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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 novembre 2016 fixant les modalités de délivrance des extraits de casier judiciaire aux particuliers. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 november 2016 betreffende de modaliteiten van aflevering van de uittreksels uit het strafregister aan particulieren. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE 13 SEPTEMBRE 2022. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 novembre 2016 fixant les modalités de délivrance des extraits de casier judiciaire aux particuliers. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 2022 modifiant l'arrêté royal du 21 novembre 2016 fixant les modalités de délivrance des extraits de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE 13 SEPTEMBER 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 november 2016 betreffende de modaliteiten van aflevering van de uittreksels uit het strafregister aan particulieren. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 2022 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 november 2016 betreffende de modaliteiten van aflevering van de uittreksels uit het strafregister aan particulieren (Belgisch |
casier judiciaire aux particuliers (Moniteur belge du 5 décembre | Staatsblad van 5 december 2022). |
2022). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
13. SEPTEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 13. SEPTEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 21. November 2016 zur Festlegung der Modalitäten für die | Erlasses vom 21. November 2016 zur Festlegung der Modalitäten für die |
Ausstellung von Auszügen aus dem Strafregister an Privatpersonen | Ausstellung von Auszügen aus dem Strafregister an Privatpersonen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 108 der koordinierten Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der koordinierten Verfassung; |
Aufgrund der Artikel 595 Absatz 3 und 596 Absatz 3 des | Aufgrund der Artikel 595 Absatz 3 und 596 Absatz 3 des |
Strafprozessgesetzbuches; | Strafprozessgesetzbuches; |
Aufgrund des Artikels 3 Nr. 25 und Nr. 33 der Verordnung (EU) Nr. | Aufgrund des Artikels 3 Nr. 25 und Nr. 33 der Verordnung (EU) Nr. |
910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 | 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 |
über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für | über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für |
elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der | elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der |
Richtlinie 1999/93/EG; | Richtlinie 1999/93/EG; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 137/2021 der Datenschutzbehörde vom 24. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 137/2021 der Datenschutzbehörde vom 24. |
August 2021; | August 2021; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 2021/0972 des Finanzinspektors vom 5. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 2021/0972 des Finanzinspektors vom 5. |
Juli 2021; | Juli 2021; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.995/1 des Staatsrates vom 3. März 2022, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.995/1 des Staatsrates vom 3. März 2022, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 21. November | Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 21. November |
2016 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung von Auszügen | 2016 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung von Auszügen |
aus dem Strafregister an Privatpersonen werden zwischen den Wörtern | aus dem Strafregister an Privatpersonen werden zwischen den Wörtern |
"den in Anwendung von Artikel 595 oder 596 Absatz 1 oder 2 des | "den in Anwendung von Artikel 595 oder 596 Absatz 1 oder 2 des |
Strafprozessgesetzbuches ausgestellten Auszug," und den Wörtern "- | Strafprozessgesetzbuches ausgestellten Auszug," und den Wörtern "- |
"LAS-Code"" folgende Wörter eingefügt: | "LAS-Code"" folgende Wörter eingefügt: |
"- "gesicherter elektronischer Plattform": den elektronischen | "- "gesicherter elektronischer Plattform": den elektronischen |
Datenträger, auf dem der Auszug aus dem Strafregister dem | Datenträger, auf dem der Auszug aus dem Strafregister dem |
Antragsteller nach seiner Identifizierung durch angemessene | Antragsteller nach seiner Identifizierung durch angemessene |
Sicherheitstechniken in elektronischer Form ausgestellt wird." | Sicherheitstechniken in elektronischer Form ausgestellt wird." |
Art. 2 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 2 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Der vom Nutzer über CJCS-CG beantragte Auszug aus dem Strafregister | "Der vom Nutzer über CJCS-CG beantragte Auszug aus dem Strafregister |
wird dem Nutzer vom Dienst des Zentralen Strafregisters in CJCS-CG zur | wird dem Nutzer vom Dienst des Zentralen Strafregisters in CJCS-CG zur |
Verfügung gestellt und anschließend dem Antragsteller, sofern dieser | Verfügung gestellt und anschließend dem Antragsteller, sofern dieser |
sich in seinem Antrag für die elektronische Ausstellung entschieden | sich in seinem Antrag für die elektronische Ausstellung entschieden |
hat, vom Nutzer auf einer gesicherten elektronischen Plattform | hat, vom Nutzer auf einer gesicherten elektronischen Plattform |
ausgestellt. | ausgestellt. |
Wenn die Gemeinden die Auszüge aus dem Strafregister elektronisch | Wenn die Gemeinden die Auszüge aus dem Strafregister elektronisch |
ausstellen, tun sie dies auf der zu diesem Zweck vorgesehenen | ausstellen, tun sie dies auf der zu diesem Zweck vorgesehenen |
gesicherten elektronischen Plattform. | gesicherten elektronischen Plattform. |
Der Auszug aus dem Strafregister steht dem Antragsteller während sechs | Der Auszug aus dem Strafregister steht dem Antragsteller während sechs |
Monaten nach der Ausstellung durch den Nutzer auf der gesicherten | Monaten nach der Ausstellung durch den Nutzer auf der gesicherten |
elektronischen Plattform zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist wird | elektronischen Plattform zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist wird |
der Auszug aus der gesicherten elektronischen Plattform entfernt. | der Auszug aus der gesicherten elektronischen Plattform entfernt. |
Gibt der Antragsteller in seinem Antrag an, dass er den Auszug in | Gibt der Antragsteller in seinem Antrag an, dass er den Auszug in |
Papierform erhalten möchte, druckt der Nutzer den Auszug unverzüglich | Papierform erhalten möchte, druckt der Nutzer den Auszug unverzüglich |
auf Papier aus und händigt ihn in unveränderter Form dem Antragsteller | auf Papier aus und händigt ihn in unveränderter Form dem Antragsteller |
aus oder sendet ihn in verschlossenem Umschlag an dessen Wohnsitz. | aus oder sendet ihn in verschlossenem Umschlag an dessen Wohnsitz. |
Die Auszüge aus dem Strafregister werden durch das Zentrale | Die Auszüge aus dem Strafregister werden durch das Zentrale |
Strafregister anhand eines elektronischen Siegels, wie in Artikel 3 | Strafregister anhand eines elektronischen Siegels, wie in Artikel 3 |
Nr. 25 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments | Nr. 25 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und | und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und |
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und | Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und |
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt, und anhand eines | zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt, und anhand eines |
elektronischen Zeitstempels, wie in Artikel 3 Nr. 33 dieser Verordnung | elektronischen Zeitstempels, wie in Artikel 3 Nr. 33 dieser Verordnung |
erwähnt, unterzeichnet. | erwähnt, unterzeichnet. |
Der Minister der Justiz ist dafür zuständig, zusätzliche Modalitäten | Der Minister der Justiz ist dafür zuständig, zusätzliche Modalitäten |
für die Ausstellung der Auszüge aus dem Strafregister festzulegen." | für die Ausstellung der Auszüge aus dem Strafregister festzulegen." |
Gegeben zu Brüssel, den 13. September 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 13. September 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |