← Retour vers  "Arrêté royal n°  442 relatif à l'incidence de certaines positions administratives sur les pensions des agents des services publics. - Coordination officieuse en langue allemande "
                    
                        
                        
                
              | Arrêté royal n° 442 relatif à l'incidence de certaines positions administratives sur les pensions des agents des services publics. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit nr. 442 betreffende de weerslag van sommige administratieve toestanden op de pensioenen van de personeelsleden van de overheidsdiensten. - Officieuze coördinatie in het Duits | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 AOUT 1986. - Arrêté royal n° 442 relatif à l'incidence de certaines positions administratives sur les pensions des agents des services publics. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 AUGUSTUS 1986. - Koninklijk besluit nr. 442 betreffende de weerslag van sommige administratieve toestanden op de pensioenen van de personeelsleden van de overheidsdiensten. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | 
| allemande de l'arrêté royal n° 442 du 14 août 1986 relatif à | het koninklijk besluit nr. 442 van 14 augustus 1986 betreffende de | 
| l'incidence de certaines positions administratives sur les pensions | weerslag van sommige administratieve toestanden op de pensioenen van | 
| de personeelsleden van de overheidsdiensten (Belgisch Staatsblad van | |
| des agents des services publics (Moniteur belge du 30 août 1986), tel | 30 augustus 1986), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | 
| qu'il a été modifié successivement par : | |
| - la loi du 21 mai 1991 apportant diverses modifications à la | - de wet van 21 mei 1991 houdende diverse wijzigingen aan de wetgeving | 
| législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du | betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch Staatsblad | 
| 20 juin 1991); | van 20 juni 1991); | 
| - la loi du 10 avril 1995 relative à la redistribution du travail dans | - de wet van 10 april 1995 betreffende de herverdeling van de arbeid | 
| le secteur public (Moniteur belge du 20 avril 1995, err. du 23 juin | in de openbare sector (Belgisch Staatsblad van 20 april 1995, err. van | 
| 1995); | 23 juni 1995); | 
| - l'arrêté royal du 24 juillet 1997 instaurant le régime volontaire de | - het koninklijk besluit van 24 juli 1997 tot instelling van de | 
| travail de la semaine de quatre jours et le régime du départ anticipé | vrijwillige arbeidsregeling van de vierdagenweek en de regeling van de | 
| à mi-temps pour certains militaires et modifiant le statut des | |
| militaires en vue d'instaurer le retrait temporaire d'emploi par | halftijdse vervroegde uitstap voor sommige militairen en tot wijziging | 
| interruption de carrière, en application de l'article 3, § 1er, 1°, de | van het statuut van de militairen met het oog op de instelling van de | 
| tijdelijke ambtsontheffing wegens loopbaanonderbreking, met toepassing | |
| la loi du 26 juillet 1996 visant à réaliser les conditions budgétaires | van artikel 3, § 1, 1°, van de wet van 26 juli 1996 strekkende tot | 
| de la participation de la Belgique à l'Union économique et monétaire | realisatie van de budgettaire voorwaarden tot deelname van België aan | 
| européenne (Moniteur belge du 15 août 1997, err. du 23 septembre | de Europese Economische en Monetaire Unie (Belgisch Staatsblad van 15 | 
| 1997); | augustus 1997, err. van 23 september 1997); | 
| - la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales | - de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch | 
| (Moniteur belge du 6 février 1999); | Staatsblad van 6 februari 1999); | 
| - la loi du 25 mai 2000 instaurant le régime volontaire de travail de | - de wet van 25 mei 2000 tot instelling van de vrijwillige | 
| la semaine de quatre jours et le régime du départ anticipé à mi-temps | arbeidsregeling van de vierdagenweek en de regeling van de halftijdse | 
| pour certains militaires et modifiant le statut des militaires en vue | vervroegde uitstap voor sommige militairen en tot wijziging van het | 
| d'instaurer le retrait temporaire d'emploi par interruption de | statuut van de militairen met het oog op de instelling van de | 
| tijdelijke ambtsontheffing wegens loopbaanonderbreking (Belgisch | |
| carrière (Moniteur belge du 29 juin 2000, err. du 28 septembre 2000 et | Staatsblad van 29 juni 2000, err. van 28 september 2000 en 8 juni | 
| 8 juin 2001); | 2001); | 
| - l'arrêté royal du 14 juin 2001 portant exécution de l'article 168 de | - het koninklijk besluit van 14 juni 2001 tot uitvoering van artikel | 
| la loi du 12 août 2000 portant des dispositions sociales, budgétaires | 168 van de wet van 12 augustus 2000 houdende sociale, budgettaire en | 
| et diverses (Moniteur belge du 23 juin 2001); | andere bepalingen (Belgisch Staatsblad van 23 juni 2001); | 
| - la loi du 6 mai 2002 portant création du Fonds des pensions de la | - de wet van 6 mei 2002 tot oprichting van het Fonds voor de | 
| police intégrée et portant des dispositions particulières en matière | pensioenen van de geïntegreerde politie en houdende bijzondere | 
| de sécurité sociale (Moniteur belge du 30 mai 2002, err. du 4 octobre | bepalingen inzake sociale zekerheid (Belgisch Staatsblad van 30 mei | 
| 2002); | 2002, err. van 4 oktober 2002); | 
| - la loi du 3 février 2003 apportant diverses modifications à la | - de wet van 3 februari 2003 houdende diverse wijzigingen aan de | 
| législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du | wetgeving betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch | 
| 13 mars 2003, err. du 22 mai 2003); | Staatsblad van 13 maart 2003, err. van 22 mei 2003); | 
| - la loi du 4 février 2003 modifiant diverses dispositions en matière | - de wet van 4 februari 2003 tot wijziging van sommige bepalingen | 
| de congé politique pour les membres du personnel des services publics | inzake het politiek verlof voor de personeelsleden van de | 
| (Moniteur belge du 19 février 2003); | overheidsdiensten (Belgisch Staatsblad van 19 februari 2003); | 
| - la loi du 25 avril 2007 relative aux pensions du secteur public | - de wet van 25 april 2007 betreffende de pensioenen van de openbare | 
| (Moniteur belge du 11 mai 2007); | sector (Belgisch Staatsblad van 11 mei 2007); | 
| - la loi du 24 octobre 2011 assurant un financement pérenne des | - de wet van 24 oktober 2011 tot vrijwaring van een duurzame | 
| pensions des membres du personnel nommé à titre définitif des | financiering van de pensioenen van de vastbenoemde personeelsleden van | 
| administrations provinciales et locales et des zones de police locale | de provinciale en plaatselijke overheidsdiensten en van de lokale | 
| et modifiant la loi du 6 mai 2002 portant création du fonds des | politiezones, tot wijziging van de wet van 6 mei 2002 tot oprichting | 
| pensions de la police intégrée et portant des dispositions | van het fonds voor de pensioenen van de geïntegreerde politie en | 
| particulières en matière de sécurité sociale et contenant diverses | houdende bijzondere bepalingen inzake sociale zekerheid en houdende | 
| dispositions modificatives (Moniteur belge du 3 novembre 2011); | diverse wijzigingsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 3 november 2011); | 
| - la loi du 28 décembre 2011 portant des dispositions diverses | - de wet van 28 december 2011 houdende diverse bepalingen (Belgisch | 
| (Moniteur belge du 30 décembre 2011); | Staatsblad van 30 december 2011); | 
| - la loi du 13 décembre 2012 portant diverses dispositions | - de wet van 13 december 2012 houdende diverse wijzigingsbepalingen | 
| modificatives relatives aux pensions du secteur public (Moniteur belge | betreffende de pensioenen van de overheidssector (Belgisch Staatsblad | 
| du 21 décembre 2012). | van 21 december 2012). | 
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | 
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | 
| MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN | 
| 14. AUGUST 1986 - Königlicher Erlass Nr. 442 über die Auswirkung | 14. AUGUST 1986 - Königlicher Erlass Nr. 442 über die Auswirkung | 
| bestimmter administrativer Stände auf die Pensionen der Bediensteten | bestimmter administrativer Stände auf die Pensionen der Bediensteten | 
| der öffentlichen Dienste | der öffentlichen Dienste | 
| [KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen] | [KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen] | 
| [Unterteilung Kapitel 1 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 13. Dezember | [Unterteilung Kapitel 1 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 13. Dezember | 
| 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] | 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] | 
| Artikel 1 - Ungeachtet jeder anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder | Artikel 1 - Ungeachtet jeder anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder | 
| Vertragsbestimmung finden die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Vertragsbestimmung finden die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | 
| Anwendung auf: | Anwendung auf: | 
| 1. Pensionen zu Lasten der Staatskasse, | 1. Pensionen zu Lasten der Staatskasse, | 
| 2. Pensionen und als solche geltende Vorteile, die den | 2. Pensionen und als solche geltende Vorteile, die den | 
| Personalmitgliedern sowie den vom König oder von der Versammlung mit | Personalmitgliedern sowie den vom König oder von der Versammlung mit | 
| Ernennungsbefugnis ernannten Mitgliedern von Geschäftsführungs-, | Ernennungsbefugnis ernannten Mitgliedern von Geschäftsführungs-, | 
| Verwaltungs- und Leitungsorganen der folgenden Einrichtungen gewährt | Verwaltungs- und Leitungsorganen der folgenden Einrichtungen gewährt | 
| werden: | werden: | 
| a) Provinzen, Gemeinden, Gemeindeagglomerationen, | a) Provinzen, Gemeinden, Gemeindeagglomerationen, | 
| Gemeindevereinigungen und Kulturkommissionen, | Gemeindevereinigungen und Kulturkommissionen, | 
| b) Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. | b) Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. | 
| Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der | Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der | 
| autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten | autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten | 
| Regien Anwendung findet, | Regien Anwendung findet, | 
| c) Postregie, | c) Postregie, | 
| d) Regie der Seetransporte, | d) Regie der Seetransporte, | 
| e) Einrichtungen öffentlichen Interesses, auf die das Gesetz vom 16. | e) Einrichtungen öffentlichen Interesses, auf die das Gesetz vom 16. | 
| März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen | März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen | 
| Interesses Anwendung findet, | Interesses Anwendung findet, | 
| f) Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die | f) Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die | 
| Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen | Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen | 
| Interesses und ihrer Berechtigten Anwendung findet, | Interesses und ihrer Berechtigten Anwendung findet, | 
| g) andere vom Staat, von den Provinzen und Gemeinden geschaffene | g) andere vom Staat, von den Provinzen und Gemeinden geschaffene | 
| Einrichtungen mit gemeinnütziger Zielsetzung und öffentliche | Einrichtungen mit gemeinnütziger Zielsetzung und öffentliche | 
| Kreditinstitute, die weiter oben nicht erwähnt sind, ungeachtet der | Kreditinstitute, die weiter oben nicht erwähnt sind, ungeachtet der | 
| Rechtsform, unter der sie eingesetzt worden sind, | Rechtsform, unter der sie eingesetzt worden sind, | 
| [h) integrierte Polizei,] | [h) integrierte Polizei,] | 
| [i) solidarischer Pensionsfonds des LASSPLV.] | [i) solidarischer Pensionsfonds des LASSPLV.] | 
| [Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe h) eingefügt | [Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe h) eingefügt | 
| durch Art. 32 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai 2002); einziger | durch Art. 32 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai 2002); einziger | 
| Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe i) eingefügt durch Art. 50 des | Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe i) eingefügt durch Art. 50 des | 
| G vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3. November 2011)] | G vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3. November 2011)] | 
| [Art. 1/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | [Art. 1/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | 
| unter: | unter: | 
| 1. "Zeiträumen der Laufbahnunterbrechung": Zeiträume der | 1. "Zeiträumen der Laufbahnunterbrechung": Zeiträume der | 
| Vollzeitlaufbahnunterbrechung im Wege der in den Artikeln 100 und | Vollzeitlaufbahnunterbrechung im Wege der in den Artikeln 100 und | 
| 100bis des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung | 100bis des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung | 
| sozialer Bestimmungen vorgesehenen Aussetzung der Arbeitsleistungen | sozialer Bestimmungen vorgesehenen Aussetzung der Arbeitsleistungen | 
| und Zeiträume der Teilzeitlaufbahnunterbrechung im Wege der in den | und Zeiträume der Teilzeitlaufbahnunterbrechung im Wege der in den | 
| Artikeln 102 und 102bis desselben Sanierungsgesetzes vorgesehenen | Artikeln 102 und 102bis desselben Sanierungsgesetzes vorgesehenen | 
| Reduzierung der Arbeitsleistungen, | Reduzierung der Arbeitsleistungen, | 
| 2. "Viertagewoche": die in Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 | 2. "Viertagewoche": die in Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 | 
| über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 | über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 | 
| Jahren im öffentlichen Sektor erwähnte Regelung der Viertagewoche, | Jahren im öffentlichen Sektor erwähnte Regelung der Viertagewoche, | 
| 3. "Halbzeitbeschäftigung": die in Artikel 7 des vorerwähnten Gesetzes | 3. "Halbzeitbeschäftigung": die in Artikel 7 des vorerwähnten Gesetzes | 
| vom 19. Juli 2012 erwähnte Halbzeitarbeitsregelung ab 50 | vom 19. Juli 2012 erwähnte Halbzeitarbeitsregelung ab 50 | 
| beziehungsweise 55 Jahren. | beziehungsweise 55 Jahren. | 
| Die Zeiträume der Vollzeitlaufbahnunterbrechung sind für die | Die Zeiträume der Vollzeitlaufbahnunterbrechung sind für die | 
| Begründung des Pensionsanspruchs und für die Berechnung dieser Pension | Begründung des Pensionsanspruchs und für die Berechnung dieser Pension | 
| gemäss den durch vorliegenden Erlass festgelegten Regeln zulässig. Die | gemäss den durch vorliegenden Erlass festgelegten Regeln zulässig. Die | 
| Abwesenheitszeiträume aufgrund einer Teilzeitlaufbahnunterbrechung, | Abwesenheitszeiträume aufgrund einer Teilzeitlaufbahnunterbrechung, | 
| der Viertagewoche und der Halbzeitbeschäftigung sind gemäss den Regeln | der Viertagewoche und der Halbzeitbeschäftigung sind gemäss den Regeln | 
| des vorliegenden Erlasses für die Berechnung der Pension zulässig.] | des vorliegenden Erlasses für die Berechnung der Pension zulässig.] | 
| [Art. 1/1 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. | [Art. 1/1 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. | 
| vom 21. Dezember 2012)] | vom 21. Dezember 2012)] | 
| [...] | [...] | 
| [Frühere Artikel 2 bis 2septies aufgehoben durch Art. 11 des G. vom | [Frühere Artikel 2 bis 2septies aufgehoben durch Art. 11 des G. vom | 
| 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] | 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] | 
| [KAPITEL 2 - Laufbahnunterbrechung, Viertagewoche und | [KAPITEL 2 - Laufbahnunterbrechung, Viertagewoche und | 
| Halbzeitbeschäftigung ab 1. Januar 2012 | Halbzeitbeschäftigung ab 1. Januar 2012 | 
| [Kapitel 2 mit den neuen Artikeln 2 und 2/1 eingefügt durch Art. 11 | [Kapitel 2 mit den neuen Artikeln 2 und 2/1 eingefügt durch Art. 11 | 
| des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] | des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] | 
| Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Zeiträume der | Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Zeiträume der | 
| Laufbahnunterbrechung, der Beschäftigung in der Viertagewocheregelung | Laufbahnunterbrechung, der Beschäftigung in der Viertagewocheregelung | 
| und der Halbzeitbeschäftigung, die nach dem 31. Dezember 2011 in | und der Halbzeitbeschäftigung, die nach dem 31. Dezember 2011 in | 
| Anspruch genommen werden. | Anspruch genommen werden. | 
| § 2 - Zeiträume der Laufbahnunterbrechung - Vollzeit oder Teilzeit - | § 2 - Zeiträume der Laufbahnunterbrechung - Vollzeit oder Teilzeit - | 
| sind bis in Höhe von maximal 12 Monaten kostenfrei zulässig. Diese | sind bis in Höhe von maximal 12 Monaten kostenfrei zulässig. Diese | 
| Zeiträume sind ebenfalls bis in Höhe von maximal 24 zusätzlichen | Zeiträume sind ebenfalls bis in Höhe von maximal 24 zusätzlichen | 
| Monaten kostenfrei zulässig, wenn der betreffende Bedienstete | Monaten kostenfrei zulässig, wenn der betreffende Bedienstete | 
| beziehungsweise sein Ehepartner, der mit ihm unter einem Dach wohnt, | beziehungsweise sein Ehepartner, der mit ihm unter einem Dach wohnt, | 
| in diesen Zeiträumen Kinderzulagen für ein Kind unter sechs Jahren | in diesen Zeiträumen Kinderzulagen für ein Kind unter sechs Jahren | 
| bezogen hat. | bezogen hat. | 
| In Abweichung von Absatz 1 ist die Gesamtsumme der Zeiträume der | In Abweichung von Absatz 1 ist die Gesamtsumme der Zeiträume der | 
| Laufbahnunterbrechung für ein Fünftel der Arbeitszeit und der | Laufbahnunterbrechung für ein Fünftel der Arbeitszeit und der | 
| Beschäftigung in der Viertagewocheregelung bis in Höhe von maximal 60 | Beschäftigung in der Viertagewocheregelung bis in Höhe von maximal 60 | 
| Monaten kostenfrei zulässig. | Monaten kostenfrei zulässig. | 
| Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Vorteile sind nicht kumulierbar; | Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Vorteile sind nicht kumulierbar; | 
| nur der Absatz, der die vorteilhaftere Regelung bietet, wird für die | nur der Absatz, der die vorteilhaftere Regelung bietet, wird für die | 
| Bestimmung des Pensionsanspruchs und die Berechnung der Pension | Bestimmung des Pensionsanspruchs und die Berechnung der Pension | 
| angewandt. | angewandt. | 
| Für die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Höchstgrenze von 24 | Für die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Höchstgrenze von 24 | 
| Monaten werden die Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, die vor dem 1. | Monaten werden die Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, die vor dem 1. | 
| Januar 2012 in Anspruch genommen und kostenfrei berücksichtigt worden | Januar 2012 in Anspruch genommen und kostenfrei berücksichtigt worden | 
| sind, weil der Bedienstete beziehungsweise sein Ehepartner, der mit | sind, weil der Bedienstete beziehungsweise sein Ehepartner, der mit | 
| ihm unter einem Dach wohnt, Kinderzulagen für ein Kind unter sechs | ihm unter einem Dach wohnt, Kinderzulagen für ein Kind unter sechs | 
| Jahren bezogen hat, Zeiträumen der Laufbahnunterbrechung, die ab dem | Jahren bezogen hat, Zeiträumen der Laufbahnunterbrechung, die ab dem | 
| 1. Januar 2012 in Anspruch genommen werden, gleichgesetzt. | 1. Januar 2012 in Anspruch genommen werden, gleichgesetzt. | 
| § 3 - Unbeschadet der Anwendung von § 2 sind Zeiträume der | § 3 - Unbeschadet der Anwendung von § 2 sind Zeiträume der | 
| Teilzeitlaufbahnunterbrechung, die ab dem Alter von 50 Jahren in | Teilzeitlaufbahnunterbrechung, die ab dem Alter von 50 Jahren in | 
| Anspruch genommen werden, gemäss folgenden Regeln zusätzlich zulässig: | Anspruch genommen werden, gemäss folgenden Regeln zusätzlich zulässig: | 
| - maximal 84 Monate bei Reduzierung der Arbeitsleistungen um die | - maximal 84 Monate bei Reduzierung der Arbeitsleistungen um die | 
| Hälfte, | Hälfte, | 
| - maximal 96 Monate bei Reduzierung der Arbeitsleistungen um ein | - maximal 96 Monate bei Reduzierung der Arbeitsleistungen um ein | 
| Drittel, | Drittel, | 
| - maximal 108 Monate bei Reduzierung der Arbeitsleistungen um ein | - maximal 108 Monate bei Reduzierung der Arbeitsleistungen um ein | 
| Viertel. | Viertel. | 
| Die in Absatz 1 erwähnten Zeiträume der Teilzeitlaufbahnunterbrechung | Die in Absatz 1 erwähnten Zeiträume der Teilzeitlaufbahnunterbrechung | 
| sind bis in Höhe von maximal 12 Monaten kostenfrei zulässig. Die | sind bis in Höhe von maximal 12 Monaten kostenfrei zulässig. Die | 
| restlichen Monate werden durch Zahlung eines Eigenbeitrags von 7,5 | restlichen Monate werden durch Zahlung eines Eigenbeitrags von 7,5 | 
| Prozent zulässig, der gemäss den in den Abschnitten 1 und 2 von | Prozent zulässig, der gemäss den in den Abschnitten 1 und 2 von | 
| Kapitel 6 vorgesehenen Regeln festgelegt wird. | Kapitel 6 vorgesehenen Regeln festgelegt wird. | 
| Für die Anwendung von Absatz 1 werden Zeiträume der | Für die Anwendung von Absatz 1 werden Zeiträume der | 
| Halbzeitbeschäftigung, die ab dem Alter von 50 Jahren in Anspruch | Halbzeitbeschäftigung, die ab dem Alter von 50 Jahren in Anspruch | 
| genommen werden, Zeiträumen der Laufbahnunterbrechung für die Hälfte | genommen werden, Zeiträumen der Laufbahnunterbrechung für die Hälfte | 
| der Arbeitszeit gleichgesetzt. | der Arbeitszeit gleichgesetzt. | 
| Unbeschadet der Anwendung von § 2 und in Abweichung von den Absätzen 1 | Unbeschadet der Anwendung von § 2 und in Abweichung von den Absätzen 1 | 
| und 2 ist die Gesamtsumme der Zeiträume der Laufbahnunterbrechung für | und 2 ist die Gesamtsumme der Zeiträume der Laufbahnunterbrechung für | 
| ein Fünftel der Arbeitszeit und der Beschäftigung in der | ein Fünftel der Arbeitszeit und der Beschäftigung in der | 
| Viertagewocheregelung, die ab dem Alter von 50 Jahren in Anspruch | Viertagewocheregelung, die ab dem Alter von 50 Jahren in Anspruch | 
| genommen werden, bis in Höhe von maximal 180 zusätzlichen Monaten | genommen werden, bis in Höhe von maximal 180 zusätzlichen Monaten | 
| kostenfrei zulässig. | kostenfrei zulässig. | 
| Wenn ein Bediensteter ab dem Alter von 50 Jahren Zeiträume der im | Wenn ein Bediensteter ab dem Alter von 50 Jahren Zeiträume der im | 
| vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Teilzeitlaufbahnunterbrechung | vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Teilzeitlaufbahnunterbrechung | 
| mit unterschiedlichen Abwesenheitsbrüchen und/oder Zeiträume der | mit unterschiedlichen Abwesenheitsbrüchen und/oder Zeiträume der | 
| Halbzeitbeschäftigung und/oder Zeiträume der Beschäftigung in der | Halbzeitbeschäftigung und/oder Zeiträume der Beschäftigung in der | 
| Viertagewocheregelung in Anspruch genommen hat, wird die Dauer jedes | Viertagewocheregelung in Anspruch genommen hat, wird die Dauer jedes | 
| der vorerwähnten Zeiträume mit einem Koeffizienten multipliziert, der | der vorerwähnten Zeiträume mit einem Koeffizienten multipliziert, der | 
| nachstehend für jeden Abwesenheitsbruch festgelegt ist: | nachstehend für jeden Abwesenheitsbruch festgelegt ist: | 
| Abwesenheitsbruch | Abwesenheitsbruch | 
| Koeffizient | Koeffizient | 
| 1/5 | 1/5 | 
| 1,0000 | 1,0000 | 
| 1/4 | 1/4 | 
| 1,6666 | 1,6666 | 
| 1/3 | 1/3 | 
| 1,8750 | 1,8750 | 
| 1/2 | 1/2 | 
| 2,1428 | 2,1428 | 
| Die Gesamtsumme der so berechneten gewichteten Zeiträume darf die | Die Gesamtsumme der so berechneten gewichteten Zeiträume darf die | 
| Höchstgrenze von 180 Monaten nicht überschreiten. | Höchstgrenze von 180 Monaten nicht überschreiten. | 
| Wird diese Höchstgrenze überschritten, wird die Reduzierung der | Wird diese Höchstgrenze überschritten, wird die Reduzierung der | 
| gewichteten Zeiträume vorrangig auf den Zeitraum/die Zeiträume | gewichteten Zeiträume vorrangig auf den Zeitraum/die Zeiträume | 
| angewandt, in dem/denen die Reduzierung der Leistungen am | angewandt, in dem/denen die Reduzierung der Leistungen am | 
| geringfügigsten ausfällt, bis die Gesamtsumme der gewichteten | geringfügigsten ausfällt, bis die Gesamtsumme der gewichteten | 
| Zeiträume 180 Monaten entspricht. Danach wird diese Gesamtsumme der | Zeiträume 180 Monaten entspricht. Danach wird diese Gesamtsumme der | 
| gewichteten Zeiträume in zulässige Zeiträume konvertiert, indem die | gewichteten Zeiträume in zulässige Zeiträume konvertiert, indem die | 
| Zeiträume durch die in Absatz 5 bestimmten Koeffizienten geteilt | Zeiträume durch die in Absatz 5 bestimmten Koeffizienten geteilt | 
| werden. | werden. | 
| Art. 2/1 - Die Zeiträume der Laufbahnunterbrechung wegen | Art. 2/1 - Die Zeiträume der Laufbahnunterbrechung wegen | 
| Palliativpflege, für Elternurlaub und Unterstützung beziehungsweise | Palliativpflege, für Elternurlaub und Unterstützung beziehungsweise | 
| Pflege eines schwer kranken Haushaltsmitglieds oder Familienmitglieds | Pflege eines schwer kranken Haushaltsmitglieds oder Familienmitglieds | 
| bis zum zweiten Grad fallen nicht unter die Anwendung der Artikel 2, | bis zum zweiten Grad fallen nicht unter die Anwendung der Artikel 2, | 
| 2/3 § 1, 2/4 und 2/7.] | 2/3 § 1, 2/4 und 2/7.] | 
| [KAPITEL 3 - Laufbahnunterbrechungen vor 1. Januar 2012 | [KAPITEL 3 - Laufbahnunterbrechungen vor 1. Januar 2012 | 
| [Kapitel 3 mit Art. 2/2 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 13. | [Kapitel 3 mit Art. 2/2 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 13. | 
| Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] | Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] | 
| Art. 2/2 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Zeiträume | Art. 2/2 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Zeiträume | 
| der Laufbahnunterbrechung, die vor dem 1. Januar 2012 in Anspruch | der Laufbahnunterbrechung, die vor dem 1. Januar 2012 in Anspruch | 
| genommen wurden. | genommen wurden. | 
| § 2 - Zeiträume der Laufbahnunterbrechung sind gemäss den nachstehend | § 2 - Zeiträume der Laufbahnunterbrechung sind gemäss den nachstehend | 
| bestimmten Regeln zulässig: | bestimmten Regeln zulässig: | 
| - 1. für die ersten 12 Monate: der Zeitraum, der berücksichtigt worden | - 1. für die ersten 12 Monate: der Zeitraum, der berücksichtigt worden | 
| wäre, wenn die Laufbahnunterbrechung nicht in Anspruch genommen worden | wäre, wenn die Laufbahnunterbrechung nicht in Anspruch genommen worden | 
| wäre, | wäre, | 
| - 2. für die folgenden 48 Monate: die Zeiträume, für die der | - 2. für die folgenden 48 Monate: die Zeiträume, für die der | 
| Bedienstete einen Eigenbeitrag von 7,5 Prozent gezahlt hat, der gemäss | Bedienstete einen Eigenbeitrag von 7,5 Prozent gezahlt hat, der gemäss | 
| den Regeln festgelegt wird, die in den Abschnitten 1 und 2 von Kapitel | den Regeln festgelegt wird, die in den Abschnitten 1 und 2 von Kapitel | 
| 6 des vorliegenden Erlasses vorgesehen sind. | 6 des vorliegenden Erlasses vorgesehen sind. | 
| § 3 - Paragraph 2 findet Anwendung auf Zeiträume der | § 3 - Paragraph 2 findet Anwendung auf Zeiträume der | 
| Laufbahnunterbrechung, die von endgültig ernannten Personalmitgliedern | Laufbahnunterbrechung, die von endgültig ernannten Personalmitgliedern | 
| oder Vertragspersonalmitgliedern des öffentlichen Sektors vor ihrer | oder Vertragspersonalmitgliedern des öffentlichen Sektors vor ihrer | 
| endgültigen Ernennung in Anspruch genommen wurden.] | endgültigen Ernennung in Anspruch genommen wurden.] | 
| [KAPITEL 4 - Übergangsmassnahmen | [KAPITEL 4 - Übergangsmassnahmen | 
| [Kapitel 4 mit Art. 2/3 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 13. | [Kapitel 4 mit Art. 2/3 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 13. | 
| Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] | Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] | 
| Art. 2/3 - § 1 - Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, die spätestens | Art. 2/3 - § 1 - Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, die spätestens | 
| am 2. April 2012 eingesetzt haben und für die vor dem 28. November | am 2. April 2012 eingesetzt haben und für die vor dem 28. November | 
| 2011 beim Arbeitgeber ein Antrag eingereicht worden und vor dem 1. | 2011 beim Arbeitgeber ein Antrag eingereicht worden und vor dem 1. | 
| März 2012 beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung eingegangen ist, | März 2012 beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung eingegangen ist, | 
| werden als Zeiträume angesehen, die vor dem 1. Januar 2012 in Anspruch | werden als Zeiträume angesehen, die vor dem 1. Januar 2012 in Anspruch | 
| genommen wurden, sofern die in Kapitel 3 erwähnte Regelung | genommen wurden, sofern die in Kapitel 3 erwähnte Regelung | 
| vorteilhafter ist. Dasselbe gilt für Zeiträume der | vorteilhafter ist. Dasselbe gilt für Zeiträume der | 
| Laufbahnunterbrechung, die direkt an einen Zeitraum der | Laufbahnunterbrechung, die direkt an einen Zeitraum der | 
| Laufbahnunterbrechung für Elternurlaub anschliessen, der spätestens am | Laufbahnunterbrechung für Elternurlaub anschliessen, der spätestens am | 
| 2. April 2012 eingesetzt hat, sofern der Antrag für diesen Urlaub vor | 2. April 2012 eingesetzt hat, sofern der Antrag für diesen Urlaub vor | 
| dem 28. November 2011 beim Arbeitgeber eingereicht worden und vor dem | dem 28. November 2011 beim Arbeitgeber eingereicht worden und vor dem | 
| 1. März 2012 beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung eingegangen ist. | 1. März 2012 beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung eingegangen ist. | 
| § 2 - Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, die vor dem 1. Januar 2011 | § 2 - Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, die vor dem 1. Januar 2011 | 
| in Anspruch genommen wurden und vor dem 1. Januar 2012 durch Zahlung | in Anspruch genommen wurden und vor dem 1. Januar 2012 durch Zahlung | 
| des Eigenbeitrags von 7,5 Prozent hätten validiert werden können, | des Eigenbeitrags von 7,5 Prozent hätten validiert werden können, | 
| jedoch nicht validiert worden sind, werden für die Bestimmung der in | jedoch nicht validiert worden sind, werden für die Bestimmung der in | 
| Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 sowie § 2 und § 2/1 des | Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 sowie § 2 und § 2/1 des | 
| Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur | Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur | 
| Harmonisierung der Pensionsregelungen erwähnten Anzahl zulässiger | Harmonisierung der Pensionsregelungen erwähnten Anzahl zulässiger | 
| Dienstjahre berücksichtigt.] | Dienstjahre berücksichtigt.] | 
| [KAPITEL 5 - Zeitweilige Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung für | [KAPITEL 5 - Zeitweilige Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung für | 
| Militärpersonen | Militärpersonen | 
| [Kapitel 5 mit Art. 2/4 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 13. | [Kapitel 5 mit Art. 2/4 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 13. | 
| Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] | Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] | 
| Art. 2/4 - Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen | Art. 2/4 - Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen | 
| Laufbahnunterbrechung, die durch das Gesetz vom 25. Mai 2000 zur | Laufbahnunterbrechung, die durch das Gesetz vom 25. Mai 2000 zur | 
| Einführung der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche und der | Einführung der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche und der | 
| Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit | Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit | 
| für bestimmte Militärpersonen und zur Abänderung des Statuts der | für bestimmte Militärpersonen und zur Abänderung des Statuts der | 
| Militärpersonen im Hinblick auf die Einführung einer zeitweiligen | Militärpersonen im Hinblick auf die Einführung einer zeitweiligen | 
| Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung eingeführt worden sind, | Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung eingeführt worden sind, | 
| werden für den Anspruch auf militärische Ruhestands- und | werden für den Anspruch auf militärische Ruhestands- und | 
| Hinterbliebenenpensionen und die Berechnung dieser Pensionen gemäss | Hinterbliebenenpensionen und die Berechnung dieser Pensionen gemäss | 
| den nachstehend bestimmten Regeln berücksichtigt: | den nachstehend bestimmten Regeln berücksichtigt: | 
| - 1. die ersten 12 Monate zählen für die gesamte Dauer, | - 1. die ersten 12 Monate zählen für die gesamte Dauer, | 
| - 2. die folgenden 48 Monate: Es zählen nur die Zeiträume, für die die | - 2. die folgenden 48 Monate: Es zählen nur die Zeiträume, für die die | 
| betreffende Militärperson einen Eigenbeitrag von 7,5 Prozent gezahlt | betreffende Militärperson einen Eigenbeitrag von 7,5 Prozent gezahlt | 
| hat, der gemäss den in den Abschnitten 1 und 2 von Kapitel 6 | hat, der gemäss den in den Abschnitten 1 und 2 von Kapitel 6 | 
| vorgesehenen Regeln festgelegt wird.] | vorgesehenen Regeln festgelegt wird.] | 
| [KAPITEL 6 - Gemeinsame Bestimmungen | [KAPITEL 6 - Gemeinsame Bestimmungen | 
| [Kapitel 6 mit den Abschnitten 1 bis 3 und den Artikeln 2/5 bis 2/7 | [Kapitel 6 mit den Abschnitten 1 bis 3 und den Artikeln 2/5 bis 2/7 | 
| eingefügt durch Art. 11 des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. | eingefügt durch Art. 11 des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. | 
| Dezember 2012)] | Dezember 2012)] | 
| Abschnitt 1 - Zahlung des Eigenbeitrags | Abschnitt 1 - Zahlung des Eigenbeitrags | 
| Art. 2/5 - § 1 - Der in den Artikeln 2 § 3 Absatz 2, 2/2 § 2 Nr. 2 und | Art. 2/5 - § 1 - Der in den Artikeln 2 § 3 Absatz 2, 2/2 § 2 Nr. 2 und | 
| 2/4 Nr. 2 vorgesehene Eigenbeitrag wird der Behörde beziehungsweise | 2/4 Nr. 2 vorgesehene Eigenbeitrag wird der Behörde beziehungsweise | 
| Einrichtung, die die Hinterbliebenenpensionsregelung der betreffenden | Einrichtung, die die Hinterbliebenenpensionsregelung der betreffenden | 
| Person verwaltet, gezahlt und zur Finanzierung dieser Pensionen | Person verwaltet, gezahlt und zur Finanzierung dieser Pensionen | 
| verwendet. | verwendet. | 
| Der Betrag des Eigenbeitrags von 7,5 Prozent wird je nach Fall auf der | Der Betrag des Eigenbeitrags von 7,5 Prozent wird je nach Fall auf der | 
| Grundlage des Gehalts, das die Person erhalten hätte, wenn sie im | Grundlage des Gehalts, das die Person erhalten hätte, wenn sie im | 
| Dienst geblieben wäre, oder auf der Grundlage der Differenz zwischen | Dienst geblieben wäre, oder auf der Grundlage der Differenz zwischen | 
| diesem Gehalt und jenem, das sie tatsächlich erhält, festgelegt. | diesem Gehalt und jenem, das sie tatsächlich erhält, festgelegt. | 
| Wer die in den Artikeln 2 § 3, 2/2 § 2, 2/3 § 1 und 2/4 vorgesehenen | Wer die in den Artikeln 2 § 3, 2/2 § 2, 2/3 § 1 und 2/4 vorgesehenen | 
| Zeiträume validieren möchte, muss bei der Behörde, der er untersteht, | Zeiträume validieren möchte, muss bei der Behörde, der er untersteht, | 
| oder der Behörde, die vom Minister, in dessen Zuständigkeitsbereich er | oder der Behörde, die vom Minister, in dessen Zuständigkeitsbereich er | 
| fällt, bestimmt wird, die Verpflichtung eingehen, die erforderlichen | fällt, bestimmt wird, die Verpflichtung eingehen, die erforderlichen | 
| Zahlungen vorzunehmen. | Zahlungen vorzunehmen. | 
| Diese Behörde ergänzt die Verpflichtungserklärung durch Angabe des | Diese Behörde ergänzt die Verpflichtungserklärung durch Angabe des | 
| Gehalts, das die betreffende Person erhalten hätte, wenn sie nicht aus | Gehalts, das die betreffende Person erhalten hätte, wenn sie nicht aus | 
| dem Dienst ausgeschieden wäre beziehungsweise ihre Arbeitsleistungen | dem Dienst ausgeschieden wäre beziehungsweise ihre Arbeitsleistungen | 
| nicht reduziert hätte, und des Gehalts, das ihr gegebenenfalls noch | nicht reduziert hätte, und des Gehalts, das ihr gegebenenfalls noch | 
| gewährt wird; anschliessend übermittelt sie diese | gewährt wird; anschliessend übermittelt sie diese | 
| Verpflichtungserklärung der in Absatz 1 erwähnten Behörde | Verpflichtungserklärung der in Absatz 1 erwähnten Behörde | 
| beziehungsweise Einrichtung. Sie muss dieser Behörde beziehungsweise | beziehungsweise Einrichtung. Sie muss dieser Behörde beziehungsweise | 
| Einrichtung alle Gehaltsänderungen mitteilen, die in dem durch die | Einrichtung alle Gehaltsänderungen mitteilen, die in dem durch die | 
| Verpflichtung gedeckten Zeitraum infolge der Gewährung zeitlich | Verpflichtung gedeckten Zeitraum infolge der Gewährung zeitlich | 
| gestufter Erhöhungen oder von Beförderungen erfolgen. | gestufter Erhöhungen oder von Beförderungen erfolgen. | 
| Validiert werden nur die Zeiträume beziehungsweise Teilzeiträume der | Validiert werden nur die Zeiträume beziehungsweise Teilzeiträume der | 
| Laufbahnunterbrechung oder Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung | Laufbahnunterbrechung oder Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung | 
| wegen Laufbahnunterbrechung, für die bei der in Absatz 1 erwähnten | wegen Laufbahnunterbrechung, für die bei der in Absatz 1 erwähnten | 
| Behörde oder Einrichtung Beiträge eingegangen sind, und zwar vor dem | Behörde oder Einrichtung Beiträge eingegangen sind, und zwar vor dem | 
| Einsetzen der Pension, jedoch spätestens am 31. Dezember des Jahres | Einsetzen der Pension, jedoch spätestens am 31. Dezember des Jahres | 
| nach dem Jahr, in dem der Zeitraum oder Teilzeitraum, den der | nach dem Jahr, in dem der Zeitraum oder Teilzeitraum, den der | 
| Bedienstete validieren möchte, in Anspruch genommen wird. | Bedienstete validieren möchte, in Anspruch genommen wird. | 
| Die Zahlungen müssen gemäss den Regeln erfolgen, die die in Absatz 1 | Die Zahlungen müssen gemäss den Regeln erfolgen, die die in Absatz 1 | 
| erwähnte Behörde beziehungsweise Einrichtung festlegt. | erwähnte Behörde beziehungsweise Einrichtung festlegt. | 
| § 2 - In Abweichung von § 1 zahlen Vertragspersonalmitglieder des | § 2 - In Abweichung von § 1 zahlen Vertragspersonalmitglieder des | 
| öffentlichen Sektors, die die in den Artikeln 2 § 3, 2/2 § 2 und 2/3 § | öffentlichen Sektors, die die in den Artikeln 2 § 3, 2/2 § 2 und 2/3 § | 
| 1 erwähnten Zeiträume, die sie vor ihrer endgültigen Ernennung in | 1 erwähnten Zeiträume, die sie vor ihrer endgültigen Ernennung in | 
| Anspruch genommen haben, validieren möchten, einen Eigenbeitrag von | Anspruch genommen haben, validieren möchten, einen Eigenbeitrag von | 
| 7,5 Prozent, der für den Sektor der Ruhestands- und | 7,5 Prozent, der für den Sektor der Ruhestands- und | 
| Hinterbliebenenpensionen in der Pensionsregelung für Lohnempfänger | Hinterbliebenenpensionen in der Pensionsregelung für Lohnempfänger | 
| bestimmt ist. | bestimmt ist. | 
| Abschnitt 2 - Ausnahme mit Bezug auf die Zahlung des Eigenbeitrags | Abschnitt 2 - Ausnahme mit Bezug auf die Zahlung des Eigenbeitrags | 
| Art. 2/6 - Für Zeiträume, in denen der Bedienstete beziehungsweise | Art. 2/6 - Für Zeiträume, in denen der Bedienstete beziehungsweise | 
| sein Ehepartner, der mit ihm unter einem Dach wohnt, Kinderzulagen für | sein Ehepartner, der mit ihm unter einem Dach wohnt, Kinderzulagen für | 
| ein Kind unter sechs Jahren bezogen hat, ist die Zahlung des in den | ein Kind unter sechs Jahren bezogen hat, ist die Zahlung des in den | 
| Artikeln 2 § 3 Absatz 2, 2/2 § 2 Nr. 2 und 2/4 Nr. 2 erwähnten | Artikeln 2 § 3 Absatz 2, 2/2 § 2 Nr. 2 und 2/4 Nr. 2 erwähnten | 
| Eigenbeitrags während maximal 24 Monaten der gesamten Laufbahn nicht | Eigenbeitrags während maximal 24 Monaten der gesamten Laufbahn nicht | 
| erforderlich. | erforderlich. | 
| Abschnitt 3 - Begrenzung der Zulässigkeit von Zeiträumen der | Abschnitt 3 - Begrenzung der Zulässigkeit von Zeiträumen der | 
| Laufbahnunterbrechung und der zeitweiligen Amtsenthebung wegen | Laufbahnunterbrechung und der zeitweiligen Amtsenthebung wegen | 
| Laufbahnunterbrechung für Militärpersonen | Laufbahnunterbrechung für Militärpersonen | 
| Art. 2/7 - Die Gesamtsumme der Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, | Art. 2/7 - Die Gesamtsumme der Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, | 
| die gemäss den Artikeln 2 § 2, 2/2 und 2/3 zulässig sind, und der | die gemäss den Artikeln 2 § 2, 2/2 und 2/3 zulässig sind, und der | 
| Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung, | Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung, | 
| die gemäss Artikel 2/4 für den Pensionsanspruch und die -berechnung | die gemäss Artikel 2/4 für den Pensionsanspruch und die -berechnung | 
| berücksichtigt werden, darf für die gesamte Laufbahn auf keinen Fall | berücksichtigt werden, darf für die gesamte Laufbahn auf keinen Fall | 
| weder die Dauer der tatsächlichen Arbeitsleistungen noch 60 Monate | weder die Dauer der tatsächlichen Arbeitsleistungen noch 60 Monate | 
| überschreiten.] | überschreiten.] | 
| [KAPITEL 7 - Begrenzung der Zulässigkeit bestimmter Abwesenheits- oder | [KAPITEL 7 - Begrenzung der Zulässigkeit bestimmter Abwesenheits- oder | 
| Urlaubszeiträume] | Urlaubszeiträume] | 
| [Unterteilung Kapitel 7 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 13. | [Unterteilung Kapitel 7 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 13. | 
| Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] | Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] | 
| Art. 3 - [ § 1 - Folgende Zeiträume fallen unter die Anwendung des | Art. 3 - [ § 1 - Folgende Zeiträume fallen unter die Anwendung des | 
| vorliegenden Artikels: | vorliegenden Artikels: | 
| 1. [Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, die zulässig sind in | 1. [Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, die zulässig sind in | 
| Anwendung der Artikel 2, 2/2 und 2/3 § 1, und Abwesenheitszeiträume | Anwendung der Artikel 2, 2/2 und 2/3 § 1, und Abwesenheitszeiträume | 
| aufgrund der Halbzeitarbeitsregelung oder der Viertagewoche, die | aufgrund der Halbzeitarbeitsregelung oder der Viertagewoche, die | 
| zulässig sind in Anwendung von Artikel 2,] | zulässig sind in Anwendung von Artikel 2,] | 
| 2. Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen | 2. Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen | 
| Laufbahnunterbrechung, die zulässig sind in Anwendung von [Artikel | Laufbahnunterbrechung, die zulässig sind in Anwendung von [Artikel | 
| 2/4], | 2/4], | 
| 3. Abwesenheitszeiträume ohne Lohnfortzahlung nach dem 31. Dezember | 3. Abwesenheitszeiträume ohne Lohnfortzahlung nach dem 31. Dezember | 
| 1982, die aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen einem | 1982, die aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen einem | 
| Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt werden, | Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt werden, | 
| 4. Abwesenheitszeiträume aufgrund der Regelung des vorzeitigen | 4. Abwesenheitszeiträume aufgrund der Regelung des vorzeitigen | 
| Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der Regelung der | Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der Regelung der | 
| Viertagewoche, die durch das Gesetz vom 10. April 1995 über die | Viertagewoche, die durch das Gesetz vom 10. April 1995 über die | 
| Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor eingeführt worden | Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor eingeführt worden | 
| sind, | sind, | 
| 5. Abwesenheitszeiträume aufgrund der Regelung des vorzeitigen | 5. Abwesenheitszeiträume aufgrund der Regelung des vorzeitigen | 
| Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der freiwilligen | Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der freiwilligen | 
| Arbeitsregelung der Viertagewoche, die durch das Gesetz vom 25. Mai | Arbeitsregelung der Viertagewoche, die durch das Gesetz vom 25. Mai | 
| 2000 zur Einführung der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche | 2000 zur Einführung der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche | 
| und der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der | und der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der | 
| Arbeitszeit für bestimmte Militärpersonen und zur Abänderung des | Arbeitszeit für bestimmte Militärpersonen und zur Abänderung des | 
| Statuts der Militärpersonen im Hinblick auf die Einführung einer | Statuts der Militärpersonen im Hinblick auf die Einführung einer | 
| zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung eingeführt | zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung eingeführt | 
| worden sind, | worden sind, | 
| 6. andere Zeiträume des Vorruhestandsurlaubs als diejenigen, die in | 6. andere Zeiträume des Vorruhestandsurlaubs als diejenigen, die in | 
| den Nummern 4 und 5 erwähnt sind. Als "Vorruhestandsurlaub" wird jede | den Nummern 4 und 5 erwähnt sind. Als "Vorruhestandsurlaub" wird jede | 
| Abwesenheit betrachtet, während deren ein Bediensteter sich in einem | Abwesenheit betrachtet, während deren ein Bediensteter sich in einem | 
| administrativen Stand befindet, in dem er während des Zeitraums | administrativen Stand befindet, in dem er während des Zeitraums | 
| unmittelbar vor seiner Versetzung in den Ruhestand seine | unmittelbar vor seiner Versetzung in den Ruhestand seine | 
| Berufstätigkeit mit Beibehaltung einer Besoldung oder eines | Berufstätigkeit mit Beibehaltung einer Besoldung oder eines | 
| Wartegehaltes definitiv reduzieren oder einstellen kann. | Wartegehaltes definitiv reduzieren oder einstellen kann. | 
| § 2 - Für Bedienstete, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, werden | § 2 - Für Bedienstete, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, werden | 
| für die Berechnung der Ruhestandspension die in § 1 Nr. 1 bis 5 | für die Berechnung der Ruhestandspension die in § 1 Nr. 1 bis 5 | 
| erwähnten Zeiträume nur für eine Höchstdauer berücksichtigt, die 20 | erwähnten Zeiträume nur für eine Höchstdauer berücksichtigt, die 20 | 
| Prozent der Dauer der für die Berechnung dieser Pension | Prozent der Dauer der für die Berechnung dieser Pension | 
| berücksichtigten Dienste und Zeiträume entspricht, die in § 1 Nr. 1 | berücksichtigten Dienste und Zeiträume entspricht, die in § 1 Nr. 1 | 
| bis 5 erwähnten Zeiträume und andere aus irgendeinem Grund | bis 5 erwähnten Zeiträume und andere aus irgendeinem Grund | 
| angerechnete Zeiträume nicht einbegriffen. | angerechnete Zeiträume nicht einbegriffen. | 
| § 3 - Für Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, | § 3 - Für Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, | 
| werden für die Berechnung der Ruhestandspension die in § 1 erwähnten | werden für die Berechnung der Ruhestandspension die in § 1 erwähnten | 
| Zeiträume nur für eine Höchstdauer berücksichtigt, die dem in Absatz 2 | Zeiträume nur für eine Höchstdauer berücksichtigt, die dem in Absatz 2 | 
| bestimmten Prozentsatz der Dauer der für die Berechnung dieser Pension | bestimmten Prozentsatz der Dauer der für die Berechnung dieser Pension | 
| berücksichtigten Dienste und Zeiträume entspricht, die in § 1 | berücksichtigten Dienste und Zeiträume entspricht, die in § 1 | 
| erwähnten Zeiträume und andere aus irgendeinem Grund angerechnete | erwähnten Zeiträume und andere aus irgendeinem Grund angerechnete | 
| Zeiträume nicht einbegriffen. | Zeiträume nicht einbegriffen. | 
| Der in Absatz 1 vorgesehene Prozentsatz entspricht: | Der in Absatz 1 vorgesehene Prozentsatz entspricht: | 
| a) 25 Prozent für Bedienstete, die zwischen dem 1. Januar 1947 und dem | a) 25 Prozent für Bedienstete, die zwischen dem 1. Januar 1947 und dem | 
| 31. Dezember 1950 geboren sind, | 31. Dezember 1950 geboren sind, | 
| b) 20 Prozent, erhöht um einen Prozentsatz, der dem Produkt der | b) 20 Prozent, erhöht um einen Prozentsatz, der dem Produkt der | 
| Multiplikation von 5 Prozent mit einer Bruchzahl entspricht, deren | Multiplikation von 5 Prozent mit einer Bruchzahl entspricht, deren | 
| Zähler aus der Anzahl Monate zwischen dem ersten Tag des Monats, im | Zähler aus der Anzahl Monate zwischen dem ersten Tag des Monats, im | 
| Laufe dessen der Bedienstete das Alter von fünfundfünfzig Jahren | Laufe dessen der Bedienstete das Alter von fünfundfünfzig Jahren | 
| erreicht, und dem 1. Januar 2011 besteht, und deren Nenner 60 ist, für | erreicht, und dem 1. Januar 2011 besteht, und deren Nenner 60 ist, für | 
| Bedienstete, die zwischen dem 1. Januar 1951 und dem 31. Dezember 1955 | Bedienstete, die zwischen dem 1. Januar 1951 und dem 31. Dezember 1955 | 
| geboren sind, | geboren sind, | 
| c) 20 Prozent für Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1955 geboren | c) 20 Prozent für Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1955 geboren | 
| sind. | sind. | 
| Der in Absatz 2 Buchstabe b) oder c) vorgesehene Prozentsatz wird | Der in Absatz 2 Buchstabe b) oder c) vorgesehene Prozentsatz wird | 
| durch 25 Prozent ersetzt, wenn der Bedienstete während mindestens | durch 25 Prozent ersetzt, wenn der Bedienstete während mindestens | 
| zwölf Monaten [die in [Artikel 2/6] erwähnte Beitragsbefreiung] | zwölf Monaten [die in [Artikel 2/6] erwähnte Beitragsbefreiung] | 
| erhalten hat. | erhalten hat. | 
| Für die Anwendung von Absatz 3 wird der Zeitraum des | Für die Anwendung von Absatz 3 wird der Zeitraum des | 
| Mutterschaftsurlaubs, der einen in § 1 Nr. 1 oder 2 erwähnten Zeitraum | Mutterschaftsurlaubs, der einen in § 1 Nr. 1 oder 2 erwähnten Zeitraum | 
| ersetzt, für den die Bedienstete Anspruch auf [die in [Artikel 2/6] | ersetzt, für den die Bedienstete Anspruch auf [die in [Artikel 2/6] | 
| erwähnte Beitragsbefreiung] erheben könnte, als ein Zeitraum | erwähnte Beitragsbefreiung] erheben könnte, als ein Zeitraum | 
| betrachtet, für den die Bedienstete diese Befreiung erhält. | betrachtet, für den die Bedienstete diese Befreiung erhält. | 
| § 4 - [Wenn ein Bediensteter vor dem Alter von 60 Jahren wegen | § 4 - [Wenn ein Bediensteter vor dem Alter von 60 Jahren wegen | 
| körperlicher Untauglichkeit in den Ruhestand versetzt wird, werden für | körperlicher Untauglichkeit in den Ruhestand versetzt wird, werden für | 
| die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 Zeiträume der | die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 Zeiträume der | 
| Laufbahnunterbrechung und Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung | Laufbahnunterbrechung und Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung | 
| wegen Laufbahnunterbrechung, für die die im vorliegenden Erlass | wegen Laufbahnunterbrechung, für die die im vorliegenden Erlass | 
| vorgesehenen Zahlungen der Eigenbeiträge geleistet worden sind, nicht | vorgesehenen Zahlungen der Eigenbeiträge geleistet worden sind, nicht | 
| berücksichtigt. Gleiches gilt für die Hinterbliebenenpension von | berücksichtigt. Gleiches gilt für die Hinterbliebenenpension von | 
| Berechtigten eines im aktiven Dienst verstorbenen Bediensteten.] | Berechtigten eines im aktiven Dienst verstorbenen Bediensteten.] | 
| In den in Absatz 1 und in § 5 erwähnten Fällen dürfen die für die | In den in Absatz 1 und in § 5 erwähnten Fällen dürfen die für die | 
| Berechnung der Pension berücksichtigten Abwesenheitszeiträume | Berechnung der Pension berücksichtigten Abwesenheitszeiträume | 
| insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. | insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. | 
| Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 und des Paragraphen 5 sind nur | Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 und des Paragraphen 5 sind nur | 
| anwendbar, wenn sie günstiger als diejenigen der Paragraphen 2 und 3 | anwendbar, wenn sie günstiger als diejenigen der Paragraphen 2 und 3 | 
| sind. | sind. | 
| § 5 - [Für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 werden Zeiträume der | § 5 - [Für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 werden Zeiträume der | 
| Laufbahnunterbrechung, für die die in Artikel 2/2 § 2 Nr. 2 | Laufbahnunterbrechung, für die die in Artikel 2/2 § 2 Nr. 2 | 
| vorgesehenen Zahlungen vor dem 1. Juli 1991 geleistet worden sind, | vorgesehenen Zahlungen vor dem 1. Juli 1991 geleistet worden sind, | 
| nicht berücksichtigt.] | nicht berücksichtigt.] | 
| § 6 - Die Dauer der in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnten Dienste und | § 6 - Die Dauer der in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnten Dienste und | 
| Zeiträume wird gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen des Königlichen | Zeiträume wird gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen des Königlichen | 
| Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der | Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der | 
| Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen | Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen | 
| festgelegt. | festgelegt. | 
| Für die Anwendung der Paragraphen 2 bis 5 zählen die in § 1 erwähnten | Für die Anwendung der Paragraphen 2 bis 5 zählen die in § 1 erwähnten | 
| Zeiträume nur nach Verhältnis der Bruchzahl mit, die sie im Vergleich | Zeiträume nur nach Verhältnis der Bruchzahl mit, die sie im Vergleich | 
| zu einer vollständigen Abwesenheit in einem Amt mit Vollzeitleistungen | zu einer vollständigen Abwesenheit in einem Amt mit Vollzeitleistungen | 
| darstellen. | darstellen. | 
| § 7 - Es fallen nicht unter die Anwendung des vorliegenden Artikels: | § 7 - Es fallen nicht unter die Anwendung des vorliegenden Artikels: | 
| 1. Urlaub oder Freistellungen, die gewährt werden, um eine Probezeit | 1. Urlaub oder Freistellungen, die gewährt werden, um eine Probezeit | 
| in einer anderen Stelle eines öffentlichen Dienstes, des | in einer anderen Stelle eines öffentlichen Dienstes, des | 
| subventionierten Unterrichtswesens, des Universitätsunterrichts, eines | subventionierten Unterrichtswesens, des Universitätsunterrichts, eines | 
| subventionierten psycho-medizinisch-sozialen Zentrums, einer | subventionierten psycho-medizinisch-sozialen Zentrums, einer | 
| subventionierten Berufsberatungsstelle oder eines subventionierten | subventionierten Berufsberatungsstelle oder eines subventionierten | 
| medizinisch-pädagogischen Instituts zu absolvieren, | medizinisch-pädagogischen Instituts zu absolvieren, | 
| 2. Urlaub oder Freistellungen, die gewährt werden, um ein Amt in einer | 2. Urlaub oder Freistellungen, die gewährt werden, um ein Amt in einer | 
| offiziellen Schule oder in einer freien subventionierten Schule | offiziellen Schule oder in einer freien subventionierten Schule | 
| aushilfsweise auszuüben, | aushilfsweise auszuüben, | 
| 3. Freistellungen, die gewährt werden, um im Rahmen der technischen | 3. Freistellungen, die gewährt werden, um im Rahmen der technischen | 
| Zusammenarbeit öffentliche Ämter in Entwicklungsländern auszuüben, | Zusammenarbeit öffentliche Ämter in Entwicklungsländern auszuüben, | 
| 4. Freistellungen, die gewährt werden, um einen Auftrag auszuführen, | 4. Freistellungen, die gewährt werden, um einen Auftrag auszuführen, | 
| der im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 33 | der im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 33 | 
| vom 20. Juli 1967 zur Festlegung des Statuts bestimmter Bediensteter | vom 20. Juli 1967 zur Festlegung des Statuts bestimmter Bediensteter | 
| der öffentlichen Dienste mit internationalem Auftrag als | der öffentlichen Dienste mit internationalem Auftrag als | 
| internationaler Auftrag bezeichnet werden kann, | internationaler Auftrag bezeichnet werden kann, | 
| 5. Freistellungen, die gewährt werden, um in Belgien Ämter in | 5. Freistellungen, die gewährt werden, um in Belgien Ämter in | 
| Ausführung eines Auftrags auszuüben, der von der Belgischen Regierung | Ausführung eines Auftrags auszuüben, der von der Belgischen Regierung | 
| oder einer belgischen öffentlichen Verwaltung aufgetragen oder | oder einer belgischen öffentlichen Verwaltung aufgetragen oder | 
| anerkannt worden ist, | anerkannt worden ist, | 
| 6. Sonderurlaub wegen Teilzeitbeschäftigung, der in Anwendung von | 6. Sonderurlaub wegen Teilzeitbeschäftigung, der in Anwendung von | 
| Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr. 297 vom 31. März 1984 über die | Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr. 297 vom 31. März 1984 über die | 
| Aufträge, die Gehälter, die Gehaltssubventionen und den Urlaub wegen | Aufträge, die Gehälter, die Gehaltssubventionen und den Urlaub wegen | 
| Teilzeitbeschäftigung im Unterrichtswesen und in den | Teilzeitbeschäftigung im Unterrichtswesen und in den | 
| psycho-medizinisch-sozialen Zentren, abgeändert durch das Gesetz vom | psycho-medizinisch-sozialen Zentren, abgeändert durch das Gesetz vom | 
| 31. Juli 1984, gewährt wird, | 31. Juli 1984, gewährt wird, | 
| 7. [...], | 7. [...], | 
| 8. Elternurlaub, | 8. Elternurlaub, | 
| 9. Zeiträume der Laufbahnunterbrechung [...]: | 9. Zeiträume der Laufbahnunterbrechung [...]: | 
| - zur Leistung von Palliativpflege, | - zur Leistung von Palliativpflege, | 
| - für Elternurlaub, | - für Elternurlaub, | 
| - zur Unterstützung beziehungsweise Pflege eines schwer kranken | - zur Unterstützung beziehungsweise Pflege eines schwer kranken | 
| Haushaltsmitglieds oder Familienmitglieds bis zum zweiten Grad,] | Haushaltsmitglieds oder Familienmitglieds bis zum zweiten Grad,] | 
| [10. aktivem Dienst gleichgesetzter politischer Urlaub.] | [10. aktivem Dienst gleichgesetzter politischer Urlaub.] | 
| [Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 14. Juni 2001 (B.S. vom 23. | [Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 14. Juni 2001 (B.S. vom 23. | 
| Juni 2001); § 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 13 Nr. 1 des | Juni 2001); § 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 13 Nr. 1 des | 
| G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012); § 1 einziger | G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012); § 1 einziger | 
| Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom 13. Dezember | Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom 13. Dezember | 
| 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 18 | 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 18 | 
| Nr. 2 erster Gedankenstrich des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. | Nr. 2 erster Gedankenstrich des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. | 
| Mai 2007) und Art. 13 Nr. 3 des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. | Mai 2007) und Art. 13 Nr. 3 des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. | 
| Dezember 2012); § 3 Abs. 4 abgeändert durch Art. 18 Nr. 2 zweiter | Dezember 2012); § 3 Abs. 4 abgeändert durch Art. 18 Nr. 2 zweiter | 
| Gedankenstrich des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. Mai 2007) und | Gedankenstrich des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. Mai 2007) und | 
| Art. 13 Nr. 4 des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember | Art. 13 Nr. 4 des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember | 
| 2012); § 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 13 Nr. 5 des G. vom 13. Dezember | 2012); § 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 13 Nr. 5 des G. vom 13. Dezember | 
| 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012); § 5 ersetzt durch Art. 13 Nr. 6 des | 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012); § 5 ersetzt durch Art. 13 Nr. 6 des | 
| G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012); § 7 einziger | G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012); § 7 einziger | 
| Absatz Nr. 7 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 13 des G. vom 3. Februar | Absatz Nr. 7 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 13 des G. vom 3. Februar | 
| 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 7 einziger Absatz Nr. 9 abgeändert | 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 7 einziger Absatz Nr. 9 abgeändert | 
| durch Art. 13 Nr. 7 des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. | durch Art. 13 Nr. 7 des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. | 
| Dezember 2012); § 7 einziger Absatz Nr. 10 eingefügt durch Art. 14 des | Dezember 2012); § 7 einziger Absatz Nr. 10 eingefügt durch Art. 14 des | 
| G. vom 4. Februar 2003 (B.S. vom 19. Februar 2003)] | G. vom 4. Februar 2003 (B.S. vom 19. Februar 2003)] | 
| [Art. 3bis - [...]] | [Art. 3bis - [...]] | 
| [Art. 3bis eingefügt durch Art. 35 des K.E. vom 24. Juli 1997 (B.S. | [Art. 3bis eingefügt durch Art. 35 des K.E. vom 24. Juli 1997 (B.S. | 
| vom 15. August 1997), selbst aufgehoben durch Art. 41 des G. vom 25. | vom 15. August 1997), selbst aufgehoben durch Art. 41 des G. vom 25. | 
| Mai 2000 (B.S. vom 29. Juni 2000), erneut eingefügt durch Art. 35 des | Mai 2000 (B.S. vom 29. Juni 2000), erneut eingefügt durch Art. 35 des | 
| G. vom 25. Mai 2000 (B.S. vom 29. Juni 2000) und aufgehoben durch Art. | G. vom 25. Mai 2000 (B.S. vom 29. Juni 2000) und aufgehoben durch Art. | 
| 4 Nr. 1 des K.E. vom 14. Juni 2001 (B.S. vom 23. Juni 2001)] | 4 Nr. 1 des K.E. vom 14. Juni 2001 (B.S. vom 23. Juni 2001)] | 
| [KAPITEL 8 - Festlegung des Referenzgehalts | [KAPITEL 8 - Festlegung des Referenzgehalts | 
| [Kapitel 8 mit Art. 4 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 13. Dezember | [Kapitel 8 mit Art. 4 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 13. Dezember | 
| 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] | 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] | 
| Art. 4 - In Bezug auf Abwesenheitszeiträume ohne Lohnfortzahlung, die | Art. 4 - In Bezug auf Abwesenheitszeiträume ohne Lohnfortzahlung, die | 
| einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt werden, beeinträchtigen | einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt werden, beeinträchtigen | 
| die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht die Anwendung der | die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht die Anwendung der | 
| Regeln über die Festlegung der Gehälter, die als Grundlage für die | Regeln über die Festlegung der Gehälter, die als Grundlage für die | 
| Berechnung der Ruhestandspension dienen. | Berechnung der Ruhestandspension dienen. | 
| Wenn ein Zeitraum der Laufbahnunterbrechung Teil eines Zeitraums ist, | Wenn ein Zeitraum der Laufbahnunterbrechung Teil eines Zeitraums ist, | 
| der für die Festlegung der Gehälter berücksichtigt wird, die als | der für die Festlegung der Gehälter berücksichtigt wird, die als | 
| Grundlage für die Berechnung der Ruhestandspension dienen, werden das | Grundlage für die Berechnung der Ruhestandspension dienen, werden das | 
| Gehalt und die Gehaltszuschläge berücksichtigt, die der Bedienstete | Gehalt und die Gehaltszuschläge berücksichtigt, die der Bedienstete | 
| erhalten hätte, wenn er im Dienst geblieben wäre.] | erhalten hätte, wenn er im Dienst geblieben wäre.] | 
| Art. 5 - Artikel 99bis des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur | Art. 5 - Artikel 99bis des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur | 
| Festlegung sozialer Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 1. | Festlegung sozialer Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 1. | 
| August 1985, wird aufgehoben. | August 1985, wird aufgehoben. | 
| [KAPITEL 9 - Inkrafttreten] | [KAPITEL 9 - Inkrafttreten] | 
| [Unterteilung Kapitel 9 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 13. | [Unterteilung Kapitel 9 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 13. | 
| Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] | Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] | 
| Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 1986 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 1986 in Kraft. | 
| Art. 7 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für | Art. 7 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für | 
| seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | 
| beauftragt. | beauftragt. |