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| Arrêté royal relatif au cumul par les membres du personnel du cadre opérationnel des services de police. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de cumulatie door de personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté royal relatif au cumul par les membres du personnel du cadre opérationnel des services de police. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 SEPTEMBER 2020. - Koninklijk besluit betreffende de cumulatie door de personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 13 septembre 2020 relatif au cumul par les membres | besluit van 13 september 2020 betreffende de cumulatie door de |
| du personnel du cadre opérationnel des services de police (Moniteur | personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten |
| belge du 28 septembre 2020). | (Belgisch Staatsblad van 28 september 2020). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
| DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
| 13. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über die Ausübung von | 13. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über die Ausübung von |
| Zusatztätigkeiten durch Mitglieder des Einsatzkaders der | Zusatztätigkeiten durch Mitglieder des Einsatzkaders der |
| Polizeidienste | Polizeidienste |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
| zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, der Artikel | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, der Artikel |
| 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002, 134 und 135, ersetzt | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002, 134 und 135, ersetzt |
| durch das Gesetz vom 19. Juli 2018; | durch das Gesetz vom 19. Juli 2018; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen | Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen |
| Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur | Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur |
| Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, | Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, |
| der Artikel 50 Absatz 1 und 87; | der Artikel 50 Absatz 1 und 87; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
| Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 2006 zur Festlegung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 2006 zur Festlegung des |
| Kodex der Berufspflichten für die Polizeidienste; | Kodex der Berufspflichten für die Polizeidienste; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. November 2001 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. November 2001 zur |
| Festlegung der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der | Festlegung der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der |
| Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders der | Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders der |
| Polizeidienste unvereinbar ist; | Polizeidienste unvereinbar ist; |
| Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 408/3 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 408/3 des |
| Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. Oktober 2017; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. Oktober 2017; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 11. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 11. |
| April 2019; | April 2019; |
| Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 21. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 21. |
| Juni 2019; | Juni 2019; |
| Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen |
| Dienstes vom 29. Mai 2019; | Dienstes vom 29. Mai 2019; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 15. Juni 2019; | Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 15. Juni 2019; |
| Aufgrund der Gutachten Nr. 66730/2 und Nr. 66731/2 des Staatsrates vom | Aufgrund der Gutachten Nr. 66730/2 und Nr. 66731/2 des Staatsrates vom |
| 9. Dezember 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 | 9. Dezember 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 |
| Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1. - In Teil III RSPol wird Titel VI, der die Artikel III.VI.1 | Artikel 1.- In Teil III RSPol wird Titel VI, der die Artikel III.VI.1 |
| bis III.VI.5 umfasst, aufgehoben. | bis III.VI.5 umfasst, aufgehoben. |
Art. 2.In Artikel X.I.5 RSPol wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: |
Art. 2.In Artikel X.I.5 RSPol wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: |
| "1. die Gesundheitspflege aus einer Beschäftigung im Sinne von Artikel | "1. die Gesundheitspflege aus einer Beschäftigung im Sinne von Artikel |
| 135 des Gesetzes resultiert,". | 135 des Gesetzes resultiert,". |
Art. 3.Die Anlage zum Königlichen Erlass vom 10. Mai 2006 zur |
Art. 3.Die Anlage zum Königlichen Erlass vom 10. Mai 2006 zur |
| Festlegung des Kodex der Berufspflichten für die Polizeidienste wird | Festlegung des Kodex der Berufspflichten für die Polizeidienste wird |
| wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
| a) Punkt 69 wird wie folgt ersetzt: | a) Punkt 69 wird wie folgt ersetzt: |
| "69. Unbeschadet der in besonderen Gesetzen und Erlassen vorgesehenen | "69. Unbeschadet der in besonderen Gesetzen und Erlassen vorgesehenen |
| Unvereinbarkeiten und der geltenden Übergangsbestimmungen ist die | Unvereinbarkeiten und der geltenden Übergangsbestimmungen ist die |
| Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders unvereinbar mit | Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders unvereinbar mit |
| Nebenbeschäftigungen, -berufen oder -tätigkeiten, die, selbst | Nebenbeschäftigungen, -berufen oder -tätigkeiten, die, selbst |
| unentgeltlich, entweder in einem Privatunternehmen ohne | unentgeltlich, entweder in einem Privatunternehmen ohne |
| Gewinnerzielungsabsicht oder in einer nichtrechtsfähigen Vereinigung | Gewinnerzielungsabsicht oder in einer nichtrechtsfähigen Vereinigung |
| oder gegebenenfalls bei Privatpersonen ausgeübt werden: | oder gegebenenfalls bei Privatpersonen ausgeübt werden: |
| 1. operatives Mitglied eines Hilfsdienstes oder Krankenwagenfahrer | 1. operatives Mitglied eines Hilfsdienstes oder Krankenwagenfahrer |
| sein, | sein, |
| 2. als Mitglied des leitenden oder unterrichtenden Personals einer | 2. als Mitglied des leitenden oder unterrichtenden Personals einer |
| zugelassenen Fahrschule, wie im Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 | zugelassenen Fahrschule, wie im Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 |
| über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnt, praktischen | über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnt, praktischen |
| Fahrunterricht erteilen, sofern dieser Unterricht ganz oder teilweise | Fahrunterricht erteilen, sofern dieser Unterricht ganz oder teilweise |
| auf öffentlicher Straße im Sinne von Artikel 1 des Königlichen | auf öffentlicher Straße im Sinne von Artikel 1 des Königlichen |
| Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung | Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung |
| über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße | über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße |
| erteilt wird, | erteilt wird, |
| 3. die Ausübung des Amtes eines Privatfeldhüters (65). | 3. die Ausübung des Amtes eines Privatfeldhüters (65). |
| Das Personalmitglied des Einsatzkaders teilt vorher jede nicht unter | Das Personalmitglied des Einsatzkaders teilt vorher jede nicht unter |
| Artikel 134 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines | Artikel 134 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines |
| auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (GIP) | auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (GIP) |
| fallende Tätigkeit, die es ausüben möchte, je nach Fall, dem | fallende Tätigkeit, die es ausüben möchte, je nach Fall, dem |
| Generalkommissar beziehungsweise der von ihm bestimmten Behörde, dem | Generalkommissar beziehungsweise der von ihm bestimmten Behörde, dem |
| Bürgermeister oder dem Polizeikollegium mit. Diese Mitteilung muss | Bürgermeister oder dem Polizeikollegium mit. Diese Mitteilung muss |
| entweder per Einschreibesendung verschickt oder anhand eines Briefes | entweder per Einschreibesendung verschickt oder anhand eines Briefes |
| gegen Empfangsbestätigung unmittelbar der zuständigen Behörde | gegen Empfangsbestätigung unmittelbar der zuständigen Behörde |
| übergeben oder anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung dem | übergeben oder anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung dem |
| Personaldienst des betreffenden Polizeidienstes übergeben werden (66). | Personaldienst des betreffenden Polizeidienstes übergeben werden (66). |
| Der Generalkommissar beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde, | Der Generalkommissar beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde, |
| der Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann binnen 45 | der Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann binnen 45 |
| Kalendertagen nach Empfang der Mitteilung und nach Einholung einer | Kalendertagen nach Empfang der Mitteilung und nach Einholung einer |
| Stellungnahme des Generaldirektors, der die Generaldirektion leitet, | Stellungnahme des Generaldirektors, der die Generaldirektion leitet, |
| unter deren Amtsgewalt der Antragsteller sein Amt ausübt, | unter deren Amtsgewalt der Antragsteller sein Amt ausübt, |
| beziehungsweise des Korpschefs durch einen mit Gründen versehenen | beziehungsweise des Korpschefs durch einen mit Gründen versehenen |
| Beschluss: | Beschluss: |
| 1. die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit im Rahmen der vom Minister | 1. die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit im Rahmen der vom Minister |
| des Innern erteilten Richtlinien verweigern, | des Innern erteilten Richtlinien verweigern, |
| 2. die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit an bestimmte Bedingungen | 2. die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit an bestimmte Bedingungen |
| hinsichtlich der Belange des Dienstes und der Würde des Status des | hinsichtlich der Belange des Dienstes und der Würde des Status des |
| Personalmitglieds knüpfen (67). | Personalmitglieds knüpfen (67). |
| Mit Ausnahme des Personalmitglieds, das einen Verweigerungsbeschluss | Mit Ausnahme des Personalmitglieds, das einen Verweigerungsbeschluss |
| erhalten hat, und gegebenenfalls unter Einhaltung der auferlegten | erhalten hat, und gegebenenfalls unter Einhaltung der auferlegten |
| Bedingungen kann das Personalmitglied des Einsatzkaders die | Bedingungen kann das Personalmitglied des Einsatzkaders die |
| mitgeteilte Tätigkeit nach Ablauf der Frist von 45 Kalendertagen | mitgeteilte Tätigkeit nach Ablauf der Frist von 45 Kalendertagen |
| ausüben (68). | ausüben (68). |
| Jede Zusatztätigkeit wird von Amts wegen ausgesetzt, wenn das | Jede Zusatztätigkeit wird von Amts wegen ausgesetzt, wenn das |
| Personalmitglied wegen Krankheit, Arbeitsunfall, Wegeunfall oder | Personalmitglied wegen Krankheit, Arbeitsunfall, Wegeunfall oder |
| Berufskrankheit abwesend ist, wegen Krankheit zur Disposition gestellt | Berufskrankheit abwesend ist, wegen Krankheit zur Disposition gestellt |
| ist oder gemäß der Regelung der verkürzten Leistungen aus | ist oder gemäß der Regelung der verkürzten Leistungen aus |
| medizinischen Gründen arbeitet (68/1). | medizinischen Gründen arbeitet (68/1). |
| Die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit darf die im vorliegenden Kodex | Die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit darf die im vorliegenden Kodex |
| enthaltenen Grundsätze und Werte nicht gefährden." | enthaltenen Grundsätze und Werte nicht gefährden." |
| b) Die Fußnoten (65) bis (68) werden wie folgt ersetzt: | b) Die Fußnoten (65) bis (68) werden wie folgt ersetzt: |
| "(65) Art. 134 GIP. | "(65) Art. 134 GIP. |
| (66) Art. 135 Absatz 1 GIP. | (66) Art. 135 Absatz 1 GIP. |
| (67) Art. 135 Absatz 2 GIP. | (67) Art. 135 Absatz 2 GIP. |
| (68) Art. 135 Absatz 3 GIP." | (68) Art. 135 Absatz 3 GIP." |
| c) Eine Fußnote (68/1) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | c) Eine Fußnote (68/1) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| "(68/1) Art. 135 Absatz 4 GIP." | "(68/1) Art. 135 Absatz 4 GIP." |
Art. 4.Der Ministerielle Erlass vom 28. November 2001 zur Festlegung |
Art. 4.Der Ministerielle Erlass vom 28. November 2001 zur Festlegung |
| der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der Eigenschaft eines | der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der Eigenschaft eines |
| Personalmitglieds des Einsatzkaders der Polizeidienste unvereinbar | Personalmitglieds des Einsatzkaders der Polizeidienste unvereinbar |
| ist, wird aufgehoben. | ist, wird aufgehoben. |
Art. 5.Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister |
Art. 5.Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister |
| sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
| Brüssel, den 13. September 2020 | Brüssel, den 13. September 2020 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
| P. DE CREM | P. DE CREM |
| Der Vizepremierminister und Minister der Justiz | Der Vizepremierminister und Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |