← Retour vers "Arrêté royal concernant l'indication, par voie d'étiquetage et d'informations uniformes relatives aux produits, de la consommation en énergie et en autres ressources des produits liés à l'énergie. - Traduction allemande "
Arrêté royal concernant l'indication, par voie d'étiquetage et d'informations uniformes relatives aux produits, de la consommation en énergie et en autres ressources des produits liés à l'énergie. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de vermelding van het energieverbruik en het verbruik van andere hulpbronnen op de etikettering en in de standaardproductinformatie van energiegerelateerde producten. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE |
13 AOUT 2011. - Arrêté royal concernant l'indication, par voie | 13 AUGUSTUS 2011. - Koninklijk besluit betreffende de vermelding van |
d'étiquetage et d'informations uniformes relatives aux produits, de la | het energieverbruik en het verbruik van andere hulpbronnen op de |
consommation en énergie et en autres ressources des produits liés à | etikettering en in de standaardproductinformatie van |
l'énergie. - Traduction allemande | energiegerelateerde producten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 13 août 2011 concernant l'indication, par voie | besluit van 13 augustus 2011 betreffende de vermelding van het |
d'étiquetage et d'informations uniformes relatives aux produits, de la | energieverbruik en het verbruik van andere hulpbronnen op de |
consommation en énergie et en autres ressources des produits liés à | etikettering en in de standaardproductinformatie van |
l'énergie (Moniteur belge du 5 septembre 2011). | energiegerelateerde producten (Belgisch Staatsblad van 5 september |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2011). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
13. AUGUST 2011 - Königlicher Erlass über die Angabe des Verbrauchs an | 13. AUGUST 2011 - Königlicher Erlass über die Angabe des Verbrauchs an |
Energie und anderen Ressourcen | Energie und anderen Ressourcen |
durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher | durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher |
Etiketten und Produktinformationen | Etiketten und Produktinformationen |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und |
bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, des Artikels 40 | bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, des Artikels 40 |
Nr. 5; | Nr. 5; |
Aufgrund des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und | Aufgrund des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und |
den Verbraucherschutz, der Artikel 10, 11 § 1 Buchstabe a) bis c) und | den Verbraucherschutz, der Artikel 10, 11 § 1 Buchstabe a) bis c) und |
f), 57 § 1 Nr. 4 und 133 § 2 Nr. 4; | f), 57 § 1 Nr. 4 und 133 § 2 Nr. 4; |
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige | Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige |
Entwicklung vom 29. April 2011; | Entwicklung vom 29. April 2011; |
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 12. Mai 2011; | Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 12. Mai 2011; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB |
vom 26. Mai 2011; | vom 26. Mai 2011; |
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 7. und 15. Juni | Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 7. und 15. Juni |
2011; | 2011; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
14. Juli 2011; | 14. Juli 2011; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.743/1 des Staatsrates vom 9. Juni 2011, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.743/1 des Staatsrates vom 9. Juni 2011, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, zur | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, zur |
Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU erforderliche Verordnungsmaßnahmen | Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU erforderliche Verordnungsmaßnahmen |
unverzüglich zu treffen, damit vermieden wird, dass die Europäische | unverzüglich zu treffen, damit vermieden wird, dass die Europäische |
Kommission wegen Nichtumsetzung vorerwähnter Richtlinie bis zum 20. | Kommission wegen Nichtumsetzung vorerwähnter Richtlinie bis zum 20. |
Juni 2011 ein Aufforderungsschreiben an das Königreich Belgien | Juni 2011 ein Aufforderungsschreiben an das Königreich Belgien |
richtet; | richtet; |
Auf Vorschlag des Ministers des Klimas und der Energie und des | Auf Vorschlag des Ministers des Klimas und der Energie und des |
Ministers für Unternehmung und Vereinfachung | Ministers für Unternehmung und Vereinfachung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2010/30/EU des | Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2010/30/EU des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe | Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe |
des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch | des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch |
energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten | energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten |
und Produktinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 92/75/EWG, | und Produktinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 92/75/EWG, |
nachstehend "Richtlinie 2010/30/EU" genannt, in belgisches Recht um. | nachstehend "Richtlinie 2010/30/EU" genannt, in belgisches Recht um. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. energieverbrauchsrelevantem Produkt oder Produkt: einen Gegenstand, | 1. energieverbrauchsrelevantem Produkt oder Produkt: einen Gegenstand, |
dessen Nutzung den Verbrauch an Energie beeinflusst und der in Verkehr | dessen Nutzung den Verbrauch an Energie beeinflusst und der in Verkehr |
gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die | gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die |
zum Einbau in ein unter vorliegenden Erlass fallendes | zum Einbau in ein unter vorliegenden Erlass fallendes |
energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als Einzelteile für | energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als Einzelteile für |
Endverbraucher in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden | Endverbraucher in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden |
und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können, | und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können, |
2. Datenblatt: eine einheitliche Aufstellung von Angaben über ein | 2. Datenblatt: eine einheitliche Aufstellung von Angaben über ein |
Produkt, | Produkt, |
3. anderen wichtigen Ressourcen: Wasser, Chemikalien oder jede andere | 3. anderen wichtigen Ressourcen: Wasser, Chemikalien oder jede andere |
Ressource, die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht, | Ressource, die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht, |
4. zusätzlichen Angaben: weitere Angaben über die Leistung und | 4. zusätzlichen Angaben: weitere Angaben über die Leistung und |
Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie oder | Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie oder |
anderen wichtigen Ressourcen beziehen oder für die Beurteilung dieses | anderen wichtigen Ressourcen beziehen oder für die Beurteilung dieses |
Verbrauchs von Nutzen sind und die auf messbaren Daten beruhen, | Verbrauchs von Nutzen sind und die auf messbaren Daten beruhen, |
5. unmittelbaren Auswirkungen: Auswirkungen von Produkten, die während | 5. unmittelbaren Auswirkungen: Auswirkungen von Produkten, die während |
des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen, | des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen, |
6. mittelbaren Auswirkungen: Auswirkungen von Produkten, die zwar | 6. mittelbaren Auswirkungen: Auswirkungen von Produkten, die zwar |
keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Einsparung | keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Einsparung |
von Energie beitragen, | von Energie beitragen, |
7. Händler: einen Einzelhändler oder jede andere Person, die Produkte | 7. Händler: einen Einzelhändler oder jede andere Person, die Produkte |
an Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder | an Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder |
ausstellt, | ausstellt, |
8. Lieferanten: den Hersteller oder dessen zugelassenen Vertreter in | 8. Lieferanten: den Hersteller oder dessen zugelassenen Vertreter in |
der Europäischen Union oder den Importeur, der das Produkt in der | der Europäischen Union oder den Importeur, der das Produkt in der |
Europäischen Union in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In | Europäischen Union in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In |
Ermangelung dessen gilt jede natürliche oder juristische Person als | Ermangelung dessen gilt jede natürliche oder juristische Person als |
Lieferant, die durch vorliegenden Erlass erfasste Produkte in Verkehr | Lieferant, die durch vorliegenden Erlass erfasste Produkte in Verkehr |
bringt oder in Betrieb nimmt, | bringt oder in Betrieb nimmt, |
9. Inverkehrbringen: die erstmalige Zurverfügungstellung eines | 9. Inverkehrbringen: die erstmalige Zurverfügungstellung eines |
Produkts auf dem Markt der Europäischen Union im Hinblick auf den | Produkts auf dem Markt der Europäischen Union im Hinblick auf den |
Vertrieb oder die Nutzung des Produkts innerhalb der Europäischen | Vertrieb oder die Nutzung des Produkts innerhalb der Europäischen |
Union, ob gegen Entgelt oder kostenlos und unabhängig von der Art des | Union, ob gegen Entgelt oder kostenlos und unabhängig von der Art des |
Vertriebs, | Vertriebs, |
10. Inbetriebnahme: die erstmalige Nutzung eines Produkts in der | 10. Inbetriebnahme: die erstmalige Nutzung eines Produkts in der |
Europäischen Union zu seinem beabsichtigten Zweck, | Europäischen Union zu seinem beabsichtigten Zweck, |
11. unbefugter Verwendung des Etiketts: die Verwendung des Etiketts, | 11. unbefugter Verwendung des Etiketts: die Verwendung des Etiketts, |
außer durch Behörden der Mitgliedstaaten oder Organe der Europäischen | außer durch Behörden der Mitgliedstaaten oder Organe der Europäischen |
Union, in einer Weise, die nicht in vorliegendem Erlass oder einem | Union, in einer Weise, die nicht in vorliegendem Erlass oder einem |
Durchführungsrechtsakt vorgesehen ist, | Durchführungsrechtsakt vorgesehen ist, |
12. Durchführungsrechtsakten: in Anwendung der Richtlinie 2010/30/EU | 12. Durchführungsrechtsakten: in Anwendung der Richtlinie 2010/30/EU |
erlassene delegierte europäische Verordnungen oder Ministerielle | erlassene delegierte europäische Verordnungen oder Ministerielle |
Erlasse zur Umsetzung der anderen in Anwendung der Richtlinie | Erlasse zur Umsetzung der anderen in Anwendung der Richtlinie |
2010/30/EU erlassenen delegierten europäischen Rechtsakte, | 2010/30/EU erlassenen delegierten europäischen Rechtsakte, |
13. zuständigen Behörden: die Generaldirektion Energie und die | 13. zuständigen Behörden: die Generaldirektion Energie und die |
Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen | Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und die | Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und die |
Generaldirektion Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Generaldirektion Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
14. Minister: den für Energie zuständigen Föderalminister. | 14. Minister: den für Energie zuständigen Föderalminister. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass schafft einen Rahmen für die Information | Art. 3 - Vorliegender Erlass schafft einen Rahmen für die Information |
der Endverbraucher - insbesondere mittels einheitlicher Etiketten und | der Endverbraucher - insbesondere mittels einheitlicher Etiketten und |
Produktinformationen - über den Energieverbrauch und gegebenenfalls | Produktinformationen - über den Energieverbrauch und gegebenenfalls |
den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs | den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs |
sowie zusätzlichen Angaben über energieverbrauchsrelevante Produkte, | sowie zusätzlichen Angaben über energieverbrauchsrelevante Produkte, |
damit die Endverbraucher effizientere Produkte wählen können. | damit die Endverbraucher effizientere Produkte wählen können. |
Vorliegender Erlass gilt für energieverbrauchsrelevante Produkte, die | Vorliegender Erlass gilt für energieverbrauchsrelevante Produkte, die |
während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare und mittelbare | während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare und mittelbare |
Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderen | Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderen |
wichtigen Ressourcen haben. | wichtigen Ressourcen haben. |
Vorliegender Erlass gilt nicht für: | Vorliegender Erlass gilt nicht für: |
1. Produkte aus zweiter Hand, | 1. Produkte aus zweiter Hand, |
2. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung, | 2. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung, |
3. das Leistungsschild oder ein gleichwertiges Etikett, das aus | 3. das Leistungsschild oder ein gleichwertiges Etikett, das aus |
Sicherheitsgründen an Produkten angebracht wird. | Sicherheitsgründen an Produkten angebracht wird. |
Art. 4 - § 1 - Alle auf belgischem Staatsgebiet ansässigen Lieferanten | Art. 4 - § 1 - Alle auf belgischem Staatsgebiet ansässigen Lieferanten |
und Händler müssen ihren Verpflichtungen aufgrund Artikel 7 und 8 | und Händler müssen ihren Verpflichtungen aufgrund Artikel 7 und 8 |
nachkommen. | nachkommen. |
Hinsichtlich der vorliegendem Erlass unterliegenden Produkte wird | Hinsichtlich der vorliegendem Erlass unterliegenden Produkte wird |
untersagt, dass Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen | untersagt, dass Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen |
verwendet werden, die den in vorliegendem Erlass und in den | verwendet werden, die den in vorliegendem Erlass und in den |
einschlägigen Durchführungsrechtsakten enthaltenen Anforderungen nicht | einschlägigen Durchführungsrechtsakten enthaltenen Anforderungen nicht |
entsprechen, wenn diese beim Endverbraucher zu Irreführung oder | entsprechen, wenn diese beim Endverbraucher zu Irreführung oder |
Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder gegebenenfalls | Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder gegebenenfalls |
anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs führen können. | anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs führen können. |
§ 2 - Wird festgestellt, dass ein Produkt nicht allen einschlägigen | § 2 - Wird festgestellt, dass ein Produkt nicht allen einschlägigen |
Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts | Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts |
entspricht, die in vorliegendem Erlass und seinen | entspricht, die in vorliegendem Erlass und seinen |
Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, ist der Lieferant | Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, ist der Lieferant |
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Produkt binnen vier Wochen | verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Produkt binnen vier Wochen |
nach dem Feststellungsprotokoll mit diesen Anforderungen in Einklang | nach dem Feststellungsprotokoll mit diesen Anforderungen in Einklang |
gebracht wird. | gebracht wird. |
Wenn eine Vermutung besteht, dass ein Produkt den aufgrund von Artikel | Wenn eine Vermutung besteht, dass ein Produkt den aufgrund von Artikel |
6 des vorliegenden Erlasses und aufgrund des Durchführungsrechtsakts | 6 des vorliegenden Erlasses und aufgrund des Durchführungsrechtsakts |
erforderlichen Angaben, insbesondere den Angaben auf dem Etikett oder | erforderlichen Angaben, insbesondere den Angaben auf dem Etikett oder |
dem Datenblatt, nicht entspricht, wird Artikel 5 angewandt. | dem Datenblatt, nicht entspricht, wird Artikel 5 angewandt. |
Art. 5 - Aufgrund des vorliegenden Erlasses und seiner | Art. 5 - Aufgrund des vorliegenden Erlasses und seiner |
Durchführungsrechtsakte erforderliche Angaben werden anhand von | Durchführungsrechtsakte erforderliche Angaben werden anhand von |
Messungen erhalten, die den Durchführungsrechtsakten und den | Messungen erhalten, die den Durchführungsrechtsakten und den |
harmonisierten Normen, die im Auftrag der Europäischen Kommission | harmonisierten Normen, die im Auftrag der Europäischen Kommission |
gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des | gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates von den europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI) | Rates von den europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI) |
angenommen wurden, entsprechen; in Ermangelung von harmonisierten | angenommen wurden, entsprechen; in Ermangelung von harmonisierten |
Normen müssen diese Messungen anderen Normen entsprechen, deren | Normen müssen diese Messungen anderen Normen entsprechen, deren |
Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden | Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden |
sind. | sind. |
Wenn eine Vermutung besteht, dass ein Produkt den Angaben insbesondere | Wenn eine Vermutung besteht, dass ein Produkt den Angaben insbesondere |
auf dem Etikett oder dem Datenblatt nicht entspricht, lässt die | auf dem Etikett oder dem Datenblatt nicht entspricht, lässt die |
zuständige Behörde das betreffende Produkt anhand von Messungen | zuständige Behörde das betreffende Produkt anhand von Messungen |
prüfen, und zwar auf der Grundlage einer kostenlosen Probenentnahme | prüfen, und zwar auf der Grundlage einer kostenlosen Probenentnahme |
dieses Produkts in ausreichender Zahl, um die Konformitätsbewertung zu | dieses Produkts in ausreichender Zahl, um die Konformitätsbewertung zu |
ermöglichen. | ermöglichen. |
Die Prüfung der entnommenen Produkte wird einem gemäß den Bestimmungen | Die Prüfung der entnommenen Produkte wird einem gemäß den Bestimmungen |
von Artikel 13 zugelassenen Labor anvertraut. | von Artikel 13 zugelassenen Labor anvertraut. |
Wenn sich bei der Prüfung herausstellt, dass den Anforderungen des | Wenn sich bei der Prüfung herausstellt, dass den Anforderungen des |
vorliegenden Erlasses oder eines Durchführungsrechtsakts nicht | vorliegenden Erlasses oder eines Durchführungsrechtsakts nicht |
entsprochen wird, wird dies dem Lieferanten unter Angabe der Gründe | entsprochen wird, wird dies dem Lieferanten unter Angabe der Gründe |
per Einschreiben notifiziert. | per Einschreiben notifiziert. |
Binnen einer Frist von einem Monat ab der in Absatz 4 erwähnten | Binnen einer Frist von einem Monat ab der in Absatz 4 erwähnten |
Notifizierung kann der Betreffende auf der Grundlage einer | Notifizierung kann der Betreffende auf der Grundlage einer |
ausführlichen technischen Begründung bei der zuständigen Behörde per | ausführlichen technischen Begründung bei der zuständigen Behörde per |
Einschreiben eine neue Prüfung beantragen. | Einschreiben eine neue Prüfung beantragen. |
Ist das Ergebnis der neuen Prüfung bekannt oder hat der Betreffende | Ist das Ergebnis der neuen Prüfung bekannt oder hat der Betreffende |
binnen dreißig Tagen ab der in Absatz 4 erwähnten Notifizierung keine | binnen dreißig Tagen ab der in Absatz 4 erwähnten Notifizierung keine |
neue Prüfung beantragt, ergreift die zuständige Behörde die | neue Prüfung beantragt, ergreift die zuständige Behörde die |
erforderlichen Vorbeugemaßnahmen sowie Maßnahmen, um innerhalb eines | erforderlichen Vorbeugemaßnahmen sowie Maßnahmen, um innerhalb eines |
festgelegten Zeitraums die Einhaltung der Anforderungen | festgelegten Zeitraums die Einhaltung der Anforderungen |
sicherzustellen, wobei sie die durch die Nichteinhaltung verursachten | sicherzustellen, wobei sie die durch die Nichteinhaltung verursachten |
Schäden berücksichtigt. | Schäden berücksichtigt. |
Entspricht das Produkt weiterhin nicht den einschlägigen Bestimmungen, | Entspricht das Produkt weiterhin nicht den einschlägigen Bestimmungen, |
so kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen des Produkts | so kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen des Produkts |
untersagen oder dafür sorgen, dass es vom Markt genommen wird. | untersagen oder dafür sorgen, dass es vom Markt genommen wird. |
Die zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Kommission und die | Die zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Kommission und die |
anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon. | anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon. |
Art. 6 - Angaben über den Verbrauch an elektrischer Energie und | Art. 6 - Angaben über den Verbrauch an elektrischer Energie und |
anderen Energieträgern sowie gegebenenfalls anderen wichtigen | anderen Energieträgern sowie gegebenenfalls anderen wichtigen |
Ressourcen während des Gebrauchs und zusätzliche Angaben müssen den | Ressourcen während des Gebrauchs und zusätzliche Angaben müssen den |
Endverbrauchern gemäß den Durchführungsrechtsakten auf einem | Endverbrauchern gemäß den Durchführungsrechtsakten auf einem |
Datenblatt und einem Etikett zur Kenntnis gebracht werden hinsichtlich | Datenblatt und einem Etikett zur Kenntnis gebracht werden hinsichtlich |
der Produkte, die den Endverbrauchern unmittelbar oder mittelbar mit | der Produkte, die den Endverbrauchern unmittelbar oder mittelbar mit |
Mitteln des Fernverkaufs, einschließlich des Internets, zum Verkauf, | Mitteln des Fernverkaufs, einschließlich des Internets, zum Verkauf, |
zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder für den | zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder für den |
Endverbraucher ausgestellt werden. | Endverbraucher ausgestellt werden. |
Die in Absatz 1 genannten Angaben müssen für eingebaute oder | Die in Absatz 1 genannten Angaben müssen für eingebaute oder |
installierte Produkte nur bereitgestellt werden, wenn dies im | installierte Produkte nur bereitgestellt werden, wenn dies im |
einschlägigen Durchführungsrechtsakt vorgeschrieben ist. | einschlägigen Durchführungsrechtsakt vorgeschrieben ist. |
In einer Werbung angegebene Informationen über den Energieverbrauch | In einer Werbung angegebene Informationen über den Energieverbrauch |
oder den Preis für ein bestimmtes Modell eines von einem | oder den Preis für ein bestimmtes Modell eines von einem |
Durchführungsrechtsakt erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkts | Durchführungsrechtsakt erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkts |
müssen auf die Energieklasse des Produkts hinweisen. | müssen auf die Energieklasse des Produkts hinweisen. |
In allen anderen Informationsquellen für energieverbrauchsrelevante | In allen anderen Informationsquellen für energieverbrauchsrelevante |
Produkte, in denen die spezifischen technischen Parameter eines | Produkte, in denen die spezifischen technischen Parameter eines |
Produkts beschrieben sind, insbesondere in technischen Handbüchern | Produkts beschrieben sind, insbesondere in technischen Handbüchern |
oder in Broschüren der Hersteller, die entweder gedruckt vorliegen | oder in Broschüren der Hersteller, die entweder gedruckt vorliegen |
oder online verfügbar sind, müssen den Endverbrauchern die | oder online verfügbar sind, müssen den Endverbrauchern die |
erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung | erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung |
gestellt werden oder ein Hinweis auf die Energieklasse des Produkts | gestellt werden oder ein Hinweis auf die Energieklasse des Produkts |
enthalten sein. | enthalten sein. |
Art. 7 - § 1 - Lieferanten, die unter einen Durchführungsrechtsakt | Art. 7 - § 1 - Lieferanten, die unter einen Durchführungsrechtsakt |
fallende Produkte vertreiben oder in Betrieb nehmen, liefern Etiketten | fallende Produkte vertreiben oder in Betrieb nehmen, liefern Etiketten |
und Datenblätter gemäß vorliegendem Erlass und dem | und Datenblätter gemäß vorliegendem Erlass und dem |
Durchführungsrechtsakt mit. | Durchführungsrechtsakt mit. |
Lieferanten erstellen eine ausreichende technische Dokumentation, | Lieferanten erstellen eine ausreichende technische Dokumentation, |
anhand deren die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem | anhand deren die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem |
Datenblatt überprüft werden kann. Diese technische Dokumentation | Datenblatt überprüft werden kann. Diese technische Dokumentation |
beinhaltet: | beinhaltet: |
1. eine allgemeine Beschreibung des Produkts, | 1. eine allgemeine Beschreibung des Produkts, |
2. gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten | 2. gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten |
Konstruktionsberechnungen, | Konstruktionsberechnungen, |
3. Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte | 3. Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte |
zuständiger gemeldeter Stellen, | zuständiger gemeldeter Stellen, |
4. falls bestimmte Werte für ähnliche Modelle verwendet worden sind: | 4. falls bestimmte Werte für ähnliche Modelle verwendet worden sind: |
Bezugsangaben, die eine Identifizierung dieser Modelle ermöglichen. | Bezugsangaben, die eine Identifizierung dieser Modelle ermöglichen. |
Hierzu darf der Lieferant Unterlagen verwenden, die bereits gemäß den | Hierzu darf der Lieferant Unterlagen verwenden, die bereits gemäß den |
Rechtsvorschriften der Union erstellt wurden. | Rechtsvorschriften der Union erstellt wurden. |
§ 2 - Lieferanten halten diese technische Dokumentation über eine | § 2 - Lieferanten halten diese technische Dokumentation über eine |
Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung des letzten | Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung des letzten |
betreffenden Produkts für eine Überprüfung zur Einsicht bereit. | betreffenden Produkts für eine Überprüfung zur Einsicht bereit. |
Lieferanten stellen der zuständigen Behörde und der Europäischen | Lieferanten stellen der zuständigen Behörde und der Europäischen |
Kommission auf Anforderung innerhalb zehn Arbeitstagen nach Eingang | Kommission auf Anforderung innerhalb zehn Arbeitstagen nach Eingang |
eines Antrags eine elektronische Fassung der technischen Dokumentation | eines Antrags eine elektronische Fassung der technischen Dokumentation |
zur Verfügung. | zur Verfügung. |
§ 3 - Im Hinblick auf die Etikettierung und Produktinformation stellen | § 3 - Im Hinblick auf die Etikettierung und Produktinformation stellen |
die Lieferanten den Händlern die erforderlichen Etiketten kostenlos | die Lieferanten den Händlern die erforderlichen Etiketten kostenlos |
zur Verfügung. | zur Verfügung. |
Unbeschadet des von den Lieferanten gewählten Verfahrens für die | Unbeschadet des von den Lieferanten gewählten Verfahrens für die |
Lieferung der Etiketten liefern die Lieferanten die von Händlern | Lieferung der Etiketten liefern die Lieferanten die von Händlern |
angeforderten Etiketten unverzüglich. | angeforderten Etiketten unverzüglich. |
Die Lieferanten liefern zusätzlich zu den Etiketten ein Datenblatt für | Die Lieferanten liefern zusätzlich zu den Etiketten ein Datenblatt für |
das Produkt. | das Produkt. |
Lieferanten nehmen ein Datenblatt für das Produkt in alle | Lieferanten nehmen ein Datenblatt für das Produkt in alle |
Produktbroschüren auf. Falls der Lieferant keine Produktbroschüren | Produktbroschüren auf. Falls der Lieferant keine Produktbroschüren |
ausgibt, stellt der Lieferant das Datenblatt zusammen mit anderen | ausgibt, stellt der Lieferant das Datenblatt zusammen mit anderen |
Unterlagen zur Verfügung, die zu dem Produkt mitgeliefert werden. | Unterlagen zur Verfügung, die zu dem Produkt mitgeliefert werden. |
§ 4 - Lieferanten sind für die Richtigkeit der Angaben auf den | § 4 - Lieferanten sind für die Richtigkeit der Angaben auf den |
mitgelieferten Etiketten und Datenblättern verantwortlich. | mitgelieferten Etiketten und Datenblättern verantwortlich. |
Die Zustimmung des Lieferanten zur Veröffentlichung der auf dem | Die Zustimmung des Lieferanten zur Veröffentlichung der auf dem |
Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben gilt als erteilt. | Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben gilt als erteilt. |
Art. 8 - Händler stellen die Etiketten in lesbarer und sichtbarer Form | Art. 8 - Händler stellen die Etiketten in lesbarer und sichtbarer Form |
ordnungsgemäß aus und stellen das Datenblatt in der Produktbroschüre | ordnungsgemäß aus und stellen das Datenblatt in der Produktbroschüre |
oder in anderen das Produkt beim Verkauf an Endverbraucher | oder in anderen das Produkt beim Verkauf an Endverbraucher |
begleitenden Unterlagen zur Verfügung. | begleitenden Unterlagen zur Verfügung. |
Bei der Ausstellung eines von einem Durchführungsrechtsakt erfassten | Bei der Ausstellung eines von einem Durchführungsrechtsakt erfassten |
Produkts bringen die Händler an der im einschlägigen | Produkts bringen die Händler an der im einschlägigen |
Durchführungsrechtsakt vorgeschriebenen Stelle ein geeignetes Etikett | Durchführungsrechtsakt vorgeschriebenen Stelle ein geeignetes Etikett |
deutlich sichtbar an. | deutlich sichtbar an. |
Art. 9 - Werden Produkte zum Verkauf, zur Vermietung oder zum | Art. 9 - Werden Produkte zum Verkauf, zur Vermietung oder zum |
Ratenkauf über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, | Ratenkauf über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, |
über Telefonmarketing oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem | über Telefonmarketing oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem |
davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Endverbraucher das | davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Endverbraucher das |
Produkt nicht ausgestellt sieht, so wird durch die | Produkt nicht ausgestellt sieht, so wird durch die |
Durchführungsrechtsakte sichergestellt, dass dem potenziellen | Durchführungsrechtsakte sichergestellt, dass dem potenziellen |
Endverbraucher die auf dem Etikett für das Produkt und dem Datenblatt | Endverbraucher die auf dem Etikett für das Produkt und dem Datenblatt |
enthaltenen Angaben vor dem Kauf des Produkts zur Kenntnis gelangen. | enthaltenen Angaben vor dem Kauf des Produkts zur Kenntnis gelangen. |
Gegebenenfalls wird im Rahmen von Durchführungsrechtsakten die Form | Gegebenenfalls wird im Rahmen von Durchführungsrechtsakten die Form |
festgelegt, in der das Etikett oder das Datenblatt oder die auf dem | festgelegt, in der das Etikett oder das Datenblatt oder die auf dem |
Etikett oder dem Datenblatt enthaltenen Angaben dargestellt oder dem | Etikett oder dem Datenblatt enthaltenen Angaben dargestellt oder dem |
potenziellen Endverbraucher zur Kenntnis gebracht werden. | potenziellen Endverbraucher zur Kenntnis gebracht werden. |
Art. 10 - Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten, | Art. 10 - Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten, |
die von vorliegendem Erlass und vom einschlägigen | die von vorliegendem Erlass und vom einschlägigen |
Durchführungsrechtsakt erfasst sind und deren Bestimmungen | Durchführungsrechtsakt erfasst sind und deren Bestimmungen |
entsprechen, dürfen nicht untersagt, beschränkt oder behindert werden. | entsprechen, dürfen nicht untersagt, beschränkt oder behindert werden. |
Bis zum Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass Etiketten | Bis zum Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass Etiketten |
und Datenblätter mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und | und Datenblätter mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und |
der Durchführungsrechtsakte übereinstimmen. Die zuständige Behörde | der Durchführungsrechtsakte übereinstimmen. Die zuständige Behörde |
kann von den Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den | kann von den Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den |
Etiketten oder den Datenblättern enthaltenen Angaben im Sinne des | Etiketten oder den Datenblättern enthaltenen Angaben im Sinne des |
Artikels 7 verlangen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass diese | Artikels 7 verlangen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass diese |
Angaben unrichtig sind. | Angaben unrichtig sind. |
Art. 11 - § 1 - Fällt ein Produkt unter einen Durchführungsrechtsakt, | Art. 11 - § 1 - Fällt ein Produkt unter einen Durchführungsrechtsakt, |
so können Vergabebehörden, die öffentliche Bauaufträge, Lieferaufträge | so können Vergabebehörden, die öffentliche Bauaufträge, Lieferaufträge |
oder Dienstleistungsaufträge vergeben, Ausführungsbedingungen | oder Dienstleistungsaufträge vergeben, Ausführungsbedingungen |
auferlegen, durch die bezweckt wird, nur Produkte zu beschaffen, die | auferlegen, durch die bezweckt wird, nur Produkte zu beschaffen, die |
folgende Kriterien erfüllen: Sie haben die höchsten Leistungsniveaus | folgende Kriterien erfüllen: Sie haben die höchsten Leistungsniveaus |
und gehören zur höchsten Energieeffizienzklasse. Sie können die | und gehören zur höchsten Energieeffizienzklasse. Sie können die |
Anwendung dieser Kriterien von den Aspekten Kostenwirksamkeit, | Anwendung dieser Kriterien von den Aspekten Kostenwirksamkeit, |
wirtschaftliche Durchführbarkeit und technische Eignung sowie | wirtschaftliche Durchführbarkeit und technische Eignung sowie |
ausreichender Wettbewerb abhängig machen. | ausreichender Wettbewerb abhängig machen. |
§ 2 - Paragraph 1 gilt für Aufträge mit einem Wert, der mindestens den | § 2 - Paragraph 1 gilt für Aufträge mit einem Wert, der mindestens den |
von der Europäischen Kommission festgelegten Schwellen entspricht. | von der Europäischen Kommission festgelegten Schwellen entspricht. |
§ 3 - Der Minister kann Anreize für ein Produkt, das unter einen | § 3 - Der Minister kann Anreize für ein Produkt, das unter einen |
Durchführungsrechtsakt fällt, schaffen. Diese Anreize streben die | Durchführungsrechtsakt fällt, schaffen. Diese Anreize streben die |
höchsten Leistungsniveaus an, einschließlich der höchsten | höchsten Leistungsniveaus an, einschließlich der höchsten |
Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung in dem einschlägigen | Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung in dem einschlägigen |
Durchführungsrechtsakt. Steuer- und finanzpolitische Maßnahmen stellen | Durchführungsrechtsakt. Steuer- und finanzpolitische Maßnahmen stellen |
keine Anreizmaßnahmen im Sinne des vorliegenden Erlasses dar. | keine Anreizmaßnahmen im Sinne des vorliegenden Erlasses dar. |
Werden Produktanreize geschaffen, die sowohl auf Endverbraucher | Werden Produktanreize geschaffen, die sowohl auf Endverbraucher |
abzielen, die hocheffiziente Produkte verwenden, als auch auf | abzielen, die hocheffiziente Produkte verwenden, als auch auf |
Unternehmen, die solche Produkte vertreiben und herstellen, so werden | Unternehmen, die solche Produkte vertreiben und herstellen, so werden |
die Leistungsniveaus in Klassen gemäß der Festlegung in dem | die Leistungsniveaus in Klassen gemäß der Festlegung in dem |
einschlägigen Durchführungsrechtsakt ausgedrückt, es sei denn, es | einschlägigen Durchführungsrechtsakt ausgedrückt, es sei denn, es |
werden Leistungsniveaus vorgeschrieben, die oberhalb der Schwelle für | werden Leistungsniveaus vorgeschrieben, die oberhalb der Schwelle für |
die höchste Energieeffizienzklasse in dem Durchführungsrechtsakt | die höchste Energieeffizienzklasse in dem Durchführungsrechtsakt |
liegen. Leistungsniveaus, die oberhalb der Schwelle für die höchste | liegen. Leistungsniveaus, die oberhalb der Schwelle für die höchste |
Energieeffizienzklasse in dem Durchführungsrechtsakt liegen, können | Energieeffizienzklasse in dem Durchführungsrechtsakt liegen, können |
vorgeschrieben werden. | vorgeschrieben werden. |
Art. 12 - § 1 - Einzelheiten in Bezug auf das Etikett und das | Art. 12 - § 1 - Einzelheiten in Bezug auf das Etikett und das |
Datenblatt werden in Durchführungsrechtsakten bezüglich jedes | Datenblatt werden in Durchführungsrechtsakten bezüglich jedes |
Produkttyps festgelegt. | Produkttyps festgelegt. |
Bestimmungen in Durchführungsrechtsakten bezüglich Angaben auf dem | Bestimmungen in Durchführungsrechtsakten bezüglich Angaben auf dem |
Etikett und im Datenblatt über den Verbrauch an Energie und anderen | Etikett und im Datenblatt über den Verbrauch an Energie und anderen |
wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs haben es dem Endverbraucher | wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs haben es dem Endverbraucher |
zu ermöglichen, Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen. | zu ermöglichen, Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen. |
Enthält ein Durchführungsrechtsakt Bestimmungen sowohl bezüglich der | Enthält ein Durchführungsrechtsakt Bestimmungen sowohl bezüglich der |
Energieeffizienz als auch des Verbrauchs eines Produkts an anderen | Energieeffizienz als auch des Verbrauchs eines Produkts an anderen |
wichtigen Ressourcen, ist durch Gestaltung und Inhalt des Etiketts die | wichtigen Ressourcen, ist durch Gestaltung und Inhalt des Etiketts die |
Energieeffizienz des Produkts zu betonen. | Energieeffizienz des Produkts zu betonen. |
§ 2 - In den gegebenenfalls vom Minister zu erstellenden | § 2 - In den gegebenenfalls vom Minister zu erstellenden |
Durchführungsrechtsakten ist insbesondere Folgendes festzulegen: | Durchführungsrechtsakten ist insbesondere Folgendes festzulegen: |
1. eine genaue Definition des betreffenden Produkttyps, | 1. eine genaue Definition des betreffenden Produkttyps, |
2. die zur Erstellung der Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 zu | 2. die zur Erstellung der Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 zu |
verwendenden Messnormen und -verfahren, | verwendenden Messnormen und -verfahren, |
3. die Einzelheiten der technischen Dokumentation gemäß Artikel 7, | 3. die Einzelheiten der technischen Dokumentation gemäß Artikel 7, |
4. Form und Inhalt des in Artikel 6 genannten Etiketts, das unter | 4. Form und Inhalt des in Artikel 6 genannten Etiketts, das unter |
allen Umständen deutlich sichtbar und gut lesbar sein soll. Das Format | allen Umständen deutlich sichtbar und gut lesbar sein soll. Das Format |
des Etiketts enthält als grundlegende Angabe die Klassifizierung | des Etiketts enthält als grundlegende Angabe die Klassifizierung |
(Buchstaben A bis G); die Abstufung der Klassen entspricht den | (Buchstaben A bis G); die Abstufung der Klassen entspricht den |
signifikanten Energie- und Kosteneinsparungen aus Sicht des | signifikanten Energie- und Kosteneinsparungen aus Sicht des |
Endverbrauchers. | Endverbrauchers. |
Drei zusätzliche Klassen können der Klassifizierung hinzugefügt | Drei zusätzliche Klassen können der Klassifizierung hinzugefügt |
werden, wenn dies durch den technischen Fortschritt erforderlich wird. | werden, wenn dies durch den technischen Fortschritt erforderlich wird. |
Diese drei zusätzlichen Klassen tragen die Bezeichnungen A+, A++ bzw. | Diese drei zusätzlichen Klassen tragen die Bezeichnungen A+, A++ bzw. |
A+++ für die energieeffizienteste Klasse. Grundsätzlich wird die | A+++ für die energieeffizienteste Klasse. Grundsätzlich wird die |
Gesamtzahl der Klassen auf sieben beschränkt, es sei denn, Produkte in | Gesamtzahl der Klassen auf sieben beschränkt, es sei denn, Produkte in |
weiteren Klassen sind noch auf dem Markt. | weiteren Klassen sind noch auf dem Markt. |
Die Farbpalette umfasst höchstens sieben unterschiedliche Farben von | Die Farbpalette umfasst höchstens sieben unterschiedliche Farben von |
Dunkelgrün bis Rot. Nur der Farbcode der höchsten Klasse ist immer | Dunkelgrün bis Rot. Nur der Farbcode der höchsten Klasse ist immer |
Dunkelgrün. Gibt es mehr als sieben Klassen, so kann für die | Dunkelgrün. Gibt es mehr als sieben Klassen, so kann für die |
überzähligen Klassen nur die Farbe Rot verwendet werden. | überzähligen Klassen nur die Farbe Rot verwendet werden. |
Die Klassifizierung wird insbesondere dann überprüft, wenn ein | Die Klassifizierung wird insbesondere dann überprüft, wenn ein |
erheblicher Anteil der Produkte im Binnenmarkt die zwei höchsten | erheblicher Anteil der Produkte im Binnenmarkt die zwei höchsten |
Energieeffizienzklassen erreicht und wenn zusätzliche Einsparungen | Energieeffizienzklassen erreicht und wenn zusätzliche Einsparungen |
durch eine weitere Differenzierung der Produkte erzielt werden können. | durch eine weitere Differenzierung der Produkte erzielt werden können. |
Genaue Kriterien für eine mögliche Neueinstufung von Produkten sind, | Genaue Kriterien für eine mögliche Neueinstufung von Produkten sind, |
soweit angezeigt, auf Einzelfallbasis in dem jeweiligen | soweit angezeigt, auf Einzelfallbasis in dem jeweiligen |
Durchführungsrechtsakt festzulegen, | Durchführungsrechtsakt festzulegen, |
5. die Stelle des Produkts, an der das Etikett anzubringen ist, sowie | 5. die Stelle des Produkts, an der das Etikett anzubringen ist, sowie |
die Art und Weise, in der das Etikett und/oder die Informationen bei | die Art und Weise, in der das Etikett und/oder die Informationen bei |
Verkaufsangeboten im Sinne des Artikels 9 bereitzustellen sind. | Verkaufsangeboten im Sinne des Artikels 9 bereitzustellen sind. |
Gegebenenfalls können die Durchführungsrechtsakte die Anbringung des | Gegebenenfalls können die Durchführungsrechtsakte die Anbringung des |
Etiketts am Produkt oder den Aufdruck des Etiketts auf der Verpackung | Etiketts am Produkt oder den Aufdruck des Etiketts auf der Verpackung |
oder detaillierte Kennzeichnungsanforderungen für den Abdruck in | oder detaillierte Kennzeichnungsanforderungen für den Abdruck in |
Katalogen, für den Fernverkauf und Internet-Verkäufe vorsehen, | Katalogen, für den Fernverkauf und Internet-Verkäufe vorsehen, |
6. der Inhalt und gegebenenfalls das Format sowie sonstige | 6. der Inhalt und gegebenenfalls das Format sowie sonstige |
Einzelheiten in Bezug auf das in den Artikeln 6 und 7 § 2 genannte | Einzelheiten in Bezug auf das in den Artikeln 6 und 7 § 2 genannte |
Datenblatt bzw. die weiteren Angaben. Die auf dem Etikett enthaltenen | Datenblatt bzw. die weiteren Angaben. Die auf dem Etikett enthaltenen |
Angaben sind ebenfalls in das Datenblatt aufzunehmen, | Angaben sind ebenfalls in das Datenblatt aufzunehmen, |
7. der spezifische Inhalt von Etiketten für die Werbung, | 7. der spezifische Inhalt von Etiketten für die Werbung, |
gegebenenfalls einschließlich der Energieklasse und anderer | gegebenenfalls einschließlich der Energieklasse und anderer |
einschlägiger Leistungsniveaus des betreffenden Produkts in lesbarer | einschlägiger Leistungsniveaus des betreffenden Produkts in lesbarer |
und sichtbarer Form, | und sichtbarer Form, |
8. gegebenenfalls die Geltungsdauer der auf dem Etikett angegebenen | 8. gegebenenfalls die Geltungsdauer der auf dem Etikett angegebenen |
Klassifizierung gemäß Nr. 4, | Klassifizierung gemäß Nr. 4, |
9. die Genauigkeit der Angaben auf Etiketten und Datenblättern, | 9. die Genauigkeit der Angaben auf Etiketten und Datenblättern, |
10. das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung des | 10. das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung des |
Durchführungsrechtsakts unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des | Durchführungsrechtsakts unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des |
technischen Fortschritts. | technischen Fortschritts. |
Art. 13 - Die Europäische Kommission wird von den Prüflaboratorien, | Art. 13 - Die Europäische Kommission wird von den Prüflaboratorien, |
die für die Erfüllung der in Artikel 5 erwähnten Aufgaben bestimmt | die für die Erfüllung der in Artikel 5 erwähnten Aufgaben bestimmt |
sind, in Kenntnis gesetzt. | sind, in Kenntnis gesetzt. |
Um zugelassen zu werden und zu bleiben, müssen Prüflaboratorien den | Um zugelassen zu werden und zu bleiben, müssen Prüflaboratorien den |
allgemeinen Kriterien in Sachen Prüflaboratorien und | allgemeinen Kriterien in Sachen Prüflaboratorien und |
Zertifizierungsstellen genügen, die in den auf sie anwendbaren Normen | Zertifizierungsstellen genügen, die in den auf sie anwendbaren Normen |
NBN-EN 17025 und folgenden bestimmt sind. | NBN-EN 17025 und folgenden bestimmt sind. |
Art. 14 - § 1 - Ein Zulassungsantrag wird an den Minister gerichtet. | Art. 14 - § 1 - Ein Zulassungsantrag wird an den Minister gerichtet. |
Dem Antrag müssen Belege beigefügt werden, aus denen hervorgeht, dass | Dem Antrag müssen Belege beigefügt werden, aus denen hervorgeht, dass |
das Labor den in Artikel 13 erwähnten Bedingungen genügt. | das Labor den in Artikel 13 erwähnten Bedingungen genügt. |
Der Minister bestimmt das Datum und die Modalitäten, gemäß denen | Der Minister bestimmt das Datum und die Modalitäten, gemäß denen |
Prüflaboratorien nachweisen müssen, dass sie den auf sie anwendbaren | Prüflaboratorien nachweisen müssen, dass sie den auf sie anwendbaren |
Normen NBN-EN 17025 und folgenden entsprechen, und zwar durch Vorlage | Normen NBN-EN 17025 und folgenden entsprechen, und zwar durch Vorlage |
einer auf der Grundlage des Gesetzes vom 20. Juli 1991 [sic, zu lesen | einer auf der Grundlage des Gesetzes vom 20. Juli 1991 [sic, zu lesen |
ist: 20. Juli 1990] über die Akkreditierung der Zertifizierungs- und | ist: 20. Juli 1990] über die Akkreditierung der Zertifizierungs- und |
Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien und seiner | Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien und seiner |
Ausführungserlasse ausgestellten Akkreditierung. | Ausführungserlasse ausgestellten Akkreditierung. |
§ 2 - Die in Artikel 18 erwähnten Beamten und Bediensteten | § 2 - Die in Artikel 18 erwähnten Beamten und Bediensteten |
untersuchen, jeder für seinen Bereich, den Antrag. Die Beamten und | untersuchen, jeder für seinen Bereich, den Antrag. Die Beamten und |
Bediensteten können sich von Sachverständigen beistehen lassen. | Bediensteten können sich von Sachverständigen beistehen lassen. |
Kosten infolge von Leistungen Dritter in Bezug auf die Untersuchung | Kosten infolge von Leistungen Dritter in Bezug auf die Untersuchung |
des Antrags gehen zu Lasten des Antragstellers. | des Antrags gehen zu Lasten des Antragstellers. |
§ 3 - Führt die in § 2 erwähnte Untersuchung zu einem positiven | § 3 - Führt die in § 2 erwähnte Untersuchung zu einem positiven |
Ergebnis, legen die Beamten und Bediensteten den Zulassungsvorschlag | Ergebnis, legen die Beamten und Bediensteten den Zulassungsvorschlag |
dem Minister vor, der eine Entscheidung trifft. | dem Minister vor, der eine Entscheidung trifft. |
Führt die in § 2 erwähnte Untersuchung zu einem negativen Ergebnis, | Führt die in § 2 erwähnte Untersuchung zu einem negativen Ergebnis, |
wird die Verweigerung unter Angabe der Gründe dem betreffenden Labor | wird die Verweigerung unter Angabe der Gründe dem betreffenden Labor |
per Einschreiben übermittelt. | per Einschreiben übermittelt. |
Art. 15 - Eine Zulassung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren | Art. 15 - Eine Zulassung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren |
gewährt. | gewährt. |
Ein Antrag auf Erneuerung der Zulassung wird spätestens sechs Monate | Ein Antrag auf Erneuerung der Zulassung wird spätestens sechs Monate |
vor Ablauf der Zulassungsdauer gemäß den Bestimmungen von Artikel 14 | vor Ablauf der Zulassungsdauer gemäß den Bestimmungen von Artikel 14 |
eingereicht. | eingereicht. |
Art. 16 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 16 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
haben die in Artikel 18 erwähnten Beamten und Bediensteten freien | haben die in Artikel 18 erwähnten Beamten und Bediensteten freien |
Zugang zu den Räumlichkeiten der zugelassenen Labors. Sie können alle | Zugang zu den Räumlichkeiten der zugelassenen Labors. Sie können alle |
nützlichen Unterlagen und Angaben verlangen und prüfen, durch die | nützlichen Unterlagen und Angaben verlangen und prüfen, durch die |
nachgewiesen wird, dass die durch vorliegenden Erlass festgelegten | nachgewiesen wird, dass die durch vorliegenden Erlass festgelegten |
Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Gegebenenfalls müssen ihnen die | Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Gegebenenfalls müssen ihnen die |
für die Prüfung nötigen Unterlagen oder Kopien davon ausgehändigt | für die Prüfung nötigen Unterlagen oder Kopien davon ausgehändigt |
werden. | werden. |
Sind ein oder mehrere in Artikel 13 des vorliegenden Erlasses erwähnte | Sind ein oder mehrere in Artikel 13 des vorliegenden Erlasses erwähnte |
Kriterien nicht mehr erfüllt, legen die Beamten und Bediensteten eine | Kriterien nicht mehr erfüllt, legen die Beamten und Bediensteten eine |
Frist fest, innerhalb deren das zugelassene Labor die Kriterien | Frist fest, innerhalb deren das zugelassene Labor die Kriterien |
erfüllen kann. Diese Frist darf dreißig Tage nicht übersteigen. | erfüllen kann. Diese Frist darf dreißig Tage nicht übersteigen. |
Art. 17 - Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann der | Art. 17 - Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann der |
Minister die einem Labor gewährte Zulassung entziehen: | Minister die einem Labor gewährte Zulassung entziehen: |
1. wenn das Labor nach Ablauf der vom zuständigen Beamten oder | 1. wenn das Labor nach Ablauf der vom zuständigen Beamten oder |
Bediensteten festgelegten Frist zur Erfüllung der in Artikel 13 des | Bediensteten festgelegten Frist zur Erfüllung der in Artikel 13 des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Kriterien diesen Kriterien immer noch | vorliegenden Erlasses erwähnten Kriterien diesen Kriterien immer noch |
nicht genügt, | nicht genügt, |
2. wenn das Labor in seiner Eigenschaft als zugelassenes Labor | 2. wenn das Labor in seiner Eigenschaft als zugelassenes Labor |
Tätigkeiten in einem Bereich ausübt, für den keine Zulassung gewährt | Tätigkeiten in einem Bereich ausübt, für den keine Zulassung gewährt |
worden ist. | worden ist. |
Der Entzug der Zulassung wird dem zugelassenen Labor per Einschreiben | Der Entzug der Zulassung wird dem zugelassenen Labor per Einschreiben |
notifiziert. | notifiziert. |
Art. 18 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden | Art. 18 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses, der delegierten Verordnungen und der anderen | Erlasses, der delegierten Verordnungen und der anderen |
Durchführungsrechtsakte werden von den Beamten und Bediensteten der | Durchführungsrechtsakte werden von den Beamten und Bediensteten der |
Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen | Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie gemäß den | Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie gemäß den |
Bestimmungen der Kapitel 8, 9 und 10 des Gesetzes vom 6. April 2010 | Bestimmungen der Kapitel 8, 9 und 10 des Gesetzes vom 6. April 2010 |
über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz ermittelt, | über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz ermittelt, |
festgestellt und geahndet, was die Artikel 4 und 6 bis 9 betrifft. | festgestellt und geahndet, was die Artikel 4 und 6 bis 9 betrifft. |
§ 2 - Im Rahmen von Artikel 5 des vorliegenden Erlasses festgestellte | § 2 - Im Rahmen von Artikel 5 des vorliegenden Erlasses festgestellte |
Verstöße werden gemäß den Bestimmungen der Kapitel 8 und 10 des | Verstöße werden gemäß den Bestimmungen der Kapitel 8 und 10 des |
Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den | Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den |
Verbraucherschutz ermittelt und geahndet von den Beamten und | Verbraucherschutz ermittelt und geahndet von den Beamten und |
Bediensteten: | Bediensteten: |
1. der Generaldirektion Energie des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 1. der Generaldirektion Energie des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, was Strom-, Brenngas- und | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, was Strom-, Brenngas- und |
Energieverbrauchsmessungen betrifft, die als Grundlage für die Angaben | Energieverbrauchsmessungen betrifft, die als Grundlage für die Angaben |
auf Etiketten dienen, | auf Etiketten dienen, |
2. der Generaldirektion Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 2. der Generaldirektion Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, was | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, was |
andere Messungen betrifft. | andere Messungen betrifft. |
Art. 19 - Der Königliche Erlass vom 10. November 1996 über die Angabe | Art. 19 - Der Königliche Erlass vom 10. November 1996 über die Angabe |
des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte | des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte |
mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen wird mit | mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen wird mit |
Wirkung ab dem 21. Juli 2011 aufgehoben. | Wirkung ab dem 21. Juli 2011 aufgehoben. |
Für nicht im Widerspruch zu vorliegendem Erlass stehende | Für nicht im Widerspruch zu vorliegendem Erlass stehende |
Rechtsbestimmungen, in denen auf Bestimmungen des Königlichen Erlasses | Rechtsbestimmungen, in denen auf Bestimmungen des Königlichen Erlasses |
vom 10. November 1996 verwiesen wird, gilt, dass sie auf die | vom 10. November 1996 verwiesen wird, gilt, dass sie auf die |
entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Erlasses verweisen. | entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Erlasses verweisen. |
Ministerielle Erlasse zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 10. | Ministerielle Erlasse zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 10. |
November 1996 in Bezug auf Geräte, für die eine delegierte Verordnung | November 1996 in Bezug auf Geräte, für die eine delegierte Verordnung |
im Rahmen der Richtlinie 2010/30/EU besteht, sind ab dem Datum, an dem | im Rahmen der Richtlinie 2010/30/EU besteht, sind ab dem Datum, an dem |
die einschlägigen Bestimmungen dieser delegierten Verordnung angewandt | die einschlägigen Bestimmungen dieser delegierten Verordnung angewandt |
werden müssen, nicht mehr anwendbar. | werden müssen, nicht mehr anwendbar. |
Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach dem Tag seiner | Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach dem Tag seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 21 - Der für Energie und Umwelt zuständige Minister und der für | Art. 21 - Der für Energie und Umwelt zuständige Minister und der für |
Wirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Wirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Nizza, den 13. August 2011 | Gegeben zu Nizza, den 13. August 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Klimas und der Energie | Der Minister des Klimas und der Energie |
P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: | Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts |
G. VANHENGEL | G. VANHENGEL |