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Vue multilingue de Arrêté Royal du 13/12/1999
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 22 février 1998 portant des mesures d'exécution de la carte d'identité sociale Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 februari 1998 houdende uitvoeringsmaatregelen inzake de sociale identiteitskaart
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
13 DECEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 13 DECEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging
royal du 22 février 1998 portant des mesures d'exécution de la carte van het koninklijk besluit van 22 februari 1998 houdende
d'identité sociale uitvoeringsmaatregelen inzake de sociale identiteitskaart
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- van het koninklijk besluit van 8 december 1998 tot wijziging van het
- de l'arrêté royal du 8 décembre 1998 modifiant l'arrêté royal du 22 koninklijk besluit van 22 februari 1998 houdende
février 1998 portant des mesures d'exécution de la carte d'identité uitvoeringsmaatregelen inzake de sociale identiteitskaart,
sociale, - de l'arrêté royal du 26 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 22 - van het koninklijk besluit van 26 april 1999 tot wijziging van het
février 1998 portant des mesures d'exécution de la carte d'identité koninklijk besluit van 22 februari 1998 houdende
sociale, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat uitvoeringsmaatregelen inzake de sociale identiteitskaart, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 8 décembre 1998 modifiant l'arrêté royal du 22 février 1998 portant des mesures d'exécution de la carte d'identité sociale; - de l'arrêté royal du 26 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 22 février 1998 portant des mesures d'exécution de la carte d'identité sociale.

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 8 december 1998 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 februari 1998 houdende uitvoeringsmaatregelen inzake de sociale identiteitskaart; - van het koninklijk besluit van 26 april 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 februari 1998 houdende uitvoeringsmaatregelen inzake de sociale identiteitskaart.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 13 décembre 1999. Gegeven te Brussel, 13 december 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 Bijlage 1 - Annexe 1
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT, MINISTERIUM DER SOZIALEN MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT, MINISTERIUM DER SOZIALEN
ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM
DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
8. DEZEMBER 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 8. DEZEMBER 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 22. Februar 1998 zur Festlegung von Ausführungsmassnahmen Erlasses vom 22. Februar 1998 zur Festlegung von Ausführungsmassnahmen
in bezug auf den Sozialausweis in bezug auf den Sozialausweis
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 53 Absatz 8, des Artikels 122, ersetzt durch den des Artikels 53 Absatz 8, des Artikels 122, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 25. April 1997, und des Artikels 123, ersetzt Königlichen Erlass vom 25. April 1997, und des Artikels 123, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997; durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung
von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises
für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49
des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen,
bestätigt durch das Gesetz vom 26. Juni 1997; bestätigt durch das Gesetz vom 26. Juni 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1998 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1998 zur Festlegung
von Ausführungsmassnahmen in bezug auf den Sozialausweis, insbesondere von Ausführungsmassnahmen in bezug auf den Sozialausweis, insbesondere
der Artikel 20, 21, 37, 39, 43, 46, 58, 60, 61 und 63; der Artikel 20, 21, 37, 39, 43, 46, 58, 60, 61 und 63;
Aufgrund der Stellungnahmen des Geschäftsführenden Ausschusses der Aufgrund der Stellungnahmen des Geschäftsführenden Ausschusses der
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit vom 28. April 1998, 8. Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit vom 28. April 1998, 8.
Juni 1998 und 22. September 1998; Juni 1998 und 22. September 1998;
Aufgrund der Stellungnahmen des Aufgrund der Stellungnahmen des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für
Kranken- und Invalidenversicherung vom 11. Mai 1998, 8. Juni 1998 und Kranken- und Invalidenversicherung vom 11. Mai 1998, 8. Juni 1998 und
12. Oktober 1998; 12. Oktober 1998;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des
Dienstes für Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und Dienstes für Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung vom 20. Mai 1998; Invalidenversicherung vom 20. Mai 1998;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 17. September Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 17. September
1998; 1998;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die
Apotheker und die Pflegeanstalten so schnell wie möglich darüber Apotheker und die Pflegeanstalten so schnell wie möglich darüber
informiert werden müssen, dass der obligatorische Gebrauch des informiert werden müssen, dass der obligatorische Gebrauch des
Sozialausweises der Sozialversicherten, zu deren Gunsten sie im Rahmen Sozialausweises der Sozialversicherten, zu deren Gunsten sie im Rahmen
der Drittzahlerregelung Leistungen erbringen, nicht am 1. Oktober der Drittzahlerregelung Leistungen erbringen, nicht am 1. Oktober
1998, sondern am 1. Januar 1999 in Kraft tritt; 1998, sondern am 1. Januar 1999 in Kraft tritt;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 22. Oktober 1998, Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 22. Oktober 1998,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, was die Artikel 7, 8, 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, was die Artikel 7, 8,
10 Buchstabe A) und 11 des vorliegenden Erlasses betrifft; 10 Buchstabe A) und 11 des vorliegenden Erlasses betrifft;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 25. September 1998 über Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 25. September 1998 über
den Antrag auf Begutachtung innerhalb eines Monats, was die Artikel 1 den Antrag auf Begutachtung innerhalb eines Monats, was die Artikel 1
bis 6, 9 und 10 Buchstabe B) des vorliegenden Erlasses betrifft; bis 6, 9 und 10 Buchstabe B) des vorliegenden Erlasses betrifft;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 29. Oktober 1998, Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 29. Oktober 1998,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, was die Artikel 1 bis 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, was die Artikel 1 bis
6, 9 und 10 Buchstabe B) des vorliegenden Erlasses betrifft; 6, 9 und 10 Buchstabe B) des vorliegenden Erlasses betrifft;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit,
Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers
der Kleinen und Mittleren Betriebe und aufgrund der Stellungnahme der Kleinen und Mittleren Betriebe und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar Artikel 1 - In Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar
1998 zur Festlegung von Ausführungsmassnahmen in bezug auf den 1998 zur Festlegung von Ausführungsmassnahmen in bezug auf den
Sozialausweis wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: Sozialausweis wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« Erklärt der Sozialversicherte nicht innerhalb zweier Monate nach « Erklärt der Sozialversicherte nicht innerhalb zweier Monate nach
Ablauf der Gültigkeitsdauer des Sozialausweises, dass er keinen neuen Ablauf der Gültigkeitsdauer des Sozialausweises, dass er keinen neuen
Ausweis erhalten hat, ist der Ausweis für die Anwendung von Artikel 23 Ausweis erhalten hat, ist der Ausweis für die Anwendung von Artikel 23
als verloren anzusehen. » als verloren anzusehen. »
Art. 2 - In Artikel 21 Absatz 2 desselben Erlasses wird der erste Satz Art. 2 - In Artikel 21 Absatz 2 desselben Erlasses wird der erste Satz
durch folgende Bestimmung ersetzt: durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Die Sozialversicherungsbescheinigung umfasst die Aufstellung aller « Die Sozialversicherungsbescheinigung umfasst die Aufstellung aller
in Artikel 2 Absatz 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember in Artikel 2 Absatz 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember
1996 und in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Daten. » 1996 und in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Daten. »
Art. 3 - In Artikel 37 Absatz 2 desselben Erlasses wird eine Nummer 3 Art. 3 - In Artikel 37 Absatz 2 desselben Erlasses wird eine Nummer 3
mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« 3. Pflegeerbringer, die Sozialversicherten in einer Pflegeanstalt « 3. Pflegeerbringer, die Sozialversicherten in einer Pflegeanstalt
Leistungen erbringen, die keine pharmazeutischen Leistungen sind. » Leistungen erbringen, die keine pharmazeutischen Leistungen sind. »
Art. 4 - Artikel 39 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 39 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
A) Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: A) Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 1. Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, ». « 1. Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, ».
B) Der Artikel wird durch folgende Nummer ergänzt: B) Der Artikel wird durch folgende Nummer ergänzt:
« 7. der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit. » « 7. der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit. »
Art. 5 - Artikel 43 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgenden Art. 5 - Artikel 43 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgenden
Absatz ersetzt: Absatz ersetzt:
« Eine Berufskarte für Gesundheitspflege und der damit verbundene « Eine Berufskarte für Gesundheitspflege und der damit verbundene
Geheimcode werden den befugten Personen der in Artikel 37 Absatz 2 Nr. Geheimcode werden den befugten Personen der in Artikel 37 Absatz 2 Nr.
1 und in Artikel 39 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 erwähnten Einrichtungen 1 und in Artikel 39 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 erwähnten Einrichtungen
ausgehändigt. » ausgehändigt. »
Art. 6 - In Artikel 46 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter « Art. 6 - In Artikel 46 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter «
Verteilung der Berufskarten für Gesundheitspflege an Bedienstete, die Verteilung der Berufskarten für Gesundheitspflege an Bedienstete, die
in ihren Diensten namentlich bestimmt worden sind, und Entzug dieser in ihren Diensten namentlich bestimmt worden sind, und Entzug dieser
Karten » durch die Wörter « Verteilung der Berufskarte für Karten » durch die Wörter « Verteilung der Berufskarte für
Gesundheitspflege an Bedienstete, die in ihren Diensten namentlich Gesundheitspflege an Bedienstete, die in ihren Diensten namentlich
bestimmt worden sind, und an namentlich bestimmte Pflegeerbringer oder bestimmt worden sind, und an namentlich bestimmte Pflegeerbringer oder
Vertreter von Vereinigungen, die Beträge fakturieren und einnehmen für Vertreter von Vereinigungen, die Beträge fakturieren und einnehmen für
Pflegeerbringer, die in Pflegeanstalten unter Anwendung der Pflegeerbringer, die in Pflegeanstalten unter Anwendung der
Drittzahlerregelung zugunsten von Sozialversicherten Leistungen Drittzahlerregelung zugunsten von Sozialversicherten Leistungen
erbringen, die keine pharmazeutischen Leistungen sind, und Entzug erbringen, die keine pharmazeutischen Leistungen sind, und Entzug
dieser Karte » ersetzt. dieser Karte » ersetzt.
Art. 7 - Artikel 58 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 7 - Artikel 58 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 58 - Die Erstaushändigung von Amts wegen der Sozialausweise « Art. 58 - Die Erstaushändigung von Amts wegen der Sozialausweise
erfolgt für die in den Artikeln 7 und 8 erwähnten Sozialversicherten erfolgt für die in den Artikeln 7 und 8 erwähnten Sozialversicherten
zwischen dem 1. März 1998 und dem 30. November 1998. Hat der zwischen dem 1. März 1998 und dem 30. November 1998. Hat der
Sozialversicherte seinen Sozialausweis nicht von Amts wegen am 30. Sozialversicherte seinen Sozialausweis nicht von Amts wegen am 30.
November 1998 erhalten, muss er dies dem Versicherungsträger, der November 1998 erhalten, muss er dies dem Versicherungsträger, der
aufgrund der Artikel 7 bis 10 für ihn zuständig ist, so schnell wie aufgrund der Artikel 7 bis 10 für ihn zuständig ist, so schnell wie
möglich mitteilen. möglich mitteilen.
Wenn der in den Artikeln 7 und 8 erwähnte Sozialversicherte nicht Wenn der in den Artikeln 7 und 8 erwähnte Sozialversicherte nicht
spätestens am 1. April 1999 erklärt, dass er keinen Sozialausweis spätestens am 1. April 1999 erklärt, dass er keinen Sozialausweis
erhalten hat, ist der Ausweis für die Anwendung von Artikel 23 als erhalten hat, ist der Ausweis für die Anwendung von Artikel 23 als
verloren anzusehen. » verloren anzusehen. »
Art. 8 - Artikel 60 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 8 - Artikel 60 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 60 - Der in den Artikeln 9 und 10 erwähnte Antrag des « Art. 60 - Der in den Artikeln 9 und 10 erwähnte Antrag des
Sozialversicherten ist ab dem 1. Dezember 1998 zu stellen. » Sozialversicherten ist ab dem 1. Dezember 1998 zu stellen. »
Art. 9 - Artikel 61 Nr. 3 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 9 - Artikel 61 Nr. 3 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 10 - Artikel 63 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 10 - Artikel 63 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
A) Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: A) Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 2. der Artikel 33 bis 38, des Artikels 39 Nr. 1 bis 4, 6 und 7, der « 2. der Artikel 33 bis 38, des Artikels 39 Nr. 1 bis 4, 6 und 7, der
Artikel 53 und 54, die am 1. Januar 1999 in Kraft treten, ». Artikel 53 und 54, die am 1. Januar 1999 in Kraft treten, ».
B) Der Artikel wird durch folgende Nummer ergänzt: B) Der Artikel wird durch folgende Nummer ergänzt:
« 3. der Artikel 39 Nr. 5 und 43 Absatz 1, die an einem von Uns « 3. der Artikel 39 Nr. 5 und 43 Absatz 1, die an einem von Uns
festzulegenden Datum in Kraft treten, was die öffentlichen festzulegenden Datum in Kraft treten, was die öffentlichen
Sozialhilfezentren betrifft. » Sozialhilfezentren betrifft. »
Art. 11 - In denselben Erlass wird ein Artikel 63bis mit folgendem Art. 11 - In denselben Erlass wird ein Artikel 63bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 63bis - Während einer Übergangsperiode, die sich vom 1. Januar « Art. 63bis - Während einer Übergangsperiode, die sich vom 1. Januar
bis zum 30. Juni 1999 erstreckt, sind Apotheker und Pflegeanstalten, bis zum 30. Juni 1999 erstreckt, sind Apotheker und Pflegeanstalten,
die sich noch keinen Leseapparat zur Verfügung stellen lassen konnten, die sich noch keinen Leseapparat zur Verfügung stellen lassen konnten,
der aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1998 über die der aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1998 über die
Spezifikationen der Leseapparate für Sozialausweise registriert worden Spezifikationen der Leseapparate für Sozialausweise registriert worden
ist, nicht verpflichtet, für die Anwendung der Drittzahlerregelung den ist, nicht verpflichtet, für die Anwendung der Drittzahlerregelung den
Sozialausweis der Sozialversicherten zu gebrauchen. » Sozialausweis der Sozialversicherten zu gebrauchen. »
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 13 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser Art. 13 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser
Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Minister der Kleinen Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Minister der Kleinen
und Mittleren Betriebe sind, jeder für seinen Bereich, mit der und Mittleren Betriebe sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Dezember 1998 Gegeben zu Brüssel, den 8. Dezember 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE GALAN Frau M. DE GALAN
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 décembre 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 december 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 Bijlage 2 - Annexe 2
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT, MINISTERIUM DER SOZIALEN MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT, MINISTERIUM DER SOZIALEN
ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM
DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
26. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 26. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 22. Februar 1998 zur Festlegung von Ausführungsmassnahmen Erlasses vom 22. Februar 1998 zur Festlegung von Ausführungsmassnahmen
in bezug auf den Sozialausweis in bezug auf den Sozialausweis
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung
von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises
für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49
des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen,
bestätigt durch das Gesetz vom 26. Juni 1997; bestätigt durch das Gesetz vom 26. Juni 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1998 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1998 zur Festlegung
von Ausführungsmassnahmen in bezug auf den Sozialausweis, insbesondere von Ausführungsmassnahmen in bezug auf den Sozialausweis, insbesondere
der Artikel 2, 6, 13, 21 und 63, abgeändert durch den Königlichen der Artikel 2, 6, 13, 21 und 63, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 8. Dezember 1998; Erlass vom 8. Dezember 1998;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. März 1999; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. März 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der
Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und
Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15; Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache,
- dass der obligatorische Gebrauch des Sozialausweises am 1. Januar - dass der obligatorische Gebrauch des Sozialausweises am 1. Januar
1999 in Kraft getreten ist und dass die weiter unten angeführten 1999 in Kraft getreten ist und dass die weiter unten angeführten
Rechtsfolgen so früh wie möglich berücksichtigt werden müssen, Rechtsfolgen so früh wie möglich berücksichtigt werden müssen,
- dass die Ausdehnung der Kontrollbefugnis notwendig ist, um eine gute - dass die Ausdehnung der Kontrollbefugnis notwendig ist, um eine gute
Verteilung der Sozialausweise an alle Sozialversicherten zu Verteilung der Sozialausweise an alle Sozialversicherten zu
gewährleisten, gewährleisten,
- dass die Gültigkeitsdauer der Sozialversicherungsbescheinigung in - dass die Gültigkeitsdauer der Sozialversicherungsbescheinigung in
manchen Fällen auf drei Monate verlängert werden muss, da es unmöglich manchen Fällen auf drei Monate verlängert werden muss, da es unmöglich
ist, innerhalb eines Monats einen (neuen oder ersten) Ausweis ist, innerhalb eines Monats einen (neuen oder ersten) Ausweis
auszuhändigen; auszuhändigen;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 16. März 1999, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 16. März 1999, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit,
Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers
der Kleinen und Mittleren Betriebe und aufgrund der Stellungnahme der Kleinen und Mittleren Betriebe und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1998 Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1998
zur Festlegung von Ausführungsmassnahmen in bezug auf den zur Festlegung von Ausführungsmassnahmen in bezug auf den
Sozialausweis werden die Wörter « Königlichen Erlasses vom 30. Juli Sozialausweis werden die Wörter « Königlichen Erlasses vom 30. Juli
1964 zur Festlegung der Bedingungen, gemäss denen die Anwendung des 1964 zur Festlegung der Bedingungen, gemäss denen die Anwendung des
koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 auf Selbständige ausgedehnt koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 auf Selbständige ausgedehnt
wird » durch die Wörter « Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1997 wird » durch die Wörter « Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1997
zur Festlegung der Bedingungen, gemäss denen die Anwendung des am 14. zur Festlegung der Bedingungen, gemäss denen die Anwendung des am 14.
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung auf Selbständige und auf Mitglieder Entschädigungspflichtversicherung auf Selbständige und auf Mitglieder
von Glaubensgemeinschaften ausgedehnt wird » ersetzt. von Glaubensgemeinschaften ausgedehnt wird » ersetzt.
Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Die in Artikel 162 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 « Die in Artikel 162 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994
erwähnten Beamten des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle des erwähnten Beamten des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle des
Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung sind mit der Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung sind mit der
Kontrolle der Aushändigung, der Ersetzung und der Erneuerung der Kontrolle der Aushändigung, der Ersetzung und der Erneuerung der
Sozialausweise beauftragt, die für die in den Artikeln 7 bis 10 Sozialausweise beauftragt, die für die in den Artikeln 7 bis 10
erwähnten Sozialversicherten bestimmt sind. » erwähnten Sozialversicherten bestimmt sind. »
Art. 3 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgende Absätze Art. 3 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgende Absätze
ergänzt: ergänzt:
« Sozialausweise, die für die unter die Anwendung der Artikel 7 und 8 « Sozialausweise, die für die unter die Anwendung der Artikel 7 und 8
fallenden Neugeborenen bestimmt sind, werden innerhalb eines Monats ab fallenden Neugeborenen bestimmt sind, werden innerhalb eines Monats ab
dem Datum, an dem die Zentrale Datenbank dem Versicherungsträger die dem Datum, an dem die Zentrale Datenbank dem Versicherungsträger die
Information in bezug auf die Geburt mitgeteilt hat, ausgehändigt. Information in bezug auf die Geburt mitgeteilt hat, ausgehändigt.
Sozialausweise, die für die Sozialversicherten bestimmt sind, die Sozialausweise, die für die Sozialversicherten bestimmt sind, die
ihren Sozialausweis in Ausführung des Artikels 18 oder 19 ihren Sozialausweis in Ausführung des Artikels 18 oder 19
zurückgegeben haben oder den Versicherungsträger über den Nichterhalt, zurückgegeben haben oder den Versicherungsträger über den Nichterhalt,
den Verlust oder den Diebstahl ihres Sozialausweises informiert haben, den Verlust oder den Diebstahl ihres Sozialausweises informiert haben,
werden innerhalb eines Monats nach der Rückgabe oder nach dem Empfang werden innerhalb eines Monats nach der Rückgabe oder nach dem Empfang
der Information ausgehändigt. » der Information ausgehändigt. »
Art. 4 - Artikel 21 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 4 - Artikel 21 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 8. Dezember 1998, wird durch folgende Königlichen Erlass vom 8. Dezember 1998, wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 21 - Eine Sozialversicherungsbescheinigung, die die Daten « Art. 21 - Eine Sozialversicherungsbescheinigung, die die Daten
enthält, die auf dem Sozialausweis vermerkt werden müssen, wird den in enthält, die auf dem Sozialausweis vermerkt werden müssen, wird den in
Artikel 13 erwähnten Sozialversicherten so schnell wie möglich vom Artikel 13 erwähnten Sozialversicherten so schnell wie möglich vom
Versicherungsträger ausgehändigt. Versicherungsträger ausgehändigt.
Die Sozialversicherungsbescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von Die Sozialversicherungsbescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von
einem Monat ab dem Datum ihrer Aushändigung. Für die in Artikel 13 einem Monat ab dem Datum ihrer Aushändigung. Für die in Artikel 13
Absatz 1 und 2 erwähnten Sozialversicherten, die noch nicht über eine Absatz 1 und 2 erwähnten Sozialversicherten, die noch nicht über eine
Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit verfügen, so wie sie in Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit verfügen, so wie sie in
Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und
Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt
ist, hat die Sozialversicherungsbescheinigung jedoch eine ist, hat die Sozialversicherungsbescheinigung jedoch eine
Gültigkeitsdauer von drei Monaten ab dem Datum ihrer Aushändigung. Gültigkeitsdauer von drei Monaten ab dem Datum ihrer Aushändigung.
Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der
Sozialversicherungsbescheinigung ersetzt der Versicherungsträger sie; Sozialversicherungsbescheinigung ersetzt der Versicherungsträger sie;
das Datum, an dem die Gültigkeit der Ersatzbescheinigung endet, stimmt das Datum, an dem die Gültigkeit der Ersatzbescheinigung endet, stimmt
mit dem Datum, an dem die zu ersetzende Bescheinigung abläuft, mit dem Datum, an dem die zu ersetzende Bescheinigung abläuft,
überein. überein.
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten legt das Muster der Der Minister der Sozialen Angelegenheiten legt das Muster der
Sozialversicherungsbescheinigung fest. Sozialversicherungsbescheinigung fest.
Die in Artikel 162 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 Die in Artikel 162 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994
erwähnten Beamten des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle des erwähnten Beamten des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle des
Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung sind mit der Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung sind mit der
Kontrolle der Aushändigung der Sozialversicherungsbescheinigung Kontrolle der Aushändigung der Sozialversicherungsbescheinigung
beauftragt. » beauftragt. »
Art. 5 - Die Artikel 39 Nr. 5 und 43 Absatz 1 desselben Erlasses Art. 5 - Die Artikel 39 Nr. 5 und 43 Absatz 1 desselben Erlasses
treten am 1. Juli 1999 in Kraft, was die öffentlichen treten am 1. Juli 1999 in Kraft, was die öffentlichen
Sozialhilfezentren betrifft. Sozialhilfezentren betrifft.
Art. 6 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser Art. 6 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser
Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Minister der Kleinen Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Minister der Kleinen
und Mittleren Betriebe sind, jeder für seinen Bereich, mit der und Mittleren Betriebe sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. April 1999 Gegeben zu Brüssel, den 26. April 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE GALAN Frau M. DE GALAN
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 décembre 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 december 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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