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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mai 2003 modifiant l'arrêté royal du 5 mars 1990 relatif à l'allocation pour l'aide aux personnes âgées | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 maart 1990 betreffende de tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
13 NOVEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 13 NOVEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mai 2003 modifiant | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 |
l'arrêté royal du 5 mars 1990 relatif à l'allocation pour l'aide aux | tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 maart 1990 betreffende |
personnes âgées | de tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 22 mai 2003 modifiant l'arrêté royal du 5 mars 1990 relatif à | besluit van 22 mei 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 |
l'allocation pour l'aide aux personnes âgées, établi par le Service | maart 1990 betreffende de tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden, |
central de traduction allemande auprès du Commissariat | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mai 2003 | vertaling van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 tot wijziging van |
modifiant l'arrêté royal du 5 mars 1990 relatif à l'allocation pour | het koninklijk besluit van 5 maart 1990 betreffende de tegemoetkoming |
l'aide aux personnes âgées. | voor hulp aan bejaarden. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 13 novembre 2003. | Gegeven te Brussel, 13 november 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
22. MAI 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 22. MAI 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von | Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von |
Betagten | Betagten |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für | Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für |
Personen mit Behinderung, insbesondere der Artikel 3, 4 §§ 3 und 5, 6 | Personen mit Behinderung, insbesondere der Artikel 3, 4 §§ 3 und 5, 6 |
§ 1 und 7 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989, 30. | § 1 und 7 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989, 30. |
Dezember 1992 und das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002, und | Dezember 1992 und das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002, und |
des Artikels 12 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember | des Artikels 12 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember |
1989; | 1989; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe |
zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch den | zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 27. Dezember 2002; | Königlichen Erlass vom 27. Dezember 2002; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Personen mit | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Personen mit |
Behinderung vom 1. Oktober 2002; | Behinderung vom 1. Oktober 2002; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. November 2002; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. November 2002; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12. |
Dezember 2002; | Dezember 2002; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 29. November 2002 in | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 29. November 2002 in |
Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates | Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates |
innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; | innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.576/3 des Staatsrates vom 15. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.576/3 des Staatsrates vom 15. April |
2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der | 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und |
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die am 29. November 2002 | aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die am 29. November 2002 |
und 9. Mai 2003 im Rat darüber beraten haben, | und 9. Mai 2003 im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über |
die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch | die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992, wird durch folgende | den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992, wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | « Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für | 1. Gesetz: das Gesetz vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für |
Personen mit Behinderung, | Personen mit Behinderung, |
2. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 2. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Beihilfen für Personen mit Behinderung gehören, oder sein | Beihilfen für Personen mit Behinderung gehören, oder sein |
Beauftragter, | Beauftragter, |
3. Beihilfe: die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, | 3. Beihilfe: die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, |
4. Bürgermeister: der Bürgermeister oder der vom Bürgermeister | 4. Bürgermeister: der Bürgermeister oder der vom Bürgermeister |
beauftragte Beamte der Gemeindeverwaltung, | beauftragte Beamte der Gemeindeverwaltung, |
5. Hauptwohnort: der Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. | 5. Hauptwohnort: der Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. |
5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen, | Nationalregisters der natürlichen Personen, |
6. Kind zu Lasten: eine Person unter 25 Jahren, die ihren Hauptwohnort | 6. Kind zu Lasten: eine Person unter 25 Jahren, die ihren Hauptwohnort |
bei der Beihilfe beantragenden Person mit Behinderung hat und für die | bei der Beihilfe beantragenden Person mit Behinderung hat und für die |
diese Person mit Behinderung oder ein anderes Mitglied des Haushalts, | diese Person mit Behinderung oder ein anderes Mitglied des Haushalts, |
das nicht mit ihr im ersten, zweiten oder dritten Grad verwandt oder | das nicht mit ihr im ersten, zweiten oder dritten Grad verwandt oder |
verschwägert ist, Kinderzulagen bezieht oder Unherhaltsgeld erhält, | verschwägert ist, Kinderzulagen bezieht oder Unherhaltsgeld erhält, |
das durch ein Urteil oder durch ein im Rahmen eines Verfahrens einer | das durch ein Urteil oder durch ein im Rahmen eines Verfahrens einer |
Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis unterzeichnetes Abkommen | Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis unterzeichnetes Abkommen |
festgelegt wurde, oder eine Person unter 25 Jahren, die ihren | festgelegt wurde, oder eine Person unter 25 Jahren, die ihren |
Hauptwohnort nicht bei der Beihilfe beantragenden Person mit | Hauptwohnort nicht bei der Beihilfe beantragenden Person mit |
Behinderung hat, aber für die diese Person mit Behinderung | Behinderung hat, aber für die diese Person mit Behinderung |
Kinderzulagen bezieht oder Unterhaltsgeld zahlt, das entweder durch | Kinderzulagen bezieht oder Unterhaltsgeld zahlt, das entweder durch |
ein Urteil oder durch ein im Rahmen eines Verfahrens einer | ein Urteil oder durch ein im Rahmen eines Verfahrens einer |
Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis unterzeichnetes Abkommen | Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis unterzeichnetes Abkommen |
festgelegt wurde. » | festgelegt wurde. » |
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den | Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 8. Januar 1992, wird durch folgende Bestimmung | Königlichen Erlass vom 8. Januar 1992, wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 2 - Es wird davon ausgegangen, dass ein Empfänger seinen in | « Art. 2 - Es wird davon ausgegangen, dass ein Empfänger seinen in |
Artikel 4 des Gesetzes erwähnten tatsächlichen Wohnort in Belgien hat, | Artikel 4 des Gesetzes erwähnten tatsächlichen Wohnort in Belgien hat, |
wenn er seinen Hauptwohnort in Belgien hat und sich ständig und | wenn er seinen Hauptwohnort in Belgien hat und sich ständig und |
tatsächlich in Belgien aufhält. | tatsächlich in Belgien aufhält. |
Einem ständigen und tatsächlichen Aufenthalt in Belgien wird | Einem ständigen und tatsächlichen Aufenthalt in Belgien wird |
gleichgesetzt: | gleichgesetzt: |
1.ein Aufenthalt im Ausland von höchstens 90 aufeinander folgenden | 1.ein Aufenthalt im Ausland von höchstens 90 aufeinander folgenden |
oder nicht aufeinander folgenden Tagen pro Kalenderjahr, | oder nicht aufeinander folgenden Tagen pro Kalenderjahr, |
2. ein Aufenthalt im Ausland infolge einer behandlungsbedingten | 2. ein Aufenthalt im Ausland infolge einer behandlungsbedingten |
Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer anderen Pflegeeinrichtung, | Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer anderen Pflegeeinrichtung, |
3. ein Aufenthalt im Ausland aus beruflichen Gründen, | 3. ein Aufenthalt im Ausland aus beruflichen Gründen, |
4. ein Aufenthalt bei einem Verwandten oder Verschwägerten, wenn | 4. ein Aufenthalt bei einem Verwandten oder Verschwägerten, wenn |
dieser oder sein Ehepartner oder die Person, mit der der Verwandte | dieser oder sein Ehepartner oder die Person, mit der der Verwandte |
oder Verschwägerte zusammenwohnt, verpflichtet ist, sich zeitweilig im | oder Verschwägerte zusammenwohnt, verpflichtet ist, sich zeitweilig im |
Ausland aufzuhalten, um dort im Dienste des belgischen Staates einen | Ausland aufzuhalten, um dort im Dienste des belgischen Staates einen |
Auftrag auszuführen oder Funktionen auszuüben, | Auftrag auszuführen oder Funktionen auszuüben, |
5. ein Aufenthalt im Ausland von mehr als 90 aufeinander folgenden | 5. ein Aufenthalt im Ausland von mehr als 90 aufeinander folgenden |
oder nicht aufeinander folgenden Tagen pro Kalenderjahr, unter der | oder nicht aufeinander folgenden Tagen pro Kalenderjahr, unter der |
Bedingung, dass aussergewöhnliche Umstände diesen Aufenthalt | Bedingung, dass aussergewöhnliche Umstände diesen Aufenthalt |
rechtfertigen und der Minister ihn erlaubt hat. | rechtfertigen und der Minister ihn erlaubt hat. |
Personen mit Behinderung, die das Königreich verlassen, sind | Personen mit Behinderung, die das Königreich verlassen, sind |
verpflichtet, den Minister mindestens einen Monat vor ihrer Abreise | verpflichtet, den Minister mindestens einen Monat vor ihrer Abreise |
davon in Kenntnis zu setzen und die voraussichtliche Dauer ihres | davon in Kenntnis zu setzen und die voraussichtliche Dauer ihres |
Aufenthalts im Ausland sowie, für die in den Nummern 2 bis 5 erwähnten | Aufenthalts im Ausland sowie, für die in den Nummern 2 bis 5 erwähnten |
Fälle, den jeweiligen Grund dieses Aufenthalts anzugeben. » | Fälle, den jeweiligen Grund dieses Aufenthalts anzugeben. » |
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den | Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 25. Januar 2001, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 25. Januar 2001, wird aufgehoben. |
Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den | Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 17. März 1999, wird durch folgende Bestimmung | Königlichen Erlass vom 17. März 1999, wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 4 - § 1 - Je nachdem, ob die Person mit Behinderung zur | « Art. 4 - § 1 - Je nachdem, ob die Person mit Behinderung zur |
Kategorie A, B oder C gehört, werden in Anwendung von Artikel 7 § 1 | Kategorie A, B oder C gehört, werden in Anwendung von Artikel 7 § 1 |
Absatz 3 des Gesetzes folgende Teilbetreträge des Einkommens nicht in | Absatz 3 des Gesetzes folgende Teilbetreträge des Einkommens nicht in |
Betracht gezogen: 8.893,80 EUR, 8.893,80 EUR beziehungsweise 11.113,56 | Betracht gezogen: 8.893,80 EUR, 8.893,80 EUR beziehungsweise 11.113,56 |
EUR pro Jahr. Diese Beträge werden gemäss den in § 3 vorgesehenen | EUR pro Jahr. Diese Beträge werden gemäss den in § 3 vorgesehenen |
Bestimmungen an den Verbraucherpreisindex angepasst. | Bestimmungen an den Verbraucherpreisindex angepasst. |
Es gehören: | Es gehören: |
1. zur Kategorie A: die Personen mit Behinderung, die weder zur | 1. zur Kategorie A: die Personen mit Behinderung, die weder zur |
Kategorie B noch zur Kategorie C gehören, | Kategorie B noch zur Kategorie C gehören, |
2. zur Kategorie B: die Personen mit Behinderung, | 2. zur Kategorie B: die Personen mit Behinderung, |
- die keinen Haushalt mit einer anderen Person bilden, | - die keinen Haushalt mit einer anderen Person bilden, |
- die nicht zur Kategorie C gehören und einen Haushalt mit einer | - die nicht zur Kategorie C gehören und einen Haushalt mit einer |
anderen Person bilden, die nicht mit ihnen im ersten, zweiten oder | anderen Person bilden, die nicht mit ihnen im ersten, zweiten oder |
dritten Grad verwandt oder verschwägert ist und selbst auch nicht zur | dritten Grad verwandt oder verschwägert ist und selbst auch nicht zur |
Kategorie C gehört, | Kategorie C gehört, |
3. zur Kategorie C: die Personen mit Behinderung, | 3. zur Kategorie C: die Personen mit Behinderung, |
- die ein oder mehrere Kinder zu Lasten haben, | - die ein oder mehrere Kinder zu Lasten haben, |
- die einen Haushalt mit einer oder mehreren Personen ohne Einkommen | - die einen Haushalt mit einer oder mehreren Personen ohne Einkommen |
bilden. | bilden. |
Pro Haushalt darf nur eine Person in den Genuss des der Kategorie C | Pro Haushalt darf nur eine Person in den Genuss des der Kategorie C |
entsprechenden Abzugs kommen. Gehören in einem Haushalt zwei oder | entsprechenden Abzugs kommen. Gehören in einem Haushalt zwei oder |
mehrere Personen mit Behinderung zur Kategorie C, kommt jede von ihnen | mehrere Personen mit Behinderung zur Kategorie C, kommt jede von ihnen |
in den Genuss der Hälfte des der Kategorie C entsprechenden Abzugs. | in den Genuss der Hälfte des der Kategorie C entsprechenden Abzugs. |
§ 2 - Für die Untersuchung des Anrechts auf Beihilfe werden die in § 1 | § 2 - Für die Untersuchung des Anrechts auf Beihilfe werden die in § 1 |
Absatz 1 erwähnten Beträge an den Schwellenindex angepasst, der | Absatz 1 erwähnten Beträge an den Schwellenindex angepasst, der |
anwendbar ist: | anwendbar ist: |
1. am Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, in den | 1. am Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, in den |
Fällen, in denen der Beschluss auf einen Antrag hin gefasst wird, | Fällen, in denen der Beschluss auf einen Antrag hin gefasst wird, |
2. am Datum, an dem der neue Beschluss wirksam wird, in den in Artikel | 2. am Datum, an dem der neue Beschluss wirksam wird, in den in Artikel |
23 § 1 Nr. 1 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das | 23 § 1 Nr. 1 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das |
Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen | Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen |
mit Behinderung erwähnten Fällen, | mit Behinderung erwähnten Fällen, |
3. in dem Monat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt zu der in | 3. in dem Monat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt zu der in |
Artikel 23 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über | Artikel 23 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über |
das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für | das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für |
Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen. | Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen. |
§ 3 - Für die Anwendung dieses Artikels sind diese Beträge gemäss den | § 3 - Für die Anwendung dieses Artikels sind diese Beträge gemäss den |
Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer | Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer |
Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse | Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse |
zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die | zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die |
Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer | Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer |
zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im | zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im |
Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex | Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex |
gebunden werden, an den Schwellenindex 103,14 der Verbraucherpreise | gebunden werden, an den Schwellenindex 103,14 der Verbraucherpreise |
(Basis 1996 = 100) gebunden. » | (Basis 1996 = 100) gebunden. » |
Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den | Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 4. Februar 1999, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 4. Februar 1999, wird aufgehoben. |
Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den | Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001, wird durch folgende Bestimmung | Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001, wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 6 - § 1 - Die Beihilfe wird unter Berücksichtigung des | « Art. 6 - § 1 - Die Beihilfe wird unter Berücksichtigung des |
Ergebnisses einer Untersuchung des Einkommens gewährt. | Ergebnisses einer Untersuchung des Einkommens gewährt. |
Unbeschadet der Anwendung von § 2 werden alle Einkünfte gleich welcher | Unbeschadet der Anwendung von § 2 werden alle Einkünfte gleich welcher |
Art oder gleich welchen Ursprungs in Betracht gezogen, über die die | Art oder gleich welchen Ursprungs in Betracht gezogen, über die die |
Person mit Behinderung und gegebenenfalls die Personen, mit denen sie | Person mit Behinderung und gegebenenfalls die Personen, mit denen sie |
einen Haushalt bildet, verfügen. | einen Haushalt bildet, verfügen. |
Die Einkünfte der Haushaltsmitglieder, die mit der Person mit | Die Einkünfte der Haushaltsmitglieder, die mit der Person mit |
Behinderung im ersten, zweiten oder dritten Grad verwandt oder | Behinderung im ersten, zweiten oder dritten Grad verwandt oder |
verschwägert sind, werden jedoch nicht in Betracht gezogen. | verschwägert sind, werden jedoch nicht in Betracht gezogen. |
§ 2 - Für die Berechnung des Einkommens werden nicht in Betracht | § 2 - Für die Berechnung des Einkommens werden nicht in Betracht |
gezogen: | gezogen: |
1. Familienleistungen, | 1. Familienleistungen, |
2. Leistungen der öffentlichen oder privaten Fürsorge, | 2. Leistungen der öffentlichen oder privaten Fürsorge, |
3. von Verwandten in auf- oder absteigender Linie gezahlter Unterhalt, | 3. von Verwandten in auf- oder absteigender Linie gezahlter Unterhalt, |
4. Frontstreifenrenten, Gefangenenrenten und Renten mit Bezug auf | 4. Frontstreifenrenten, Gefangenenrenten und Renten mit Bezug auf |
einen aufgrund einer Kriegshandlung verliehenen nationalen Orden, | einen aufgrund einer Kriegshandlung verliehenen nationalen Orden, |
5. Beihilfen für Personen mit Behinderung, die den Personen, mit denen | 5. Beihilfen für Personen mit Behinderung, die den Personen, mit denen |
die Person mit Behinderung einen Haushalt bildet, gewährt werden, | die Person mit Behinderung einen Haushalt bildet, gewährt werden, |
6. das Urlaubsgeld und das zusätzliche Urlaubsgeld, das im Rahmen der | 6. das Urlaubsgeld und das zusätzliche Urlaubsgeld, das im Rahmen der |
Pensionsregelung für Lohnempfänger ausgezahlt wird, die | Pensionsregelung für Lohnempfänger ausgezahlt wird, die |
Sonderbeihilfe, die im Rahmen der Pensionsregelung für Selbständige | Sonderbeihilfe, die im Rahmen der Pensionsregelung für Selbständige |
ausgezahlt wird, sowie das Urlaubsgeld im Rahmen der Pensionsregelung | ausgezahlt wird, sowie das Urlaubsgeld im Rahmen der Pensionsregelung |
für den öffentlichen Sektor, | für den öffentlichen Sektor, |
7. Entschädigungen, die im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen | 7. Entschädigungen, die im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen |
den Personen, mit denen die Person mit Behinderung einen Haushalt | den Personen, mit denen die Person mit Behinderung einen Haushalt |
bildet, gewährt werden, | bildet, gewährt werden, |
8. der Teil der Pension, der dem Betrag des Unterhaltsgeldes | 8. der Teil der Pension, der dem Betrag des Unterhaltsgeldes |
entspricht, das eine von Tisch und Bett getrennte, tatsächlich | entspricht, das eine von Tisch und Bett getrennte, tatsächlich |
getrennte oder geschiedene Person mit Behinderung, die eine Pension | getrennte oder geschiedene Person mit Behinderung, die eine Pension |
bezieht, ihrem Ehepartner oder Ex-Ehepartner zahlt, wenn die | bezieht, ihrem Ehepartner oder Ex-Ehepartner zahlt, wenn die |
Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalts durch einen Gerichtsbeschluss | Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalts durch einen Gerichtsbeschluss |
festgelegt wurde, | festgelegt wurde, |
9. Entschädigungen, die von den deutschen Behörden als Schadensersatz | 9. Entschädigungen, die von den deutschen Behörden als Schadensersatz |
für Gefangenhaltung während des zweiten Weltkriegs ausgezahlt werden. | für Gefangenhaltung während des zweiten Weltkriegs ausgezahlt werden. |
§ 3 - Für die Anwendung dieses Artikels sind die in Betracht zu | § 3 - Für die Anwendung dieses Artikels sind die in Betracht zu |
ziehenden Leistungen diejenigen, auf die eine Person mit Behinderung | ziehenden Leistungen diejenigen, auf die eine Person mit Behinderung |
am Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, oder am ersten | am Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, oder am ersten |
Tag des Monats nach der Revision von Amts wegen ein Anrecht hat. | Tag des Monats nach der Revision von Amts wegen ein Anrecht hat. |
Die Beträge der in diesem Artikel erwähnten Leistungen werden im | Die Beträge der in diesem Artikel erwähnten Leistungen werden im |
Hinblick auf ihren Abzug vom Betrag der Beihilfen auf Jahresbasis | Hinblick auf ihren Abzug vom Betrag der Beihilfen auf Jahresbasis |
berechnet. » | berechnet. » |
Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 1 - Wenn die Person mit Behinderung oder die Personen, mit denen | « § 1 - Wenn die Person mit Behinderung oder die Personen, mit denen |
sie einen Haushalt bildet, eine Tätigkeit als Lohnempfänger ausüben, | sie einen Haushalt bildet, eine Tätigkeit als Lohnempfänger ausüben, |
wird bei der Berechnung des Einkommens der Betrag des steuerbaren | wird bei der Berechnung des Einkommens der Betrag des steuerbaren |
Lohnes des zweiten Jahres | Lohnes des zweiten Jahres |
1. vor dem Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, in den | 1. vor dem Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, in den |
Fällen, in denen der Beschluss auf einen Antrag hin gefasst wird, | Fällen, in denen der Beschluss auf einen Antrag hin gefasst wird, |
2. vor dem Datum, an dem der neue Beschluss wirksam wird, in den in | 2. vor dem Datum, an dem der neue Beschluss wirksam wird, in den in |
Artikel 23 § 1 Nr. 1 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 | Artikel 23 § 1 Nr. 1 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 |
über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für | über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für |
Personen mit Behinderung erwähnten Fällen, | Personen mit Behinderung erwähnten Fällen, |
3. vor dem Monat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt zu der in | 3. vor dem Monat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt zu der in |
Artikel 23 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über | Artikel 23 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über |
das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für | das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für |
Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen, | Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen, |
in Betracht gezogen. » | in Betracht gezogen. » |
2. In § 3 werden die Wörter "von seinem Ehepartner oder von der | 2. In § 3 werden die Wörter "von seinem Ehepartner oder von der |
Person, mit der er einen Haushalt bildet" durch die Wörter "von den | Person, mit der er einen Haushalt bildet" durch die Wörter "von den |
Personen, mit denen er einen Haushalt bildet" ersetzt. | Personen, mit denen er einen Haushalt bildet" ersetzt. |
3. In § 4 werden die Wörter "der verstorbenen Person, mit der er einen | 3. In § 4 werden die Wörter "der verstorbenen Person, mit der er einen |
Haushalt bildete" durch die Wörter "der Personen, mit denen er einen | Haushalt bildete" durch die Wörter "der Personen, mit denen er einen |
Haushalt bildete" ersetzt. | Haushalt bildete" ersetzt. |
4. Paragraph 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 4. Paragraph 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 5 - Wenn die Berufseinkünfte des zweiten Jahres vor dem Jahr, in | « § 5 - Wenn die Berufseinkünfte des zweiten Jahres vor dem Jahr, in |
dem der Verwaltungsbeschluss wirksam wird, auf eine Tätigkeit | dem der Verwaltungsbeschluss wirksam wird, auf eine Tätigkeit |
zurückzuführen sind, die ausgeübt wurde, als die Person mit | zurückzuführen sind, die ausgeübt wurde, als die Person mit |
Behinderung oder die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, | Behinderung oder die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, |
noch nicht pensioniert waren, und der Betreffende zum Zeitpunkt, an | noch nicht pensioniert waren, und der Betreffende zum Zeitpunkt, an |
dem der Beschluss wirksam wird, eine Pension bezieht und gleichzeitig | dem der Beschluss wirksam wird, eine Pension bezieht und gleichzeitig |
eine erlaubte Tätigkeit ausübt, ist der in Betracht zu ziehende Betrag | eine erlaubte Tätigkeit ausübt, ist der in Betracht zu ziehende Betrag |
der Berufseinkünfte der letztere, auf Jahresbasis zu berechnende | der Berufseinkünfte der letztere, auf Jahresbasis zu berechnende |
Betrag. » | Betrag. » |
Art. 8 - Artikel 8 § 1 wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 8 § 1 wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 1 - Für die Berechnung des Einkommens wird ein Betrag in Betracht | « § 1 - Für die Berechnung des Einkommens wird ein Betrag in Betracht |
gezogen, der 90 % der Pensionen entspricht, die der Person mit | gezogen, der 90 % der Pensionen entspricht, die der Person mit |
Behinderung oder den Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, | Behinderung oder den Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, |
gewährt werden. » | gewährt werden. » |
2. In § 3 werden die Wörter "- wegen Bezugs einer Rente im Rahmen der | 2. In § 3 werden die Wörter "- wegen Bezugs einer Rente im Rahmen der |
Rechtsvorschriften über die Pension von Selbständigen" gestrichen. | Rechtsvorschriften über die Pension von Selbständigen" gestrichen. |
Art. 9 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 9 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 9 - Für die Berechnung des Einkommens wird ein Betrag von 1 | « Art. 9 - Für die Berechnung des Einkommens wird ein Betrag von 1 |
500,00 EUR vom globalen Katastereinkommen aus den bebauten Immobilien, | 500,00 EUR vom globalen Katastereinkommen aus den bebauten Immobilien, |
deren Volleigentümer oder Niessbraucher die Person mit Behinderung | deren Volleigentümer oder Niessbraucher die Person mit Behinderung |
oder die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, sind, | oder die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, sind, |
abgezogen. | abgezogen. |
Dieser Betrag wird für jedes Kind zu Lasten um 250,00 EUR erhöht. » | Dieser Betrag wird für jedes Kind zu Lasten um 250,00 EUR erhöht. » |
Art. 10 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 10 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 10 - Wenn die Person mit Behinderung oder die Personen, mit | « Art. 10 - Wenn die Person mit Behinderung oder die Personen, mit |
denen sie einen Haushalt bildet, lediglich Volleigentümer oder | denen sie einen Haushalt bildet, lediglich Volleigentümer oder |
Niessbraucher unbebauter Immobilien sind, wird für die Berechnung des | Niessbraucher unbebauter Immobilien sind, wird für die Berechnung des |
Einkommens der Betrag des Katastereinkommens aus diesen Immobilien | Einkommens der Betrag des Katastereinkommens aus diesen Immobilien |
unter Abzug von 60,00 EUR in Betracht gezogen. » | unter Abzug von 60,00 EUR in Betracht gezogen. » |
Art. 11 - Artikel 14 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 11 - Artikel 14 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 14 - Sind die Person mit Behinderung oder die Personen, mit | « Art. 14 - Sind die Person mit Behinderung oder die Personen, mit |
denen sie einen Haushalt bildet, Bruchseigentümer oder -niessbraucher, | denen sie einen Haushalt bildet, Bruchseigentümer oder -niessbraucher, |
wird das Katastereinkommen vor Anwendung der Artikel 9 bis 13 mit dem | wird das Katastereinkommen vor Anwendung der Artikel 9 bis 13 mit dem |
Bruch multipliziert, der dem Umfang der Rechte der Person mit | Bruch multipliziert, der dem Umfang der Rechte der Person mit |
Behinderung oder der Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, | Behinderung oder der Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, |
als Volleigentümer oder Niessbraucher entspricht. » | als Volleigentümer oder Niessbraucher entspricht. » |
Art. 12 - Artikel 15 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 12 - Artikel 15 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 15 - Wenn die Immobilie mit einer Hypothek belastet ist, darf | « Art. 15 - Wenn die Immobilie mit einer Hypothek belastet ist, darf |
der für die Berechnung des Einkommens in Betracht gezogene Betrag um | der für die Berechnung des Einkommens in Betracht gezogene Betrag um |
den jährlichen Betrag der Hypothekenzinsen verringert werden, | den jährlichen Betrag der Hypothekenzinsen verringert werden, |
vorausgesetzt: | vorausgesetzt: |
1. dass die Schuld von der Person mit Behinderung oder von den | 1. dass die Schuld von der Person mit Behinderung oder von den |
Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, für eigene Bedürfnisse | Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, für eigene Bedürfnisse |
eingegangen worden ist und die Zweckbestimmung des geliehenen Kapitals | eingegangen worden ist und die Zweckbestimmung des geliehenen Kapitals |
belegt worden ist, | belegt worden ist, |
2. dass der Beweis erbracht wird, dass die Hypothekenzinsen | 2. dass der Beweis erbracht wird, dass die Hypothekenzinsen |
einforderbar waren und für das Jahr vor dem Jahr, in dem der Beschluss | einforderbar waren und für das Jahr vor dem Jahr, in dem der Beschluss |
wirksam wurde, tatsächlich gezahlt worden sind. | wirksam wurde, tatsächlich gezahlt worden sind. |
Der Betrag dieser Verringerung darf die Hälfte des in Betracht zu | Der Betrag dieser Verringerung darf die Hälfte des in Betracht zu |
ziehenden Betrags jedoch nicht überschreiten. | ziehenden Betrags jedoch nicht überschreiten. |
Wenn die Immobilie durch Zahlung einer Leibrente erworben worden ist, | Wenn die Immobilie durch Zahlung einer Leibrente erworben worden ist, |
wird der für die Berechnung des Einkommens in Betracht gezogene Betrag | wird der für die Berechnung des Einkommens in Betracht gezogene Betrag |
um den Betrag der von der Person mit Behinderung oder von den | um den Betrag der von der Person mit Behinderung oder von den |
Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, tatsächlich gezahlten | Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, tatsächlich gezahlten |
Leibrente verringert. Absatz 2 ist anwendbar auf diese Verringerung. » | Leibrente verringert. Absatz 2 ist anwendbar auf diese Verringerung. » |
Art. 13 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 13 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 17 - Es wird ein Einkommen in Rechnung gestellt, das pauschal | « Art. 17 - Es wird ein Einkommen in Rechnung gestellt, das pauschal |
festgelegt wird, indem die in Artikel 16 erwähnten | festgelegt wird, indem die in Artikel 16 erwähnten |
Berechnungsmodalitäten auf den Verkaufswert der Güter zum Zeitpunkt | Berechnungsmodalitäten auf den Verkaufswert der Güter zum Zeitpunkt |
ihrer Abtretung angewandt werden, wenn die Person mit Behinderung oder | ihrer Abtretung angewandt werden, wenn die Person mit Behinderung oder |
die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, unbewegliche oder | die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, unbewegliche oder |
bewegliche Güter unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten haben | bewegliche Güter unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten haben |
innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren: | innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren: |
1. vor dem Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, in den | 1. vor dem Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, in den |
Fällen, in denen der Beschluss auf einen Antrag hin gefasst wird, | Fällen, in denen der Beschluss auf einen Antrag hin gefasst wird, |
2. vor dem Datum, an dem der neue Beschluss wirksam wird, in den in | 2. vor dem Datum, an dem der neue Beschluss wirksam wird, in den in |
Artikel 23 § 1 Nr. 1 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 | Artikel 23 § 1 Nr. 1 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 |
über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für | über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für |
Personen mit Behinderung erwähnten Fällen, | Personen mit Behinderung erwähnten Fällen, |
3. vor dem Monat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt zu der in | 3. vor dem Monat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt zu der in |
Artikel 23 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über | Artikel 23 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über |
das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für | das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für |
Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen. | Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen. |
Art. 14 - Unter Berücksichtigung der sprachspezifisch notwendigen | Art. 14 - Unter Berücksichtigung der sprachspezifisch notwendigen |
morphologischen Anpassungen werden in den Artikeln 18, 19 und 20 | morphologischen Anpassungen werden in den Artikeln 18, 19 und 20 |
desselben Erlasses die Wörter "der Behinderte" durch die Wörter "die | desselben Erlasses die Wörter "der Behinderte" durch die Wörter "die |
Person mit Behinderung" und die Wörter "und sein Ehepartner oder die | Person mit Behinderung" und die Wörter "und sein Ehepartner oder die |
Person, mit der er einen Haushalt bildet" durch die Wörter "oder die | Person, mit der er einen Haushalt bildet" durch die Wörter "oder die |
Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet" ersetzt. | Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet" ersetzt. |
Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 22bis mit folgendem | Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 22bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 22bis - Wenn eine in Artikel 7 § 2 des Gesetzes erwähnte | « Art. 22bis - Wenn eine in Artikel 7 § 2 des Gesetzes erwähnte |
Leistung in Form von Kapitalien oder Rückkaufswerten ausgezahlt wird, | Leistung in Form von Kapitalien oder Rückkaufswerten ausgezahlt wird, |
wird deren Gegenwert in periodischer Leistung nach Verhältnis der | wird deren Gegenwert in periodischer Leistung nach Verhältnis der |
Leibrente in Betracht gezogen, die sich aus ihrer Umwandlung zu dem | Leibrente in Betracht gezogen, die sich aus ihrer Umwandlung zu dem |
Prozentsatz ergibt, der in der nachstehenden Tabelle gegenüber dem | Prozentsatz ergibt, der in der nachstehenden Tabelle gegenüber dem |
Alter vermerkt ist, das der Empfänger am Datum der Gegebenheit, durch | Alter vermerkt ist, das der Empfänger am Datum der Gegebenheit, durch |
die die Zahlung ausgelöst wurde, erreicht hat. | die die Zahlung ausgelöst wurde, erreicht hat. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Die Verrechnung erfolgt ab dem Datum, an dem das Anrecht auf Beihilfe | Die Verrechnung erfolgt ab dem Datum, an dem das Anrecht auf Beihilfe |
einsetzt. | einsetzt. |
In den Fällen, in denen im Urteil oder in der gütlichen Einigung der | In den Fällen, in denen im Urteil oder in der gütlichen Einigung der |
Teil des Kapitals zur Entschädigung der verminderten Selbständigkeit | Teil des Kapitals zur Entschädigung der verminderten Selbständigkeit |
nicht näher bestimmt ist, erfolgt die Umwandlung in Leibrente auf | nicht näher bestimmt ist, erfolgt die Umwandlung in Leibrente auf |
einer Basis von 30 % des Kapitals, das dem Antragsteller als | einer Basis von 30 % des Kapitals, das dem Antragsteller als |
Entschädigung für die verminderte Selbständigkeit gewährt wird. | Entschädigung für die verminderte Selbständigkeit gewährt wird. |
Art. 16 - Artikel 23 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den | Art. 16 - Artikel 23 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 30. März 1993, wird durch folgende Bestimmung | Königlichen Erlass vom 30. März 1993, wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 23 - Wenn mehrere Personen eines Haushalts - mit Ausnahme der | « Art. 23 - Wenn mehrere Personen eines Haushalts - mit Ausnahme der |
in Artikel 6 § 1 Absatz 3 erwähnten Personen - ein Anrecht auf eine | in Artikel 6 § 1 Absatz 3 erwähnten Personen - ein Anrecht auf eine |
Beihilfe haben, wird für jeden Empfänger das gemäss den Bestimmungen | Beihilfe haben, wird für jeden Empfänger das gemäss den Bestimmungen |
des vorliegenden Kapitels berechnete gesamte Einkommen des Haushalts, | des vorliegenden Kapitels berechnete gesamte Einkommen des Haushalts, |
geteilt durch die Anzahl Personen, deren Einkünfte für die Berechnung | geteilt durch die Anzahl Personen, deren Einkünfte für die Berechnung |
der Beihilfe in Betracht gezogen worden sind, in Betracht gezogen. » | der Beihilfe in Betracht gezogen worden sind, in Betracht gezogen. » |
Art. 17 - Die Artikel 24 und 47 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert | Art. 17 - Die Artikel 24 und 47 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 30. März 1993, werden aufgehoben. | durch den Königlichen Erlass vom 30. März 1993, werden aufgehoben. |
Art. 18 - Im niederländischen Text von Artikel 52 wird das Wort | Art. 18 - Im niederländischen Text von Artikel 52 wird das Wort |
"geneesheren" durch das Wort "artsen" ersetzt. | "geneesheren" durch das Wort "artsen" ersetzt. |
Art. 19 - Die Personen mit Behinderung, die am 1. Juli 2003 eine in | Art. 19 - Die Personen mit Behinderung, die am 1. Juli 2003 eine in |
Artikel 1 des Gesetzes erwähnte Beihilfe beziehen, erhalten diese | Artikel 1 des Gesetzes erwähnte Beihilfe beziehen, erhalten diese |
Beihilfe weiter, bis anlässlich einer Revision, die auf ihren Antrag | Beihilfe weiter, bis anlässlich einer Revision, die auf ihren Antrag |
hin oder auf Initiative des Dienstes erfolgt, ein neuer sie | hin oder auf Initiative des Dienstes erfolgt, ein neuer sie |
betreffender Beschluss gefasst wird. | betreffender Beschluss gefasst wird. |
Art. 20 - Die in Artikel 4 § 1 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses | Art. 20 - Die in Artikel 4 § 1 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses |
erwähnte Kategorie wird von Amts wegen auf die Personen angewandt, die | erwähnte Kategorie wird von Amts wegen auf die Personen angewandt, die |
am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eine Beihilfe | am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eine Beihilfe |
erhalten, die auf der Grundlage der Kategorie "zusammenwohnender | erhalten, die auf der Grundlage der Kategorie "zusammenwohnender |
Empfänger" wie erwähnt in Artikel 4, so wie er vor der Abänderung | Empfänger" wie erwähnt in Artikel 4, so wie er vor der Abänderung |
durch den vorliegenden Erlass lautete, berechnet worden ist, weil sie | durch den vorliegenden Erlass lautete, berechnet worden ist, weil sie |
sich seit mindestens drei Monaten Tag und Nacht in einem | sich seit mindestens drei Monaten Tag und Nacht in einem |
psychiatrischen Krankenhaus oder in einem psychiatrischen Dienst | psychiatrischen Krankenhaus oder in einem psychiatrischen Dienst |
aufhalten, sowie auf die Personen, deren Anrecht auf diese Beihilfe | aufhalten, sowie auf die Personen, deren Anrecht auf diese Beihilfe |
noch nicht durch einen Verwaltungsbeschluss oder durch eine | noch nicht durch einen Verwaltungsbeschluss oder durch eine |
gerichtliche Entscheidung festgelegt worden ist, insofern sie die | gerichtliche Entscheidung festgelegt worden ist, insofern sie die |
erforderlichen Bedingungen erfüllen. | erforderlichen Bedingungen erfüllen. |
Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. | Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. |
Art. 22 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der | Art. 22 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2003. | Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 novembre 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 november 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |