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Vue multilingue de Arrêté Royal du 13/11/1991
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Arrêté royal déterminant les modalités de l'assurance prévue par l'article 130 du Code électoral. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot bepaling van de regels van de verzekering waarin voorzien is in artikel 130 van het Kieswetboek. - Duitse vertaling
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13 NOVEMBRE 1991. - Arrêté royal déterminant les modalités de 13 NOVEMBER 1991. - Koninklijk besluit tot bepaling van de regels van
l'assurance prévue par l'article 130 du Code électoral. - Traduction de verzekering waarin voorzien is in artikel 130 van het Kieswetboek.
allemande - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 13 novembre 1991 déterminant les modalités de besluit van 13 november 1991 tot bepaling van de regels van de
l'assurance prévue par l'article 130 du Code électoral (Moniteur belge verzekering waarin voorzien is in artikel 130 van het Kieswetboek
du 15 novembre 1991). (Belgisch Staatsblad van 15 november 1991).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN UND DES öFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES INNERN UND DES öFFENTLICHEN DIENSTES
13. NOVEMBER 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten 13. NOVEMBER 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten
der in Artikel 130 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Versicherung der in Artikel 130 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Versicherung
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 130, Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 130,
abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 1976 und ersetzt durch das abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 1976 und ersetzt durch das
Gesetz vom 30. Juli 1991; Gesetz vom 30. Juli 1991;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989; vom 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass es in Anbetracht der nahenden Parlaments- und In der Erwägung, dass es in Anbetracht der nahenden Parlaments- und
Provinzialwahlen, die am Sonntag, den 24. November 1991 stattfinden, Provinzialwahlen, die am Sonntag, den 24. November 1991 stattfinden,
zwingend notwendig ist, die Modalitäten der im vorerwähnten Artikel zwingend notwendig ist, die Modalitäten der im vorerwähnten Artikel
130 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Versicherung unverzüglich 130 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Versicherung unverzüglich
festzulegen; festzulegen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der Minister des Innern ist ermächtigt, bei einer Artikel 1 - Der Minister des Innern ist ermächtigt, bei einer
Versicherungsgesellschaft eine Versicherung zur Deckung von Schäden Versicherungsgesellschaft eine Versicherung zur Deckung von Schäden
abzuschliessen, die durch Unfälle entstehen, die Mitgliedern der abzuschliessen, die durch Unfälle entstehen, die Mitgliedern der
Wahlvorstände bei Parlamentswahlen oder bei gleichzeitigen Parlaments- Wahlvorstände bei Parlamentswahlen oder bei gleichzeitigen Parlaments-
und Provinzialwahlen in der Ausübung ihres Amtes oder auf dem Weg von und Provinzialwahlen in der Ausübung ihres Amtes oder auf dem Weg von
ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zustossen ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zustossen
können. können.
Art. 2 - Die in Ausführung von Artikel 1 abgeschlossene Versicherung Art. 2 - Die in Ausführung von Artikel 1 abgeschlossene Versicherung
deckt körperliche Schäden, die durch Unfälle entstehen, die deckt körperliche Schäden, die durch Unfälle entstehen, die
Mitgliedern der Wahlvorstände in der Ausübung ihres Amtes oder auf dem Mitgliedern der Wahlvorstände in der Ausübung ihres Amtes oder auf dem
Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück
zustossen können. zustossen können.
Sie deckt ebenfalls die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die Sie deckt ebenfalls die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die
Mitglieder der Wahlvorstände Drittpersonen durch eigenes Zutun oder Mitglieder der Wahlvorstände Drittpersonen durch eigenes Zutun oder
Verschulden in der Ausübung ihres Amtes oder auf dem Weg von ihrem Verschulden in der Ausübung ihres Amtes oder auf dem Weg von ihrem
Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zufügen könnten. Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zufügen könnten.
Untereinander gelten die Versicherten als Drittpersonen. Untereinander gelten die Versicherten als Drittpersonen.
Der Begriff "Weg vom Wohnsitz des Versicherten zum Tagungsort seines Der Begriff "Weg vom Wohnsitz des Versicherten zum Tagungsort seines
Vorstandes und zurück" wird durch Verweis auf das Gesetz vom 10. April Vorstandes und zurück" wird durch Verweis auf das Gesetz vom 10. April
1971 über die Arbeitsunfälle bestimmt. 1971 über die Arbeitsunfälle bestimmt.
Art. 3 - Unter Versicherten sind zu verstehen: Art. 3 - Unter Versicherten sind zu verstehen:
1. die Mitglieder der Hauptwahlvorstände der Bezirke, Distrikte und 1. die Mitglieder der Hauptwahlvorstände der Bezirke, Distrikte und
Kantone und der Wahl- und Zählbürovorstände ausschliesslich der Kantone und der Wahl- und Zählbürovorstände ausschliesslich der
Zeugen, aber einschliesslich der Ersatzbeisitzer, die vom Vorsitzenden Zeugen, aber einschliesslich der Ersatzbeisitzer, die vom Vorsitzenden
des Vorstands, für den sie bestimmt worden sind, ausdrücklich des Vorstands, für den sie bestimmt worden sind, ausdrücklich
vorgeladen werden, vorgeladen werden,
2. für die Deckung des in Artikel 2 Absatz 2 beschriebenen Risikos die 2. für die Deckung des in Artikel 2 Absatz 2 beschriebenen Risikos die
unter Nummer 1 weiter oben erwähnten Personen und der Belgische Staat, unter Nummer 1 weiter oben erwähnten Personen und der Belgische Staat,
vertreten durch den Minister des Innern in seiner Eigenschaft als vertreten durch den Minister des Innern in seiner Eigenschaft als
Organisator der Wahlen. Organisator der Wahlen.
Art. 4 - Die Kosten dieser Versicherungsprämie werden durch einen im Art. 4 - Die Kosten dieser Versicherungsprämie werden durch einen im
Haushaltsplan des Ministeriums des Innern eingetragenen Haushaltsplan des Ministeriums des Innern eingetragenen
Haushaltsmittelbetrag getragen. Bei gleichzeitigen Parlaments- und Haushaltsmittelbetrag getragen. Bei gleichzeitigen Parlaments- und
Provinzialwahlen wird jedoch der Anteil jeder Provinz im Verhältnis Provinzialwahlen wird jedoch der Anteil jeder Provinz im Verhältnis
zur Anzahl ihrer Wahlvorstände festgelegt. zur Anzahl ihrer Wahlvorstände festgelegt.
Art. 5 - Mitglieder der Wahlvorstände, die der durch das Gesetz vom 3. Art. 5 - Mitglieder der Wahlvorstände, die der durch das Gesetz vom 3.
Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführten Regelung Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführten Regelung
unterliegen, sind von der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Deckung unterliegen, sind von der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Deckung
ausgeschlossen. ausgeschlossen.
Art. 6 - Decken eine beziehungsweise mehrere Versicherungen ganz oder Art. 6 - Decken eine beziehungsweise mehrere Versicherungen ganz oder
teilweise die Risiken, die auch durch vorliegenden Erlass gedeckt teilweise die Risiken, die auch durch vorliegenden Erlass gedeckt
werden, bildet die in Artikel 1 erwähnte Versicherung nur eine werden, bildet die in Artikel 1 erwähnte Versicherung nur eine
Ergänzung, nach Erschöpfung dieser Versicherungen. Ergänzung, nach Erschöpfung dieser Versicherungen.
Art. 7 - Die in Ausführung des vorliegenden Erlasses abgeschlossene Art. 7 - Die in Ausführung des vorliegenden Erlasses abgeschlossene
Versicherung läuft je nach Kategorie der Wahlvorstände, die aufgrund Versicherung läuft je nach Kategorie der Wahlvorstände, die aufgrund
des Wahlgesetzbuches gebildet werden müssen, ab dem durch dieses des Wahlgesetzbuches gebildet werden müssen, ab dem durch dieses
Gesetzbuch für die erste Tagung festgelegten Datum. Gesetzbuch für die erste Tagung festgelegten Datum.
Sie endet am Datum, an dem diese Vorstände all ihre Verrichtungen Sie endet am Datum, an dem diese Vorstände all ihre Verrichtungen
durchgeführt haben. durchgeführt haben.
Art. 8 - Die Prämie, die der Belgische Staat in Anwendung des Art. 8 - Die Prämie, die der Belgische Staat in Anwendung des
Versicherungsvertrags, der in Ausführung von Artikel 1 abgeschlossen Versicherungsvertrags, der in Ausführung von Artikel 1 abgeschlossen
wird, seinem Vertragspartner zahlt, ist Gegenstand einer Erstattung, wird, seinem Vertragspartner zahlt, ist Gegenstand einer Erstattung,
die sich auf die Hälfte der Differenz zwischen fünfundachtzig Prozent die sich auf die Hälfte der Differenz zwischen fünfundachtzig Prozent
des Prämienbetrags und dem Betrag der Ausgaben beläuft. des Prämienbetrags und dem Betrag der Ausgaben beläuft.
Unter Ausgaben sind die Beträge, die im Schadensfall gezahlt werden, Unter Ausgaben sind die Beträge, die im Schadensfall gezahlt werden,
und die Rückstellungen für eventuell noch abzuwickelnde Schadensfälle und die Rückstellungen für eventuell noch abzuwickelnde Schadensfälle
zu verstehen. zu verstehen.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Er findet das erste Mal bei den Parlaments- und Provinzialwahlen vom Er findet das erste Mal bei den Parlaments- und Provinzialwahlen vom
24. November 1991 Anwendung. 24. November 1991 Anwendung.
Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Motril (Spanien), den 13. November 1991 Gegeben zu Motril (Spanien), den 13. November 1991
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. TOBBACK L. TOBBACK
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