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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 6 avril 2005 relatif à l'octroi des indemnités spéciale et particulière en cas d'acte intentionnel de violence contre des membres des services de police et de secours | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 6 april 2005 betreffende de toekenning van een bijzondere en een afzonderlijke vergoeding in geval van opzettelijke gewelddaden tegen leden van de politie- en hulpdiensten |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
13 JUIN 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 13 JUNI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté ministériel du 6 avril 2005 relatif à | Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 6 april 2005 |
l'octroi des indemnités spéciale et particulière en cas d'acte | betreffende de toekenning van een bijzondere en een afzonderlijke |
intentionnel de violence contre des membres des services de police et | vergoeding in geval van opzettelijke gewelddaden tegen leden van de |
de secours | politie- en hulpdiensten |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het |
ministériel du 6 avril 2005 relatif à l'octroi des indemnités spéciale | ministerieel besluit van 6 april 2005 betreffende de toekenning van |
et particulière en cas d'acte intentionnel de violence contre des | een bijzondere en een afzonderlijke vergoeding in geval van |
membres des services de police et de secours, établi par le Service | opzettelijke gewelddaden tegen leden van de politie- en hulpdiensten, |
central de traduction allemande auprès du Commissariat | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 6 avril 2005 | vertaling van het ministerieel besluit van 6 april 2005 betreffende de |
relatif à l'octroi des indemnités spéciale et particulière en cas | toekenning van een bijzondere en een afzonderlijke vergoeding in geval |
d'acte intentionnel de violence contre des membres des services de | van opzettelijke gewelddaden tegen leden van de politie- en |
police et de secours. | hulpdiensten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 13 juin 2005. | Gegeven te Brussel, 13 juni 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
6. APRIL 2005 - Ministerieller Erlass über die Gewährung einer | 6. APRIL 2005 - Ministerieller Erlass über die Gewährung einer |
Sonderentschädigung und einer gesonderten Entschädigung bei | Sonderentschädigung und einer gesonderten Entschädigung bei |
vorsätzlicher Gewalttat gegen Mitglieder der Polizei- und | vorsätzlicher Gewalttat gegen Mitglieder der Polizei- und |
Rettungsdienste | Rettungsdienste |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung | Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung |
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, insbesondere des Artikels | steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, insbesondere des Artikels |
42; | 42; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1987 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1987 über die |
Gewährung einer Sonderentschädigung bei vorsätzlicher Gewalttat gegen | Gewährung einer Sonderentschädigung bei vorsätzlicher Gewalttat gegen |
Mitglieder der Polizei- und Rettungsdienste und gegen Dritte, die | Mitglieder der Polizei- und Rettungsdienste und gegen Dritte, die |
einem Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat Hilfe leisten; | einem Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat Hilfe leisten; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 19. Juni 1987; | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 19. Juni 1987; |
In der Erwägung, dass in Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 19. | In der Erwägung, dass in Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 19. |
Juni 1987 der Generaldirektor der Generaldirektion der Gesetzgebung | Juni 1987 der Generaldirektor der Generaldirektion der Gesetzgebung |
und der Nationalen Einrichtungen als Behörde bestimmt worden ist, die | und der Nationalen Einrichtungen als Behörde bestimmt worden ist, die |
mit der Durchführung der Untersuchung und der Erstellung des Berichts, | mit der Durchführung der Untersuchung und der Erstellung des Berichts, |
wie in Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1987 über | wie in Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1987 über |
die Gewährung einer Sonderentschädigung bei vorsätzlicher Gewalttat | die Gewährung einer Sonderentschädigung bei vorsätzlicher Gewalttat |
gegen Mitglieder der Polizei- und Rettungsdienste und gegen Dritte, | gegen Mitglieder der Polizei- und Rettungsdienste und gegen Dritte, |
die einem Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat Hilfe leisten, | die einem Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat Hilfe leisten, |
vorgesehen, betraut ist; | vorgesehen, betraut ist; |
In der Erwägung, dass die Weiterbearbeitung dieser Akten in der | In der Erwägung, dass die Weiterbearbeitung dieser Akten in der |
Vergangenheit in der Praxis vom Juristischen Dienst der vorerwähnten | Vergangenheit in der Praxis vom Juristischen Dienst der vorerwähnten |
Generaldirektion gewährleistet wurde; | Generaldirektion gewährleistet wurde; |
In der Erwägung, dass der Juristische Dienst im Rahmen der Reform des | In der Erwägung, dass der Juristische Dienst im Rahmen der Reform des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres durch Erlass der Präsidentin | Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres durch Erlass der Präsidentin |
des Direktionsausschusses vom 28. November 2002 (in Kraft getreten am | des Direktionsausschusses vom 28. November 2002 (in Kraft getreten am |
1. Dezember 2002) dem Koordinations- und Unterstützungsdienst der | 1. Dezember 2002) dem Koordinations- und Unterstützungsdienst der |
Präsidentin des Direktionsausschusses übertragen worden ist; | Präsidentin des Direktionsausschusses übertragen worden ist; |
In der Erwägung, dass es nicht gerechtfertigt ist, dass der | In der Erwägung, dass es nicht gerechtfertigt ist, dass der |
Generaldirektor der Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung | Generaldirektor der Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung |
diesbezüglich zuständig bleibt; | diesbezüglich zuständig bleibt; |
In der Erwägung, dass es für zweckmässig erachtet wird, einerseits den | In der Erwägung, dass es für zweckmässig erachtet wird, einerseits den |
Generaldirektor der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit für die | Generaldirektor der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit für die |
Mitglieder der Dienste des Zivilschutzes und der Feuerwehrdienste der | Mitglieder der Dienste des Zivilschutzes und der Feuerwehrdienste der |
Gemeinden, Gemeindeagglomerationen, -föderationen und interkommunalen | Gemeinden, Gemeindeagglomerationen, -föderationen und interkommunalen |
Vereinigungen sowie andererseits den Generaldirektor der | Vereinigungen sowie andererseits den Generaldirektor der |
Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik für die | Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik für die |
Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und | Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und |
Logistikkaders der lokalen Polizeidienste als Behörden zu bestimmen, | Logistikkaders der lokalen Polizeidienste als Behörden zu bestimmen, |
die mit der Durchführung der Untersuchung und der Erstellung des | die mit der Durchführung der Untersuchung und der Erstellung des |
Berichts, wie in Artikel 5 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses | Berichts, wie in Artikel 5 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses |
vom 23. Januar 1987 vorgesehen, betraut sind; | vom 23. Januar 1987 vorgesehen, betraut sind; |
In der Erwägung, dass die Art der diesbezüglichen Akten den | In der Erwägung, dass die Art der diesbezüglichen Akten den |
Zuständigkeiten dieser Dienste eher entspricht; | Zuständigkeiten dieser Dienste eher entspricht; |
In der Erwägung, dass die vorerwähnten Behörden am besten geeignet | In der Erwägung, dass die vorerwähnten Behörden am besten geeignet |
sind, um die notwendigen Untersuchungen durchzuführen; | sind, um die notwendigen Untersuchungen durchzuführen; |
In der Erwägung, dass die vorerwähnten Behörden zudem enger an der | In der Erwägung, dass die vorerwähnten Behörden zudem enger an der |
Bearbeitung der Akten in Bezug auf vorsätzliche Gewalttaten gegen ihre | Bearbeitung der Akten in Bezug auf vorsätzliche Gewalttaten gegen ihre |
jeweiligen Personalmitglieder beteiligt sind, | jeweiligen Personalmitglieder beteiligt sind, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - § 1 - Der Generaldirektor der Generaldirektion Zivile | Artikel 1 - § 1 - Der Generaldirektor der Generaldirektion Zivile |
Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres wird als | Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres wird als |
Behörde bestimmt, die mit der Durchführung der Untersuchung und der | Behörde bestimmt, die mit der Durchführung der Untersuchung und der |
Erstellung des Berichts, wie in Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses | Erstellung des Berichts, wie in Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses |
vom 23. Januar 1987 über die Gewährung einer Sonderentschädigung bei | vom 23. Januar 1987 über die Gewährung einer Sonderentschädigung bei |
vorsätzlicher Gewalttat gegen Mitglieder der Polizei- und | vorsätzlicher Gewalttat gegen Mitglieder der Polizei- und |
Rettungsdienste und gegen Dritte, die einem Opfer einer vorsätzlichen | Rettungsdienste und gegen Dritte, die einem Opfer einer vorsätzlichen |
Gewalttat Hilfe leisten, vorgesehen, betraut ist, wenn das Opfer ein | Gewalttat Hilfe leisten, vorgesehen, betraut ist, wenn das Opfer ein |
Mitglied der Dienste des Zivilschutzes oder der Feuerwehrdienste der | Mitglied der Dienste des Zivilschutzes oder der Feuerwehrdienste der |
Gemeinden, Gemeindeagglomerationen, -föderationen oder interkommunalen | Gemeinden, Gemeindeagglomerationen, -föderationen oder interkommunalen |
Vereinigungen ist. | Vereinigungen ist. |
§ 2 - Der Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und | § 2 - Der Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und |
Vorbeugungspolitik des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres wird | Vorbeugungspolitik des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres wird |
als Behörde bestimmt, die mit der Durchführung der Untersuchung und | als Behörde bestimmt, die mit der Durchführung der Untersuchung und |
der Erstellung des Berichts, wie in Artikel 5 § 1 des vorerwähnten | der Erstellung des Berichts, wie in Artikel 5 § 1 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1987 vorgesehen, betraut ist, wenn | Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1987 vorgesehen, betraut ist, wenn |
das Opfer ein Mitglied des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und | das Opfer ein Mitglied des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und |
Logistikkaders der lokalen Polizeidienste ist. | Logistikkaders der lokalen Polizeidienste ist. |
Art. 2 - Die in Artikel 1 bestimmten Behörden erhalten die in Artikel | Art. 2 - Die in Artikel 1 bestimmten Behörden erhalten die in Artikel |
42 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher | 42 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher |
und anderer Bestimmungen vorgesehenen Anträge auf Sonderentschädigung | und anderer Bestimmungen vorgesehenen Anträge auf Sonderentschädigung |
und gesonderte Entschädigung, die sie betreffen und für deren | und gesonderte Entschädigung, die sie betreffen und für deren |
Gewährung der Minister des Innern gemäss Artikel 1 Nr. 4 Buchst. b des | Gewährung der Minister des Innern gemäss Artikel 1 Nr. 4 Buchst. b des |
Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1987 zuständig ist; sie bestätigen | Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1987 zuständig ist; sie bestätigen |
den Antragstellern den Empfang ihres Antrags. | den Antragstellern den Empfang ihres Antrags. |
Art. 3 - Die in Artikel 1 bestimmten Behörden führen, jede für ihren | Art. 3 - Die in Artikel 1 bestimmten Behörden führen, jede für ihren |
Bereich, alle nützlichen Nachforschungen durch. Sie untersuchen die | Bereich, alle nützlichen Nachforschungen durch. Sie untersuchen die |
Anträge auf Entschädigung, indem sie alle Elemente zusammentragen, mit | Anträge auf Entschädigung, indem sie alle Elemente zusammentragen, mit |
denen das Anrecht des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger sowie der zu | denen das Anrecht des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger sowie der zu |
Lasten des Opfers fallenden Kinder auf Entschädigungen untermauert | Lasten des Opfers fallenden Kinder auf Entschädigungen untermauert |
werden kann. | werden kann. |
Bei der Untersuchung durch die in Artikel 1 erwähnten Behörden muss in | Bei der Untersuchung durch die in Artikel 1 erwähnten Behörden muss in |
jedem Fall Folgendes festgestellt werden: das schadensbegründende | jedem Fall Folgendes festgestellt werden: das schadensbegründende |
Ereignis, die Identität des Opfers der Tat, die eine vorsätzliche | Ereignis, die Identität des Opfers der Tat, die eine vorsätzliche |
Gewalttat darstellt, oder der Explosion, die Art des vom Opfer | Gewalttat darstellt, oder der Explosion, die Art des vom Opfer |
erfüllten Auftrags, die Art des Schadens sowie der Kausalzusammenhang | erfüllten Auftrags, die Art des Schadens sowie der Kausalzusammenhang |
zwischen der Tat, die den Tatbestand einer vorsätzlichen Gewalttat | zwischen der Tat, die den Tatbestand einer vorsätzlichen Gewalttat |
darstellt, beziehungsweise der Explosion und dem erlittenen Schaden. | darstellt, beziehungsweise der Explosion und dem erlittenen Schaden. |
Zudem müssen die Elemente beigebracht werden, anhand deren die | Zudem müssen die Elemente beigebracht werden, anhand deren die |
Entschädigungsberechtigten identifiziert werden können. | Entschädigungsberechtigten identifiziert werden können. |
Art. 4 - Nach Abschluss der Untersuchung erstellen die in Artikel 1 | Art. 4 - Nach Abschluss der Untersuchung erstellen die in Artikel 1 |
erwähnten Behörden einen mit Gründen versehenen Bericht, in dem die | erwähnten Behörden einen mit Gründen versehenen Bericht, in dem die |
Schlussfolgerungen der Nachforschungen aufgeführt sind, und befinden | Schlussfolgerungen der Nachforschungen aufgeführt sind, und befinden |
sie darüber, ob der Antrag auf Gewährung der Entschädigung begründet | sie darüber, ob der Antrag auf Gewährung der Entschädigung begründet |
ist oder nicht. | ist oder nicht. |
Art. 5 - Beschliessen die in Artikel 1 erwähnten Behörden, den Antrag | Art. 5 - Beschliessen die in Artikel 1 erwähnten Behörden, den Antrag |
abzulehnen, notifizieren sie dem Antragsteller per Einschreiben eine | abzulehnen, notifizieren sie dem Antragsteller per Einschreiben eine |
Abschrift ihres mit Gründen versehenen Berichts, wobei sie ihm | Abschrift ihres mit Gründen versehenen Berichts, wobei sie ihm |
mitteilen, dass er über eine Frist von dreissig Tagen ab Notifizierung | mitteilen, dass er über eine Frist von dreissig Tagen ab Notifizierung |
verfügt, um seine Verteidigungsmittel schriftlich geltend zu machen. | verfügt, um seine Verteidigungsmittel schriftlich geltend zu machen. |
Art. 6 - Sobald die in Artikel 1 erwähnten Behörden die vom | Art. 6 - Sobald die in Artikel 1 erwähnten Behörden die vom |
Antragsteller angeführten Verteidigungsmittel zur Kenntnis genommen | Antragsteller angeführten Verteidigungsmittel zur Kenntnis genommen |
haben, geben sie eine Stellungnahme darüber ab und, sofern | haben, geben sie eine Stellungnahme darüber ab und, sofern |
erforderlich, ändern oder ergänzen sie den mit Gründen versehenen | erforderlich, ändern oder ergänzen sie den mit Gründen versehenen |
Bericht. | Bericht. |
Art. 7 - Nach Abschluss des Verfahrens leiten die in Artikel 1 | Art. 7 - Nach Abschluss des Verfahrens leiten die in Artikel 1 |
erwähnten Behörden, jede für ihren Bereich, die vollständige Akte mit | erwähnten Behörden, jede für ihren Bereich, die vollständige Akte mit |
einem Entwurf des Beschlusses an den Minister des Innern weiter, der | einem Entwurf des Beschlusses an den Minister des Innern weiter, der |
gemäss Artikel 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Januar | gemäss Artikel 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Januar |
1987 entscheidet. | 1987 entscheidet. |
Art. 8 - Die in Artikel 1 erwähnten Behörden notifizieren dem | Art. 8 - Die in Artikel 1 erwähnten Behörden notifizieren dem |
Antragsteller die Entscheidung des Ministers per Einschreiben. | Antragsteller die Entscheidung des Ministers per Einschreiben. |
Bei ungünstiger Entscheidung ist in der Notifizierung zu vermerken, | Bei ungünstiger Entscheidung ist in der Notifizierung zu vermerken, |
dass diese Entscheidung einer Klage vor den ordentlichen Gerichtshöfen | dass diese Entscheidung einer Klage vor den ordentlichen Gerichtshöfen |
und Gerichten nicht im Wege steht. | und Gerichten nicht im Wege steht. |
Bei günstiger Entscheidung werden die in Artikel 1 erwähnten Behörden | Bei günstiger Entscheidung werden die in Artikel 1 erwähnten Behörden |
beauftragt, die notwendigen Ausführungsmassnahmen zu ergreifen. | beauftragt, die notwendigen Ausführungsmassnahmen zu ergreifen. |
Art. 9 - Der Ministerielle Erlass vom 19. Juni 1987 wird aufgehoben. | Art. 9 - Der Ministerielle Erlass vom 19. Juni 1987 wird aufgehoben. |
Brüssel, den 6. April 2005 | Brüssel, den 6. April 2005 |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 juin 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 juni 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |