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| Arrêté royal déterminant le brevet de direction requis pour la promotion au grade de commissaire divisionnaire de police. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot bepaling van het directiebrevet dat vereist is voor de bevordering tot de graad van hoofdcommissaris van politie. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 12 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal déterminant le brevet de direction | 12 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot bepaling van het |
| requis pour la promotion au grade de commissaire divisionnaire de | directiebrevet dat vereist is voor de bevordering tot de graad van |
| police. - Traduction allemande | hoofdcommissaris van politie. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 12 octobre 2006 déterminant le brevet de direction | besluit van 12 oktober 2006 tot bepaling van het directiebrevet dat |
| requis pour la promotion au grade de commissaire divisionnaire de | vereist is voor de bevordering tot de graad van hoofdcommissaris van |
| police (Moniteur belge du 26 octobre 2006). | politie (Belgisch Staatsblad van 26 oktober 2006). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
| exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
| institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
| l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
| de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
| INNERES | INNERES |
| 12. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung | 12. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung |
| des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars | des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars |
| erforderlichen Direktionsbrevets | erforderlichen Direktionsbrevets |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen | Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen |
| Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur | Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur |
| Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, | Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, |
| insbesondere des Artikels 32; | insbesondere des Artikels 32; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 26. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 26. |
| November 2004; | November 2004; |
| Aufgrund des Protokolls Nr. 134 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 134 des Verhandlungsausschusses für die |
| Polizeidienste vom 19. Januar 2005; | Polizeidienste vom 19. Januar 2005; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. |
| März 2006; | März 2006; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen |
| Dienstes vom 28. September 2005; | Dienstes vom 28. September 2005; |
| Aufgrund der Gutachten Nr. 32.941/2, 40.083/2 und 40.883/2/V des | Aufgrund der Gutachten Nr. 32.941/2, 40.083/2 und 40.883/2/V des |
| Staatsrates vom 13. Mai 2002, 12. April 2006 beziehungsweise 8. August | Staatsrates vom 13. Mai 2002, 12. April 2006 beziehungsweise 8. August |
| 2006; | 2006; |
| In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
| ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und | ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und |
| dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass | dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass |
| sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; | sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des |
| Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat |
| darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. « Gesetz vom 26. April 2002 »: das Gesetz vom 26. April 2002 über | 1. « Gesetz vom 26. April 2002 »: das Gesetz vom 26. April 2002 über |
| die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der |
| Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen |
| über die Polizeidienste, | über die Polizeidienste, |
| 2. « PHK »: Polizeihauptkommissar, | 2. « PHK »: Polizeihauptkommissar, |
| 3. « Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der | 3. « Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der |
| Managementfähigkeiten »: die Gesamtheit der Prüfungen, mit denen | Managementfähigkeiten »: die Gesamtheit der Prüfungen, mit denen |
| ermittelt wird, inwiefern ein Bewerber für die Ausübung eines Amtes | ermittelt wird, inwiefern ein Bewerber für die Ausübung eines Amtes |
| als höherer Offizier in den Polizeidiensten geeignet ist, | als höherer Offizier in den Polizeidiensten geeignet ist, |
| 4. « PHK-Beförderungsausbildung »: die Beförderungsausbildung zur | 4. « PHK-Beförderungsausbildung »: die Beförderungsausbildung zur |
| Erlangung des Direktionsbrevets, | Erlangung des Direktionsbrevets, |
| 5. « Bewerber »: den Offizier, der am Verfahren zur Zulassung zur | 5. « Bewerber »: den Offizier, der am Verfahren zur Zulassung zur |
| PHK-Beförderungsausbildung teilnimmt, | PHK-Beförderungsausbildung teilnimmt, |
| 6. « Kursteilnehmer »: den Offizier, der zur | 6. « Kursteilnehmer »: den Offizier, der zur |
| PHK-Beförderungsausbildung zugelassen ist, | PHK-Beförderungsausbildung zugelassen ist, |
| 7. « Praktikant »: den Offizier, der im Rahmen der | 7. « Praktikant »: den Offizier, der im Rahmen der |
| PHK-Beförderungsausbildung Praktika absolviert, | PHK-Beförderungsausbildung Praktika absolviert, |
| 8. « Prüfungsausschuss »: den in Artikel 7 erwähnten | 8. « Prüfungsausschuss »: den in Artikel 7 erwähnten |
| Prüfungsausschuss, | Prüfungsausschuss, |
| 9. « Generaldirektion »: die in Artikel 7 Nr. 4 des Königlichen | 9. « Generaldirektion »: die in Artikel 7 Nr. 4 des Königlichen |
| Erlasses vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und die | Erlasses vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und die |
| Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnte Generaldirektion des | Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnte Generaldirektion des |
| Personals, | Personals, |
| 10. « Generalinspektion »: die Generalinspektion der föderalen Polizei | 10. « Generalinspektion »: die Generalinspektion der föderalen Polizei |
| und der lokalen Polizei, | und der lokalen Polizei, |
| 11. « Direktionsbrevet »: das in Artikel 32 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. | 11. « Direktionsbrevet »: das in Artikel 32 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. |
| April 2002 erwähnte Direktionsbrevet. | April 2002 erwähnte Direktionsbrevet. |
| Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die Personalmitglieder des | Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die Personalmitglieder des |
| Offizierskaders des Einsatzkaders der Polizeidienste anwendbar. | Offizierskaders des Einsatzkaders der Polizeidienste anwendbar. |
| KAPITEL II - Bewerbung | KAPITEL II - Bewerbung |
| Art. 3 - Der Minister des Innern beauftragt die Generaldirektion, die | Art. 3 - Der Minister des Innern beauftragt die Generaldirektion, die |
| PHK-Beförderungsausbildung entsprechend dem von ihm gebilligten | PHK-Beförderungsausbildung entsprechend dem von ihm gebilligten |
| jeweiligen Bedarf des Kaders zu organisieren. | jeweiligen Bedarf des Kaders zu organisieren. |
| Art. 4 - Mindestens vier Monate vor der Organisation der | Art. 4 - Mindestens vier Monate vor der Organisation der |
| PHK-Beförderungsausbildung erlässt die Generaldirektion einen Aufruf | PHK-Beförderungsausbildung erlässt die Generaldirektion einen Aufruf |
| an die Bewerber für die PHK-Beförderungsausbildung unter Angabe: | an die Bewerber für die PHK-Beförderungsausbildung unter Angabe: |
| 1. des äussersten Datums für die Einreichung der Bewerbungen, | 1. des äussersten Datums für die Einreichung der Bewerbungen, |
| 2. der in Artikel 5 erwähnten Zulassungsbedingungen. | 2. der in Artikel 5 erwähnten Zulassungsbedingungen. |
| Die Bewerbungen müssen bei der Generaldirektion eingereicht werden. | Die Bewerbungen müssen bei der Generaldirektion eingereicht werden. |
| KAPITEL III - Zulassungsbedingungen | KAPITEL III - Zulassungsbedingungen |
| Art. 5 - Um zur PHK-Beförderungsausbildung zugelassen zu werden, muss | Art. 5 - Um zur PHK-Beförderungsausbildung zugelassen zu werden, muss |
| der Bewerber: | der Bewerber: |
| 1. ein Dienstalter von mindestens sieben Jahren im Offizierskader | 1. ein Dienstalter von mindestens sieben Jahren im Offizierskader |
| aufweisen, | aufweisen, |
| 2. Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das mindestens | 2. Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das mindestens |
| gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der | gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der |
| Stufe A in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, wie sie in | Stufe A in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, wie sie in |
| Anlage I zum Königlicher Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des | Anlage I zum Königlicher Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des |
| Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind, mit Ausnahme der | Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind, mit Ausnahme der |
| Diplome, die nach Abschluss einer von einer Polizeischule erteilten | Diplome, die nach Abschluss einer von einer Polizeischule erteilten |
| Grundausbildung erlangt werden, | Grundausbildung erlangt werden, |
| 3. vom Prüfungsausschuss für geeignet befunden worden sein auf der | 3. vom Prüfungsausschuss für geeignet befunden worden sein auf der |
| Grundlage: | Grundlage: |
| a) der in Artikel 16 erwähnten Prüfung der beruflichen Fähigkeiten, | a) der in Artikel 16 erwähnten Prüfung der beruflichen Fähigkeiten, |
| b) der in Artikel 17 erwähnten Stellungnahme über das Potenzial des | b) der in Artikel 17 erwähnten Stellungnahme über das Potenzial des |
| Bewerbers, die Funktion eines Hauptkommissars auszuüben, | Bewerbers, die Funktion eines Hauptkommissars auszuüben, |
| c) des in Artikel 23 erwähnten Auswahlinterviews. | c) des in Artikel 23 erwähnten Auswahlinterviews. |
| Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen müssen am äussersten | Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen müssen am äussersten |
| Datum der Einreichung der Bewerbungen erfüllt sein. | Datum der Einreichung der Bewerbungen erfüllt sein. |
| KAPITEL IV - Prüfungsausschuss | KAPITEL IV - Prüfungsausschuss |
| Art. 6 - Der Prüfungsausschuss entscheidet über: | Art. 6 - Der Prüfungsausschuss entscheidet über: |
| 1. die Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung, | 1. die Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung, |
| 2. das Bestehen oder das Nichtbestehen bei der | 2. das Bestehen oder das Nichtbestehen bei der |
| PHK-Beförderungsausbildung. | PHK-Beförderungsausbildung. |
| Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei | Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei |
| Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. | Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. |
| Art. 7 - Der Prüfungsausschuss setzt sich aus folgenden Personen | Art. 7 - Der Prüfungsausschuss setzt sich aus folgenden Personen |
| zusammen: | zusammen: |
| 1. dem Generalinspektor der Generalinspektion oder einem der von ihm | 1. dem Generalinspektor der Generalinspektion oder einem der von ihm |
| bestimmten beigeordneten Generalinspektoren, Vorsitzender, | bestimmten beigeordneten Generalinspektoren, Vorsitzender, |
| 2. dem Generaldirektor der Generaldirektion oder seinem von ihm | 2. dem Generaldirektor der Generaldirektion oder seinem von ihm |
| bestimmten Stellvertreter, | bestimmten Stellvertreter, |
| 3. zwei Polizeihauptkommissaren der föderalen Polizei oder ihren vom | 3. zwei Polizeihauptkommissaren der föderalen Polizei oder ihren vom |
| Generalkommissar bestimmten Stellvertretern, | Generalkommissar bestimmten Stellvertretern, |
| 4. drei Polizeihauptkommissaren der lokalen Polizei oder ihren vom | 4. drei Polizeihauptkommissaren der lokalen Polizei oder ihren vom |
| ständigen Ausschuss für die lokale Polizei bestimmten Stellvertretern. | ständigen Ausschuss für die lokale Polizei bestimmten Stellvertretern. |
| Der Generaldirektor der Generaldirektion beziehungsweise sein | Der Generaldirektor der Generaldirektion beziehungsweise sein |
| Stellvertreter wacht darüber, dass die Sekretariatsgeschäfte des | Stellvertreter wacht darüber, dass die Sekretariatsgeschäfte des |
| Prüfungsausschusses wahrgenommen werden. | Prüfungsausschusses wahrgenommen werden. |
| Art. 8 - Der Bewerber, der der Auffassung ist, dass er einen | Art. 8 - Der Bewerber, der der Auffassung ist, dass er einen |
| Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches | Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches |
| gegen ein Mitglied des Prüfungsausschusses geltend machen kann, oder | gegen ein Mitglied des Prüfungsausschusses geltend machen kann, oder |
| der der Auffassung ist, dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses ihn | der der Auffassung ist, dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses ihn |
| unmöglich unparteiisch bewerten kann, muss dieses Mitglied des | unmöglich unparteiisch bewerten kann, muss dieses Mitglied des |
| Prüfungsausschusses ablehnen, bevor die Entscheidung über die | Prüfungsausschusses ablehnen, bevor die Entscheidung über die |
| Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung getroffen wird, es sei denn, | Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung getroffen wird, es sei denn, |
| der Ablehnungsgrund ist später entstanden. | der Ablehnungsgrund ist später entstanden. |
| Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss die Ablehnung durch einen mit | Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss die Ablehnung durch einen mit |
| Gründen versehenen Antrag beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses | Gründen versehenen Antrag beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses |
| oder, wenn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses abgelehnt wird, | oder, wenn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses abgelehnt wird, |
| beim Minister des Innern beantragt werden. | beim Minister des Innern beantragt werden. |
| Nachdem das Personalmitglied, das das Mitglied des Prüfungsausschusses | Nachdem das Personalmitglied, das das Mitglied des Prüfungsausschusses |
| ablehnt, und das abgelehnte Mitglied des Prüfungsausschusses ihren | ablehnt, und das abgelehnte Mitglied des Prüfungsausschusses ihren |
| Standpunkt dargelegt haben, trifft der Vorsitzende des | Standpunkt dargelegt haben, trifft der Vorsitzende des |
| Prüfungsausschusses oder gegebenenfalls der Minister des Innern eine | Prüfungsausschusses oder gegebenenfalls der Minister des Innern eine |
| Entscheidung. Er bringt den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und | Entscheidung. Er bringt den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und |
| dem Personalmitglied, das das Mitglied des Prüfungsausschusses | dem Personalmitglied, das das Mitglied des Prüfungsausschusses |
| ablehnt, seine Entscheidung zur Kenntnis. Gegebenenfalls bestimmt er | ablehnt, seine Entscheidung zur Kenntnis. Gegebenenfalls bestimmt er |
| den Stellvertreter. | den Stellvertreter. |
| KAPITEL V - Auswahlverfahren für die Zulassung zur | KAPITEL V - Auswahlverfahren für die Zulassung zur |
| PHK-Beförderungsausbildung | PHK-Beförderungsausbildung |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Art. 9 - Die Generaldirektion überprüft, ob der Bewerber die in | Art. 9 - Die Generaldirektion überprüft, ob der Bewerber die in |
| Artikel 5 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erwähnten Zulassungsbedingungen | Artikel 5 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erwähnten Zulassungsbedingungen |
| erfüllt. | erfüllt. |
| Art. 10 - Den Bewerbern, die die in Artikel 9 erwähnten Bedingungen | Art. 10 - Den Bewerbern, die die in Artikel 9 erwähnten Bedingungen |
| nicht erfüllen, teilt die Generaldirektion die Gründe für die | nicht erfüllen, teilt die Generaldirektion die Gründe für die |
| Unzulässigkeit ihrer Bewerbung mit. | Unzulässigkeit ihrer Bewerbung mit. |
| Art. 11 - Wenn die Zahl der Bewerber, die die in Artikel 9 erwähnten | Art. 11 - Wenn die Zahl der Bewerber, die die in Artikel 9 erwähnten |
| Bedingungen erfüllen, mehr als zweieinhalb mal den gemäss Artikel 3 | Bedingungen erfüllen, mehr als zweieinhalb mal den gemäss Artikel 3 |
| bestimmten Bedarf pro Sprachrolle beträgt, beauftragt die | bestimmten Bedarf pro Sprachrolle beträgt, beauftragt die |
| Generaldirektion den Direktor der Direktion der Anwerbung und der | Generaldirektion den Direktor der Direktion der Anwerbung und der |
| Auswahl der Generaldirektion, eine Auswahlprüfung in Form einer | Auswahl der Generaldirektion, eine Auswahlprüfung in Form einer |
| Prüfung im Wettbewerbsverfahren zu organisieren. | Prüfung im Wettbewerbsverfahren zu organisieren. |
| Die in Absatz 1 erwähnte Auswahlprüfung besteht aus einer Prüfung über | Die in Absatz 1 erwähnte Auswahlprüfung besteht aus einer Prüfung über |
| die allgemeinen Berufskenntnisse, wobei den Bewerbern die zu kennenden | die allgemeinen Berufskenntnisse, wobei den Bewerbern die zu kennenden |
| Lehrstoffe vorab mitgeteilt werden. | Lehrstoffe vorab mitgeteilt werden. |
| Art. 12 - Erfolgreicher Teilnehmer an der in Artikel 11 erwähnten | Art. 12 - Erfolgreicher Teilnehmer an der in Artikel 11 erwähnten |
| Auswahlprüfung ist derjenige, dessen Ergebnisse über dem Mittelwert | Auswahlprüfung ist derjenige, dessen Ergebnisse über dem Mittelwert |
| der Bezugsbevölkerung oder weniger als eine Standardabweichung unter | der Bezugsbevölkerung oder weniger als eine Standardabweichung unter |
| dem Mittelwert liegen. | dem Mittelwert liegen. |
| Die Bewerber werden in der Reihenfolge der erzielten Ergebnisse | Die Bewerber werden in der Reihenfolge der erzielten Ergebnisse |
| eingestuft. Bei gleichen Ergebnissen werden die Bewerber gemäss | eingestuft. Bei gleichen Ergebnissen werden die Bewerber gemäss |
| Artikel II.I.7 und Artikel II.I.8 RSPol eingestuft. | Artikel II.I.7 und Artikel II.I.8 RSPol eingestuft. |
| Art. 13 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der | Art. 13 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der |
| Generaldirektion übermittelt der Generaldirektion die Ergebnisse der | Generaldirektion übermittelt der Generaldirektion die Ergebnisse der |
| in Artikel 11 erwähnten Auswahlprüfung. | in Artikel 11 erwähnten Auswahlprüfung. |
| Art. 14 - Die Generaldirektion erstellt daraufhin die Reihenfolge und | Art. 14 - Die Generaldirektion erstellt daraufhin die Reihenfolge und |
| informiert die Bewerber und den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses | informiert die Bewerber und den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses |
| darüber. | darüber. |
| Art. 15 - Der Prüfungsausschuss überprüft in absteigender Reihenfolge | Art. 15 - Der Prüfungsausschuss überprüft in absteigender Reihenfolge |
| und bis der in Artikel 3 erwähnte Bedarf erfüllt ist, ob die Bewerber | und bis der in Artikel 3 erwähnte Bedarf erfüllt ist, ob die Bewerber |
| auf der Grundlage der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Angaben | auf der Grundlage der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Angaben |
| geeignet sind. | geeignet sind. |
| Zu diesem Zweck übermittelt die Generaldirektion ihm von Amts wegen | Zu diesem Zweck übermittelt die Generaldirektion ihm von Amts wegen |
| oder auf sein Ersuchen hin die erforderlichen Bewerbungsakten. | oder auf sein Ersuchen hin die erforderlichen Bewerbungsakten. |
| Abschnitt 2 - Berufliche Fähigkeiten | Abschnitt 2 - Berufliche Fähigkeiten |
| Art. 16 - Die Prüfung der beruflichen Fähigkeiten ist gestützt auf: | Art. 16 - Die Prüfung der beruflichen Fähigkeiten ist gestützt auf: |
| 1. die Personalakte des Bewerbers, | 1. die Personalakte des Bewerbers, |
| 2. die Laufbahnentwicklung. | 2. die Laufbahnentwicklung. |
| Abschnitt 3 - Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der | Abschnitt 3 - Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der |
| Managementfähigkeiten | Managementfähigkeiten |
| Art. 17 - Nachdem der Bewerber an den in Artikel 19 erwähnten | Art. 17 - Nachdem der Bewerber an den in Artikel 19 erwähnten |
| Prüfungen teilgenommen hat, gibt eine Kommission dem Prüfungsausschuss | Prüfungen teilgenommen hat, gibt eine Kommission dem Prüfungsausschuss |
| eine Stellungnahme ab über das Potenzial des Bewerbers, die Funktion | eine Stellungnahme ab über das Potenzial des Bewerbers, die Funktion |
| des Hauptkommissars auszuüben. | des Hauptkommissars auszuüben. |
| Unbeschadet der Verantwortlichkeiten und der Aufträge, die der | Unbeschadet der Verantwortlichkeiten und der Aufträge, die der |
| Minister des Innern gemeinsam mit dem Minister des Öffentlichen | Minister des Innern gemeinsam mit dem Minister des Öffentlichen |
| Dienstes dem Auswahlbüro der Föderalverwaltung (SELOR) anvertraut, | Dienstes dem Auswahlbüro der Föderalverwaltung (SELOR) anvertraut, |
| setzt sich die in Absatz 1 erwähnte Kommission aus folgenden Personen | setzt sich die in Absatz 1 erwähnte Kommission aus folgenden Personen |
| zusammen: | zusammen: |
| 1. dem Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der | 1. dem Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der |
| Generaldirektion oder seinem von ihm bestimmten Stellvertreter, | Generaldirektion oder seinem von ihm bestimmten Stellvertreter, |
| Vorsitzender, | Vorsitzender, |
| 2. mindestens zwei Beisitzern. | 2. mindestens zwei Beisitzern. |
| Art. 18 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der | Art. 18 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der |
| Generaldirektion bestimmt die Beisitzer unter den Mitgliedern des | Generaldirektion bestimmt die Beisitzer unter den Mitgliedern des |
| Einsatzkaders der Polizeidienste, die den Dienstgrad eines | Einsatzkaders der Polizeidienste, die den Dienstgrad eines |
| Polizeihauptkommissars innehaben und die die Ausbildung als Beisitzer | Polizeihauptkommissars innehaben und die die Ausbildung als Beisitzer |
| absolviert haben. Er bestimmt eine gleiche Anzahl Beisitzer der | absolviert haben. Er bestimmt eine gleiche Anzahl Beisitzer der |
| föderalen und der lokalen Polizei. | föderalen und der lokalen Polizei. |
| Art. 19 - Die Kommission gibt ihre Stellungnahme auf der Grundlage der | Art. 19 - Die Kommission gibt ihre Stellungnahme auf der Grundlage der |
| Bewertung der Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der | Bewertung der Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der |
| Managementfähigkeiten ab. Diese Prüfungen umfassen: | Managementfähigkeiten ab. Diese Prüfungen umfassen: |
| 1. einen Persönlichkeitsfragebogen, | 1. einen Persönlichkeitsfragebogen, |
| 2. Simulationsübungen, | 2. Simulationsübungen, |
| 3. ein Interview. | 3. ein Interview. |
| Die in Absatz 1 erwähnte Bewertung wird in einen mit Gründen | Die in Absatz 1 erwähnte Bewertung wird in einen mit Gründen |
| versehenen Bericht aufgenommen. | versehenen Bericht aufgenommen. |
| Art. 20 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der | Art. 20 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der |
| Generaldirektion organisiert die Prüfungen zur Einschätzung des | Generaldirektion organisiert die Prüfungen zur Einschätzung des |
| Potenzials und der Managementfähigkeiten. | Potenzials und der Managementfähigkeiten. |
| Art. 21 - Der Vorsitzende der Kommission übermittelt dem Vorsitzenden | Art. 21 - Der Vorsitzende der Kommission übermittelt dem Vorsitzenden |
| des Prüfungsausschusses die Stellungnahme. | des Prüfungsausschusses die Stellungnahme. |
| Art. 22 - Der Bewerber, der in Anwendung von Artikel 25 Absatz 2 bei | Art. 22 - Der Bewerber, der in Anwendung von Artikel 25 Absatz 2 bei |
| einer vorherigen Auswahl für geeignet befunden worden ist oder der in | einer vorherigen Auswahl für geeignet befunden worden ist oder der in |
| Anwendung von Artikel 27 Absatz 2 eine günstige Note erhalten hat, ist | Anwendung von Artikel 27 Absatz 2 eine günstige Note erhalten hat, ist |
| endgültig von den Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der | endgültig von den Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der |
| Managementfähigkeiten befreit. | Managementfähigkeiten befreit. |
| Abschnitt 4 - Interview | Abschnitt 4 - Interview |
| Art. 23 - Der Prüfungsausschuss lädt den Bewerber zu einem Interview | Art. 23 - Der Prüfungsausschuss lädt den Bewerber zu einem Interview |
| vor, bei dem er beurteilt, ob der Bewerber dem für die Ausübung der | vor, bei dem er beurteilt, ob der Bewerber dem für die Ausübung der |
| Funktion eines Polizeihauptkommissars verlangten Profil entspricht. Er | Funktion eines Polizeihauptkommissars verlangten Profil entspricht. Er |
| fordert den Bewerber auf, an dem Tag und an dem Ort, die er bestimmt, | fordert den Bewerber auf, an dem Tag und an dem Ort, die er bestimmt, |
| vor ihm zu erscheinen. | vor ihm zu erscheinen. |
| Art. 24 - Vorbehaltlich höherer Gewalt wird der Bewerber bei | Art. 24 - Vorbehaltlich höherer Gewalt wird der Bewerber bei |
| Abwesenheit beim Interview von Amts wegen von der Auswahl | Abwesenheit beim Interview von Amts wegen von der Auswahl |
| ausgeschlossen. Der Prüfungsausschuss vermerkt die Abwesenheit in | ausgeschlossen. Der Prüfungsausschuss vermerkt die Abwesenheit in |
| einem Protokoll, das in zweifacher Ausfertigung erstellt wird und von | einem Protokoll, das in zweifacher Ausfertigung erstellt wird und von |
| dem ein Exemplar dem Bewerber entweder per Einschreiben oder gegen | dem ein Exemplar dem Bewerber entweder per Einschreiben oder gegen |
| Empfangsbestätigung notifiziert wird. | Empfangsbestätigung notifiziert wird. |
| KAPITEL VI - Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung | KAPITEL VI - Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung |
| Art. 25 - Die Abstimmung des Prüfungsausschusses über die Zulassung | Art. 25 - Die Abstimmung des Prüfungsausschusses über die Zulassung |
| zur PHK-Beförderungsausbildung ist geheim. | zur PHK-Beförderungsausbildung ist geheim. |
| Die Abstimmung führt zu einer Entscheidung mit der Note « geeignet » | Die Abstimmung führt zu einer Entscheidung mit der Note « geeignet » |
| oder « ungeeignet ». Die Note « ungeeignet » bedeutet, dass der | oder « ungeeignet ». Die Note « ungeeignet » bedeutet, dass der |
| Prüfungsausschuss den Bewerber nicht zur PHK-Beförderungsausbildung | Prüfungsausschuss den Bewerber nicht zur PHK-Beförderungsausbildung |
| zulässt. | zulässt. |
| Art. 26 - Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses informiert den | Art. 26 - Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses informiert den |
| Bewerber und gegebenenfalls den Korpschef beziehungsweise den | Bewerber und gegebenenfalls den Korpschef beziehungsweise den |
| Generalkommissar unverzüglich und schriftlich über die Entscheidung | Generalkommissar unverzüglich und schriftlich über die Entscheidung |
| des Prüfungsausschusses. | des Prüfungsausschusses. |
| Art. 27 - Für die Anwendung von Artikel 22 entscheidet der | Art. 27 - Für die Anwendung von Artikel 22 entscheidet der |
| Prüfungsausschuss über das Resultat der Prüfungen zur Einschätzung des | Prüfungsausschuss über das Resultat der Prüfungen zur Einschätzung des |
| Potenzials und der Managementfähigkeiten. | Potenzials und der Managementfähigkeiten. |
| Die in Absatz 1 erwähnte Abstimmung führt zu einer Entscheidung mit | Die in Absatz 1 erwähnte Abstimmung führt zu einer Entscheidung mit |
| der Note « günstig » oder « ungünstig ». | der Note « günstig » oder « ungünstig ». |
| KAPITEL VII - PHK-Beförderungsausbildung | KAPITEL VII - PHK-Beförderungsausbildung |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Art. 28 - Während der ganzen Dauer der PHK-Beförderungsausbildung wird | Art. 28 - Während der ganzen Dauer der PHK-Beförderungsausbildung wird |
| der Kursteilnehmer von der Pflicht zur Teilnahme an der | der Kursteilnehmer von der Pflicht zur Teilnahme an der |
| gehaltsgebundenen Weiterbildung befreit. | gehaltsgebundenen Weiterbildung befreit. |
| Abschnitt 2 - Ausbildungsprogramm | Abschnitt 2 - Ausbildungsprogramm |
| Art. 29 - Die PHK-Beförderungsausbildung ist eine Ausbildung, die sich | Art. 29 - Die PHK-Beförderungsausbildung ist eine Ausbildung, die sich |
| höchstens über zwei Ausbildungsjahre erstreckt, und umfasst Kurse an | höchstens über zwei Ausbildungsjahre erstreckt, und umfasst Kurse an |
| der in Artikel IV.II.27 RSPol erwähnten nationalen Offiziersschule mit | der in Artikel IV.II.27 RSPol erwähnten nationalen Offiziersschule mit |
| einer Gesamtdauer von mindestens 150 Stunden in folgenden Bereichen: | einer Gesamtdauer von mindestens 150 Stunden in folgenden Bereichen: |
| 1. Teil I: Leitung und Verwaltung: Rolle des Leiters, Integration in | 1. Teil I: Leitung und Verwaltung: Rolle des Leiters, Integration in |
| das interne und externe polizeiliche Umfeld, Entwicklung der | das interne und externe polizeiliche Umfeld, Entwicklung der |
| Strategie: mindestens 75 Stunden, | Strategie: mindestens 75 Stunden, |
| 2. Teil II: Leitung und Koordination von gerichtspolizeilichen und | 2. Teil II: Leitung und Koordination von gerichtspolizeilichen und |
| verwaltungspolizeilichen Einsätzen: mindestens 75 Stunden. | verwaltungspolizeilichen Einsätzen: mindestens 75 Stunden. |
| Der ständige Ausschuss für die lokale Polizei gibt eine vorherige | Der ständige Ausschuss für die lokale Polizei gibt eine vorherige |
| Stellungnahme über den Inhalt der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten | Stellungnahme über den Inhalt der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten |
| Ausbildungsteile ab. | Ausbildungsteile ab. |
| Art. 30 - Die Ausbildung umfasst zudem drei Praktika mit einer | Art. 30 - Die Ausbildung umfasst zudem drei Praktika mit einer |
| Mindestdauer von je 100 Stunden, jeweils bei der föderalen Polizei, | Mindestdauer von je 100 Stunden, jeweils bei der föderalen Polizei, |
| bei der lokalen Polizei sowie in Privatunternehmen und/oder | bei der lokalen Polizei sowie in Privatunternehmen und/oder |
| öffentlichen Einrichtungen. | öffentlichen Einrichtungen. |
| Art. 31 - Der Prüfungsausschuss bestimmt die Grundsätze für die | Art. 31 - Der Prüfungsausschuss bestimmt die Grundsätze für die |
| Organisation der Praktika. | Organisation der Praktika. |
| Art. 32 - Für jedes der drei Praktika erstellt der Praktikant einen | Art. 32 - Für jedes der drei Praktika erstellt der Praktikant einen |
| Tätigkeitsbericht gemäss der Vorlage in Anlage 1. | Tätigkeitsbericht gemäss der Vorlage in Anlage 1. |
| Art. 33 - Für jedes der drei Praktika ist der Praktikant Gegenstand | Art. 33 - Für jedes der drei Praktika ist der Praktikant Gegenstand |
| einer Bewertung durch einen Praktikumsleiter, der zu diesem Zweck am | einer Bewertung durch einen Praktikumsleiter, der zu diesem Zweck am |
| Ort des Praktikums bestimmt wird. Dazu erstellt der Praktikumsleiter | Ort des Praktikums bestimmt wird. Dazu erstellt der Praktikumsleiter |
| einen Praktikumsbericht gemäss der Vorlage in Anlage 2 und übermittelt | einen Praktikumsbericht gemäss der Vorlage in Anlage 2 und übermittelt |
| er diesen dann der nationalen Offiziersschule. | er diesen dann der nationalen Offiziersschule. |
| Art. 34 - Der Direktor der nationalen Offiziersschule ist für die | Art. 34 - Der Direktor der nationalen Offiziersschule ist für die |
| Organisation der PHK-Beförderungsausbildung verantwortlich. | Organisation der PHK-Beförderungsausbildung verantwortlich. |
| Abschnitt 3 - Regeln in Bezug auf die Prüfungen und das Bestehen | Abschnitt 3 - Regeln in Bezug auf die Prüfungen und das Bestehen |
| Unterabschnitt 1 - Prüfungen | Unterabschnitt 1 - Prüfungen |
| Art. 35 - Die Kursteilnehmer legen am Ende der | Art. 35 - Die Kursteilnehmer legen am Ende der |
| PHK-Beförderungsausbildung eine Prüfung vor dem Prüfungsausschuss ab. | PHK-Beförderungsausbildung eine Prüfung vor dem Prüfungsausschuss ab. |
| Diese Prüfung umfasst: | Diese Prüfung umfasst: |
| 1. eine integrierte schriftliche Prüfung in Bezug auf die in Artikel | 1. eine integrierte schriftliche Prüfung in Bezug auf die in Artikel |
| 29 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erwähnten Ausbildungsteile, | 29 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erwähnten Ausbildungsteile, |
| 2. eine mündliche Prüfung bestehend aus: | 2. eine mündliche Prüfung bestehend aus: |
| a) der Verteidigung der in Nr. 1 erwähnten integrierten schriftlichen | a) der Verteidigung der in Nr. 1 erwähnten integrierten schriftlichen |
| Prüfung, | Prüfung, |
| b) zusätzlichen Fragen über den im Ausbildungsprogramm enthaltenen | b) zusätzlichen Fragen über den im Ausbildungsprogramm enthaltenen |
| Lehrstoff, die Tätigkeits- und Praktikumsberichte sowie eventuell den | Lehrstoff, die Tätigkeits- und Praktikumsberichte sowie eventuell den |
| Verlauf des Praktikums. | Verlauf des Praktikums. |
| Art. 36 - Der Prüfungsausschuss bestimmt den Zeitraum, über den alle | Art. 36 - Der Prüfungsausschuss bestimmt den Zeitraum, über den alle |
| Kursteilnehmer verfügen, um die in Artikel 35 Nr. 1 beziehungsweise 2 | Kursteilnehmer verfügen, um die in Artikel 35 Nr. 1 beziehungsweise 2 |
| erwähnte schriftliche und mündliche Prüfung abzulegen. Er entscheidet, | erwähnte schriftliche und mündliche Prüfung abzulegen. Er entscheidet, |
| ob die Kursteilnehmer Dokumentation einsehen dürfen und unter welchen | ob die Kursteilnehmer Dokumentation einsehen dürfen und unter welchen |
| Bedingungen. | Bedingungen. |
| Art. 37 - Die nationale Offiziersschule bereitet die Fragen der | Art. 37 - Die nationale Offiziersschule bereitet die Fragen der |
| schriftlichen Prüfung vor und schlägt sie dem Prüfungsausschuss vor. | schriftlichen Prüfung vor und schlägt sie dem Prüfungsausschuss vor. |
| Der Prüfungsausschuss bestätigt die vorgeschlagenen Fragen. | Der Prüfungsausschuss bestätigt die vorgeschlagenen Fragen. |
| Die nationale Offiziersschule besorgt die Verbesserung der | Die nationale Offiziersschule besorgt die Verbesserung der |
| schriftlichen Prüfung. | schriftlichen Prüfung. |
| Art. 38 - Vorbehaltlich höherer Gewalt wird davon ausgegangen, dass | Art. 38 - Vorbehaltlich höherer Gewalt wird davon ausgegangen, dass |
| der Kursteilnehmer, der nicht an der Prüfung teilnimmt, nicht | der Kursteilnehmer, der nicht an der Prüfung teilnimmt, nicht |
| bestanden hat. | bestanden hat. |
| Falls der Grund als gültig erachtet wird, wird die Prüfung von Amts | Falls der Grund als gültig erachtet wird, wird die Prüfung von Amts |
| wegen aufgeschoben. Der Kursteilnehmer wird unverzüglich darüber | wegen aufgeschoben. Der Kursteilnehmer wird unverzüglich darüber |
| informiert. | informiert. |
| Unterabschnitt 2 - Bestehen | Unterabschnitt 2 - Bestehen |
| Art. 39 - Nach Prüfungsbesprechung entscheidet der Prüfungsausschuss | Art. 39 - Nach Prüfungsbesprechung entscheidet der Prüfungsausschuss |
| über das Bestehen oder Nichtbestehen bei der | über das Bestehen oder Nichtbestehen bei der |
| PHK-Beförderungsausbildung. | PHK-Beförderungsausbildung. |
| Für die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen stützt sich | Für die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen stützt sich |
| der Prüfungsausschuss auf eine globale Bewertung der schriftlichen und | der Prüfungsausschuss auf eine globale Bewertung der schriftlichen und |
| mündlichen Prüfung sowie der Tätigkeits- und Praktikumsberichte. | mündlichen Prüfung sowie der Tätigkeits- und Praktikumsberichte. |
| Art. 40 - Spätestens vierzehn Tage nach der Prüfungsbesprechung | Art. 40 - Spätestens vierzehn Tage nach der Prüfungsbesprechung |
| informiert der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Teilnehmer | informiert der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Teilnehmer |
| schriftlich über ihr Resultat. | schriftlich über ihr Resultat. |
| Art. 41 - Die Generalinspektion erkennt den erfolgreichen Bewerbern | Art. 41 - Die Generalinspektion erkennt den erfolgreichen Bewerbern |
| das Direktionsbrevet zu. | das Direktionsbrevet zu. |
| KAPITEL VIII - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL VIII - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
| Art. 42 - In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 sind Bewerber, | Art. 42 - In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 sind Bewerber, |
| die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im | die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im |
| Dienstgrad eines Polizeikommissars ernannt sind und nicht Inhaber des | Dienstgrad eines Polizeikommissars ernannt sind und nicht Inhaber des |
| in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Diploms sind, von dieser | in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Diploms sind, von dieser |
| Zulassungsbedingung befreit, unter der Voraussetzung, dass sie eine | Zulassungsbedingung befreit, unter der Voraussetzung, dass sie eine |
| zusätzliche Prüfung für die Zulassung zu dem in Artikel 9 ff. | zusätzliche Prüfung für die Zulassung zu dem in Artikel 9 ff. |
| erwähnten Auswahlverfahren bestanden haben. | erwähnten Auswahlverfahren bestanden haben. |
| Die in Absatz 1 erwähnte zusätzliche Zulassungsprüfung wird von der | Die in Absatz 1 erwähnte zusätzliche Zulassungsprüfung wird von der |
| Direktion der Anwerbung und der Auswahl der Generaldirektion | Direktion der Anwerbung und der Auswahl der Generaldirektion |
| organisiert und hat zum Ziel, das analytische, konzeptuelle und | organisiert und hat zum Ziel, das analytische, konzeptuelle und |
| synthetische Denkvermögen der Bewerber zu bewerten. Die Bewerber, die | synthetische Denkvermögen der Bewerber zu bewerten. Die Bewerber, die |
| bei dieser Prüfung mindestens 50% erreicht haben, werden zu dem in | bei dieser Prüfung mindestens 50% erreicht haben, werden zu dem in |
| Artikel 9 ff. erwähnten Auswahlverfahren zugelassen. | Artikel 9 ff. erwähnten Auswahlverfahren zugelassen. |
| Der Bewerber, der bei einer zusätzlichen Zulassungsprüfung mindestens | Der Bewerber, der bei einer zusätzlichen Zulassungsprüfung mindestens |
| 50% erreicht hat, ist endgültig von dieser Prüfung befreit. | 50% erreicht hat, ist endgültig von dieser Prüfung befreit. |
| Art. 43 - Für Personalmitglieder, die binnen zwei Jahren nach | Art. 43 - Für Personalmitglieder, die binnen zwei Jahren nach |
| Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zu der | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zu der |
| PHK-Beförderungsausbildung zugelassen werden, umfasst die Ausbildung | PHK-Beförderungsausbildung zugelassen werden, umfasst die Ausbildung |
| in Abweichung von Artikel 30 nur ein Praktikum, nämlich das Praktikum | in Abweichung von Artikel 30 nur ein Praktikum, nämlich das Praktikum |
| in Privatunternehmen und/oder öffentlichen Einrichtungen. | in Privatunternehmen und/oder öffentlichen Einrichtungen. |
| Art. 44 - Vorliegender Erlass wird mit 31. März 2005 wirksam. | Art. 44 - Vorliegender Erlass wird mit 31. März 2005 wirksam. |
| Art. 45 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern | Art. 45 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern |
| sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2006 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Anlage 1 zu Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 | Anlage 1 zu Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 |
| Vorlage für den Tätigkeitsbericht des Praktikanten | Vorlage für den Tätigkeitsbericht des Praktikanten |
| Teil 1 - Allgemeiner Kontext des Praktikums | Teil 1 - Allgemeiner Kontext des Praktikums |
| 1. Identität des Praktikanten: . . . . . | 1. Identität des Praktikanten: . . . . . |
| 2. Angaben über die Organisation, bei der das Praktikum stattgefunden | 2. Angaben über die Organisation, bei der das Praktikum stattgefunden |
| hat: | hat: |
| a) Name: . . . . . | a) Name: . . . . . |
| b) Adresse: . . . . . | b) Adresse: . . . . . |
| c) Identität, Funktion und Berufsdaten des Praktikumsleiters: . . . . | c) Identität, Funktion und Berufsdaten des Praktikumsleiters: . . . . |
| . | . |
| d) Tätigkeitsbereich: . . . . . | d) Tätigkeitsbereich: . . . . . |
| e) Anzahl Personalmitglieder und Organigramm: . . . . . | e) Anzahl Personalmitglieder und Organigramm: . . . . . |
| f) Umsatz/jährlicher Haushalt: . . . . . | f) Umsatz/jährlicher Haushalt: . . . . . |
| g) Wichtigste Kunden: . . . . . | g) Wichtigste Kunden: . . . . . |
| h) Wichtigste Lieferanten: . . . . . | h) Wichtigste Lieferanten: . . . . . |
| 3. Andere zweckmässige Informationen: | 3. Andere zweckmässige Informationen: |
| Teil 2 - Kritische Analyse des Verlaufs des Praktikums | Teil 2 - Kritische Analyse des Verlaufs des Praktikums |
| 1. Analyse | 1. Analyse |
| Es geht darum, die Praktiken, Verfahren und (formellen und | Es geht darum, die Praktiken, Verfahren und (formellen und |
| informellen) Systeme, wie den Prozess für die Zuweisung von Aufgaben | informellen) Systeme, wie den Prozess für die Zuweisung von Aufgaben |
| oder die Verwaltung der internen Kommunikation, zu identifizieren und | oder die Verwaltung der internen Kommunikation, zu identifizieren und |
| sie mit der Berufserfahrung und dem im Rahmen der | sie mit der Berufserfahrung und dem im Rahmen der |
| PHK-Beförderungsausbildung an der nationalen Offiziersschule erteilten | PHK-Beförderungsausbildung an der nationalen Offiziersschule erteilten |
| akademischen Unterricht zu konfrontieren. | akademischen Unterricht zu konfrontieren. |
| 2. Lösungsvorschlag | 2. Lösungsvorschlag |
| Auf der Grundlage der Analyse ist eine vorrangige konkrete Aktion | Auf der Grundlage der Analyse ist eine vorrangige konkrete Aktion |
| (sind vorrangige konkrete Aktionen) im Hinblick auf eine Verbesserung | (sind vorrangige konkrete Aktionen) im Hinblick auf eine Verbesserung |
| der Arbeitsweise der Organisation, bei der das Praktikum absolviert | der Arbeitsweise der Organisation, bei der das Praktikum absolviert |
| wurde, vorzuschlagen. | wurde, vorzuschlagen. |
| Datum und Unterschrift des Praktikanten: . . . . . | Datum und Unterschrift des Praktikanten: . . . . . |
| Datum und Unterschrift des Praktikumsleiters: . . . . . | Datum und Unterschrift des Praktikumsleiters: . . . . . |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für | Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für |
| die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars | die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars |
| erforderlichen Direktionsbrevets beigefügt zu werden | erforderlichen Direktionsbrevets beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Anlage 2 zu Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 | Anlage 2 zu Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 |
| Vorlage für den Tätigkeitsbericht des Praktikumsleiters | Vorlage für den Tätigkeitsbericht des Praktikumsleiters |
| Teil 1 - Allgemeiner Kontext des Praktikums | Teil 1 - Allgemeiner Kontext des Praktikums |
| 1. Identität des Praktikanten: . . . . . | 1. Identität des Praktikanten: . . . . . |
| 2. Angaben über die Organisation, bei der das Praktikum stattgefunden | 2. Angaben über die Organisation, bei der das Praktikum stattgefunden |
| hat: | hat: |
| a) Name: . . . . . | a) Name: . . . . . |
| b) Adresse: . . . . . | b) Adresse: . . . . . |
| c) Identität, Funktion und Berufsdaten des Praktikumsleiters: . . . . | c) Identität, Funktion und Berufsdaten des Praktikumsleiters: . . . . |
| . | . |
| d) Tätigkeitsbereich: . . . . . | d) Tätigkeitsbereich: . . . . . |
| e) Anzahl Personalmitglieder und Organigramm: . . . . . | e) Anzahl Personalmitglieder und Organigramm: . . . . . |
| f) Umsatz/jährlicher Haushalt: . . . . . | f) Umsatz/jährlicher Haushalt: . . . . . |
| g) Wichtigste Kunden: . . . . . | g) Wichtigste Kunden: . . . . . |
| h) Wichtigste Lieferanten: . . . . . | h) Wichtigste Lieferanten: . . . . . |
| 3. Andere zweckmässige Informationen: | 3. Andere zweckmässige Informationen: |
| Teil 2 - Bewertung * | Teil 2 - Bewertung * |
| 1. Persönlichkeitsmerkmale | 1. Persönlichkeitsmerkmale |
| 1. Ehrlichkeit - Integrität | 1. Ehrlichkeit - Integrität |
| 2. Diskretion | 2. Diskretion |
| 3. Objektivität - Unparteilichkeit - Urteilskraft - geistige Offenheit | 3. Objektivität - Unparteilichkeit - Urteilskraft - geistige Offenheit |
| 4. Meinungsbildung und -äusserung - Selbstsicherheit - | 4. Meinungsbildung und -äusserung - Selbstsicherheit - |
| Charakterfestigkeit | Charakterfestigkeit |
| 5. Fähigkeit, ein positives Arbeitsklima zu fördern | 5. Fähigkeit, ein positives Arbeitsklima zu fördern |
| 6. Kundenorientiertheit | 6. Kundenorientiertheit |
| 7. Sinn für Mass - überlegte und gemässigte Anwendung der anvertrauten | 7. Sinn für Mass - überlegte und gemässigte Anwendung der anvertrauten |
| Befugnisse | Befugnisse |
| 8. Selbstbeherrschung - Kaltblütigkeit - Stressbewältigung | 8. Selbstbeherrschung - Kaltblütigkeit - Stressbewältigung |
| 9. Ordnung - Methode - Pünktlichkeit - Einhaltung der Fristen | 9. Ordnung - Methode - Pünktlichkeit - Einhaltung der Fristen |
| 10. korrekte Ausführung der Richtlinien | 10. korrekte Ausführung der Richtlinien |
| 11. Erziehung - Höflichkeit - Kontaktfreudigkeit - Takt | 11. Erziehung - Höflichkeit - Kontaktfreudigkeit - Takt |
| 12. äusseres Erscheinungsbild | 12. äusseres Erscheinungsbild |
| 2. Berufliche Fähigkeiten | 2. Berufliche Fähigkeiten |
| 13. berufliche Kenntnis | 13. berufliche Kenntnis |
| 14. technisches Können | 14. technisches Können |
| 15. körperliche Einsatzfähigkeit | 15. körperliche Einsatzfähigkeit |
| 16. schriftliche Sprachfertigkeit: Deutlichkeit - Korrektheit - Sinn | 16. schriftliche Sprachfertigkeit: Deutlichkeit - Korrektheit - Sinn |
| für grössere Zusammenhänge | für grössere Zusammenhänge |
| 17. mündliche Sprachfertigkeit: Deutlichkeit - Korrektheit | 17. mündliche Sprachfertigkeit: Deutlichkeit - Korrektheit |
| 3. Leistungen | 3. Leistungen |
| 18. Verantwortungsgefühl | 18. Verantwortungsgefühl |
| 19. Verfügbarkeit für den Dienst | 19. Verfügbarkeit für den Dienst |
| 20. Menge geleisteter Arbeit - Niveau der Tatkraft und der Aktivität | 20. Menge geleisteter Arbeit - Niveau der Tatkraft und der Aktivität |
| 21. Qualität der geleisteten Arbeit - berufliche Sorgfalt | 21. Qualität der geleisteten Arbeit - berufliche Sorgfalt |
| 22. Initiative - Kreativität | 22. Initiative - Kreativität |
| 23. Selbstständigkeit | 23. Selbstständigkeit |
| 4. Managementfähigkeiten | 4. Managementfähigkeiten |
| 24. Organisationstalent | 24. Organisationstalent |
| 25. Weitsicht - Vision | 25. Weitsicht - Vision |
| 26. Fähigkeit, zu leiten und zu kontrollieren | 26. Fähigkeit, zu leiten und zu kontrollieren |
| 27. Fähigkeit, die Arbeitsweise des Dienstes zu verbessern | 27. Fähigkeit, die Arbeitsweise des Dienstes zu verbessern |
| 28. Art und Weise, Rechenschaft abzulegen - Offenheit | 28. Art und Weise, Rechenschaft abzulegen - Offenheit |
| 29. Fähigkeit, seine Mitarbeiter zu motivieren | 29. Fähigkeit, seine Mitarbeiter zu motivieren |
| 30. Fähigkeit, Aufgaben zu delegieren | 30. Fähigkeit, Aufgaben zu delegieren |
| 31. Fähigkeit, sich weiterzubilden und seine Kenntnisse weiterzugeben | 31. Fähigkeit, sich weiterzubilden und seine Kenntnisse weiterzugeben |
| 32. Fähigkeit, mit seinen Mitarbeitern Ziele festzulegen | 32. Fähigkeit, mit seinen Mitarbeitern Ziele festzulegen |
| 33. Stichhaltigkeit bei der Bewertung seiner Mitarbeiter | 33. Stichhaltigkeit bei der Bewertung seiner Mitarbeiter |
| 5. Potenzial | 5. Potenzial |
| 34. Wille zur Verbesserung - Beharrlichkeit | 34. Wille zur Verbesserung - Beharrlichkeit |
| 35. Wandlungsfähigkeit - Anpassungsfähigkeit | 35. Wandlungsfähigkeit - Anpassungsfähigkeit |
| 36. Fortschrittspotenzial | 36. Fortschrittspotenzial |
| 37. Fähigkeit, komplexere Aufgaben zu übernehmen | 37. Fähigkeit, komplexere Aufgaben zu übernehmen |
| 6. Eventuelle Anmerkungen zum Tätigkeitsbericht des Praktikanten und | 6. Eventuelle Anmerkungen zum Tätigkeitsbericht des Praktikanten und |
| zum Verlauf des Praktikums | zum Verlauf des Praktikums |
| Datum und Unterschrift des Praktikanten: . . . . . | Datum und Unterschrift des Praktikanten: . . . . . |
| Datum und Unterschrift des Praktikumsleiters: . . . . . | Datum und Unterschrift des Praktikumsleiters: . . . . . |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für | Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für |
| die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars | die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars |
| erforderlichen Direktionsbrevets beigefügt zu werden | erforderlichen Direktionsbrevets beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| _______ | _______ |
| Fussnote | Fussnote |
| * Möglicherweise können einige Kriterien nicht beurteilt werden oder | * Möglicherweise können einige Kriterien nicht beurteilt werden oder |
| kommen sie für eine Bewertung nicht in Frage. | kommen sie für eine Bewertung nicht in Frage. |