Risiko einer |
ungesetzlichen Verbreitung oder einer Verwendung zu anderen Zwecken | ungesetzlichen Verbreitung oder einer Verwendung zu anderen Zwecken |
als zu statistischen Zwecken zu vermeiden. | als zu statistischen Zwecken zu vermeiden. |
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Statistischen | Der König bestimmt nach Stellungnahme des Statistischen |
Kontrollausschusses die spezifischen verordnungsrechtlichen, | Kontrollausschusses die spezifischen verordnungsrechtlichen, |
verwaltungstechnischen, technischen und organisatorischen Modalitäten, | verwaltungstechnischen, technischen und organisatorischen Modalitäten, |
damit die Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf den Schutz | damit die Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf den Schutz |
individueller personenbezogener Daten oder Daten über individuelle | individueller personenbezogener Daten oder Daten über individuelle |
Einheiten und in Bezug auf die statistische Geheimhaltung | Einheiten und in Bezug auf die statistische Geheimhaltung |
gewährleistet wird. | gewährleistet wird. |
§ 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Statistischen | § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Statistischen |
Kontrollausschusses, unter welchen Bedingungen das Landesamt für | Kontrollausschusses, unter welchen Bedingungen das Landesamt für |
Statistiken als Zwischenperson handeln kann im Hinblick auf die | Statistiken als Zwischenperson handeln kann im Hinblick auf die |
Verschlüsselung individueller Daten, die dem Landesamt in Hinblick auf | Verschlüsselung individueller Daten, die dem Landesamt in Hinblick auf |
eine Weiterverarbeitung zu statistischen Zwecken übermittelt werden. » | eine Weiterverarbeitung zu statistischen Zwecken übermittelt werden. » |
Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17quinquies mit | Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17quinquies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 17quinquies - Der König bestimmt auf Vorschlag des | « Art. 17quinquies - Der König bestimmt auf Vorschlag des |
Statistischen Kontrollausschusses unter den Bediensteten des Föderalen | Statistischen Kontrollausschusses unter den Bediensteten des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie einen | Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie einen |
Datenschutzbeauftragten für einen erneuerbaren Zeitraum von drei | Datenschutzbeauftragten für einen erneuerbaren Zeitraum von drei |
Jahren. | Jahren. |
Der Datenschutzbeauftragte erstattet dem für das Landesamt für | Der Datenschutzbeauftragte erstattet dem für das Landesamt für |
Statistiken zuständigen Minister und dem Statistischen | Statistiken zuständigen Minister und dem Statistischen |
Kontrollausschuss Bericht. » | Kontrollausschuss Bericht. » |
Art. 27 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17sexies mit folgendem | Art. 27 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17sexies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 17sexies - Der Datenschutzbeauftragte hat als Auftrag: | « Art. 17sexies - Der Datenschutzbeauftragte hat als Auftrag: |
1. auf unabhängige Weise für die Anwendung der Regeln und Verfahren in | 1. auf unabhängige Weise für die Anwendung der Regeln und Verfahren in |
Bezug auf den Datenschutz zu sorgen, | Bezug auf den Datenschutz zu sorgen, |
2. auf unabhängige Weise für den physischen und logischen Schutz | 2. auf unabhängige Weise für den physischen und logischen Schutz |
individueller Daten zu sorgen, | individueller Daten zu sorgen, |
3. auf unabhängige Weise für die Einhaltung eingeführter technischer | 3. auf unabhängige Weise für die Einhaltung eingeführter technischer |
und organisatorischer Massnahmen zu sorgen, | und organisatorischer Massnahmen zu sorgen, |
4. den Gebrauch logischer Schlüssel, die die Rückidentifizierung und | 4. den Gebrauch logischer Schlüssel, die die Rückidentifizierung und |
Assoziierung von Daten ermöglichen, zu kontrollieren, damit das Risiko | Assoziierung von Daten ermöglichen, zu kontrollieren, damit das Risiko |
einer Verwendung zu anderen als zu statistischen Zwecken vermieden | einer Verwendung zu anderen als zu statistischen Zwecken vermieden |
wird, | wird, |
5. Statistiker und Informatiker über Techniken zur Anonymisierung, | 5. Statistiker und Informatiker über Techniken zur Anonymisierung, |
Verschlüsselung und Verschleierung von Daten zu beraten, um jede | Verschlüsselung und Verschleierung von Daten zu beraten, um jede |
ungesetzliche Verbreitung zu verhindern. » | ungesetzliche Verbreitung zu verhindern. » |
Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17septies mit folgendem | Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17septies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 17septies - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat | « Art. 17septies - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass die Personen, die im Kriegsfall, unter Umständen, die | beratenen Erlass die Personen, die im Kriegsfall, unter Umständen, die |
aufgrund von Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die | aufgrund von Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die |
militärischen Requirierungen damit gleichgesetzt sind, oder während | militärischen Requirierungen damit gleichgesetzt sind, oder während |
der Besetzung des Staatsgebietes durch den Feind beauftragt sind, | der Besetzung des Staatsgebietes durch den Feind beauftragt sind, |
Identifizierungs- und Zusatzdaten, die nicht aufgrund von Artikel | Identifizierungs- und Zusatzdaten, die nicht aufgrund von Artikel |
17ter vernichtet worden wären, und in Artikel 17bis erwähnte | 17ter vernichtet worden wären, und in Artikel 17bis erwähnte |
Übereinstimmungscodes von Identifizierungs- und Studiendaten zu | Übereinstimmungscodes von Identifizierungs- und Studiendaten zu |
vernichten oder vernichten zu lassen. » | vernichten oder vernichten zu lassen. » |
Art. 29 - In Artikel 18 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 29 - In Artikel 18 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter |
« oder wer Kenntnis von den in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten | « oder wer Kenntnis von den in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten |
Informationen hat, » gestrichen. | Informationen hat, » gestrichen. |
KAPITEL VI - Sekundäre Erhebung | KAPITEL VI - Sekundäre Erhebung |
Art. 30 - In Artikel 24bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 30 - In Artikel 24bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter « in den Kapiteln I bis | Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter « in den Kapiteln I bis |
IV erwähnten Untersuchungen » durch die Wörter « in den Kapiteln Ibis | IV erwähnten Untersuchungen » durch die Wörter « in den Kapiteln Ibis |
bis IVbis erwähnten Untersuchungen » ersetzt und die Wörter «, | bis IVbis erwähnten Untersuchungen » ersetzt und die Wörter «, |
unbeschadet der besonderen Gesetzesbestimmungen, durch die die | unbeschadet der besonderen Gesetzesbestimmungen, durch die die |
Übermittlung vertraulicher Daten durch bestimmte Verwaltungen, Dienste | Übermittlung vertraulicher Daten durch bestimmte Verwaltungen, Dienste |
oder öffentliche Einrichtung an das Landesamt geregelt werden » | oder öffentliche Einrichtung an das Landesamt geregelt werden » |
gestrichen. | gestrichen. |
Art. 31 - Artikel 24ter desselben Gesetzes, aufgehoben durch das | Art. 31 - Artikel 24ter desselben Gesetzes, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 2. August 2002, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 2. August 2002, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
« Art. 24ter -Das Landesamt für Statistiken ist befugt, Ermittler zu | « Art. 24ter -Das Landesamt für Statistiken ist befugt, Ermittler zu |
bestimmen, die mit der Durchführung der von ihm organisierten | bestimmen, die mit der Durchführung der von ihm organisierten |
Untersuchungen beauftragt sind, und ihnen Vergütungen und | Untersuchungen beauftragt sind, und ihnen Vergütungen und |
Entschädigungen zu zahlen. | Entschädigungen zu zahlen. |
Der König legt die Regeln fest, gemäss denen die Vergütungen und | Der König legt die Regeln fest, gemäss denen die Vergütungen und |
Entschädigungen, deren Höhe Er bestimmt, bewilligt werden können. » | Entschädigungen, deren Höhe Er bestimmt, bewilligt werden können. » |
Art. 32 - In Artikel 24quater § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 32 - In Artikel 24quater § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter « in Ausführung der | das Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter « in Ausführung der |
Artikel 1, 9 oder 12 » durch die Wörter « in Ausführung der Artikel | Artikel 1, 9 oder 12 » durch die Wörter « in Ausführung der Artikel |
1quinquies, 9 oder 12 » ersetzt. | 1quinquies, 9 oder 12 » ersetzt. |
KAPITEL VII - Statistischer Kontrollausschuss | KAPITEL VII - Statistischer Kontrollausschuss |
Art. 33 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 1. | Art. 33 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 1. |
August 1985, 21. Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird ein Kapitel | August 1985, 21. Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird ein Kapitel |
VIIter, das die Artikel 24sexies bis 24octies umfasst, mit folgendem | VIIter, das die Artikel 24sexies bis 24octies umfasst, mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« KAPITEL VIIter - Statistischer Kontrollausschuss ». | « KAPITEL VIIter - Statistischer Kontrollausschuss ». |
Art. 34 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24sexies mit folgendem | Art. 34 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24sexies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 24sexies - Beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens wird | « Art. 24sexies - Beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens wird |
ein Statistischer Kontrollausschuss geschaffen. | ein Statistischer Kontrollausschuss geschaffen. |
Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern des | Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern des |
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, darunter der Präsident | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, darunter der Präsident |
oder bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten ein anderes | oder bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten ein anderes |
Mitglied, das gegebenenfalls in dieser Eigenschaft vom Ausschuss für | Mitglied, das gegebenenfalls in dieser Eigenschaft vom Ausschuss für |
den Schutz des Privatlebens bestimmt wird und den Vorsitz des | den Schutz des Privatlebens bestimmt wird und den Vorsitz des |
Ausschusses führt, und drei externen Mitgliedern, die von der | Ausschusses führt, und drei externen Mitgliedern, die von der |
Abgeordnetenkammer unter Bedingungen und Modalitäten bestimmt werden, | Abgeordnetenkammer unter Bedingungen und Modalitäten bestimmt werden, |
die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt | die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt |
werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten | werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten |
ausschlaggebend. | ausschlaggebend. |
In Sonderfällen können zusätzliche Sachverständige hinzugezogen | In Sonderfällen können zusätzliche Sachverständige hinzugezogen |
werden. | werden. |
Der Generaldirektor der Generaldirektion der Statistik und der | Der Generaldirektor der Generaldirektion der Statistik und der |
Wirtschaftsinformation und der Datenschutzbeauftragte tagen mit | Wirtschaftsinformation und der Datenschutzbeauftragte tagen mit |
beratender Stimme. | beratender Stimme. |
Unbeschadet des Artikels 31bis des vorerwähnten Gesetzes vom 8. | Unbeschadet des Artikels 31bis des vorerwähnten Gesetzes vom 8. |
Dezember 1992 werden die zusätzlichen Regeln für die Arbeitsweise des | Dezember 1992 werden die zusätzlichen Regeln für die Arbeitsweise des |
Statistischen Kontrollausschusses vom König bestimmt. » | Statistischen Kontrollausschusses vom König bestimmt. » |
Art. 35 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24septies mit folgendem | Art. 35 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24septies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 24septies - Unbeschadet des Artikels 31bis des vorerwähnten | « Art. 24septies - Unbeschadet des Artikels 31bis des vorerwähnten |
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 ist der Statistische Kontrollausschuss | Gesetzes vom 8. Dezember 1992 ist der Statistische Kontrollausschuss |
mit folgenden Aufgaben beauftragt: | mit folgenden Aufgaben beauftragt: |
1. gemäss Artikel 15 Zugriff auf die Daten gestatten, | 1. gemäss Artikel 15 Zugriff auf die Daten gestatten, |
2. unbeschadet der Befugnisse des Ausschusses für den Schutz des | 2. unbeschadet der Befugnisse des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens alle Empfehlungen abgeben, die für die Anwendung und | Privatlebens alle Empfehlungen abgeben, die für die Anwendung und |
Einhaltung des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 und dessen | Einhaltung des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 und dessen |
Ausführungserlasse durch das Landesamt für Statistiken erforderlich | Ausführungserlasse durch das Landesamt für Statistiken erforderlich |
sind. » | sind. » |
Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24octies mit folgendem | Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24octies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 24octies - Im Rahmen der Ausführung seiner Aufgaben kann der | « Art. 24octies - Im Rahmen der Ausführung seiner Aufgaben kann der |
Statistische Kontrollausschuss Untersuchungen vornehmen, eines | Statistische Kontrollausschuss Untersuchungen vornehmen, eines |
beziehungsweise mehrere seiner Mitglieder mit der Durchführung dieser | beziehungsweise mehrere seiner Mitglieder mit der Durchführung dieser |
Untersuchungen beauftragen und Sachverständige hinzuziehen. Der | Untersuchungen beauftragen und Sachverständige hinzuziehen. Der |
Kontrollausschuss kann die Übermittlung aller Unterlagen verlangen, | Kontrollausschuss kann die Übermittlung aller Unterlagen verlangen, |
die ihm bei seinen Untersuchungen nützlich sein können. | die ihm bei seinen Untersuchungen nützlich sein können. |
Der Präsident des Statistischen Kontrollausschusses, die anderen | Der Präsident des Statistischen Kontrollausschusses, die anderen |
Mitglieder des Ausschusses und die beteiligten Sachverständigen | Mitglieder des Ausschusses und die beteiligten Sachverständigen |
unterliegen der statistischen Geheimhaltung und dem Berufsgeheimnis, | unterliegen der statistischen Geheimhaltung und dem Berufsgeheimnis, |
so wie in Artikel 18 erwähnt, in Bezug auf alle Informationen, von | so wie in Artikel 18 erwähnt, in Bezug auf alle Informationen, von |
denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis erhalten. » | denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis erhalten. » |
KAPITEL VIII - Hoher Rat für Statistik | KAPITEL VIII - Hoher Rat für Statistik |
Art. 37 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 1. | Art. 37 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 1. |
August 1985, 21. Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird ein Kapitel | August 1985, 21. Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird ein Kapitel |
VIIquater, das den Artikel 24novies umfasst, mit folgendem Wortlaut | VIIquater, das den Artikel 24novies umfasst, mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« Kapitel VIIquater - Hoher Rat für Statistik ». | « Kapitel VIIquater - Hoher Rat für Statistik ». |
Art. 38 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24novies mit folgendem | Art. 38 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24novies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 24novies - Beim Landesamt für Statistiken wird unter dem Namen | « Art. 24novies - Beim Landesamt für Statistiken wird unter dem Namen |
Hoher Rat für Statistik ein Beratungsorgan eingesetzt, das als Auftrag | Hoher Rat für Statistik ein Beratungsorgan eingesetzt, das als Auftrag |
hat, zur Qualität der belgischen öffentlichen Statistik beizutragen. | hat, zur Qualität der belgischen öffentlichen Statistik beizutragen. |
Zusammensetzung des Hohen Rates für Statistik und spezifische Regeln | Zusammensetzung des Hohen Rates für Statistik und spezifische Regeln |
in Bezug auf dessen Auftrag legt der König fest. » | in Bezug auf dessen Auftrag legt der König fest. » |
KAPITEL IX - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL IX - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 39 - In demselben Gesetz werden folgende Bestimmungen aufgehoben: | Art. 39 - In demselben Gesetz werden folgende Bestimmungen aufgehoben: |
1. Artikel 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, | 1. Artikel 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, |
2. Kapitel II, das Artikel 5, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August | 2. Kapitel II, das Artikel 5, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August |
1985, Artikel 6 und Artikel 7, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August | 1985, Artikel 6 und Artikel 7, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August |
1985, umfasst, | 1985, umfasst, |
3. Artikel 10, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August 1985, | 3. Artikel 10, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August 1985, |
4. Artikel 11. | 4. Artikel 11. |
Art. 40 - Artikel 8bis des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | Art. 40 - Artikel 8bis des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, |
eingefügt durch das Gesetz vom 2. Januar 2001, wird aufgehoben. | eingefügt durch das Gesetz vom 2. Januar 2001, wird aufgehoben. |
KAPITEL X - Koordinierungsermächtigung | KAPITEL X - Koordinierungsermächtigung |
Art. 41 - Der König kann geltende Gesetzesbestimmungen über die | Art. 41 - Der König kann geltende Gesetzesbestimmungen über die |
öffentliche Statistik koordinieren, indem Er Abänderungen vornimmt, | öffentliche Statistik koordinieren, indem Er Abänderungen vornimmt, |
die im Hinblick auf eine formbedingte Vereinfachung notwendig sind, | die im Hinblick auf eine formbedingte Vereinfachung notwendig sind, |
ohne jedoch die Grundsätze dieser Bestimmungen zu beeinträchtigen. | ohne jedoch die Grundsätze dieser Bestimmungen zu beeinträchtigen. |
KAPITEL XI - In-Kraft-Treten | KAPITEL XI - In-Kraft-Treten |
Art. 42 - Der König legt für jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes | Art. 42 - Der König legt für jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes |
das Datum des In-Kraft-Tretens fest, vorliegenden Artikel ausgenommen. | das Datum des In-Kraft-Tretens fest, vorliegenden Artikel ausgenommen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 décembre 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 14 december 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |