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Arrêté royal relatif à la reconnaissance des qualifications professionnelles acquises dans les Etats membres de la Communauté européenne par les instructeurs et directeurs d'écoles de conduite et modifiant l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite des véhicules à moteur. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende de erkenning van de beroepskwalificaties die door rij-instructeurs en directeurs van rijscholen werden verworven in de lidstaten van de Europese Gemeenschap, alsook tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 mei 2004 betreffende de voorwaarden voor erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 13 JUIN 2010. - Arrêté royal relatif à la reconnaissance des qualifications professionnelles acquises dans les Etats membres de la Communauté européenne par les instructeurs et directeurs d'écoles de conduite et modifiant l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite des véhicules à moteur. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juin 2010 relatif à la reconnaissance des qualifications professionnelles acquises dans les Etats membres de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 13 JUNI 2010. - Koninklijk besluit houdende de erkenning van de beroepskwalificaties die door rij-instructeurs en directeurs van rijscholen werden verworven in de lidstaten van de Europese Gemeenschap, alsook tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 mei 2004 betreffende de voorwaarden voor erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juni 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit houdende de erkenning van de beroepskwalificaties die door |
Communauté européenne par les instructeurs et directeurs d'écoles de | rij-instructeurs en directeurs van rijscholen werden verworven in de |
lidstaten van de Europese Gemeenschap, alsook tot wijziging van het | |
conduite et modifiant l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux | koninklijk besluit van 11 mei 2004 betreffende de voorwaarden voor |
conditions d'agrément des écoles de conduite des véhicules à moteur | erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen (Belgisch |
(Moniteur belge du 1er juillet 2010). | Staatsblad 1 juli 2010). |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
13. JUNI 2010 - Königlicher Erlass über die Anerkennung der | 13. JUNI 2010 - Königlicher Erlass über die Anerkennung der |
Berufsqualifikationen, die von Fahrlehrern und Fahrschulleitern in den | Berufsqualifikationen, die von Fahrlehrern und Fahrschulleitern in den |
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erworben wurden, sowie | Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erworben wurden, sowie |
zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die | zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die |
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen | Zulassungsbedingungen für Fahrschulen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1 sowie | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1 sowie |
des Artikels 23 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; | des Artikels 23 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen | Aufgrund des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen |
allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen; | allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die |
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen; | Zulassungsbedingungen für Fahrschulen; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen, | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen, |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47614/4 des Staatsrats, abgegeben am 13. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 47614/4 des Staatsrats, abgegeben am 13. |
Januar 2010 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | Januar 2010 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für | Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für |
Mobilität; | Mobilität; |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich |
Artikel 1 - Der vorliegende Königliche Erlass dient der Umsetzung der | Artikel 1 - Der vorliegende Königliche Erlass dient der Umsetzung der |
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. | Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. |
September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. | September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. |
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | 1. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Strassenverkehr gehört; | Strassenverkehr gehört; |
2. « Gesetz »: das Gesetz vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines | 2. « Gesetz »: das Gesetz vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines |
neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von | neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von |
EG-Berufsqualifikationen; | EG-Berufsqualifikationen; |
3. « Königlicher Erlass »: der Königliche Erlass vom 11. Mai 2004 über | 3. « Königlicher Erlass »: der Königliche Erlass vom 11. Mai 2004 über |
die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen; | die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen; |
Art. 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses gelten | Art. 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses gelten |
für Fahrlehrer und Fahrschulleiter, die in Artikel 2 § 1 Buchstabe m) | für Fahrlehrer und Fahrschulleiter, die in Artikel 2 § 1 Buchstabe m) |
des Gesetzes als Antragsteller definiert werden. | des Gesetzes als Antragsteller definiert werden. |
KAPITEL 2. - Dienstleistungsfreiheit | KAPITEL 2. - Dienstleistungsfreiheit |
Art. 3 - Ein Fahrschulleiter, der die Bedingungen in Artikel 6 und 7 | Art. 3 - Ein Fahrschulleiter, der die Bedingungen in Artikel 6 und 7 |
des Gesetzes erfüllt, setzt den Minister oder dessen Beauftragten | des Gesetzes erfüllt, setzt den Minister oder dessen Beauftragten |
gemäss Artikel 9 des Gesetzes in Kenntnis. | gemäss Artikel 9 des Gesetzes in Kenntnis. |
Zusammen mit der Erklärung im Sinne von Artikel 9 § 1 des Gesetzes | Zusammen mit der Erklärung im Sinne von Artikel 9 § 1 des Gesetzes |
müssen folgende Dokumente vorgelegt werden: | müssen folgende Dokumente vorgelegt werden: |
1. Nachweis der Staatsangehörigkeit des Fahrlehrers | 1. Nachweis der Staatsangehörigkeit des Fahrlehrers |
2. Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Fahrlehrer rechtmässig | 2. Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Fahrlehrer rechtmässig |
in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und gegen ihn dort keinerlei | in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und gegen ihn dort keinerlei |
Berufsausübungsverbot verhängt wurde, auch nicht befristet; | Berufsausübungsverbot verhängt wurde, auch nicht befristet; |
3. Nachweis der Berufsqualifikationen des Fahrlehrers | 3. Nachweis der Berufsqualifikationen des Fahrlehrers |
4. In den in Artikel 7 § 1 Buchstabe b) des Gesetzes genannten Fällen: | 4. In den in Artikel 7 § 1 Buchstabe b) des Gesetzes genannten Fällen: |
jeder denkbare Nachweis, dass der Fahrlehrer seiner Tätigkeit in den | jeder denkbare Nachweis, dass der Fahrlehrer seiner Tätigkeit in den |
letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang nachgegangen ist; | letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang nachgegangen ist; |
Bei jeder wesentlichen Änderung der mit diesen Nachweisen belegten | Bei jeder wesentlichen Änderung der mit diesen Nachweisen belegten |
Situation muss der Betreffende dem Minister oder dessen Beauftragten | Situation muss der Betreffende dem Minister oder dessen Beauftragten |
neue Nachweise vorlegen, mit denen diese Änderung belegt wird. Die | neue Nachweise vorlegen, mit denen diese Änderung belegt wird. Die |
Unterlagen müssen binnen drei Monaten nach faktischem Eintritt der | Unterlagen müssen binnen drei Monaten nach faktischem Eintritt der |
wesentlichen Änderung vorgelegt werden. | wesentlichen Änderung vorgelegt werden. |
Art. 4 - Vor jeder Dienstleistungserbringung fordert der Minister oder | Art. 4 - Vor jeder Dienstleistungserbringung fordert der Minister oder |
sein Beauftragter von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der | sein Beauftragter von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der |
Niederlassung sämtliche relevanten Informationen über die | Niederlassung sämtliche relevanten Informationen über die |
Rechtmässigkeit der Niederlassung und das tadellose Verhalten des | Rechtmässigkeit der Niederlassung und das tadellose Verhalten des |
Fahrlehrers sowie sämtliche Informationen über das Nichtvorliegen | Fahrlehrers sowie sämtliche Informationen über das Nichtvorliegen |
etwaiger disziplinarischer oder strafrechtlicher Massnahmen in Bezug | etwaiger disziplinarischer oder strafrechtlicher Massnahmen in Bezug |
auf die Berufsausübung an, insbesondere strafrechtliche | auf die Berufsausübung an, insbesondere strafrechtliche |
Verurteilungen, die im Mitgliedstaat der Niederlassung denen | Verurteilungen, die im Mitgliedstaat der Niederlassung denen |
entsprechen, die in Artikel 12 § 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen | entsprechen, die in Artikel 12 § 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen |
Erlasses aufgeführt werden. | Erlasses aufgeführt werden. |
KAPITEL 3 - Niederlassungsfreiheit | KAPITEL 3 - Niederlassungsfreiheit |
Art. 5 - Wenn der Minister oder sein Beauftragter aufgrund von Artikel | Art. 5 - Wenn der Minister oder sein Beauftragter aufgrund von Artikel |
15 des Gesetzes Zugang zum Beruf des Fahrlehrers oder des | 15 des Gesetzes Zugang zum Beruf des Fahrlehrers oder des |
Fahrschulleiters gewährt, erteilt er eine Fahrschulleiter- oder | Fahrschulleiters gewährt, erteilt er eine Fahrschulleiter- oder |
Fahrlehrerzulassung im Sinne von Artikel 12 § 2 Absatz 4 des | Fahrlehrerzulassung im Sinne von Artikel 12 § 2 Absatz 4 des |
Königlichen Erlasses sowie die entsprechenden Brevets im Sinne von | Königlichen Erlasses sowie die entsprechenden Brevets im Sinne von |
Artikel 24 des Königlichen Erlasses. | Artikel 24 des Königlichen Erlasses. |
Art. 6 - Wenn er in Anwendung von Artikel 15 des Gesetzes über einen | Art. 6 - Wenn er in Anwendung von Artikel 15 des Gesetzes über einen |
Antrag auf Erhalt der Zustimmung zur Ausübung des Berufs des | Antrag auf Erhalt der Zustimmung zur Ausübung des Berufs des |
Fahrlehrers oder Fahrschulleiters entscheidet, verlangt der Minister | Fahrlehrers oder Fahrschulleiters entscheidet, verlangt der Minister |
oder sein Beauftragter die unten stehenden Unterlagen: | oder sein Beauftragter die unten stehenden Unterlagen: |
1. Nachweis der Staatsangehörigkeit des Antragstellers | 1. Nachweis der Staatsangehörigkeit des Antragstellers |
2. Kopie der Berufsbefähigungsnachweise oder des | 2. Kopie der Berufsbefähigungsnachweise oder des |
Ausbildungsabschlusses, die den Zugang zum Beruf des Fahrlehrers oder | Ausbildungsabschlusses, die den Zugang zum Beruf des Fahrlehrers oder |
Fahrschulleiters ermöglichen, sowie in den in Artikel 15 § 2 des | Fahrschulleiters ermöglichen, sowie in den in Artikel 15 § 2 des |
Gesetzes genannten Fällen Nachweis der Berufserfahrung des | Gesetzes genannten Fällen Nachweis der Berufserfahrung des |
Antragstellers | Antragstellers |
3. Von der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat ausgestellte | 3. Von der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat ausgestellte |
Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die in Artikel 12 § 1 Nr. 1, 2 | Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die in Artikel 12 § 1 Nr. 1, 2 |
und 4 des Königlichen Erlasses aufgeführten Bedingungen erfüllt werden | und 4 des Königlichen Erlasses aufgeführten Bedingungen erfüllt werden |
KAPITEL 4 - Änderungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Änderungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 7 - Artikel 12 des Königlichen Erlasses wird wie folgt geändert: | Art. 7 - Artikel 12 des Königlichen Erlasses wird wie folgt geändert: |
a) In § 1 Absatz 1 Nr. 3 wird die Wortfolge « Inhaber des für die | a) In § 1 Absatz 1 Nr. 3 wird die Wortfolge « Inhaber des für die |
Ausübung der in Artikel 24 genannten Funktion erforderlichen Brevets | Ausübung der in Artikel 24 genannten Funktion erforderlichen Brevets |
und der in § 2 genannten Zulassung sein, ausser für Praktikanten » | und der in § 2 genannten Zulassung sein, ausser für Praktikanten » |
ersetzt durch die Wortfolge « Inhaber des für die Ausübung der in | ersetzt durch die Wortfolge « Inhaber des für die Ausübung der in |
Artikel 24 genannten Funktion erforderlichen Brevets und der in § 2 | Artikel 24 genannten Funktion erforderlichen Brevets und der in § 2 |
genannten Zulassung sein, ausser für Praktikanten und Fahrlehrer oder | genannten Zulassung sein, ausser für Praktikanten und Fahrlehrer oder |
Fahrschulleiter, die in Belgien Dienstleistungen auf der Grundlage von | Fahrschulleiter, die in Belgien Dienstleistungen auf der Grundlage von |
Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines | Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines |
neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von | neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von |
EG-Berufsqualifikationen erbringen ». | EG-Berufsqualifikationen erbringen ». |
b) In § 1 Nr. 6 wird die Wortfolge « oder Inhaber eines Diploms, eines | b) In § 1 Nr. 6 wird die Wortfolge « oder Inhaber eines Diploms, eines |
Zeugnisses oder eines Brevets aus dem Ausland sein, die gemäss Kapitel | Zeugnisses oder eines Brevets aus dem Ausland sein, die gemäss Kapitel |
2 derselben Anlage als gleichwertig anerkannt sind »ersetzt durch die | 2 derselben Anlage als gleichwertig anerkannt sind »ersetzt durch die |
Wortfolge « oder eines Befähigungsnachweises oder eines | Wortfolge « oder eines Befähigungsnachweises oder eines |
Ausbildungsabschlusses, der den Zugang zur Ausübung der Funktionen | Ausbildungsabschlusses, der den Zugang zur Ausübung der Funktionen |
Fahrschulleiter oder Theorielehrer auf der Grundlage von Artikel 15 | Fahrschulleiter oder Theorielehrer auf der Grundlage von Artikel 15 |
des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen | des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen |
allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen | allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen |
ermöglicht ». | ermöglicht ». |
c) In § 2 wird in Absatz 1 die Wortfolge « ausser für | c) In § 2 wird in Absatz 1 die Wortfolge « ausser für |
Personalangehörige, die ihre Leistungen in Belgien aufgrund der | Personalangehörige, die ihre Leistungen in Belgien aufgrund der |
Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines | Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines |
neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von | neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von |
EG-Berufsqualifikationen erbringen » hinzugefügt. | EG-Berufsqualifikationen erbringen » hinzugefügt. |
Art. 8 - Artikel 14 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt geändert: | Art. 8 - Artikel 14 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt geändert: |
1. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 1. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Diese Schulung dauert mindestens 12 Stunden. » | « Diese Schulung dauert mindestens 12 Stunden. » |
2. Absatz 3 wird mit der Wortfolge « Ebenfalls freigestellt sind | 2. Absatz 3 wird mit der Wortfolge « Ebenfalls freigestellt sind |
Personalangehörige einer Fahrschule, die ihre Leistungen auf der | Personalangehörige einer Fahrschule, die ihre Leistungen auf der |
Grundlage von Titel II des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur | Grundlage von Titel II des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur |
Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von | Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von |
EG-Berufsqualifikationen erbringen » ergänzt. | EG-Berufsqualifikationen erbringen » ergänzt. |
Art. 9 - In Artikel 21 Absatz 1 desselben Erlasses wird die Wortfolge | Art. 9 - In Artikel 21 Absatz 1 desselben Erlasses wird die Wortfolge |
« oder von Praktikanten » ersetzt durch die Wortfolge « von | « oder von Praktikanten » ersetzt durch die Wortfolge « von |
Praktikanten oder von Fahrlehrern, die auf der Grundlage von Artikel 6 | Praktikanten oder von Fahrlehrern, die auf der Grundlage von Artikel 6 |
und 7 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen | und 7 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen |
allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen | allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen |
Leistungen erbringen ». | Leistungen erbringen ». |
Art. 10 - In Artikel 22 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses wird die | Art. 10 - In Artikel 22 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses wird die |
Wortfolge « oder von Praktikanten » ersetzt durch die Wortfolge « von | Wortfolge « oder von Praktikanten » ersetzt durch die Wortfolge « von |
Praktikanten oder von Fahrlehrern, die auf der Grundlage von Artikel 6 | Praktikanten oder von Fahrlehrern, die auf der Grundlage von Artikel 6 |
und 7 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen | und 7 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen |
allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen | allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen |
Leistungen erbringen ». | Leistungen erbringen ». |
Art. 11 - In Artikel 25 desselben Erlasses werden folgende Änderungen | Art. 11 - In Artikel 25 desselben Erlasses werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
« 2. oder im Einklang mit dem Gesetz vom 12. Februar 2008 zur | « 2. oder im Einklang mit dem Gesetz vom 12. Februar 2008 zur |
Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von | Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von |
EG-Berufsqualifikationen » | EG-Berufsqualifikationen » |
b) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | b) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Kann der Begünstigte der Anerkennung der Berufsqualifikationen nicht | « Kann der Begünstigte der Anerkennung der Berufsqualifikationen nicht |
nachweisen, dass er über die nach Artikel 25 des Gesetzes vom 12. | nachweisen, dass er über die nach Artikel 25 des Gesetzes vom 12. |
Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die | Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die |
Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen erforderlichen | Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen erforderlichen |
Sprachkenntnisse verfügt, legt er einen Sprachtest ab, aus dem | Sprachkenntnisse verfügt, legt er einen Sprachtest ab, aus dem |
hervorgehen muss, dass er über ausreichende Kenntnis einer der drei | hervorgehen muss, dass er über ausreichende Kenntnis einer der drei |
Landessprachen verfügt, um Fahrunterricht erteilen zu dürfen. » | Landessprachen verfügt, um Fahrunterricht erteilen zu dürfen. » |
c) In Artikel 25 werden folgende fünf Absätze mit folgendem Wortlaut | c) In Artikel 25 werden folgende fünf Absätze mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« Dieser Test besteht aus einem Gespräch mit dem Vorsitzenden oder mit | « Dieser Test besteht aus einem Gespräch mit dem Vorsitzenden oder mit |
einem der Vorsitzenden der drei Kammern des Prüfungsausschusses im | einem der Vorsitzenden der drei Kammern des Prüfungsausschusses im |
Sinne von Artikel 34. | Sinne von Artikel 34. |
Der Vorsitzende der frankophonen Kammer beurteilt die Kenntnis des | Der Vorsitzende der frankophonen Kammer beurteilt die Kenntnis des |
Französischen. | Französischen. |
Der Vorsitzende der niederländischsprachigen Kammer beurteilt die | Der Vorsitzende der niederländischsprachigen Kammer beurteilt die |
Kenntnis des Niederländischen. | Kenntnis des Niederländischen. |
Der Vorsitzende der deutschsprachigen Kammer beurteilt die Kenntnis | Der Vorsitzende der deutschsprachigen Kammer beurteilt die Kenntnis |
des Deutschen. | des Deutschen. |
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beurteilt die Kenntnis seiner | Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beurteilt die Kenntnis seiner |
Muttersprache. | Muttersprache. |
Art. 12 - In Artikel 33 desselben Erlasses werden folgende Änderungen | Art. 12 - In Artikel 33 desselben Erlasses werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. In § 1 Absatz 1 wird die Ziffer « III » und die Wortfolge « Brevet | 1. In § 1 Absatz 1 wird die Ziffer « III » und die Wortfolge « Brevet |
III: 120 Stunden » gestrichen. | III: 120 Stunden » gestrichen. |
2. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem | 2. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Bewerber für das Brevet III absolvieren nach erfolgreichem Ablegen | « Bewerber für das Brevet III absolvieren nach erfolgreichem Ablegen |
der schriftlichen und mündlichen Prüfungen und vor Ablegen der Modelle | der schriftlichen und mündlichen Prüfungen und vor Ablegen der Modelle |
ein Praktikum als Fahrlehrer in der Disziplin, die Brevet III | ein Praktikum als Fahrlehrer in der Disziplin, die Brevet III |
entspricht, in einer oder mehreren zugelassenen Fahrschulen oder im | entspricht, in einer oder mehreren zugelassenen Fahrschulen oder im |
Rahmen der Erteilung von Fahrstunden durch eine oder mehrere | Rahmen der Erteilung von Fahrstunden durch eine oder mehrere |
zugelassene Fahrschulen ausserhalb ihrer Räumlichkeiten. Sie müssen | zugelassene Fahrschulen ausserhalb ihrer Räumlichkeiten. Sie müssen |
mindestens 76 Stunden Unterricht erteilen. » | mindestens 76 Stunden Unterricht erteilen. » |
3. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem | 3. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Absolviert ein Bewerber für das Brevet III sein Praktikum in | « Absolviert ein Bewerber für das Brevet III sein Praktikum in |
mehreren Fahrschulen, wird dieses in jeder Fahrschule unter der | mehreren Fahrschulen, wird dieses in jeder Fahrschule unter der |
Aufsicht eines Praktikumsbetreuers absolviert. » | Aufsicht eines Praktikumsbetreuers absolviert. » |
4. In § 5 wird folgender Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 4. In § 5 wird folgender Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Absolviert der Bewerber für das Brevet III sein Praktikum in | « Absolviert der Bewerber für das Brevet III sein Praktikum in |
mehreren Fahrschulen, füllt er bei jedem Praktikumsbetreuer, der ihn | mehreren Fahrschulen, füllt er bei jedem Praktikumsbetreuer, der ihn |
betreut, ein Formblatt « Praktikumsverlauf » aus. Jeder | betreut, ein Formblatt « Praktikumsverlauf » aus. Jeder |
Praktikumsbetreuer unterzeichnet das ihn betreffende Formblatt. » | Praktikumsbetreuer unterzeichnet das ihn betreffende Formblatt. » |
5. In § 6 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem | 5. In § 6 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Absolviert der Bewerber für das Brevet III sein Praktikum in | « Absolviert der Bewerber für das Brevet III sein Praktikum in |
mehreren Fahrschulen, stellt der Leiter oder der stellvertretende | mehreren Fahrschulen, stellt der Leiter oder der stellvertretende |
Leiter einer jeder dieser Fahrschulen dem Praktikanten eine | Leiter einer jeder dieser Fahrschulen dem Praktikanten eine |
Praktikumsbescheinigung aus. Ein Muster dieser Praktikumsbescheinigung | Praktikumsbescheinigung aus. Ein Muster dieser Praktikumsbescheinigung |
wird vom Minister vorgegeben. » | wird vom Minister vorgegeben. » |
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tage seiner Bekanntmachung im | Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tage seiner Bekanntmachung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 14 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 14 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2010. | Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2010. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |