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Vue multilingue de Arrêté Royal du 13/06/2005
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2004 modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 28 december 2004 tot wijziging van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
13 JUIN 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 13 JUNI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2004 modifiant Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 28 december 2004 tot
l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de wijziging van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de
véhicules inschrijving van voertuigen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
ministériel du 28 décembre 2004 modifiant l'arrêté ministériel du 23 ministerieel besluit van 28 december 2004 tot wijziging van het
juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules, établi par le ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat voertuigen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling
d'arrondissement adjoint à Malmedy; bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 28 décembre vertaling van het ministerieel besluit van 28 december 2004 tot
2004 modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à wijziging van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de
l'immatriculation de véhicules. inschrijving van voertuigen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 13 juin 2005. Gegeven te Brussel, 13 juni 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
28. DEZEMBER 2004 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 28. DEZEMBER 2004 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von
Fahrzeugen Fahrzeugen
Der Minister der Mobilität, Der Minister der Mobilität,
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch
die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991; die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April
2002, 18. März 2003 und 22. Dezember 2003, insbesondere der Artikel 18 2002, 18. März 2003 und 22. Dezember 2003, insbesondere der Artikel 18
und 21; und 21;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der
Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger, Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger,
insbesondere der Artikel 8 und 14; insbesondere der Artikel 8 und 14;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2004;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31.
März 2004; März 2004;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens 37.642/2/V des Staatsrates vom 9. September Aufgrund des Gutachtens 37.642/2/V des Staatsrates vom 9. September
2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund des Antrags auf dringende Bearbeitung, begründet durch die Aufgrund des Antrags auf dringende Bearbeitung, begründet durch die
Tatsache, dass die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 Tatsache, dass die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999
über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge eine dringende Harmonisierung über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge eine dringende Harmonisierung
der Gestaltung und des Inhalts der Zulassungsbescheinigungen der Gestaltung und des Inhalts der Zulassungsbescheinigungen
erforderlich macht und dass die Frist für die Umsetzung der erforderlich macht und dass die Frist für die Umsetzung der
vorerwähnten Richtlinie am 1. Juni 2004 abläuft, vorerwähnten Richtlinie am 1. Juni 2004 abläuft,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Mit vorliegender Verfügung, insbesondere mit den Artikeln Artikel 1 - Mit vorliegender Verfügung, insbesondere mit den Artikeln
2, 3, 4 und 6, wird bezweckt, Anhang 1 der Richtlinie 1999/37/EG des 2, 3, 4 und 6, wird bezweckt, Anhang 1 der Richtlinie 1999/37/EG des
Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge, Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge,
ersetzt durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. ersetzt durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23.
Dezember 2003, umzusetzen. Dezember 2003, umzusetzen.
Artikel 1. Kapitel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001

Artikel 1.Kapitel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001

über die Zulassung von Fahrzeugen wird durch folgende Bestimmung über die Zulassung von Fahrzeugen wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« KAPITEL II - Die Zulassungsbescheinigung « KAPITEL II - Die Zulassungsbescheinigung
Art. 2 - § 1 - Die Zulassungsbescheinigung besteht aus vier Seiten und Art. 2 - § 1 - Die Zulassungsbescheinigung besteht aus vier Seiten und
ist in gefalteter Form 101 mm hoch und 166 mm breit. Sie ist ist in gefalteter Form 101 mm hoch und 166 mm breit. Sie ist
überwiegend pastellrosa und enthält unter anderem ein Wasserzeichen, überwiegend pastellrosa und enthält unter anderem ein Wasserzeichen,
fluoreszierende Fasern und einen fluoreszierenden Druck als Schutz vor fluoreszierende Fasern und einen fluoreszierenden Druck als Schutz vor
Fälschung. Sie kann an der rechten und linken Seite zusätzlich mit Fälschung. Sie kann an der rechten und linken Seite zusätzlich mit
einem Lochrand versehen sein. einem Lochrand versehen sein.
Neben dem gewöhnlichen schwarzen Aufdruck weist die Neben dem gewöhnlichen schwarzen Aufdruck weist die
Zulassungsbescheinigung ein spezifisches Hintergrundschriftbild auf. Zulassungsbescheinigung ein spezifisches Hintergrundschriftbild auf.
Dieses Hintergrundschriftbild ist auf der zweiten und dritten Seite im Dieses Hintergrundschriftbild ist auf der zweiten und dritten Seite im
Irisdruck mit lila und graublauen Farbschattierungen gedruckt; auf der Irisdruck mit lila und graublauen Farbschattierungen gedruckt; auf der
ersten und letzten Seite hat es einen blauen Farbton. ersten und letzten Seite hat es einen blauen Farbton.
§ 2 - Der gewöhnliche schwarze Aufdruck umfasst: § 2 - Der gewöhnliche schwarze Aufdruck umfasst:
1. auf der ersten Seite: 1. auf der ersten Seite:
a) die Angabe in den drei Landessprachen und das a) die Angabe in den drei Landessprachen und das
Unterscheidungszeichen des Königreichs Belgien, Unterscheidungszeichen des Königreichs Belgien,
b) die Angabe der für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung b) die Angabe der für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung
zuständigen Behörde in den drei Landessprachen, zuständigen Behörde in den drei Landessprachen,
c) die Aufschrift « Zulassungsbescheinigung » in Grossbuchstaben in c) die Aufschrift « Zulassungsbescheinigung » in Grossbuchstaben in
den drei Landessprachen; in ausreichendem Abstand folgt dieser Vermerk den drei Landessprachen; in ausreichendem Abstand folgt dieser Vermerk
auch in Kleinbuchstaben in den übrigen Sprachen der Europäischen auch in Kleinbuchstaben in den übrigen Sprachen der Europäischen
Gemeinschaften, Gemeinschaften,
d) die Aufschrift « Europäische Gemeinschaft » in den drei d) die Aufschrift « Europäische Gemeinschaft » in den drei
Landessprachen, Landessprachen,
e) die Inventarnummer des Dokuments, e) die Inventarnummer des Dokuments,
f) allgemeine Auskünfte in den drei Landessprachen, die für den f) allgemeine Auskünfte in den drei Landessprachen, die für den
Inhaber der Zulassungsbescheinigung und für die Zollbehörden bestimmt Inhaber der Zulassungsbescheinigung und für die Zollbehörden bestimmt
sind, sind,
2. auf der zweiten und dritten Seite zusammen: 2. auf der zweiten und dritten Seite zusammen:
a) das Ausstellungsdatum der Zulassungsbescheinigung, dem je nach Fall a) das Ausstellungsdatum der Zulassungsbescheinigung, dem je nach Fall
die Wörter « ORIGINAL VOM », « DUPLIKAT VOM » oder « ABSCHRIFT VOM » die Wörter « ORIGINAL VOM », « DUPLIKAT VOM » oder « ABSCHRIFT VOM »
vorangehen, vorangehen,
b) Name, Adresse und Code des Absenders, b) Name, Adresse und Code des Absenders,
c) eine Sicherheitsnummer in grossen Ziffern, c) eine Sicherheitsnummer in grossen Ziffern,
d) einige der Direktion des Strassenverkehrs eigene spezifische Codes d) einige der Direktion des Strassenverkehrs eigene spezifische Codes
oder Referenznummern, oder Referenznummern,
e) gegebenenfalls die bei der Gemeindeverwaltung gemeldeten e) gegebenenfalls die bei der Gemeindeverwaltung gemeldeten
Adressenänderungen, Adressenänderungen,
f) im Falle einer Zulassungsbescheinigung für eine Transit-Zulassung: f) im Falle einer Zulassungsbescheinigung für eine Transit-Zulassung:
einen spezifischen Vermerk in Bezug auf Art und Dauer der Befreiung einen spezifischen Vermerk in Bezug auf Art und Dauer der Befreiung
von den Steuerlasten, von den Steuerlasten,
g) im Falle einer Abschrift der Zulassungsbescheinigung: einen g) im Falle einer Abschrift der Zulassungsbescheinigung: einen
spezifischen Vermerk in Bezug auf die Vermietung des Fahrzeugs, spezifischen Vermerk in Bezug auf die Vermietung des Fahrzeugs,
h) die spezifischen Fahrzeug- oder Zulassungsangaben, auf die die h) die spezifischen Fahrzeug- oder Zulassungsangaben, auf die die
Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die Angaben, die in Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die Angaben, die in
Artikel 7 Nr. 1, 2, 4 bis 14, 19 bis 25, 28, nur der CO2-Ausstoss, und Artikel 7 Nr. 1, 2, 4 bis 14, 19 bis 25, 28, nur der CO2-Ausstoss, und
30 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von 30 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von
Fahrzeugen erwähnt sind; Fahrzeugen erwähnt sind;
diesen Angaben werden die entsprechenden harmonisierten diesen Angaben werden die entsprechenden harmonisierten
Gemeinschaftscodes vorangestellt, die unter den Punkten II-5 und II-6 Gemeinschaftscodes vorangestellt, die unter den Punkten II-5 und II-6
von Anhang I der Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. von Anhang I der Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23.
Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über
Zulassungsdokumente für Fahrzeuge definiert sind; der Angabe von Zulassungsdokumente für Fahrzeuge definiert sind; der Angabe von
Artikel 7 Nr. 13 desselben Erlasses wird dagegen ausschliesslich ein Artikel 7 Nr. 13 desselben Erlasses wird dagegen ausschliesslich ein
zusätzlicher nationaler Code zwischen Klammern vorangestellt, zusätzlicher nationaler Code zwischen Klammern vorangestellt,
i) die personenbezogenen Daten, auf die sich die i) die personenbezogenen Daten, auf die sich die
Zulassungsbescheinigung bezieht und denen die entsprechenden Zulassungsbescheinigung bezieht und denen die entsprechenden
harmonisierten Gemeinschaftscodes vorangestellt werden: harmonisierten Gemeinschaftscodes vorangestellt werden:
wenn der Inhaber der Zulassungsbescheinigung eine natürliche Person wenn der Inhaber der Zulassungsbescheinigung eine natürliche Person
ist: die Angaben von Artikel 8 Nr. 1 bis 3 desselben Königlichen ist: die Angaben von Artikel 8 Nr. 1 bis 3 desselben Königlichen
Erlasses, jedoch mit Ausnahme des Geburtsdatums; Erlasses, jedoch mit Ausnahme des Geburtsdatums;
wenn der Inhaber eine juristische Person ist: die Angaben von Artikel wenn der Inhaber eine juristische Person ist: die Angaben von Artikel
9 Nr. 1 bis 4 desselben Königlichen Erlasses, 9 Nr. 1 bis 4 desselben Königlichen Erlasses,
j) eine einheitliche Inhabernummer für jeden Inhaber einer Zulassung j) eine einheitliche Inhabernummer für jeden Inhaber einer Zulassung
sowie die Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch sowie die Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch
diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen
wird; dieser Angabe wird der entsprechende harmonisierte wird; dieser Angabe wird der entsprechende harmonisierte
Gemeinschaftscode vorangestellt, Gemeinschaftscode vorangestellt,
k) für eine vorübergehende Zulassung kann sowohl die Adresse des k) für eine vorübergehende Zulassung kann sowohl die Adresse des
vorläufigen oder vorübergehenden Wohnorts in Belgien als auch die vorläufigen oder vorübergehenden Wohnorts in Belgien als auch die
Adresse des Hauptwohnorts im Ausland angegeben werden, Adresse des Hauptwohnorts im Ausland angegeben werden,
l) die Kodenummer des Versicherungsunternehmens, das das l) die Kodenummer des Versicherungsunternehmens, das das
Haftpflichtrisiko für das Fahrzeug deckt, Haftpflichtrisiko für das Fahrzeug deckt,
3. auf der vierten Seite: 3. auf der vierten Seite:
a) gegebenenfalls den Stempel und das Kontrolldatum, die von den a) gegebenenfalls den Stempel und das Kontrolldatum, die von den
Prüfstellen, die mit der Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge Prüfstellen, die mit der Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge
beauftragt sind, angebracht werden, beauftragt sind, angebracht werden,
b) gegebenenfalls die Vermerke in Bezug auf bestimmte technische b) gegebenenfalls die Vermerke in Bezug auf bestimmte technische
Merkmale des Fahrzeugs, die von den Prüfstellen, die mit der Kontrolle Merkmale des Fahrzeugs, die von den Prüfstellen, die mit der Kontrolle
der in Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt sind, nach den der in Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt sind, nach den
Anweisungen der Direktion des Strassenverkehrs angebracht werden, Anweisungen der Direktion des Strassenverkehrs angebracht werden,
§ 3 - Die Zulassungsbescheinigung, die für eine « Probefahrt »- oder « § 3 - Die Zulassungsbescheinigung, die für eine « Probefahrt »- oder «
Händler »- Zulassung ausgestellt wird, hat dieselben Eigenschaften wie Händler »- Zulassung ausgestellt wird, hat dieselben Eigenschaften wie
die in § 1 des vorliegenden Erlasses [sic, zu lesen ist: des die in § 1 des vorliegenden Erlasses [sic, zu lesen ist: des
vorliegenden Artikels ] erwähnte Zulassungsbescheinigung. vorliegenden Artikels ] erwähnte Zulassungsbescheinigung.
Auf der ersten und vierten Seite der Zulassungsbescheinigung sind Auf der ersten und vierten Seite der Zulassungsbescheinigung sind
dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a) dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a)
erwähnten Angaben enthalten. erwähnten Angaben enthalten.
Die zweite und die dritte Seite zusammen enthalten dieselben Angaben Die zweite und die dritte Seite zusammen enthalten dieselben Angaben
wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a), b), c), d), e) und l) des wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a), b), c), d), e) und l) des
vorliegenden Erlasses [sic, zu lesen ist: des vorliegenden Artikels ] vorliegenden Erlasses [sic, zu lesen ist: des vorliegenden Artikels ]
erwähnten Angaben. erwähnten Angaben.
Ausserdem enthalten sie: Ausserdem enthalten sie:
a) den Hubraum oder je nach Fall das technisch zulässige a) den Hubraum oder je nach Fall das technisch zulässige
Gesamtgewicht, und dies nur für die « Händler »-Zulassung, Gesamtgewicht, und dies nur für die « Händler »-Zulassung,
b) die Zulassungsnummer, die Art und das Datum der Zuteilung des b) die Zulassungsnummer, die Art und das Datum der Zuteilung des
Zulassungskennzeichens, Zulassungskennzeichens,
c) die in § 2 Nr. 2 Buchstabe i) des vorliegenden Erlasses [sic, zu c) die in § 2 Nr. 2 Buchstabe i) des vorliegenden Erlasses [sic, zu
lesen ist: des vorliegenden Artikels ] erwähnten personenbezogenen lesen ist: des vorliegenden Artikels ] erwähnten personenbezogenen
Daten, jedoch mit Ausnahme der entsprechenden Gemeinschaftscodes, Daten, jedoch mit Ausnahme der entsprechenden Gemeinschaftscodes,
d) das äusserste Gültigkeitsdatum für die « Probefahrt »- oder « d) das äusserste Gültigkeitsdatum für die « Probefahrt »- oder «
Händler »-Zulassung, Händler »-Zulassung,
e) die Unternehmensnummer des Inhabers der Zulassung bei der Zentralen e) die Unternehmensnummer des Inhabers der Zulassung bei der Zentralen
Datenbank der Unternehmen (ZDU), Datenbank der Unternehmen (ZDU),
f) gegebenenfalls den Tätigkeits- und Funktionscode des Unternehmens f) gegebenenfalls den Tätigkeits- und Funktionscode des Unternehmens
bei der ZDU, bei der ZDU,
g) eine einheitliche Inhabernummer für jeden Inhaber einer Zulassung. g) eine einheitliche Inhabernummer für jeden Inhaber einer Zulassung.
» »
Art. 2 - Bei der Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung für Art. 2 - Bei der Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung für
ein Fahrzeug, das bereits vor dem In-Kraft-Treten des vorliegenden ein Fahrzeug, das bereits vor dem In-Kraft-Treten des vorliegenden
Erlasses zugelassen war, ist das in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses zugelassen war, ist das in Artikel 2 des vorliegenden
Erlasses erwähnte Muster einer Zulassungsbescheinigung zu benutzen. Erlasses erwähnte Muster einer Zulassungsbescheinigung zu benutzen.
Jedoch werden nur die Vermerke, für die die erforderlichen Daten Jedoch werden nur die Vermerke, für die die erforderlichen Daten
verfügbar sind, in die Zulassungsbescheinigung aufgenommen. verfügbar sind, in die Zulassungsbescheinigung aufgenommen.
Art. 3 - Zulassungsbescheinigungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Art. 3 - Zulassungsbescheinigungen, die vor dem In-Kraft-Treten des
vorliegenden Erlasses aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli vorliegenden Erlasses aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli
2001 über die Zulassung von Fahrzeugen ausgestellt worden sind, 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen ausgestellt worden sind,
bleiben gültig. bleiben gültig.
Art. 4 - In der französischen Fassung von Artikel 16 § 2 desselben Art. 4 - In der französischen Fassung von Artikel 16 § 2 desselben
Ministeriellen Erlasses werden die Wörter « et le graphisme » durch Ministeriellen Erlasses werden die Wörter « et le graphisme » durch
die Wörter « le graphisme et le symbole européen » ersetzt und in der die Wörter « le graphisme et le symbole européen » ersetzt und in der
offiziellen deutschen Übersetzung von Artikel 16 § 2 desselben offiziellen deutschen Übersetzung von Artikel 16 § 2 desselben
Ministeriellen Erlasses werden die Wörter « und Schriftbild » durch Ministeriellen Erlasses werden die Wörter « und Schriftbild » durch
die Wörter «, Schriftbild und Europasymbol » ersetzt. die Wörter «, Schriftbild und Europasymbol » ersetzt.
Art. 5 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Juni 2004 wirksam. Art. 5 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Juni 2004 wirksam.
Brüssel, den 28. Dezember 2004 Brüssel, den 28. Dezember 2004
R. LANDUYT R. LANDUYT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 juin 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 juni 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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