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Arrêté royal relatif aux amendes administratives applicables en cas d'infraction à la réglementation aérienne. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de adminis tratieve geldboeten van toepassing in geval van inbreuk op de luchtvaartreglementering. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 13 NOVEMBRE 2009. - Arrêté royal relatif aux amendes administratives applicables en cas d'infraction à la réglementation aérienne. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 13 NOVEMBER 2009. - Koninklijk besluit betreffende de adminis tratieve geldboeten van toepassing in geval van inbreuk op de luchtvaartreglementering. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 13 novembre 2009 relatif aux amendes administratives | besluit van 13 november 2009 betreffende de administratieve geldboeten |
applicables en cas d'infraction à la réglementation aérienne (Moniteur | van toepassing in geval van inbreuk op de luchtvaartreglementering |
belge du 11 décembre 2009). | (Belgisch Staatsblad 11 december 2009). |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN |
13. NOVEMBER 2009 - Köninglicher Erlass über administrative Geldbussen | 13. NOVEMBER 2009 - Köninglicher Erlass über administrative Geldbussen |
bei Verstoss gegen das Luftverkehrsrecht | bei Verstoss gegen das Luftverkehrsrecht |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom | Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom |
16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, insbesondere der | 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, insbesondere der |
Artikel 46 § 1, 47 Absatz 4 und 51 Absatz 1, eingefügt durch das | Artikel 46 § 1, 47 Absatz 4 und 51 Absatz 1, eingefügt durch das |
Gesetz vom 22. Dezember 2008; | Gesetz vom 22. Dezember 2008; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Stellungsnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2009; | Aufgrund der Stellungsnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2009; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 7. | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 7. |
September 2009; | September 2009; |
Aufgrund des Guachtens Nr. 46.501/4 des Staatsrats vom 11. Mai 2009, | Aufgrund des Guachtens Nr. 46.501/4 des Staatsrats vom 11. Mai 2009, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für |
Mobilität, | Mobilität, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Der in Artikel 46 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur | Artikel 1 - Der in Artikel 46 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur |
Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der | Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der |
Lufthahrt erwähnte Beamte ist entweder der Generalsinspektor der | Lufthahrt erwähnte Beamte ist entweder der Generalsinspektor der |
Luftfahrt- und Flughafeninspektion oder der stellvertretende | Luftfahrt- und Flughafeninspektion oder der stellvertretende |
Generalinspektor der Luftfahrtinspektion. | Generalinspektor der Luftfahrtinspektion. |
Art. 2 - § 1 - Der in Artikel 1 erwähnte Beamte kann die vollständige | Art. 2 - § 1 - Der in Artikel 1 erwähnte Beamte kann die vollständige |
oder teilweise Stundung der Vollstreckung der Zahlung der Geldbusse | oder teilweise Stundung der Vollstreckung der Zahlung der Geldbusse |
gewähren, sofern er gegen der Zuwiderhandelnden im Jahr vor Begehen | gewähren, sofern er gegen der Zuwiderhandelnden im Jahr vor Begehen |
des Verstosses keine andere administrative Geldbusse verhängt hat. | des Verstosses keine andere administrative Geldbusse verhängt hat. |
§ 2 - Die Stundung gilt für eine Probezeit von einem Jahr. Die | § 2 - Die Stundung gilt für eine Probezeit von einem Jahr. Die |
Probezeit läuft ab dem Datum der Mitteilung des Beschlusses zur | Probezeit läuft ab dem Datum der Mitteilung des Beschlusses zur |
Verängung der administrativen Geldbusse. | Verängung der administrativen Geldbusse. |
§ 3 - Die Stundung wird von Rechts wegen widerrufen, wenn aufgrund | § 3 - Die Stundung wird von Rechts wegen widerrufen, wenn aufgrund |
eines erneuten Verstosses eine neue administrative Geldbusse verhängt | eines erneuten Verstosses eine neue administrative Geldbusse verhängt |
wird. | wird. |
Der Widerruf der Stundung wird mit derselben Entscheidung mitgeteilt, | Der Widerruf der Stundung wird mit derselben Entscheidung mitgeteilt, |
mit der auch die administrative Geldbusse für den erneuten Verstoss | mit der auch die administrative Geldbusse für den erneuten Verstoss |
verhängt wird. | verhängt wird. |
§ 4 - Die administrative Geldbusse, deren Zahlung durch den Widerruf | § 4 - Die administrative Geldbusse, deren Zahlung durch den Widerruf |
der Stundung vollstreckbar wird, wird in voller höhe mit der Geldbusse | der Stundung vollstreckbar wird, wird in voller höhe mit der Geldbusse |
zusammengegasst, die wegen der erneuten Verstosses verhängt wurde. | zusammengegasst, die wegen der erneuten Verstosses verhängt wurde. |
Art. 3 - § 1 - Die administrativen Geldbussen werden von der | Art. 3 - § 1 - Die administrativen Geldbussen werden von der |
Generaldirektion Lufthahrt erhoben. | Generaldirektion Lufthahrt erhoben. |
Sie sind an den Rechnungsführer der Zahlungseingänge der | Sie sind an den Rechnungsführer der Zahlungseingänge der |
Generaldirektion Luftfahrt zu überweisen. | Generaldirektion Luftfahrt zu überweisen. |
§ 2 - Die administrativen Geldbussen sind binnen acht Tagen nach dem | § 2 - Die administrativen Geldbussen sind binnen acht Tagen nach dem |
Datum zu zahlen, zu dem die Entscheidung vollstreckbar wurde. | Datum zu zahlen, zu dem die Entscheidung vollstreckbar wurde. |
Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist wird eine Mahnung per | Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist wird eine Mahnung per |
Einschreiben verschickt. | Einschreiben verschickt. |
Ab der in Absatz 2 genannten Mahnung fallen Verzugszinsen an, die nach | Ab der in Absatz 2 genannten Mahnung fallen Verzugszinsen an, die nach |
dem gesetzlichen Zinssatz berechnet werden. | dem gesetzlichen Zinssatz berechnet werden. |
Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Luftfart | Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Luftfart |
gehört, ist mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | gehört, ist mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |