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Arrêté royal relatif à la dénomination et aux caractéristiques des carburants alternatifs. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de benaming en de kenmerken van de alternatieve brandstoffen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE |
13 AVRIL 2019. - Arrêté royal relatif à la dénomination et aux | 13 APRIL 2019. - Koninklijk besluit betreffende de benaming en de |
caractéristiques des carburants alternatifs. - Traduction allemande | kenmerken van de alternatieve brandstoffen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 13 avril 2019 relatif à la dénomination et aux | besluit van 13 april 2019 betreffende de benaming en de kenmerken van |
caractéristiques des carburants alternatifs (Moniteur belge du 19 avril 2019). | de alternatieve brandstoffen (Belgisch Staatsblad van 19 april 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass über die Bezeichnung und die | 13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass über die Bezeichnung und die |
Eigenschaften von alternativen Kraftstoffen | Eigenschaften von alternativen Kraftstoffen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur |
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum | Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum |
Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 5 | Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 5 |
§ 1 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 6; | § 1 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 6; |
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.9 § 1 Nr. 2 und | Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.9 § 1 Nr. 2 und |
3; | 3; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. Mai 2018; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. Mai 2018; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und Kleine | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und Kleine |
und Mittlere Betriebe vom 29. August 2018; | und Mittlere Betriebe vom 29. August 2018; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 5. September | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 5. September |
2018; | 2018; |
Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 27. | Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 27. |
September 2018; | September 2018; |
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige | Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige |
Entwicklung vom 27. September 2018; | Entwicklung vom 27. September 2018; |
Aufgrund der Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses | Aufgrund der Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses |
"Verbraucherschutz" vom 27. September 2018; | "Verbraucherschutz" vom 27. September 2018; |
Aufgrund des Beschlusses der Interministeriellen Konferenz "Umwelt" | Aufgrund des Beschlusses der Interministeriellen Konferenz "Umwelt" |
vom 9. Oktober 2018; | vom 9. Oktober 2018; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.624/1 des Staatsrates vom 6. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.624/1 des Staatsrates vom 6. Dezember |
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und | In Erwägung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für | des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für |
alternative Kraftstoffe; | alternative Kraftstoffe; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2018 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2018 über die |
Bezeichnung und die Eigenschaften von Dieselkraftstoff und | Bezeichnung und die Eigenschaften von Dieselkraftstoff und |
Ottokraftstoffen; | Ottokraftstoffen; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin der | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin der |
Volksgesundheit, der Ministerin der Energie, des Ministers der | Volksgesundheit, der Ministerin der Energie, des Ministers der |
Mobilität und des Ministers des Mittelstands | Mobilität und des Ministers des Mittelstands |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird bezweckt, die Artikel 2 und 7 | Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird bezweckt, die Artikel 2 und 7 |
der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates | der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative | vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative |
Kraftstoffe teilweise in belgisches Recht umzusetzen. | Kraftstoffe teilweise in belgisches Recht umzusetzen. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. alternativen Kraftstoffen: Kraftstoffe oder Energiequellen, die | 1. alternativen Kraftstoffen: Kraftstoffe oder Energiequellen, die |
zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den | zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den |
Verkehrssektor dienen und die zur Reduzierung der CO2-Emissionen | Verkehrssektor dienen und die zur Reduzierung der CO2-Emissionen |
beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen | beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen |
können. Hierzu zählen unter anderem: | können. Hierzu zählen unter anderem: |
a) Elektrizität, | a) Elektrizität, |
b) Wasserstoff, | b) Wasserstoff, |
c) Biokraftstoffe wie in Artikel 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom | c) Biokraftstoffe wie in Artikel 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom |
8. Juli 2018 zur Festlegung der Produktnormen für Kraftstoffe aus | 8. Juli 2018 zur Festlegung der Produktnormen für Kraftstoffe aus |
erneuerbaren Quellen bestimmt, | erneuerbaren Quellen bestimmt, |
d) synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe, | d) synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe, |
e) Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas | e) Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas |
(CNG)) und flüssig (Flüssigerdgas (LNG)), | (CNG)) und flüssig (Flüssigerdgas (LNG)), |
f) Flüssiggas (LPG), | f) Flüssiggas (LPG), |
2. Tankstelle: eine Tankanlage für die Abgabe eines Kraftstoffs - mit | 2. Tankstelle: eine Tankanlage für die Abgabe eines Kraftstoffs - mit |
Ausnahme von LNG - über eine ortsfeste oder mobile Vorrichtung, | Ausnahme von LNG - über eine ortsfeste oder mobile Vorrichtung, |
3. LNG-Tankstelle: eine Tankanlage für die Abgabe von LNG, die aus | 3. LNG-Tankstelle: eine Tankanlage für die Abgabe von LNG, die aus |
einer ortsfesten oder mobilen Vorrichtung, einer Offshore-Anlage oder | einer ortsfesten oder mobilen Vorrichtung, einer Offshore-Anlage oder |
einem anderen System besteht, | einem anderen System besteht, |
4. Elektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der | 4. Elektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der |
mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler | mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler |
mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern | mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern |
aufgeladen werden kann, enthält. | aufgeladen werden kann, enthält. |
Art. 3 - In Ergänzung zu Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 3 - In Ergänzung zu Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 8. |
Juli 2018 über die Bezeichnung und die Eigenschaften von | Juli 2018 über die Bezeichnung und die Eigenschaften von |
Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen entsprechen die alternativen | Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen entsprechen die alternativen |
Kraftstoffe Wasserstoff, Erdgas und Flüssiggas folgenden Normen: | Kraftstoffe Wasserstoff, Erdgas und Flüssiggas folgenden Normen: |
1. Wasserstoff, verwendet für Straßenanwendungen, entspricht der Norm | 1. Wasserstoff, verwendet für Straßenanwendungen, entspricht der Norm |
NBN EN 17124, | NBN EN 17124, |
2. Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas | 2. Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas |
(CNG)) und flüssig (Flüssigerdgas (LNG)), verwendet für | (CNG)) und flüssig (Flüssigerdgas (LNG)), verwendet für |
Straßenanwendungen, entspricht der Norm NBN EN 16723 Teil 2, | Straßenanwendungen, entspricht der Norm NBN EN 16723 Teil 2, |
3. Flüssiggas (LPG), verwendet für Straßenanwendungen, entspricht der | 3. Flüssiggas (LPG), verwendet für Straßenanwendungen, entspricht der |
Norm NBN EN 589. | Norm NBN EN 589. |
Art. 4 - Es ist verboten, Produkte unter der Bezeichnung Wasserstoff, | Art. 4 - Es ist verboten, Produkte unter der Bezeichnung Wasserstoff, |
Erdgas oder Flüssiggas in Verkehr zu bringen, wenn sie nicht die in | Erdgas oder Flüssiggas in Verkehr zu bringen, wenn sie nicht die in |
Artikel 3 bestimmten Eigenschaften aufweisen. | Artikel 3 bestimmten Eigenschaften aufweisen. |
Art. 5 - Unbeschadet der fakultativen gleichzeitigen Verwendung von | Art. 5 - Unbeschadet der fakultativen gleichzeitigen Verwendung von |
Marken oder anderen Handelsbezeichnungen wird die in Artikel 3 | Marken oder anderen Handelsbezeichnungen wird die in Artikel 3 |
angegebene Bezeichnung in den Unterlagen in Bezug auf den Verkauf und | angegebene Bezeichnung in den Unterlagen in Bezug auf den Verkauf und |
die Lieferung jedes entsprechenden Typs alternativer Kraftstoffe | die Lieferung jedes entsprechenden Typs alternativer Kraftstoffe |
angegeben. | angegeben. |
Art. 6 - Die Anforderungen der Norm NBN EN 16942 gelten in Bezug auf | Art. 6 - Die Anforderungen der Norm NBN EN 16942 gelten in Bezug auf |
Informationen und Kennzeichnungen für alternative Kraftstoffe, mit | Informationen und Kennzeichnungen für alternative Kraftstoffe, mit |
Ausnahme von Elektrizität. Die entsprechenden Kennzeichnungen gelten | Ausnahme von Elektrizität. Die entsprechenden Kennzeichnungen gelten |
auf folgenden Ebenen: | auf folgenden Ebenen: |
1. an jeder Kraftstoffpumpe jeder Tankstelle oder jeder | 1. an jeder Kraftstoffpumpe jeder Tankstelle oder jeder |
LNG-Tankstelle, die für den Verkauf von alternativen Kraftstoffen | LNG-Tankstelle, die für den Verkauf von alternativen Kraftstoffen |
bestimmt ist, mit Ausnahme von Elektrizität, | bestimmt ist, mit Ausnahme von Elektrizität, |
2. an jedem Fahrzeug, das mit alternativen Kraftstoffen betrieben | 2. an jedem Fahrzeug, das mit alternativen Kraftstoffen betrieben |
wird, mit Ausnahme von Elektrizität, an allen Kraftstoffeinfüllstutzen | wird, mit Ausnahme von Elektrizität, an allen Kraftstoffeinfüllstutzen |
oder in unmittelbarer Nähe der Einfüllstutzen, | oder in unmittelbarer Nähe der Einfüllstutzen, |
3. in jedem Handbuch von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen | 3. in jedem Handbuch von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen |
betrieben werden, mit Ausnahme von Elektrizität, | betrieben werden, mit Ausnahme von Elektrizität, |
4. bei jedem Verkäufer von Fahrzeugen, die mit alternativen | 4. bei jedem Verkäufer von Fahrzeugen, die mit alternativen |
Kraftstoffen betrieben werden, mit Ausnahme von Elektrizität. | Kraftstoffen betrieben werden, mit Ausnahme von Elektrizität. |
Art. 7 - Die Anforderungen der Norm NBN EN 17186 gelten in Bezug auf | Art. 7 - Die Anforderungen der Norm NBN EN 17186 gelten in Bezug auf |
Informationen und Kennzeichnungen für den alternativen Kraftstoff | Informationen und Kennzeichnungen für den alternativen Kraftstoff |
Elektrizität. Die entsprechenden Kennzeichnungen gelten auf folgenden | Elektrizität. Die entsprechenden Kennzeichnungen gelten auf folgenden |
Ebenen: | Ebenen: |
1. an jedem Ladepunkt, der für den Verkauf von Elektrizität bestimmt | 1. an jedem Ladepunkt, der für den Verkauf von Elektrizität bestimmt |
ist, | ist, |
2. an jedem Elektrofahrzeug, an allen Kraftstoffeinfüllstutzen oder in | 2. an jedem Elektrofahrzeug, an allen Kraftstoffeinfüllstutzen oder in |
unmittelbarer Nähe der Einfüllstutzen, | unmittelbarer Nähe der Einfüllstutzen, |
3. in jedem Handbuch von Elektrofahrzeugen, | 3. in jedem Handbuch von Elektrofahrzeugen, |
4. bei jedem Verkäufer von Elektrofahrzeugen. | 4. bei jedem Verkäufer von Elektrofahrzeugen. |
Art. 8 - Jede Tankstelle, an der die im vorliegenden Erlass erwähnten | Art. 8 - Jede Tankstelle, an der die im vorliegenden Erlass erwähnten |
Produkte verkauft werden, ist an einer deutlich sichtbaren Stelle mit | Produkte verkauft werden, ist an einer deutlich sichtbaren Stelle mit |
einem Schild mit mindestens folgender unauswischbaren Aufschrift | einem Schild mit mindestens folgender unauswischbaren Aufschrift |
ausgestattet: | ausgestattet: |
1. Name oder Firmenname der Kontaktperson für Fragen über die | 1. Name oder Firmenname der Kontaktperson für Fragen über die |
Konformität der verkauften Produkte, | Konformität der verkauften Produkte, |
2. Adresse des Gesellschaftssitzes und Unternehmensnummer dieser | 2. Adresse des Gesellschaftssitzes und Unternehmensnummer dieser |
Kontaktperson. | Kontaktperson. |
Art. 9 - Die für Wirtschaft, Volksgesundheit, Energie, Mobilität | Art. 9 - Die für Wirtschaft, Volksgesundheit, Energie, Mobilität |
beziehungsweise Mittelstand zuständigen Minister sind, jeweils für | beziehungsweise Mittelstand zuständigen Minister sind, jeweils für |
ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Die Ministerin der Energie | Die Ministerin der Energie |
M. C. MARGHEM | M. C. MARGHEM |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
D. DUCARME | D. DUCARME |