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Arrêté royal portant les modalités d'octroi des subsides pour soutenir le régime de fin de carrière des membres du personnel du cadre opérationnel de la police locale pour les années 2018 et 2019. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende de wijze van toekenning van de subsidies ter ondersteuning van het eindeloopbaanregime voor personeelsleden van het operationeel kader van de lokale politie voor de jaren 2018 en 2019. - Duitse vertaling
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13 DECEMBRE 2017. - Arrêté royal portant les modalités d'octroi des 13 DECEMBER 2017. - Koninklijk besluit houdende de wijze van
subsides pour soutenir le régime de fin de carrière des membres du toekenning van de subsidies ter ondersteuning van het
personnel du cadre opérationnel de la police locale pour les années eindeloopbaanregime voor personeelsleden van het operationeel kader
2018 et 2019. - Traduction allemande van de lokale politie voor de jaren 2018 en 2019. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 13 décembre 2017 portant les modalités d'octroi des besluit van 13 december 2017 houdende de wijze van toekenning van de
subsides pour soutenir le régime de fin de carrière des membres du subsidies ter ondersteuning van het eindeloopbaanregime voor
personnel du cadre opérationnel de la police locale pour les années personeelsleden van het operationeel kader van de lokale politie voor
2018 et 2019 (Moniteur belge du 27 décembre 2017). de jaren 2018 en 2019 (Belgisch Staatsblad van 27 december 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
13. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten 13. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten
für die Gewährung der Zuschüsse zur Unterstützung der für die Gewährung der Zuschüsse zur Unterstützung der
Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der
lokalen Polizei für die Jahre 2018 und 2019 lokalen Polizei für die Jahre 2018 und 2019
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
in vorliegendem Erlass wird für die Jahre 2018 und 2019 die Gewährung in vorliegendem Erlass wird für die Jahre 2018 und 2019 die Gewährung
einer finanziellen Unterstützung des Staates in Form eines Zuschusses einer finanziellen Unterstützung des Staates in Form eines Zuschusses
für die Polizeizonen vorgesehen, damit es ihnen möglich wird, die für die Polizeizonen vorgesehen, damit es ihnen möglich wird, die
Mehrkosten und Haushaltslasten zu bewältigen, die mit der Verlängerung Mehrkosten und Haushaltslasten zu bewältigen, die mit der Verlängerung
der Laufbahn der vom Entscheid Nr. 103/2014 des der Laufbahn der vom Entscheid Nr. 103/2014 des
Verfassungsgerichtshofs vom 10. Juli 2014 betroffenen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Juli 2014 betroffenen
Personalmitglieder einhergehen. Personalmitglieder einhergehen.
Diese finanzielle Unterstützung besteht einerseits aus den Diese finanzielle Unterstützung besteht einerseits aus den
tatsächlichen Kosten (einschließlich Urlaubsgeld und Jahresendzulage) tatsächlichen Kosten (einschließlich Urlaubsgeld und Jahresendzulage)
der Personalmitglieder, die in den Genuss der Inaktivität vor der der Personalmitglieder, die in den Genuss der Inaktivität vor der
Pensionierung kommen, und andererseits aus den tatsächlichen Kosten Pensionierung kommen, und andererseits aus den tatsächlichen Kosten
(einschließlich Urlaubsgeld und Jahresendzulage, aber ausschließlich (einschließlich Urlaubsgeld und Jahresendzulage, aber ausschließlich
der anderen Zulagen und Entschädigungen) der Personalmitglieder, die der anderen Zulagen und Entschädigungen) der Personalmitglieder, die
sich trotz Erfüllung der Bedingungen, um in den Genuss der Inaktivität sich trotz Erfüllung der Bedingungen, um in den Genuss der Inaktivität
zu kommen, dazu entscheiden, länger zu arbeiten. Im allgemeinen Rahmen zu kommen, dazu entscheiden, länger zu arbeiten. Im allgemeinen Rahmen
der Bewältigung der Problematik der Pensionen und ihrer langfristigen der Bewältigung der Problematik der Pensionen und ihrer langfristigen
Finanzierung möchte die Regierung nämlich die Personalmitglieder, die Finanzierung möchte die Regierung nämlich die Personalmitglieder, die
die Bedingungen von Artikel XII.XIII.1 RSPol erfüllen, unterstützen die Bedingungen von Artikel XII.XIII.1 RSPol erfüllen, unterstützen
und ermutigen, länger zu arbeiten. Daher ist es erfreulich und ermutigen, länger zu arbeiten. Daher ist es erfreulich
festzustellen, dass sich 65 Prozent der potenziellen festzustellen, dass sich 65 Prozent der potenziellen
Anspruchsberechtigten dazu entschließen, weiter zu arbeiten. Anspruchsberechtigten dazu entschließen, weiter zu arbeiten.
Es handelt sich um eine vierteljährliche Rückzahlung der gesamten Es handelt sich um eine vierteljährliche Rückzahlung der gesamten
Lohnkosten, einschließlich Urlaubsgeld und Jahresendzulage, Lohnkosten, einschließlich Urlaubsgeld und Jahresendzulage,
ausgenommen andere Zulagen und Entschädigungen, außer was das letzte ausgenommen andere Zulagen und Entschädigungen, außer was das letzte
Quartal des Jahres betrifft. In Bezug auf dieses Quartal erfolgt die Quartal des Jahres betrifft. In Bezug auf dieses Quartal erfolgt die
Rückzahlung für den Zeitraum Oktober-November im Laufe des Monats Rückzahlung für den Zeitraum Oktober-November im Laufe des Monats
Dezember und die Rückzahlung für den Monat Dezember vor Ende des Dezember und die Rückzahlung für den Monat Dezember vor Ende des
Monats Januar des darauffolgenden Jahres. Monats Januar des darauffolgenden Jahres.
Der Ministerrat hat am 11. Oktober 2015 beschlossen, einen Der Ministerrat hat am 11. Oktober 2015 beschlossen, einen
zeitweiligen Finanzierungsmechanismus für die Haushaltsjahre 2016-2019 zeitweiligen Finanzierungsmechanismus für die Haushaltsjahre 2016-2019
vorzusehen. vorzusehen.
So ist in Abschnitt 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans zwecks So ist in Abschnitt 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans zwecks
Finanzierung der Laufbahnenderegelung der lokalen Polizei in Form von Finanzierung der Laufbahnenderegelung der lokalen Polizei in Form von
Zuschüssen ein Betrag eingetragen, der den Einsparungen in Bezug auf Zuschüssen ein Betrag eingetragen, der den Einsparungen in Bezug auf
die Pensionen der lokalen Polizei entspricht: die Pensionen der lokalen Polizei entspricht:
(2016: BA 17.90.12.43.51.02: 29.093 kEUR) (2016: BA 17.90.12.43.51.02: 29.093 kEUR)
(2017: BA 17.90.12.43.51.02: 35.600 kEUR) (2017: BA 17.90.12.43.51.02: 35.600 kEUR)
2018: BA 17.90.12.43.51.02: 38.020 kEUR 2018: BA 17.90.12.43.51.02: 38.020 kEUR
2019: BA 17.90.12.43.51.02: 36.878 kEUR 2019: BA 17.90.12.43.51.02: 36.878 kEUR
In vorliegendem Erlass werden die Gewährungsmodalitäten auf der In vorliegendem Erlass werden die Gewährungsmodalitäten auf der
Grundlage der Haushaltslinie BA 17.90.12.43.51.02 für die Grundlage der Haushaltslinie BA 17.90.12.43.51.02 für die
verbleibenden Jahre der Legislaturperiode, das heißt 2018 und 2019, verbleibenden Jahre der Legislaturperiode, das heißt 2018 und 2019,
festgelegt. festgelegt.
Mit vorliegendem Erlass wird durch Vermeidung einer jährlichen Mit vorliegendem Erlass wird durch Vermeidung einer jährlichen
Abfassung eines Königlichen Erlasses zu einer administrativen Abfassung eines Königlichen Erlasses zu einer administrativen
Vereinfachung beigetragen. Vereinfachung beigetragen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
13. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten 13. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten
für die Gewährung der Zuschüsse zur Unterstützung der für die Gewährung der Zuschüsse zur Unterstützung der
Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der
lokalen Polizei für die Jahre 2018 und 2019 lokalen Polizei für die Jahre 2018 und 2019
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juni 2016 zur Regelung der Finanzierung Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juni 2016 zur Regelung der Finanzierung
der Maßnahmen in Bezug auf das Laufbahnende für Mitglieder der lokalen der Maßnahmen in Bezug auf das Laufbahnende für Mitglieder der lokalen
Polizei; Polizei;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. November 2015 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. November 2015 zur Festlegung
von Bestimmungen in Bezug auf die Laufbahnenderegelung für von Bestimmungen in Bezug auf die Laufbahnenderegelung für
Personalmitglieder des Einsatzkaders der integrierten Polizei; Personalmitglieder des Einsatzkaders der integrierten Polizei;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 6. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 6.
November 2017; November 2017;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 8. November 2017; Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 8. November 2017;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 30. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 30.
November 2017; November 2017;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern Auf Vorschlag des Ministers des Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel erhalten Artikel 1 - Im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel erhalten
Polizeizonen für das Jahr 2018 und/oder das Jahr 2019 einen Zuschuss Polizeizonen für das Jahr 2018 und/oder das Jahr 2019 einen Zuschuss
für jedes Personalmitglied, das im Jahr 2018 und/oder im Jahr 2019 die für jedes Personalmitglied, das im Jahr 2018 und/oder im Jahr 2019 die
Bedingungen von Artikel XII.XIII.1 RSPol erfüllt. Bedingungen von Artikel XII.XIII.1 RSPol erfüllt.
Art. 2 - Der in Artikel 1 erwähnte Zuschuss für Personalmitglieder im Art. 2 - Der in Artikel 1 erwähnte Zuschuss für Personalmitglieder im
Stand der Inaktivität vor der Pensionierung entspricht dem in Artikel Stand der Inaktivität vor der Pensionierung entspricht dem in Artikel
XII.XIII.5 RSPol erwähnten Wartegehalt, erhöht um das Urlaubsgeld und XII.XIII.5 RSPol erwähnten Wartegehalt, erhöht um das Urlaubsgeld und
die Jahresendzulage, die gemäß Absatz 2 desselben Artikels berechnet die Jahresendzulage, die gemäß Absatz 2 desselben Artikels berechnet
werden, und den diesbezüglichen Arbeitgeberbeiträgen. werden, und den diesbezüglichen Arbeitgeberbeiträgen.
Für die anderen Personalmitglieder, die in Artikel 1 vorgesehen sind, Für die anderen Personalmitglieder, die in Artikel 1 vorgesehen sind,
entspricht der Zuschuss dem tatsächlich gezahlten Gehalt, erhöht um entspricht der Zuschuss dem tatsächlich gezahlten Gehalt, erhöht um
das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage, und den diesbezüglichen das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage, und den diesbezüglichen
Arbeitgeberbeiträgen, ausgenommen andere Zulagen und Entschädigungen. Arbeitgeberbeiträgen, ausgenommen andere Zulagen und Entschädigungen.
Der Zuschuss wird nicht gewährt für jeden vollen Kalendermonat, Der Zuschuss wird nicht gewährt für jeden vollen Kalendermonat,
während dessen das Personalmitglied Krankheitsurlaub hatte oder für während dessen das Personalmitglied Krankheitsurlaub hatte oder für
den das Gehalt nicht von der lokalen Polizei getragen wird oder den das Gehalt nicht von der lokalen Polizei getragen wird oder
bereits von einer anderen Behörde zurückgezahlt worden ist. bereits von einer anderen Behörde zurückgezahlt worden ist.
Art. 3 - Die Korps der lokalen Polizei übermitteln der föderalen Art. 3 - Die Korps der lokalen Polizei übermitteln der föderalen
Polizei pro abgeschlossenes Quartal die Anträge mit beigefügten Polizei pro abgeschlossenes Quartal die Anträge mit beigefügten
Belegen, um die in Artikel 1 erwähnten Zuschüsse zu erhalten. Belegen, um die in Artikel 1 erwähnten Zuschüsse zu erhalten.
Für das letzte Quartal des Jahres werden die Anträge mit Bezug auf die Für das letzte Quartal des Jahres werden die Anträge mit Bezug auf die
Monate Oktober und November sowie die Schätzungen für den Monat Monate Oktober und November sowie die Schätzungen für den Monat
Dezember der föderalen Polizei bis zum 10. Dezember des laufenden Dezember der föderalen Polizei bis zum 10. Dezember des laufenden
Jahres übermittelt. Für letztgenannten Monat bestätigen die Korps der Jahres übermittelt. Für letztgenannten Monat bestätigen die Korps der
lokalen Polizei der föderalen Polizei die - gegebenenfalls angepassten lokalen Polizei der föderalen Polizei die - gegebenenfalls angepassten
- Schätzungen vor dem 29. Dezember des laufenden Jahres. - Schätzungen vor dem 29. Dezember des laufenden Jahres.
Ein nach dem 10. Dezember des laufenden Jahres eingereichter neuer Ein nach dem 10. Dezember des laufenden Jahres eingereichter neuer
Antrag auf Gewährung besagten Zuschusses mit Bezug auf das laufende Antrag auf Gewährung besagten Zuschusses mit Bezug auf das laufende
Jahr wird als nichtig angesehen. Jahr wird als nichtig angesehen.
Art. 4 - Die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Ausgaben werden Art. 4 - Die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Ausgaben werden
jeweils auf Abschnitt 17 "Föderale Polizei und integrierte jeweils auf Abschnitt 17 "Föderale Polizei und integrierte
Arbeitsweise" des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für die Jahre Arbeitsweise" des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für die Jahre
2018 und 2019, Zuweisung 90.12.43.51.02, angerechnet, und zwar sowohl 2018 und 2019, Zuweisung 90.12.43.51.02, angerechnet, und zwar sowohl
als Mittelbindung als auch als Feststellung. als Mittelbindung als auch als Feststellung.
Vor Veranlassung der Zahlung wird die Stellungnahme der Vor Veranlassung der Zahlung wird die Stellungnahme der
Finanzinspektion eingeholt. Finanzinspektion eingeholt.
Falls die beantragten Zuschüsse die verfügbaren finanziellen Mittel Falls die beantragten Zuschüsse die verfügbaren finanziellen Mittel
überschreiten, werden die gewährten Beträge entsprechend den überschreiten, werden die gewährten Beträge entsprechend den
verbleibenden Haushaltsmitteln proportional verringert. verbleibenden Haushaltsmitteln proportional verringert.
Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2018. Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2018.
Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2017 Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
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