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Vue multilingue de Arrêté Royal du 13/04/2019
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Arrêté royal relatif au paquet standardisé des cigarettes, du tabac à rouler et du tabac à pipe à eau. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de gestandaardiseerde verpakking van sigaretten, roltabak en waterpijptabak. - Duitse vertaling
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ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
13 AVRIL 2019. - Arrêté royal relatif au paquet standardisé des 13 APRIL 2019. - Koninklijk besluit betreffende de gestandaardiseerde
cigarettes, du tabac à rouler et du tabac à pipe à eau. - Traduction verpakking van sigaretten, roltabak en waterpijptabak. - Duitse
allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 13 avril 2019 relatif au paquet standardisé des besluit van 13 april 2019 betreffende de gestandaardiseerde verpakking
cigarettes, du tabac à rouler et du tabac à pipe à eau (Moniteur belge du 17 mai 2019). van sigaretten, roltabak en waterpijptabak (Belgisch Staatsblad van 17 mei 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass über Standardverpackungen für 13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass über Standardverpackungen für
Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird die mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird die
Einführung einer Standardverpackung in Belgien bezweckt. Einführung einer Standardverpackung in Belgien bezweckt.
Das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC) Das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC)
wurde von Belgien im November 2005 ratifiziert und ist am 31. Januar wurde von Belgien im November 2005 ratifiziert und ist am 31. Januar
2006 in Kraft getreten. In Artikel 11 dieses Rahmenübereinkommens 2006 in Kraft getreten. In Artikel 11 dieses Rahmenübereinkommens
werden strenge Regeln für die Etikettierung von Tabakverpackungen werden strenge Regeln für die Etikettierung von Tabakverpackungen
festgelegt. In den diesem Artikel gewidmeten Leitlinien wird festgelegt. In den diesem Artikel gewidmeten Leitlinien wird
spezifisch die Einführung einer Standardverpackung empfohlen: "Die spezifisch die Einführung einer Standardverpackung empfohlen: "Die
Vertragsparteien sollten erwägen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertragsparteien sollten erwägen, Maßnahmen zu ergreifen, um die
Verwendung von Logos, Farben, Markenbildern oder Werbetexten auf Verwendung von Logos, Farben, Markenbildern oder Werbetexten auf
Verpackungen einzuschränken oder zu verbieten, mit Ausnahme des Verpackungen einzuschränken oder zu verbieten, mit Ausnahme des
Marken- und Produktnamens, die in normaler Schrift und in einer Marken- und Produktnamens, die in normaler Schrift und in einer
Standardfarbe gedruckt sind (neutrale Verpackung). Dies könnte die Standardfarbe gedruckt sind (neutrale Verpackung). Dies könnte die
gesundheitsbezogenen Warnhinweise und Mitteilungen auffälliger und gesundheitsbezogenen Warnhinweise und Mitteilungen auffälliger und
wirksamer gestalten, verhindern, dass durch die Form der Verpackung wirksamer gestalten, verhindern, dass durch die Form der Verpackung
die Aufmerksamkeit der Verbraucher abgelenkt wird, und den die Aufmerksamkeit der Verbraucher abgelenkt wird, und den
Designtechniken entgegenwirken, mit denen die Tabakindustrie den Designtechniken entgegenwirken, mit denen die Tabakindustrie den
Eindruck zu erwecken versucht, dass bestimmte Produkte weniger Eindruck zu erwecken versucht, dass bestimmte Produkte weniger
schädlich sind als andere." schädlich sind als andere."
Die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates Die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die
Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten
Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG schreibt eine Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG schreibt eine
Standardverpackung nicht vor, sondern erlaubt es den Mitgliedstaaten, Standardverpackung nicht vor, sondern erlaubt es den Mitgliedstaaten,
die dies wünschen, eine Standardverpackung auf ihrem Staatsgebiet die dies wünschen, eine Standardverpackung auf ihrem Staatsgebiet
aufzuerlegen (Artikel 24 Absatz 2). aufzuerlegen (Artikel 24 Absatz 2).
Die Einführung der neutralen Verpackung zielt darauf ab: Die Einführung der neutralen Verpackung zielt darauf ab:
- die Attraktivität der Verpackung und des Markenimages zu verringern, - die Attraktivität der Verpackung und des Markenimages zu verringern,
- die Wirksamkeit textlicher oder visueller gesundheitsbezogener - die Wirksamkeit textlicher oder visueller gesundheitsbezogener
Warnhinweise auf den Verpackungen von Erzeugnissen auf Tabakbasis zu Warnhinweise auf den Verpackungen von Erzeugnissen auf Tabakbasis zu
verbessern, verbessern,
- die Fehlinformation der Verbraucher über die Gefahren des Tabaks zu - die Fehlinformation der Verbraucher über die Gefahren des Tabaks zu
reduzieren. reduzieren.
Diese Maßnahme wurde bereits in Australien, im Vereinigten Königreich, Diese Maßnahme wurde bereits in Australien, im Vereinigten Königreich,
in Norwegen und in Frankreich eingeführt, wo ihre Wirksamkeit schon in Norwegen und in Frankreich eingeführt, wo ihre Wirksamkeit schon
nachgewiesen wurde. nachgewiesen wurde.
In Australien haben die verschiedenen Studien, die seit der Einführung In Australien haben die verschiedenen Studien, die seit der Einführung
durchgeführt worden sind, positive Auswirkungen gezeigt in Form einer durchgeführt worden sind, positive Auswirkungen gezeigt in Form einer
Verringerung der Attraktivität der Verpackung, einer Verringerung der Verringerung der Attraktivität der Verpackung, einer Verringerung der
Präsenz von Verpackungen im öffentlichen Raum, einer Erhöhung der Präsenz von Verpackungen im öffentlichen Raum, einer Erhöhung der
Bereitschaft von Rauchern, mit dem Rauchen aufzuhören, und einer Bereitschaft von Rauchern, mit dem Rauchen aufzuhören, und einer
Verringerung der Prävalenz. Gleichzeitig konnten keine negativen Verringerung der Prävalenz. Gleichzeitig konnten keine negativen
wirtschaftlichen Auswirkungen nachgewiesen werden, insbesondere im wirtschaftlichen Auswirkungen nachgewiesen werden, insbesondere im
Hinblick auf die Zeit, die der Verkäufer für die Bedienung eines Hinblick auf die Zeit, die der Verkäufer für die Bedienung eines
Kunden aufwendet. Schließlich wurde kein Anstieg des illegalen Handels Kunden aufwendet. Schließlich wurde kein Anstieg des illegalen Handels
festgestellt. festgestellt.
In Frankreich sind die verschiedenen Daten, die im letzten In Frankreich sind die verschiedenen Daten, die im letzten
Jahresbericht des "Observatoire français des Drogues et des Jahresbericht des "Observatoire français des Drogues et des
Toxicomanies" (Französische Beobachtungsstelle für Drogen und Toxicomanies" (Französische Beobachtungsstelle für Drogen und
Drogensucht) vorgestellt wurden, insgesamt positiv und deuten auf Drogensucht) vorgestellt wurden, insgesamt positiv und deuten auf
einen Rückgang der Tabakverkäufe hin, der nicht durch eine Zunahme des einen Rückgang der Tabakverkäufe hin, der nicht durch eine Zunahme des
grenzüberschreitenden Handels kompensiert wird, auf ein gestiegenes grenzüberschreitenden Handels kompensiert wird, auf ein gestiegenes
Interesse an Raucherentwöhnungsangeboten sowie auf einen Rückgang des Interesse an Raucherentwöhnungsangeboten sowie auf einen Rückgang des
Konsums unter Jugendlichen, was durch die ARAMIS-Umfrage bestätigt Konsums unter Jugendlichen, was durch die ARAMIS-Umfrage bestätigt
wird, die gleichzeitig das stark angeschlagene Image des Tabaks bei wird, die gleichzeitig das stark angeschlagene Image des Tabaks bei
diesem Publikum belegt (mehr Informationen unter: www.ofdt.fr). diesem Publikum belegt (mehr Informationen unter: www.ofdt.fr).
Im Vereinigten Königreich gibt es eine monatliche Umfrage (smoking Im Vereinigten Königreich gibt es eine monatliche Umfrage (smoking
toolkit study), um die Entwicklung der Raucherprävalenz und die mit toolkit study), um die Entwicklung der Raucherprävalenz und die mit
der Raucherentwöhnung zusammenhängenden Kriterien zu verfolgen. Daraus der Raucherentwöhnung zusammenhängenden Kriterien zu verfolgen. Daraus
geht insbesondere hervor, dass seit Einführung der Standardverpackung geht insbesondere hervor, dass seit Einführung der Standardverpackung
der Rückgang der Prävalenz wieder schneller voranschreitet. Die in der Rückgang der Prävalenz wieder schneller voranschreitet. Die in
dieser Studie gemessenen Raucherentwöhnungsversuche und die dieser Studie gemessenen Raucherentwöhnungsversuche und die
tatsächliche Raucherentwöhnung haben sich ebenfalls positiv tatsächliche Raucherentwöhnung haben sich ebenfalls positiv
entwickelt. entwickelt.
Ungarn, Irland und Slowenien haben die Maßnahme ebenfalls umgesetzt. Ungarn, Irland und Slowenien haben die Maßnahme ebenfalls umgesetzt.
Um festzustellen, ob die Verwendung von Standardverpackungen eine Um festzustellen, ob die Verwendung von Standardverpackungen eine
verhältnismäßige Maßnahme ist, hat Belgien also im Rahmen der verhältnismäßige Maßnahme ist, hat Belgien also im Rahmen der
"Föderalen Strategie für eine wirksame Eindämmung des Tabakkonsums" "Föderalen Strategie für eine wirksame Eindämmung des Tabakkonsums"
die Richtlinien für die Anwendung von Artikel 11 des FCTC angewandt, die Richtlinien für die Anwendung von Artikel 11 des FCTC angewandt,
wonach "die Vertragsparteien bei der Festlegung neuer Verpackungs- und wonach "die Vertragsparteien bei der Festlegung neuer Verpackungs- und
Etikettierungsmaßnahmen den verfügbaren Daten und der Erfahrung Etikettierungsmaßnahmen den verfügbaren Daten und der Erfahrung
anderer Vertragsparteien Rechnung tragen und versuchen sollten, die anderer Vertragsparteien Rechnung tragen und versuchen sollten, die
wirksamsten Maßnahmen anzuwenden". wirksamsten Maßnahmen anzuwenden".
Die verfügbaren Daten und die Erfahrung der anderen Vertragsparteien Die verfügbaren Daten und die Erfahrung der anderen Vertragsparteien
liefern stichhaltige Argumente für die Einführung einer liefern stichhaltige Argumente für die Einführung einer
Standardverpackung. Die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Standardverpackung. Die Schlussfolgerungen hinsichtlich der
Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme können Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme können
verallgemeinert werden. Das bedeutet, dass sie für Belgien relevant verallgemeinert werden. Das bedeutet, dass sie für Belgien relevant
sind. Dies gilt umso mehr, da die Verpackungen von Erzeugnissen auf sind. Dies gilt umso mehr, da die Verpackungen von Erzeugnissen auf
Tabakbasis in Belgien und anderen Ländern (insbesondere in der EU) Tabakbasis in Belgien und anderen Ländern (insbesondere in der EU)
ähnlich sind, was darauf schließen lässt, dass die Verbraucher in ähnlich sind, was darauf schließen lässt, dass die Verbraucher in
gleicher Weise darauf reagieren. Spezifische belgische Studien gleicher Weise darauf reagieren. Spezifische belgische Studien
bestätigen diese Hypothese. Schließlich erkennt der Hohe bestätigen diese Hypothese. Schließlich erkennt der Hohe
Gesundheitsrat die Wirksamkeit dieser Maßnahme an und empfiehlt ihre Gesundheitsrat die Wirksamkeit dieser Maßnahme an und empfiehlt ihre
Umsetzung in seiner im Oktober 2015 veröffentlichten Stellungnahme Nr. Umsetzung in seiner im Oktober 2015 veröffentlichten Stellungnahme Nr.
9265: "Die Einführung neutraler Verpackungen hat sich seitdem durch 9265: "Die Einführung neutraler Verpackungen hat sich seitdem durch
Studien und praktische Erfahrung in Australien bewährt". "Der HGR Studien und praktische Erfahrung in Australien bewährt". "Der HGR
empfiehlt darüber hinaus Maßnahmen, die in anderen Ländern bereits empfiehlt darüber hinaus Maßnahmen, die in anderen Ländern bereits
umgesetzt wurden, darunter ein Gesamtverbot für Tabakwerbung oder die umgesetzt wurden, darunter ein Gesamtverbot für Tabakwerbung oder die
Einführung neutraler Verpackungen für Zigaretten." Einführung neutraler Verpackungen für Zigaretten."
Was die rechtlichen Aspekte betrifft, so wurden die verschiedenen Was die rechtlichen Aspekte betrifft, so wurden die verschiedenen
Beschwerden, die die Tabakindustrie gegen die Rechtsvorschriften über Beschwerden, die die Tabakindustrie gegen die Rechtsvorschriften über
die Einführung der neutralen Verpackung in Frankreich, im Vereinigten die Einführung der neutralen Verpackung in Frankreich, im Vereinigten
Königreich und in Australien eingereicht hat, bisher alle von den Königreich und in Australien eingereicht hat, bisher alle von den
nationalen Behörden abgewiesen. Die Hauptvorwürfe der Industrie nationalen Behörden abgewiesen. Die Hauptvorwürfe der Industrie
betrafen die Nichteinhaltung des Eigentumsrechts, die Nichteinhaltung betrafen die Nichteinhaltung des Eigentumsrechts, die Nichteinhaltung
des Warenzeichenrechts und die Unverhältnismäßigkeit der des Warenzeichenrechts und die Unverhältnismäßigkeit der
Rechtsvorschriften über die Einführung der neutralen Verpackung. Rechtsvorschriften über die Einführung der neutralen Verpackung.
Auch die von den Tabakherstellern vor dem EuGH eingereichte Beschwerde Auch die von den Tabakherstellern vor dem EuGH eingereichte Beschwerde
gegen die EU-Richtlinie 2014/40/EU wurde abgewiesen. Im Rahmen dieser gegen die EU-Richtlinie 2014/40/EU wurde abgewiesen. Im Rahmen dieser
Beschwerde behauptete die Industrie, dass die Kommission nicht Beschwerde behauptete die Industrie, dass die Kommission nicht
berechtigt war, einen Verweis auf die neutrale Verpackung in die berechtigt war, einen Verweis auf die neutrale Verpackung in die
Tabakrichtlinie 2014/40/EU aufzunehmen. Der EuGH gibt in seinem Urteil Tabakrichtlinie 2014/40/EU aufzunehmen. Der EuGH gibt in seinem Urteil
Folgendes an: "Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2014/40 ist dahin Folgendes an: "Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2014/40 ist dahin
auszulegen, dass die Mitgliedstaaten weitere Anforderungen in Bezug auszulegen, dass die Mitgliedstaaten weitere Anforderungen in Bezug
auf Aspekte der Verpackung von Tabakerzeugnissen beibehalten oder auf Aspekte der Verpackung von Tabakerzeugnissen beibehalten oder
einführen können, die durch diese Richtlinie nicht harmonisiert sind." einführen können, die durch diese Richtlinie nicht harmonisiert sind."
Und: "die Prüfung dieser Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit Und: "die Prüfung dieser Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit
dieser Bestimmung berühren könnte". dieser Bestimmung berühren könnte".
Auf WTO-Ebene weist das WTO-Panel die Beschwerden von Kuba, der Auf WTO-Ebene weist das WTO-Panel die Beschwerden von Kuba, der
Dominikanischen Republik und Honduras gegen die Einführung der Dominikanischen Republik und Honduras gegen die Einführung der
neutralen Verpackung in Australien ab. Nach Auffassung des Panels neutralen Verpackung in Australien ab. Nach Auffassung des Panels
konnten die Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass die australischen konnten die Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass die australischen
Maßnahmen gegen internationales Recht verstoßen und ein Hindernis für Maßnahmen gegen internationales Recht verstoßen und ein Hindernis für
den internationalen Handel darstellten. Die Sachverständigen der WTO den internationalen Handel darstellten. Die Sachverständigen der WTO
wiesen auch den Vorwurf zurück, dass neutrale Verpackungen den wiesen auch den Vorwurf zurück, dass neutrale Verpackungen den
Tabakkonsum nicht reduzieren. Tabakkonsum nicht reduzieren.
Sie unterstrichen im Gegenteil, dass diese Verpackungen ohne Sie unterstrichen im Gegenteil, dass diese Verpackungen ohne
Markenzeichen zusammen mit anderen Maßnahmen, wie zum Beispiel Markenzeichen zusammen mit anderen Maßnahmen, wie zum Beispiel
Hinweisen auf die Gefahren des Rauchens, zu einer Reduzierung des Hinweisen auf die Gefahren des Rauchens, zu einer Reduzierung des
Tabakkonsums und damit zur Erreichung der Ziele im Bereich der Tabakkonsums und damit zur Erreichung der Ziele im Bereich der
Volksgesundheit beitragen konnten. Volksgesundheit beitragen konnten.
In diesem Entwurf eines Königlichen Erlasses ist daher die Einführung In diesem Entwurf eines Königlichen Erlasses ist daher die Einführung
einer neutralen Verpackung für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und einer neutralen Verpackung für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und
Wasserpfeifentabak vorgesehen. Wasserpfeifentabak vorgesehen.
Darüber hinaus gilt die Einführung der neutralen Verpackung auch für Darüber hinaus gilt die Einführung der neutralen Verpackung auch für
Verpackungen von Zigarettenhülsen, Papier für Tabak zum Selbstdrehen Verpackungen von Zigarettenhülsen, Papier für Tabak zum Selbstdrehen
und Filtern, wenn die Bekanntheit ihres Handelsnamens hauptsächlich und Filtern, wenn die Bekanntheit ihres Handelsnamens hauptsächlich
auf ein Erzeugnis auf Tabakbasis zurückzuführen ist, um auf ein Erzeugnis auf Tabakbasis zurückzuführen ist, um
Tabakhersteller daran zu hindern, mit diesen Verpackungen von Tabakhersteller daran zu hindern, mit diesen Verpackungen von
Zigarettenhülsen, Papier für Tabak zum Selbstdrehen und Filtern zu Zigarettenhülsen, Papier für Tabak zum Selbstdrehen und Filtern zu
werben. Insbesondere aus Artikel 7 des Königlichen Erlasses geht werben. Insbesondere aus Artikel 7 des Königlichen Erlasses geht
hervor, dass auf Zigarettenpapier, Papier von Zigarettenhülsen und hervor, dass auf Zigarettenpapier, Papier von Zigarettenhülsen und
Tabak zum Selbstdrehen kein Text erlaubt ist. Tabak zum Selbstdrehen kein Text erlaubt ist.
Schließlich noch eine Bemerkung zum Übergangszeitraum. Schließlich noch eine Bemerkung zum Übergangszeitraum.
In Artikel 14 des Königlichen Erlasses wird das Datum des In Artikel 14 des Königlichen Erlasses wird das Datum des
Inkrafttretens des Königlichen Erlasses auf den 1. Januar 2020 Inkrafttretens des Königlichen Erlasses auf den 1. Januar 2020
festgelegt. Um den Einzelhändlern jedoch die Möglichkeit zu geben, die festgelegt. Um den Einzelhändlern jedoch die Möglichkeit zu geben, die
bereits vor dem 1. Januar 2020 in den Geschäften vorhandenen Bestände bereits vor dem 1. Januar 2020 in den Geschäften vorhandenen Bestände
abzusetzen, wird in Artikel 14 ein Übergangszeitraum von einem abzusetzen, wird in Artikel 14 ein Übergangszeitraum von einem
zusätzlichen Jahr für Einzelhändler vorgesehen. Konkret bedeutet dies, zusätzlichen Jahr für Einzelhändler vorgesehen. Konkret bedeutet dies,
dass alle Verpackungen, die nicht den Anforderungen des Königlichen dass alle Verpackungen, die nicht den Anforderungen des Königlichen
Erlasses entsprechen, bis zum 1. Januar 2020 aus der gesamten Erlasses entsprechen, bis zum 1. Januar 2020 aus der gesamten
Logistikkette entfernt werden müssen, ausgenommen Verpackungen, die Logistikkette entfernt werden müssen, ausgenommen Verpackungen, die
sich noch in den Beständen der Einzelhändler befanden. Letztere dürfen sich noch in den Beständen der Einzelhändler befanden. Letztere dürfen
diese Verpackungen noch bis zum 31. Dezember 2020 verkaufen. diese Verpackungen noch bis zum 31. Dezember 2020 verkaufen.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen die ehrerbietigen
und getreuen Diener und getreuen Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister des Mittelstands Der Minister des Mittelstands
D. DUCARME D. DUCARME
13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass über Standardverpackungen für 13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass über Standardverpackungen für
Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, des Artikels 6 § 1 Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz Waren, des Artikels 6 § 1 Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz
vom 22. März 1989; vom 22. März 1989;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 7. September Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 7. September
2018 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2015/1535/EU 2018 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2015/1535/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. September
2018; 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.367/3 des Staatsrates vom 11. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.367/3 des Staatsrates vom 11. März
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin der Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin der
Volksgesundheit und des Ministers des Mittelstands Volksgesundheit und des Ministers des Mittelstands
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Abschnitt 1 - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2014/40/EU des Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2014/40/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf
von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung
der Richtlinie 2001/37/EG teilweise um. der Richtlinie 2001/37/EG teilweise um.
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Zigaretten, Tabak Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Zigaretten, Tabak
zum Selbstdrehen, Wasserpfeifentabak, Zigarettenhülsen, zum Selbstdrehen, Wasserpfeifentabak, Zigarettenhülsen,
Zigarettenpapier und Papier für Tabak zum Selbstdrehen und bestimmt Zigarettenpapier und Papier für Tabak zum Selbstdrehen und bestimmt
die Farben und Angaben, die auf den Verpackungen der vorerwähnten die Farben und Angaben, die auf den Verpackungen der vorerwähnten
Erzeugnisse vorkommen dürfen. Erzeugnisse vorkommen dürfen.
Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. Tabak: Blätter und andere natürliche verarbeitete oder 1. Tabak: Blätter und andere natürliche verarbeitete oder
unverarbeitete Teile der Tabakpflanze, einschließlich expandierten und unverarbeitete Teile der Tabakpflanze, einschließlich expandierten und
rekonstituierten Tabaks, rekonstituierten Tabaks,
2. Erzeugnis auf Tabakbasis: Erzeugnis, das konsumiert werden kann und 2. Erzeugnis auf Tabakbasis: Erzeugnis, das konsumiert werden kann und
das, auch teilweise, aus genetisch verändertem oder genetisch nicht das, auch teilweise, aus genetisch verändertem oder genetisch nicht
verändertem Tabak besteht, verändertem Tabak besteht,
3. Tabak zum Selbstdrehen: Tabak, der von Verbrauchern oder 3. Tabak zum Selbstdrehen: Tabak, der von Verbrauchern oder
Einzelhändlern zum Fertigen von Zigaretten verwendet werden kann, Einzelhändlern zum Fertigen von Zigaretten verwendet werden kann,
4. Zigarette: Tabakrolle, die mittels eines Verbrennungsprozesses 4. Zigarette: Tabakrolle, die mittels eines Verbrennungsprozesses
konsumiert werden kann und die in Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April konsumiert werden kann und die in Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April
1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak näher definiert 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak näher definiert
ist, ist,
5. Wasserpfeifentabak: Tabakerzeugnis, das mit Hilfe einer 5. Wasserpfeifentabak: Tabakerzeugnis, das mit Hilfe einer
Wasserpfeife verwendet werden kann. Für die Zwecke des vorliegenden Wasserpfeife verwendet werden kann. Für die Zwecke des vorliegenden
Erlasses gilt Wasserpfeifentabak als Rauchtabakerzeugnis. Kann ein Erlasses gilt Wasserpfeifentabak als Rauchtabakerzeugnis. Kann ein
Erzeugnis sowohl in Wasserpfeifen als auch als Tabak zum Selbstdrehen Erzeugnis sowohl in Wasserpfeifen als auch als Tabak zum Selbstdrehen
verwendet werden, so gilt es als Tabak zum Selbstdrehen, verwendet werden, so gilt es als Tabak zum Selbstdrehen,
6. Außenverpackung: Verpackung, in der Erzeugnisse auf Tabakbasis in 6. Außenverpackung: Verpackung, in der Erzeugnisse auf Tabakbasis in
Verkehr gebracht werden und in der sich eine Packung oder mehrere Verkehr gebracht werden und in der sich eine Packung oder mehrere
Packungen befinden; transparente Umhüllungen gelten nicht als Packungen befinden; transparente Umhüllungen gelten nicht als
Außenverpackung, Außenverpackung,
7. Packung: die kleinste Einzelverpackung eines Erzeugnisses auf 7. Packung: die kleinste Einzelverpackung eines Erzeugnisses auf
Tabakbasis, die in Verkehr gebracht wird, Tabakbasis, die in Verkehr gebracht wird,
8. Handelsname: Kombination aus höchstens drei Wörtern, die eine 8. Handelsname: Kombination aus höchstens drei Wörtern, die eine
Unterscheidung zwischen Erzeugnissen auf Tabakbasis ermöglicht, Unterscheidung zwischen Erzeugnissen auf Tabakbasis ermöglicht,
9. transparente Umhüllung: die Verpackung in Zellophan ohne jegliche 9. transparente Umhüllung: die Verpackung in Zellophan ohne jegliche
Färbung und/oder ohne Muster oder andere Merkmale, im Folgenden als Färbung und/oder ohne Muster oder andere Merkmale, im Folgenden als
"Umhüllung" bezeichnet, "Umhüllung" bezeichnet,
10. Einzelhändler: Verkaufsstelle, wo Tabakerzeugnisse in Verkehr 10. Einzelhändler: Verkaufsstelle, wo Tabakerzeugnisse in Verkehr
gebracht werden, auch von einer natürlichen Person, gebracht werden, auch von einer natürlichen Person,
11. Minister: der Minister der Volksgesundheit. 11. Minister: der Minister der Volksgesundheit.
KAPITEL 2 - Aspekte und Inhalt der Packungen und Außenverpackungen von KAPITEL 2 - Aspekte und Inhalt der Packungen und Außenverpackungen von
Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
Abschnitt 1 - Zusammenhang mit dem Königlichen Erlass vom 5. Februar Abschnitt 1 - Zusammenhang mit dem Königlichen Erlass vom 5. Februar
2016 2016
Art. 4 - Die Packungen und Außenverpackungen entsprechen den Art. 4 - Die Packungen und Außenverpackungen entsprechen den
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 2016 über die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 2016 über die
Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen. Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen.
Abschnitt 2 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 2 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 - § 1 - Die Packungen und Außenverpackungen sind in einem Art. 5 - § 1 - Die Packungen und Außenverpackungen sind in einem
Farbton gehalten. Der Hersteller kann zwischen zwei Farbtönen für die Farbton gehalten. Der Hersteller kann zwischen zwei Farbtönen für die
Innenseite der Packungen wählen. Innenseite der Packungen wählen.
§ 2 - Der Minister legt die Farbtöne fest. § 2 - Der Minister legt die Farbtöne fest.
Art. 6 - § 1 - Eine Packung darf neben dem Erzeugnis auf Tabakbasis Art. 6 - § 1 - Eine Packung darf neben dem Erzeugnis auf Tabakbasis
nur eine Umhüllung enthalten, die Bestandteil der Verpackung ist. nur eine Umhüllung enthalten, die Bestandteil der Verpackung ist.
§ 2 - Der Minister legt Farbe und Merkmale der Umhüllung fest. § 2 - Der Minister legt Farbe und Merkmale der Umhüllung fest.
Art. 7 - § 1 - Techniken, die darauf abzielen, die Neutralität und Art. 7 - § 1 - Techniken, die darauf abzielen, die Neutralität und
Einheitlichkeit von Verpackungen, Außenverpackungen oder Umhüllungen Einheitlichkeit von Verpackungen, Außenverpackungen oder Umhüllungen
zu beeinträchtigen, unter anderem Techniken, die darauf abzielen, zu beeinträchtigen, unter anderem Techniken, die darauf abzielen,
ihnen spezifische akustische, olfaktorische oder visuelle Merkmale zu ihnen spezifische akustische, olfaktorische oder visuelle Merkmale zu
verleihen, sind verboten. verleihen, sind verboten.
Der Minister kann eine Liste der wichtigsten Techniken erstellen, die Der Minister kann eine Liste der wichtigsten Techniken erstellen, die
verboten sind. verboten sind.
§ 2 - Beilagen oder sonstige Materialien sind in Packungen, § 2 - Beilagen oder sonstige Materialien sind in Packungen,
Außenverpackungen und Umhüllungen verboten. Außenverpackungen und Umhüllungen verboten.
Art. 8 - § 1 - Das Papier für Zigaretten, Zigarettenhülsen und Tabak Art. 8 - § 1 - Das Papier für Zigaretten, Zigarettenhülsen und Tabak
zum Selbstdrehen ist in einem einzigen Farbton gehalten. Der zum Selbstdrehen ist in einem einzigen Farbton gehalten. Der
Hersteller kann für die Filtertasche zwischen zwei Farbtönen wählen. Hersteller kann für die Filtertasche zwischen zwei Farbtönen wählen.
§ 2 - Der Minister legt die in § 1 erwähnten Farbtöne fest. § 2 - Der Minister legt die in § 1 erwähnten Farbtöne fest.
Art. 9 - § 1 - Die Innen- und Außenflächen der Packungen, Art. 9 - § 1 - Die Innen- und Außenflächen der Packungen,
Außenverpackungen und Umhüllungen sind glatt und, bei quaderförmigen Außenverpackungen und Umhüllungen sind glatt und, bei quaderförmigen
Packungen oder Außenverpackungen, glatt und eben. Packungen oder Außenverpackungen, glatt und eben.
§ 2 - Der Minister kann zusätzliche Merkmale für die in § 1 erwähnten § 2 - Der Minister kann zusätzliche Merkmale für die in § 1 erwähnten
Oberflächen festlegen. Oberflächen festlegen.
Abschnitt 3 - Packungen Tabak zum Selbstdrehen Abschnitt 3 - Packungen Tabak zum Selbstdrehen
Art. 10 - § 1 - Wenn die Packung Tabak zum Selbstdrehen mit einer Art. 10 - § 1 - Wenn die Packung Tabak zum Selbstdrehen mit einer
Lasche zum Wiederverschließen versehen ist, ist diese Lasche: Lasche zum Wiederverschließen versehen ist, ist diese Lasche:
1. ohne jegliche Kennzeichnung, 1. ohne jegliche Kennzeichnung,
2. transparent und farblos. 2. transparent und farblos.
§ 2 - In Abweichung von § 1 sind Merkmale erlaubt, die für die § 2 - In Abweichung von § 1 sind Merkmale erlaubt, die für die
Befestigung des Zylinders oder den Vorgang des Öffnens oder Schließens Befestigung des Zylinders oder den Vorgang des Öffnens oder Schließens
der Packung oder der Außenverpackung unbedingt notwendig sind. der Packung oder der Außenverpackung unbedingt notwendig sind.
§ 3 - Eine zylinder- oder quaderförmige Packung Tabak zum Selbstdrehen § 3 - Eine zylinder- oder quaderförmige Packung Tabak zum Selbstdrehen
kann einen silberfarbenen Aluminiumdeckel ohne Farbton- oder kann einen silberfarbenen Aluminiumdeckel ohne Farbton- oder
Farbschattierungsveränderung und ohne Textur haben. Dieser Deckel ist Farbschattierungsveränderung und ohne Textur haben. Dieser Deckel ist
Teil der Innenverpackung. Teil der Innenverpackung.
§ 4 - Der Minister kann die in § 2 erwähnten Merkmale festlegen. § 4 - Der Minister kann die in § 2 erwähnten Merkmale festlegen.
§ 5 - Der Minister kann zusätzliche Merkmale für den in § 3 erwähnten § 5 - Der Minister kann zusätzliche Merkmale für den in § 3 erwähnten
Aluminiumdeckel festlegen. Aluminiumdeckel festlegen.
KAPITEL 3 - Angaben auf den Packungen KAPITEL 3 - Angaben auf den Packungen
Art. 11 - § 1 - Auf einer Packung oder Außenverpackung dürfen nur Art. 11 - § 1 - Auf einer Packung oder Außenverpackung dürfen nur
folgende Angaben deutlich lesbar und einheitlich angebracht sein: folgende Angaben deutlich lesbar und einheitlich angebracht sein:
1. Handelsname, 1. Handelsname,
2. Name, Postadresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des 2. Name, Postadresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des
Herstellers, Herstellers,
3. Anzahl der enthaltenen Zigaretten oder Angabe des Gewichts des 3. Anzahl der enthaltenen Zigaretten oder Angabe des Gewichts des
Tabaks zum Selbstdrehen oder des Wasserpfeifentabaks in Gramm, Tabaks zum Selbstdrehen oder des Wasserpfeifentabaks in Gramm,
4. Steuerzeichen, 4. Steuerzeichen,
5. gesundheitsbezogene Warnhinweise, die im Königlichen Erlass vom 5. 5. gesundheitsbezogene Warnhinweise, die im Königlichen Erlass vom 5.
Februar 2016 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Februar 2016 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von
Tabakerzeugnissen vorgesehen sind, Tabakerzeugnissen vorgesehen sind,
6. andere gesetzlich vorgeschriebene Angaben. 6. andere gesetzlich vorgeschriebene Angaben.
§ 2 - Die Packungen und Außenverpackungen können einen Barcode § 2 - Die Packungen und Außenverpackungen können einen Barcode
enthalten. enthalten.
§ 3 - Der Handelsname darf weder auf der Innenseite der Packung noch § 3 - Der Handelsname darf weder auf der Innenseite der Packung noch
auf der Innenseite der Außenverpackung angebracht werden. auf der Innenseite der Außenverpackung angebracht werden.
§ 4 - Der Minister legt die Stelle und die Modalitäten für den § 4 - Der Minister legt die Stelle und die Modalitäten für den
Aufdruck der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Angaben auf den Aufdruck der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Angaben auf den
Packungen oder Außenverpackungen sowie deren Merkmale fest. Packungen oder Außenverpackungen sowie deren Merkmale fest.
KAPITEL 4 - Packungen Zigarettenhülsen, Papier für Tabak zum KAPITEL 4 - Packungen Zigarettenhülsen, Papier für Tabak zum
Selbstdrehen und Filter Selbstdrehen und Filter
Art. 12 - Die Artikel 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 § 1 Nr. 1 und 2 und §§ Art. 12 - Die Artikel 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 § 1 Nr. 1 und 2 und §§
2 bis 4 finden Anwendung auf Packungen, die Zigarettenhülsen 2 bis 4 finden Anwendung auf Packungen, die Zigarettenhülsen
enthalten, auf Packungen, die Papier für Tabak zum Selbstdrehen enthalten, auf Packungen, die Papier für Tabak zum Selbstdrehen
enthalten, und auf Packungen, die Filter enthalten, wenn die enthalten, und auf Packungen, die Filter enthalten, wenn die
Bekanntheit ihres Handelsnamens hauptsächlich auf ein Erzeugnis auf Bekanntheit ihres Handelsnamens hauptsächlich auf ein Erzeugnis auf
Tabakbasis zurückzuführen ist. Tabakbasis zurückzuführen ist.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen
Abschnitt 1 - Sanktionen Abschnitt 1 - Sanktionen
Art. 13 - § 1 - Es ist verboten, Erzeugnisse in Verkehr zu bringen, Art. 13 - § 1 - Es ist verboten, Erzeugnisse in Verkehr zu bringen,
die nicht den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entsprechen. die nicht den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entsprechen.
Diese Erzeugnisse gelten als schädlich im Sinne von Artikel 18 des Diese Erzeugnisse gelten als schädlich im Sinne von Artikel 18 des
Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der
Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren. Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren.
§ 2 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden § 2 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden
gemäß den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Januar 1977 gemäß den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Januar 1977
ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft. ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft.
Abschnitt 2 - Inkrafttreten Abschnitt 2 - Inkrafttreten
Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, außer Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, außer
für Einzelhändler, für die vorliegender Erlass am 1. Januar 2021 in für Einzelhändler, für die vorliegender Erlass am 1. Januar 2021 in
Kraft tritt. Kraft tritt.
Abschnitt 3 - Ausführung Abschnitt 3 - Ausführung
Art. 15 - Die für Wirtschaft, Volksgesundheit beziehungsweise Art. 15 - Die für Wirtschaft, Volksgesundheit beziehungsweise
Mittelstand zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit Mittelstand zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister des Mittelstands Der Minister des Mittelstands
D. DUCARME D. DUCARME
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