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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/10/2023
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Arrêté royal fixant l'entrée en vigueur de l'article 61 de la loi du 22 novembre 2022 portant modification de la loi du 16 mars 1803 contenant organisation du notariat, introduisant un conseil de discipline pour les notaires et les huissiers de justice dans le code judiciaire et des dispositions diverses et portant approbation du règlement d'ordre intérieur de l'auditorat auprès de la Chambre nationale des notaires établi par la Chambre nationale des notaires. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de inwerkingtreding van artikel 61 van de wet van 22 november 2022 tot wijziging van de wet van 16 maart 1803 op het notarisambt, tot invoering van een tuchtraad voor de notarissen en de gerechtsdeurwaarders in het Gerechtelijk Wetboek en diverse bepalingen en houdende goedkeuring van het huishoudelijk reglement van het auditoraat bij de Nationale Kamer van notarissen vastgesteld door de Nationale Kamer van notarissen. - Duitse vertaling
12 OCTOBRE 2023. - Arrêté royal fixant l'entrée en vigueur de 12 OKTOBER 2023. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
l'article 61 de la loi du 22 novembre 2022 portant modification de la inwerkingtreding van artikel 61 van de wet van 22 november 2022 tot
loi du 16 mars 1803 contenant organisation du notariat, introduisant wijziging van de wet van 16 maart 1803 op het notarisambt, tot
un conseil de discipline pour les notaires et les huissiers de justice invoering van een tuchtraad voor de notarissen en de
dans le code judiciaire et des dispositions diverses et portant gerechtsdeurwaarders in het Gerechtelijk Wetboek en diverse bepalingen
approbation du règlement d'ordre intérieur de l'auditorat auprès de la en houdende goedkeuring van het huishoudelijk reglement van het
Chambre nationale des notaires établi par la Chambre nationale des auditoraat bij de Nationale Kamer van notarissen vastgesteld door de
notaires. - Traduction allemande Nationale Kamer van notarissen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 12 octobre 2023 fixant l'entrée en vigueur de besluit van 12 oktober 2023 tot vaststelling van de inwerkingtreding
l'article 61 de la loi du 22 novembre 2022 portant modification de la van artikel 61 van de wet van 22 november 2022 tot wijziging van de
loi du 16 mars 1803 contenant organisation du notariat, introduisant wet van 16 maart 1803 op het notarisambt, tot invoering van een
un conseil de discipline pour les notaires et les huissiers de justice tuchtraad voor de notarissen en de gerechtsdeurwaarders in het
dans le code judiciaire et des dispositions diverses et portant Gerechtelijk Wetboek en diverse bepalingen en houdende goedkeuring van
approbation du règlement d'ordre intérieur de l'auditorat auprès de la het huishoudelijk reglement van het auditoraat bij de Nationale Kamer
Chambre nationale des notaires établi par la Chambre nationale des van notarissen vastgesteld door de Nationale Kamer van notarissen
notaires (Moniteur belge du 18 octobre 2023). (Belgisch Staatsblad van 18 oktober 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
12. OKTOBER 2023 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Datums des 12. OKTOBER 2023 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Datums des
Inkrafttretens von Artikel 61 des Gesetzes vom 22. November 2022 zur Inkrafttretens von Artikel 61 des Gesetzes vom 22. November 2022 zur
Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des
Notariats und zur Einführung eines Disziplinarrats für Notare und Notariats und zur Einführung eines Disziplinarrats für Notare und
Gerichtsvollzieher in das Gerichtsgesetzbuch und verschiedener Gerichtsvollzieher in das Gerichtsgesetzbuch und verschiedener
Bestimmungen und zur Billigung der von der Nationalen Notarkammer Bestimmungen und zur Billigung der von der Nationalen Notarkammer
erstellten Geschäftsordnung des Auditorats bei der Nationalen erstellten Geschäftsordnung des Auditorats bei der Nationalen
Notarkammer Notarkammer
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des
Notariats, des Artikels 97quater § 4, eingefügt durch das Gesetz vom Notariats, des Artikels 97quater § 4, eingefügt durch das Gesetz vom
22. November 2022; 22. November 2022;
Aufgrund des Gesetzes vom 22. November 2022 zur Abänderung des Aufgrund des Gesetzes vom 22. November 2022 zur Abänderung des
Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats und zur Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats und zur
Einführung eines Disziplinarrats für Notare und Gerichtsvollzieher in Einführung eines Disziplinarrats für Notare und Gerichtsvollzieher in
das Gerichtsgesetzbuch und verschiedener Bestimmungen, des Artikels das Gerichtsgesetzbuch und verschiedener Bestimmungen, des Artikels
124 Absatz 3 und 4; 124 Absatz 3 und 4;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass gemäß Artikel 97quater § 4 des Gesetzes vom 16. In der Erwägung, dass gemäß Artikel 97quater § 4 des Gesetzes vom 16.
März 1803 zur Organisierung des Notariats in der von der Nationalen März 1803 zur Organisierung des Notariats in der von der Nationalen
Notarkammer festgelegten Geschäftsordnung insbesondere der Vorschlag Notarkammer festgelegten Geschäftsordnung insbesondere der Vorschlag
der Bewerber für die Ernennung zum Auditor geregelt wird; dass der der Bewerber für die Ernennung zum Auditor geregelt wird; dass der
Bewerberaufruf und die Wahl der Auditoren unerlässliche Schritte im Bewerberaufruf und die Wahl der Auditoren unerlässliche Schritte im
Hinblick auf die Schaffung des Auditorats sind; dass es in diesem Hinblick auf die Schaffung des Auditorats sind; dass es in diesem
Zusammenhang dringend erforderlich ist, Artikel 97quater in Kraft Zusammenhang dringend erforderlich ist, Artikel 97quater in Kraft
treten zu lassen, durch den dieses Auditorat innerhalb der Nationalen treten zu lassen, durch den dieses Auditorat innerhalb der Nationalen
Notarkammer geschaffen wird und die Zusammensetzung und die Notarkammer geschaffen wird und die Zusammensetzung und die
Arbeitsweise dieses Auditorats festgelegt wird; dass gemäß Artikel 124 Arbeitsweise dieses Auditorats festgelegt wird; dass gemäß Artikel 124
Absatz 3 des Gesetzes vom 22. November 2022 zur Abänderung des Absatz 3 des Gesetzes vom 22. November 2022 zur Abänderung des
Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats und zur Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats und zur
Einführung eines Disziplinarrats für Notare und Gerichtsvollzieher in Einführung eines Disziplinarrats für Notare und Gerichtsvollzieher in
das Gerichtsgesetzbuch und verschiedener Bestimmungen die das Gerichtsgesetzbuch und verschiedener Bestimmungen die
Disziplinarbestimmungen für Notare und Gerichtsvollzieher, die Disziplinarbestimmungen für Notare und Gerichtsvollzieher, die
Bestimmungen in Bezug auf die Disziplinarorgane und die Bestimmungen in Bezug auf die Disziplinarorgane und die
Disziplinarverfahren am 1. Januar 2024 in Kraft treten; dass die Disziplinarverfahren am 1. Januar 2024 in Kraft treten; dass die
Dringlichkeit begründet ist; Dringlichkeit begründet ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die am 22. Juni 2023 von der Nationalen Notarkammer Artikel 1 - Die am 22. Juni 2023 von der Nationalen Notarkammer
verabschiedete und vorliegendem Erlass beigefügte Geschäftsordnung des verabschiedete und vorliegendem Erlass beigefügte Geschäftsordnung des
Auditorats bei der Nationalen Notarkammer wird gebilligt. Auditorats bei der Nationalen Notarkammer wird gebilligt.
Art. 2 - Folgendes tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Art. 2 - Folgendes tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden
Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft: Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft:
1. Artikel 61 des Gesetzes vom 22. November 2022 zur Abänderung des 1. Artikel 61 des Gesetzes vom 22. November 2022 zur Abänderung des
Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats und zur Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats und zur
Einführung eines Disziplinarrats für Notare und Gerichtsvollzieher in Einführung eines Disziplinarrats für Notare und Gerichtsvollzieher in
das Gerichtsgesetzbuch und verschiedener Bestimmungen, das Gerichtsgesetzbuch und verschiedener Bestimmungen,
2. vorliegender Erlass. 2. vorliegender Erlass.
Art. 3 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des Art. 3 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2023 Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Anlage zum Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2023 zur Festlegung des Anlage zum Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2023 zur Festlegung des
Datums des Inkrafttretens von Artikel 61 des Gesetzes vom 22. November Datums des Inkrafttretens von Artikel 61 des Gesetzes vom 22. November
2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung 2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung
des Notariats und zur Einführung eines Disziplinarrats für Notare und des Notariats und zur Einführung eines Disziplinarrats für Notare und
Gerichtsvollzieher in das Gerichtsgesetzbuch und verschiedener Gerichtsvollzieher in das Gerichtsgesetzbuch und verschiedener
Bestimmungen und zur Billigung der von der Nationalen Notarkammer Bestimmungen und zur Billigung der von der Nationalen Notarkammer
erstellten Geschäftsordnung des Auditorats bei der Nationalen erstellten Geschäftsordnung des Auditorats bei der Nationalen
Notarkammer Notarkammer
Geschäftsordnung des Auditorats bei der Nationalen Notarkammer Geschäftsordnung des Auditorats bei der Nationalen Notarkammer
Verabschiedet von der Generalversammlung der Nationalen Notarkammer am Verabschiedet von der Generalversammlung der Nationalen Notarkammer am
22. Juni 2023 22. Juni 2023
Einleitung Einleitung
Vorliegende Geschäftsordnung ist auf der Grundlage von Artikel Vorliegende Geschäftsordnung ist auf der Grundlage von Artikel
97quater § 4 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des 97quater § 4 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des
Notariats erstellt worden. Notariats erstellt worden.
TITEL I - Begriffsbestimmungen TITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - In vorliegender Geschäftsordnung gelten folgende Artikel 1 - In vorliegender Geschäftsordnung gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. Gesetz: das Gesetz vom 16. März 1803 zur Organisierung des 1. Gesetz: das Gesetz vom 16. März 1803 zur Organisierung des
Notariats, zuletzt abgeändert am 22. November 2022, Notariats, zuletzt abgeändert am 22. November 2022,
2. Auditorat: das durch das Gesetz geschaffene Organ, das aus einer 2. Auditorat: das durch das Gesetz geschaffene Organ, das aus einer
niederländischsprachigen und einer französischsprachigen Abteilung mit niederländischsprachigen und einer französischsprachigen Abteilung mit
jeweils drei Mitgliedern besteht, wie in Artikel 97quater § 1 des jeweils drei Mitgliedern besteht, wie in Artikel 97quater § 1 des
Gesetzes vorgesehen, Gesetzes vorgesehen,
3. Auditor: Mitglied der niederländischsprachigen oder 3. Auditor: Mitglied der niederländischsprachigen oder
französischsprachigen Abteilung des Auditorats, französischsprachigen Abteilung des Auditorats,
4. Klage: eine bei der zuständigen Behörde gegen einen Notar, 4. Klage: eine bei der zuständigen Behörde gegen einen Notar,
Notaranwärter oder Ehrennotar rechtsgültig erhobene Anklage wegen Notaranwärter oder Ehrennotar rechtsgültig erhobene Anklage wegen
Handlungen, die die Würde des Notariatswesens verletzen oder einen Handlungen, die die Würde des Notariatswesens verletzen oder einen
Verstoß gegen die Pflichten als Notar, Notaranwärter oder Ehrennotar Verstoß gegen die Pflichten als Notar, Notaranwärter oder Ehrennotar
darstellen, darstellen,
5. Nationale Kammer: die in Titel 3 Abschnitt 3 des Gesetzes erwähnte 5. Nationale Kammer: die in Titel 3 Abschnitt 3 des Gesetzes erwähnte
Nationale Notarkammer, Nationale Notarkammer,
6. Generalversammlung: die in Artikel 92 § 1 Nr. 1 des Gesetzes 6. Generalversammlung: die in Artikel 92 § 1 Nr. 1 des Gesetzes
erwähnte Generalversammlung der Nationalen Kammer, erwähnte Generalversammlung der Nationalen Kammer,
7. Direktionsausschuss: der in Artikel 92 § 1 Nr. 2 des Gesetzes 7. Direktionsausschuss: der in Artikel 92 § 1 Nr. 2 des Gesetzes
erwähnte Direktionsausschuss der Nationalen Kammer, erwähnte Direktionsausschuss der Nationalen Kammer,
8. digitales Werkzeug: das digitale Aktenverwaltungssystem und die 8. digitales Werkzeug: das digitale Aktenverwaltungssystem und die
digitale Kommunikationsplattform des Auditorats, die von der digitale Kommunikationsplattform des Auditorats, die von der
Nationalen Kammer zur Verfügung gestellt werden. Nationalen Kammer zur Verfügung gestellt werden.
Titel II - Aufgaben Titel II - Aufgaben
Art. 2 - Das Auditorat übt seine Befugnisse und Aufgaben vollkommen Art. 2 - Das Auditorat übt seine Befugnisse und Aufgaben vollkommen
unabhängig und unparteiisch aus. unabhängig und unparteiisch aus.
Titel III - Zusammensetzung Titel III - Zusammensetzung
Allgemeines Allgemeines
Art. 3 - Der Direktionsausschuss und die Generalversammlung sorgen für Art. 3 - Der Direktionsausschuss und die Generalversammlung sorgen für
die Kontinuität der Zusammensetzung des Auditorats. die Kontinuität der Zusammensetzung des Auditorats.
Bei der Zusammensetzung des Auditorats wird einer bestmöglichen Bei der Zusammensetzung des Auditorats wird einer bestmöglichen
territorialen Verteilung Rechnung getragen. territorialen Verteilung Rechnung getragen.
Art. 4 - Jede Abteilung setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern Art. 4 - Jede Abteilung setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern
zusammen. Für jede Abteilung werden außerdem drei Reserve-Auditoren zusammen. Für jede Abteilung werden außerdem drei Reserve-Auditoren
gewählt. gewählt.
Ein Reserve-Auditor setzt das Mandat eines Auditors fort, der sein Ein Reserve-Auditor setzt das Mandat eines Auditors fort, der sein
Mandat nicht beenden kann, wie in Artikel 13 vorgesehen. Der Mandat nicht beenden kann, wie in Artikel 13 vorgesehen. Der
Reserve-Auditor wird in der Reihenfolge der Einstufung auf der Reserve-Auditor wird in der Reihenfolge der Einstufung auf der
Grundlage der Anzahl der Stimmen berufen. Grundlage der Anzahl der Stimmen berufen.
Bewerbung Bewerbung
Art. 5 - Der Direktionsausschuss veröffentlicht einen Bewerberaufruf Art. 5 - Der Direktionsausschuss veröffentlicht einen Bewerberaufruf
im Intranet des Notariats (eNotariat) und bringt ihn den Notarkammern im Intranet des Notariats (eNotariat) und bringt ihn den Notarkammern
zur Kenntnis, die ihn wiederum an die wählbaren Mitglieder und zur Kenntnis, die ihn wiederum an die wählbaren Mitglieder und
Ehrennotare ihrer Gemeinschaft weiterleiten. Ehrennotare ihrer Gemeinschaft weiterleiten.
Art. 6 - Die Bewerber müssen ihre Bewerbung innerhalb eines Monats Art. 6 - Die Bewerber müssen ihre Bewerbung innerhalb eines Monats
nach der Veröffentlichung des Bewerberaufrufs im eNotariat schriftlich nach der Veröffentlichung des Bewerberaufrufs im eNotariat schriftlich
beim Direktionsausschuss einreichen. beim Direktionsausschuss einreichen.
Um zulässig zu sein, muss die Bewerbung Folgendes enthalten: Um zulässig zu sein, muss die Bewerbung Folgendes enthalten:
- Angabe des Mandats (ordentlich oder Reserve), um das man sich - Angabe des Mandats (ordentlich oder Reserve), um das man sich
bewirbt, bewirbt,
- einen nach der Veröffentlichung des Bewerberaufrufs ausgestellten - einen nach der Veröffentlichung des Bewerberaufrufs ausgestellten
Auszug aus dem Strafregister, Auszug aus dem Strafregister,
- eine Bescheinigung der Notarkammer, aus der hervorgeht, dass in den - eine Bescheinigung der Notarkammer, aus der hervorgeht, dass in den
letzten fünf Jahren vor der Bewerbung keine disziplinarrechtliche letzten fünf Jahren vor der Bewerbung keine disziplinarrechtliche
Verurteilung gegen den Bewerber ergangen ist, Verurteilung gegen den Bewerber ergangen ist,
- Lebenslauf, - Lebenslauf,
- eine ehrenwörtliche Erklärung, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der - eine ehrenwörtliche Erklärung, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der
Bewerbung keine mit dem Mandat unvereinbare Funktion ausübt, wie in Bewerbung keine mit dem Mandat unvereinbare Funktion ausübt, wie in
Artikel 97quater § 1 Absatz 4 des Gesetzes vorgesehen. Artikel 97quater § 1 Absatz 4 des Gesetzes vorgesehen.
Art. 7 - Der Direktionsausschuss kann im Hinblick auf einen Art. 7 - Der Direktionsausschuss kann im Hinblick auf einen
eventuellen Wahlvorschlag die Stellungnahme der Notarkammer der eventuellen Wahlvorschlag die Stellungnahme der Notarkammer der
Gemeinschaft, der der Bewerber angehört, einholen. Gemeinschaft, der der Bewerber angehört, einholen.
Wahlen Wahlen
Art. 8 - Der Direktionsausschuss schlägt der Generalversammlung die Art. 8 - Der Direktionsausschuss schlägt der Generalversammlung die
Bewerber spätestens fünfzehn Tage vor der Versammlung, auf der sie Bewerber spätestens fünfzehn Tage vor der Versammlung, auf der sie
gewählt werden, in alphabetischer Reihenfolge vor. gewählt werden, in alphabetischer Reihenfolge vor.
Art. 9 - Die ordentlichen und Reserve-Auditoren der Art. 9 - Die ordentlichen und Reserve-Auditoren der
niederländischsprachigen und der französischsprachigen Abteilung niederländischsprachigen und der französischsprachigen Abteilung
werden jeweils von den Mitgliedern der Generalversammlung der werden jeweils von den Mitgliedern der Generalversammlung der
französischen oder niederländischen Sprachrolle gewählt. französischen oder niederländischen Sprachrolle gewählt.
Art. 10 - Für jeden Wahlgang enthält der Wahlzettel die Namen der Art. 10 - Für jeden Wahlgang enthält der Wahlzettel die Namen der
vorgeschlagenen Bewerber. Die Bewerber werden in alphabetischer vorgeschlagenen Bewerber. Die Bewerber werden in alphabetischer
Reihenfolge vorgestellt. Um gültig zu wählen, muss der Wähler bei Reihenfolge vorgestellt. Um gültig zu wählen, muss der Wähler bei
jedem Wahlgang so viele Stimmen abgeben, wie es Mandate zu vergeben jedem Wahlgang so viele Stimmen abgeben, wie es Mandate zu vergeben
gibt. gibt.
Gewählt sind die Bewerber, die im ersten Wahlgang die absolute Gewählt sind die Bewerber, die im ersten Wahlgang die absolute
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Wenn mehr Bewerber Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Wenn mehr Bewerber
diese Mehrheit erhalten, als Mandate zu vergeben sind, sind die diese Mehrheit erhalten, als Mandate zu vergeben sind, sind die
Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt. Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt.
Wenn im ersten Wahlgang nicht alle Mandate vergeben worden sind oder Wenn im ersten Wahlgang nicht alle Mandate vergeben worden sind oder
bei Stimmengleichheit wird für die verbleibenden Mandate nach bei Stimmengleichheit wird für die verbleibenden Mandate nach
denselben Regeln ein zweiter Wahlgang durchgeführt. denselben Regeln ein zweiter Wahlgang durchgeführt.
Wenn nach dem zweiten Wahlgang noch nicht alle Mandate vergeben worden Wenn nach dem zweiten Wahlgang noch nicht alle Mandate vergeben worden
sind, wird ein dritter Wahlgang durchgeführt. Bei diesem dritten sind, wird ein dritter Wahlgang durchgeführt. Bei diesem dritten
Wahlgang sind die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten Wahlgang sind die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten
haben, und bei Stimmengleichheit ist der älteste Bewerber gewählt. haben, und bei Stimmengleichheit ist der älteste Bewerber gewählt.
Dauer des Mandats Dauer des Mandats
Art. 11 - Die Generalversammlung legt das Datum fest, an dem das Art. 11 - Die Generalversammlung legt das Datum fest, an dem das
Mandat eines Auditors beginnt. Mandat eines Auditors beginnt.
Art. 12 - Das Mandat eines Auditors dauert drei Jahre und kann Art. 12 - Das Mandat eines Auditors dauert drei Jahre und kann
anschließend einmal erneuert werden. Ein ehemaliger Auditor kann anschließend einmal erneuert werden. Ein ehemaliger Auditor kann
erneut gewählt werden, wenn er dieses Mandat seit mehr als einem Jahr erneut gewählt werden, wenn er dieses Mandat seit mehr als einem Jahr
nicht mehr ausgeübt hat. nicht mehr ausgeübt hat.
Art. 13 - Vorbehaltlich der durch das Gesetz vorgesehenen Weise der Art. 13 - Vorbehaltlich der durch das Gesetz vorgesehenen Weise der
Beendigung endet das Mandat des Auditors mit der Einreichung seines Beendigung endet das Mandat des Auditors mit der Einreichung seines
Rücktritts als Auditor, durch seinen Tod oder infolge eines Rücktritts als Auditor, durch seinen Tod oder infolge eines
ununterbrochenen Zeitraums der Unfähigkeit von mindestens drei ununterbrochenen Zeitraums der Unfähigkeit von mindestens drei
Monaten. Monaten.
Das Mandat endet, wenn ein Auditor wegen groben Verschuldens abberufen Das Mandat endet, wenn ein Auditor wegen groben Verschuldens abberufen
wird, wenn er suspendiert wird oder wenn eine disziplinarrechtliche wird, wenn er suspendiert wird oder wenn eine disziplinarrechtliche
Verurteilung gegen ihn ausgesprochen wurde. Verurteilung gegen ihn ausgesprochen wurde.
Die Generalversammlung entbindet den Auditor von seinem Mandat, wenn Die Generalversammlung entbindet den Auditor von seinem Mandat, wenn
es schwerwiegende Gründe gibt, die die Ausübung seines Mandats es schwerwiegende Gründe gibt, die die Ausübung seines Mandats
unmöglich machen. Die Stimmabgabe ist geheim. unmöglich machen. Die Stimmabgabe ist geheim.
Art. 14 - Bei einer Ersetzung im Laufe des Mandats ist das Mandat des Art. 14 - Bei einer Ersetzung im Laufe des Mandats ist das Mandat des
Auditors, der ersetzt wird, beendet. Auditors, der ersetzt wird, beendet.
In diesem Fall beruft der Direktionsausschuss den Reserve-Auditor In diesem Fall beruft der Direktionsausschuss den Reserve-Auditor
unter Angabe des Datums, an dem sein Mandat beginnt, ein. unter Angabe des Datums, an dem sein Mandat beginnt, ein.
Art. 15 - Wenn es keine Reserve-Auditoren gibt, verfährt der Art. 15 - Wenn es keine Reserve-Auditoren gibt, verfährt der
Direktionsausschuss gemäß Artikel 5. Direktionsausschuss gemäß Artikel 5.
Die Wahl des neuen Auditors findet bei der nächstfolgenden Die Wahl des neuen Auditors findet bei der nächstfolgenden
Generalversammlung oder bei einer außerordentlichen Generalversammlung Generalversammlung oder bei einer außerordentlichen Generalversammlung
statt. statt.
Titel IV - Arbeitsweise Titel IV - Arbeitsweise
Organisation Organisation
Art. 16 - Jede Abteilung bestimmt einen Hauptauditor, der für die Art. 16 - Jede Abteilung bestimmt einen Hauptauditor, der für die
Leitung der Abteilung und die praktische Zusammenarbeit mit dem Leitung der Abteilung und die praktische Zusammenarbeit mit dem
Sekretariat und der anderen Abteilung verantwortlich ist. Sekretariat und der anderen Abteilung verantwortlich ist.
Art. 17 - Das Auditorat tritt als Kollegium mit beiden vereinigten Art. 17 - Das Auditorat tritt als Kollegium mit beiden vereinigten
Abteilungen zusammen, wobei der älteste anwesende Hauptauditor den Abteilungen zusammen, wobei der älteste anwesende Hauptauditor den
Vorsitz führt. Vorsitz führt.
Das Auditorat bespricht alle Akten gemeinsam. Das Auditorat bespricht alle Akten gemeinsam.
Jede Abteilung befindet getrennt über Disziplinarsachen und Klagen, Jede Abteilung befindet getrennt über Disziplinarsachen und Klagen,
die zu einer Disziplinarsache geführt haben und in ihre Zuständigkeit die zu einer Disziplinarsache geführt haben und in ihre Zuständigkeit
fallen. Über diese Disziplinarsachen wird ein gesonderter Bericht fallen. Über diese Disziplinarsachen wird ein gesonderter Bericht
erstellt, der vom Hauptauditor der betreffenden Abteilung erstellt, der vom Hauptauditor der betreffenden Abteilung
unterzeichnet wird. Wenn nur zwei Auditoren anwesend sind oder in dem unterzeichnet wird. Wenn nur zwei Auditoren anwesend sind oder in dem
in Artikel 23 vorgesehenen Fall ist die Stimme des ältesten Auditors in Artikel 23 vorgesehenen Fall ist die Stimme des ältesten Auditors
ausschlaggebend. ausschlaggebend.
Bei den anderen Themen entscheiden die Auditoren gemeinsam und es wird Bei den anderen Themen entscheiden die Auditoren gemeinsam und es wird
ein gemeinsamer Bericht erstellt, der von beiden Hauptauditoren ein gemeinsamer Bericht erstellt, der von beiden Hauptauditoren
unterzeichnet wird. unterzeichnet wird.
Art. 18 - Die Versammlungen des Auditorats können auf Beschluss der Art. 18 - Die Versammlungen des Auditorats können auf Beschluss der
Hauptauditoren physisch oder digital abgehalten werden. Hauptauditoren physisch oder digital abgehalten werden.
Die physischen Versammlungen finden in Räumlichkeiten statt, die von Die physischen Versammlungen finden in Räumlichkeiten statt, die von
der Nationalen Kammer zur Verfügung gestellt werden. der Nationalen Kammer zur Verfügung gestellt werden.
Art. 19 - Das Auditorat tritt im Hinblick auf die Einhaltung der Art. 19 - Das Auditorat tritt im Hinblick auf die Einhaltung der
gesetzlichen Fristen regelmäßig und mindestens einmal im Monat gesetzlichen Fristen regelmäßig und mindestens einmal im Monat
zusammen. zusammen.
Art. 20 - Die Hauptauditoren der beiden Abteilungen erstellen zusammen Art. 20 - Die Hauptauditoren der beiden Abteilungen erstellen zusammen
mit dem Sekretariat die Tagesordnung für jede Versammlung und den mit dem Sekretariat die Tagesordnung für jede Versammlung und den
Bericht. Dieser Bericht wird auf der nächstfolgenden Versammlung Bericht. Dieser Bericht wird auf der nächstfolgenden Versammlung
gebilligt. gebilligt.
Art. 21 - Die Versammlungen des Auditorats finden in geschlossener Art. 21 - Die Versammlungen des Auditorats finden in geschlossener
Gesellschaft statt und sind nicht für die Öffentlichkeit zugänglich. Gesellschaft statt und sind nicht für die Öffentlichkeit zugänglich.
Die Verhandlungen sind streng vertraulich. Die Verhandlungen sind streng vertraulich.
Zuteilung der Akten Zuteilung der Akten
Art. 22 - Der Hauptauditor bestimmt für jede Akte in Disziplinarsachen Art. 22 - Der Hauptauditor bestimmt für jede Akte in Disziplinarsachen
einen verantwortlichen Auditor. Bei dieser Bestimmung werden einen verantwortlichen Auditor. Bei dieser Bestimmung werden
eventuelle Unvereinbarkeiten auf beruflicher, territorialer oder eventuelle Unvereinbarkeiten auf beruflicher, territorialer oder
menschlicher Ebene berücksichtigt. menschlicher Ebene berücksichtigt.
Art. 23 - Ein Auditor darf nicht für eine Akte bestimmt werden, in der Art. 23 - Ein Auditor darf nicht für eine Akte bestimmt werden, in der
er direkt oder indirekt, persönlich oder gesellschaftsrechtlich ein er direkt oder indirekt, persönlich oder gesellschaftsrechtlich ein
Interesse hat oder betroffen ist. Interesse hat oder betroffen ist.
Ein Auditor darf nicht für eine Akte bestimmt werden, in der es Ein Auditor darf nicht für eine Akte bestimmt werden, in der es
irgendein Element gibt, aufgrund dessen seine Unparteilichkeit in irgendein Element gibt, aufgrund dessen seine Unparteilichkeit in
Frage gestellt werden könnte. Frage gestellt werden könnte.
In diesen Fällen setzt der Auditor die anderen Auditoren seiner In diesen Fällen setzt der Auditor die anderen Auditoren seiner
Abteilung unverzüglich davon in Kenntnis. Der betreffende Auditor wird Abteilung unverzüglich davon in Kenntnis. Der betreffende Auditor wird
entweder nicht bestimmt oder ersetzt. entweder nicht bestimmt oder ersetzt.
Art. 24 - Der Auditor erstellt für jede ihm zugeteilte Akte einen Art. 24 - Der Auditor erstellt für jede ihm zugeteilte Akte einen
Bericht und eine Stellungnahme. Bericht und eine Stellungnahme.
Art. 25 - Wenn das Auditorat beschließt, eine Verfolgung vor dem Art. 25 - Wenn das Auditorat beschließt, eine Verfolgung vor dem
Disziplinarrat einzuleiten, tritt jeder Auditor für die ihm Disziplinarrat einzuleiten, tritt jeder Auditor für die ihm
zugeteilten Akten auf. Er kann durch einen anderen Auditor der zugeteilten Akten auf. Er kann durch einen anderen Auditor der
zuständigen Abteilung auf der Grundlage des Prinzips der Einheit der zuständigen Abteilung auf der Grundlage des Prinzips der Einheit der
mit der Verfolgung beauftragten Behörde ersetzt werden. mit der Verfolgung beauftragten Behörde ersetzt werden.
Jahresbericht Jahresbericht
Art. 26 - Das Auditorat legt dem Direktionsausschuss jedes Jahr einen Art. 26 - Das Auditorat legt dem Direktionsausschuss jedes Jahr einen
Bericht über die praktische und administrative Arbeitsweise, das Bericht über die praktische und administrative Arbeitsweise, das
Arbeitsvolumen und die Erfahrungen vor, ohne dabei konkrete Akten oder Arbeitsvolumen und die Erfahrungen vor, ohne dabei konkrete Akten oder
Namen anzugeben. Dieser Bericht wird spätestens am 30. April für das Namen anzugeben. Dieser Bericht wird spätestens am 30. April für das
vorhergehende Jahr übermittelt. vorhergehende Jahr übermittelt.
TITEL V - Sekretariat TITEL V - Sekretariat
Art. 27 - Die Sekretariatsgeschäfte werden von Mitarbeitern Art. 27 - Die Sekretariatsgeschäfte werden von Mitarbeitern
wahrgenommen, die vom Direktionsausschuss unter Berücksichtigung der wahrgenommen, die vom Direktionsausschuss unter Berücksichtigung der
erforderlichen Qualifikationen und einer ausreichenden Anzahl erforderlichen Qualifikationen und einer ausreichenden Anzahl
Mitarbeiter für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Auditorats Mitarbeiter für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Auditorats
bestimmt werden. bestimmt werden.
Art. 28 - Das Sekretariat ist für die mit der Arbeit des Auditorats Art. 28 - Das Sekretariat ist für die mit der Arbeit des Auditorats
verbundene administrative Unterstützung im weitesten Sinne zuständig. verbundene administrative Unterstützung im weitesten Sinne zuständig.
Art. 29 - Das Sekretariat bewahrt in dem digitalen Werkzeug unter Art. 29 - Das Sekretariat bewahrt in dem digitalen Werkzeug unter
anderem Folgendes auf: anderem Folgendes auf:
- eingegangene Akten (laufende, abgeschlossene und bearbeitete), - eingegangene Akten (laufende, abgeschlossene und bearbeitete),
- Vergleichsregelungen der Notarkammern und des Auditorats, - Vergleichsregelungen der Notarkammern und des Auditorats,
- ergriffene präventive Maßnahmen, - ergriffene präventive Maßnahmen,
- Disziplinarurteile und -entscheide, - Disziplinarurteile und -entscheide,
- Archive. - Archive.
Art. 30 - Die Kommunikation zwischen dem Sekretariat und dem Auditorat Art. 30 - Die Kommunikation zwischen dem Sekretariat und dem Auditorat
sowie von den Notarkammern aus und mit den Notarkammern erfolgt über sowie von den Notarkammern aus und mit den Notarkammern erfolgt über
das digitale Werkzeug. das digitale Werkzeug.
Die Kommunikation mit Dritten und mit den Disziplinarbehörden erfolgt Die Kommunikation mit Dritten und mit den Disziplinarbehörden erfolgt
in Papier- oder digitaler Form oder über das digitale Werkzeug. in Papier- oder digitaler Form oder über das digitale Werkzeug.
TITEL VI - Kosten TITEL VI - Kosten
Art. 31 - Der Jahreshaushalt des Auditorats wird von der Art. 31 - Der Jahreshaushalt des Auditorats wird von der
Generalversammlung im Rahmen des Haushaltsplans festgelegt. Generalversammlung im Rahmen des Haushaltsplans festgelegt.
Art. 32 - Die Auditoren haben Anspruch auf eine Entschädigung und die Art. 32 - Die Auditoren haben Anspruch auf eine Entschädigung und die
Erstattung ihrer Fahrt- und Verwaltungskosten, wie vom Erstattung ihrer Fahrt- und Verwaltungskosten, wie vom
Direktionsausschuss im Rahmen des vorerwähnten Haushalts festgelegt. Direktionsausschuss im Rahmen des vorerwähnten Haushalts festgelegt.
Der Direktionsausschuss kann beschließen, diese Entschädigung auf der Der Direktionsausschuss kann beschließen, diese Entschädigung auf der
Grundlage eines Pauschalbetrags zu gewähren. Grundlage eines Pauschalbetrags zu gewähren.
Art. 33 - Die Nationale Kammer schließt die für die Auditoren im Art. 33 - Die Nationale Kammer schließt die für die Auditoren im
Rahmen der Ausübung ihres Mandats erforderlichen Versicherungen ab. Rahmen der Ausübung ihres Mandats erforderlichen Versicherungen ab.
TITEL VII - Schlussbestimmungen TITEL VII - Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung Übergangsbestimmung
Art. 34 - Zur Gewährleistung der Kontinuität des Auditorats wird bei Art. 34 - Zur Gewährleistung der Kontinuität des Auditorats wird bei
der erstmaligen Bildung des Auditorats in jeder Abteilung ein Auditor der erstmaligen Bildung des Auditorats in jeder Abteilung ein Auditor
für ein Jahr, ein zweiter für zwei Jahre und ein dritter für die für ein Jahr, ein zweiter für zwei Jahre und ein dritter für die
reguläre Amtszeit von drei Jahren gewählt. Zu diesem Zweck bestimmt reguläre Amtszeit von drei Jahren gewählt. Zu diesem Zweck bestimmt
der Direktionsausschuss die Dauer des Mandats jedes vorgeschlagenen der Direktionsausschuss die Dauer des Mandats jedes vorgeschlagenen
Auditors. Auditors.
Inkrafttreten Inkrafttreten
Art. 35 - Vorliegende Geschäftsordnung tritt am Tag der Art. 35 - Vorliegende Geschäftsordnung tritt am Tag der
Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zu ihrer Billigung im Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zu ihrer Billigung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2023 zur Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2023 zur
Festlegung des Datums des Inkrafttretens von Artikel 61 des Gesetzes Festlegung des Datums des Inkrafttretens von Artikel 61 des Gesetzes
vom 22. November 2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1803 vom 22. November 2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1803
zur Organisierung des Notariats und zur Einführung eines zur Organisierung des Notariats und zur Einführung eines
Disziplinarrats für Notare und Gerichtsvollzieher in das Disziplinarrats für Notare und Gerichtsvollzieher in das
Gerichtsgesetzbuch und verschiedener Bestimmungen und zur Billigung Gerichtsgesetzbuch und verschiedener Bestimmungen und zur Billigung
der von der Nationalen Notarkammer erstellten Geschäftsordnung des der von der Nationalen Notarkammer erstellten Geschäftsordnung des
Auditorats bei der Nationalen Notarkammer beigefügt zu werden Auditorats bei der Nationalen Notarkammer beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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