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Vue multilingue de Arrêté Royal du 13/04/2008
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 avril 1999 fixant les éléments de la déclaration d'accident à communiquer au Fonds des Accidents du Travail. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 1999 tot vaststelling van de elementen van de ongevalsaangifte over te dragen aan het Fonds voor Arbeidsongevallen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 AVRIL 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 avril 1999 fixant les éléments de la déclaration d'accident à communiquer au Fonds des Accidents du Travail. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 avril 2008 modifiant l'arrêté royal du 19 avril 1999 fixant les éléments de la déclaration d'accident à communiquer au FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 APRIL 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 1999 tot vaststelling van de elementen van de ongevalsaangifte over te dragen aan het Fonds voor Arbeidsongevallen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 april 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 1999 tot vaststelling van de elementen van de ongevalsaangifte over te dragen aan het Fonds voor Arbeidsongevallen
Fonds des Accidents du Travail (Moniteur belge du 24 avril 2008). (Belgisch Staatsblad van 24 april 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
13. APRIL 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 13. APRIL 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 19. April 1999 zur Festlegung der dem Fonds für Erlasses vom 19. April 1999 zur Festlegung der dem Fonds für
Berufsunfälle mitzuteilenden Angaben der Unfallerklärung Berufsunfälle mitzuteilenden Angaben der Unfallerklärung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder
den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, insbesondere des Artikels Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, insbesondere des Artikels
20sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 1999 und abgeändert 20sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 1999 und abgeändert
durch das Gesetz vom 17. Mai 2007; durch das Gesetz vom 17. Mai 2007;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 1999 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 1999 zur Festlegung
der dem Fonds für Berufsunfälle mitzuteilenden Angaben der der dem Fonds für Berufsunfälle mitzuteilenden Angaben der
Unfallerklärung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 6. Unfallerklärung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 6.
Dezember 2005 und 1. September 2006; Dezember 2005 und 1. September 2006;
Aufgrund des Protokolls Nr. 161/3 vom 18. März 2008 des Gemeinsamen Aufgrund des Protokolls Nr. 161/3 vom 18. März 2008 des Gemeinsamen
Ausschusses für alle öffentlichen Dienste; Ausschusses für alle öffentlichen Dienste;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass am 1. Januar 2008 die an der Arbeitsunfallkarte In der Erwägung, dass am 1. Januar 2008 die an der Arbeitsunfallkarte
angebrachten Abänderungen in Kraft getreten sind und sich für die ab angebrachten Abänderungen in Kraft getreten sind und sich für die ab
diesem Datum aufgetretenen Unfälle auf den Inhalt der Angaben diesem Datum aufgetretenen Unfälle auf den Inhalt der Angaben
auswirken, die die öffentlichen Dienste dem Fonds für Berufsunfälle auswirken, die die öffentlichen Dienste dem Fonds für Berufsunfälle
mitteilen müssen; mitteilen müssen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres
Ministers des Öffentlichen Dienstes Ministers des Öffentlichen Dienstes
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Anlage I zum Königlichen Erlass vom 19. April 1999 zur Artikel 1 - Anlage I zum Königlichen Erlass vom 19. April 1999 zur
Festlegung der dem Fonds für Berufsunfälle mitzuteilenden Angaben der Festlegung der dem Fonds für Berufsunfälle mitzuteilenden Angaben der
Unfallerklärung, ersetzt durch Anlage I zum Königlichen Erlass vom 1. Unfallerklärung, ersetzt durch Anlage I zum Königlichen Erlass vom 1.
September 2006, wird durch Anlage I zu vorliegendem Erlass ersetzt. September 2006, wird durch Anlage I zu vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 2 - Anlage II zum selben Erlass, ersetzt durch Anlage II zum Art. 2 - Anlage II zum selben Erlass, ersetzt durch Anlage II zum
Königlichen Erlass vom 6. Dezember 2005, wird durch Anlage II zu Königlichen Erlass vom 6. Dezember 2005, wird durch Anlage II zu
vorliegendem Erlass ersetzt. vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 3 - Vorliegender Erlass ist auf die Meldung von Arbeitsunfällen, Art. 3 - Vorliegender Erlass ist auf die Meldung von Arbeitsunfällen,
die sich ab dem 1. Januar 2008 ereignet haben, anwendbar. die sich ab dem 1. Januar 2008 ereignet haben, anwendbar.
Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister des Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister des
Öffentlichen Dienstes sind, jeder für seinen Bereich, mit der Öffentlichen Dienstes sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2008 Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes
Frau I. VERVOTTE Frau I. VERVOTTE
Anlage I zum Königlichen Erlass vom 13. April 2008 zur Abänderung des Anlage I zum Königlichen Erlass vom 13. April 2008 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 19. April 1999 zur Festlegung der dem Fonds Königlichen Erlasses vom 19. April 1999 zur Festlegung der dem Fonds
für Berufsunfälle mitzuteilenden Angaben der Unfallerklärung für Berufsunfälle mitzuteilenden Angaben der Unfallerklärung
Anlage I: Angaben der Unfallerklärung, die dem Fonds für Berufsunfälle Anlage I: Angaben der Unfallerklärung, die dem Fonds für Berufsunfälle
mitzuteilen sind mitzuteilen sind
1. Nummer des Unfalls beim Arbeitgeber 1. Nummer des Unfalls beim Arbeitgeber
Angaben über den Arbeitgeber Angaben über den Arbeitgeber
2. Unternehmensnummer 2. Unternehmensnummer
3. Niederlassungseinheitsnummer 3. Niederlassungseinheitsnummer
4. Anzahl Personalmitglieder 4. Anzahl Personalmitglieder
5. Niederlassungsort (Postleitzahl) 5. Niederlassungsort (Postleitzahl)
6. Tätigkeit (NACE-BEL-Code) 6. Tätigkeit (NACE-BEL-Code)
Angaben über das Opfer Angaben über das Opfer
7. Nummer des Opfers beim Nationalregister 7. Nummer des Opfers beim Nationalregister
8. Nummer der medizinischen Akte MEDEX oder anderer medizinischer 8. Nummer der medizinischen Akte MEDEX oder anderer medizinischer
Dienst Dienst
9. Geburtsdatum des Opfers 9. Geburtsdatum des Opfers
10. Geschlecht des Opfers 10. Geschlecht des Opfers
11. Staatsangehörigkeit des Opfers 11. Staatsangehörigkeit des Opfers
12. Sprache des Opfers 12. Sprache des Opfers
Angaben über den Berufsstatus des Opfers Angaben über den Berufsstatus des Opfers
13. Tag des Dienstantritts des Opfers 13. Tag des Dienstantritts des Opfers
14. Berufskategorie des Opfers 14. Berufskategorie des Opfers
15. Gewöhnliche Funktion des Opfers in der Verwaltung (ISCO-Code) 15. Gewöhnliche Funktion des Opfers in der Verwaltung (ISCO-Code)
16. Art der Beschäftigung (Vollzeit/Teilzeit) 16. Art der Beschäftigung (Vollzeit/Teilzeit)
17. Dauer der Beschäftigung (unbefristet/befristet) 17. Dauer der Beschäftigung (unbefristet/befristet)
Angaben über den Unfall Angaben über den Unfall
18. Art des Unfalls (am Arbeitsplatz/Wegeunfall/ausserhalb der 18. Art des Unfalls (am Arbeitsplatz/Wegeunfall/ausserhalb der
Ausübung des Dienstes erlittener Unfall, verursacht von einem Dritten Ausübung des Dienstes erlittener Unfall, verursacht von einem Dritten
aufgrund der vom Opfer ausgeübten Funktion) aufgrund der vom Opfer ausgeübten Funktion)
19. Datum des Unfalls 19. Datum des Unfalls
20. Uhrzeit des Unfalls 20. Uhrzeit des Unfalls
21. Unfallort (Postleitzahl und falls es sich um einen Unfall auf 21. Unfallort (Postleitzahl und falls es sich um einen Unfall auf
öffentlicher Strasse handelt, handelt es sich dann um einen öffentlicher Strasse handelt, handelt es sich dann um einen
Verkehrsunfall?) Verkehrsunfall?)
22. Arbeitsprozess (ESAW-Code in Anlage III), fakultativ, wenn der 22. Arbeitsprozess (ESAW-Code in Anlage III), fakultativ, wenn der
Unfall eine zeitweilige Arbeitsunfähigkeit von weniger als vier Tagen, Unfall eine zeitweilige Arbeitsunfähigkeit von weniger als vier Tagen,
Unfalltag nicht einbegriffen, zur Folge hat Unfalltag nicht einbegriffen, zur Folge hat
23. Arbeitsplatz (gewöhnlicher Arbeitsplatz oder gewöhnliche örtliche 23. Arbeitsplatz (gewöhnlicher Arbeitsplatz oder gewöhnliche örtliche
Einheit/vorübergehender oder mobiler Arbeitsplatz oder Reise im Einheit/vorübergehender oder mobiler Arbeitsplatz oder Reise im
Auftrag des Arbeitgebers/anderweitiger Arbeitsplatz) Auftrag des Arbeitgebers/anderweitiger Arbeitsplatz)
24. Abweichung (Tabelle A der Anlage IV zum Königlichen Erlass vom 27. 24. Abweichung (Tabelle A der Anlage IV zum Königlichen Erlass vom 27.
März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz) Arbeitsplatz)
25. Gegenstand der Abweichung (Tabelle B der Anlage IV zum Königlichen 25. Gegenstand der Abweichung (Tabelle B der Anlage IV zum Königlichen
Erlass vom 27. März 1998) Erlass vom 27. März 1998)
Angaben über die Verletzung Angaben über die Verletzung
26. Kontakt - Art der Verletzung (ESAW-Code in Anlage IV), fakultativ, 26. Kontakt - Art der Verletzung (ESAW-Code in Anlage IV), fakultativ,
wenn der Unfall eine zeitweilige Arbeitsunfähigkeit von weniger als wenn der Unfall eine zeitweilige Arbeitsunfähigkeit von weniger als
vier Tagen, Unfalltag nicht einbegriffen, zur Folge hat vier Tagen, Unfalltag nicht einbegriffen, zur Folge hat
27. Art der Verletzung (Tabelle E der Anlage IV zum Königlichen Erlass 27. Art der Verletzung (Tabelle E der Anlage IV zum Königlichen Erlass
vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz) Schutz am Arbeitsplatz)
28. Betroffener Körperteil (Tabelle F der Anlage IV zum Königlichen 28. Betroffener Körperteil (Tabelle F der Anlage IV zum Königlichen
Erlass vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Erlass vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz) Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz)
Angaben über die Folgen Angaben über die Folgen
29. Vorgesehene Dauer der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit 29. Vorgesehene Dauer der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit
30. Vorgesehener Prozentsatz bleibender Arbeitsunfähigkeit 30. Vorgesehener Prozentsatz bleibender Arbeitsunfähigkeit
31. Tödlicher Unfall 31. Tödlicher Unfall
32. Aktenlage (angenommen/zweifelhaft/verweigert) 32. Aktenlage (angenommen/zweifelhaft/verweigert)
Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. April 2008 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. April 2008 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 19. April 1999 zur Festlegung der dem Fonds Königlichen Erlasses vom 19. April 1999 zur Festlegung der dem Fonds
für Berufsunfälle mitzuteilenden Angaben der Unfallerklärung beigefügt für Berufsunfälle mitzuteilenden Angaben der Unfallerklärung beigefügt
zu werden zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes
Frau I. VERVOTTE Frau I. VERVOTTE
Anlage II zum Königlichen Erlass vom 13. April 2008 zur Abänderung des Anlage II zum Königlichen Erlass vom 13. April 2008 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 19. April 1999 zur Festlegung der dem Fonds Königlichen Erlasses vom 19. April 1999 zur Festlegung der dem Fonds
für Berufsunfälle mitzuteilenden Angaben der Unfallerklärung für Berufsunfälle mitzuteilenden Angaben der Unfallerklärung
Anlage II: Angaben bezüglich der Abwicklung des Unfalls, die dem Fonds Anlage II: Angaben bezüglich der Abwicklung des Unfalls, die dem Fonds
für Berufsunfälle mitzuteilen sind für Berufsunfälle mitzuteilen sind
Stand am 31. Dezember des Jahres, in dem der Unfall gemeldet worden Stand am 31. Dezember des Jahres, in dem der Unfall gemeldet worden
ist ist
1. Nummer des Unfalls beim Arbeitgeber 1. Nummer des Unfalls beim Arbeitgeber
2. Unternehmensnummer 2. Unternehmensnummer
3. Niederlassungseinheitsnummer 3. Niederlassungseinheitsnummer
4. Nummer der medizinischen Akte MEDEX oder anderer medizinischer 4. Nummer der medizinischen Akte MEDEX oder anderer medizinischer
Dienst Dienst
5. Datum des Unfalls 5. Datum des Unfalls
6. Dauer der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit 6. Dauer der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit
7. Vorgesehener Prozentsatz bleibender Arbeitsunfähigkeit 7. Vorgesehener Prozentsatz bleibender Arbeitsunfähigkeit
8. Hilfe von Dritten: vorgesehener Prozentsatz 8. Hilfe von Dritten: vorgesehener Prozentsatz
9. Tödlicher Unfall 9. Tödlicher Unfall
10. Aktenlage 10. Aktenlage
Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. April 2008 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. April 2008 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 19. April 1999 zur Festlegung der dem Fonds Königlichen Erlasses vom 19. April 1999 zur Festlegung der dem Fonds
für Berufsunfälle mitzuteilenden Angaben der Unfallerklärung beigefügt für Berufsunfälle mitzuteilenden Angaben der Unfallerklärung beigefügt
zu werden zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes
Frau I. VERVOTTE Frau I. VERVOTTE
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