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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière mis au travail dans une initiative d'insertion sociale et déterminant la dispense de cotisations patronales | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp die wordt tewerkgesteld in een sociale inschakelingsinitiatief en tot vaststelling van de vrijstelling van werkgeversbijdragen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
13 SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 13 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 2004 modifiant | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2004 |
l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention | tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot |
financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un | vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar |
centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een | |
ayant droit à une aide sociale financière mis au travail dans une | rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp die wordt |
initiative d'insertion sociale et déterminant la dispense de | tewerkgesteld in een sociale inschakelingsinitiatief en tot |
cotisations patronales | vaststelling van de vrijstelling van werkgeversbijdragen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
besluit van 1 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van | |
royal du 1er avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2002 | 14 november 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst |
déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale | vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de |
dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière | loonkost van een rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp die |
mis au travail dans une initiative d'insertion sociale et déterminant | wordt tewerkgesteld in een sociale inschakelingsinitiatief en tot |
la dispense de cotisations patronales, établi par le Service central | vaststelling van de vrijstelling van werkgeversbijdragen, opgemaakt |
de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement | door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Arrête : | Besluit : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 2004 | vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2004 tot wijziging |
modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant | van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van |
de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor | |
l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût | maatschappelijk welzijn in de loonkost van een rechthebbende op |
salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière mis au travail | financiële maatschappelijke hulp die wordt tewerkgesteld in een |
dans une initiative d'insertion sociale et déterminant la dispense de | sociale inschakelingsinitiatief en tot vaststelling van de |
cotisations patronales. | vrijstelling van werkgeversbijdragen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 13 septembre 2004. | Gegeven te Brussel, 13 september 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND | KONZERTIERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, |
ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT | ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT |
1. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 1. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung der finanziellen | Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung der finanziellen |
Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten | Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten |
eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im | eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im |
Rahmen einer Initiative zur sozialen Eingliederung beschäftigt wird, | Rahmen einer Initiative zur sozialen Eingliederung beschäftigt wird, |
und zur Festlegung der Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen | und zur Festlegung der Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater, zuletzt | Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung |
der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an | der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an |
den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle | den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle |
Sozialhilfe, der im Rahmen einer Initiative zur sozialen Eingliederung | Sozialhilfe, der im Rahmen einer Initiative zur sozialen Eingliederung |
beschäftigt wird, und zur Festlegung der Befreiung von | beschäftigt wird, und zur Festlegung der Befreiung von |
Arbeitgeberbeiträgen; | Arbeitgeberbeiträgen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von |
Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in | Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in |
Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in | Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in |
Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge, abgeändert durch den | Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 21. Januar 2004 zur Ausführung von Titel II | Königlichen Erlass vom 21. Januar 2004 zur Ausführung von Titel II |
Kapitel 1, 2, 3 und 7 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003; | Kapitel 1, 2, 3 und 7 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 2004 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 2004 zur Ausführung |
von Titel II Kapitel 1, 2, 3 und 7 des Programmgesetzes vom 22. | von Titel II Kapitel 1, 2, 3 und 7 des Programmgesetzes vom 22. |
Dezember 2003; | Dezember 2003; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. März 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. März 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4. |
März 2004; | März 2004; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die neuen Beschäftigungsmassnahmen und die | In der Erwägung, dass die neuen Beschäftigungsmassnahmen und die |
Massnahmen in Bezug auf die Harmonisierung der Senkung der | Massnahmen in Bezug auf die Harmonisierung der Senkung der |
Arbeitgeberbeiträge zugunsten bestimmter Zielgruppen am 1. Januar 2004 | Arbeitgeberbeiträge zugunsten bestimmter Zielgruppen am 1. Januar 2004 |
in Kraft treten; dass diese Massnahmen auch für Berechtigte im System | in Kraft treten; dass diese Massnahmen auch für Berechtigte im System |
der sozialen Eingliederung oder Empfänger finanzieller Sozialhilfe | der sozialen Eingliederung oder Empfänger finanzieller Sozialhilfe |
eingeführt werden und gleichzeitig in Kraft treten müssen; dass dies | eingeführt werden und gleichzeitig in Kraft treten müssen; dass dies |
voraussetzt, dass sowohl die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerzielgruppen | voraussetzt, dass sowohl die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerzielgruppen |
als auch die öffentlichen Sozialhilfezentren schnellstmöglich über | als auch die öffentlichen Sozialhilfezentren schnellstmöglich über |
diese angepassten oder neuen Beschäftigungsmassnahmen in Kenntnis | diese angepassten oder neuen Beschäftigungsmassnahmen in Kenntnis |
gesetzt werden müssen, damit es ihnen ermöglicht wird, sich in | gesetzt werden müssen, damit es ihnen ermöglicht wird, sich in |
bestmöglicher Weise an der neuen Beschäftigungspolitik zu beteiligen | bestmöglicher Weise an der neuen Beschäftigungspolitik zu beteiligen |
und sie optimal zu nutzen; dass die Zielgruppe von Ausländern, die | und sie optimal zu nutzen; dass die Zielgruppe von Ausländern, die |
über die öffentlichen Sozialhilfezentren beschäftigt werden können, | über die öffentlichen Sozialhilfezentren beschäftigt werden können, |
ausserdem durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 auf alle im | ausserdem durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 auf alle im |
Fremdenregister eingetragenen Ausländer ausgeweitet worden ist, | Fremdenregister eingetragenen Ausländer ausgeweitet worden ist, |
während diese Gruppe früher nur Ausländer umfasste, die mit einer | während diese Gruppe früher nur Ausländer umfasste, die mit einer |
Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister | Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister |
eingetragen waren; dass der Begriff « Zielgruppenarbeitnehmer » jedes | eingetragen waren; dass der Begriff « Zielgruppenarbeitnehmer » jedes |
Mal durch separate Königliche Erlasse, die die | Mal durch separate Königliche Erlasse, die die |
Beschäftigungsmassnahmen im Rahmen der ÖSHZ regeln, definiert wird; | Beschäftigungsmassnahmen im Rahmen der ÖSHZ regeln, definiert wird; |
dass diese Definition an die heutige, erweiterte Definition der | dass diese Definition an die heutige, erweiterte Definition der |
Zielgruppe angepasst werden muss; dass diese erweiterte Definition am | Zielgruppe angepasst werden muss; dass diese erweiterte Definition am |
10. Januar 2004 in Kraft tritt; dass der vorliegende Erlass, durch den | 10. Januar 2004 in Kraft tritt; dass der vorliegende Erlass, durch den |
einerseits diese Definition der Zielgruppe angepasst und andererseits | einerseits diese Definition der Zielgruppe angepasst und andererseits |
eine überarbeitete Beschäftigungsmassnahme ausgeführt wird, daher | eine überarbeitete Beschäftigungsmassnahme ausgeführt wird, daher |
dringend angenommen werden muss; | dringend angenommen werden muss; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers |
der Sozialen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Sozialen | der Sozialen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Sozialen |
Eingliederung und Unseres Ministers der Sozialwirtschaft und aufgrund | Eingliederung und Unseres Ministers der Sozialwirtschaft und aufgrund |
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Im Titel des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 | Artikel 1 - Im Titel des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 |
zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen | zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen |
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch | Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch |
auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen einer Initiative zur | auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen einer Initiative zur |
sozialen Eingliederung beschäftigt wird, und zur Festlegung der | sozialen Eingliederung beschäftigt wird, und zur Festlegung der |
Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen werden die Wörter « und zur | Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen werden die Wörter « und zur |
Festlegung der Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen » gestrichen. | Festlegung der Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen » gestrichen. |
Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | « Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. « Berechtigtem mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe »: eine | 1. « Berechtigtem mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe »: eine |
Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die im Fremdenregister | Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die im Fremdenregister |
eingetragen ist, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf | eingetragen ist, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf |
soziale Eingliederung nicht beanspruchen kann und ein Anrecht auf | soziale Eingliederung nicht beanspruchen kann und ein Anrecht auf |
finanzielle Sozialhilfe hat; | finanzielle Sozialhilfe hat; |
2. « Arbeitgeber »: einen in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses | 2. « Arbeitgeber »: einen in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses |
vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m | vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m |
) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu | der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu |
vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber. » | vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber. » |
Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 2 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, | « Art. 2 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, |
beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für das Quartal der | beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für das Quartal der |
Einstellung und die nachfolgenden zehn Quartale finanziell an den | Einstellung und die nachfolgenden zehn Quartale finanziell an den |
Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen | Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen |
gleichzeitig erfüllt: | gleichzeitig erfüllt: |
1. Am Tag der Einstellung ist er jünger als 45 Jahre. | 1. Am Tag der Einstellung ist er jünger als 45 Jahre. |
2. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle | 2. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle |
Sozialhilfe. | Sozialhilfe. |
3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung und der neun | 3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung und der neun |
Kalendermonate davor mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet | Kalendermonate davor mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet |
gemäss der Sechstagewocheregelung, Empfänger finanzieller Sozialhilfe | gemäss der Sechstagewocheregelung, Empfänger finanzieller Sozialhilfe |
gewesen. | gewesen. |
4. Er verfügt nicht über ein Zeugnis oder Diplom der Oberstufe des | 4. Er verfügt nicht über ein Zeugnis oder Diplom der Oberstufe des |
Sekundarunterrichts. | Sekundarunterrichts. |
§ 2 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, beteiligt | § 2 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, beteiligt |
sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für das Quartal der | sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für das Quartal der |
Einstellung und die nachfolgenden zwanzig Quartale finanziell an den | Einstellung und die nachfolgenden zwanzig Quartale finanziell an den |
Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen | Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen |
gleichzeitig erfüllt: | gleichzeitig erfüllt: |
1. Am Tag der Einstellung ist er jünger als 45 Jahre. | 1. Am Tag der Einstellung ist er jünger als 45 Jahre. |
2. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle | 2. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle |
Sozialhilfe. | Sozialhilfe. |
3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung und der achtzehn | 3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung und der achtzehn |
Kalendermonate davor mindestens dreihundertzwölf Tage, berechnet | Kalendermonate davor mindestens dreihundertzwölf Tage, berechnet |
gemäss der Sechstagewocheregelung, Empfänger finanzieller Sozialhilfe | gemäss der Sechstagewocheregelung, Empfänger finanzieller Sozialhilfe |
gewesen. | gewesen. |
4. Er verfügt nicht über ein Zeugnis oder Diplom der Oberstufe des | 4. Er verfügt nicht über ein Zeugnis oder Diplom der Oberstufe des |
Sekundarunterrichts. | Sekundarunterrichts. |
§ 3 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, beteiligt | § 3 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, beteiligt |
sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für das Quartal der | sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für das Quartal der |
Einstellung und die nachfolgenden Quartale finanziell an den | Einstellung und die nachfolgenden Quartale finanziell an den |
Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen | Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen |
gleichzeitig erfüllt: | gleichzeitig erfüllt: |
1. Am Tag der Einstellung ist er mindestens 45 Jahre alt. | 1. Am Tag der Einstellung ist er mindestens 45 Jahre alt. |
2. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle | 2. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle |
Sozialhilfe. | Sozialhilfe. |
3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung und der neun | 3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung und der neun |
Kalendermonate davor mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet | Kalendermonate davor mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet |
gemäss der Sechstagewocheregelung, Empfänger finanzieller Sozialhilfe | gemäss der Sechstagewocheregelung, Empfänger finanzieller Sozialhilfe |
gewesen. | gewesen. |
4. Er verfügt nicht über ein Zeugnis oder Diplom der Oberstufe des | 4. Er verfügt nicht über ein Zeugnis oder Diplom der Oberstufe des |
Sekundarunterrichts. | Sekundarunterrichts. |
§ 4 - Wenn die zuständige regionale Dienststelle für | § 4 - Wenn die zuständige regionale Dienststelle für |
Arbeitsvermittlung nach Ablauf der in § 1 erwähnten zehn Quartale der | Arbeitsvermittlung nach Ablauf der in § 1 erwähnten zehn Quartale der |
Ansicht ist, dass der vorerwähnte Arbeitnehmer immer noch nicht fähig | Ansicht ist, dass der vorerwähnte Arbeitnehmer immer noch nicht fähig |
ist, sich in den regulären Arbeitsmarkt zu integrieren, wird die Dauer | ist, sich in den regulären Arbeitsmarkt zu integrieren, wird die Dauer |
der Gewährung der in § 1 erwähnten finanziellen Beteiligung um einen | der Gewährung der in § 1 erwähnten finanziellen Beteiligung um einen |
neuen Zeitraum von höchstens zehn Quartalen verlängert. | neuen Zeitraum von höchstens zehn Quartalen verlängert. |
Wenn die zuständige regionale Dienststelle für Arbeitsvermittlung nach | Wenn die zuständige regionale Dienststelle für Arbeitsvermittlung nach |
Ablauf der in § 2 erwähnten zwanzig Quartale der Ansicht ist, dass der | Ablauf der in § 2 erwähnten zwanzig Quartale der Ansicht ist, dass der |
vorerwähnte Arbeitnehmer immer noch nicht fähig ist, sich in den | vorerwähnte Arbeitnehmer immer noch nicht fähig ist, sich in den |
regulären Arbeitsmarkt zu integrieren, wird die Dauer der Gewährung | regulären Arbeitsmarkt zu integrieren, wird die Dauer der Gewährung |
der in § 2 erwähnten finanziellen Beteiligung um einen neuen Zeitraum | der in § 2 erwähnten finanziellen Beteiligung um einen neuen Zeitraum |
von höchstens zwanzig Quartalen verlängert. | von höchstens zwanzig Quartalen verlängert. |
Die zuständige regionale Dienststelle für Arbeitsvermittlung | Die zuständige regionale Dienststelle für Arbeitsvermittlung |
informiert das für den Arbeitnehmer zuständige öffentliche | informiert das für den Arbeitnehmer zuständige öffentliche |
Sozialhilfezentrum. » | Sozialhilfezentrum. » |
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 2bis mit folgendem | Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 2bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 2bis - Für die Anwendung von Artikel 2 werden die Perioden, die | « Art. 2bis - Für die Anwendung von Artikel 2 werden die Perioden, die |
in Artikel 14 § 4 des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur | in Artikel 14 § 4 des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur |
Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. | Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. |
Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der | Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der |
Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge erwähnt | Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge erwähnt |
sind, mit Perioden des Empfangs einer finanziellen Sozialhilfe | sind, mit Perioden des Empfangs einer finanziellen Sozialhilfe |
gleichgesetzt. » | gleichgesetzt. » |
Art. 5 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 5 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 3 - Die finanzielle Beteiligung des öffentlichen | « Art. 3 - Die finanzielle Beteiligung des öffentlichen |
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines von einem Arbeitgeber | Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines von einem Arbeitgeber |
eingestellten Berechtigten beläuft sich auf höchstens 500 EUR pro | eingestellten Berechtigten beläuft sich auf höchstens 500 EUR pro |
Kalendermonat, wenn dieser Arbeitnehmer vollzeitbeschäftigt ist. | Kalendermonat, wenn dieser Arbeitnehmer vollzeitbeschäftigt ist. |
Ist der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt, erhält man den | Ist der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt, erhält man den |
Höchstbetrag der monatlichen Beteiligung, indem man 750 EUR mit der im | Höchstbetrag der monatlichen Beteiligung, indem man 750 EUR mit der im |
Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen Bruchzahl | Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen Bruchzahl |
der wöchentlichen Beschäftigung multipliziert. Das Resultat dieser | der wöchentlichen Beschäftigung multipliziert. Das Resultat dieser |
Formel ist auf 500 EUR begrenzt. | Formel ist auf 500 EUR begrenzt. |
Der Betrag der finanziellen Beteiligung ist jedoch auf den Nettolohn | Der Betrag der finanziellen Beteiligung ist jedoch auf den Nettolohn |
begrenzt, auf den der Arbeitnehmer für den betreffenden Monat ein | begrenzt, auf den der Arbeitnehmer für den betreffenden Monat ein |
Anrecht hat. » | Anrecht hat. » |
Art. 6 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Erlasses wird durch | Art. 6 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Erlasses wird durch |
folgende Überschrift ersetzt: | folgende Überschrift ersetzt: |
« KAPITEL III - Aufeinander folgende Einstellungen eines selben | « KAPITEL III - Aufeinander folgende Einstellungen eines selben |
Arbeitnehmers durch denselben Arbeitgeber » | Arbeitnehmers durch denselben Arbeitgeber » |
Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses, aufgehoben durch den | Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses, aufgehoben durch den |
Königlichen Erlass vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV | Königlichen Erlass vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV |
Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf | Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf |
die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen | die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen |
Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge, wird in folgender Fassung | Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge, wird in folgender Fassung |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
« Art. 5 - Wenn einem Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer der Vorteil | « Art. 5 - Wenn einem Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer der Vorteil |
der im vorliegenden Erlass erwähnten finanziellen Beteiligung bereits | der im vorliegenden Erlass erwähnten finanziellen Beteiligung bereits |
gewährt worden ist und er diesen Arbeitnehmer innerhalb einer Periode | gewährt worden ist und er diesen Arbeitnehmer innerhalb einer Periode |
von zwölf Monaten nach Ablauf des vorhergehenden Arbeitsvertrags | von zwölf Monaten nach Ablauf des vorhergehenden Arbeitsvertrags |
wieder einstellt, werden diese Beschäftigungen für die Festlegung der | wieder einstellt, werden diese Beschäftigungen für die Festlegung der |
Dauer, während deren dieser Vorteil gewährt wird, unbeschadet der | Dauer, während deren dieser Vorteil gewährt wird, unbeschadet der |
Anwendung von Artikel 14 § 5 des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 | Anwendung von Artikel 14 § 5 des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 |
zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. | zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. |
Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der | Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der |
Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge als | Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge als |
eine einzige Beschäftigung angesehen. Die Periode zwischen den | eine einzige Beschäftigung angesehen. Die Periode zwischen den |
Arbeitsverträgen verlängert nicht die Periode, während deren der | Arbeitsverträgen verlängert nicht die Periode, während deren der |
Vorteil der finanziellen Beteiligung gewährt wird. | Vorteil der finanziellen Beteiligung gewährt wird. |
Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes ist nicht anwendbar, wenn | Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes ist nicht anwendbar, wenn |
der Arbeitnehmer aufgrund der in Artikel 2 § 4 erwähnten Bewertung vom | der Arbeitnehmer aufgrund der in Artikel 2 § 4 erwähnten Bewertung vom |
selben Arbeitgeber wieder eingestellt wird. | selben Arbeitgeber wieder eingestellt wird. |
Der im vorliegenden Erlass erwähnte Vorteil der finanziellen | Der im vorliegenden Erlass erwähnte Vorteil der finanziellen |
Beteiligung wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der innerhalb | Beteiligung wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der innerhalb |
einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen, für | einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen, für |
eine unbefristete Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom selben | eine unbefristete Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom selben |
Arbeitgeber wieder eingestellt wird, wenn dem Arbeitgeber für diesen | Arbeitgeber wieder eingestellt wird, wenn dem Arbeitgeber für diesen |
Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung die Vorteile des Königlichen | Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung die Vorteile des Königlichen |
Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II | Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II |
des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und | des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und |
sonstiger Bestimmungen oder die Vorteile von Artikel 58 des | sonstiger Bestimmungen oder die Vorteile von Artikel 58 des |
Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV | Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV |
Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf | Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf |
die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen | die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen |
Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge gewährt worden sind, es sei | Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge gewährt worden sind, es sei |
denn, dieser unbefristete Arbeitsvertrag wurde im Rahmen eines | denn, dieser unbefristete Arbeitsvertrag wurde im Rahmen eines |
Programms für beruflichen Übergang in Anwendung des Königlichen | Programms für beruflichen Übergang in Anwendung des Königlichen |
Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 | Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 |
Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die | Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die |
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für | soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für |
beruflichen Übergang abgeschlossen. » | beruflichen Übergang abgeschlossen. » |
Art. 8 - In Artikel 6 desselben Erlasses werden die Wörter « in | Art. 8 - In Artikel 6 desselben Erlasses werden die Wörter « in |
Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses von 3. Mai 1999 zur Ausführung | Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses von 3. Mai 1999 zur Ausführung |
von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. | von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug |
auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser | auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser |
erwähnten » gestrichen. | erwähnten » gestrichen. |
Art. 9 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 9 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 7 - Der Arbeitgeber kann nicht gleichzeitig in den Genuss der | « Art. 7 - Der Arbeitgeber kann nicht gleichzeitig in den Genuss der |
im vorliegenden Erlass vorgesehenen finanziellen Beteiligung und der | im vorliegenden Erlass vorgesehenen finanziellen Beteiligung und der |
folgenden Vorteile kommen: | folgenden Vorteile kommen: |
- einer anderen finanziellen Beteiligung auf der Grundlage von Artikel | - einer anderen finanziellen Beteiligung auf der Grundlage von Artikel |
57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, | Sozialhilfezentren, |
- der in Artikel 5 § 4bis des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der | - der in Artikel 5 § 4bis des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der |
Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten | Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten |
Hilfeleistungen erwähnten Subvention, | Hilfeleistungen erwähnten Subvention, |
- eines Wiederbeschäftigungsprogramms, wie erwähnt in Artikel 6 § 1 IX | - eines Wiederbeschäftigungsprogramms, wie erwähnt in Artikel 6 § 1 IX |
Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
Institutionen, | Institutionen, |
- eines Erstbeschäftigungsabkommens, das aufgrund von Titel II Kapitel | - eines Erstbeschäftigungsabkommens, das aufgrund von Titel II Kapitel |
VIII des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der | VIII des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der |
Beschäftigung abgeschlossen wurde. | Beschäftigung abgeschlossen wurde. |
Die im vorliegenden Erlass erwähnte finanzielle Beteiligung kann | Die im vorliegenden Erlass erwähnte finanzielle Beteiligung kann |
jedoch gleichzeitig mit den im Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung | jedoch gleichzeitig mit den im Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung |
der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich | der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich |
erwähnten Dienstleistungsschecks bezogen werden. » | erwähnten Dienstleistungsschecks bezogen werden. » |
Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis mit folgendem | Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 7bis - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle | « Art. 7bis - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle |
Beteiligung kann nur gewährt werden, sofern der Arbeitnehmer durch | Beteiligung kann nur gewährt werden, sofern der Arbeitnehmer durch |
einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit einem vertraglich vorgesehenen | einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit einem vertraglich vorgesehenen |
normalen Stundenplan eingestellt worden ist. » | normalen Stundenplan eingestellt worden ist. » |
Art. 11 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 11 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 8 - Das zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum schuldet die | « Art. 8 - Das zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum schuldet die |
im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung, solange | im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung, solange |
der Arbeitsvertrag läuft, wobei die Dauer der Beteiligung die in | der Arbeitsvertrag läuft, wobei die Dauer der Beteiligung die in |
Artikel 2 vorgesehene Höchstdauer jedoch nicht überschreiten darf. » | Artikel 2 vorgesehene Höchstdauer jedoch nicht überschreiten darf. » |
Art. 12 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 14. November | Art. 12 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 14. November |
2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen | 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen |
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch | Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch |
auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen einer Initiative zur | auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen einer Initiative zur |
sozialen Eingliederung beschäftigt wird, und zur Festlegung der | sozialen Eingliederung beschäftigt wird, und zur Festlegung der |
Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen, so wie sie vor dem 1. Januar 2004 | Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen, so wie sie vor dem 1. Januar 2004 |
anwendbar waren, bleiben anwendbar für Arbeitnehmer, die vor diesem | anwendbar waren, bleiben anwendbar für Arbeitnehmer, die vor diesem |
Datum eingestellt wurden und deren Arbeitsvertrag nach dem 31. | Datum eingestellt wurden und deren Arbeitsvertrag nach dem 31. |
Dezember 2003 nicht unterbrochen worden ist. | Dezember 2003 nicht unterbrochen worden ist. |
Wenn der vertraglich vorgesehene wöchentliche Arbeitsstundenplan eines | Wenn der vertraglich vorgesehene wöchentliche Arbeitsstundenplan eines |
vor dem 1. Januar 2004 eingestellten Arbeitnehmers, dessen Einstellung | vor dem 1. Januar 2004 eingestellten Arbeitnehmers, dessen Einstellung |
nach dem 31. Dezember 2003 nicht unterbrochen wird, im Laufe dieser | nach dem 31. Dezember 2003 nicht unterbrochen wird, im Laufe dieser |
Beschäftigung nach dem 31. Dezember 2003 geändert wird, wird die | Beschäftigung nach dem 31. Dezember 2003 geändert wird, wird die |
finanzielle Beteiligung während der Periode aufrechterhalten, während | finanzielle Beteiligung während der Periode aufrechterhalten, während |
deren der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag gebunden ist. Der | deren der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag gebunden ist. Der |
Betrag dieser finanziellen Beteiligung wird jedoch festgelegt auf der | Betrag dieser finanziellen Beteiligung wird jedoch festgelegt auf der |
Grundlage von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 | Grundlage von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 |
zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen | zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen |
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch | Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch |
auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen einer Initiative zur | auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen einer Initiative zur |
sozialen Eingliederung beschäftigt wird, und zur Festlegung der | sozialen Eingliederung beschäftigt wird, und zur Festlegung der |
Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen, so wie er ab dem 1. Januar 2004 | Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen, so wie er ab dem 1. Januar 2004 |
anwendbar ist. | anwendbar ist. |
Art. 13 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2004, mit | Art. 13 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2004, mit |
Ausnahme von Artikel 2, der, was die Definition eines Berechtigten mit | Ausnahme von Artikel 2, der, was die Definition eines Berechtigten mit |
Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe betrifft, mit 10. Januar 2004 | Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe betrifft, mit 10. Januar 2004 |
wirksam wird. | wirksam wird. |
Art. 14 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister, Unser für | Art. 14 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister, Unser für |
die Sozialen Angelegenheiten zuständiger Minister, Unser für die | die Sozialen Angelegenheiten zuständiger Minister, Unser für die |
Soziale Eingliederung zuständiger Minister und Unser für die | Soziale Eingliederung zuständiger Minister und Unser für die |
Sozialwirtschaft zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, | Sozialwirtschaft zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung | Die Ministerin der Sozialen Eingliederung |
Frau M. ARENA | Frau M. ARENA |
Der Minister der Sozialwirtschaft | Der Minister der Sozialwirtschaft |
B. ANCIAUX | B. ANCIAUX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 septembre 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 september 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |