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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 28 février 1999 portant des mesures spéciales en vue de la surveillance épidémiologique et de la prévention des maladies de bovins à déclaration obligatoire. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 28 februari 1999 houdende bijzondere maatregelen van epidemiologisch toezicht op en preventie van aangifteplichtige runderziekten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 13 JUIN 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 28 février 1999 portant des mesures spéciales en vue de la surveillance épidémiologique et de la prévention des maladies de bovins à déclaration obligatoire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juin 2014 modifiant l'arrêté royal du 28 février 1999 portant des mesures spéciales en vue de la surveillance épidémiologique et de la prévention des maladies de bovins à | FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 13 JUNI 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 28 februari 1999 houdende bijzondere maatregelen van epidemiologisch toezicht op en preventie van aangifteplichtige runderziekten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juni 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van 28 februari 1999 houdende bijzondere maatregelen van epidemiologisch toezicht op en preventie van aangifteplichtige runderziekten (Belgisch |
déclaration obligatoire (Moniteur belge du 10 juillet 2014). | Staatsblad van 10 juli 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT |
DER NAHRUNGSMITTELKETTE | DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
13. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 13. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in | Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in |
Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung | Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung |
meldepflichtiger Rinderkrankheiten | meldepflichtiger Rinderkrankheiten |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des |
Artikels 7; | Artikels 7; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung |
besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und | besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und |
die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten; | die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2014; |
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
Föderalbehörde vom 10. März 2014; | Föderalbehörde vom 10. März 2014; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.814/3 des Staatsrates vom 29. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.814/3 des Staatsrates vom 29. April |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und der Ministerin | Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und der Ministerin |
der Landwirtschaft | der Landwirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 |
zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische | zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische |
Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten wird | Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. Betriebstierarzt: die natürliche Person, die gemäß Artikel 4 des | "2. Betriebstierarzt: die natürliche Person, die gemäß Artikel 4 des |
Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin | Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin |
zugelassener Tierarzt ist, beziehungsweise die gemäß demselben Artikel | zugelassener Tierarzt ist, beziehungsweise die gemäß demselben Artikel |
zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist, die gemäß den | zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist, die gemäß den |
Bestimmungen von Artikel 2 vom Verantwortlichen bestimmt worden sind, | Bestimmungen von Artikel 2 vom Verantwortlichen bestimmt worden sind, |
um in der geographischen Einheit die verordnungsgemäßen Kontrollen und | um in der geographischen Einheit die verordnungsgemäßen Kontrollen und |
die vorbeugenden Eingriffe an den Rindern des Bestands auszuführen,". | die vorbeugenden Eingriffe an den Rindern des Bestands auszuführen,". |
b) Der Artikel wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut | b) Der Artikel wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"6. juristischer Person, die Tierarzt ist: die juristische Person, die | "6. juristischer Person, die Tierarzt ist: die juristische Person, die |
in Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur Einrichtung der | in Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur Einrichtung der |
Tierärztekammer erwähnt ist und die die Veterinärmedizin gemäß Artikel | Tierärztekammer erwähnt ist und die die Veterinärmedizin gemäß Artikel |
4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der | 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der |
Veterinärmedizin ausüben darf." | Veterinärmedizin ausüben darf." |
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den | Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 werden die Wörter "zugelassene Tierarzt" durch das Wort | a) In Absatz 1 werden die Wörter "zugelassene Tierarzt" durch das Wort |
"Betriebstierarzt" ersetzt. | "Betriebstierarzt" ersetzt. |
b) In Absatz 2 wird der Satz "Ein zugelassener Tierarzt darf höchstens | b) In Absatz 2 wird der Satz "Ein zugelassener Tierarzt darf höchstens |
100 Verträge mit Verantwortlichen abschließen." aufgehoben. | 100 Verträge mit Verantwortlichen abschließen." aufgehoben. |
2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "einen zugelassenen | a) In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "einen zugelassenen |
Tierarzt" und den Wörtern "als Betriebstierarzt bestimmen" die Wörter | Tierarzt" und den Wörtern "als Betriebstierarzt bestimmen" die Wörter |
"oder eine zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist," | "oder eine zugelassene juristische Person, die Tierarzt ist," |
eingefügt. | eingefügt. |
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Der als Betriebstierarzt bestimmte | b) In Absatz 3 werden die Wörter "Der als Betriebstierarzt bestimmte |
zugelassene Tierarzt" durch die Wörter "Der bestimmte | zugelassene Tierarzt" durch die Wörter "Der bestimmte |
Betriebstierarzt" ersetzt. | Betriebstierarzt" ersetzt. |
3. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: | 3. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 werden die Wörter "einen stellvertretenden zugelassenen | a) In Absatz 1 werden die Wörter "einen stellvertretenden zugelassenen |
Tierarzt" durch die Wörter "einen stellvertretenden Betriebstierarzt" | Tierarzt" durch die Wörter "einen stellvertretenden Betriebstierarzt" |
ersetzt. | ersetzt. |
b) In Absatz 3 werden die Wörter "dieser stellvertretende Tierarzt" | b) In Absatz 3 werden die Wörter "dieser stellvertretende Tierarzt" |
durch die Wörter "dieser stellvertretende Betriebstierarzt" ersetzt. | durch die Wörter "dieser stellvertretende Betriebstierarzt" ersetzt. |
c) In Absatz 4 werden die Wörter "eines stellvertretenden Tierarztes" | c) In Absatz 4 werden die Wörter "eines stellvertretenden Tierarztes" |
durch die Wörter "eines stellvertretenden Betriebstierarztes" ersetzt. | durch die Wörter "eines stellvertretenden Betriebstierarztes" ersetzt. |
d) Absatz 6 wird aufgehoben. | d) Absatz 6 wird aufgehoben. |
4. Der Artikel wird durch die Paragraphen 5 und 6 mit folgendem | 4. Der Artikel wird durch die Paragraphen 5 und 6 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 5 - Ist der Betriebstierarzt eine zugelassene juristische Person, | " § 5 - Ist der Betriebstierarzt eine zugelassene juristische Person, |
die Tierarzt ist, kann die Stellvertretung gemäß den oben erwähnten | die Tierarzt ist, kann die Stellvertretung gemäß den oben erwähnten |
Modalitäten ebenfalls durch diese juristische Person gewährleistet | Modalitäten ebenfalls durch diese juristische Person gewährleistet |
werden, sofern die Anzahl zugelassener Tierärzte, die im Namen oder | werden, sofern die Anzahl zugelassener Tierärzte, die im Namen oder |
für Rechnung dieser juristischen Person auftreten können, mindestens | für Rechnung dieser juristischen Person auftreten können, mindestens |
zwei beträgt und der Verantwortliche seine Zusage zu dieser Bestimmung | zwei beträgt und der Verantwortliche seine Zusage zu dieser Bestimmung |
gibt. In diesem Fall sind die Bestimmungen in Bezug auf die | gibt. In diesem Fall sind die Bestimmungen in Bezug auf die |
Überprüfung der Nichtverfügbarkeit nicht anwendbar. | Überprüfung der Nichtverfügbarkeit nicht anwendbar. |
§ 6 - Ein zugelassener Tierarzt darf höchstens hundert Verträge | § 6 - Ein zugelassener Tierarzt darf höchstens hundert Verträge |
abschließen oder ausführen. Zu diesem Zweck wird sowohl die Anzahl | abschließen oder ausführen. Zu diesem Zweck wird sowohl die Anzahl |
Verträge berücksichtigt, die er eventuell als natürliche Person | Verträge berücksichtigt, die er eventuell als natürliche Person |
abgeschlossen hat, als auch die durchschnittliche Anzahl Verträge pro | abgeschlossen hat, als auch die durchschnittliche Anzahl Verträge pro |
Tierarzt, die die juristische Person, die Tierarzt ist und der er | Tierarzt, die die juristische Person, die Tierarzt ist und der er |
eventuell angehört, abgeschlossen hat. Die Gesamtzahl darf hundert | eventuell angehört, abgeschlossen hat. Die Gesamtzahl darf hundert |
Verträge nicht überschreiten. Unter durchschnittlicher Anzahl | Verträge nicht überschreiten. Unter durchschnittlicher Anzahl |
Verträge, die von einer juristischen Person, die Tierarzt ist, | Verträge, die von einer juristischen Person, die Tierarzt ist, |
abgeschlossen werden, versteht man das Verhältnis zwischen der | abgeschlossen werden, versteht man das Verhältnis zwischen der |
Gesamtzahl der von der juristischen Person abgeschlossenen Verträge | Gesamtzahl der von der juristischen Person abgeschlossenen Verträge |
und der Gesamtzahl Tierärzte, die die Verträge im Namen oder für | und der Gesamtzahl Tierärzte, die die Verträge im Namen oder für |
Rechnung dieser juristischen Person, die Tierarzt ist, ausführen | Rechnung dieser juristischen Person, die Tierarzt ist, ausführen |
können. | können. |
Dieselbe Höchstanzahl gilt für die Vertretungsverträge." | Dieselbe Höchstanzahl gilt für die Vertretungsverträge." |
Art. 3 - Artikel 9 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 3 - Artikel 9 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "kann der Betriebstierarzt oder der | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "kann der Betriebstierarzt oder der |
stellvertretende Betriebstierarzt auf Vorschlag des Dienstes mit den | stellvertretende Betriebstierarzt auf Vorschlag des Dienstes mit den |
in Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Einführung | in Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Einführung |
der Grundordnung der Veterinärdienste vorgesehenen Strafen bestraft | der Grundordnung der Veterinärdienste vorgesehenen Strafen bestraft |
werden" durch die Wörter "können dem Betriebstierarzt oder dem | werden" durch die Wörter "können dem Betriebstierarzt oder dem |
stellvertretenden Betriebstierarzt auf Vorschlag des Dienstes die in | stellvertretenden Betriebstierarzt auf Vorschlag des Dienstes die in |
Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 20. November 2009 über die | Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 20. November 2009 über die |
Zulassung von Tierärzten vorgesehenen administrativen Maßnahmen | Zulassung von Tierärzten vorgesehenen administrativen Maßnahmen |
auferlegt werden" ersetzt. | auferlegt werden" ersetzt. |
2. In Absatz 2 wird das Wort "Strafvorschlag" durch das Wort | 2. In Absatz 2 wird das Wort "Strafvorschlag" durch das Wort |
"Maßnahmenvorschlag" ersetzt. | "Maßnahmenvorschlag" ersetzt. |
Art. 4 - Anlage I zum selben Erlass, abgeändert durch den Königlichen | Art. 4 - Anlage I zum selben Erlass, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 20. Dezember 2002, wird durch die Anlage zum vorliegenden | Erlass vom 20. Dezember 2002, wird durch die Anlage zum vorliegenden |
Erlass ersetzt. | Erlass ersetzt. |
Art. 5 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für | Art. 5 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für |
Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit | Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
L. ONKELINX | L. ONKELINX |
Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
S. LARUELLE | S. LARUELLE |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |