← Retour vers "Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 novembre 2015 relatif à la formation des membres des services publics de secours. - Traduction allemande"
| Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 novembre 2015 relatif à la formation des membres des services publics de secours. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 november 2015 betreffende de opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten. - Duitse vertaling |
|---|---|
| 13 AOUT 2023. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 novembre | 13 AUGUSTUS 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het |
| 2015 relatif à la formation des membres des services publics de | koninklijk besluit van 18 november 2015 betreffende de opleiding van |
| secours. - Traduction allemande | de leden van de openbare hulpdiensten. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 13 août 2023 modifiant l'arrêté royal du 18 novembre | besluit van 13 augustus 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit |
| 2015 relatif à la formation des membres des services publics de | van 18 november 2015 betreffende de opleiding van de leden van de |
| secours (Moniteur belge du 30 août 2023). | openbare hulpdiensten (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2023). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 13. AUGUST 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 13. AUGUST 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der | Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der |
| öffentlichen Hilfsdienste | öffentlichen Hilfsdienste |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund von Artikel 175/1 § 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die | Aufgrund von Artikel 175/1 § 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die |
| zivile Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010 | zivile Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010 |
| und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2013, 15. Juli 2018 | und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2013, 15. Juli 2018 |
| und 16. Juli 2023; | und 16. Juli 2023; |
| Aufgrund von Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 | Aufgrund von Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 |
| zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I); | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I); |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die |
| Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur | Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur |
| Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse; | Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. April 2023; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. April 2023; |
| Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
| 26. Juni 2023; | 26. Juni 2023; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.994/2/V des Staatsrates vom 28. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.994/2/V des Staatsrates vom 28. Juli |
| 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern | Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel 52 des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 | Artikel 1 - Artikel 52 des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 |
| über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und | über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und |
| zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse, abgeändert durch den | zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 12. September 2019, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 12. September 2019, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 52 - Für die Organisation der Ausbildungen zur Erlangung eines | "Art. 52 - Für die Organisation der Ausbildungen zur Erlangung eines |
| Brevets, eines Zertifikats oder einer Bescheinigung wird pro | Brevets, eines Zertifikats oder einer Bescheinigung wird pro |
| Ausbildung oder pro Modul, wenn die Ausbildung aus mehreren Modulen | Ausbildung oder pro Modul, wenn die Ausbildung aus mehreren Modulen |
| besteht, ein Zuschuss gewährt. Der Betrag dieses Zuschusses wird auf | besteht, ein Zuschuss gewährt. Der Betrag dieses Zuschusses wird auf |
| der Grundlage der Anzahl Theorie-, Kaltausbildungs- und | der Grundlage der Anzahl Theorie-, Kaltausbildungs- und |
| Heißausbildungsstunden, die diese Ausbildung oder dieses Modul | Heißausbildungsstunden, die diese Ausbildung oder dieses Modul |
| umfasst, multipliziert mit dem Basisbetrag pro Stunde, bestimmt. | umfasst, multipliziert mit dem Basisbetrag pro Stunde, bestimmt. |
| Der Basisbetrag pro Stunde und Schüler wird wie folgt festgelegt: | Der Basisbetrag pro Stunde und Schüler wird wie folgt festgelegt: |
| 1. für Theorie: 4 EUR, | 1. für Theorie: 4 EUR, |
| 2. für Kaltausbildungen: 21 EUR, | 2. für Kaltausbildungen: 21 EUR, |
| 3. für Heißausbildungen: 43 EUR." | 3. für Heißausbildungen: 43 EUR." |
| Art. 2 - In Artikel 53 desselben Königlichen Erlasses wird Absatz 2 | Art. 2 - In Artikel 53 desselben Königlichen Erlasses wird Absatz 2 |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 3 - In Artikel 54 desselben Königlichen Erlasses wird § 2 | Art. 3 - In Artikel 54 desselben Königlichen Erlasses wird § 2 |
| aufgehoben und § 1 wird einziger Absatz. | aufgehoben und § 1 wird einziger Absatz. |
| Art. 4 - Artikel 60 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch | Art. 4 - Artikel 60 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch |
| den Königlichen Erlass vom 12. Juli 2019, wird wie folgt ersetzt: | den Königlichen Erlass vom 12. Juli 2019, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 60 - Der in Artikel 52 erwähnte Zuschuss wird nur gewährt, wenn | "Art. 60 - Der in Artikel 52 erwähnte Zuschuss wird nur gewährt, wenn |
| der Schüler die Zulassungsbedingungen erfüllt und die Betreuungsnormen | der Schüler die Zulassungsbedingungen erfüllt und die Betreuungsnormen |
| eingehalten werden. | eingehalten werden. |
| Der Betrag dieses Zuschusses wird mit einem Koeffizienten von 1 | Der Betrag dieses Zuschusses wird mit einem Koeffizienten von 1 |
| multipliziert, wenn die Anwesenheitsquote des Schülers mindestens 75 | multipliziert, wenn die Anwesenheitsquote des Schülers mindestens 75 |
| Prozent beträgt, mit einem Koeffizienten von 0,66, wenn die | Prozent beträgt, mit einem Koeffizienten von 0,66, wenn die |
| Anwesenheitsquote des Schülers mindestens 50 Prozent und weniger als | Anwesenheitsquote des Schülers mindestens 50 Prozent und weniger als |
| 75 Prozent beträgt, mit einem Koeffizienten von 0,33, wenn die | 75 Prozent beträgt, mit einem Koeffizienten von 0,33, wenn die |
| Anwesenheitsquote des Schülers mindestens 25 Prozent und weniger als | Anwesenheitsquote des Schülers mindestens 25 Prozent und weniger als |
| 50 Prozent beträgt, und mit einem Koeffizienten von 0, wenn die | 50 Prozent beträgt, und mit einem Koeffizienten von 0, wenn die |
| Anwesenheitsquote des Schülers weniger als 25 Prozent beträgt. | Anwesenheitsquote des Schülers weniger als 25 Prozent beträgt. |
| Hat ein Schüler nicht an allen Prüfungen über ein Modul oder eine | Hat ein Schüler nicht an allen Prüfungen über ein Modul oder eine |
| Ausbildung teilgenommen, wird der Zuschuss um 10 Prozent verringert. | Ausbildung teilgenommen, wird der Zuschuss um 10 Prozent verringert. |
| Zu diesem Zweck werden die in Absatz 2 erwähnten Koeffizienten 1, | Zu diesem Zweck werden die in Absatz 2 erwähnten Koeffizienten 1, |
| 0,66, 0,33 und 0 durch die Koeffizienten 0,9, 0,594, 0,297 | 0,66, 0,33 und 0 durch die Koeffizienten 0,9, 0,594, 0,297 |
| beziehungsweise 0 ersetzt. | beziehungsweise 0 ersetzt. |
| Die Stunden E-Learning werden gemäß den vom Minister nach | Die Stunden E-Learning werden gemäß den vom Minister nach |
| Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates gebilligten Modalitäten | Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates gebilligten Modalitäten |
| angerechnet." | angerechnet." |
| Art. 5 - Artikel 61 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt | Art. 5 - Artikel 61 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Art. 61 - § 1 - Jedes Jahr vor dem 1. Februar teilt jede | "Art. 61 - § 1 - Jedes Jahr vor dem 1. Februar teilt jede |
| Hilfeleistungszone den betreffenden Ausbildungszentren ihren Bedarf im | Hilfeleistungszone den betreffenden Ausbildungszentren ihren Bedarf im |
| Bereich der in Artikel 52 erwähnten Ausbildungen für das folgende | Bereich der in Artikel 52 erwähnten Ausbildungen für das folgende |
| Kalenderjahr mit. | Kalenderjahr mit. |
| Jedes Jahr vor dem 1. April übermitteln Ausbildungszentren dem | Jedes Jahr vor dem 1. April übermitteln Ausbildungszentren dem |
| Minister eine vorläufige Übersichtstabelle der in Artikel 52 erwähnten | Minister eine vorläufige Übersichtstabelle der in Artikel 52 erwähnten |
| Ausbildungen für das folgende Kalenderjahr. Diese Tabelle, deren | Ausbildungen für das folgende Kalenderjahr. Diese Tabelle, deren |
| Muster von der Generaldirektion Zivile Sicherheit festgelegt wird, | Muster von der Generaldirektion Zivile Sicherheit festgelegt wird, |
| enthält mindestens: | enthält mindestens: |
| 1. die Bezeichnung jeder Ausbildung oder jedes Moduls, | 1. die Bezeichnung jeder Ausbildung oder jedes Moduls, |
| 2. die Anzahl Theorie-, Kaltausbildungs- und Heißausbildungsstunden | 2. die Anzahl Theorie-, Kaltausbildungs- und Heißausbildungsstunden |
| für jede Ausbildung oder jedes Modul und den Betrag des Zuschusses pro | für jede Ausbildung oder jedes Modul und den Betrag des Zuschusses pro |
| Schüler, | Schüler, |
| 3. die für jede Ausbildung oder jedes Modul vorgesehene Anzahl | 3. die für jede Ausbildung oder jedes Modul vorgesehene Anzahl |
| Schüler. | Schüler. |
| § 2 - Im Laufe des ersten Halbjahres jeden Jahres wird dem | § 2 - Im Laufe des ersten Halbjahres jeden Jahres wird dem |
| betreffenden Ausbildungszentrum unter Vorbehalt der verfügbaren | betreffenden Ausbildungszentrum unter Vorbehalt der verfügbaren |
| Haushaltsmittel ein Vorschuss gezahlt. Dieser Vorschuss entspricht 60 | Haushaltsmittel ein Vorschuss gezahlt. Dieser Vorschuss entspricht 60 |
| Prozent der in Artikel 52 erwähnten Zuschüsse, die für die im Laufe | Prozent der in Artikel 52 erwähnten Zuschüsse, die für die im Laufe |
| des vorangegangenen Kalenderjahres abgeschlossenen Ausbildungen oder | des vorangegangenen Kalenderjahres abgeschlossenen Ausbildungen oder |
| Module gewährt worden sind. | Module gewährt worden sind. |
| § 3 - Spätestens am 31. Mai und am 30. September jeden Jahres | § 3 - Spätestens am 31. Mai und am 30. September jeden Jahres |
| übermittelt das Ausbildungszentrum dem Minister eine | übermittelt das Ausbildungszentrum dem Minister eine |
| Zwischenübersichtstabelle der in Artikel 52 erwähnten Ausbildungen, | Zwischenübersichtstabelle der in Artikel 52 erwähnten Ausbildungen, |
| die im Laufe des Kalenderjahres tatsächlich erteilt und abgeschlossen | die im Laufe des Kalenderjahres tatsächlich erteilt und abgeschlossen |
| worden sind. | worden sind. |
| Eine endgültige Übersichtstabelle wird dem Minister spätestens am 1. | Eine endgültige Übersichtstabelle wird dem Minister spätestens am 1. |
| Februar des folgenden Kalenderjahres übermittelt. | Februar des folgenden Kalenderjahres übermittelt. |
| Diese Übersichtstabellen, deren Muster von der Generaldirektion Zivile | Diese Übersichtstabellen, deren Muster von der Generaldirektion Zivile |
| Sicherheit festgelegt werden, enthalten mindestens: | Sicherheit festgelegt werden, enthalten mindestens: |
| 1. die Bezeichnung jeder Ausbildung oder jedes Moduls, | 1. die Bezeichnung jeder Ausbildung oder jedes Moduls, |
| 2. die Anzahl Theorie-, Kaltausbildungs- und Heißausbildungsstunden | 2. die Anzahl Theorie-, Kaltausbildungs- und Heißausbildungsstunden |
| für jede Ausbildung oder jedes Modul und den Betrag des Zuschusses pro | für jede Ausbildung oder jedes Modul und den Betrag des Zuschusses pro |
| Schüler, | Schüler, |
| 3. die Anzahl Schüler, die jede Ausbildung oder jedes Modul | 3. die Anzahl Schüler, die jede Ausbildung oder jedes Modul |
| tatsächlich absolviert haben, unter Berücksichtigung der in Artikel 60 | tatsächlich absolviert haben, unter Berücksichtigung der in Artikel 60 |
| Absatz 2 und 3 erwähnten Koeffizienten. | Absatz 2 und 3 erwähnten Koeffizienten. |
| § 4 - Die Belege werden auf einfaches Verlangen der Generaldirektion | § 4 - Die Belege werden auf einfaches Verlangen der Generaldirektion |
| Zivile Sicherheit vorgelegt und können außerdem bei der in Artikel 7 | Zivile Sicherheit vorgelegt und können außerdem bei der in Artikel 7 |
| erwähnten Kontrolle vor Ort eingesehen werden. | erwähnten Kontrolle vor Ort eingesehen werden. |
| § 5 - Für jedes Ausbildungszentrum wird der Gesamtbetrag der in | § 5 - Für jedes Ausbildungszentrum wird der Gesamtbetrag der in |
| Artikel 52 erwähnten Zuschüsse um einen Prozentsatz verringert, der | Artikel 52 erwähnten Zuschüsse um einen Prozentsatz verringert, der |
| dem Quotienten aus der Formel (A-B)/A entspricht. | dem Quotienten aus der Formel (A-B)/A entspricht. |
| Bei dieser Formel ist A die Anzahl der in der endgültigen | Bei dieser Formel ist A die Anzahl der in der endgültigen |
| Übersichtstabelle angegebenen Schüler für Ausbildungen, die einer | Übersichtstabelle angegebenen Schüler für Ausbildungen, die einer |
| gründlichen Kontrolle durch die Generaldirektion Zivile Sicherheit | gründlichen Kontrolle durch die Generaldirektion Zivile Sicherheit |
| unterzogen worden sind, und B die Anzahl Schüler, deren Anwesenheit | unterzogen worden sind, und B die Anzahl Schüler, deren Anwesenheit |
| bei diesen Kontrollen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist. | bei diesen Kontrollen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist. |
| § 6 - Der Restbetrag der Zuschüsse für die in Artikel 52 erwähnten | § 6 - Der Restbetrag der Zuschüsse für die in Artikel 52 erwähnten |
| Ausbildungen wird unter Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel | Ausbildungen wird unter Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel |
| gleichzeitig mit dem Vorschuss des folgenden Jahres ausgezahlt." | gleichzeitig mit dem Vorschuss des folgenden Jahres ausgezahlt." |
| Art. 6 - Artikel 62 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt | Art. 6 - Artikel 62 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Art. 62 - Ausbildungszentren reichen die in den Artikeln 56 und 57 | "Art. 62 - Ausbildungszentren reichen die in den Artikeln 56 und 57 |
| erwähnten Zuschussanträge beim Minister ein. | erwähnten Zuschussanträge beim Minister ein. |
| Die Anträge müssen dem von der Generaldirektion Zivile Sicherheit | Die Anträge müssen dem von der Generaldirektion Zivile Sicherheit |
| gebilligten Muster entsprechen, das mindestens Folgendes enthält: | gebilligten Muster entsprechen, das mindestens Folgendes enthält: |
| 1. Anzahl der eingeschriebenen Schüler und Betrag pro Einschreibung, | 1. Anzahl der eingeschriebenen Schüler und Betrag pro Einschreibung, |
| 2. Test- oder Prüfungsart, gegebenenfalls Anzahl Stunden und Betrag | 2. Test- oder Prüfungsart, gegebenenfalls Anzahl Stunden und Betrag |
| pro Test oder Prüfung, | pro Test oder Prüfung, |
| 3. Anzahl Teilnehmer an jedem Test oder jeder Prüfung." | 3. Anzahl Teilnehmer an jedem Test oder jeder Prüfung." |
| Art. 7 - Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung | Art. 7 - Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen (I) wird mit 1. Januar 2015 wirksam. | verschiedener Bestimmungen (I) wird mit 1. Januar 2015 wirksam. |
| Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2024 in Kraft, mit | Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2024 in Kraft, mit |
| Ausnahme von Artikel 1, der am 1. September 2023 in Kraft tritt. | Ausnahme von Artikel 1, der am 1. September 2023 in Kraft tritt. |
| Art. 9 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 9 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Ile d'Yeu, den 13. August 2023 | Gegeben zu Ile d'Yeu, den 13. August 2023 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |