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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juillet 2002 relatif à l'établissement de mécanismes visant la promotion de l'électricité produite à partir des sources d'énergie renouvelables | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 juli 2002 betreffende de instelling van mechanismen voor de bevordering van elektriciteit opgewekt uit hernieuwbare energiebronnen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
13 SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 13 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juillet 2002 relatif à | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 juli 2002 |
l'établissement de mécanismes visant la promotion de l'électricité | betreffende de instelling van mechanismen voor de bevordering van |
produite à partir des sources d'énergie renouvelables | elektriciteit opgewekt uit hernieuwbare energiebronnen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 16 juillet 2002 relatif à l'établissement de mécanismes | besluit van 16 juli 2002 betreffende de instelling van mechanismen |
visant la promotion de l'électricité produite à partir des sources | voor de bevordering van elektriciteit opgewekt uit hernieuwbare |
d'énergie renouvelables, établi par le Service central de traduction | energiebronnen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juillet 2002 | vertaling van het koninklijk besluit van 16 juli 2002 betreffende de |
relatif à l'établissement de mécanismes visant la promotion de | instelling van mechanismen voor de bevordering van elektriciteit |
l'électricité produite à partir des sources d'énergie renouvelables. | opgewekt uit hernieuwbare energiebronnen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Kos, le 13 septembre 2004. | Gegeven te Kos, 13 september 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
16. JULI 2002 - Königlicher Erlass in Bezug auf die Ausarbeitung von | 16. JULI 2002 - Königlicher Erlass in Bezug auf die Ausarbeitung von |
Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren | Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren |
Energiequellen | Energiequellen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des | Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des |
Elektrizitätsmarktes, insbesondere des Artikels 7; | Elektrizitätsmarktes, insbesondere des Artikels 7; |
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 20. | Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 20. |
November 2001; | November 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme der Elektrizitäts- und | Aufgrund der Stellungnahme der Elektrizitäts- und |
Gasregulierungskommission vom 28. Juni 2001; | Gasregulierungskommission vom 28. Juni 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2001; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Mai 2002, abgegeben in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Mai 2002, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über | Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat; | den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Mobilität | Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Mobilität |
und des Transportwesens und Unseres Staatssekretärs für Energie und | und des Transportwesens und Unseres Staatssekretärs für Energie und |
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber | aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
Artikel 1 - § 1 - Die in Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 | Artikel 1 - § 1 - Die in Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 |
über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, nachstehend « Gesetz » | über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, nachstehend « Gesetz » |
genannt, festgelegten Begriffsbestimmungen sind auf vorliegenden | genannt, festgelegten Begriffsbestimmungen sind auf vorliegenden |
Erlass anwendbar. | Erlass anwendbar. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: |
