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Vue multilingue de Arrêté Royal du 13/09/2020
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Arrêté royal relatif au cumul par les membres du personnel du cadre opérationnel des services de police. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de cumulatie door de personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté royal relatif au cumul par les membres du personnel du cadre opérationnel des services de police. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 SEPTEMBER 2020. - Koninklijk besluit betreffende de cumulatie door de personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 13 septembre 2020 relatif au cumul par les membres besluit van 13 september 2020 betreffende de cumulatie door de
du personnel du cadre opérationnel des services de police (Moniteur personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten
belge du 28 septembre 2020). (Belgisch Staatsblad van 28 september 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
13. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über die Ausübung von 13. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über die Ausübung von
Zusatztätigkeiten durch Mitglieder des Einsatzkaders der Zusatztätigkeiten durch Mitglieder des Einsatzkaders der
Polizeidienste Polizeidienste
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, der Artikel zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, der Artikel
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002, 134 und 135, ersetzt 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002, 134 und 135, ersetzt
durch das Gesetz vom 19. Juli 2018; durch das Gesetz vom 19. Juli 2018;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen
Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur
Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste,
der Artikel 50 Absatz 1 und 87; der Artikel 50 Absatz 1 und 87;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 2006 zur Festlegung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 2006 zur Festlegung des
Kodex der Berufspflichten für die Polizeidienste; Kodex der Berufspflichten für die Polizeidienste;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. November 2001 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. November 2001 zur
Festlegung der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der Festlegung der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der
Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders der Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders der
Polizeidienste unvereinbar ist; Polizeidienste unvereinbar ist;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 408/3 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 408/3 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. Oktober 2017; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. Oktober 2017;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 11. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 11.
April 2019; April 2019;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 21. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 21.
Juni 2019; Juni 2019;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen
Dienstes vom 29. Mai 2019; Dienstes vom 29. Mai 2019;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 15. Juni 2019; Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 15. Juni 2019;
Aufgrund der Gutachten Nr. 66730/2 und Nr. 66731/2 des Staatsrates vom Aufgrund der Gutachten Nr. 66730/2 und Nr. 66731/2 des Staatsrates vom
9. Dezember 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 9. Dezember 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1
Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1. - In Teil III RSPol wird Titel VI, der die Artikel III.VI.1

Artikel 1.- In Teil III RSPol wird Titel VI, der die Artikel III.VI.1

bis III.VI.5 umfasst, aufgehoben. bis III.VI.5 umfasst, aufgehoben.

Art. 2.In Artikel X.I.5 RSPol wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:

Art. 2.In Artikel X.I.5 RSPol wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:

"1. die Gesundheitspflege aus einer Beschäftigung im Sinne von Artikel "1. die Gesundheitspflege aus einer Beschäftigung im Sinne von Artikel
135 des Gesetzes resultiert,". 135 des Gesetzes resultiert,".

Art. 3.Die Anlage zum Königlichen Erlass vom 10. Mai 2006 zur

Art. 3.Die Anlage zum Königlichen Erlass vom 10. Mai 2006 zur

Festlegung des Kodex der Berufspflichten für die Polizeidienste wird Festlegung des Kodex der Berufspflichten für die Polizeidienste wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
a) Punkt 69 wird wie folgt ersetzt: a) Punkt 69 wird wie folgt ersetzt:
"69. Unbeschadet der in besonderen Gesetzen und Erlassen vorgesehenen "69. Unbeschadet der in besonderen Gesetzen und Erlassen vorgesehenen
Unvereinbarkeiten und der geltenden Übergangsbestimmungen ist die Unvereinbarkeiten und der geltenden Übergangsbestimmungen ist die
Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders unvereinbar mit Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders unvereinbar mit
Nebenbeschäftigungen, -berufen oder -tätigkeiten, die, selbst Nebenbeschäftigungen, -berufen oder -tätigkeiten, die, selbst
unentgeltlich, entweder in einem Privatunternehmen ohne unentgeltlich, entweder in einem Privatunternehmen ohne
Gewinnerzielungsabsicht oder in einer nichtrechtsfähigen Vereinigung Gewinnerzielungsabsicht oder in einer nichtrechtsfähigen Vereinigung
oder gegebenenfalls bei Privatpersonen ausgeübt werden: oder gegebenenfalls bei Privatpersonen ausgeübt werden:
1. operatives Mitglied eines Hilfsdienstes oder Krankenwagenfahrer 1. operatives Mitglied eines Hilfsdienstes oder Krankenwagenfahrer
sein, sein,
2. als Mitglied des leitenden oder unterrichtenden Personals einer 2. als Mitglied des leitenden oder unterrichtenden Personals einer
zugelassenen Fahrschule, wie im Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 zugelassenen Fahrschule, wie im Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004
über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnt, praktischen über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnt, praktischen
Fahrunterricht erteilen, sofern dieser Unterricht ganz oder teilweise Fahrunterricht erteilen, sofern dieser Unterricht ganz oder teilweise
auf öffentlicher Straße im Sinne von Artikel 1 des Königlichen auf öffentlicher Straße im Sinne von Artikel 1 des Königlichen
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung
über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße
erteilt wird, erteilt wird,
3. die Ausübung des Amtes eines Privatfeldhüters (65). 3. die Ausübung des Amtes eines Privatfeldhüters (65).
Das Personalmitglied des Einsatzkaders teilt vorher jede nicht unter Das Personalmitglied des Einsatzkaders teilt vorher jede nicht unter
Artikel 134 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines Artikel 134 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (GIP) auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (GIP)
fallende Tätigkeit, die es ausüben möchte, je nach Fall, dem fallende Tätigkeit, die es ausüben möchte, je nach Fall, dem
Generalkommissar beziehungsweise der von ihm bestimmten Behörde, dem Generalkommissar beziehungsweise der von ihm bestimmten Behörde, dem
Bürgermeister oder dem Polizeikollegium mit. Diese Mitteilung muss Bürgermeister oder dem Polizeikollegium mit. Diese Mitteilung muss
entweder per Einschreibesendung verschickt oder anhand eines Briefes entweder per Einschreibesendung verschickt oder anhand eines Briefes
gegen Empfangsbestätigung unmittelbar der zuständigen Behörde gegen Empfangsbestätigung unmittelbar der zuständigen Behörde
übergeben oder anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung dem übergeben oder anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung dem
Personaldienst des betreffenden Polizeidienstes übergeben werden (66). Personaldienst des betreffenden Polizeidienstes übergeben werden (66).
Der Generalkommissar beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde, Der Generalkommissar beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde,
der Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann binnen 45 der Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann binnen 45
Kalendertagen nach Empfang der Mitteilung und nach Einholung einer Kalendertagen nach Empfang der Mitteilung und nach Einholung einer
Stellungnahme des Generaldirektors, der die Generaldirektion leitet, Stellungnahme des Generaldirektors, der die Generaldirektion leitet,
unter deren Amtsgewalt der Antragsteller sein Amt ausübt, unter deren Amtsgewalt der Antragsteller sein Amt ausübt,
beziehungsweise des Korpschefs durch einen mit Gründen versehenen beziehungsweise des Korpschefs durch einen mit Gründen versehenen
Beschluss: Beschluss:
1. die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit im Rahmen der vom Minister 1. die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit im Rahmen der vom Minister
des Innern erteilten Richtlinien verweigern, des Innern erteilten Richtlinien verweigern,
2. die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit an bestimmte Bedingungen 2. die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit an bestimmte Bedingungen
hinsichtlich der Belange des Dienstes und der Würde des Status des hinsichtlich der Belange des Dienstes und der Würde des Status des
Personalmitglieds knüpfen (67). Personalmitglieds knüpfen (67).
Mit Ausnahme des Personalmitglieds, das einen Verweigerungsbeschluss Mit Ausnahme des Personalmitglieds, das einen Verweigerungsbeschluss
erhalten hat, und gegebenenfalls unter Einhaltung der auferlegten erhalten hat, und gegebenenfalls unter Einhaltung der auferlegten
Bedingungen kann das Personalmitglied des Einsatzkaders die Bedingungen kann das Personalmitglied des Einsatzkaders die
mitgeteilte Tätigkeit nach Ablauf der Frist von 45 Kalendertagen mitgeteilte Tätigkeit nach Ablauf der Frist von 45 Kalendertagen
ausüben (68). ausüben (68).
Jede Zusatztätigkeit wird von Amts wegen ausgesetzt, wenn das Jede Zusatztätigkeit wird von Amts wegen ausgesetzt, wenn das
Personalmitglied wegen Krankheit, Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Personalmitglied wegen Krankheit, Arbeitsunfall, Wegeunfall oder
Berufskrankheit abwesend ist, wegen Krankheit zur Disposition gestellt Berufskrankheit abwesend ist, wegen Krankheit zur Disposition gestellt
ist oder gemäß der Regelung der verkürzten Leistungen aus ist oder gemäß der Regelung der verkürzten Leistungen aus
medizinischen Gründen arbeitet (68/1). medizinischen Gründen arbeitet (68/1).
Die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit darf die im vorliegenden Kodex Die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit darf die im vorliegenden Kodex
enthaltenen Grundsätze und Werte nicht gefährden." enthaltenen Grundsätze und Werte nicht gefährden."
b) Die Fußnoten (65) bis (68) werden wie folgt ersetzt: b) Die Fußnoten (65) bis (68) werden wie folgt ersetzt:
"(65) Art. 134 GIP. "(65) Art. 134 GIP.
(66) Art. 135 Absatz 1 GIP. (66) Art. 135 Absatz 1 GIP.
(67) Art. 135 Absatz 2 GIP. (67) Art. 135 Absatz 2 GIP.
(68) Art. 135 Absatz 3 GIP." (68) Art. 135 Absatz 3 GIP."
c) Eine Fußnote (68/1) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: c) Eine Fußnote (68/1) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"(68/1) Art. 135 Absatz 4 GIP." "(68/1) Art. 135 Absatz 4 GIP."

Art. 4.Der Ministerielle Erlass vom 28. November 2001 zur Festlegung

Art. 4.Der Ministerielle Erlass vom 28. November 2001 zur Festlegung

der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der Eigenschaft eines der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der Eigenschaft eines
Personalmitglieds des Einsatzkaders der Polizeidienste unvereinbar Personalmitglieds des Einsatzkaders der Polizeidienste unvereinbar
ist, wird aufgehoben. ist, wird aufgehoben.

Art. 5.Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister

Art. 5.Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister

sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 13. September 2020 Brüssel, den 13. September 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz Der Vizepremierminister und Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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