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Vue multilingue de Arrêté Royal du 13/11/2009
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Arrêté royal relatif aux amendes administratives applicables en cas d'infraction à la réglementation aérienne. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de adminis tratieve geldboeten van toepassing in geval van inbreuk op de luchtvaartreglementering. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 13 NOVEMBRE 2009. - Arrêté royal relatif aux amendes administratives applicables en cas d'infraction à la réglementation aérienne. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 13 NOVEMBER 2009. - Koninklijk besluit betreffende de adminis tratieve geldboeten van toepassing in geval van inbreuk op de luchtvaartreglementering. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 13 novembre 2009 relatif aux amendes administratives besluit van 13 november 2009 betreffende de administratieve geldboeten
applicables en cas d'infraction à la réglementation aérienne (Moniteur van toepassing in geval van inbreuk op de luchtvaartreglementering
belge du 11 décembre 2009). (Belgisch Staatsblad 11 december 2009).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN
13. NOVEMBER 2009 - Köninglicher Erlass über administrative Geldbussen 13. NOVEMBER 2009 - Köninglicher Erlass über administrative Geldbussen
bei Verstoss gegen das Luftverkehrsrecht bei Verstoss gegen das Luftverkehrsrecht
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom
16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, insbesondere der 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, insbesondere der
Artikel 46 § 1, 47 Absatz 4 und 51 Absatz 1, eingefügt durch das Artikel 46 § 1, 47 Absatz 4 und 51 Absatz 1, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. Dezember 2008; Gesetz vom 22. Dezember 2008;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungsnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2009; Aufgrund der Stellungsnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 7. Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 7.
September 2009; September 2009;
Aufgrund des Guachtens Nr. 46.501/4 des Staatsrats vom 11. Mai 2009, Aufgrund des Guachtens Nr. 46.501/4 des Staatsrats vom 11. Mai 2009,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der in Artikel 46 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Artikel 1 - Der in Artikel 46 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur
Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der
Lufthahrt erwähnte Beamte ist entweder der Generalsinspektor der Lufthahrt erwähnte Beamte ist entweder der Generalsinspektor der
Luftfahrt- und Flughafeninspektion oder der stellvertretende Luftfahrt- und Flughafeninspektion oder der stellvertretende
Generalinspektor der Luftfahrtinspektion. Generalinspektor der Luftfahrtinspektion.
Art. 2 - § 1 - Der in Artikel 1 erwähnte Beamte kann die vollständige Art. 2 - § 1 - Der in Artikel 1 erwähnte Beamte kann die vollständige
oder teilweise Stundung der Vollstreckung der Zahlung der Geldbusse oder teilweise Stundung der Vollstreckung der Zahlung der Geldbusse
gewähren, sofern er gegen der Zuwiderhandelnden im Jahr vor Begehen gewähren, sofern er gegen der Zuwiderhandelnden im Jahr vor Begehen
des Verstosses keine andere administrative Geldbusse verhängt hat. des Verstosses keine andere administrative Geldbusse verhängt hat.
§ 2 - Die Stundung gilt für eine Probezeit von einem Jahr. Die § 2 - Die Stundung gilt für eine Probezeit von einem Jahr. Die
Probezeit läuft ab dem Datum der Mitteilung des Beschlusses zur Probezeit läuft ab dem Datum der Mitteilung des Beschlusses zur
Verängung der administrativen Geldbusse. Verängung der administrativen Geldbusse.
§ 3 - Die Stundung wird von Rechts wegen widerrufen, wenn aufgrund § 3 - Die Stundung wird von Rechts wegen widerrufen, wenn aufgrund
eines erneuten Verstosses eine neue administrative Geldbusse verhängt eines erneuten Verstosses eine neue administrative Geldbusse verhängt
wird. wird.
Der Widerruf der Stundung wird mit derselben Entscheidung mitgeteilt, Der Widerruf der Stundung wird mit derselben Entscheidung mitgeteilt,
mit der auch die administrative Geldbusse für den erneuten Verstoss mit der auch die administrative Geldbusse für den erneuten Verstoss
verhängt wird. verhängt wird.
§ 4 - Die administrative Geldbusse, deren Zahlung durch den Widerruf § 4 - Die administrative Geldbusse, deren Zahlung durch den Widerruf
der Stundung vollstreckbar wird, wird in voller höhe mit der Geldbusse der Stundung vollstreckbar wird, wird in voller höhe mit der Geldbusse
zusammengegasst, die wegen der erneuten Verstosses verhängt wurde. zusammengegasst, die wegen der erneuten Verstosses verhängt wurde.
Art. 3 - § 1 - Die administrativen Geldbussen werden von der Art. 3 - § 1 - Die administrativen Geldbussen werden von der
Generaldirektion Lufthahrt erhoben. Generaldirektion Lufthahrt erhoben.
Sie sind an den Rechnungsführer der Zahlungseingänge der Sie sind an den Rechnungsführer der Zahlungseingänge der
Generaldirektion Luftfahrt zu überweisen. Generaldirektion Luftfahrt zu überweisen.
§ 2 - Die administrativen Geldbussen sind binnen acht Tagen nach dem § 2 - Die administrativen Geldbussen sind binnen acht Tagen nach dem
Datum zu zahlen, zu dem die Entscheidung vollstreckbar wurde. Datum zu zahlen, zu dem die Entscheidung vollstreckbar wurde.
Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist wird eine Mahnung per Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist wird eine Mahnung per
Einschreiben verschickt. Einschreiben verschickt.
Ab der in Absatz 2 genannten Mahnung fallen Verzugszinsen an, die nach Ab der in Absatz 2 genannten Mahnung fallen Verzugszinsen an, die nach
dem gesetzlichen Zinssatz berechnet werden. dem gesetzlichen Zinssatz berechnet werden.
Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Luftfart Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Luftfart
gehört, ist mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. gehört, ist mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2009 Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
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