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Vue multilingue de Arrêté Royal du 13/02/2007
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 5 août 2006 relative à l'accès du public à l'information en matière d'environnement Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 5 augustus 2006 betreffende de toegang van het publiek tot milieu-informatie
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
13 FEVRIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 13 FEBRUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 5 août 2006 relative à l'accès du officiële Duitse vertaling van de wet van 5 augustus 2006 betreffende
public à l'information en matière d'environnement de toegang van het publiek tot milieu-informatie
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 5
5 août 2006 relative à l'accès du public à l'information en matière augustus 2006 betreffende de toegang van het publiek tot
d'environnement, établi par le Service central de traduction allemande milieu-informatie, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 5 août 2006 relative à vertaling van de wet van 5 augustus 2006 betreffende de toegang van
l'accès du public à l'information en matière d'environnement. het publiek tot milieu-informatie.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 13 février 2007. Gegeven te Brussel, 13 februari 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
5. AUGUST 2006 - Gesetz über den Zugang der Öffentlichkeit zu 5. AUGUST 2006 - Gesetz über den Zugang der Öffentlichkeit zu
Umweltinformationen Umweltinformationen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, die Richtlinie Art. 2 - Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, die Richtlinie
2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar
2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur
Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates umzusetzen. Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates umzusetzen.
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Umweltinstanz: 1. Umweltinstanz:
a) eine juristische Person oder ein Organ, die beziehungsweise das a) eine juristische Person oder ein Organ, die beziehungsweise das
durch oder aufgrund der Verfassung, eines Gesetzes, eines Dekrets oder durch oder aufgrund der Verfassung, eines Gesetzes, eines Dekrets oder
einer in Artikel 134 der Verfassung aufgeführten Regel errichtet einer in Artikel 134 der Verfassung aufgeführten Regel errichtet
worden ist, worden ist,
b) jede natürliche oder juristische Person, die öffentliche b) jede natürliche oder juristische Person, die öffentliche
Verwaltungsaufgaben, einschliesslich spezifischer Aufgaben, Verwaltungsaufgaben, einschliesslich spezifischer Aufgaben,
Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt,
wahrnimmt, wahrnimmt,
c) jede natürliche oder juristische Person, die unter der Kontrolle c) jede natürliche oder juristische Person, die unter der Kontrolle
eines in Buchstabe a) oder b) erwähnten Organs beziehungsweise einer eines in Buchstabe a) oder b) erwähnten Organs beziehungsweise einer
darin erwähnten Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche darin erwähnten Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche
Zuständigkeiten hat, öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Zuständigkeiten hat, öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche
Dienstleistungen erbringt. Dienstleistungen erbringt.
Organe und Einrichtungen mit gerichtlichen Befugnissen fallen nicht Organe und Einrichtungen mit gerichtlichen Befugnissen fallen nicht
unter diese Begriffsbestimmung, es sei denn, sie handeln in einer unter diese Begriffsbestimmung, es sei denn, sie handeln in einer
anderen Eigenschaft als in der gerichtlichen Eigenschaft. Die anderen Eigenschaft als in der gerichtlichen Eigenschaft. Die
gesetzgebenden Versammlungen und die damit verbundenen Einrichtungen gesetzgebenden Versammlungen und die damit verbundenen Einrichtungen
fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung, es sei denn, sie erfüllen fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung, es sei denn, sie erfüllen
eine administrative Funktion. eine administrative Funktion.
2. verfügen: Besitz von Umweltinformationen durch beziehungsweise für 2. verfügen: Besitz von Umweltinformationen durch beziehungsweise für
eine Umweltinstanz, eine Umweltinstanz,
3. schriftlich: per Schreiben, Fax, E-Mail oder Web-Formular, 3. schriftlich: per Schreiben, Fax, E-Mail oder Web-Formular,
4. Umweltinformationen: sämtliche Informationen, unabhängig von dem 4. Umweltinformationen: sämtliche Informationen, unabhängig von dem
Träger und der materiellen Form, über die eine Umweltinstanz verfügt Träger und der materiellen Form, über die eine Umweltinstanz verfügt
in Bezug auf in Bezug auf
a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Atmosphäre, Luft, Boden, a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Atmosphäre, Luft, Boden,
Wasser, Landschaft und natürliche Lebensräume, einschliesslich Wasser, Landschaft und natürliche Lebensräume, einschliesslich
Feuchtgebieten, Küsten- und Meeresgebieten, die Artenvielfalt und ihre Feuchtgebieten, Küsten- und Meeresgebieten, die Artenvielfalt und ihre
Bestandteile, einschliesslich genetisch veränderter Organismen, sowie Bestandteile, einschliesslich genetisch veränderter Organismen, sowie
die Wechselwirkung zwischen diesen Bestandteilen, die Wechselwirkung zwischen diesen Bestandteilen,
b) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, b) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit,
einschliesslich der Kontamination der Nahrungsmittelkette, der einschliesslich der Kontamination der Nahrungsmittelkette, der
Bedingungen für menschliches Leben, sofern sie von einem der in Bedingungen für menschliches Leben, sofern sie von einem der in
Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile oder - durch diese Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile oder - durch diese
Bestandteile - von einem der in Buchstabe d) erwähnten Faktoren, oder Bestandteile - von einem der in Buchstabe d) erwähnten Faktoren, oder
von den in Buchstabe e) erwähnten Massnahmen und Tätigkeiten betroffen von den in Buchstabe e) erwähnten Massnahmen und Tätigkeiten betroffen
sind oder sein können, sind oder sein können,
c) den Zustand wertvoller Kulturstätten und Bauwerke, sofern sie von c) den Zustand wertvoller Kulturstätten und Bauwerke, sofern sie von
den in Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteilen oder - durch diese den in Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteilen oder - durch diese
Bestandteile - von den in Buchstabe d) erwähnten Faktoren, oder von Bestandteile - von den in Buchstabe d) erwähnten Faktoren, oder von
den in Buchstabe e) erwähnten Massnahmen und Tätigkeiten betroffen den in Buchstabe e) erwähnten Massnahmen und Tätigkeiten betroffen
sind oder sein können, sind oder sein können,
d) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlungen oder Abfälle, d) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlungen oder Abfälle,
einschliesslich radioaktiver Abfälle, Emissionen, Ableitungen und einschliesslich radioaktiver Abfälle, Emissionen, Ableitungen und
sonstigen Freisetzens von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die in sonstigen Freisetzens von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die in
Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile oder auf den in Buchstabe b) Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile oder auf den in Buchstabe b)
erwähnten Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit auswirken erwähnten Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit auswirken
oder wahrscheinlich auswirken, oder wahrscheinlich auswirken,
e) Massnahmen und Tätigkeiten, die sich auf die in Buchstabe a), b), e) Massnahmen und Tätigkeiten, die sich auf die in Buchstabe a), b),
c) oder d) erwähnten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich c) oder d) erwähnten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich
auswirken, auswirken,
f) Massnahmen und Tätigkeiten, die darauf abzielen, den Zustand der in f) Massnahmen und Tätigkeiten, die darauf abzielen, den Zustand der in
Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile, der in Buchstabe b) Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile, der in Buchstabe b)
erwähnten menschlichen Gesundheit und Sicherheit oder der in Buchstabe erwähnten menschlichen Gesundheit und Sicherheit oder der in Buchstabe
c) erwähnten wertvollen Kulturstätten und Bauwerke zu erhalten, zu c) erwähnten wertvollen Kulturstätten und Bauwerke zu erhalten, zu
schützen, wiederherzustellen und zu entwickeln sowie Druck auf sie zu schützen, wiederherzustellen und zu entwickeln sowie Druck auf sie zu
vermeiden, zu beschränken oder auszugleichen, vermeiden, zu beschränken oder auszugleichen,
g) Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und g) Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und
Annahmen, die im Rahmen der in den Buchstaben e) und f) erwähnten Annahmen, die im Rahmen der in den Buchstaben e) und f) erwähnten
Massnahmen und Tätigkeiten verwendet werden, Massnahmen und Tätigkeiten verwendet werden,
h) Berichte über die Umsetzung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die h) Berichte über die Umsetzung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die
Umwelt, Umwelt,
5. Antrag: Antrag auf Einsicht in Umweltinformationen, Erläuterungen 5. Antrag: Antrag auf Einsicht in Umweltinformationen, Erläuterungen
dazu oder Mitteilung in Form einer Abschrift. dazu oder Mitteilung in Form einer Abschrift.
Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die in Artikel Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die in Artikel
3 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Umweltinstanzen, deren 3 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Umweltinstanzen, deren
Organisation und Arbeitsweise von der Föderalbehörde geregelt werden, Organisation und Arbeitsweise von der Föderalbehörde geregelt werden,
sowie auf die in Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten sowie auf die in Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten
Umweltinstanzen, die unter ihrer Kontrolle stehen. Umweltinstanzen, die unter ihrer Kontrolle stehen.
§ 2 - Vorliegendes Gesetz findet zudem Anwendung auf die anderen § 2 - Vorliegendes Gesetz findet zudem Anwendung auf die anderen
Umweltinstanzen als die in § 1 erwähnten Umweltinstanzen, jedoch nur Umweltinstanzen als die in § 1 erwähnten Umweltinstanzen, jedoch nur
insofern vorliegendes Gesetz aus Gründen, die in den Bereich der insofern vorliegendes Gesetz aus Gründen, die in den Bereich der
föderalen Befugnisse fallen, den Zugang zu Umweltinformationen föderalen Befugnisse fallen, den Zugang zu Umweltinformationen
einschränkt oder verbietet. einschränkt oder verbietet.
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Art. 5 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die
Gesetzbestimmungen, die eine grössere Öffentlichkeit der Verwaltung Gesetzbestimmungen, die eine grössere Öffentlichkeit der Verwaltung
vorsehen. vorsehen.
Vorliegendes Gesetz findet weiterhin Anwendung auf Vorliegendes Gesetz findet weiterhin Anwendung auf
Umweltinformationen, für die Sonderregeln in Sachen Zugang zu Umweltinformationen, für die Sonderregeln in Sachen Zugang zu
Informationen bestehen. Informationen bestehen.
Art. 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes laufen die Art. 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes laufen die
Notifizierungs-, Entscheidungs- und Ausführungsfristen ab dem Tag nach Notifizierungs-, Entscheidungs- und Ausführungsfristen ab dem Tag nach
dem Datum des Empfangs des Antrags oder der Beschwerde. dem Datum des Empfangs des Antrags oder der Beschwerde.
KAPITEL III - Allgemeine Verpflichtungen KAPITEL III - Allgemeine Verpflichtungen
Art. 7 - In jedem Schreiben, das von einer in Artikel 4 § 1 erwähnten Art. 7 - In jedem Schreiben, das von einer in Artikel 4 § 1 erwähnten
Umweltinstanz ausgeht, werden Name, Eigenschaft, Adresse und Umweltinstanz ausgeht, werden Name, Eigenschaft, Adresse und
Telefonnummer der Person angegeben, die weitere Auskünfte über die Telefonnummer der Person angegeben, die weitere Auskünfte über die
Akte erteilen kann. Akte erteilen kann.
Art. 8 - In jeder Unterlage, mit der dem Bürger eine Entscheidung oder Art. 8 - In jeder Unterlage, mit der dem Bürger eine Entscheidung oder
ein Verwaltungsakt individueller Tragweite, der von einer in Artikel 4 ein Verwaltungsakt individueller Tragweite, der von einer in Artikel 4
§ 1 erwähnten Umweltinstanz ausgeht, notifiziert wird, werden die § 1 erwähnten Umweltinstanz ausgeht, notifiziert wird, werden die
eventuellen Beschwerdemöglichkeiten, die Instanzen, bei denen eine eventuellen Beschwerdemöglichkeiten, die Instanzen, bei denen eine
Beschwerde einzureichen ist, und die einzuhaltenden Formen und Fristen Beschwerde einzureichen ist, und die einzuhaltenden Formen und Fristen
angegeben; andernfalls läuft keine Verjährungsfrist für die angegeben; andernfalls läuft keine Verjährungsfrist für die
Einreichung einer Beschwerde. Einreichung einer Beschwerde.
Art. 9 - Wenn eine Person nachweist, dass Umweltinformationen einer in Art. 9 - Wenn eine Person nachweist, dass Umweltinformationen einer in
Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanz fehlerhafte oder unvollständige Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanz fehlerhafte oder unvollständige
Informationen über sie enthält, ist diese Instanz verpflichtet, die Informationen über sie enthält, ist diese Instanz verpflichtet, die
nötigen Berichtigungen vorzunehmen, ohne dass es den Betreffenden nötigen Berichtigungen vorzunehmen, ohne dass es den Betreffenden
etwas kostet. Die Berichtigung erfolgt auf schriftlichen Antrag des etwas kostet. Die Berichtigung erfolgt auf schriftlichen Antrag des
Betreffenden, unbeschadet der Anwendung eines durch oder aufgrund des Betreffenden, unbeschadet der Anwendung eines durch oder aufgrund des
Gesetzes vorgeschriebenen Verfahrens. Gesetzes vorgeschriebenen Verfahrens.
Die Umweltinstanz, die einem Berichtigungsantrag nicht sofort Folge Die Umweltinstanz, die einem Berichtigungsantrag nicht sofort Folge
leisten kann oder ihn ablehnt, teilt dem Antragsteller binnen leisten kann oder ihn ablehnt, teilt dem Antragsteller binnen
fünfundvierzig Tagen die Gründe für den Aufschub beziehungsweise die fünfundvierzig Tagen die Gründe für den Aufschub beziehungsweise die
Ablehnung mit. Bei einem Aufschub kann die Frist nie um mehr als Ablehnung mit. Bei einem Aufschub kann die Frist nie um mehr als
fünfzehn Tage verlängert werden. Wenn keine Mitteilung binnen der fünfzehn Tage verlängert werden. Wenn keine Mitteilung binnen der
vorgeschriebenen Frist erfolgt, wird davon ausgegangen, dass der vorgeschriebenen Frist erfolgt, wird davon ausgegangen, dass der
Antrag abgelehnt worden ist. Antrag abgelehnt worden ist.
Wenn der Antrag an eine Umweltinstanz gerichtet ist, die nicht für das Wenn der Antrag an eine Umweltinstanz gerichtet ist, die nicht für das
Vornehmen der Berichtigungen zuständig ist, setzt diese den Vornehmen der Berichtigungen zuständig ist, setzt diese den
Antragsteller sofort davon in Kenntnis und teilt ihm Bezeichnung und Antragsteller sofort davon in Kenntnis und teilt ihm Bezeichnung und
Adresse der Umweltinstanz mit, die ihren Auskünften zufolge dafür Adresse der Umweltinstanz mit, die ihren Auskünften zufolge dafür
zuständig ist. zuständig ist.
KAPITEL IV - Qualität der Umweltinformationen KAPITEL IV - Qualität der Umweltinformationen
Art. 10 - Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanzen sorgen dafür, Art. 10 - Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanzen sorgen dafür,
dass die von ihnen oder auf ihren Antrag zusammengestellten dass die von ihnen oder auf ihren Antrag zusammengestellten
Umweltinformationen, über die sie verfügen, soweit möglich geordnet, Umweltinformationen, über die sie verfügen, soweit möglich geordnet,
exakt, vergleichbar und aktuell sind. exakt, vergleichbar und aktuell sind.
KAPITEL V - Aktive Öffentlichkeit der Umweltinformationen KAPITEL V - Aktive Öffentlichkeit der Umweltinformationen
Art. 11 - Die Bestimmungen von Kapitel V finden Anwendung auf folgende Art. 11 - Die Bestimmungen von Kapitel V finden Anwendung auf folgende
Umweltinstanzen: Umweltinstanzen:
- die föderalen öffentlichen Dienste, - die föderalen öffentlichen Dienste,
- die föderalen öffentlichen Programmierungsdienste und - die föderalen öffentlichen Programmierungsdienste und
- die Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Gewalt, der - die Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Gewalt, der
Kontrolle oder der Aufsicht der Föderalbehörde unterliegen. Kontrolle oder der Aufsicht der Föderalbehörde unterliegen.
Art. 12 - Jede in Artikel 11 erwähnte Umweltinstanz veröffentlicht Art. 12 - Jede in Artikel 11 erwähnte Umweltinstanz veröffentlicht
eine Unterlage mit der Beschreibung ihrer Befugnisse und ihrer eine Unterlage mit der Beschreibung ihrer Befugnisse und ihrer
internen Organisation. internen Organisation.
Sie ergreift die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Sie ergreift die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die
Umweltinformationen, über die sie verfügt und die für ihre Aufgaben Umweltinformationen, über die sie verfügt und die für ihre Aufgaben
relevant sind, aufbereitet werden, damit eine aktive und systematische relevant sind, aufbereitet werden, damit eine aktive und systematische
Verbreitung in der Öffentlichkeit erfolgen kann, insbesondere unter Verbreitung in der Öffentlichkeit erfolgen kann, insbesondere unter
Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel. Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel.
Art. 13 - Die Umweltinformationen, die in elektronischer Form Art. 13 - Die Umweltinformationen, die in elektronischer Form
verfügbar sind, und die Umweltinformationen, die seit dem 14. Februar verfügbar sind, und die Umweltinformationen, die seit dem 14. Februar
2003 gesammelt worden sind, werden auf elektronischem Weg in der 2003 gesammelt worden sind, werden auf elektronischem Weg in der
Öffentlichkeit verbreitet. Öffentlichkeit verbreitet.
Art. 14 - § 1 - Die in Artikel 11 erwähnten Umweltinstanzen sorgen Art. 14 - § 1 - Die in Artikel 11 erwähnten Umweltinstanzen sorgen
dafür, dass zumindest folgende Umweltinformationen, sofern sie ihre dafür, dass zumindest folgende Umweltinformationen, sofern sie ihre
Befugnisse betreffen, in elektronischer Form zur Verfügung gestellt Befugnisse betreffen, in elektronischer Form zur Verfügung gestellt
werden: werden:
1. der Wortlaut internationaler Verträge, Übereinkünfte und 1. der Wortlaut internationaler Verträge, Übereinkünfte und
Vereinbarungen über die Umwelt oder mit Bezug auf die Umwelt, die auf Vereinbarungen über die Umwelt oder mit Bezug auf die Umwelt, die auf
die Föderalbehörde Anwendung finden, die Föderalbehörde Anwendung finden,
2. föderale Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug auf die 2. föderale Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug auf die
Umwelt, Umwelt,
3. Regierungserklärungen, Regierungsabkommen der Föderalregierung und 3. Regierungserklärungen, Regierungsabkommen der Föderalregierung und
politische Dokumente, darunter die allgemeinen Richtlinienpläne der politische Dokumente, darunter die allgemeinen Richtlinienpläne der
Föderalbehörde, Föderalbehörde,
4. föderale Pläne und Programme mit Bezug auf die Umwelt, 4. föderale Pläne und Programme mit Bezug auf die Umwelt,
5. Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der in den Nummern 5. Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der in den Nummern
1 bis 4 erwähnten Angelegenheiten, sofern diese Berichte von einer in 1 bis 4 erwähnten Angelegenheiten, sofern diese Berichte von einer in
Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanz erstellt worden sind, Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanz erstellt worden sind,
6. Berichte über den Zustand der Umwelt, die in regelmässigen 6. Berichte über den Zustand der Umwelt, die in regelmässigen
Abständen von höchstens vier Jahren veröffentlicht werden; diese Abständen von höchstens vier Jahren veröffentlicht werden; diese
Berichte müssen Informationen über die Umweltqualität und den Druck Berichte müssen Informationen über die Umweltqualität und den Druck
auf die Umwelt enthalten, auf die Umwelt enthalten,
7. Messdaten über die Umwelt, die von den Umweltinstanzen oder in 7. Messdaten über die Umwelt, die von den Umweltinstanzen oder in
deren Namen gesammelt werden oder für deren Rechnung verwaltet werden, deren Namen gesammelt werden oder für deren Rechnung verwaltet werden,
8. Erlaubnisse und Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die 8. Erlaubnisse und Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die
Umwelt haben können, und Umweltvereinbarungen, sofern sie in den Umwelt haben können, und Umweltvereinbarungen, sofern sie in den
föderalen Zuständigkeitsbereich fallen, föderalen Zuständigkeitsbereich fallen,
9. Umweltverträglichkeitsprüfungen, Risikobewertungen und 9. Umweltverträglichkeitsprüfungen, Risikobewertungen und
Sicherheitsberichte, die in Bezug auf die Umwelt in den föderalen Sicherheitsberichte, die in Bezug auf die Umwelt in den föderalen
Zuständigkeitsbereich fallen. Zuständigkeitsbereich fallen.
§ 2 - Die in Artikel 11 erwähnten Umweltinstanzen können die in § 1 § 2 - Die in Artikel 11 erwähnten Umweltinstanzen können die in § 1
festgelegten Anforderungen erfüllen, indem sie Verknüpfungen zu festgelegten Anforderungen erfüllen, indem sie Verknüpfungen zu
Internetseiten einrichten, auf denen diese Umweltinformationen zu Internetseiten einrichten, auf denen diese Umweltinformationen zu
finden sind. finden sind.
Art. 15 - Unbeschadet spezifischer Verpflichtungen, die eventuell in Art. 15 - Unbeschadet spezifischer Verpflichtungen, die eventuell in
den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, sorgen die in Artikel 4 § 1 den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, sorgen die in Artikel 4 § 1
erwähnten Umweltinstanzen dafür, dass im Fall einer Bedrohung der erwähnten Umweltinstanzen dafür, dass im Fall einer Bedrohung der
menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, die Folge menschlicher menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, die Folge menschlicher
Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, sämtliche Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, sämtliche
Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell
betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Massnahmen zur betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Massnahmen zur
Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu
ergreifen, unverzüglich verbreitet werden können. ergreifen, unverzüglich verbreitet werden können.
KAPITEL VI - Berichterstattungspflichten KAPITEL VI - Berichterstattungspflichten
Art. 16 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt Art. 16 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt
gehört, fordert die in Artikel 11 erwähnten Umweltinstanzen spätestens gehört, fordert die in Artikel 11 erwähnten Umweltinstanzen spätestens
am 15. Juni 2008 und ab diesem Datum alle vier Jahre auf, ihren am 15. Juni 2008 und ab diesem Datum alle vier Jahre auf, ihren
Berichterstattungspflichten in Bezug auf die Umsetzung dieses Gesetzes Berichterstattungspflichten in Bezug auf die Umsetzung dieses Gesetzes
gemäss Artikel 9 der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der gemäss Artikel 9 der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der
Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie
90/313/EWG des Rates nachzukommen. 90/313/EWG des Rates nachzukommen.
Um den Berichterstattungspflichten nachkommen zu können, informieren Um den Berichterstattungspflichten nachkommen zu können, informieren
die in Artikel 11 erwähnten Umweltinstanzen spätestens am 1. Oktober die in Artikel 11 erwähnten Umweltinstanzen spätestens am 1. Oktober
2008 und ab diesem Datum alle vier Jahre die Generaldirektion der 2008 und ab diesem Datum alle vier Jahre die Generaldirektion der
Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit
der Nahrungsmittelkette und Umwelt über die Art und Weise, wie sie die der Nahrungsmittelkette und Umwelt über die Art und Weise, wie sie die
durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bestimmungen über den Zugang zu durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bestimmungen über den Zugang zu
Umweltinformationen ausgeführt haben. Umweltinformationen ausgeführt haben.
Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der aus den Rechtsvorschriften Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der aus den Rechtsvorschriften
hervorgehenden Berichterstattungspflichten hinterlegt der Minister, zu hervorgehenden Berichterstattungspflichten hinterlegt der Minister, zu
dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, bei den gesetzgebenden dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, bei den gesetzgebenden
Kammern alle vier Jahre und spätestens am 30. Juni des vierten Kammern alle vier Jahre und spätestens am 30. Juni des vierten
Bezugsjahrs auf der Grundlage der von den betreffenden Umweltinstanzen Bezugsjahrs auf der Grundlage der von den betreffenden Umweltinstanzen
gelieferten Informationen einen ausführlichen Bericht, den er gelieferten Informationen einen ausführlichen Bericht, den er
koordiniert hat und der den Stand der föderalen Umweltpolitik und den koordiniert hat und der den Stand der föderalen Umweltpolitik und den
Stand der Meeresumwelt in den der Gerichtsbarkeit Belgiens Stand der Meeresumwelt in den der Gerichtsbarkeit Belgiens
unterstehenden Meeresgebieten wiedergibt. Alle zwei Jahre und unterstehenden Meeresgebieten wiedergibt. Alle zwei Jahre und
spätestens am 30. Juni des zweiten Bezugsjahrs hinterlegt der Minister spätestens am 30. Juni des zweiten Bezugsjahrs hinterlegt der Minister
bei den föderalen gesetzgebenden Kammern zudem eine von ihm bei den föderalen gesetzgebenden Kammern zudem eine von ihm
koordinierte zusammenfassende Mitteilung in Bezug auf die wichtigsten koordinierte zusammenfassende Mitteilung in Bezug auf die wichtigsten
Umweltindikatoren. Umweltindikatoren.
§ 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass die Modalitäten für die Erstellung des in § 1 Königlichen Erlass die Modalitäten für die Erstellung des in § 1
erwähnten Berichts. erwähnten Berichts.
KAPITEL VII - Passive Öffentlichkeit der Umweltinformationen KAPITEL VII - Passive Öffentlichkeit der Umweltinformationen
Abschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze Abschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze
Art. 18 - § 1 - Wer darum ersucht, hat das Recht gemäss den durch Art. 18 - § 1 - Wer darum ersucht, hat das Recht gemäss den durch
vorliegendes Gesetz vorgesehenen Bedingungen, sämtliche vorliegendes Gesetz vorgesehenen Bedingungen, sämtliche
Umweltinformationen, über die eine Umweltinstanz verfügt, vor Ort Umweltinformationen, über die eine Umweltinstanz verfügt, vor Ort
einzusehen, Erläuterungen dazu zu erhalten und eine Abschrift davon einzusehen, Erläuterungen dazu zu erhalten und eine Abschrift davon
mitgeteilt zu bekommen. mitgeteilt zu bekommen.
§ 2 - Der Antragsteller braucht kein Interesse nachzuweisen. § 2 - Der Antragsteller braucht kein Interesse nachzuweisen.
Art. 19 - § 1 - Die Einsicht in Umweltinformationen und die Art. 19 - § 1 - Die Einsicht in Umweltinformationen und die
Erläuterungen dazu sind unentgeltlich. Erläuterungen dazu sind unentgeltlich.
§ 2 - Der Empfang einer Abschrift von Umweltinformationen kann der § 2 - Der Empfang einer Abschrift von Umweltinformationen kann der
Zahlung einer Vergütung unterworfen werden, deren Höhe vom König Zahlung einer Vergütung unterworfen werden, deren Höhe vom König
festgelegt wird und die nicht über den Selbstkostenpreis hinausgehen festgelegt wird und die nicht über den Selbstkostenpreis hinausgehen
darf. darf.
§ 3 - Die Personalmitglieder der Umweltinstanzen sind verpflichtet, § 3 - Die Personalmitglieder der Umweltinstanzen sind verpflichtet,
jeder Person, die Zugang zu Umweltinformationen beantragt, behilflich jeder Person, die Zugang zu Umweltinformationen beantragt, behilflich
zu sein. zu sein.
Art. 20 - Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanzen erstellen Art. 20 - Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanzen erstellen
eine Liste der Umweltinformationen, die unmittelbar vor Ort eingesehen eine Liste der Umweltinformationen, die unmittelbar vor Ort eingesehen
werden können müssen und von denen der Antragsteller sofort eine werden können müssen und von denen der Antragsteller sofort eine
Abschrift erhalten kann. Abschrift erhalten kann.
Abschnitt 2 - Einreichung des Antrags Abschnitt 2 - Einreichung des Antrags
Art. 21 - § 1 - Der Antrag wird schriftlich eingereicht. Im Antrag Art. 21 - § 1 - Der Antrag wird schriftlich eingereicht. Im Antrag
werden deutlich die betreffende Angelegenheit, wenn möglich die werden deutlich die betreffende Angelegenheit, wenn möglich die
betreffenden Umweltinformationen, die Form oder das elektronische betreffenden Umweltinformationen, die Form oder das elektronische
Format, in der beziehungsweise in dem die Informationen vorzugsweise Format, in der beziehungsweise in dem die Informationen vorzugsweise
zur Verfügung gestellt werden müssen, sowie Name und Postanschrift des zur Verfügung gestellt werden müssen, sowie Name und Postanschrift des
Antragstellers angegeben. Im Antrag kann zudem die Frist angegeben Antragstellers angegeben. Im Antrag kann zudem die Frist angegeben
werden, binnen der der Antragsteller die Umweltinformationen erhalten werden, binnen der der Antragsteller die Umweltinformationen erhalten
möchte. möchte.
§ 2 - Der Antrag wird an die Umweltinstanz gerichtet, die über die § 2 - Der Antrag wird an die Umweltinstanz gerichtet, die über die
Umweltinformationen verfügt. Umweltinformationen verfügt.
Wenn der Antrag an eine Umweltinstanz gerichtet ist, die nicht über Wenn der Antrag an eine Umweltinstanz gerichtet ist, die nicht über
die Umweltinformationen verfügt, leitet diese den Antrag die Umweltinformationen verfügt, leitet diese den Antrag
schnellstmöglich an die Umweltinstanz weiter, die vermutlich über die schnellstmöglich an die Umweltinstanz weiter, die vermutlich über die
Umweltinformationen verfügt. Der Antragsteller wird sofort davon in Umweltinformationen verfügt. Der Antragsteller wird sofort davon in
Kenntnis gesetzt. Kenntnis gesetzt.
§ 3 - Die Umweltinstanz, die den Antrag erhält und über die § 3 - Die Umweltinstanz, die den Antrag erhält und über die
Umweltinformationen verfügt, vermerkt diesen Antrag unverzüglich in Umweltinformationen verfügt, vermerkt diesen Antrag unverzüglich in
einem Register unter Angabe des Empfangsdatums. Die Umweltinstanz einem Register unter Angabe des Empfangsdatums. Die Umweltinstanz
schickt dem Antragsteller gleichzeitig eine Empfangsbestätigung. schickt dem Antragsteller gleichzeitig eine Empfangsbestätigung.
Der Antragsteller hat ein Recht auf direkten Zugang zu den Der Antragsteller hat ein Recht auf direkten Zugang zu den
Registrierungsdaten in Bezug auf seinen Antrag. Registrierungsdaten in Bezug auf seinen Antrag.
Abschnitt 3 - Bearbeitung des Antrags Abschnitt 3 - Bearbeitung des Antrags
Art. 22 - § 1 - Unter Berücksichtigung der in Kapitel VII aufgeführten Art. 22 - § 1 - Unter Berücksichtigung der in Kapitel VII aufgeführten
Bestimmungen bearbeitet die Umweltinstanz den Antrag in der Sache Bestimmungen bearbeitet die Umweltinstanz den Antrag in der Sache
selbst und teilt dem Antragsteller schnellstmöglich und spätestens selbst und teilt dem Antragsteller schnellstmöglich und spätestens
binnen dreissig Kalendertagen ihre positive, teilweise positive binnen dreissig Kalendertagen ihre positive, teilweise positive
beziehungsweise negative Entscheidung mit. beziehungsweise negative Entscheidung mit.
Unbeschadet einer etwaigen Befugnisübertragung wird die Entscheidung Unbeschadet einer etwaigen Befugnisübertragung wird die Entscheidung
über den Antrag von einem zuständigen Mitglied des leitenden Personals über den Antrag von einem zuständigen Mitglied des leitenden Personals
der Umweltinstanz getroffen, die die Umweltinformationen in ihrem der Umweltinstanz getroffen, die die Umweltinformationen in ihrem
Besitz hat. Wenn die Umweltinstanz nicht über Personal verfügt, wird Besitz hat. Wenn die Umweltinstanz nicht über Personal verfügt, wird
die Entscheidung von der zuständigen Person gemäss den geltenden die Entscheidung von der zuständigen Person gemäss den geltenden
Rechtsvorschriften und der geltenden Satzung getroffen. Rechtsvorschriften und der geltenden Satzung getroffen.
§ 2 - Wenn der Antrag offensichtlich zu vage formuliert ist, fordert § 2 - Wenn der Antrag offensichtlich zu vage formuliert ist, fordert
die Umweltinstanz den Antragsteller auf, seinen Antrag die Umweltinstanz den Antragsteller auf, seinen Antrag
schnellstmöglich zu präzisieren oder zu vervollständigen. schnellstmöglich zu präzisieren oder zu vervollständigen.
Die Umweltinstanz teilt mit, warum der Antrag zu vage formuliert ist. Die Umweltinstanz teilt mit, warum der Antrag zu vage formuliert ist.
Soweit möglich gibt sie auch an, welche Angaben über die beantragten Soweit möglich gibt sie auch an, welche Angaben über die beantragten
Informationen notwendig sind, damit der Antrag weiterbearbeitet werden Informationen notwendig sind, damit der Antrag weiterbearbeitet werden
kann. kann.
Eine neue Frist von dreissig Tagen setzt für die Umweltinstanz ein ab Eine neue Frist von dreissig Tagen setzt für die Umweltinstanz ein ab
dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller seinen Antrag präzisiert oder dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller seinen Antrag präzisiert oder
vervollständigt hat. vervollständigt hat.
§ 3 - Wenn die Umweltinstanz der Ansicht ist, dass der § 3 - Wenn die Umweltinstanz der Ansicht ist, dass der
Öffentlichkeitsantrag aufgrund der in den Artikeln 27 bis 32 erwähnten Öffentlichkeitsantrag aufgrund der in den Artikeln 27 bis 32 erwähnten
Ausnahmegründe oder aufgrund des Umfangs des Antrags kaum rechtzeitig Ausnahmegründe oder aufgrund des Umfangs des Antrags kaum rechtzeitig
geprüft werden kann, teilt sie dem Antragsteller binnen der in § 1 geprüft werden kann, teilt sie dem Antragsteller binnen der in § 1
vorgesehenen Frist mit, dass die Entscheidungsfrist auf fünfundvierzig vorgesehenen Frist mit, dass die Entscheidungsfrist auf fünfundvierzig
Kalendertage festgelegt wird. Der Verlängerungsbeschluss gibt den oder Kalendertage festgelegt wird. Der Verlängerungsbeschluss gibt den oder
die Gründe für den Aufschub an. die Gründe für den Aufschub an.
§ 4 - Wenn der Antrag aufgrund von Artikel 32 § 1 abgelehnt wird, § 4 - Wenn der Antrag aufgrund von Artikel 32 § 1 abgelehnt wird,
werden in der Entscheidung die für die Aufbereitung der beantragten werden in der Entscheidung die für die Aufbereitung der beantragten
Umweltinformationen verantwortliche Umweltinstanz und die Frist Umweltinformationen verantwortliche Umweltinstanz und die Frist
angegeben, binnen der diese Aufbereitung vermutlich abgeschlossen sein angegeben, binnen der diese Aufbereitung vermutlich abgeschlossen sein
wird. wird.
§ 5 - In der negativen oder teilweise positiven Entscheidung werden § 5 - In der negativen oder teilweise positiven Entscheidung werden
die Gründe für die Ablehnung sowie die in den Artikeln 35 und die Gründe für die Ablehnung sowie die in den Artikeln 35 und
folgenden erwähnten Beschwerdemöglichkeiten angegeben. Diese folgenden erwähnten Beschwerdemöglichkeiten angegeben. Diese
Begründungspflicht darf jedoch nicht: Begründungspflicht darf jedoch nicht:
1. die äussere Sicherheit des Staates gefährden, 1. die äussere Sicherheit des Staates gefährden,
2. die öffentliche Ordnung stören, 2. die öffentliche Ordnung stören,
3. gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens verstossen, 3. gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens verstossen,
4. gegen die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis verstossen. 4. gegen die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis verstossen.
§ 6 - Gegebenenfalls begründet die Umweltinstanz, warum sie dem § 6 - Gegebenenfalls begründet die Umweltinstanz, warum sie dem
Antragsteller die Umweltinformationen nicht binnen der von ihm Antragsteller die Umweltinformationen nicht binnen der von ihm
vorgeschlagenen Frist zur Verfügung stellen kann. vorgeschlagenen Frist zur Verfügung stellen kann.
Art. 23 - Die Umweltinstanz führt die in Artikel 22 §§ 1 und 2 Art. 23 - Die Umweltinstanz führt die in Artikel 22 §§ 1 und 2
erwähnte positive oder teilweise positive Entscheidung erwähnte positive oder teilweise positive Entscheidung
schnellstmöglich und spätestens binnen dreissig Kalendertagen aus. schnellstmöglich und spätestens binnen dreissig Kalendertagen aus.
Wenn die Frist gemäss Artikel 22 § 3 verlängert wird, wird diese Wenn die Frist gemäss Artikel 22 § 3 verlängert wird, wird diese
Ausführungsfrist auf höchstens fünfundvierzig Kalendertage festgelegt. Ausführungsfrist auf höchstens fünfundvierzig Kalendertage festgelegt.
Art. 24 - Sofern die Informationen verfügbar sind und beantragt Art. 24 - Sofern die Informationen verfügbar sind und beantragt
werden, geben die Umweltinstanzen an, welche Messverfahren zur werden, geben die Umweltinstanzen an, welche Messverfahren zur
Erhebung der Informationen angewandt werden, einschliesslich der Erhebung der Informationen angewandt werden, einschliesslich der
Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, oder Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, oder
weisen sie auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin. weisen sie auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
Art. 25 - Wenn die Umweltinformationen auf dem beantragten Träger, in Art. 25 - Wenn die Umweltinformationen auf dem beantragten Träger, in
der beantragten Form und in dem beantragten elektronischen Format der beantragten Form und in dem beantragten elektronischen Format
verfügbar sind oder in angemessener Weise zur Verfügung gestellt verfügbar sind oder in angemessener Weise zur Verfügung gestellt
werden können, beschafft die Umweltinstanz, die die Informationen in werden können, beschafft die Umweltinstanz, die die Informationen in
ihrem Besitz hat, die betreffende Verwaltungsunterlage auf dem ihrem Besitz hat, die betreffende Verwaltungsunterlage auf dem
beantragten Träger, in der beantragten Form und in dem beantragten beantragten Träger, in der beantragten Form und in dem beantragten
elektronischen Format. elektronischen Format.
Wenn dies nicht möglich ist, teilt die Umweltinstanz dem Antragsteller Wenn dies nicht möglich ist, teilt die Umweltinstanz dem Antragsteller
in ihrer Entscheidung mit, auf welchem anderen Träger, in in ihrer Entscheidung mit, auf welchem anderen Träger, in
welcher/welchen anderen Form/Formen oder in welchem anderen Format die welcher/welchen anderen Form/Formen oder in welchem anderen Format die
Verwaltungsunterlage über die Umwelt verfügbar ist oder in Verwaltungsunterlage über die Umwelt verfügbar ist oder in
angemessener Weise zur Verfügung gestellt werden kann. angemessener Weise zur Verfügung gestellt werden kann.
Art. 26 - Wenn der Antragsteller sein Einsichtsrecht geltend machen Art. 26 - Wenn der Antragsteller sein Einsichtsrecht geltend machen
will, bestimmt die Umweltinstanz, die die Umweltinformationen in ihrem will, bestimmt die Umweltinstanz, die die Umweltinformationen in ihrem
Besitz hat, in Absprache mit dem Antragsteller Ort, Datum und Uhrzeit Besitz hat, in Absprache mit dem Antragsteller Ort, Datum und Uhrzeit
der Einsichtnahme. der Einsichtnahme.
KAPITEL VIII - Ausnahmen in Bezug auf die Öffentlichkeit KAPITEL VIII - Ausnahmen in Bezug auf die Öffentlichkeit
Art. 27 - § 1 - Für sämtliche Umweltinformationen, für die ein Art. 27 - § 1 - Für sämtliche Umweltinformationen, für die ein
Öffentlichkeitsantrag eingereicht wird, prüft die Umweltinstanz, die Öffentlichkeitsantrag eingereicht wird, prüft die Umweltinstanz, die
den Antrag erhält, ob Ausnahmen Anwendung finden. Sie lehnt den Antrag den Antrag erhält, ob Ausnahmen Anwendung finden. Sie lehnt den Antrag
ab, wenn das Interesse der Öffentlichkeit die Wahrung einer der ab, wenn das Interesse der Öffentlichkeit die Wahrung einer der
folgenden Interessen nicht aufwiegt: folgenden Interessen nicht aufwiegt:
1. Grundrechte und -freiheiten der Bürger und insbesondere Schutz des 1. Grundrechte und -freiheiten der Bürger und insbesondere Schutz des
Privatlebens, es sei denn, die betreffende Person hat der Privatlebens, es sei denn, die betreffende Person hat der
Bekanntmachung zugestimmt, Bekanntmachung zugestimmt,
2. öffentliche Ordnung und Sicherheit, einschliesslich des physischen 2. öffentliche Ordnung und Sicherheit, einschliesslich des physischen
Schutzes von radioaktiven Stoffen, oder Verteidigung des Landes, Schutzes von radioaktiven Stoffen, oder Verteidigung des Landes,
3. vertraulicher Charakter der föderalen internationalen Beziehungen 3. vertraulicher Charakter der föderalen internationalen Beziehungen
Belgiens und der Beziehungen Belgiens mit überstaatlichen Belgiens und der Beziehungen Belgiens mit überstaatlichen
Einrichtungen und der Beziehungen der Föderalbehörde mit den Einrichtungen und der Beziehungen der Föderalbehörde mit den
Gemeinschaften und Regionen, Gemeinschaften und Regionen,
4. Ermittlung oder Verfolgung strafbarer Handlungen, 4. Ermittlung oder Verfolgung strafbarer Handlungen,
5. Verfahren in einem Zivil- oder Verwaltungsprozess und Möglichkeit 5. Verfahren in einem Zivil- oder Verwaltungsprozess und Möglichkeit
für jede Person, ein faires Verfahren zu erhalten, für jede Person, ein faires Verfahren zu erhalten,
6. Vertraulichkeit der Beratungen der Föderalregierung und der 6. Vertraulichkeit der Beratungen der Föderalregierung und der
verantwortlichen Behörden, die ihr unterstehen, verantwortlichen Behörden, die ihr unterstehen,
7. vertraulicher Charakter der Betriebs- und 7. vertraulicher Charakter der Betriebs- und
Herstellungsinformationen, wenn diese Informationen geschützt sind, um Herstellungsinformationen, wenn diese Informationen geschützt sind, um
ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse zu wahren, es sei denn, ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse zu wahren, es sei denn,
die Person, von der die Informationen stammen, hat der Bekanntmachung die Person, von der die Informationen stammen, hat der Bekanntmachung
zugestimmt, zugestimmt,
8. wenn der Antrag eine Stellungnahme oder Meinung betrifft, die ein 8. wenn der Antrag eine Stellungnahme oder Meinung betrifft, die ein
Dritter einer Umweltinstanz freiwillig und vertraulich mitgeteilt hat Dritter einer Umweltinstanz freiwillig und vertraulich mitgeteilt hat
und für die dieser ausdrücklich gebeten hat, das sie vertraulich und für die dieser ausdrücklich gebeten hat, das sie vertraulich
behandelt wird, es sei denn, er hat der Bekanntmachung zugestimmt, behandelt wird, es sei denn, er hat der Bekanntmachung zugestimmt,
9. Schutz der Umwelt, auf den sich die Informationen beziehen. 9. Schutz der Umwelt, auf den sich die Informationen beziehen.
§ 2 - Die in § 1 Nr. 1, 6, 7, 8 und 9 erwähnten Ausnahmegründe finden § 2 - Die in § 1 Nr. 1, 6, 7, 8 und 9 erwähnten Ausnahmegründe finden
keine Anwendung, wenn die beantragten Informationen Emissionen in die keine Anwendung, wenn die beantragten Informationen Emissionen in die
Umwelt betreffen. Umwelt betreffen.
In Bezug auf die in § 1 Nr. 2, 3, 4 und 5 erwähnten Ausnahmegründe In Bezug auf die in § 1 Nr. 2, 3, 4 und 5 erwähnten Ausnahmegründe
wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die beantragten wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die beantragten
Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen. Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen.
Art. 28 - Was die Umweltinformationen betrifft, die gemäss Artikel 14 Art. 28 - Was die Umweltinformationen betrifft, die gemäss Artikel 14
veröffentlicht werden müssen oder können, prüft die Umweltinstanz, ob veröffentlicht werden müssen oder können, prüft die Umweltinstanz, ob
in Artikel 27 § 1 erwähnte Ausnahmen Anwendung finden. Sie in Artikel 27 § 1 erwähnte Ausnahmen Anwendung finden. Sie
veröffentlicht die Umweltinformationen nicht, wenn das Interesse der veröffentlicht die Umweltinformationen nicht, wenn das Interesse der
Öffentlichkeit die Wahrung einer der von den Ausnahmen betroffenen Öffentlichkeit die Wahrung einer der von den Ausnahmen betroffenen
Interessen nicht aufwiegt. Interessen nicht aufwiegt.
Gemäss Artikel 27 § 2 trägt die Umweltinstanz der Tatsache Rechnung, Gemäss Artikel 27 § 2 trägt die Umweltinstanz der Tatsache Rechnung,
ob diese Umweltinformationen Emissionen in die Umwelt betreffen oder ob diese Umweltinformationen Emissionen in die Umwelt betreffen oder
nicht. nicht.
Art. 29 - Die im vorliegenden Gesetz festgelegten Ausnahmen finden Art. 29 - Die im vorliegenden Gesetz festgelegten Ausnahmen finden
Anwendung unbeschadet sonstiger durch ein in Artikel 134 der Anwendung unbeschadet sonstiger durch ein in Artikel 134 der
Verfassung erwähntes Dekret beziehungsweise eine darin erwähnte Verfassung erwähntes Dekret beziehungsweise eine darin erwähnte
Verordnung festgelegter Ausnahmen in Bezug auf die Ausübung der Verordnung festgelegter Ausnahmen in Bezug auf die Ausübung der
Befugnisse der Gemeinschaften oder der Regionen. Befugnisse der Gemeinschaften oder der Regionen.
Art. 30 - Wenn der Antrag urheberrechtlich geschützte Art. 30 - Wenn der Antrag urheberrechtlich geschützte
Umweltinformationen betrifft, ist die Zustimmung des Urhebers oder der Umweltinformationen betrifft, ist die Zustimmung des Urhebers oder der
Person, auf die seine Rechte übertragen worden sind, nicht Person, auf die seine Rechte übertragen worden sind, nicht
erforderlich für die Gewährung der Einsicht in die Unterlage vor Ort erforderlich für die Gewährung der Einsicht in die Unterlage vor Ort
oder für die Erteilung diesbezüglicher Erläuterungen. oder für die Erteilung diesbezüglicher Erläuterungen.
Wenn der Antrag die Mitteilung von urheberrechtlich geschützten Wenn der Antrag die Mitteilung von urheberrechtlich geschützten
Umweltinformationen in Form einer Abschrift betrifft, ist die Umweltinformationen in Form einer Abschrift betrifft, ist die
Zustimmung des Urhebers oder der Person, auf die seine Rechte Zustimmung des Urhebers oder der Person, auf die seine Rechte
übertragen worden sind, gemäss dem Gesetz vom 30. Juni 1994 über das übertragen worden sind, gemäss dem Gesetz vom 30. Juni 1994 über das
Urheberrecht und ähnliche Rechte erforderlich. In jedem Einzelfall Urheberrecht und ähnliche Rechte erforderlich. In jedem Einzelfall
wird das öffentliche Interesse an der Bekanntmachung gegen das wird das öffentliche Interesse an der Bekanntmachung gegen das
spezifische Interesse an der Verweigerung der Bekanntmachung spezifische Interesse an der Verweigerung der Bekanntmachung
abgewogen. abgewogen.
Art. 31 - Umweltinformationen werden teilweise veröffentlicht, wenn Art. 31 - Umweltinformationen werden teilweise veröffentlicht, wenn
sie andere Informationen enthalten als die, für die eine Ausnahme sie andere Informationen enthalten als die, für die eine Ausnahme
Anwendung findet, und wenn es möglich ist, die oben erwähnten Anwendung findet, und wenn es möglich ist, die oben erwähnten
Informationen von den anderen Informationen zu trennen. Informationen von den anderen Informationen zu trennen.
In dem in Absatz 1 erwähnten Fall gibt die Umweltinstanz in ihrer In dem in Absatz 1 erwähnten Fall gibt die Umweltinstanz in ihrer
Entscheidung ausdrücklich an, dass die Umweltinformationen nur Entscheidung ausdrücklich an, dass die Umweltinformationen nur
teilweise veröffentlicht werden dürfen. Soweit möglich gibt sie an, an teilweise veröffentlicht werden dürfen. Soweit möglich gibt sie an, an
welchen Stellen Informationen weggelassen worden sind und aufgrund welchen Stellen Informationen weggelassen worden sind und aufgrund
welcher Bestimmung diese Weglassung erfolgt ist. welcher Bestimmung diese Weglassung erfolgt ist.
Art. 32 - § 1 - Die Umweltinstanz kann einen Antrag ablehnen, wenn Art. 32 - § 1 - Die Umweltinstanz kann einen Antrag ablehnen, wenn
dieser Umweltinformationen betrifft, die gerade vervollständigt werden dieser Umweltinformationen betrifft, die gerade vervollständigt werden
oder noch nicht abgeschlossen sind und deren Bekanntmachung demzufolge oder noch nicht abgeschlossen sind und deren Bekanntmachung demzufolge
Missverständnisse hervorrufen kann. In jedem Einzelfall wird das Missverständnisse hervorrufen kann. In jedem Einzelfall wird das
öffentliche Interesse an der Bekanntmachung gegen das spezifische öffentliche Interesse an der Bekanntmachung gegen das spezifische
Interesse an der Verweigerung der Bekanntmachung abgewogen. Interesse an der Verweigerung der Bekanntmachung abgewogen.
§ 2 - Die Umweltinstanz lehnt einen Antrag ab, wenn dieser: § 2 - Die Umweltinstanz lehnt einen Antrag ab, wenn dieser:
1. offensichtlich missbräuchlich ist, 1. offensichtlich missbräuchlich ist,
2. offensichtlich zu allgemein formuliert bleibt, nachdem die 2. offensichtlich zu allgemein formuliert bleibt, nachdem die
Umweltinstanz gemäss Artikel 22 § 2 den Antragsteller aufgefordert Umweltinstanz gemäss Artikel 22 § 2 den Antragsteller aufgefordert
hat, den Antrag neu zu formulieren. hat, den Antrag neu zu formulieren.
KAPITEL IX - Föderaler Beschwerdeausschuss für den Zugang zu KAPITEL IX - Föderaler Beschwerdeausschuss für den Zugang zu
Umweltinformationen Umweltinformationen
Art. 33 - § 1 - Es wird ein Föderaler Beschwerdeausschuss für den Art. 33 - § 1 - Es wird ein Föderaler Beschwerdeausschuss für den
Zugang zu Umweltinformationen errichtet. Zugang zu Umweltinformationen errichtet.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Ausschusses. Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Ausschusses.
§ 2 - Die Mitglieder des Föderalen Beschwerdeausschusses für den § 2 - Die Mitglieder des Föderalen Beschwerdeausschusses für den
Zugang zu Umweltinformationen werden vom König ernannt. Zugang zu Umweltinformationen werden vom König ernannt.
Art. 34 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Art. 34 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu
Umweltinformationen führt seinen Auftrag völlig unabhängig und neutral Umweltinformationen führt seinen Auftrag völlig unabhängig und neutral
aus. Bei der Bearbeitung der Beschwerden darf der Ausschuss keine aus. Bei der Bearbeitung der Beschwerden darf der Ausschuss keine
Anweisungen erhalten. Anweisungen erhalten.
Abschnitt 1 - Beschwerdeverfahren im Rahmen der passiven Abschnitt 1 - Beschwerdeverfahren im Rahmen der passiven
Öffentlichkeit der Verwaltung Öffentlichkeit der Verwaltung
Art. 35 - Der Antragsteller kann beim Föderalen Beschwerdeausschuss Art. 35 - Der Antragsteller kann beim Föderalen Beschwerdeausschuss
für den Zugang zu Umweltinformationen eine Beschwerde gegen eine für den Zugang zu Umweltinformationen eine Beschwerde gegen eine
Entscheidung einer in Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanz Entscheidung einer in Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanz
einreichen, wenn die Frist, binnen der die Entscheidung getroffen einreichen, wenn die Frist, binnen der die Entscheidung getroffen
werden muss, abgelaufen ist oder bei einer Verweigerung der Ausführung werden muss, abgelaufen ist oder bei einer Verweigerung der Ausführung
beziehungsweise einer fehlerhaften Ausführung einer Entscheidung oder beziehungsweise einer fehlerhaften Ausführung einer Entscheidung oder
aufgrund irgendeiner anderen Schwierigkeit, auf die er in der Ausübung aufgrund irgendeiner anderen Schwierigkeit, auf die er in der Ausübung
der durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte stösst. der durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte stösst.
Art. 36 - Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht werden binnen Art. 36 - Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht werden binnen
einer Frist von sechzig Kalendertagen, die je nach Fall einer Frist von sechzig Kalendertagen, die je nach Fall
- am Tag nach der Versendung der in Artikel 22 § 1 oder § 3 erwähnten - am Tag nach der Versendung der in Artikel 22 § 1 oder § 3 erwähnten
Entscheidung, Entscheidung,
- am Tag nach Ablauf der in Artikel 23 erwähnten Ausführungsfrist - am Tag nach Ablauf der in Artikel 23 erwähnten Ausführungsfrist
beginnt. beginnt.
Wenn kein Beschluss gefasst wird, setzt die Beschwerdefrist nicht ein. Wenn kein Beschluss gefasst wird, setzt die Beschwerdefrist nicht ein.
Art. 37 - § 1 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Art. 37 - § 1 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu
Umweltinformationen, bei dem eine Beschwerde eingeht, vermerkt diese Umweltinformationen, bei dem eine Beschwerde eingeht, vermerkt diese
unverzüglich in einem Register unter Angabe des Empfangsdatums. unverzüglich in einem Register unter Angabe des Empfangsdatums.
§ 2 - Der Antragsteller, der eine Beschwerde eingereicht hat, und die § 2 - Der Antragsteller, der eine Beschwerde eingereicht hat, und die
betreffenden Umweltinstanzen haben ein Recht auf direkten Zugang zu betreffenden Umweltinstanzen haben ein Recht auf direkten Zugang zu
den Registrierungsdaten in Bezug auf die Beschwerde. den Registrierungsdaten in Bezug auf die Beschwerde.
§ 3 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu § 3 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu
Umweltinformationen setzt die in Artikel 4 § 1 erwähnte Umweltinstanz Umweltinformationen setzt die in Artikel 4 § 1 erwähnte Umweltinstanz
sofort von der Beschwerde in Kenntnis und schickt gleichzeitig eine sofort von der Beschwerde in Kenntnis und schickt gleichzeitig eine
Empfangsbestätigung an die Person, die die Beschwerde eingereicht hat. Empfangsbestätigung an die Person, die die Beschwerde eingereicht hat.
Art. 38 - § 1 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Art. 38 - § 1 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu
Umweltinformationen befindet schnellstmöglich über die Beschwerde und Umweltinformationen befindet schnellstmöglich über die Beschwerde und
teilt dem Antragsteller und der Umweltinstanz seinen Beschluss teilt dem Antragsteller und der Umweltinstanz seinen Beschluss
spätestens binnen einer Frist von dreissig Kalendertagen schriftlich spätestens binnen einer Frist von dreissig Kalendertagen schriftlich
mit. mit.
§ 2 - Wenn der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu § 2 - Wenn der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu
Umweltinformationen der Ansicht ist, dass die beantragten Umweltinformationen der Ansicht ist, dass die beantragten
Informationen kaum rechtzeitig gesammelt werden können oder wenn der Informationen kaum rechtzeitig gesammelt werden können oder wenn der
Öffentlichkeitsantrag aufgrund der in den Artikeln 27 bis 32 erwähnten Öffentlichkeitsantrag aufgrund der in den Artikeln 27 bis 32 erwähnten
Ausnahmegründe kaum rechtzeitig geprüft werden kann, teilt er dem Ausnahmegründe kaum rechtzeitig geprüft werden kann, teilt er dem
Beschwerdeführer binnen der in § 1 vorgesehenen Frist mit, dass die Beschwerdeführer binnen der in § 1 vorgesehenen Frist mit, dass die
Frist für die Mitteilung des Beschlusses auf fünfundvierzig Frist für die Mitteilung des Beschlusses auf fünfundvierzig
Kalendertage festgelegt wird. Der Beschluss zur Verlängerung der Frist Kalendertage festgelegt wird. Der Beschluss zur Verlängerung der Frist
gibt den oder die Gründe für den Aufschub an. gibt den oder die Gründe für den Aufschub an.
Art. 39 - § 1 - Die Umweltinstanz, die die Informationen in ihrem Art. 39 - § 1 - Die Umweltinstanz, die die Informationen in ihrem
Besitz hat, führt den Beschluss, mit dem der Beschwerde stattgegeben Besitz hat, führt den Beschluss, mit dem der Beschwerde stattgegeben
wird, schnellstmöglich und spätestens binnen vierzig Kalendertagen wird, schnellstmöglich und spätestens binnen vierzig Kalendertagen
aus. Wenn die Frist in Anwendung von Artikel 38 § 2 verlängert wird, aus. Wenn die Frist in Anwendung von Artikel 38 § 2 verlängert wird,
wird die Ausführungsfrist auf höchstens fünfundfünfzig Kalendertage wird die Ausführungsfrist auf höchstens fünfundfünfzig Kalendertage
festgelegt. festgelegt.
§ 2 - Wenn die Umweltinstanz den Beschluss nicht binnen der in § 1 § 2 - Wenn die Umweltinstanz den Beschluss nicht binnen der in § 1
erwähnten Frist ausgeführt hat, führt der Föderale Beschwerdeausschuss erwähnten Frist ausgeführt hat, führt der Föderale Beschwerdeausschuss
für den Zugang zu Umweltinformationen den Beschluss schnellstmöglich für den Zugang zu Umweltinformationen den Beschluss schnellstmöglich
aus, sofern er die beantragten Umweltinformationen in seinem Besitz aus, sofern er die beantragten Umweltinformationen in seinem Besitz
hat. hat.
Art. 40 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Art. 40 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu
Umweltinformationen kann, wenn eine Beschwerde bei ihm anhängig Umweltinformationen kann, wenn eine Beschwerde bei ihm anhängig
gemacht wird, sämtliche zweckdienlichen Informationen vor Ort einsehen gemacht wird, sämtliche zweckdienlichen Informationen vor Ort einsehen
oder diese bei der betreffenden Umweltinstanz anfordern. oder diese bei der betreffenden Umweltinstanz anfordern.
Dieser Ausschuss kann alle betroffenen Parteien und Sachverständigen Dieser Ausschuss kann alle betroffenen Parteien und Sachverständigen
anhören und die Mitglieder der betreffenden Umweltinstanz um anhören und die Mitglieder der betreffenden Umweltinstanz um
zusätzliche Informationen bitten. zusätzliche Informationen bitten.
Abschnitt 2 - Begutachtungsbefugnis Abschnitt 2 - Begutachtungsbefugnis
Art. 41 - § 1 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Art. 41 - § 1 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu
Umweltinformationen gibt entweder aus eigener Initiative oder auf Umweltinformationen gibt entweder aus eigener Initiative oder auf
Antrag der Regierung, der föderalen gesetzgebenden Kammern oder der in Antrag der Regierung, der föderalen gesetzgebenden Kammern oder der in
Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanzen eine Stellungnahme ab über Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanzen eine Stellungnahme ab über
jede Angelegenheit in Bezug auf die Anwendung der Grundprinzipien des jede Angelegenheit in Bezug auf die Anwendung der Grundprinzipien des
Rechtes auf Zugang zu Umweltinformationen im Rahmen des vorliegenden Rechtes auf Zugang zu Umweltinformationen im Rahmen des vorliegenden
Gesetzes. Gesetzes.
§ 2 - Jeder Antrag auf Stellungnahme wird beim Föderalen § 2 - Jeder Antrag auf Stellungnahme wird beim Föderalen
Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Umweltinformationen schriftlich Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Umweltinformationen schriftlich
eingereicht. eingereicht.
Art. 42 - Die Stellungnahmen des Föderalen Beschwerdeausschusses für Art. 42 - Die Stellungnahmen des Föderalen Beschwerdeausschusses für
den Zugang zu Umweltinformationen sind mit Gründen versehen. den Zugang zu Umweltinformationen sind mit Gründen versehen.
KAPITEL X - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL X - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen
Art. 43 - In das Gesetz vom 12. November 1997 über die Öffentlichkeit Art. 43 - In das Gesetz vom 12. November 1997 über die Öffentlichkeit
der Verwaltung in den Provinzen und Gemeinden wird ein Artikel 2bis der Verwaltung in den Provinzen und Gemeinden wird ein Artikel 2bis
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 2bis - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf « Art. 2bis - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf
Verwaltungsunterlagen über die Umwelt, die die Polizeiorganisation und Verwaltungsunterlagen über die Umwelt, die die Polizeiorganisation und
Polizeipolitik, einschliesslich Artikel 135 § 2 des Neuen Polizeipolitik, einschliesslich Artikel 135 § 2 des Neuen
Gemeindegesetzes, und die Feuerwehrdienste betreffen. » Gemeindegesetzes, und die Feuerwehrdienste betreffen. »
Art. 44 - Im Gesetz vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Art. 44 - Im Gesetz vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der
Verwaltung werden folgende Bestimmungen aufgehoben: Verwaltung werden folgende Bestimmungen aufgehoben:
1. in Artikel 1 Absatz 2: die Nummern 4 und 5, eingefügt durch das 1. in Artikel 1 Absatz 2: die Nummern 4 und 5, eingefügt durch das
Gesetz vom 26. Juni 2000, Gesetz vom 26. Juni 2000,
2. in Artikel 6: § 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, 2. in Artikel 6: § 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Juni 2000,
3. in Artikel 6 § 5: Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Juni 3. in Artikel 6 § 5: Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Juni
2000. 2000.
Art. 45 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 45 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. August 2006 Gegeben zu Brüssel, den 5. August 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 février 2007. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 februari 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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