Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 13/03/1998
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif à la formation de base de la police communale et de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif aux centres d'entraînement et d'instruction pour la police communale "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif à la formation de base de la police communale et de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif aux centres d'entraînement et d'instruction pour la police communale Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 oktober 1997 betreffende de basisopleiding van de gemeentepolitie en van het koninklijk besluit van 11 oktober 1997 betreffende de trainings- en opleidingscentra voor de gemeentepolitie
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
13 MARS 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 13 MAART 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif à la Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 oktober 1997
formation de base de la police communale et de l'arrêté royal du 11 betreffende de basisopleiding van de gemeentepolitie en van het
octobre 1997 relatif aux centres d'entraînement et d'instruction pour koninklijk besluit van 11 oktober 1997 betreffende de trainings- en
la police communale opleidingscentra voor de gemeentepolitie
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif à la formation de base de van het koninklijk besluit van 11 oktober 1997 betreffende de
la police communale, basisopleiding van de gemeentepolitie,
de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif aux centres van het koninklijk besluit van 11 oktober 1997 betreffende de
d'entraînement et d'instruction pour la police communale, trainings- en opleidingscentra voor de gemeentepolitie,
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif à la formation de base de van het koninklijk besluit van 11 oktober 1997 betreffende de
la police communale; basisopleiding van de gemeentepolitie;
de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif aux centres van het koninklijk besluit van 11 oktober 1997 betreffende de
d'entraînement et d'instruction pour la police communale. trainings- en opleidingscentra voor de gemeentepolitie.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 13 mars 1998. Gegeven te Brussel, 13 maart 1998. ALBERT
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, Van Koningswege :De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Annexe 1 Bijlage 1
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
11. OKTOBER 1997 - Königlicher Erlass über die Grundausbildung der 11. OKTOBER 1997 - Königlicher Erlass über die Grundausbildung der
Gemeindepolizei Gemeindepolizei
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 227; Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 227;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 1986 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 1986 zur Festlegung
der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung von der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung von
Polizeibediensteten und Feldhütern und die Ernennung in diese Polizeibediensteten und Feldhütern und die Ernennung in diese
Dienstgrade, insbesondere des Artikels 9 Nr. 3 Absatz 1, 2 und 5 und Dienstgrade, insbesondere des Artikels 9 Nr. 3 Absatz 1, 2 und 5 und
Nr. 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1994; Nr. 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1994;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der
allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der
Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines
Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und
Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers
der Gemeindepolizei, insbesondere des Artikels 24 Nr. 1; der Gemeindepolizei, insbesondere des Artikels 24 Nr. 1;
Aufgrund der Tatsache, dass im Königlichen Erlass vom 7. November 1983 Aufgrund der Tatsache, dass im Königlichen Erlass vom 7. November 1983
über die Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und über die Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und
Feldhüter nur noch Bestimmungen über die Grundausbildung enthalten Feldhüter nur noch Bestimmungen über die Grundausbildung enthalten
sind; sind;
Dass der Titel dieses Königlichen Erlasses somit keineswegs mehr mit Dass der Titel dieses Königlichen Erlasses somit keineswegs mehr mit
dem Inhalt des Königlichen Erlasses übereinstimmt; dem Inhalt des Königlichen Erlasses übereinstimmt;
Dass dies Anlass zur Verwirrung geben kann; Dass dies Anlass zur Verwirrung geben kann;
Dass es aus diesem Grund angebracht ist, die verbleibenden Artikel des Dass es aus diesem Grund angebracht ist, die verbleibenden Artikel des
Königlichen Erlasses vom 7. November 1983 über die Trainings- und Königlichen Erlasses vom 7. November 1983 über die Trainings- und
Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter in einem neuen Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter in einem neuen
Königlichen Erlass mit einem passenden Titel zusammenzufügen; Königlichen Erlass mit einem passenden Titel zusammenzufügen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 1996; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 1996;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1.
April 1997; April 1997;
Aufgrund des Protokolls Nr. 97/17 des Ausschusses der provinzialen und Aufgrund des Protokolls Nr. 97/17 des Ausschusses der provinzialen und
lokalen öffentlichen Dienste vom 25. Juli 1997; lokalen öffentlichen Dienste vom 25. Juli 1997;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass dieser Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass dieser
Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Grundausbildung der Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Grundausbildung der
Gemeindepolizei in engem Zusammenhang mit dem Entwurf eines Gemeindepolizei in engem Zusammenhang mit dem Entwurf eines
Königlichen Erlasses über die Modalitäten der Bezuschussung der von Königlichen Erlasses über die Modalitäten der Bezuschussung der von
den anerkannten Trainings- und Ausbildungszentren für die den anerkannten Trainings- und Ausbildungszentren für die
Gemeindepolizei veranstalteten Selektionsprüfungen und beruflichen Gemeindepolizei veranstalteten Selektionsprüfungen und beruflichen
Ausbildungen und dem Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Ausbildungen und dem Entwurf eines Königlichen Erlasses über die
Trainings- und Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei steht; Trainings- und Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei steht;
Dass es aus Gründen der Kohärenz erforderlich ist, dass der Entwurf Dass es aus Gründen der Kohärenz erforderlich ist, dass der Entwurf
eines Königlichen Erlasses über die Grundausbildung der eines Königlichen Erlasses über die Grundausbildung der
Gemeindepolizei gleichzeitig mit den beiden anderen Entwürfen von Gemeindepolizei gleichzeitig mit den beiden anderen Entwürfen von
Erlassen in Kraft tritt, damit keine Lücken entstehen; Erlassen in Kraft tritt, damit keine Lücken entstehen;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 9. September 1997, Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 9. September 1997,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1. Das Zeugnis eines Bediensteten der Gemeindepolizei oder

Artikel 1.Das Zeugnis eines Bediensteten der Gemeindepolizei oder

eines Feldhüters wird Personen ausgestellt, die an einer Ausbildung in eines Feldhüters wird Personen ausgestellt, die an einer Ausbildung in
einem Trainings- und Ausbildungszentrum für die Gemeindepolizei einem Trainings- und Ausbildungszentrum für die Gemeindepolizei
teilgenommen und die Abschlussprüfungen bestanden haben. teilgenommen und die Abschlussprüfungen bestanden haben.
Bei den Trainings- und Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei Bei den Trainings- und Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei
handelt es sich um diejenigen, die vom Minister des Innern gemäss dem handelt es sich um diejenigen, die vom Minister des Innern gemäss dem
Königlichen Erlass vom 11. Oktober 1997 über die Trainings- und Königlichen Erlass vom 11. Oktober 1997 über die Trainings- und
Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei anerkannt worden sind. Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei anerkannt worden sind.

Art. 2.Der Organisationsträger des Trainings- und Ausbildungszentrums

Art. 2.Der Organisationsträger des Trainings- und Ausbildungszentrums

muss: muss:
1. einen Lehrgang veranstalten, der aus zwei Teilen besteht: 1. einen Lehrgang veranstalten, der aus zwei Teilen besteht:
Teil I Teil I
Die Anzahl Stunden dieses Teils und ihre Aufteilung nach den Die Anzahl Stunden dieses Teils und ihre Aufteilung nach den
verschiedenen Fächern entsprechen denjenigen der Ausbildung des verschiedenen Fächern entsprechen denjenigen der Ausbildung des
Polizeihilfsbediensteten im Sinne von Artikel 6 Nr. 1 des Königlichen Polizeihilfsbediensteten im Sinne von Artikel 6 Nr. 1 des Königlichen
Erlasses vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der allgemeinen Erlasses vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der allgemeinen
Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung des Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung des
Polizeihilfsbediensteten. Polizeihilfsbediensteten.
Teil II Teil II
Dieser Teil besteht aus mindestens 700 Stunden und umfasst Dieser Teil besteht aus mindestens 700 Stunden und umfasst
insbesondere: insbesondere:
A - Juristische Ausbildung (200 Stunden): A - Juristische Ausbildung (200 Stunden):
a) Einführung in das Recht, a) Einführung in das Recht,
b) Strafrecht, b) Strafrecht,
c) Strafprozessordnung, c) Strafprozessordnung,
d) Zivilrecht, d) Zivilrecht,
e) Grundbegriffe des öffentlichen Rechts und des Verwaltungsrechts: e) Grundbegriffe des öffentlichen Rechts und des Verwaltungsrechts:
Verfassung, Provinzialgesetz, neues Gemeindegesetz, Verfassung, Provinzialgesetz, neues Gemeindegesetz,
f) Sondergesetze, f) Sondergesetze,
g) Rechtsvorschriften über die Gemeindepolizei und Gesetz über das g) Rechtsvorschriften über die Gemeindepolizei und Gesetz über das
Polizeiamt; Polizeiamt;
B - Allgemeine und sozialpsychologische Ausbildung (150 Stunden): B - Allgemeine und sozialpsychologische Ausbildung (150 Stunden):
a) Berufspflichten und Menschenrechte, a) Berufspflichten und Menschenrechte,
b) Angewandte Psychologie, b) Angewandte Psychologie,
c) Gesellschaftliche Bildung, c) Gesellschaftliche Bildung,
d) Polizeiwesen, d) Polizeiwesen,
e) Beistand an Opfer; e) Beistand an Opfer;
C - Fachtechnische und praktische Ausbildung (200 Stunden): C - Fachtechnische und praktische Ausbildung (200 Stunden):
a) Praktische und taktische Übungen für Polizisten, a) Praktische und taktische Übungen für Polizisten,
b) Schiessübungen; b) Schiessübungen;
D - Leibeserziehung und Selbstverteidigung (150 Stunden). D - Leibeserziehung und Selbstverteidigung (150 Stunden).
Zu den im Rahmen des zweiten Teils der Ausbildung erteilten Kursen Zu den im Rahmen des zweiten Teils der Ausbildung erteilten Kursen
wird zugelassen, wer die Prüfungen am Ende des ersten Teils absolviert wird zugelassen, wer die Prüfungen am Ende des ersten Teils absolviert
hat. hat.
Mitglieder der Gemeindepolizei, die das aufgrund von Artikel 6 des Mitglieder der Gemeindepolizei, die das aufgrund von Artikel 6 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1990 ausgestellte vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1990 ausgestellte
Zeugnis über die Absolvierung der Ausbildung eines Zeugnis über die Absolvierung der Ausbildung eines
Polizeihilfsbediensteten besitzen, werden ebenfalls direkt zu den im Polizeihilfsbediensteten besitzen, werden ebenfalls direkt zu den im
vorangehenden Absatz erwähnten Kursen zugelassen; vorangehenden Absatz erwähnten Kursen zugelassen;
2. dem Minister des Innern vor Beginn jedes Lehrgangs den Zeitplan für 2. dem Minister des Innern vor Beginn jedes Lehrgangs den Zeitplan für
die Kurse und Prüfungen mitteilen; die Kurse und Prüfungen mitteilen;
3. mindestens einmal pro Jahr einen Tageslehrgang veranstalten; dies 3. mindestens einmal pro Jahr einen Tageslehrgang veranstalten; dies
gilt nicht für die Provinzen, deren Einwohnerzahl bei der letzten gilt nicht für die Provinzen, deren Einwohnerzahl bei der letzten
zehnjährlichen Volkszählung unter einer Million lag; zehnjährlichen Volkszählung unter einer Million lag;
4. sich der Inspektion unterwerfen, deren Modalitäten vom Minister des 4. sich der Inspektion unterwerfen, deren Modalitäten vom Minister des
Innern festgelegt werden. Innern festgelegt werden.

Art. 3.Die Anwesenheit bei den Kursen dieser gesetzlich

Art. 3.Die Anwesenheit bei den Kursen dieser gesetzlich

vorgeschriebenen beruflichen Ausbildung und die Teilnahme an den vorgeschriebenen beruflichen Ausbildung und die Teilnahme an den
Prüfungen werden Zeiträumen aktiven Dienstes gleichgesetzt. Prüfungen werden Zeiträumen aktiven Dienstes gleichgesetzt.

Art. 4.Niemand darf sich mehr als dreimal zu den aufgrund des

Art. 4.Niemand darf sich mehr als dreimal zu den aufgrund des

vorliegenden Erlasses veranstalteten Prüfungen melden, welches auch vorliegenden Erlasses veranstalteten Prüfungen melden, welches auch
immer das Trainings- und Ausbildungszentrum sein mag. immer das Trainings- und Ausbildungszentrum sein mag.

Art. 5.Der Königliche Erlass vom 7. November 1983 über die Trainings-

Art. 5.Der Königliche Erlass vom 7. November 1983 über die Trainings-

und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter, und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. März 1987, 23. Juni abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. März 1987, 23. Juni
1994, 10. April 1995, 19. August 1997 und den Königlichen Erlass vom 1994, 10. April 1995, 19. August 1997 und den Königlichen Erlass vom
10. April 1995 über die Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder 10. April 1995 über die Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder
der Gemeindepolizei, wird aufgehoben. der Gemeindepolizei, wird aufgehoben.

Art. 6.In Artikel 9 Nr. 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 27.

Art. 6.In Artikel 9 Nr. 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 27.

Oktober 1986 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Oktober 1986 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die
Anwerbung von Polizeibediensteten und Feldhütern und die Ernennung in Anwerbung von Polizeibediensteten und Feldhütern und die Ernennung in
diese Dienstgrade, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. diese Dienstgrade, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23.
Juni 1994, werden die Wörter « Artikel 2 § 1 Nr. 1 des Königlichen Juni 1994, werden die Wörter « Artikel 2 § 1 Nr. 1 des Königlichen
Erlasses vom 7. November 1983 über die Trainings- und Erlasses vom 7. November 1983 über die Trainings- und
Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter » durch die Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter » durch die
Wörter « Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 1997 Wörter « Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 1997
über die Grundausbildung der Gemeindepolizei » ersetzt. über die Grundausbildung der Gemeindepolizei » ersetzt.

Art. 7.In Artikel 9 Nr. 3 Absatz 2 und 5 und Nr. 4 desselben

Art. 7.In Artikel 9 Nr. 3 Absatz 2 und 5 und Nr. 4 desselben

Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 1986 werden die Wörter « Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 1986 werden die Wörter «
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. November 1983 » durch die vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. November 1983 » durch die
Wörter « vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 1997 » Wörter « vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 1997 »
ersetzt. ersetzt.

Art. 8.In Artikel 24 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991

Art. 8.In Artikel 24 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991

zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der
Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die
Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs-
und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden
Offiziers der Gemeindepolizei werden die Wörter « dem Königlichen Offiziers der Gemeindepolizei werden die Wörter « dem Königlichen
Erlass vom 7. November 1983 über die Trainings- und Ausbildungszentren Erlass vom 7. November 1983 über die Trainings- und Ausbildungszentren
für Gemeindepolizisten und Feldhüter » durch die Wörter « dem für Gemeindepolizisten und Feldhüter » durch die Wörter « dem
Königlichen Erlass vom 11. Oktober 1997 über die Trainings- und Königlichen Erlass vom 11. Oktober 1997 über die Trainings- und
Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei » ersetzt. Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei » ersetzt.

Art. 9.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des

Art. 9.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des

vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Oktober 1997 Gegeben zu Brüssel, den 11. Oktober 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 mars 1998. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 maart 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Annexe 2 Bijlage 2
11. OKTOBER 1997 - Königlicher Erlass über die Trainings- und 11. OKTOBER 1997 - Königlicher Erlass über die Trainings- und
Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 227; Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 227;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 1983 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 1983 über die
Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und
Feldhüter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. März 1987, Feldhüter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. März 1987,
23. Juni 1994, 10. April 1995 und 19. August 1997; 23. Juni 1994, 10. April 1995 und 19. August 1997;
Aufgrund der Tatsache, dass im Königlichen Erlass vom 7. November 1983 Aufgrund der Tatsache, dass im Königlichen Erlass vom 7. November 1983
über die Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und über die Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und
Feldhüter, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Feldhüter, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19.
August 1997, sowohl Bestimmungen über die Anerkennung der Trainings- August 1997, sowohl Bestimmungen über die Anerkennung der Trainings-
und Ausbildungszentren als auch Bestimmungen über die Grundausbildung und Ausbildungszentren als auch Bestimmungen über die Grundausbildung
der Gemeindepolizei enthalten sind; der Gemeindepolizei enthalten sind;
Dass dies Anlass zur Verwirrung geben kann; Dass dies Anlass zur Verwirrung geben kann;
Dass es aus diesem Grund angebracht ist, diesen Königlichen Erlass in Dass es aus diesem Grund angebracht ist, diesen Königlichen Erlass in
zwei verschiedene Königliche Erlasse aufzuteilen; zwei verschiedene Königliche Erlasse aufzuteilen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 1996; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass das Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass das
Trainings- und Ausbildungszentrum für die Gemeindepolizei der Provinz Trainings- und Ausbildungszentrum für die Gemeindepolizei der Provinz
Flämisch-Brabant schnellstmöglich anerkannt werden muss; Flämisch-Brabant schnellstmöglich anerkannt werden muss;
Dass in dieser Provinz in der Tat ein dringender Bedarf daran besteht, Dass in dieser Provinz in der Tat ein dringender Bedarf daran besteht,
über ein eigenes Trainings- und Ausbildungszentrum für die über ein eigenes Trainings- und Ausbildungszentrum für die
Gemeindepolizei zu verfügen; Gemeindepolizei zu verfügen;
Dass gemäss der aktuellen Regelung die Veranstaltung einer Dass gemäss der aktuellen Regelung die Veranstaltung einer
Grundausbildung eine Bedingung für die Anerkennung als Trainings- und Grundausbildung eine Bedingung für die Anerkennung als Trainings- und
Ausbildungszentrum ist; Ausbildungszentrum ist;
Dass es nach der aktuellen Regelung folglich nicht möglich ist, dieses Dass es nach der aktuellen Regelung folglich nicht möglich ist, dieses
Zentrum anzuerkennen, da es in absehbarer Zeit keine Grundausbildung Zentrum anzuerkennen, da es in absehbarer Zeit keine Grundausbildung
veranstalten wird; veranstalten wird;
Dass aus diesem Grund die Gewährleistung einer Grundausbildung von der Dass aus diesem Grund die Gewährleistung einer Grundausbildung von der
Anerkennung als Trainings- und Ausbildungszentrum getrennt werden Anerkennung als Trainings- und Ausbildungszentrum getrennt werden
muss; muss;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 20. Juni 1997, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 20. Juni 1997, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1. Der König kann höchstens ein Trainings- und

Artikel 1.Der König kann höchstens ein Trainings- und

Ausbildungszentrum pro Provinz schaffen oder anerkennen. Nur diese Ausbildungszentrum pro Provinz schaffen oder anerkennen. Nur diese
Zentren können die gesetzlich vorgeschriebene berufliche Ausbildung Zentren können die gesetzlich vorgeschriebene berufliche Ausbildung
veranstalten. veranstalten.

Art. 2.Ein Trainings- und Ausbildungszentrum für die Gemeindepolizei

Art. 2.Ein Trainings- und Ausbildungszentrum für die Gemeindepolizei

muss folgende Bedingungen erfüllen, um anerkannt zu werden: muss folgende Bedingungen erfüllen, um anerkannt zu werden:
1. einen oder mehrere Lehrgänge gemäss den einschlägigen Königlichen 1. einen oder mehrere Lehrgänge gemäss den einschlägigen Königlichen
Erlassen veranstalten, Erlassen veranstalten,
2. über ausreichende Infrastrukturen für die Durchführung der 2. über ausreichende Infrastrukturen für die Durchführung der
Ausbildungen verfügen oder verfügen können, Ausbildungen verfügen oder verfügen können,
3. bei der Zusammensetzung des Lehrkörpers darauf achten, dass die 3. bei der Zusammensetzung des Lehrkörpers darauf achten, dass die
Lehrbeauftragten im Hinblick auf die Fächer, die sie unterrichten Lehrbeauftragten im Hinblick auf die Fächer, die sie unterrichten
werden, über ausreichende theoretische Kenntnisse und genügend werden, über ausreichende theoretische Kenntnisse und genügend
Berufserfahrung verfügen, Berufserfahrung verfügen,
4. sich der Inspektion unterwerfen, deren Modalitäten vom Minister des 4. sich der Inspektion unterwerfen, deren Modalitäten vom Minister des
Innern festgelegt werden. Innern festgelegt werden.

Art. 3.Dem Antrag auf Anerkennung muss folgendes beigefügt werden:

Art. 3.Dem Antrag auf Anerkennung muss folgendes beigefügt werden:

a) eine ausführliche Begründung für die Schaffung des Zentrums, a) eine ausführliche Begründung für die Schaffung des Zentrums,
b) die Statuten und die Geschäftsordnung des Zentrums, b) die Statuten und die Geschäftsordnung des Zentrums,
c) eine Liste der Ausbildungen, die veranstaltet werden, und für jede c) eine Liste der Ausbildungen, die veranstaltet werden, und für jede
dieser Ausbildungen das ausführliche Programm der Kurse und Prüfungen, dieser Ausbildungen das ausführliche Programm der Kurse und Prüfungen,
d) die Modalitäten in bezug auf die Veranstaltung der Kurse und der d) die Modalitäten in bezug auf die Veranstaltung der Kurse und der
Prüfungen, Prüfungen,
e) die Zusammensetzung des Lehrkörpers, e) die Zusammensetzung des Lehrkörpers,
f) die Regeln für die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, f) die Regeln für die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
g) die für die Ausstellung des Zeugnisses erforderlichen Mindestnoten. g) die für die Ausstellung des Zeugnisses erforderlichen Mindestnoten.

Art. 4.Bei Nichteinhaltung einer der in Artikel 2 aufgeführten

Art. 4.Bei Nichteinhaltung einer der in Artikel 2 aufgeführten

Bedingungen kann die Anerkennung zurückgezogen werden. Bedingungen kann die Anerkennung zurückgezogen werden.
Der Minister des Innern kann die Anerkennung durch einen mit Gründen Der Minister des Innern kann die Anerkennung durch einen mit Gründen
versehenen Beschluss zurückziehen, nachdem er den Organisationsträger versehenen Beschluss zurückziehen, nachdem er den Organisationsträger
des Zentrums angehört hat. Der Beschluss zum Entzug der Anerkennung des Zentrums angehört hat. Der Beschluss zum Entzug der Anerkennung
darf nicht vor Ablauf der laufenden Ausbildungslehrgänge wirksam darf nicht vor Ablauf der laufenden Ausbildungslehrgänge wirksam
werden. werden.

Art. 5.Die Anerkennung der Trainings- und Ausbildungszentren für

Art. 5.Die Anerkennung der Trainings- und Ausbildungszentren für

Gemeindepolizisten und Feldhüter, die aufgrund des Königlichen Gemeindepolizisten und Feldhüter, die aufgrund des Königlichen
Erlasses vom 7. November 1983 über die Trainings- und Erlasses vom 7. November 1983 über die Trainings- und
Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter, zuletzt Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. August 1997, anerkannt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. August 1997, anerkannt
worden sind, wird hiermit bestätigt. worden sind, wird hiermit bestätigt.

Art. 6.Die Artikel 1, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 7.

Art. 6.Die Artikel 1, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 7.

November 1983 über die Trainings- und Ausbildungszentren für November 1983 über die Trainings- und Ausbildungszentren für
Gemeindepolizisten und Feldhüter, zuletzt abgeändert durch den Gemeindepolizisten und Feldhüter, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. August 1997, werden aufgehoben. Königlichen Erlass vom 19. August 1997, werden aufgehoben.

Art. 7.In Artikel 3 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995

Art. 7.In Artikel 3 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995

über die Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder der über die Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder der
Gemeindepolizei werden die Wörter « aufgrund von Artikel 1 des Gemeindepolizei werden die Wörter « aufgrund von Artikel 1 des
Königlichen Erlasses vom 7. November 1983 über die Trainings- und Königlichen Erlasses vom 7. November 1983 über die Trainings- und
Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter » durch die Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter » durch die
Wörter « aufgrund der Artikel 1 und 5 des Königlichen Erlasses vom 11. Wörter « aufgrund der Artikel 1 und 5 des Königlichen Erlasses vom 11.
Oktober 1997 über die Trainings- und Ausbildungszentren für die Oktober 1997 über die Trainings- und Ausbildungszentren für die
Gemeindepolizei » ersetzt. Gemeindepolizei » ersetzt.

Art. 8.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des

Art. 8.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des

vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Oktober 1997 Gegeben zu Brüssel, den 11. Oktober 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 mars 1998. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 maart 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
^