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Vue multilingue de Arrêté Royal du 13/12/2020
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif au statut administratif du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 tot bepaling van het administratief statuut van het operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 DECEMBRE 2020. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif au statut administratif du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 décembre 2020 modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif au statut administratif du personnel opérationnel FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 DECEMBER 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 tot bepaling van het administratief statuut van het operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 december 2020 tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 tot bepaling van het administratief statuut van het operationeel personeel van de hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad
des zones de secours (Moniteur belge du 7 janvier 2021). van 7 januari 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
13. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 13. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des
Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des
Artikels 106; Artikels 106;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das
Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen; Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionen; Aufgrund der Beteiligung der Regionen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. März 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. März 2020;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 6. Mai Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 6. Mai
2020; 2020;
Aufgrund des Protokolls Nr. 2020/03 des Ausschusses der provinzialen Aufgrund des Protokolls Nr. 2020/03 des Ausschusses der provinzialen
und lokalen öffentlichen Dienste vom 10. Februar 2020; und lokalen öffentlichen Dienste vom 10. Februar 2020;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.245/2 des Staatsrates vom 24. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.245/2 des Staatsrates vom 24. November
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 37 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 Artikel 1 - In Artikel 37 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014
über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der
Hilfeleistungszonen wird § 1/1, eingefügt durch den Königlichen Erlass Hilfeleistungszonen wird § 1/1, eingefügt durch den Königlichen Erlass
vom 9. Mai 2016, wie folgt ersetzt: vom 9. Mai 2016, wie folgt ersetzt:
" § 1/1 - Für folgende Personen gilt die in § 1 Nr. 7 aufgeführte " § 1/1 - Für folgende Personen gilt die in § 1 Nr. 7 aufgeführte
Bedingung als erfüllt: Bedingung als erfüllt:
1. Feuerwehrleute, die bei einem öffentlichen Feuerwehrdienst in einem 1. Feuerwehrleute, die bei einem öffentlichen Feuerwehrdienst in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz
Dienst tun, Dienst tun,
2. Mitglieder des Einsatzpersonals, die beim Zivilschutz in einem 2. Mitglieder des Einsatzpersonals, die beim Zivilschutz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz
Dienst tun." Dienst tun."
Art. 2 - In Artikel 37/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 2 - In Artikel 37/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 26. Januar 2018, wird Absatz 1 wie folgt Königlichen Erlass vom 26. Januar 2018, wird Absatz 1 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Für folgende Personen gilt die in § 1 Nr. 7 aufgeführte Bedingung als "Für folgende Personen gilt die in § 1 Nr. 7 aufgeführte Bedingung als
erfüllt: erfüllt:
1. Unteroffiziere oder Offiziere, die bei einem öffentlichen 1. Unteroffiziere oder Offiziere, die bei einem öffentlichen
Feuerwehrdienst in einem Mitgliedstaat des Europäischen Feuerwehrdienst in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums oder der Schweiz Dienst tun, Wirtschaftsraums oder der Schweiz Dienst tun,
2. Unteroffiziere oder Offiziere, die beim Zivilschutz in einem 2. Unteroffiziere oder Offiziere, die beim Zivilschutz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz
Dienst tun." Dienst tun."
Art. 3 - In Artikel 38 § 1/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 3 - In Artikel 38 § 1/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 9. Mai 2016, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 9. Mai 2016, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Für folgende Personen gilt die in § 1 Nr. 7 aufgeführte Bedingung als "Für folgende Personen gilt die in § 1 Nr. 7 aufgeführte Bedingung als
erfüllt: erfüllt:
1. Offiziere, die bei einem öffentlichen Feuerwehrdienst in einem 1. Offiziere, die bei einem öffentlichen Feuerwehrdienst in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz
Dienst tun, Dienst tun,
2. Offiziere, die beim Zivilschutz in einem Mitgliedstaat des 2. Offiziere, die beim Zivilschutz in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz Dienst tun." Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz Dienst tun."
Art. 4 - In Artikel 151 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch Art. 4 - In Artikel 151 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 26. Januar 2018, werden die Wörter "für den Königlichen Erlass vom 26. Januar 2018, werden die Wörter "für
Mitglieder des Berufspersonals" aufgehoben. Mitglieder des Berufspersonals" aufgehoben.
Art. 5 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 5 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2020 Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der
Demokratischen Erneuerung Demokratischen Erneuerung
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
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