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Vue multilingue de Arrêté Royal du 13/04/2019
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Arrêté royal relatif à la dénomination et aux caractéristiques des carburants alternatifs. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de benaming en de kenmerken van de alternatieve brandstoffen. - Duitse vertaling
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13 AVRIL 2019. - Arrêté royal relatif à la dénomination et aux 13 APRIL 2019. - Koninklijk besluit betreffende de benaming en de
caractéristiques des carburants alternatifs. - Traduction allemande kenmerken van de alternatieve brandstoffen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 13 avril 2019 relatif à la dénomination et aux besluit van 13 april 2019 betreffende de benaming en de kenmerken van
caractéristiques des carburants alternatifs (Moniteur belge du 19 avril 2019). de alternatieve brandstoffen (Belgisch Staatsblad van 19 april 2019).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass über die Bezeichnung und die 13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass über die Bezeichnung und die
Eigenschaften von alternativen Kraftstoffen Eigenschaften von alternativen Kraftstoffen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum
Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 5 Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 5
§ 1 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 6; § 1 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 6;
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.9 § 1 Nr. 2 und Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.9 § 1 Nr. 2 und
3; 3;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. Mai 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. Mai 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und Kleine Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und Kleine
und Mittlere Betriebe vom 29. August 2018; und Mittlere Betriebe vom 29. August 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 5. September Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 5. September
2018; 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 27. Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 27.
September 2018; September 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige
Entwicklung vom 27. September 2018; Entwicklung vom 27. September 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses Aufgrund der Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses
"Verbraucherschutz" vom 27. September 2018; "Verbraucherschutz" vom 27. September 2018;
Aufgrund des Beschlusses der Interministeriellen Konferenz "Umwelt" Aufgrund des Beschlusses der Interministeriellen Konferenz "Umwelt"
vom 9. Oktober 2018; vom 9. Oktober 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.624/1 des Staatsrates vom 6. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.624/1 des Staatsrates vom 6. Dezember
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und In Erwägung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für
alternative Kraftstoffe; alternative Kraftstoffe;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2018 über die In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2018 über die
Bezeichnung und die Eigenschaften von Dieselkraftstoff und Bezeichnung und die Eigenschaften von Dieselkraftstoff und
Ottokraftstoffen; Ottokraftstoffen;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin der Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin der
Volksgesundheit, der Ministerin der Energie, des Ministers der Volksgesundheit, der Ministerin der Energie, des Ministers der
Mobilität und des Ministers des Mittelstands Mobilität und des Ministers des Mittelstands
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird bezweckt, die Artikel 2 und 7 Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird bezweckt, die Artikel 2 und 7
der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative
Kraftstoffe teilweise in belgisches Recht umzusetzen. Kraftstoffe teilweise in belgisches Recht umzusetzen.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. alternativen Kraftstoffen: Kraftstoffe oder Energiequellen, die 1. alternativen Kraftstoffen: Kraftstoffe oder Energiequellen, die
zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den
Verkehrssektor dienen und die zur Reduzierung der CO2-Emissionen Verkehrssektor dienen und die zur Reduzierung der CO2-Emissionen
beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen
können. Hierzu zählen unter anderem: können. Hierzu zählen unter anderem:
a) Elektrizität, a) Elektrizität,
b) Wasserstoff, b) Wasserstoff,
c) Biokraftstoffe wie in Artikel 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom c) Biokraftstoffe wie in Artikel 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom
8. Juli 2018 zur Festlegung der Produktnormen für Kraftstoffe aus 8. Juli 2018 zur Festlegung der Produktnormen für Kraftstoffe aus
erneuerbaren Quellen bestimmt, erneuerbaren Quellen bestimmt,
d) synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe, d) synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe,
e) Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas e) Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas
(CNG)) und flüssig (Flüssigerdgas (LNG)), (CNG)) und flüssig (Flüssigerdgas (LNG)),
f) Flüssiggas (LPG), f) Flüssiggas (LPG),
2. Tankstelle: eine Tankanlage für die Abgabe eines Kraftstoffs - mit 2. Tankstelle: eine Tankanlage für die Abgabe eines Kraftstoffs - mit
Ausnahme von LNG - über eine ortsfeste oder mobile Vorrichtung, Ausnahme von LNG - über eine ortsfeste oder mobile Vorrichtung,
3. LNG-Tankstelle: eine Tankanlage für die Abgabe von LNG, die aus 3. LNG-Tankstelle: eine Tankanlage für die Abgabe von LNG, die aus
einer ortsfesten oder mobilen Vorrichtung, einer Offshore-Anlage oder einer ortsfesten oder mobilen Vorrichtung, einer Offshore-Anlage oder
einem anderen System besteht, einem anderen System besteht,
4. Elektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der 4. Elektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der
mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler
mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern
aufgeladen werden kann, enthält. aufgeladen werden kann, enthält.
Art. 3 - In Ergänzung zu Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Art. 3 - In Ergänzung zu Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 8.
Juli 2018 über die Bezeichnung und die Eigenschaften von Juli 2018 über die Bezeichnung und die Eigenschaften von
Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen entsprechen die alternativen Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen entsprechen die alternativen
Kraftstoffe Wasserstoff, Erdgas und Flüssiggas folgenden Normen: Kraftstoffe Wasserstoff, Erdgas und Flüssiggas folgenden Normen:
1. Wasserstoff, verwendet für Straßenanwendungen, entspricht der Norm 1. Wasserstoff, verwendet für Straßenanwendungen, entspricht der Norm
NBN EN 17124, NBN EN 17124,
2. Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas 2. Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas
(CNG)) und flüssig (Flüssigerdgas (LNG)), verwendet für (CNG)) und flüssig (Flüssigerdgas (LNG)), verwendet für
Straßenanwendungen, entspricht der Norm NBN EN 16723 Teil 2, Straßenanwendungen, entspricht der Norm NBN EN 16723 Teil 2,
3. Flüssiggas (LPG), verwendet für Straßenanwendungen, entspricht der 3. Flüssiggas (LPG), verwendet für Straßenanwendungen, entspricht der
Norm NBN EN 589. Norm NBN EN 589.
Art. 4 - Es ist verboten, Produkte unter der Bezeichnung Wasserstoff, Art. 4 - Es ist verboten, Produkte unter der Bezeichnung Wasserstoff,
Erdgas oder Flüssiggas in Verkehr zu bringen, wenn sie nicht die in Erdgas oder Flüssiggas in Verkehr zu bringen, wenn sie nicht die in
Artikel 3 bestimmten Eigenschaften aufweisen. Artikel 3 bestimmten Eigenschaften aufweisen.
Art. 5 - Unbeschadet der fakultativen gleichzeitigen Verwendung von Art. 5 - Unbeschadet der fakultativen gleichzeitigen Verwendung von
Marken oder anderen Handelsbezeichnungen wird die in Artikel 3 Marken oder anderen Handelsbezeichnungen wird die in Artikel 3
angegebene Bezeichnung in den Unterlagen in Bezug auf den Verkauf und angegebene Bezeichnung in den Unterlagen in Bezug auf den Verkauf und
die Lieferung jedes entsprechenden Typs alternativer Kraftstoffe die Lieferung jedes entsprechenden Typs alternativer Kraftstoffe
angegeben. angegeben.
Art. 6 - Die Anforderungen der Norm NBN EN 16942 gelten in Bezug auf Art. 6 - Die Anforderungen der Norm NBN EN 16942 gelten in Bezug auf
Informationen und Kennzeichnungen für alternative Kraftstoffe, mit Informationen und Kennzeichnungen für alternative Kraftstoffe, mit
Ausnahme von Elektrizität. Die entsprechenden Kennzeichnungen gelten Ausnahme von Elektrizität. Die entsprechenden Kennzeichnungen gelten
auf folgenden Ebenen: auf folgenden Ebenen:
1. an jeder Kraftstoffpumpe jeder Tankstelle oder jeder 1. an jeder Kraftstoffpumpe jeder Tankstelle oder jeder
LNG-Tankstelle, die für den Verkauf von alternativen Kraftstoffen LNG-Tankstelle, die für den Verkauf von alternativen Kraftstoffen
bestimmt ist, mit Ausnahme von Elektrizität, bestimmt ist, mit Ausnahme von Elektrizität,
2. an jedem Fahrzeug, das mit alternativen Kraftstoffen betrieben 2. an jedem Fahrzeug, das mit alternativen Kraftstoffen betrieben
wird, mit Ausnahme von Elektrizität, an allen Kraftstoffeinfüllstutzen wird, mit Ausnahme von Elektrizität, an allen Kraftstoffeinfüllstutzen
oder in unmittelbarer Nähe der Einfüllstutzen, oder in unmittelbarer Nähe der Einfüllstutzen,
3. in jedem Handbuch von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen 3. in jedem Handbuch von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen
betrieben werden, mit Ausnahme von Elektrizität, betrieben werden, mit Ausnahme von Elektrizität,
4. bei jedem Verkäufer von Fahrzeugen, die mit alternativen 4. bei jedem Verkäufer von Fahrzeugen, die mit alternativen
Kraftstoffen betrieben werden, mit Ausnahme von Elektrizität. Kraftstoffen betrieben werden, mit Ausnahme von Elektrizität.
Art. 7 - Die Anforderungen der Norm NBN EN 17186 gelten in Bezug auf Art. 7 - Die Anforderungen der Norm NBN EN 17186 gelten in Bezug auf
Informationen und Kennzeichnungen für den alternativen Kraftstoff Informationen und Kennzeichnungen für den alternativen Kraftstoff
Elektrizität. Die entsprechenden Kennzeichnungen gelten auf folgenden Elektrizität. Die entsprechenden Kennzeichnungen gelten auf folgenden
Ebenen: Ebenen:
1. an jedem Ladepunkt, der für den Verkauf von Elektrizität bestimmt 1. an jedem Ladepunkt, der für den Verkauf von Elektrizität bestimmt
ist, ist,
2. an jedem Elektrofahrzeug, an allen Kraftstoffeinfüllstutzen oder in 2. an jedem Elektrofahrzeug, an allen Kraftstoffeinfüllstutzen oder in
unmittelbarer Nähe der Einfüllstutzen, unmittelbarer Nähe der Einfüllstutzen,
3. in jedem Handbuch von Elektrofahrzeugen, 3. in jedem Handbuch von Elektrofahrzeugen,
4. bei jedem Verkäufer von Elektrofahrzeugen. 4. bei jedem Verkäufer von Elektrofahrzeugen.
Art. 8 - Jede Tankstelle, an der die im vorliegenden Erlass erwähnten Art. 8 - Jede Tankstelle, an der die im vorliegenden Erlass erwähnten
Produkte verkauft werden, ist an einer deutlich sichtbaren Stelle mit Produkte verkauft werden, ist an einer deutlich sichtbaren Stelle mit
einem Schild mit mindestens folgender unauswischbaren Aufschrift einem Schild mit mindestens folgender unauswischbaren Aufschrift
ausgestattet: ausgestattet:
1. Name oder Firmenname der Kontaktperson für Fragen über die 1. Name oder Firmenname der Kontaktperson für Fragen über die
Konformität der verkauften Produkte, Konformität der verkauften Produkte,
2. Adresse des Gesellschaftssitzes und Unternehmensnummer dieser 2. Adresse des Gesellschaftssitzes und Unternehmensnummer dieser
Kontaktperson. Kontaktperson.
Art. 9 - Die für Wirtschaft, Volksgesundheit, Energie, Mobilität Art. 9 - Die für Wirtschaft, Volksgesundheit, Energie, Mobilität
beziehungsweise Mittelstand zuständigen Minister sind, jeweils für beziehungsweise Mittelstand zuständigen Minister sind, jeweils für
ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Die Ministerin der Energie Die Ministerin der Energie
M. C. MARGHEM M. C. MARGHEM
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
Der Minister des Mittelstands Der Minister des Mittelstands
D. DUCARME D. DUCARME
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