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Vue multilingue de Arrêté Royal du 13/09/2022
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Arrêté royal modifiant les articles 225, 228, 229 et introduisant un article 228/1 dans l'AR/CIR 92. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 225, 228, 229 en tot invoeging van een artikel 228/1 in het KB/WIB 92. - Duitse vertaling
13 SEPTEMBRE 2022. - Arrêté royal modifiant les articles 225, 228, 229 13 SEPTEMBER 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen
et introduisant un article 228/1 dans l'AR/CIR 92. - Traduction 225, 228, 229 en tot invoeging van een artikel 228/1 in het KB/WIB 92.
allemande - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 13 septembre 2022 modifiant les articles 225, 228, besluit van 13 september 2022 tot wijziging van de artikelen 225, 228,
229 et introduisant un article 228/1 dans l'AR/CIR 92 (Moniteur belge 229 en tot invoeging van een artikel 228/1 in het KB/WIB 92 (Belgisch
du 13 octobre 2022). Staatsblad van 13 oktober 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
13. SEPTEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 13. SEPTEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel
225, 228 und 229 und zur Einfügung eines Artikels 228/1 in den 225, 228 und 229 und zur Einfügung eines Artikels 228/1 in den
KE/EStGB 92 KE/EStGB 92
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 444, Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 444,
abgeändert durch Artikel 109 des Gesetzes vom 27. Juni 2021 zur abgeändert durch Artikel 109 des Gesetzes vom 27. Juni 2021 zur
Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und zur
Abänderung des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Abänderung des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der
Nutzung von Bargeld und zuletzt abgeändert durch Artikel 25 des Nutzung von Bargeld und zuletzt abgeändert durch Artikel 25 des
Gesetzes vom 28. März 2022 zur Senkung von Lasten auf Arbeit; Gesetzes vom 28. März 2022 zur Senkung von Lasten auf Arbeit;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
19. Juni 2022; 19. Juni 2022;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.746/3 des Staatsrates vom 14. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.746/3 des Staatsrates vom 14. Juli
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 225 des KE/EStGB 92 wird wie folgt ersetzt: Artikel 1 - Artikel 225 des KE/EStGB 92 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 225 - Die Tabelle der Steuerzuschläge, die bei Nichtabgabe oder "Art. 225 - Die Tabelle der Steuerzuschläge, die bei Nichtabgabe oder
verspäteter Einreichung einer Erklärung anwendbar sind, die sich nicht verspäteter Einreichung einer Erklärung anwendbar sind, die sich nicht
auf den Mobilien- oder Berufssteuervorabzug bezieht, wird wie folgt auf den Mobilien- oder Berufssteuervorabzug bezieht, wird wie folgt
festgelegt: festgelegt:
Tabelle Tabelle
Art der Verstöße Art der Verstöße
Zuschläge Zuschläge
A. Nichtabgabe oder verspätete Einreichung der Erklärung aus Gründen, A. Nichtabgabe oder verspätete Einreichung der Erklärung aus Gründen,
die unabhängig vom Willen des Steuerpflichtigen sind: die unabhängig vom Willen des Steuerpflichtigen sind:
Entfällt Entfällt
B. Nichtabgabe oder verspätete Einreichung der Erklärung ohne B. Nichtabgabe oder verspätete Einreichung der Erklärung ohne
Steuerhinterziehungsabsicht: Steuerhinterziehungsabsicht:
- erster Verstoß (ohne Berücksichtigung der in vorstehendem Buchstaben - erster Verstoß (ohne Berücksichtigung der in vorstehendem Buchstaben
A erwähnten Fälle der Nichtabgabe oder verspäteten Einreichung der A erwähnten Fälle der Nichtabgabe oder verspäteten Einreichung der
Erklärung): Erklärung):
10 Prozent 10 Prozent
- zweiter Verstoß: - zweiter Verstoß:
20 Prozent 20 Prozent
- dritter Verstoß: - dritter Verstoß:
30 Prozent 30 Prozent
Ab dem vierten Verstoß werden Verstöße dieser Art nachstehendem Ab dem vierten Verstoß werden Verstöße dieser Art nachstehendem
Buchstaben C zugeordnet und entsprechend geahndet. Buchstaben C zugeordnet und entsprechend geahndet.
C. Nichtabgabe oder verspätete Einreichung der Erklärung mit C. Nichtabgabe oder verspätete Einreichung der Erklärung mit
Steuerhinterziehungsabsicht: Steuerhinterziehungsabsicht:
- erster Verstoß: - erster Verstoß:
50 Prozent 50 Prozent
- zweiter Verstoß: - zweiter Verstoß:
100 Prozent 100 Prozent
- dritter Verstoß und folgende Verstöße: - dritter Verstoß und folgende Verstöße:
200 Prozent 200 Prozent
D. Nichtabgabe oder verspätete Einreichung der Erklärung entweder D. Nichtabgabe oder verspätete Einreichung der Erklärung entweder
verbunden mit einer Unrichtigkeit oder einer Weglassung durch verbunden mit einer Unrichtigkeit oder einer Weglassung durch
Fälschung oder dem Gebrauch gefälschter Urkunden bei der Überprüfung Fälschung oder dem Gebrauch gefälschter Urkunden bei der Überprüfung
der steuerlichen Lage oder verbunden mit einer Bestechung oder dem der steuerlichen Lage oder verbunden mit einer Bestechung oder dem
Versuch einer Bestechung eines Beamten: Versuch einer Bestechung eines Beamten:
in allen Fällen: in allen Fällen:
200 Prozent". 200 Prozent".
Art. 2 - In Artikel 228 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen Art. 2 - In Artikel 228 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen
den Wörtern "bei Nichtabgabe" und den Wörtern "der Erklärung" die den Wörtern "bei Nichtabgabe" und den Wörtern "der Erklärung" die
Wörter "oder verspäteter Einreichung" eingefügt. Wörter "oder verspäteter Einreichung" eingefügt.
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 228/1 mit folgendem Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 228/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 228/1 - In Abweichung von Artikel 228 wird die Tabelle der "Art. 228/1 - In Abweichung von Artikel 228 wird die Tabelle der
Steuerzuschläge, die im Falle einer unrichtigen Erklärung anwendbar Steuerzuschläge, die im Falle einer unrichtigen Erklärung anwendbar
sind, die zu einer in Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 sind, die zu einer in Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der
Zahlung des Berufssteuervorabzugs führt, wie folgt festgelegt: Zahlung des Berufssteuervorabzugs führt, wie folgt festgelegt:
Tabelle Tabelle
Art der Verstöße Art der Verstöße
Zuschläge Zuschläge
A. Verstoß aus Gründen, die unabhängig vom Willen des A. Verstoß aus Gründen, die unabhängig vom Willen des
Steuerpflichtigen sind: Steuerpflichtigen sind:
Entfällt Entfällt
B. Verstoß ohne Steuerhinterziehungsabsicht: B. Verstoß ohne Steuerhinterziehungsabsicht:
- erster Verstoß: - erster Verstoß:
10 Prozent 10 Prozent
- zweiter Verstoß: - zweiter Verstoß:
20 Prozent 20 Prozent
- dritter Verstoß: - dritter Verstoß:
30 Prozent 30 Prozent
Ab dem vierten Verstoß werden Verstöße dieser Art nachstehendem Ab dem vierten Verstoß werden Verstöße dieser Art nachstehendem
Buchstaben C zugeordnet und entsprechend geahndet. Buchstaben C zugeordnet und entsprechend geahndet.
C. Verstoß mit Steuerhinterziehungsabsicht: C. Verstoß mit Steuerhinterziehungsabsicht:
- erster Verstoß: - erster Verstoß:
50 Prozent 50 Prozent
- zweiter und dritter Verstoß: - zweiter und dritter Verstoß:
75 Prozent 75 Prozent
- vierter und fünfter Verstoß: - vierter und fünfter Verstoß:
100 Prozent 100 Prozent
- sechster und siebter Verstoß: - sechster und siebter Verstoß:
150 Prozent 150 Prozent
- achter Verstoß und folgende Verstöße: - achter Verstoß und folgende Verstöße:
200 Prozent 200 Prozent
D. Verstoß verbunden mit einer Fälschung oder dem Gebrauch gefälschter D. Verstoß verbunden mit einer Fälschung oder dem Gebrauch gefälschter
Urkunden oder verbunden mit einer Bestechung oder dem Versuch einer Urkunden oder verbunden mit einer Bestechung oder dem Versuch einer
Bestechung eines Beamten: Bestechung eines Beamten:
in allen Fällen: in allen Fällen:
200 Prozent 200 Prozent
Für die Festlegung des anzuwendenden Prozentsatzes der Steuerzuschläge Für die Festlegung des anzuwendenden Prozentsatzes der Steuerzuschläge
werden frühere Verstöße, die in den Buchstaben B und C erwähnt sind, werden frühere Verstöße, die in den Buchstaben B und C erwähnt sind,
nicht berücksichtigt, wenn für vier aufeinander folgende monatliche, nicht berücksichtigt, wenn für vier aufeinander folgende monatliche,
vierteljährliche oder jährliche Fälligkeitstermine kein Verstoß in vierteljährliche oder jährliche Fälligkeitstermine kein Verstoß in
Bezug auf die Erklärung und Zahlung in Bezug auf den Bezug auf die Erklärung und Zahlung in Bezug auf den
Berufssteuervorabzug - getrennt betrachtet - geahndet wurde." Berufssteuervorabzug - getrennt betrachtet - geahndet wurde."
Art. 4 - In Artikel 229 desselben Erlasses werden die Wörter "226 und Art. 4 - In Artikel 229 desselben Erlasses werden die Wörter "226 und
228" durch die Wörter "226, 228 und 228/1" ersetzt. 228" durch die Wörter "226, 228 und 228/1" ersetzt.
Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. September 2022 Gegeben zu Brüssel, den 13. September 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
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