← Retour vers "Arrêté royal relatif au cumul par les membres du personnel du cadre opérationnel des services de police. - Traduction allemande "
Arrêté royal relatif au cumul par les membres du personnel du cadre opérationnel des services de police. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de cumulatie door de personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté royal relatif au cumul par les membres du personnel du cadre opérationnel des services de police. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 SEPTEMBER 2020. - Koninklijk besluit betreffende de cumulatie door de personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 13 septembre 2020 relatif au cumul par les membres | besluit van 13 september 2020 betreffende de cumulatie door de |
du personnel du cadre opérationnel des services de police (Moniteur | personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten |
belge du 28 septembre 2020). | (Belgisch Staatsblad van 28 september 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
13. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über die Ausübung von | 13. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über die Ausübung von |
Zusatztätigkeiten durch Mitglieder des Einsatzkaders der | Zusatztätigkeiten durch Mitglieder des Einsatzkaders der |
Polizeidienste | Polizeidienste |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, der Artikel | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, der Artikel |
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002, 134 und 135, ersetzt | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002, 134 und 135, ersetzt |
durch das Gesetz vom 19. Juli 2018; | durch das Gesetz vom 19. Juli 2018; |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen | Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen |
Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur | Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur |
Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, | Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, |
der Artikel 50 Absatz 1 und 87; | der Artikel 50 Absatz 1 und 87; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 2006 zur Festlegung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 2006 zur Festlegung des |
Kodex der Berufspflichten für die Polizeidienste; | Kodex der Berufspflichten für die Polizeidienste; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. November 2001 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. November 2001 zur |
Festlegung der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der | Festlegung der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der |
Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders der | Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders der |
Polizeidienste unvereinbar ist; | Polizeidienste unvereinbar ist; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 408/3 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 408/3 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. Oktober 2017; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. Oktober 2017; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 11. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 11. |
April 2019; | April 2019; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 21. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 21. |
Juni 2019; | Juni 2019; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen |
Dienstes vom 29. Mai 2019; | Dienstes vom 29. Mai 2019; |
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 15. Juni 2019; | Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 15. Juni 2019; |
Aufgrund der Gutachten Nr. 66730/2 und Nr. 66731/2 des Staatsrates vom | Aufgrund der Gutachten Nr. 66730/2 und Nr. 66731/2 des Staatsrates vom |
9. Dezember 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 | 9. Dezember 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 |
Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1. - In Teil III RSPol wird Titel VI, der die Artikel III.VI.1 | Artikel 1.- In Teil III RSPol wird Titel VI, der die Artikel III.VI.1 |
bis III.VI.5 umfasst, aufgehoben. | bis III.VI.5 umfasst, aufgehoben. |
Art. 2.In Artikel X.I.5 RSPol wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: |
Art. 2.In Artikel X.I.5 RSPol wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: |
"1. die Gesundheitspflege aus einer Beschäftigung im Sinne von Artikel | "1. die Gesundheitspflege aus einer Beschäftigung im Sinne von Artikel |
135 des Gesetzes resultiert,". | 135 des Gesetzes resultiert,". |
Art. 3.Die Anlage zum Königlichen Erlass vom 10. Mai 2006 zur |
Art. 3.Die Anlage zum Königlichen Erlass vom 10. Mai 2006 zur |
Festlegung des Kodex der Berufspflichten für die Polizeidienste wird | Festlegung des Kodex der Berufspflichten für die Polizeidienste wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
a) Punkt 69 wird wie folgt ersetzt: | a) Punkt 69 wird wie folgt ersetzt: |
"69. Unbeschadet der in besonderen Gesetzen und Erlassen vorgesehenen | "69. Unbeschadet der in besonderen Gesetzen und Erlassen vorgesehenen |
Unvereinbarkeiten und der geltenden Übergangsbestimmungen ist die | Unvereinbarkeiten und der geltenden Übergangsbestimmungen ist die |
Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders unvereinbar mit | Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders unvereinbar mit |
Nebenbeschäftigungen, -berufen oder -tätigkeiten, die, selbst | Nebenbeschäftigungen, -berufen oder -tätigkeiten, die, selbst |
unentgeltlich, entweder in einem Privatunternehmen ohne | unentgeltlich, entweder in einem Privatunternehmen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht oder in einer nichtrechtsfähigen Vereinigung | Gewinnerzielungsabsicht oder in einer nichtrechtsfähigen Vereinigung |
oder gegebenenfalls bei Privatpersonen ausgeübt werden: | oder gegebenenfalls bei Privatpersonen ausgeübt werden: |
1. operatives Mitglied eines Hilfsdienstes oder Krankenwagenfahrer | 1. operatives Mitglied eines Hilfsdienstes oder Krankenwagenfahrer |
sein, | sein, |
2. als Mitglied des leitenden oder unterrichtenden Personals einer | 2. als Mitglied des leitenden oder unterrichtenden Personals einer |
zugelassenen Fahrschule, wie im Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 | zugelassenen Fahrschule, wie im Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 |
über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnt, praktischen | über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnt, praktischen |
Fahrunterricht erteilen, sofern dieser Unterricht ganz oder teilweise | Fahrunterricht erteilen, sofern dieser Unterricht ganz oder teilweise |
auf öffentlicher Straße im Sinne von Artikel 1 des Königlichen | auf öffentlicher Straße im Sinne von Artikel 1 des Königlichen |
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung | Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung |
über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße | über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße |
erteilt wird, | erteilt wird, |
3. die Ausübung des Amtes eines Privatfeldhüters (65). | 3. die Ausübung des Amtes eines Privatfeldhüters (65). |
Das Personalmitglied des Einsatzkaders teilt vorher jede nicht unter | Das Personalmitglied des Einsatzkaders teilt vorher jede nicht unter |
Artikel 134 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines | Artikel 134 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines |
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (GIP) | auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (GIP) |
fallende Tätigkeit, die es ausüben möchte, je nach Fall, dem | fallende Tätigkeit, die es ausüben möchte, je nach Fall, dem |
Generalkommissar beziehungsweise der von ihm bestimmten Behörde, dem | Generalkommissar beziehungsweise der von ihm bestimmten Behörde, dem |
Bürgermeister oder dem Polizeikollegium mit. Diese Mitteilung muss | Bürgermeister oder dem Polizeikollegium mit. Diese Mitteilung muss |
entweder per Einschreibesendung verschickt oder anhand eines Briefes | entweder per Einschreibesendung verschickt oder anhand eines Briefes |
gegen Empfangsbestätigung unmittelbar der zuständigen Behörde | gegen Empfangsbestätigung unmittelbar der zuständigen Behörde |
übergeben oder anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung dem | übergeben oder anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung dem |
Personaldienst des betreffenden Polizeidienstes übergeben werden (66). | Personaldienst des betreffenden Polizeidienstes übergeben werden (66). |
Der Generalkommissar beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde, | Der Generalkommissar beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde, |
der Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann binnen 45 | der Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann binnen 45 |
Kalendertagen nach Empfang der Mitteilung und nach Einholung einer | Kalendertagen nach Empfang der Mitteilung und nach Einholung einer |
Stellungnahme des Generaldirektors, der die Generaldirektion leitet, | Stellungnahme des Generaldirektors, der die Generaldirektion leitet, |
unter deren Amtsgewalt der Antragsteller sein Amt ausübt, | unter deren Amtsgewalt der Antragsteller sein Amt ausübt, |
beziehungsweise des Korpschefs durch einen mit Gründen versehenen | beziehungsweise des Korpschefs durch einen mit Gründen versehenen |
Beschluss: | Beschluss: |
1. die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit im Rahmen der vom Minister | 1. die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit im Rahmen der vom Minister |
des Innern erteilten Richtlinien verweigern, | des Innern erteilten Richtlinien verweigern, |
2. die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit an bestimmte Bedingungen | 2. die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit an bestimmte Bedingungen |
hinsichtlich der Belange des Dienstes und der Würde des Status des | hinsichtlich der Belange des Dienstes und der Würde des Status des |
Personalmitglieds knüpfen (67). | Personalmitglieds knüpfen (67). |
Mit Ausnahme des Personalmitglieds, das einen Verweigerungsbeschluss | Mit Ausnahme des Personalmitglieds, das einen Verweigerungsbeschluss |
erhalten hat, und gegebenenfalls unter Einhaltung der auferlegten | erhalten hat, und gegebenenfalls unter Einhaltung der auferlegten |
Bedingungen kann das Personalmitglied des Einsatzkaders die | Bedingungen kann das Personalmitglied des Einsatzkaders die |
mitgeteilte Tätigkeit nach Ablauf der Frist von 45 Kalendertagen | mitgeteilte Tätigkeit nach Ablauf der Frist von 45 Kalendertagen |
ausüben (68). | ausüben (68). |
Jede Zusatztätigkeit wird von Amts wegen ausgesetzt, wenn das | Jede Zusatztätigkeit wird von Amts wegen ausgesetzt, wenn das |
Personalmitglied wegen Krankheit, Arbeitsunfall, Wegeunfall oder | Personalmitglied wegen Krankheit, Arbeitsunfall, Wegeunfall oder |
Berufskrankheit abwesend ist, wegen Krankheit zur Disposition gestellt | Berufskrankheit abwesend ist, wegen Krankheit zur Disposition gestellt |
ist oder gemäß der Regelung der verkürzten Leistungen aus | ist oder gemäß der Regelung der verkürzten Leistungen aus |
medizinischen Gründen arbeitet (68/1). | medizinischen Gründen arbeitet (68/1). |
Die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit darf die im vorliegenden Kodex | Die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit darf die im vorliegenden Kodex |
enthaltenen Grundsätze und Werte nicht gefährden." | enthaltenen Grundsätze und Werte nicht gefährden." |
b) Die Fußnoten (65) bis (68) werden wie folgt ersetzt: | b) Die Fußnoten (65) bis (68) werden wie folgt ersetzt: |
"(65) Art. 134 GIP. | "(65) Art. 134 GIP. |
(66) Art. 135 Absatz 1 GIP. | (66) Art. 135 Absatz 1 GIP. |
(67) Art. 135 Absatz 2 GIP. | (67) Art. 135 Absatz 2 GIP. |
(68) Art. 135 Absatz 3 GIP." | (68) Art. 135 Absatz 3 GIP." |
c) Eine Fußnote (68/1) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | c) Eine Fußnote (68/1) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"(68/1) Art. 135 Absatz 4 GIP." | "(68/1) Art. 135 Absatz 4 GIP." |
Art. 4.Der Ministerielle Erlass vom 28. November 2001 zur Festlegung |
Art. 4.Der Ministerielle Erlass vom 28. November 2001 zur Festlegung |
der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der Eigenschaft eines | der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der Eigenschaft eines |
Personalmitglieds des Einsatzkaders der Polizeidienste unvereinbar | Personalmitglieds des Einsatzkaders der Polizeidienste unvereinbar |
ist, wird aufgehoben. | ist, wird aufgehoben. |
Art. 5.Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister |
Art. 5.Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister |
sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Brüssel, den 13. September 2020 | Brüssel, den 13. September 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz | Der Vizepremierminister und Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |