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Vue multilingue de Arrêté Royal du 13/09/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière qui est engagé dans le cadre du plan Activa Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp die wordt aangeworven in het kader van het Activaplan
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
13 SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 13 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 2004 modifiant officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2004
l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot
financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar
centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een
ayant droit à une aide sociale financière qui est engagé dans le cadre rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp die wordt
du plan Activa aangeworven in het kader van het Activaplan
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 1er avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2002 besluit van 1 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van
déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale 14 november 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst
dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de
qui est engagé dans le cadre du plan Activa, établi par le Service loonkost van een rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp die
central de traduction allemande auprès du Commissariat wordt aangeworven in het kader van het Activaplan, opgemaakt door de
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 2004 vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2004 tot wijziging
modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van
de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor
l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût maatschappelijk welzijn in de loonkost van een rechthebbende op
salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière qui est engagé financiële maatschappelijke hulp die wordt aangeworven in het kader
dans le cadre du plan Activa. van het Activaplan.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Kos, le 13 septembre 2004. Gegeven te Kos, 13 september 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG UND FÖDERALER BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG UND FÖDERALER
ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG,
ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT
1. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 1. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung der finanziellen Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung der finanziellen
Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten
eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im
Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater, zuletzt Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung
der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an
den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle
Sozialhilfe, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird, Sozialhilfe, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember 2002; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. März 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. März 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4.
März 2004; März 2004;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die neuen Beschäftigungsmassnahmen und die In der Erwägung, dass die neuen Beschäftigungsmassnahmen und die
Massnahmen in Bezug auf die Harmonisierung der Senkung der Massnahmen in Bezug auf die Harmonisierung der Senkung der
Arbeitgeberbeiträge zugunsten bestimmter Zielgruppen am 1. Januar 2004 Arbeitgeberbeiträge zugunsten bestimmter Zielgruppen am 1. Januar 2004
in Kraft treten; dass diese Massnahmen auch für Berechtigte im System in Kraft treten; dass diese Massnahmen auch für Berechtigte im System
der sozialen Eingliederung oder Empfänger einer finanziellen der sozialen Eingliederung oder Empfänger einer finanziellen
Sozialhilfe eingeführt werden und gleichzeitig in Kraft treten müssen; Sozialhilfe eingeführt werden und gleichzeitig in Kraft treten müssen;
dass dies voraussetzt, dass sowohl die Arbeitgeber- und dass dies voraussetzt, dass sowohl die Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerzielgruppen als auch die öffentlichen Sozialhilfezentren Arbeitnehmerzielgruppen als auch die öffentlichen Sozialhilfezentren
schnellstmöglich über diese angepassten oder neuen schnellstmöglich über diese angepassten oder neuen
Beschäftigungsmassnahmen in Kenntnis gesetzt werden müssen, damit es Beschäftigungsmassnahmen in Kenntnis gesetzt werden müssen, damit es
ihnen ermöglicht wird, sich in bestmöglicher Weise an der neuen ihnen ermöglicht wird, sich in bestmöglicher Weise an der neuen
Beschäftigungspolitik zu beteiligen und sie optimal zu nutzen; dass Beschäftigungspolitik zu beteiligen und sie optimal zu nutzen; dass
die Zielgruppe von Ausländern, die über die öffentlichen die Zielgruppe von Ausländern, die über die öffentlichen
Sozialhilfezentren beschäftigt werden können, ausserdem durch das Sozialhilfezentren beschäftigt werden können, ausserdem durch das
Gesetz vom 22. Dezember 2003 auf alle im Fremdenregister eingetragenen Gesetz vom 22. Dezember 2003 auf alle im Fremdenregister eingetragenen
Ausländer ausgeweitet worden ist, während diese Gruppe früher nur Ausländer ausgeweitet worden ist, während diese Gruppe früher nur
Ausländer umfasste, die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Ausländer umfasste, die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte
Dauer im Fremdenregister eingetragen waren; dass der Begriff Dauer im Fremdenregister eingetragen waren; dass der Begriff
"Zielgruppenarbeitnehmer" jedes Mal durch separate Königliche Erlasse, "Zielgruppenarbeitnehmer" jedes Mal durch separate Königliche Erlasse,
die die Beschäftigungsmassnahmen im Rahmen der ÖSHZ regeln, definiert die die Beschäftigungsmassnahmen im Rahmen der ÖSHZ regeln, definiert
wird; dass diese Definition an die heutige, erweiterte Definition der wird; dass diese Definition an die heutige, erweiterte Definition der
Zielgruppe angepasst werden muss; dass diese erweiterte Definition am Zielgruppe angepasst werden muss; dass diese erweiterte Definition am
10. Januar 2004 in Kraft tritt; dass der vorliegende Erlass, durch den 10. Januar 2004 in Kraft tritt; dass der vorliegende Erlass, durch den
einerseits diese Definition der Zielgruppe angepasst und andererseits einerseits diese Definition der Zielgruppe angepasst und andererseits
eine überarbeitete Beschäftigungsmassnahme ausgeführt wird, daher eine überarbeitete Beschäftigungsmassnahme ausgeführt wird, daher
dringend angenommen werden muss; dringend angenommen werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der
Beschäftigung und Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und Beschäftigung und Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002
zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch
auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt
wird, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: wird, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man « Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter "Arbeitgeber" einen Arbeitgeber, auf den das Gesetz vom 27. Juni unter "Arbeitgeber" einen Arbeitgeber, auf den das Gesetz vom 27. Juni
1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer anwendbar ist. » soziale Sicherheit der Arbeitnehmer anwendbar ist. »
Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Wörter "mit einer Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Wörter "mit einer
Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer" gestrichen. Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer" gestrichen.
Art. 3 - Artikel 4 Nr. 12 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 3 - Artikel 4 Nr. 12 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 6 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der « Art. 6 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der
jünger als 25 Jahre ist, beteiligt sich das öffentliche jünger als 25 Jahre ist, beteiligt sich das öffentliche
Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden
dreiundzwanzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der dreiundzwanzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der
eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt:
1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle
Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".
2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer 2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer
"Aktiva-Arbeitskarte". » "Aktiva-Arbeitskarte". »
Art. 5 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 5 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 7 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, « Art. 7 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt,
der mindestens 25 Jahre und weniger als 45 Jahre alt ist, beteiligt der mindestens 25 Jahre und weniger als 45 Jahre alt ist, beteiligt
sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung
und die nachfolgenden fünfzehn Kalendermonate finanziell an den und die nachfolgenden fünfzehn Kalendermonate finanziell an den
Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen
gleichzeitig erfüllt: gleichzeitig erfüllt:
1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle
Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".
2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer 2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer
"Aktiva-Arbeitskarte". "Aktiva-Arbeitskarte".
3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der 3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der
"Aktiva-Arbeitskarte" und der sechsunddreissig Kalendermonate davor "Aktiva-Arbeitskarte" und der sechsunddreissig Kalendermonate davor
mindestens sechshundertvierundzwanzig Tage, berechnet gemäss der mindestens sechshundertvierundzwanzig Tage, berechnet gemäss der
Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen.
§ 2 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der § 2 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der
mindestens 25 Jahre und weniger als 45 Jahre alt ist, beteiligt sich mindestens 25 Jahre und weniger als 45 Jahre alt ist, beteiligt sich
das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und
die nachfolgenden dreiundzwanzig Kalendermonate finanziell an den die nachfolgenden dreiundzwanzig Kalendermonate finanziell an den
Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen
gleichzeitig erfüllt: gleichzeitig erfüllt:
1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle
Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".
2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer 2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer
"Aktiva-Arbeitskarte". "Aktiva-Arbeitskarte".
3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der 3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der
"Aktiva-Arbeitskarte" und der vierundfünfzig Kalendermonate davor "Aktiva-Arbeitskarte" und der vierundfünfzig Kalendermonate davor
mindestens neunhundertsechsunddreissig Tage, berechnet gemäss der mindestens neunhundertsechsunddreissig Tage, berechnet gemäss der
Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen.
§ 3 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der § 3 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der
mindestens 25 Jahre und weniger als 45 Jahre alt ist, beteiligt sich mindestens 25 Jahre und weniger als 45 Jahre alt ist, beteiligt sich
das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und
die nachfolgenden neunundzwanzig Kalendermonate finanziell an den die nachfolgenden neunundzwanzig Kalendermonate finanziell an den
Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen
gleichzeitig erfüllt: gleichzeitig erfüllt:
1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle
Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".
2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer 2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer
"Aktiva-Arbeitskarte". "Aktiva-Arbeitskarte".
3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der 3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der
"Aktiva-Arbeitskarte" und der neunzig Kalendermonate davor mindestens "Aktiva-Arbeitskarte" und der neunzig Kalendermonate davor mindestens
tausendfünfhundertsechzig Tage, berechnet gemäss der tausendfünfhundertsechzig Tage, berechnet gemäss der
Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. » Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. »
Art. 6 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 6 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 8 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der « Art. 8 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der
mindestens 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche mindestens 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche
Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden
neunundzwanzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der neunundzwanzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der
eingstellte Arbeitgeber folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: eingstellte Arbeitgeber folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt:
1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle
Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".
2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer 2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer
"Aktiva-Arbeitskarte". "Aktiva-Arbeitskarte".
3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der 3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der
"Aktiva-Arbeitskarte" und der siebenundzwanzig Kalendermonate davor "Aktiva-Arbeitskarte" und der siebenundzwanzig Kalendermonate davor
mindestens vierhundertachtundsechzig Tage, berechnet gemäss der mindestens vierhundertachtundsechzig Tage, berechnet gemäss der
Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. » Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. »
Art. 7 - Artikel 8ter desselben Erlasses wird durch folgende Art. 7 - Artikel 8ter desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 8ter - Wenn ein in Artikel 8bis § 1 erwähnter Arbeitgeber einen « Art. 8ter - Wenn ein in Artikel 8bis § 1 erwähnter Arbeitgeber einen
in Artikel 8bis § 2 erwähnten Arbeitnehmer einstellt, beteiligt sich in Artikel 8bis § 2 erwähnten Arbeitnehmer einstellt, beteiligt sich
das öffentliche Sozialhilfezentrum in Abweichung von Artikel 8 für den das öffentliche Sozialhilfezentrum in Abweichung von Artikel 8 für den
Monat der Einstellung und die nachfolgenden dreiundzwanzig Monat der Einstellung und die nachfolgenden dreiundzwanzig
Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der eingestellte Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der eingestellte
Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt:
1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle
Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".
2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer 2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer
"Aktiva-Arbeitskarte". "Aktiva-Arbeitskarte".
3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der 3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der
"Aktiva-Arbeitskarte" und der neun Kalendermonate davor mindestens "Aktiva-Arbeitskarte" und der neun Kalendermonate davor mindestens
hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet gemäss der hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet gemäss der
Sechstagewocheregelung, oder im Laufe des Monats der Einstellung oder Sechstagewocheregelung, oder im Laufe des Monats der Einstellung oder
der Beantragung der "Aktiva-Arbeitskarte" und der achtzehn der Beantragung der "Aktiva-Arbeitskarte" und der achtzehn
Kalendermonate davor mindestens dreihundertzwölf Tage, berechnet Kalendermonate davor mindestens dreihundertzwölf Tage, berechnet
gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. » gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. »
Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 9bis mit folgendem Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 9bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 9bis - In Abweichung von Artikel 9 erhält man die maximale « Art. 9bis - In Abweichung von Artikel 9 erhält man die maximale
finanzielle Beteiligung, die für einen Arbeitsvertrag für einen in finanzielle Beteiligung, die für einen Arbeitsvertrag für einen in
Betracht gezogenen Monat gewährt werden kann, indem man 500 euro mit Betracht gezogenen Monat gewährt werden kann, indem man 500 euro mit
einer Bruchzahl multipliziert, deren Zähler der Anzahl Stunden in dem einer Bruchzahl multipliziert, deren Zähler der Anzahl Stunden in dem
betreffenden Kalendermonat entspricht, für die während der durch den betreffenden Kalendermonat entspricht, für die während der durch den
Vertrag gedeckten Periode Lohn geschuldet wird, und deren Nenner Vertrag gedeckten Periode Lohn geschuldet wird, und deren Nenner
gleich 4,33 mal der Faktor S ist, wobei der Faktor S der gleich 4,33 mal der Faktor S ist, wobei der Faktor S der
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsdauer eines durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsdauer eines
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, erhöht um die infolge einer vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, erhöht um die infolge einer
Regelung zur Herabsetzung der Arbeitszeit bezahlten Stunden Regelung zur Herabsetzung der Arbeitszeit bezahlten Stunden
Ausgleichsruhe, entspricht, wenn es sich um eine Beschäftigung: Ausgleichsruhe, entspricht, wenn es sich um eine Beschäftigung:
1. im Rahmen der in Kapitel II des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die 1. im Rahmen der in Kapitel II des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die
zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit erwähnten zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit erwähnten
Aushilfsarbeit handelt, Aushilfsarbeit handelt,
2. im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags mit einer von Datum zu 2. im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags mit einer von Datum zu
Datum berechneten Dauer von weniger als zwei Monaten handelt. Datum berechneten Dauer von weniger als zwei Monaten handelt.
Wenn das Resultat der im vorhergehenden Absatz erwähnten Formel für Wenn das Resultat der im vorhergehenden Absatz erwähnten Formel für
einen bestimmten Kalendermonat 500 euro überschreitet, beläuft sich einen bestimmten Kalendermonat 500 euro überschreitet, beläuft sich
der Betrag der maximalen finanziellen Beteiligung, die für diesen der Betrag der maximalen finanziellen Beteiligung, die für diesen
Kalendermonat gewährt werden kann, auf 500 euro . » Kalendermonat gewährt werden kann, auf 500 euro . »
Art. 9 - In denselben Erlass wird ein die Artikel 10bis bis 10sexies Art. 9 - In denselben Erlass wird ein die Artikel 10bis bis 10sexies
umfassendes Kapitel IIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: umfassendes Kapitel IIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« KAPITEL IIIbis - Einstellung Berechtigter durch lokale Behörden im « KAPITEL IIIbis - Einstellung Berechtigter durch lokale Behörden im
Rahmen der lokalen Sicherheits- und Vorbeugungspolitik Rahmen der lokalen Sicherheits- und Vorbeugungspolitik
Abschnitt 1 - Arbeitgeber Abschnitt 1 - Arbeitgeber
Art. 10bis - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar, wenn der Arbeitgeber, Art. 10bis - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar, wenn der Arbeitgeber,
der einen Berechtigten einstellt, eine lokale Behörde ist, die mit dem der einen Berechtigten einstellt, eine lokale Behörde ist, die mit dem
Minister des Innern eine in Artikel 69 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom Minister des Innern eine in Artikel 69 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte
Vereinbarung abgeschlossen hat, und folgende Bedingungen gleichzeitig Vereinbarung abgeschlossen hat, und folgende Bedingungen gleichzeitig
erfüllt sind: erfüllt sind:
1. Die Einstellung erfolgt im Hinblick auf die Unterstützung der 1. Die Einstellung erfolgt im Hinblick auf die Unterstützung der
lokalen Sicherheits- und Vorbeugungspolitik, insbesondere in folgenden lokalen Sicherheits- und Vorbeugungspolitik, insbesondere in folgenden
Bereichen: Bereichen:
- Präsenz und Aufsicht an Schulausgängen, - Präsenz und Aufsicht an Schulausgängen,
- Präsenz und Aufsicht in der Nähe von und in Sozialwohnungsvierteln, - Präsenz und Aufsicht in der Nähe von und in Sozialwohnungsvierteln,
- Präsenz und Aufsicht auf öffentlichen Parkplätzen für Autos und - Präsenz und Aufsicht auf öffentlichen Parkplätzen für Autos und
Fahrräder, Fahrräder,
- Präsenz und Aufsicht in der Nähe von und in öffentlichen - Präsenz und Aufsicht in der Nähe von und in öffentlichen
Verkehrsmitteln, Verkehrsmitteln,
- Verstärkung des Sicherheitsgefühls durch die Beaufsichtigung - Verstärkung des Sicherheitsgefühls durch die Beaufsichtigung
kommunaler Einrichtungen, durch Vorbeugungskampagnen und durch kommunaler Einrichtungen, durch Vorbeugungskampagnen und durch
Sensibilisierung der Bevölkerung, Sensibilisierung der Bevölkerung,
- Befassung mit Umweltschutzmassnahmen, - Befassung mit Umweltschutzmassnahmen,
- Verfassen von Berichten zur Festlegung von Verstössen, die nur durch - Verfassen von Berichten zur Festlegung von Verstössen, die nur durch
Verwaltungssanktionen geahndet werden können, und Weiterleitung dieser Verwaltungssanktionen geahndet werden können, und Weiterleitung dieser
Berichte an den von der Gemeinde bestimmten Beamten. Berichte an den von der Gemeinde bestimmten Beamten.
2. Es handelt sich nicht um den Ersatz eines Mitglieds des 2. Es handelt sich nicht um den Ersatz eines Mitglieds des
statutarischen Personals oder des Vertragspersonals, es sei denn, das statutarischen Personals oder des Vertragspersonals, es sei denn, das
Mitglied des Vertragspersonals ist im Rahmen des vorliegenden Kapitels Mitglied des Vertragspersonals ist im Rahmen des vorliegenden Kapitels
eingestellt worden. eingestellt worden.
3. Die lokale Behörde sorgt in Zusammenarbeit mit dem Föderalen 3. Die lokale Behörde sorgt in Zusammenarbeit mit dem Föderalen
Öffentlichen Dienst Inneres für die passende Grundausbildung des Öffentlichen Dienst Inneres für die passende Grundausbildung des
Arbeitnehmers. Arbeitnehmers.
4. Die lokale Behörde verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer die vom 4. Die lokale Behörde verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer die vom
Minister des Innern vorgeschriebene Arbeitskleidung zur Verfügung zu Minister des Innern vorgeschriebene Arbeitskleidung zur Verfügung zu
stellen. stellen.
5. Die lokale Behörde verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer die anderen 5. Die lokale Behörde verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer die anderen
notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
6. Der Arbeitnehmer verfügt im Hinblick auf die Ausübung der Befugnis, 6. Der Arbeitnehmer verfügt im Hinblick auf die Ausübung der Befugnis,
die in Nr. 1 erwähnten Berichte zu verfassen, mindestens über das die in Nr. 1 erwähnten Berichte zu verfassen, mindestens über das
Diplom oder Zeugnis der Unterstufe des Sekundarunterrichts. Diplom oder Zeugnis der Unterstufe des Sekundarunterrichts.
7. Der Arbeitnehmer legt ein Leumundszeugnis vor. 7. Der Arbeitnehmer legt ein Leumundszeugnis vor.
Eine lokale Behörde, die gemäss dem vorhergehenden Absatz Personal Eine lokale Behörde, die gemäss dem vorhergehenden Absatz Personal
einstellen möchte, muss zu diesem Zweck vorab eine Antragsakte mit einstellen möchte, muss zu diesem Zweck vorab eine Antragsakte mit
detaillierter Beschreibung der den neuen Personalmitgliedern detaillierter Beschreibung der den neuen Personalmitgliedern
anzuvertrauenden Aufgaben beim Minister des Innern vorlegen. Die anzuvertrauenden Aufgaben beim Minister des Innern vorlegen. Die
Zulassung zur Einstellung wird gemeinsam vom Minister des Innern, vom Zulassung zur Einstellung wird gemeinsam vom Minister des Innern, vom
Minister der Sozialen Angelegenheiten, vom Minister der Beschäftigung Minister der Sozialen Angelegenheiten, vom Minister der Beschäftigung
und vom Minister des Haushalts erteilt. und vom Minister des Haushalts erteilt.
Abschnitt 2 - Arbeitnehmer Abschnitt 2 - Arbeitnehmer
Unterabschnitt 1 - Einstellung von Berechtigten, die jünger als 45 Unterabschnitt 1 - Einstellung von Berechtigten, die jünger als 45
Jahre sind Jahre sind
Art. 10ter - Wenn ein in Artikel 10bis erwähnter Arbeitgeber einen Art. 10ter - Wenn ein in Artikel 10bis erwähnter Arbeitgeber einen
Berechtigten einstellt, der jünger als 45 Jahre ist, beteiligt sich Berechtigten einstellt, der jünger als 45 Jahre ist, beteiligt sich
das öffentliche Sozialhilfezentrum, in Abweichung von den Artikeln 6 das öffentliche Sozialhilfezentrum, in Abweichung von den Artikeln 6
und 7, für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden und 7, für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden
neunundfünfzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der neunundfünfzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der
eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt:
1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle
Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".
2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer 2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer
"Aktiva-Arbeitskarte". "Aktiva-Arbeitskarte".
3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der 3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der
"Aktiva-Arbeitskarte" und der sechsunddreissig Kalendermonate davor "Aktiva-Arbeitskarte" und der sechsunddreissig Kalendermonate davor
mindestens sechshundertvierundzwanzig Tage, berechnet gemäss der mindestens sechshundertvierundzwanzig Tage, berechnet gemäss der
Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen.
Unterabschnitt 2 - Einstellung von Berechtigten, die mindestens 45 Unterabschnitt 2 - Einstellung von Berechtigten, die mindestens 45
Jahre alt sind Jahre alt sind
Art. 10quater - Wenn ein in Artikel 10bis erwähnter Arbeitgeber einen Art. 10quater - Wenn ein in Artikel 10bis erwähnter Arbeitgeber einen
Berechtigten einstellt, der mindestens 45 Jahre alt ist, beteiligt Berechtigten einstellt, der mindestens 45 Jahre alt ist, beteiligt
sich das öffentliche Sozialhilfezentrum, in Abweichung von den sich das öffentliche Sozialhilfezentrum, in Abweichung von den
Artikeln 8 und 8ter, für den Monat der Einstellung und die Artikeln 8 und 8ter, für den Monat der Einstellung und die
nachfolgenden Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der nachfolgenden Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der
eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt:
1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle
Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte".
2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer 2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer
"Aktiva-Arbeitskarte". "Aktiva-Arbeitskarte".
3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der 3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der
"Aktiva-Arbeitskarte" und der neun Kalendermonate davor mindestens "Aktiva-Arbeitskarte" und der neun Kalendermonate davor mindestens
hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet gemäss der hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet gemäss der
Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen.
Abschnitt 3 - Betrag der finanziellen Beteiligung Abschnitt 3 - Betrag der finanziellen Beteiligung
Art. 10quinquies - § 1 - In Abweichung von Artikel 9 beläuft sich die Art. 10quinquies - § 1 - In Abweichung von Artikel 9 beläuft sich die
finanzielle Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den finanzielle Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den
Lohnkosten eines Berechtigten, der jünger als 45 Jahre ist und von Lohnkosten eines Berechtigten, der jünger als 45 Jahre ist und von
einem in Artikel 10bis erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, auf einem in Artikel 10bis erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, auf
höchstens 900 EUR pro Kalendermonat. höchstens 900 EUR pro Kalendermonat.
Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird die Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird die
finanzielle Beteiligung von höchstens 900 EUR nach Verhältnis der im finanzielle Beteiligung von höchstens 900 EUR nach Verhältnis der im
Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen
wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert.
§ 2 - In Abweichung von Artikel 9 beläuft sich die finanzielle § 2 - In Abweichung von Artikel 9 beläuft sich die finanzielle
Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten
eines Berechtigten, der mindestens 45 Jahre alt ist und von einem in eines Berechtigten, der mindestens 45 Jahre alt ist und von einem in
Artikel 10bis erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, auf höchstens Artikel 10bis erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, auf höchstens
1100 EUR pro Kalendermonat. 1100 EUR pro Kalendermonat.
Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird die Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird die
finanzielle Beteiligung von höchstens 1100 EUR nach Verhältnis der im finanzielle Beteiligung von höchstens 1100 EUR nach Verhältnis der im
Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen
wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert.
§ 3 - Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger § 3 - Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger
als die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehene finanzielle als die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehene finanzielle
Beteiligung, wird die finanzielle Beteiligung auf den für den Beteiligung, wird die finanzielle Beteiligung auf den für den
betreffenden Kalendermonat geschuldeten Nettolohn begrenzt. betreffenden Kalendermonat geschuldeten Nettolohn begrenzt.
Art. 10sexies - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen Art. 10sexies - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen
Sozialhilfezentrum nach monatlicher Vorlage eines Nachweises für die Sozialhilfezentrum nach monatlicher Vorlage eines Nachweises für die
finanzielle Beteiligung des ÖSHZ an den Arbeitgeber gezahlt. finanzielle Beteiligung des ÖSHZ an den Arbeitgeber gezahlt.
Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat den Gesamtnettolohn, auf den der Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat den Gesamtnettolohn, auf den der
Arbeitnehmer ein Anrecht hat. » Arbeitnehmer ein Anrecht hat. »
Art. 10 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter "den Art. 10 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter "den
Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "den Artikeln 6, 7, 8, Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "den Artikeln 6, 7, 8,
8ter, 10ter und 10quater " ersetzt. 8ter, 10ter und 10quater " ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 12 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 11 - In Artikel 12 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter
"der Artikel 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "der Bestimmungen des "der Artikel 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "der Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses" und das Wort "zwölf" durch das Wort "dreissig" vorliegenden Erlasses" und das Wort "zwölf" durch das Wort "dreissig"
ersetzt; zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird folgender Absatz ersetzt; zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird folgender Absatz
eingefügt: eingefügt:
« Jedes Mal, wenn derselbe Arbeitgeber denselben Arbeitnehmer « Jedes Mal, wenn derselbe Arbeitgeber denselben Arbeitnehmer
einstellt, für den das Anrecht auf eine finanzielle Beteiligung durch einstellt, für den das Anrecht auf eine finanzielle Beteiligung durch
die Anwendung des vorhergehenden Absatzes völlig ausgeschöpft ist, die Anwendung des vorhergehenden Absatzes völlig ausgeschöpft ist,
beginnt eine neue Periode von dreissig Monaten, während deren der beginnt eine neue Periode von dreissig Monaten, während deren der
Arbeitnehmer kein Anrecht auf eine finanzielle Beteiligung im Rahmen Arbeitnehmer kein Anrecht auf eine finanzielle Beteiligung im Rahmen
einer Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber im Sinne des vorliegenden einer Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber im Sinne des vorliegenden
Erlasses eröffnen kann. » Erlasses eröffnen kann. »
Art. 12 - Artikel 12 Absatz 2 desselben Erlasses, der zu Absatz 3 Art. 12 - Artikel 12 Absatz 2 desselben Erlasses, der zu Absatz 3
wird, wird durch folgenden Absatz ersetzt: wird, wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Der im vorliegenden Erlass erwähnte Vorteil der finanziellen « Der im vorliegenden Erlass erwähnte Vorteil der finanziellen
Beteiligung wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der innerhalb Beteiligung wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der innerhalb
einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen, für einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen, für
eine unbefristete Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom selben eine unbefristete Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom selben
Arbeitgeber wieder eingestellt wird, wenn dem Arbeitgeber für diesen Arbeitgeber wieder eingestellt wird, wenn dem Arbeitgeber für diesen
Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung die Vorteile des Königlichen Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung die Vorteile des Königlichen
Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II
des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und
sonstiger Bestimmungen oder die Vorteile von Artikel 58 des sonstiger Bestimmungen oder die Vorteile von Artikel 58 des
Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV
Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf
die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen
Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge gewährt worden sind, es sei Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge gewährt worden sind, es sei
denn, dieser unbefristete Arbeitsvertrag wurde im Rahmen eines denn, dieser unbefristete Arbeitsvertrag wurde im Rahmen eines
Programms für beruflichen Übergang in Anwendung des Königlichen Programms für beruflichen Übergang in Anwendung des Königlichen
Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3
Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für
beruflichen Übergang abgeschlossen. » beruflichen Übergang abgeschlossen. »
Art. 13 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 13 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 13 - Der Arbeitgeber kann nicht gleichzeitig in den Genuss der « Art. 13 - Der Arbeitgeber kann nicht gleichzeitig in den Genuss der
im vorliegenden Erlass vorgesehenen finanziellen Beteiligung und der im vorliegenden Erlass vorgesehenen finanziellen Beteiligung und der
folgenden Vorteile kommen: folgenden Vorteile kommen:
- einer anderen finanziellen Beteiligung auf der Grundlage von Artikel - einer anderen finanziellen Beteiligung auf der Grundlage von Artikel
57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, Sozialhilfezentren,
- der in Artikel 5 § 4bis des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der - der in Artikel 5 § 4bis des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der
Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten
Hilfeleistungen vorgesehenen Subvention, Hilfeleistungen vorgesehenen Subvention,
- eines Wiederbeschäftigungsprogramms, wie erwähnt in Artikel 6 § 1 IX - eines Wiederbeschäftigungsprogramms, wie erwähnt in Artikel 6 § 1 IX
Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen, Institutionen,
- eines Erstbeschäftigungsabkommens, das aufgrund von Titel II Kapitel - eines Erstbeschäftigungsabkommens, das aufgrund von Titel II Kapitel
VIII des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der VIII des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der
Beschäftigung abgeschlossen wurde. Beschäftigung abgeschlossen wurde.
Die im vorliegenden Erlass erwähnte finanzielle Beteiligung kann Die im vorliegenden Erlass erwähnte finanzielle Beteiligung kann
jedoch gleichzeitig mit den im Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung jedoch gleichzeitig mit den im Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung
der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich
erwähnten Dienstleistungsschecks bezogen werden. » erwähnten Dienstleistungsschecks bezogen werden. »
Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Artikel 13bis mit folgendem Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Artikel 13bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 13bis - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle "Art. 13bis - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle
Beteiligung kann nur gewährt werden, sofern der Arbeitnehmer durch Beteiligung kann nur gewährt werden, sofern der Arbeitnehmer durch
einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit einem vertraglich vorgesehenen einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit einem vertraglich vorgesehenen
normalen Stundenplan eingestellt worden ist. » normalen Stundenplan eingestellt worden ist. »
Art. 15 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "in den Art. 15 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "in den
Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "in den Artikeln 6, 7, 8, Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "in den Artikeln 6, 7, 8,
8ter und 10ter " ersetzt. 8ter und 10ter " ersetzt.
Art. 16 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 14. November Art. 16 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 14. November
2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch
auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt
wird, so wie sie vor dem 1. Januar 2004 anwendbar waren, bleiben wird, so wie sie vor dem 1. Januar 2004 anwendbar waren, bleiben
anwendbar für Arbeitnehmer, die vor diesem Datum eingestellt wurden anwendbar für Arbeitnehmer, die vor diesem Datum eingestellt wurden
und deren Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2003 nicht unterbrochen und deren Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2003 nicht unterbrochen
worden ist. worden ist.
Für ab dem 1. Januar 2004 eingestellte Arbeitnehmer, auf die die Regel Für ab dem 1. Januar 2004 eingestellte Arbeitnehmer, auf die die Regel
der dreissig Monate, die vorgesehen ist in Artikel 12 Absatz 1 des der dreissig Monate, die vorgesehen ist in Artikel 12 Absatz 1 des
Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung der
finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den
Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle
Sozialhilfe, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird, anwendbar Sozialhilfe, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird, anwendbar
ist, wird die Periode, während deren die finanzielle Beteiligung ist, wird die Periode, während deren die finanzielle Beteiligung
gewährt werden kann, festgelegt auf der Grundlage der Bestimmungen des gewährt werden kann, festgelegt auf der Grundlage der Bestimmungen des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 14. November 2002, so wie sie ab vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 14. November 2002, so wie sie ab
dem 1. Januar 2004 anwendbar sind; das Datum, ab dem diese Periode dem 1. Januar 2004 anwendbar sind; das Datum, ab dem diese Periode
läuft, wird jedoch gemäss den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 des läuft, wird jedoch gemäss den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 festgelegt. vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 festgelegt.
Art. 17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2004, mit Art. 17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2004, mit
Ausnahme von Artikel 2, der mit 10. Januar 2004 wirksam wird. Ausnahme von Artikel 2, der mit 10. Januar 2004 wirksam wird.
Art. 18 - Unser für Inneres zuständiger Minister, Unser für die Art. 18 - Unser für Inneres zuständiger Minister, Unser für die
Beschäftigung zuständiger Minister und Unser für die Soziale Beschäftigung zuständiger Minister und Unser für die Soziale
Eingliederung zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit Eingliederung zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2004 Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung Die Ministerin der Sozialen Eingliederung
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 septembre 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 september 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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