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Vue multilingue de Arrêté Royal du 13/06/2005
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 février 2005 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 februari 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen2005/00358
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
13 JUIN 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 13 JUNI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 23 février 2005 modifiant Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 februari 2005 tot
l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de
véhicules inschrijving van voertuigen2005/00358
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 23 février 2005 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 besluit van 23 februari 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit
relatif à l'immatriculation de véhicules, établi par le Service van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen, opgemaakt
central de traduction allemande auprès du Commissariat door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 février 2005 vertaling van het koninklijk besluit van 23 februari 2005 tot
modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de
l'immatriculation de véhicules. inschrijving van voertuigen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 13 juin 2005. Gegeven te Brussel, 13 juni 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
23. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 23. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben,
Ihnen zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, den Königlichen Ihnen zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, den Königlichen
Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen abzuändern, Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen abzuändern,
um zu gewährleisten, dass die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. um zu gewährleisten, dass die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29.
April 1999 über Zulassungsdokumente, die durch den Königlichen Erlass April 1999 über Zulassungsdokumente, die durch den Königlichen Erlass
vom 20. Juli 2001 bereits teilweise in Kraft gesetzt worden ist, vom 20. Juli 2001 bereits teilweise in Kraft gesetzt worden ist,
vervollständigt werden kann, um somit die Zulassung von Fahrzeugen aus vervollständigt werden kann, um somit die Zulassung von Fahrzeugen aus
dem Ausland, die nicht über Teil II einer mehrteiligen dem Ausland, die nicht über Teil II einer mehrteiligen
Zulassungsbescheinigung verfügen, zu ermöglichen. Ausserdem ist diese Zulassungsbescheinigung verfügen, zu ermöglichen. Ausserdem ist diese
Richtlinie 1999/37/EG, was die Anhänge betrifft, durch die Richtlinie Richtlinie 1999/37/EG, was die Anhänge betrifft, durch die Richtlinie
2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003, in der die 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003, in der die
Möglichkeit vorgesehen wird, Zulassungsdokumente in Form einer Möglichkeit vorgesehen wird, Zulassungsdokumente in Form einer
Chipkarte statt in Form von Papierdokumenten auszustellen, abgeändert Chipkarte statt in Form von Papierdokumenten auszustellen, abgeändert
worden. worden.
Diese Möglichkeit sollte daher in den Text des vorerwähnten Diese Möglichkeit sollte daher in den Text des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 aufgenommen werden. Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 aufgenommen werden.
Andere Abänderungen von Artikeln des vorerwähnten Erlasses werden Andere Abänderungen von Artikeln des vorerwähnten Erlasses werden
eingeführt, um unter Berücksichtigung der Entwicklung im Verordnungs- eingeführt, um unter Berücksichtigung der Entwicklung im Verordnungs-
und Rechtsprechungsbereich auf bestimmte praktische Fälle einzugehen. und Rechtsprechungsbereich auf bestimmte praktische Fälle einzugehen.
Untersuchung des Erlassentwurfs Untersuchung des Erlassentwurfs
Artikel 1: Die Abschaffung des Handwerksregisters einerseits und die Artikel 1: Die Abschaffung des Handwerksregisters einerseits und die
Schaffung der Zentralen Datenbank der Unternehmen andererseits Schaffung der Zentralen Datenbank der Unternehmen andererseits
rechtfertigen diesen Artikel. rechtfertigen diesen Artikel.
Ausserdem wird die Eintragung im Handelsregister als natürliche Person Ausserdem wird die Eintragung im Handelsregister als natürliche Person
für Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit nicht länger als Bedingung für Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit nicht länger als Bedingung
für einen Wohnort in Belgien festgehalten, wie erwähnt in Artikel 3 § für einen Wohnort in Belgien festgehalten, wie erwähnt in Artikel 3 §
1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von
Fahrzeugen, da bei der Zulassung eines Fahrzeugs eine Verwechslung Fahrzeugen, da bei der Zulassung eines Fahrzeugs eine Verwechslung
zwischen der inzwischen von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zwischen der inzwischen von der Zentralen Datenbank der Unternehmen
zugeteilten Unternehmensnummer und der einer natürlichen Person zugeteilten Unternehmensnummer und der einer natürlichen Person
zugeteilten Eintragungsnummer im Nationalregister entstehen könnte. zugeteilten Eintragungsnummer im Nationalregister entstehen könnte.
Artikel 2: Die praktische Anwendung von Artikel 3 § 2 desselben Artikel 2: Die praktische Anwendung von Artikel 3 § 2 desselben
Erlasses zusammen mit der Notwendigkeit, die Grundsätze des Vertrags Erlasses zusammen mit der Notwendigkeit, die Grundsätze des Vertrags
bestmöglich zu erfassen, rechtfertigt - unter Berücksichtigung des bestmöglich zu erfassen, rechtfertigt - unter Berücksichtigung des
Fehlens einer Richtlinie in Sachen Zulassung und der jüngsten Fehlens einer Richtlinie in Sachen Zulassung und der jüngsten
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache
C-451/99 Cura Anlagen GmbH - das Anbringen einiger näheren Angaben in C-451/99 Cura Anlagen GmbH - das Anbringen einiger näheren Angaben in
Artikel 3 § 2. Die im Text angebrachten Anpassungen sind vorab mit den Artikel 3 § 2. Die im Text angebrachten Anpassungen sind vorab mit den
Beamten der Generaldirektion Binnenmarkt der Europäischen Kommission Beamten der Generaldirektion Binnenmarkt der Europäischen Kommission
Ende Januar 2004 besprochen worden. Ende Januar 2004 besprochen worden.
In Artikel 3 § 2 Nr. 1 ist die Frist von 48 Stunden, die - darauf sei In Artikel 3 § 2 Nr. 1 ist die Frist von 48 Stunden, die - darauf sei
hingewiesen - keine Frist ist, bei deren Ablauf die Zulassung Pflicht hingewiesen - keine Frist ist, bei deren Ablauf die Zulassung Pflicht
wird, anfechtbar. Die Dienste der Kommission empfehlen eine nicht wird, anfechtbar. Die Dienste der Kommission empfehlen eine nicht
erneuerbare Frist von 6 Monaten, abgeschlossen mit einem ausländischen erneuerbare Frist von 6 Monaten, abgeschlossen mit einem ausländischen
gewerbsmässigen Dienstleistungsbetrieb. Der unterzeichnete und gewerbsmässigen Dienstleistungsbetrieb. Der unterzeichnete und
datierte Mietvertrag ist im Fahrzeug mitzuführen. datierte Mietvertrag ist im Fahrzeug mitzuführen.
Artikel 3 § 2 Nr. 2 ist insbesondere überarbeitet worden, um klar Artikel 3 § 2 Nr. 2 ist insbesondere überarbeitet worden, um klar
anzugeben, dass das Fahrzeug, das dem Arbeitnehmer vom ausländischen anzugeben, dass das Fahrzeug, das dem Arbeitnehmer vom ausländischen
Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, entweder Eigentum dieses Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, entweder Eigentum dieses
Arbeitgebers ist oder von ihm gemietet wird, eine Situation, die Arbeitgebers ist oder von ihm gemietet wird, eine Situation, die
bereits heute zulässig ist. bereits heute zulässig ist.
Durch eine neue Nummer 5 wird bezweckt, auf Fälle von Anhängern Durch eine neue Nummer 5 wird bezweckt, auf Fälle von Anhängern
einzugehen, die im Ausland zugelassen sind und in Belgien gezogen einzugehen, die im Ausland zugelassen sind und in Belgien gezogen
werden im Rahmen ihrer Zurverfügungstellung an eine in Belgien werden im Rahmen ihrer Zurverfügungstellung an eine in Belgien
wohnhafte juristische oder natürliche Person. wohnhafte juristische oder natürliche Person.
Artikel 3: Es wird auf die durch die vorerwähnte Richtlinie 1999/37/EG Artikel 3: Es wird auf die durch die vorerwähnte Richtlinie 1999/37/EG
des Rates auferlegte Verpflichtung hingewiesen, die des Rates auferlegte Verpflichtung hingewiesen, die
Zulassungsbescheinigung oder Teil I dieser Bescheinigung im Zulassungsbescheinigung oder Teil I dieser Bescheinigung im
grenzüberschreitenden Strassenverkehr im Fahrzeug mitzuführen. grenzüberschreitenden Strassenverkehr im Fahrzeug mitzuführen.
Artikel 4, Artikel 5 Nr. 2 und Artikel 11: Die Abänderungen Artikel 4, Artikel 5 Nr. 2 und Artikel 11: Die Abänderungen
rechtfertigen sich durch die Schaffung der Zentralen Datenbank der rechtfertigen sich durch die Schaffung der Zentralen Datenbank der
Unternehmen, die nicht nur allen juristischen Personen, sondern auch Unternehmen, die nicht nur allen juristischen Personen, sondern auch
allen als Handelsunternehmen eingetragenen natürlichen Personen allen als Handelsunternehmen eingetragenen natürlichen Personen
systematisch eine einheitliche Unternehmensnummer zuteilt (siehe auch systematisch eine einheitliche Unternehmensnummer zuteilt (siehe auch
Kommentar zu Artikel 1). Kommentar zu Artikel 1).
Artikel 5 Nr. 1 und Artikel 6: Die Ausstellung einer Artikel 5 Nr. 1 und Artikel 6: Die Ausstellung einer
Zulassungsbescheinigung an eine ausländische Gesellschaft, die es Zulassungsbescheinigung an eine ausländische Gesellschaft, die es
wünscht, ein Fahrzeug auf ihren Namen in Belgien in Betrieb zu nehmen, wünscht, ein Fahrzeug auf ihren Namen in Belgien in Betrieb zu nehmen,
ohne dort eine Niederlassung im Sinne des Gemeinschaftsrechts zu ohne dort eine Niederlassung im Sinne des Gemeinschaftsrechts zu
haben, bezweckt, die Anwendung der jüngsten Rechtsprechung des haben, bezweckt, die Anwendung der jüngsten Rechtsprechung des
Gerichtshofs (insbesondere in der Rechtssache Cura Anlagen) zu Gerichtshofs (insbesondere in der Rechtssache Cura Anlagen) zu
ermöglichen und sie mit der Anwendung der vorerwähnten Richtlinie ermöglichen und sie mit der Anwendung der vorerwähnten Richtlinie
1999/37/EG des Rates, die in ihrem Anhang I vorschreibt, auf der 1999/37/EG des Rates, die in ihrem Anhang I vorschreibt, auf der
Zulassungsbescheinigung die Adresse eines Ansässigen im Zulassungsbescheinigung die Adresse eines Ansässigen im
Ausstellerstaat anzugeben, zu vereinbaren. Ausstellerstaat anzugeben, zu vereinbaren.
Diese Adresse in Belgien wird die des Fahrzeugbenutzers sein, dessen Diese Adresse in Belgien wird die des Fahrzeugbenutzers sein, dessen
vollständige Personalien im Zulassungsantrag stehen. Diese Lösung ist vollständige Personalien im Zulassungsantrag stehen. Diese Lösung ist
von den Diensten der Kommission angenommen worden. von den Diensten der Kommission angenommen worden.
Artikel 7: Es handelt sich um eine Textanpassung in der Absicht, auf Artikel 7: Es handelt sich um eine Textanpassung in der Absicht, auf
die Möglichkeit eines Verlusts von Teil II einer mehrteiligen die Möglichkeit eines Verlusts von Teil II einer mehrteiligen
ausländischen Zulassungsbescheinigung einzugehen. ausländischen Zulassungsbescheinigung einzugehen.
Artikel 8: Es wird die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung in Artikel 8: Es wird die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung in
Form einer Chipkarte ermöglicht. Form einer Chipkarte ermöglicht.
Artikel 9: Es wird ausdrücklich bestimmt, dass die Artikel 9: Es wird ausdrücklich bestimmt, dass die
Zulassungsbescheinigung jedem befugten Bediensteten auf dessen Anfrage Zulassungsbescheinigung jedem befugten Bediensteten auf dessen Anfrage
hin ausgehändigt werden muss, was zur Zeit in Artikel 4 § 1 desselben hin ausgehändigt werden muss, was zur Zeit in Artikel 4 § 1 desselben
Erlasses ausschliesslich für ausländische Zulassungsbescheinigungen Erlasses ausschliesslich für ausländische Zulassungsbescheinigungen
vorgesehen ist. vorgesehen ist.
Mit Artikel 10 wird auf die letzten Änderungen im Rahmen der Mit Artikel 10 wird auf die letzten Änderungen im Rahmen der
Modernisierung des öffentlichen Dienstes eingegangen und wird gemäss Modernisierung des öffentlichen Dienstes eingegangen und wird gemäss
den jüngsten gesellschaftlichen und weltanschaulichen Entwicklungen den jüngsten gesellschaftlichen und weltanschaulichen Entwicklungen
ausserdem die Zuteilung der « A »-Kennzeichen erweitert. ausserdem die Zuteilung der « A »-Kennzeichen erweitert.
Mit Artikel 12 wird eine zu breite Definition des in Artikel 30 Mit Artikel 12 wird eine zu breite Definition des in Artikel 30
desselben Erlasses erwähnten Wortes « Fahrzeug » korrigiert, nach der desselben Erlasses erwähnten Wortes « Fahrzeug » korrigiert, nach der
auch Motorräder an der Vorderseite mit einer Reproduktion des auch Motorräder an der Vorderseite mit einer Reproduktion des
Zulassungskennzeichens ausgestattet sein müssten. Zulassungskennzeichens ausgestattet sein müssten.
Artikel 13: Die Frist, innerhalb deren der Zulassungsantrag selbst Artikel 13: Die Frist, innerhalb deren der Zulassungsantrag selbst
eingereicht werden muss, war in Artikel 32 § 1 Absatz 4 desselben eingereicht werden muss, war in Artikel 32 § 1 Absatz 4 desselben
Erlasses nicht ausdrücklich erwähnt. Erlasses nicht ausdrücklich erwähnt.
Artikel 14: Die Möglichkeit, das Zulassungskennzeichen zu Artikel 14: Die Möglichkeit, das Zulassungskennzeichen zu
beschlagnahmen, wird auf die Fälle erweitert, in denen Missbräuche mit beschlagnahmen, wird auf die Fälle erweitert, in denen Missbräuche mit
Bezug auf die Grundbedingungen für die Zulassung von Fahrzeugen zum Bezug auf die Grundbedingungen für die Zulassung von Fahrzeugen zum
Verkehr auf der öffentlichen Strasse festgestellt werden. Verkehr auf der öffentlichen Strasse festgestellt werden.
Das Gutachten des Staatsrates vom 9. September 2004 ist beigefügt. Das Gutachten des Staatsrates vom 9. September 2004 ist beigefügt.
Dies ist der Gegenstand des Erlassentwurfs, der Eurer Majestät zur Dies ist der Gegenstand des Erlassentwurfs, der Eurer Majestät zur
Unterschrift vorgelegt wird. Unterschrift vorgelegt wird.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die getreuen und ehrerbietigen Diener die getreuen und ehrerbietigen Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
23. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 23. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch
die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991 und durch das die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991 und durch das
Programmgesetz vom 5. August 2003; Programmgesetz vom 5. August 2003;
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Aufgrund des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer
Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des
Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere des und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere des
Kapitels 3; Kapitels 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April
2002, 18. März 2003 und 22. Dezember 2003; 2002, 18. März 2003 und 22. Dezember 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2004;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31.
März 2004; März 2004;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens 37.641/2/V des Staatsrates vom 9. September Aufgrund des Gutachtens 37.641/2/V des Staatsrates vom 9. September
2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund des Antrags auf Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, Aufgrund des Antrags auf Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache,
dass die Europäische Kommission am 9. Juli 2003 eine mit Gründen dass die Europäische Kommission am 9. Juli 2003 eine mit Gründen
versehene Stellungnahme im Sinne von Artikel 226 des Vertrags zur versehene Stellungnahme im Sinne von Artikel 226 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft an Belgien gerichtet hat, durch Gründung der Europäischen Gemeinschaft an Belgien gerichtet hat, durch
die Belgien dazu angehalten wird, so schnell wie möglich die die Belgien dazu angehalten wird, so schnell wie möglich die
notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um seine Rechtsvorschriften dem notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um seine Rechtsvorschriften dem
Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-451/99 Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-451/99
Cura Anlagen GmbH anzupassen; dies rechtfertigt insbesondere die Cura Anlagen GmbH anzupassen; dies rechtfertigt insbesondere die
Änderung der in Artikel 3 § 2 Nr. 1 des Erlasses vom 20. Juli 2001 Änderung der in Artikel 3 § 2 Nr. 1 des Erlasses vom 20. Juli 2001
festgelegten Frist von 48 Stunden; festgelegten Frist von 48 Stunden;
In der Erwägung, dass die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. In der Erwägung, dass die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29.
April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge es einerseits April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge es einerseits
ermöglicht, Fahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen ermöglicht, Fahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union auf der Grundlage der Zulassungsbescheinigung im Union auf der Grundlage der Zulassungsbescheinigung im
grenzüberschreitenden Strassenverkehr zu identifizieren, und grenzüberschreitenden Strassenverkehr zu identifizieren, und
andererseits das Verfahren angibt, durch das Fahrzeuge aus anderen andererseits das Verfahren angibt, durch das Fahrzeuge aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union trotz fehlenden Teils II der Mitgliedstaaten der Europäischen Union trotz fehlenden Teils II der
Zulassungsbescheinigung ausnahmsweise zugelassen werden können; Zulassungsbescheinigung ausnahmsweise zugelassen werden können;
In der Erwägung, dass die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom In der Erwägung, dass die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom
23. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates 23. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates
über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge für die Mitgliedstaaten die über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge für die Mitgliedstaaten die
Möglichkeit vorsieht, Zulassungsdokumente in Form einer Chipkarte Möglichkeit vorsieht, Zulassungsdokumente in Form einer Chipkarte
auszustellen. auszustellen.
Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der Finanzen Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der Finanzen
und Unseres Ministers der Mobilität und Unseres Ministers der Mobilität
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli Artikel 1 - In Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli
2001 über die Zulassung von Fahrzeugen werden die Buchstaben b) und c) 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen werden die Buchstaben b) und c)
durch folgende Bestimmung ersetzt: durch folgende Bestimmung ersetzt:
« b) in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als juristische Person « b) in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als juristische Person
eingetragen sein; eingetragen sein;
c) als juristische Person durch oder aufgrund internationalen oder c) als juristische Person durch oder aufgrund internationalen oder
ausländischen Rechts konstituiert sein und in Belgien über eine feste ausländischen Rechts konstituiert sein und in Belgien über eine feste
Niederlassung verfügen, wo das Fahrzeug verwaltet oder benutzt wird. » Niederlassung verfügen, wo das Fahrzeug verwaltet oder benutzt wird. »
Art. 2 - Artikel 3 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 2 - Artikel 3 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« § 2 - In folgenden Fällen ist die Zulassung in Belgien von « § 2 - In folgenden Fällen ist die Zulassung in Belgien von
Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und von den in § 1 Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und von den in § 1
erwähnten Personen in Betrieb genommen werden, jedoch nicht Pflicht; erwähnten Personen in Betrieb genommen werden, jedoch nicht Pflicht;
diese Fälle betreffen: diese Fälle betreffen:
1. Motorfahrzeuge, die ein ausländischer gewerbsmässiger 1. Motorfahrzeuge, die ein ausländischer gewerbsmässiger
Dienstleistungsbetrieb an eine in § 1 erwähnte Person für eine nicht Dienstleistungsbetrieb an eine in § 1 erwähnte Person für eine nicht
erneuerbare Höchstdauer von 6 Monaten vermietet; der Mietvertrag auf erneuerbare Höchstdauer von 6 Monaten vermietet; der Mietvertrag auf
den Namen desjenigen, der das Fahrzeug in Betrieb nimmt, ist den Namen desjenigen, der das Fahrzeug in Betrieb nimmt, ist
unterzeichnet und datiert im Fahrzeug mitzuführen; unterzeichnet und datiert im Fahrzeug mitzuführen;
2. Fahrzeuge, die eine natürliche Person für die Ausübung ihres Berufs 2. Fahrzeuge, die eine natürliche Person für die Ausübung ihres Berufs
und nebenbei für private Zwecke benutzt und die von einem und nebenbei für private Zwecke benutzt und die von einem
ausländischen Arbeitgeber, mit dem diese Person durch einen ausländischen Arbeitgeber, mit dem diese Person durch einen
Arbeitsvertrag verbunden ist, zur Verfügung gestellt werden; in diesem Arbeitsvertrag verbunden ist, zur Verfügung gestellt werden; in diesem
Fall ist eine von der Verwaltung, zu deren Zuständigkeitsbereich die Fall ist eine von der Verwaltung, zu deren Zuständigkeitsbereich die
Mehrwertsteuer gehört, ausgestellte Bescheinigung im Fahrzeug Mehrwertsteuer gehört, ausgestellte Bescheinigung im Fahrzeug
mitzuführen; die genauen Bedingungen über den Gebrauch des Fahrzeugs mitzuführen; die genauen Bedingungen über den Gebrauch des Fahrzeugs
werden vom Minister der Finanzen festgelegt; werden vom Minister der Finanzen festgelegt;
3. Personenfahrzeuge, die von einem Beamten gesteuert werden, der in 3. Personenfahrzeuge, die von einem Beamten gesteuert werden, der in
Belgien wohnhaft ist und für eine in einem anderen Mitgliedstaat der Belgien wohnhaft ist und für eine in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union gelegene internationale Einrichtung tätig ist: Eine Europäischen Union gelegene internationale Einrichtung tätig ist: Eine
vom Arbeitgeber ausgestellte Akkreditierungskarte ist im Fahrzeug vom Arbeitgeber ausgestellte Akkreditierungskarte ist im Fahrzeug
mitzuführen; mitzuführen;
4. Fahrzeuge, deren Eigentümer eine Person ist, die im Sinne von 4. Fahrzeuge, deren Eigentümer eine Person ist, die im Sinne von
Artikel 18 Nr. 6, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 Artikel 18 Nr. 6, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992
über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister als zeitweilig über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister als zeitweilig
abwesend gilt, und die nicht länger als sechs Monate ununterbrochen in abwesend gilt, und die nicht länger als sechs Monate ununterbrochen in
Belgien abgestellt sind; Belgien abgestellt sind;
5. Anhänger, die für höchstens sechs Monate in Betrieb genommen 5. Anhänger, die für höchstens sechs Monate in Betrieb genommen
werden. » werden. »
Art. 3 - Artikel 4 § 1 letzter Absatz desselben Erlasses wird durch Art. 3 - Artikel 4 § 1 letzter Absatz desselben Erlasses wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« Im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrzeugs im « Im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrzeugs im
grenzüberschreitenden Strassenverkehr hat der Fahrer jedes Mal, wenn grenzüberschreitenden Strassenverkehr hat der Fahrer jedes Mal, wenn
er am Verkehr teilnimmt, die Zulassungsbescheinigung oder Teil I einer er am Verkehr teilnimmt, die Zulassungsbescheinigung oder Teil I einer
zweiteiligen Zulassungsbescheinigung im Fahrzeug mitzuführen. » zweiteiligen Zulassungsbescheinigung im Fahrzeug mitzuführen. »
Art. 4 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden die Nummern 5 und 6 Art. 4 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden die Nummern 5 und 6
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Nr. 3 wird durch folgende Wörter ergänzt: « oder die Adresse des 1. Nr. 3 wird durch folgende Wörter ergänzt: « oder die Adresse des
Benutzers des Fahrzeugs in dem in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Benutzers des Fahrzeugs in dem in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen
Fall ». Fall ».
2. In Nr. 5 werden die Wörter « Mehrwertsteuernummer oder 2. In Nr. 5 werden die Wörter « Mehrwertsteuernummer oder
Eintragungsnummer im Nationalregister » durch das Wort « Eintragungsnummer im Nationalregister » durch das Wort «
Unternehmensnummer » ersetzt. Unternehmensnummer » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 10 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 6 - Artikel 10 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 18. März 2003, wird durch folgende Bestimmung Königlichen Erlass vom 18. März 2003, wird durch folgende Bestimmung
ergänzt: ergänzt:
« Ist dieser Eigentümer eine in einem anderen Mitgliedstaat der « Ist dieser Eigentümer eine in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union ansässige juristische Person, kann er eine Europäischen Union ansässige juristische Person, kann er eine
Zulassungsbescheinigung auf seinen Namen beantragen, wobei die Adresse Zulassungsbescheinigung auf seinen Namen beantragen, wobei die Adresse
die des Benutzers des Fahrzeugs in Belgien ist. Die vollständige die des Benutzers des Fahrzeugs in Belgien ist. Die vollständige
Identität des Benutzers ist in dem den Auskünften vorbehaltenen Feld Identität des Benutzers ist in dem den Auskünften vorbehaltenen Feld
des Zulassungsantrags anzugeben. » des Zulassungsantrags anzugeben. »
Art. 7 - Artikel 13 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 7 - Artikel 13 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 18. April 2003, wird durch folgende Bestimmung Königlichen Erlass vom 18. April 2003, wird durch folgende Bestimmung
ergänzt: « Wenn bei einer zweiteiligen Zulassungsbescheinigung Teil II ergänzt: « Wenn bei einer zweiteiligen Zulassungsbescheinigung Teil II
fehlt, kann das Fahrzeug nur zugelassen werden, nachdem die fehlt, kann das Fahrzeug nur zugelassen werden, nachdem die
zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem
das Fahrzeug zuvor zugelassen war, schriftlich oder elektronisch das Fahrzeug zuvor zugelassen war, schriftlich oder elektronisch
bestätigt haben, dass dieses Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat bestätigt haben, dass dieses Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat
erneut zugelassen werden darf. » erneut zugelassen werden darf. »
Art. 8 - Artikel 16 desselben Erlasses wird durch folgenden Art. 8 - Artikel 16 desselben Erlasses wird durch folgenden
Paragraphen ergänzt: Paragraphen ergänzt:
« § 6 - Der Minister bestimmt, wann und unter welchen Bedingungen die « § 6 - Der Minister bestimmt, wann und unter welchen Bedingungen die
besagte Zulassungsbescheinigung ebenfalls in Form einer Chipkarte besagte Zulassungsbescheinigung ebenfalls in Form einer Chipkarte
ausgestellt werden kann. » ausgestellt werden kann. »
Art. 9 - Artikel 17 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 9 - Artikel 17 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« § 2 - Die Zulassungsbescheinigung ist jedem befugten Bediensteten, « § 2 - Die Zulassungsbescheinigung ist jedem befugten Bediensteten,
der sich als solcher ausgewiesen hat, auf dessen Anfrage hin der sich als solcher ausgewiesen hat, auf dessen Anfrage hin
auszuhändigen. » auszuhändigen. »
Art. 10 - In Artikel 20 § 2 Nr. 2 desselben Erlasses, abgeändert durch Art. 10 - In Artikel 20 § 2 Nr. 2 desselben Erlasses, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 18. April 2003, werden die Wörter « den den Königlichen Erlass vom 18. April 2003, werden die Wörter « den
Vertretern des Hohen Klerus, den Präsidenten oder Generalsekretären Vertretern des Hohen Klerus, den Präsidenten oder Generalsekretären
und Kabinettschefs der Föderalregierung » durch die Wörter « den und Kabinettschefs der Föderalregierung » durch die Wörter « den
höchsten Vertretern der anerkannten konfessionellen Kulte sowie des höchsten Vertretern der anerkannten konfessionellen Kulte sowie des
Zentralen Rates der nichtkonfessionellen weltanschaulichen Zentralen Rates der nichtkonfessionellen weltanschaulichen
Gemeinschaften Belgiens, den Präsidenten des Direktionsausschusses der Gemeinschaften Belgiens, den Präsidenten des Direktionsausschusses der
föderalen öffentlichen Dienste und der öffentlichen föderalen öffentlichen Dienste und der öffentlichen
Programmierungsdienste, den Direktoren der allgemeinen Politik und den Programmierungsdienste, den Direktoren der allgemeinen Politik und den
Direktoren des Strategiebüros » ersetzt. Direktoren des Strategiebüros » ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 26 Nr. 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 11 - In Artikel 26 Nr. 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 8. April 2002, wird das Wort « Königlichen Erlass vom 8. April 2002, wird das Wort «
Mehrwertsteuernummer » durch das Wort « Unternehmensnummer » ersetzt. Mehrwertsteuernummer » durch das Wort « Unternehmensnummer » ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 30 desselben Erlasses wird der erste Satz durch Art. 12 - In Artikel 30 desselben Erlasses wird der erste Satz durch
folgende Bestimmung ersetzt: « Eine Reproduktion des folgende Bestimmung ersetzt: « Eine Reproduktion des
Zulassungskennzeichens wird in der Mitte oder links an der Vorderseite Zulassungskennzeichens wird in der Mitte oder links an der Vorderseite
eines in Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a) des vorliegenden Erlasses eines in Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a) des vorliegenden Erlasses
erwähnten Motorfahrzeugs angebracht. » erwähnten Motorfahrzeugs angebracht. »
Art. 13 - Artikel 32 § 1 Absatz 4 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 13 - Artikel 32 § 1 Absatz 4 desselben Erlasses wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
« Der Antrag selbst ist binnen fünfzehn Tagen einzureichen. » « Der Antrag selbst ist binnen fünfzehn Tagen einzureichen. »
Art. 14 - Artikel 36 erster Absatz desselben Erlasses wird durch Art. 14 - Artikel 36 erster Absatz desselben Erlasses wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: « Zulassungskennzeichen, die gestrichen folgende Bestimmung ersetzt: « Zulassungskennzeichen, die gestrichen
worden sind oder hinsichtlich der Bestimmungen von Artikel 2 desselben worden sind oder hinsichtlich der Bestimmungen von Artikel 2 desselben
Erlasses [sic, zu lesen ist: des vorliegenden Erlasses] missbräuchlich Erlasses [sic, zu lesen ist: des vorliegenden Erlasses] missbräuchlich
benutzt werden, werden bei Feststellung durch einen befugten benutzt werden, werden bei Feststellung durch einen befugten
Bediensteten beschlagnahmt. » Bediensteten beschlagnahmt. »
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 und 7, die Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 und 7, die
mit 1. Juni 2004 wirksam werden, und des Artikels 12, der mit 1. mit 1. Juni 2004 wirksam werden, und des Artikels 12, der mit 1.
Oktober 2001 wirksam wird. Oktober 2001 wirksam wird.
Art. 16 - Unser Premierminister, Unser Minister der Finanzen und Unser Art. 16 - Unser Premierminister, Unser Minister der Finanzen und Unser
Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Februar 2005 Gegeben zu Brüssel, den 23. Februar 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 juin 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 juni 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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