| Arrêté royal portant approbation de la modification des statuts de la « Familienzulagenkasse Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de l'Est de la Belgique » | Koninklijk besluit tot goedkeuring van de wijziging van de statuten van de « Familienzulagenkasse Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de l'Est de la Belgique » |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL SECURITE SOCIALE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST SOCIALE ZEKERHEID |
| 13 FEVRIER 2006. - Arrêté royal portant approbation de la modification | 13 FEBRUARI 2006. - Koninklijk besluit tot goedkeuring van de |
| des statuts de la « Familienzulagenkasse Ostbelgien - Caisse | wijziging van de statuten van de « Familienzulagenkasse Ostbelgien - |
| d'allocations familiales de l'Est de la Belgique » | Caisse d'allocations familiales de l'Est de la Belgique » |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu les lois coordonnées relatives aux allocations familiales pour | Gelet op de samengeordende wetten betreffende de kinderbijslag voor |
| travailleurs salariés, notamment l'article 26, alinéa 3; | loonarbeiders, inzonderheid op artikel 26, derde lid; |
| Vu la décision de l'assemblée générale extraordinaire de la « | Gelet op de beslissing van de buitengewone algemene vergadering van de |
| Familienzulagenkasse Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de | « Familienzulagenkasse Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de |
| l'Est de la Belgique » du 29 juin 2005; | l'Est de la Belgique » van 29 juni 2005; |
| Sur la proposition de Notre Ministre des Affaires sociales, | Op de voordracht van Onze Minister van Sociale Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Est approuvée la modification des statuts de la « |
Artikel 1.De wijziging van de statuten van de « Familienzulagenkasse |
| Familienzulagenkasse Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de | Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de l'Est de la Belgique |
| l'Est de la Belgique », telle qu'adoptée par décision de son assemblée | », zoals aangenomen bij beslissing van zijn buitengewone algemene |
| générale extraordinaire du 29 juin 2005. | vergadering van 29 juni 2005 wordt goedgekeurd. |
Art. 2.Notre Ministre des Affaires sociales est chargé de l'exécution |
Art. 2.Onze Minister van Sociale Zaken is belast met de uitvoering |
| du présent arrêté. | van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 13 février 2006. | Gegeven te Brussel, 13 februari 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre des Affaires sociales, | De Minister van Sociale Zaken, |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Beilage | Beilage |
| Satzungen | Satzungen |
| Familienzulagenkasse Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de | Familienzulagenkasse Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de |
| l'Est de la Belgique | l'Est de la Belgique |
| Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht | Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht |
| I. NAME, SITZ, TÄTIGKEITSGEBIET, GEGENSTAND, DAUER, GESCHÄFTSJAHR | I. NAME, SITZ, TÄTIGKEITSGEBIET, GEGENSTAND, DAUER, GESCHÄFTSJAHR |
| A. NAME | A. NAME |
| Artikel 1. Die Vereinigung trägt den Namen : Familienzulagenkasse | Artikel 1.Die Vereinigung trägt den Namen : Familienzulagenkasse |
| Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de l'Est de la Belgique. | Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de l'Est de la Belgique. |
| Die Vereinigung besitzt die Rechtsform einer Vereinigung ohne | Die Vereinigung besitzt die Rechtsform einer Vereinigung ohne |
| Gewinnerzielungsabsicht, abgekürzt « V.o.G. ». | Gewinnerzielungsabsicht, abgekürzt « V.o.G. ». |
| Der Name der Vereinigung, die Rechtsform sowie die Anschrift sind auf | Der Name der Vereinigung, die Rechtsform sowie die Anschrift sind auf |
| allen offiziellen Akten und Schriftstücken zu vermerken. | allen offiziellen Akten und Schriftstücken zu vermerken. |
| B. SITZ | B. SITZ |
| Artikel 2. Der Sitz der Vereinigung ist in 4700 Eupen, Herbesthaler | Artikel 2.Der Sitz der Vereinigung ist in 4700 Eupen, Herbesthaler |
| Strasse 1A. Er kann von der Generalversammlung an jeden anderen Ort | Strasse 1A. Er kann von der Generalversammlung an jeden anderen Ort |
| ihres Tätigkeitsgebietes verlegt werden. Der Gerichtsbezirk ist Eupen. | ihres Tätigkeitsgebietes verlegt werden. Der Gerichtsbezirk ist Eupen. |
| C. TÄTIGKEITSGEBIET | C. TÄTIGKEITSGEBIET |
| Artikel 3. Das Tätigkeitsgebiet der Vereinigung umfasst den | Artikel 3.Das Tätigkeitsgebiet der Vereinigung umfasst den |
| Verwaltungsbezirk Verviers. | Verwaltungsbezirk Verviers. |
| D. GEGENSTAND | D. GEGENSTAND |
| Artikel 4. Der Gegenstand der Vereinigung ist die Anwendung der « | Artikel 4.Der Gegenstand der Vereinigung ist die Anwendung der « |
| koordinierten Gesetze über Familienzulagen für Arbeitnehmer » sowie | koordinierten Gesetze über Familienzulagen für Arbeitnehmer » sowie |
| deren Ausführungsbestimmungen. Sie stellt die Zahlung der | deren Ausführungsbestimmungen. Sie stellt die Zahlung der |
| Familienzulagen, der Geburtszulagen und der Adoptionsprämien zu | Familienzulagen, der Geburtszulagen und der Adoptionsprämien zu |
| Gunsten der Familien von Personen, die als Arbeitnehmer beschäftigt | Gunsten der Familien von Personen, die als Arbeitnehmer beschäftigt |
| sind, oder diesen Personen gleichgestellt sind, sicher. | sind, oder diesen Personen gleichgestellt sind, sicher. |
| E. DAUER | E. DAUER |
| Artikel 5. Die Vereinigung ist für eine unbefristete Zeit gebildet. | Artikel 5.Die Vereinigung ist für eine unbefristete Zeit gebildet. |
| Sie kann, unter Berücksichtigung der Artikel 24 und 44, jederzeit | Sie kann, unter Berücksichtigung der Artikel 24 und 44, jederzeit |
| aufgelöst werden. | aufgelöst werden. |
| F. GESCHÄFTSJAHR | F. GESCHÄFTSJAHR |
| Artikel 6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | Artikel 6.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| II. MITGLIEDSCHAFT, DEMISSION, AUSTRITT, AUSSCHLUSS, | II. MITGLIEDSCHAFT, DEMISSION, AUSTRITT, AUSSCHLUSS, |
| MITGLIEDERREGISTER | MITGLIEDERREGISTER |
| A. MITGLIEDSCHAFT | A. MITGLIEDSCHAFT |
| Artikel 7. Laut Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 5. April 1938 | Artikel 7.Laut Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 5. April 1938 |
| beträgt die Mindestanzahl der Mitglieder der Vereinigung zehn. | beträgt die Mindestanzahl der Mitglieder der Vereinigung zehn. |
| Artikel 8. Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht allen | Artikel 8.Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht allen |
| industriellen, gewerblichen und handwerklichen Unternehmen sowie alle | industriellen, gewerblichen und handwerklichen Unternehmen sowie alle |
| Personen, die im Sinne des Gesetzgebers als Arbeitgeber angesehen | Personen, die im Sinne des Gesetzgebers als Arbeitgeber angesehen |
| werden, offen, soweit ihr Unternehmen seinen Sitz im Tätigkeitsgebiet | werden, offen, soweit ihr Unternehmen seinen Sitz im Tätigkeitsgebiet |
| der Vereinigung hat. | der Vereinigung hat. |
| Der Anschluss kann einem Arbeitgeber nicht verweigert werden, der sich | Der Anschluss kann einem Arbeitgeber nicht verweigert werden, der sich |
| verpflichtet, alle Bestimmungen der Satzungen und Regelungen zu | verpflichtet, alle Bestimmungen der Satzungen und Regelungen zu |
| respektieren unter der Voraussetzung, dass er der Arbeitgeberkategorie | respektieren unter der Voraussetzung, dass er der Arbeitgeberkategorie |
| und dem Tätigkeitsgebiet angehörig ist, für die die Vereinigung | und dem Tätigkeitsgebiet angehörig ist, für die die Vereinigung |
| aufgrund der Satzungen gegründet worden ist und nicht durch eine | aufgrund der Satzungen gegründet worden ist und nicht durch eine |
| andere Familienzulagenkasse wegen Verpflichtungsverstössen | andere Familienzulagenkasse wegen Verpflichtungsverstössen |
| ausgeschlossen wurde. | ausgeschlossen wurde. |
| Artikel 9. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt an die Vereinigung | Artikel 9.Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt an die Vereinigung |
| aufgrund der hierfür zur Verfügung gestellten Formulare. | aufgrund der hierfür zur Verfügung gestellten Formulare. |
| B. DEMISSION, AUSTRITT, AUSSCHLUSS | B. DEMISSION, AUSTRITT, AUSSCHLUSS |
| Artikel 10. Der Verlust der Eigenschaft als Mitglied kann erfolgen | Artikel 10.Der Verlust der Eigenschaft als Mitglied kann erfolgen |
| durch: | durch: |
| 1. Demission: Die Demission muss durch eingeschriebenen Brief | 1. Demission: Die Demission muss durch eingeschriebenen Brief |
| erfolgen. Die Mitgliedschaft endet am Ende des Vierteljahres, in | erfolgen. Die Mitgliedschaft endet am Ende des Vierteljahres, in |
| welchem die Kündigungsfrist endet. Die Kündigungsfrist beträgt | welchem die Kündigungsfrist endet. Die Kündigungsfrist beträgt |
| mindestens 30 Tage. Die Demission kann nicht innerhalb der ersten 4 | mindestens 30 Tage. Die Demission kann nicht innerhalb der ersten 4 |
| Jahre nach dem Anschluss erfolgen. | Jahre nach dem Anschluss erfolgen. |
| 2. Streichung der Mitgliedschaft: Wenn das Mitglied nicht mehr die | 2. Streichung der Mitgliedschaft: Wenn das Mitglied nicht mehr die |
| Eigenschaft als Arbeitgeber besitzt, oder wenn es die Bedingungen der | Eigenschaft als Arbeitgeber besitzt, oder wenn es die Bedingungen der |
| Satzungen hinsichtlich des Tätigkeitsgebietes der Vereinigung nicht | Satzungen hinsichtlich des Tätigkeitsgebietes der Vereinigung nicht |
| mehr erfüllt. | mehr erfüllt. |
| 3. Ausschluss: Durch Beschluss des Verwaltungsrates wegen Nichtzahlung | 3. Ausschluss: Durch Beschluss des Verwaltungsrates wegen Nichtzahlung |
| des zusätzlichen Beitrages laut Artikel 15 der Satzungen oder | des zusätzlichen Beitrages laut Artikel 15 der Satzungen oder |
| Nichtbeachtung der gesetzlichen und satzungsgemässen Verpflichtungen. | Nichtbeachtung der gesetzlichen und satzungsgemässen Verpflichtungen. |
| Das Mitglied wird vorab eingeladen, um angehört zu werden. Der | Das Mitglied wird vorab eingeladen, um angehört zu werden. Der |
| Ausschluss wird dem Mitglied per eingeschriebenen Brief bestätigt und | Ausschluss wird dem Mitglied per eingeschriebenen Brief bestätigt und |
| tritt am Ende des Vierteljahres, in welchem die Bestätigung erfolgte, | tritt am Ende des Vierteljahres, in welchem die Bestätigung erfolgte, |
| in Kraft. | in Kraft. |
| C. MITGLIEDERREGISTER | C. MITGLIEDERREGISTER |
| Artikel 11. Die Vereinigung verfügt über ein Mitgliederregister, in | Artikel 11.Die Vereinigung verfügt über ein Mitgliederregister, in |
| das jedes Mitglied mit den durch das « Gesetz vom 27. Juni 1921 über | das jedes Mitglied mit den durch das « Gesetz vom 27. Juni 1921 über |
| die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen | die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen |
| Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen » | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen » |
| vorgeschriebenen Angaben aufgenommen wird. | vorgeschriebenen Angaben aufgenommen wird. |
| Die Aufnahme, der Austritt oder der Ausschluss eines Mitgliedes muss | Die Aufnahme, der Austritt oder der Ausschluss eines Mitgliedes muss |
| innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens | innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens |
| der Aufnahme, des Austritts oder des Ausschlusses im Register | der Aufnahme, des Austritts oder des Ausschlusses im Register |
| festgehalten werden. | festgehalten werden. |
| Die Mitglieder haben das Recht, das Mitgliederregister am Sitz der | Die Mitglieder haben das Recht, das Mitgliederregister am Sitz der |
| Vereinigung zu konsultieren. | Vereinigung zu konsultieren. |
| III. ZULAGENVERTEILUNG | III. ZULAGENVERTEILUNG |
| Artikel 12. Die Zulagen werden aufgrund der vorgesehenen Regeln der | Artikel 12.Die Zulagen werden aufgrund der vorgesehenen Regeln der |
| koordinierten Gesetze bezahlt. | koordinierten Gesetze bezahlt. |
| Artikel 13. Der « Zulagenberechtigte » ist (die) diejenige Person, die | Artikel 13.Der « Zulagenberechtigte » ist (die) diejenige Person, die |
| das Anrecht auf Kinderzulagen aufgrund seiner Beschäftigung, einer | das Anrecht auf Kinderzulagen aufgrund seiner Beschäftigung, einer |
| hiermit gleichgestellten Situation oder einer Zuerkennungssituation | hiermit gleichgestellten Situation oder einer Zuerkennungssituation |
| eröffnet. Der « Empfangsberechtigte » ist diejenige Person, an die die | eröffnet. Der « Empfangsberechtigte » ist diejenige Person, an die die |
| Zulagen ausgezahlt werden. Der « Nutzniesser » ist diejenige Person, | Zulagen ausgezahlt werden. Der « Nutzniesser » ist diejenige Person, |
| für die die Zulagen gewährt werden. | für die die Zulagen gewährt werden. |
| Artikel 14. Die zur Verteilung der Zulagen notwendigen Gelder erhält | Artikel 14.Die zur Verteilung der Zulagen notwendigen Gelder erhält |
| die Vereinigung durch Vermittlung der « Zentralanstalt für | die Vereinigung durch Vermittlung der « Zentralanstalt für |
| Familienbeihilfen für Arbeitnehmer ». Die Abrechnung dieser Gelder | Familienbeihilfen für Arbeitnehmer ». Die Abrechnung dieser Gelder |
| erfolgt im durch die vorgenannte Stelle festgelegten Zeitrahmen. | erfolgt im durch die vorgenannte Stelle festgelegten Zeitrahmen. |
| IV. FINANZIERUNG DER VEREINIGUNG | IV. FINANZIERUNG DER VEREINIGUNG |
| Artikel 15. Die Einnahmen der Vereinigung setzen sich wie folgt | Artikel 15.Die Einnahmen der Vereinigung setzen sich wie folgt |
| zusammen: | zusammen: |
| 1. Zuwendungen, die ihr aus der sozialen Gesetzgebung zufliessen; | 1. Zuwendungen, die ihr aus der sozialen Gesetzgebung zufliessen; |
| 2. Beihilfen, Schenkungen oder alle anderen Beträge, die sie beziehen | 2. Beihilfen, Schenkungen oder alle anderen Beträge, die sie beziehen |
| könnte; | könnte; |
| 3. Zusätzliche Beiträge der Mitglieder. Falls der | 3. Zusätzliche Beiträge der Mitglieder. Falls der |
| Verwaltungsrücklagenfonds ungenügend ist, kann die Vereinigung durch | Verwaltungsrücklagenfonds ungenügend ist, kann die Vereinigung durch |
| Beschluss des Verwaltungsrates einen zusätzlichen Beitrag von ihren | Beschluss des Verwaltungsrates einen zusätzlichen Beitrag von ihren |
| Mitgliedern fordern, um die Verwaltungskosten zu decken. Der Betrag | Mitgliedern fordern, um die Verwaltungskosten zu decken. Der Betrag |
| des zusätzlichen Beitrags pro Mitglied wird wie folgt errechnet. Der | des zusätzlichen Beitrags pro Mitglied wird wie folgt errechnet. Der |
| Betrag der Unterdeckung wird multipliziert mit der Anzahl | Betrag der Unterdeckung wird multipliziert mit der Anzahl |
| Zulagenberechtigter des Mitglieds zum 31. Dezember des letzten | Zulagenberechtigter des Mitglieds zum 31. Dezember des letzten |
| abgeschlossenen Geschäftsjahres. Dieses Produkt wird geteilt durch die | abgeschlossenen Geschäftsjahres. Dieses Produkt wird geteilt durch die |
| Gesamtzahl der angeschlossenen Zulagenberechtigten zum selben | Gesamtzahl der angeschlossenen Zulagenberechtigten zum selben |
| Zeitpunkt bei der Familienzulagenkasse. | Zeitpunkt bei der Familienzulagenkasse. |
| V. GENERALVERSAMMLUNG | V. GENERALVERSAMMLUNG |
| A. ZUSAMMENSETZUNG, VORSITZ UND ZUSTÄNDIGKEITEN | A. ZUSAMMENSETZUNG, VORSITZ UND ZUSTÄNDIGKEITEN |
| Artikel 16. Die Generalversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern | Artikel 16.Die Generalversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern |
| der Vereinigung zusammen. | der Vereinigung zusammen. |
| Den Vorsitz der Generalversammlung übernimmt der Präsident des | Den Vorsitz der Generalversammlung übernimmt der Präsident des |
| Verwaltungsrates, im Falle seiner Verhinderung der Vize-Präsident oder | Verwaltungsrates, im Falle seiner Verhinderung der Vize-Präsident oder |
| ein anderes Verwaltungsratsmitglied, das durch den Verwaltungsrat | ein anderes Verwaltungsratsmitglied, das durch den Verwaltungsrat |
| bestimmt wurde. | bestimmt wurde. |
| Der Vorsitzende der Generalversammlung bezeichnet den Schriftführer | Der Vorsitzende der Generalversammlung bezeichnet den Schriftführer |
| und die Wahlhelfer bzw. Stimmzähler. | und die Wahlhelfer bzw. Stimmzähler. |
| Artikel 17. Die Generalversammlung verfügt über nachfolgende | Artikel 17.Die Generalversammlung verfügt über nachfolgende |
| Zuständigkeiten: | Zuständigkeiten: |
| 1. Änderung der Satzungen; | 1. Änderung der Satzungen; |
| 2. Ernennung und Amtsenthebung der Verwaltungsratsmitglieder; | 2. Ernennung und Amtsenthebung der Verwaltungsratsmitglieder; |
| 3. Ernennung und Amtsenthebung des Kommissars und Festlegung der | 3. Ernennung und Amtsenthebung des Kommissars und Festlegung der |
| Bezüge, falls solche zugeteilt werden; | Bezüge, falls solche zugeteilt werden; |
| 4. Entlastung des Verwaltungsrates, des Kommissars und der | 4. Entlastung des Verwaltungsrates, des Kommissars und der |
| Geschäftsführung; | Geschäftsführung; |
| 5. Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung; | 5. Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung; |
| 6. Auflösung der Vereinigung unter Berücksichtigung der Artikel 24 und | 6. Auflösung der Vereinigung unter Berücksichtigung der Artikel 24 und |
| 44. | 44. |
| B. DATUM UND EINBERUFUNG | B. DATUM UND EINBERUFUNG |
| Artikel 18. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr | Artikel 18.Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr |
| statt und zwar in der ersten Hälfte eines jeden Jahres. | statt und zwar in der ersten Hälfte eines jeden Jahres. |
| Des weiteren finden ordentliche Generalversammlungen statt, | Des weiteren finden ordentliche Generalversammlungen statt, |
| 1. wenn 1/5 der Mitglieder diesen Wunsch schriftlich äussern. Diesem | 1. wenn 1/5 der Mitglieder diesen Wunsch schriftlich äussern. Diesem |
| Wunsch ist innerhalb eines Kalendermonats stattzugeben; | Wunsch ist innerhalb eines Kalendermonats stattzugeben; |
| 2. wenn der Verwaltungsrat dies als erforderlich erachtet. | 2. wenn der Verwaltungsrat dies als erforderlich erachtet. |
| Satzungsänderungen und die Auflösung der Vereinigung sind Gegenstand | Satzungsänderungen und die Auflösung der Vereinigung sind Gegenstand |
| der Tagesordnung einer ausserordentlichen Generalversammlung, die zu | der Tagesordnung einer ausserordentlichen Generalversammlung, die zu |
| diesem Zweck einzuberufen ist. | diesem Zweck einzuberufen ist. |
| Artikel 19. Die Einladungen zu den Generalversammlungen sind den | Artikel 19.Die Einladungen zu den Generalversammlungen sind den |
| Mitgliedern spätestens 8 Tage vorher durch gewöhnlichen Brief | Mitgliedern spätestens 8 Tage vorher durch gewöhnlichen Brief |
| zuzustellen. | zuzustellen. |
| Aus den Einladungen sind die Punkte der Tagesordnung zu ersehen. | Aus den Einladungen sind die Punkte der Tagesordnung zu ersehen. |
| Ferner muss jeder Punkt auf die Tagesordnung gesetzt werden, der durch | Ferner muss jeder Punkt auf die Tagesordnung gesetzt werden, der durch |
| mindestens 1/20 der eingetragenen Mitglieder unterschrieben ist. | mindestens 1/20 der eingetragenen Mitglieder unterschrieben ist. |
| Bei Satzungsänderungen müssen die Änderungen ausdrücklich in die | Bei Satzungsänderungen müssen die Änderungen ausdrücklich in die |
| Tagesordnung aufgenommen werden. | Tagesordnung aufgenommen werden. |
| C. STIMMRECHT, VOLLMACHT UND VERTRETUNG | C. STIMMRECHT, VOLLMACHT UND VERTRETUNG |
| Artikel 20. Jedes Mitglied der Vereinigung hat eine Stimme. | Artikel 20.Jedes Mitglied der Vereinigung hat eine Stimme. |
| Artikel 21. Die Abstimmungen der Generalversammlungen können sowohl | Artikel 21.Die Abstimmungen der Generalversammlungen können sowohl |
| offen als auch, auf Antrag hin, geheim erfolgen. | offen als auch, auf Antrag hin, geheim erfolgen. |
| Artikel 22. Die Mitglieder werden vertreten durch die Person, die der | Artikel 22.Die Mitglieder werden vertreten durch die Person, die der |
| Vereinigung schriftlich mitgeteilt wurde. | Vereinigung schriftlich mitgeteilt wurde. |
| Die Mitglieder können sich von einem anderen Mitglied vertreten | Die Mitglieder können sich von einem anderen Mitglied vertreten |
| lassen. Die Anzahl Vollmachten pro Mitglied ist auf 5 begrenzt. | lassen. Die Anzahl Vollmachten pro Mitglied ist auf 5 begrenzt. |
| D. BESCHLUSSFASSUNG | D. BESCHLUSSFASSUNG |
| Artikel 23. Die ordnungsgemäss berufenen ordentlichen | Artikel 23.Die ordnungsgemäss berufenen ordentlichen |
| Generalversammlungen sind beschlussfähig, ungeachtet der Anzahl | Generalversammlungen sind beschlussfähig, ungeachtet der Anzahl |
| anwesender oder vertretener Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit | anwesender oder vertretener Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit |
| einfacher Mehrheit der Stimmen genommen. | einfacher Mehrheit der Stimmen genommen. |
| Artikel 24. Die ordnungsgemäss berufenen ausserordentlichen | Artikel 24.Die ordnungsgemäss berufenen ausserordentlichen |
| Generalversammlungen wegen Satzungsänderungen oder der Auflösung der | Generalversammlungen wegen Satzungsänderungen oder der Auflösung der |
| Vereinigung sind beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend oder | Vereinigung sind beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend oder |
| vertreten sind. Dieses 2/3-Anwesenheitsquorum ist nicht nötig, falls | vertreten sind. Dieses 2/3-Anwesenheitsquorum ist nicht nötig, falls |
| die Vereinigung mehr als 500 Mitglieder zählt. | die Vereinigung mehr als 500 Mitglieder zählt. |
| Sind in der ersten ausserordentlichen Generalversammlung für | Sind in der ersten ausserordentlichen Generalversammlung für |
| Satzungsänderung oder Auflösung der Vereinigung nicht 2/3 der | Satzungsänderung oder Auflösung der Vereinigung nicht 2/3 der |
| Mitglieder anwesend oder vertreten, kann eine zweite ausserordentliche | Mitglieder anwesend oder vertreten, kann eine zweite ausserordentliche |
| Generalversammlung einberufen werden, die, ungeachtet der Anzahl | Generalversammlung einberufen werden, die, ungeachtet der Anzahl |
| anwesender oder vertretener Mitglieder, beschlussfähig ist. | anwesender oder vertretener Mitglieder, beschlussfähig ist. |
| Zwischen beiden Versammlungen muss ein Mindestzeitraum von 15 Tagen | Zwischen beiden Versammlungen muss ein Mindestzeitraum von 15 Tagen |
| liegen. | liegen. |
| Die Beschlüsse zwecks Satzungsänderungen müssen mit 2/3-Mehrheit | Die Beschlüsse zwecks Satzungsänderungen müssen mit 2/3-Mehrheit |
| getroffen werden. Die Beschlüsse zwecks Auflösung der Vereinigung | getroffen werden. Die Beschlüsse zwecks Auflösung der Vereinigung |
| müssen mit 4/5-Mehrheit getroffen werden. | müssen mit 4/5-Mehrheit getroffen werden. |
| Artikel 25. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme desjenigen, der in | Artikel 25.Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme desjenigen, der in |
| der Generalversammlung den Vorsitz führt, den Ausschlag. | der Generalversammlung den Vorsitz führt, den Ausschlag. |
| Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen werden bei der | Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen werden bei der |
| Mehrheitsberechnung nicht berücksichtigt. | Mehrheitsberechnung nicht berücksichtigt. |
| E. SCHRIFTEN DER VEREINIGUNG | E. SCHRIFTEN DER VEREINIGUNG |
| Artikel 26. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden schriftlich | Artikel 26.Die Beschlüsse der Generalversammlung werden schriftlich |
| festgehalten, vom Präsidenten des Verwaltungsrates und dem | festgehalten, vom Präsidenten des Verwaltungsrates und dem |
| Geschäftsführer unterschrieben und in einem Register am Sitz der | Geschäftsführer unterschrieben und in einem Register am Sitz der |
| Vereinigung aufbewahrt. Jedes Mitglied ist berechtigt, es dort | Vereinigung aufbewahrt. Jedes Mitglied ist berechtigt, es dort |
| einzusehen. | einzusehen. |
| Die Beschlüsse können Dritten mitgeteilt werden, sofern hierzu ein | Die Beschlüsse können Dritten mitgeteilt werden, sofern hierzu ein |
| Interesse besteht. | Interesse besteht. |
| VI. VERWALTUNGSRAT UND GESCHÄFTSFÜHRUNG | VI. VERWALTUNGSRAT UND GESCHÄFTSFÜHRUNG |
| Artikel 27. Die Leitung der Vereinigung besteht aus dem Verwaltungsrat | Artikel 27.Die Leitung der Vereinigung besteht aus dem Verwaltungsrat |
| und der Geschäftsführung. | und der Geschäftsführung. |
| A. ZUSAMMENSETZUNG | A. ZUSAMMENSETZUNG |
| Artikel 28. Die Generalversammlung wählt aus ihren Reihen die | Artikel 28.Die Generalversammlung wählt aus ihren Reihen die |
| Verwaltungsratsmitglieder. Die Vorschläge hierzu kommen aus der | Verwaltungsratsmitglieder. Die Vorschläge hierzu kommen aus der |
| Versammlung selbst. | Versammlung selbst. |
| Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. | Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. |
| Der Verwaltungsrat wird von der Generalversammlung für eine Amtszeit | Der Verwaltungsrat wird von der Generalversammlung für eine Amtszeit |
| von 3 Jahren gewählt. Das Mandat endet unmittelbar nach der | von 3 Jahren gewählt. Das Mandat endet unmittelbar nach der |
| ordentlichen Generalversammlung des dritten Jahres in welchem der | ordentlichen Generalversammlung des dritten Jahres in welchem der |
| Verwaltungsrat den Jahresabschluss vorlegt. | Verwaltungsrat den Jahresabschluss vorlegt. |
| Die ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder sind wiederwählbar. | Die ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder sind wiederwählbar. |
| Artikel 29. In jedem Jahr wird zur Ersatzwahl eines Drittels der | Artikel 29.In jedem Jahr wird zur Ersatzwahl eines Drittels der |
| Mitglieder geschritten. Zu diesem Zweck bezeichnet der Verwaltungsrat | Mitglieder geschritten. Zu diesem Zweck bezeichnet der Verwaltungsrat |
| durch das Los diejenigen seiner Mitglieder, deren Amt am Ende eines | durch das Los diejenigen seiner Mitglieder, deren Amt am Ende eines |
| jeden Jahres der ersten dreijährigen Laufzeit erlöschen soll. | jeden Jahres der ersten dreijährigen Laufzeit erlöschen soll. |
| Wenn die Anzahl der Mitglieder nicht durch 3 teilbar ist, so scheidet | Wenn die Anzahl der Mitglieder nicht durch 3 teilbar ist, so scheidet |
| der kleinste Teil am Ende des ersten Jahres und der zahlenmässig | der kleinste Teil am Ende des ersten Jahres und der zahlenmässig |
| grössere Teil am Ende des dritten Jahres aus. | grössere Teil am Ende des dritten Jahres aus. |
| Artikel 30. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines | Artikel 30.Bei vorzeitigem Ausscheiden eines |
| Verwaltungsratsmitgliedes kann die nächste Generalversammlung ein | Verwaltungsratsmitgliedes kann die nächste Generalversammlung ein |
| neues Verwaltungsratsmitglied für den Rest der Amtszeit, welche dem | neues Verwaltungsratsmitglied für den Rest der Amtszeit, welche dem |
| ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitglied noch zur Verfügung stand, | ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitglied noch zur Verfügung stand, |
| wählen. | wählen. |
| Artikel 31. Im Falle einer Demission durch ein Mitglied, dessen | Artikel 31.Im Falle einer Demission durch ein Mitglied, dessen |
| Vertreter im Verwaltungsrat tagt, verliert dieser unmittelbar bei der | Vertreter im Verwaltungsrat tagt, verliert dieser unmittelbar bei der |
| Demission sein Verwaltungsratsmandat. | Demission sein Verwaltungsratsmandat. |
| B. PRÄSIDENT UND VIZE-PRÄSIDENT | B. PRÄSIDENT UND VIZE-PRÄSIDENT |
| Artikel 32. Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Reihen mit einfacher | Artikel 32.Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Reihen mit einfacher |
| Stimmenmehrheit einen Präsidenten sowie einen Vize-Präsidenten. | Stimmenmehrheit einen Präsidenten sowie einen Vize-Präsidenten. |
| Die Amtszeit des Präsidenten sowie des Vize-Präsidenten ist auf 3 | Die Amtszeit des Präsidenten sowie des Vize-Präsidenten ist auf 3 |
| Jahre festgelegt. Sowohl der Präsident als auch der Vize-Präsident | Jahre festgelegt. Sowohl der Präsident als auch der Vize-Präsident |
| sind wiederwählbar. | sind wiederwählbar. |
| C. DATUM UND EINBERUFUNG | C. DATUM UND EINBERUFUNG |
| Artikel 33. Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des | Artikel 33.Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des |
| Verwaltungsrates und der Generalversammlungen. | Verwaltungsrates und der Generalversammlungen. |
| Der Präsident beruft den Verwaltungsrat ein sooft dies erforderlich | Der Präsident beruft den Verwaltungsrat ein sooft dies erforderlich |
| ist. Die Einberufung des Verwaltungsrates ist zwingend, wenn dieser | ist. Die Einberufung des Verwaltungsrates ist zwingend, wenn dieser |
| Wunsch von mindestens 2 Verwaltungsratsmitgliedern gewünscht wird. | Wunsch von mindestens 2 Verwaltungsratsmitgliedern gewünscht wird. |
| Sowohl die Einberufung, als auch die Beantragung einer | Sowohl die Einberufung, als auch die Beantragung einer |
| Verwaltungsratssitzung muss Gegenstand einer Tagesordnung sein, die | Verwaltungsratssitzung muss Gegenstand einer Tagesordnung sein, die |
| über die Verhandlungspunkte klare Aussage macht. | über die Verhandlungspunkte klare Aussage macht. |
| Die Einladungen zu Verwaltungsratssitzungen sind den | Die Einladungen zu Verwaltungsratssitzungen sind den |
| Verwaltungsratsmitgliedern spätestens 8 Tage vorher durch gewöhnlichen | Verwaltungsratsmitgliedern spätestens 8 Tage vorher durch gewöhnlichen |
| Brief zuzustellen. | Brief zuzustellen. |
| D. BESCHLUSSFASSUNG | D. BESCHLUSSFASSUNG |
| Artikel 34. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein | Artikel 34.Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein |
| Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. | Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. |
| Der Verwaltungsrat beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit der | Der Verwaltungsrat beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit der |
| anwesenden und vertretenen Mitglieder. | anwesenden und vertretenen Mitglieder. |
| Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme desjenigen, der in der | Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme desjenigen, der in der |
| Versammlung den Vorsitz führt, den Ausschlag. | Versammlung den Vorsitz führt, den Ausschlag. |
| Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen | Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen |
| festgehalten, die vom Präsidenten und dem Geschäftsführer zu | festgehalten, die vom Präsidenten und dem Geschäftsführer zu |
| unterzeichnen sind. | unterzeichnen sind. |
| E. ZUSTÄNDIGKEITEN UND DELEGATION VON ZUSTÄNDIGKEITEN | E. ZUSTÄNDIGKEITEN UND DELEGATION VON ZUSTÄNDIGKEITEN |
| Artikel 35. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Vereinigung zu | Artikel 35.Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Vereinigung zu |
| verwalten. | verwalten. |
| Alles was nicht ausdrücklich der Generalversammlung durch die | Alles was nicht ausdrücklich der Generalversammlung durch die |
| Satzungen oder das Gesetz vorbehalten ist, fällt unter die | Satzungen oder das Gesetz vorbehalten ist, fällt unter die |
| Zuständigkeit des Verwaltungsrates. | Zuständigkeit des Verwaltungsrates. |
| Artikel 36. Der Präsident oder der Geschäftsführer handeln im Namen | Artikel 36.Der Präsident oder der Geschäftsführer handeln im Namen |
| des Verwaltungsrates und vertreten dadurch die Vereinigung nach Aussen | des Verwaltungsrates und vertreten dadurch die Vereinigung nach Aussen |
| hin in allen öffentlichen, rechtlichen und gerichtlichen sowie | hin in allen öffentlichen, rechtlichen und gerichtlichen sowie |
| finanziellen Angelegenheiten. | finanziellen Angelegenheiten. |
| Der Präsident der Vereinigung ist berechtigt, sich die Mitarbeit | Der Präsident der Vereinigung ist berechtigt, sich die Mitarbeit |
| berufener Persönlichkeiten zu sichern, ohne dass diese Mitglied der | berufener Persönlichkeiten zu sichern, ohne dass diese Mitglied der |
| Vereinigung sein müssen. | Vereinigung sein müssen. |
| Artikel 37. Die tägliche Geschäftsführung geht auf den über, der vom | Artikel 37.Die tägliche Geschäftsführung geht auf den über, der vom |
| Verwaltungsrat zum Geschäftsführer der Vereinigung bestimmt wird. Der | Verwaltungsrat zum Geschäftsführer der Vereinigung bestimmt wird. Der |
| Geschäftsführer ist zuständig für die Durchführung der täglichen | Geschäftsführer ist zuständig für die Durchführung der täglichen |
| Geschäftsführung. | Geschäftsführung. |
| Zu den Aufgaben der täglichen Geschäftsführung gehören insbesondere | Zu den Aufgaben der täglichen Geschäftsführung gehören insbesondere |
| die Organisation der Verwaltung und Auszahlung der Zulagen, die | die Organisation der Verwaltung und Auszahlung der Zulagen, die |
| verpflichtende Kommunikation und Information zu den zuständigen | verpflichtende Kommunikation und Information zu den zuständigen |
| Behörden, die Durchführung aller gerichtlichen und aussergerichtlichen | Behörden, die Durchführung aller gerichtlichen und aussergerichtlichen |
| Handlungen zwecks Verteidigung der Interessen der Vereinigung, die | Handlungen zwecks Verteidigung der Interessen der Vereinigung, die |
| Ausführung der sie betreffenden gerichtlichen Urteile, in | Ausführung der sie betreffenden gerichtlichen Urteile, in |
| Dringlichkeitsfällen die Ergreifung aller notwendigen Vorkehrungen für | Dringlichkeitsfällen die Ergreifung aller notwendigen Vorkehrungen für |
| eine ordnungsgemässe Verwaltung und die Sicherstellung der Rechte und | eine ordnungsgemässe Verwaltung und die Sicherstellung der Rechte und |
| Interessen der Vereinigung und des durch sie gewährleisteten | Interessen der Vereinigung und des durch sie gewährleisteten |
| öffentlichen Dienstes, die Kontaktpflege zu den öffentlichen und | öffentlichen Dienstes, die Kontaktpflege zu den öffentlichen und |
| privaten Einrichtungen sowie zu den Mitgliedern, die Durchführung | privaten Einrichtungen sowie zu den Mitgliedern, die Durchführung |
| aller Finanzoperationen, die die tägliche Geschäftsführung betreffen. | aller Finanzoperationen, die die tägliche Geschäftsführung betreffen. |
| Zu den Aufgaben der täglichen Geschäftsführung gehört ausdrücklich | Zu den Aufgaben der täglichen Geschäftsführung gehört ausdrücklich |
| nicht die Bewertung und Beantwortung der durch die « Zentralanstalt | nicht die Bewertung und Beantwortung der durch die « Zentralanstalt |
| für Familienbeihilfen für Arbeitnehmer » formulierten Anmerkungen | für Familienbeihilfen für Arbeitnehmer » formulierten Anmerkungen |
| bezüglich der administrativen und Finanzverwaltung der Vereinigung. | bezüglich der administrativen und Finanzverwaltung der Vereinigung. |
| Artikel 38. Sämtliche die Vereinigung verpflichtenden Akten, die die | Artikel 38.Sämtliche die Vereinigung verpflichtenden Akten, die die |
| tägliche Geschäftsführung nicht betreffen, werden gemeinsam vom | tägliche Geschäftsführung nicht betreffen, werden gemeinsam vom |
| Präsidenten und Geschäftsführer unterschrieben. | Präsidenten und Geschäftsführer unterschrieben. |
| Sämtliche die Vereinigung verpflichtenden Akten, die die tägliche | Sämtliche die Vereinigung verpflichtenden Akten, die die tägliche |
| Geschäftsführung betreffen, werden vom Geschäftsführer unterschrieben. | Geschäftsführung betreffen, werden vom Geschäftsführer unterschrieben. |
| Artikel 39. Der Verwaltungsrat kann aufgrund eines Beschlusses einer | Artikel 39.Der Verwaltungsrat kann aufgrund eines Beschlusses einer |
| anderen Person, Mitglied des Verwaltungsrates oder nicht, Vertretungs- | anderen Person, Mitglied des Verwaltungsrates oder nicht, Vertretungs- |
| und Unterschriftsvollmacht in öffentlichen, rechtlichen und | und Unterschriftsvollmacht in öffentlichen, rechtlichen und |
| gerichtlichen sowie finanziellen Angelegenheiten erteilen. | gerichtlichen sowie finanziellen Angelegenheiten erteilen. |
| Artikel 40. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der | Artikel 40.Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der |
| Geschäftsführer sind nur für das verantwortlich, was sie in Ausübung | Geschäftsführer sind nur für das verantwortlich, was sie in Ausübung |
| ihres Amtes getan haben. | ihres Amtes getan haben. |
| Sie gehen auf Grund ihrer Tätigkeit keine persönlichen Verpflichtungen | Sie gehen auf Grund ihrer Tätigkeit keine persönlichen Verpflichtungen |
| hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung ein. | hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung ein. |
| VII. RECHNUNGSABLAGE UND KONTROLLE | VII. RECHNUNGSABLAGE UND KONTROLLE |
| Artikel 41. Der Verwaltungsrat hat der Generalversammlung jährlich | Artikel 41.Der Verwaltungsrat hat der Generalversammlung jährlich |
| eine detaillierte Abrechnung über das verflossene Geschäftsjahr | eine detaillierte Abrechnung über das verflossene Geschäftsjahr |
| vorzulegen, woraus klar und deutlich die finanzielle Situation der | vorzulegen, woraus klar und deutlich die finanzielle Situation der |
| Vereinigung ersichtlich ist. | Vereinigung ersichtlich ist. |
| Artikel 42. Der Verwaltungsrat erstellt einen Haushaltsplan für das | Artikel 42.Der Verwaltungsrat erstellt einen Haushaltsplan für das |
| nächste Geschäftsjahr, der den Bedürfnissen der Vereinigung zu | nächste Geschäftsjahr, der den Bedürfnissen der Vereinigung zu |
| entsprechen hat. | entsprechen hat. |
| Der Haushaltsplan ist genehmigungspflichtig durch die | Der Haushaltsplan ist genehmigungspflichtig durch die |
| Generalversammlung, der auch entsprechende Vorschläge zu unterbreiten | Generalversammlung, der auch entsprechende Vorschläge zu unterbreiten |
| sind. | sind. |
| Artikel 43. Die Generalversammlung wählt jeweils für das | Artikel 43.Die Generalversammlung wählt jeweils für das |
| nächstfolgende Geschäftsjahr einen Kommissar unter den Mitgliedern, | nächstfolgende Geschäftsjahr einen Kommissar unter den Mitgliedern, |
| natürliche oder juristische Personen, des Instituts der | natürliche oder juristische Personen, des Instituts der |
| Betriebsrevisoren, der über den Jahresabschluss Bericht zu erstatten | Betriebsrevisoren, der über den Jahresabschluss Bericht zu erstatten |
| hat. | hat. |
| Der Kommissar hat zu jeder Zeit das Recht, die Akten und Schriften der | Der Kommissar hat zu jeder Zeit das Recht, die Akten und Schriften der |
| Vereinigung einzusehen, soweit sie sich auf das Rechnungswesen | Vereinigung einzusehen, soweit sie sich auf das Rechnungswesen |
| beziehen. | beziehen. |
| VIII. AUFLÖSUNG DER VEREINIGUNG | VIII. AUFLÖSUNG DER VEREINIGUNG |
| Artikel 44. Erfolgt die Auflösung auf Grund einer Entscheidung der | Artikel 44.Erfolgt die Auflösung auf Grund einer Entscheidung der |
| Generalversammlung, so bestimmt dieselbe den oder die Liquidatoren | Generalversammlung, so bestimmt dieselbe den oder die Liquidatoren |
| sowie ihre Zuständigkeiten, mit Angabe, welche Verwendung das | sowie ihre Zuständigkeiten, mit Angabe, welche Verwendung das |
| verbleibende Vermögen der Vereinigung haben soll. | verbleibende Vermögen der Vereinigung haben soll. |
| Jedenfalls soll das verbleibende Vermögen vorzugsweise einer | Jedenfalls soll das verbleibende Vermögen vorzugsweise einer |
| Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit gleicher oder ähnlich | Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit gleicher oder ähnlich |
| gelagerter Zielsetzung zur Verfügung gestellt werden. | gelagerter Zielsetzung zur Verfügung gestellt werden. |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 février 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 februari 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre des Affaires sociales, | De Minister van Sociale Zaken, |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |