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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/10/2008
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Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 8 février 2001 portant exécution de la loi du 24 mars 1999 organisant les relations entre les autorités publiques et les organisations syndicales du personnel des services de police. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 februari 2001 tot uitvoering van de wet van 24 maart 1999 tot regeling van de betrekkingen tussen de overheid en de vakverenigingen van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling
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12 OCTOBRE 2008. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal 12 OKTOBER 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk
du 8 février 2001 portant exécution de la loi du 24 mars 1999 besluit van 8 februari 2001 tot uitvoering van de wet van 24 maart
organisant les relations entre les autorités publiques et les 1999 tot regeling van de betrekkingen tussen de overheid en de
organisations syndicales du personnel des services de police. - vakverenigingen van het personeel van de politiediensten. - Duitse
Traduction allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 12 octobre 2008 portant modification de l'arrêté besluit van 12 oktober 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit
royal du 8 février 2001 portant exécution de la loi du 24 mars 1999 van 8 februari 2001 tot uitvoering van de wet van 24 maart 1999 tot
organisant les relations entre les autorités publiques et les
organisations syndicales du personnel des services de police (Moniteur regeling van de betrekkingen tussen de overheid en de vakverenigingen
belge du 3 novembre 2008). van het personeel van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 3
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction november 2008). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
12. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 12. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 8. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März Erlasses vom 8. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März
1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden
und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben,
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, einen Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, einen
Basiskonzertierungsausschuss für die Personalmitglieder der Basiskonzertierungsausschuss für die Personalmitglieder der
integrierten Polizei einzuführen, die der VoG Sozialdienst der integrierten Polizei einzuführen, die der VoG Sozialdienst der
integrierten Polizei zur Verfügung gestellt werden. integrierten Polizei zur Verfügung gestellt werden.
Obwohl das Gesetz vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen Obwohl das Gesetz vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen
zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen
des Personals der Polizeidienste allgemein auf alle Personalmitglieder des Personals der Polizeidienste allgemein auf alle Personalmitglieder
der Polizeidienste, ungeachtet des Ortes der Beschäftigung, zur der Polizeidienste, ungeachtet des Ortes der Beschäftigung, zur
Anwendung kommt und trotz der Tatsache, dass bereits eine ähnliche Anwendung kommt und trotz der Tatsache, dass bereits eine ähnliche
Regelung durch Königlichen Erlass vom 19. April 2005 für die Regelung durch Königlichen Erlass vom 19. April 2005 für die
anerkannten Polizeischulen, darunter einige VoGs, ausgearbeitet worden anerkannten Polizeischulen, darunter einige VoGs, ausgearbeitet worden
ist, ist die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates in ihrem Gutachten ist, ist die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates in ihrem Gutachten
Nr. 43.101/2 vom 6. Juni 2007 der Meinung, dass mit dem Entwurf eines Nr. 43.101/2 vom 6. Juni 2007 der Meinung, dass mit dem Entwurf eines
Königlichen Erlasses durch die Schaffung eines Königlichen Erlasses durch die Schaffung eines
Basiskonzertierungsausschusses für die Personalmitglieder der Basiskonzertierungsausschusses für die Personalmitglieder der
integrierten Polizei, die der VoG Sozialdienst der integrierten integrierten Polizei, die der VoG Sozialdienst der integrierten
Polizei zur Verfügung gestellt werden, die dem König durch Artikel 9 Polizei zur Verfügung gestellt werden, die dem König durch Artikel 9
Absatz 1 des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen Absatz 1 des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen
zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen
des Personals der Polizeidienste erteilte Befugnis überschritten wird. des Personals der Polizeidienste erteilte Befugnis überschritten wird.
Die Regierung wird daher, um diesem Gutachten des Staatsrates Folge zu Die Regierung wird daher, um diesem Gutachten des Staatsrates Folge zu
leisten, die Rechtsgrundlage für den vorliegenden Entwurf eines leisten, die Rechtsgrundlage für den vorliegenden Entwurf eines
Erlasses durch eine nachfolgende gesetzgebende Initiative Erlasses durch eine nachfolgende gesetzgebende Initiative
verdeutlichen. verdeutlichen.
So weit, Sire, die Erläuterungen zu diesem Erlass. So weit, Sire, die Erläuterungen zu diesem Erlass.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die getreuen und ehrerbietigen Diener die getreuen und ehrerbietigen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister des Innern, Der Vizepremierminister und Minister des Innern,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz, Der Vizepremierminister und Minister der Justiz,
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
12. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 12. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 8. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März Erlasses vom 8. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März
1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden
und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen
zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen
des Personals der Polizeidienste, der Artikel 8 und 9; des Personals der Polizeidienste, der Artikel 8 und 9;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 zur Ausführung
des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen
den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des
Personals der Polizeidienste; Personals der Polizeidienste;
Aufgrund des Protokolls Nr. 195/9 vom 20. Dezember 2006 des Aufgrund des Protokolls Nr. 195/9 vom 20. Dezember 2006 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 11. Oktober 2006; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 11. Oktober 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. November 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. November 2006;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 31. Januar 2007; vom 31. Januar 2007;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14.
März 2007; März 2007;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.101/2 des Staatsrates vom 6. Juni 2007, Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.101/2 des Staatsrates vom 6. Juni 2007,
abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 Artikel 1 - Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001
zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der
Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den
Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste wird Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste wird
durch folgenden Absatz ergänzt: durch folgenden Absatz ergänzt:
« Für die in Artikel 9 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 9. « Für die in Artikel 9 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 9.
Dezember 2002 zur Schaffung eines Sozialdienstes bei dem auf zwei Dezember 2002 zur Schaffung eines Sozialdienstes bei dem auf zwei
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienst erwähnten Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienst erwähnten
Personalmitglieder wird ein nach der Anlage zum vorliegenden Erlass Personalmitglieder wird ein nach der Anlage zum vorliegenden Erlass
nummerierter Basiskonzertierungsausschuss geschaffen. » nummerierter Basiskonzertierungsausschuss geschaffen. »
Art. 2 - Artikel 37 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz Art. 2 - Artikel 37 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Der Minister bestimmt auf Vorschlag des Verwaltungsrates der « Der Minister bestimmt auf Vorschlag des Verwaltungsrates der
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht Sozialdienst bei dem auf zwei Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht Sozialdienst bei dem auf zwei
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienst den Vorsitzenden und Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienst den Vorsitzenden und
die Mitglieder der Vertretung der Behörde sowie ihre Stellvertreter die Mitglieder der Vertretung der Behörde sowie ihre Stellvertreter
für den in Artikel 34 Absatz 5 erwähnten Basiskonzertierungsausschuss. für den in Artikel 34 Absatz 5 erwähnten Basiskonzertierungsausschuss.
» »
Art. 3 - Die Anlage zum selben Königlichen Erlass wird wie folgt Art. 3 - Die Anlage zum selben Königlichen Erlass wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
« BASISKONZERTIERUNGSAUSSCHUSS VoG SSD GPI 209 ». « BASISKONZERTIERUNGSAUSSCHUSS VoG SSD GPI 209 ».
Art. 4 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz sind, Art. 4 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Brüssel, den 12. Oktober 2008 Brüssel, den 12. Oktober 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern, Der Vizepremierminister und Minister des Innern,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz, Der Vizepremierminister und Minister der Justiz,
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
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