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Vue multilingue de Arrêté Royal du 14/08/2021
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Arrêté royal portant diverses mesures relatives aux formations continues et permanentes du personnel opérationnel des zones de secours et de la protection civile. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende diverse maatregelen betreffende de voortgezette en permanente opleidingen van het operationeel personeel van de hulpverleningszones en de civiele bescherming. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 AOUT 2021. - Arrêté royal portant diverses mesures relatives aux formations continues et permanentes du personnel opérationnel des zones de secours et de la protection civile. - Traduction allemande FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 AUGUSTUS 2021. - Koninklijk besluit houdende diverse maatregelen betreffende de voortgezette en permanente opleidingen van het operationeel personeel van de hulpverleningszones en de civiele bescherming. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 14 août 2021 portant diverses mesures relatives aux besluit van 14 augustus 2021 houdende diverse maatregelen betreffende
de voortgezette en permanente opleidingen van het operationeel
formations continues et permanentes du personnel opérationnel des personeel van de hulpverleningszones en de civiele bescherming
zones de secours et de la protection civile (Moniteur belge du 28 (Belgisch Staatsblad van 28 september 2021).
septembre 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
14. AUGUST 2021 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener 14. AUGUST 2021 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener
Maßnahmen in Bezug auf Weiterbildungen und ständige Weiterbildungen Maßnahmen in Bezug auf Weiterbildungen und ständige Weiterbildungen
des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Zivilschutzes des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Zivilschutzes
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit; Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das
Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen; Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung
des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen; des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 über das Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 über das
Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals des Zivilschutzes; Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals des Zivilschutzes;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 zur Festlegung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 zur Festlegung des
Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals des Zivilschutzes; Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals des Zivilschutzes;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. November 2004 über den Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. November 2004 über den
Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende Ausbildung; Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende Ausbildung;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 7. Juni 2010 über den Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 7. Juni 2010 über den
Taucherschein und die Taucherausbildung für Mitglieder der Taucherschein und die Taucherausbildung für Mitglieder der
öffentlichen Hilfsdienste; öffentlichen Hilfsdienste;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 24. November 2020; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 24. November 2020;
Aufgrund der Beteiligung der Regionen; Aufgrund der Beteiligung der Regionen;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
22. Dezember 2020; 22. Dezember 2020;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen
Dienstes vom 19. Mai 2021; Dienstes vom 19. Mai 2021;
Aufgrund des Protokolls Nr. 2020/09 des Ausschusses der provinzialen Aufgrund des Protokolls Nr. 2020/09 des Ausschusses der provinzialen
und lokalen öffentlichen Dienste vom 10. Dezember 2020; und lokalen öffentlichen Dienste vom 10. Dezember 2020;
Aufgrund des Protokolls Nr. 2020/06 des Sektorenausschusses V - Aufgrund des Protokolls Nr. 2020/06 des Sektorenausschusses V -
Inneres vom 9. Dezember 2020; Inneres vom 9. Dezember 2020;
Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim
Erlass von Vorschriften befreit, da es sich um Erlass von Vorschriften befreit, da es sich um
Selbstregulierungsbestimmungen handelt; Selbstregulierungsbestimmungen handelt;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen,
der am 14. Juni 2021 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in der am 14. Juni 2021 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt
worden ist; worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 150 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 Artikel 1 - Artikel 150 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014
über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der
Hilfeleistungszonen, wird wie folgt abgeändert: Hilfeleistungszonen, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1, ersetzt durch die Königlichen Erlasse vom 18. November 2015 1. In § 1, ersetzt durch die Königlichen Erlasse vom 18. November 2015
und 13. April 2019, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit und 13. April 2019, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"In Abweichung von Absatz 1 besteht aufgrund der Epidemie des "In Abweichung von Absatz 1 besteht aufgrund der Epidemie des
"Coronavirus-COVID-19" für das Jahr 2020 keine Verpflichtung, an einer "Coronavirus-COVID-19" für das Jahr 2020 keine Verpflichtung, an einer
Weiterbildung teilzunehmen. Die Mindestanzahl der in einem Weiterbildung teilzunehmen. Die Mindestanzahl der in einem
Fünfjahreszeitraum zu absolvierenden Stunden Weiterbildung wird im Fünfjahreszeitraum zu absolvierenden Stunden Weiterbildung wird im
Verhältnis zur Beschäftigung des Personalmitglieds im Jahr 2020 Verhältnis zur Beschäftigung des Personalmitglieds im Jahr 2020
reduziert." reduziert."
2. Paragraph 2, ersetzt, durch den Königlichen Erlass vom 18. November 2. Paragraph 2, ersetzt, durch den Königlichen Erlass vom 18. November
2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 besteht aufgrund der Epidemie des "In Abweichung von Absatz 1 besteht aufgrund der Epidemie des
"Coronavirus-COVID-19" für das Jahr 2020 keine Verpflichtung, an einer "Coronavirus-COVID-19" für das Jahr 2020 keine Verpflichtung, an einer
ständigen Weiterbildung teilzunehmen." ständigen Weiterbildung teilzunehmen."
Art. 2 - In Artikel 52/1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 Art. 2 - In Artikel 52/1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014
zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der
Hilfeleistungszonen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Mai Hilfeleistungszonen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Mai
2015, wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2015, wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Aufgrund der Epidemie des "Coronavirus-COVID-19" werden dem "Aufgrund der Epidemie des "Coronavirus-COVID-19" werden dem
Personalmitglied für das Jahr 2020 für die Berechnung der in Nr. 3 der Personalmitglied für das Jahr 2020 für die Berechnung der in Nr. 3 der
Artikel 12 bis 19 erwähnten Anzahl Stunden Weiterbildung fiktiv Artikel 12 bis 19 erwähnten Anzahl Stunden Weiterbildung fiktiv
vierundzwanzig Stunden im Verhältnis zu seiner Beschäftigung im vierundzwanzig Stunden im Verhältnis zu seiner Beschäftigung im
Jahre2020 gewährt." Jahre2020 gewährt."
Art. 3 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 über Art. 3 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 über
das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals des Zivilschutzes] das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals des Zivilschutzes]
Art. 4 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 zur Art. 4 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 zur
Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals des Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals des
Zivilschutzes] Zivilschutzes]
Art. 5 - Artikel 11/2 des Ministeriellen Erlasses vom 22. November Art. 5 - Artikel 11/2 des Ministeriellen Erlasses vom 22. November
2004 über den Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende 2004 über den Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende
Ausbildung, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom 17. Juli Ausbildung, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom 17. Juli
2013, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2013, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 wird aufgrund der Epidemie des "In Abweichung von Absatz 1 wird aufgrund der Epidemie des
"Coronavirus-COVID-19" die Gültigkeitsdauer von Scheinen, deren "Coronavirus-COVID-19" die Gültigkeitsdauer von Scheinen, deren
dreijährige Gültigkeitsdauer abläuft und für die wegen der dreijährige Gültigkeitsdauer abläuft und für die wegen der
COVID-19-Gesundheitskrise keine Prüfungen, Weiterbildungen oder COVID-19-Gesundheitskrise keine Prüfungen, Weiterbildungen oder
Trainingseinheiten durchgeführt werden konnten, um ein Jahr Trainingseinheiten durchgeführt werden konnten, um ein Jahr
verlängert. Die Scheine, deren Verlängerung aufgrund des verlängert. Die Scheine, deren Verlängerung aufgrund des
vorhergehenden Satzes vor dem 1. September 2021 ablaufen, werden bis vorhergehenden Satzes vor dem 1. September 2021 ablaufen, werden bis
zu diesem Datum verlängert. zu diesem Datum verlängert.
In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 werden keine zusätzlichen In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 werden keine zusätzlichen
Trainingseinheiten verlangt und die Mindestanzahl Trainingseinheiten Trainingseinheiten verlangt und die Mindestanzahl Trainingseinheiten
pro Jahr kann als durchschnittliche Anzahl Trainingseinheiten pro Jahr pro Jahr kann als durchschnittliche Anzahl Trainingseinheiten pro Jahr
angesehen werden." angesehen werden."
Art. 6 - Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 7. Juni 2010 über Art. 6 - Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 7. Juni 2010 über
den Taucherschein und die Taucherausbildung für Mitglieder der den Taucherschein und die Taucherausbildung für Mitglieder der
öffentlichen Hilfsdienste wird durch zwei Absätze mit folgendem öffentlichen Hilfsdienste wird durch zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 wird aufgrund der Epidemie des "In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 wird aufgrund der Epidemie des
"Coronavirus-COVID-19" die Gültigkeitsdauer von Scheinen, deren "Coronavirus-COVID-19" die Gültigkeitsdauer von Scheinen, deren
fünfjährige Gültigkeitsdauer abläuft und für die wegen der fünfjährige Gültigkeitsdauer abläuft und für die wegen der
COVID-19-Gesundheitskrise keine Tests oder Übungen durchgeführt werden COVID-19-Gesundheitskrise keine Tests oder Übungen durchgeführt werden
konnten, um ein Jahr verlängert. Die Scheine, deren Verlängerung konnten, um ein Jahr verlängert. Die Scheine, deren Verlängerung
aufgrund des vorhergehenden Satzes vor dem 1. September 2021 abläuft, aufgrund des vorhergehenden Satzes vor dem 1. September 2021 abläuft,
werden bis zu diesem Datum verlängert. werden bis zu diesem Datum verlängert.
In Abweichung von Absatz 2 Nr. 2 werden keine zusätzlichen Tauchgänge In Abweichung von Absatz 2 Nr. 2 werden keine zusätzlichen Tauchgänge
verlangt und die Mindestanzahl Tauchgänge pro Jahr kann als verlangt und die Mindestanzahl Tauchgänge pro Jahr kann als
durchschnittliche Anzahl Tauchgänge pro Jahr angesehen werden." durchschnittliche Anzahl Tauchgänge pro Jahr angesehen werden."
Art. 7 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2020. Art. 7 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2020.
Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Ile d'Yeu, den 14. August 2021 Gegeben zu Ile d'Yeu, den 14. August 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der
Demokratischen Erneuerung Demokratischen Erneuerung
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
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