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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mai 2003 modifiant l'arrêté royal du 5 mars 1990 relatif à l'allocation pour l'aide aux personnes âgées | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 maart 1990 betreffende de tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 13 NOVEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 13 NOVEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
| en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mai 2003 modifiant | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 |
| l'arrêté royal du 5 mars 1990 relatif à l'allocation pour l'aide aux | tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 maart 1990 betreffende |
| personnes âgées | de tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
| royal du 22 mai 2003 modifiant l'arrêté royal du 5 mars 1990 relatif à | besluit van 22 mei 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 |
| l'allocation pour l'aide aux personnes âgées, établi par le Service | maart 1990 betreffende de tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden, |
| central de traduction allemande auprès du Commissariat | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
| d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mai 2003 | vertaling van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 tot wijziging van |
| modifiant l'arrêté royal du 5 mars 1990 relatif à l'allocation pour | het koninklijk besluit van 5 maart 1990 betreffende de tegemoetkoming |
| l'aide aux personnes âgées. | voor hulp aan bejaarden. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 13 novembre 2003. | Gegeven te Brussel, 13 november 2003. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Annexe | Bijlage |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 22. MAI 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 22. MAI 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von | Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von |
| Betagten | Betagten |
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruss! | Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für | Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für |
| Personen mit Behinderung, insbesondere der Artikel 3, 4 §§ 3 und 5, 6 | Personen mit Behinderung, insbesondere der Artikel 3, 4 §§ 3 und 5, 6 |
| § 1 und 7 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989, 30. | § 1 und 7 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989, 30. |
| Dezember 1992 und das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002, und | Dezember 1992 und das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002, und |
| des Artikels 12 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember | des Artikels 12 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember |
| 1989; | 1989; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe |
| zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch den | zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 27. Dezember 2002; | Königlichen Erlass vom 27. Dezember 2002; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Personen mit | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Personen mit |
| Behinderung vom 1. Oktober 2002; | Behinderung vom 1. Oktober 2002; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. November 2002; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. November 2002; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12. |
| Dezember 2002; | Dezember 2002; |
| Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 29. November 2002 in | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 29. November 2002 in |
| Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates | Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates |
| innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; | innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.576/3 des Staatsrates vom 15. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.576/3 des Staatsrates vom 15. April |
| 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der | 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und |
| aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die am 29. November 2002 | aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die am 29. November 2002 |
| und 9. Mai 2003 im Rat darüber beraten haben, | und 9. Mai 2003 im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über |
| die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch | die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch |
| den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992, wird durch folgende | den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992, wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | « Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
| verstehen unter: | verstehen unter: |
| 1. Gesetz: das Gesetz vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für | 1. Gesetz: das Gesetz vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für |
| Personen mit Behinderung, | Personen mit Behinderung, |
| 2. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 2. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
| Beihilfen für Personen mit Behinderung gehören, oder sein | Beihilfen für Personen mit Behinderung gehören, oder sein |
| Beauftragter, | Beauftragter, |
| 3. Beihilfe: die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, | 3. Beihilfe: die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, |
| 4. Bürgermeister: der Bürgermeister oder der vom Bürgermeister | 4. Bürgermeister: der Bürgermeister oder der vom Bürgermeister |
| beauftragte Beamte der Gemeindeverwaltung, | beauftragte Beamte der Gemeindeverwaltung, |
| 5. Hauptwohnort: der Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. | 5. Hauptwohnort: der Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. |
| 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
| Nationalregisters der natürlichen Personen, | Nationalregisters der natürlichen Personen, |
| 6. Kind zu Lasten: eine Person unter 25 Jahren, die ihren Hauptwohnort | 6. Kind zu Lasten: eine Person unter 25 Jahren, die ihren Hauptwohnort |
| bei der Beihilfe beantragenden Person mit Behinderung hat und für die | bei der Beihilfe beantragenden Person mit Behinderung hat und für die |
| diese Person mit Behinderung oder ein anderes Mitglied des Haushalts, | diese Person mit Behinderung oder ein anderes Mitglied des Haushalts, |
| das nicht mit ihr im ersten, zweiten oder dritten Grad verwandt oder | das nicht mit ihr im ersten, zweiten oder dritten Grad verwandt oder |
| verschwägert ist, Kinderzulagen bezieht oder Unherhaltsgeld erhält, | verschwägert ist, Kinderzulagen bezieht oder Unherhaltsgeld erhält, |
| das durch ein Urteil oder durch ein im Rahmen eines Verfahrens einer | das durch ein Urteil oder durch ein im Rahmen eines Verfahrens einer |
| Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis unterzeichnetes Abkommen | Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis unterzeichnetes Abkommen |
| festgelegt wurde, oder eine Person unter 25 Jahren, die ihren | festgelegt wurde, oder eine Person unter 25 Jahren, die ihren |
| Hauptwohnort nicht bei der Beihilfe beantragenden Person mit | Hauptwohnort nicht bei der Beihilfe beantragenden Person mit |
| Behinderung hat, aber für die diese Person mit Behinderung | Behinderung hat, aber für die diese Person mit Behinderung |
| Kinderzulagen bezieht oder Unterhaltsgeld zahlt, das entweder durch | Kinderzulagen bezieht oder Unterhaltsgeld zahlt, das entweder durch |
| ein Urteil oder durch ein im Rahmen eines Verfahrens einer | ein Urteil oder durch ein im Rahmen eines Verfahrens einer |
| Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis unterzeichnetes Abkommen | Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis unterzeichnetes Abkommen |
| festgelegt wurde. » | festgelegt wurde. » |
| Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den | Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 8. Januar 1992, wird durch folgende Bestimmung | Königlichen Erlass vom 8. Januar 1992, wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Art. 2 - Es wird davon ausgegangen, dass ein Empfänger seinen in | « Art. 2 - Es wird davon ausgegangen, dass ein Empfänger seinen in |
| Artikel 4 des Gesetzes erwähnten tatsächlichen Wohnort in Belgien hat, | Artikel 4 des Gesetzes erwähnten tatsächlichen Wohnort in Belgien hat, |
| wenn er seinen Hauptwohnort in Belgien hat und sich ständig und | wenn er seinen Hauptwohnort in Belgien hat und sich ständig und |
| tatsächlich in Belgien aufhält. | tatsächlich in Belgien aufhält. |
| Einem ständigen und tatsächlichen Aufenthalt in Belgien wird | Einem ständigen und tatsächlichen Aufenthalt in Belgien wird |
| gleichgesetzt: | gleichgesetzt: |
| 1.ein Aufenthalt im Ausland von höchstens 90 aufeinander folgenden | 1.ein Aufenthalt im Ausland von höchstens 90 aufeinander folgenden |
| oder nicht aufeinander folgenden Tagen pro Kalenderjahr, | oder nicht aufeinander folgenden Tagen pro Kalenderjahr, |
| 2. ein Aufenthalt im Ausland infolge einer behandlungsbedingten | 2. ein Aufenthalt im Ausland infolge einer behandlungsbedingten |
| Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer anderen Pflegeeinrichtung, | Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer anderen Pflegeeinrichtung, |
| 3. ein Aufenthalt im Ausland aus beruflichen Gründen, | 3. ein Aufenthalt im Ausland aus beruflichen Gründen, |
| 4. ein Aufenthalt bei einem Verwandten oder Verschwägerten, wenn | 4. ein Aufenthalt bei einem Verwandten oder Verschwägerten, wenn |
| dieser oder sein Ehepartner oder die Person, mit der der Verwandte | dieser oder sein Ehepartner oder die Person, mit der der Verwandte |
| oder Verschwägerte zusammenwohnt, verpflichtet ist, sich zeitweilig im | oder Verschwägerte zusammenwohnt, verpflichtet ist, sich zeitweilig im |
| Ausland aufzuhalten, um dort im Dienste des belgischen Staates einen | Ausland aufzuhalten, um dort im Dienste des belgischen Staates einen |
| Auftrag auszuführen oder Funktionen auszuüben, | Auftrag auszuführen oder Funktionen auszuüben, |
| 5. ein Aufenthalt im Ausland von mehr als 90 aufeinander folgenden | 5. ein Aufenthalt im Ausland von mehr als 90 aufeinander folgenden |
| oder nicht aufeinander folgenden Tagen pro Kalenderjahr, unter der | oder nicht aufeinander folgenden Tagen pro Kalenderjahr, unter der |
| Bedingung, dass aussergewöhnliche Umstände diesen Aufenthalt | Bedingung, dass aussergewöhnliche Umstände diesen Aufenthalt |
| rechtfertigen und der Minister ihn erlaubt hat. | rechtfertigen und der Minister ihn erlaubt hat. |
| Personen mit Behinderung, die das Königreich verlassen, sind | Personen mit Behinderung, die das Königreich verlassen, sind |
| verpflichtet, den Minister mindestens einen Monat vor ihrer Abreise | verpflichtet, den Minister mindestens einen Monat vor ihrer Abreise |
| davon in Kenntnis zu setzen und die voraussichtliche Dauer ihres | davon in Kenntnis zu setzen und die voraussichtliche Dauer ihres |
| Aufenthalts im Ausland sowie, für die in den Nummern 2 bis 5 erwähnten | Aufenthalts im Ausland sowie, für die in den Nummern 2 bis 5 erwähnten |
| Fälle, den jeweiligen Grund dieses Aufenthalts anzugeben. » | Fälle, den jeweiligen Grund dieses Aufenthalts anzugeben. » |
| Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den | Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 25. Januar 2001, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 25. Januar 2001, wird aufgehoben. |
| Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den | Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 17. März 1999, wird durch folgende Bestimmung | Königlichen Erlass vom 17. März 1999, wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Art. 4 - § 1 - Je nachdem, ob die Person mit Behinderung zur | « Art. 4 - § 1 - Je nachdem, ob die Person mit Behinderung zur |
| Kategorie A, B oder C gehört, werden in Anwendung von Artikel 7 § 1 | Kategorie A, B oder C gehört, werden in Anwendung von Artikel 7 § 1 |
| Absatz 3 des Gesetzes folgende Teilbetreträge des Einkommens nicht in | Absatz 3 des Gesetzes folgende Teilbetreträge des Einkommens nicht in |
| Betracht gezogen: 8.893,80 EUR, 8.893,80 EUR beziehungsweise 11.113,56 | Betracht gezogen: 8.893,80 EUR, 8.893,80 EUR beziehungsweise 11.113,56 |
| EUR pro Jahr. Diese Beträge werden gemäss den in § 3 vorgesehenen | EUR pro Jahr. Diese Beträge werden gemäss den in § 3 vorgesehenen |
| Bestimmungen an den Verbraucherpreisindex angepasst. | Bestimmungen an den Verbraucherpreisindex angepasst. |
| Es gehören: | Es gehören: |
| 1. zur Kategorie A: die Personen mit Behinderung, die weder zur | 1. zur Kategorie A: die Personen mit Behinderung, die weder zur |
| Kategorie B noch zur Kategorie C gehören, | Kategorie B noch zur Kategorie C gehören, |
| 2. zur Kategorie B: die Personen mit Behinderung, | 2. zur Kategorie B: die Personen mit Behinderung, |
| - die keinen Haushalt mit einer anderen Person bilden, | - die keinen Haushalt mit einer anderen Person bilden, |
| - die nicht zur Kategorie C gehören und einen Haushalt mit einer | - die nicht zur Kategorie C gehören und einen Haushalt mit einer |
| anderen Person bilden, die nicht mit ihnen im ersten, zweiten oder | anderen Person bilden, die nicht mit ihnen im ersten, zweiten oder |
| dritten Grad verwandt oder verschwägert ist und selbst auch nicht zur | dritten Grad verwandt oder verschwägert ist und selbst auch nicht zur |
| Kategorie C gehört, | Kategorie C gehört, |
| 3. zur Kategorie C: die Personen mit Behinderung, | 3. zur Kategorie C: die Personen mit Behinderung, |
| - die ein oder mehrere Kinder zu Lasten haben, | - die ein oder mehrere Kinder zu Lasten haben, |
| - die einen Haushalt mit einer oder mehreren Personen ohne Einkommen | - die einen Haushalt mit einer oder mehreren Personen ohne Einkommen |
| bilden. | bilden. |
| Pro Haushalt darf nur eine Person in den Genuss des der Kategorie C | Pro Haushalt darf nur eine Person in den Genuss des der Kategorie C |
| entsprechenden Abzugs kommen. Gehören in einem Haushalt zwei oder | entsprechenden Abzugs kommen. Gehören in einem Haushalt zwei oder |
| mehrere Personen mit Behinderung zur Kategorie C, kommt jede von ihnen | mehrere Personen mit Behinderung zur Kategorie C, kommt jede von ihnen |
| in den Genuss der Hälfte des der Kategorie C entsprechenden Abzugs. | in den Genuss der Hälfte des der Kategorie C entsprechenden Abzugs. |
| § 2 - Für die Untersuchung des Anrechts auf Beihilfe werden die in § 1 | § 2 - Für die Untersuchung des Anrechts auf Beihilfe werden die in § 1 |
| Absatz 1 erwähnten Beträge an den Schwellenindex angepasst, der | Absatz 1 erwähnten Beträge an den Schwellenindex angepasst, der |
| anwendbar ist: | anwendbar ist: |
| 1. am Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, in den | 1. am Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, in den |
| Fällen, in denen der Beschluss auf einen Antrag hin gefasst wird, | Fällen, in denen der Beschluss auf einen Antrag hin gefasst wird, |
| 2. am Datum, an dem der neue Beschluss wirksam wird, in den in Artikel | 2. am Datum, an dem der neue Beschluss wirksam wird, in den in Artikel |
| 23 § 1 Nr. 1 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das | 23 § 1 Nr. 1 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das |
| Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen | Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen |
| mit Behinderung erwähnten Fällen, | mit Behinderung erwähnten Fällen, |
| 3. in dem Monat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt zu der in | 3. in dem Monat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt zu der in |
| Artikel 23 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über | Artikel 23 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über |
| das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für | das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für |
| Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen. | Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen. |
| § 3 - Für die Anwendung dieses Artikels sind diese Beträge gemäss den | § 3 - Für die Anwendung dieses Artikels sind diese Beträge gemäss den |
| Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer | Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer |
| Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse | Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse |
| zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die | zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die |
| Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer | Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer |
| zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im | zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im |
| Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex | Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex |
| gebunden werden, an den Schwellenindex 103,14 der Verbraucherpreise | gebunden werden, an den Schwellenindex 103,14 der Verbraucherpreise |
| (Basis 1996 = 100) gebunden. » | (Basis 1996 = 100) gebunden. » |
| Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den | Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 4. Februar 1999, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 4. Februar 1999, wird aufgehoben. |
| Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den | Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001, wird durch folgende Bestimmung | Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001, wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Art. 6 - § 1 - Die Beihilfe wird unter Berücksichtigung des | « Art. 6 - § 1 - Die Beihilfe wird unter Berücksichtigung des |
| Ergebnisses einer Untersuchung des Einkommens gewährt. | Ergebnisses einer Untersuchung des Einkommens gewährt. |
| Unbeschadet der Anwendung von § 2 werden alle Einkünfte gleich welcher | Unbeschadet der Anwendung von § 2 werden alle Einkünfte gleich welcher |
| Art oder gleich welchen Ursprungs in Betracht gezogen, über die die | Art oder gleich welchen Ursprungs in Betracht gezogen, über die die |
| Person mit Behinderung und gegebenenfalls die Personen, mit denen sie | Person mit Behinderung und gegebenenfalls die Personen, mit denen sie |
| einen Haushalt bildet, verfügen. | einen Haushalt bildet, verfügen. |
| Die Einkünfte der Haushaltsmitglieder, die mit der Person mit | Die Einkünfte der Haushaltsmitglieder, die mit der Person mit |
| Behinderung im ersten, zweiten oder dritten Grad verwandt oder | Behinderung im ersten, zweiten oder dritten Grad verwandt oder |
| verschwägert sind, werden jedoch nicht in Betracht gezogen. | verschwägert sind, werden jedoch nicht in Betracht gezogen. |
| § 2 - Für die Berechnung des Einkommens werden nicht in Betracht | § 2 - Für die Berechnung des Einkommens werden nicht in Betracht |
| gezogen: | gezogen: |
| 1. Familienleistungen, | 1. Familienleistungen, |
| 2. Leistungen der öffentlichen oder privaten Fürsorge, | 2. Leistungen der öffentlichen oder privaten Fürsorge, |
| 3. von Verwandten in auf- oder absteigender Linie gezahlter Unterhalt, | 3. von Verwandten in auf- oder absteigender Linie gezahlter Unterhalt, |
| 4. Frontstreifenrenten, Gefangenenrenten und Renten mit Bezug auf | 4. Frontstreifenrenten, Gefangenenrenten und Renten mit Bezug auf |
| einen aufgrund einer Kriegshandlung verliehenen nationalen Orden, | einen aufgrund einer Kriegshandlung verliehenen nationalen Orden, |
| 5. Beihilfen für Personen mit Behinderung, die den Personen, mit denen | 5. Beihilfen für Personen mit Behinderung, die den Personen, mit denen |
| die Person mit Behinderung einen Haushalt bildet, gewährt werden, | die Person mit Behinderung einen Haushalt bildet, gewährt werden, |
| 6. das Urlaubsgeld und das zusätzliche Urlaubsgeld, das im Rahmen der | 6. das Urlaubsgeld und das zusätzliche Urlaubsgeld, das im Rahmen der |
| Pensionsregelung für Lohnempfänger ausgezahlt wird, die | Pensionsregelung für Lohnempfänger ausgezahlt wird, die |
| Sonderbeihilfe, die im Rahmen der Pensionsregelung für Selbständige | Sonderbeihilfe, die im Rahmen der Pensionsregelung für Selbständige |
| ausgezahlt wird, sowie das Urlaubsgeld im Rahmen der Pensionsregelung | ausgezahlt wird, sowie das Urlaubsgeld im Rahmen der Pensionsregelung |
| für den öffentlichen Sektor, | für den öffentlichen Sektor, |
| 7. Entschädigungen, die im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen | 7. Entschädigungen, die im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen |
| den Personen, mit denen die Person mit Behinderung einen Haushalt | den Personen, mit denen die Person mit Behinderung einen Haushalt |
| bildet, gewährt werden, | bildet, gewährt werden, |
| 8. der Teil der Pension, der dem Betrag des Unterhaltsgeldes | 8. der Teil der Pension, der dem Betrag des Unterhaltsgeldes |
| entspricht, das eine von Tisch und Bett getrennte, tatsächlich | entspricht, das eine von Tisch und Bett getrennte, tatsächlich |
| getrennte oder geschiedene Person mit Behinderung, die eine Pension | getrennte oder geschiedene Person mit Behinderung, die eine Pension |
| bezieht, ihrem Ehepartner oder Ex-Ehepartner zahlt, wenn die | bezieht, ihrem Ehepartner oder Ex-Ehepartner zahlt, wenn die |
| Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalts durch einen Gerichtsbeschluss | Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalts durch einen Gerichtsbeschluss |
| festgelegt wurde, | festgelegt wurde, |
| 9. Entschädigungen, die von den deutschen Behörden als Schadensersatz | 9. Entschädigungen, die von den deutschen Behörden als Schadensersatz |
| für Gefangenhaltung während des zweiten Weltkriegs ausgezahlt werden. | für Gefangenhaltung während des zweiten Weltkriegs ausgezahlt werden. |
| § 3 - Für die Anwendung dieses Artikels sind die in Betracht zu | § 3 - Für die Anwendung dieses Artikels sind die in Betracht zu |
| ziehenden Leistungen diejenigen, auf die eine Person mit Behinderung | ziehenden Leistungen diejenigen, auf die eine Person mit Behinderung |
| am Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, oder am ersten | am Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, oder am ersten |
| Tag des Monats nach der Revision von Amts wegen ein Anrecht hat. | Tag des Monats nach der Revision von Amts wegen ein Anrecht hat. |
| Die Beträge der in diesem Artikel erwähnten Leistungen werden im | Die Beträge der in diesem Artikel erwähnten Leistungen werden im |
| Hinblick auf ihren Abzug vom Betrag der Beihilfen auf Jahresbasis | Hinblick auf ihren Abzug vom Betrag der Beihilfen auf Jahresbasis |
| berechnet. » | berechnet. » |
| Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « § 1 - Wenn die Person mit Behinderung oder die Personen, mit denen | « § 1 - Wenn die Person mit Behinderung oder die Personen, mit denen |
| sie einen Haushalt bildet, eine Tätigkeit als Lohnempfänger ausüben, | sie einen Haushalt bildet, eine Tätigkeit als Lohnempfänger ausüben, |
| wird bei der Berechnung des Einkommens der Betrag des steuerbaren | wird bei der Berechnung des Einkommens der Betrag des steuerbaren |
| Lohnes des zweiten Jahres | Lohnes des zweiten Jahres |
| 1. vor dem Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, in den | 1. vor dem Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, in den |
| Fällen, in denen der Beschluss auf einen Antrag hin gefasst wird, | Fällen, in denen der Beschluss auf einen Antrag hin gefasst wird, |
| 2. vor dem Datum, an dem der neue Beschluss wirksam wird, in den in | 2. vor dem Datum, an dem der neue Beschluss wirksam wird, in den in |
| Artikel 23 § 1 Nr. 1 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 | Artikel 23 § 1 Nr. 1 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 |
| über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für | über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für |
| Personen mit Behinderung erwähnten Fällen, | Personen mit Behinderung erwähnten Fällen, |
| 3. vor dem Monat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt zu der in | 3. vor dem Monat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt zu der in |
| Artikel 23 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über | Artikel 23 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über |
| das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für | das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für |
| Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen, | Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen, |
| in Betracht gezogen. » | in Betracht gezogen. » |
| 2. In § 3 werden die Wörter "von seinem Ehepartner oder von der | 2. In § 3 werden die Wörter "von seinem Ehepartner oder von der |
| Person, mit der er einen Haushalt bildet" durch die Wörter "von den | Person, mit der er einen Haushalt bildet" durch die Wörter "von den |
| Personen, mit denen er einen Haushalt bildet" ersetzt. | Personen, mit denen er einen Haushalt bildet" ersetzt. |
| 3. In § 4 werden die Wörter "der verstorbenen Person, mit der er einen | 3. In § 4 werden die Wörter "der verstorbenen Person, mit der er einen |
| Haushalt bildete" durch die Wörter "der Personen, mit denen er einen | Haushalt bildete" durch die Wörter "der Personen, mit denen er einen |
| Haushalt bildete" ersetzt. | Haushalt bildete" ersetzt. |
| 4. Paragraph 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 4. Paragraph 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « § 5 - Wenn die Berufseinkünfte des zweiten Jahres vor dem Jahr, in | « § 5 - Wenn die Berufseinkünfte des zweiten Jahres vor dem Jahr, in |
| dem der Verwaltungsbeschluss wirksam wird, auf eine Tätigkeit | dem der Verwaltungsbeschluss wirksam wird, auf eine Tätigkeit |
| zurückzuführen sind, die ausgeübt wurde, als die Person mit | zurückzuführen sind, die ausgeübt wurde, als die Person mit |
| Behinderung oder die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, | Behinderung oder die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, |
| noch nicht pensioniert waren, und der Betreffende zum Zeitpunkt, an | noch nicht pensioniert waren, und der Betreffende zum Zeitpunkt, an |
| dem der Beschluss wirksam wird, eine Pension bezieht und gleichzeitig | dem der Beschluss wirksam wird, eine Pension bezieht und gleichzeitig |
| eine erlaubte Tätigkeit ausübt, ist der in Betracht zu ziehende Betrag | eine erlaubte Tätigkeit ausübt, ist der in Betracht zu ziehende Betrag |
| der Berufseinkünfte der letztere, auf Jahresbasis zu berechnende | der Berufseinkünfte der letztere, auf Jahresbasis zu berechnende |
| Betrag. » | Betrag. » |
| Art. 8 - Artikel 8 § 1 wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 8 § 1 wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « § 1 - Für die Berechnung des Einkommens wird ein Betrag in Betracht | « § 1 - Für die Berechnung des Einkommens wird ein Betrag in Betracht |
| gezogen, der 90 % der Pensionen entspricht, die der Person mit | gezogen, der 90 % der Pensionen entspricht, die der Person mit |
| Behinderung oder den Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, | Behinderung oder den Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, |
| gewährt werden. » | gewährt werden. » |
| 2. In § 3 werden die Wörter "- wegen Bezugs einer Rente im Rahmen der | 2. In § 3 werden die Wörter "- wegen Bezugs einer Rente im Rahmen der |
| Rechtsvorschriften über die Pension von Selbständigen" gestrichen. | Rechtsvorschriften über die Pension von Selbständigen" gestrichen. |
| Art. 9 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 9 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Art. 9 - Für die Berechnung des Einkommens wird ein Betrag von 1 | « Art. 9 - Für die Berechnung des Einkommens wird ein Betrag von 1 |
| 500,00 EUR vom globalen Katastereinkommen aus den bebauten Immobilien, | 500,00 EUR vom globalen Katastereinkommen aus den bebauten Immobilien, |
| deren Volleigentümer oder Niessbraucher die Person mit Behinderung | deren Volleigentümer oder Niessbraucher die Person mit Behinderung |
| oder die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, sind, | oder die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, sind, |
| abgezogen. | abgezogen. |
| Dieser Betrag wird für jedes Kind zu Lasten um 250,00 EUR erhöht. » | Dieser Betrag wird für jedes Kind zu Lasten um 250,00 EUR erhöht. » |
| Art. 10 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 10 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Art. 10 - Wenn die Person mit Behinderung oder die Personen, mit | « Art. 10 - Wenn die Person mit Behinderung oder die Personen, mit |
| denen sie einen Haushalt bildet, lediglich Volleigentümer oder | denen sie einen Haushalt bildet, lediglich Volleigentümer oder |
| Niessbraucher unbebauter Immobilien sind, wird für die Berechnung des | Niessbraucher unbebauter Immobilien sind, wird für die Berechnung des |
| Einkommens der Betrag des Katastereinkommens aus diesen Immobilien | Einkommens der Betrag des Katastereinkommens aus diesen Immobilien |
| unter Abzug von 60,00 EUR in Betracht gezogen. » | unter Abzug von 60,00 EUR in Betracht gezogen. » |
| Art. 11 - Artikel 14 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 11 - Artikel 14 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Art. 14 - Sind die Person mit Behinderung oder die Personen, mit | « Art. 14 - Sind die Person mit Behinderung oder die Personen, mit |
| denen sie einen Haushalt bildet, Bruchseigentümer oder -niessbraucher, | denen sie einen Haushalt bildet, Bruchseigentümer oder -niessbraucher, |
| wird das Katastereinkommen vor Anwendung der Artikel 9 bis 13 mit dem | wird das Katastereinkommen vor Anwendung der Artikel 9 bis 13 mit dem |
| Bruch multipliziert, der dem Umfang der Rechte der Person mit | Bruch multipliziert, der dem Umfang der Rechte der Person mit |
| Behinderung oder der Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, | Behinderung oder der Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, |
| als Volleigentümer oder Niessbraucher entspricht. » | als Volleigentümer oder Niessbraucher entspricht. » |
| Art. 12 - Artikel 15 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 12 - Artikel 15 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Art. 15 - Wenn die Immobilie mit einer Hypothek belastet ist, darf | « Art. 15 - Wenn die Immobilie mit einer Hypothek belastet ist, darf |
| der für die Berechnung des Einkommens in Betracht gezogene Betrag um | der für die Berechnung des Einkommens in Betracht gezogene Betrag um |
| den jährlichen Betrag der Hypothekenzinsen verringert werden, | den jährlichen Betrag der Hypothekenzinsen verringert werden, |
| vorausgesetzt: | vorausgesetzt: |
| 1. dass die Schuld von der Person mit Behinderung oder von den | 1. dass die Schuld von der Person mit Behinderung oder von den |
| Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, für eigene Bedürfnisse | Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, für eigene Bedürfnisse |
| eingegangen worden ist und die Zweckbestimmung des geliehenen Kapitals | eingegangen worden ist und die Zweckbestimmung des geliehenen Kapitals |
| belegt worden ist, | belegt worden ist, |
| 2. dass der Beweis erbracht wird, dass die Hypothekenzinsen | 2. dass der Beweis erbracht wird, dass die Hypothekenzinsen |
| einforderbar waren und für das Jahr vor dem Jahr, in dem der Beschluss | einforderbar waren und für das Jahr vor dem Jahr, in dem der Beschluss |
| wirksam wurde, tatsächlich gezahlt worden sind. | wirksam wurde, tatsächlich gezahlt worden sind. |
| Der Betrag dieser Verringerung darf die Hälfte des in Betracht zu | Der Betrag dieser Verringerung darf die Hälfte des in Betracht zu |
| ziehenden Betrags jedoch nicht überschreiten. | ziehenden Betrags jedoch nicht überschreiten. |
| Wenn die Immobilie durch Zahlung einer Leibrente erworben worden ist, | Wenn die Immobilie durch Zahlung einer Leibrente erworben worden ist, |
| wird der für die Berechnung des Einkommens in Betracht gezogene Betrag | wird der für die Berechnung des Einkommens in Betracht gezogene Betrag |
| um den Betrag der von der Person mit Behinderung oder von den | um den Betrag der von der Person mit Behinderung oder von den |
| Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, tatsächlich gezahlten | Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, tatsächlich gezahlten |
| Leibrente verringert. Absatz 2 ist anwendbar auf diese Verringerung. » | Leibrente verringert. Absatz 2 ist anwendbar auf diese Verringerung. » |
| Art. 13 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 13 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Art. 17 - Es wird ein Einkommen in Rechnung gestellt, das pauschal | « Art. 17 - Es wird ein Einkommen in Rechnung gestellt, das pauschal |
| festgelegt wird, indem die in Artikel 16 erwähnten | festgelegt wird, indem die in Artikel 16 erwähnten |
| Berechnungsmodalitäten auf den Verkaufswert der Güter zum Zeitpunkt | Berechnungsmodalitäten auf den Verkaufswert der Güter zum Zeitpunkt |
| ihrer Abtretung angewandt werden, wenn die Person mit Behinderung oder | ihrer Abtretung angewandt werden, wenn die Person mit Behinderung oder |
| die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, unbewegliche oder | die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, unbewegliche oder |
| bewegliche Güter unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten haben | bewegliche Güter unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten haben |
| innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren: | innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren: |
| 1. vor dem Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, in den | 1. vor dem Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, in den |
| Fällen, in denen der Beschluss auf einen Antrag hin gefasst wird, | Fällen, in denen der Beschluss auf einen Antrag hin gefasst wird, |
| 2. vor dem Datum, an dem der neue Beschluss wirksam wird, in den in | 2. vor dem Datum, an dem der neue Beschluss wirksam wird, in den in |
| Artikel 23 § 1 Nr. 1 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 | Artikel 23 § 1 Nr. 1 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 |
| über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für | über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für |
| Personen mit Behinderung erwähnten Fällen, | Personen mit Behinderung erwähnten Fällen, |
| 3. vor dem Monat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt zu der in | 3. vor dem Monat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt zu der in |
| Artikel 23 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über | Artikel 23 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über |
| das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für | das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für |
| Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen. | Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen. |
| Art. 14 - Unter Berücksichtigung der sprachspezifisch notwendigen | Art. 14 - Unter Berücksichtigung der sprachspezifisch notwendigen |
| morphologischen Anpassungen werden in den Artikeln 18, 19 und 20 | morphologischen Anpassungen werden in den Artikeln 18, 19 und 20 |
| desselben Erlasses die Wörter "der Behinderte" durch die Wörter "die | desselben Erlasses die Wörter "der Behinderte" durch die Wörter "die |
| Person mit Behinderung" und die Wörter "und sein Ehepartner oder die | Person mit Behinderung" und die Wörter "und sein Ehepartner oder die |
| Person, mit der er einen Haushalt bildet" durch die Wörter "oder die | Person, mit der er einen Haushalt bildet" durch die Wörter "oder die |
| Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet" ersetzt. | Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet" ersetzt. |
| Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 22bis mit folgendem | Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 22bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 22bis - Wenn eine in Artikel 7 § 2 des Gesetzes erwähnte | « Art. 22bis - Wenn eine in Artikel 7 § 2 des Gesetzes erwähnte |
| Leistung in Form von Kapitalien oder Rückkaufswerten ausgezahlt wird, | Leistung in Form von Kapitalien oder Rückkaufswerten ausgezahlt wird, |
| wird deren Gegenwert in periodischer Leistung nach Verhältnis der | wird deren Gegenwert in periodischer Leistung nach Verhältnis der |
| Leibrente in Betracht gezogen, die sich aus ihrer Umwandlung zu dem | Leibrente in Betracht gezogen, die sich aus ihrer Umwandlung zu dem |
| Prozentsatz ergibt, der in der nachstehenden Tabelle gegenüber dem | Prozentsatz ergibt, der in der nachstehenden Tabelle gegenüber dem |
| Alter vermerkt ist, das der Empfänger am Datum der Gegebenheit, durch | Alter vermerkt ist, das der Empfänger am Datum der Gegebenheit, durch |
| die die Zahlung ausgelöst wurde, erreicht hat. | die die Zahlung ausgelöst wurde, erreicht hat. |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
| Die Verrechnung erfolgt ab dem Datum, an dem das Anrecht auf Beihilfe | Die Verrechnung erfolgt ab dem Datum, an dem das Anrecht auf Beihilfe |
| einsetzt. | einsetzt. |
| In den Fällen, in denen im Urteil oder in der gütlichen Einigung der | In den Fällen, in denen im Urteil oder in der gütlichen Einigung der |
| Teil des Kapitals zur Entschädigung der verminderten Selbständigkeit | Teil des Kapitals zur Entschädigung der verminderten Selbständigkeit |
| nicht näher bestimmt ist, erfolgt die Umwandlung in Leibrente auf | nicht näher bestimmt ist, erfolgt die Umwandlung in Leibrente auf |
| einer Basis von 30 % des Kapitals, das dem Antragsteller als | einer Basis von 30 % des Kapitals, das dem Antragsteller als |
| Entschädigung für die verminderte Selbständigkeit gewährt wird. | Entschädigung für die verminderte Selbständigkeit gewährt wird. |
| Art. 16 - Artikel 23 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den | Art. 16 - Artikel 23 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 30. März 1993, wird durch folgende Bestimmung | Königlichen Erlass vom 30. März 1993, wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Art. 23 - Wenn mehrere Personen eines Haushalts - mit Ausnahme der | « Art. 23 - Wenn mehrere Personen eines Haushalts - mit Ausnahme der |
| in Artikel 6 § 1 Absatz 3 erwähnten Personen - ein Anrecht auf eine | in Artikel 6 § 1 Absatz 3 erwähnten Personen - ein Anrecht auf eine |
| Beihilfe haben, wird für jeden Empfänger das gemäss den Bestimmungen | Beihilfe haben, wird für jeden Empfänger das gemäss den Bestimmungen |
| des vorliegenden Kapitels berechnete gesamte Einkommen des Haushalts, | des vorliegenden Kapitels berechnete gesamte Einkommen des Haushalts, |
| geteilt durch die Anzahl Personen, deren Einkünfte für die Berechnung | geteilt durch die Anzahl Personen, deren Einkünfte für die Berechnung |
| der Beihilfe in Betracht gezogen worden sind, in Betracht gezogen. » | der Beihilfe in Betracht gezogen worden sind, in Betracht gezogen. » |
| Art. 17 - Die Artikel 24 und 47 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert | Art. 17 - Die Artikel 24 und 47 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert |
| durch den Königlichen Erlass vom 30. März 1993, werden aufgehoben. | durch den Königlichen Erlass vom 30. März 1993, werden aufgehoben. |
| Art. 18 - Im niederländischen Text von Artikel 52 wird das Wort | Art. 18 - Im niederländischen Text von Artikel 52 wird das Wort |
| "geneesheren" durch das Wort "artsen" ersetzt. | "geneesheren" durch das Wort "artsen" ersetzt. |
| Art. 19 - Die Personen mit Behinderung, die am 1. Juli 2003 eine in | Art. 19 - Die Personen mit Behinderung, die am 1. Juli 2003 eine in |
| Artikel 1 des Gesetzes erwähnte Beihilfe beziehen, erhalten diese | Artikel 1 des Gesetzes erwähnte Beihilfe beziehen, erhalten diese |
| Beihilfe weiter, bis anlässlich einer Revision, die auf ihren Antrag | Beihilfe weiter, bis anlässlich einer Revision, die auf ihren Antrag |
| hin oder auf Initiative des Dienstes erfolgt, ein neuer sie | hin oder auf Initiative des Dienstes erfolgt, ein neuer sie |
| betreffender Beschluss gefasst wird. | betreffender Beschluss gefasst wird. |
| Art. 20 - Die in Artikel 4 § 1 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses | Art. 20 - Die in Artikel 4 § 1 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses |
| erwähnte Kategorie wird von Amts wegen auf die Personen angewandt, die | erwähnte Kategorie wird von Amts wegen auf die Personen angewandt, die |
| am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eine Beihilfe | am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eine Beihilfe |
| erhalten, die auf der Grundlage der Kategorie "zusammenwohnender | erhalten, die auf der Grundlage der Kategorie "zusammenwohnender |
| Empfänger" wie erwähnt in Artikel 4, so wie er vor der Abänderung | Empfänger" wie erwähnt in Artikel 4, so wie er vor der Abänderung |
| durch den vorliegenden Erlass lautete, berechnet worden ist, weil sie | durch den vorliegenden Erlass lautete, berechnet worden ist, weil sie |
| sich seit mindestens drei Monaten Tag und Nacht in einem | sich seit mindestens drei Monaten Tag und Nacht in einem |
| psychiatrischen Krankenhaus oder in einem psychiatrischen Dienst | psychiatrischen Krankenhaus oder in einem psychiatrischen Dienst |
| aufhalten, sowie auf die Personen, deren Anrecht auf diese Beihilfe | aufhalten, sowie auf die Personen, deren Anrecht auf diese Beihilfe |
| noch nicht durch einen Verwaltungsbeschluss oder durch eine | noch nicht durch einen Verwaltungsbeschluss oder durch eine |
| gerichtliche Entscheidung festgelegt worden ist, insofern sie die | gerichtliche Entscheidung festgelegt worden ist, insofern sie die |
| erforderlichen Bedingungen erfüllen. | erforderlichen Bedingungen erfüllen. |
| Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. | Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. |
| Art. 22 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der | Art. 22 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2003. | Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2003. |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
| F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 novembre 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 november 2003. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |