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Arrêté royal fixant l'entrée en vigueur de l'article 61 de la loi du 22 novembre 2022 portant modification de la loi du 16 mars 1803 contenant organisation du notariat, introduisant un conseil de discipline pour les notaires et les huissiers de justice dans le code judiciaire et des dispositions diverses et portant approbation du règlement d'ordre intérieur de l'auditorat auprès de la Chambre nationale des notaires établi par la Chambre nationale des notaires. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de inwerkingtreding van artikel 61 van de wet van 22 november 2022 tot wijziging van de wet van 16 maart 1803 op het notarisambt, tot invoering van een tuchtraad voor de notarissen en de gerechtsdeurwaarders in het Gerechtelijk Wetboek en diverse bepalingen en houdende goedkeuring van het huishoudelijk reglement van het auditoraat bij de Nationale Kamer van notarissen vastgesteld door de Nationale Kamer van notarissen. - Duitse vertaling |
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12 OCTOBRE 2023. - Arrêté royal fixant l'entrée en vigueur de | 12 OKTOBER 2023. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
l'article 61 de la loi du 22 novembre 2022 portant modification de la | inwerkingtreding van artikel 61 van de wet van 22 november 2022 tot |
loi du 16 mars 1803 contenant organisation du notariat, introduisant | wijziging van de wet van 16 maart 1803 op het notarisambt, tot |
un conseil de discipline pour les notaires et les huissiers de justice | invoering van een tuchtraad voor de notarissen en de |
dans le code judiciaire et des dispositions diverses et portant | gerechtsdeurwaarders in het Gerechtelijk Wetboek en diverse bepalingen |
approbation du règlement d'ordre intérieur de l'auditorat auprès de la | en houdende goedkeuring van het huishoudelijk reglement van het |
Chambre nationale des notaires établi par la Chambre nationale des | auditoraat bij de Nationale Kamer van notarissen vastgesteld door de |
notaires. - Traduction allemande | Nationale Kamer van notarissen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 12 octobre 2023 fixant l'entrée en vigueur de | besluit van 12 oktober 2023 tot vaststelling van de inwerkingtreding |
l'article 61 de la loi du 22 novembre 2022 portant modification de la | van artikel 61 van de wet van 22 november 2022 tot wijziging van de |
loi du 16 mars 1803 contenant organisation du notariat, introduisant | wet van 16 maart 1803 op het notarisambt, tot invoering van een |
un conseil de discipline pour les notaires et les huissiers de justice | tuchtraad voor de notarissen en de gerechtsdeurwaarders in het |
dans le code judiciaire et des dispositions diverses et portant | Gerechtelijk Wetboek en diverse bepalingen en houdende goedkeuring van |
approbation du règlement d'ordre intérieur de l'auditorat auprès de la | het huishoudelijk reglement van het auditoraat bij de Nationale Kamer |
Chambre nationale des notaires établi par la Chambre nationale des | van notarissen vastgesteld door de Nationale Kamer van notarissen |
notaires (Moniteur belge du 18 octobre 2023). | (Belgisch Staatsblad van 18 oktober 2023). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
12. OKTOBER 2023 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Datums des | 12. OKTOBER 2023 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Datums des |
Inkrafttretens von Artikel 61 des Gesetzes vom 22. November 2022 zur | Inkrafttretens von Artikel 61 des Gesetzes vom 22. November 2022 zur |
Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des | Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des |
Notariats und zur Einführung eines Disziplinarrats für Notare und | Notariats und zur Einführung eines Disziplinarrats für Notare und |
Gerichtsvollzieher in das Gerichtsgesetzbuch und verschiedener | Gerichtsvollzieher in das Gerichtsgesetzbuch und verschiedener |
Bestimmungen und zur Billigung der von der Nationalen Notarkammer | Bestimmungen und zur Billigung der von der Nationalen Notarkammer |
erstellten Geschäftsordnung des Auditorats bei der Nationalen | erstellten Geschäftsordnung des Auditorats bei der Nationalen |
Notarkammer | Notarkammer |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des | Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des |
Notariats, des Artikels 97quater § 4, eingefügt durch das Gesetz vom | Notariats, des Artikels 97quater § 4, eingefügt durch das Gesetz vom |
22. November 2022; | 22. November 2022; |
Aufgrund des Gesetzes vom 22. November 2022 zur Abänderung des | Aufgrund des Gesetzes vom 22. November 2022 zur Abänderung des |
Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats und zur | Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats und zur |
Einführung eines Disziplinarrats für Notare und Gerichtsvollzieher in | Einführung eines Disziplinarrats für Notare und Gerichtsvollzieher in |
das Gerichtsgesetzbuch und verschiedener Bestimmungen, des Artikels | das Gerichtsgesetzbuch und verschiedener Bestimmungen, des Artikels |
124 Absatz 3 und 4; | 124 Absatz 3 und 4; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass gemäß Artikel 97quater § 4 des Gesetzes vom 16. | In der Erwägung, dass gemäß Artikel 97quater § 4 des Gesetzes vom 16. |
März 1803 zur Organisierung des Notariats in der von der Nationalen | März 1803 zur Organisierung des Notariats in der von der Nationalen |
Notarkammer festgelegten Geschäftsordnung insbesondere der Vorschlag | Notarkammer festgelegten Geschäftsordnung insbesondere der Vorschlag |
der Bewerber für die Ernennung zum Auditor geregelt wird; dass der | der Bewerber für die Ernennung zum Auditor geregelt wird; dass der |
Bewerberaufruf und die Wahl der Auditoren unerlässliche Schritte im | Bewerberaufruf und die Wahl der Auditoren unerlässliche Schritte im |
Hinblick auf die Schaffung des Auditorats sind; dass es in diesem | Hinblick auf die Schaffung des Auditorats sind; dass es in diesem |
Zusammenhang dringend erforderlich ist, Artikel 97quater in Kraft | Zusammenhang dringend erforderlich ist, Artikel 97quater in Kraft |
treten zu lassen, durch den dieses Auditorat innerhalb der Nationalen | treten zu lassen, durch den dieses Auditorat innerhalb der Nationalen |
Notarkammer geschaffen wird und die Zusammensetzung und die | Notarkammer geschaffen wird und die Zusammensetzung und die |
Arbeitsweise dieses Auditorats festgelegt wird; dass gemäß Artikel 124 | Arbeitsweise dieses Auditorats festgelegt wird; dass gemäß Artikel 124 |
Absatz 3 des Gesetzes vom 22. November 2022 zur Abänderung des | Absatz 3 des Gesetzes vom 22. November 2022 zur Abänderung des |
Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats und zur | Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats und zur |
Einführung eines Disziplinarrats für Notare und Gerichtsvollzieher in | Einführung eines Disziplinarrats für Notare und Gerichtsvollzieher in |
das Gerichtsgesetzbuch und verschiedener Bestimmungen die | das Gerichtsgesetzbuch und verschiedener Bestimmungen die |
Disziplinarbestimmungen für Notare und Gerichtsvollzieher, die | Disziplinarbestimmungen für Notare und Gerichtsvollzieher, die |
Bestimmungen in Bezug auf die Disziplinarorgane und die | Bestimmungen in Bezug auf die Disziplinarorgane und die |
Disziplinarverfahren am 1. Januar 2024 in Kraft treten; dass die | Disziplinarverfahren am 1. Januar 2024 in Kraft treten; dass die |
Dringlichkeit begründet ist; | Dringlichkeit begründet ist; |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die am 22. Juni 2023 von der Nationalen Notarkammer | Artikel 1 - Die am 22. Juni 2023 von der Nationalen Notarkammer |
verabschiedete und vorliegendem Erlass beigefügte Geschäftsordnung des | verabschiedete und vorliegendem Erlass beigefügte Geschäftsordnung des |
Auditorats bei der Nationalen Notarkammer wird gebilligt. | Auditorats bei der Nationalen Notarkammer wird gebilligt. |
Art. 2 - Folgendes tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden | Art. 2 - Folgendes tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden |
Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft: | Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft: |
1. Artikel 61 des Gesetzes vom 22. November 2022 zur Abänderung des | 1. Artikel 61 des Gesetzes vom 22. November 2022 zur Abänderung des |
Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats und zur | Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats und zur |
Einführung eines Disziplinarrats für Notare und Gerichtsvollzieher in | Einführung eines Disziplinarrats für Notare und Gerichtsvollzieher in |
das Gerichtsgesetzbuch und verschiedener Bestimmungen, | das Gerichtsgesetzbuch und verschiedener Bestimmungen, |
2. vorliegender Erlass. | 2. vorliegender Erlass. |
Art. 3 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des | Art. 3 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2023 zur Festlegung des | Anlage zum Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2023 zur Festlegung des |
Datums des Inkrafttretens von Artikel 61 des Gesetzes vom 22. November | Datums des Inkrafttretens von Artikel 61 des Gesetzes vom 22. November |
2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung | 2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung |
des Notariats und zur Einführung eines Disziplinarrats für Notare und | des Notariats und zur Einführung eines Disziplinarrats für Notare und |
Gerichtsvollzieher in das Gerichtsgesetzbuch und verschiedener | Gerichtsvollzieher in das Gerichtsgesetzbuch und verschiedener |
Bestimmungen und zur Billigung der von der Nationalen Notarkammer | Bestimmungen und zur Billigung der von der Nationalen Notarkammer |
erstellten Geschäftsordnung des Auditorats bei der Nationalen | erstellten Geschäftsordnung des Auditorats bei der Nationalen |
Notarkammer | Notarkammer |
Geschäftsordnung des Auditorats bei der Nationalen Notarkammer | Geschäftsordnung des Auditorats bei der Nationalen Notarkammer |
Verabschiedet von der Generalversammlung der Nationalen Notarkammer am | Verabschiedet von der Generalversammlung der Nationalen Notarkammer am |
22. Juni 2023 | 22. Juni 2023 |
Einleitung | Einleitung |
Vorliegende Geschäftsordnung ist auf der Grundlage von Artikel | Vorliegende Geschäftsordnung ist auf der Grundlage von Artikel |
97quater § 4 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des | 97quater § 4 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des |
Notariats erstellt worden. | Notariats erstellt worden. |
TITEL I - Begriffsbestimmungen | TITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - In vorliegender Geschäftsordnung gelten folgende | Artikel 1 - In vorliegender Geschäftsordnung gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 16. März 1803 zur Organisierung des | 1. Gesetz: das Gesetz vom 16. März 1803 zur Organisierung des |
Notariats, zuletzt abgeändert am 22. November 2022, | Notariats, zuletzt abgeändert am 22. November 2022, |
2. Auditorat: das durch das Gesetz geschaffene Organ, das aus einer | 2. Auditorat: das durch das Gesetz geschaffene Organ, das aus einer |
niederländischsprachigen und einer französischsprachigen Abteilung mit | niederländischsprachigen und einer französischsprachigen Abteilung mit |
jeweils drei Mitgliedern besteht, wie in Artikel 97quater § 1 des | jeweils drei Mitgliedern besteht, wie in Artikel 97quater § 1 des |
Gesetzes vorgesehen, | Gesetzes vorgesehen, |
3. Auditor: Mitglied der niederländischsprachigen oder | 3. Auditor: Mitglied der niederländischsprachigen oder |
französischsprachigen Abteilung des Auditorats, | französischsprachigen Abteilung des Auditorats, |
4. Klage: eine bei der zuständigen Behörde gegen einen Notar, | 4. Klage: eine bei der zuständigen Behörde gegen einen Notar, |
Notaranwärter oder Ehrennotar rechtsgültig erhobene Anklage wegen | Notaranwärter oder Ehrennotar rechtsgültig erhobene Anklage wegen |
Handlungen, die die Würde des Notariatswesens verletzen oder einen | Handlungen, die die Würde des Notariatswesens verletzen oder einen |
Verstoß gegen die Pflichten als Notar, Notaranwärter oder Ehrennotar | Verstoß gegen die Pflichten als Notar, Notaranwärter oder Ehrennotar |
darstellen, | darstellen, |
5. Nationale Kammer: die in Titel 3 Abschnitt 3 des Gesetzes erwähnte | 5. Nationale Kammer: die in Titel 3 Abschnitt 3 des Gesetzes erwähnte |
Nationale Notarkammer, | Nationale Notarkammer, |
6. Generalversammlung: die in Artikel 92 § 1 Nr. 1 des Gesetzes | 6. Generalversammlung: die in Artikel 92 § 1 Nr. 1 des Gesetzes |
erwähnte Generalversammlung der Nationalen Kammer, | erwähnte Generalversammlung der Nationalen Kammer, |
7. Direktionsausschuss: der in Artikel 92 § 1 Nr. 2 des Gesetzes | 7. Direktionsausschuss: der in Artikel 92 § 1 Nr. 2 des Gesetzes |
erwähnte Direktionsausschuss der Nationalen Kammer, | erwähnte Direktionsausschuss der Nationalen Kammer, |
8. digitales Werkzeug: das digitale Aktenverwaltungssystem und die | 8. digitales Werkzeug: das digitale Aktenverwaltungssystem und die |
digitale Kommunikationsplattform des Auditorats, die von der | digitale Kommunikationsplattform des Auditorats, die von der |
Nationalen Kammer zur Verfügung gestellt werden. | Nationalen Kammer zur Verfügung gestellt werden. |
Titel II - Aufgaben | Titel II - Aufgaben |
Art. 2 - Das Auditorat übt seine Befugnisse und Aufgaben vollkommen | Art. 2 - Das Auditorat übt seine Befugnisse und Aufgaben vollkommen |
unabhängig und unparteiisch aus. | unabhängig und unparteiisch aus. |
Titel III - Zusammensetzung | Titel III - Zusammensetzung |
Allgemeines | Allgemeines |
Art. 3 - Der Direktionsausschuss und die Generalversammlung sorgen für | Art. 3 - Der Direktionsausschuss und die Generalversammlung sorgen für |
die Kontinuität der Zusammensetzung des Auditorats. | die Kontinuität der Zusammensetzung des Auditorats. |
Bei der Zusammensetzung des Auditorats wird einer bestmöglichen | Bei der Zusammensetzung des Auditorats wird einer bestmöglichen |
territorialen Verteilung Rechnung getragen. | territorialen Verteilung Rechnung getragen. |
Art. 4 - Jede Abteilung setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern | Art. 4 - Jede Abteilung setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern |
zusammen. Für jede Abteilung werden außerdem drei Reserve-Auditoren | zusammen. Für jede Abteilung werden außerdem drei Reserve-Auditoren |
gewählt. | gewählt. |
Ein Reserve-Auditor setzt das Mandat eines Auditors fort, der sein | Ein Reserve-Auditor setzt das Mandat eines Auditors fort, der sein |
Mandat nicht beenden kann, wie in Artikel 13 vorgesehen. Der | Mandat nicht beenden kann, wie in Artikel 13 vorgesehen. Der |
Reserve-Auditor wird in der Reihenfolge der Einstufung auf der | Reserve-Auditor wird in der Reihenfolge der Einstufung auf der |
Grundlage der Anzahl der Stimmen berufen. | Grundlage der Anzahl der Stimmen berufen. |
Bewerbung | Bewerbung |
Art. 5 - Der Direktionsausschuss veröffentlicht einen Bewerberaufruf | Art. 5 - Der Direktionsausschuss veröffentlicht einen Bewerberaufruf |
im Intranet des Notariats (eNotariat) und bringt ihn den Notarkammern | im Intranet des Notariats (eNotariat) und bringt ihn den Notarkammern |
zur Kenntnis, die ihn wiederum an die wählbaren Mitglieder und | zur Kenntnis, die ihn wiederum an die wählbaren Mitglieder und |
Ehrennotare ihrer Gemeinschaft weiterleiten. | Ehrennotare ihrer Gemeinschaft weiterleiten. |
Art. 6 - Die Bewerber müssen ihre Bewerbung innerhalb eines Monats | Art. 6 - Die Bewerber müssen ihre Bewerbung innerhalb eines Monats |
nach der Veröffentlichung des Bewerberaufrufs im eNotariat schriftlich | nach der Veröffentlichung des Bewerberaufrufs im eNotariat schriftlich |
beim Direktionsausschuss einreichen. | beim Direktionsausschuss einreichen. |
Um zulässig zu sein, muss die Bewerbung Folgendes enthalten: | Um zulässig zu sein, muss die Bewerbung Folgendes enthalten: |
- Angabe des Mandats (ordentlich oder Reserve), um das man sich | - Angabe des Mandats (ordentlich oder Reserve), um das man sich |
bewirbt, | bewirbt, |
- einen nach der Veröffentlichung des Bewerberaufrufs ausgestellten | - einen nach der Veröffentlichung des Bewerberaufrufs ausgestellten |
Auszug aus dem Strafregister, | Auszug aus dem Strafregister, |
- eine Bescheinigung der Notarkammer, aus der hervorgeht, dass in den | - eine Bescheinigung der Notarkammer, aus der hervorgeht, dass in den |
letzten fünf Jahren vor der Bewerbung keine disziplinarrechtliche | letzten fünf Jahren vor der Bewerbung keine disziplinarrechtliche |
Verurteilung gegen den Bewerber ergangen ist, | Verurteilung gegen den Bewerber ergangen ist, |
- Lebenslauf, | - Lebenslauf, |
- eine ehrenwörtliche Erklärung, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der | - eine ehrenwörtliche Erklärung, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der |
Bewerbung keine mit dem Mandat unvereinbare Funktion ausübt, wie in | Bewerbung keine mit dem Mandat unvereinbare Funktion ausübt, wie in |
Artikel 97quater § 1 Absatz 4 des Gesetzes vorgesehen. | Artikel 97quater § 1 Absatz 4 des Gesetzes vorgesehen. |
Art. 7 - Der Direktionsausschuss kann im Hinblick auf einen | Art. 7 - Der Direktionsausschuss kann im Hinblick auf einen |
eventuellen Wahlvorschlag die Stellungnahme der Notarkammer der | eventuellen Wahlvorschlag die Stellungnahme der Notarkammer der |
Gemeinschaft, der der Bewerber angehört, einholen. | Gemeinschaft, der der Bewerber angehört, einholen. |
Wahlen | Wahlen |
Art. 8 - Der Direktionsausschuss schlägt der Generalversammlung die | Art. 8 - Der Direktionsausschuss schlägt der Generalversammlung die |
Bewerber spätestens fünfzehn Tage vor der Versammlung, auf der sie | Bewerber spätestens fünfzehn Tage vor der Versammlung, auf der sie |
gewählt werden, in alphabetischer Reihenfolge vor. | gewählt werden, in alphabetischer Reihenfolge vor. |
Art. 9 - Die ordentlichen und Reserve-Auditoren der | Art. 9 - Die ordentlichen und Reserve-Auditoren der |
niederländischsprachigen und der französischsprachigen Abteilung | niederländischsprachigen und der französischsprachigen Abteilung |
werden jeweils von den Mitgliedern der Generalversammlung der | werden jeweils von den Mitgliedern der Generalversammlung der |
französischen oder niederländischen Sprachrolle gewählt. | französischen oder niederländischen Sprachrolle gewählt. |
Art. 10 - Für jeden Wahlgang enthält der Wahlzettel die Namen der | Art. 10 - Für jeden Wahlgang enthält der Wahlzettel die Namen der |
vorgeschlagenen Bewerber. Die Bewerber werden in alphabetischer | vorgeschlagenen Bewerber. Die Bewerber werden in alphabetischer |
Reihenfolge vorgestellt. Um gültig zu wählen, muss der Wähler bei | Reihenfolge vorgestellt. Um gültig zu wählen, muss der Wähler bei |
jedem Wahlgang so viele Stimmen abgeben, wie es Mandate zu vergeben | jedem Wahlgang so viele Stimmen abgeben, wie es Mandate zu vergeben |
gibt. | gibt. |
Gewählt sind die Bewerber, die im ersten Wahlgang die absolute | Gewählt sind die Bewerber, die im ersten Wahlgang die absolute |
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Wenn mehr Bewerber | Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Wenn mehr Bewerber |
diese Mehrheit erhalten, als Mandate zu vergeben sind, sind die | diese Mehrheit erhalten, als Mandate zu vergeben sind, sind die |
Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt. | Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt. |
Wenn im ersten Wahlgang nicht alle Mandate vergeben worden sind oder | Wenn im ersten Wahlgang nicht alle Mandate vergeben worden sind oder |
bei Stimmengleichheit wird für die verbleibenden Mandate nach | bei Stimmengleichheit wird für die verbleibenden Mandate nach |
denselben Regeln ein zweiter Wahlgang durchgeführt. | denselben Regeln ein zweiter Wahlgang durchgeführt. |
Wenn nach dem zweiten Wahlgang noch nicht alle Mandate vergeben worden | Wenn nach dem zweiten Wahlgang noch nicht alle Mandate vergeben worden |
sind, wird ein dritter Wahlgang durchgeführt. Bei diesem dritten | sind, wird ein dritter Wahlgang durchgeführt. Bei diesem dritten |
Wahlgang sind die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten | Wahlgang sind die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten |
haben, und bei Stimmengleichheit ist der älteste Bewerber gewählt. | haben, und bei Stimmengleichheit ist der älteste Bewerber gewählt. |
Dauer des Mandats | Dauer des Mandats |
Art. 11 - Die Generalversammlung legt das Datum fest, an dem das | Art. 11 - Die Generalversammlung legt das Datum fest, an dem das |
Mandat eines Auditors beginnt. | Mandat eines Auditors beginnt. |
Art. 12 - Das Mandat eines Auditors dauert drei Jahre und kann | Art. 12 - Das Mandat eines Auditors dauert drei Jahre und kann |
anschließend einmal erneuert werden. Ein ehemaliger Auditor kann | anschließend einmal erneuert werden. Ein ehemaliger Auditor kann |
erneut gewählt werden, wenn er dieses Mandat seit mehr als einem Jahr | erneut gewählt werden, wenn er dieses Mandat seit mehr als einem Jahr |
nicht mehr ausgeübt hat. | nicht mehr ausgeübt hat. |
Art. 13 - Vorbehaltlich der durch das Gesetz vorgesehenen Weise der | Art. 13 - Vorbehaltlich der durch das Gesetz vorgesehenen Weise der |
Beendigung endet das Mandat des Auditors mit der Einreichung seines | Beendigung endet das Mandat des Auditors mit der Einreichung seines |
Rücktritts als Auditor, durch seinen Tod oder infolge eines | Rücktritts als Auditor, durch seinen Tod oder infolge eines |
ununterbrochenen Zeitraums der Unfähigkeit von mindestens drei | ununterbrochenen Zeitraums der Unfähigkeit von mindestens drei |
Monaten. | Monaten. |
Das Mandat endet, wenn ein Auditor wegen groben Verschuldens abberufen | Das Mandat endet, wenn ein Auditor wegen groben Verschuldens abberufen |
wird, wenn er suspendiert wird oder wenn eine disziplinarrechtliche | wird, wenn er suspendiert wird oder wenn eine disziplinarrechtliche |
Verurteilung gegen ihn ausgesprochen wurde. | Verurteilung gegen ihn ausgesprochen wurde. |
Die Generalversammlung entbindet den Auditor von seinem Mandat, wenn | Die Generalversammlung entbindet den Auditor von seinem Mandat, wenn |
es schwerwiegende Gründe gibt, die die Ausübung seines Mandats | es schwerwiegende Gründe gibt, die die Ausübung seines Mandats |
unmöglich machen. Die Stimmabgabe ist geheim. | unmöglich machen. Die Stimmabgabe ist geheim. |
Art. 14 - Bei einer Ersetzung im Laufe des Mandats ist das Mandat des | Art. 14 - Bei einer Ersetzung im Laufe des Mandats ist das Mandat des |
Auditors, der ersetzt wird, beendet. | Auditors, der ersetzt wird, beendet. |
In diesem Fall beruft der Direktionsausschuss den Reserve-Auditor | In diesem Fall beruft der Direktionsausschuss den Reserve-Auditor |
unter Angabe des Datums, an dem sein Mandat beginnt, ein. | unter Angabe des Datums, an dem sein Mandat beginnt, ein. |
Art. 15 - Wenn es keine Reserve-Auditoren gibt, verfährt der | Art. 15 - Wenn es keine Reserve-Auditoren gibt, verfährt der |
Direktionsausschuss gemäß Artikel 5. | Direktionsausschuss gemäß Artikel 5. |
Die Wahl des neuen Auditors findet bei der nächstfolgenden | Die Wahl des neuen Auditors findet bei der nächstfolgenden |
Generalversammlung oder bei einer außerordentlichen Generalversammlung | Generalversammlung oder bei einer außerordentlichen Generalversammlung |
statt. | statt. |
Titel IV - Arbeitsweise | Titel IV - Arbeitsweise |
Organisation | Organisation |
Art. 16 - Jede Abteilung bestimmt einen Hauptauditor, der für die | Art. 16 - Jede Abteilung bestimmt einen Hauptauditor, der für die |
Leitung der Abteilung und die praktische Zusammenarbeit mit dem | Leitung der Abteilung und die praktische Zusammenarbeit mit dem |
Sekretariat und der anderen Abteilung verantwortlich ist. | Sekretariat und der anderen Abteilung verantwortlich ist. |
Art. 17 - Das Auditorat tritt als Kollegium mit beiden vereinigten | Art. 17 - Das Auditorat tritt als Kollegium mit beiden vereinigten |
Abteilungen zusammen, wobei der älteste anwesende Hauptauditor den | Abteilungen zusammen, wobei der älteste anwesende Hauptauditor den |
Vorsitz führt. | Vorsitz führt. |
Das Auditorat bespricht alle Akten gemeinsam. | Das Auditorat bespricht alle Akten gemeinsam. |
Jede Abteilung befindet getrennt über Disziplinarsachen und Klagen, | Jede Abteilung befindet getrennt über Disziplinarsachen und Klagen, |
die zu einer Disziplinarsache geführt haben und in ihre Zuständigkeit | die zu einer Disziplinarsache geführt haben und in ihre Zuständigkeit |
fallen. Über diese Disziplinarsachen wird ein gesonderter Bericht | fallen. Über diese Disziplinarsachen wird ein gesonderter Bericht |
erstellt, der vom Hauptauditor der betreffenden Abteilung | erstellt, der vom Hauptauditor der betreffenden Abteilung |
unterzeichnet wird. Wenn nur zwei Auditoren anwesend sind oder in dem | unterzeichnet wird. Wenn nur zwei Auditoren anwesend sind oder in dem |
in Artikel 23 vorgesehenen Fall ist die Stimme des ältesten Auditors | in Artikel 23 vorgesehenen Fall ist die Stimme des ältesten Auditors |
ausschlaggebend. | ausschlaggebend. |
Bei den anderen Themen entscheiden die Auditoren gemeinsam und es wird | Bei den anderen Themen entscheiden die Auditoren gemeinsam und es wird |
ein gemeinsamer Bericht erstellt, der von beiden Hauptauditoren | ein gemeinsamer Bericht erstellt, der von beiden Hauptauditoren |
unterzeichnet wird. | unterzeichnet wird. |
Art. 18 - Die Versammlungen des Auditorats können auf Beschluss der | Art. 18 - Die Versammlungen des Auditorats können auf Beschluss der |
Hauptauditoren physisch oder digital abgehalten werden. | Hauptauditoren physisch oder digital abgehalten werden. |
Die physischen Versammlungen finden in Räumlichkeiten statt, die von | Die physischen Versammlungen finden in Räumlichkeiten statt, die von |
der Nationalen Kammer zur Verfügung gestellt werden. | der Nationalen Kammer zur Verfügung gestellt werden. |
Art. 19 - Das Auditorat tritt im Hinblick auf die Einhaltung der | Art. 19 - Das Auditorat tritt im Hinblick auf die Einhaltung der |
gesetzlichen Fristen regelmäßig und mindestens einmal im Monat | gesetzlichen Fristen regelmäßig und mindestens einmal im Monat |
zusammen. | zusammen. |
Art. 20 - Die Hauptauditoren der beiden Abteilungen erstellen zusammen | Art. 20 - Die Hauptauditoren der beiden Abteilungen erstellen zusammen |
mit dem Sekretariat die Tagesordnung für jede Versammlung und den | mit dem Sekretariat die Tagesordnung für jede Versammlung und den |
Bericht. Dieser Bericht wird auf der nächstfolgenden Versammlung | Bericht. Dieser Bericht wird auf der nächstfolgenden Versammlung |
gebilligt. | gebilligt. |
Art. 21 - Die Versammlungen des Auditorats finden in geschlossener | Art. 21 - Die Versammlungen des Auditorats finden in geschlossener |
Gesellschaft statt und sind nicht für die Öffentlichkeit zugänglich. | Gesellschaft statt und sind nicht für die Öffentlichkeit zugänglich. |
Die Verhandlungen sind streng vertraulich. | Die Verhandlungen sind streng vertraulich. |
Zuteilung der Akten | Zuteilung der Akten |
Art. 22 - Der Hauptauditor bestimmt für jede Akte in Disziplinarsachen | Art. 22 - Der Hauptauditor bestimmt für jede Akte in Disziplinarsachen |
einen verantwortlichen Auditor. Bei dieser Bestimmung werden | einen verantwortlichen Auditor. Bei dieser Bestimmung werden |
eventuelle Unvereinbarkeiten auf beruflicher, territorialer oder | eventuelle Unvereinbarkeiten auf beruflicher, territorialer oder |
menschlicher Ebene berücksichtigt. | menschlicher Ebene berücksichtigt. |
Art. 23 - Ein Auditor darf nicht für eine Akte bestimmt werden, in der | Art. 23 - Ein Auditor darf nicht für eine Akte bestimmt werden, in der |
er direkt oder indirekt, persönlich oder gesellschaftsrechtlich ein | er direkt oder indirekt, persönlich oder gesellschaftsrechtlich ein |
Interesse hat oder betroffen ist. | Interesse hat oder betroffen ist. |
Ein Auditor darf nicht für eine Akte bestimmt werden, in der es | Ein Auditor darf nicht für eine Akte bestimmt werden, in der es |
irgendein Element gibt, aufgrund dessen seine Unparteilichkeit in | irgendein Element gibt, aufgrund dessen seine Unparteilichkeit in |
Frage gestellt werden könnte. | Frage gestellt werden könnte. |
In diesen Fällen setzt der Auditor die anderen Auditoren seiner | In diesen Fällen setzt der Auditor die anderen Auditoren seiner |
Abteilung unverzüglich davon in Kenntnis. Der betreffende Auditor wird | Abteilung unverzüglich davon in Kenntnis. Der betreffende Auditor wird |
entweder nicht bestimmt oder ersetzt. | entweder nicht bestimmt oder ersetzt. |
Art. 24 - Der Auditor erstellt für jede ihm zugeteilte Akte einen | Art. 24 - Der Auditor erstellt für jede ihm zugeteilte Akte einen |
Bericht und eine Stellungnahme. | Bericht und eine Stellungnahme. |
Art. 25 - Wenn das Auditorat beschließt, eine Verfolgung vor dem | Art. 25 - Wenn das Auditorat beschließt, eine Verfolgung vor dem |
Disziplinarrat einzuleiten, tritt jeder Auditor für die ihm | Disziplinarrat einzuleiten, tritt jeder Auditor für die ihm |
zugeteilten Akten auf. Er kann durch einen anderen Auditor der | zugeteilten Akten auf. Er kann durch einen anderen Auditor der |
zuständigen Abteilung auf der Grundlage des Prinzips der Einheit der | zuständigen Abteilung auf der Grundlage des Prinzips der Einheit der |
mit der Verfolgung beauftragten Behörde ersetzt werden. | mit der Verfolgung beauftragten Behörde ersetzt werden. |
Jahresbericht | Jahresbericht |
Art. 26 - Das Auditorat legt dem Direktionsausschuss jedes Jahr einen | Art. 26 - Das Auditorat legt dem Direktionsausschuss jedes Jahr einen |
Bericht über die praktische und administrative Arbeitsweise, das | Bericht über die praktische und administrative Arbeitsweise, das |
Arbeitsvolumen und die Erfahrungen vor, ohne dabei konkrete Akten oder | Arbeitsvolumen und die Erfahrungen vor, ohne dabei konkrete Akten oder |
Namen anzugeben. Dieser Bericht wird spätestens am 30. April für das | Namen anzugeben. Dieser Bericht wird spätestens am 30. April für das |
vorhergehende Jahr übermittelt. | vorhergehende Jahr übermittelt. |
TITEL V - Sekretariat | TITEL V - Sekretariat |
Art. 27 - Die Sekretariatsgeschäfte werden von Mitarbeitern | Art. 27 - Die Sekretariatsgeschäfte werden von Mitarbeitern |
wahrgenommen, die vom Direktionsausschuss unter Berücksichtigung der | wahrgenommen, die vom Direktionsausschuss unter Berücksichtigung der |
erforderlichen Qualifikationen und einer ausreichenden Anzahl | erforderlichen Qualifikationen und einer ausreichenden Anzahl |
Mitarbeiter für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Auditorats | Mitarbeiter für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Auditorats |
bestimmt werden. | bestimmt werden. |
Art. 28 - Das Sekretariat ist für die mit der Arbeit des Auditorats | Art. 28 - Das Sekretariat ist für die mit der Arbeit des Auditorats |
verbundene administrative Unterstützung im weitesten Sinne zuständig. | verbundene administrative Unterstützung im weitesten Sinne zuständig. |
Art. 29 - Das Sekretariat bewahrt in dem digitalen Werkzeug unter | Art. 29 - Das Sekretariat bewahrt in dem digitalen Werkzeug unter |
anderem Folgendes auf: | anderem Folgendes auf: |
- eingegangene Akten (laufende, abgeschlossene und bearbeitete), | - eingegangene Akten (laufende, abgeschlossene und bearbeitete), |
- Vergleichsregelungen der Notarkammern und des Auditorats, | - Vergleichsregelungen der Notarkammern und des Auditorats, |
- ergriffene präventive Maßnahmen, | - ergriffene präventive Maßnahmen, |
- Disziplinarurteile und -entscheide, | - Disziplinarurteile und -entscheide, |
- Archive. | - Archive. |
Art. 30 - Die Kommunikation zwischen dem Sekretariat und dem Auditorat | Art. 30 - Die Kommunikation zwischen dem Sekretariat und dem Auditorat |
sowie von den Notarkammern aus und mit den Notarkammern erfolgt über | sowie von den Notarkammern aus und mit den Notarkammern erfolgt über |
das digitale Werkzeug. | das digitale Werkzeug. |
Die Kommunikation mit Dritten und mit den Disziplinarbehörden erfolgt | Die Kommunikation mit Dritten und mit den Disziplinarbehörden erfolgt |
in Papier- oder digitaler Form oder über das digitale Werkzeug. | in Papier- oder digitaler Form oder über das digitale Werkzeug. |
TITEL VI - Kosten | TITEL VI - Kosten |
Art. 31 - Der Jahreshaushalt des Auditorats wird von der | Art. 31 - Der Jahreshaushalt des Auditorats wird von der |
Generalversammlung im Rahmen des Haushaltsplans festgelegt. | Generalversammlung im Rahmen des Haushaltsplans festgelegt. |
Art. 32 - Die Auditoren haben Anspruch auf eine Entschädigung und die | Art. 32 - Die Auditoren haben Anspruch auf eine Entschädigung und die |
Erstattung ihrer Fahrt- und Verwaltungskosten, wie vom | Erstattung ihrer Fahrt- und Verwaltungskosten, wie vom |
Direktionsausschuss im Rahmen des vorerwähnten Haushalts festgelegt. | Direktionsausschuss im Rahmen des vorerwähnten Haushalts festgelegt. |
Der Direktionsausschuss kann beschließen, diese Entschädigung auf der | Der Direktionsausschuss kann beschließen, diese Entschädigung auf der |
Grundlage eines Pauschalbetrags zu gewähren. | Grundlage eines Pauschalbetrags zu gewähren. |
Art. 33 - Die Nationale Kammer schließt die für die Auditoren im | Art. 33 - Die Nationale Kammer schließt die für die Auditoren im |
Rahmen der Ausübung ihres Mandats erforderlichen Versicherungen ab. | Rahmen der Ausübung ihres Mandats erforderlichen Versicherungen ab. |
TITEL VII - Schlussbestimmungen | TITEL VII - Schlussbestimmungen |
Übergangsbestimmung | Übergangsbestimmung |
Art. 34 - Zur Gewährleistung der Kontinuität des Auditorats wird bei | Art. 34 - Zur Gewährleistung der Kontinuität des Auditorats wird bei |
der erstmaligen Bildung des Auditorats in jeder Abteilung ein Auditor | der erstmaligen Bildung des Auditorats in jeder Abteilung ein Auditor |
für ein Jahr, ein zweiter für zwei Jahre und ein dritter für die | für ein Jahr, ein zweiter für zwei Jahre und ein dritter für die |
reguläre Amtszeit von drei Jahren gewählt. Zu diesem Zweck bestimmt | reguläre Amtszeit von drei Jahren gewählt. Zu diesem Zweck bestimmt |
der Direktionsausschuss die Dauer des Mandats jedes vorgeschlagenen | der Direktionsausschuss die Dauer des Mandats jedes vorgeschlagenen |
Auditors. | Auditors. |
Inkrafttreten | Inkrafttreten |
Art. 35 - Vorliegende Geschäftsordnung tritt am Tag der | Art. 35 - Vorliegende Geschäftsordnung tritt am Tag der |
Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zu ihrer Billigung im | Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zu ihrer Billigung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2023 zur | Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2023 zur |
Festlegung des Datums des Inkrafttretens von Artikel 61 des Gesetzes | Festlegung des Datums des Inkrafttretens von Artikel 61 des Gesetzes |
vom 22. November 2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1803 | vom 22. November 2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1803 |
zur Organisierung des Notariats und zur Einführung eines | zur Organisierung des Notariats und zur Einführung eines |
Disziplinarrats für Notare und Gerichtsvollzieher in das | Disziplinarrats für Notare und Gerichtsvollzieher in das |
Gerichtsgesetzbuch und verschiedener Bestimmungen und zur Billigung | Gerichtsgesetzbuch und verschiedener Bestimmungen und zur Billigung |
der von der Nationalen Notarkammer erstellten Geschäftsordnung des | der von der Nationalen Notarkammer erstellten Geschäftsordnung des |
Auditorats bei der Nationalen Notarkammer beigefügt zu werden | Auditorats bei der Nationalen Notarkammer beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |