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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 février 2005 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 februari 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen2005/00358 |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
13 JUIN 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 13 JUNI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 23 février 2005 modifiant | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 februari 2005 tot |
l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de | wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de |
véhicules | inschrijving van voertuigen2005/00358 |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 23 février 2005 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 | besluit van 23 februari 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit |
relatif à l'immatriculation de véhicules, établi par le Service | van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen, opgemaakt |
central de traduction allemande auprès du Commissariat | door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 février 2005 | vertaling van het koninklijk besluit van 23 februari 2005 tot |
modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à | wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de |
l'immatriculation de véhicules. | inschrijving van voertuigen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 13 juin 2005. | Gegeven te Brussel, 13 juni 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
23. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 23. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen | Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, | mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, |
Ihnen zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, den Königlichen | Ihnen zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, den Königlichen |
Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen abzuändern, | Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen abzuändern, |
um zu gewährleisten, dass die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. | um zu gewährleisten, dass die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. |
April 1999 über Zulassungsdokumente, die durch den Königlichen Erlass | April 1999 über Zulassungsdokumente, die durch den Königlichen Erlass |
vom 20. Juli 2001 bereits teilweise in Kraft gesetzt worden ist, | vom 20. Juli 2001 bereits teilweise in Kraft gesetzt worden ist, |
vervollständigt werden kann, um somit die Zulassung von Fahrzeugen aus | vervollständigt werden kann, um somit die Zulassung von Fahrzeugen aus |
dem Ausland, die nicht über Teil II einer mehrteiligen | dem Ausland, die nicht über Teil II einer mehrteiligen |
Zulassungsbescheinigung verfügen, zu ermöglichen. Ausserdem ist diese | Zulassungsbescheinigung verfügen, zu ermöglichen. Ausserdem ist diese |
Richtlinie 1999/37/EG, was die Anhänge betrifft, durch die Richtlinie | Richtlinie 1999/37/EG, was die Anhänge betrifft, durch die Richtlinie |
2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003, in der die | 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003, in der die |
Möglichkeit vorgesehen wird, Zulassungsdokumente in Form einer | Möglichkeit vorgesehen wird, Zulassungsdokumente in Form einer |
Chipkarte statt in Form von Papierdokumenten auszustellen, abgeändert | Chipkarte statt in Form von Papierdokumenten auszustellen, abgeändert |
worden. | worden. |
Diese Möglichkeit sollte daher in den Text des vorerwähnten | Diese Möglichkeit sollte daher in den Text des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 aufgenommen werden. | Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 aufgenommen werden. |
Andere Abänderungen von Artikeln des vorerwähnten Erlasses werden | Andere Abänderungen von Artikeln des vorerwähnten Erlasses werden |
eingeführt, um unter Berücksichtigung der Entwicklung im Verordnungs- | eingeführt, um unter Berücksichtigung der Entwicklung im Verordnungs- |
und Rechtsprechungsbereich auf bestimmte praktische Fälle einzugehen. | und Rechtsprechungsbereich auf bestimmte praktische Fälle einzugehen. |
Untersuchung des Erlassentwurfs | Untersuchung des Erlassentwurfs |
Artikel 1: Die Abschaffung des Handwerksregisters einerseits und die | Artikel 1: Die Abschaffung des Handwerksregisters einerseits und die |
Schaffung der Zentralen Datenbank der Unternehmen andererseits | Schaffung der Zentralen Datenbank der Unternehmen andererseits |
rechtfertigen diesen Artikel. | rechtfertigen diesen Artikel. |
Ausserdem wird die Eintragung im Handelsregister als natürliche Person | Ausserdem wird die Eintragung im Handelsregister als natürliche Person |
für Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit nicht länger als Bedingung | für Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit nicht länger als Bedingung |
für einen Wohnort in Belgien festgehalten, wie erwähnt in Artikel 3 § | für einen Wohnort in Belgien festgehalten, wie erwähnt in Artikel 3 § |
1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von | 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von |
Fahrzeugen, da bei der Zulassung eines Fahrzeugs eine Verwechslung | Fahrzeugen, da bei der Zulassung eines Fahrzeugs eine Verwechslung |
zwischen der inzwischen von der Zentralen Datenbank der Unternehmen | zwischen der inzwischen von der Zentralen Datenbank der Unternehmen |
zugeteilten Unternehmensnummer und der einer natürlichen Person | zugeteilten Unternehmensnummer und der einer natürlichen Person |
zugeteilten Eintragungsnummer im Nationalregister entstehen könnte. | zugeteilten Eintragungsnummer im Nationalregister entstehen könnte. |
Artikel 2: Die praktische Anwendung von Artikel 3 § 2 desselben | Artikel 2: Die praktische Anwendung von Artikel 3 § 2 desselben |
Erlasses zusammen mit der Notwendigkeit, die Grundsätze des Vertrags | Erlasses zusammen mit der Notwendigkeit, die Grundsätze des Vertrags |
bestmöglich zu erfassen, rechtfertigt - unter Berücksichtigung des | bestmöglich zu erfassen, rechtfertigt - unter Berücksichtigung des |
Fehlens einer Richtlinie in Sachen Zulassung und der jüngsten | Fehlens einer Richtlinie in Sachen Zulassung und der jüngsten |
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache | Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache |
C-451/99 Cura Anlagen GmbH - das Anbringen einiger näheren Angaben in | C-451/99 Cura Anlagen GmbH - das Anbringen einiger näheren Angaben in |
Artikel 3 § 2. Die im Text angebrachten Anpassungen sind vorab mit den | Artikel 3 § 2. Die im Text angebrachten Anpassungen sind vorab mit den |
Beamten der Generaldirektion Binnenmarkt der Europäischen Kommission | Beamten der Generaldirektion Binnenmarkt der Europäischen Kommission |
Ende Januar 2004 besprochen worden. | Ende Januar 2004 besprochen worden. |
In Artikel 3 § 2 Nr. 1 ist die Frist von 48 Stunden, die - darauf sei | In Artikel 3 § 2 Nr. 1 ist die Frist von 48 Stunden, die - darauf sei |
hingewiesen - keine Frist ist, bei deren Ablauf die Zulassung Pflicht | hingewiesen - keine Frist ist, bei deren Ablauf die Zulassung Pflicht |
wird, anfechtbar. Die Dienste der Kommission empfehlen eine nicht | wird, anfechtbar. Die Dienste der Kommission empfehlen eine nicht |
erneuerbare Frist von 6 Monaten, abgeschlossen mit einem ausländischen | erneuerbare Frist von 6 Monaten, abgeschlossen mit einem ausländischen |
gewerbsmässigen Dienstleistungsbetrieb. Der unterzeichnete und | gewerbsmässigen Dienstleistungsbetrieb. Der unterzeichnete und |
datierte Mietvertrag ist im Fahrzeug mitzuführen. | datierte Mietvertrag ist im Fahrzeug mitzuführen. |
Artikel 3 § 2 Nr. 2 ist insbesondere überarbeitet worden, um klar | Artikel 3 § 2 Nr. 2 ist insbesondere überarbeitet worden, um klar |
anzugeben, dass das Fahrzeug, das dem Arbeitnehmer vom ausländischen | anzugeben, dass das Fahrzeug, das dem Arbeitnehmer vom ausländischen |
Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, entweder Eigentum dieses | Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, entweder Eigentum dieses |
Arbeitgebers ist oder von ihm gemietet wird, eine Situation, die | Arbeitgebers ist oder von ihm gemietet wird, eine Situation, die |
bereits heute zulässig ist. | bereits heute zulässig ist. |
Durch eine neue Nummer 5 wird bezweckt, auf Fälle von Anhängern | Durch eine neue Nummer 5 wird bezweckt, auf Fälle von Anhängern |
einzugehen, die im Ausland zugelassen sind und in Belgien gezogen | einzugehen, die im Ausland zugelassen sind und in Belgien gezogen |
werden im Rahmen ihrer Zurverfügungstellung an eine in Belgien | werden im Rahmen ihrer Zurverfügungstellung an eine in Belgien |
wohnhafte juristische oder natürliche Person. | wohnhafte juristische oder natürliche Person. |
Artikel 3: Es wird auf die durch die vorerwähnte Richtlinie 1999/37/EG | Artikel 3: Es wird auf die durch die vorerwähnte Richtlinie 1999/37/EG |
des Rates auferlegte Verpflichtung hingewiesen, die | des Rates auferlegte Verpflichtung hingewiesen, die |
Zulassungsbescheinigung oder Teil I dieser Bescheinigung im | Zulassungsbescheinigung oder Teil I dieser Bescheinigung im |
grenzüberschreitenden Strassenverkehr im Fahrzeug mitzuführen. | grenzüberschreitenden Strassenverkehr im Fahrzeug mitzuführen. |
Artikel 4, Artikel 5 Nr. 2 und Artikel 11: Die Abänderungen | Artikel 4, Artikel 5 Nr. 2 und Artikel 11: Die Abänderungen |
rechtfertigen sich durch die Schaffung der Zentralen Datenbank der | rechtfertigen sich durch die Schaffung der Zentralen Datenbank der |
Unternehmen, die nicht nur allen juristischen Personen, sondern auch | Unternehmen, die nicht nur allen juristischen Personen, sondern auch |
allen als Handelsunternehmen eingetragenen natürlichen Personen | allen als Handelsunternehmen eingetragenen natürlichen Personen |
systematisch eine einheitliche Unternehmensnummer zuteilt (siehe auch | systematisch eine einheitliche Unternehmensnummer zuteilt (siehe auch |
Kommentar zu Artikel 1). | Kommentar zu Artikel 1). |
Artikel 5 Nr. 1 und Artikel 6: Die Ausstellung einer | Artikel 5 Nr. 1 und Artikel 6: Die Ausstellung einer |
Zulassungsbescheinigung an eine ausländische Gesellschaft, die es | Zulassungsbescheinigung an eine ausländische Gesellschaft, die es |
wünscht, ein Fahrzeug auf ihren Namen in Belgien in Betrieb zu nehmen, | wünscht, ein Fahrzeug auf ihren Namen in Belgien in Betrieb zu nehmen, |
ohne dort eine Niederlassung im Sinne des Gemeinschaftsrechts zu | ohne dort eine Niederlassung im Sinne des Gemeinschaftsrechts zu |
haben, bezweckt, die Anwendung der jüngsten Rechtsprechung des | haben, bezweckt, die Anwendung der jüngsten Rechtsprechung des |
Gerichtshofs (insbesondere in der Rechtssache Cura Anlagen) zu | Gerichtshofs (insbesondere in der Rechtssache Cura Anlagen) zu |
ermöglichen und sie mit der Anwendung der vorerwähnten Richtlinie | ermöglichen und sie mit der Anwendung der vorerwähnten Richtlinie |
1999/37/EG des Rates, die in ihrem Anhang I vorschreibt, auf der | 1999/37/EG des Rates, die in ihrem Anhang I vorschreibt, auf der |
Zulassungsbescheinigung die Adresse eines Ansässigen im | Zulassungsbescheinigung die Adresse eines Ansässigen im |
Ausstellerstaat anzugeben, zu vereinbaren. | Ausstellerstaat anzugeben, zu vereinbaren. |
Diese Adresse in Belgien wird die des Fahrzeugbenutzers sein, dessen | Diese Adresse in Belgien wird die des Fahrzeugbenutzers sein, dessen |
vollständige Personalien im Zulassungsantrag stehen. Diese Lösung ist | vollständige Personalien im Zulassungsantrag stehen. Diese Lösung ist |
von den Diensten der Kommission angenommen worden. | von den Diensten der Kommission angenommen worden. |
Artikel 7: Es handelt sich um eine Textanpassung in der Absicht, auf | Artikel 7: Es handelt sich um eine Textanpassung in der Absicht, auf |
die Möglichkeit eines Verlusts von Teil II einer mehrteiligen | die Möglichkeit eines Verlusts von Teil II einer mehrteiligen |
ausländischen Zulassungsbescheinigung einzugehen. | ausländischen Zulassungsbescheinigung einzugehen. |
Artikel 8: Es wird die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung in | Artikel 8: Es wird die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung in |
Form einer Chipkarte ermöglicht. | Form einer Chipkarte ermöglicht. |
Artikel 9: Es wird ausdrücklich bestimmt, dass die | Artikel 9: Es wird ausdrücklich bestimmt, dass die |
Zulassungsbescheinigung jedem befugten Bediensteten auf dessen Anfrage | Zulassungsbescheinigung jedem befugten Bediensteten auf dessen Anfrage |
hin ausgehändigt werden muss, was zur Zeit in Artikel 4 § 1 desselben | hin ausgehändigt werden muss, was zur Zeit in Artikel 4 § 1 desselben |
Erlasses ausschliesslich für ausländische Zulassungsbescheinigungen | Erlasses ausschliesslich für ausländische Zulassungsbescheinigungen |
vorgesehen ist. | vorgesehen ist. |
Mit Artikel 10 wird auf die letzten Änderungen im Rahmen der | Mit Artikel 10 wird auf die letzten Änderungen im Rahmen der |
Modernisierung des öffentlichen Dienstes eingegangen und wird gemäss | Modernisierung des öffentlichen Dienstes eingegangen und wird gemäss |
den jüngsten gesellschaftlichen und weltanschaulichen Entwicklungen | den jüngsten gesellschaftlichen und weltanschaulichen Entwicklungen |
ausserdem die Zuteilung der « A »-Kennzeichen erweitert. | ausserdem die Zuteilung der « A »-Kennzeichen erweitert. |
Mit Artikel 12 wird eine zu breite Definition des in Artikel 30 | Mit Artikel 12 wird eine zu breite Definition des in Artikel 30 |
desselben Erlasses erwähnten Wortes « Fahrzeug » korrigiert, nach der | desselben Erlasses erwähnten Wortes « Fahrzeug » korrigiert, nach der |
auch Motorräder an der Vorderseite mit einer Reproduktion des | auch Motorräder an der Vorderseite mit einer Reproduktion des |
Zulassungskennzeichens ausgestattet sein müssten. | Zulassungskennzeichens ausgestattet sein müssten. |
Artikel 13: Die Frist, innerhalb deren der Zulassungsantrag selbst | Artikel 13: Die Frist, innerhalb deren der Zulassungsantrag selbst |
eingereicht werden muss, war in Artikel 32 § 1 Absatz 4 desselben | eingereicht werden muss, war in Artikel 32 § 1 Absatz 4 desselben |
Erlasses nicht ausdrücklich erwähnt. | Erlasses nicht ausdrücklich erwähnt. |
Artikel 14: Die Möglichkeit, das Zulassungskennzeichen zu | Artikel 14: Die Möglichkeit, das Zulassungskennzeichen zu |
beschlagnahmen, wird auf die Fälle erweitert, in denen Missbräuche mit | beschlagnahmen, wird auf die Fälle erweitert, in denen Missbräuche mit |
Bezug auf die Grundbedingungen für die Zulassung von Fahrzeugen zum | Bezug auf die Grundbedingungen für die Zulassung von Fahrzeugen zum |
Verkehr auf der öffentlichen Strasse festgestellt werden. | Verkehr auf der öffentlichen Strasse festgestellt werden. |
Das Gutachten des Staatsrates vom 9. September 2004 ist beigefügt. | Das Gutachten des Staatsrates vom 9. September 2004 ist beigefügt. |
Dies ist der Gegenstand des Erlassentwurfs, der Eurer Majestät zur | Dies ist der Gegenstand des Erlassentwurfs, der Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorgelegt wird. | Unterschrift vorgelegt wird. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die getreuen und ehrerbietigen Diener | die getreuen und ehrerbietigen Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
23. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 23. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen | Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch |
die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991 und durch das | die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991 und durch das |
Programmgesetz vom 5. August 2003; | Programmgesetz vom 5. August 2003; |
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer | Aufgrund des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer |
Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des | Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des |
Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern | Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern |
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere des | und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere des |
Kapitels 3; | Kapitels 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April | von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April |
2002, 18. März 2003 und 22. Dezember 2003; | 2002, 18. März 2003 und 22. Dezember 2003; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31. |
März 2004; | März 2004; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens 37.641/2/V des Staatsrates vom 9. September | Aufgrund des Gutachtens 37.641/2/V des Staatsrates vom 9. September |
2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der | 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund des Antrags auf Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, | Aufgrund des Antrags auf Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, |
dass die Europäische Kommission am 9. Juli 2003 eine mit Gründen | dass die Europäische Kommission am 9. Juli 2003 eine mit Gründen |
versehene Stellungnahme im Sinne von Artikel 226 des Vertrags zur | versehene Stellungnahme im Sinne von Artikel 226 des Vertrags zur |
Gründung der Europäischen Gemeinschaft an Belgien gerichtet hat, durch | Gründung der Europäischen Gemeinschaft an Belgien gerichtet hat, durch |
die Belgien dazu angehalten wird, so schnell wie möglich die | die Belgien dazu angehalten wird, so schnell wie möglich die |
notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um seine Rechtsvorschriften dem | notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um seine Rechtsvorschriften dem |
Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-451/99 | Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-451/99 |
Cura Anlagen GmbH anzupassen; dies rechtfertigt insbesondere die | Cura Anlagen GmbH anzupassen; dies rechtfertigt insbesondere die |
Änderung der in Artikel 3 § 2 Nr. 1 des Erlasses vom 20. Juli 2001 | Änderung der in Artikel 3 § 2 Nr. 1 des Erlasses vom 20. Juli 2001 |
festgelegten Frist von 48 Stunden; | festgelegten Frist von 48 Stunden; |
In der Erwägung, dass die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. | In der Erwägung, dass die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. |
April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge es einerseits | April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge es einerseits |
ermöglicht, Fahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | ermöglicht, Fahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen |
Union auf der Grundlage der Zulassungsbescheinigung im | Union auf der Grundlage der Zulassungsbescheinigung im |
grenzüberschreitenden Strassenverkehr zu identifizieren, und | grenzüberschreitenden Strassenverkehr zu identifizieren, und |
andererseits das Verfahren angibt, durch das Fahrzeuge aus anderen | andererseits das Verfahren angibt, durch das Fahrzeuge aus anderen |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union trotz fehlenden Teils II der | Mitgliedstaaten der Europäischen Union trotz fehlenden Teils II der |
Zulassungsbescheinigung ausnahmsweise zugelassen werden können; | Zulassungsbescheinigung ausnahmsweise zugelassen werden können; |
In der Erwägung, dass die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom | In der Erwägung, dass die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom |
23. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates | 23. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates |
über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge für die Mitgliedstaaten die | über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge für die Mitgliedstaaten die |
Möglichkeit vorsieht, Zulassungsdokumente in Form einer Chipkarte | Möglichkeit vorsieht, Zulassungsdokumente in Form einer Chipkarte |
auszustellen. | auszustellen. |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der Finanzen |
und Unseres Ministers der Mobilität | und Unseres Ministers der Mobilität |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli | Artikel 1 - In Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli |
2001 über die Zulassung von Fahrzeugen werden die Buchstaben b) und c) | 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen werden die Buchstaben b) und c) |
durch folgende Bestimmung ersetzt: | durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« b) in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als juristische Person | « b) in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als juristische Person |
eingetragen sein; | eingetragen sein; |
c) als juristische Person durch oder aufgrund internationalen oder | c) als juristische Person durch oder aufgrund internationalen oder |
ausländischen Rechts konstituiert sein und in Belgien über eine feste | ausländischen Rechts konstituiert sein und in Belgien über eine feste |
Niederlassung verfügen, wo das Fahrzeug verwaltet oder benutzt wird. » | Niederlassung verfügen, wo das Fahrzeug verwaltet oder benutzt wird. » |
Art. 2 - Artikel 3 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 2 - Artikel 3 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« § 2 - In folgenden Fällen ist die Zulassung in Belgien von | « § 2 - In folgenden Fällen ist die Zulassung in Belgien von |
Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und von den in § 1 | Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und von den in § 1 |
erwähnten Personen in Betrieb genommen werden, jedoch nicht Pflicht; | erwähnten Personen in Betrieb genommen werden, jedoch nicht Pflicht; |
diese Fälle betreffen: | diese Fälle betreffen: |
1. Motorfahrzeuge, die ein ausländischer gewerbsmässiger | 1. Motorfahrzeuge, die ein ausländischer gewerbsmässiger |
Dienstleistungsbetrieb an eine in § 1 erwähnte Person für eine nicht | Dienstleistungsbetrieb an eine in § 1 erwähnte Person für eine nicht |
erneuerbare Höchstdauer von 6 Monaten vermietet; der Mietvertrag auf | erneuerbare Höchstdauer von 6 Monaten vermietet; der Mietvertrag auf |
den Namen desjenigen, der das Fahrzeug in Betrieb nimmt, ist | den Namen desjenigen, der das Fahrzeug in Betrieb nimmt, ist |
unterzeichnet und datiert im Fahrzeug mitzuführen; | unterzeichnet und datiert im Fahrzeug mitzuführen; |
2. Fahrzeuge, die eine natürliche Person für die Ausübung ihres Berufs | 2. Fahrzeuge, die eine natürliche Person für die Ausübung ihres Berufs |
und nebenbei für private Zwecke benutzt und die von einem | und nebenbei für private Zwecke benutzt und die von einem |
ausländischen Arbeitgeber, mit dem diese Person durch einen | ausländischen Arbeitgeber, mit dem diese Person durch einen |
Arbeitsvertrag verbunden ist, zur Verfügung gestellt werden; in diesem | Arbeitsvertrag verbunden ist, zur Verfügung gestellt werden; in diesem |
Fall ist eine von der Verwaltung, zu deren Zuständigkeitsbereich die | Fall ist eine von der Verwaltung, zu deren Zuständigkeitsbereich die |
Mehrwertsteuer gehört, ausgestellte Bescheinigung im Fahrzeug | Mehrwertsteuer gehört, ausgestellte Bescheinigung im Fahrzeug |
mitzuführen; die genauen Bedingungen über den Gebrauch des Fahrzeugs | mitzuführen; die genauen Bedingungen über den Gebrauch des Fahrzeugs |
werden vom Minister der Finanzen festgelegt; | werden vom Minister der Finanzen festgelegt; |
3. Personenfahrzeuge, die von einem Beamten gesteuert werden, der in | 3. Personenfahrzeuge, die von einem Beamten gesteuert werden, der in |
Belgien wohnhaft ist und für eine in einem anderen Mitgliedstaat der | Belgien wohnhaft ist und für eine in einem anderen Mitgliedstaat der |
Europäischen Union gelegene internationale Einrichtung tätig ist: Eine | Europäischen Union gelegene internationale Einrichtung tätig ist: Eine |
vom Arbeitgeber ausgestellte Akkreditierungskarte ist im Fahrzeug | vom Arbeitgeber ausgestellte Akkreditierungskarte ist im Fahrzeug |
mitzuführen; | mitzuführen; |
4. Fahrzeuge, deren Eigentümer eine Person ist, die im Sinne von | 4. Fahrzeuge, deren Eigentümer eine Person ist, die im Sinne von |
Artikel 18 Nr. 6, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 | Artikel 18 Nr. 6, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 |
über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister als zeitweilig | über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister als zeitweilig |
abwesend gilt, und die nicht länger als sechs Monate ununterbrochen in | abwesend gilt, und die nicht länger als sechs Monate ununterbrochen in |
Belgien abgestellt sind; | Belgien abgestellt sind; |
5. Anhänger, die für höchstens sechs Monate in Betrieb genommen | 5. Anhänger, die für höchstens sechs Monate in Betrieb genommen |
werden. » | werden. » |
Art. 3 - Artikel 4 § 1 letzter Absatz desselben Erlasses wird durch | Art. 3 - Artikel 4 § 1 letzter Absatz desselben Erlasses wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« Im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrzeugs im | « Im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrzeugs im |
grenzüberschreitenden Strassenverkehr hat der Fahrer jedes Mal, wenn | grenzüberschreitenden Strassenverkehr hat der Fahrer jedes Mal, wenn |
er am Verkehr teilnimmt, die Zulassungsbescheinigung oder Teil I einer | er am Verkehr teilnimmt, die Zulassungsbescheinigung oder Teil I einer |
zweiteiligen Zulassungsbescheinigung im Fahrzeug mitzuführen. » | zweiteiligen Zulassungsbescheinigung im Fahrzeug mitzuführen. » |
Art. 4 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden die Nummern 5 und 6 | Art. 4 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden die Nummern 5 und 6 |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 5 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Nr. 3 wird durch folgende Wörter ergänzt: « oder die Adresse des | 1. Nr. 3 wird durch folgende Wörter ergänzt: « oder die Adresse des |
Benutzers des Fahrzeugs in dem in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen | Benutzers des Fahrzeugs in dem in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen |
Fall ». | Fall ». |
2. In Nr. 5 werden die Wörter « Mehrwertsteuernummer oder | 2. In Nr. 5 werden die Wörter « Mehrwertsteuernummer oder |
Eintragungsnummer im Nationalregister » durch das Wort « | Eintragungsnummer im Nationalregister » durch das Wort « |
Unternehmensnummer » ersetzt. | Unternehmensnummer » ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 10 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 6 - Artikel 10 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 18. März 2003, wird durch folgende Bestimmung | Königlichen Erlass vom 18. März 2003, wird durch folgende Bestimmung |
ergänzt: | ergänzt: |
« Ist dieser Eigentümer eine in einem anderen Mitgliedstaat der | « Ist dieser Eigentümer eine in einem anderen Mitgliedstaat der |
Europäischen Union ansässige juristische Person, kann er eine | Europäischen Union ansässige juristische Person, kann er eine |
Zulassungsbescheinigung auf seinen Namen beantragen, wobei die Adresse | Zulassungsbescheinigung auf seinen Namen beantragen, wobei die Adresse |
die des Benutzers des Fahrzeugs in Belgien ist. Die vollständige | die des Benutzers des Fahrzeugs in Belgien ist. Die vollständige |
Identität des Benutzers ist in dem den Auskünften vorbehaltenen Feld | Identität des Benutzers ist in dem den Auskünften vorbehaltenen Feld |
des Zulassungsantrags anzugeben. » | des Zulassungsantrags anzugeben. » |
Art. 7 - Artikel 13 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 7 - Artikel 13 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 18. April 2003, wird durch folgende Bestimmung | Königlichen Erlass vom 18. April 2003, wird durch folgende Bestimmung |
ergänzt: « Wenn bei einer zweiteiligen Zulassungsbescheinigung Teil II | ergänzt: « Wenn bei einer zweiteiligen Zulassungsbescheinigung Teil II |
fehlt, kann das Fahrzeug nur zugelassen werden, nachdem die | fehlt, kann das Fahrzeug nur zugelassen werden, nachdem die |
zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem | zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem |
das Fahrzeug zuvor zugelassen war, schriftlich oder elektronisch | das Fahrzeug zuvor zugelassen war, schriftlich oder elektronisch |
bestätigt haben, dass dieses Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat | bestätigt haben, dass dieses Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat |
erneut zugelassen werden darf. » | erneut zugelassen werden darf. » |
Art. 8 - Artikel 16 desselben Erlasses wird durch folgenden | Art. 8 - Artikel 16 desselben Erlasses wird durch folgenden |
Paragraphen ergänzt: | Paragraphen ergänzt: |
« § 6 - Der Minister bestimmt, wann und unter welchen Bedingungen die | « § 6 - Der Minister bestimmt, wann und unter welchen Bedingungen die |
besagte Zulassungsbescheinigung ebenfalls in Form einer Chipkarte | besagte Zulassungsbescheinigung ebenfalls in Form einer Chipkarte |
ausgestellt werden kann. » | ausgestellt werden kann. » |
Art. 9 - Artikel 17 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 9 - Artikel 17 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« § 2 - Die Zulassungsbescheinigung ist jedem befugten Bediensteten, | « § 2 - Die Zulassungsbescheinigung ist jedem befugten Bediensteten, |
der sich als solcher ausgewiesen hat, auf dessen Anfrage hin | der sich als solcher ausgewiesen hat, auf dessen Anfrage hin |
auszuhändigen. » | auszuhändigen. » |
Art. 10 - In Artikel 20 § 2 Nr. 2 desselben Erlasses, abgeändert durch | Art. 10 - In Artikel 20 § 2 Nr. 2 desselben Erlasses, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 18. April 2003, werden die Wörter « den | den Königlichen Erlass vom 18. April 2003, werden die Wörter « den |
Vertretern des Hohen Klerus, den Präsidenten oder Generalsekretären | Vertretern des Hohen Klerus, den Präsidenten oder Generalsekretären |
und Kabinettschefs der Föderalregierung » durch die Wörter « den | und Kabinettschefs der Föderalregierung » durch die Wörter « den |
höchsten Vertretern der anerkannten konfessionellen Kulte sowie des | höchsten Vertretern der anerkannten konfessionellen Kulte sowie des |
Zentralen Rates der nichtkonfessionellen weltanschaulichen | Zentralen Rates der nichtkonfessionellen weltanschaulichen |
Gemeinschaften Belgiens, den Präsidenten des Direktionsausschusses der | Gemeinschaften Belgiens, den Präsidenten des Direktionsausschusses der |
föderalen öffentlichen Dienste und der öffentlichen | föderalen öffentlichen Dienste und der öffentlichen |
Programmierungsdienste, den Direktoren der allgemeinen Politik und den | Programmierungsdienste, den Direktoren der allgemeinen Politik und den |
Direktoren des Strategiebüros » ersetzt. | Direktoren des Strategiebüros » ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 26 Nr. 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 11 - In Artikel 26 Nr. 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 8. April 2002, wird das Wort « | Königlichen Erlass vom 8. April 2002, wird das Wort « |
Mehrwertsteuernummer » durch das Wort « Unternehmensnummer » ersetzt. | Mehrwertsteuernummer » durch das Wort « Unternehmensnummer » ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel 30 desselben Erlasses wird der erste Satz durch | Art. 12 - In Artikel 30 desselben Erlasses wird der erste Satz durch |
folgende Bestimmung ersetzt: « Eine Reproduktion des | folgende Bestimmung ersetzt: « Eine Reproduktion des |
Zulassungskennzeichens wird in der Mitte oder links an der Vorderseite | Zulassungskennzeichens wird in der Mitte oder links an der Vorderseite |
eines in Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a) des vorliegenden Erlasses | eines in Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a) des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Motorfahrzeugs angebracht. » | erwähnten Motorfahrzeugs angebracht. » |
Art. 13 - Artikel 32 § 1 Absatz 4 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 13 - Artikel 32 § 1 Absatz 4 desselben Erlasses wird wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
« Der Antrag selbst ist binnen fünfzehn Tagen einzureichen. » | « Der Antrag selbst ist binnen fünfzehn Tagen einzureichen. » |
Art. 14 - Artikel 36 erster Absatz desselben Erlasses wird durch | Art. 14 - Artikel 36 erster Absatz desselben Erlasses wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: « Zulassungskennzeichen, die gestrichen | folgende Bestimmung ersetzt: « Zulassungskennzeichen, die gestrichen |
worden sind oder hinsichtlich der Bestimmungen von Artikel 2 desselben | worden sind oder hinsichtlich der Bestimmungen von Artikel 2 desselben |
Erlasses [sic, zu lesen ist: des vorliegenden Erlasses] missbräuchlich | Erlasses [sic, zu lesen ist: des vorliegenden Erlasses] missbräuchlich |
benutzt werden, werden bei Feststellung durch einen befugten | benutzt werden, werden bei Feststellung durch einen befugten |
Bediensteten beschlagnahmt. » | Bediensteten beschlagnahmt. » |
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 und 7, die | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 und 7, die |
mit 1. Juni 2004 wirksam werden, und des Artikels 12, der mit 1. | mit 1. Juni 2004 wirksam werden, und des Artikels 12, der mit 1. |
Oktober 2001 wirksam wird. | Oktober 2001 wirksam wird. |
Art. 16 - Unser Premierminister, Unser Minister der Finanzen und Unser | Art. 16 - Unser Premierminister, Unser Minister der Finanzen und Unser |
Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. Februar 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 23. Februar 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 juin 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 juni 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |