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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 novembre 2015 relatif à la formation des membres des services publics de secours. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 november 2015 betreffende de opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten. - Duitse vertaling |
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13 AOUT 2023. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 novembre | 13 AUGUSTUS 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het |
2015 relatif à la formation des membres des services publics de | koninklijk besluit van 18 november 2015 betreffende de opleiding van |
secours. - Traduction allemande | de leden van de openbare hulpdiensten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 13 août 2023 modifiant l'arrêté royal du 18 novembre | besluit van 13 augustus 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit |
2015 relatif à la formation des membres des services publics de | van 18 november 2015 betreffende de opleiding van de leden van de |
secours (Moniteur belge du 30 août 2023). | openbare hulpdiensten (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2023). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
13. AUGUST 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 13. AUGUST 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der | Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der |
öffentlichen Hilfsdienste | öffentlichen Hilfsdienste |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund von Artikel 175/1 § 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die | Aufgrund von Artikel 175/1 § 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die |
zivile Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010 | zivile Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010 |
und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2013, 15. Juli 2018 | und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2013, 15. Juli 2018 |
und 16. Juli 2023; | und 16. Juli 2023; |
Aufgrund von Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 | Aufgrund von Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I); | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I); |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die |
Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur | Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur |
Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse; | Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. April 2023; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. April 2023; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
26. Juni 2023; | 26. Juni 2023; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.994/2/V des Staatsrates vom 28. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.994/2/V des Staatsrates vom 28. Juli |
2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern | Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 52 des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 | Artikel 1 - Artikel 52 des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 |
über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und | über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und |
zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse, abgeändert durch den | zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 12. September 2019, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 12. September 2019, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 52 - Für die Organisation der Ausbildungen zur Erlangung eines | "Art. 52 - Für die Organisation der Ausbildungen zur Erlangung eines |
Brevets, eines Zertifikats oder einer Bescheinigung wird pro | Brevets, eines Zertifikats oder einer Bescheinigung wird pro |
Ausbildung oder pro Modul, wenn die Ausbildung aus mehreren Modulen | Ausbildung oder pro Modul, wenn die Ausbildung aus mehreren Modulen |
besteht, ein Zuschuss gewährt. Der Betrag dieses Zuschusses wird auf | besteht, ein Zuschuss gewährt. Der Betrag dieses Zuschusses wird auf |
der Grundlage der Anzahl Theorie-, Kaltausbildungs- und | der Grundlage der Anzahl Theorie-, Kaltausbildungs- und |
Heißausbildungsstunden, die diese Ausbildung oder dieses Modul | Heißausbildungsstunden, die diese Ausbildung oder dieses Modul |
umfasst, multipliziert mit dem Basisbetrag pro Stunde, bestimmt. | umfasst, multipliziert mit dem Basisbetrag pro Stunde, bestimmt. |
Der Basisbetrag pro Stunde und Schüler wird wie folgt festgelegt: | Der Basisbetrag pro Stunde und Schüler wird wie folgt festgelegt: |
1. für Theorie: 4 EUR, | 1. für Theorie: 4 EUR, |
2. für Kaltausbildungen: 21 EUR, | 2. für Kaltausbildungen: 21 EUR, |
3. für Heißausbildungen: 43 EUR." | 3. für Heißausbildungen: 43 EUR." |
Art. 2 - In Artikel 53 desselben Königlichen Erlasses wird Absatz 2 | Art. 2 - In Artikel 53 desselben Königlichen Erlasses wird Absatz 2 |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 3 - In Artikel 54 desselben Königlichen Erlasses wird § 2 | Art. 3 - In Artikel 54 desselben Königlichen Erlasses wird § 2 |
aufgehoben und § 1 wird einziger Absatz. | aufgehoben und § 1 wird einziger Absatz. |
Art. 4 - Artikel 60 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch | Art. 4 - Artikel 60 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 12. Juli 2019, wird wie folgt ersetzt: | den Königlichen Erlass vom 12. Juli 2019, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 60 - Der in Artikel 52 erwähnte Zuschuss wird nur gewährt, wenn | "Art. 60 - Der in Artikel 52 erwähnte Zuschuss wird nur gewährt, wenn |
der Schüler die Zulassungsbedingungen erfüllt und die Betreuungsnormen | der Schüler die Zulassungsbedingungen erfüllt und die Betreuungsnormen |
eingehalten werden. | eingehalten werden. |
Der Betrag dieses Zuschusses wird mit einem Koeffizienten von 1 | Der Betrag dieses Zuschusses wird mit einem Koeffizienten von 1 |
multipliziert, wenn die Anwesenheitsquote des Schülers mindestens 75 | multipliziert, wenn die Anwesenheitsquote des Schülers mindestens 75 |
Prozent beträgt, mit einem Koeffizienten von 0,66, wenn die | Prozent beträgt, mit einem Koeffizienten von 0,66, wenn die |
Anwesenheitsquote des Schülers mindestens 50 Prozent und weniger als | Anwesenheitsquote des Schülers mindestens 50 Prozent und weniger als |
75 Prozent beträgt, mit einem Koeffizienten von 0,33, wenn die | 75 Prozent beträgt, mit einem Koeffizienten von 0,33, wenn die |
Anwesenheitsquote des Schülers mindestens 25 Prozent und weniger als | Anwesenheitsquote des Schülers mindestens 25 Prozent und weniger als |
50 Prozent beträgt, und mit einem Koeffizienten von 0, wenn die | 50 Prozent beträgt, und mit einem Koeffizienten von 0, wenn die |
Anwesenheitsquote des Schülers weniger als 25 Prozent beträgt. | Anwesenheitsquote des Schülers weniger als 25 Prozent beträgt. |
Hat ein Schüler nicht an allen Prüfungen über ein Modul oder eine | Hat ein Schüler nicht an allen Prüfungen über ein Modul oder eine |
Ausbildung teilgenommen, wird der Zuschuss um 10 Prozent verringert. | Ausbildung teilgenommen, wird der Zuschuss um 10 Prozent verringert. |
Zu diesem Zweck werden die in Absatz 2 erwähnten Koeffizienten 1, | Zu diesem Zweck werden die in Absatz 2 erwähnten Koeffizienten 1, |
0,66, 0,33 und 0 durch die Koeffizienten 0,9, 0,594, 0,297 | 0,66, 0,33 und 0 durch die Koeffizienten 0,9, 0,594, 0,297 |
beziehungsweise 0 ersetzt. | beziehungsweise 0 ersetzt. |
Die Stunden E-Learning werden gemäß den vom Minister nach | Die Stunden E-Learning werden gemäß den vom Minister nach |
Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates gebilligten Modalitäten | Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates gebilligten Modalitäten |
angerechnet." | angerechnet." |
Art. 5 - Artikel 61 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt | Art. 5 - Artikel 61 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 61 - § 1 - Jedes Jahr vor dem 1. Februar teilt jede | "Art. 61 - § 1 - Jedes Jahr vor dem 1. Februar teilt jede |
Hilfeleistungszone den betreffenden Ausbildungszentren ihren Bedarf im | Hilfeleistungszone den betreffenden Ausbildungszentren ihren Bedarf im |
Bereich der in Artikel 52 erwähnten Ausbildungen für das folgende | Bereich der in Artikel 52 erwähnten Ausbildungen für das folgende |
Kalenderjahr mit. | Kalenderjahr mit. |
Jedes Jahr vor dem 1. April übermitteln Ausbildungszentren dem | Jedes Jahr vor dem 1. April übermitteln Ausbildungszentren dem |
Minister eine vorläufige Übersichtstabelle der in Artikel 52 erwähnten | Minister eine vorläufige Übersichtstabelle der in Artikel 52 erwähnten |
Ausbildungen für das folgende Kalenderjahr. Diese Tabelle, deren | Ausbildungen für das folgende Kalenderjahr. Diese Tabelle, deren |
Muster von der Generaldirektion Zivile Sicherheit festgelegt wird, | Muster von der Generaldirektion Zivile Sicherheit festgelegt wird, |
enthält mindestens: | enthält mindestens: |
1. die Bezeichnung jeder Ausbildung oder jedes Moduls, | 1. die Bezeichnung jeder Ausbildung oder jedes Moduls, |
2. die Anzahl Theorie-, Kaltausbildungs- und Heißausbildungsstunden | 2. die Anzahl Theorie-, Kaltausbildungs- und Heißausbildungsstunden |
für jede Ausbildung oder jedes Modul und den Betrag des Zuschusses pro | für jede Ausbildung oder jedes Modul und den Betrag des Zuschusses pro |
Schüler, | Schüler, |
3. die für jede Ausbildung oder jedes Modul vorgesehene Anzahl | 3. die für jede Ausbildung oder jedes Modul vorgesehene Anzahl |
Schüler. | Schüler. |
§ 2 - Im Laufe des ersten Halbjahres jeden Jahres wird dem | § 2 - Im Laufe des ersten Halbjahres jeden Jahres wird dem |
betreffenden Ausbildungszentrum unter Vorbehalt der verfügbaren | betreffenden Ausbildungszentrum unter Vorbehalt der verfügbaren |
Haushaltsmittel ein Vorschuss gezahlt. Dieser Vorschuss entspricht 60 | Haushaltsmittel ein Vorschuss gezahlt. Dieser Vorschuss entspricht 60 |
Prozent der in Artikel 52 erwähnten Zuschüsse, die für die im Laufe | Prozent der in Artikel 52 erwähnten Zuschüsse, die für die im Laufe |
des vorangegangenen Kalenderjahres abgeschlossenen Ausbildungen oder | des vorangegangenen Kalenderjahres abgeschlossenen Ausbildungen oder |
Module gewährt worden sind. | Module gewährt worden sind. |
§ 3 - Spätestens am 31. Mai und am 30. September jeden Jahres | § 3 - Spätestens am 31. Mai und am 30. September jeden Jahres |
übermittelt das Ausbildungszentrum dem Minister eine | übermittelt das Ausbildungszentrum dem Minister eine |
Zwischenübersichtstabelle der in Artikel 52 erwähnten Ausbildungen, | Zwischenübersichtstabelle der in Artikel 52 erwähnten Ausbildungen, |
die im Laufe des Kalenderjahres tatsächlich erteilt und abgeschlossen | die im Laufe des Kalenderjahres tatsächlich erteilt und abgeschlossen |
worden sind. | worden sind. |
Eine endgültige Übersichtstabelle wird dem Minister spätestens am 1. | Eine endgültige Übersichtstabelle wird dem Minister spätestens am 1. |
Februar des folgenden Kalenderjahres übermittelt. | Februar des folgenden Kalenderjahres übermittelt. |
Diese Übersichtstabellen, deren Muster von der Generaldirektion Zivile | Diese Übersichtstabellen, deren Muster von der Generaldirektion Zivile |
Sicherheit festgelegt werden, enthalten mindestens: | Sicherheit festgelegt werden, enthalten mindestens: |
1. die Bezeichnung jeder Ausbildung oder jedes Moduls, | 1. die Bezeichnung jeder Ausbildung oder jedes Moduls, |
2. die Anzahl Theorie-, Kaltausbildungs- und Heißausbildungsstunden | 2. die Anzahl Theorie-, Kaltausbildungs- und Heißausbildungsstunden |
für jede Ausbildung oder jedes Modul und den Betrag des Zuschusses pro | für jede Ausbildung oder jedes Modul und den Betrag des Zuschusses pro |
Schüler, | Schüler, |
3. die Anzahl Schüler, die jede Ausbildung oder jedes Modul | 3. die Anzahl Schüler, die jede Ausbildung oder jedes Modul |
tatsächlich absolviert haben, unter Berücksichtigung der in Artikel 60 | tatsächlich absolviert haben, unter Berücksichtigung der in Artikel 60 |
Absatz 2 und 3 erwähnten Koeffizienten. | Absatz 2 und 3 erwähnten Koeffizienten. |
§ 4 - Die Belege werden auf einfaches Verlangen der Generaldirektion | § 4 - Die Belege werden auf einfaches Verlangen der Generaldirektion |
Zivile Sicherheit vorgelegt und können außerdem bei der in Artikel 7 | Zivile Sicherheit vorgelegt und können außerdem bei der in Artikel 7 |
erwähnten Kontrolle vor Ort eingesehen werden. | erwähnten Kontrolle vor Ort eingesehen werden. |
§ 5 - Für jedes Ausbildungszentrum wird der Gesamtbetrag der in | § 5 - Für jedes Ausbildungszentrum wird der Gesamtbetrag der in |
Artikel 52 erwähnten Zuschüsse um einen Prozentsatz verringert, der | Artikel 52 erwähnten Zuschüsse um einen Prozentsatz verringert, der |
dem Quotienten aus der Formel (A-B)/A entspricht. | dem Quotienten aus der Formel (A-B)/A entspricht. |
Bei dieser Formel ist A die Anzahl der in der endgültigen | Bei dieser Formel ist A die Anzahl der in der endgültigen |
Übersichtstabelle angegebenen Schüler für Ausbildungen, die einer | Übersichtstabelle angegebenen Schüler für Ausbildungen, die einer |
gründlichen Kontrolle durch die Generaldirektion Zivile Sicherheit | gründlichen Kontrolle durch die Generaldirektion Zivile Sicherheit |
unterzogen worden sind, und B die Anzahl Schüler, deren Anwesenheit | unterzogen worden sind, und B die Anzahl Schüler, deren Anwesenheit |
bei diesen Kontrollen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist. | bei diesen Kontrollen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist. |
§ 6 - Der Restbetrag der Zuschüsse für die in Artikel 52 erwähnten | § 6 - Der Restbetrag der Zuschüsse für die in Artikel 52 erwähnten |
Ausbildungen wird unter Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel | Ausbildungen wird unter Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel |
gleichzeitig mit dem Vorschuss des folgenden Jahres ausgezahlt." | gleichzeitig mit dem Vorschuss des folgenden Jahres ausgezahlt." |
Art. 6 - Artikel 62 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt | Art. 6 - Artikel 62 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 62 - Ausbildungszentren reichen die in den Artikeln 56 und 57 | "Art. 62 - Ausbildungszentren reichen die in den Artikeln 56 und 57 |
erwähnten Zuschussanträge beim Minister ein. | erwähnten Zuschussanträge beim Minister ein. |
Die Anträge müssen dem von der Generaldirektion Zivile Sicherheit | Die Anträge müssen dem von der Generaldirektion Zivile Sicherheit |
gebilligten Muster entsprechen, das mindestens Folgendes enthält: | gebilligten Muster entsprechen, das mindestens Folgendes enthält: |
1. Anzahl der eingeschriebenen Schüler und Betrag pro Einschreibung, | 1. Anzahl der eingeschriebenen Schüler und Betrag pro Einschreibung, |
2. Test- oder Prüfungsart, gegebenenfalls Anzahl Stunden und Betrag | 2. Test- oder Prüfungsart, gegebenenfalls Anzahl Stunden und Betrag |
pro Test oder Prüfung, | pro Test oder Prüfung, |
3. Anzahl Teilnehmer an jedem Test oder jeder Prüfung." | 3. Anzahl Teilnehmer an jedem Test oder jeder Prüfung." |
Art. 7 - Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung | Art. 7 - Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen (I) wird mit 1. Januar 2015 wirksam. | verschiedener Bestimmungen (I) wird mit 1. Januar 2015 wirksam. |
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2024 in Kraft, mit | Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2024 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 1, der am 1. September 2023 in Kraft tritt. | Ausnahme von Artikel 1, der am 1. September 2023 in Kraft tritt. |
Art. 9 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 9 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Ile d'Yeu, den 13. August 2023 | Gegeben zu Ile d'Yeu, den 13. August 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |