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Vue multilingue de Arrêté Royal du 13/11/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mai 2003 modifiant l'arrêté royal du 5 mars 1990 relatif à l'allocation pour l'aide aux personnes âgées Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 maart 1990 betreffende de tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
13 NOVEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 13 NOVEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mai 2003 modifiant officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 mei 2003
l'arrêté royal du 5 mars 1990 relatif à l'allocation pour l'aide aux tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 maart 1990 betreffende
personnes âgées de tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 22 mai 2003 modifiant l'arrêté royal du 5 mars 1990 relatif à besluit van 22 mei 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5
l'allocation pour l'aide aux personnes âgées, établi par le Service maart 1990 betreffende de tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden,
central de traduction allemande auprès du Commissariat opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mai 2003 vertaling van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 tot wijziging van
modifiant l'arrêté royal du 5 mars 1990 relatif à l'allocation pour het koninklijk besluit van 5 maart 1990 betreffende de tegemoetkoming
l'aide aux personnes âgées. voor hulp aan bejaarden.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 13 novembre 2003. Gegeven te Brussel, 13 november 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
22. MAI 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 22. MAI 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von
Betagten Betagten
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für
Personen mit Behinderung, insbesondere der Artikel 3, 4 §§ 3 und 5, 6 Personen mit Behinderung, insbesondere der Artikel 3, 4 §§ 3 und 5, 6
§ 1 und 7 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989, 30. § 1 und 7 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989, 30.
Dezember 1992 und das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002, und Dezember 1992 und das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002, und
des Artikels 12 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember des Artikels 12 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember
1989; 1989;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe
zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch den zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 27. Dezember 2002; Königlichen Erlass vom 27. Dezember 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Personen mit Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Personen mit
Behinderung vom 1. Oktober 2002; Behinderung vom 1. Oktober 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. November 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. November 2002;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12.
Dezember 2002; Dezember 2002;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 29. November 2002 in Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 29. November 2002 in
Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates
innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.576/3 des Staatsrates vom 15. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.576/3 des Staatsrates vom 15. April
2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die am 29. November 2002 aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die am 29. November 2002
und 9. Mai 2003 im Rat darüber beraten haben, und 9. Mai 2003 im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über
die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992, wird durch folgende den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992, wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu « Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für 1. Gesetz: das Gesetz vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für
Personen mit Behinderung, Personen mit Behinderung,
2. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 2. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Beihilfen für Personen mit Behinderung gehören, oder sein Beihilfen für Personen mit Behinderung gehören, oder sein
Beauftragter, Beauftragter,
3. Beihilfe: die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, 3. Beihilfe: die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten,
4. Bürgermeister: der Bürgermeister oder der vom Bürgermeister 4. Bürgermeister: der Bürgermeister oder der vom Bürgermeister
beauftragte Beamte der Gemeindeverwaltung, beauftragte Beamte der Gemeindeverwaltung,
5. Hauptwohnort: der Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5. Hauptwohnort: der Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr.
5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen, Nationalregisters der natürlichen Personen,
6. Kind zu Lasten: eine Person unter 25 Jahren, die ihren Hauptwohnort 6. Kind zu Lasten: eine Person unter 25 Jahren, die ihren Hauptwohnort
bei der Beihilfe beantragenden Person mit Behinderung hat und für die bei der Beihilfe beantragenden Person mit Behinderung hat und für die
diese Person mit Behinderung oder ein anderes Mitglied des Haushalts, diese Person mit Behinderung oder ein anderes Mitglied des Haushalts,
das nicht mit ihr im ersten, zweiten oder dritten Grad verwandt oder das nicht mit ihr im ersten, zweiten oder dritten Grad verwandt oder
verschwägert ist, Kinderzulagen bezieht oder Unherhaltsgeld erhält, verschwägert ist, Kinderzulagen bezieht oder Unherhaltsgeld erhält,
das durch ein Urteil oder durch ein im Rahmen eines Verfahrens einer das durch ein Urteil oder durch ein im Rahmen eines Verfahrens einer
Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis unterzeichnetes Abkommen Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis unterzeichnetes Abkommen
festgelegt wurde, oder eine Person unter 25 Jahren, die ihren festgelegt wurde, oder eine Person unter 25 Jahren, die ihren
Hauptwohnort nicht bei der Beihilfe beantragenden Person mit Hauptwohnort nicht bei der Beihilfe beantragenden Person mit
Behinderung hat, aber für die diese Person mit Behinderung Behinderung hat, aber für die diese Person mit Behinderung
Kinderzulagen bezieht oder Unterhaltsgeld zahlt, das entweder durch Kinderzulagen bezieht oder Unterhaltsgeld zahlt, das entweder durch
ein Urteil oder durch ein im Rahmen eines Verfahrens einer ein Urteil oder durch ein im Rahmen eines Verfahrens einer
Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis unterzeichnetes Abkommen Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis unterzeichnetes Abkommen
festgelegt wurde. » festgelegt wurde. »
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 8. Januar 1992, wird durch folgende Bestimmung Königlichen Erlass vom 8. Januar 1992, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 2 - Es wird davon ausgegangen, dass ein Empfänger seinen in « Art. 2 - Es wird davon ausgegangen, dass ein Empfänger seinen in
Artikel 4 des Gesetzes erwähnten tatsächlichen Wohnort in Belgien hat, Artikel 4 des Gesetzes erwähnten tatsächlichen Wohnort in Belgien hat,
wenn er seinen Hauptwohnort in Belgien hat und sich ständig und wenn er seinen Hauptwohnort in Belgien hat und sich ständig und
tatsächlich in Belgien aufhält. tatsächlich in Belgien aufhält.
Einem ständigen und tatsächlichen Aufenthalt in Belgien wird Einem ständigen und tatsächlichen Aufenthalt in Belgien wird
gleichgesetzt: gleichgesetzt:
1.ein Aufenthalt im Ausland von höchstens 90 aufeinander folgenden 1.ein Aufenthalt im Ausland von höchstens 90 aufeinander folgenden
oder nicht aufeinander folgenden Tagen pro Kalenderjahr, oder nicht aufeinander folgenden Tagen pro Kalenderjahr,
2. ein Aufenthalt im Ausland infolge einer behandlungsbedingten 2. ein Aufenthalt im Ausland infolge einer behandlungsbedingten
Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer anderen Pflegeeinrichtung, Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer anderen Pflegeeinrichtung,
3. ein Aufenthalt im Ausland aus beruflichen Gründen, 3. ein Aufenthalt im Ausland aus beruflichen Gründen,
4. ein Aufenthalt bei einem Verwandten oder Verschwägerten, wenn 4. ein Aufenthalt bei einem Verwandten oder Verschwägerten, wenn
dieser oder sein Ehepartner oder die Person, mit der der Verwandte dieser oder sein Ehepartner oder die Person, mit der der Verwandte
oder Verschwägerte zusammenwohnt, verpflichtet ist, sich zeitweilig im oder Verschwägerte zusammenwohnt, verpflichtet ist, sich zeitweilig im
Ausland aufzuhalten, um dort im Dienste des belgischen Staates einen Ausland aufzuhalten, um dort im Dienste des belgischen Staates einen
Auftrag auszuführen oder Funktionen auszuüben, Auftrag auszuführen oder Funktionen auszuüben,
5. ein Aufenthalt im Ausland von mehr als 90 aufeinander folgenden 5. ein Aufenthalt im Ausland von mehr als 90 aufeinander folgenden
oder nicht aufeinander folgenden Tagen pro Kalenderjahr, unter der oder nicht aufeinander folgenden Tagen pro Kalenderjahr, unter der
Bedingung, dass aussergewöhnliche Umstände diesen Aufenthalt Bedingung, dass aussergewöhnliche Umstände diesen Aufenthalt
rechtfertigen und der Minister ihn erlaubt hat. rechtfertigen und der Minister ihn erlaubt hat.
Personen mit Behinderung, die das Königreich verlassen, sind Personen mit Behinderung, die das Königreich verlassen, sind
verpflichtet, den Minister mindestens einen Monat vor ihrer Abreise verpflichtet, den Minister mindestens einen Monat vor ihrer Abreise
davon in Kenntnis zu setzen und die voraussichtliche Dauer ihres davon in Kenntnis zu setzen und die voraussichtliche Dauer ihres
Aufenthalts im Ausland sowie, für die in den Nummern 2 bis 5 erwähnten Aufenthalts im Ausland sowie, für die in den Nummern 2 bis 5 erwähnten
Fälle, den jeweiligen Grund dieses Aufenthalts anzugeben. » Fälle, den jeweiligen Grund dieses Aufenthalts anzugeben. »
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 25. Januar 2001, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 25. Januar 2001, wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 17. März 1999, wird durch folgende Bestimmung Königlichen Erlass vom 17. März 1999, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 4 - § 1 - Je nachdem, ob die Person mit Behinderung zur « Art. 4 - § 1 - Je nachdem, ob die Person mit Behinderung zur
Kategorie A, B oder C gehört, werden in Anwendung von Artikel 7 § 1 Kategorie A, B oder C gehört, werden in Anwendung von Artikel 7 § 1
Absatz 3 des Gesetzes folgende Teilbetreträge des Einkommens nicht in Absatz 3 des Gesetzes folgende Teilbetreträge des Einkommens nicht in
Betracht gezogen: 8.893,80 EUR, 8.893,80 EUR beziehungsweise 11.113,56 Betracht gezogen: 8.893,80 EUR, 8.893,80 EUR beziehungsweise 11.113,56
EUR pro Jahr. Diese Beträge werden gemäss den in § 3 vorgesehenen EUR pro Jahr. Diese Beträge werden gemäss den in § 3 vorgesehenen
Bestimmungen an den Verbraucherpreisindex angepasst. Bestimmungen an den Verbraucherpreisindex angepasst.
Es gehören: Es gehören:
1. zur Kategorie A: die Personen mit Behinderung, die weder zur 1. zur Kategorie A: die Personen mit Behinderung, die weder zur
Kategorie B noch zur Kategorie C gehören, Kategorie B noch zur Kategorie C gehören,
2. zur Kategorie B: die Personen mit Behinderung, 2. zur Kategorie B: die Personen mit Behinderung,
- die keinen Haushalt mit einer anderen Person bilden, - die keinen Haushalt mit einer anderen Person bilden,
- die nicht zur Kategorie C gehören und einen Haushalt mit einer - die nicht zur Kategorie C gehören und einen Haushalt mit einer
anderen Person bilden, die nicht mit ihnen im ersten, zweiten oder anderen Person bilden, die nicht mit ihnen im ersten, zweiten oder
dritten Grad verwandt oder verschwägert ist und selbst auch nicht zur dritten Grad verwandt oder verschwägert ist und selbst auch nicht zur
Kategorie C gehört, Kategorie C gehört,
3. zur Kategorie C: die Personen mit Behinderung, 3. zur Kategorie C: die Personen mit Behinderung,
- die ein oder mehrere Kinder zu Lasten haben, - die ein oder mehrere Kinder zu Lasten haben,
- die einen Haushalt mit einer oder mehreren Personen ohne Einkommen - die einen Haushalt mit einer oder mehreren Personen ohne Einkommen
bilden. bilden.
Pro Haushalt darf nur eine Person in den Genuss des der Kategorie C Pro Haushalt darf nur eine Person in den Genuss des der Kategorie C
entsprechenden Abzugs kommen. Gehören in einem Haushalt zwei oder entsprechenden Abzugs kommen. Gehören in einem Haushalt zwei oder
mehrere Personen mit Behinderung zur Kategorie C, kommt jede von ihnen mehrere Personen mit Behinderung zur Kategorie C, kommt jede von ihnen
in den Genuss der Hälfte des der Kategorie C entsprechenden Abzugs. in den Genuss der Hälfte des der Kategorie C entsprechenden Abzugs.
§ 2 - Für die Untersuchung des Anrechts auf Beihilfe werden die in § 1 § 2 - Für die Untersuchung des Anrechts auf Beihilfe werden die in § 1
Absatz 1 erwähnten Beträge an den Schwellenindex angepasst, der Absatz 1 erwähnten Beträge an den Schwellenindex angepasst, der
anwendbar ist: anwendbar ist:
1. am Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, in den 1. am Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, in den
Fällen, in denen der Beschluss auf einen Antrag hin gefasst wird, Fällen, in denen der Beschluss auf einen Antrag hin gefasst wird,
2. am Datum, an dem der neue Beschluss wirksam wird, in den in Artikel 2. am Datum, an dem der neue Beschluss wirksam wird, in den in Artikel
23 § 1 Nr. 1 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das 23 § 1 Nr. 1 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das
Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen
mit Behinderung erwähnten Fällen, mit Behinderung erwähnten Fällen,
3. in dem Monat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt zu der in 3. in dem Monat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt zu der in
Artikel 23 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über Artikel 23 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über
das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für
Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen. Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen.
§ 3 - Für die Anwendung dieses Artikels sind diese Beträge gemäss den § 3 - Für die Anwendung dieses Artikels sind diese Beträge gemäss den
Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer
Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse
zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die
Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer
zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im
Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex
gebunden werden, an den Schwellenindex 103,14 der Verbraucherpreise gebunden werden, an den Schwellenindex 103,14 der Verbraucherpreise
(Basis 1996 = 100) gebunden. » (Basis 1996 = 100) gebunden. »
Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 4. Februar 1999, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 4. Februar 1999, wird aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001, wird durch folgende Bestimmung Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 6 - § 1 - Die Beihilfe wird unter Berücksichtigung des « Art. 6 - § 1 - Die Beihilfe wird unter Berücksichtigung des
Ergebnisses einer Untersuchung des Einkommens gewährt. Ergebnisses einer Untersuchung des Einkommens gewährt.
Unbeschadet der Anwendung von § 2 werden alle Einkünfte gleich welcher Unbeschadet der Anwendung von § 2 werden alle Einkünfte gleich welcher
Art oder gleich welchen Ursprungs in Betracht gezogen, über die die Art oder gleich welchen Ursprungs in Betracht gezogen, über die die
Person mit Behinderung und gegebenenfalls die Personen, mit denen sie Person mit Behinderung und gegebenenfalls die Personen, mit denen sie
einen Haushalt bildet, verfügen. einen Haushalt bildet, verfügen.
Die Einkünfte der Haushaltsmitglieder, die mit der Person mit Die Einkünfte der Haushaltsmitglieder, die mit der Person mit
Behinderung im ersten, zweiten oder dritten Grad verwandt oder Behinderung im ersten, zweiten oder dritten Grad verwandt oder
verschwägert sind, werden jedoch nicht in Betracht gezogen. verschwägert sind, werden jedoch nicht in Betracht gezogen.
§ 2 - Für die Berechnung des Einkommens werden nicht in Betracht § 2 - Für die Berechnung des Einkommens werden nicht in Betracht
gezogen: gezogen:
1. Familienleistungen, 1. Familienleistungen,
2. Leistungen der öffentlichen oder privaten Fürsorge, 2. Leistungen der öffentlichen oder privaten Fürsorge,
3. von Verwandten in auf- oder absteigender Linie gezahlter Unterhalt, 3. von Verwandten in auf- oder absteigender Linie gezahlter Unterhalt,
4. Frontstreifenrenten, Gefangenenrenten und Renten mit Bezug auf 4. Frontstreifenrenten, Gefangenenrenten und Renten mit Bezug auf
einen aufgrund einer Kriegshandlung verliehenen nationalen Orden, einen aufgrund einer Kriegshandlung verliehenen nationalen Orden,
5. Beihilfen für Personen mit Behinderung, die den Personen, mit denen 5. Beihilfen für Personen mit Behinderung, die den Personen, mit denen
die Person mit Behinderung einen Haushalt bildet, gewährt werden, die Person mit Behinderung einen Haushalt bildet, gewährt werden,
6. das Urlaubsgeld und das zusätzliche Urlaubsgeld, das im Rahmen der 6. das Urlaubsgeld und das zusätzliche Urlaubsgeld, das im Rahmen der
Pensionsregelung für Lohnempfänger ausgezahlt wird, die Pensionsregelung für Lohnempfänger ausgezahlt wird, die
Sonderbeihilfe, die im Rahmen der Pensionsregelung für Selbständige Sonderbeihilfe, die im Rahmen der Pensionsregelung für Selbständige
ausgezahlt wird, sowie das Urlaubsgeld im Rahmen der Pensionsregelung ausgezahlt wird, sowie das Urlaubsgeld im Rahmen der Pensionsregelung
für den öffentlichen Sektor, für den öffentlichen Sektor,
7. Entschädigungen, die im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen 7. Entschädigungen, die im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen
den Personen, mit denen die Person mit Behinderung einen Haushalt den Personen, mit denen die Person mit Behinderung einen Haushalt
bildet, gewährt werden, bildet, gewährt werden,
8. der Teil der Pension, der dem Betrag des Unterhaltsgeldes 8. der Teil der Pension, der dem Betrag des Unterhaltsgeldes
entspricht, das eine von Tisch und Bett getrennte, tatsächlich entspricht, das eine von Tisch und Bett getrennte, tatsächlich
getrennte oder geschiedene Person mit Behinderung, die eine Pension getrennte oder geschiedene Person mit Behinderung, die eine Pension
bezieht, ihrem Ehepartner oder Ex-Ehepartner zahlt, wenn die bezieht, ihrem Ehepartner oder Ex-Ehepartner zahlt, wenn die
Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalts durch einen Gerichtsbeschluss Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalts durch einen Gerichtsbeschluss
festgelegt wurde, festgelegt wurde,
9. Entschädigungen, die von den deutschen Behörden als Schadensersatz 9. Entschädigungen, die von den deutschen Behörden als Schadensersatz
für Gefangenhaltung während des zweiten Weltkriegs ausgezahlt werden. für Gefangenhaltung während des zweiten Weltkriegs ausgezahlt werden.
§ 3 - Für die Anwendung dieses Artikels sind die in Betracht zu § 3 - Für die Anwendung dieses Artikels sind die in Betracht zu
ziehenden Leistungen diejenigen, auf die eine Person mit Behinderung ziehenden Leistungen diejenigen, auf die eine Person mit Behinderung
am Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, oder am ersten am Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, oder am ersten
Tag des Monats nach der Revision von Amts wegen ein Anrecht hat. Tag des Monats nach der Revision von Amts wegen ein Anrecht hat.
Die Beträge der in diesem Artikel erwähnten Leistungen werden im Die Beträge der in diesem Artikel erwähnten Leistungen werden im
Hinblick auf ihren Abzug vom Betrag der Beihilfen auf Jahresbasis Hinblick auf ihren Abzug vom Betrag der Beihilfen auf Jahresbasis
berechnet. » berechnet. »
Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 1 - Wenn die Person mit Behinderung oder die Personen, mit denen « § 1 - Wenn die Person mit Behinderung oder die Personen, mit denen
sie einen Haushalt bildet, eine Tätigkeit als Lohnempfänger ausüben, sie einen Haushalt bildet, eine Tätigkeit als Lohnempfänger ausüben,
wird bei der Berechnung des Einkommens der Betrag des steuerbaren wird bei der Berechnung des Einkommens der Betrag des steuerbaren
Lohnes des zweiten Jahres Lohnes des zweiten Jahres
1. vor dem Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, in den 1. vor dem Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, in den
Fällen, in denen der Beschluss auf einen Antrag hin gefasst wird, Fällen, in denen der Beschluss auf einen Antrag hin gefasst wird,
2. vor dem Datum, an dem der neue Beschluss wirksam wird, in den in 2. vor dem Datum, an dem der neue Beschluss wirksam wird, in den in
Artikel 23 § 1 Nr. 1 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 Artikel 23 § 1 Nr. 1 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003
über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für
Personen mit Behinderung erwähnten Fällen, Personen mit Behinderung erwähnten Fällen,
3. vor dem Monat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt zu der in 3. vor dem Monat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt zu der in
Artikel 23 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über Artikel 23 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über
das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für
Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen, Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen,
in Betracht gezogen. » in Betracht gezogen. »
2. In § 3 werden die Wörter "von seinem Ehepartner oder von der 2. In § 3 werden die Wörter "von seinem Ehepartner oder von der
Person, mit der er einen Haushalt bildet" durch die Wörter "von den Person, mit der er einen Haushalt bildet" durch die Wörter "von den
Personen, mit denen er einen Haushalt bildet" ersetzt. Personen, mit denen er einen Haushalt bildet" ersetzt.
3. In § 4 werden die Wörter "der verstorbenen Person, mit der er einen 3. In § 4 werden die Wörter "der verstorbenen Person, mit der er einen
Haushalt bildete" durch die Wörter "der Personen, mit denen er einen Haushalt bildete" durch die Wörter "der Personen, mit denen er einen
Haushalt bildete" ersetzt. Haushalt bildete" ersetzt.
4. Paragraph 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 4. Paragraph 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 5 - Wenn die Berufseinkünfte des zweiten Jahres vor dem Jahr, in « § 5 - Wenn die Berufseinkünfte des zweiten Jahres vor dem Jahr, in
dem der Verwaltungsbeschluss wirksam wird, auf eine Tätigkeit dem der Verwaltungsbeschluss wirksam wird, auf eine Tätigkeit
zurückzuführen sind, die ausgeübt wurde, als die Person mit zurückzuführen sind, die ausgeübt wurde, als die Person mit
Behinderung oder die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, Behinderung oder die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet,
noch nicht pensioniert waren, und der Betreffende zum Zeitpunkt, an noch nicht pensioniert waren, und der Betreffende zum Zeitpunkt, an
dem der Beschluss wirksam wird, eine Pension bezieht und gleichzeitig dem der Beschluss wirksam wird, eine Pension bezieht und gleichzeitig
eine erlaubte Tätigkeit ausübt, ist der in Betracht zu ziehende Betrag eine erlaubte Tätigkeit ausübt, ist der in Betracht zu ziehende Betrag
der Berufseinkünfte der letztere, auf Jahresbasis zu berechnende der Berufseinkünfte der letztere, auf Jahresbasis zu berechnende
Betrag. » Betrag. »
Art. 8 - Artikel 8 § 1 wird wie folgt abgeändert: Art. 8 - Artikel 8 § 1 wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 1 - Für die Berechnung des Einkommens wird ein Betrag in Betracht « § 1 - Für die Berechnung des Einkommens wird ein Betrag in Betracht
gezogen, der 90 % der Pensionen entspricht, die der Person mit gezogen, der 90 % der Pensionen entspricht, die der Person mit
Behinderung oder den Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, Behinderung oder den Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet,
gewährt werden. » gewährt werden. »
2. In § 3 werden die Wörter "- wegen Bezugs einer Rente im Rahmen der 2. In § 3 werden die Wörter "- wegen Bezugs einer Rente im Rahmen der
Rechtsvorschriften über die Pension von Selbständigen" gestrichen. Rechtsvorschriften über die Pension von Selbständigen" gestrichen.
Art. 9 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 9 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 9 - Für die Berechnung des Einkommens wird ein Betrag von 1 « Art. 9 - Für die Berechnung des Einkommens wird ein Betrag von 1
500,00 EUR vom globalen Katastereinkommen aus den bebauten Immobilien, 500,00 EUR vom globalen Katastereinkommen aus den bebauten Immobilien,
deren Volleigentümer oder Niessbraucher die Person mit Behinderung deren Volleigentümer oder Niessbraucher die Person mit Behinderung
oder die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, sind, oder die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, sind,
abgezogen. abgezogen.
Dieser Betrag wird für jedes Kind zu Lasten um 250,00 EUR erhöht. » Dieser Betrag wird für jedes Kind zu Lasten um 250,00 EUR erhöht. »
Art. 10 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 10 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 10 - Wenn die Person mit Behinderung oder die Personen, mit « Art. 10 - Wenn die Person mit Behinderung oder die Personen, mit
denen sie einen Haushalt bildet, lediglich Volleigentümer oder denen sie einen Haushalt bildet, lediglich Volleigentümer oder
Niessbraucher unbebauter Immobilien sind, wird für die Berechnung des Niessbraucher unbebauter Immobilien sind, wird für die Berechnung des
Einkommens der Betrag des Katastereinkommens aus diesen Immobilien Einkommens der Betrag des Katastereinkommens aus diesen Immobilien
unter Abzug von 60,00 EUR in Betracht gezogen. » unter Abzug von 60,00 EUR in Betracht gezogen. »
Art. 11 - Artikel 14 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 11 - Artikel 14 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 14 - Sind die Person mit Behinderung oder die Personen, mit « Art. 14 - Sind die Person mit Behinderung oder die Personen, mit
denen sie einen Haushalt bildet, Bruchseigentümer oder -niessbraucher, denen sie einen Haushalt bildet, Bruchseigentümer oder -niessbraucher,
wird das Katastereinkommen vor Anwendung der Artikel 9 bis 13 mit dem wird das Katastereinkommen vor Anwendung der Artikel 9 bis 13 mit dem
Bruch multipliziert, der dem Umfang der Rechte der Person mit Bruch multipliziert, der dem Umfang der Rechte der Person mit
Behinderung oder der Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, Behinderung oder der Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet,
als Volleigentümer oder Niessbraucher entspricht. » als Volleigentümer oder Niessbraucher entspricht. »
Art. 12 - Artikel 15 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 12 - Artikel 15 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 15 - Wenn die Immobilie mit einer Hypothek belastet ist, darf « Art. 15 - Wenn die Immobilie mit einer Hypothek belastet ist, darf
der für die Berechnung des Einkommens in Betracht gezogene Betrag um der für die Berechnung des Einkommens in Betracht gezogene Betrag um
den jährlichen Betrag der Hypothekenzinsen verringert werden, den jährlichen Betrag der Hypothekenzinsen verringert werden,
vorausgesetzt: vorausgesetzt:
1. dass die Schuld von der Person mit Behinderung oder von den 1. dass die Schuld von der Person mit Behinderung oder von den
Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, für eigene Bedürfnisse Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, für eigene Bedürfnisse
eingegangen worden ist und die Zweckbestimmung des geliehenen Kapitals eingegangen worden ist und die Zweckbestimmung des geliehenen Kapitals
belegt worden ist, belegt worden ist,
2. dass der Beweis erbracht wird, dass die Hypothekenzinsen 2. dass der Beweis erbracht wird, dass die Hypothekenzinsen
einforderbar waren und für das Jahr vor dem Jahr, in dem der Beschluss einforderbar waren und für das Jahr vor dem Jahr, in dem der Beschluss
wirksam wurde, tatsächlich gezahlt worden sind. wirksam wurde, tatsächlich gezahlt worden sind.
Der Betrag dieser Verringerung darf die Hälfte des in Betracht zu Der Betrag dieser Verringerung darf die Hälfte des in Betracht zu
ziehenden Betrags jedoch nicht überschreiten. ziehenden Betrags jedoch nicht überschreiten.
Wenn die Immobilie durch Zahlung einer Leibrente erworben worden ist, Wenn die Immobilie durch Zahlung einer Leibrente erworben worden ist,
wird der für die Berechnung des Einkommens in Betracht gezogene Betrag wird der für die Berechnung des Einkommens in Betracht gezogene Betrag
um den Betrag der von der Person mit Behinderung oder von den um den Betrag der von der Person mit Behinderung oder von den
Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, tatsächlich gezahlten Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, tatsächlich gezahlten
Leibrente verringert. Absatz 2 ist anwendbar auf diese Verringerung. » Leibrente verringert. Absatz 2 ist anwendbar auf diese Verringerung. »
Art. 13 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 13 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 17 - Es wird ein Einkommen in Rechnung gestellt, das pauschal « Art. 17 - Es wird ein Einkommen in Rechnung gestellt, das pauschal
festgelegt wird, indem die in Artikel 16 erwähnten festgelegt wird, indem die in Artikel 16 erwähnten
Berechnungsmodalitäten auf den Verkaufswert der Güter zum Zeitpunkt Berechnungsmodalitäten auf den Verkaufswert der Güter zum Zeitpunkt
ihrer Abtretung angewandt werden, wenn die Person mit Behinderung oder ihrer Abtretung angewandt werden, wenn die Person mit Behinderung oder
die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, unbewegliche oder die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, unbewegliche oder
bewegliche Güter unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten haben bewegliche Güter unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten haben
innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren: innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren:
1. vor dem Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, in den 1. vor dem Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, in den
Fällen, in denen der Beschluss auf einen Antrag hin gefasst wird, Fällen, in denen der Beschluss auf einen Antrag hin gefasst wird,
2. vor dem Datum, an dem der neue Beschluss wirksam wird, in den in 2. vor dem Datum, an dem der neue Beschluss wirksam wird, in den in
Artikel 23 § 1 Nr. 1 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 Artikel 23 § 1 Nr. 1 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003
über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für
Personen mit Behinderung erwähnten Fällen, Personen mit Behinderung erwähnten Fällen,
3. vor dem Monat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt zu der in 3. vor dem Monat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt zu der in
Artikel 23 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über Artikel 23 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über
das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für
Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen. Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen.
Art. 14 - Unter Berücksichtigung der sprachspezifisch notwendigen Art. 14 - Unter Berücksichtigung der sprachspezifisch notwendigen
morphologischen Anpassungen werden in den Artikeln 18, 19 und 20 morphologischen Anpassungen werden in den Artikeln 18, 19 und 20
desselben Erlasses die Wörter "der Behinderte" durch die Wörter "die desselben Erlasses die Wörter "der Behinderte" durch die Wörter "die
Person mit Behinderung" und die Wörter "und sein Ehepartner oder die Person mit Behinderung" und die Wörter "und sein Ehepartner oder die
Person, mit der er einen Haushalt bildet" durch die Wörter "oder die Person, mit der er einen Haushalt bildet" durch die Wörter "oder die
Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet" ersetzt. Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet" ersetzt.
Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 22bis mit folgendem Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 22bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 22bis - Wenn eine in Artikel 7 § 2 des Gesetzes erwähnte « Art. 22bis - Wenn eine in Artikel 7 § 2 des Gesetzes erwähnte
Leistung in Form von Kapitalien oder Rückkaufswerten ausgezahlt wird, Leistung in Form von Kapitalien oder Rückkaufswerten ausgezahlt wird,
wird deren Gegenwert in periodischer Leistung nach Verhältnis der wird deren Gegenwert in periodischer Leistung nach Verhältnis der
Leibrente in Betracht gezogen, die sich aus ihrer Umwandlung zu dem Leibrente in Betracht gezogen, die sich aus ihrer Umwandlung zu dem
Prozentsatz ergibt, der in der nachstehenden Tabelle gegenüber dem Prozentsatz ergibt, der in der nachstehenden Tabelle gegenüber dem
Alter vermerkt ist, das der Empfänger am Datum der Gegebenheit, durch Alter vermerkt ist, das der Empfänger am Datum der Gegebenheit, durch
die die Zahlung ausgelöst wurde, erreicht hat. die die Zahlung ausgelöst wurde, erreicht hat.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Die Verrechnung erfolgt ab dem Datum, an dem das Anrecht auf Beihilfe Die Verrechnung erfolgt ab dem Datum, an dem das Anrecht auf Beihilfe
einsetzt. einsetzt.
In den Fällen, in denen im Urteil oder in der gütlichen Einigung der In den Fällen, in denen im Urteil oder in der gütlichen Einigung der
Teil des Kapitals zur Entschädigung der verminderten Selbständigkeit Teil des Kapitals zur Entschädigung der verminderten Selbständigkeit
nicht näher bestimmt ist, erfolgt die Umwandlung in Leibrente auf nicht näher bestimmt ist, erfolgt die Umwandlung in Leibrente auf
einer Basis von 30 % des Kapitals, das dem Antragsteller als einer Basis von 30 % des Kapitals, das dem Antragsteller als
Entschädigung für die verminderte Selbständigkeit gewährt wird. Entschädigung für die verminderte Selbständigkeit gewährt wird.
Art. 16 - Artikel 23 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Art. 16 - Artikel 23 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 30. März 1993, wird durch folgende Bestimmung Königlichen Erlass vom 30. März 1993, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 23 - Wenn mehrere Personen eines Haushalts - mit Ausnahme der « Art. 23 - Wenn mehrere Personen eines Haushalts - mit Ausnahme der
in Artikel 6 § 1 Absatz 3 erwähnten Personen - ein Anrecht auf eine in Artikel 6 § 1 Absatz 3 erwähnten Personen - ein Anrecht auf eine
Beihilfe haben, wird für jeden Empfänger das gemäss den Bestimmungen Beihilfe haben, wird für jeden Empfänger das gemäss den Bestimmungen
des vorliegenden Kapitels berechnete gesamte Einkommen des Haushalts, des vorliegenden Kapitels berechnete gesamte Einkommen des Haushalts,
geteilt durch die Anzahl Personen, deren Einkünfte für die Berechnung geteilt durch die Anzahl Personen, deren Einkünfte für die Berechnung
der Beihilfe in Betracht gezogen worden sind, in Betracht gezogen. » der Beihilfe in Betracht gezogen worden sind, in Betracht gezogen. »
Art. 17 - Die Artikel 24 und 47 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert Art. 17 - Die Artikel 24 und 47 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 30. März 1993, werden aufgehoben. durch den Königlichen Erlass vom 30. März 1993, werden aufgehoben.
Art. 18 - Im niederländischen Text von Artikel 52 wird das Wort Art. 18 - Im niederländischen Text von Artikel 52 wird das Wort
"geneesheren" durch das Wort "artsen" ersetzt. "geneesheren" durch das Wort "artsen" ersetzt.
Art. 19 - Die Personen mit Behinderung, die am 1. Juli 2003 eine in Art. 19 - Die Personen mit Behinderung, die am 1. Juli 2003 eine in
Artikel 1 des Gesetzes erwähnte Beihilfe beziehen, erhalten diese Artikel 1 des Gesetzes erwähnte Beihilfe beziehen, erhalten diese
Beihilfe weiter, bis anlässlich einer Revision, die auf ihren Antrag Beihilfe weiter, bis anlässlich einer Revision, die auf ihren Antrag
hin oder auf Initiative des Dienstes erfolgt, ein neuer sie hin oder auf Initiative des Dienstes erfolgt, ein neuer sie
betreffender Beschluss gefasst wird. betreffender Beschluss gefasst wird.
Art. 20 - Die in Artikel 4 § 1 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses Art. 20 - Die in Artikel 4 § 1 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses
erwähnte Kategorie wird von Amts wegen auf die Personen angewandt, die erwähnte Kategorie wird von Amts wegen auf die Personen angewandt, die
am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eine Beihilfe am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eine Beihilfe
erhalten, die auf der Grundlage der Kategorie "zusammenwohnender erhalten, die auf der Grundlage der Kategorie "zusammenwohnender
Empfänger" wie erwähnt in Artikel 4, so wie er vor der Abänderung Empfänger" wie erwähnt in Artikel 4, so wie er vor der Abänderung
durch den vorliegenden Erlass lautete, berechnet worden ist, weil sie durch den vorliegenden Erlass lautete, berechnet worden ist, weil sie
sich seit mindestens drei Monaten Tag und Nacht in einem sich seit mindestens drei Monaten Tag und Nacht in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder in einem psychiatrischen Dienst psychiatrischen Krankenhaus oder in einem psychiatrischen Dienst
aufhalten, sowie auf die Personen, deren Anrecht auf diese Beihilfe aufhalten, sowie auf die Personen, deren Anrecht auf diese Beihilfe
noch nicht durch einen Verwaltungsbeschluss oder durch eine noch nicht durch einen Verwaltungsbeschluss oder durch eine
gerichtliche Entscheidung festgelegt worden ist, insofern sie die gerichtliche Entscheidung festgelegt worden ist, insofern sie die
erforderlichen Bedingungen erfüllen. erforderlichen Bedingungen erfüllen.
Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
Art. 22 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 22 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2003. Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2003.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 novembre 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 november 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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