1. « grünem Strom »: Strom aus erneuerbaren Energiequellen, | 1. « grünem Strom »: Strom aus erneuerbaren Energiequellen, |
2. « Prüfstelle »: gemäss Artikel 3 vom Minister zugelassene | 2. « Prüfstelle »: gemäss Artikel 3 vom Minister zugelassene |
Einrichtung, | Einrichtung, |
3. « Herkunftsnachweis »: Unterlage, die gemäss Artikel 4 des | 3. « Herkunftsnachweis »: Unterlage, die gemäss Artikel 4 des |
vorliegenden Erlasses die Herkunft von grünem Strom garantiert, | vorliegenden Erlasses die Herkunft von grünem Strom garantiert, |
4. « grünem Zertifikat »: ein immaterielles Gut, das nachweist, das | 4. « grünem Zertifikat »: ein immaterielles Gut, das nachweist, das |
ein Erzeuger innerhalb einer festgelegten Zeitspanne eine festgelegte | ein Erzeuger innerhalb einer festgelegten Zeitspanne eine festgelegte |
Menge an grünem Strom erzeugt hat, | Menge an grünem Strom erzeugt hat, |
5. « Datenbank »: die in Artikel 13 des vorliegenden Erlasses erwähnte | 5. « Datenbank »: die in Artikel 13 des vorliegenden Erlasses erwähnte |
Datenbank, zentralisiert und verwaltet von der Kommission, die die | Datenbank, zentralisiert und verwaltet von der Kommission, die die |
ausgegebenen grünen Zertifikate und die darin aufgenommen Angaben | ausgegebenen grünen Zertifikate und die darin aufgenommen Angaben |
sammelt, | sammelt, |
6. « Elektrizitätsdekrete und Elektrizitätsordonnanz »: das Dekret vom | 6. « Elektrizitätsdekrete und Elektrizitätsordonnanz »: das Dekret vom |
17. Juli 2000 des Flämischen Parlaments « houdende de organisatie van | 17. Juli 2000 des Flämischen Parlaments « houdende de organisatie van |
de elektriciteitsmarkt », das Dekret vom 12. April 2001 des | de elektriciteitsmarkt », das Dekret vom 12. April 2001 des |
Wallonischen Parlaments bezüglich der Organisation des regionalen | Wallonischen Parlaments bezüglich der Organisation des regionalen |
Elektrizitätsmarktes und die Ordonnanz vom 19. Juli 2001 des Rates der | Elektrizitätsmarktes und die Ordonnanz vom 19. Juli 2001 des Rates der |
Region Brüssel-Hauptstadt « relative à l'organisation du marché de | Region Brüssel-Hauptstadt « relative à l'organisation du marché de |
l'électricité en Région de Bruxelles-Capitale ». | l'électricité en Région de Bruxelles-Capitale ». |
Art. 2 - In Anwendung von Artikel 7 des Gesetzes, aufgrund dessen | Art. 2 - In Anwendung von Artikel 7 des Gesetzes, aufgrund dessen |
Massnahmen ergriffen werden sollen, damit ein Absatz auf dem Markt | Massnahmen ergriffen werden sollen, damit ein Absatz auf dem Markt |
eines Mindestvolumens an Strom aus erneuerbaren Energiequellen gegen | eines Mindestvolumens an Strom aus erneuerbaren Energiequellen gegen |
einen Mindestpreis gesichert wird, werden folgende Massnahmen | einen Mindestpreis gesichert wird, werden folgende Massnahmen |
eingeführt: | eingeführt: |
1. ein Verfahren zur Gewährung von Herkunftsnachweisen für Anlagen zur | 1. ein Verfahren zur Gewährung von Herkunftsnachweisen für Anlagen zur |
Erzeugung von grünem Strom, der gemäss Artikel 6 des Gesetzes erzeugt | Erzeugung von grünem Strom, der gemäss Artikel 6 des Gesetzes erzeugt |
wird, | wird, |
2. ein Verfahren zur Gewährung und zur Ausstellung von grünen | 2. ein Verfahren zur Gewährung und zur Ausstellung von grünen |
Zertifikaten für Strom, der von Inhabern einer in Artikel 6 des | Zertifikaten für Strom, der von Inhabern einer in Artikel 6 des |
Gesetzes erwähnten Konzession zur Nutzung von öffentlichem Gut erzeugt | Gesetzes erwähnten Konzession zur Nutzung von öffentlichem Gut erzeugt |
wird, | wird, |
3. die Festlegung von Mindestpreisen für die Erzeugung von grünem | 3. die Festlegung von Mindestpreisen für die Erzeugung von grünem |
Strom. | Strom. |
KAPITEL II - Besondere Bestimmungen in Bezug auf die Gewährung von | KAPITEL II - Besondere Bestimmungen in Bezug auf die Gewährung von |
grünen Zertifikaten für Strom, der in den in Artikel 6 des Gesetzes | grünen Zertifikaten für Strom, der in den in Artikel 6 des Gesetzes |
erwähnten Anlagen erzeugt wird | erwähnten Anlagen erzeugt wird |
Abschnitt I - Zulassung von Prüfstellen | Abschnitt I - Zulassung von Prüfstellen |
Art. 3 - § 1 - Prüfstellen müssen folgende Bedingungen erfüllen, um | Art. 3 - § 1 - Prüfstellen müssen folgende Bedingungen erfüllen, um |
zugelassen zu werden: | zugelassen zu werden: |
1. über die Rechtspersönlichkeit verfügen und unabhängig von | 1. über die Rechtspersönlichkeit verfügen und unabhängig von |
Stromerzeugern, Zwischenhändlern oder Stromversorgern sein, | Stromerzeugern, Zwischenhändlern oder Stromversorgern sein, |
2. akkreditiert sein gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN | 2. akkreditiert sein gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN |
45004 für die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Tätigkeiten gemäss | 45004 für die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Tätigkeiten gemäss |
dem Akkreditierungssystem in Anwendung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 | dem Akkreditierungssystem in Anwendung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 |
über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der | über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der |
Versuchslaboratorien oder gemäss einem gleichwertigen | Versuchslaboratorien oder gemäss einem gleichwertigen |
Akkreditierungssystem, das in einem Mitgliedstaat des Europäischen | Akkreditierungssystem, das in einem Mitgliedstaat des Europäischen |
Wirtschaftsraums besteht, | Wirtschaftsraums besteht, |
3. sich verpflichten, dem Minister und der Kommission Berichte, die | 3. sich verpflichten, dem Minister und der Kommission Berichte, die |
nach den Besichtigungen der Grünstromerzeugungsanlagen in Bezug auf | nach den Besichtigungen der Grünstromerzeugungsanlagen in Bezug auf |
den Herkunftsnachweis abgefasst werden, zu übermitteln. | den Herkunftsnachweis abgefasst werden, zu übermitteln. |
§ 2 - Der Zulassungsantrag, dem die einschlägigen Belege beigefügt | § 2 - Der Zulassungsantrag, dem die einschlägigen Belege beigefügt |
werden, wird beim Minister eingereicht. Er gewährt oder verweigert | werden, wird beim Minister eingereicht. Er gewährt oder verweigert |
nach Prüfung des Antrags und nach Stellungnahme der Kommission die | nach Prüfung des Antrags und nach Stellungnahme der Kommission die |
Zulassung. Die Zulassung wird für einen erneuerbaren Zeitraum von drei | Zulassung. Die Zulassung wird für einen erneuerbaren Zeitraum von drei |
Jahren ausgestellt. | Jahren ausgestellt. |
§ 3 - Der Entzug der Zulassung wird vom Minister beschlossen: | § 3 - Der Entzug der Zulassung wird vom Minister beschlossen: |
1. wenn die Prüfstelle nicht mehr die in § 1 des vorliegenden Artikels | 1. wenn die Prüfstelle nicht mehr die in § 1 des vorliegenden Artikels |
festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllt, | festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllt, |
2. wenn der Prüfstelle ihre Akkreditierung entzogen wird, | 2. wenn der Prüfstelle ihre Akkreditierung entzogen wird, |
3. wenn bei der Ausübung ihrer Aufträge wiederholt Fehler festgestellt | 3. wenn bei der Ausübung ihrer Aufträge wiederholt Fehler festgestellt |
werden. | werden. |
Der Beschluss zum Entzug der Zulassung wird mit Gründen versehen. Der | Der Beschluss zum Entzug der Zulassung wird mit Gründen versehen. Der |
Beschluss wird gefasst, nachdem die Prüfstelle ordnungsgemäss vom | Beschluss wird gefasst, nachdem die Prüfstelle ordnungsgemäss vom |
Minister oder seinem Beauftragten vorgeladen worden sind. | Minister oder seinem Beauftragten vorgeladen worden sind. |
§ 4 - Die Prüfstelle ist beauftragt, Herkunftsnachweise auszustellen | § 4 - Die Prüfstelle ist beauftragt, Herkunftsnachweise auszustellen |
und eine periodische, mindestens jährliche Kontrolle über die | und eine periodische, mindestens jährliche Kontrolle über die |
Übereinstimmung der auf dem Herkunftsnachweis aufgenommenen Daten | Übereinstimmung der auf dem Herkunftsnachweis aufgenommenen Daten |
auszuüben. | auszuüben. |
Abschnitt II - Herkunftsnachweis für grünen Strom, der in den in | Abschnitt II - Herkunftsnachweis für grünen Strom, der in den in |
Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Anlagen erzeugt wird | Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Anlagen erzeugt wird |
Art. 4 - § 1 - In Artikel 6 des Gesetzes erwähnte | Art. 4 - § 1 - In Artikel 6 des Gesetzes erwähnte |
Stromerzeugungsanlagen gelten erst als Grünstromerzeugungsanlagen, | Stromerzeugungsanlagen gelten erst als Grünstromerzeugungsanlagen, |
nachdem ihnen von einer zugelassenen Prüfstelle ein Herkunftsnachweis | nachdem ihnen von einer zugelassenen Prüfstelle ein Herkunftsnachweis |
ausgestellt worden ist. | ausgestellt worden ist. |
§ 2 - Der Herkunftsnachweis bescheinigt, dass der tatsächlich erzeugte | § 2 - Der Herkunftsnachweis bescheinigt, dass der tatsächlich erzeugte |
Strom grüner Strom ist und dass erzeugte Mengen nach den geltenden | Strom grüner Strom ist und dass erzeugte Mengen nach den geltenden |
Messnormen berechnet werden. Er muss mindestens folgende Angaben | Messnormen berechnet werden. Er muss mindestens folgende Angaben |
enthalten: | enthalten: |
- Quelle(n), aus der/denen der Strom erzeugt wird, | - Quelle(n), aus der/denen der Strom erzeugt wird, |
- Erzeugungstechnologie, | - Erzeugungstechnologie, |
- angewandte Technologie, um erzeugte Mengen zu berechnen, | - angewandte Technologie, um erzeugte Mengen zu berechnen, |
- zu entwickelnde Nettoleistung der Anlage, | - zu entwickelnde Nettoleistung der Anlage, |
- eventuelle Beihilfen oder Zuschüsse, die für Bau oder Betrieb der | - eventuelle Beihilfen oder Zuschüsse, die für Bau oder Betrieb der |
Erzeugungsanlage oder für die Stromerzeugung durch diese | Erzeugungsanlage oder für die Stromerzeugung durch diese |
Erzeugungsanlage gewährt werden, | Erzeugungsanlage gewährt werden, |
- vorgesehenes Datum der Inbetriebsetzung der Anlage, | - vorgesehenes Datum der Inbetriebsetzung der Anlage, |
- Erzeugungsort. | - Erzeugungsort. |
Art. 5 - Anträge auf einen Herkunftsnachweis werden an eine gemäss | Art. 5 - Anträge auf einen Herkunftsnachweis werden an eine gemäss |
Artikel 3 des vorliegenden Erlasses ordnungsgemäss zugelassene | Artikel 3 des vorliegenden Erlasses ordnungsgemäss zugelassene |
Einrichtung gerichtet. | Einrichtung gerichtet. |
Im Fall einer Änderung der Messgeräte oder jeglicher im | Im Fall einer Änderung der Messgeräte oder jeglicher im |
Herkunftsnachweis aufgenommenen Angabe setzt der Inhaber des | Herkunftsnachweis aufgenommenen Angabe setzt der Inhaber des |
Herkunftsnachweises innerhalb fünfzehn Tagen eine zugelassene | Herkunftsnachweises innerhalb fünfzehn Tagen eine zugelassene |
Prüfstelle davon in Kenntnis. Letztere erstellt gegebenenfalls einen | Prüfstelle davon in Kenntnis. Letztere erstellt gegebenenfalls einen |
neuen Nachweis. | neuen Nachweis. |
Art. 6 - Die Kommission kann jederzeit von einer zugelassenen | Art. 6 - Die Kommission kann jederzeit von einer zugelassenen |
Prüfstelle verlangen, dass sie eine Kontrolle vornimmt und überprüft, | Prüfstelle verlangen, dass sie eine Kontrolle vornimmt und überprüft, |
ob die auf einem Herkunftsnachweis aufgenommenen Angaben den Tatsachen | ob die auf einem Herkunftsnachweis aufgenommenen Angaben den Tatsachen |
entsprechen. Andernfalls wird der Herkunftsnachweis entzogen. | entsprechen. Andernfalls wird der Herkunftsnachweis entzogen. |
Abschnitt III - Bedingungen für die Gewährung von grünen Zertifikaten | Abschnitt III - Bedingungen für die Gewährung von grünen Zertifikaten |
für grünen Strom, der in den in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten | für grünen Strom, der in den in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten |
Anlagen erzeugt wird | Anlagen erzeugt wird |
Art. 7 - § 1 - Grüne Zertifikate werden Erzeugern, die Inhaber einer | Art. 7 - § 1 - Grüne Zertifikate werden Erzeugern, die Inhaber einer |
in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Konzession und eines in Artikel 4 | in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Konzession und eines in Artikel 4 |
des vorliegenden Erlasses erwähnten Herkunftsnachweises sind, von der | des vorliegenden Erlasses erwähnten Herkunftsnachweises sind, von der |
Kommission ausgestellt. | Kommission ausgestellt. |
§ 2 - Grüne Zertifikate werden sowohl für den erzeugten grünen | § 2 - Grüne Zertifikate werden sowohl für den erzeugten grünen |
Nettostrom, der durch den Erzeuger verbraucht wird, als auch für den | Nettostrom, der durch den Erzeuger verbraucht wird, als auch für den |
erzeugten grünen Nettostrom, der den Übertragungs- und | erzeugten grünen Nettostrom, der den Übertragungs- und |
Verteilungsnetzen geliefert wird oder mit Hilfe von Direktleitungen | Verteilungsnetzen geliefert wird oder mit Hilfe von Direktleitungen |
übertragen wird und der vor einer eventuellen Umwandlung gemessen | übertragen wird und der vor einer eventuellen Umwandlung gemessen |
wird, zuerkannt. Nettostrom ist der erzeugte Strom, der um den Strom, | wird, zuerkannt. Nettostrom ist der erzeugte Strom, der um den Strom, |
der durch die Betriebsausrüstungen der Erzeugungsanlage verbraucht | der durch die Betriebsausrüstungen der Erzeugungsanlage verbraucht |
wird, vermindert wird. | wird, vermindert wird. |
Der Netzbetreiber zeichnet den erzeugten grünen Strom auf der | Der Netzbetreiber zeichnet den erzeugten grünen Strom auf der |
Grundlage der messbaren Angaben auf, die monatlich vom Erzeuger zur | Grundlage der messbaren Angaben auf, die monatlich vom Erzeuger zur |
Verfügung gestellt werden. Der Erzeuger von grünem Strom muss diese | Verfügung gestellt werden. Der Erzeuger von grünem Strom muss diese |
Erzeugung mit Hilfe eines Stromzählers, der vom Rest der Anlage | Erzeugung mit Hilfe eines Stromzählers, der vom Rest der Anlage |
getrennt ist, messen. Der Netzbetreiber übermittelt monatlich diese | getrennt ist, messen. Der Netzbetreiber übermittelt monatlich diese |
pro Erzeugungsstandort gemessenen Angaben der Kommission. | pro Erzeugungsstandort gemessenen Angaben der Kommission. |
§ 3 - Ein grünes Zertifikat wird für eine Menge an erzeugtem grünem | § 3 - Ein grünes Zertifikat wird für eine Menge an erzeugtem grünem |
Strom, die einer MWh entspricht, ausgestellt. | Strom, die einer MWh entspricht, ausgestellt. |
§ 4 - Wenn weniger als eine MWh übrig bleibt, dürfen die übrig | § 4 - Wenn weniger als eine MWh übrig bleibt, dürfen die übrig |
gebliebenen kWh auf das folgende Quartal übertragen werden gemäss | gebliebenen kWh auf das folgende Quartal übertragen werden gemäss |
Artikel 11 des vorliegenden Erlasses. | Artikel 11 des vorliegenden Erlasses. |
Abschnitt IV - Verfahren zur Gewährung von grünen Zertifikaten für | Abschnitt IV - Verfahren zur Gewährung von grünen Zertifikaten für |
grünen Strom, | grünen Strom, |
der in den in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Anlagen erzeugt wird | der in den in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Anlagen erzeugt wird |
Art. 8 - Ein Antrag auf Gewährung von grünen Zertifikaten wird an die | Art. 8 - Ein Antrag auf Gewährung von grünen Zertifikaten wird an die |
Kommission gerichtet. Dieser Antrag wird anhand eines von der | Kommission gerichtet. Dieser Antrag wird anhand eines von der |
Kommission erstellten Formulars und gemäss den von ihr festgelegten | Kommission erstellten Formulars und gemäss den von ihr festgelegten |
Modalitäten gestellt. Der Antragsteller fügt diesem Formular eine von | Modalitäten gestellt. Der Antragsteller fügt diesem Formular eine von |
der offiziell zugelassenen Prüfstelle beglaubigte Kopie des | der offiziell zugelassenen Prüfstelle beglaubigte Kopie des |
Herkunftsnachweises, der ihm gemäss Artikel 4 des vorliegenden | Herkunftsnachweises, der ihm gemäss Artikel 4 des vorliegenden |
Erlasses ausgestellt worden ist, bei. | Erlasses ausgestellt worden ist, bei. |
Art. 9 - Die Kommission überprüft, ob das Antragsformular richtig und | Art. 9 - Die Kommission überprüft, ob das Antragsformular richtig und |
vollständig ausgefüllt ist. Stellt sie fest, dass der Antrag | vollständig ausgefüllt ist. Stellt sie fest, dass der Antrag |
unvollständig ist, verständigt sie den Antragsteller innerhalb einer | unvollständig ist, verständigt sie den Antragsteller innerhalb einer |
Frist von höchstens fünfzehn Tagen nach Eingang des Antrags. Die | Frist von höchstens fünfzehn Tagen nach Eingang des Antrags. Die |
Kommission präzisiert, was im Formular fehlt und legt eine Frist von | Kommission präzisiert, was im Formular fehlt und legt eine Frist von |
höchstens drei Wochen fest, innerhalb deren der Antragsteller seinen | höchstens drei Wochen fest, innerhalb deren der Antragsteller seinen |
Antrag ergänzen soll. | Antrag ergänzen soll. |
Art. 10 - Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des | Art. 10 - Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des |
richtigen und vollständigen Formulars überprüft die Kommission, ob der | richtigen und vollständigen Formulars überprüft die Kommission, ob der |
Antragsteller die Bedingungen für die Gewährung von grünen | Antragsteller die Bedingungen für die Gewährung von grünen |
Zertifikaten erfüllt und teilt ihm ihren Beschluss mit. Die Kommission | Zertifikaten erfüllt und teilt ihm ihren Beschluss mit. Die Kommission |
ist verpflichtet, den Antragsteller anzuhören, der dies beantragt. | ist verpflichtet, den Antragsteller anzuhören, der dies beantragt. |
Art. 11 - Grüne Zertifikate werden mindestens einmal pro Quartal nach | Art. 11 - Grüne Zertifikate werden mindestens einmal pro Quartal nach |
Annahme des Antrags in entmaterialisierter Form von der Kommission | Annahme des Antrags in entmaterialisierter Form von der Kommission |
zuerkannt. | zuerkannt. |
Die Kommission sendet dem Inhaber der in Artikel 6 des Gesetzes | Die Kommission sendet dem Inhaber der in Artikel 6 des Gesetzes |
erwähnten Konzession zur Nutzung von öffentlichem Gut, der den | erwähnten Konzession zur Nutzung von öffentlichem Gut, der den |
Herkunftsnachweis besitzt, mindestens einmal pro Quartal eine | Herkunftsnachweis besitzt, mindestens einmal pro Quartal eine |
Unterlage mit der Anzahl grüner Zertifikate, den Kode des | Unterlage mit der Anzahl grüner Zertifikate, den Kode des |
Herkunftsnachweises und den Erzeugungszeitraum. | Herkunftsnachweises und den Erzeugungszeitraum. |
Auf den grünen Zertifikaten angegebene Auskünfte werden von der | Auf den grünen Zertifikaten angegebene Auskünfte werden von der |
Kommission in der in Artikel 13 des vorliegenden Erlasses erwähnten | Kommission in der in Artikel 13 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
Datenbank fortgeschrieben und verwaltet. | Datenbank fortgeschrieben und verwaltet. |
Inhaber grüner Zertifikate teilen der Kommission innerhalb fünfzehn | Inhaber grüner Zertifikate teilen der Kommission innerhalb fünfzehn |
Tagen und spätestens vor der nächsten Gewährung von grünen | Tagen und spätestens vor der nächsten Gewährung von grünen |
Zertifikaten jede Änderung der im Formular für die Beantragung der | Zertifikaten jede Änderung der im Formular für die Beantragung der |
grünen Zertifikate aufgenommenen Angaben mit. | grünen Zertifikate aufgenommenen Angaben mit. |
Art. 12 - Wenn die Kommission feststellt, dass die in Artikel 7 des | Art. 12 - Wenn die Kommission feststellt, dass die in Artikel 7 des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen für die Gewährung von | vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen für die Gewährung von |
grünen Zertifikaten nicht mehr erfüllt sind, setzt sie den Inhaber der | grünen Zertifikaten nicht mehr erfüllt sind, setzt sie den Inhaber der |
in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Konzession zur Nutzung von | in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Konzession zur Nutzung von |
öffentlichem Gut, der den Herkunftsnachweis besitzt, davon in | öffentlichem Gut, der den Herkunftsnachweis besitzt, davon in |
Kenntnis. Die Kommission ist verpflichtet, den Antragsteller | Kenntnis. Die Kommission ist verpflichtet, den Antragsteller |
anzuhören, der dies beantragt. Die Kommission beschliesst | anzuhören, der dies beantragt. Die Kommission beschliesst |
gegebenenfalls keine grünen Zertifikate mehr für diese Anlage | gegebenenfalls keine grünen Zertifikate mehr für diese Anlage |
auszustellen. | auszustellen. |
Art. 13 - § 1 - Die Echtheit der grünen Zertifikate wird durch die | Art. 13 - § 1 - Die Echtheit der grünen Zertifikate wird durch die |
Eintragung in eine von der Kommission verwaltete zentralisierte | Eintragung in eine von der Kommission verwaltete zentralisierte |
Datenbank gewährleistet. | Datenbank gewährleistet. |
Die Datenbank enthält für alle grünen Zertifikate folgende Angaben: | Die Datenbank enthält für alle grünen Zertifikate folgende Angaben: |
- Personalien des Inhabers der in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten | - Personalien des Inhabers der in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten |
Konzession zur Nutzung von öffentlichem Gut, der den Herkunftsnachweis | Konzession zur Nutzung von öffentlichem Gut, der den Herkunftsnachweis |
besitzt, | besitzt, |
- Erzeugungsort, | - Erzeugungsort, |
- Erzeugungstechnologie und benutzte Energiequellen, | - Erzeugungstechnologie und benutzte Energiequellen, |
- zu entwickelnde Nettoleistung der Anlage, | - zu entwickelnde Nettoleistung der Anlage, |
- Datum der Inbetriebsetzung der Anlage, | - Datum der Inbetriebsetzung der Anlage, |
- eventuelle Beihilfen oder Zuschüsse, die für Bau oder Betrieb der | - eventuelle Beihilfen oder Zuschüsse, die für Bau oder Betrieb der |
Erzeugungsanlage oder für die Stromerzeugung durch diese | Erzeugungsanlage oder für die Stromerzeugung durch diese |
Erzeugungsanlage gewährt werden, | Erzeugungsanlage gewährt werden, |
- Jahr und Monat der Gewährung des grünen Zertifikats, | - Jahr und Monat der Gewährung des grünen Zertifikats, |
- Personalien des Inhabers des grünen Zertifikats, | - Personalien des Inhabers des grünen Zertifikats, |
- Registrierungsnummer der Transaktion, | - Registrierungsnummer der Transaktion, |
- Verkaufspreis des grünen Zertifikats. | - Verkaufspreis des grünen Zertifikats. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Datenbank enthält das Register aller | § 2 - Die in § 1 erwähnte Datenbank enthält das Register aller |
ausgestellten grünen Zertifikate. Die grünen Zertifikate sind ab dem | ausgestellten grünen Zertifikate. Die grünen Zertifikate sind ab dem |
Datum ihrer Ausstellung für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig. | Datum ihrer Ausstellung für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig. |
Nach diesem Zeitraum wird die Gültigkeit des grünen Zertifikats | Nach diesem Zeitraum wird die Gültigkeit des grünen Zertifikats |
automatisch aufgehoben und dieses Zertifikat wird aus der Datenbank | automatisch aufgehoben und dieses Zertifikat wird aus der Datenbank |
gestrichen. | gestrichen. |
KAPITEL III - Massnahmen zur Sicherung des Absatzes auf dem Markt | KAPITEL III - Massnahmen zur Sicherung des Absatzes auf dem Markt |
eines Mindestvolumens an Strom aus erneuerbaren Energiequellen gegen | eines Mindestvolumens an Strom aus erneuerbaren Energiequellen gegen |
einen Mindestpreis | einen Mindestpreis |
Abschnitt I - Mindestpreise | Abschnitt I - Mindestpreise |
Art. 14 - § 1 - Um den Absatz auf dem Markt eines Mindestvolumens an | Art. 14 - § 1 - Um den Absatz auf dem Markt eines Mindestvolumens an |
grünem Strom gegen einen Mindestpreis zu sichern, wird gemäss den | grünem Strom gegen einen Mindestpreis zu sichern, wird gemäss den |
nachstehenden Bedingungen eine Mindestpreisregelung festgelegt. | nachstehenden Bedingungen eine Mindestpreisregelung festgelegt. |
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, im Rahmen seiner Aufgabe des | Der Netzbetreiber ist verpflichtet, im Rahmen seiner Aufgabe des |
öffentlichen Dienstes beim Erzeuger von grünem Strom, der dies | öffentlichen Dienstes beim Erzeuger von grünem Strom, der dies |
beantragt, aufgrund des vorliegenden Erlasses, der | beantragt, aufgrund des vorliegenden Erlasses, der |
Elektrizitätsdekrete und der Elektrizitätsordonnanz ausgestellte grüne | Elektrizitätsdekrete und der Elektrizitätsordonnanz ausgestellte grüne |
Zertifikate zu einem je nach angewandter Produktionstechnologie | Zertifikate zu einem je nach angewandter Produktionstechnologie |
festgelegten Mindestpreis zu kaufen, nämlich: | festgelegten Mindestpreis zu kaufen, nämlich: |
- Offshore-Windenergie: 90 euro /MWh | - Offshore-Windenergie: 90 euro /MWh |
- Onshore-Windenergie: 50 euro /MWh | - Onshore-Windenergie: 50 euro /MWh |
- Wasserkraft: 50 euro /MWh | - Wasserkraft: 50 euro /MWh |
- Sonnenenergie: 150 euro /MWh | - Sonnenenergie: 150 euro /MWh |
- andere erneuerbare Energiequellen (unter anderem Biomasse): 20 euro | - andere erneuerbare Energiequellen (unter anderem Biomasse): 20 euro |
/MWh | /MWh |
Diese Kaufverpflichtung beginnt bei Inbetriebsetzung der | Diese Kaufverpflichtung beginnt bei Inbetriebsetzung der |
Erzeugungsanlage für einen Zeitraum von zehn Jahren. | Erzeugungsanlage für einen Zeitraum von zehn Jahren. |
§ 2 - Der Netzbetreiber muss diese Zertifikate in regelmässigen | § 2 - Der Netzbetreiber muss diese Zertifikate in regelmässigen |
Abständen auf den Markt bringen, um die mit dieser Verpflichtung | Abständen auf den Markt bringen, um die mit dieser Verpflichtung |
verbundenen Kosten zu decken. Die Kommission achtet auf die | verbundenen Kosten zu decken. Die Kommission achtet auf die |
Transparenz und Ordnungsmässigkeit des Verkaufs dieser Zertifikate | Transparenz und Ordnungsmässigkeit des Verkaufs dieser Zertifikate |
seitens des Netzbetreibers. | seitens des Netzbetreibers. |
Der Nettosaldo, der sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis des | Der Nettosaldo, der sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis des |
grünen Zertifikats seitens des Netzbetreibers und dem Verkaufspreis | grünen Zertifikats seitens des Netzbetreibers und dem Verkaufspreis |
dieses grünen Zertifikats auf dem Markt ergibt, wird durch Erhebung | dieses grünen Zertifikats auf dem Markt ergibt, wird durch Erhebung |
einer Gebühr auf die in Artikel 12 des Gesetzes erwähnten Tarife | einer Gebühr auf die in Artikel 12 des Gesetzes erwähnten Tarife |
finanziert. Die vorerwähnte Gebühr wird in Eurocent pro in das Netz | finanziert. Die vorerwähnte Gebühr wird in Eurocent pro in das Netz |
eingespeister kWh ausgedrückt, mit Ausnahme des Transits von | eingespeister kWh ausgedrückt, mit Ausnahme des Transits von |
Elektrizitätslieferungen. Der Betrag dieser Gebühr wird nach | Elektrizitätslieferungen. Der Betrag dieser Gebühr wird nach |
Stellungnahme der Kommission vom König festgelegt und jedes Jahr | Stellungnahme der Kommission vom König festgelegt und jedes Jahr |
revidiert. Der Netzbetreiber teilt der Kommission einmal pro Monat die | revidiert. Der Netzbetreiber teilt der Kommission einmal pro Monat die |
Liste der gekauften und verkauften grünen Zertifikate mit. Die | Liste der gekauften und verkauften grünen Zertifikate mit. Die |
Kommission kontrolliert die Verpflichtungen des Netzbetreibers, die | Kommission kontrolliert die Verpflichtungen des Netzbetreibers, die |
sich aus vorliegendem Erlass ergeben. | sich aus vorliegendem Erlass ergeben. |
Abschnitt II - Schluss- und Übergangsbestimmungen | Abschnitt II - Schluss- und Übergangsbestimmungen |
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. | Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. |
Art. 16 - Der Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden | Art. 16 - Der Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Art. 17 - Vorliegender Erlass muss innerhalb sechs Monaten nach seinem | Art. 17 - Vorliegender Erlass muss innerhalb sechs Monaten nach seinem |
In-Kraft-Treten durch Gesetz bestätigt werden. | In-Kraft-Treten durch Gesetz bestätigt werden. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2002. | Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des |
Transportwesens | Transportwesens |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung | Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung |
O. DELEUZE | O. DELEUZE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 septembre 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 september 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |