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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mars 2005 modifiant l'arrêté royal du 1er février 2000 fixant les règles organiques de la gestion financière et matérielle des établissements scientifiques de l'Etat relevant du Ministre qui a la Politique scientifique dans ses attributions, en tant que services de l'Etat à gestion séparée | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 maart 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor het financieel en materieel beheer van de wetenschappelijke instellingen van de Staat die ressorteren onder de Minister tot wiens bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als Staatsdiensten met afzonderlijk beheer |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 OCTOBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mars 2005 modifiant l'arrêté royal du 1er février 2000 fixant les règles organiques de la gestion financière et matérielle des établissements scientifiques de l'Etat relevant du Ministre qui a la Politique scientifique dans ses attributions, en tant que services de l'Etat à gestion séparée ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 OKTOBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 maart 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor het financieel en materieel beheer van de wetenschappelijke instellingen van de Staat die ressorteren onder de Minister tot wiens bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als Staatsdiensten met afzonderlijk beheer ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 14 mars 2005 modifiant l'arrêté royal du 1er février 2000 | besluit van 14 maart 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van |
fixant les règles organiques de la gestion financière et matérielle | 1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor |
des établissements scientifiques de l'Etat relevant du Ministre qui a | het financieel en materieel beheer van de wetenschappelijke |
la Politique scientifique dans ses attributions, en tant que services | instellingen van de Staat die ressorteren onder de Minister tot wiens |
de l'Etat à gestion séparée, établi par le Service central de | bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als Staatsdiensten met |
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à | afzonderlijk beheer, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
Malmedy; | vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mars 2005 | vertaling van het koninklijk besluit van 14 maart 2005 tot wijziging |
modifiant l'arrêté royal du 1er février 2000 fixant les règles | van het koninklijk besluit van 1 februari 2000 tot vaststelling van de |
organiques de la gestion financière et matérielle des établissements | organieke voorschriften voor het financieel en materieel beheer van de |
scientifiques de l'Etat relevant du Ministre qui a la Politique | wetenschappelijke instellingen van de Staat die ressorteren onder de |
scientifique dans ses attributions, en tant que services de l'Etat à | Minister tot wiens bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als |
gestion séparée. | Staatsdiensten met afzonderlijk beheer. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 13 octobre 2005. | Gegeven te Brussel, 13 oktober 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK |
14. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 14. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die | Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die |
finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen | finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter | Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter |
Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister | Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister |
unterstehen | unterstehen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung; |
Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die | Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die |
Staatsbuchführung, insbesondere des Artikels 140; | Staatsbuchführung, insbesondere des Artikels 140; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 504 vom 31. Dezember 1986 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 504 vom 31. Dezember 1986 zur |
Schaffung der dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister | Schaffung der dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister |
unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen als Staatsdienste mit | unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen als Staatsdienste mit |
getrennter Geschäftsführung, insbesondere der Artikel 1 und 2, | getrennter Geschäftsführung, insbesondere der Artikel 1 und 2, |
abgeändert durch das Programmgesetz vom 24. Dezember 2002; | abgeändert durch das Programmgesetz vom 24. Dezember 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung |
der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der | der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste |
mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik | mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik |
zuständigen Minister unterstehen, insbesondere der Artikel 1, 3, 5, | zuständigen Minister unterstehen, insbesondere der Artikel 1, 3, 5, |
32, 38, 47, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, | 32, 38, 47, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, |
51, 62, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. April 2003, 63 | 51, 62, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. April 2003, 63 |
und 64, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. April 2003; | und 64, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. April 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. April 2003 zur Abänderung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. April 2003 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der |
Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der | Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste |
mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik | mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik |
zuständigen Minister unterstehen; | zuständigen Minister unterstehen; |
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 22. Juli und 12. | Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 22. Juli und 12. |
August 2003 und 27. April und 9. Juli 2004; | August 2003 und 27. April und 9. Juli 2004; |
Aufgrund der Einverständnisse Unseres Ministers des Haushalts vom 25. | Aufgrund der Einverständnisse Unseres Ministers des Haushalts vom 25. |
November 2003 und 6. Januar 2005; | November 2003 und 6. Januar 2005; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass der Rechtsunsicherheit in Bezug auf das | In der Erwägung, dass der Rechtsunsicherheit in Bezug auf das |
Verfahren der Genehmigung von Schenkungen oder Legate zugunsten | Verfahren der Genehmigung von Schenkungen oder Legate zugunsten |
wissenschaftlicher Einrichtungen, die als Staatsdienste mit getrennter | wissenschaftlicher Einrichtungen, die als Staatsdienste mit getrennter |
Geschäftsführung geschaffen worden sind, ein Ende gesetzt werden muss; | Geschäftsführung geschaffen worden sind, ein Ende gesetzt werden muss; |
In der Erwägung, dass Unser Minister der Wissenschaftspolitik noch | In der Erwägung, dass Unser Minister der Wissenschaftspolitik noch |
Ministerielle Ausführungserlasse für die effektive Anwendung der | Ministerielle Ausführungserlasse für die effektive Anwendung der |
Artikel 32, 38 und 51 fassen muss; | Artikel 32, 38 und 51 fassen muss; |
In der Erwägung, dass es aus gesetzgebungstechnischen Gründen und aus | In der Erwägung, dass es aus gesetzgebungstechnischen Gründen und aus |
Zweckmässigkeitsgründen noch nicht möglich ist, das Datum ihrer | Zweckmässigkeitsgründen noch nicht möglich ist, das Datum ihrer |
Veröffentlichung zu bestimmen; | Veröffentlichung zu bestimmen; |
In der Erwägung, dass die Rechenschaftspflichtigen besagter | In der Erwägung, dass die Rechenschaftspflichtigen besagter |
Einrichtungen für die oben erwähnten Artikel einerseits die durch den | Einrichtungen für die oben erwähnten Artikel einerseits die durch den |
ehemaligen Königlichen Erlass vom 31. März 1987 festgelegten Regeln | ehemaligen Königlichen Erlass vom 31. März 1987 festgelegten Regeln |
für die Berechnung des vorläufigen Haushaltsmittelbetrags und des | für die Berechnung des vorläufigen Haushaltsmittelbetrags und des |
Rücklagenfonds ihrer jeweiligen Einrichtung und andererseits das | Rücklagenfonds ihrer jeweiligen Einrichtung und andererseits das |
Rundschreiben Nr. 7 vom 7. Juli 1987 für die Form des | Rundschreiben Nr. 7 vom 7. Juli 1987 für die Form des |
Jahresabschlusses besagter Einrichtungen weiter angewandt haben, um | Jahresabschlusses besagter Einrichtungen weiter angewandt haben, um |
die Kontinuität des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten; | die Kontinuität des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten; |
In der Erwägung, dass hinsichtlich der bestehenden Situation | In der Erwägung, dass hinsichtlich der bestehenden Situation |
Übergangsmassnahmen zu treffen sind, bis die oben erwähnten | Übergangsmassnahmen zu treffen sind, bis die oben erwähnten |
Ministeriellen Ausführungserlasse gefasst werden, damit die | Ministeriellen Ausführungserlasse gefasst werden, damit die |
Rechtssicherheit gewährleistet wird; | Rechtssicherheit gewährleistet wird; |
In der Erwägung, dass die Kontinuität des wissenschaftlichen | In der Erwägung, dass die Kontinuität des wissenschaftlichen |
öffentlichen Dienstes dadurch gewährleistet wird; | öffentlichen Dienstes dadurch gewährleistet wird; |
In der Erwägung, dass der Inhalt vorliegenden Erlasses | In der Erwägung, dass der Inhalt vorliegenden Erlasses |
schnellstmöglich zur Kenntnis der Leiter der wissenschaftlichen | schnellstmöglich zur Kenntnis der Leiter der wissenschaftlichen |
Einrichtungen gebracht werden muss, damit eine gute Verwaltung | Einrichtungen gebracht werden muss, damit eine gute Verwaltung |
gewährleistet wird; | gewährleistet wird; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Haushalts, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Haushalts, Unseres Ministers der |
Finanzen und Unseres Ministers der Wissenschaftspolitik | Finanzen und Unseres Ministers der Wissenschaftspolitik |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Grundlegende Bestimmungen | KAPITEL I - Grundlegende Bestimmungen |
Artikel 1 - Artikel 1 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 1. | Artikel 1 - Artikel 1 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 1. |
Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und | Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und |
materielle Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen des | materielle Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen des |
Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für | Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung dem für |
die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen, wird durch | die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen, wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« a) « Einrichtung(en) »: die wissenschaftliche Einrichtung | « a) « Einrichtung(en) »: die wissenschaftliche Einrichtung |
beziehungsweise die wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die | beziehungsweise die wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die |
dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen und | dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister unterstehen und |
in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 504 vom 31. Dezember 1986 | in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 504 vom 31. Dezember 1986 |
zur Schaffung der dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen | zur Schaffung der dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen |
Minister unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen als | Minister unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen als |
Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung aufgezählt sind, ». | Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung aufgezählt sind, ». |
Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 3 - Die Einrichtungen bilden vier Pools. | « Art. 3 - Die Einrichtungen bilden vier Pools. |
a) Die nachstehend erwähnten Einrichtungen bilden den Pool « Kunst »: | a) Die nachstehend erwähnten Einrichtungen bilden den Pool « Kunst »: |
- die Königlichen Museen für Kunst und Geschichte, | - die Königlichen Museen für Kunst und Geschichte, |
- die Königlichen Museen der Schönen Künste von Belgien, | - die Königlichen Museen der Schönen Künste von Belgien, |
- das Königliche Institut für das Kunsterbe. | - das Königliche Institut für das Kunsterbe. |
b) Die nachstehend erwähnten Einrichtungen bilden den Pool « | b) Die nachstehend erwähnten Einrichtungen bilden den Pool « |
Dokumentation »: | Dokumentation »: |
- das Allgemeine Staatsarchiv und die Staatsarchive in den Provinzen, | - das Allgemeine Staatsarchiv und die Staatsarchive in den Provinzen, |
- die Königliche Bibliothek von Belgien. | - die Königliche Bibliothek von Belgien. |
c) Die nachstehend erwähnten Einrichtungen bilden den Pool « Raum »: | c) Die nachstehend erwähnten Einrichtungen bilden den Pool « Raum »: |
- das Königliche Observatorium von Belgien, | - das Königliche Observatorium von Belgien, |
- das Königliche Meteorologische Institut von Belgien, | - das Königliche Meteorologische Institut von Belgien, |
- das Belgische Institut für Raumaeronomie. | - das Belgische Institut für Raumaeronomie. |
d) Die nachstehend erwähnten Einrichtungen bilden den Pool « Natur »: | d) Die nachstehend erwähnten Einrichtungen bilden den Pool « Natur »: |
- das Königliche Belgische Institut für Naturwissenschaften, | - das Königliche Belgische Institut für Naturwissenschaften, |
- das Königliche Museum für Zentralafrika. » | - das Königliche Museum für Zentralafrika. » |
Art. 3 - Artikel 5 Nr. 16 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 3 - Artikel 5 Nr. 16 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« 16. in den Grenzen der Bestimmungen von Artikel 47 über den Ankauf | « 16. in den Grenzen der Bestimmungen von Artikel 47 über den Ankauf |
von Kunstgegenständen oder historischen Gegenständen oder über die | von Kunstgegenständen oder historischen Gegenständen oder über die |
Genehmigung von Schenkungen oder Legaten jeder Art zugunsten der | Genehmigung von Schenkungen oder Legaten jeder Art zugunsten der |
Einrichtung zu entscheiden. » | Einrichtung zu entscheiden. » |
Art. 4 - Artikel 47 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 4 - Artikel 47 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird durch folgende Bestimmung | Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 47 - § 1 - Der Auszahlungsbevollmächtigte entscheidet über den | « Art. 47 - § 1 - Der Auszahlungsbevollmächtigte entscheidet über den |
Ankauf von Kunstgegenständen oder historischen Gegenständen und über | Ankauf von Kunstgegenständen oder historischen Gegenständen und über |
die Genehmigung von Schenkungen oder Legaten jeder Art, insofern der | die Genehmigung von Schenkungen oder Legaten jeder Art, insofern der |
Betrag dieses Ankaufs oder der Wert der Schenkung oder des Legates | Betrag dieses Ankaufs oder der Wert der Schenkung oder des Legates |
nicht mehr als 50 000 EUR beträgt, Steuerabgaben nicht einbegriffen. | nicht mehr als 50 000 EUR beträgt, Steuerabgaben nicht einbegriffen. |
Der Geschäftsführungsausschuss entscheidet über die in Absatz 1 | Der Geschäftsführungsausschuss entscheidet über die in Absatz 1 |
erwähnten Ankäufe und Schenkungen und Legate, insofern ihrer Betrag | erwähnten Ankäufe und Schenkungen und Legate, insofern ihrer Betrag |
mehr als 50 000 EUR und weniger als 250 000 EUR beträgt, Steuerabgaben | mehr als 50 000 EUR und weniger als 250 000 EUR beträgt, Steuerabgaben |
nicht einbegriffen. Über diesen Betrag hinaus obliegt die Entscheidung | nicht einbegriffen. Über diesen Betrag hinaus obliegt die Entscheidung |
dem Minister. | dem Minister. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Entscheidungen über die Schenkungen und | § 2 - Die in § 1 erwähnten Entscheidungen über die Schenkungen und |
Legate jeder Art, die eine Annahme von Lasten mit sich bringen, | Legate jeder Art, die eine Annahme von Lasten mit sich bringen, |
erfordern eine vorherige Stellungnahme des Föderalen Öffentlichen | erfordern eine vorherige Stellungnahme des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Justiz. Diese Stellungnahme muss innerhalb eines Monats nach | Dienstes Justiz. Diese Stellungnahme muss innerhalb eines Monats nach |
Notifizierung des Antrags abgegeben werden; nach Ablauf dieser Frist | Notifizierung des Antrags abgegeben werden; nach Ablauf dieser Frist |
gilt die Stellungnahme als günstig. | gilt die Stellungnahme als günstig. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Entscheidungen des Ministers | § 3 - Die in § 1 erwähnten Entscheidungen des Ministers |
beziehungsweise des Geschäftsführungsausschusses werden auf | beziehungsweise des Geschäftsführungsausschusses werden auf |
Stellungnahme eines beratenden Erwerbsausschusses gefasst, dessen | Stellungnahme eines beratenden Erwerbsausschusses gefasst, dessen |
Versammlungsprotokoll jeweils der Akte beigefügt wird. | Versammlungsprotokoll jeweils der Akte beigefügt wird. |
Der beratende Erwerbsausschuss setzt sich zusammen aus dem | Der beratende Erwerbsausschuss setzt sich zusammen aus dem |
Auszahlungsbevollmächtigten, dem Präsidenten des Wissenschaftlichen | Auszahlungsbevollmächtigten, dem Präsidenten des Wissenschaftlichen |
Rates und zwei aussenstehenden Sachverständigen, einem | Rates und zwei aussenstehenden Sachverständigen, einem |
französischsprachigen und einem niederländischsprachigen, die auf | französischsprachigen und einem niederländischsprachigen, die auf |
Vorschlag des Leiters der Einrichtung unter dem akademischen Personal | Vorschlag des Leiters der Einrichtung unter dem akademischen Personal |
der Universitäten ausgewählt werden. Sein Mandat hat diesselbe Dauer | der Universitäten ausgewählt werden. Sein Mandat hat diesselbe Dauer |
wie dasjenige des Geschäftsführungsausschusses, bei dem er tagt. | wie dasjenige des Geschäftsführungsausschusses, bei dem er tagt. |
Der beratende Erwerbsausschuss ist verpflichtet, jedes Jahr einen | Der beratende Erwerbsausschuss ist verpflichtet, jedes Jahr einen |
Bericht über die Ankäufe zu erstellen. » | Bericht über die Ankäufe zu erstellen. » |
Art. 5 - Die Überschrift von Kapitel X desselben Erlasses wird durch | Art. 5 - Die Überschrift von Kapitel X desselben Erlasses wird durch |
folgende Überschrift ersetzt: | folgende Überschrift ersetzt: |
« KAPITEL X - Allgemeine Bestimmungen, Übergangs-, Aufhebungs- und | « KAPITEL X - Allgemeine Bestimmungen, Übergangs-, Aufhebungs- und |
Schlussbestimmungen » | Schlussbestimmungen » |
Art. 6 - Artikel 62 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 6 - Artikel 62 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 1. April 2003, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 1. April 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter « § 1 » werden gestrichen. | 1. Die Wörter « § 1 » werden gestrichen. |
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
Art. 7 - Artikel 64 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 7 - Artikel 64 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 1. April 2003, wird durch folgende Bestimmung | Königlichen Erlass vom 1. April 2003, wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 64 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2000 mit | « Art. 64 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2000 mit |
Ausnahme der Artikel 31 und 42, die am 1. Januar 2001 in Kraft treten, | Ausnahme der Artikel 31 und 42, die am 1. Januar 2001 in Kraft treten, |
und der Artikel 29, 30, 32, 37, 38, 51 und 56, die an dem Datum in | und der Artikel 29, 30, 32, 37, 38, 51 und 56, die an dem Datum in |
Kraft treten, das von Unserem Minister der Wissenschaftspolitik nach | Kraft treten, das von Unserem Minister der Wissenschaftspolitik nach |
Einverständnis Unseres Ministers des Haushalts, was die Artikel 32, 37 | Einverständnis Unseres Ministers des Haushalts, was die Artikel 32, 37 |
und 51 betrifft, und Unseres Ministers der Finanzen, was Artikel 38 | und 51 betrifft, und Unseres Ministers der Finanzen, was Artikel 38 |
betrifft, festgelegt wird. » | betrifft, festgelegt wird. » |
Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 64bis mit folgendem | Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 64bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 64bis - Bis zu dem in Artikel 64 festgelegten Datum ist Artikel | « Art. 64bis - Bis zu dem in Artikel 64 festgelegten Datum ist Artikel |
32 wie folgt zu lesen: | 32 wie folgt zu lesen: |
« Art. 32 - § 1 - Ein vorläufiger Haushaltsmittelbetrag, der sich auf | « Art. 32 - § 1 - Ein vorläufiger Haushaltsmittelbetrag, der sich auf |
einen bestimmten Prozentsatz der Unterhaltsausgabenvoranschläge | einen bestimmten Prozentsatz der Unterhaltsausgabenvoranschläge |
beläuft, wird jährlich in den Haushaltsplan eingetragen. Der Minister | beläuft, wird jährlich in den Haushaltsplan eingetragen. Der Minister |
legt diesen Prozentsatz nach Einverständnis des Ministers des | legt diesen Prozentsatz nach Einverständnis des Ministers des |
Haushalts fest. | Haushalts fest. |
§ 2 - Der vorläufige Haushaltsmittelbetrag kann während des | § 2 - Der vorläufige Haushaltsmittelbetrag kann während des |
Haushaltsjahres verwendet werden, um unvorhersehbare | Haushaltsjahres verwendet werden, um unvorhersehbare |
Unterhaltsausgaben zu decken. Der diesbezügliche Beschluss des | Unterhaltsausgaben zu decken. Der diesbezügliche Beschluss des |
Geschäftsführungsausschusses wird mit Gründen versehen. | Geschäftsführungsausschusses wird mit Gründen versehen. |
§ 3 - Bis zum Datum des In-Kraft-Tretens des in § 1 erwähnten | § 3 - Bis zum Datum des In-Kraft-Tretens des in § 1 erwähnten |
Ministeriellen Erlasses wird sich der vorläufige Haushaltsmittelbetrag | Ministeriellen Erlasses wird sich der vorläufige Haushaltsmittelbetrag |
auf 2,5 Prozent der laufenden Ausgaben der Haushaltssektionen 0 und 1 | auf 2,5 Prozent der laufenden Ausgaben der Haushaltssektionen 0 und 1 |
belaufen, so wie sie durch den Ministeriellen Erlass vom 9. Juli 2003 | belaufen, so wie sie durch den Ministeriellen Erlass vom 9. Juli 2003 |
zur Festlegung der Gliederung des Haushaltsplans festgelegt worden | zur Festlegung der Gliederung des Haushaltsplans festgelegt worden |
sind. » | sind. » |
Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 64ter mit folgendem | Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 64ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 64ter - Bis zu dem in Artikel 64 festgelegten Datum ist Artikel | « Art. 64ter - Bis zu dem in Artikel 64 festgelegten Datum ist Artikel |
38 wie folgt zu lesen: | 38 wie folgt zu lesen: |
« Art. 38 - § 1 - Am Ende jedes Haushaltsjahres erstellt der | « Art. 38 - § 1 - Am Ende jedes Haushaltsjahres erstellt der |
Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung in der vom Minister nach | Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung in der vom Minister nach |
Einverständnis des Ministers der Finanzen festgelegten Form eine | Einverständnis des Ministers der Finanzen festgelegten Form eine |
Haushaltsplanausführungsrechnung, eine Geschäftsführungsrechnung und | Haushaltsplanausführungsrechnung, eine Geschäftsführungsrechnung und |
eine Vermögensaufstellung. | eine Vermögensaufstellung. |
§ 2 - Bis zum Datum des In-Kraft-Tretens des in § 1 erwähnten | § 2 - Bis zum Datum des In-Kraft-Tretens des in § 1 erwähnten |
Ministeriellen Erlasses werden die Haushaltsplanausführungsrechnung, | Ministeriellen Erlasses werden die Haushaltsplanausführungsrechnung, |
die Geschäftsführungsrechnung und die Vermögensaufstellung in den am | die Geschäftsführungsrechnung und die Vermögensaufstellung in den am |
31. Dezember 1999 geltenden Formen erstellt und vorgelegt, wobei auf | 31. Dezember 1999 geltenden Formen erstellt und vorgelegt, wobei auf |
diese Dokumente die Gliederung des Haushaltsplans und die Weise, wie | diese Dokumente die Gliederung des Haushaltsplans und die Weise, wie |
Einnahmen und Ausgaben angerechnet werden, die durch den in Ausführung | Einnahmen und Ausgaben angerechnet werden, die durch den in Ausführung |
von Artikel 26 gefassten Ministeriellen Erlass vom 9. Juli 2003 | von Artikel 26 gefassten Ministeriellen Erlass vom 9. Juli 2003 |
festgelegt sind, angewandt werden. » | festgelegt sind, angewandt werden. » |
Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Artikel 64quater mit folgendem | Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Artikel 64quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 64quater - Bis zu dem in Artikel 64 festgelegten Datum ist | « Art. 64quater - Bis zu dem in Artikel 64 festgelegten Datum ist |
Artikel 51 wie folgt zu lesen: | Artikel 51 wie folgt zu lesen: |
« Art. 51 - § 1 - Der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung | « Art. 51 - § 1 - Der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung |
legt einen Rücklagenfonds an, dessen Höhe mindestens einem bestimmten | legt einen Rücklagenfonds an, dessen Höhe mindestens einem bestimmten |
Prozentsatz des Durchschnitts der Unterhaltsausgaben der drei | Prozentsatz des Durchschnitts der Unterhaltsausgaben der drei |
vorhergehenden Haushaltsjahre entspricht. Der Minister legt diesen | vorhergehenden Haushaltsjahre entspricht. Der Minister legt diesen |
Prozentsatz nach Einverständnis des Ministers des Haushalts fest. | Prozentsatz nach Einverständnis des Ministers des Haushalts fest. |
§ 2 - Bis zum Datum des In-Kraft-Tretens des in § 1 erwähnten | § 2 - Bis zum Datum des In-Kraft-Tretens des in § 1 erwähnten |
Ministeriellen Erlasses wird sich der Rücklagenfonds auf 10 Prozent | Ministeriellen Erlasses wird sich der Rücklagenfonds auf 10 Prozent |
des Durchschnitts der laufenden Ausgaben der drei vorhergehenden | des Durchschnitts der laufenden Ausgaben der drei vorhergehenden |
Haushaltsjahre der Sektionen 0 und 1 belaufen, so wie sie durch den | Haushaltsjahre der Sektionen 0 und 1 belaufen, so wie sie durch den |
Ministeriellen Erlass vom 9. Juli 2003 zur Festlegung der Gliederung | Ministeriellen Erlass vom 9. Juli 2003 zur Festlegung der Gliederung |
des Haushaltsplans festgelegt worden sind. | des Haushaltsplans festgelegt worden sind. |
§ 3 - Die Mittel des Rücklagenfonds, die die aufgrund der Paragraphen | § 3 - Die Mittel des Rücklagenfonds, die die aufgrund der Paragraphen |
1 und 2 festgelegte Mindesthöhe überschreiten, können zu jedem | 1 und 2 festgelegte Mindesthöhe überschreiten, können zu jedem |
Zeitpunkt durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des | Zeitpunkt durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des |
Geschäftsführungsausschusses für eine besondere Ausgabe verwendet | Geschäftsführungsausschusses für eine besondere Ausgabe verwendet |
werden. | werden. |
§ 4 - Um einen am Ende eines Haushaltsjahres bestehenden oder aus | § 4 - Um einen am Ende eines Haushaltsjahres bestehenden oder aus |
einer besonderen Tätigkeit hervorgehenden unvorhergesehenen | einer besonderen Tätigkeit hervorgehenden unvorhergesehenen |
Negativsaldo zu bereinigen oder um eine dringende Ausgabe zu | Negativsaldo zu bereinigen oder um eine dringende Ausgabe zu |
begleichen, kann der Geschäftsführungsausschuss dem Minister die | begleichen, kann der Geschäftsführungsausschuss dem Minister die |
Verwendung aller beziehungsweise eines Teils der Mittel des | Verwendung aller beziehungsweise eines Teils der Mittel des |
Rücklagenfonds vorschlagen, vorausgesetzt, dass gleichzeitig ein | Rücklagenfonds vorschlagen, vorausgesetzt, dass gleichzeitig ein |
Zeitplan für die Auffüllung des Fonds bis zu seiner Mindesthöhe | Zeitplan für die Auffüllung des Fonds bis zu seiner Mindesthöhe |
vorgelegt wird. | vorgelegt wird. |
In Ermangelung einer Antwort des Ministers binnen zehn Werktagen nach | In Ermangelung einer Antwort des Ministers binnen zehn Werktagen nach |
Übermittlung der Akte wird davon ausgegangen, dass sein Beschluss | Übermittlung der Akte wird davon ausgegangen, dass sein Beschluss |
günstig ist. » | günstig ist. » |
KAPITEL II - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL II - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 11 - Verfahren zur Genehmigung der Akten in Bezug auf Schenkungen | Art. 11 - Verfahren zur Genehmigung der Akten in Bezug auf Schenkungen |
oder Legate zugunsten der in Artikel 1 des oben erwähnten Königlichen | oder Legate zugunsten der in Artikel 1 des oben erwähnten Königlichen |
Erlasses vom 1. Februar 2000 erwähnten Staatsdienste mit getrennter | Erlasses vom 1. Februar 2000 erwähnten Staatsdienste mit getrennter |
Geschäftsführung, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden | Geschäftsführung, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden |
Erlasses noch nicht abgeschlossen sind, werden gemäss dem in Artikel | Erlasses noch nicht abgeschlossen sind, werden gemäss dem in Artikel |
47 des besagten Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 erwähnten | 47 des besagten Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 erwähnten |
Verfahren weitergeführt. | Verfahren weitergeführt. |
Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 1. April 2003 zur Abänderung des | Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 1. April 2003 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der |
Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der | Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste |
mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik | mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik |
zuständigen Minister unterstehen, wird widerrufen. | zuständigen Minister unterstehen, wird widerrufen. |
Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 7. Juli 1924 zur Einsetzung eines | Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 7. Juli 1924 zur Einsetzung eines |
gemeinsamen Fonds der Staatsmuseen, der zusammen mit den im Haushalt | gemeinsamen Fonds der Staatsmuseen, der zusammen mit den im Haushalt |
eingeschriebenen jährlichen Haushaltsmitteln für Erweiterungen und | eingeschriebenen jährlichen Haushaltsmitteln für Erweiterungen und |
Aufwertung der Kunstsammlungen des Staates bestimmt ist, abgeändert | Aufwertung der Kunstsammlungen des Staates bestimmt ist, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1928, wird aufgehoben. | durch den Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1928, wird aufgehoben. |
Art. 14 - Artikel 63 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 1. | Art. 14 - Artikel 63 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 1. |
Februar 2000 wird aufgehoben. | Februar 2000 wird aufgehoben. |
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: |
- der Artikel 5, 6 und 7, die mit 1. Januar 2000 wirksam werden, | - der Artikel 5, 6 und 7, die mit 1. Januar 2000 wirksam werden, |
- der Artikel 1 und 2, die mit 1. Januar 2003 wirksam werden, | - der Artikel 1 und 2, die mit 1. Januar 2003 wirksam werden, |
- von Artikel 12, der mit 1. April 2003 wirksam wird. | - von Artikel 12, der mit 1. April 2003 wirksam wird. |
Art. 16 - Unser Minister der Wissenschaftspolitik ist mit der | Art. 16 - Unser Minister der Wissenschaftspolitik ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. März 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 14. März 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Wissenschaftspolitik | Der Minister der Wissenschaftspolitik |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 octobre 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 oktober 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |