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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 5 août 2006 relative à l'accès du public à l'information en matière d'environnement | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 5 augustus 2006 betreffende de toegang van het publiek tot milieu-informatie |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
13 FEVRIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 13 FEBRUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de la loi du 5 août 2006 relative à l'accès du | officiële Duitse vertaling van de wet van 5 augustus 2006 betreffende |
public à l'information en matière d'environnement | de toegang van het publiek tot milieu-informatie |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 5 |
5 août 2006 relative à l'accès du public à l'information en matière | augustus 2006 betreffende de toegang van het publiek tot |
d'environnement, établi par le Service central de traduction allemande | milieu-informatie, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 5 août 2006 relative à | vertaling van de wet van 5 augustus 2006 betreffende de toegang van |
l'accès du public à l'information en matière d'environnement. | het publiek tot milieu-informatie. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 13 février 2007. | Gegeven te Brussel, 13 februari 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
5. AUGUST 2006 - Gesetz über den Zugang der Öffentlichkeit zu | 5. AUGUST 2006 - Gesetz über den Zugang der Öffentlichkeit zu |
Umweltinformationen | Umweltinformationen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, die Richtlinie | Art. 2 - Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, die Richtlinie |
2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar | 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar |
2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur | 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur |
Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates umzusetzen. | Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates umzusetzen. |
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Umweltinstanz: | 1. Umweltinstanz: |
a) eine juristische Person oder ein Organ, die beziehungsweise das | a) eine juristische Person oder ein Organ, die beziehungsweise das |
durch oder aufgrund der Verfassung, eines Gesetzes, eines Dekrets oder | durch oder aufgrund der Verfassung, eines Gesetzes, eines Dekrets oder |
einer in Artikel 134 der Verfassung aufgeführten Regel errichtet | einer in Artikel 134 der Verfassung aufgeführten Regel errichtet |
worden ist, | worden ist, |
b) jede natürliche oder juristische Person, die öffentliche | b) jede natürliche oder juristische Person, die öffentliche |
Verwaltungsaufgaben, einschliesslich spezifischer Aufgaben, | Verwaltungsaufgaben, einschliesslich spezifischer Aufgaben, |
Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt, | Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt, |
wahrnimmt, | wahrnimmt, |
c) jede natürliche oder juristische Person, die unter der Kontrolle | c) jede natürliche oder juristische Person, die unter der Kontrolle |
eines in Buchstabe a) oder b) erwähnten Organs beziehungsweise einer | eines in Buchstabe a) oder b) erwähnten Organs beziehungsweise einer |
darin erwähnten Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche | darin erwähnten Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche |
Zuständigkeiten hat, öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche | Zuständigkeiten hat, öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche |
Dienstleistungen erbringt. | Dienstleistungen erbringt. |
Organe und Einrichtungen mit gerichtlichen Befugnissen fallen nicht | Organe und Einrichtungen mit gerichtlichen Befugnissen fallen nicht |
unter diese Begriffsbestimmung, es sei denn, sie handeln in einer | unter diese Begriffsbestimmung, es sei denn, sie handeln in einer |
anderen Eigenschaft als in der gerichtlichen Eigenschaft. Die | anderen Eigenschaft als in der gerichtlichen Eigenschaft. Die |
gesetzgebenden Versammlungen und die damit verbundenen Einrichtungen | gesetzgebenden Versammlungen und die damit verbundenen Einrichtungen |
fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung, es sei denn, sie erfüllen | fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung, es sei denn, sie erfüllen |
eine administrative Funktion. | eine administrative Funktion. |
2. verfügen: Besitz von Umweltinformationen durch beziehungsweise für | 2. verfügen: Besitz von Umweltinformationen durch beziehungsweise für |
eine Umweltinstanz, | eine Umweltinstanz, |
3. schriftlich: per Schreiben, Fax, E-Mail oder Web-Formular, | 3. schriftlich: per Schreiben, Fax, E-Mail oder Web-Formular, |
4. Umweltinformationen: sämtliche Informationen, unabhängig von dem | 4. Umweltinformationen: sämtliche Informationen, unabhängig von dem |
Träger und der materiellen Form, über die eine Umweltinstanz verfügt | Träger und der materiellen Form, über die eine Umweltinstanz verfügt |
in Bezug auf | in Bezug auf |
a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Atmosphäre, Luft, Boden, | a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Atmosphäre, Luft, Boden, |
Wasser, Landschaft und natürliche Lebensräume, einschliesslich | Wasser, Landschaft und natürliche Lebensräume, einschliesslich |
Feuchtgebieten, Küsten- und Meeresgebieten, die Artenvielfalt und ihre | Feuchtgebieten, Küsten- und Meeresgebieten, die Artenvielfalt und ihre |
Bestandteile, einschliesslich genetisch veränderter Organismen, sowie | Bestandteile, einschliesslich genetisch veränderter Organismen, sowie |
die Wechselwirkung zwischen diesen Bestandteilen, | die Wechselwirkung zwischen diesen Bestandteilen, |
b) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, | b) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, |
einschliesslich der Kontamination der Nahrungsmittelkette, der | einschliesslich der Kontamination der Nahrungsmittelkette, der |
Bedingungen für menschliches Leben, sofern sie von einem der in | Bedingungen für menschliches Leben, sofern sie von einem der in |
Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile oder - durch diese | Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile oder - durch diese |
Bestandteile - von einem der in Buchstabe d) erwähnten Faktoren, oder | Bestandteile - von einem der in Buchstabe d) erwähnten Faktoren, oder |
von den in Buchstabe e) erwähnten Massnahmen und Tätigkeiten betroffen | von den in Buchstabe e) erwähnten Massnahmen und Tätigkeiten betroffen |
sind oder sein können, | sind oder sein können, |
c) den Zustand wertvoller Kulturstätten und Bauwerke, sofern sie von | c) den Zustand wertvoller Kulturstätten und Bauwerke, sofern sie von |
den in Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteilen oder - durch diese | den in Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteilen oder - durch diese |
Bestandteile - von den in Buchstabe d) erwähnten Faktoren, oder von | Bestandteile - von den in Buchstabe d) erwähnten Faktoren, oder von |
den in Buchstabe e) erwähnten Massnahmen und Tätigkeiten betroffen | den in Buchstabe e) erwähnten Massnahmen und Tätigkeiten betroffen |
sind oder sein können, | sind oder sein können, |
d) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlungen oder Abfälle, | d) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlungen oder Abfälle, |
einschliesslich radioaktiver Abfälle, Emissionen, Ableitungen und | einschliesslich radioaktiver Abfälle, Emissionen, Ableitungen und |
sonstigen Freisetzens von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die in | sonstigen Freisetzens von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die in |
Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile oder auf den in Buchstabe b) | Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile oder auf den in Buchstabe b) |
erwähnten Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit auswirken | erwähnten Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit auswirken |
oder wahrscheinlich auswirken, | oder wahrscheinlich auswirken, |
e) Massnahmen und Tätigkeiten, die sich auf die in Buchstabe a), b), | e) Massnahmen und Tätigkeiten, die sich auf die in Buchstabe a), b), |
c) oder d) erwähnten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich | c) oder d) erwähnten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich |
auswirken, | auswirken, |
f) Massnahmen und Tätigkeiten, die darauf abzielen, den Zustand der in | f) Massnahmen und Tätigkeiten, die darauf abzielen, den Zustand der in |
Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile, der in Buchstabe b) | Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile, der in Buchstabe b) |
erwähnten menschlichen Gesundheit und Sicherheit oder der in Buchstabe | erwähnten menschlichen Gesundheit und Sicherheit oder der in Buchstabe |
c) erwähnten wertvollen Kulturstätten und Bauwerke zu erhalten, zu | c) erwähnten wertvollen Kulturstätten und Bauwerke zu erhalten, zu |
schützen, wiederherzustellen und zu entwickeln sowie Druck auf sie zu | schützen, wiederherzustellen und zu entwickeln sowie Druck auf sie zu |
vermeiden, zu beschränken oder auszugleichen, | vermeiden, zu beschränken oder auszugleichen, |
g) Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und | g) Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und |
Annahmen, die im Rahmen der in den Buchstaben e) und f) erwähnten | Annahmen, die im Rahmen der in den Buchstaben e) und f) erwähnten |
Massnahmen und Tätigkeiten verwendet werden, | Massnahmen und Tätigkeiten verwendet werden, |
h) Berichte über die Umsetzung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die | h) Berichte über die Umsetzung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die |
Umwelt, | Umwelt, |
5. Antrag: Antrag auf Einsicht in Umweltinformationen, Erläuterungen | 5. Antrag: Antrag auf Einsicht in Umweltinformationen, Erläuterungen |
dazu oder Mitteilung in Form einer Abschrift. | dazu oder Mitteilung in Form einer Abschrift. |
Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die in Artikel | Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die in Artikel |
3 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Umweltinstanzen, deren | 3 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Umweltinstanzen, deren |
Organisation und Arbeitsweise von der Föderalbehörde geregelt werden, | Organisation und Arbeitsweise von der Föderalbehörde geregelt werden, |
sowie auf die in Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten | sowie auf die in Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten |
Umweltinstanzen, die unter ihrer Kontrolle stehen. | Umweltinstanzen, die unter ihrer Kontrolle stehen. |
§ 2 - Vorliegendes Gesetz findet zudem Anwendung auf die anderen | § 2 - Vorliegendes Gesetz findet zudem Anwendung auf die anderen |
Umweltinstanzen als die in § 1 erwähnten Umweltinstanzen, jedoch nur | Umweltinstanzen als die in § 1 erwähnten Umweltinstanzen, jedoch nur |
insofern vorliegendes Gesetz aus Gründen, die in den Bereich der | insofern vorliegendes Gesetz aus Gründen, die in den Bereich der |
föderalen Befugnisse fallen, den Zugang zu Umweltinformationen | föderalen Befugnisse fallen, den Zugang zu Umweltinformationen |
einschränkt oder verbietet. | einschränkt oder verbietet. |
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die | Art. 5 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die |
Gesetzbestimmungen, die eine grössere Öffentlichkeit der Verwaltung | Gesetzbestimmungen, die eine grössere Öffentlichkeit der Verwaltung |
vorsehen. | vorsehen. |
Vorliegendes Gesetz findet weiterhin Anwendung auf | Vorliegendes Gesetz findet weiterhin Anwendung auf |
Umweltinformationen, für die Sonderregeln in Sachen Zugang zu | Umweltinformationen, für die Sonderregeln in Sachen Zugang zu |
Informationen bestehen. | Informationen bestehen. |
Art. 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes laufen die | Art. 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes laufen die |
Notifizierungs-, Entscheidungs- und Ausführungsfristen ab dem Tag nach | Notifizierungs-, Entscheidungs- und Ausführungsfristen ab dem Tag nach |
dem Datum des Empfangs des Antrags oder der Beschwerde. | dem Datum des Empfangs des Antrags oder der Beschwerde. |
KAPITEL III - Allgemeine Verpflichtungen | KAPITEL III - Allgemeine Verpflichtungen |
Art. 7 - In jedem Schreiben, das von einer in Artikel 4 § 1 erwähnten | Art. 7 - In jedem Schreiben, das von einer in Artikel 4 § 1 erwähnten |
Umweltinstanz ausgeht, werden Name, Eigenschaft, Adresse und | Umweltinstanz ausgeht, werden Name, Eigenschaft, Adresse und |
Telefonnummer der Person angegeben, die weitere Auskünfte über die | Telefonnummer der Person angegeben, die weitere Auskünfte über die |
Akte erteilen kann. | Akte erteilen kann. |
Art. 8 - In jeder Unterlage, mit der dem Bürger eine Entscheidung oder | Art. 8 - In jeder Unterlage, mit der dem Bürger eine Entscheidung oder |
ein Verwaltungsakt individueller Tragweite, der von einer in Artikel 4 | ein Verwaltungsakt individueller Tragweite, der von einer in Artikel 4 |
§ 1 erwähnten Umweltinstanz ausgeht, notifiziert wird, werden die | § 1 erwähnten Umweltinstanz ausgeht, notifiziert wird, werden die |
eventuellen Beschwerdemöglichkeiten, die Instanzen, bei denen eine | eventuellen Beschwerdemöglichkeiten, die Instanzen, bei denen eine |
Beschwerde einzureichen ist, und die einzuhaltenden Formen und Fristen | Beschwerde einzureichen ist, und die einzuhaltenden Formen und Fristen |
angegeben; andernfalls läuft keine Verjährungsfrist für die | angegeben; andernfalls läuft keine Verjährungsfrist für die |
Einreichung einer Beschwerde. | Einreichung einer Beschwerde. |
Art. 9 - Wenn eine Person nachweist, dass Umweltinformationen einer in | Art. 9 - Wenn eine Person nachweist, dass Umweltinformationen einer in |
Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanz fehlerhafte oder unvollständige | Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanz fehlerhafte oder unvollständige |
Informationen über sie enthält, ist diese Instanz verpflichtet, die | Informationen über sie enthält, ist diese Instanz verpflichtet, die |
nötigen Berichtigungen vorzunehmen, ohne dass es den Betreffenden | nötigen Berichtigungen vorzunehmen, ohne dass es den Betreffenden |
etwas kostet. Die Berichtigung erfolgt auf schriftlichen Antrag des | etwas kostet. Die Berichtigung erfolgt auf schriftlichen Antrag des |
Betreffenden, unbeschadet der Anwendung eines durch oder aufgrund des | Betreffenden, unbeschadet der Anwendung eines durch oder aufgrund des |
Gesetzes vorgeschriebenen Verfahrens. | Gesetzes vorgeschriebenen Verfahrens. |
Die Umweltinstanz, die einem Berichtigungsantrag nicht sofort Folge | Die Umweltinstanz, die einem Berichtigungsantrag nicht sofort Folge |
leisten kann oder ihn ablehnt, teilt dem Antragsteller binnen | leisten kann oder ihn ablehnt, teilt dem Antragsteller binnen |
fünfundvierzig Tagen die Gründe für den Aufschub beziehungsweise die | fünfundvierzig Tagen die Gründe für den Aufschub beziehungsweise die |
Ablehnung mit. Bei einem Aufschub kann die Frist nie um mehr als | Ablehnung mit. Bei einem Aufschub kann die Frist nie um mehr als |
fünfzehn Tage verlängert werden. Wenn keine Mitteilung binnen der | fünfzehn Tage verlängert werden. Wenn keine Mitteilung binnen der |
vorgeschriebenen Frist erfolgt, wird davon ausgegangen, dass der | vorgeschriebenen Frist erfolgt, wird davon ausgegangen, dass der |
Antrag abgelehnt worden ist. | Antrag abgelehnt worden ist. |
Wenn der Antrag an eine Umweltinstanz gerichtet ist, die nicht für das | Wenn der Antrag an eine Umweltinstanz gerichtet ist, die nicht für das |
Vornehmen der Berichtigungen zuständig ist, setzt diese den | Vornehmen der Berichtigungen zuständig ist, setzt diese den |
Antragsteller sofort davon in Kenntnis und teilt ihm Bezeichnung und | Antragsteller sofort davon in Kenntnis und teilt ihm Bezeichnung und |
Adresse der Umweltinstanz mit, die ihren Auskünften zufolge dafür | Adresse der Umweltinstanz mit, die ihren Auskünften zufolge dafür |
zuständig ist. | zuständig ist. |
KAPITEL IV - Qualität der Umweltinformationen | KAPITEL IV - Qualität der Umweltinformationen |
Art. 10 - Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanzen sorgen dafür, | Art. 10 - Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanzen sorgen dafür, |
dass die von ihnen oder auf ihren Antrag zusammengestellten | dass die von ihnen oder auf ihren Antrag zusammengestellten |
Umweltinformationen, über die sie verfügen, soweit möglich geordnet, | Umweltinformationen, über die sie verfügen, soweit möglich geordnet, |
exakt, vergleichbar und aktuell sind. | exakt, vergleichbar und aktuell sind. |
KAPITEL V - Aktive Öffentlichkeit der Umweltinformationen | KAPITEL V - Aktive Öffentlichkeit der Umweltinformationen |
Art. 11 - Die Bestimmungen von Kapitel V finden Anwendung auf folgende | Art. 11 - Die Bestimmungen von Kapitel V finden Anwendung auf folgende |
Umweltinstanzen: | Umweltinstanzen: |
- die föderalen öffentlichen Dienste, | - die föderalen öffentlichen Dienste, |
- die föderalen öffentlichen Programmierungsdienste und | - die föderalen öffentlichen Programmierungsdienste und |
- die Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Gewalt, der | - die Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Gewalt, der |
Kontrolle oder der Aufsicht der Föderalbehörde unterliegen. | Kontrolle oder der Aufsicht der Föderalbehörde unterliegen. |
Art. 12 - Jede in Artikel 11 erwähnte Umweltinstanz veröffentlicht | Art. 12 - Jede in Artikel 11 erwähnte Umweltinstanz veröffentlicht |
eine Unterlage mit der Beschreibung ihrer Befugnisse und ihrer | eine Unterlage mit der Beschreibung ihrer Befugnisse und ihrer |
internen Organisation. | internen Organisation. |
Sie ergreift die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die | Sie ergreift die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die |
Umweltinformationen, über die sie verfügt und die für ihre Aufgaben | Umweltinformationen, über die sie verfügt und die für ihre Aufgaben |
relevant sind, aufbereitet werden, damit eine aktive und systematische | relevant sind, aufbereitet werden, damit eine aktive und systematische |
Verbreitung in der Öffentlichkeit erfolgen kann, insbesondere unter | Verbreitung in der Öffentlichkeit erfolgen kann, insbesondere unter |
Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel. | Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel. |
Art. 13 - Die Umweltinformationen, die in elektronischer Form | Art. 13 - Die Umweltinformationen, die in elektronischer Form |
verfügbar sind, und die Umweltinformationen, die seit dem 14. Februar | verfügbar sind, und die Umweltinformationen, die seit dem 14. Februar |
2003 gesammelt worden sind, werden auf elektronischem Weg in der | 2003 gesammelt worden sind, werden auf elektronischem Weg in der |
Öffentlichkeit verbreitet. | Öffentlichkeit verbreitet. |
Art. 14 - § 1 - Die in Artikel 11 erwähnten Umweltinstanzen sorgen | Art. 14 - § 1 - Die in Artikel 11 erwähnten Umweltinstanzen sorgen |
dafür, dass zumindest folgende Umweltinformationen, sofern sie ihre | dafür, dass zumindest folgende Umweltinformationen, sofern sie ihre |
Befugnisse betreffen, in elektronischer Form zur Verfügung gestellt | Befugnisse betreffen, in elektronischer Form zur Verfügung gestellt |
werden: | werden: |
1. der Wortlaut internationaler Verträge, Übereinkünfte und | 1. der Wortlaut internationaler Verträge, Übereinkünfte und |
Vereinbarungen über die Umwelt oder mit Bezug auf die Umwelt, die auf | Vereinbarungen über die Umwelt oder mit Bezug auf die Umwelt, die auf |
die Föderalbehörde Anwendung finden, | die Föderalbehörde Anwendung finden, |
2. föderale Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug auf die | 2. föderale Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug auf die |
Umwelt, | Umwelt, |
3. Regierungserklärungen, Regierungsabkommen der Föderalregierung und | 3. Regierungserklärungen, Regierungsabkommen der Föderalregierung und |
politische Dokumente, darunter die allgemeinen Richtlinienpläne der | politische Dokumente, darunter die allgemeinen Richtlinienpläne der |
Föderalbehörde, | Föderalbehörde, |
4. föderale Pläne und Programme mit Bezug auf die Umwelt, | 4. föderale Pläne und Programme mit Bezug auf die Umwelt, |
5. Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der in den Nummern | 5. Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der in den Nummern |
1 bis 4 erwähnten Angelegenheiten, sofern diese Berichte von einer in | 1 bis 4 erwähnten Angelegenheiten, sofern diese Berichte von einer in |
Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanz erstellt worden sind, | Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanz erstellt worden sind, |
6. Berichte über den Zustand der Umwelt, die in regelmässigen | 6. Berichte über den Zustand der Umwelt, die in regelmässigen |
Abständen von höchstens vier Jahren veröffentlicht werden; diese | Abständen von höchstens vier Jahren veröffentlicht werden; diese |
Berichte müssen Informationen über die Umweltqualität und den Druck | Berichte müssen Informationen über die Umweltqualität und den Druck |
auf die Umwelt enthalten, | auf die Umwelt enthalten, |
7. Messdaten über die Umwelt, die von den Umweltinstanzen oder in | 7. Messdaten über die Umwelt, die von den Umweltinstanzen oder in |
deren Namen gesammelt werden oder für deren Rechnung verwaltet werden, | deren Namen gesammelt werden oder für deren Rechnung verwaltet werden, |
8. Erlaubnisse und Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die | 8. Erlaubnisse und Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die |
Umwelt haben können, und Umweltvereinbarungen, sofern sie in den | Umwelt haben können, und Umweltvereinbarungen, sofern sie in den |
föderalen Zuständigkeitsbereich fallen, | föderalen Zuständigkeitsbereich fallen, |
9. Umweltverträglichkeitsprüfungen, Risikobewertungen und | 9. Umweltverträglichkeitsprüfungen, Risikobewertungen und |
Sicherheitsberichte, die in Bezug auf die Umwelt in den föderalen | Sicherheitsberichte, die in Bezug auf die Umwelt in den föderalen |
Zuständigkeitsbereich fallen. | Zuständigkeitsbereich fallen. |
§ 2 - Die in Artikel 11 erwähnten Umweltinstanzen können die in § 1 | § 2 - Die in Artikel 11 erwähnten Umweltinstanzen können die in § 1 |
festgelegten Anforderungen erfüllen, indem sie Verknüpfungen zu | festgelegten Anforderungen erfüllen, indem sie Verknüpfungen zu |
Internetseiten einrichten, auf denen diese Umweltinformationen zu | Internetseiten einrichten, auf denen diese Umweltinformationen zu |
finden sind. | finden sind. |
Art. 15 - Unbeschadet spezifischer Verpflichtungen, die eventuell in | Art. 15 - Unbeschadet spezifischer Verpflichtungen, die eventuell in |
den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, sorgen die in Artikel 4 § 1 | den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, sorgen die in Artikel 4 § 1 |
erwähnten Umweltinstanzen dafür, dass im Fall einer Bedrohung der | erwähnten Umweltinstanzen dafür, dass im Fall einer Bedrohung der |
menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, die Folge menschlicher | menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, die Folge menschlicher |
Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, sämtliche | Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, sämtliche |
Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell | Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell |
betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Massnahmen zur | betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Massnahmen zur |
Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu | Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu |
ergreifen, unverzüglich verbreitet werden können. | ergreifen, unverzüglich verbreitet werden können. |
KAPITEL VI - Berichterstattungspflichten | KAPITEL VI - Berichterstattungspflichten |
Art. 16 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt | Art. 16 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt |
gehört, fordert die in Artikel 11 erwähnten Umweltinstanzen spätestens | gehört, fordert die in Artikel 11 erwähnten Umweltinstanzen spätestens |
am 15. Juni 2008 und ab diesem Datum alle vier Jahre auf, ihren | am 15. Juni 2008 und ab diesem Datum alle vier Jahre auf, ihren |
Berichterstattungspflichten in Bezug auf die Umsetzung dieses Gesetzes | Berichterstattungspflichten in Bezug auf die Umsetzung dieses Gesetzes |
gemäss Artikel 9 der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der | gemäss Artikel 9 der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der |
Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie | Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie |
90/313/EWG des Rates nachzukommen. | 90/313/EWG des Rates nachzukommen. |
Um den Berichterstattungspflichten nachkommen zu können, informieren | Um den Berichterstattungspflichten nachkommen zu können, informieren |
die in Artikel 11 erwähnten Umweltinstanzen spätestens am 1. Oktober | die in Artikel 11 erwähnten Umweltinstanzen spätestens am 1. Oktober |
2008 und ab diesem Datum alle vier Jahre die Generaldirektion der | 2008 und ab diesem Datum alle vier Jahre die Generaldirektion der |
Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit | Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit |
der Nahrungsmittelkette und Umwelt über die Art und Weise, wie sie die | der Nahrungsmittelkette und Umwelt über die Art und Weise, wie sie die |
durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bestimmungen über den Zugang zu | durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bestimmungen über den Zugang zu |
Umweltinformationen ausgeführt haben. | Umweltinformationen ausgeführt haben. |
Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der aus den Rechtsvorschriften | Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der aus den Rechtsvorschriften |
hervorgehenden Berichterstattungspflichten hinterlegt der Minister, zu | hervorgehenden Berichterstattungspflichten hinterlegt der Minister, zu |
dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, bei den gesetzgebenden | dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, bei den gesetzgebenden |
Kammern alle vier Jahre und spätestens am 30. Juni des vierten | Kammern alle vier Jahre und spätestens am 30. Juni des vierten |
Bezugsjahrs auf der Grundlage der von den betreffenden Umweltinstanzen | Bezugsjahrs auf der Grundlage der von den betreffenden Umweltinstanzen |
gelieferten Informationen einen ausführlichen Bericht, den er | gelieferten Informationen einen ausführlichen Bericht, den er |
koordiniert hat und der den Stand der föderalen Umweltpolitik und den | koordiniert hat und der den Stand der föderalen Umweltpolitik und den |
Stand der Meeresumwelt in den der Gerichtsbarkeit Belgiens | Stand der Meeresumwelt in den der Gerichtsbarkeit Belgiens |
unterstehenden Meeresgebieten wiedergibt. Alle zwei Jahre und | unterstehenden Meeresgebieten wiedergibt. Alle zwei Jahre und |
spätestens am 30. Juni des zweiten Bezugsjahrs hinterlegt der Minister | spätestens am 30. Juni des zweiten Bezugsjahrs hinterlegt der Minister |
bei den föderalen gesetzgebenden Kammern zudem eine von ihm | bei den föderalen gesetzgebenden Kammern zudem eine von ihm |
koordinierte zusammenfassende Mitteilung in Bezug auf die wichtigsten | koordinierte zusammenfassende Mitteilung in Bezug auf die wichtigsten |
Umweltindikatoren. | Umweltindikatoren. |
§ 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass die Modalitäten für die Erstellung des in § 1 | Königlichen Erlass die Modalitäten für die Erstellung des in § 1 |
erwähnten Berichts. | erwähnten Berichts. |
KAPITEL VII - Passive Öffentlichkeit der Umweltinformationen | KAPITEL VII - Passive Öffentlichkeit der Umweltinformationen |
Abschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze | Abschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze |
Art. 18 - § 1 - Wer darum ersucht, hat das Recht gemäss den durch | Art. 18 - § 1 - Wer darum ersucht, hat das Recht gemäss den durch |
vorliegendes Gesetz vorgesehenen Bedingungen, sämtliche | vorliegendes Gesetz vorgesehenen Bedingungen, sämtliche |
Umweltinformationen, über die eine Umweltinstanz verfügt, vor Ort | Umweltinformationen, über die eine Umweltinstanz verfügt, vor Ort |
einzusehen, Erläuterungen dazu zu erhalten und eine Abschrift davon | einzusehen, Erläuterungen dazu zu erhalten und eine Abschrift davon |
mitgeteilt zu bekommen. | mitgeteilt zu bekommen. |
§ 2 - Der Antragsteller braucht kein Interesse nachzuweisen. | § 2 - Der Antragsteller braucht kein Interesse nachzuweisen. |
Art. 19 - § 1 - Die Einsicht in Umweltinformationen und die | Art. 19 - § 1 - Die Einsicht in Umweltinformationen und die |
Erläuterungen dazu sind unentgeltlich. | Erläuterungen dazu sind unentgeltlich. |
§ 2 - Der Empfang einer Abschrift von Umweltinformationen kann der | § 2 - Der Empfang einer Abschrift von Umweltinformationen kann der |
Zahlung einer Vergütung unterworfen werden, deren Höhe vom König | Zahlung einer Vergütung unterworfen werden, deren Höhe vom König |
festgelegt wird und die nicht über den Selbstkostenpreis hinausgehen | festgelegt wird und die nicht über den Selbstkostenpreis hinausgehen |
darf. | darf. |
§ 3 - Die Personalmitglieder der Umweltinstanzen sind verpflichtet, | § 3 - Die Personalmitglieder der Umweltinstanzen sind verpflichtet, |
jeder Person, die Zugang zu Umweltinformationen beantragt, behilflich | jeder Person, die Zugang zu Umweltinformationen beantragt, behilflich |
zu sein. | zu sein. |
Art. 20 - Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanzen erstellen | Art. 20 - Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanzen erstellen |
eine Liste der Umweltinformationen, die unmittelbar vor Ort eingesehen | eine Liste der Umweltinformationen, die unmittelbar vor Ort eingesehen |
werden können müssen und von denen der Antragsteller sofort eine | werden können müssen und von denen der Antragsteller sofort eine |
Abschrift erhalten kann. | Abschrift erhalten kann. |
Abschnitt 2 - Einreichung des Antrags | Abschnitt 2 - Einreichung des Antrags |
Art. 21 - § 1 - Der Antrag wird schriftlich eingereicht. Im Antrag | Art. 21 - § 1 - Der Antrag wird schriftlich eingereicht. Im Antrag |
werden deutlich die betreffende Angelegenheit, wenn möglich die | werden deutlich die betreffende Angelegenheit, wenn möglich die |
betreffenden Umweltinformationen, die Form oder das elektronische | betreffenden Umweltinformationen, die Form oder das elektronische |
Format, in der beziehungsweise in dem die Informationen vorzugsweise | Format, in der beziehungsweise in dem die Informationen vorzugsweise |
zur Verfügung gestellt werden müssen, sowie Name und Postanschrift des | zur Verfügung gestellt werden müssen, sowie Name und Postanschrift des |
Antragstellers angegeben. Im Antrag kann zudem die Frist angegeben | Antragstellers angegeben. Im Antrag kann zudem die Frist angegeben |
werden, binnen der der Antragsteller die Umweltinformationen erhalten | werden, binnen der der Antragsteller die Umweltinformationen erhalten |
möchte. | möchte. |
§ 2 - Der Antrag wird an die Umweltinstanz gerichtet, die über die | § 2 - Der Antrag wird an die Umweltinstanz gerichtet, die über die |
Umweltinformationen verfügt. | Umweltinformationen verfügt. |
Wenn der Antrag an eine Umweltinstanz gerichtet ist, die nicht über | Wenn der Antrag an eine Umweltinstanz gerichtet ist, die nicht über |
die Umweltinformationen verfügt, leitet diese den Antrag | die Umweltinformationen verfügt, leitet diese den Antrag |
schnellstmöglich an die Umweltinstanz weiter, die vermutlich über die | schnellstmöglich an die Umweltinstanz weiter, die vermutlich über die |
Umweltinformationen verfügt. Der Antragsteller wird sofort davon in | Umweltinformationen verfügt. Der Antragsteller wird sofort davon in |
Kenntnis gesetzt. | Kenntnis gesetzt. |
§ 3 - Die Umweltinstanz, die den Antrag erhält und über die | § 3 - Die Umweltinstanz, die den Antrag erhält und über die |
Umweltinformationen verfügt, vermerkt diesen Antrag unverzüglich in | Umweltinformationen verfügt, vermerkt diesen Antrag unverzüglich in |
einem Register unter Angabe des Empfangsdatums. Die Umweltinstanz | einem Register unter Angabe des Empfangsdatums. Die Umweltinstanz |
schickt dem Antragsteller gleichzeitig eine Empfangsbestätigung. | schickt dem Antragsteller gleichzeitig eine Empfangsbestätigung. |
Der Antragsteller hat ein Recht auf direkten Zugang zu den | Der Antragsteller hat ein Recht auf direkten Zugang zu den |
Registrierungsdaten in Bezug auf seinen Antrag. | Registrierungsdaten in Bezug auf seinen Antrag. |
Abschnitt 3 - Bearbeitung des Antrags | Abschnitt 3 - Bearbeitung des Antrags |
Art. 22 - § 1 - Unter Berücksichtigung der in Kapitel VII aufgeführten | Art. 22 - § 1 - Unter Berücksichtigung der in Kapitel VII aufgeführten |
Bestimmungen bearbeitet die Umweltinstanz den Antrag in der Sache | Bestimmungen bearbeitet die Umweltinstanz den Antrag in der Sache |
selbst und teilt dem Antragsteller schnellstmöglich und spätestens | selbst und teilt dem Antragsteller schnellstmöglich und spätestens |
binnen dreissig Kalendertagen ihre positive, teilweise positive | binnen dreissig Kalendertagen ihre positive, teilweise positive |
beziehungsweise negative Entscheidung mit. | beziehungsweise negative Entscheidung mit. |
Unbeschadet einer etwaigen Befugnisübertragung wird die Entscheidung | Unbeschadet einer etwaigen Befugnisübertragung wird die Entscheidung |
über den Antrag von einem zuständigen Mitglied des leitenden Personals | über den Antrag von einem zuständigen Mitglied des leitenden Personals |
der Umweltinstanz getroffen, die die Umweltinformationen in ihrem | der Umweltinstanz getroffen, die die Umweltinformationen in ihrem |
Besitz hat. Wenn die Umweltinstanz nicht über Personal verfügt, wird | Besitz hat. Wenn die Umweltinstanz nicht über Personal verfügt, wird |
die Entscheidung von der zuständigen Person gemäss den geltenden | die Entscheidung von der zuständigen Person gemäss den geltenden |
Rechtsvorschriften und der geltenden Satzung getroffen. | Rechtsvorschriften und der geltenden Satzung getroffen. |
§ 2 - Wenn der Antrag offensichtlich zu vage formuliert ist, fordert | § 2 - Wenn der Antrag offensichtlich zu vage formuliert ist, fordert |
die Umweltinstanz den Antragsteller auf, seinen Antrag | die Umweltinstanz den Antragsteller auf, seinen Antrag |
schnellstmöglich zu präzisieren oder zu vervollständigen. | schnellstmöglich zu präzisieren oder zu vervollständigen. |
Die Umweltinstanz teilt mit, warum der Antrag zu vage formuliert ist. | Die Umweltinstanz teilt mit, warum der Antrag zu vage formuliert ist. |
Soweit möglich gibt sie auch an, welche Angaben über die beantragten | Soweit möglich gibt sie auch an, welche Angaben über die beantragten |
Informationen notwendig sind, damit der Antrag weiterbearbeitet werden | Informationen notwendig sind, damit der Antrag weiterbearbeitet werden |
kann. | kann. |
Eine neue Frist von dreissig Tagen setzt für die Umweltinstanz ein ab | Eine neue Frist von dreissig Tagen setzt für die Umweltinstanz ein ab |
dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller seinen Antrag präzisiert oder | dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller seinen Antrag präzisiert oder |
vervollständigt hat. | vervollständigt hat. |
§ 3 - Wenn die Umweltinstanz der Ansicht ist, dass der | § 3 - Wenn die Umweltinstanz der Ansicht ist, dass der |
Öffentlichkeitsantrag aufgrund der in den Artikeln 27 bis 32 erwähnten | Öffentlichkeitsantrag aufgrund der in den Artikeln 27 bis 32 erwähnten |
Ausnahmegründe oder aufgrund des Umfangs des Antrags kaum rechtzeitig | Ausnahmegründe oder aufgrund des Umfangs des Antrags kaum rechtzeitig |
geprüft werden kann, teilt sie dem Antragsteller binnen der in § 1 | geprüft werden kann, teilt sie dem Antragsteller binnen der in § 1 |
vorgesehenen Frist mit, dass die Entscheidungsfrist auf fünfundvierzig | vorgesehenen Frist mit, dass die Entscheidungsfrist auf fünfundvierzig |
Kalendertage festgelegt wird. Der Verlängerungsbeschluss gibt den oder | Kalendertage festgelegt wird. Der Verlängerungsbeschluss gibt den oder |
die Gründe für den Aufschub an. | die Gründe für den Aufschub an. |
§ 4 - Wenn der Antrag aufgrund von Artikel 32 § 1 abgelehnt wird, | § 4 - Wenn der Antrag aufgrund von Artikel 32 § 1 abgelehnt wird, |
werden in der Entscheidung die für die Aufbereitung der beantragten | werden in der Entscheidung die für die Aufbereitung der beantragten |
Umweltinformationen verantwortliche Umweltinstanz und die Frist | Umweltinformationen verantwortliche Umweltinstanz und die Frist |
angegeben, binnen der diese Aufbereitung vermutlich abgeschlossen sein | angegeben, binnen der diese Aufbereitung vermutlich abgeschlossen sein |
wird. | wird. |
§ 5 - In der negativen oder teilweise positiven Entscheidung werden | § 5 - In der negativen oder teilweise positiven Entscheidung werden |
die Gründe für die Ablehnung sowie die in den Artikeln 35 und | die Gründe für die Ablehnung sowie die in den Artikeln 35 und |
folgenden erwähnten Beschwerdemöglichkeiten angegeben. Diese | folgenden erwähnten Beschwerdemöglichkeiten angegeben. Diese |
Begründungspflicht darf jedoch nicht: | Begründungspflicht darf jedoch nicht: |
1. die äussere Sicherheit des Staates gefährden, | 1. die äussere Sicherheit des Staates gefährden, |
2. die öffentliche Ordnung stören, | 2. die öffentliche Ordnung stören, |
3. gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens verstossen, | 3. gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens verstossen, |
4. gegen die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis verstossen. | 4. gegen die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis verstossen. |
§ 6 - Gegebenenfalls begründet die Umweltinstanz, warum sie dem | § 6 - Gegebenenfalls begründet die Umweltinstanz, warum sie dem |
Antragsteller die Umweltinformationen nicht binnen der von ihm | Antragsteller die Umweltinformationen nicht binnen der von ihm |
vorgeschlagenen Frist zur Verfügung stellen kann. | vorgeschlagenen Frist zur Verfügung stellen kann. |
Art. 23 - Die Umweltinstanz führt die in Artikel 22 §§ 1 und 2 | Art. 23 - Die Umweltinstanz führt die in Artikel 22 §§ 1 und 2 |
erwähnte positive oder teilweise positive Entscheidung | erwähnte positive oder teilweise positive Entscheidung |
schnellstmöglich und spätestens binnen dreissig Kalendertagen aus. | schnellstmöglich und spätestens binnen dreissig Kalendertagen aus. |
Wenn die Frist gemäss Artikel 22 § 3 verlängert wird, wird diese | Wenn die Frist gemäss Artikel 22 § 3 verlängert wird, wird diese |
Ausführungsfrist auf höchstens fünfundvierzig Kalendertage festgelegt. | Ausführungsfrist auf höchstens fünfundvierzig Kalendertage festgelegt. |
Art. 24 - Sofern die Informationen verfügbar sind und beantragt | Art. 24 - Sofern die Informationen verfügbar sind und beantragt |
werden, geben die Umweltinstanzen an, welche Messverfahren zur | werden, geben die Umweltinstanzen an, welche Messverfahren zur |
Erhebung der Informationen angewandt werden, einschliesslich der | Erhebung der Informationen angewandt werden, einschliesslich der |
Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, oder | Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, oder |
weisen sie auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin. | weisen sie auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin. |
Art. 25 - Wenn die Umweltinformationen auf dem beantragten Träger, in | Art. 25 - Wenn die Umweltinformationen auf dem beantragten Träger, in |
der beantragten Form und in dem beantragten elektronischen Format | der beantragten Form und in dem beantragten elektronischen Format |
verfügbar sind oder in angemessener Weise zur Verfügung gestellt | verfügbar sind oder in angemessener Weise zur Verfügung gestellt |
werden können, beschafft die Umweltinstanz, die die Informationen in | werden können, beschafft die Umweltinstanz, die die Informationen in |
ihrem Besitz hat, die betreffende Verwaltungsunterlage auf dem | ihrem Besitz hat, die betreffende Verwaltungsunterlage auf dem |
beantragten Träger, in der beantragten Form und in dem beantragten | beantragten Träger, in der beantragten Form und in dem beantragten |
elektronischen Format. | elektronischen Format. |
Wenn dies nicht möglich ist, teilt die Umweltinstanz dem Antragsteller | Wenn dies nicht möglich ist, teilt die Umweltinstanz dem Antragsteller |
in ihrer Entscheidung mit, auf welchem anderen Träger, in | in ihrer Entscheidung mit, auf welchem anderen Träger, in |
welcher/welchen anderen Form/Formen oder in welchem anderen Format die | welcher/welchen anderen Form/Formen oder in welchem anderen Format die |
Verwaltungsunterlage über die Umwelt verfügbar ist oder in | Verwaltungsunterlage über die Umwelt verfügbar ist oder in |
angemessener Weise zur Verfügung gestellt werden kann. | angemessener Weise zur Verfügung gestellt werden kann. |
Art. 26 - Wenn der Antragsteller sein Einsichtsrecht geltend machen | Art. 26 - Wenn der Antragsteller sein Einsichtsrecht geltend machen |
will, bestimmt die Umweltinstanz, die die Umweltinformationen in ihrem | will, bestimmt die Umweltinstanz, die die Umweltinformationen in ihrem |
Besitz hat, in Absprache mit dem Antragsteller Ort, Datum und Uhrzeit | Besitz hat, in Absprache mit dem Antragsteller Ort, Datum und Uhrzeit |
der Einsichtnahme. | der Einsichtnahme. |
KAPITEL VIII - Ausnahmen in Bezug auf die Öffentlichkeit | KAPITEL VIII - Ausnahmen in Bezug auf die Öffentlichkeit |
Art. 27 - § 1 - Für sämtliche Umweltinformationen, für die ein | Art. 27 - § 1 - Für sämtliche Umweltinformationen, für die ein |
Öffentlichkeitsantrag eingereicht wird, prüft die Umweltinstanz, die | Öffentlichkeitsantrag eingereicht wird, prüft die Umweltinstanz, die |
den Antrag erhält, ob Ausnahmen Anwendung finden. Sie lehnt den Antrag | den Antrag erhält, ob Ausnahmen Anwendung finden. Sie lehnt den Antrag |
ab, wenn das Interesse der Öffentlichkeit die Wahrung einer der | ab, wenn das Interesse der Öffentlichkeit die Wahrung einer der |
folgenden Interessen nicht aufwiegt: | folgenden Interessen nicht aufwiegt: |
1. Grundrechte und -freiheiten der Bürger und insbesondere Schutz des | 1. Grundrechte und -freiheiten der Bürger und insbesondere Schutz des |
Privatlebens, es sei denn, die betreffende Person hat der | Privatlebens, es sei denn, die betreffende Person hat der |
Bekanntmachung zugestimmt, | Bekanntmachung zugestimmt, |
2. öffentliche Ordnung und Sicherheit, einschliesslich des physischen | 2. öffentliche Ordnung und Sicherheit, einschliesslich des physischen |
Schutzes von radioaktiven Stoffen, oder Verteidigung des Landes, | Schutzes von radioaktiven Stoffen, oder Verteidigung des Landes, |
3. vertraulicher Charakter der föderalen internationalen Beziehungen | 3. vertraulicher Charakter der föderalen internationalen Beziehungen |
Belgiens und der Beziehungen Belgiens mit überstaatlichen | Belgiens und der Beziehungen Belgiens mit überstaatlichen |
Einrichtungen und der Beziehungen der Föderalbehörde mit den | Einrichtungen und der Beziehungen der Föderalbehörde mit den |
Gemeinschaften und Regionen, | Gemeinschaften und Regionen, |
4. Ermittlung oder Verfolgung strafbarer Handlungen, | 4. Ermittlung oder Verfolgung strafbarer Handlungen, |
5. Verfahren in einem Zivil- oder Verwaltungsprozess und Möglichkeit | 5. Verfahren in einem Zivil- oder Verwaltungsprozess und Möglichkeit |
für jede Person, ein faires Verfahren zu erhalten, | für jede Person, ein faires Verfahren zu erhalten, |
6. Vertraulichkeit der Beratungen der Föderalregierung und der | 6. Vertraulichkeit der Beratungen der Föderalregierung und der |
verantwortlichen Behörden, die ihr unterstehen, | verantwortlichen Behörden, die ihr unterstehen, |
7. vertraulicher Charakter der Betriebs- und | 7. vertraulicher Charakter der Betriebs- und |
Herstellungsinformationen, wenn diese Informationen geschützt sind, um | Herstellungsinformationen, wenn diese Informationen geschützt sind, um |
ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse zu wahren, es sei denn, | ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse zu wahren, es sei denn, |
die Person, von der die Informationen stammen, hat der Bekanntmachung | die Person, von der die Informationen stammen, hat der Bekanntmachung |
zugestimmt, | zugestimmt, |
8. wenn der Antrag eine Stellungnahme oder Meinung betrifft, die ein | 8. wenn der Antrag eine Stellungnahme oder Meinung betrifft, die ein |
Dritter einer Umweltinstanz freiwillig und vertraulich mitgeteilt hat | Dritter einer Umweltinstanz freiwillig und vertraulich mitgeteilt hat |
und für die dieser ausdrücklich gebeten hat, das sie vertraulich | und für die dieser ausdrücklich gebeten hat, das sie vertraulich |
behandelt wird, es sei denn, er hat der Bekanntmachung zugestimmt, | behandelt wird, es sei denn, er hat der Bekanntmachung zugestimmt, |
9. Schutz der Umwelt, auf den sich die Informationen beziehen. | 9. Schutz der Umwelt, auf den sich die Informationen beziehen. |
§ 2 - Die in § 1 Nr. 1, 6, 7, 8 und 9 erwähnten Ausnahmegründe finden | § 2 - Die in § 1 Nr. 1, 6, 7, 8 und 9 erwähnten Ausnahmegründe finden |
keine Anwendung, wenn die beantragten Informationen Emissionen in die | keine Anwendung, wenn die beantragten Informationen Emissionen in die |
Umwelt betreffen. | Umwelt betreffen. |
In Bezug auf die in § 1 Nr. 2, 3, 4 und 5 erwähnten Ausnahmegründe | In Bezug auf die in § 1 Nr. 2, 3, 4 und 5 erwähnten Ausnahmegründe |
wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die beantragten | wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die beantragten |
Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen. | Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen. |
Art. 28 - Was die Umweltinformationen betrifft, die gemäss Artikel 14 | Art. 28 - Was die Umweltinformationen betrifft, die gemäss Artikel 14 |
veröffentlicht werden müssen oder können, prüft die Umweltinstanz, ob | veröffentlicht werden müssen oder können, prüft die Umweltinstanz, ob |
in Artikel 27 § 1 erwähnte Ausnahmen Anwendung finden. Sie | in Artikel 27 § 1 erwähnte Ausnahmen Anwendung finden. Sie |
veröffentlicht die Umweltinformationen nicht, wenn das Interesse der | veröffentlicht die Umweltinformationen nicht, wenn das Interesse der |
Öffentlichkeit die Wahrung einer der von den Ausnahmen betroffenen | Öffentlichkeit die Wahrung einer der von den Ausnahmen betroffenen |
Interessen nicht aufwiegt. | Interessen nicht aufwiegt. |
Gemäss Artikel 27 § 2 trägt die Umweltinstanz der Tatsache Rechnung, | Gemäss Artikel 27 § 2 trägt die Umweltinstanz der Tatsache Rechnung, |
ob diese Umweltinformationen Emissionen in die Umwelt betreffen oder | ob diese Umweltinformationen Emissionen in die Umwelt betreffen oder |
nicht. | nicht. |
Art. 29 - Die im vorliegenden Gesetz festgelegten Ausnahmen finden | Art. 29 - Die im vorliegenden Gesetz festgelegten Ausnahmen finden |
Anwendung unbeschadet sonstiger durch ein in Artikel 134 der | Anwendung unbeschadet sonstiger durch ein in Artikel 134 der |
Verfassung erwähntes Dekret beziehungsweise eine darin erwähnte | Verfassung erwähntes Dekret beziehungsweise eine darin erwähnte |
Verordnung festgelegter Ausnahmen in Bezug auf die Ausübung der | Verordnung festgelegter Ausnahmen in Bezug auf die Ausübung der |
Befugnisse der Gemeinschaften oder der Regionen. | Befugnisse der Gemeinschaften oder der Regionen. |
Art. 30 - Wenn der Antrag urheberrechtlich geschützte | Art. 30 - Wenn der Antrag urheberrechtlich geschützte |
Umweltinformationen betrifft, ist die Zustimmung des Urhebers oder der | Umweltinformationen betrifft, ist die Zustimmung des Urhebers oder der |
Person, auf die seine Rechte übertragen worden sind, nicht | Person, auf die seine Rechte übertragen worden sind, nicht |
erforderlich für die Gewährung der Einsicht in die Unterlage vor Ort | erforderlich für die Gewährung der Einsicht in die Unterlage vor Ort |
oder für die Erteilung diesbezüglicher Erläuterungen. | oder für die Erteilung diesbezüglicher Erläuterungen. |
Wenn der Antrag die Mitteilung von urheberrechtlich geschützten | Wenn der Antrag die Mitteilung von urheberrechtlich geschützten |
Umweltinformationen in Form einer Abschrift betrifft, ist die | Umweltinformationen in Form einer Abschrift betrifft, ist die |
Zustimmung des Urhebers oder der Person, auf die seine Rechte | Zustimmung des Urhebers oder der Person, auf die seine Rechte |
übertragen worden sind, gemäss dem Gesetz vom 30. Juni 1994 über das | übertragen worden sind, gemäss dem Gesetz vom 30. Juni 1994 über das |
Urheberrecht und ähnliche Rechte erforderlich. In jedem Einzelfall | Urheberrecht und ähnliche Rechte erforderlich. In jedem Einzelfall |
wird das öffentliche Interesse an der Bekanntmachung gegen das | wird das öffentliche Interesse an der Bekanntmachung gegen das |
spezifische Interesse an der Verweigerung der Bekanntmachung | spezifische Interesse an der Verweigerung der Bekanntmachung |
abgewogen. | abgewogen. |
Art. 31 - Umweltinformationen werden teilweise veröffentlicht, wenn | Art. 31 - Umweltinformationen werden teilweise veröffentlicht, wenn |
sie andere Informationen enthalten als die, für die eine Ausnahme | sie andere Informationen enthalten als die, für die eine Ausnahme |
Anwendung findet, und wenn es möglich ist, die oben erwähnten | Anwendung findet, und wenn es möglich ist, die oben erwähnten |
Informationen von den anderen Informationen zu trennen. | Informationen von den anderen Informationen zu trennen. |
In dem in Absatz 1 erwähnten Fall gibt die Umweltinstanz in ihrer | In dem in Absatz 1 erwähnten Fall gibt die Umweltinstanz in ihrer |
Entscheidung ausdrücklich an, dass die Umweltinformationen nur | Entscheidung ausdrücklich an, dass die Umweltinformationen nur |
teilweise veröffentlicht werden dürfen. Soweit möglich gibt sie an, an | teilweise veröffentlicht werden dürfen. Soweit möglich gibt sie an, an |
welchen Stellen Informationen weggelassen worden sind und aufgrund | welchen Stellen Informationen weggelassen worden sind und aufgrund |
welcher Bestimmung diese Weglassung erfolgt ist. | welcher Bestimmung diese Weglassung erfolgt ist. |
Art. 32 - § 1 - Die Umweltinstanz kann einen Antrag ablehnen, wenn | Art. 32 - § 1 - Die Umweltinstanz kann einen Antrag ablehnen, wenn |
dieser Umweltinformationen betrifft, die gerade vervollständigt werden | dieser Umweltinformationen betrifft, die gerade vervollständigt werden |
oder noch nicht abgeschlossen sind und deren Bekanntmachung demzufolge | oder noch nicht abgeschlossen sind und deren Bekanntmachung demzufolge |
Missverständnisse hervorrufen kann. In jedem Einzelfall wird das | Missverständnisse hervorrufen kann. In jedem Einzelfall wird das |
öffentliche Interesse an der Bekanntmachung gegen das spezifische | öffentliche Interesse an der Bekanntmachung gegen das spezifische |
Interesse an der Verweigerung der Bekanntmachung abgewogen. | Interesse an der Verweigerung der Bekanntmachung abgewogen. |
§ 2 - Die Umweltinstanz lehnt einen Antrag ab, wenn dieser: | § 2 - Die Umweltinstanz lehnt einen Antrag ab, wenn dieser: |
1. offensichtlich missbräuchlich ist, | 1. offensichtlich missbräuchlich ist, |
2. offensichtlich zu allgemein formuliert bleibt, nachdem die | 2. offensichtlich zu allgemein formuliert bleibt, nachdem die |
Umweltinstanz gemäss Artikel 22 § 2 den Antragsteller aufgefordert | Umweltinstanz gemäss Artikel 22 § 2 den Antragsteller aufgefordert |
hat, den Antrag neu zu formulieren. | hat, den Antrag neu zu formulieren. |
KAPITEL IX - Föderaler Beschwerdeausschuss für den Zugang zu | KAPITEL IX - Föderaler Beschwerdeausschuss für den Zugang zu |
Umweltinformationen | Umweltinformationen |
Art. 33 - § 1 - Es wird ein Föderaler Beschwerdeausschuss für den | Art. 33 - § 1 - Es wird ein Föderaler Beschwerdeausschuss für den |
Zugang zu Umweltinformationen errichtet. | Zugang zu Umweltinformationen errichtet. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Ausschusses. | Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Ausschusses. |
§ 2 - Die Mitglieder des Föderalen Beschwerdeausschusses für den | § 2 - Die Mitglieder des Föderalen Beschwerdeausschusses für den |
Zugang zu Umweltinformationen werden vom König ernannt. | Zugang zu Umweltinformationen werden vom König ernannt. |
Art. 34 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu | Art. 34 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu |
Umweltinformationen führt seinen Auftrag völlig unabhängig und neutral | Umweltinformationen führt seinen Auftrag völlig unabhängig und neutral |
aus. Bei der Bearbeitung der Beschwerden darf der Ausschuss keine | aus. Bei der Bearbeitung der Beschwerden darf der Ausschuss keine |
Anweisungen erhalten. | Anweisungen erhalten. |
Abschnitt 1 - Beschwerdeverfahren im Rahmen der passiven | Abschnitt 1 - Beschwerdeverfahren im Rahmen der passiven |
Öffentlichkeit der Verwaltung | Öffentlichkeit der Verwaltung |
Art. 35 - Der Antragsteller kann beim Föderalen Beschwerdeausschuss | Art. 35 - Der Antragsteller kann beim Föderalen Beschwerdeausschuss |
für den Zugang zu Umweltinformationen eine Beschwerde gegen eine | für den Zugang zu Umweltinformationen eine Beschwerde gegen eine |
Entscheidung einer in Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanz | Entscheidung einer in Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanz |
einreichen, wenn die Frist, binnen der die Entscheidung getroffen | einreichen, wenn die Frist, binnen der die Entscheidung getroffen |
werden muss, abgelaufen ist oder bei einer Verweigerung der Ausführung | werden muss, abgelaufen ist oder bei einer Verweigerung der Ausführung |
beziehungsweise einer fehlerhaften Ausführung einer Entscheidung oder | beziehungsweise einer fehlerhaften Ausführung einer Entscheidung oder |
aufgrund irgendeiner anderen Schwierigkeit, auf die er in der Ausübung | aufgrund irgendeiner anderen Schwierigkeit, auf die er in der Ausübung |
der durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte stösst. | der durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte stösst. |
Art. 36 - Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht werden binnen | Art. 36 - Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht werden binnen |
einer Frist von sechzig Kalendertagen, die je nach Fall | einer Frist von sechzig Kalendertagen, die je nach Fall |
- am Tag nach der Versendung der in Artikel 22 § 1 oder § 3 erwähnten | - am Tag nach der Versendung der in Artikel 22 § 1 oder § 3 erwähnten |
Entscheidung, | Entscheidung, |
- am Tag nach Ablauf der in Artikel 23 erwähnten Ausführungsfrist | - am Tag nach Ablauf der in Artikel 23 erwähnten Ausführungsfrist |
beginnt. | beginnt. |
Wenn kein Beschluss gefasst wird, setzt die Beschwerdefrist nicht ein. | Wenn kein Beschluss gefasst wird, setzt die Beschwerdefrist nicht ein. |
Art. 37 - § 1 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu | Art. 37 - § 1 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu |
Umweltinformationen, bei dem eine Beschwerde eingeht, vermerkt diese | Umweltinformationen, bei dem eine Beschwerde eingeht, vermerkt diese |
unverzüglich in einem Register unter Angabe des Empfangsdatums. | unverzüglich in einem Register unter Angabe des Empfangsdatums. |
§ 2 - Der Antragsteller, der eine Beschwerde eingereicht hat, und die | § 2 - Der Antragsteller, der eine Beschwerde eingereicht hat, und die |
betreffenden Umweltinstanzen haben ein Recht auf direkten Zugang zu | betreffenden Umweltinstanzen haben ein Recht auf direkten Zugang zu |
den Registrierungsdaten in Bezug auf die Beschwerde. | den Registrierungsdaten in Bezug auf die Beschwerde. |
§ 3 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu | § 3 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu |
Umweltinformationen setzt die in Artikel 4 § 1 erwähnte Umweltinstanz | Umweltinformationen setzt die in Artikel 4 § 1 erwähnte Umweltinstanz |
sofort von der Beschwerde in Kenntnis und schickt gleichzeitig eine | sofort von der Beschwerde in Kenntnis und schickt gleichzeitig eine |
Empfangsbestätigung an die Person, die die Beschwerde eingereicht hat. | Empfangsbestätigung an die Person, die die Beschwerde eingereicht hat. |
Art. 38 - § 1 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu | Art. 38 - § 1 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu |
Umweltinformationen befindet schnellstmöglich über die Beschwerde und | Umweltinformationen befindet schnellstmöglich über die Beschwerde und |
teilt dem Antragsteller und der Umweltinstanz seinen Beschluss | teilt dem Antragsteller und der Umweltinstanz seinen Beschluss |
spätestens binnen einer Frist von dreissig Kalendertagen schriftlich | spätestens binnen einer Frist von dreissig Kalendertagen schriftlich |
mit. | mit. |
§ 2 - Wenn der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu | § 2 - Wenn der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu |
Umweltinformationen der Ansicht ist, dass die beantragten | Umweltinformationen der Ansicht ist, dass die beantragten |
Informationen kaum rechtzeitig gesammelt werden können oder wenn der | Informationen kaum rechtzeitig gesammelt werden können oder wenn der |
Öffentlichkeitsantrag aufgrund der in den Artikeln 27 bis 32 erwähnten | Öffentlichkeitsantrag aufgrund der in den Artikeln 27 bis 32 erwähnten |
Ausnahmegründe kaum rechtzeitig geprüft werden kann, teilt er dem | Ausnahmegründe kaum rechtzeitig geprüft werden kann, teilt er dem |
Beschwerdeführer binnen der in § 1 vorgesehenen Frist mit, dass die | Beschwerdeführer binnen der in § 1 vorgesehenen Frist mit, dass die |
Frist für die Mitteilung des Beschlusses auf fünfundvierzig | Frist für die Mitteilung des Beschlusses auf fünfundvierzig |
Kalendertage festgelegt wird. Der Beschluss zur Verlängerung der Frist | Kalendertage festgelegt wird. Der Beschluss zur Verlängerung der Frist |
gibt den oder die Gründe für den Aufschub an. | gibt den oder die Gründe für den Aufschub an. |
Art. 39 - § 1 - Die Umweltinstanz, die die Informationen in ihrem | Art. 39 - § 1 - Die Umweltinstanz, die die Informationen in ihrem |
Besitz hat, führt den Beschluss, mit dem der Beschwerde stattgegeben | Besitz hat, führt den Beschluss, mit dem der Beschwerde stattgegeben |
wird, schnellstmöglich und spätestens binnen vierzig Kalendertagen | wird, schnellstmöglich und spätestens binnen vierzig Kalendertagen |
aus. Wenn die Frist in Anwendung von Artikel 38 § 2 verlängert wird, | aus. Wenn die Frist in Anwendung von Artikel 38 § 2 verlängert wird, |
wird die Ausführungsfrist auf höchstens fünfundfünfzig Kalendertage | wird die Ausführungsfrist auf höchstens fünfundfünfzig Kalendertage |
festgelegt. | festgelegt. |
§ 2 - Wenn die Umweltinstanz den Beschluss nicht binnen der in § 1 | § 2 - Wenn die Umweltinstanz den Beschluss nicht binnen der in § 1 |
erwähnten Frist ausgeführt hat, führt der Föderale Beschwerdeausschuss | erwähnten Frist ausgeführt hat, führt der Föderale Beschwerdeausschuss |
für den Zugang zu Umweltinformationen den Beschluss schnellstmöglich | für den Zugang zu Umweltinformationen den Beschluss schnellstmöglich |
aus, sofern er die beantragten Umweltinformationen in seinem Besitz | aus, sofern er die beantragten Umweltinformationen in seinem Besitz |
hat. | hat. |
Art. 40 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu | Art. 40 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu |
Umweltinformationen kann, wenn eine Beschwerde bei ihm anhängig | Umweltinformationen kann, wenn eine Beschwerde bei ihm anhängig |
gemacht wird, sämtliche zweckdienlichen Informationen vor Ort einsehen | gemacht wird, sämtliche zweckdienlichen Informationen vor Ort einsehen |
oder diese bei der betreffenden Umweltinstanz anfordern. | oder diese bei der betreffenden Umweltinstanz anfordern. |
Dieser Ausschuss kann alle betroffenen Parteien und Sachverständigen | Dieser Ausschuss kann alle betroffenen Parteien und Sachverständigen |
anhören und die Mitglieder der betreffenden Umweltinstanz um | anhören und die Mitglieder der betreffenden Umweltinstanz um |
zusätzliche Informationen bitten. | zusätzliche Informationen bitten. |
Abschnitt 2 - Begutachtungsbefugnis | Abschnitt 2 - Begutachtungsbefugnis |
Art. 41 - § 1 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu | Art. 41 - § 1 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu |
Umweltinformationen gibt entweder aus eigener Initiative oder auf | Umweltinformationen gibt entweder aus eigener Initiative oder auf |
Antrag der Regierung, der föderalen gesetzgebenden Kammern oder der in | Antrag der Regierung, der föderalen gesetzgebenden Kammern oder der in |
Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanzen eine Stellungnahme ab über | Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanzen eine Stellungnahme ab über |
jede Angelegenheit in Bezug auf die Anwendung der Grundprinzipien des | jede Angelegenheit in Bezug auf die Anwendung der Grundprinzipien des |
Rechtes auf Zugang zu Umweltinformationen im Rahmen des vorliegenden | Rechtes auf Zugang zu Umweltinformationen im Rahmen des vorliegenden |
Gesetzes. | Gesetzes. |
§ 2 - Jeder Antrag auf Stellungnahme wird beim Föderalen | § 2 - Jeder Antrag auf Stellungnahme wird beim Föderalen |
Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Umweltinformationen schriftlich | Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Umweltinformationen schriftlich |
eingereicht. | eingereicht. |
Art. 42 - Die Stellungnahmen des Föderalen Beschwerdeausschusses für | Art. 42 - Die Stellungnahmen des Föderalen Beschwerdeausschusses für |
den Zugang zu Umweltinformationen sind mit Gründen versehen. | den Zugang zu Umweltinformationen sind mit Gründen versehen. |
KAPITEL X - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL X - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen |
Art. 43 - In das Gesetz vom 12. November 1997 über die Öffentlichkeit | Art. 43 - In das Gesetz vom 12. November 1997 über die Öffentlichkeit |
der Verwaltung in den Provinzen und Gemeinden wird ein Artikel 2bis | der Verwaltung in den Provinzen und Gemeinden wird ein Artikel 2bis |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 2bis - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf | « Art. 2bis - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf |
Verwaltungsunterlagen über die Umwelt, die die Polizeiorganisation und | Verwaltungsunterlagen über die Umwelt, die die Polizeiorganisation und |
Polizeipolitik, einschliesslich Artikel 135 § 2 des Neuen | Polizeipolitik, einschliesslich Artikel 135 § 2 des Neuen |
Gemeindegesetzes, und die Feuerwehrdienste betreffen. » | Gemeindegesetzes, und die Feuerwehrdienste betreffen. » |
Art. 44 - Im Gesetz vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der | Art. 44 - Im Gesetz vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der |
Verwaltung werden folgende Bestimmungen aufgehoben: | Verwaltung werden folgende Bestimmungen aufgehoben: |
1. in Artikel 1 Absatz 2: die Nummern 4 und 5, eingefügt durch das | 1. in Artikel 1 Absatz 2: die Nummern 4 und 5, eingefügt durch das |
Gesetz vom 26. Juni 2000, | Gesetz vom 26. Juni 2000, |
2. in Artikel 6: § 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, | 2. in Artikel 6: § 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, |
3. in Artikel 6 § 5: Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Juni | 3. in Artikel 6 § 5: Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Juni |
2000. | 2000. |
Art. 45 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 45 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. August 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 5. August 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Umwelt | Der Minister der Umwelt |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 février 2007. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 februari 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |