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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/09/1999
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 déterminant les modalités de répartition entre les Régions et les Communautés de la quotité qui leur incombe dans certaines dépenses électorales, dans les divers cas d'élections simultanées prévues à l'article 4 de la loi spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat et à compléter la législation électorale relative aux Régions et aux Communautés Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 tot bepaling van de wijze van verdeling onder de Gewesten en de Gemeenschappen van de quotiteit die hen ten laste valt in bepaalde verkiezingsuitgaven, in de verschillende gevallen van gelijktijdige verkiezingen, voorzien in artikel 4 van de bijzondere wet van 16 juli 1993 tot vervollediging van de federale staatsstructuur en tot aanvulling van de kieswetgeving met betrekking tot de Gewesten en Gemeenschappen
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
12 SEPTEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 12 SEPTEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 déterminant les officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999
modalités de répartition entre les Régions et les Communautés de la tot bepaling van de wijze van verdeling onder de Gewesten en de
Gemeenschappen van de quotiteit die hen ten laste valt in bepaalde
quotité qui leur incombe dans certaines dépenses électorales, dans les verkiezingsuitgaven, in de verschillende gevallen van gelijktijdige
divers cas d'élections simultanées prévues à l'article 4 de la loi verkiezingen, voorzien in artikel 4 van de bijzondere wet van 16 juli
spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de 1993 tot vervollediging van de federale staatsstructuur en tot
l'Etat et à compléter la législation électorale relative aux Régions aanvulling van de kieswetgeving met betrekking tot de Gewesten en
et aux Communautés Gemeenschappen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 4 mai 1999 déterminant les modalités de répartition entre les besluit van 4 mei 1999 tot bepaling van de wijze van verdeling onder
Régions et les Communautés de la quotité qui leur incombe dans de Gewesten en de Gemeenschappen van de quotiteit die hen ten laste
certaines dépenses électorales, dans les divers cas d'élections valt in bepaalde verkiezingsuitgaven, in de verschillende gevallen van
simultanées prévus à l'article 4 de la loi spéciale du 16 juillet 1993 gelijktijdige verkiezingen, voorzien in artikel 4 van de bijzondere
visant à achever la structure fédérale de l'Etat et à compléter la wet van 16 juli 1993 tot vervollediging van de federale
législation électorale relative aux Régions et aux Communautés, établi staatsstructuur en tot aanvulling van de kieswetgeving met betrekking
par le Service central de traduction allemande du Commissariat tot de Gewesten en Gemeenschappen, opgemaakt door de Centrale dienst
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 tot bepaling van
déterminant les modalités de répartition entre les Régions et les de wijze van verdeling onder de Gewesten en de Gemeenschappen van de
Communautés de la quotité qui leur incombe dans certaines dépenses quotiteit die hen ten laste valt in bepaalde verkiezingsuitgaven, in
électorales, dans les divers cas d'élections simultanées prévus à de verschillende gevallen van gelijktijdige verkiezingen, voorzien in
l'article 4 de la loi spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la artikel 4 van de bijzondere wet van 16 juli 1993 tot vervollediging
structure fédérale de l'Etat et à compléter la législation électorale van de federale staatsstructuur en tot aanvulling van de kieswetgeving
relative aux Régions et aux Communautés. met betrekking tot de Gewesten en Gemeenschappen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 12 septembre 1999. Gegeven te Brussel, 12 september 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS, MINISTERIUM DES INNERN UND DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS, MINISTERIUM DES INNERN UND
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für
die Verteilung unter die Regionen und Gemeinschaften des zu ihren die Verteilung unter die Regionen und Gemeinschaften des zu ihren
Lasten gehenden Anteils an bestimmten Wahlausgaben in den Lasten gehenden Anteils an bestimmten Wahlausgaben in den
verschiedenen Fällen gleichzeitiger Wahlen, die in Artikel 4 des verschiedenen Fällen gleichzeitiger Wahlen, die in Artikel 4 des
Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen
Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die
Regionen und Gemeinschaften vorgesehen sind Regionen und Gemeinschaften vorgesehen sind
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
Im Sondergesetz vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Im Sondergesetz vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen
Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die
Regionen und Gemeinschaften legt Artikel 4, wie er durch das Regionen und Gemeinschaften legt Artikel 4, wie er durch das
Sondergesetz vom 18. Dezember 1998 ersetzt worden ist, den Anteil Sondergesetz vom 18. Dezember 1998 ersetzt worden ist, den Anteil
fest, der in den im besagten Artikel 4 Absatz 3 aufgezählten fest, der in den im besagten Artikel 4 Absatz 3 aufgezählten
Ausgabenkategorien zu Lasten der Regionen und Gemeinschaften geht bei Ausgabenkategorien zu Lasten der Regionen und Gemeinschaften geht bei
den dort vorgesehenen verschiedenen Fällen gleichzeitiger Wahlen, das den dort vorgesehenen verschiedenen Fällen gleichzeitiger Wahlen, das
heisst: heisst:
- bei gleichzeitigen Wahlen zur Erneuerung der Föderalen - bei gleichzeitigen Wahlen zur Erneuerung der Föderalen
Gesetzgebenden Kammern und der Regional- und Gemeinschaftsräte (35 % Gesetzgebenden Kammern und der Regional- und Gemeinschaftsräte (35 %
dieser Ausgaben gehen zu Lasten der betreffenden Regionen und dieser Ausgaben gehen zu Lasten der betreffenden Regionen und
Gemeinschaften), Gemeinschaften),
- bei gleichzeitigen Wahlen zur Erneuerung des Europäischen Parlaments - bei gleichzeitigen Wahlen zur Erneuerung des Europäischen Parlaments
und der Regional- und Gemeinschaftsräte (50 % dieser Ausgaben gehen zu und der Regional- und Gemeinschaftsräte (50 % dieser Ausgaben gehen zu
Lasten der betreffenden Regionen und Gemeinschaften), Lasten der betreffenden Regionen und Gemeinschaften),
- bei gleichzeitigen Wahlen zur Erneuerung der Föderalen - bei gleichzeitigen Wahlen zur Erneuerung der Föderalen
Gesetzgebenden Kammern, des Europäischen Parlaments und der Regional- Gesetzgebenden Kammern, des Europäischen Parlaments und der Regional-
und Gemeinschaftsräte (25 % dieser Ausgaben gehen zu Lasten der und Gemeinschaftsräte (25 % dieser Ausgaben gehen zu Lasten der
betreffenden Regionen und Gemeinschaften). betreffenden Regionen und Gemeinschaften).
Die betreffenden Ausgabenkategorien sind die folgenden: Die betreffenden Ausgabenkategorien sind die folgenden:
- der Betrag der Versicherungsprämien zur Deckung von körperlichen - der Betrag der Versicherungsprämien zur Deckung von körperlichen
Schäden, die durch Unfälle von Mitgliedern der Wahlvorstände in der Schäden, die durch Unfälle von Mitgliedern der Wahlvorstände in der
Ausübung ihres Amtes entstehen, wobei die Versicherung vom Staat Ausübung ihres Amtes entstehen, wobei die Versicherung vom Staat
abgeschlossen wird, abgeschlossen wird,
- die Fahrkosten, die von Wählern eingereicht werden, die am Wahltag - die Fahrkosten, die von Wählern eingereicht werden, die am Wahltag
nicht mehr in der Gemeinde wohnen, in der sie in der Eigenschaft als nicht mehr in der Gemeinde wohnen, in der sie in der Eigenschaft als
Wähler eingetragen sind (diese Kosten werden ihnen zu Lasten des Wähler eingetragen sind (diese Kosten werden ihnen zu Lasten des
Staates gemäss den Modalitäten des Königlichen Erlasses vom 27. August Staates gemäss den Modalitäten des Königlichen Erlasses vom 27. August
1982 erstattet), 1982 erstattet),
- die Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen, auf die die - die Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen, auf die die
Mitglieder der Wahlvorstände Anspruch erheben können (diese Ausgaben Mitglieder der Wahlvorstände Anspruch erheben können (diese Ausgaben
gehen ebenfalls zu Lasten des Staates). gehen ebenfalls zu Lasten des Staates).
Der vorerwähnte Artikel 4 legt in seinem Absatz 6 fest, dass der zu Der vorerwähnte Artikel 4 legt in seinem Absatz 6 fest, dass der zu
Lasten der Regionen und Gemeinschaften gehende Anteil an diesen Lasten der Regionen und Gemeinschaften gehende Anteil an diesen
Ausgaben gemäss den vom König festgelegten Modalitäten unter diese Ausgaben gemäss den vom König festgelegten Modalitäten unter diese
Behörden im Verhältnis zu der Anzahl Wähler verteilt wird. Behörden im Verhältnis zu der Anzahl Wähler verteilt wird.
Ein Königlicher Erlass vom 3. April 1995, der im Belgischen Ein Königlicher Erlass vom 3. April 1995, der im Belgischen
Staatsblatt vom 21. April 1995 veröffentlicht worden ist, hat diese Staatsblatt vom 21. April 1995 veröffentlicht worden ist, hat diese
Modalitäten im Hinblick auf die Wahlen, die am 21. Mai 1995 für die Modalitäten im Hinblick auf die Wahlen, die am 21. Mai 1995 für die
Föderalen Gesetzgebenden Kammern und die Regional- und Föderalen Gesetzgebenden Kammern und die Regional- und
Gemeinschaftsräte stattgefunden haben, festgelegt. Gemeinschaftsräte stattgefunden haben, festgelegt.
Der Erlassentwurf, wie er dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt Der Erlassentwurf, wie er dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt
worden war, zielte darauf ab, gemäss den gleichen Regeln diese worden war, zielte darauf ab, gemäss den gleichen Regeln diese
Modalitäten im Hinblick auf die gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni Modalitäten im Hinblick auf die gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni
1999 für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische 1999 für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische
Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte festzulegen. Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte festzulegen.
Der Staatsrat hat in seinem Gutachten angemerkt, dass es zweckmässig Der Staatsrat hat in seinem Gutachten angemerkt, dass es zweckmässig
wäre, die besagten Modalitäten in einem einzigen Erlass festzulegen, wäre, die besagten Modalitäten in einem einzigen Erlass festzulegen,
der auf alle (weiter oben aufgezählten) Fälle gleichzeitiger Wahlen der auf alle (weiter oben aufgezählten) Fälle gleichzeitiger Wahlen
anwendbar ist, die im vorerwähnten Sondergesetz vom 16. Juli 1993 anwendbar ist, die im vorerwähnten Sondergesetz vom 16. Juli 1993
vorgesehen sind. vorgesehen sind.
Der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, berücksichtigt diese Anmerkung und hebt Unterschrift vorzulegen, berücksichtigt diese Anmerkung und hebt
folglich den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 3. April 1995 auf. folglich den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 3. April 1995 auf.
Der Bitte des Staatsrates entsprechend, wird in Artikel 1 § 2 des Der Bitte des Staatsrates entsprechend, wird in Artikel 1 § 2 des
Entwurfs ausserdem festgelegt, was unter dem (im selben Artikel § 1 Entwurfs ausserdem festgelegt, was unter dem (im selben Artikel § 1
verwendeten) Begriff « Wähler des gesamten Königreiches » zu verstehen verwendeten) Begriff « Wähler des gesamten Königreiches » zu verstehen
ist. ist.
Dieser Begriff umfasst die im Ausland ansässigen Belgier, die in der Dieser Begriff umfasst die im Ausland ansässigen Belgier, die in der
in Artikel 11 § 2 des Wahlgesetzbuches - wie er durch das Gesetz vom in Artikel 11 § 2 des Wahlgesetzbuches - wie er durch das Gesetz vom
18. Dezember 1998 wieder aufgenommen worden ist - erwähnten 18. Dezember 1998 wieder aufgenommen worden ist - erwähnten
Wählerliste eingetragen sind, und die in Belgien ansässigen Wählerliste eingetragen sind, und die in Belgien ansässigen
nichtbelgischen EU-Staatsangehörigen, die in Anwendung von Artikel 3 nichtbelgischen EU-Staatsangehörigen, die in Anwendung von Artikel 3
Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen
Parlaments in der Wählerliste eingetragen sind. Dieser Begriff umfasst Parlaments in der Wählerliste eingetragen sind. Dieser Begriff umfasst
jedoch nicht die auf dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates jedoch nicht die auf dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates
ansässigen Belgier, die beantragt haben, per Briefwechsel ihre Stimme ansässigen Belgier, die beantragt haben, per Briefwechsel ihre Stimme
für die Listen der belgischen Kandidaten für die Wahl des Europäischen für die Listen der belgischen Kandidaten für die Wahl des Europäischen
Parlaments abgeben zu dürfen. Diese Wählerliste wird von einem Parlaments abgeben zu dürfen. Diese Wählerliste wird von einem
Sonderwahlvorstand erstellt, der beim Ministerium des Innern Sonderwahlvorstand erstellt, der beim Ministerium des Innern
eingesetzt ist (siehe Artikel 13 des vorerwähnten Gesetzes vom 23. eingesetzt ist (siehe Artikel 13 des vorerwähnten Gesetzes vom 23.
März 1989), wohingegen die Bestimmungen des Erlassentwurfes sich auf März 1989), wohingegen die Bestimmungen des Erlassentwurfes sich auf
Wähler beziehen, die in dieser Eigenschaft in den Gemeinden des Wähler beziehen, die in dieser Eigenschaft in den Gemeinden des
Königreiches in der Liste eingetragen sind, die das Bürgermeister- und Königreiches in der Liste eingetragen sind, die das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium im Hinblick auf die Wahlen erstellt. Schöffenkollegium im Hinblick auf die Wahlen erstellt.
Im übrigen ist der Text des Entwurfs den formalen Anmerkungen des Im übrigen ist der Text des Entwurfs den formalen Anmerkungen des
Staatsrates angepasst worden. Staatsrates angepasst worden.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen die ehrerbietigen
und getreuen Diener und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Premierminister Der Premierminister
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J.-J. VISEUR J.-J. VISEUR
4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für
die Verteilung unter die Regionen und Gemeinschaften des zu ihren die Verteilung unter die Regionen und Gemeinschaften des zu ihren
Lasten gehenden Anteils an bestimmten Wahlausgaben in den Lasten gehenden Anteils an bestimmten Wahlausgaben in den
verschiedenen Fällen gleichzeitiger Wahlen, die in Artikel 4 des verschiedenen Fällen gleichzeitiger Wahlen, die in Artikel 4 des
Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen
Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die
Regionen und Gemeinschaften vorgesehen sind Regionen und Gemeinschaften vorgesehen sind
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der Aufgrund des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der
föderalen Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in föderalen Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in
bezug auf die Regionen und Gemeinschaften, insbesondere des Artikels 4 bezug auf die Regionen und Gemeinschaften, insbesondere des Artikels 4
Absatz 3, 4, 5 und 6, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998; Absatz 3, 4, 5 und 6, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers des Innern
und Unseres Ministers der Finanzen, und Unseres Ministers der Finanzen,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - In dem in Artikel 4 Absatz 3 des Sondergesetzes vom Artikel 1 - § 1 - In dem in Artikel 4 Absatz 3 des Sondergesetzes vom
16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und zur 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und zur
Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die Regionen und Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die Regionen und
Gemeinschaften vorgesehenen Fall gleichzeitiger Wahlen wird der Gemeinschaften vorgesehenen Fall gleichzeitiger Wahlen wird der
Anteil, der in den dort aufgezählten Ausgabenkategorien zu Lasten der Anteil, der in den dort aufgezählten Ausgabenkategorien zu Lasten der
Regionen und Gemeinschaften geht, wie folgt unter diese Behörden Regionen und Gemeinschaften geht, wie folgt unter diese Behörden
verteilt: verteilt:
1. Die Flämische Region übernimmt 35 % des Betrags, der ermittelt 1. Die Flämische Region übernimmt 35 % des Betrags, der ermittelt
wird, indem die Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert werden wird, indem die Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert werden
mit dem Quotienten der Teilung der Anzahl Wähler, die in den Gemeinden mit dem Quotienten der Teilung der Anzahl Wähler, die in den Gemeinden
der Flämischen Region eingetragen sind, durch die Anzahl Wähler des der Flämischen Region eingetragen sind, durch die Anzahl Wähler des
gesamten Königreiches. gesamten Königreiches.
2. Die Wallonische Region übernimmt einerseits 35 % des Betrags, der 2. Die Wallonische Region übernimmt einerseits 35 % des Betrags, der
ermittelt wird, indem die Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert ermittelt wird, indem die Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert
werden mit dem Quotienten der Teilung der Anzahl Wähler, die in den werden mit dem Quotienten der Teilung der Anzahl Wähler, die in den
Gemeinden der Wallonischen Region eingetragen sind, abzüglich der Gemeinden der Wallonischen Region eingetragen sind, abzüglich der
Anzahl Wähler, die in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes Anzahl Wähler, die in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes
eingetragen sind, durch die Anzahl Wähler des gesamten Königreiches, eingetragen sind, durch die Anzahl Wähler des gesamten Königreiches,
und andererseits 17,5 % des Betrags, der ermittelt wird, indem die und andererseits 17,5 % des Betrags, der ermittelt wird, indem die
Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert werden mit dem Quotienten Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert werden mit dem Quotienten
der Teilung der Anzahl Wähler, die in den Gemeinden des deutschen der Teilung der Anzahl Wähler, die in den Gemeinden des deutschen
Sprachgebietes eingetragen sind, durch die Anzahl Wähler des gesamten Sprachgebietes eingetragen sind, durch die Anzahl Wähler des gesamten
Königreiches. Königreiches.
3. Die Region Brüssel-Hauptstadt übernimmt 35 % des Betrags, der 3. Die Region Brüssel-Hauptstadt übernimmt 35 % des Betrags, der
ermittelt wird, indem die Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert ermittelt wird, indem die Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert
werden mit dem Quotienten der Teilung der Anzahl Wähler, die in den werden mit dem Quotienten der Teilung der Anzahl Wähler, die in den
Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt eingetragen sind, durch die Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt eingetragen sind, durch die
Anzahl Wähler des gesamten Königreiches. Anzahl Wähler des gesamten Königreiches.
4. Die Deutschsprachige Gemeinschaft übernimmt 17,5 % des Betrags, der 4. Die Deutschsprachige Gemeinschaft übernimmt 17,5 % des Betrags, der
ermittelt wird, indem die Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert ermittelt wird, indem die Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert
werden mit dem Quotienten der Teilung der Anzahl Wähler, die in den werden mit dem Quotienten der Teilung der Anzahl Wähler, die in den
Gemeinden des deutschen Sprachgebietes eingetragen sind, durch die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes eingetragen sind, durch die
Anzahl Wähler des gesamten Königreiches. Anzahl Wähler des gesamten Königreiches.
In dem in Artikel 4 Absatz 4 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. In dem in Artikel 4 Absatz 4 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16.
Juli 1993 vorgesehenen Fall gleichzeitiger Wahlen wird der Anteil, der Juli 1993 vorgesehenen Fall gleichzeitiger Wahlen wird der Anteil, der
in den in Absatz 3 desselben Artikels aufgezählten Ausgabenkategorien in den in Absatz 3 desselben Artikels aufgezählten Ausgabenkategorien
zu Lasten der Regionen und Gemeinschaften geht, unter diese Regionen zu Lasten der Regionen und Gemeinschaften geht, unter diese Regionen
und Gemeinschaften verteilt, wie in Absatz 1 des vorliegenden und Gemeinschaften verteilt, wie in Absatz 1 des vorliegenden
Paragraphen beschrieben, unter dem Vorbehalt, dass die Prozentsätze Paragraphen beschrieben, unter dem Vorbehalt, dass die Prozentsätze
von 35 % und 17,5 % jeweils durch 50 % beziehungsweise 25 % ersetzt von 35 % und 17,5 % jeweils durch 50 % beziehungsweise 25 % ersetzt
werden. werden.
In dem in Artikel 4 Absatz 5 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. In dem in Artikel 4 Absatz 5 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16.
Juli 1993 vorgesehenen Fall gleichzeitiger Wahlen wird der Anteil, der Juli 1993 vorgesehenen Fall gleichzeitiger Wahlen wird der Anteil, der
in den in Absatz 3 desselben Artikels aufgezählten Ausgabenkategorien in den in Absatz 3 desselben Artikels aufgezählten Ausgabenkategorien
zu Lasten der Regionen und Gemeinschaften geht, unter diese Regionen zu Lasten der Regionen und Gemeinschaften geht, unter diese Regionen
und Gemeinschaften verteilt, wie in Absatz 1 des vorliegenden und Gemeinschaften verteilt, wie in Absatz 1 des vorliegenden
Paragraphen beschrieben, unter dem Vorbehalt, dass die Prozentsätze Paragraphen beschrieben, unter dem Vorbehalt, dass die Prozentsätze
von 35 % und 17,5 % jeweils durch 25 % beziehungsweise 12,5 % ersetzt von 35 % und 17,5 % jeweils durch 25 % beziehungsweise 12,5 % ersetzt
werden. werden.
§ 2 - Für die Anwendung von § 1 ist unter « Wählern des gesamten § 2 - Für die Anwendung von § 1 ist unter « Wählern des gesamten
Königreiches » die Gesamtzahl der Wähler zu verstehen, die in dieser Königreiches » die Gesamtzahl der Wähler zu verstehen, die in dieser
Eigenschaft in der Wählerliste eingetragen sind, die das Eigenschaft in der Wählerliste eingetragen sind, die das
Bürgermeister- und Schöffenkollegium im Hinblick auf die Wahlen Bürgermeister- und Schöffenkollegium im Hinblick auf die Wahlen
erstellt hat, einschliesslich: erstellt hat, einschliesslich:
1. der im Ausland ansässigen Belgier, die in der in Artikel 11 § 2 des 1. der im Ausland ansässigen Belgier, die in der in Artikel 11 § 2 des
Wahlgesetzbuches erwähnten Wählerliste eingetragen sind, in den in Wahlgesetzbuches erwähnten Wählerliste eingetragen sind, in den in
Artikel 4 Absatz 3 und 5 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. Juli Artikel 4 Absatz 3 und 5 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. Juli
1993 vorgesehenen Fällen gleichzeitiger Wahlen, 1993 vorgesehenen Fällen gleichzeitiger Wahlen,
2. der in Belgien ansässigen nichtbelgischen Staatsangehörigen der 2. der in Belgien ansässigen nichtbelgischen Staatsangehörigen der
Europäischen Union, die in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 zweiter Europäischen Union, die in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 zweiter
Satz des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Satz des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen
Parlaments in der Wählerliste eingetragen sind, in den in Artikel 4 Parlaments in der Wählerliste eingetragen sind, in den in Artikel 4
Absatz 4 und 5 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 Absatz 4 und 5 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. Juli 1993
vorgesehenen Fällen gleichzeitiger Wahlen. vorgesehenen Fällen gleichzeitiger Wahlen.
Art. 2 - Die in Artikel 4 Absatz 3 des vorerwähnten Sondergesetzes vom Art. 2 - Die in Artikel 4 Absatz 3 des vorerwähnten Sondergesetzes vom
16. Juli 1993 erwähnten Ausgabenkategorien, ausgenommen die in Artikel 16. Juli 1993 erwähnten Ausgabenkategorien, ausgenommen die in Artikel
3 des vorliegenden Erlasses erwähnte Ausgabenkategorie, sind nach 3 des vorliegenden Erlasses erwähnte Ausgabenkategorie, sind nach
Abschluss der Wahlen Gegenstand von Schuldforderungen Unseres Abschluss der Wahlen Gegenstand von Schuldforderungen Unseres
Ministers des Innern an die betreffenden Regionalbehörden und Ministers des Innern an die betreffenden Regionalbehörden und
Gemeinschaftsbehörden. Gemeinschaftsbehörden.
Art. 3 - « Die Post » fakturiert die Anwesenheitsgelder für die Art. 3 - « Die Post » fakturiert die Anwesenheitsgelder für die
Mitglieder der Wahlvorstände und die mit der Auszahlung dieser Gelder Mitglieder der Wahlvorstände und die mit der Auszahlung dieser Gelder
verbundenen Kosten unmittelbar den betreffenden Behörden und verbundenen Kosten unmittelbar den betreffenden Behörden und
berücksichtigt dabei den in Artikel 1 festgelegten Verteilerschlüssel. berücksichtigt dabei den in Artikel 1 festgelegten Verteilerschlüssel.
Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 3. April 1995 zur Festlegung der Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 3. April 1995 zur Festlegung der
Modalitäten für die Verteilung unter die Regionen und Gemeinschaften Modalitäten für die Verteilung unter die Regionen und Gemeinschaften
des zu ihren Lasten gehenden Anteils an den Wahlausgaben im Falle des zu ihren Lasten gehenden Anteils an den Wahlausgaben im Falle
gleichzeitiger Wahlen für die Föderalen Kammern und die Regional- und gleichzeitiger Wahlen für die Föderalen Kammern und die Regional- und
Gemeinschaftsräte wird aufgehoben. Gemeinschaftsräte wird aufgehoben.
Art. 5 - Unser Premierminister, Unser Minister des Innern und Unser Art. 5 - Unser Premierminister, Unser Minister des Innern und Unser
Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J.-J. VISEUR J.-J. VISEUR
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 septembre 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 september 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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