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Arrêté royal portant exécution de Conventions internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la pollution par les navires. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende uitvoering van verscheidene Internationale Verdragen inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor verontreiniging door schepen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 13 MARS 2013. - Arrêté royal portant exécution de Conventions internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la pollution par les navires. - Traduction allemande | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 13 MAART 2013. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van verscheidene Internationale Verdragen inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor verontreiniging door schepen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 13 mars 2013 portant exécution de Conventions | besluit van 13 maart 2013 houdende uitvoering van verscheidene |
internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la | Internationale Verdragen inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor |
pollution par les navires (Moniteur belge du 26 avril 2013). | verontreiniging door schepen (Belgisch Staatsblad van 26 april 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
13. MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung verschiedener | 13. MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung verschiedener |
Internationaler Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für die | Internationaler Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für die |
Verschmutzung durch Schiffe | Verschmutzung durch Schiffe |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund Artikel 108 der Verfassung; | Aufgrund Artikel 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 zur Ausführung | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 zur Ausführung |
verschiedener Internationaler Übereinkommen über die zivilrechtliche | verschiedener Internationaler Übereinkommen über die zivilrechtliche |
Haftung für die Verschmutzung durch Schiffe mit Bezug auf in Artikel | Haftung für die Verschmutzung durch Schiffe mit Bezug auf in Artikel |
78 der Verfassung erwähnte Angelegenheiten, Artikel 5 und 6; | 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheiten, Artikel 5 und 6; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juni 2009; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juni 2009; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 7. | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 7. |
September 2009; | September 2009; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.771/4 des Staatsrates vom 18. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.771/4 des Staatsrates vom 18. Februar |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Nordsee, | Auf Vorschlag des Ministers der Nordsee, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Definition | KAPITEL 1 - Definition |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
verstehen unter "beauftragter Beamter" der in Artikel 2 Absatz 1 | verstehen unter "beauftragter Beamter" der in Artikel 2 Absatz 1 |
erwähnte Beamte. | erwähnte Beamte. |
KAPITEL II - Die für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigungen | KAPITEL II - Die für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigungen |
zuständige Behörde | zuständige Behörde |
Art. 2 - Die Versicherungsbescheinigungen für Schiffe, die unter | Art. 2 - Die Versicherungsbescheinigungen für Schiffe, die unter |
belgischer Flagge fahren, werden vom Generaldirektor der | belgischer Flagge fahren, werden vom Generaldirektor der |
Generaldirektion Seeverkehr des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Generaldirektion Seeverkehr des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Mobilität und Transportwesen ausgestellt. | Mobilität und Transportwesen ausgestellt. |
Der beauftragte Beamte kann, falls er dies als zweckmäßig erachtet und | Der beauftragte Beamte kann, falls er dies als zweckmäßig erachtet und |
unter den von ihm gestellten Bedingungen, Versicherungsbescheinigungen | unter den von ihm gestellten Bedingungen, Versicherungsbescheinigungen |
für Schiffe, die unter der Flagge eines anderen Staates als Belgien | für Schiffe, die unter der Flagge eines anderen Staates als Belgien |
fahren, der keinen Vertragsstaat zu den betreffenden | fahren, der keinen Vertragsstaat zu den betreffenden |
Haftungsübereinkommen darstellt, unter folgenden Umständen ausstellen: | Haftungsübereinkommen darstellt, unter folgenden Umständen ausstellen: |
1. das Schiff läuft einen belgischen Hafen an; | 1. das Schiff läuft einen belgischen Hafen an; |
2. oder der Eigentümer oder der Betreiber des Schiffes hat seinen | 2. oder der Eigentümer oder der Betreiber des Schiffes hat seinen |
Wohnsitz oder seine Niederlassung in Belgien; | Wohnsitz oder seine Niederlassung in Belgien; |
3. oder auf Antrag des Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt. | 3. oder auf Antrag des Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt. |
KAPITEL III - Beantragung, Prüfung, Ausstellung, Ablehnung und Entzug | KAPITEL III - Beantragung, Prüfung, Ausstellung, Ablehnung und Entzug |
der Versicherungsbescheinigungen | der Versicherungsbescheinigungen |
Art. 3 - Der Antrag auf Erhalt einer in Artikel 2 erwähnten | Art. 3 - Der Antrag auf Erhalt einer in Artikel 2 erwähnten |
Versicherungsbescheinigung wird beim beauftragten Beamten unter den | Versicherungsbescheinigung wird beim beauftragten Beamten unter den |
durch ihn festgelegten Bedingungen eingereicht. | durch ihn festgelegten Bedingungen eingereicht. |
Art. 4 - Der Antragsteller fügt dem an den beauftragten Beamten | Art. 4 - Der Antragsteller fügt dem an den beauftragten Beamten |
gerichteten Antrag ein Attest des Versicherers oder einer anderen | gerichteten Antrag ein Attest des Versicherers oder einer anderen |
Person, die die finanzielle Sicherheit stellt bei, aus der hervorgeht, | Person, die die finanzielle Sicherheit stellt bei, aus der hervorgeht, |
dass, je nach Fall, die in den Paragraphen 1 und 5 von Artikel VII des | dass, je nach Fall, die in den Paragraphen 1 und 5 von Artikel VII des |
CLC-Übereinkommens oder in den Paragraphen 1 und 6 von Artikel 7 des | CLC-Übereinkommens oder in den Paragraphen 1 und 6 von Artikel 7 des |
Bunkeröl-Übereinkommens erwähnten Bedingungen erfüllt sind. | Bunkeröl-Übereinkommens erwähnten Bedingungen erfüllt sind. |
Der beauftragte Beamte kann unter den Bedingungen, die er dazu | Der beauftragte Beamte kann unter den Bedingungen, die er dazu |
festlegt, ein Attest des Versicherers oder einer anderen Person, die | festlegt, ein Attest des Versicherers oder einer anderen Person, die |
die finanzielle Sicherheit stellt, in elektronischer Form annehmen. | die finanzielle Sicherheit stellt, in elektronischer Form annehmen. |
Der beauftragte Beamte kann die Ausstellung einer | Der beauftragte Beamte kann die Ausstellung einer |
Versicherungsbescheinigung ablehnen oder eine durch ihn ausgestellte | Versicherungsbescheinigung ablehnen oder eine durch ihn ausgestellte |
Versicherungsbescheinigung entziehen, wenn auf sein Ersuchen keine | Versicherungsbescheinigung entziehen, wenn auf sein Ersuchen keine |
Originalbescheinigung auf Papier vorgelegt wird. | Originalbescheinigung auf Papier vorgelegt wird. |
Art. 5 - Vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Belgischen Nationalbank | Art. 5 - Vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Belgischen Nationalbank |
kann der beauftragte Beamte die Ausstellung der | kann der beauftragte Beamte die Ausstellung der |
Versicherungsbescheinigung ablehnen oder eine durch ihn ausgestellte | Versicherungsbescheinigung ablehnen oder eine durch ihn ausgestellte |
Versicherungsbescheinigung entziehen, wenn er der Meinung ist, dass | Versicherungsbescheinigung entziehen, wenn er der Meinung ist, dass |
nicht ausreichend nachgewiesen ist: | nicht ausreichend nachgewiesen ist: |
1. dass alle in den Haftungsübereinkommen und ihren | 1. dass alle in den Haftungsübereinkommen und ihren |
Ausführungsbestimmungen festgelegten Auflagen erfüllt sind; | Ausführungsbestimmungen festgelegten Auflagen erfüllt sind; |
2. oder dass die Versicherung oder finanzielle Sicherheit tatsächlich | 2. oder dass die Versicherung oder finanzielle Sicherheit tatsächlich |
die Unfallhaftung des registrierten Eigentümers im Sinne der | die Unfallhaftung des registrierten Eigentümers im Sinne der |
Haftungsübereinkommen deckt; | Haftungsübereinkommen deckt; |
3. oder dass der betreffende Versicherer oder eine andere Person, die | 3. oder dass der betreffende Versicherer oder eine andere Person, die |
die finanzielle Sicherheit stellt, ordnungsgemäß ermächtigt ist, die | die finanzielle Sicherheit stellt, ordnungsgemäß ermächtigt ist, die |
mit der Versorgung der durch die Haftungsübereinkommen | mit der Versorgung der durch die Haftungsübereinkommen |
vorgeschriebenen Versicherung oder finanziellen Sicherheit verbundene | vorgeschriebenen Versicherung oder finanziellen Sicherheit verbundene |
Geschäftstätigkeit auszuüben; | Geschäftstätigkeit auszuüben; |
4. oder dass der betreffende Versicherer oder eine andere Person, die | 4. oder dass der betreffende Versicherer oder eine andere Person, die |
die finanzielle Sicherheit stellt, vertrauenswürdig und finanziell in | die finanzielle Sicherheit stellt, vertrauenswürdig und finanziell in |
der Lage ist, den von den Haftungsübereinkommen auferlegten | der Lage ist, den von den Haftungsübereinkommen auferlegten |
Verpflichtungen nachzukommen. | Verpflichtungen nachzukommen. |
Der beauftragte Beamte kann alle zusätzlichen Informationen im | Der beauftragte Beamte kann alle zusätzlichen Informationen im |
Hinblick auf die dazugehörige Untersuchung einholen. Die Beweislast | Hinblick auf die dazugehörige Untersuchung einholen. Die Beweislast |
liegt beim Antragsteller der Versicherungsbescheinigung. | liegt beim Antragsteller der Versicherungsbescheinigung. |
Art. 6 - Unbeschadet der diesbezüglichen Bestimmungen der | Art. 6 - Unbeschadet der diesbezüglichen Bestimmungen der |
Haftungsübereinkommen werden die Muster der in Artikel 2 erwähnten | Haftungsübereinkommen werden die Muster der in Artikel 2 erwähnten |
Versicherungsbescheinigungen durch den beauftragten Beamten | Versicherungsbescheinigungen durch den beauftragten Beamten |
festgelegt. | festgelegt. |
Art. 7 - Die in Artikel 2 erwähnten Versicherungsbescheinigungen | Art. 7 - Die in Artikel 2 erwähnten Versicherungsbescheinigungen |
werden für eine Dauer, deren Ablaufdatum mit dem Ablaufdatum der | werden für eine Dauer, deren Ablaufdatum mit dem Ablaufdatum der |
Versicherung oder finanziellen Sicherheit übereinstimmt, mit einer | Versicherung oder finanziellen Sicherheit übereinstimmt, mit einer |
Höchstdauer von 5 Jahren, ausgestellt. | Höchstdauer von 5 Jahren, ausgestellt. |
Art. 8 - Die Ablehnung der Ausstellung einer | Art. 8 - Die Ablehnung der Ausstellung einer |
Versicherungsbescheinigung wird dem Antragsteller der Bescheinigung | Versicherungsbescheinigung wird dem Antragsteller der Bescheinigung |
notifiziert. Der Antragsteller oder der auf der betreffenden | notifiziert. Der Antragsteller oder der auf der betreffenden |
Bescheinigung anzugebende registrierte Eigentümer kann fakultativen | Bescheinigung anzugebende registrierte Eigentümer kann fakultativen |
Widerspruch gegen eine Ablehnung der Ausstellung einer | Widerspruch gegen eine Ablehnung der Ausstellung einer |
Versicherungsbescheinigung beim Minister, zu dessen | Versicherungsbescheinigung beim Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich der Seeverkehr gehört, innerhalb einer Frist von | Zuständigkeitsbereich der Seeverkehr gehört, innerhalb einer Frist von |
14 Tagen nach dem Empfangsdatum der Notifizierung über die Ablehnung, | 14 Tagen nach dem Empfangsdatum der Notifizierung über die Ablehnung, |
die beantragte Bescheinigung auszustellen, einlegen. | die beantragte Bescheinigung auszustellen, einlegen. |
Der Entzug einer Versicherungsbescheinigung wird dem auf der | Der Entzug einer Versicherungsbescheinigung wird dem auf der |
betreffenden Bescheinigung angegebenen registrierten Eigentümer | betreffenden Bescheinigung angegebenen registrierten Eigentümer |
notifiziert. Der auf der betreffenden Bescheinigung registrierte | notifiziert. Der auf der betreffenden Bescheinigung registrierte |
Eigentümer kann fakultativen Widerspruch gegen einen Entzug einer | Eigentümer kann fakultativen Widerspruch gegen einen Entzug einer |
Versicherungsbescheinigung beim Minister, zu dessen | Versicherungsbescheinigung beim Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich der Seeverkehr gehört, innerhalb einer Frist von | Zuständigkeitsbereich der Seeverkehr gehört, innerhalb einer Frist von |
14 Tagen nach dem Empfangsdatum der Notifizierung über den Entzug der | 14 Tagen nach dem Empfangsdatum der Notifizierung über den Entzug der |
Bescheinigung, einlegen. | Bescheinigung, einlegen. |
KAPITEL IV - Register der Versicherungsbescheinigungen oder sonstigen | KAPITEL IV - Register der Versicherungsbescheinigungen oder sonstigen |
finanziellen Sicherheit | finanziellen Sicherheit |
Art. 9 - Die Generaldirektion Seeverkehr des Föderalen Öffentlichen | Art. 9 - Die Generaldirektion Seeverkehr des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Mobilität und Transportwesen führt die in den | Dienstes Mobilität und Transportwesen führt die in den |
Haftungsübereinkommen erwähnten Abschriften der aufgrund von Artikel 2 | Haftungsübereinkommen erwähnten Abschriften der aufgrund von Artikel 2 |
ausgestellten Bescheinigungen und die Bestätigungen des Versicherers | ausgestellten Bescheinigungen und die Bestätigungen des Versicherers |
oder einer anderen Person, die die finanzielle Sicherheit bezüglich | oder einer anderen Person, die die finanzielle Sicherheit bezüglich |
der Bescheinigungen stellt, in einem Register der | der Bescheinigungen stellt, in einem Register der |
Versicherungsbescheinigungen oder sonstiger finanzieller Sicherheit. | Versicherungsbescheinigungen oder sonstiger finanzieller Sicherheit. |
Der beauftragte Beamte stellt jedem Interessehabendem, auf dessen | Der beauftragte Beamte stellt jedem Interessehabendem, auf dessen |
Antrag, beglaubigte Abschriften der Versicherungsbescheinigungen des | Antrag, beglaubigte Abschriften der Versicherungsbescheinigungen des |
in Absatz 1 erwähnten Registers und der sich darauf beziehenden | in Absatz 1 erwähnten Registers und der sich darauf beziehenden |
Atteste des Versicherers oder einer anderen Person, die die | Atteste des Versicherers oder einer anderen Person, die die |
finanzielle Sicherheit bezüglich der Bescheinigungen stellt, aus oder | finanzielle Sicherheit bezüglich der Bescheinigungen stellt, aus oder |
er stellt gegebenenfalls ein Attest über die Nichtausstellung aus. | er stellt gegebenenfalls ein Attest über die Nichtausstellung aus. |
KAPITEL V - Vergütungen | KAPITEL V - Vergütungen |
Art. 10 - Die Vergütung für die Ausstellung einer in Artikel 2 | Art. 10 - Die Vergütung für die Ausstellung einer in Artikel 2 |
erwähnten Versicherungsbescheinigung beträgt 25 EUR. Die Vergütung für | erwähnten Versicherungsbescheinigung beträgt 25 EUR. Die Vergütung für |
die Ausstellung einer beglaubigten Abschrift oder eines Attests über | die Ausstellung einer beglaubigten Abschrift oder eines Attests über |
die Nichtausstellung, erwähnt in Artikel 9 Absatz 2, beträgt 12,50 | die Nichtausstellung, erwähnt in Artikel 9 Absatz 2, beträgt 12,50 |
EUR. | EUR. |
Die im ersten Absatz erwähnten Beträge werden jährlich am 1. Januar an | Die im ersten Absatz erwähnten Beträge werden jährlich am 1. Januar an |
den Verbraucherpreisindex auf Grundlage der folgenden Formel | den Verbraucherpreisindex auf Grundlage der folgenden Formel |
angepasst: der im ersten Absatz festgelegte Grundbetrag multipliziert | angepasst: der im ersten Absatz festgelegte Grundbetrag multipliziert |
mit dem neuen Indexwert und geteilt durch den Anfangsindex. Der neue | mit dem neuen Indexwert und geteilt durch den Anfangsindex. Der neue |
Indexwert entspricht dem Verbraucherpreisindex des Monates November | Indexwert entspricht dem Verbraucherpreisindex des Monates November |
des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Betrag der Vergütung | des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Betrag der Vergütung |
angepasst wird. Der Anfangsindex entspricht dem Verbraucherpreisindex | angepasst wird. Der Anfangsindex entspricht dem Verbraucherpreisindex |
des Monates November 2012. Das erhaltene Ergebnis wird auf den | des Monates November 2012. Das erhaltene Ergebnis wird auf den |
nächsten Euro aufgerundet, wenn die Dezimalzahlen des berechneten | nächsten Euro aufgerundet, wenn die Dezimalzahlen des berechneten |
Betrags höher oder gleich 50 Cent sind. Es wird auf den nächsten Euro | Betrags höher oder gleich 50 Cent sind. Es wird auf den nächsten Euro |
abgerundet, wenn dieser Teil niedriger als 50 Cent ist. | abgerundet, wenn dieser Teil niedriger als 50 Cent ist. |
Die Vergütung für die Ausstellung einer in Artikel 2 erwähnten | Die Vergütung für die Ausstellung einer in Artikel 2 erwähnten |
Versicherungsbescheinigung ist vom Antragsteller oder dem auf der | Versicherungsbescheinigung ist vom Antragsteller oder dem auf der |
betreffenden Bescheinigung registrierten Eigentümer zu entrichten. Die | betreffenden Bescheinigung registrierten Eigentümer zu entrichten. Die |
Vergütung für die Ausstellung einer beglaubigten Abschrift oder eines | Vergütung für die Ausstellung einer beglaubigten Abschrift oder eines |
Attests über die Nichtausstellung, erwähnt in Artikel 9 Absatz 2, ist | Attests über die Nichtausstellung, erwähnt in Artikel 9 Absatz 2, ist |
vom Antragsteller zu entrichten. | vom Antragsteller zu entrichten. |
Die Vergütungen werden nach den Anweisungen des beauftragten Beamten | Die Vergütungen werden nach den Anweisungen des beauftragten Beamten |
bezahlt. | bezahlt. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmung | KAPITEL VI - Schlussbestimmung |
Art. 11 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Seeverkehr | Art. 11 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Seeverkehr |
gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. März 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 13. März 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Nordsee | Der Minister der Nordsee |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |