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Arrêté royal relatif au paquet standardisé des cigarettes, du tabac à rouler et du tabac à pipe à eau. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de gestandaardiseerde verpakking van sigaretten, roltabak en waterpijptabak. - Duitse vertaling |
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ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT | VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU |
13 AVRIL 2019. - Arrêté royal relatif au paquet standardisé des | 13 APRIL 2019. - Koninklijk besluit betreffende de gestandaardiseerde |
cigarettes, du tabac à rouler et du tabac à pipe à eau. - Traduction | verpakking van sigaretten, roltabak en waterpijptabak. - Duitse |
allemande | vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 13 avril 2019 relatif au paquet standardisé des | besluit van 13 april 2019 betreffende de gestandaardiseerde verpakking |
cigarettes, du tabac à rouler et du tabac à pipe à eau (Moniteur belge du 17 mai 2019). | van sigaretten, roltabak en waterpijptabak (Belgisch Staatsblad van 17 mei 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass über Standardverpackungen für | 13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass über Standardverpackungen für |
Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak | Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird die | mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird die |
Einführung einer Standardverpackung in Belgien bezweckt. | Einführung einer Standardverpackung in Belgien bezweckt. |
Das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC) | Das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC) |
wurde von Belgien im November 2005 ratifiziert und ist am 31. Januar | wurde von Belgien im November 2005 ratifiziert und ist am 31. Januar |
2006 in Kraft getreten. In Artikel 11 dieses Rahmenübereinkommens | 2006 in Kraft getreten. In Artikel 11 dieses Rahmenübereinkommens |
werden strenge Regeln für die Etikettierung von Tabakverpackungen | werden strenge Regeln für die Etikettierung von Tabakverpackungen |
festgelegt. In den diesem Artikel gewidmeten Leitlinien wird | festgelegt. In den diesem Artikel gewidmeten Leitlinien wird |
spezifisch die Einführung einer Standardverpackung empfohlen: "Die | spezifisch die Einführung einer Standardverpackung empfohlen: "Die |
Vertragsparteien sollten erwägen, Maßnahmen zu ergreifen, um die | Vertragsparteien sollten erwägen, Maßnahmen zu ergreifen, um die |
Verwendung von Logos, Farben, Markenbildern oder Werbetexten auf | Verwendung von Logos, Farben, Markenbildern oder Werbetexten auf |
Verpackungen einzuschränken oder zu verbieten, mit Ausnahme des | Verpackungen einzuschränken oder zu verbieten, mit Ausnahme des |
Marken- und Produktnamens, die in normaler Schrift und in einer | Marken- und Produktnamens, die in normaler Schrift und in einer |
Standardfarbe gedruckt sind (neutrale Verpackung). Dies könnte die | Standardfarbe gedruckt sind (neutrale Verpackung). Dies könnte die |
gesundheitsbezogenen Warnhinweise und Mitteilungen auffälliger und | gesundheitsbezogenen Warnhinweise und Mitteilungen auffälliger und |
wirksamer gestalten, verhindern, dass durch die Form der Verpackung | wirksamer gestalten, verhindern, dass durch die Form der Verpackung |
die Aufmerksamkeit der Verbraucher abgelenkt wird, und den | die Aufmerksamkeit der Verbraucher abgelenkt wird, und den |
Designtechniken entgegenwirken, mit denen die Tabakindustrie den | Designtechniken entgegenwirken, mit denen die Tabakindustrie den |
Eindruck zu erwecken versucht, dass bestimmte Produkte weniger | Eindruck zu erwecken versucht, dass bestimmte Produkte weniger |
schädlich sind als andere." | schädlich sind als andere." |
Die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates | Die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und | vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und |
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die | Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die |
Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten | Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten |
Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG schreibt eine | Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG schreibt eine |
Standardverpackung nicht vor, sondern erlaubt es den Mitgliedstaaten, | Standardverpackung nicht vor, sondern erlaubt es den Mitgliedstaaten, |
die dies wünschen, eine Standardverpackung auf ihrem Staatsgebiet | die dies wünschen, eine Standardverpackung auf ihrem Staatsgebiet |
aufzuerlegen (Artikel 24 Absatz 2). | aufzuerlegen (Artikel 24 Absatz 2). |
Die Einführung der neutralen Verpackung zielt darauf ab: | Die Einführung der neutralen Verpackung zielt darauf ab: |
- die Attraktivität der Verpackung und des Markenimages zu verringern, | - die Attraktivität der Verpackung und des Markenimages zu verringern, |
- die Wirksamkeit textlicher oder visueller gesundheitsbezogener | - die Wirksamkeit textlicher oder visueller gesundheitsbezogener |
Warnhinweise auf den Verpackungen von Erzeugnissen auf Tabakbasis zu | Warnhinweise auf den Verpackungen von Erzeugnissen auf Tabakbasis zu |
verbessern, | verbessern, |
- die Fehlinformation der Verbraucher über die Gefahren des Tabaks zu | - die Fehlinformation der Verbraucher über die Gefahren des Tabaks zu |
reduzieren. | reduzieren. |
Diese Maßnahme wurde bereits in Australien, im Vereinigten Königreich, | Diese Maßnahme wurde bereits in Australien, im Vereinigten Königreich, |
in Norwegen und in Frankreich eingeführt, wo ihre Wirksamkeit schon | in Norwegen und in Frankreich eingeführt, wo ihre Wirksamkeit schon |
nachgewiesen wurde. | nachgewiesen wurde. |
In Australien haben die verschiedenen Studien, die seit der Einführung | In Australien haben die verschiedenen Studien, die seit der Einführung |
durchgeführt worden sind, positive Auswirkungen gezeigt in Form einer | durchgeführt worden sind, positive Auswirkungen gezeigt in Form einer |
Verringerung der Attraktivität der Verpackung, einer Verringerung der | Verringerung der Attraktivität der Verpackung, einer Verringerung der |
Präsenz von Verpackungen im öffentlichen Raum, einer Erhöhung der | Präsenz von Verpackungen im öffentlichen Raum, einer Erhöhung der |
Bereitschaft von Rauchern, mit dem Rauchen aufzuhören, und einer | Bereitschaft von Rauchern, mit dem Rauchen aufzuhören, und einer |
Verringerung der Prävalenz. Gleichzeitig konnten keine negativen | Verringerung der Prävalenz. Gleichzeitig konnten keine negativen |
wirtschaftlichen Auswirkungen nachgewiesen werden, insbesondere im | wirtschaftlichen Auswirkungen nachgewiesen werden, insbesondere im |
Hinblick auf die Zeit, die der Verkäufer für die Bedienung eines | Hinblick auf die Zeit, die der Verkäufer für die Bedienung eines |
Kunden aufwendet. Schließlich wurde kein Anstieg des illegalen Handels | Kunden aufwendet. Schließlich wurde kein Anstieg des illegalen Handels |
festgestellt. | festgestellt. |
In Frankreich sind die verschiedenen Daten, die im letzten | In Frankreich sind die verschiedenen Daten, die im letzten |
Jahresbericht des "Observatoire français des Drogues et des | Jahresbericht des "Observatoire français des Drogues et des |
Toxicomanies" (Französische Beobachtungsstelle für Drogen und | Toxicomanies" (Französische Beobachtungsstelle für Drogen und |
Drogensucht) vorgestellt wurden, insgesamt positiv und deuten auf | Drogensucht) vorgestellt wurden, insgesamt positiv und deuten auf |
einen Rückgang der Tabakverkäufe hin, der nicht durch eine Zunahme des | einen Rückgang der Tabakverkäufe hin, der nicht durch eine Zunahme des |
grenzüberschreitenden Handels kompensiert wird, auf ein gestiegenes | grenzüberschreitenden Handels kompensiert wird, auf ein gestiegenes |
Interesse an Raucherentwöhnungsangeboten sowie auf einen Rückgang des | Interesse an Raucherentwöhnungsangeboten sowie auf einen Rückgang des |
Konsums unter Jugendlichen, was durch die ARAMIS-Umfrage bestätigt | Konsums unter Jugendlichen, was durch die ARAMIS-Umfrage bestätigt |
wird, die gleichzeitig das stark angeschlagene Image des Tabaks bei | wird, die gleichzeitig das stark angeschlagene Image des Tabaks bei |
diesem Publikum belegt (mehr Informationen unter: www.ofdt.fr). | diesem Publikum belegt (mehr Informationen unter: www.ofdt.fr). |
Im Vereinigten Königreich gibt es eine monatliche Umfrage (smoking | Im Vereinigten Königreich gibt es eine monatliche Umfrage (smoking |
toolkit study), um die Entwicklung der Raucherprävalenz und die mit | toolkit study), um die Entwicklung der Raucherprävalenz und die mit |
der Raucherentwöhnung zusammenhängenden Kriterien zu verfolgen. Daraus | der Raucherentwöhnung zusammenhängenden Kriterien zu verfolgen. Daraus |
geht insbesondere hervor, dass seit Einführung der Standardverpackung | geht insbesondere hervor, dass seit Einführung der Standardverpackung |
der Rückgang der Prävalenz wieder schneller voranschreitet. Die in | der Rückgang der Prävalenz wieder schneller voranschreitet. Die in |
dieser Studie gemessenen Raucherentwöhnungsversuche und die | dieser Studie gemessenen Raucherentwöhnungsversuche und die |
tatsächliche Raucherentwöhnung haben sich ebenfalls positiv | tatsächliche Raucherentwöhnung haben sich ebenfalls positiv |
entwickelt. | entwickelt. |
Ungarn, Irland und Slowenien haben die Maßnahme ebenfalls umgesetzt. | Ungarn, Irland und Slowenien haben die Maßnahme ebenfalls umgesetzt. |
Um festzustellen, ob die Verwendung von Standardverpackungen eine | Um festzustellen, ob die Verwendung von Standardverpackungen eine |
verhältnismäßige Maßnahme ist, hat Belgien also im Rahmen der | verhältnismäßige Maßnahme ist, hat Belgien also im Rahmen der |
"Föderalen Strategie für eine wirksame Eindämmung des Tabakkonsums" | "Föderalen Strategie für eine wirksame Eindämmung des Tabakkonsums" |
die Richtlinien für die Anwendung von Artikel 11 des FCTC angewandt, | die Richtlinien für die Anwendung von Artikel 11 des FCTC angewandt, |
wonach "die Vertragsparteien bei der Festlegung neuer Verpackungs- und | wonach "die Vertragsparteien bei der Festlegung neuer Verpackungs- und |
Etikettierungsmaßnahmen den verfügbaren Daten und der Erfahrung | Etikettierungsmaßnahmen den verfügbaren Daten und der Erfahrung |
anderer Vertragsparteien Rechnung tragen und versuchen sollten, die | anderer Vertragsparteien Rechnung tragen und versuchen sollten, die |
wirksamsten Maßnahmen anzuwenden". | wirksamsten Maßnahmen anzuwenden". |
Die verfügbaren Daten und die Erfahrung der anderen Vertragsparteien | Die verfügbaren Daten und die Erfahrung der anderen Vertragsparteien |
liefern stichhaltige Argumente für die Einführung einer | liefern stichhaltige Argumente für die Einführung einer |
Standardverpackung. Die Schlussfolgerungen hinsichtlich der | Standardverpackung. Die Schlussfolgerungen hinsichtlich der |
Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme können | Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme können |
verallgemeinert werden. Das bedeutet, dass sie für Belgien relevant | verallgemeinert werden. Das bedeutet, dass sie für Belgien relevant |
sind. Dies gilt umso mehr, da die Verpackungen von Erzeugnissen auf | sind. Dies gilt umso mehr, da die Verpackungen von Erzeugnissen auf |
Tabakbasis in Belgien und anderen Ländern (insbesondere in der EU) | Tabakbasis in Belgien und anderen Ländern (insbesondere in der EU) |
ähnlich sind, was darauf schließen lässt, dass die Verbraucher in | ähnlich sind, was darauf schließen lässt, dass die Verbraucher in |
gleicher Weise darauf reagieren. Spezifische belgische Studien | gleicher Weise darauf reagieren. Spezifische belgische Studien |
bestätigen diese Hypothese. Schließlich erkennt der Hohe | bestätigen diese Hypothese. Schließlich erkennt der Hohe |
Gesundheitsrat die Wirksamkeit dieser Maßnahme an und empfiehlt ihre | Gesundheitsrat die Wirksamkeit dieser Maßnahme an und empfiehlt ihre |
Umsetzung in seiner im Oktober 2015 veröffentlichten Stellungnahme Nr. | Umsetzung in seiner im Oktober 2015 veröffentlichten Stellungnahme Nr. |
9265: "Die Einführung neutraler Verpackungen hat sich seitdem durch | 9265: "Die Einführung neutraler Verpackungen hat sich seitdem durch |
Studien und praktische Erfahrung in Australien bewährt". "Der HGR | Studien und praktische Erfahrung in Australien bewährt". "Der HGR |
empfiehlt darüber hinaus Maßnahmen, die in anderen Ländern bereits | empfiehlt darüber hinaus Maßnahmen, die in anderen Ländern bereits |
umgesetzt wurden, darunter ein Gesamtverbot für Tabakwerbung oder die | umgesetzt wurden, darunter ein Gesamtverbot für Tabakwerbung oder die |
Einführung neutraler Verpackungen für Zigaretten." | Einführung neutraler Verpackungen für Zigaretten." |
Was die rechtlichen Aspekte betrifft, so wurden die verschiedenen | Was die rechtlichen Aspekte betrifft, so wurden die verschiedenen |
Beschwerden, die die Tabakindustrie gegen die Rechtsvorschriften über | Beschwerden, die die Tabakindustrie gegen die Rechtsvorschriften über |
die Einführung der neutralen Verpackung in Frankreich, im Vereinigten | die Einführung der neutralen Verpackung in Frankreich, im Vereinigten |
Königreich und in Australien eingereicht hat, bisher alle von den | Königreich und in Australien eingereicht hat, bisher alle von den |
nationalen Behörden abgewiesen. Die Hauptvorwürfe der Industrie | nationalen Behörden abgewiesen. Die Hauptvorwürfe der Industrie |
betrafen die Nichteinhaltung des Eigentumsrechts, die Nichteinhaltung | betrafen die Nichteinhaltung des Eigentumsrechts, die Nichteinhaltung |
des Warenzeichenrechts und die Unverhältnismäßigkeit der | des Warenzeichenrechts und die Unverhältnismäßigkeit der |
Rechtsvorschriften über die Einführung der neutralen Verpackung. | Rechtsvorschriften über die Einführung der neutralen Verpackung. |
Auch die von den Tabakherstellern vor dem EuGH eingereichte Beschwerde | Auch die von den Tabakherstellern vor dem EuGH eingereichte Beschwerde |
gegen die EU-Richtlinie 2014/40/EU wurde abgewiesen. Im Rahmen dieser | gegen die EU-Richtlinie 2014/40/EU wurde abgewiesen. Im Rahmen dieser |
Beschwerde behauptete die Industrie, dass die Kommission nicht | Beschwerde behauptete die Industrie, dass die Kommission nicht |
berechtigt war, einen Verweis auf die neutrale Verpackung in die | berechtigt war, einen Verweis auf die neutrale Verpackung in die |
Tabakrichtlinie 2014/40/EU aufzunehmen. Der EuGH gibt in seinem Urteil | Tabakrichtlinie 2014/40/EU aufzunehmen. Der EuGH gibt in seinem Urteil |
Folgendes an: "Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2014/40 ist dahin | Folgendes an: "Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2014/40 ist dahin |
auszulegen, dass die Mitgliedstaaten weitere Anforderungen in Bezug | auszulegen, dass die Mitgliedstaaten weitere Anforderungen in Bezug |
auf Aspekte der Verpackung von Tabakerzeugnissen beibehalten oder | auf Aspekte der Verpackung von Tabakerzeugnissen beibehalten oder |
einführen können, die durch diese Richtlinie nicht harmonisiert sind." | einführen können, die durch diese Richtlinie nicht harmonisiert sind." |
Und: "die Prüfung dieser Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit | Und: "die Prüfung dieser Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit |
dieser Bestimmung berühren könnte". | dieser Bestimmung berühren könnte". |
Auf WTO-Ebene weist das WTO-Panel die Beschwerden von Kuba, der | Auf WTO-Ebene weist das WTO-Panel die Beschwerden von Kuba, der |
Dominikanischen Republik und Honduras gegen die Einführung der | Dominikanischen Republik und Honduras gegen die Einführung der |
neutralen Verpackung in Australien ab. Nach Auffassung des Panels | neutralen Verpackung in Australien ab. Nach Auffassung des Panels |
konnten die Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass die australischen | konnten die Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass die australischen |
Maßnahmen gegen internationales Recht verstoßen und ein Hindernis für | Maßnahmen gegen internationales Recht verstoßen und ein Hindernis für |
den internationalen Handel darstellten. Die Sachverständigen der WTO | den internationalen Handel darstellten. Die Sachverständigen der WTO |
wiesen auch den Vorwurf zurück, dass neutrale Verpackungen den | wiesen auch den Vorwurf zurück, dass neutrale Verpackungen den |
Tabakkonsum nicht reduzieren. | Tabakkonsum nicht reduzieren. |
Sie unterstrichen im Gegenteil, dass diese Verpackungen ohne | Sie unterstrichen im Gegenteil, dass diese Verpackungen ohne |
Markenzeichen zusammen mit anderen Maßnahmen, wie zum Beispiel | Markenzeichen zusammen mit anderen Maßnahmen, wie zum Beispiel |
Hinweisen auf die Gefahren des Rauchens, zu einer Reduzierung des | Hinweisen auf die Gefahren des Rauchens, zu einer Reduzierung des |
Tabakkonsums und damit zur Erreichung der Ziele im Bereich der | Tabakkonsums und damit zur Erreichung der Ziele im Bereich der |
Volksgesundheit beitragen konnten. | Volksgesundheit beitragen konnten. |
In diesem Entwurf eines Königlichen Erlasses ist daher die Einführung | In diesem Entwurf eines Königlichen Erlasses ist daher die Einführung |
einer neutralen Verpackung für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und | einer neutralen Verpackung für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und |
Wasserpfeifentabak vorgesehen. | Wasserpfeifentabak vorgesehen. |
Darüber hinaus gilt die Einführung der neutralen Verpackung auch für | Darüber hinaus gilt die Einführung der neutralen Verpackung auch für |
Verpackungen von Zigarettenhülsen, Papier für Tabak zum Selbstdrehen | Verpackungen von Zigarettenhülsen, Papier für Tabak zum Selbstdrehen |
und Filtern, wenn die Bekanntheit ihres Handelsnamens hauptsächlich | und Filtern, wenn die Bekanntheit ihres Handelsnamens hauptsächlich |
auf ein Erzeugnis auf Tabakbasis zurückzuführen ist, um | auf ein Erzeugnis auf Tabakbasis zurückzuführen ist, um |
Tabakhersteller daran zu hindern, mit diesen Verpackungen von | Tabakhersteller daran zu hindern, mit diesen Verpackungen von |
Zigarettenhülsen, Papier für Tabak zum Selbstdrehen und Filtern zu | Zigarettenhülsen, Papier für Tabak zum Selbstdrehen und Filtern zu |
werben. Insbesondere aus Artikel 7 des Königlichen Erlasses geht | werben. Insbesondere aus Artikel 7 des Königlichen Erlasses geht |
hervor, dass auf Zigarettenpapier, Papier von Zigarettenhülsen und | hervor, dass auf Zigarettenpapier, Papier von Zigarettenhülsen und |
Tabak zum Selbstdrehen kein Text erlaubt ist. | Tabak zum Selbstdrehen kein Text erlaubt ist. |
Schließlich noch eine Bemerkung zum Übergangszeitraum. | Schließlich noch eine Bemerkung zum Übergangszeitraum. |
In Artikel 14 des Königlichen Erlasses wird das Datum des | In Artikel 14 des Königlichen Erlasses wird das Datum des |
Inkrafttretens des Königlichen Erlasses auf den 1. Januar 2020 | Inkrafttretens des Königlichen Erlasses auf den 1. Januar 2020 |
festgelegt. Um den Einzelhändlern jedoch die Möglichkeit zu geben, die | festgelegt. Um den Einzelhändlern jedoch die Möglichkeit zu geben, die |
bereits vor dem 1. Januar 2020 in den Geschäften vorhandenen Bestände | bereits vor dem 1. Januar 2020 in den Geschäften vorhandenen Bestände |
abzusetzen, wird in Artikel 14 ein Übergangszeitraum von einem | abzusetzen, wird in Artikel 14 ein Übergangszeitraum von einem |
zusätzlichen Jahr für Einzelhändler vorgesehen. Konkret bedeutet dies, | zusätzlichen Jahr für Einzelhändler vorgesehen. Konkret bedeutet dies, |
dass alle Verpackungen, die nicht den Anforderungen des Königlichen | dass alle Verpackungen, die nicht den Anforderungen des Königlichen |
Erlasses entsprechen, bis zum 1. Januar 2020 aus der gesamten | Erlasses entsprechen, bis zum 1. Januar 2020 aus der gesamten |
Logistikkette entfernt werden müssen, ausgenommen Verpackungen, die | Logistikkette entfernt werden müssen, ausgenommen Verpackungen, die |
sich noch in den Beständen der Einzelhändler befanden. Letztere dürfen | sich noch in den Beständen der Einzelhändler befanden. Letztere dürfen |
diese Verpackungen noch bis zum 31. Dezember 2020 verkaufen. | diese Verpackungen noch bis zum 31. Dezember 2020 verkaufen. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
und getreuen Diener | und getreuen Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
D. DUCARME | D. DUCARME |
13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass über Standardverpackungen für | 13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass über Standardverpackungen für |
Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak | Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren, des Artikels 6 § 1 Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz | Waren, des Artikels 6 § 1 Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz |
vom 22. März 1989; | vom 22. März 1989; |
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 7. September | Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 7. September |
2018 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2015/1535/EU | 2018 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2015/1535/EU |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über |
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften | ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften |
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; | und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. September |
2018; | 2018; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.367/3 des Staatsrates vom 11. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.367/3 des Staatsrates vom 11. März |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin der | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin der |
Volksgesundheit und des Ministers des Mittelstands | Volksgesundheit und des Ministers des Mittelstands |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich | Abschnitt 1 - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2014/40/EU des | Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2014/40/EU des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur | Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur |
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der | Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der |
Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf | Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf |
von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung | von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung |
der Richtlinie 2001/37/EG teilweise um. | der Richtlinie 2001/37/EG teilweise um. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Zigaretten, Tabak | Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Zigaretten, Tabak |
zum Selbstdrehen, Wasserpfeifentabak, Zigarettenhülsen, | zum Selbstdrehen, Wasserpfeifentabak, Zigarettenhülsen, |
Zigarettenpapier und Papier für Tabak zum Selbstdrehen und bestimmt | Zigarettenpapier und Papier für Tabak zum Selbstdrehen und bestimmt |
die Farben und Angaben, die auf den Verpackungen der vorerwähnten | die Farben und Angaben, die auf den Verpackungen der vorerwähnten |
Erzeugnisse vorkommen dürfen. | Erzeugnisse vorkommen dürfen. |
Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen | Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. Tabak: Blätter und andere natürliche verarbeitete oder | 1. Tabak: Blätter und andere natürliche verarbeitete oder |
unverarbeitete Teile der Tabakpflanze, einschließlich expandierten und | unverarbeitete Teile der Tabakpflanze, einschließlich expandierten und |
rekonstituierten Tabaks, | rekonstituierten Tabaks, |
2. Erzeugnis auf Tabakbasis: Erzeugnis, das konsumiert werden kann und | 2. Erzeugnis auf Tabakbasis: Erzeugnis, das konsumiert werden kann und |
das, auch teilweise, aus genetisch verändertem oder genetisch nicht | das, auch teilweise, aus genetisch verändertem oder genetisch nicht |
verändertem Tabak besteht, | verändertem Tabak besteht, |
3. Tabak zum Selbstdrehen: Tabak, der von Verbrauchern oder | 3. Tabak zum Selbstdrehen: Tabak, der von Verbrauchern oder |
Einzelhändlern zum Fertigen von Zigaretten verwendet werden kann, | Einzelhändlern zum Fertigen von Zigaretten verwendet werden kann, |
4. Zigarette: Tabakrolle, die mittels eines Verbrennungsprozesses | 4. Zigarette: Tabakrolle, die mittels eines Verbrennungsprozesses |
konsumiert werden kann und die in Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April | konsumiert werden kann und die in Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April |
1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak näher definiert | 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak näher definiert |
ist, | ist, |
5. Wasserpfeifentabak: Tabakerzeugnis, das mit Hilfe einer | 5. Wasserpfeifentabak: Tabakerzeugnis, das mit Hilfe einer |
Wasserpfeife verwendet werden kann. Für die Zwecke des vorliegenden | Wasserpfeife verwendet werden kann. Für die Zwecke des vorliegenden |
Erlasses gilt Wasserpfeifentabak als Rauchtabakerzeugnis. Kann ein | Erlasses gilt Wasserpfeifentabak als Rauchtabakerzeugnis. Kann ein |
Erzeugnis sowohl in Wasserpfeifen als auch als Tabak zum Selbstdrehen | Erzeugnis sowohl in Wasserpfeifen als auch als Tabak zum Selbstdrehen |
verwendet werden, so gilt es als Tabak zum Selbstdrehen, | verwendet werden, so gilt es als Tabak zum Selbstdrehen, |
6. Außenverpackung: Verpackung, in der Erzeugnisse auf Tabakbasis in | 6. Außenverpackung: Verpackung, in der Erzeugnisse auf Tabakbasis in |
Verkehr gebracht werden und in der sich eine Packung oder mehrere | Verkehr gebracht werden und in der sich eine Packung oder mehrere |
Packungen befinden; transparente Umhüllungen gelten nicht als | Packungen befinden; transparente Umhüllungen gelten nicht als |
Außenverpackung, | Außenverpackung, |
7. Packung: die kleinste Einzelverpackung eines Erzeugnisses auf | 7. Packung: die kleinste Einzelverpackung eines Erzeugnisses auf |
Tabakbasis, die in Verkehr gebracht wird, | Tabakbasis, die in Verkehr gebracht wird, |
8. Handelsname: Kombination aus höchstens drei Wörtern, die eine | 8. Handelsname: Kombination aus höchstens drei Wörtern, die eine |
Unterscheidung zwischen Erzeugnissen auf Tabakbasis ermöglicht, | Unterscheidung zwischen Erzeugnissen auf Tabakbasis ermöglicht, |
9. transparente Umhüllung: die Verpackung in Zellophan ohne jegliche | 9. transparente Umhüllung: die Verpackung in Zellophan ohne jegliche |
Färbung und/oder ohne Muster oder andere Merkmale, im Folgenden als | Färbung und/oder ohne Muster oder andere Merkmale, im Folgenden als |
"Umhüllung" bezeichnet, | "Umhüllung" bezeichnet, |
10. Einzelhändler: Verkaufsstelle, wo Tabakerzeugnisse in Verkehr | 10. Einzelhändler: Verkaufsstelle, wo Tabakerzeugnisse in Verkehr |
gebracht werden, auch von einer natürlichen Person, | gebracht werden, auch von einer natürlichen Person, |
11. Minister: der Minister der Volksgesundheit. | 11. Minister: der Minister der Volksgesundheit. |
KAPITEL 2 - Aspekte und Inhalt der Packungen und Außenverpackungen von | KAPITEL 2 - Aspekte und Inhalt der Packungen und Außenverpackungen von |
Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak | Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak |
Abschnitt 1 - Zusammenhang mit dem Königlichen Erlass vom 5. Februar | Abschnitt 1 - Zusammenhang mit dem Königlichen Erlass vom 5. Februar |
2016 | 2016 |
Art. 4 - Die Packungen und Außenverpackungen entsprechen den | Art. 4 - Die Packungen und Außenverpackungen entsprechen den |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 2016 über die | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 2016 über die |
Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen. | Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen. |
Abschnitt 2 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 2 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 5 - § 1 - Die Packungen und Außenverpackungen sind in einem | Art. 5 - § 1 - Die Packungen und Außenverpackungen sind in einem |
Farbton gehalten. Der Hersteller kann zwischen zwei Farbtönen für die | Farbton gehalten. Der Hersteller kann zwischen zwei Farbtönen für die |
Innenseite der Packungen wählen. | Innenseite der Packungen wählen. |
§ 2 - Der Minister legt die Farbtöne fest. | § 2 - Der Minister legt die Farbtöne fest. |
Art. 6 - § 1 - Eine Packung darf neben dem Erzeugnis auf Tabakbasis | Art. 6 - § 1 - Eine Packung darf neben dem Erzeugnis auf Tabakbasis |
nur eine Umhüllung enthalten, die Bestandteil der Verpackung ist. | nur eine Umhüllung enthalten, die Bestandteil der Verpackung ist. |
§ 2 - Der Minister legt Farbe und Merkmale der Umhüllung fest. | § 2 - Der Minister legt Farbe und Merkmale der Umhüllung fest. |
Art. 7 - § 1 - Techniken, die darauf abzielen, die Neutralität und | Art. 7 - § 1 - Techniken, die darauf abzielen, die Neutralität und |
Einheitlichkeit von Verpackungen, Außenverpackungen oder Umhüllungen | Einheitlichkeit von Verpackungen, Außenverpackungen oder Umhüllungen |
zu beeinträchtigen, unter anderem Techniken, die darauf abzielen, | zu beeinträchtigen, unter anderem Techniken, die darauf abzielen, |
ihnen spezifische akustische, olfaktorische oder visuelle Merkmale zu | ihnen spezifische akustische, olfaktorische oder visuelle Merkmale zu |
verleihen, sind verboten. | verleihen, sind verboten. |
Der Minister kann eine Liste der wichtigsten Techniken erstellen, die | Der Minister kann eine Liste der wichtigsten Techniken erstellen, die |
verboten sind. | verboten sind. |
§ 2 - Beilagen oder sonstige Materialien sind in Packungen, | § 2 - Beilagen oder sonstige Materialien sind in Packungen, |
Außenverpackungen und Umhüllungen verboten. | Außenverpackungen und Umhüllungen verboten. |
Art. 8 - § 1 - Das Papier für Zigaretten, Zigarettenhülsen und Tabak | Art. 8 - § 1 - Das Papier für Zigaretten, Zigarettenhülsen und Tabak |
zum Selbstdrehen ist in einem einzigen Farbton gehalten. Der | zum Selbstdrehen ist in einem einzigen Farbton gehalten. Der |
Hersteller kann für die Filtertasche zwischen zwei Farbtönen wählen. | Hersteller kann für die Filtertasche zwischen zwei Farbtönen wählen. |
§ 2 - Der Minister legt die in § 1 erwähnten Farbtöne fest. | § 2 - Der Minister legt die in § 1 erwähnten Farbtöne fest. |
Art. 9 - § 1 - Die Innen- und Außenflächen der Packungen, | Art. 9 - § 1 - Die Innen- und Außenflächen der Packungen, |
Außenverpackungen und Umhüllungen sind glatt und, bei quaderförmigen | Außenverpackungen und Umhüllungen sind glatt und, bei quaderförmigen |
Packungen oder Außenverpackungen, glatt und eben. | Packungen oder Außenverpackungen, glatt und eben. |
§ 2 - Der Minister kann zusätzliche Merkmale für die in § 1 erwähnten | § 2 - Der Minister kann zusätzliche Merkmale für die in § 1 erwähnten |
Oberflächen festlegen. | Oberflächen festlegen. |
Abschnitt 3 - Packungen Tabak zum Selbstdrehen | Abschnitt 3 - Packungen Tabak zum Selbstdrehen |
Art. 10 - § 1 - Wenn die Packung Tabak zum Selbstdrehen mit einer | Art. 10 - § 1 - Wenn die Packung Tabak zum Selbstdrehen mit einer |
Lasche zum Wiederverschließen versehen ist, ist diese Lasche: | Lasche zum Wiederverschließen versehen ist, ist diese Lasche: |
1. ohne jegliche Kennzeichnung, | 1. ohne jegliche Kennzeichnung, |
2. transparent und farblos. | 2. transparent und farblos. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 sind Merkmale erlaubt, die für die | § 2 - In Abweichung von § 1 sind Merkmale erlaubt, die für die |
Befestigung des Zylinders oder den Vorgang des Öffnens oder Schließens | Befestigung des Zylinders oder den Vorgang des Öffnens oder Schließens |
der Packung oder der Außenverpackung unbedingt notwendig sind. | der Packung oder der Außenverpackung unbedingt notwendig sind. |
§ 3 - Eine zylinder- oder quaderförmige Packung Tabak zum Selbstdrehen | § 3 - Eine zylinder- oder quaderförmige Packung Tabak zum Selbstdrehen |
kann einen silberfarbenen Aluminiumdeckel ohne Farbton- oder | kann einen silberfarbenen Aluminiumdeckel ohne Farbton- oder |
Farbschattierungsveränderung und ohne Textur haben. Dieser Deckel ist | Farbschattierungsveränderung und ohne Textur haben. Dieser Deckel ist |
Teil der Innenverpackung. | Teil der Innenverpackung. |
§ 4 - Der Minister kann die in § 2 erwähnten Merkmale festlegen. | § 4 - Der Minister kann die in § 2 erwähnten Merkmale festlegen. |
§ 5 - Der Minister kann zusätzliche Merkmale für den in § 3 erwähnten | § 5 - Der Minister kann zusätzliche Merkmale für den in § 3 erwähnten |
Aluminiumdeckel festlegen. | Aluminiumdeckel festlegen. |
KAPITEL 3 - Angaben auf den Packungen | KAPITEL 3 - Angaben auf den Packungen |
Art. 11 - § 1 - Auf einer Packung oder Außenverpackung dürfen nur | Art. 11 - § 1 - Auf einer Packung oder Außenverpackung dürfen nur |
folgende Angaben deutlich lesbar und einheitlich angebracht sein: | folgende Angaben deutlich lesbar und einheitlich angebracht sein: |
1. Handelsname, | 1. Handelsname, |
2. Name, Postadresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des | 2. Name, Postadresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des |
Herstellers, | Herstellers, |
3. Anzahl der enthaltenen Zigaretten oder Angabe des Gewichts des | 3. Anzahl der enthaltenen Zigaretten oder Angabe des Gewichts des |
Tabaks zum Selbstdrehen oder des Wasserpfeifentabaks in Gramm, | Tabaks zum Selbstdrehen oder des Wasserpfeifentabaks in Gramm, |
4. Steuerzeichen, | 4. Steuerzeichen, |
5. gesundheitsbezogene Warnhinweise, die im Königlichen Erlass vom 5. | 5. gesundheitsbezogene Warnhinweise, die im Königlichen Erlass vom 5. |
Februar 2016 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von | Februar 2016 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von |
Tabakerzeugnissen vorgesehen sind, | Tabakerzeugnissen vorgesehen sind, |
6. andere gesetzlich vorgeschriebene Angaben. | 6. andere gesetzlich vorgeschriebene Angaben. |
§ 2 - Die Packungen und Außenverpackungen können einen Barcode | § 2 - Die Packungen und Außenverpackungen können einen Barcode |
enthalten. | enthalten. |
§ 3 - Der Handelsname darf weder auf der Innenseite der Packung noch | § 3 - Der Handelsname darf weder auf der Innenseite der Packung noch |
auf der Innenseite der Außenverpackung angebracht werden. | auf der Innenseite der Außenverpackung angebracht werden. |
§ 4 - Der Minister legt die Stelle und die Modalitäten für den | § 4 - Der Minister legt die Stelle und die Modalitäten für den |
Aufdruck der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Angaben auf den | Aufdruck der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Angaben auf den |
Packungen oder Außenverpackungen sowie deren Merkmale fest. | Packungen oder Außenverpackungen sowie deren Merkmale fest. |
KAPITEL 4 - Packungen Zigarettenhülsen, Papier für Tabak zum | KAPITEL 4 - Packungen Zigarettenhülsen, Papier für Tabak zum |
Selbstdrehen und Filter | Selbstdrehen und Filter |
Art. 12 - Die Artikel 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 § 1 Nr. 1 und 2 und §§ | Art. 12 - Die Artikel 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 § 1 Nr. 1 und 2 und §§ |
2 bis 4 finden Anwendung auf Packungen, die Zigarettenhülsen | 2 bis 4 finden Anwendung auf Packungen, die Zigarettenhülsen |
enthalten, auf Packungen, die Papier für Tabak zum Selbstdrehen | enthalten, auf Packungen, die Papier für Tabak zum Selbstdrehen |
enthalten, und auf Packungen, die Filter enthalten, wenn die | enthalten, und auf Packungen, die Filter enthalten, wenn die |
Bekanntheit ihres Handelsnamens hauptsächlich auf ein Erzeugnis auf | Bekanntheit ihres Handelsnamens hauptsächlich auf ein Erzeugnis auf |
Tabakbasis zurückzuführen ist. | Tabakbasis zurückzuführen ist. |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
Abschnitt 1 - Sanktionen | Abschnitt 1 - Sanktionen |
Art. 13 - § 1 - Es ist verboten, Erzeugnisse in Verkehr zu bringen, | Art. 13 - § 1 - Es ist verboten, Erzeugnisse in Verkehr zu bringen, |
die nicht den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entsprechen. | die nicht den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entsprechen. |
Diese Erzeugnisse gelten als schädlich im Sinne von Artikel 18 des | Diese Erzeugnisse gelten als schädlich im Sinne von Artikel 18 des |
Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der | Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der |
Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren. | Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren. |
§ 2 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden | § 2 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden |
gemäß den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Januar 1977 | gemäß den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Januar 1977 |
ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft. | ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft. |
Abschnitt 2 - Inkrafttreten | Abschnitt 2 - Inkrafttreten |
Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, außer | Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, außer |
für Einzelhändler, für die vorliegender Erlass am 1. Januar 2021 in | für Einzelhändler, für die vorliegender Erlass am 1. Januar 2021 in |
Kraft tritt. | Kraft tritt. |
Abschnitt 3 - Ausführung | Abschnitt 3 - Ausführung |
Art. 15 - Die für Wirtschaft, Volksgesundheit beziehungsweise | Art. 15 - Die für Wirtschaft, Volksgesundheit beziehungsweise |
Mittelstand zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit | Mittelstand zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
D. DUCARME | D. DUCARME |