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Vue multilingue de Arrêté Royal du 13/09/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale mis au travail dans une initiative d'insertion sociale et déterminant la dispense de cotisations patronales Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een gerechtigde op maatschappelijke integratie die wordt tewerkgesteld in een sociale inschakelingsinitiatief en tot vaststelling van de vrijstelling van werkgeversbijdragen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
13 SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 13 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 2004 modifiant officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2004
l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot
financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar
centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een
ayant droit à l'intégration sociale mis au travail dans une initiative gerechtigde op maatschappelijke integratie die wordt tewerkgesteld in
d'insertion sociale et déterminant la dispense de cotisations een sociale inschakelingsinitiatief en tot vaststelling van de
patronales vrijstelling van werkgeversbijdragen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
besluit van 1 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van
royal du 1er avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2002 11 juli 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege
déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van
dans le coût salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale mis au een gerechtigde op maatschappelijke integratie die wordt tewerkgesteld
travail dans une initiative d'insertion sociale et déterminant la in een sociale inschakelingsinitiatief en tot vaststelling van de
dispense de cotisations patronales, établi par le Service central de vrijstelling van werkgeversbijdragen, opgemaakt door de Centrale
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à dienst voor Duitse vertaling bij het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Arrête : Besluit :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 2004 vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2004 tot wijziging
modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling van de
financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor
financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un maatschappelijk welzijn in de loonkost van een gerechtigde op
ayant droit à l'intégration sociale mis au travail dans une initiative maatschappelijke integratie die wordt tewerkgesteld in een sociale
d'insertion sociale et déterminant la dispense de cotisations inschakelingsinitiatief en tot vaststelling van de vrijstelling van
patronales. werkgeversbijdragen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Kos, le 13 septembre 2004. Gegeven te Kos, 13 september 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND KONZERTIERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG,
ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT
1. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 1. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung
des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines
Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen einer Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen einer
Initiative zur sozialen Eingliederung beschäftigt wird, und zur Initiative zur sozialen Eingliederung beschäftigt wird, und zur
Festlegung der Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen Festlegung der Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale
Eingliederung, insbesondere des Artikels 9, abgeändert durch das Eingliederung, insbesondere des Artikels 9, abgeändert durch das
Programmgesetz vom 8. April 2003, und des Artikels 13 § 1; Programmgesetz vom 8. April 2003, und des Artikels 13 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der
finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den
Lohnkosten eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, Lohnkosten eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung,
der im Rahmen einer Initiative zur sozialen Eingliederung beschäftigt der im Rahmen einer Initiative zur sozialen Eingliederung beschäftigt
wird, und zur Festlegung der Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen; wird, und zur Festlegung der Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von
Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in
Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in
Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge, abgeändert durch den Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 21. Januar 2004 zur Ausführung von Titel II Königlichen Erlass vom 21. Januar 2004 zur Ausführung von Titel II
Kapitel 1, 2, 3 und 7 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003; Kapitel 1, 2, 3 und 7 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 2004 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 2004 zur Ausführung
von Titel II Kapitel 1, 2, 3 und 7 des Programmgesetzes vom 22. von Titel II Kapitel 1, 2, 3 und 7 des Programmgesetzes vom 22.
Dezember 2003; Dezember 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. März 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. März 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4.
März 2004; März 2004;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die neuen Beschäftigungsmassnahmen und die In der Erwägung, dass die neuen Beschäftigungsmassnahmen und die
Massnahmen in Bezug auf die Harmonisierung der Senkung der Massnahmen in Bezug auf die Harmonisierung der Senkung der
Arbeitgeberbeiträge zugunsten bestimmter Zielgruppen am 1. Januar 2004 Arbeitgeberbeiträge zugunsten bestimmter Zielgruppen am 1. Januar 2004
in Kraft treten; dass diese Massnahmen auch für Berechtigte im System in Kraft treten; dass diese Massnahmen auch für Berechtigte im System
der sozialen Eingliederung oder Empfänger einer finanziellen der sozialen Eingliederung oder Empfänger einer finanziellen
Sozialhilfe eingeführt werden und gleichzeitig in Kraft treten müssen; Sozialhilfe eingeführt werden und gleichzeitig in Kraft treten müssen;
dass dies voraussetzt, dass sowohl die Arbeitgeber- und dass dies voraussetzt, dass sowohl die Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerzielgruppen als auch die öffentlichen Sozialhilfezentren Arbeitnehmerzielgruppen als auch die öffentlichen Sozialhilfezentren
schnellstmöglich über diese angepassten oder neuen schnellstmöglich über diese angepassten oder neuen
Beschäftigungsmassnahmen in Kenntnis gesetzt werden müssen, damit es Beschäftigungsmassnahmen in Kenntnis gesetzt werden müssen, damit es
ihnen ermöglicht wird, sich in bestmöglicher Weise an der neuen ihnen ermöglicht wird, sich in bestmöglicher Weise an der neuen
Beschäftigungspolitik zu beteiligen und sie optimal zu nutzen; dass Beschäftigungspolitik zu beteiligen und sie optimal zu nutzen; dass
der vorliegende Erlass zur Ausführung einer so überarbeiteten der vorliegende Erlass zur Ausführung einer so überarbeiteten
Beschäftigungsmassnahme dringend angenommen werden muss; Beschäftigungsmassnahme dringend angenommen werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers
der Sozialen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Sozialen der Sozialen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Sozialen
Eingliederung und Unseres Ministers der Sozialwirtschaft und aufgrund Eingliederung und Unseres Ministers der Sozialwirtschaft und aufgrund
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Im Titel des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Artikel 1 - Im Titel des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur
Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten im System der Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten im System der
sozialen Eingliederung, der im Rahmen einer Initiative zur sozialen sozialen Eingliederung, der im Rahmen einer Initiative zur sozialen
Eingliederung beschäftigt wird, und zur Festlegung der Befreiung von Eingliederung beschäftigt wird, und zur Festlegung der Befreiung von
Arbeitgeberbeiträgen werden die Wörter "und zur Festlegung der Arbeitgeberbeiträgen werden die Wörter "und zur Festlegung der
Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen" gestrichen. Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen" gestrichen.
Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man « Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Berechtigtem": eine Person, die ein Recht hat auf soziale 1. "Berechtigtem": eine Person, die ein Recht hat auf soziale
Eingliederung in Form einer Beschäftigung und/oder eines Eingliederung in Form einer Beschäftigung und/oder eines
Eingliederungseinkommens; Eingliederungseinkommens;
2. "Arbeitgeber": einen in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 2. "Arbeitgeber": einen in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom
3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m )
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit
der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu
vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber. » vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber. »
Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 2 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, « Art. 2 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt,
beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für das Quartal der beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für das Quartal der
Einstellung und die nachfolgenden zehn Quartale finanziell an den Einstellung und die nachfolgenden zehn Quartale finanziell an den
Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen
gleichzeitig erfüllt: gleichzeitig erfüllt:
1. Am Tag der Einstellung ist er jünger als 45 Jahre. 1. Am Tag der Einstellung ist er jünger als 45 Jahre.
2. Am Tag der Einstellung hat er ein Recht auf soziale Eingliederung. 2. Am Tag der Einstellung hat er ein Recht auf soziale Eingliederung.
3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung und der neun 3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung und der neun
Kalendermonate davor mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet Kalendermonate davor mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet
gemäss der Sechstagewocheregelung, Empfänger im System der sozialen gemäss der Sechstagewocheregelung, Empfänger im System der sozialen
Eingliederung gewesen. Eingliederung gewesen.
4. Er verfügt nicht über ein Zeugnis oder Diplom der Oberstufe des 4. Er verfügt nicht über ein Zeugnis oder Diplom der Oberstufe des
Sekundarunterrichts. Sekundarunterrichts.
§ 2 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, beteiligt § 2 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, beteiligt
sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für das Quartal der sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für das Quartal der
Einstellung und die nachfolgenden zwanzig Quartale finanziell an den Einstellung und die nachfolgenden zwanzig Quartale finanziell an den
Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen
gleichzeitig erfüllt: gleichzeitig erfüllt:
1. Am Tag der Einstellung ist er jünger als 45 Jahre. 1. Am Tag der Einstellung ist er jünger als 45 Jahre.
2. Am Tag der Einstellung hat er ein Recht auf soziale Eingliederung. 2. Am Tag der Einstellung hat er ein Recht auf soziale Eingliederung.
3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung und der achtzehn 3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung und der achtzehn
Kalendermonate davor mindestens dreihundertundzwölf Tage, berechnet Kalendermonate davor mindestens dreihundertundzwölf Tage, berechnet
gemäss der Sechstagewocheregelung, Empfänger im System der sozialen gemäss der Sechstagewocheregelung, Empfänger im System der sozialen
Eingliederung gewesen. Eingliederung gewesen.
4. Er verfügt nicht über ein Zeugnis oder Diplom der Oberstufe des 4. Er verfügt nicht über ein Zeugnis oder Diplom der Oberstufe des
Sekundarunterrichts. Sekundarunterrichts.
§ 3 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, beteiligt § 3 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, beteiligt
sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für das Quartal der sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für das Quartal der
Einstellung und die nachfolgenden Quartale finanziell an den Einstellung und die nachfolgenden Quartale finanziell an den
Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen
gleichzeitig erfüllt: gleichzeitig erfüllt:
1. Am Tag der Einstellung ist er mindestens 45 Jahre alt. 1. Am Tag der Einstellung ist er mindestens 45 Jahre alt.
2. Am Tag der Einstellung hat er ein Recht auf soziale Eingliederung. 2. Am Tag der Einstellung hat er ein Recht auf soziale Eingliederung.
3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung und der neun 3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung und der neun
Kalendermonate davor mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet Kalendermonate davor mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet
gemäss der Sechstagewocheregelung, Empfänger im System der sozialen gemäss der Sechstagewocheregelung, Empfänger im System der sozialen
Eingliederung gewesen. Eingliederung gewesen.
4. Er verfügt nicht über ein Zeugnis oder Diplom der Oberstufe des 4. Er verfügt nicht über ein Zeugnis oder Diplom der Oberstufe des
Sekundarunterrichts. Sekundarunterrichts.
§ 4 - Wenn die zuständige regionale Dienststelle für § 4 - Wenn die zuständige regionale Dienststelle für
Arbeitsvermittlung nach Ablauf der in § 1 erwähnten zehn Quartale der Arbeitsvermittlung nach Ablauf der in § 1 erwähnten zehn Quartale der
Ansicht ist, dass der vorerwähnte Arbeitnehmer immer noch nicht fähig Ansicht ist, dass der vorerwähnte Arbeitnehmer immer noch nicht fähig
ist, sich in den regulären Arbeitsmarkt zu integrieren, wird die Dauer ist, sich in den regulären Arbeitsmarkt zu integrieren, wird die Dauer
der Gewährung der in § 1 erwähnten finanziellen Beteiligung um einen der Gewährung der in § 1 erwähnten finanziellen Beteiligung um einen
neuen Zeitraum von höchstens zehn Quartalen verlängert. neuen Zeitraum von höchstens zehn Quartalen verlängert.
Wenn die zuständige regionale Dienststelle für Arbeitsvermittlung nach Wenn die zuständige regionale Dienststelle für Arbeitsvermittlung nach
Ablauf der in § 2 erwähnten zwanzig Quartale der Ansicht ist, dass der Ablauf der in § 2 erwähnten zwanzig Quartale der Ansicht ist, dass der
vorerwähnte Arbeitnehmer immer noch nicht fähig ist, sich in den vorerwähnte Arbeitnehmer immer noch nicht fähig ist, sich in den
regulären Arbeitsmarkt zu integrieren, wird die Dauer der Gewährung regulären Arbeitsmarkt zu integrieren, wird die Dauer der Gewährung
der in § 2 erwähnten finanziellen Beteiligung um einen neuen Zeitraum der in § 2 erwähnten finanziellen Beteiligung um einen neuen Zeitraum
von höchstens zwanzig Quartalen verlängert. von höchstens zwanzig Quartalen verlängert.
Die zuständige regionale Dienststelle für Arbeitsvermittlung Die zuständige regionale Dienststelle für Arbeitsvermittlung
informiert das für den Arbeitnehmer zuständige öffentliche informiert das für den Arbeitnehmer zuständige öffentliche
Sozialhilfezentrum. » Sozialhilfezentrum. »
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 2bis mit folgendem Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 2bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 2bis - Für die Anwendung von Artikel 2 werden die Perioden, die « Art. 2bis - Für die Anwendung von Artikel 2 werden die Perioden, die
in Artikel 14 § 4 des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur in Artikel 14 § 4 des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur
Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24.
Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der
Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge erwähnt Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge erwähnt
sind, mit Perioden des Rechts auf soziale Eingliederung gleichgesetzt. sind, mit Perioden des Rechts auf soziale Eingliederung gleichgesetzt.
» »
Art. 5 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 5 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 3 - Die finanzielle Beteiligung des öffentlichen « Art. 3 - Die finanzielle Beteiligung des öffentlichen
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines von einem Arbeitgeber Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines von einem Arbeitgeber
eingestellten Berechtigten beläuft sich auf höchstens 500 EUR pro eingestellten Berechtigten beläuft sich auf höchstens 500 EUR pro
Kalendermonat, wenn dieser Arbeitnehmer vollzeitbeschäftigt ist. Kalendermonat, wenn dieser Arbeitnehmer vollzeitbeschäftigt ist.
Ist der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt, erhält man den Ist der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt, erhält man den
Höchstbetrag der monatlichen Beteiligung, indem man 750 EUR mit der im Höchstbetrag der monatlichen Beteiligung, indem man 750 EUR mit der im
Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen Bruchzahl Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen Bruchzahl
der wöchentlichen Beschäftigung multipliziert. Das Resultat dieser der wöchentlichen Beschäftigung multipliziert. Das Resultat dieser
Formel ist auf 500 EUR begrenzt. Formel ist auf 500 EUR begrenzt.
Der Betrag der finanziellen Beteiligung ist jedoch auf den Nettolohn Der Betrag der finanziellen Beteiligung ist jedoch auf den Nettolohn
begrenzt, auf den der Arbeitnehmer für den betreffenden Monat ein begrenzt, auf den der Arbeitnehmer für den betreffenden Monat ein
Anrecht hat. » Anrecht hat. »
Art. 6 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Erlasses wird durch Art. 6 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Erlasses wird durch
folgende Überschrift ersetzt: folgende Überschrift ersetzt:
« KAPITEL III - Aufeinander folgende Einstellungen eines selben « KAPITEL III - Aufeinander folgende Einstellungen eines selben
Arbeitnehmers durch denselben Arbeitgeber » Arbeitnehmers durch denselben Arbeitgeber »
Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses, aufgehoben durch den
Königlichen Erlass vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Königlichen Erlass vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV
Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf
die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen
Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge, wird in folgender Fassung Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge, wird in folgender Fassung
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
« Art. 5 - Wenn einem Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer der Vorteil « Art. 5 - Wenn einem Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer der Vorteil
der im vorliegenden Erlass erwähnten finanziellen Beteiligung bereits der im vorliegenden Erlass erwähnten finanziellen Beteiligung bereits
gewährt worden ist und er diesen Arbeitnehmer innerhalb einer Periode gewährt worden ist und er diesen Arbeitnehmer innerhalb einer Periode
von zwölf Monaten nach Ablauf des vorhergehenden Arbeitsvertrags von zwölf Monaten nach Ablauf des vorhergehenden Arbeitsvertrags
wieder einstellt, werden diese Beschäftigungen für die Festlegung der wieder einstellt, werden diese Beschäftigungen für die Festlegung der
Dauer, während deren dieser Vorteil gewährt wird, unbeschadet der Dauer, während deren dieser Vorteil gewährt wird, unbeschadet der
Anwendung von Artikel 14 § 5 des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 Anwendung von Artikel 14 § 5 des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003
zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24.
Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der
Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge als Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge als
eine einzige Beschäftigung angesehen. Die Periode zwischen den eine einzige Beschäftigung angesehen. Die Periode zwischen den
Arbeitsverträgen verlängert nicht die Periode, während deren der Arbeitsverträgen verlängert nicht die Periode, während deren der
Vorteil der finanziellen Beteiligung gewährt wird. Vorteil der finanziellen Beteiligung gewährt wird.
Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes ist nicht anwendbar, wenn Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes ist nicht anwendbar, wenn
der Arbeitnehmer auf der Grundlage der in Artikel 2 § 4 erwähnten der Arbeitnehmer auf der Grundlage der in Artikel 2 § 4 erwähnten
Bewertung vom selben Arbeitgeber wieder eingestellt wird. Bewertung vom selben Arbeitgeber wieder eingestellt wird.
Der im vorliegenden Erlass erwähnte Vorteil der finanziellen Der im vorliegenden Erlass erwähnte Vorteil der finanziellen
Beteiligung wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der innerhalb Beteiligung wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der innerhalb
einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen, für einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen, für
eine unbefristete Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom selben eine unbefristete Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom selben
Arbeitgeber wieder eingestellt wird, wenn dem Arbeitgeber für diesen Arbeitgeber wieder eingestellt wird, wenn dem Arbeitgeber für diesen
Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung die Vorteile des Königlichen Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung die Vorteile des Königlichen
Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II
des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und
sonstiger Bestimmungen oder die Vorteile von Artikel 58 des sonstiger Bestimmungen oder die Vorteile von Artikel 58 des
Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV
Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf
die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen
Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge gewährt worden sind, es sei Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge gewährt worden sind, es sei
denn, dieser unbefristete Arbeitsvertrag wurde im Rahmen eines denn, dieser unbefristete Arbeitsvertrag wurde im Rahmen eines
Programms für beruflichen Übergang in Anwendung des Königlichen Programms für beruflichen Übergang in Anwendung des Königlichen
Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3
Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für
beruflichen Übergang abgeschlossen. » beruflichen Übergang abgeschlossen. »
Art. 8 - In Artikel 6 desselben Erlasses werden die Wörter "in Artikel Art. 8 - In Artikel 6 desselben Erlasses werden die Wörter "in Artikel
1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von
Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug
auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser
erwähnten" gestrichen. erwähnten" gestrichen.
Art. 9 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 9 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 7 - Der Arbeitgeber kann nicht gleichzeitig in den Genuss der « Art. 7 - Der Arbeitgeber kann nicht gleichzeitig in den Genuss der
im vorliegenden Erlass vorgesehenen finanziellen Beteiligung und der im vorliegenden Erlass vorgesehenen finanziellen Beteiligung und der
folgenden Vorteile kommen: folgenden Vorteile kommen:
- einer anderen finanziellen Beteiligung auf der Grundlage von Artikel - einer anderen finanziellen Beteiligung auf der Grundlage von Artikel
9 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale 9 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale
Eingliederung, Eingliederung,
- der in den Artikeln 36 und 37 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das - der in den Artikeln 36 und 37 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das
Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Subvention, Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Subvention,
- eines Wiederbeschäftigungsprogramms, wie erwähnt in Artikel 6 § 1 IX - eines Wiederbeschäftigungsprogramms, wie erwähnt in Artikel 6 § 1 IX
Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen, Institutionen,
- eines Erstbeschäftigungsabkommens, das aufgrund von Titel II Kapitel - eines Erstbeschäftigungsabkommens, das aufgrund von Titel II Kapitel
VIII des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der VIII des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der
Beschäftigung abgeschlossen wurde. Beschäftigung abgeschlossen wurde.
Die im vorliegenden Erlass erwähnte finanzielle Beteiligung kann Die im vorliegenden Erlass erwähnte finanzielle Beteiligung kann
jedoch gleichzeitig mit den im Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung jedoch gleichzeitig mit den im Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung
der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich
erwähnten Dienstleistungsschecks bezogen werden. » erwähnten Dienstleistungsschecks bezogen werden. »
Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis mit folgendem Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 7bis - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle « Art. 7bis - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle
Beteiligung kann nur gewährt werden, sofern der Arbeitnehmer durch Beteiligung kann nur gewährt werden, sofern der Arbeitnehmer durch
einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit einem vertraglich vorgesehenen einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit einem vertraglich vorgesehenen
normalen Stundenplan eingestellt worden ist. » normalen Stundenplan eingestellt worden ist. »
Art. 11 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 11 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 8 - Das zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum schuldet die « Art. 8 - Das zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum schuldet die
im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung, solange im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung, solange
der Arbeitsvertrag läuft, wobei die Dauer der Beteiligung die in der Arbeitsvertrag läuft, wobei die Dauer der Beteiligung die in
Artikel 2 vorgesehene Höchstdauer jedoch nicht überschreiten darf. » Artikel 2 vorgesehene Höchstdauer jedoch nicht überschreiten darf. »
Art. 12 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 Art. 12 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002
zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten im System der Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten im System der
sozialen Eingliederung, der im Rahmen einer Initiative zur sozialen sozialen Eingliederung, der im Rahmen einer Initiative zur sozialen
Eingliederung beschäftigt wird, und zur Festlegung der Befreiung von Eingliederung beschäftigt wird, und zur Festlegung der Befreiung von
Arbeitgeberbeiträgen, so wie sie vor dem 1. Januar 2004 anwendbar Arbeitgeberbeiträgen, so wie sie vor dem 1. Januar 2004 anwendbar
waren, bleiben anwendbar für Arbeitnehmer, die vor diesem Datum waren, bleiben anwendbar für Arbeitnehmer, die vor diesem Datum
eingestellt wurden und deren Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2003 eingestellt wurden und deren Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2003
nicht unterbrochen worden ist. nicht unterbrochen worden ist.
Wenn der vertraglich vorgesehene wöchentliche Arbeitsstundenplan eines Wenn der vertraglich vorgesehene wöchentliche Arbeitsstundenplan eines
vor dem 1. Januar 2004 eingestellten Arbeitnehmers, dessen Einstellung vor dem 1. Januar 2004 eingestellten Arbeitnehmers, dessen Einstellung
nach dem 31. Dezember 2003 nicht unterbrochen wird, im Laufe dieser nach dem 31. Dezember 2003 nicht unterbrochen wird, im Laufe dieser
Beschäftigung nach dem 31. Dezember 2003 geändert wird, wird die Beschäftigung nach dem 31. Dezember 2003 geändert wird, wird die
finanzielle Beteiligung während der Periode aufrechterhalten, während finanzielle Beteiligung während der Periode aufrechterhalten, während
deren der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag gebunden ist. Der deren der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag gebunden ist. Der
Betrag dieser finanziellen Beteiligung wird jedoch festgelegt auf der Betrag dieser finanziellen Beteiligung wird jedoch festgelegt auf der
Grundlage von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Grundlage von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur
Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten im System der Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten im System der
sozialen Eingliederung, der im Rahmen einer Initiative zur sozialen sozialen Eingliederung, der im Rahmen einer Initiative zur sozialen
Eingliederung beschäftigt wird, und zur Festlegung der Befreiung von Eingliederung beschäftigt wird, und zur Festlegung der Befreiung von
Arbeitgeberbeiträgen, so wie er ab dem 1. Januar 2004 anwendbar ist. Arbeitgeberbeiträgen, so wie er ab dem 1. Januar 2004 anwendbar ist.
Art. 13 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2004. Art. 13 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2004.
Art. 14 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister, Unser für Art. 14 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister, Unser für
die Sozialen Angelegenheiten zuständiger Minister, Unser für die die Sozialen Angelegenheiten zuständiger Minister, Unser für die
Soziale Eingliederung zuständiger Minister und Unser für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister und Unser für die
Sozialwirtschaft zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, Sozialwirtschaft zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich,
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2004 Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung Die Ministerin der Sozialen Eingliederung
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Der Minister der Sozialwirtschaft Der Minister der Sozialwirtschaft
B. ANCIAUX B. ANCIAUX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 septembre 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 september 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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