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Arrêté royal portant exécution de Conventions internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la pollution par les navires. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende uitvoering van verscheidene Internationale Verdragen inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor verontreiniging door schepen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 13 MARS 2013. - Arrêté royal portant exécution de Conventions internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la pollution par les navires. - Traduction allemande FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 13 MAART 2013. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van verscheidene Internationale Verdragen inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor verontreiniging door schepen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 13 mars 2013 portant exécution de Conventions besluit van 13 maart 2013 houdende uitvoering van verscheidene
internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la Internationale Verdragen inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor
pollution par les navires (Moniteur belge du 26 avril 2013). verontreiniging door schepen (Belgisch Staatsblad van 26 april 2013).
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public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
13. MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung verschiedener 13. MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung verschiedener
Internationaler Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für die Internationaler Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für die
Verschmutzung durch Schiffe Verschmutzung durch Schiffe
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund Artikel 108 der Verfassung; Aufgrund Artikel 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 zur Ausführung Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 zur Ausführung
verschiedener Internationaler Übereinkommen über die zivilrechtliche verschiedener Internationaler Übereinkommen über die zivilrechtliche
Haftung für die Verschmutzung durch Schiffe mit Bezug auf in Artikel Haftung für die Verschmutzung durch Schiffe mit Bezug auf in Artikel
78 der Verfassung erwähnte Angelegenheiten, Artikel 5 und 6; 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheiten, Artikel 5 und 6;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juni 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juni 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 7. Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 7.
September 2009; September 2009;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.771/4 des Staatsrates vom 18. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.771/4 des Staatsrates vom 18. Februar
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Nordsee, Auf Vorschlag des Ministers der Nordsee,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Definition KAPITEL 1 - Definition
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter "beauftragter Beamter" der in Artikel 2 Absatz 1 verstehen unter "beauftragter Beamter" der in Artikel 2 Absatz 1
erwähnte Beamte. erwähnte Beamte.
KAPITEL II - Die für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigungen KAPITEL II - Die für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigungen
zuständige Behörde zuständige Behörde
Art. 2 - Die Versicherungsbescheinigungen für Schiffe, die unter Art. 2 - Die Versicherungsbescheinigungen für Schiffe, die unter
belgischer Flagge fahren, werden vom Generaldirektor der belgischer Flagge fahren, werden vom Generaldirektor der
Generaldirektion Seeverkehr des Föderalen Öffentlichen Dienstes Generaldirektion Seeverkehr des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Mobilität und Transportwesen ausgestellt. Mobilität und Transportwesen ausgestellt.
Der beauftragte Beamte kann, falls er dies als zweckmäßig erachtet und Der beauftragte Beamte kann, falls er dies als zweckmäßig erachtet und
unter den von ihm gestellten Bedingungen, Versicherungsbescheinigungen unter den von ihm gestellten Bedingungen, Versicherungsbescheinigungen
für Schiffe, die unter der Flagge eines anderen Staates als Belgien für Schiffe, die unter der Flagge eines anderen Staates als Belgien
fahren, der keinen Vertragsstaat zu den betreffenden fahren, der keinen Vertragsstaat zu den betreffenden
Haftungsübereinkommen darstellt, unter folgenden Umständen ausstellen: Haftungsübereinkommen darstellt, unter folgenden Umständen ausstellen:
1. das Schiff läuft einen belgischen Hafen an; 1. das Schiff läuft einen belgischen Hafen an;
2. oder der Eigentümer oder der Betreiber des Schiffes hat seinen 2. oder der Eigentümer oder der Betreiber des Schiffes hat seinen
Wohnsitz oder seine Niederlassung in Belgien; Wohnsitz oder seine Niederlassung in Belgien;
3. oder auf Antrag des Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt. 3. oder auf Antrag des Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt.
KAPITEL III - Beantragung, Prüfung, Ausstellung, Ablehnung und Entzug KAPITEL III - Beantragung, Prüfung, Ausstellung, Ablehnung und Entzug
der Versicherungsbescheinigungen der Versicherungsbescheinigungen
Art. 3 - Der Antrag auf Erhalt einer in Artikel 2 erwähnten Art. 3 - Der Antrag auf Erhalt einer in Artikel 2 erwähnten
Versicherungsbescheinigung wird beim beauftragten Beamten unter den Versicherungsbescheinigung wird beim beauftragten Beamten unter den
durch ihn festgelegten Bedingungen eingereicht. durch ihn festgelegten Bedingungen eingereicht.
Art. 4 - Der Antragsteller fügt dem an den beauftragten Beamten Art. 4 - Der Antragsteller fügt dem an den beauftragten Beamten
gerichteten Antrag ein Attest des Versicherers oder einer anderen gerichteten Antrag ein Attest des Versicherers oder einer anderen
Person, die die finanzielle Sicherheit stellt bei, aus der hervorgeht, Person, die die finanzielle Sicherheit stellt bei, aus der hervorgeht,
dass, je nach Fall, die in den Paragraphen 1 und 5 von Artikel VII des dass, je nach Fall, die in den Paragraphen 1 und 5 von Artikel VII des
CLC-Übereinkommens oder in den Paragraphen 1 und 6 von Artikel 7 des CLC-Übereinkommens oder in den Paragraphen 1 und 6 von Artikel 7 des
Bunkeröl-Übereinkommens erwähnten Bedingungen erfüllt sind. Bunkeröl-Übereinkommens erwähnten Bedingungen erfüllt sind.
Der beauftragte Beamte kann unter den Bedingungen, die er dazu Der beauftragte Beamte kann unter den Bedingungen, die er dazu
festlegt, ein Attest des Versicherers oder einer anderen Person, die festlegt, ein Attest des Versicherers oder einer anderen Person, die
die finanzielle Sicherheit stellt, in elektronischer Form annehmen. die finanzielle Sicherheit stellt, in elektronischer Form annehmen.
Der beauftragte Beamte kann die Ausstellung einer Der beauftragte Beamte kann die Ausstellung einer
Versicherungsbescheinigung ablehnen oder eine durch ihn ausgestellte Versicherungsbescheinigung ablehnen oder eine durch ihn ausgestellte
Versicherungsbescheinigung entziehen, wenn auf sein Ersuchen keine Versicherungsbescheinigung entziehen, wenn auf sein Ersuchen keine
Originalbescheinigung auf Papier vorgelegt wird. Originalbescheinigung auf Papier vorgelegt wird.
Art. 5 - Vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Belgischen Nationalbank Art. 5 - Vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Belgischen Nationalbank
kann der beauftragte Beamte die Ausstellung der kann der beauftragte Beamte die Ausstellung der
Versicherungsbescheinigung ablehnen oder eine durch ihn ausgestellte Versicherungsbescheinigung ablehnen oder eine durch ihn ausgestellte
Versicherungsbescheinigung entziehen, wenn er der Meinung ist, dass Versicherungsbescheinigung entziehen, wenn er der Meinung ist, dass
nicht ausreichend nachgewiesen ist: nicht ausreichend nachgewiesen ist:
1. dass alle in den Haftungsübereinkommen und ihren 1. dass alle in den Haftungsübereinkommen und ihren
Ausführungsbestimmungen festgelegten Auflagen erfüllt sind; Ausführungsbestimmungen festgelegten Auflagen erfüllt sind;
2. oder dass die Versicherung oder finanzielle Sicherheit tatsächlich 2. oder dass die Versicherung oder finanzielle Sicherheit tatsächlich
die Unfallhaftung des registrierten Eigentümers im Sinne der die Unfallhaftung des registrierten Eigentümers im Sinne der
Haftungsübereinkommen deckt; Haftungsübereinkommen deckt;
3. oder dass der betreffende Versicherer oder eine andere Person, die 3. oder dass der betreffende Versicherer oder eine andere Person, die
die finanzielle Sicherheit stellt, ordnungsgemäß ermächtigt ist, die die finanzielle Sicherheit stellt, ordnungsgemäß ermächtigt ist, die
mit der Versorgung der durch die Haftungsübereinkommen mit der Versorgung der durch die Haftungsübereinkommen
vorgeschriebenen Versicherung oder finanziellen Sicherheit verbundene vorgeschriebenen Versicherung oder finanziellen Sicherheit verbundene
Geschäftstätigkeit auszuüben; Geschäftstätigkeit auszuüben;
4. oder dass der betreffende Versicherer oder eine andere Person, die 4. oder dass der betreffende Versicherer oder eine andere Person, die
die finanzielle Sicherheit stellt, vertrauenswürdig und finanziell in die finanzielle Sicherheit stellt, vertrauenswürdig und finanziell in
der Lage ist, den von den Haftungsübereinkommen auferlegten der Lage ist, den von den Haftungsübereinkommen auferlegten
Verpflichtungen nachzukommen. Verpflichtungen nachzukommen.
Der beauftragte Beamte kann alle zusätzlichen Informationen im Der beauftragte Beamte kann alle zusätzlichen Informationen im
Hinblick auf die dazugehörige Untersuchung einholen. Die Beweislast Hinblick auf die dazugehörige Untersuchung einholen. Die Beweislast
liegt beim Antragsteller der Versicherungsbescheinigung. liegt beim Antragsteller der Versicherungsbescheinigung.
Art. 6 - Unbeschadet der diesbezüglichen Bestimmungen der Art. 6 - Unbeschadet der diesbezüglichen Bestimmungen der
Haftungsübereinkommen werden die Muster der in Artikel 2 erwähnten Haftungsübereinkommen werden die Muster der in Artikel 2 erwähnten
Versicherungsbescheinigungen durch den beauftragten Beamten Versicherungsbescheinigungen durch den beauftragten Beamten
festgelegt. festgelegt.
Art. 7 - Die in Artikel 2 erwähnten Versicherungsbescheinigungen Art. 7 - Die in Artikel 2 erwähnten Versicherungsbescheinigungen
werden für eine Dauer, deren Ablaufdatum mit dem Ablaufdatum der werden für eine Dauer, deren Ablaufdatum mit dem Ablaufdatum der
Versicherung oder finanziellen Sicherheit übereinstimmt, mit einer Versicherung oder finanziellen Sicherheit übereinstimmt, mit einer
Höchstdauer von 5 Jahren, ausgestellt. Höchstdauer von 5 Jahren, ausgestellt.
Art. 8 - Die Ablehnung der Ausstellung einer Art. 8 - Die Ablehnung der Ausstellung einer
Versicherungsbescheinigung wird dem Antragsteller der Bescheinigung Versicherungsbescheinigung wird dem Antragsteller der Bescheinigung
notifiziert. Der Antragsteller oder der auf der betreffenden notifiziert. Der Antragsteller oder der auf der betreffenden
Bescheinigung anzugebende registrierte Eigentümer kann fakultativen Bescheinigung anzugebende registrierte Eigentümer kann fakultativen
Widerspruch gegen eine Ablehnung der Ausstellung einer Widerspruch gegen eine Ablehnung der Ausstellung einer
Versicherungsbescheinigung beim Minister, zu dessen Versicherungsbescheinigung beim Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich der Seeverkehr gehört, innerhalb einer Frist von Zuständigkeitsbereich der Seeverkehr gehört, innerhalb einer Frist von
14 Tagen nach dem Empfangsdatum der Notifizierung über die Ablehnung, 14 Tagen nach dem Empfangsdatum der Notifizierung über die Ablehnung,
die beantragte Bescheinigung auszustellen, einlegen. die beantragte Bescheinigung auszustellen, einlegen.
Der Entzug einer Versicherungsbescheinigung wird dem auf der Der Entzug einer Versicherungsbescheinigung wird dem auf der
betreffenden Bescheinigung angegebenen registrierten Eigentümer betreffenden Bescheinigung angegebenen registrierten Eigentümer
notifiziert. Der auf der betreffenden Bescheinigung registrierte notifiziert. Der auf der betreffenden Bescheinigung registrierte
Eigentümer kann fakultativen Widerspruch gegen einen Entzug einer Eigentümer kann fakultativen Widerspruch gegen einen Entzug einer
Versicherungsbescheinigung beim Minister, zu dessen Versicherungsbescheinigung beim Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich der Seeverkehr gehört, innerhalb einer Frist von Zuständigkeitsbereich der Seeverkehr gehört, innerhalb einer Frist von
14 Tagen nach dem Empfangsdatum der Notifizierung über den Entzug der 14 Tagen nach dem Empfangsdatum der Notifizierung über den Entzug der
Bescheinigung, einlegen. Bescheinigung, einlegen.
KAPITEL IV - Register der Versicherungsbescheinigungen oder sonstigen KAPITEL IV - Register der Versicherungsbescheinigungen oder sonstigen
finanziellen Sicherheit finanziellen Sicherheit
Art. 9 - Die Generaldirektion Seeverkehr des Föderalen Öffentlichen Art. 9 - Die Generaldirektion Seeverkehr des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Mobilität und Transportwesen führt die in den Dienstes Mobilität und Transportwesen führt die in den
Haftungsübereinkommen erwähnten Abschriften der aufgrund von Artikel 2 Haftungsübereinkommen erwähnten Abschriften der aufgrund von Artikel 2
ausgestellten Bescheinigungen und die Bestätigungen des Versicherers ausgestellten Bescheinigungen und die Bestätigungen des Versicherers
oder einer anderen Person, die die finanzielle Sicherheit bezüglich oder einer anderen Person, die die finanzielle Sicherheit bezüglich
der Bescheinigungen stellt, in einem Register der der Bescheinigungen stellt, in einem Register der
Versicherungsbescheinigungen oder sonstiger finanzieller Sicherheit. Versicherungsbescheinigungen oder sonstiger finanzieller Sicherheit.
Der beauftragte Beamte stellt jedem Interessehabendem, auf dessen Der beauftragte Beamte stellt jedem Interessehabendem, auf dessen
Antrag, beglaubigte Abschriften der Versicherungsbescheinigungen des Antrag, beglaubigte Abschriften der Versicherungsbescheinigungen des
in Absatz 1 erwähnten Registers und der sich darauf beziehenden in Absatz 1 erwähnten Registers und der sich darauf beziehenden
Atteste des Versicherers oder einer anderen Person, die die Atteste des Versicherers oder einer anderen Person, die die
finanzielle Sicherheit bezüglich der Bescheinigungen stellt, aus oder finanzielle Sicherheit bezüglich der Bescheinigungen stellt, aus oder
er stellt gegebenenfalls ein Attest über die Nichtausstellung aus. er stellt gegebenenfalls ein Attest über die Nichtausstellung aus.
KAPITEL V - Vergütungen KAPITEL V - Vergütungen
Art. 10 - Die Vergütung für die Ausstellung einer in Artikel 2 Art. 10 - Die Vergütung für die Ausstellung einer in Artikel 2
erwähnten Versicherungsbescheinigung beträgt 25 EUR. Die Vergütung für erwähnten Versicherungsbescheinigung beträgt 25 EUR. Die Vergütung für
die Ausstellung einer beglaubigten Abschrift oder eines Attests über die Ausstellung einer beglaubigten Abschrift oder eines Attests über
die Nichtausstellung, erwähnt in Artikel 9 Absatz 2, beträgt 12,50 die Nichtausstellung, erwähnt in Artikel 9 Absatz 2, beträgt 12,50
EUR. EUR.
Die im ersten Absatz erwähnten Beträge werden jährlich am 1. Januar an Die im ersten Absatz erwähnten Beträge werden jährlich am 1. Januar an
den Verbraucherpreisindex auf Grundlage der folgenden Formel den Verbraucherpreisindex auf Grundlage der folgenden Formel
angepasst: der im ersten Absatz festgelegte Grundbetrag multipliziert angepasst: der im ersten Absatz festgelegte Grundbetrag multipliziert
mit dem neuen Indexwert und geteilt durch den Anfangsindex. Der neue mit dem neuen Indexwert und geteilt durch den Anfangsindex. Der neue
Indexwert entspricht dem Verbraucherpreisindex des Monates November Indexwert entspricht dem Verbraucherpreisindex des Monates November
des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Betrag der Vergütung des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Betrag der Vergütung
angepasst wird. Der Anfangsindex entspricht dem Verbraucherpreisindex angepasst wird. Der Anfangsindex entspricht dem Verbraucherpreisindex
des Monates November 2012. Das erhaltene Ergebnis wird auf den des Monates November 2012. Das erhaltene Ergebnis wird auf den
nächsten Euro aufgerundet, wenn die Dezimalzahlen des berechneten nächsten Euro aufgerundet, wenn die Dezimalzahlen des berechneten
Betrags höher oder gleich 50 Cent sind. Es wird auf den nächsten Euro Betrags höher oder gleich 50 Cent sind. Es wird auf den nächsten Euro
abgerundet, wenn dieser Teil niedriger als 50 Cent ist. abgerundet, wenn dieser Teil niedriger als 50 Cent ist.
Die Vergütung für die Ausstellung einer in Artikel 2 erwähnten Die Vergütung für die Ausstellung einer in Artikel 2 erwähnten
Versicherungsbescheinigung ist vom Antragsteller oder dem auf der Versicherungsbescheinigung ist vom Antragsteller oder dem auf der
betreffenden Bescheinigung registrierten Eigentümer zu entrichten. Die betreffenden Bescheinigung registrierten Eigentümer zu entrichten. Die
Vergütung für die Ausstellung einer beglaubigten Abschrift oder eines Vergütung für die Ausstellung einer beglaubigten Abschrift oder eines
Attests über die Nichtausstellung, erwähnt in Artikel 9 Absatz 2, ist Attests über die Nichtausstellung, erwähnt in Artikel 9 Absatz 2, ist
vom Antragsteller zu entrichten. vom Antragsteller zu entrichten.
Die Vergütungen werden nach den Anweisungen des beauftragten Beamten Die Vergütungen werden nach den Anweisungen des beauftragten Beamten
bezahlt. bezahlt.
KAPITEL VI - Schlussbestimmung KAPITEL VI - Schlussbestimmung
Art. 11 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Seeverkehr Art. 11 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Seeverkehr
gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. März 2013 Gegeben zu Brüssel, den 13. März 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Nordsee Der Minister der Nordsee
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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