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Arrêté royal portant diverses mesures relatives aux formations continues et permanentes du personnel opérationnel des zones de secours et de la protection civile. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende diverse maatregelen betreffende de voortgezette en permanente opleidingen van het operationeel personeel van de hulpverleningszones en de civiele bescherming. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 AOUT 2021. - Arrêté royal portant diverses mesures relatives aux formations continues et permanentes du personnel opérationnel des zones de secours et de la protection civile. - Traduction allemande | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 AUGUSTUS 2021. - Koninklijk besluit houdende diverse maatregelen betreffende de voortgezette en permanente opleidingen van het operationeel personeel van de hulpverleningszones en de civiele bescherming. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 14 août 2021 portant diverses mesures relatives aux | besluit van 14 augustus 2021 houdende diverse maatregelen betreffende |
de voortgezette en permanente opleidingen van het operationeel | |
formations continues et permanentes du personnel opérationnel des | personeel van de hulpverleningszones en de civiele bescherming |
zones de secours et de la protection civile (Moniteur belge du 28 | (Belgisch Staatsblad van 28 september 2021). |
septembre 2021). | |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
14. AUGUST 2021 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener | 14. AUGUST 2021 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener |
Maßnahmen in Bezug auf Weiterbildungen und ständige Weiterbildungen | Maßnahmen in Bezug auf Weiterbildungen und ständige Weiterbildungen |
des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Zivilschutzes | des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Zivilschutzes |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit; | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das |
Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen; | Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung |
des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen; | des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 über das | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 über das |
Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals des Zivilschutzes; | Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals des Zivilschutzes; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 zur Festlegung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 zur Festlegung des |
Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals des Zivilschutzes; | Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals des Zivilschutzes; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. November 2004 über den | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. November 2004 über den |
Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende Ausbildung; | Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende Ausbildung; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 7. Juni 2010 über den | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 7. Juni 2010 über den |
Taucherschein und die Taucherausbildung für Mitglieder der | Taucherschein und die Taucherausbildung für Mitglieder der |
öffentlichen Hilfsdienste; | öffentlichen Hilfsdienste; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 24. November 2020; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 24. November 2020; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionen; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
22. Dezember 2020; | 22. Dezember 2020; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen |
Dienstes vom 19. Mai 2021; | Dienstes vom 19. Mai 2021; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 2020/09 des Ausschusses der provinzialen | Aufgrund des Protokolls Nr. 2020/09 des Ausschusses der provinzialen |
und lokalen öffentlichen Dienste vom 10. Dezember 2020; | und lokalen öffentlichen Dienste vom 10. Dezember 2020; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 2020/06 des Sektorenausschusses V - | Aufgrund des Protokolls Nr. 2020/06 des Sektorenausschusses V - |
Inneres vom 9. Dezember 2020; | Inneres vom 9. Dezember 2020; |
Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim | Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim |
Erlass von Vorschriften befreit, da es sich um | Erlass von Vorschriften befreit, da es sich um |
Selbstregulierungsbestimmungen handelt; | Selbstregulierungsbestimmungen handelt; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, |
der am 14. Juni 2021 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in | der am 14. Juni 2021 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in |
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt | In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt |
worden ist; | worden ist; |
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 | Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 150 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 | Artikel 1 - Artikel 150 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 |
über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der | über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der |
Hilfeleistungszonen, wird wie folgt abgeändert: | Hilfeleistungszonen, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1, ersetzt durch die Königlichen Erlasse vom 18. November 2015 | 1. In § 1, ersetzt durch die Königlichen Erlasse vom 18. November 2015 |
und 13. April 2019, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit | und 13. April 2019, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"In Abweichung von Absatz 1 besteht aufgrund der Epidemie des | "In Abweichung von Absatz 1 besteht aufgrund der Epidemie des |
"Coronavirus-COVID-19" für das Jahr 2020 keine Verpflichtung, an einer | "Coronavirus-COVID-19" für das Jahr 2020 keine Verpflichtung, an einer |
Weiterbildung teilzunehmen. Die Mindestanzahl der in einem | Weiterbildung teilzunehmen. Die Mindestanzahl der in einem |
Fünfjahreszeitraum zu absolvierenden Stunden Weiterbildung wird im | Fünfjahreszeitraum zu absolvierenden Stunden Weiterbildung wird im |
Verhältnis zur Beschäftigung des Personalmitglieds im Jahr 2020 | Verhältnis zur Beschäftigung des Personalmitglieds im Jahr 2020 |
reduziert." | reduziert." |
2. Paragraph 2, ersetzt, durch den Königlichen Erlass vom 18. November | 2. Paragraph 2, ersetzt, durch den Königlichen Erlass vom 18. November |
2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In Abweichung von Absatz 1 besteht aufgrund der Epidemie des | "In Abweichung von Absatz 1 besteht aufgrund der Epidemie des |
"Coronavirus-COVID-19" für das Jahr 2020 keine Verpflichtung, an einer | "Coronavirus-COVID-19" für das Jahr 2020 keine Verpflichtung, an einer |
ständigen Weiterbildung teilzunehmen." | ständigen Weiterbildung teilzunehmen." |
Art. 2 - In Artikel 52/1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 | Art. 2 - In Artikel 52/1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 |
zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der | zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der |
Hilfeleistungszonen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Mai | Hilfeleistungszonen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Mai |
2015, wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2015, wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Aufgrund der Epidemie des "Coronavirus-COVID-19" werden dem | "Aufgrund der Epidemie des "Coronavirus-COVID-19" werden dem |
Personalmitglied für das Jahr 2020 für die Berechnung der in Nr. 3 der | Personalmitglied für das Jahr 2020 für die Berechnung der in Nr. 3 der |
Artikel 12 bis 19 erwähnten Anzahl Stunden Weiterbildung fiktiv | Artikel 12 bis 19 erwähnten Anzahl Stunden Weiterbildung fiktiv |
vierundzwanzig Stunden im Verhältnis zu seiner Beschäftigung im | vierundzwanzig Stunden im Verhältnis zu seiner Beschäftigung im |
Jahre2020 gewährt." | Jahre2020 gewährt." |
Art. 3 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 über | Art. 3 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 über |
das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals des Zivilschutzes] | das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals des Zivilschutzes] |
Art. 4 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 zur | Art. 4 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 zur |
Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals des | Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals des |
Zivilschutzes] | Zivilschutzes] |
Art. 5 - Artikel 11/2 des Ministeriellen Erlasses vom 22. November | Art. 5 - Artikel 11/2 des Ministeriellen Erlasses vom 22. November |
2004 über den Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende | 2004 über den Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende |
Ausbildung, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom 17. Juli | Ausbildung, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom 17. Juli |
2013, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2013, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In Abweichung von Absatz 1 wird aufgrund der Epidemie des | "In Abweichung von Absatz 1 wird aufgrund der Epidemie des |
"Coronavirus-COVID-19" die Gültigkeitsdauer von Scheinen, deren | "Coronavirus-COVID-19" die Gültigkeitsdauer von Scheinen, deren |
dreijährige Gültigkeitsdauer abläuft und für die wegen der | dreijährige Gültigkeitsdauer abläuft und für die wegen der |
COVID-19-Gesundheitskrise keine Prüfungen, Weiterbildungen oder | COVID-19-Gesundheitskrise keine Prüfungen, Weiterbildungen oder |
Trainingseinheiten durchgeführt werden konnten, um ein Jahr | Trainingseinheiten durchgeführt werden konnten, um ein Jahr |
verlängert. Die Scheine, deren Verlängerung aufgrund des | verlängert. Die Scheine, deren Verlängerung aufgrund des |
vorhergehenden Satzes vor dem 1. September 2021 ablaufen, werden bis | vorhergehenden Satzes vor dem 1. September 2021 ablaufen, werden bis |
zu diesem Datum verlängert. | zu diesem Datum verlängert. |
In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 werden keine zusätzlichen | In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 werden keine zusätzlichen |
Trainingseinheiten verlangt und die Mindestanzahl Trainingseinheiten | Trainingseinheiten verlangt und die Mindestanzahl Trainingseinheiten |
pro Jahr kann als durchschnittliche Anzahl Trainingseinheiten pro Jahr | pro Jahr kann als durchschnittliche Anzahl Trainingseinheiten pro Jahr |
angesehen werden." | angesehen werden." |
Art. 6 - Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 7. Juni 2010 über | Art. 6 - Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 7. Juni 2010 über |
den Taucherschein und die Taucherausbildung für Mitglieder der | den Taucherschein und die Taucherausbildung für Mitglieder der |
öffentlichen Hilfsdienste wird durch zwei Absätze mit folgendem | öffentlichen Hilfsdienste wird durch zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 wird aufgrund der Epidemie des | "In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 wird aufgrund der Epidemie des |
"Coronavirus-COVID-19" die Gültigkeitsdauer von Scheinen, deren | "Coronavirus-COVID-19" die Gültigkeitsdauer von Scheinen, deren |
fünfjährige Gültigkeitsdauer abläuft und für die wegen der | fünfjährige Gültigkeitsdauer abläuft und für die wegen der |
COVID-19-Gesundheitskrise keine Tests oder Übungen durchgeführt werden | COVID-19-Gesundheitskrise keine Tests oder Übungen durchgeführt werden |
konnten, um ein Jahr verlängert. Die Scheine, deren Verlängerung | konnten, um ein Jahr verlängert. Die Scheine, deren Verlängerung |
aufgrund des vorhergehenden Satzes vor dem 1. September 2021 abläuft, | aufgrund des vorhergehenden Satzes vor dem 1. September 2021 abläuft, |
werden bis zu diesem Datum verlängert. | werden bis zu diesem Datum verlängert. |
In Abweichung von Absatz 2 Nr. 2 werden keine zusätzlichen Tauchgänge | In Abweichung von Absatz 2 Nr. 2 werden keine zusätzlichen Tauchgänge |
verlangt und die Mindestanzahl Tauchgänge pro Jahr kann als | verlangt und die Mindestanzahl Tauchgänge pro Jahr kann als |
durchschnittliche Anzahl Tauchgänge pro Jahr angesehen werden." | durchschnittliche Anzahl Tauchgänge pro Jahr angesehen werden." |
Art. 7 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2020. | Art. 7 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2020. |
Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Ile d'Yeu, den 14. August 2021 | Gegeben zu Ile d'Yeu, den 14. August 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der | Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der |
Demokratischen Erneuerung | Demokratischen Erneuerung |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |