← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière qui est engagé dans le cadre du plan Activa "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière qui est engagé dans le cadre du plan Activa | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp die wordt aangeworven in het kader van het Activaplan |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
13 SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 13 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 2004 modifiant | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2004 |
l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention | tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot |
financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un | vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar |
centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een | |
ayant droit à une aide sociale financière qui est engagé dans le cadre | rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp die wordt |
du plan Activa | aangeworven in het kader van het Activaplan |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 1er avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2002 | besluit van 1 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van |
déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale | 14 november 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst |
dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière | vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de |
qui est engagé dans le cadre du plan Activa, établi par le Service | loonkost van een rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp die |
central de traduction allemande auprès du Commissariat | wordt aangeworven in het kader van het Activaplan, opgemaakt door de |
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 2004 | vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2004 tot wijziging |
modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant | van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van |
de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor | |
l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût | maatschappelijk welzijn in de loonkost van een rechthebbende op |
salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière qui est engagé | financiële maatschappelijke hulp die wordt aangeworven in het kader |
dans le cadre du plan Activa. | van het Activaplan. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Kos, le 13 septembre 2004. | Gegeven te Kos, 13 september 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG UND FÖDERALER | BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG UND FÖDERALER |
ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, | ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, |
ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT | ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT |
1. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 1. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung der finanziellen | Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung der finanziellen |
Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten | Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten |
eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im | eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im |
Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird | Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater, zuletzt | Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung |
der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an | der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an |
den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle | den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle |
Sozialhilfe, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird, | Sozialhilfe, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember 2002; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember 2002; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. März 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. März 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4. |
März 2004; | März 2004; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die neuen Beschäftigungsmassnahmen und die | In der Erwägung, dass die neuen Beschäftigungsmassnahmen und die |
Massnahmen in Bezug auf die Harmonisierung der Senkung der | Massnahmen in Bezug auf die Harmonisierung der Senkung der |
Arbeitgeberbeiträge zugunsten bestimmter Zielgruppen am 1. Januar 2004 | Arbeitgeberbeiträge zugunsten bestimmter Zielgruppen am 1. Januar 2004 |
in Kraft treten; dass diese Massnahmen auch für Berechtigte im System | in Kraft treten; dass diese Massnahmen auch für Berechtigte im System |
der sozialen Eingliederung oder Empfänger einer finanziellen | der sozialen Eingliederung oder Empfänger einer finanziellen |
Sozialhilfe eingeführt werden und gleichzeitig in Kraft treten müssen; | Sozialhilfe eingeführt werden und gleichzeitig in Kraft treten müssen; |
dass dies voraussetzt, dass sowohl die Arbeitgeber- und | dass dies voraussetzt, dass sowohl die Arbeitgeber- und |
Arbeitnehmerzielgruppen als auch die öffentlichen Sozialhilfezentren | Arbeitnehmerzielgruppen als auch die öffentlichen Sozialhilfezentren |
schnellstmöglich über diese angepassten oder neuen | schnellstmöglich über diese angepassten oder neuen |
Beschäftigungsmassnahmen in Kenntnis gesetzt werden müssen, damit es | Beschäftigungsmassnahmen in Kenntnis gesetzt werden müssen, damit es |
ihnen ermöglicht wird, sich in bestmöglicher Weise an der neuen | ihnen ermöglicht wird, sich in bestmöglicher Weise an der neuen |
Beschäftigungspolitik zu beteiligen und sie optimal zu nutzen; dass | Beschäftigungspolitik zu beteiligen und sie optimal zu nutzen; dass |
die Zielgruppe von Ausländern, die über die öffentlichen | die Zielgruppe von Ausländern, die über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren beschäftigt werden können, ausserdem durch das | Sozialhilfezentren beschäftigt werden können, ausserdem durch das |
Gesetz vom 22. Dezember 2003 auf alle im Fremdenregister eingetragenen | Gesetz vom 22. Dezember 2003 auf alle im Fremdenregister eingetragenen |
Ausländer ausgeweitet worden ist, während diese Gruppe früher nur | Ausländer ausgeweitet worden ist, während diese Gruppe früher nur |
Ausländer umfasste, die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte | Ausländer umfasste, die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte |
Dauer im Fremdenregister eingetragen waren; dass der Begriff | Dauer im Fremdenregister eingetragen waren; dass der Begriff |
"Zielgruppenarbeitnehmer" jedes Mal durch separate Königliche Erlasse, | "Zielgruppenarbeitnehmer" jedes Mal durch separate Königliche Erlasse, |
die die Beschäftigungsmassnahmen im Rahmen der ÖSHZ regeln, definiert | die die Beschäftigungsmassnahmen im Rahmen der ÖSHZ regeln, definiert |
wird; dass diese Definition an die heutige, erweiterte Definition der | wird; dass diese Definition an die heutige, erweiterte Definition der |
Zielgruppe angepasst werden muss; dass diese erweiterte Definition am | Zielgruppe angepasst werden muss; dass diese erweiterte Definition am |
10. Januar 2004 in Kraft tritt; dass der vorliegende Erlass, durch den | 10. Januar 2004 in Kraft tritt; dass der vorliegende Erlass, durch den |
einerseits diese Definition der Zielgruppe angepasst und andererseits | einerseits diese Definition der Zielgruppe angepasst und andererseits |
eine überarbeitete Beschäftigungsmassnahme ausgeführt wird, daher | eine überarbeitete Beschäftigungsmassnahme ausgeführt wird, daher |
dringend angenommen werden muss; | dringend angenommen werden muss; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der |
Beschäftigung und Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und | Beschäftigung und Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und |
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber | aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 |
zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen | zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen |
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch | Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch |
auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt | auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt |
wird, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | wird, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | « Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter "Arbeitgeber" einen Arbeitgeber, auf den das Gesetz vom 27. Juni | unter "Arbeitgeber" einen Arbeitgeber, auf den das Gesetz vom 27. Juni |
1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die | 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die |
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer anwendbar ist. » | soziale Sicherheit der Arbeitnehmer anwendbar ist. » |
Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Wörter "mit einer | Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Wörter "mit einer |
Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer" gestrichen. | Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer" gestrichen. |
Art. 3 - Artikel 4 Nr. 12 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 3 - Artikel 4 Nr. 12 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 6 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der | « Art. 6 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der |
jünger als 25 Jahre ist, beteiligt sich das öffentliche | jünger als 25 Jahre ist, beteiligt sich das öffentliche |
Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden | Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden |
dreiundzwanzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der | dreiundzwanzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der |
eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: | eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: |
1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle | 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle |
Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". | Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". |
2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer | 2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer |
"Aktiva-Arbeitskarte". » | "Aktiva-Arbeitskarte". » |
Art. 5 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 5 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 7 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, | « Art. 7 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, |
der mindestens 25 Jahre und weniger als 45 Jahre alt ist, beteiligt | der mindestens 25 Jahre und weniger als 45 Jahre alt ist, beteiligt |
sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung | sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung |
und die nachfolgenden fünfzehn Kalendermonate finanziell an den | und die nachfolgenden fünfzehn Kalendermonate finanziell an den |
Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen | Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen |
gleichzeitig erfüllt: | gleichzeitig erfüllt: |
1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle | 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle |
Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". | Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". |
2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer | 2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer |
"Aktiva-Arbeitskarte". | "Aktiva-Arbeitskarte". |
3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der | 3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der |
"Aktiva-Arbeitskarte" und der sechsunddreissig Kalendermonate davor | "Aktiva-Arbeitskarte" und der sechsunddreissig Kalendermonate davor |
mindestens sechshundertvierundzwanzig Tage, berechnet gemäss der | mindestens sechshundertvierundzwanzig Tage, berechnet gemäss der |
Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. | Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. |
§ 2 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der | § 2 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der |
mindestens 25 Jahre und weniger als 45 Jahre alt ist, beteiligt sich | mindestens 25 Jahre und weniger als 45 Jahre alt ist, beteiligt sich |
das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und | das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und |
die nachfolgenden dreiundzwanzig Kalendermonate finanziell an den | die nachfolgenden dreiundzwanzig Kalendermonate finanziell an den |
Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen | Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen |
gleichzeitig erfüllt: | gleichzeitig erfüllt: |
1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle | 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle |
Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". | Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". |
2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer | 2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer |
"Aktiva-Arbeitskarte". | "Aktiva-Arbeitskarte". |
3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der | 3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der |
"Aktiva-Arbeitskarte" und der vierundfünfzig Kalendermonate davor | "Aktiva-Arbeitskarte" und der vierundfünfzig Kalendermonate davor |
mindestens neunhundertsechsunddreissig Tage, berechnet gemäss der | mindestens neunhundertsechsunddreissig Tage, berechnet gemäss der |
Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. | Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. |
§ 3 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der | § 3 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der |
mindestens 25 Jahre und weniger als 45 Jahre alt ist, beteiligt sich | mindestens 25 Jahre und weniger als 45 Jahre alt ist, beteiligt sich |
das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und | das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und |
die nachfolgenden neunundzwanzig Kalendermonate finanziell an den | die nachfolgenden neunundzwanzig Kalendermonate finanziell an den |
Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen | Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen |
gleichzeitig erfüllt: | gleichzeitig erfüllt: |
1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle | 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle |
Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". | Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". |
2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer | 2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer |
"Aktiva-Arbeitskarte". | "Aktiva-Arbeitskarte". |
3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der | 3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der |
"Aktiva-Arbeitskarte" und der neunzig Kalendermonate davor mindestens | "Aktiva-Arbeitskarte" und der neunzig Kalendermonate davor mindestens |
tausendfünfhundertsechzig Tage, berechnet gemäss der | tausendfünfhundertsechzig Tage, berechnet gemäss der |
Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. » | Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. » |
Art. 6 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 6 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 8 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der | « Art. 8 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der |
mindestens 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche | mindestens 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche |
Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden | Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden |
neunundzwanzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der | neunundzwanzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der |
eingstellte Arbeitgeber folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: | eingstellte Arbeitgeber folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: |
1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle | 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle |
Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". | Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". |
2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer | 2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer |
"Aktiva-Arbeitskarte". | "Aktiva-Arbeitskarte". |
3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der | 3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der |
"Aktiva-Arbeitskarte" und der siebenundzwanzig Kalendermonate davor | "Aktiva-Arbeitskarte" und der siebenundzwanzig Kalendermonate davor |
mindestens vierhundertachtundsechzig Tage, berechnet gemäss der | mindestens vierhundertachtundsechzig Tage, berechnet gemäss der |
Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. » | Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. » |
Art. 7 - Artikel 8ter desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 7 - Artikel 8ter desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 8ter - Wenn ein in Artikel 8bis § 1 erwähnter Arbeitgeber einen | « Art. 8ter - Wenn ein in Artikel 8bis § 1 erwähnter Arbeitgeber einen |
in Artikel 8bis § 2 erwähnten Arbeitnehmer einstellt, beteiligt sich | in Artikel 8bis § 2 erwähnten Arbeitnehmer einstellt, beteiligt sich |
das öffentliche Sozialhilfezentrum in Abweichung von Artikel 8 für den | das öffentliche Sozialhilfezentrum in Abweichung von Artikel 8 für den |
Monat der Einstellung und die nachfolgenden dreiundzwanzig | Monat der Einstellung und die nachfolgenden dreiundzwanzig |
Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der eingestellte | Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der eingestellte |
Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: | Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: |
1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle | 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle |
Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". | Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". |
2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer | 2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer |
"Aktiva-Arbeitskarte". | "Aktiva-Arbeitskarte". |
3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der | 3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der |
"Aktiva-Arbeitskarte" und der neun Kalendermonate davor mindestens | "Aktiva-Arbeitskarte" und der neun Kalendermonate davor mindestens |
hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet gemäss der | hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet gemäss der |
Sechstagewocheregelung, oder im Laufe des Monats der Einstellung oder | Sechstagewocheregelung, oder im Laufe des Monats der Einstellung oder |
der Beantragung der "Aktiva-Arbeitskarte" und der achtzehn | der Beantragung der "Aktiva-Arbeitskarte" und der achtzehn |
Kalendermonate davor mindestens dreihundertzwölf Tage, berechnet | Kalendermonate davor mindestens dreihundertzwölf Tage, berechnet |
gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. » | gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. » |
Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 9bis mit folgendem | Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 9bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 9bis - In Abweichung von Artikel 9 erhält man die maximale | « Art. 9bis - In Abweichung von Artikel 9 erhält man die maximale |
finanzielle Beteiligung, die für einen Arbeitsvertrag für einen in | finanzielle Beteiligung, die für einen Arbeitsvertrag für einen in |
Betracht gezogenen Monat gewährt werden kann, indem man 500 euro mit | Betracht gezogenen Monat gewährt werden kann, indem man 500 euro mit |
einer Bruchzahl multipliziert, deren Zähler der Anzahl Stunden in dem | einer Bruchzahl multipliziert, deren Zähler der Anzahl Stunden in dem |
betreffenden Kalendermonat entspricht, für die während der durch den | betreffenden Kalendermonat entspricht, für die während der durch den |
Vertrag gedeckten Periode Lohn geschuldet wird, und deren Nenner | Vertrag gedeckten Periode Lohn geschuldet wird, und deren Nenner |
gleich 4,33 mal der Faktor S ist, wobei der Faktor S der | gleich 4,33 mal der Faktor S ist, wobei der Faktor S der |
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsdauer eines | durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsdauer eines |
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, erhöht um die infolge einer | vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, erhöht um die infolge einer |
Regelung zur Herabsetzung der Arbeitszeit bezahlten Stunden | Regelung zur Herabsetzung der Arbeitszeit bezahlten Stunden |
Ausgleichsruhe, entspricht, wenn es sich um eine Beschäftigung: | Ausgleichsruhe, entspricht, wenn es sich um eine Beschäftigung: |
1. im Rahmen der in Kapitel II des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die | 1. im Rahmen der in Kapitel II des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die |
zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit erwähnten | zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit erwähnten |
Aushilfsarbeit handelt, | Aushilfsarbeit handelt, |
2. im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags mit einer von Datum zu | 2. im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags mit einer von Datum zu |
Datum berechneten Dauer von weniger als zwei Monaten handelt. | Datum berechneten Dauer von weniger als zwei Monaten handelt. |
Wenn das Resultat der im vorhergehenden Absatz erwähnten Formel für | Wenn das Resultat der im vorhergehenden Absatz erwähnten Formel für |
einen bestimmten Kalendermonat 500 euro überschreitet, beläuft sich | einen bestimmten Kalendermonat 500 euro überschreitet, beläuft sich |
der Betrag der maximalen finanziellen Beteiligung, die für diesen | der Betrag der maximalen finanziellen Beteiligung, die für diesen |
Kalendermonat gewährt werden kann, auf 500 euro . » | Kalendermonat gewährt werden kann, auf 500 euro . » |
Art. 9 - In denselben Erlass wird ein die Artikel 10bis bis 10sexies | Art. 9 - In denselben Erlass wird ein die Artikel 10bis bis 10sexies |
umfassendes Kapitel IIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | umfassendes Kapitel IIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« KAPITEL IIIbis - Einstellung Berechtigter durch lokale Behörden im | « KAPITEL IIIbis - Einstellung Berechtigter durch lokale Behörden im |
Rahmen der lokalen Sicherheits- und Vorbeugungspolitik | Rahmen der lokalen Sicherheits- und Vorbeugungspolitik |
Abschnitt 1 - Arbeitgeber | Abschnitt 1 - Arbeitgeber |
Art. 10bis - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar, wenn der Arbeitgeber, | Art. 10bis - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar, wenn der Arbeitgeber, |
der einen Berechtigten einstellt, eine lokale Behörde ist, die mit dem | der einen Berechtigten einstellt, eine lokale Behörde ist, die mit dem |
Minister des Innern eine in Artikel 69 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom | Minister des Innern eine in Artikel 69 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom |
30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte | 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte |
Vereinbarung abgeschlossen hat, und folgende Bedingungen gleichzeitig | Vereinbarung abgeschlossen hat, und folgende Bedingungen gleichzeitig |
erfüllt sind: | erfüllt sind: |
1. Die Einstellung erfolgt im Hinblick auf die Unterstützung der | 1. Die Einstellung erfolgt im Hinblick auf die Unterstützung der |
lokalen Sicherheits- und Vorbeugungspolitik, insbesondere in folgenden | lokalen Sicherheits- und Vorbeugungspolitik, insbesondere in folgenden |
Bereichen: | Bereichen: |
- Präsenz und Aufsicht an Schulausgängen, | - Präsenz und Aufsicht an Schulausgängen, |
- Präsenz und Aufsicht in der Nähe von und in Sozialwohnungsvierteln, | - Präsenz und Aufsicht in der Nähe von und in Sozialwohnungsvierteln, |
- Präsenz und Aufsicht auf öffentlichen Parkplätzen für Autos und | - Präsenz und Aufsicht auf öffentlichen Parkplätzen für Autos und |
Fahrräder, | Fahrräder, |
- Präsenz und Aufsicht in der Nähe von und in öffentlichen | - Präsenz und Aufsicht in der Nähe von und in öffentlichen |
Verkehrsmitteln, | Verkehrsmitteln, |
- Verstärkung des Sicherheitsgefühls durch die Beaufsichtigung | - Verstärkung des Sicherheitsgefühls durch die Beaufsichtigung |
kommunaler Einrichtungen, durch Vorbeugungskampagnen und durch | kommunaler Einrichtungen, durch Vorbeugungskampagnen und durch |
Sensibilisierung der Bevölkerung, | Sensibilisierung der Bevölkerung, |
- Befassung mit Umweltschutzmassnahmen, | - Befassung mit Umweltschutzmassnahmen, |
- Verfassen von Berichten zur Festlegung von Verstössen, die nur durch | - Verfassen von Berichten zur Festlegung von Verstössen, die nur durch |
Verwaltungssanktionen geahndet werden können, und Weiterleitung dieser | Verwaltungssanktionen geahndet werden können, und Weiterleitung dieser |
Berichte an den von der Gemeinde bestimmten Beamten. | Berichte an den von der Gemeinde bestimmten Beamten. |
2. Es handelt sich nicht um den Ersatz eines Mitglieds des | 2. Es handelt sich nicht um den Ersatz eines Mitglieds des |
statutarischen Personals oder des Vertragspersonals, es sei denn, das | statutarischen Personals oder des Vertragspersonals, es sei denn, das |
Mitglied des Vertragspersonals ist im Rahmen des vorliegenden Kapitels | Mitglied des Vertragspersonals ist im Rahmen des vorliegenden Kapitels |
eingestellt worden. | eingestellt worden. |
3. Die lokale Behörde sorgt in Zusammenarbeit mit dem Föderalen | 3. Die lokale Behörde sorgt in Zusammenarbeit mit dem Föderalen |
Öffentlichen Dienst Inneres für die passende Grundausbildung des | Öffentlichen Dienst Inneres für die passende Grundausbildung des |
Arbeitnehmers. | Arbeitnehmers. |
4. Die lokale Behörde verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer die vom | 4. Die lokale Behörde verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer die vom |
Minister des Innern vorgeschriebene Arbeitskleidung zur Verfügung zu | Minister des Innern vorgeschriebene Arbeitskleidung zur Verfügung zu |
stellen. | stellen. |
5. Die lokale Behörde verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer die anderen | 5. Die lokale Behörde verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer die anderen |
notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. | notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. |
6. Der Arbeitnehmer verfügt im Hinblick auf die Ausübung der Befugnis, | 6. Der Arbeitnehmer verfügt im Hinblick auf die Ausübung der Befugnis, |
die in Nr. 1 erwähnten Berichte zu verfassen, mindestens über das | die in Nr. 1 erwähnten Berichte zu verfassen, mindestens über das |
Diplom oder Zeugnis der Unterstufe des Sekundarunterrichts. | Diplom oder Zeugnis der Unterstufe des Sekundarunterrichts. |
7. Der Arbeitnehmer legt ein Leumundszeugnis vor. | 7. Der Arbeitnehmer legt ein Leumundszeugnis vor. |
Eine lokale Behörde, die gemäss dem vorhergehenden Absatz Personal | Eine lokale Behörde, die gemäss dem vorhergehenden Absatz Personal |
einstellen möchte, muss zu diesem Zweck vorab eine Antragsakte mit | einstellen möchte, muss zu diesem Zweck vorab eine Antragsakte mit |
detaillierter Beschreibung der den neuen Personalmitgliedern | detaillierter Beschreibung der den neuen Personalmitgliedern |
anzuvertrauenden Aufgaben beim Minister des Innern vorlegen. Die | anzuvertrauenden Aufgaben beim Minister des Innern vorlegen. Die |
Zulassung zur Einstellung wird gemeinsam vom Minister des Innern, vom | Zulassung zur Einstellung wird gemeinsam vom Minister des Innern, vom |
Minister der Sozialen Angelegenheiten, vom Minister der Beschäftigung | Minister der Sozialen Angelegenheiten, vom Minister der Beschäftigung |
und vom Minister des Haushalts erteilt. | und vom Minister des Haushalts erteilt. |
Abschnitt 2 - Arbeitnehmer | Abschnitt 2 - Arbeitnehmer |
Unterabschnitt 1 - Einstellung von Berechtigten, die jünger als 45 | Unterabschnitt 1 - Einstellung von Berechtigten, die jünger als 45 |
Jahre sind | Jahre sind |
Art. 10ter - Wenn ein in Artikel 10bis erwähnter Arbeitgeber einen | Art. 10ter - Wenn ein in Artikel 10bis erwähnter Arbeitgeber einen |
Berechtigten einstellt, der jünger als 45 Jahre ist, beteiligt sich | Berechtigten einstellt, der jünger als 45 Jahre ist, beteiligt sich |
das öffentliche Sozialhilfezentrum, in Abweichung von den Artikeln 6 | das öffentliche Sozialhilfezentrum, in Abweichung von den Artikeln 6 |
und 7, für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden | und 7, für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden |
neunundfünfzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der | neunundfünfzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der |
eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: | eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: |
1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle | 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle |
Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". | Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". |
2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer | 2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer |
"Aktiva-Arbeitskarte". | "Aktiva-Arbeitskarte". |
3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der | 3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der |
"Aktiva-Arbeitskarte" und der sechsunddreissig Kalendermonate davor | "Aktiva-Arbeitskarte" und der sechsunddreissig Kalendermonate davor |
mindestens sechshundertvierundzwanzig Tage, berechnet gemäss der | mindestens sechshundertvierundzwanzig Tage, berechnet gemäss der |
Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. | Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. |
Unterabschnitt 2 - Einstellung von Berechtigten, die mindestens 45 | Unterabschnitt 2 - Einstellung von Berechtigten, die mindestens 45 |
Jahre alt sind | Jahre alt sind |
Art. 10quater - Wenn ein in Artikel 10bis erwähnter Arbeitgeber einen | Art. 10quater - Wenn ein in Artikel 10bis erwähnter Arbeitgeber einen |
Berechtigten einstellt, der mindestens 45 Jahre alt ist, beteiligt | Berechtigten einstellt, der mindestens 45 Jahre alt ist, beteiligt |
sich das öffentliche Sozialhilfezentrum, in Abweichung von den | sich das öffentliche Sozialhilfezentrum, in Abweichung von den |
Artikeln 8 und 8ter, für den Monat der Einstellung und die | Artikeln 8 und 8ter, für den Monat der Einstellung und die |
nachfolgenden Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der | nachfolgenden Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, sofern der |
eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: | eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: |
1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle | 1. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle |
Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". | Sozialhilfe oder ist Inhaber einer "Aktiva-Arbeitskarte". |
2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer | 2. Am Tag der Einstellung ist er Arbeitssuchender oder Inhaber einer |
"Aktiva-Arbeitskarte". | "Aktiva-Arbeitskarte". |
3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der | 3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung oder der Beantragung der |
"Aktiva-Arbeitskarte" und der neun Kalendermonate davor mindestens | "Aktiva-Arbeitskarte" und der neun Kalendermonate davor mindestens |
hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet gemäss der | hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet gemäss der |
Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. | Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. |
Abschnitt 3 - Betrag der finanziellen Beteiligung | Abschnitt 3 - Betrag der finanziellen Beteiligung |
Art. 10quinquies - § 1 - In Abweichung von Artikel 9 beläuft sich die | Art. 10quinquies - § 1 - In Abweichung von Artikel 9 beläuft sich die |
finanzielle Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den | finanzielle Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den |
Lohnkosten eines Berechtigten, der jünger als 45 Jahre ist und von | Lohnkosten eines Berechtigten, der jünger als 45 Jahre ist und von |
einem in Artikel 10bis erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, auf | einem in Artikel 10bis erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, auf |
höchstens 900 EUR pro Kalendermonat. | höchstens 900 EUR pro Kalendermonat. |
Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird die | Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird die |
finanzielle Beteiligung von höchstens 900 EUR nach Verhältnis der im | finanzielle Beteiligung von höchstens 900 EUR nach Verhältnis der im |
Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen | Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen |
wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. | wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 9 beläuft sich die finanzielle | § 2 - In Abweichung von Artikel 9 beläuft sich die finanzielle |
Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten | Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten |
eines Berechtigten, der mindestens 45 Jahre alt ist und von einem in | eines Berechtigten, der mindestens 45 Jahre alt ist und von einem in |
Artikel 10bis erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, auf höchstens | Artikel 10bis erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, auf höchstens |
1100 EUR pro Kalendermonat. | 1100 EUR pro Kalendermonat. |
Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird die | Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird die |
finanzielle Beteiligung von höchstens 1100 EUR nach Verhältnis der im | finanzielle Beteiligung von höchstens 1100 EUR nach Verhältnis der im |
Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen | Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen |
wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. | wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. |
§ 3 - Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger | § 3 - Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger |
als die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehene finanzielle | als die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehene finanzielle |
Beteiligung, wird die finanzielle Beteiligung auf den für den | Beteiligung, wird die finanzielle Beteiligung auf den für den |
betreffenden Kalendermonat geschuldeten Nettolohn begrenzt. | betreffenden Kalendermonat geschuldeten Nettolohn begrenzt. |
Art. 10sexies - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen | Art. 10sexies - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen |
Sozialhilfezentrum nach monatlicher Vorlage eines Nachweises für die | Sozialhilfezentrum nach monatlicher Vorlage eines Nachweises für die |
finanzielle Beteiligung des ÖSHZ an den Arbeitgeber gezahlt. | finanzielle Beteiligung des ÖSHZ an den Arbeitgeber gezahlt. |
Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat den Gesamtnettolohn, auf den der | Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat den Gesamtnettolohn, auf den der |
Arbeitnehmer ein Anrecht hat. » | Arbeitnehmer ein Anrecht hat. » |
Art. 10 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter "den | Art. 10 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter "den |
Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "den Artikeln 6, 7, 8, | Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "den Artikeln 6, 7, 8, |
8ter, 10ter und 10quater " ersetzt. | 8ter, 10ter und 10quater " ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 12 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 11 - In Artikel 12 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
"der Artikel 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "der Bestimmungen des | "der Artikel 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "der Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses" und das Wort "zwölf" durch das Wort "dreissig" | vorliegenden Erlasses" und das Wort "zwölf" durch das Wort "dreissig" |
ersetzt; zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird folgender Absatz | ersetzt; zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird folgender Absatz |
eingefügt: | eingefügt: |
« Jedes Mal, wenn derselbe Arbeitgeber denselben Arbeitnehmer | « Jedes Mal, wenn derselbe Arbeitgeber denselben Arbeitnehmer |
einstellt, für den das Anrecht auf eine finanzielle Beteiligung durch | einstellt, für den das Anrecht auf eine finanzielle Beteiligung durch |
die Anwendung des vorhergehenden Absatzes völlig ausgeschöpft ist, | die Anwendung des vorhergehenden Absatzes völlig ausgeschöpft ist, |
beginnt eine neue Periode von dreissig Monaten, während deren der | beginnt eine neue Periode von dreissig Monaten, während deren der |
Arbeitnehmer kein Anrecht auf eine finanzielle Beteiligung im Rahmen | Arbeitnehmer kein Anrecht auf eine finanzielle Beteiligung im Rahmen |
einer Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber im Sinne des vorliegenden | einer Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber im Sinne des vorliegenden |
Erlasses eröffnen kann. » | Erlasses eröffnen kann. » |
Art. 12 - Artikel 12 Absatz 2 desselben Erlasses, der zu Absatz 3 | Art. 12 - Artikel 12 Absatz 2 desselben Erlasses, der zu Absatz 3 |
wird, wird durch folgenden Absatz ersetzt: | wird, wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Der im vorliegenden Erlass erwähnte Vorteil der finanziellen | « Der im vorliegenden Erlass erwähnte Vorteil der finanziellen |
Beteiligung wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der innerhalb | Beteiligung wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der innerhalb |
einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen, für | einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen, für |
eine unbefristete Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom selben | eine unbefristete Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom selben |
Arbeitgeber wieder eingestellt wird, wenn dem Arbeitgeber für diesen | Arbeitgeber wieder eingestellt wird, wenn dem Arbeitgeber für diesen |
Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung die Vorteile des Königlichen | Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung die Vorteile des Königlichen |
Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II | Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II |
des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und | des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und |
sonstiger Bestimmungen oder die Vorteile von Artikel 58 des | sonstiger Bestimmungen oder die Vorteile von Artikel 58 des |
Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV | Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV |
Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf | Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf |
die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen | die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen |
Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge gewährt worden sind, es sei | Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge gewährt worden sind, es sei |
denn, dieser unbefristete Arbeitsvertrag wurde im Rahmen eines | denn, dieser unbefristete Arbeitsvertrag wurde im Rahmen eines |
Programms für beruflichen Übergang in Anwendung des Königlichen | Programms für beruflichen Übergang in Anwendung des Königlichen |
Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 | Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 |
Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die | Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die |
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für | soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für |
beruflichen Übergang abgeschlossen. » | beruflichen Übergang abgeschlossen. » |
Art. 13 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 13 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 13 - Der Arbeitgeber kann nicht gleichzeitig in den Genuss der | « Art. 13 - Der Arbeitgeber kann nicht gleichzeitig in den Genuss der |
im vorliegenden Erlass vorgesehenen finanziellen Beteiligung und der | im vorliegenden Erlass vorgesehenen finanziellen Beteiligung und der |
folgenden Vorteile kommen: | folgenden Vorteile kommen: |
- einer anderen finanziellen Beteiligung auf der Grundlage von Artikel | - einer anderen finanziellen Beteiligung auf der Grundlage von Artikel |
57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, | Sozialhilfezentren, |
- der in Artikel 5 § 4bis des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der | - der in Artikel 5 § 4bis des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der |
Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten | Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten |
Hilfeleistungen vorgesehenen Subvention, | Hilfeleistungen vorgesehenen Subvention, |
- eines Wiederbeschäftigungsprogramms, wie erwähnt in Artikel 6 § 1 IX | - eines Wiederbeschäftigungsprogramms, wie erwähnt in Artikel 6 § 1 IX |
Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
Institutionen, | Institutionen, |
- eines Erstbeschäftigungsabkommens, das aufgrund von Titel II Kapitel | - eines Erstbeschäftigungsabkommens, das aufgrund von Titel II Kapitel |
VIII des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der | VIII des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der |
Beschäftigung abgeschlossen wurde. | Beschäftigung abgeschlossen wurde. |
Die im vorliegenden Erlass erwähnte finanzielle Beteiligung kann | Die im vorliegenden Erlass erwähnte finanzielle Beteiligung kann |
jedoch gleichzeitig mit den im Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung | jedoch gleichzeitig mit den im Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung |
der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich | der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich |
erwähnten Dienstleistungsschecks bezogen werden. » | erwähnten Dienstleistungsschecks bezogen werden. » |
Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Artikel 13bis mit folgendem | Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Artikel 13bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 13bis - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle | "Art. 13bis - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle |
Beteiligung kann nur gewährt werden, sofern der Arbeitnehmer durch | Beteiligung kann nur gewährt werden, sofern der Arbeitnehmer durch |
einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit einem vertraglich vorgesehenen | einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit einem vertraglich vorgesehenen |
normalen Stundenplan eingestellt worden ist. » | normalen Stundenplan eingestellt worden ist. » |
Art. 15 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "in den | Art. 15 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "in den |
Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "in den Artikeln 6, 7, 8, | Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "in den Artikeln 6, 7, 8, |
8ter und 10ter " ersetzt. | 8ter und 10ter " ersetzt. |
Art. 16 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 14. November | Art. 16 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 14. November |
2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen | 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen |
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch | Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch |
auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt | auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt |
wird, so wie sie vor dem 1. Januar 2004 anwendbar waren, bleiben | wird, so wie sie vor dem 1. Januar 2004 anwendbar waren, bleiben |
anwendbar für Arbeitnehmer, die vor diesem Datum eingestellt wurden | anwendbar für Arbeitnehmer, die vor diesem Datum eingestellt wurden |
und deren Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2003 nicht unterbrochen | und deren Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2003 nicht unterbrochen |
worden ist. | worden ist. |
Für ab dem 1. Januar 2004 eingestellte Arbeitnehmer, auf die die Regel | Für ab dem 1. Januar 2004 eingestellte Arbeitnehmer, auf die die Regel |
der dreissig Monate, die vorgesehen ist in Artikel 12 Absatz 1 des | der dreissig Monate, die vorgesehen ist in Artikel 12 Absatz 1 des |
Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung der |
finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den | finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den |
Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle | Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle |
Sozialhilfe, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird, anwendbar | Sozialhilfe, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird, anwendbar |
ist, wird die Periode, während deren die finanzielle Beteiligung | ist, wird die Periode, während deren die finanzielle Beteiligung |
gewährt werden kann, festgelegt auf der Grundlage der Bestimmungen des | gewährt werden kann, festgelegt auf der Grundlage der Bestimmungen des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 14. November 2002, so wie sie ab | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 14. November 2002, so wie sie ab |
dem 1. Januar 2004 anwendbar sind; das Datum, ab dem diese Periode | dem 1. Januar 2004 anwendbar sind; das Datum, ab dem diese Periode |
läuft, wird jedoch gemäss den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 des | läuft, wird jedoch gemäss den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 festgelegt. | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 festgelegt. |
Art. 17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2004, mit | Art. 17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2004, mit |
Ausnahme von Artikel 2, der mit 10. Januar 2004 wirksam wird. | Ausnahme von Artikel 2, der mit 10. Januar 2004 wirksam wird. |
Art. 18 - Unser für Inneres zuständiger Minister, Unser für die | Art. 18 - Unser für Inneres zuständiger Minister, Unser für die |
Beschäftigung zuständiger Minister und Unser für die Soziale | Beschäftigung zuständiger Minister und Unser für die Soziale |
Eingliederung zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit | Eingliederung zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung | Die Ministerin der Sozialen Eingliederung |
Frau M. ARENA | Frau M. ARENA |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 septembre 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 september 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |