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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 12 mai 2004 relative à la protection contre le faux-monnayage Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 12 mei 2004 betreffende de bescherming tegen valsemunterij
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
13 SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 13 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 12 mai 2004 relative à la protection officiële Duitse vertaling van de wet van 12 mei 2004 betreffende de
contre le faux-monnayage bescherming tegen valsemunterij
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 12
12 mai 2004 relative à la protection contre le faux-monnayage, établi mei 2004 betreffende de bescherming tegen valsemunterij, opgemaakt
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 12 mai 2004 relative à la vertaling van de wet van 12 mei 2004 betreffende de bescherming tegen
protection contre le faux-monnayage. valsemunterij.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Kos, le 13 septembre 2004. Gegeven te Kos, 13 september 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
12. MAI 2004 - Gesetz über den Schutz gegen die Falschmünzerei 12. MAI 2004 - Gesetz über den Schutz gegen die Falschmünzerei
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz betrifft Euro-Banknoten und -Münzen. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz betrifft Euro-Banknoten und -Münzen.
Art. 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf folgende Art. 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf folgende
Einrichtungen anwendbar: Einrichtungen anwendbar:
a) Kreditinstitute belgischen Rechts, die in der Liste eingetragen a) Kreditinstitute belgischen Rechts, die in der Liste eingetragen
sind, die in Artikel 13 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status sind, die in Artikel 13 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status
und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnt ist, und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnt ist,
b) Kreditinstitute, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitgliedstaat des b) Kreditinstitute, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums ist und die gemäss Artikel 65 Europäischen Wirtschaftsraums ist und die gemäss Artikel 65
beziehungsweise 66 desselben Gesetzes in Belgien beziehungsweise 66 desselben Gesetzes in Belgien
Investmentdienstleistungen erbringen dürfen, Investmentdienstleistungen erbringen dürfen,
c) Kreditinstitute, deren Herkunftsstaat ein Drittstaat ist und die c) Kreditinstitute, deren Herkunftsstaat ein Drittstaat ist und die
gemäss Artikel 79 desselben Gesetzes in Belgien gemäss Artikel 79 desselben Gesetzes in Belgien
Investmentdienstleistungen erbringen dürfen, Investmentdienstleistungen erbringen dürfen,
d) Investmentgesellschaften belgischen Rechts, die aufgrund von d) Investmentgesellschaften belgischen Rechts, die aufgrund von
Artikel 47 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status Artikel 47 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status
von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und
die Anlageberater als Börsengesellschaft zugelassen sind, die Anlageberater als Börsengesellschaft zugelassen sind,
e) Investmentgesellschaften, deren Herkunftsstaat ein anderer e) Investmentgesellschaften, deren Herkunftsstaat ein anderer
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist und die aufgrund Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist und die aufgrund
von Artikel 110 desselben Gesetzes in Belgien von Artikel 110 desselben Gesetzes in Belgien
Investmentdienstleistungen erbringen dürfen, Investmentdienstleistungen erbringen dürfen,
f) Investmentgesellschaften, deren Herkunftsstaat ein Drittstaat ist f) Investmentgesellschaften, deren Herkunftsstaat ein Drittstaat ist
und die aufgrund von Artikel 111 desselben Gesetzes in Belgien und die aufgrund von Artikel 111 desselben Gesetzes in Belgien
Investmentdienstleistungen erbringen dürfen, Investmentdienstleistungen erbringen dürfen,
g) Wechselstuben, die in der Liste eingetragen sind, die in Artikel 7 g) Wechselstuben, die in der Liste eingetragen sind, die in Artikel 7
des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1994 über die Wechselstuben des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1994 über die Wechselstuben
und den Devisenhandel erwähnt ist, und den Devisenhandel erwähnt ist,
h ) Die Post, h ) Die Post,
i) in Artikel 1 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. April 1990 über i) in Artikel 1 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. April 1990 über
Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste
erwähnte Unternehmen, erwähnte Unternehmen,
j) alle anderen Einrichtungen, zu deren gewerblichen Tätigkeiten der j) alle anderen Einrichtungen, zu deren gewerblichen Tätigkeiten der
Umgang mit und die Ausgabe von Banknoten und Münzen zählt und deren Umgang mit und die Ausgabe von Banknoten und Münzen zählt und deren
Liste der König erstellt. Liste der König erstellt.
Art. 4 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 170 und 178 des Art. 4 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 170 und 178 des
Strafgesetzbuches müssen die in Artikel 3 erwähnten Einrichtungen in Strafgesetzbuches müssen die in Artikel 3 erwähnten Einrichtungen in
Artikel 2 erwähnte Banknoten und Münzen, bei denen sie wissen oder Artikel 2 erwähnte Banknoten und Münzen, bei denen sie wissen oder
ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen
handelt, unverzüglich dem Dienst der föderalen Polizei übermitteln, handelt, unverzüglich dem Dienst der föderalen Polizei übermitteln,
der bei der Generaldirektion der Gerichtspolizei die Aufgaben der in der bei der Generaldirektion der Gerichtspolizei die Aufgaben der in
Artikel 12 des Genfer Abkommens vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Artikel 12 des Genfer Abkommens vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der
Falschmünzerei erwähnten nationalen Zentralstelle erfüllt und mit der Falschmünzerei erwähnten nationalen Zentralstelle erfüllt und mit der
Erhebung und der Analyse von Daten über die Falschmünzerei beauftragt Erhebung und der Analyse von Daten über die Falschmünzerei beauftragt
ist. ist.
Im Hinblick auf eine technische Analyse übermittelt der im Im Hinblick auf eine technische Analyse übermittelt der im
vorangehenden Absatz erwähnte Dienst der föderalen Polizei vorangehenden Absatz erwähnte Dienst der föderalen Polizei
Euro-Banknoten dem bei der Belgischen Nationalbank eingerichteten Euro-Banknoten dem bei der Belgischen Nationalbank eingerichteten
Nationalen Analysezentrum (NAZ) und Euro-Münzen dem bei der Nationalen Analysezentrum (NAZ) und Euro-Münzen dem bei der
Königlichen Belgischen Münze eingerichteten Nationalen Königlichen Belgischen Münze eingerichteten Nationalen
Münzanalysezentrum (MAZ). Münzanalysezentrum (MAZ).
Der König bestimmt die Modalitäten dieser Übermittlung. Der König bestimmt die Modalitäten dieser Übermittlung.
Art. 5 - Auf der Grundlage der Daten, die unbeschadet des Art. 5 - Auf der Grundlage der Daten, die unbeschadet des
Untersuchungsgeheimnisses von dem in Artikel 4 erwähnten Dienst der Untersuchungsgeheimnisses von dem in Artikel 4 erwähnten Dienst der
föderalen Polizei übermittelt werden, und auf Vorschlag der Belgischen föderalen Polizei übermittelt werden, und auf Vorschlag der Belgischen
Nationalbank oder der Königlichen Belgischen Münze kann der Minister Nationalbank oder der Königlichen Belgischen Münze kann der Minister
der Finanzen einer Einrichtung, die der Pflicht, falsche der Finanzen einer Einrichtung, die der Pflicht, falsche
Euro-Banknoten und -Münzen unverzüglich zu übermitteln, nicht Euro-Banknoten und -Münzen unverzüglich zu übermitteln, nicht
nachkommt, eine administrative Geldstrafe auferlegen, nachdem er sie nachkommt, eine administrative Geldstrafe auferlegen, nachdem er sie
angehört oder zumindest ordnungsgemäss vorgeladen hat. angehört oder zumindest ordnungsgemäss vorgeladen hat.
Art. 6 - Der Betrag dieser Geldstrafe darf weder 250 Euro Art. 6 - Der Betrag dieser Geldstrafe darf weder 250 Euro
unterschreiten noch 25.000 Euro überschreiten. unterschreiten noch 25.000 Euro überschreiten.
Die Geldstrafe wird von der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Die Geldstrafe wird von der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und
Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingetrieben. Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingetrieben.
Art. 7 - Der Minister der Finanzen setzt die Kontrollbehörde von allen Art. 7 - Der Minister der Finanzen setzt die Kontrollbehörde von allen
Sanktionen, die einer von ihr kontrollierten Einrichtung auferlegt Sanktionen, die einer von ihr kontrollierten Einrichtung auferlegt
werden, in Kenntnis. werden, in Kenntnis.
Art. 8 - Auf Vorschlag der Belgischen Nationalbank, was die Art. 8 - Auf Vorschlag der Belgischen Nationalbank, was die
Euro-Banknoten betrifft, beziehungsweise der Königlichen Belgischen Euro-Banknoten betrifft, beziehungsweise der Königlichen Belgischen
Münze, was die Euro-Münzen betrifft, und auf Stellungnahme der Münze, was die Euro-Münzen betrifft, und auf Stellungnahme der
Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, was die in Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, was die in
Artikel 3 Buchstabe a) bis g) erwähnten Einrichtungen betrifft, legt Artikel 3 Buchstabe a) bis g) erwähnten Einrichtungen betrifft, legt
der König die Massnahmen fest, die die in Artikel 3 erwähnten der König die Massnahmen fest, die die in Artikel 3 erwähnten
Einrichtungen zur Erkennung von falschen Euro-Banknoten und -Münzen Einrichtungen zur Erkennung von falschen Euro-Banknoten und -Münzen
ergreifen müssen. ergreifen müssen.
Art. 9 - Die Belgische Nationalbank und die Kommission für das Bank-, Art. 9 - Die Belgische Nationalbank und die Kommission für das Bank-,
Finanz- und Versicherungswesen, die auf Ersuchen der Bank handelt, Finanz- und Versicherungswesen, die auf Ersuchen der Bank handelt,
können Untersuchungen vor Ort durchführen, um zu überprüfen, ob die in können Untersuchungen vor Ort durchführen, um zu überprüfen, ob die in
Artikel 3 Buchstabe h) bis j) genannten Einrichtungen und Artikel 3 Buchstabe h) bis j) genannten Einrichtungen und
Gesellschaften beziehungsweise, was die Kommission für das Bank-, Gesellschaften beziehungsweise, was die Kommission für das Bank-,
Finanz- und Versicherungswesen betrifft, die in Artikel 3 Buchstabe a) Finanz- und Versicherungswesen betrifft, die in Artikel 3 Buchstabe a)
bis g) genannten Einrichtungen und Gesellschaften die Bestimmungen des bis g) genannten Einrichtungen und Gesellschaften die Bestimmungen des
in Artikel 8 erwähnten Königlichen Erlasses einhalten und um Kenntnis in Artikel 8 erwähnten Königlichen Erlasses einhalten und um Kenntnis
von allen Buchungsunterlagen und allen anderen Unterlagen zu erhalten, von allen Buchungsunterlagen und allen anderen Unterlagen zu erhalten,
die sich im Besitz dieser Einrichtungen und Gesellschaften befinden. die sich im Besitz dieser Einrichtungen und Gesellschaften befinden.
Die Königliche Belgische Münze kann gegebenenfalls zur Teilnahme an Die Königliche Belgische Münze kann gegebenenfalls zur Teilnahme an
diesen Untersuchungen aufgefordert werden. diesen Untersuchungen aufgefordert werden.
Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen setzt die Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen setzt die
Belgische Nationalbank und gegebenenfalls die Königliche Belgische Belgische Nationalbank und gegebenenfalls die Königliche Belgische
Münze von dem Ergebnis der vorerwähnten Untersuchungen in Kenntnis; Münze von dem Ergebnis der vorerwähnten Untersuchungen in Kenntnis;
diese tragen die diesbezüglichen Kosten. diese tragen die diesbezüglichen Kosten.
Art. 10 - Auf der Grundlage der von der Belgischen Nationalbank Art. 10 - Auf der Grundlage der von der Belgischen Nationalbank
übermittelten Daten kann der Minister der Finanzen einer Einrichtung, übermittelten Daten kann der Minister der Finanzen einer Einrichtung,
die die Bestimmungen des in Artikel 8 erwähnten Königlichen Erlasses die die Bestimmungen des in Artikel 8 erwähnten Königlichen Erlasses
nicht einhält, eine administrative Geldstrafe auferlegen, nachdem er nicht einhält, eine administrative Geldstrafe auferlegen, nachdem er
die betreffende Einrichtung angehört oder zumindest ordnungsgemäss die betreffende Einrichtung angehört oder zumindest ordnungsgemäss
vorgeladen hat. vorgeladen hat.
Art. 11 - Die Bestimmungen der Artikel 6 und 7 sind ebenfalls auf die Art. 11 - Die Bestimmungen der Artikel 6 und 7 sind ebenfalls auf die
in Artikel 10 erwähnten Geldstrafen anwendbar. in Artikel 10 erwähnten Geldstrafen anwendbar.
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2004 Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 septembre 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 september 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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