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Vue multilingue de Arrêté Royal du 14/12/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 mars 2006 modifiant la loi du 4 juillet 1962 relative à la statistique publique et la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 2006 tot wijziging van de wet van 4 juli 1962 betreffende de openbare statistiek en van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 mars 2006 modifiant la loi du 4 juillet 1962 relative à la statistique publique et la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 2006 tot wijziging van de wet van 4 juli 1962 betreffende de openbare statistiek en van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 22
22 mars 2006 modifiant la loi du 4 juillet 1962 relative à la maart 2006 tot wijziging van de wet van 4 juli 1962 betreffende de
statistique publique et la loi du 8 août 1983 organisant un Registre openbare statistiek en van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van
national des personnes physiques, établi par le Service central de een Rijksregister van de natuurlijke personen, opgemaakt door de
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 22 mars 2006 modifiant la vertaling van de wet van 22 maart 2006 tot wijziging van de wet van 4
loi du 4 juillet 1962 relative à la statistique publique et la loi du juli 1962 betreffende de openbare statistiek en van de wet van 8
8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

personen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 14 décembre 2006. Gegeven te Brussel, 14 december 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
22. MÄRZ 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1962 22. MÄRZ 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1962
über die öffentliche Statistik und des Gesetzes vom 8. August 1983 zur über die öffentliche Statistik und des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In das Gesetz vom 4. Juli 1962 über die öffentliche Art. 2 - In das Gesetz vom 4. Juli 1962 über die öffentliche
Statistik, abgeändert durch die Gesetze vom 1. August 1985, 21. Statistik, abgeändert durch die Gesetze vom 1. August 1985, 21.
Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird vor Kapitel I, das Kapitel Ibis Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird vor Kapitel I, das Kapitel Ibis
wird, ein neues Kapitel I, das die Artikel 1 bis 1quater umfasst, mit wird, ein neues Kapitel I, das die Artikel 1 bis 1quater umfasst, mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen ». « Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen ».
Art. 3 - In das neue Kapitel I desselben Gesetzes wird ein Artikel 1 Art. 3 - In das neue Kapitel I desselben Gesetzes wird ein Artikel 1
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der « Art. 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der
Begriff: Begriff:
1. « eine Statistik »: quantitative oder qualitative Informationen, 1. « eine Statistik »: quantitative oder qualitative Informationen,
die zusammengefasst sind oder nicht und aus systematischen die zusammengefasst sind oder nicht und aus systematischen
Datenerhebungen und -verarbeitungen stammen, Datenerhebungen und -verarbeitungen stammen,
2. « die Statistik »: Gesamtheit von Methoden und Techniken, die bei 2. « die Statistik »: Gesamtheit von Methoden und Techniken, die bei
der Datenerhebung und -verarbeitung benutzt werden, und Verwendung der Datenerhebung und -verarbeitung benutzt werden, und Verwendung
dieser Daten, um Schlussfolgerungen in Bezug auf die Grundgesamtheit dieser Daten, um Schlussfolgerungen in Bezug auf die Grundgesamtheit
zu ziehen, zu ziehen,
3. « Daten »: Ergebnisse der Beobachtung von Charakteristiken oder 3. « Daten »: Ergebnisse der Beobachtung von Charakteristiken oder
Attributen statistischer Einheiten, gegebenenfalls gefolgt durch eine Attributen statistischer Einheiten, gegebenenfalls gefolgt durch eine
Reihe von Korrekturen, Reihe von Korrekturen,
4. « individuelle Daten »: alle Informationen über eine identifizierte 4. « individuelle Daten »: alle Informationen über eine identifizierte
oder identifizierbare statistische Einheit; als identifizierbar gilt oder identifizierbare statistische Einheit; als identifizierbar gilt
eine statistische Einheit, die direkt oder indirekt identifiziert eine statistische Einheit, die direkt oder indirekt identifiziert
werden kann, werden kann,
5. « personenbezogene Daten »: alle Informationen über eine 5. « personenbezogene Daten »: alle Informationen über eine
identifizierte oder identifizierbare natürliche Person; als identifizierte oder identifizierbare natürliche Person; als
identifizierbar gilt eine Person, die direkt oder indirekt identifizierbar gilt eine Person, die direkt oder indirekt
identifiziert werden kann, identifiziert werden kann,
6. « sekundäre Datenerhebung »: Arbeitsweise, die darin besteht, bei 6. « sekundäre Datenerhebung »: Arbeitsweise, die darin besteht, bei
einer öffentlichen oder privaten Einrichtung eine vollständige Kopie einer öffentlichen oder privaten Einrichtung eine vollständige Kopie
oder Teilkopie der von dieser Einrichtung erstellten Unterlagen oder oder Teilkopie der von dieser Einrichtung erstellten Unterlagen oder
Dateien zu beschaffen, damit das Landesamt für Statistiken diese Dateien zu beschaffen, damit das Landesamt für Statistiken diese
Unterlagen oder Dateien im Rahmen des Auftrags, der ihm durch Unterlagen oder Dateien im Rahmen des Auftrags, der ihm durch
vorliegendes Gesetz übertragen ist, verwenden kann, vorliegendes Gesetz übertragen ist, verwenden kann,
7. « primäre Datenerhebung »: Arbeitsweise, die darin besteht, Daten 7. « primäre Datenerhebung »: Arbeitsweise, die darin besteht, Daten
entweder direkt bei den betreffenden Personen (« direkte » primäre entweder direkt bei den betreffenden Personen (« direkte » primäre
Erhebung) oder bei Personen, die an deren Stelle antworten (« Erhebung) oder bei Personen, die an deren Stelle antworten («
indirekte » primäre Erhebung), oder durch « direkte Beobachtung » indirekte » primäre Erhebung), oder durch « direkte Beobachtung »
einzuholen, einzuholen,
8. « statistische Einheit »: eine Beobachtungs- oder Messeinheit, für 8. « statistische Einheit »: eine Beobachtungs- oder Messeinheit, für
die Daten gesammelt oder abgeleitet werden, die Daten gesammelt oder abgeleitet werden,
9. « Zertifizierung »: ein Verfahren, durch das das Landesamt für 9. « Zertifizierung »: ein Verfahren, durch das das Landesamt für
Statistiken bescheinigt, dass die zur Erstellung einer bestimmten Statistiken bescheinigt, dass die zur Erstellung einer bestimmten
Statistik angewendete Methode den vorab gestellten Anforderungen Statistik angewendete Methode den vorab gestellten Anforderungen
entspricht, entspricht,
10. « Erstellen von Statistiken »: Arbeitsablauf, der alle Tätigkeiten 10. « Erstellen von Statistiken »: Arbeitsablauf, der alle Tätigkeiten
umfasst, die für Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Aufbereitung, umfasst, die für Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Aufbereitung,
Analyse und Verbreitung der statistischen Information erforderlich Analyse und Verbreitung der statistischen Information erforderlich
sind, sind,
11. « verschlüsselte Studiendaten »: Daten, die nur anhand eines 11. « verschlüsselte Studiendaten »: Daten, die nur anhand eines
Schlüssels einer identifizierten oder identifizierbaren Person Schlüssels einer identifizierten oder identifizierbaren Person
zugeordnet werden können, zugeordnet werden können,
12. « Studiendaten »: Daten, anhand deren Statistiken erstellt werden, 12. « Studiendaten »: Daten, anhand deren Statistiken erstellt werden,
13. « logischer Schlüssel »: Konkordanzdatei, die aus dem 13. « logischer Schlüssel »: Konkordanzdatei, die aus dem
willkürlichen Schlüssel besteht, der den Identifizierungsdaten gegeben willkürlichen Schlüssel besteht, der den Identifizierungsdaten gegeben
worden ist, und durch Identifizierungsdaten ergänzt wird, worden ist, und durch Identifizierungsdaten ergänzt wird,
14. « Verschlüsselung »: Technik, die darin besteht, Daten, die eine 14. « Verschlüsselung »: Technik, die darin besteht, Daten, die eine
Identifizierung ermöglichen würden, anhand eines geheim gehaltenen Identifizierung ermöglichen würden, anhand eines geheim gehaltenen
Schlüssels umzuwandeln, Schlüssels umzuwandeln,
15.« Verschleierung »: Technik, durch die Daten auf aleatorische Weise 15.« Verschleierung »: Technik, durch die Daten auf aleatorische Weise
verändert werden, damit sie individuell keine Bedeutung mehr haben, verändert werden, damit sie individuell keine Bedeutung mehr haben,
die aber durch Ausgleichsmassnahmen die Gesamtstruktur der die aber durch Ausgleichsmassnahmen die Gesamtstruktur der
untersuchten Grundgesamtheit wahrt, untersuchten Grundgesamtheit wahrt,
16. « Unparteilichkeit »: objektive und unabhängige Art, Statistiken 16. « Unparteilichkeit »: objektive und unabhängige Art, Statistiken
ohne Druck politischer Gruppen oder anderer Interessengruppen zu ohne Druck politischer Gruppen oder anderer Interessengruppen zu
erstellen, insbesondere was die Wahl der Techniken, Definitionen und erstellen, insbesondere was die Wahl der Techniken, Definitionen und
Methoden betrifft, die am geeignetsten sind, die festgelegten Ziele zu Methoden betrifft, die am geeignetsten sind, die festgelegten Ziele zu
erreichen. » erreichen. »
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1bis mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 1bis - Statistiken werden durch folgende Prinzipien geregelt: « Art. 1bis - Statistiken werden durch folgende Prinzipien geregelt:
1. Rechtmässigkeits- und Redlichkeitsprinzip: 1. Rechtmässigkeits- und Redlichkeitsprinzip:
a) Erhebung und Verarbeitung der Daten stützen sich entweder auf eine a) Erhebung und Verarbeitung der Daten stützen sich entweder auf eine
Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage oder auf die Einwilligung des Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage oder auf die Einwilligung des
Erklärenden im Sinne von Artikel 1 § 8 des Gesetzes vom 8. Dezember Erklärenden im Sinne von Artikel 1 § 8 des Gesetzes vom 8. Dezember
1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten, vorbehaltlich im vorliegenden Gesetz personenbezogener Daten, vorbehaltlich im vorliegenden Gesetz
vorgesehener Sonderbestimmungen. vorgesehener Sonderbestimmungen.
b) Die redliche Datenerhebung setzt voraus, dass der Erklärende über b) Die redliche Datenerhebung setzt voraus, dass der Erklärende über
die Erhebung und Verarbeitung der Daten gut informiert ist. Der die Erhebung und Verarbeitung der Daten gut informiert ist. Der
Erklärende hat das Recht, Informationen über Rechtsgrundlage, Erklärende hat das Recht, Informationen über Rechtsgrundlage,
Erhebungszweck und angewendete Schutzmassnahmen zu erhalten. Erhebungszweck und angewendete Schutzmassnahmen zu erhalten.
2. Zweckprinzip: 2. Zweckprinzip:
a) Individuelle Daten werden ausschliesslich zu statistischen Zwecken a) Individuelle Daten werden ausschliesslich zu statistischen Zwecken
verwendet, es sei denn, der Erklärende hat eindeutig sein verwendet, es sei denn, der Erklärende hat eindeutig sein
Einverständnis gegeben, dass die Daten zu anderen Zwecken verwendet Einverständnis gegeben, dass die Daten zu anderen Zwecken verwendet
werden. werden.
b) Daten, die zu einem bestimmten statistischen Zweck erhoben werden, b) Daten, die zu einem bestimmten statistischen Zweck erhoben werden,
dürfen nur zu anderen statistischen Zwecken verwendet werden, wenn dürfen nur zu anderen statistischen Zwecken verwendet werden, wenn
diese mit den ursprünglichen statistischen Zwecken vereinbar sind. diese mit den ursprünglichen statistischen Zwecken vereinbar sind.
c) Zu statistischen Zwecken erhobene und verarbeitete Daten dürfen c) Zu statistischen Zwecken erhobene und verarbeitete Daten dürfen
nicht verwendet werden, um Datenbestände zu ergänzen oder zu nicht verwendet werden, um Datenbestände zu ergänzen oder zu
korrigieren, die zu anderen Zwecken als statistischen Zwecken, unter korrigieren, die zu anderen Zwecken als statistischen Zwecken, unter
anderem zu administrativen Zwecken, verwendet werden. anderem zu administrativen Zwecken, verwendet werden.
d) Aufgrund individueller statistischer Daten, die für die Erstellung d) Aufgrund individueller statistischer Daten, die für die Erstellung
einer Statistik gesammelt werden, darf kein Beschluss gefasst werden, einer Statistik gesammelt werden, darf kein Beschluss gefasst werden,
der zum Ziel oder zur Folge hat, die individuelle Situation des der zum Ziel oder zur Folge hat, die individuelle Situation des
Erklärenden zu beeinflussen. Erklärenden zu beeinflussen.
3. Verhältnismässigkeitsprinzip: 3. Verhältnismässigkeitsprinzip:
a) Bei der Wahl der Erhebungsmethode hat die sekundäre Datenerhebung a) Bei der Wahl der Erhebungsmethode hat die sekundäre Datenerhebung
Vorrang vor der primären Datenerhebung. In jedem Fall wird die Vorrang vor der primären Datenerhebung. In jedem Fall wird die
Erhebung vorzugsweise stichprobenweise erfolgen statt erschöpfend zu Erhebung vorzugsweise stichprobenweise erfolgen statt erschöpfend zu
sein und freiwillige Umfragen sind Pflichtumfragen vorzuziehen. sein und freiwillige Umfragen sind Pflichtumfragen vorzuziehen.
b) Die Daten sind angemessen, sachlich und dürfen nicht übertrieben b) Die Daten sind angemessen, sachlich und dürfen nicht übertrieben
sein hinsichtlich des festgelegten statistischen Zwecks, das heisst, sein hinsichtlich des festgelegten statistischen Zwecks, das heisst,
dass die Datenerhebung und -verarbeitung auf die Daten beschränkt dass die Datenerhebung und -verarbeitung auf die Daten beschränkt
sind, die für die verfolgten statistischen Zwecke erforderlich sind. sind, die für die verfolgten statistischen Zwecke erforderlich sind.
4. Prinzip der Unparteilichkeit, Objektivität und beruflichen 4. Prinzip der Unparteilichkeit, Objektivität und beruflichen
Unabhängigkeit: Unabhängigkeit:
a) Statistiken müssen unter Wahrung der wissenschaftlichen a) Statistiken müssen unter Wahrung der wissenschaftlichen
Unabhängigkeit und auf objektive, professionelle und transparente Unabhängigkeit und auf objektive, professionelle und transparente
Weise erstellt und verbreitet werden, wobei alle Benutzer gleich Weise erstellt und verbreitet werden, wobei alle Benutzer gleich
behandelt werden. behandelt werden.
b) Erstellung und Verbreitung von Statistiken müssen von einer b) Erstellung und Verbreitung von Statistiken müssen von einer
Einrichtung gewährleistet werden, die sowohl von anderen politischen, Einrichtung gewährleistet werden, die sowohl von anderen politischen,
verordnungsrechtlichen oder administrativen Diensten und Einrichtungen verordnungsrechtlichen oder administrativen Diensten und Einrichtungen
als auch von Unternehmen des Privatsektors beruflich unabhängig ist. » als auch von Unternehmen des Privatsektors beruflich unabhängig ist. »
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1ter mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 1ter - Statistische Geheimhaltung bedeutet, dass Daten in Bezug « Art. 1ter - Statistische Geheimhaltung bedeutet, dass Daten in Bezug
auf individuelle statistische Einheiten, die direkt zu statistischen auf individuelle statistische Einheiten, die direkt zu statistischen
Zwecken oder indirekt aus administrativen oder anderen Quellen Zwecken oder indirekt aus administrativen oder anderen Quellen
gesammelt worden sind, gegen jede Verletzung des Rechts auf gesammelt worden sind, gegen jede Verletzung des Rechts auf
Vertraulichkeit geschützt sind. Das bedeutet, dass nichtstatistischer Vertraulichkeit geschützt sind. Das bedeutet, dass nichtstatistischer
Gebrauch von erhaltenen Daten und ungesetzliche Verbreitung verboten Gebrauch von erhaltenen Daten und ungesetzliche Verbreitung verboten
sind. » sind. »
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1quater mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 1quater - Verarbeitungen personenbezogener Daten, die aufgrund « Art. 1quater - Verarbeitungen personenbezogener Daten, die aufgrund
des vorliegenden Gesetzes erfolgen, unterliegen dem Gesetz vom 8. des vorliegenden Gesetzes erfolgen, unterliegen dem Gesetz vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten und seiner Ausführungserlasse. » Verarbeitung personenbezogener Daten und seiner Ausführungserlasse. »
Art. 7 - Artikel 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 7 - Artikel 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
1. August 1985, wird Artikel 1quinquies und in diesem Artikel werden 1. August 1985, wird Artikel 1quinquies und in diesem Artikel werden
die Wörter « wirtschaftliche und soziale Lage » durch die Wörter « die Wörter « wirtschaftliche und soziale Lage » durch die Wörter «
wirtschaftliche, soziale, ökologische und technologische Lage » wirtschaftliche, soziale, ökologische und technologische Lage »
ersetzt. ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Art. 8 - In Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter «
in Ausführung von Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes » durch die in Ausführung von Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes » durch die
Wörter « in Ausführung von Artikel 1quinquies des vorliegenden Wörter « in Ausführung von Artikel 1quinquies des vorliegenden
Gesetzes » ersetzt. Gesetzes » ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 4 desselben Gesetzes werden die Wörter « in Art. 9 - In Artikel 4 desselben Gesetzes werden die Wörter « in
Ausführung der Artikel 1 und 3 des vorliegenden Gesetzes » durch die Ausführung der Artikel 1 und 3 des vorliegenden Gesetzes » durch die
Wörter « in Ausführung der Artikel 1quinquies und 3 des vorliegenden Wörter « in Ausführung der Artikel 1quinquies und 3 des vorliegenden
Gesetzes » ersetzt. Gesetzes » ersetzt.
KAPITEL II - Sekundäre Verarbeitungen zu statistischen Zwecken KAPITEL II - Sekundäre Verarbeitungen zu statistischen Zwecken
Art. 10 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird Art. 10 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird
durch folgende Überschrift ersetzt: durch folgende Überschrift ersetzt:
« Sekundäre Verarbeitungen zu statistischen Zwecken ». « Sekundäre Verarbeitungen zu statistischen Zwecken ».
Art. 11 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 11 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
2. Januar 2001, wird wie folgt ersetzt: 2. Januar 2001, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 9 - Das Landesamt für Statistiken darf auf der Grundlage der « Art. 9 - Das Landesamt für Statistiken darf auf der Grundlage der
Daten, die es bei seinen Untersuchungen sammelt, und auf der Grundlage Daten, die es bei seinen Untersuchungen sammelt, und auf der Grundlage
der Daten aus Verwaltungsbeständen Datenbanken erstellen und der Daten aus Verwaltungsbeständen Datenbanken erstellen und
fortschreiben. fortschreiben.
Zu diesem Zweck hat das Landesamt für Statistiken unter den aufgrund Zu diesem Zweck hat das Landesamt für Statistiken unter den aufgrund
von Artikel 17quater § 2 festgelegten Bedingungen Zugriff auf Daten, von Artikel 17quater § 2 festgelegten Bedingungen Zugriff auf Daten,
die im Besitz öffentlicher Verwaltungen und Behörden sind. » die im Besitz öffentlicher Verwaltungen und Behörden sind. »
Art. 12 - In Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 12 - In Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter « durch oder aufgrund der Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter « durch oder aufgrund der
Kapitel I, II und III » durch die Wörter « durch oder aufgrund der Kapitel I, II und III » durch die Wörter « durch oder aufgrund der
Kapitel Ibis und III » ersetzt. Kapitel Ibis und III » ersetzt.
KAPITEL III - Zertifizierung KAPITEL III - Zertifizierung
Art. 13 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 1. Art. 13 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 1.
