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Arrêté royal portant les modalités d'octroi des subsides pour soutenir le régime de fin de carrière des membres du personnel du cadre opérationnel de la police locale pour les années 2018 et 2019. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende de wijze van toekenning van de subsidies ter ondersteuning van het eindeloopbaanregime voor personeelsleden van het operationeel kader van de lokale politie voor de jaren 2018 en 2019. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
13 DECEMBRE 2017. - Arrêté royal portant les modalités d'octroi des | 13 DECEMBER 2017. - Koninklijk besluit houdende de wijze van |
subsides pour soutenir le régime de fin de carrière des membres du | toekenning van de subsidies ter ondersteuning van het |
personnel du cadre opérationnel de la police locale pour les années | eindeloopbaanregime voor personeelsleden van het operationeel kader |
2018 et 2019. - Traduction allemande | van de lokale politie voor de jaren 2018 en 2019. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 13 décembre 2017 portant les modalités d'octroi des | besluit van 13 december 2017 houdende de wijze van toekenning van de |
subsides pour soutenir le régime de fin de carrière des membres du | subsidies ter ondersteuning van het eindeloopbaanregime voor |
personnel du cadre opérationnel de la police locale pour les années | personeelsleden van het operationeel kader van de lokale politie voor |
2018 et 2019 (Moniteur belge du 27 décembre 2017). | de jaren 2018 en 2019 (Belgisch Staatsblad van 27 december 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
13. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 13. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten |
für die Gewährung der Zuschüsse zur Unterstützung der | für die Gewährung der Zuschüsse zur Unterstützung der |
Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der | Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der |
lokalen Polizei für die Jahre 2018 und 2019 | lokalen Polizei für die Jahre 2018 und 2019 |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
in vorliegendem Erlass wird für die Jahre 2018 und 2019 die Gewährung | in vorliegendem Erlass wird für die Jahre 2018 und 2019 die Gewährung |
einer finanziellen Unterstützung des Staates in Form eines Zuschusses | einer finanziellen Unterstützung des Staates in Form eines Zuschusses |
für die Polizeizonen vorgesehen, damit es ihnen möglich wird, die | für die Polizeizonen vorgesehen, damit es ihnen möglich wird, die |
Mehrkosten und Haushaltslasten zu bewältigen, die mit der Verlängerung | Mehrkosten und Haushaltslasten zu bewältigen, die mit der Verlängerung |
der Laufbahn der vom Entscheid Nr. 103/2014 des | der Laufbahn der vom Entscheid Nr. 103/2014 des |
Verfassungsgerichtshofs vom 10. Juli 2014 betroffenen | Verfassungsgerichtshofs vom 10. Juli 2014 betroffenen |
Personalmitglieder einhergehen. | Personalmitglieder einhergehen. |
Diese finanzielle Unterstützung besteht einerseits aus den | Diese finanzielle Unterstützung besteht einerseits aus den |
tatsächlichen Kosten (einschließlich Urlaubsgeld und Jahresendzulage) | tatsächlichen Kosten (einschließlich Urlaubsgeld und Jahresendzulage) |
der Personalmitglieder, die in den Genuss der Inaktivität vor der | der Personalmitglieder, die in den Genuss der Inaktivität vor der |
Pensionierung kommen, und andererseits aus den tatsächlichen Kosten | Pensionierung kommen, und andererseits aus den tatsächlichen Kosten |
(einschließlich Urlaubsgeld und Jahresendzulage, aber ausschließlich | (einschließlich Urlaubsgeld und Jahresendzulage, aber ausschließlich |
der anderen Zulagen und Entschädigungen) der Personalmitglieder, die | der anderen Zulagen und Entschädigungen) der Personalmitglieder, die |
sich trotz Erfüllung der Bedingungen, um in den Genuss der Inaktivität | sich trotz Erfüllung der Bedingungen, um in den Genuss der Inaktivität |
zu kommen, dazu entscheiden, länger zu arbeiten. Im allgemeinen Rahmen | zu kommen, dazu entscheiden, länger zu arbeiten. Im allgemeinen Rahmen |
der Bewältigung der Problematik der Pensionen und ihrer langfristigen | der Bewältigung der Problematik der Pensionen und ihrer langfristigen |
Finanzierung möchte die Regierung nämlich die Personalmitglieder, die | Finanzierung möchte die Regierung nämlich die Personalmitglieder, die |
die Bedingungen von Artikel XII.XIII.1 RSPol erfüllen, unterstützen | die Bedingungen von Artikel XII.XIII.1 RSPol erfüllen, unterstützen |
und ermutigen, länger zu arbeiten. Daher ist es erfreulich | und ermutigen, länger zu arbeiten. Daher ist es erfreulich |
festzustellen, dass sich 65 Prozent der potenziellen | festzustellen, dass sich 65 Prozent der potenziellen |
Anspruchsberechtigten dazu entschließen, weiter zu arbeiten. | Anspruchsberechtigten dazu entschließen, weiter zu arbeiten. |
Es handelt sich um eine vierteljährliche Rückzahlung der gesamten | Es handelt sich um eine vierteljährliche Rückzahlung der gesamten |
Lohnkosten, einschließlich Urlaubsgeld und Jahresendzulage, | Lohnkosten, einschließlich Urlaubsgeld und Jahresendzulage, |
ausgenommen andere Zulagen und Entschädigungen, außer was das letzte | ausgenommen andere Zulagen und Entschädigungen, außer was das letzte |
Quartal des Jahres betrifft. In Bezug auf dieses Quartal erfolgt die | Quartal des Jahres betrifft. In Bezug auf dieses Quartal erfolgt die |
Rückzahlung für den Zeitraum Oktober-November im Laufe des Monats | Rückzahlung für den Zeitraum Oktober-November im Laufe des Monats |
Dezember und die Rückzahlung für den Monat Dezember vor Ende des | Dezember und die Rückzahlung für den Monat Dezember vor Ende des |
Monats Januar des darauffolgenden Jahres. | Monats Januar des darauffolgenden Jahres. |
Der Ministerrat hat am 11. Oktober 2015 beschlossen, einen | Der Ministerrat hat am 11. Oktober 2015 beschlossen, einen |
zeitweiligen Finanzierungsmechanismus für die Haushaltsjahre 2016-2019 | zeitweiligen Finanzierungsmechanismus für die Haushaltsjahre 2016-2019 |
vorzusehen. | vorzusehen. |
So ist in Abschnitt 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans zwecks | So ist in Abschnitt 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans zwecks |
Finanzierung der Laufbahnenderegelung der lokalen Polizei in Form von | Finanzierung der Laufbahnenderegelung der lokalen Polizei in Form von |
Zuschüssen ein Betrag eingetragen, der den Einsparungen in Bezug auf | Zuschüssen ein Betrag eingetragen, der den Einsparungen in Bezug auf |
die Pensionen der lokalen Polizei entspricht: | die Pensionen der lokalen Polizei entspricht: |
(2016: BA 17.90.12.43.51.02: 29.093 kEUR) | (2016: BA 17.90.12.43.51.02: 29.093 kEUR) |
(2017: BA 17.90.12.43.51.02: 35.600 kEUR) | (2017: BA 17.90.12.43.51.02: 35.600 kEUR) |
2018: BA 17.90.12.43.51.02: 38.020 kEUR | 2018: BA 17.90.12.43.51.02: 38.020 kEUR |
2019: BA 17.90.12.43.51.02: 36.878 kEUR | 2019: BA 17.90.12.43.51.02: 36.878 kEUR |
In vorliegendem Erlass werden die Gewährungsmodalitäten auf der | In vorliegendem Erlass werden die Gewährungsmodalitäten auf der |
Grundlage der Haushaltslinie BA 17.90.12.43.51.02 für die | Grundlage der Haushaltslinie BA 17.90.12.43.51.02 für die |
verbleibenden Jahre der Legislaturperiode, das heißt 2018 und 2019, | verbleibenden Jahre der Legislaturperiode, das heißt 2018 und 2019, |
festgelegt. | festgelegt. |
Mit vorliegendem Erlass wird durch Vermeidung einer jährlichen | Mit vorliegendem Erlass wird durch Vermeidung einer jährlichen |
Abfassung eines Königlichen Erlasses zu einer administrativen | Abfassung eines Königlichen Erlasses zu einer administrativen |
Vereinfachung beigetragen. | Vereinfachung beigetragen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
13. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 13. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten |
für die Gewährung der Zuschüsse zur Unterstützung der | für die Gewährung der Zuschüsse zur Unterstützung der |
Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der | Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der |
lokalen Polizei für die Jahre 2018 und 2019 | lokalen Polizei für die Jahre 2018 und 2019 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juni 2016 zur Regelung der Finanzierung | Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juni 2016 zur Regelung der Finanzierung |
der Maßnahmen in Bezug auf das Laufbahnende für Mitglieder der lokalen | der Maßnahmen in Bezug auf das Laufbahnende für Mitglieder der lokalen |
Polizei; | Polizei; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. November 2015 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. November 2015 zur Festlegung |
von Bestimmungen in Bezug auf die Laufbahnenderegelung für | von Bestimmungen in Bezug auf die Laufbahnenderegelung für |
Personalmitglieder des Einsatzkaders der integrierten Polizei; | Personalmitglieder des Einsatzkaders der integrierten Polizei; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 6. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 6. |
November 2017; | November 2017; |
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 8. November 2017; | Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 8. November 2017; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 30. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 30. |
November 2017; | November 2017; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern | Auf Vorschlag des Ministers des Innern |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel erhalten | Artikel 1 - Im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel erhalten |
Polizeizonen für das Jahr 2018 und/oder das Jahr 2019 einen Zuschuss | Polizeizonen für das Jahr 2018 und/oder das Jahr 2019 einen Zuschuss |
für jedes Personalmitglied, das im Jahr 2018 und/oder im Jahr 2019 die | für jedes Personalmitglied, das im Jahr 2018 und/oder im Jahr 2019 die |
Bedingungen von Artikel XII.XIII.1 RSPol erfüllt. | Bedingungen von Artikel XII.XIII.1 RSPol erfüllt. |
Art. 2 - Der in Artikel 1 erwähnte Zuschuss für Personalmitglieder im | Art. 2 - Der in Artikel 1 erwähnte Zuschuss für Personalmitglieder im |
Stand der Inaktivität vor der Pensionierung entspricht dem in Artikel | Stand der Inaktivität vor der Pensionierung entspricht dem in Artikel |
XII.XIII.5 RSPol erwähnten Wartegehalt, erhöht um das Urlaubsgeld und | XII.XIII.5 RSPol erwähnten Wartegehalt, erhöht um das Urlaubsgeld und |
die Jahresendzulage, die gemäß Absatz 2 desselben Artikels berechnet | die Jahresendzulage, die gemäß Absatz 2 desselben Artikels berechnet |
werden, und den diesbezüglichen Arbeitgeberbeiträgen. | werden, und den diesbezüglichen Arbeitgeberbeiträgen. |
Für die anderen Personalmitglieder, die in Artikel 1 vorgesehen sind, | Für die anderen Personalmitglieder, die in Artikel 1 vorgesehen sind, |
entspricht der Zuschuss dem tatsächlich gezahlten Gehalt, erhöht um | entspricht der Zuschuss dem tatsächlich gezahlten Gehalt, erhöht um |
das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage, und den diesbezüglichen | das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage, und den diesbezüglichen |
Arbeitgeberbeiträgen, ausgenommen andere Zulagen und Entschädigungen. | Arbeitgeberbeiträgen, ausgenommen andere Zulagen und Entschädigungen. |
Der Zuschuss wird nicht gewährt für jeden vollen Kalendermonat, | Der Zuschuss wird nicht gewährt für jeden vollen Kalendermonat, |
während dessen das Personalmitglied Krankheitsurlaub hatte oder für | während dessen das Personalmitglied Krankheitsurlaub hatte oder für |
den das Gehalt nicht von der lokalen Polizei getragen wird oder | den das Gehalt nicht von der lokalen Polizei getragen wird oder |
bereits von einer anderen Behörde zurückgezahlt worden ist. | bereits von einer anderen Behörde zurückgezahlt worden ist. |
Art. 3 - Die Korps der lokalen Polizei übermitteln der föderalen | Art. 3 - Die Korps der lokalen Polizei übermitteln der föderalen |
Polizei pro abgeschlossenes Quartal die Anträge mit beigefügten | Polizei pro abgeschlossenes Quartal die Anträge mit beigefügten |
Belegen, um die in Artikel 1 erwähnten Zuschüsse zu erhalten. | Belegen, um die in Artikel 1 erwähnten Zuschüsse zu erhalten. |
Für das letzte Quartal des Jahres werden die Anträge mit Bezug auf die | Für das letzte Quartal des Jahres werden die Anträge mit Bezug auf die |
Monate Oktober und November sowie die Schätzungen für den Monat | Monate Oktober und November sowie die Schätzungen für den Monat |
Dezember der föderalen Polizei bis zum 10. Dezember des laufenden | Dezember der föderalen Polizei bis zum 10. Dezember des laufenden |
Jahres übermittelt. Für letztgenannten Monat bestätigen die Korps der | Jahres übermittelt. Für letztgenannten Monat bestätigen die Korps der |
lokalen Polizei der föderalen Polizei die - gegebenenfalls angepassten | lokalen Polizei der föderalen Polizei die - gegebenenfalls angepassten |
- Schätzungen vor dem 29. Dezember des laufenden Jahres. | - Schätzungen vor dem 29. Dezember des laufenden Jahres. |
Ein nach dem 10. Dezember des laufenden Jahres eingereichter neuer | Ein nach dem 10. Dezember des laufenden Jahres eingereichter neuer |
Antrag auf Gewährung besagten Zuschusses mit Bezug auf das laufende | Antrag auf Gewährung besagten Zuschusses mit Bezug auf das laufende |
Jahr wird als nichtig angesehen. | Jahr wird als nichtig angesehen. |
Art. 4 - Die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Ausgaben werden | Art. 4 - Die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Ausgaben werden |
jeweils auf Abschnitt 17 "Föderale Polizei und integrierte | jeweils auf Abschnitt 17 "Föderale Polizei und integrierte |
Arbeitsweise" des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für die Jahre | Arbeitsweise" des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für die Jahre |
2018 und 2019, Zuweisung 90.12.43.51.02, angerechnet, und zwar sowohl | 2018 und 2019, Zuweisung 90.12.43.51.02, angerechnet, und zwar sowohl |
als Mittelbindung als auch als Feststellung. | als Mittelbindung als auch als Feststellung. |
Vor Veranlassung der Zahlung wird die Stellungnahme der | Vor Veranlassung der Zahlung wird die Stellungnahme der |
Finanzinspektion eingeholt. | Finanzinspektion eingeholt. |
Falls die beantragten Zuschüsse die verfügbaren finanziellen Mittel | Falls die beantragten Zuschüsse die verfügbaren finanziellen Mittel |
überschreiten, werden die gewährten Beträge entsprechend den | überschreiten, werden die gewährten Beträge entsprechend den |
verbleibenden Haushaltsmitteln proportional verringert. | verbleibenden Haushaltsmitteln proportional verringert. |
Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2018. | Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2018. |
Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |