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Vue multilingue de Arrêté Royal du 13/08/2011
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Arrêté royal concernant l'indication, par voie d'étiquetage et d'informations uniformes relatives aux produits, de la consommation en énergie et en autres ressources des produits liés à l'énergie. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de vermelding van het energieverbruik en het verbruik van andere hulpbronnen op de etikettering en in de standaardproductinformatie van energiegerelateerde producten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
13 AOUT 2011. - Arrêté royal concernant l'indication, par voie 13 AUGUSTUS 2011. - Koninklijk besluit betreffende de vermelding van
d'étiquetage et d'informations uniformes relatives aux produits, de la het energieverbruik en het verbruik van andere hulpbronnen op de
consommation en énergie et en autres ressources des produits liés à etikettering en in de standaardproductinformatie van
l'énergie. - Traduction allemande energiegerelateerde producten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 13 août 2011 concernant l'indication, par voie besluit van 13 augustus 2011 betreffende de vermelding van het
d'étiquetage et d'informations uniformes relatives aux produits, de la energieverbruik en het verbruik van andere hulpbronnen op de
consommation en énergie et en autres ressources des produits liés à etikettering en in de standaardproductinformatie van
l'énergie (Moniteur belge du 5 septembre 2011). energiegerelateerde producten (Belgisch Staatsblad van 5 september
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2011). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
13. AUGUST 2011 - Königlicher Erlass über die Angabe des Verbrauchs an 13. AUGUST 2011 - Königlicher Erlass über die Angabe des Verbrauchs an
Energie und anderen Ressourcen Energie und anderen Ressourcen
durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher
Etiketten und Produktinformationen Etiketten und Produktinformationen
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und
bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, des Artikels 40 bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, des Artikels 40
Nr. 5; Nr. 5;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und Aufgrund des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und
den Verbraucherschutz, der Artikel 10, 11 § 1 Buchstabe a) bis c) und den Verbraucherschutz, der Artikel 10, 11 § 1 Buchstabe a) bis c) und
f), 57 § 1 Nr. 4 und 133 § 2 Nr. 4; f), 57 § 1 Nr. 4 und 133 § 2 Nr. 4;
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige
Entwicklung vom 29. April 2011; Entwicklung vom 29. April 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 12. Mai 2011; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 12. Mai 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB
vom 26. Mai 2011; vom 26. Mai 2011;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 7. und 15. Juni Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 7. und 15. Juni
2011; 2011;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
14. Juli 2011; 14. Juli 2011;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.743/1 des Staatsrates vom 9. Juni 2011, Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.743/1 des Staatsrates vom 9. Juni 2011,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, zur Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, zur
Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU erforderliche Verordnungsmaßnahmen Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU erforderliche Verordnungsmaßnahmen
unverzüglich zu treffen, damit vermieden wird, dass die Europäische unverzüglich zu treffen, damit vermieden wird, dass die Europäische
Kommission wegen Nichtumsetzung vorerwähnter Richtlinie bis zum 20. Kommission wegen Nichtumsetzung vorerwähnter Richtlinie bis zum 20.
Juni 2011 ein Aufforderungsschreiben an das Königreich Belgien Juni 2011 ein Aufforderungsschreiben an das Königreich Belgien
richtet; richtet;
Auf Vorschlag des Ministers des Klimas und der Energie und des Auf Vorschlag des Ministers des Klimas und der Energie und des
Ministers für Unternehmung und Vereinfachung Ministers für Unternehmung und Vereinfachung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2010/30/EU des Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2010/30/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe
des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch
energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten
und Produktinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 92/75/EWG, und Produktinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 92/75/EWG,
nachstehend "Richtlinie 2010/30/EU" genannt, in belgisches Recht um. nachstehend "Richtlinie 2010/30/EU" genannt, in belgisches Recht um.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. energieverbrauchsrelevantem Produkt oder Produkt: einen Gegenstand, 1. energieverbrauchsrelevantem Produkt oder Produkt: einen Gegenstand,
dessen Nutzung den Verbrauch an Energie beeinflusst und der in Verkehr dessen Nutzung den Verbrauch an Energie beeinflusst und der in Verkehr
gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die
zum Einbau in ein unter vorliegenden Erlass fallendes zum Einbau in ein unter vorliegenden Erlass fallendes
energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als Einzelteile für energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als Einzelteile für
Endverbraucher in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden Endverbraucher in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden
und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können, und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können,
2. Datenblatt: eine einheitliche Aufstellung von Angaben über ein 2. Datenblatt: eine einheitliche Aufstellung von Angaben über ein
Produkt, Produkt,
3. anderen wichtigen Ressourcen: Wasser, Chemikalien oder jede andere 3. anderen wichtigen Ressourcen: Wasser, Chemikalien oder jede andere
Ressource, die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht, Ressource, die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht,
4. zusätzlichen Angaben: weitere Angaben über die Leistung und 4. zusätzlichen Angaben: weitere Angaben über die Leistung und
Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie oder Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie oder
anderen wichtigen Ressourcen beziehen oder für die Beurteilung dieses anderen wichtigen Ressourcen beziehen oder für die Beurteilung dieses
Verbrauchs von Nutzen sind und die auf messbaren Daten beruhen, Verbrauchs von Nutzen sind und die auf messbaren Daten beruhen,
5. unmittelbaren Auswirkungen: Auswirkungen von Produkten, die während 5. unmittelbaren Auswirkungen: Auswirkungen von Produkten, die während
des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen, des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen,
6. mittelbaren Auswirkungen: Auswirkungen von Produkten, die zwar 6. mittelbaren Auswirkungen: Auswirkungen von Produkten, die zwar
keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Einsparung keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Einsparung
von Energie beitragen, von Energie beitragen,
7. Händler: einen Einzelhändler oder jede andere Person, die Produkte 7. Händler: einen Einzelhändler oder jede andere Person, die Produkte
an Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder an Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder
ausstellt, ausstellt,
8. Lieferanten: den Hersteller oder dessen zugelassenen Vertreter in 8. Lieferanten: den Hersteller oder dessen zugelassenen Vertreter in
der Europäischen Union oder den Importeur, der das Produkt in der der Europäischen Union oder den Importeur, der das Produkt in der
Europäischen Union in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In Europäischen Union in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In
Ermangelung dessen gilt jede natürliche oder juristische Person als Ermangelung dessen gilt jede natürliche oder juristische Person als
Lieferant, die durch vorliegenden Erlass erfasste Produkte in Verkehr Lieferant, die durch vorliegenden Erlass erfasste Produkte in Verkehr
bringt oder in Betrieb nimmt, bringt oder in Betrieb nimmt,
9. Inverkehrbringen: die erstmalige Zurverfügungstellung eines 9. Inverkehrbringen: die erstmalige Zurverfügungstellung eines
Produkts auf dem Markt der Europäischen Union im Hinblick auf den Produkts auf dem Markt der Europäischen Union im Hinblick auf den
Vertrieb oder die Nutzung des Produkts innerhalb der Europäischen Vertrieb oder die Nutzung des Produkts innerhalb der Europäischen
Union, ob gegen Entgelt oder kostenlos und unabhängig von der Art des Union, ob gegen Entgelt oder kostenlos und unabhängig von der Art des
Vertriebs, Vertriebs,
10. Inbetriebnahme: die erstmalige Nutzung eines Produkts in der 10. Inbetriebnahme: die erstmalige Nutzung eines Produkts in der
Europäischen Union zu seinem beabsichtigten Zweck, Europäischen Union zu seinem beabsichtigten Zweck,
11. unbefugter Verwendung des Etiketts: die Verwendung des Etiketts, 11. unbefugter Verwendung des Etiketts: die Verwendung des Etiketts,
außer durch Behörden der Mitgliedstaaten oder Organe der Europäischen außer durch Behörden der Mitgliedstaaten oder Organe der Europäischen
Union, in einer Weise, die nicht in vorliegendem Erlass oder einem Union, in einer Weise, die nicht in vorliegendem Erlass oder einem
Durchführungsrechtsakt vorgesehen ist, Durchführungsrechtsakt vorgesehen ist,
12. Durchführungsrechtsakten: in Anwendung der Richtlinie 2010/30/EU 12. Durchführungsrechtsakten: in Anwendung der Richtlinie 2010/30/EU
erlassene delegierte europäische Verordnungen oder Ministerielle erlassene delegierte europäische Verordnungen oder Ministerielle
Erlasse zur Umsetzung der anderen in Anwendung der Richtlinie Erlasse zur Umsetzung der anderen in Anwendung der Richtlinie
2010/30/EU erlassenen delegierten europäischen Rechtsakte, 2010/30/EU erlassenen delegierten europäischen Rechtsakte,
13. zuständigen Behörden: die Generaldirektion Energie und die 13. zuständigen Behörden: die Generaldirektion Energie und die
Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und die Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und die
Generaldirektion Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Generaldirektion Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,
14. Minister: den für Energie zuständigen Föderalminister. 14. Minister: den für Energie zuständigen Föderalminister.
Art. 3 - Vorliegender Erlass schafft einen Rahmen für die Information Art. 3 - Vorliegender Erlass schafft einen Rahmen für die Information
der Endverbraucher - insbesondere mittels einheitlicher Etiketten und der Endverbraucher - insbesondere mittels einheitlicher Etiketten und
Produktinformationen - über den Energieverbrauch und gegebenenfalls Produktinformationen - über den Energieverbrauch und gegebenenfalls
den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs
sowie zusätzlichen Angaben über energieverbrauchsrelevante Produkte, sowie zusätzlichen Angaben über energieverbrauchsrelevante Produkte,
damit die Endverbraucher effizientere Produkte wählen können. damit die Endverbraucher effizientere Produkte wählen können.
Vorliegender Erlass gilt für energieverbrauchsrelevante Produkte, die Vorliegender Erlass gilt für energieverbrauchsrelevante Produkte, die
während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare und mittelbare während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare und mittelbare
Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderen Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderen
wichtigen Ressourcen haben. wichtigen Ressourcen haben.
Vorliegender Erlass gilt nicht für: Vorliegender Erlass gilt nicht für:
1. Produkte aus zweiter Hand, 1. Produkte aus zweiter Hand,
2. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung, 2. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung,
3. das Leistungsschild oder ein gleichwertiges Etikett, das aus 3. das Leistungsschild oder ein gleichwertiges Etikett, das aus
Sicherheitsgründen an Produkten angebracht wird. Sicherheitsgründen an Produkten angebracht wird.
Art. 4 - § 1 - Alle auf belgischem Staatsgebiet ansässigen Lieferanten Art. 4 - § 1 - Alle auf belgischem Staatsgebiet ansässigen Lieferanten
und Händler müssen ihren Verpflichtungen aufgrund Artikel 7 und 8 und Händler müssen ihren Verpflichtungen aufgrund Artikel 7 und 8
nachkommen. nachkommen.
Hinsichtlich der vorliegendem Erlass unterliegenden Produkte wird Hinsichtlich der vorliegendem Erlass unterliegenden Produkte wird
untersagt, dass Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen untersagt, dass Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen
verwendet werden, die den in vorliegendem Erlass und in den verwendet werden, die den in vorliegendem Erlass und in den
einschlägigen Durchführungsrechtsakten enthaltenen Anforderungen nicht einschlägigen Durchführungsrechtsakten enthaltenen Anforderungen nicht
entsprechen, wenn diese beim Endverbraucher zu Irreführung oder entsprechen, wenn diese beim Endverbraucher zu Irreführung oder
Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder gegebenenfalls Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder gegebenenfalls
anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs führen können. anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs führen können.
§ 2 - Wird festgestellt, dass ein Produkt nicht allen einschlägigen § 2 - Wird festgestellt, dass ein Produkt nicht allen einschlägigen
Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts
entspricht, die in vorliegendem Erlass und seinen entspricht, die in vorliegendem Erlass und seinen
Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, ist der Lieferant Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, ist der Lieferant
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Produkt binnen vier Wochen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Produkt binnen vier Wochen
nach dem Feststellungsprotokoll mit diesen Anforderungen in Einklang nach dem Feststellungsprotokoll mit diesen Anforderungen in Einklang
gebracht wird. gebracht wird.
Wenn eine Vermutung besteht, dass ein Produkt den aufgrund von Artikel Wenn eine Vermutung besteht, dass ein Produkt den aufgrund von Artikel
6 des vorliegenden Erlasses und aufgrund des Durchführungsrechtsakts 6 des vorliegenden Erlasses und aufgrund des Durchführungsrechtsakts
erforderlichen Angaben, insbesondere den Angaben auf dem Etikett oder erforderlichen Angaben, insbesondere den Angaben auf dem Etikett oder
dem Datenblatt, nicht entspricht, wird Artikel 5 angewandt. dem Datenblatt, nicht entspricht, wird Artikel 5 angewandt.
Art. 5 - Aufgrund des vorliegenden Erlasses und seiner Art. 5 - Aufgrund des vorliegenden Erlasses und seiner
Durchführungsrechtsakte erforderliche Angaben werden anhand von Durchführungsrechtsakte erforderliche Angaben werden anhand von
Messungen erhalten, die den Durchführungsrechtsakten und den Messungen erhalten, die den Durchführungsrechtsakten und den
harmonisierten Normen, die im Auftrag der Europäischen Kommission harmonisierten Normen, die im Auftrag der Europäischen Kommission
gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates von den europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI) Rates von den europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI)
angenommen wurden, entsprechen; in Ermangelung von harmonisierten angenommen wurden, entsprechen; in Ermangelung von harmonisierten
Normen müssen diese Messungen anderen Normen entsprechen, deren Normen müssen diese Messungen anderen Normen entsprechen, deren
Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden
sind. sind.
Wenn eine Vermutung besteht, dass ein Produkt den Angaben insbesondere Wenn eine Vermutung besteht, dass ein Produkt den Angaben insbesondere
auf dem Etikett oder dem Datenblatt nicht entspricht, lässt die auf dem Etikett oder dem Datenblatt nicht entspricht, lässt die
zuständige Behörde das betreffende Produkt anhand von Messungen zuständige Behörde das betreffende Produkt anhand von Messungen
prüfen, und zwar auf der Grundlage einer kostenlosen Probenentnahme prüfen, und zwar auf der Grundlage einer kostenlosen Probenentnahme
dieses Produkts in ausreichender Zahl, um die Konformitätsbewertung zu dieses Produkts in ausreichender Zahl, um die Konformitätsbewertung zu
ermöglichen. ermöglichen.
Die Prüfung der entnommenen Produkte wird einem gemäß den Bestimmungen Die Prüfung der entnommenen Produkte wird einem gemäß den Bestimmungen
von Artikel 13 zugelassenen Labor anvertraut. von Artikel 13 zugelassenen Labor anvertraut.
Wenn sich bei der Prüfung herausstellt, dass den Anforderungen des Wenn sich bei der Prüfung herausstellt, dass den Anforderungen des
vorliegenden Erlasses oder eines Durchführungsrechtsakts nicht vorliegenden Erlasses oder eines Durchführungsrechtsakts nicht
entsprochen wird, wird dies dem Lieferanten unter Angabe der Gründe entsprochen wird, wird dies dem Lieferanten unter Angabe der Gründe
per Einschreiben notifiziert. per Einschreiben notifiziert.
Binnen einer Frist von einem Monat ab der in Absatz 4 erwähnten Binnen einer Frist von einem Monat ab der in Absatz 4 erwähnten
Notifizierung kann der Betreffende auf der Grundlage einer Notifizierung kann der Betreffende auf der Grundlage einer
ausführlichen technischen Begründung bei der zuständigen Behörde per ausführlichen technischen Begründung bei der zuständigen Behörde per
Einschreiben eine neue Prüfung beantragen. Einschreiben eine neue Prüfung beantragen.
Ist das Ergebnis der neuen Prüfung bekannt oder hat der Betreffende Ist das Ergebnis der neuen Prüfung bekannt oder hat der Betreffende
binnen dreißig Tagen ab der in Absatz 4 erwähnten Notifizierung keine binnen dreißig Tagen ab der in Absatz 4 erwähnten Notifizierung keine
neue Prüfung beantragt, ergreift die zuständige Behörde die neue Prüfung beantragt, ergreift die zuständige Behörde die
erforderlichen Vorbeugemaßnahmen sowie Maßnahmen, um innerhalb eines erforderlichen Vorbeugemaßnahmen sowie Maßnahmen, um innerhalb eines
festgelegten Zeitraums die Einhaltung der Anforderungen festgelegten Zeitraums die Einhaltung der Anforderungen
sicherzustellen, wobei sie die durch die Nichteinhaltung verursachten sicherzustellen, wobei sie die durch die Nichteinhaltung verursachten
Schäden berücksichtigt. Schäden berücksichtigt.
Entspricht das Produkt weiterhin nicht den einschlägigen Bestimmungen, Entspricht das Produkt weiterhin nicht den einschlägigen Bestimmungen,
so kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen des Produkts so kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen des Produkts
untersagen oder dafür sorgen, dass es vom Markt genommen wird. untersagen oder dafür sorgen, dass es vom Markt genommen wird.
Die zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Kommission und die Die zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Kommission und die
anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon. anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon.
Art. 6 - Angaben über den Verbrauch an elektrischer Energie und Art. 6 - Angaben über den Verbrauch an elektrischer Energie und
anderen Energieträgern sowie gegebenenfalls anderen wichtigen anderen Energieträgern sowie gegebenenfalls anderen wichtigen
Ressourcen während des Gebrauchs und zusätzliche Angaben müssen den Ressourcen während des Gebrauchs und zusätzliche Angaben müssen den
Endverbrauchern gemäß den Durchführungsrechtsakten auf einem Endverbrauchern gemäß den Durchführungsrechtsakten auf einem
Datenblatt und einem Etikett zur Kenntnis gebracht werden hinsichtlich Datenblatt und einem Etikett zur Kenntnis gebracht werden hinsichtlich
der Produkte, die den Endverbrauchern unmittelbar oder mittelbar mit der Produkte, die den Endverbrauchern unmittelbar oder mittelbar mit
Mitteln des Fernverkaufs, einschließlich des Internets, zum Verkauf, Mitteln des Fernverkaufs, einschließlich des Internets, zum Verkauf,
zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder für den zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder für den
Endverbraucher ausgestellt werden. Endverbraucher ausgestellt werden.
Die in Absatz 1 genannten Angaben müssen für eingebaute oder Die in Absatz 1 genannten Angaben müssen für eingebaute oder
installierte Produkte nur bereitgestellt werden, wenn dies im installierte Produkte nur bereitgestellt werden, wenn dies im
einschlägigen Durchführungsrechtsakt vorgeschrieben ist. einschlägigen Durchführungsrechtsakt vorgeschrieben ist.
In einer Werbung angegebene Informationen über den Energieverbrauch In einer Werbung angegebene Informationen über den Energieverbrauch
oder den Preis für ein bestimmtes Modell eines von einem oder den Preis für ein bestimmtes Modell eines von einem
Durchführungsrechtsakt erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkts Durchführungsrechtsakt erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkts
müssen auf die Energieklasse des Produkts hinweisen. müssen auf die Energieklasse des Produkts hinweisen.
In allen anderen Informationsquellen für energieverbrauchsrelevante In allen anderen Informationsquellen für energieverbrauchsrelevante
Produkte, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkte, in denen die spezifischen technischen Parameter eines
Produkts beschrieben sind, insbesondere in technischen Handbüchern Produkts beschrieben sind, insbesondere in technischen Handbüchern
oder in Broschüren der Hersteller, die entweder gedruckt vorliegen oder in Broschüren der Hersteller, die entweder gedruckt vorliegen
oder online verfügbar sind, müssen den Endverbrauchern die oder online verfügbar sind, müssen den Endverbrauchern die
erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung
gestellt werden oder ein Hinweis auf die Energieklasse des Produkts gestellt werden oder ein Hinweis auf die Energieklasse des Produkts
enthalten sein. enthalten sein.
Art. 7 - § 1 - Lieferanten, die unter einen Durchführungsrechtsakt Art. 7 - § 1 - Lieferanten, die unter einen Durchführungsrechtsakt
fallende Produkte vertreiben oder in Betrieb nehmen, liefern Etiketten fallende Produkte vertreiben oder in Betrieb nehmen, liefern Etiketten
und Datenblätter gemäß vorliegendem Erlass und dem und Datenblätter gemäß vorliegendem Erlass und dem
Durchführungsrechtsakt mit. Durchführungsrechtsakt mit.
Lieferanten erstellen eine ausreichende technische Dokumentation, Lieferanten erstellen eine ausreichende technische Dokumentation,
anhand deren die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem anhand deren die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem
Datenblatt überprüft werden kann. Diese technische Dokumentation Datenblatt überprüft werden kann. Diese technische Dokumentation
beinhaltet: beinhaltet:
1. eine allgemeine Beschreibung des Produkts, 1. eine allgemeine Beschreibung des Produkts,
2. gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten 2. gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten
Konstruktionsberechnungen, Konstruktionsberechnungen,
3. Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte 3. Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte
zuständiger gemeldeter Stellen, zuständiger gemeldeter Stellen,
4. falls bestimmte Werte für ähnliche Modelle verwendet worden sind: 4. falls bestimmte Werte für ähnliche Modelle verwendet worden sind:
Bezugsangaben, die eine Identifizierung dieser Modelle ermöglichen. Bezugsangaben, die eine Identifizierung dieser Modelle ermöglichen.
Hierzu darf der Lieferant Unterlagen verwenden, die bereits gemäß den Hierzu darf der Lieferant Unterlagen verwenden, die bereits gemäß den
Rechtsvorschriften der Union erstellt wurden. Rechtsvorschriften der Union erstellt wurden.
§ 2 - Lieferanten halten diese technische Dokumentation über eine § 2 - Lieferanten halten diese technische Dokumentation über eine
Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung des letzten Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung des letzten
betreffenden Produkts für eine Überprüfung zur Einsicht bereit. betreffenden Produkts für eine Überprüfung zur Einsicht bereit.
Lieferanten stellen der zuständigen Behörde und der Europäischen Lieferanten stellen der zuständigen Behörde und der Europäischen
Kommission auf Anforderung innerhalb zehn Arbeitstagen nach Eingang Kommission auf Anforderung innerhalb zehn Arbeitstagen nach Eingang
eines Antrags eine elektronische Fassung der technischen Dokumentation eines Antrags eine elektronische Fassung der technischen Dokumentation
zur Verfügung. zur Verfügung.
§ 3 - Im Hinblick auf die Etikettierung und Produktinformation stellen § 3 - Im Hinblick auf die Etikettierung und Produktinformation stellen
die Lieferanten den Händlern die erforderlichen Etiketten kostenlos die Lieferanten den Händlern die erforderlichen Etiketten kostenlos
zur Verfügung. zur Verfügung.
Unbeschadet des von den Lieferanten gewählten Verfahrens für die Unbeschadet des von den Lieferanten gewählten Verfahrens für die
Lieferung der Etiketten liefern die Lieferanten die von Händlern Lieferung der Etiketten liefern die Lieferanten die von Händlern
angeforderten Etiketten unverzüglich. angeforderten Etiketten unverzüglich.
Die Lieferanten liefern zusätzlich zu den Etiketten ein Datenblatt für Die Lieferanten liefern zusätzlich zu den Etiketten ein Datenblatt für
das Produkt. das Produkt.
Lieferanten nehmen ein Datenblatt für das Produkt in alle Lieferanten nehmen ein Datenblatt für das Produkt in alle
Produktbroschüren auf. Falls der Lieferant keine Produktbroschüren Produktbroschüren auf. Falls der Lieferant keine Produktbroschüren
ausgibt, stellt der Lieferant das Datenblatt zusammen mit anderen ausgibt, stellt der Lieferant das Datenblatt zusammen mit anderen
Unterlagen zur Verfügung, die zu dem Produkt mitgeliefert werden. Unterlagen zur Verfügung, die zu dem Produkt mitgeliefert werden.
§ 4 - Lieferanten sind für die Richtigkeit der Angaben auf den § 4 - Lieferanten sind für die Richtigkeit der Angaben auf den
mitgelieferten Etiketten und Datenblättern verantwortlich. mitgelieferten Etiketten und Datenblättern verantwortlich.
Die Zustimmung des Lieferanten zur Veröffentlichung der auf dem Die Zustimmung des Lieferanten zur Veröffentlichung der auf dem
Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben gilt als erteilt. Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben gilt als erteilt.
Art. 8 - Händler stellen die Etiketten in lesbarer und sichtbarer Form Art. 8 - Händler stellen die Etiketten in lesbarer und sichtbarer Form
ordnungsgemäß aus und stellen das Datenblatt in der Produktbroschüre ordnungsgemäß aus und stellen das Datenblatt in der Produktbroschüre
oder in anderen das Produkt beim Verkauf an Endverbraucher oder in anderen das Produkt beim Verkauf an Endverbraucher
begleitenden Unterlagen zur Verfügung. begleitenden Unterlagen zur Verfügung.
Bei der Ausstellung eines von einem Durchführungsrechtsakt erfassten Bei der Ausstellung eines von einem Durchführungsrechtsakt erfassten
Produkts bringen die Händler an der im einschlägigen Produkts bringen die Händler an der im einschlägigen
Durchführungsrechtsakt vorgeschriebenen Stelle ein geeignetes Etikett Durchführungsrechtsakt vorgeschriebenen Stelle ein geeignetes Etikett
deutlich sichtbar an. deutlich sichtbar an.
Art. 9 - Werden Produkte zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Art. 9 - Werden Produkte zum Verkauf, zur Vermietung oder zum
Ratenkauf über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, Ratenkauf über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet,
über Telefonmarketing oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem über Telefonmarketing oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem
davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Endverbraucher das davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Endverbraucher das
Produkt nicht ausgestellt sieht, so wird durch die Produkt nicht ausgestellt sieht, so wird durch die
Durchführungsrechtsakte sichergestellt, dass dem potenziellen Durchführungsrechtsakte sichergestellt, dass dem potenziellen
Endverbraucher die auf dem Etikett für das Produkt und dem Datenblatt Endverbraucher die auf dem Etikett für das Produkt und dem Datenblatt
enthaltenen Angaben vor dem Kauf des Produkts zur Kenntnis gelangen. enthaltenen Angaben vor dem Kauf des Produkts zur Kenntnis gelangen.
Gegebenenfalls wird im Rahmen von Durchführungsrechtsakten die Form Gegebenenfalls wird im Rahmen von Durchführungsrechtsakten die Form
festgelegt, in der das Etikett oder das Datenblatt oder die auf dem festgelegt, in der das Etikett oder das Datenblatt oder die auf dem
Etikett oder dem Datenblatt enthaltenen Angaben dargestellt oder dem Etikett oder dem Datenblatt enthaltenen Angaben dargestellt oder dem
potenziellen Endverbraucher zur Kenntnis gebracht werden. potenziellen Endverbraucher zur Kenntnis gebracht werden.
Art. 10 - Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten, Art. 10 - Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten,
die von vorliegendem Erlass und vom einschlägigen die von vorliegendem Erlass und vom einschlägigen
Durchführungsrechtsakt erfasst sind und deren Bestimmungen Durchführungsrechtsakt erfasst sind und deren Bestimmungen
entsprechen, dürfen nicht untersagt, beschränkt oder behindert werden. entsprechen, dürfen nicht untersagt, beschränkt oder behindert werden.
Bis zum Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass Etiketten Bis zum Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass Etiketten
und Datenblätter mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und und Datenblätter mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und
der Durchführungsrechtsakte übereinstimmen. Die zuständige Behörde der Durchführungsrechtsakte übereinstimmen. Die zuständige Behörde
kann von den Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den kann von den Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den
Etiketten oder den Datenblättern enthaltenen Angaben im Sinne des Etiketten oder den Datenblättern enthaltenen Angaben im Sinne des
Artikels 7 verlangen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass diese Artikels 7 verlangen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass diese
Angaben unrichtig sind. Angaben unrichtig sind.
Art. 11 - § 1 - Fällt ein Produkt unter einen Durchführungsrechtsakt, Art. 11 - § 1 - Fällt ein Produkt unter einen Durchführungsrechtsakt,
so können Vergabebehörden, die öffentliche Bauaufträge, Lieferaufträge so können Vergabebehörden, die öffentliche Bauaufträge, Lieferaufträge
oder Dienstleistungsaufträge vergeben, Ausführungsbedingungen oder Dienstleistungsaufträge vergeben, Ausführungsbedingungen
auferlegen, durch die bezweckt wird, nur Produkte zu beschaffen, die auferlegen, durch die bezweckt wird, nur Produkte zu beschaffen, die
folgende Kriterien erfüllen: Sie haben die höchsten Leistungsniveaus folgende Kriterien erfüllen: Sie haben die höchsten Leistungsniveaus
und gehören zur höchsten Energieeffizienzklasse. Sie können die und gehören zur höchsten Energieeffizienzklasse. Sie können die
Anwendung dieser Kriterien von den Aspekten Kostenwirksamkeit, Anwendung dieser Kriterien von den Aspekten Kostenwirksamkeit,
wirtschaftliche Durchführbarkeit und technische Eignung sowie wirtschaftliche Durchführbarkeit und technische Eignung sowie
ausreichender Wettbewerb abhängig machen. ausreichender Wettbewerb abhängig machen.
§ 2 - Paragraph 1 gilt für Aufträge mit einem Wert, der mindestens den § 2 - Paragraph 1 gilt für Aufträge mit einem Wert, der mindestens den
von der Europäischen Kommission festgelegten Schwellen entspricht. von der Europäischen Kommission festgelegten Schwellen entspricht.
§ 3 - Der Minister kann Anreize für ein Produkt, das unter einen § 3 - Der Minister kann Anreize für ein Produkt, das unter einen
Durchführungsrechtsakt fällt, schaffen. Diese Anreize streben die Durchführungsrechtsakt fällt, schaffen. Diese Anreize streben die
höchsten Leistungsniveaus an, einschließlich der höchsten höchsten Leistungsniveaus an, einschließlich der höchsten
Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung in dem einschlägigen Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung in dem einschlägigen
Durchführungsrechtsakt. Steuer- und finanzpolitische Maßnahmen stellen Durchführungsrechtsakt. Steuer- und finanzpolitische Maßnahmen stellen
keine Anreizmaßnahmen im Sinne des vorliegenden Erlasses dar. keine Anreizmaßnahmen im Sinne des vorliegenden Erlasses dar.
Werden Produktanreize geschaffen, die sowohl auf Endverbraucher Werden Produktanreize geschaffen, die sowohl auf Endverbraucher
abzielen, die hocheffiziente Produkte verwenden, als auch auf abzielen, die hocheffiziente Produkte verwenden, als auch auf
Unternehmen, die solche Produkte vertreiben und herstellen, so werden Unternehmen, die solche Produkte vertreiben und herstellen, so werden
die Leistungsniveaus in Klassen gemäß der Festlegung in dem die Leistungsniveaus in Klassen gemäß der Festlegung in dem
einschlägigen Durchführungsrechtsakt ausgedrückt, es sei denn, es einschlägigen Durchführungsrechtsakt ausgedrückt, es sei denn, es
werden Leistungsniveaus vorgeschrieben, die oberhalb der Schwelle für werden Leistungsniveaus vorgeschrieben, die oberhalb der Schwelle für
die höchste Energieeffizienzklasse in dem Durchführungsrechtsakt die höchste Energieeffizienzklasse in dem Durchführungsrechtsakt
liegen. Leistungsniveaus, die oberhalb der Schwelle für die höchste liegen. Leistungsniveaus, die oberhalb der Schwelle für die höchste
Energieeffizienzklasse in dem Durchführungsrechtsakt liegen, können Energieeffizienzklasse in dem Durchführungsrechtsakt liegen, können
vorgeschrieben werden. vorgeschrieben werden.
Art. 12 - § 1 - Einzelheiten in Bezug auf das Etikett und das Art. 12 - § 1 - Einzelheiten in Bezug auf das Etikett und das
Datenblatt werden in Durchführungsrechtsakten bezüglich jedes Datenblatt werden in Durchführungsrechtsakten bezüglich jedes
Produkttyps festgelegt. Produkttyps festgelegt.
Bestimmungen in Durchführungsrechtsakten bezüglich Angaben auf dem Bestimmungen in Durchführungsrechtsakten bezüglich Angaben auf dem
Etikett und im Datenblatt über den Verbrauch an Energie und anderen Etikett und im Datenblatt über den Verbrauch an Energie und anderen
wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs haben es dem Endverbraucher wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs haben es dem Endverbraucher
zu ermöglichen, Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen. zu ermöglichen, Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen.
Enthält ein Durchführungsrechtsakt Bestimmungen sowohl bezüglich der Enthält ein Durchführungsrechtsakt Bestimmungen sowohl bezüglich der
Energieeffizienz als auch des Verbrauchs eines Produkts an anderen Energieeffizienz als auch des Verbrauchs eines Produkts an anderen
wichtigen Ressourcen, ist durch Gestaltung und Inhalt des Etiketts die wichtigen Ressourcen, ist durch Gestaltung und Inhalt des Etiketts die
Energieeffizienz des Produkts zu betonen. Energieeffizienz des Produkts zu betonen.
§ 2 - In den gegebenenfalls vom Minister zu erstellenden § 2 - In den gegebenenfalls vom Minister zu erstellenden
Durchführungsrechtsakten ist insbesondere Folgendes festzulegen: Durchführungsrechtsakten ist insbesondere Folgendes festzulegen:
1. eine genaue Definition des betreffenden Produkttyps, 1. eine genaue Definition des betreffenden Produkttyps,
2. die zur Erstellung der Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 zu 2. die zur Erstellung der Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 zu
verwendenden Messnormen und -verfahren, verwendenden Messnormen und -verfahren,
3. die Einzelheiten der technischen Dokumentation gemäß Artikel 7, 3. die Einzelheiten der technischen Dokumentation gemäß Artikel 7,
4. Form und Inhalt des in Artikel 6 genannten Etiketts, das unter 4. Form und Inhalt des in Artikel 6 genannten Etiketts, das unter
allen Umständen deutlich sichtbar und gut lesbar sein soll. Das Format allen Umständen deutlich sichtbar und gut lesbar sein soll. Das Format
des Etiketts enthält als grundlegende Angabe die Klassifizierung des Etiketts enthält als grundlegende Angabe die Klassifizierung
(Buchstaben A bis G); die Abstufung der Klassen entspricht den (Buchstaben A bis G); die Abstufung der Klassen entspricht den
signifikanten Energie- und Kosteneinsparungen aus Sicht des signifikanten Energie- und Kosteneinsparungen aus Sicht des
Endverbrauchers. Endverbrauchers.
Drei zusätzliche Klassen können der Klassifizierung hinzugefügt Drei zusätzliche Klassen können der Klassifizierung hinzugefügt
werden, wenn dies durch den technischen Fortschritt erforderlich wird. werden, wenn dies durch den technischen Fortschritt erforderlich wird.
Diese drei zusätzlichen Klassen tragen die Bezeichnungen A+, A++ bzw. Diese drei zusätzlichen Klassen tragen die Bezeichnungen A+, A++ bzw.
A+++ für die energieeffizienteste Klasse. Grundsätzlich wird die A+++ für die energieeffizienteste Klasse. Grundsätzlich wird die
Gesamtzahl der Klassen auf sieben beschränkt, es sei denn, Produkte in Gesamtzahl der Klassen auf sieben beschränkt, es sei denn, Produkte in
weiteren Klassen sind noch auf dem Markt. weiteren Klassen sind noch auf dem Markt.
Die Farbpalette umfasst höchstens sieben unterschiedliche Farben von Die Farbpalette umfasst höchstens sieben unterschiedliche Farben von
Dunkelgrün bis Rot. Nur der Farbcode der höchsten Klasse ist immer Dunkelgrün bis Rot. Nur der Farbcode der höchsten Klasse ist immer
Dunkelgrün. Gibt es mehr als sieben Klassen, so kann für die Dunkelgrün. Gibt es mehr als sieben Klassen, so kann für die
überzähligen Klassen nur die Farbe Rot verwendet werden. überzähligen Klassen nur die Farbe Rot verwendet werden.
Die Klassifizierung wird insbesondere dann überprüft, wenn ein Die Klassifizierung wird insbesondere dann überprüft, wenn ein
erheblicher Anteil der Produkte im Binnenmarkt die zwei höchsten erheblicher Anteil der Produkte im Binnenmarkt die zwei höchsten
Energieeffizienzklassen erreicht und wenn zusätzliche Einsparungen Energieeffizienzklassen erreicht und wenn zusätzliche Einsparungen
durch eine weitere Differenzierung der Produkte erzielt werden können. durch eine weitere Differenzierung der Produkte erzielt werden können.
Genaue Kriterien für eine mögliche Neueinstufung von Produkten sind, Genaue Kriterien für eine mögliche Neueinstufung von Produkten sind,
soweit angezeigt, auf Einzelfallbasis in dem jeweiligen soweit angezeigt, auf Einzelfallbasis in dem jeweiligen
Durchführungsrechtsakt festzulegen, Durchführungsrechtsakt festzulegen,
5. die Stelle des Produkts, an der das Etikett anzubringen ist, sowie 5. die Stelle des Produkts, an der das Etikett anzubringen ist, sowie
die Art und Weise, in der das Etikett und/oder die Informationen bei die Art und Weise, in der das Etikett und/oder die Informationen bei
Verkaufsangeboten im Sinne des Artikels 9 bereitzustellen sind. Verkaufsangeboten im Sinne des Artikels 9 bereitzustellen sind.
Gegebenenfalls können die Durchführungsrechtsakte die Anbringung des Gegebenenfalls können die Durchführungsrechtsakte die Anbringung des
Etiketts am Produkt oder den Aufdruck des Etiketts auf der Verpackung Etiketts am Produkt oder den Aufdruck des Etiketts auf der Verpackung
oder detaillierte Kennzeichnungsanforderungen für den Abdruck in oder detaillierte Kennzeichnungsanforderungen für den Abdruck in
Katalogen, für den Fernverkauf und Internet-Verkäufe vorsehen, Katalogen, für den Fernverkauf und Internet-Verkäufe vorsehen,
6. der Inhalt und gegebenenfalls das Format sowie sonstige 6. der Inhalt und gegebenenfalls das Format sowie sonstige
Einzelheiten in Bezug auf das in den Artikeln 6 und 7 § 2 genannte Einzelheiten in Bezug auf das in den Artikeln 6 und 7 § 2 genannte
Datenblatt bzw. die weiteren Angaben. Die auf dem Etikett enthaltenen Datenblatt bzw. die weiteren Angaben. Die auf dem Etikett enthaltenen
Angaben sind ebenfalls in das Datenblatt aufzunehmen, Angaben sind ebenfalls in das Datenblatt aufzunehmen,
7. der spezifische Inhalt von Etiketten für die Werbung, 7. der spezifische Inhalt von Etiketten für die Werbung,
gegebenenfalls einschließlich der Energieklasse und anderer gegebenenfalls einschließlich der Energieklasse und anderer
einschlägiger Leistungsniveaus des betreffenden Produkts in lesbarer einschlägiger Leistungsniveaus des betreffenden Produkts in lesbarer
und sichtbarer Form, und sichtbarer Form,
8. gegebenenfalls die Geltungsdauer der auf dem Etikett angegebenen 8. gegebenenfalls die Geltungsdauer der auf dem Etikett angegebenen
Klassifizierung gemäß Nr. 4, Klassifizierung gemäß Nr. 4,
9. die Genauigkeit der Angaben auf Etiketten und Datenblättern, 9. die Genauigkeit der Angaben auf Etiketten und Datenblättern,
10. das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung des 10. das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung des
Durchführungsrechtsakts unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des Durchführungsrechtsakts unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des
technischen Fortschritts. technischen Fortschritts.
Art. 13 - Die Europäische Kommission wird von den Prüflaboratorien, Art. 13 - Die Europäische Kommission wird von den Prüflaboratorien,
die für die Erfüllung der in Artikel 5 erwähnten Aufgaben bestimmt die für die Erfüllung der in Artikel 5 erwähnten Aufgaben bestimmt
sind, in Kenntnis gesetzt. sind, in Kenntnis gesetzt.
Um zugelassen zu werden und zu bleiben, müssen Prüflaboratorien den Um zugelassen zu werden und zu bleiben, müssen Prüflaboratorien den
allgemeinen Kriterien in Sachen Prüflaboratorien und allgemeinen Kriterien in Sachen Prüflaboratorien und
Zertifizierungsstellen genügen, die in den auf sie anwendbaren Normen Zertifizierungsstellen genügen, die in den auf sie anwendbaren Normen
NBN-EN 17025 und folgenden bestimmt sind. NBN-EN 17025 und folgenden bestimmt sind.
Art. 14 - § 1 - Ein Zulassungsantrag wird an den Minister gerichtet. Art. 14 - § 1 - Ein Zulassungsantrag wird an den Minister gerichtet.
Dem Antrag müssen Belege beigefügt werden, aus denen hervorgeht, dass Dem Antrag müssen Belege beigefügt werden, aus denen hervorgeht, dass
das Labor den in Artikel 13 erwähnten Bedingungen genügt. das Labor den in Artikel 13 erwähnten Bedingungen genügt.
Der Minister bestimmt das Datum und die Modalitäten, gemäß denen Der Minister bestimmt das Datum und die Modalitäten, gemäß denen
Prüflaboratorien nachweisen müssen, dass sie den auf sie anwendbaren Prüflaboratorien nachweisen müssen, dass sie den auf sie anwendbaren
Normen NBN-EN 17025 und folgenden entsprechen, und zwar durch Vorlage Normen NBN-EN 17025 und folgenden entsprechen, und zwar durch Vorlage
einer auf der Grundlage des Gesetzes vom 20. Juli 1991 [sic, zu lesen einer auf der Grundlage des Gesetzes vom 20. Juli 1991 [sic, zu lesen
ist: 20. Juli 1990] über die Akkreditierung der Zertifizierungs- und ist: 20. Juli 1990] über die Akkreditierung der Zertifizierungs- und
Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien und seiner Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien und seiner
Ausführungserlasse ausgestellten Akkreditierung. Ausführungserlasse ausgestellten Akkreditierung.
§ 2 - Die in Artikel 18 erwähnten Beamten und Bediensteten § 2 - Die in Artikel 18 erwähnten Beamten und Bediensteten
untersuchen, jeder für seinen Bereich, den Antrag. Die Beamten und untersuchen, jeder für seinen Bereich, den Antrag. Die Beamten und
Bediensteten können sich von Sachverständigen beistehen lassen. Bediensteten können sich von Sachverständigen beistehen lassen.
Kosten infolge von Leistungen Dritter in Bezug auf die Untersuchung Kosten infolge von Leistungen Dritter in Bezug auf die Untersuchung
des Antrags gehen zu Lasten des Antragstellers. des Antrags gehen zu Lasten des Antragstellers.
§ 3 - Führt die in § 2 erwähnte Untersuchung zu einem positiven § 3 - Führt die in § 2 erwähnte Untersuchung zu einem positiven
Ergebnis, legen die Beamten und Bediensteten den Zulassungsvorschlag Ergebnis, legen die Beamten und Bediensteten den Zulassungsvorschlag
dem Minister vor, der eine Entscheidung trifft. dem Minister vor, der eine Entscheidung trifft.
Führt die in § 2 erwähnte Untersuchung zu einem negativen Ergebnis, Führt die in § 2 erwähnte Untersuchung zu einem negativen Ergebnis,
wird die Verweigerung unter Angabe der Gründe dem betreffenden Labor wird die Verweigerung unter Angabe der Gründe dem betreffenden Labor
per Einschreiben übermittelt. per Einschreiben übermittelt.
Art. 15 - Eine Zulassung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren Art. 15 - Eine Zulassung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren
gewährt. gewährt.
Ein Antrag auf Erneuerung der Zulassung wird spätestens sechs Monate Ein Antrag auf Erneuerung der Zulassung wird spätestens sechs Monate
vor Ablauf der Zulassungsdauer gemäß den Bestimmungen von Artikel 14 vor Ablauf der Zulassungsdauer gemäß den Bestimmungen von Artikel 14
eingereicht. eingereicht.
Art. 16 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere Art. 16 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere
haben die in Artikel 18 erwähnten Beamten und Bediensteten freien haben die in Artikel 18 erwähnten Beamten und Bediensteten freien
Zugang zu den Räumlichkeiten der zugelassenen Labors. Sie können alle Zugang zu den Räumlichkeiten der zugelassenen Labors. Sie können alle
nützlichen Unterlagen und Angaben verlangen und prüfen, durch die nützlichen Unterlagen und Angaben verlangen und prüfen, durch die
nachgewiesen wird, dass die durch vorliegenden Erlass festgelegten nachgewiesen wird, dass die durch vorliegenden Erlass festgelegten
Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Gegebenenfalls müssen ihnen die Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Gegebenenfalls müssen ihnen die
für die Prüfung nötigen Unterlagen oder Kopien davon ausgehändigt für die Prüfung nötigen Unterlagen oder Kopien davon ausgehändigt
werden. werden.
Sind ein oder mehrere in Artikel 13 des vorliegenden Erlasses erwähnte Sind ein oder mehrere in Artikel 13 des vorliegenden Erlasses erwähnte
Kriterien nicht mehr erfüllt, legen die Beamten und Bediensteten eine Kriterien nicht mehr erfüllt, legen die Beamten und Bediensteten eine
Frist fest, innerhalb deren das zugelassene Labor die Kriterien Frist fest, innerhalb deren das zugelassene Labor die Kriterien
erfüllen kann. Diese Frist darf dreißig Tage nicht übersteigen. erfüllen kann. Diese Frist darf dreißig Tage nicht übersteigen.
Art. 17 - Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann der Art. 17 - Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann der
Minister die einem Labor gewährte Zulassung entziehen: Minister die einem Labor gewährte Zulassung entziehen:
1. wenn das Labor nach Ablauf der vom zuständigen Beamten oder 1. wenn das Labor nach Ablauf der vom zuständigen Beamten oder
Bediensteten festgelegten Frist zur Erfüllung der in Artikel 13 des Bediensteten festgelegten Frist zur Erfüllung der in Artikel 13 des
vorliegenden Erlasses erwähnten Kriterien diesen Kriterien immer noch vorliegenden Erlasses erwähnten Kriterien diesen Kriterien immer noch
nicht genügt, nicht genügt,
2. wenn das Labor in seiner Eigenschaft als zugelassenes Labor 2. wenn das Labor in seiner Eigenschaft als zugelassenes Labor
Tätigkeiten in einem Bereich ausübt, für den keine Zulassung gewährt Tätigkeiten in einem Bereich ausübt, für den keine Zulassung gewährt
worden ist. worden ist.
Der Entzug der Zulassung wird dem zugelassenen Labor per Einschreiben Der Entzug der Zulassung wird dem zugelassenen Labor per Einschreiben
notifiziert. notifiziert.
Art. 18 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Art. 18 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses, der delegierten Verordnungen und der anderen Erlasses, der delegierten Verordnungen und der anderen
Durchführungsrechtsakte werden von den Beamten und Bediensteten der Durchführungsrechtsakte werden von den Beamten und Bediensteten der
Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie gemäß den Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie gemäß den
Bestimmungen der Kapitel 8, 9 und 10 des Gesetzes vom 6. April 2010 Bestimmungen der Kapitel 8, 9 und 10 des Gesetzes vom 6. April 2010
über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz ermittelt, über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz ermittelt,
festgestellt und geahndet, was die Artikel 4 und 6 bis 9 betrifft. festgestellt und geahndet, was die Artikel 4 und 6 bis 9 betrifft.
§ 2 - Im Rahmen von Artikel 5 des vorliegenden Erlasses festgestellte § 2 - Im Rahmen von Artikel 5 des vorliegenden Erlasses festgestellte
Verstöße werden gemäß den Bestimmungen der Kapitel 8 und 10 des Verstöße werden gemäß den Bestimmungen der Kapitel 8 und 10 des
Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den
Verbraucherschutz ermittelt und geahndet von den Beamten und Verbraucherschutz ermittelt und geahndet von den Beamten und
Bediensteten: Bediensteten:
1. der Generaldirektion Energie des Föderalen Öffentlichen Dienstes 1. der Generaldirektion Energie des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, was Strom-, Brenngas- und Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, was Strom-, Brenngas- und
Energieverbrauchsmessungen betrifft, die als Grundlage für die Angaben Energieverbrauchsmessungen betrifft, die als Grundlage für die Angaben
auf Etiketten dienen, auf Etiketten dienen,
2. der Generaldirektion Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes 2. der Generaldirektion Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, was Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, was
andere Messungen betrifft. andere Messungen betrifft.
Art. 19 - Der Königliche Erlass vom 10. November 1996 über die Angabe Art. 19 - Der Königliche Erlass vom 10. November 1996 über die Angabe
des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte
mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen wird mit mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen wird mit
Wirkung ab dem 21. Juli 2011 aufgehoben. Wirkung ab dem 21. Juli 2011 aufgehoben.
Für nicht im Widerspruch zu vorliegendem Erlass stehende Für nicht im Widerspruch zu vorliegendem Erlass stehende
Rechtsbestimmungen, in denen auf Bestimmungen des Königlichen Erlasses Rechtsbestimmungen, in denen auf Bestimmungen des Königlichen Erlasses
vom 10. November 1996 verwiesen wird, gilt, dass sie auf die vom 10. November 1996 verwiesen wird, gilt, dass sie auf die
entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Erlasses verweisen. entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Erlasses verweisen.
Ministerielle Erlasse zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 10. Ministerielle Erlasse zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 10.
November 1996 in Bezug auf Geräte, für die eine delegierte Verordnung November 1996 in Bezug auf Geräte, für die eine delegierte Verordnung
im Rahmen der Richtlinie 2010/30/EU besteht, sind ab dem Datum, an dem im Rahmen der Richtlinie 2010/30/EU besteht, sind ab dem Datum, an dem
die einschlägigen Bestimmungen dieser delegierten Verordnung angewandt die einschlägigen Bestimmungen dieser delegierten Verordnung angewandt
werden müssen, nicht mehr anwendbar. werden müssen, nicht mehr anwendbar.
Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach dem Tag seiner Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach dem Tag seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 21 - Der für Energie und Umwelt zuständige Minister und der für Art. 21 - Der für Energie und Umwelt zuständige Minister und der für
Wirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Wirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Nizza, den 13. August 2011 Gegeben zu Nizza, den 13. August 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Klimas und der Energie Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts
G. VANHENGEL G. VANHENGEL
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