August 1985, 21. Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird ein Kapitel August 1985, 21. Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird ein Kapitel
IVbis, das Artikel 13, aufgehoben durch das Gesetz vom 1. August 1985 IVbis, das Artikel 13, aufgehoben durch das Gesetz vom 1. August 1985
und in folgendem Wortlaut wieder aufgenommen, und Artikel 13bis und in folgendem Wortlaut wieder aufgenommen, und Artikel 13bis
umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« KAPITEL IVbis - Zertifizierung « KAPITEL IVbis - Zertifizierung
Art. 13 - Nach Konsultierung des Hohen Rates für Statistik legt der Art. 13 - Nach Konsultierung des Hohen Rates für Statistik legt der
König die Bedingungen fest, unter denen das Landesamt für Statistiken König die Bedingungen fest, unter denen das Landesamt für Statistiken
Methoden zertifizieren kann, die von Einrichtungen mit oder ohne Methoden zertifizieren kann, die von Einrichtungen mit oder ohne
Rechtspersönlichkeit verwendet werden, um Statistiken im Sinne des Rechtspersönlichkeit verwendet werden, um Statistiken im Sinne des
vorliegenden Gesetzes zu erstellen, wenn sie mindestens folgende vorliegenden Gesetzes zu erstellen, wenn sie mindestens folgende
Bedingungen erfüllen: Bedingungen erfüllen:
1. Unparteilichkeit und Unabhängigkeit garantieren, 1. Unparteilichkeit und Unabhängigkeit garantieren,
2. wissenschaftliche Methoden einhalten, 2. wissenschaftliche Methoden einhalten,
3. auf Kriterien der Zuverlässigkeit und Genauigkeit beruhen, 3. auf Kriterien der Zuverlässigkeit und Genauigkeit beruhen,
4. Zweckprinzip, Verhältnismässigkeitsprinzip und Rechtmässigkeits- 4. Zweckprinzip, Verhältnismässigkeitsprinzip und Rechtmässigkeits-
und Redlichkeitsprinzip, so wie in Artikel 1bis des vorliegenden und Redlichkeitsprinzip, so wie in Artikel 1bis des vorliegenden
Gesetzes definiert, einhalten, Gesetzes definiert, einhalten,
5. statistische Geheimhaltung, so wie in Artikel 1ter des vorliegenden 5. statistische Geheimhaltung, so wie in Artikel 1ter des vorliegenden
Gesetzes vorgesehen, gewährleisten, Gesetzes vorgesehen, gewährleisten,
6. Aktualität und Genauigkeit der Statistik gewährleisten; dies 6. Aktualität und Genauigkeit der Statistik gewährleisten; dies
bedeutet zum einen, dass der Zeitraum zwischen dem Bezugszeitraum und bedeutet zum einen, dass der Zeitraum zwischen dem Bezugszeitraum und
dem Zeitpunkt, ab dem die statistische Information verfügbar ist, dem Zeitpunkt, ab dem die statistische Information verfügbar ist,
angemessen sein muss, und zum anderen, dass der Zeitpunkt, ab dem die angemessen sein muss, und zum anderen, dass der Zeitpunkt, ab dem die
statistische Information verfügbar ist, den auferlegten Fristen statistische Information verfügbar ist, den auferlegten Fristen
entspricht, entspricht,
7. Vergleichbarkeit und Konsistenz der Statistiken stärken, indem 7. Vergleichbarkeit und Konsistenz der Statistiken stärken, indem
insbesondere anerkannte Konzepte und Klassifizierungen und Quellen, insbesondere anerkannte Konzepte und Klassifizierungen und Quellen,
die zusammen verwendet werden können, angewendet werden, die zusammen verwendet werden können, angewendet werden,
8. auf Kriterien der Deutlichkeit und Klarheit beruhen, was 8. auf Kriterien der Deutlichkeit und Klarheit beruhen, was
Präsentation der Statistiken, Informationen und Erklärungen über die Präsentation der Statistiken, Informationen und Erklärungen über die
methodischen Grundlagen und Bereitstellung der Ergebnisse betrifft, methodischen Grundlagen und Bereitstellung der Ergebnisse betrifft,
9. dem Landesamt für Statistiken kostenlosen Zugriff auf die 9. dem Landesamt für Statistiken kostenlosen Zugriff auf die
individuellen Daten gewährleisten. » individuellen Daten gewährleisten. »
Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13bis mit folgendem Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 13bis - Für die Ausführung der in Artikel 109 des Gesetzes vom « Art. 13bis - Für die Ausführung der in Artikel 109 des Gesetzes vom
21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen
vorgesehenen Aufgaben werden die Methoden des Instituts für die vorgesehenen Aufgaben werden die Methoden des Instituts für die
nationalen Konten und der im selben Artikel erwähnten Einrichtungen nationalen Konten und der im selben Artikel erwähnten Einrichtungen
von Rechts wegen zertifiziert. » von Rechts wegen zertifiziert. »
KAPITEL IV - Koordinierung der öffentlichen Statistik KAPITEL IV - Koordinierung der öffentlichen Statistik
Art. 15 - Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 15 - Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
1. August 1985 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, 1. August 1985 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 1 - Beim Landesamt für Statistiken wird ein « § 1 - Beim Landesamt für Statistiken wird ein
Koordinierungsausschuss geschaffen, der als Aufgabe hat, die Koordinierungsausschuss geschaffen, der als Aufgabe hat, die
statistischen Programme der verschiedenen öffentlichen Verwaltungen, statistischen Programme der verschiedenen öffentlichen Verwaltungen,
Dienste und Einrichtungen zu koordinieren und die Ausführung dieser Dienste und Einrichtungen zu koordinieren und die Ausführung dieser
Programme zu begleiten, damit deren Effizienz und Qualität gesteigert, Programme zu begleiten, damit deren Effizienz und Qualität gesteigert,
der allgemeine Umfragedruck gelindert und innerhalb der vorgesehenen der allgemeine Umfragedruck gelindert und innerhalb der vorgesehenen
Fristen den europäischen und internationalen Verpflichtungen Fristen den europäischen und internationalen Verpflichtungen
nachgekommen wird. nachgekommen wird.
In diesem Konzertierungsorgan wird ein integriertes statistisches In diesem Konzertierungsorgan wird ein integriertes statistisches
Mehrjahresprogramm einschliesslich eines Inventars der tatsächlichen Mehrjahresprogramm einschliesslich eines Inventars der tatsächlichen
und der erwünschten Statistikproduktion vorbereitet, begleitet und und der erwünschten Statistikproduktion vorbereitet, begleitet und
entsprechend dem wechselnden Informationsbedarf der verschiedenen entsprechend dem wechselnden Informationsbedarf der verschiedenen
Behörden und den internationalen Verpflichtungen im Bereich der Behörden und den internationalen Verpflichtungen im Bereich der
Datenübermittlung regelmässig überarbeitet. Dieser Datenübermittlung regelmässig überarbeitet. Dieser
Koordinierungsausschuss gibt Stellungnahmen über die Standpunkte ab, Koordinierungsausschuss gibt Stellungnahmen über die Standpunkte ab,
die Belgien bei internationalen Zusammenkünften vertritt über die die Belgien bei internationalen Zusammenkünften vertritt über die
Erstellung von Statistiken in Bezug auf Zuständigkeitsbereiche der Erstellung von Statistiken in Bezug auf Zuständigkeitsbereiche der
Regionen und Gemeinschaften. » Regionen und Gemeinschaften. »
2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 2 - Der König regelt die Zusammensetzung des « § 2 - Der König regelt die Zusammensetzung des
Koordinierungsausschusses. Dieser umfasst mindestens einen Vertreter Koordinierungsausschusses. Dieser umfasst mindestens einen Vertreter
des Hohen Rates für Statistik, des Landesamts für Statistiken, der des Hohen Rates für Statistik, des Landesamts für Statistiken, der
Belgischen Nationalbank und des Föderalen Planbüros. Die Regionen und Belgischen Nationalbank und des Föderalen Planbüros. Die Regionen und
Gemeinschaften können jeweils einen Vertreter bestimmen. » Gemeinschaften können jeweils einen Vertreter bestimmen. »
Art. 16 - Die Überschrift von Kapitel VI desselben Gesetzes, Art. 16 - Die Überschrift von Kapitel VI desselben Gesetzes,
abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1985, wird durch folgende abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1985, wird durch folgende
Überschrift ersetzt: Überschrift ersetzt:
« Abweichungsbestimmungen zu den Artikeln 2 und 12 ». « Abweichungsbestimmungen zu den Artikeln 2 und 12 ».
Art. 17 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 17 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 1. August 1985, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: vom 1. August 1985, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 15 - Unbeschadet der Regeln für die Übermittlung von Daten an « Art. 15 - Unbeschadet der Regeln für die Übermittlung von Daten an
Einrichtungen, auf die die statistische Geheimhaltung von Rechts wegen Einrichtungen, auf die die statistische Geheimhaltung von Rechts wegen
aufgrund einer Gesetzesbestimmung anwendbar ist, muss das Landesamt aufgrund einer Gesetzesbestimmung anwendbar ist, muss das Landesamt
für Statistiken nach Zustimmung des Statistischen Kontrollausschusses für Statistiken nach Zustimmung des Statistischen Kontrollausschusses
und im Rahmen eines von diesem Ausschuss gebilligten und im Rahmen eines von diesem Ausschuss gebilligten
Geheimhaltungsvertrags verschlüsselte Studiendaten übermitteln an: Geheimhaltungsvertrags verschlüsselte Studiendaten übermitteln an:
1. föderale öffentliche Dienste oder Einrichtungen öffentlichen 1. föderale öffentliche Dienste oder Einrichtungen öffentlichen
Interesses, die der Gewalt, der Kontrollbefugnis oder der Interesses, die der Gewalt, der Kontrollbefugnis oder der
Verwaltungsaufsicht des Staates unterliegen, Steuerverwaltungen Verwaltungsaufsicht des Staates unterliegen, Steuerverwaltungen
ausgenommen, ausgenommen,
2. regionale und gemeinschaftliche Ministerien, Einrichtungen 2. regionale und gemeinschaftliche Ministerien, Einrichtungen
öffentlichen Interesses, die der Gewalt, der Kontrollbefugnis oder der öffentlichen Interesses, die der Gewalt, der Kontrollbefugnis oder der
Verwaltungsaufsicht der Regionen oder Gemeinschaften unterliegen, und Verwaltungsaufsicht der Regionen oder Gemeinschaften unterliegen, und
an die in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die an die in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die
Brüsseler Institutionen erwähnten Brüsseler Institutionen, Brüsseler Institutionen erwähnten Brüsseler Institutionen,
Steuerverwaltungen ausgenommen, Steuerverwaltungen ausgenommen,
3. Provinzial- oder Gemeindeverwaltungen, Steuerverwaltungen 3. Provinzial- oder Gemeindeverwaltungen, Steuerverwaltungen
ausgenommen, ausgenommen,
4. natürliche oder juristische Personen, die wissenschaftliche 4. natürliche oder juristische Personen, die wissenschaftliche
Forschungszwecke verfolgen, wenn ein entsprechender Antrag zusammen Forschungszwecke verfolgen, wenn ein entsprechender Antrag zusammen
mit einem genauen Forschungsprojekt vorgelegt wird, das bestehenden mit einem genauen Forschungsprojekt vorgelegt wird, das bestehenden
wissenschaftlichen Normen entspricht, eine ausreichend ausführliche wissenschaftlichen Normen entspricht, eine ausreichend ausführliche
Aufzählung der einzusehenden Daten umfasst, Analysemethoden beschreibt Aufzählung der einzusehenden Daten umfasst, Analysemethoden beschreibt
und eine Veranschlagung der erforderlichen Zeit beinhaltet. und eine Veranschlagung der erforderlichen Zeit beinhaltet.
Aufgrund eines Geheimhaltungsvertrags übermittelte Studiendaten dürfen Aufgrund eines Geheimhaltungsvertrags übermittelte Studiendaten dürfen
Dritten nicht übermittelt werden und nicht zu anderen statistischen Dritten nicht übermittelt werden und nicht zu anderen statistischen
Zwecken verwendet werden als denjenigen, die im Geheimhaltungsvertrag Zwecken verwendet werden als denjenigen, die im Geheimhaltungsvertrag
bestimmt sind. bestimmt sind.
Der Statistische Kontrollausschusses erlaubt die Übermittlung dieser Der Statistische Kontrollausschusses erlaubt die Übermittlung dieser
verschlüsselten Studiendaten nur, wenn die Übermittlung integraler verschlüsselten Studiendaten nur, wenn die Übermittlung integraler
Bestandteil der statistischen Ziele ist, die im Geheimhaltungsvertrag Bestandteil der statistischen Ziele ist, die im Geheimhaltungsvertrag
beschrieben sind. beschrieben sind.
Merkmale, anhand deren ein Erklärender identifiziert werden kann, Merkmale, anhand deren ein Erklärender identifiziert werden kann,
werden entfernt und vor ihrer Übermittlung verschlüsselt, damit der werden entfernt und vor ihrer Übermittlung verschlüsselt, damit der
für die Untersuchung Verantwortliche den Erklärenden annehmbarerweise für die Untersuchung Verantwortliche den Erklärenden annehmbarerweise
nicht mittels dieser Daten identifizieren kann. » nicht mittels dieser Daten identifizieren kann. »
Art. 18 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 1. Art. 18 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 1.
August 1985, 21. Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird ein Artikel August 1985, 21. Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird ein Artikel
15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 15bis - In dem Geheimhaltungsvertrag werden die Bedingungen « Art. 15bis - In dem Geheimhaltungsvertrag werden die Bedingungen
festgelegt, unter denen die Übermittlung durch das Landesamt für festgelegt, unter denen die Übermittlung durch das Landesamt für
Statistiken erfolgt und unter denen die Daten von Dritten verwendet Statistiken erfolgt und unter denen die Daten von Dritten verwendet
werden dürfen. werden dürfen.
Im Vertrag wird unter anderem Folgendes bestimmt: Im Vertrag wird unter anderem Folgendes bestimmt:
1. Verpflichtung der Dritten, die übermittelten Daten nicht an andere 1. Verpflichtung der Dritten, die übermittelten Daten nicht an andere
Benutzer weiterzuleiten, ausser mit Zustimmung des Landesamts für Benutzer weiterzuleiten, ausser mit Zustimmung des Landesamts für
Statistiken, das den neuen Benutzer kontaktiert und einen Statistiken, das den neuen Benutzer kontaktiert und einen
Geheimhaltungsvertrag mit ihm aufstellt, Geheimhaltungsvertrag mit ihm aufstellt,
2. Verpflichtung der Dritten, Schutz und Sicherheit der Daten zu 2. Verpflichtung der Dritten, Schutz und Sicherheit der Daten zu
gewährleisten und dafür zu sorgen, dass die individuellen Daten nicht gewährleisten und dafür zu sorgen, dass die individuellen Daten nicht
indirekt aufgrund der veröffentlichten Ergebnisse identifiziert werden indirekt aufgrund der veröffentlichten Ergebnisse identifiziert werden
können, können,
3. Kontrollen, denen die Dritten unterliegen, 3. Kontrollen, denen die Dritten unterliegen,
4. Sanktionen für den Fall, dass die Dritten gegen ihre vertraglichen 4. Sanktionen für den Fall, dass die Dritten gegen ihre vertraglichen
Verpflichtungen verstossen. Die Sanktionen können in der einseitigen Verpflichtungen verstossen. Die Sanktionen können in der einseitigen
Beendigung des Vertrags und einer Schadenersatzforderung bestehen, Beendigung des Vertrags und einer Schadenersatzforderung bestehen,
5. Dauer des Geheimhaltungsvertrags. » 5. Dauer des Geheimhaltungsvertrags. »
Art. 19 - In der Überschrift von Kapitel VII desselben Gesetzes, Art. 19 - In der Überschrift von Kapitel VII desselben Gesetzes,
abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter « abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter «
die in den Kapiteln I bis IV erwähnten Untersuchungen » durch die die in den Kapiteln I bis IV erwähnten Untersuchungen » durch die
Wörter « die in den Kapiteln Ibis bis IVbis erwähnten Untersuchungen » Wörter « die in den Kapiteln Ibis bis IVbis erwähnten Untersuchungen »
ersetzt. ersetzt.
Art. 20 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 20 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 1. August 1985, wird wie folgt abgeändert: vom 1. August 1985, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « in den Kapiteln I, II und III » 1. In Absatz 1 werden die Wörter « in den Kapiteln I, II und III »
durch die Wörter « in den Kapiteln Ibis und III » ersetzt. durch die Wörter « in den Kapiteln Ibis und III » ersetzt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter « der Kapitel I bis III » durch die 2. In Absatz 3 werden die Wörter « der Kapitel I bis III » durch die
Wörter « der Kapitel Ibis bis IVbis » ersetzt. Wörter « der Kapitel Ibis bis IVbis » ersetzt.
3. In Absatz 4 werden die Wörter « werden vom Landesamt für 3. In Absatz 4 werden die Wörter « werden vom Landesamt für
Statistiken vorgenommen » durch die Wörter « werden vom Landesamt für Statistiken vorgenommen » durch die Wörter « werden vom Landesamt für
Statistiken oder einer Einrichtung, deren Methode aufgrund von Artikel Statistiken oder einer Einrichtung, deren Methode aufgrund von Artikel
13 vom Landesamt für Statistiken zertifiziert worden ist, vorgenommen 13 vom Landesamt für Statistiken zertifiziert worden ist, vorgenommen
» ersetzt. » ersetzt.
KAPITEL V - Datenschutz KAPITEL V - Datenschutz
Art. 21 - In Kapitel VII desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 21 - In Kapitel VII desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 1. August 1985 und 21. Dezember 1994, wird ein § 1bis, der Gesetze vom 1. August 1985 und 21. Dezember 1994, wird ein § 1bis, der
die Artikel 17 bis 17septies umfasst, mit folgendem Wortlaut die Artikel 17 bis 17septies umfasst, mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« § 1bis - Vorschriften in Bezug auf den Datenschutz ». « § 1bis - Vorschriften in Bezug auf den Datenschutz ».
Art. 22 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 22 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 17 - Erweist sich die Erhebung individueller Daten als « Art. 17 - Erweist sich die Erhebung individueller Daten als
notwendig, werden die Daten bei ihrem Erhalt geschützt, indem notwendig, werden die Daten bei ihrem Erhalt geschützt, indem
Identifizierungs- oder Zusatzdaten getrennt von den für die Erstellung Identifizierungs- oder Zusatzdaten getrennt von den für die Erstellung
der Statistik verwendeten Studiendaten aufbewahrt werden. der Statistik verwendeten Studiendaten aufbewahrt werden.
Diese Trennung kann nach Stellungnahme des Hohen Rates für Statistik Diese Trennung kann nach Stellungnahme des Hohen Rates für Statistik
aufgeschoben werden, wenn die Art der statistischen Verarbeitung aufgeschoben werden, wenn die Art der statistischen Verarbeitung
selbst Kopplungen oder andere Verrichtungen erfordert und insofern selbst Kopplungen oder andere Verrichtungen erfordert und insofern
Schutzmassnahmen ergriffen werden gemäss den schriftlichen Richtlinien Schutzmassnahmen ergriffen werden gemäss den schriftlichen Richtlinien
des Datenschutzbeauftragten. » des Datenschutzbeauftragten. »
Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17bis mit folgendem Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 17bis - Studiendaten werden verschlüsselt, so dass der « Art. 17bis - Studiendaten werden verschlüsselt, so dass der
Erklärende nur anhand eines Codes identifiziert werden kann. » Erklärende nur anhand eines Codes identifiziert werden kann. »
Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17ter mit folgendem Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 17ter - Zu statistischen Zwecken erhobene und verarbeitete « Art. 17ter - Zu statistischen Zwecken erhobene und verarbeitete
individuelle Daten werden vernichtet oder gelöscht, wenn sie für diese individuelle Daten werden vernichtet oder gelöscht, wenn sie für diese
Zwecke nicht länger verwendet werden. Zwecke nicht länger verwendet werden.
Individuelle Daten über Nicht-Erklärende dürfen nicht länger als bis Individuelle Daten über Nicht-Erklärende dürfen nicht länger als bis
zum Ende der Kontrolle der statistischen Untersuchung, für die diese zum Ende der Kontrolle der statistischen Untersuchung, für die diese
Daten beantragt worden sind, aufbewahrt werden. » Daten beantragt worden sind, aufbewahrt werden. »
Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17quater mit folgendem Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 17quater - § 1 - Das Landesamt für Statistiken ergreift alle « Art. 17quater - § 1 - Das Landesamt für Statistiken ergreift alle
notwendigen Massnahmen, um den physischen und logischen Schutz notwendigen Massnahmen, um den physischen und logischen Schutz
individueller Daten zu gewährleisten und um jedes Risiko einer individueller Daten zu gewährleisten und um jedes Risiko einer
ungesetzlichen Verbreitung oder einer Verwendung zu anderen Zwecken ungesetzlichen Verbreitung oder einer Verwendung zu anderen Zwecken
als zu statistischen Zwecken zu vermeiden. als zu statistischen Zwecken zu vermeiden.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Statistischen Der König bestimmt nach Stellungnahme des Statistischen
Kontrollausschusses die spezifischen verordnungsrechtlichen, Kontrollausschusses die spezifischen verordnungsrechtlichen,
verwaltungstechnischen, technischen und organisatorischen Modalitäten, verwaltungstechnischen, technischen und organisatorischen Modalitäten,
damit die Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf den Schutz damit die Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf den Schutz
individueller personenbezogener Daten oder Daten über individuelle individueller personenbezogener Daten oder Daten über individuelle
Einheiten und in Bezug auf die statistische Geheimhaltung Einheiten und in Bezug auf die statistische Geheimhaltung
gewährleistet wird. gewährleistet wird.
§ 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Statistischen § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Statistischen
Kontrollausschusses, unter welchen Bedingungen das Landesamt für Kontrollausschusses, unter welchen Bedingungen das Landesamt für
Statistiken als Zwischenperson handeln kann im Hinblick auf die Statistiken als Zwischenperson handeln kann im Hinblick auf die
Verschlüsselung individueller Daten, die dem Landesamt in Hinblick auf Verschlüsselung individueller Daten, die dem Landesamt in Hinblick auf
eine Weiterverarbeitung zu statistischen Zwecken übermittelt werden. » eine Weiterverarbeitung zu statistischen Zwecken übermittelt werden. »
Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17quinquies mit Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 17quinquies - Der König bestimmt auf Vorschlag des « Art. 17quinquies - Der König bestimmt auf Vorschlag des
Statistischen Kontrollausschusses unter den Bediensteten des Föderalen Statistischen Kontrollausschusses unter den Bediensteten des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie einen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie einen
Datenschutzbeauftragten für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Datenschutzbeauftragten für einen erneuerbaren Zeitraum von drei
Jahren. Jahren.
Der Datenschutzbeauftragte erstattet dem für das Landesamt für Der Datenschutzbeauftragte erstattet dem für das Landesamt für
Statistiken zuständigen Minister und dem Statistischen Statistiken zuständigen Minister und dem Statistischen
Kontrollausschuss Bericht. » Kontrollausschuss Bericht. »
Art. 27 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17sexies mit folgendem Art. 27 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17sexies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 17sexies - Der Datenschutzbeauftragte hat als Auftrag: « Art. 17sexies - Der Datenschutzbeauftragte hat als Auftrag:
1. auf unabhängige Weise für die Anwendung der Regeln und Verfahren in 1. auf unabhängige Weise für die Anwendung der Regeln und Verfahren in
Bezug auf den Datenschutz zu sorgen, Bezug auf den Datenschutz zu sorgen,
2. auf unabhängige Weise für den physischen und logischen Schutz 2. auf unabhängige Weise für den physischen und logischen Schutz
individueller Daten zu sorgen, individueller Daten zu sorgen,
3. auf unabhängige Weise für die Einhaltung eingeführter technischer 3. auf unabhängige Weise für die Einhaltung eingeführter technischer
und organisatorischer Massnahmen zu sorgen, und organisatorischer Massnahmen zu sorgen,
4. den Gebrauch logischer Schlüssel, die die Rückidentifizierung und 4. den Gebrauch logischer Schlüssel, die die Rückidentifizierung und
Assoziierung von Daten ermöglichen, zu kontrollieren, damit das Risiko Assoziierung von Daten ermöglichen, zu kontrollieren, damit das Risiko
einer Verwendung zu anderen als zu statistischen Zwecken vermieden einer Verwendung zu anderen als zu statistischen Zwecken vermieden
wird, wird,
5. Statistiker und Informatiker über Techniken zur Anonymisierung, 5. Statistiker und Informatiker über Techniken zur Anonymisierung,
Verschlüsselung und Verschleierung von Daten zu beraten, um jede Verschlüsselung und Verschleierung von Daten zu beraten, um jede
ungesetzliche Verbreitung zu verhindern. » ungesetzliche Verbreitung zu verhindern. »
Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17septies mit folgendem Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17septies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 17septies - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat « Art. 17septies - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass die Personen, die im Kriegsfall, unter Umständen, die beratenen Erlass die Personen, die im Kriegsfall, unter Umständen, die
aufgrund von Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die aufgrund von Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die
militärischen Requirierungen damit gleichgesetzt sind, oder während militärischen Requirierungen damit gleichgesetzt sind, oder während
der Besetzung des Staatsgebietes durch den Feind beauftragt sind, der Besetzung des Staatsgebietes durch den Feind beauftragt sind,
Identifizierungs- und Zusatzdaten, die nicht aufgrund von Artikel Identifizierungs- und Zusatzdaten, die nicht aufgrund von Artikel
17ter vernichtet worden wären, und in Artikel 17bis erwähnte 17ter vernichtet worden wären, und in Artikel 17bis erwähnte
Übereinstimmungscodes von Identifizierungs- und Studiendaten zu Übereinstimmungscodes von Identifizierungs- und Studiendaten zu
vernichten oder vernichten zu lassen. » vernichten oder vernichten zu lassen. »
Art. 29 - In Artikel 18 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 29 - In Artikel 18 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter
« oder wer Kenntnis von den in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten « oder wer Kenntnis von den in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten
Informationen hat, » gestrichen. Informationen hat, » gestrichen.
KAPITEL VI - Sekundäre Erhebung KAPITEL VI - Sekundäre Erhebung
Art. 30 - In Artikel 24bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 30 - In Artikel 24bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter « in den Kapiteln I bis Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter « in den Kapiteln I bis
IV erwähnten Untersuchungen » durch die Wörter « in den Kapiteln Ibis IV erwähnten Untersuchungen » durch die Wörter « in den Kapiteln Ibis
bis IVbis erwähnten Untersuchungen » ersetzt und die Wörter «, bis IVbis erwähnten Untersuchungen » ersetzt und die Wörter «,
unbeschadet der besonderen Gesetzesbestimmungen, durch die die unbeschadet der besonderen Gesetzesbestimmungen, durch die die
Übermittlung vertraulicher Daten durch bestimmte Verwaltungen, Dienste Übermittlung vertraulicher Daten durch bestimmte Verwaltungen, Dienste
oder öffentliche Einrichtung an das Landesamt geregelt werden » oder öffentliche Einrichtung an das Landesamt geregelt werden »
gestrichen. gestrichen.
Art. 31 - Artikel 24ter desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Art. 31 - Artikel 24ter desselben Gesetzes, aufgehoben durch das
Gesetz vom 2. August 2002, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 2. August 2002, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
« Art. 24ter -Das Landesamt für Statistiken ist befugt, Ermittler zu « Art. 24ter -Das Landesamt für Statistiken ist befugt, Ermittler zu
bestimmen, die mit der Durchführung der von ihm organisierten bestimmen, die mit der Durchführung der von ihm organisierten
Untersuchungen beauftragt sind, und ihnen Vergütungen und Untersuchungen beauftragt sind, und ihnen Vergütungen und
Entschädigungen zu zahlen. Entschädigungen zu zahlen.
Der König legt die Regeln fest, gemäss denen die Vergütungen und Der König legt die Regeln fest, gemäss denen die Vergütungen und
Entschädigungen, deren Höhe Er bestimmt, bewilligt werden können. » Entschädigungen, deren Höhe Er bestimmt, bewilligt werden können. »
Art. 32 - In Artikel 24quater § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 32 - In Artikel 24quater § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter « in Ausführung der das Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter « in Ausführung der
Artikel 1, 9 oder 12 » durch die Wörter « in Ausführung der Artikel Artikel 1, 9 oder 12 » durch die Wörter « in Ausführung der Artikel
1quinquies, 9 oder 12 » ersetzt. 1quinquies, 9 oder 12 » ersetzt.
KAPITEL VII - Statistischer Kontrollausschuss KAPITEL VII - Statistischer Kontrollausschuss
Art. 33 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 1. Art. 33 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 1.
August 1985, 21. Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird ein Kapitel August 1985, 21. Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird ein Kapitel
VIIter, das die Artikel 24sexies bis 24octies umfasst, mit folgendem VIIter, das die Artikel 24sexies bis 24octies umfasst, mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« KAPITEL VIIter - Statistischer Kontrollausschuss ». « KAPITEL VIIter - Statistischer Kontrollausschuss ».
Art. 34 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24sexies mit folgendem Art. 34 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24sexies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 24sexies - Beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens wird « Art. 24sexies - Beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens wird
ein Statistischer Kontrollausschuss geschaffen. ein Statistischer Kontrollausschuss geschaffen.
Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern des Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern des
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, darunter der Präsident Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, darunter der Präsident
oder bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten ein anderes oder bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten ein anderes
Mitglied, das gegebenenfalls in dieser Eigenschaft vom Ausschuss für Mitglied, das gegebenenfalls in dieser Eigenschaft vom Ausschuss für
den Schutz des Privatlebens bestimmt wird und den Vorsitz des den Schutz des Privatlebens bestimmt wird und den Vorsitz des
Ausschusses führt, und drei externen Mitgliedern, die von der Ausschusses führt, und drei externen Mitgliedern, die von der
Abgeordnetenkammer unter Bedingungen und Modalitäten bestimmt werden, Abgeordnetenkammer unter Bedingungen und Modalitäten bestimmt werden,
die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt
werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten
ausschlaggebend. ausschlaggebend.
In Sonderfällen können zusätzliche Sachverständige hinzugezogen In Sonderfällen können zusätzliche Sachverständige hinzugezogen
werden. werden.
Der Generaldirektor der Generaldirektion der Statistik und der Der Generaldirektor der Generaldirektion der Statistik und der
Wirtschaftsinformation und der Datenschutzbeauftragte tagen mit Wirtschaftsinformation und der Datenschutzbeauftragte tagen mit
beratender Stimme. beratender Stimme.
Unbeschadet des Artikels 31bis des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Unbeschadet des Artikels 31bis des vorerwähnten Gesetzes vom 8.
Dezember 1992 werden die zusätzlichen Regeln für die Arbeitsweise des Dezember 1992 werden die zusätzlichen Regeln für die Arbeitsweise des
Statistischen Kontrollausschusses vom König bestimmt. » Statistischen Kontrollausschusses vom König bestimmt. »
Art. 35 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24septies mit folgendem Art. 35 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24septies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 24septies - Unbeschadet des Artikels 31bis des vorerwähnten « Art. 24septies - Unbeschadet des Artikels 31bis des vorerwähnten
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 ist der Statistische Kontrollausschuss Gesetzes vom 8. Dezember 1992 ist der Statistische Kontrollausschuss
mit folgenden Aufgaben beauftragt: mit folgenden Aufgaben beauftragt:
1. gemäss Artikel 15 Zugriff auf die Daten gestatten, 1. gemäss Artikel 15 Zugriff auf die Daten gestatten,
2. unbeschadet der Befugnisse des Ausschusses für den Schutz des 2. unbeschadet der Befugnisse des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens alle Empfehlungen abgeben, die für die Anwendung und Privatlebens alle Empfehlungen abgeben, die für die Anwendung und
Einhaltung des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 und dessen Einhaltung des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 und dessen
Ausführungserlasse durch das Landesamt für Statistiken erforderlich Ausführungserlasse durch das Landesamt für Statistiken erforderlich
sind. » sind. »
Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24octies mit folgendem Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24octies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 24octies - Im Rahmen der Ausführung seiner Aufgaben kann der « Art. 24octies - Im Rahmen der Ausführung seiner Aufgaben kann der
Statistische Kontrollausschuss Untersuchungen vornehmen, eines Statistische Kontrollausschuss Untersuchungen vornehmen, eines
beziehungsweise mehrere seiner Mitglieder mit der Durchführung dieser beziehungsweise mehrere seiner Mitglieder mit der Durchführung dieser
Untersuchungen beauftragen und Sachverständige hinzuziehen. Der Untersuchungen beauftragen und Sachverständige hinzuziehen. Der
Kontrollausschuss kann die Übermittlung aller Unterlagen verlangen, Kontrollausschuss kann die Übermittlung aller Unterlagen verlangen,
die ihm bei seinen Untersuchungen nützlich sein können. die ihm bei seinen Untersuchungen nützlich sein können.
Der Präsident des Statistischen Kontrollausschusses, die anderen Der Präsident des Statistischen Kontrollausschusses, die anderen
Mitglieder des Ausschusses und die beteiligten Sachverständigen Mitglieder des Ausschusses und die beteiligten Sachverständigen
unterliegen der statistischen Geheimhaltung und dem Berufsgeheimnis, unterliegen der statistischen Geheimhaltung und dem Berufsgeheimnis,
so wie in Artikel 18 erwähnt, in Bezug auf alle Informationen, von so wie in Artikel 18 erwähnt, in Bezug auf alle Informationen, von
denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis erhalten. » denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis erhalten. »
KAPITEL VIII - Hoher Rat für Statistik KAPITEL VIII - Hoher Rat für Statistik
Art. 37 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 1. Art. 37 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 1.
August 1985, 21. Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird ein Kapitel August 1985, 21. Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird ein Kapitel
VIIquater, das den Artikel 24novies umfasst, mit folgendem Wortlaut VIIquater, das den Artikel 24novies umfasst, mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Kapitel VIIquater - Hoher Rat für Statistik ». « Kapitel VIIquater - Hoher Rat für Statistik ».
Art. 38 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24novies mit folgendem Art. 38 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24novies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 24novies - Beim Landesamt für Statistiken wird unter dem Namen « Art. 24novies - Beim Landesamt für Statistiken wird unter dem Namen
Hoher Rat für Statistik ein Beratungsorgan eingesetzt, das als Auftrag Hoher Rat für Statistik ein Beratungsorgan eingesetzt, das als Auftrag
hat, zur Qualität der belgischen öffentlichen Statistik beizutragen. hat, zur Qualität der belgischen öffentlichen Statistik beizutragen.
Zusammensetzung des Hohen Rates für Statistik und spezifische Regeln Zusammensetzung des Hohen Rates für Statistik und spezifische Regeln
in Bezug auf dessen Auftrag legt der König fest. » in Bezug auf dessen Auftrag legt der König fest. »
KAPITEL IX - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL IX - Aufhebungsbestimmungen
Art. 39 - In demselben Gesetz werden folgende Bestimmungen aufgehoben: Art. 39 - In demselben Gesetz werden folgende Bestimmungen aufgehoben:
1. Artikel 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, 1. Artikel 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994,
2. Kapitel II, das Artikel 5, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August 2. Kapitel II, das Artikel 5, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August
1985, Artikel 6 und Artikel 7, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August 1985, Artikel 6 und Artikel 7, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August
1985, umfasst, 1985, umfasst,
3. Artikel 10, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August 1985, 3. Artikel 10, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August 1985,
4. Artikel 11. 4. Artikel 11.
Art. 40 - Artikel 8bis des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Art. 40 - Artikel 8bis des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen,
eingefügt durch das Gesetz vom 2. Januar 2001, wird aufgehoben. eingefügt durch das Gesetz vom 2. Januar 2001, wird aufgehoben.
KAPITEL X - Koordinierungsermächtigung KAPITEL X - Koordinierungsermächtigung
Art. 41 - Der König kann geltende Gesetzesbestimmungen über die Art. 41 - Der König kann geltende Gesetzesbestimmungen über die
öffentliche Statistik koordinieren, indem Er Abänderungen vornimmt, öffentliche Statistik koordinieren, indem Er Abänderungen vornimmt,
die im Hinblick auf eine formbedingte Vereinfachung notwendig sind, die im Hinblick auf eine formbedingte Vereinfachung notwendig sind,
ohne jedoch die Grundsätze dieser Bestimmungen zu beeinträchtigen. ohne jedoch die Grundsätze dieser Bestimmungen zu beeinträchtigen.
KAPITEL XI - In-Kraft-Treten KAPITEL XI - In-Kraft-Treten
Art. 42 - Der König legt für jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes Art. 42 - Der König legt für jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes
das Datum des In-Kraft-Tretens fest, vorliegenden Artikel ausgenommen. das Datum des In-Kraft-Tretens fest, vorliegenden Artikel ausgenommen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2006 Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 décembre 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 14 december 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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