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              | Arrêté royal déterminant le brevet de direction requis pour la promotion au grade de commissaire divisionnaire de police. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot bepaling van het directiebrevet dat vereist is voor de bevordering tot de graad van hoofdcommissaris van politie. - Duitse vertaling | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | 
| 12 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal déterminant le brevet de direction | 12 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot bepaling van het | 
| requis pour la promotion au grade de commissaire divisionnaire de | directiebrevet dat vereist is voor de bevordering tot de graad van | 
| police. - Traduction allemande | hoofdcommissaris van politie. - Duitse vertaling | 
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | 
| l'arrêté royal du 12 octobre 2006 déterminant le brevet de direction | besluit van 12 oktober 2006 tot bepaling van het directiebrevet dat | 
| requis pour la promotion au grade de commissaire divisionnaire de | vereist is voor de bevordering tot de graad van hoofdcommissaris van | 
| police (Moniteur belge du 26 octobre 2006). | politie (Belgisch Staatsblad van 26 oktober 2006). | 
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | 
| allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | 
| exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | 
| institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | 
| l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | 
| de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | 
| INNERES | INNERES | 
| 12. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung | 12. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung | 
| des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars | des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars | 
| erforderlichen Direktionsbrevets | erforderlichen Direktionsbrevets | 
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | 
| Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen | Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen | 
| Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur | Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur | 
| Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, | Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, | 
| insbesondere des Artikels 32; | insbesondere des Artikels 32; | 
| Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 26. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 26. | 
| November 2004; | November 2004; | 
| Aufgrund des Protokolls Nr. 134 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 134 des Verhandlungsausschusses für die | 
| Polizeidienste vom 19. Januar 2005; | Polizeidienste vom 19. Januar 2005; | 
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. | 
| März 2006; | März 2006; | 
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen | 
| Dienstes vom 28. September 2005; | Dienstes vom 28. September 2005; | 
| Aufgrund der Gutachten Nr. 32.941/2, 40.083/2 und 40.883/2/V des | Aufgrund der Gutachten Nr. 32.941/2, 40.083/2 und 40.883/2/V des | 
| Staatsrates vom 13. Mai 2002, 12. April 2006 beziehungsweise 8. August | Staatsrates vom 13. Mai 2002, 12. April 2006 beziehungsweise 8. August | 
| 2006; | 2006; | 
| In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | 
| ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und | ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und | 
| dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass | dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass | 
| sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; | sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; | 
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des | 
| Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | 
| darüber beraten haben, | darüber beraten haben, | 
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | 
| KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | 
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | 
| unter: | unter: | 
| 1. « Gesetz vom 26. April 2002 »: das Gesetz vom 26. April 2002 über | 1. « Gesetz vom 26. April 2002 »: das Gesetz vom 26. April 2002 über | 
| die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | 
| Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | 
| über die Polizeidienste, | über die Polizeidienste, | 
| 2. « PHK »: Polizeihauptkommissar, | 2. « PHK »: Polizeihauptkommissar, | 
| 3. « Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der | 3. « Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der | 
| Managementfähigkeiten »: die Gesamtheit der Prüfungen, mit denen | Managementfähigkeiten »: die Gesamtheit der Prüfungen, mit denen | 
| ermittelt wird, inwiefern ein Bewerber für die Ausübung eines Amtes | ermittelt wird, inwiefern ein Bewerber für die Ausübung eines Amtes | 
| als höherer Offizier in den Polizeidiensten geeignet ist, | als höherer Offizier in den Polizeidiensten geeignet ist, | 
| 4. « PHK-Beförderungsausbildung »: die Beförderungsausbildung zur | 4. « PHK-Beförderungsausbildung »: die Beförderungsausbildung zur | 
| Erlangung des Direktionsbrevets, | Erlangung des Direktionsbrevets, | 
| 5. « Bewerber »: den Offizier, der am Verfahren zur Zulassung zur | 5. « Bewerber »: den Offizier, der am Verfahren zur Zulassung zur | 
| PHK-Beförderungsausbildung teilnimmt, | PHK-Beförderungsausbildung teilnimmt, | 
| 6. « Kursteilnehmer »: den Offizier, der zur | 6. « Kursteilnehmer »: den Offizier, der zur | 
| PHK-Beförderungsausbildung zugelassen ist, | PHK-Beförderungsausbildung zugelassen ist, | 
| 7. « Praktikant »: den Offizier, der im Rahmen der | 7. « Praktikant »: den Offizier, der im Rahmen der | 
| PHK-Beförderungsausbildung Praktika absolviert, | PHK-Beförderungsausbildung Praktika absolviert, | 
| 8. « Prüfungsausschuss »: den in Artikel 7 erwähnten | 8. « Prüfungsausschuss »: den in Artikel 7 erwähnten | 
| Prüfungsausschuss, | Prüfungsausschuss, | 
| 9. « Generaldirektion »: die in Artikel 7 Nr. 4 des Königlichen | 9. « Generaldirektion »: die in Artikel 7 Nr. 4 des Königlichen | 
| Erlasses vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und die | Erlasses vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und die | 
| Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnte Generaldirektion des | Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnte Generaldirektion des | 
| Personals, | Personals, | 
| 10. « Generalinspektion »: die Generalinspektion der föderalen Polizei | 10. « Generalinspektion »: die Generalinspektion der föderalen Polizei | 
| und der lokalen Polizei, | und der lokalen Polizei, | 
| 11. « Direktionsbrevet »: das in Artikel 32 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. | 11. « Direktionsbrevet »: das in Artikel 32 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. | 
| April 2002 erwähnte Direktionsbrevet. | April 2002 erwähnte Direktionsbrevet. | 
| Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die Personalmitglieder des | Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die Personalmitglieder des | 
| Offizierskaders des Einsatzkaders der Polizeidienste anwendbar. | Offizierskaders des Einsatzkaders der Polizeidienste anwendbar. | 
| KAPITEL II - Bewerbung | KAPITEL II - Bewerbung | 
| Art. 3 - Der Minister des Innern beauftragt die Generaldirektion, die | Art. 3 - Der Minister des Innern beauftragt die Generaldirektion, die | 
| PHK-Beförderungsausbildung entsprechend dem von ihm gebilligten | PHK-Beförderungsausbildung entsprechend dem von ihm gebilligten | 
| jeweiligen Bedarf des Kaders zu organisieren. | jeweiligen Bedarf des Kaders zu organisieren. | 
| Art. 4 - Mindestens vier Monate vor der Organisation der | Art. 4 - Mindestens vier Monate vor der Organisation der | 
| PHK-Beförderungsausbildung erlässt die Generaldirektion einen Aufruf | PHK-Beförderungsausbildung erlässt die Generaldirektion einen Aufruf | 
| an die Bewerber für die PHK-Beförderungsausbildung unter Angabe: | an die Bewerber für die PHK-Beförderungsausbildung unter Angabe: | 
| 1. des äussersten Datums für die Einreichung der Bewerbungen, | 1. des äussersten Datums für die Einreichung der Bewerbungen, | 
| 2. der in Artikel 5 erwähnten Zulassungsbedingungen. | 2. der in Artikel 5 erwähnten Zulassungsbedingungen. | 
| Die Bewerbungen müssen bei der Generaldirektion eingereicht werden. | Die Bewerbungen müssen bei der Generaldirektion eingereicht werden. | 
| KAPITEL III - Zulassungsbedingungen | KAPITEL III - Zulassungsbedingungen | 
| Art. 5 - Um zur PHK-Beförderungsausbildung zugelassen zu werden, muss | Art. 5 - Um zur PHK-Beförderungsausbildung zugelassen zu werden, muss | 
| der Bewerber: | der Bewerber: | 
| 1. ein Dienstalter von mindestens sieben Jahren im Offizierskader | 1. ein Dienstalter von mindestens sieben Jahren im Offizierskader | 
| aufweisen, | aufweisen, | 
| 2. Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das mindestens | 2. Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das mindestens | 
| gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der | gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der | 
| Stufe A in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, wie sie in | Stufe A in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, wie sie in | 
| Anlage I zum Königlicher Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des | Anlage I zum Königlicher Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des | 
| Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind, mit Ausnahme der | Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind, mit Ausnahme der | 
| Diplome, die nach Abschluss einer von einer Polizeischule erteilten | Diplome, die nach Abschluss einer von einer Polizeischule erteilten | 
| Grundausbildung erlangt werden, | Grundausbildung erlangt werden, | 
| 3. vom Prüfungsausschuss für geeignet befunden worden sein auf der | 3. vom Prüfungsausschuss für geeignet befunden worden sein auf der | 
| Grundlage: | Grundlage: | 
| a) der in Artikel 16 erwähnten Prüfung der beruflichen Fähigkeiten, | a) der in Artikel 16 erwähnten Prüfung der beruflichen Fähigkeiten, | 
| b) der in Artikel 17 erwähnten Stellungnahme über das Potenzial des | b) der in Artikel 17 erwähnten Stellungnahme über das Potenzial des | 
| Bewerbers, die Funktion eines Hauptkommissars auszuüben, | Bewerbers, die Funktion eines Hauptkommissars auszuüben, | 
| c) des in Artikel 23 erwähnten Auswahlinterviews. | c) des in Artikel 23 erwähnten Auswahlinterviews. | 
| Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen müssen am äussersten | Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen müssen am äussersten | 
| Datum der Einreichung der Bewerbungen erfüllt sein. | Datum der Einreichung der Bewerbungen erfüllt sein. | 
| KAPITEL IV - Prüfungsausschuss | KAPITEL IV - Prüfungsausschuss | 
| Art. 6 - Der Prüfungsausschuss entscheidet über: | Art. 6 - Der Prüfungsausschuss entscheidet über: | 
| 1. die Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung, | 1. die Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung, | 
| 2. das Bestehen oder das Nichtbestehen bei der | 2. das Bestehen oder das Nichtbestehen bei der | 
| PHK-Beförderungsausbildung. | PHK-Beförderungsausbildung. | 
| Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei | Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei | 
| Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. | Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. | 
| Art. 7 - Der Prüfungsausschuss setzt sich aus folgenden Personen | Art. 7 - Der Prüfungsausschuss setzt sich aus folgenden Personen | 
| zusammen: | zusammen: | 
| 1. dem Generalinspektor der Generalinspektion oder einem der von ihm | 1. dem Generalinspektor der Generalinspektion oder einem der von ihm | 
| bestimmten beigeordneten Generalinspektoren, Vorsitzender, | bestimmten beigeordneten Generalinspektoren, Vorsitzender, | 
| 2. dem Generaldirektor der Generaldirektion oder seinem von ihm | 2. dem Generaldirektor der Generaldirektion oder seinem von ihm | 
| bestimmten Stellvertreter, | bestimmten Stellvertreter, | 
| 3. zwei Polizeihauptkommissaren der föderalen Polizei oder ihren vom | 3. zwei Polizeihauptkommissaren der föderalen Polizei oder ihren vom | 
| Generalkommissar bestimmten Stellvertretern, | Generalkommissar bestimmten Stellvertretern, | 
| 4. drei Polizeihauptkommissaren der lokalen Polizei oder ihren vom | 4. drei Polizeihauptkommissaren der lokalen Polizei oder ihren vom | 
| ständigen Ausschuss für die lokale Polizei bestimmten Stellvertretern. | ständigen Ausschuss für die lokale Polizei bestimmten Stellvertretern. | 
| Der Generaldirektor der Generaldirektion beziehungsweise sein | Der Generaldirektor der Generaldirektion beziehungsweise sein | 
| Stellvertreter wacht darüber, dass die Sekretariatsgeschäfte des | Stellvertreter wacht darüber, dass die Sekretariatsgeschäfte des | 
| Prüfungsausschusses wahrgenommen werden. | Prüfungsausschusses wahrgenommen werden. | 
| Art. 8 - Der Bewerber, der der Auffassung ist, dass er einen | Art. 8 - Der Bewerber, der der Auffassung ist, dass er einen | 
| Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches | Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches | 
| gegen ein Mitglied des Prüfungsausschusses geltend machen kann, oder | gegen ein Mitglied des Prüfungsausschusses geltend machen kann, oder | 
| der der Auffassung ist, dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses ihn | der der Auffassung ist, dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses ihn | 
| unmöglich unparteiisch bewerten kann, muss dieses Mitglied des | unmöglich unparteiisch bewerten kann, muss dieses Mitglied des | 
| Prüfungsausschusses ablehnen, bevor die Entscheidung über die | Prüfungsausschusses ablehnen, bevor die Entscheidung über die | 
| Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung getroffen wird, es sei denn, | Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung getroffen wird, es sei denn, | 
| der Ablehnungsgrund ist später entstanden. | der Ablehnungsgrund ist später entstanden. | 
| Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss die Ablehnung durch einen mit | Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss die Ablehnung durch einen mit | 
| Gründen versehenen Antrag beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses | Gründen versehenen Antrag beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses | 
| oder, wenn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses abgelehnt wird, | oder, wenn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses abgelehnt wird, | 
| beim Minister des Innern beantragt werden. | beim Minister des Innern beantragt werden. | 
| Nachdem das Personalmitglied, das das Mitglied des Prüfungsausschusses | Nachdem das Personalmitglied, das das Mitglied des Prüfungsausschusses | 
| ablehnt, und das abgelehnte Mitglied des Prüfungsausschusses ihren | ablehnt, und das abgelehnte Mitglied des Prüfungsausschusses ihren | 
| Standpunkt dargelegt haben, trifft der Vorsitzende des | Standpunkt dargelegt haben, trifft der Vorsitzende des | 
| Prüfungsausschusses oder gegebenenfalls der Minister des Innern eine | Prüfungsausschusses oder gegebenenfalls der Minister des Innern eine | 
| Entscheidung. Er bringt den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und | Entscheidung. Er bringt den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und | 
| dem Personalmitglied, das das Mitglied des Prüfungsausschusses | dem Personalmitglied, das das Mitglied des Prüfungsausschusses | 
| ablehnt, seine Entscheidung zur Kenntnis. Gegebenenfalls bestimmt er | ablehnt, seine Entscheidung zur Kenntnis. Gegebenenfalls bestimmt er | 
| den Stellvertreter. | den Stellvertreter. | 
| KAPITEL V - Auswahlverfahren für die Zulassung zur | KAPITEL V - Auswahlverfahren für die Zulassung zur | 
| PHK-Beförderungsausbildung | PHK-Beförderungsausbildung | 
| Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | 
| Art. 9 - Die Generaldirektion überprüft, ob der Bewerber die in | Art. 9 - Die Generaldirektion überprüft, ob der Bewerber die in | 
| Artikel 5 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erwähnten Zulassungsbedingungen | Artikel 5 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erwähnten Zulassungsbedingungen | 
| erfüllt. | erfüllt. | 
| Art. 10 - Den Bewerbern, die die in Artikel 9 erwähnten Bedingungen | Art. 10 - Den Bewerbern, die die in Artikel 9 erwähnten Bedingungen | 
| nicht erfüllen, teilt die Generaldirektion die Gründe für die | nicht erfüllen, teilt die Generaldirektion die Gründe für die | 
| Unzulässigkeit ihrer Bewerbung mit. | Unzulässigkeit ihrer Bewerbung mit. | 
| Art. 11 - Wenn die Zahl der Bewerber, die die in Artikel 9 erwähnten | Art. 11 - Wenn die Zahl der Bewerber, die die in Artikel 9 erwähnten | 
| Bedingungen erfüllen, mehr als zweieinhalb mal den gemäss Artikel 3 | Bedingungen erfüllen, mehr als zweieinhalb mal den gemäss Artikel 3 | 
| bestimmten Bedarf pro Sprachrolle beträgt, beauftragt die | bestimmten Bedarf pro Sprachrolle beträgt, beauftragt die | 
| Generaldirektion den Direktor der Direktion der Anwerbung und der | Generaldirektion den Direktor der Direktion der Anwerbung und der | 
| Auswahl der Generaldirektion, eine Auswahlprüfung in Form einer | Auswahl der Generaldirektion, eine Auswahlprüfung in Form einer | 
| Prüfung im Wettbewerbsverfahren zu organisieren. | Prüfung im Wettbewerbsverfahren zu organisieren. | 
| Die in Absatz 1 erwähnte Auswahlprüfung besteht aus einer Prüfung über | Die in Absatz 1 erwähnte Auswahlprüfung besteht aus einer Prüfung über | 
| die allgemeinen Berufskenntnisse, wobei den Bewerbern die zu kennenden | die allgemeinen Berufskenntnisse, wobei den Bewerbern die zu kennenden | 
| Lehrstoffe vorab mitgeteilt werden. | Lehrstoffe vorab mitgeteilt werden. | 
| Art. 12 - Erfolgreicher Teilnehmer an der in Artikel 11 erwähnten | Art. 12 - Erfolgreicher Teilnehmer an der in Artikel 11 erwähnten | 
| Auswahlprüfung ist derjenige, dessen Ergebnisse über dem Mittelwert | Auswahlprüfung ist derjenige, dessen Ergebnisse über dem Mittelwert | 
| der Bezugsbevölkerung oder weniger als eine Standardabweichung unter | der Bezugsbevölkerung oder weniger als eine Standardabweichung unter | 
| dem Mittelwert liegen. | dem Mittelwert liegen. | 
| Die Bewerber werden in der Reihenfolge der erzielten Ergebnisse | Die Bewerber werden in der Reihenfolge der erzielten Ergebnisse | 
| eingestuft. Bei gleichen Ergebnissen werden die Bewerber gemäss | eingestuft. Bei gleichen Ergebnissen werden die Bewerber gemäss | 
| Artikel II.I.7 und Artikel II.I.8 RSPol eingestuft. | Artikel II.I.7 und Artikel II.I.8 RSPol eingestuft. | 
| Art. 13 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der | Art. 13 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der | 
| Generaldirektion übermittelt der Generaldirektion die Ergebnisse der | Generaldirektion übermittelt der Generaldirektion die Ergebnisse der | 
| in Artikel 11 erwähnten Auswahlprüfung. | in Artikel 11 erwähnten Auswahlprüfung. | 
| Art. 14 - Die Generaldirektion erstellt daraufhin die Reihenfolge und | Art. 14 - Die Generaldirektion erstellt daraufhin die Reihenfolge und | 
| informiert die Bewerber und den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses | informiert die Bewerber und den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses | 
| darüber. | darüber. | 
| Art. 15 - Der Prüfungsausschuss überprüft in absteigender Reihenfolge | Art. 15 - Der Prüfungsausschuss überprüft in absteigender Reihenfolge | 
| und bis der in Artikel 3 erwähnte Bedarf erfüllt ist, ob die Bewerber | und bis der in Artikel 3 erwähnte Bedarf erfüllt ist, ob die Bewerber | 
| auf der Grundlage der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Angaben | auf der Grundlage der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Angaben | 
| geeignet sind. | geeignet sind. | 
| Zu diesem Zweck übermittelt die Generaldirektion ihm von Amts wegen | Zu diesem Zweck übermittelt die Generaldirektion ihm von Amts wegen | 
| oder auf sein Ersuchen hin die erforderlichen Bewerbungsakten. | oder auf sein Ersuchen hin die erforderlichen Bewerbungsakten. | 
| Abschnitt 2 - Berufliche Fähigkeiten | Abschnitt 2 - Berufliche Fähigkeiten | 
| Art. 16 - Die Prüfung der beruflichen Fähigkeiten ist gestützt auf: | Art. 16 - Die Prüfung der beruflichen Fähigkeiten ist gestützt auf: | 
| 1. die Personalakte des Bewerbers, | 1. die Personalakte des Bewerbers, | 
| 2. die Laufbahnentwicklung. | 2. die Laufbahnentwicklung. | 
| Abschnitt 3 - Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der | Abschnitt 3 - Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der | 
| Managementfähigkeiten | Managementfähigkeiten | 
| Art. 17 - Nachdem der Bewerber an den in Artikel 19 erwähnten | Art. 17 - Nachdem der Bewerber an den in Artikel 19 erwähnten | 
| Prüfungen teilgenommen hat, gibt eine Kommission dem Prüfungsausschuss | Prüfungen teilgenommen hat, gibt eine Kommission dem Prüfungsausschuss | 
| eine Stellungnahme ab über das Potenzial des Bewerbers, die Funktion | eine Stellungnahme ab über das Potenzial des Bewerbers, die Funktion | 
| des Hauptkommissars auszuüben. | des Hauptkommissars auszuüben. | 
| Unbeschadet der Verantwortlichkeiten und der Aufträge, die der | Unbeschadet der Verantwortlichkeiten und der Aufträge, die der | 
| Minister des Innern gemeinsam mit dem Minister des Öffentlichen | Minister des Innern gemeinsam mit dem Minister des Öffentlichen | 
| Dienstes dem Auswahlbüro der Föderalverwaltung (SELOR) anvertraut, | Dienstes dem Auswahlbüro der Föderalverwaltung (SELOR) anvertraut, | 
| setzt sich die in Absatz 1 erwähnte Kommission aus folgenden Personen | setzt sich die in Absatz 1 erwähnte Kommission aus folgenden Personen | 
| zusammen: | zusammen: | 
| 1. dem Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der | 1. dem Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der | 
| Generaldirektion oder seinem von ihm bestimmten Stellvertreter, | Generaldirektion oder seinem von ihm bestimmten Stellvertreter, | 
| Vorsitzender, | Vorsitzender, | 
| 2. mindestens zwei Beisitzern. | 2. mindestens zwei Beisitzern. | 
| Art. 18 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der | Art. 18 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der | 
| Generaldirektion bestimmt die Beisitzer unter den Mitgliedern des | Generaldirektion bestimmt die Beisitzer unter den Mitgliedern des | 
| Einsatzkaders der Polizeidienste, die den Dienstgrad eines | Einsatzkaders der Polizeidienste, die den Dienstgrad eines | 
| Polizeihauptkommissars innehaben und die die Ausbildung als Beisitzer | Polizeihauptkommissars innehaben und die die Ausbildung als Beisitzer | 
| absolviert haben. Er bestimmt eine gleiche Anzahl Beisitzer der | absolviert haben. Er bestimmt eine gleiche Anzahl Beisitzer der | 
| föderalen und der lokalen Polizei. | föderalen und der lokalen Polizei. | 
| Art. 19 - Die Kommission gibt ihre Stellungnahme auf der Grundlage der | Art. 19 - Die Kommission gibt ihre Stellungnahme auf der Grundlage der | 
| Bewertung der Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der | Bewertung der Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der | 
| Managementfähigkeiten ab. Diese Prüfungen umfassen: | Managementfähigkeiten ab. Diese Prüfungen umfassen: | 
| 1. einen Persönlichkeitsfragebogen, | 1. einen Persönlichkeitsfragebogen, | 
| 2. Simulationsübungen, | 2. Simulationsübungen, | 
| 3. ein Interview. | 3. ein Interview. | 
| Die in Absatz 1 erwähnte Bewertung wird in einen mit Gründen | Die in Absatz 1 erwähnte Bewertung wird in einen mit Gründen | 
| versehenen Bericht aufgenommen. | versehenen Bericht aufgenommen. | 
| Art. 20 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der | Art. 20 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der | 
| Generaldirektion organisiert die Prüfungen zur Einschätzung des | Generaldirektion organisiert die Prüfungen zur Einschätzung des | 
| Potenzials und der Managementfähigkeiten. | Potenzials und der Managementfähigkeiten. | 
| Art. 21 - Der Vorsitzende der Kommission übermittelt dem Vorsitzenden | Art. 21 - Der Vorsitzende der Kommission übermittelt dem Vorsitzenden | 
| des Prüfungsausschusses die Stellungnahme. | des Prüfungsausschusses die Stellungnahme. | 
| Art. 22 - Der Bewerber, der in Anwendung von Artikel 25 Absatz 2 bei | Art. 22 - Der Bewerber, der in Anwendung von Artikel 25 Absatz 2 bei | 
| einer vorherigen Auswahl für geeignet befunden worden ist oder der in | einer vorherigen Auswahl für geeignet befunden worden ist oder der in | 
| Anwendung von Artikel 27 Absatz 2 eine günstige Note erhalten hat, ist | Anwendung von Artikel 27 Absatz 2 eine günstige Note erhalten hat, ist | 
| endgültig von den Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der | endgültig von den Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der | 
| Managementfähigkeiten befreit. | Managementfähigkeiten befreit. | 
| Abschnitt 4 - Interview | Abschnitt 4 - Interview | 
| Art. 23 - Der Prüfungsausschuss lädt den Bewerber zu einem Interview | Art. 23 - Der Prüfungsausschuss lädt den Bewerber zu einem Interview | 
| vor, bei dem er beurteilt, ob der Bewerber dem für die Ausübung der | vor, bei dem er beurteilt, ob der Bewerber dem für die Ausübung der | 
| Funktion eines Polizeihauptkommissars verlangten Profil entspricht. Er | Funktion eines Polizeihauptkommissars verlangten Profil entspricht. Er | 
| fordert den Bewerber auf, an dem Tag und an dem Ort, die er bestimmt, | fordert den Bewerber auf, an dem Tag und an dem Ort, die er bestimmt, | 
| vor ihm zu erscheinen. | vor ihm zu erscheinen. | 
| Art. 24 - Vorbehaltlich höherer Gewalt wird der Bewerber bei | Art. 24 - Vorbehaltlich höherer Gewalt wird der Bewerber bei | 
| Abwesenheit beim Interview von Amts wegen von der Auswahl | Abwesenheit beim Interview von Amts wegen von der Auswahl | 
| ausgeschlossen. Der Prüfungsausschuss vermerkt die Abwesenheit in | ausgeschlossen. Der Prüfungsausschuss vermerkt die Abwesenheit in | 
| einem Protokoll, das in zweifacher Ausfertigung erstellt wird und von | einem Protokoll, das in zweifacher Ausfertigung erstellt wird und von | 
| dem ein Exemplar dem Bewerber entweder per Einschreiben oder gegen | dem ein Exemplar dem Bewerber entweder per Einschreiben oder gegen | 
| Empfangsbestätigung notifiziert wird. | Empfangsbestätigung notifiziert wird. | 
| KAPITEL VI - Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung | KAPITEL VI - Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung | 
| Art. 25 - Die Abstimmung des Prüfungsausschusses über die Zulassung | Art. 25 - Die Abstimmung des Prüfungsausschusses über die Zulassung | 
| zur PHK-Beförderungsausbildung ist geheim. | zur PHK-Beförderungsausbildung ist geheim. | 
| Die Abstimmung führt zu einer Entscheidung mit der Note « geeignet » | Die Abstimmung führt zu einer Entscheidung mit der Note « geeignet » | 
| oder « ungeeignet ». Die Note « ungeeignet » bedeutet, dass der | oder « ungeeignet ». Die Note « ungeeignet » bedeutet, dass der | 
| Prüfungsausschuss den Bewerber nicht zur PHK-Beförderungsausbildung | Prüfungsausschuss den Bewerber nicht zur PHK-Beförderungsausbildung | 
| zulässt. | zulässt. | 
| Art. 26 - Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses informiert den | Art. 26 - Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses informiert den | 
| Bewerber und gegebenenfalls den Korpschef beziehungsweise den | Bewerber und gegebenenfalls den Korpschef beziehungsweise den | 
| Generalkommissar unverzüglich und schriftlich über die Entscheidung | Generalkommissar unverzüglich und schriftlich über die Entscheidung | 
| des Prüfungsausschusses. | des Prüfungsausschusses. | 
| Art. 27 - Für die Anwendung von Artikel 22 entscheidet der | Art. 27 - Für die Anwendung von Artikel 22 entscheidet der | 
| Prüfungsausschuss über das Resultat der Prüfungen zur Einschätzung des | Prüfungsausschuss über das Resultat der Prüfungen zur Einschätzung des | 
| Potenzials und der Managementfähigkeiten. | Potenzials und der Managementfähigkeiten. | 
| Die in Absatz 1 erwähnte Abstimmung führt zu einer Entscheidung mit | Die in Absatz 1 erwähnte Abstimmung führt zu einer Entscheidung mit | 
| der Note « günstig » oder « ungünstig ». | der Note « günstig » oder « ungünstig ». | 
| KAPITEL VII - PHK-Beförderungsausbildung | KAPITEL VII - PHK-Beförderungsausbildung | 
| Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung | 
| Art. 28 - Während der ganzen Dauer der PHK-Beförderungsausbildung wird | Art. 28 - Während der ganzen Dauer der PHK-Beförderungsausbildung wird | 
| der Kursteilnehmer von der Pflicht zur Teilnahme an der | der Kursteilnehmer von der Pflicht zur Teilnahme an der | 
| gehaltsgebundenen Weiterbildung befreit. | gehaltsgebundenen Weiterbildung befreit. | 
| Abschnitt 2 - Ausbildungsprogramm | Abschnitt 2 - Ausbildungsprogramm | 
| Art. 29 - Die PHK-Beförderungsausbildung ist eine Ausbildung, die sich | Art. 29 - Die PHK-Beförderungsausbildung ist eine Ausbildung, die sich | 
| höchstens über zwei Ausbildungsjahre erstreckt, und umfasst Kurse an | höchstens über zwei Ausbildungsjahre erstreckt, und umfasst Kurse an | 
| der in Artikel IV.II.27 RSPol erwähnten nationalen Offiziersschule mit | der in Artikel IV.II.27 RSPol erwähnten nationalen Offiziersschule mit | 
| einer Gesamtdauer von mindestens 150 Stunden in folgenden Bereichen: | einer Gesamtdauer von mindestens 150 Stunden in folgenden Bereichen: | 
| 1. Teil I: Leitung und Verwaltung: Rolle des Leiters, Integration in | 1. Teil I: Leitung und Verwaltung: Rolle des Leiters, Integration in | 
| das interne und externe polizeiliche Umfeld, Entwicklung der | das interne und externe polizeiliche Umfeld, Entwicklung der | 
| Strategie: mindestens 75 Stunden, | Strategie: mindestens 75 Stunden, | 
| 2. Teil II: Leitung und Koordination von gerichtspolizeilichen und | 2. Teil II: Leitung und Koordination von gerichtspolizeilichen und | 
| verwaltungspolizeilichen Einsätzen: mindestens 75 Stunden. | verwaltungspolizeilichen Einsätzen: mindestens 75 Stunden. | 
| Der ständige Ausschuss für die lokale Polizei gibt eine vorherige | Der ständige Ausschuss für die lokale Polizei gibt eine vorherige | 
| Stellungnahme über den Inhalt der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten | Stellungnahme über den Inhalt der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten | 
| Ausbildungsteile ab. | Ausbildungsteile ab. | 
| Art. 30 - Die Ausbildung umfasst zudem drei Praktika mit einer | Art. 30 - Die Ausbildung umfasst zudem drei Praktika mit einer | 
| Mindestdauer von je 100 Stunden, jeweils bei der föderalen Polizei, | Mindestdauer von je 100 Stunden, jeweils bei der föderalen Polizei, | 
| bei der lokalen Polizei sowie in Privatunternehmen und/oder | bei der lokalen Polizei sowie in Privatunternehmen und/oder | 
| öffentlichen Einrichtungen. | öffentlichen Einrichtungen. | 
| Art. 31 - Der Prüfungsausschuss bestimmt die Grundsätze für die | Art. 31 - Der Prüfungsausschuss bestimmt die Grundsätze für die | 
| Organisation der Praktika. | Organisation der Praktika. | 
| Art. 32 - Für jedes der drei Praktika erstellt der Praktikant einen | Art. 32 - Für jedes der drei Praktika erstellt der Praktikant einen | 
| Tätigkeitsbericht gemäss der Vorlage in Anlage 1. | Tätigkeitsbericht gemäss der Vorlage in Anlage 1. | 
| Art. 33 - Für jedes der drei Praktika ist der Praktikant Gegenstand | Art. 33 - Für jedes der drei Praktika ist der Praktikant Gegenstand | 
| einer Bewertung durch einen Praktikumsleiter, der zu diesem Zweck am | einer Bewertung durch einen Praktikumsleiter, der zu diesem Zweck am | 
| Ort des Praktikums bestimmt wird. Dazu erstellt der Praktikumsleiter | Ort des Praktikums bestimmt wird. Dazu erstellt der Praktikumsleiter | 
| einen Praktikumsbericht gemäss der Vorlage in Anlage 2 und übermittelt | einen Praktikumsbericht gemäss der Vorlage in Anlage 2 und übermittelt | 
| er diesen dann der nationalen Offiziersschule. | er diesen dann der nationalen Offiziersschule. | 
| Art. 34 - Der Direktor der nationalen Offiziersschule ist für die | Art. 34 - Der Direktor der nationalen Offiziersschule ist für die | 
| Organisation der PHK-Beförderungsausbildung verantwortlich. | Organisation der PHK-Beförderungsausbildung verantwortlich. | 
| Abschnitt 3 - Regeln in Bezug auf die Prüfungen und das Bestehen | Abschnitt 3 - Regeln in Bezug auf die Prüfungen und das Bestehen | 
| Unterabschnitt 1 - Prüfungen | Unterabschnitt 1 - Prüfungen | 
| Art. 35 - Die Kursteilnehmer legen am Ende der | Art. 35 - Die Kursteilnehmer legen am Ende der | 
| PHK-Beförderungsausbildung eine Prüfung vor dem Prüfungsausschuss ab. | PHK-Beförderungsausbildung eine Prüfung vor dem Prüfungsausschuss ab. | 
| Diese Prüfung umfasst: | Diese Prüfung umfasst: | 
| 1. eine integrierte schriftliche Prüfung in Bezug auf die in Artikel | 1. eine integrierte schriftliche Prüfung in Bezug auf die in Artikel | 
| 29 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erwähnten Ausbildungsteile, | 29 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erwähnten Ausbildungsteile, | 
| 2. eine mündliche Prüfung bestehend aus: | 2. eine mündliche Prüfung bestehend aus: | 
| a) der Verteidigung der in Nr. 1 erwähnten integrierten schriftlichen | a) der Verteidigung der in Nr. 1 erwähnten integrierten schriftlichen | 
| Prüfung, | Prüfung, | 
| b) zusätzlichen Fragen über den im Ausbildungsprogramm enthaltenen | b) zusätzlichen Fragen über den im Ausbildungsprogramm enthaltenen | 
| Lehrstoff, die Tätigkeits- und Praktikumsberichte sowie eventuell den | Lehrstoff, die Tätigkeits- und Praktikumsberichte sowie eventuell den | 
| Verlauf des Praktikums. | Verlauf des Praktikums. | 
| Art. 36 - Der Prüfungsausschuss bestimmt den Zeitraum, über den alle | Art. 36 - Der Prüfungsausschuss bestimmt den Zeitraum, über den alle | 
| Kursteilnehmer verfügen, um die in Artikel 35 Nr. 1 beziehungsweise 2 | Kursteilnehmer verfügen, um die in Artikel 35 Nr. 1 beziehungsweise 2 | 
| erwähnte schriftliche und mündliche Prüfung abzulegen. Er entscheidet, | erwähnte schriftliche und mündliche Prüfung abzulegen. Er entscheidet, | 
| ob die Kursteilnehmer Dokumentation einsehen dürfen und unter welchen | ob die Kursteilnehmer Dokumentation einsehen dürfen und unter welchen | 
| Bedingungen. | Bedingungen. | 
| Art. 37 - Die nationale Offiziersschule bereitet die Fragen der | Art. 37 - Die nationale Offiziersschule bereitet die Fragen der | 
| schriftlichen Prüfung vor und schlägt sie dem Prüfungsausschuss vor. | schriftlichen Prüfung vor und schlägt sie dem Prüfungsausschuss vor. | 
| Der Prüfungsausschuss bestätigt die vorgeschlagenen Fragen. | Der Prüfungsausschuss bestätigt die vorgeschlagenen Fragen. | 
| Die nationale Offiziersschule besorgt die Verbesserung der | Die nationale Offiziersschule besorgt die Verbesserung der | 
| schriftlichen Prüfung. | schriftlichen Prüfung. | 
| Art. 38 - Vorbehaltlich höherer Gewalt wird davon ausgegangen, dass | Art. 38 - Vorbehaltlich höherer Gewalt wird davon ausgegangen, dass | 
| der Kursteilnehmer, der nicht an der Prüfung teilnimmt, nicht | der Kursteilnehmer, der nicht an der Prüfung teilnimmt, nicht | 
| bestanden hat. | bestanden hat. | 
| Falls der Grund als gültig erachtet wird, wird die Prüfung von Amts | Falls der Grund als gültig erachtet wird, wird die Prüfung von Amts | 
| wegen aufgeschoben. Der Kursteilnehmer wird unverzüglich darüber | wegen aufgeschoben. Der Kursteilnehmer wird unverzüglich darüber | 
| informiert. | informiert. | 
| Unterabschnitt 2 - Bestehen | Unterabschnitt 2 - Bestehen | 
| Art. 39 - Nach Prüfungsbesprechung entscheidet der Prüfungsausschuss | Art. 39 - Nach Prüfungsbesprechung entscheidet der Prüfungsausschuss | 
| über das Bestehen oder Nichtbestehen bei der | über das Bestehen oder Nichtbestehen bei der | 
| PHK-Beförderungsausbildung. | PHK-Beförderungsausbildung. | 
| Für die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen stützt sich | Für die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen stützt sich | 
| der Prüfungsausschuss auf eine globale Bewertung der schriftlichen und | der Prüfungsausschuss auf eine globale Bewertung der schriftlichen und | 
| mündlichen Prüfung sowie der Tätigkeits- und Praktikumsberichte. | mündlichen Prüfung sowie der Tätigkeits- und Praktikumsberichte. | 
| Art. 40 - Spätestens vierzehn Tage nach der Prüfungsbesprechung | Art. 40 - Spätestens vierzehn Tage nach der Prüfungsbesprechung | 
| informiert der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Teilnehmer | informiert der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Teilnehmer | 
| schriftlich über ihr Resultat. | schriftlich über ihr Resultat. | 
| Art. 41 - Die Generalinspektion erkennt den erfolgreichen Bewerbern | Art. 41 - Die Generalinspektion erkennt den erfolgreichen Bewerbern | 
| das Direktionsbrevet zu. | das Direktionsbrevet zu. | 
| KAPITEL VIII - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL VIII - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 
| Art. 42 - In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 sind Bewerber, | Art. 42 - In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 sind Bewerber, | 
| die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im | die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im | 
| Dienstgrad eines Polizeikommissars ernannt sind und nicht Inhaber des | Dienstgrad eines Polizeikommissars ernannt sind und nicht Inhaber des | 
| in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Diploms sind, von dieser | in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Diploms sind, von dieser | 
| Zulassungsbedingung befreit, unter der Voraussetzung, dass sie eine | Zulassungsbedingung befreit, unter der Voraussetzung, dass sie eine | 
| zusätzliche Prüfung für die Zulassung zu dem in Artikel 9 ff. | zusätzliche Prüfung für die Zulassung zu dem in Artikel 9 ff. | 
| erwähnten Auswahlverfahren bestanden haben. | erwähnten Auswahlverfahren bestanden haben. | 
| Die in Absatz 1 erwähnte zusätzliche Zulassungsprüfung wird von der | Die in Absatz 1 erwähnte zusätzliche Zulassungsprüfung wird von der | 
| Direktion der Anwerbung und der Auswahl der Generaldirektion | Direktion der Anwerbung und der Auswahl der Generaldirektion | 
| organisiert und hat zum Ziel, das analytische, konzeptuelle und | organisiert und hat zum Ziel, das analytische, konzeptuelle und | 
| synthetische Denkvermögen der Bewerber zu bewerten. Die Bewerber, die | synthetische Denkvermögen der Bewerber zu bewerten. Die Bewerber, die | 
| bei dieser Prüfung mindestens 50% erreicht haben, werden zu dem in | bei dieser Prüfung mindestens 50% erreicht haben, werden zu dem in | 
| Artikel 9 ff. erwähnten Auswahlverfahren zugelassen. | Artikel 9 ff. erwähnten Auswahlverfahren zugelassen. | 
| Der Bewerber, der bei einer zusätzlichen Zulassungsprüfung mindestens | Der Bewerber, der bei einer zusätzlichen Zulassungsprüfung mindestens | 
| 50% erreicht hat, ist endgültig von dieser Prüfung befreit. | 50% erreicht hat, ist endgültig von dieser Prüfung befreit. | 
| Art. 43 - Für Personalmitglieder, die binnen zwei Jahren nach | Art. 43 - Für Personalmitglieder, die binnen zwei Jahren nach | 
| Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zu der | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zu der | 
| PHK-Beförderungsausbildung zugelassen werden, umfasst die Ausbildung | PHK-Beförderungsausbildung zugelassen werden, umfasst die Ausbildung | 
| in Abweichung von Artikel 30 nur ein Praktikum, nämlich das Praktikum | in Abweichung von Artikel 30 nur ein Praktikum, nämlich das Praktikum | 
| in Privatunternehmen und/oder öffentlichen Einrichtungen. | in Privatunternehmen und/oder öffentlichen Einrichtungen. | 
| Art. 44 - Vorliegender Erlass wird mit 31. März 2005 wirksam. | Art. 44 - Vorliegender Erlass wird mit 31. März 2005 wirksam. | 
| Art. 45 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern | Art. 45 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern | 
| sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | 
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2006 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | 
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX | 
| Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern | 
| P. DEWAEL | P. DEWAEL | 
| Anlage 1 zu Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 | Anlage 1 zu Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 | 
| Vorlage für den Tätigkeitsbericht des Praktikanten | Vorlage für den Tätigkeitsbericht des Praktikanten | 
| Teil 1 - Allgemeiner Kontext des Praktikums | Teil 1 - Allgemeiner Kontext des Praktikums | 
| 1. Identität des Praktikanten: . . . . . | 1. Identität des Praktikanten: . . . . . | 
| 2. Angaben über die Organisation, bei der das Praktikum stattgefunden | 2. Angaben über die Organisation, bei der das Praktikum stattgefunden | 
| hat: | hat: | 
| a) Name: . . . . . | a) Name: . . . . . | 
| b) Adresse: . . . . . | b) Adresse: . . . . . | 
| c) Identität, Funktion und Berufsdaten des Praktikumsleiters: . . . . | c) Identität, Funktion und Berufsdaten des Praktikumsleiters: . . . . | 
| . | . | 
| d) Tätigkeitsbereich: . . . . . | d) Tätigkeitsbereich: . . . . . | 
| e) Anzahl Personalmitglieder und Organigramm: . . . . . | e) Anzahl Personalmitglieder und Organigramm: . . . . . | 
| f) Umsatz/jährlicher Haushalt: . . . . . | f) Umsatz/jährlicher Haushalt: . . . . . | 
| g) Wichtigste Kunden: . . . . . | g) Wichtigste Kunden: . . . . . | 
| h) Wichtigste Lieferanten: . . . . . | h) Wichtigste Lieferanten: . . . . . | 
| 3. Andere zweckmässige Informationen: | 3. Andere zweckmässige Informationen: | 
| Teil 2 - Kritische Analyse des Verlaufs des Praktikums | Teil 2 - Kritische Analyse des Verlaufs des Praktikums | 
| 1. Analyse | 1. Analyse | 
| Es geht darum, die Praktiken, Verfahren und (formellen und | Es geht darum, die Praktiken, Verfahren und (formellen und | 
| informellen) Systeme, wie den Prozess für die Zuweisung von Aufgaben | informellen) Systeme, wie den Prozess für die Zuweisung von Aufgaben | 
| oder die Verwaltung der internen Kommunikation, zu identifizieren und | oder die Verwaltung der internen Kommunikation, zu identifizieren und | 
| sie mit der Berufserfahrung und dem im Rahmen der | sie mit der Berufserfahrung und dem im Rahmen der | 
| PHK-Beförderungsausbildung an der nationalen Offiziersschule erteilten | PHK-Beförderungsausbildung an der nationalen Offiziersschule erteilten | 
| akademischen Unterricht zu konfrontieren. | akademischen Unterricht zu konfrontieren. | 
| 2. Lösungsvorschlag | 2. Lösungsvorschlag | 
| Auf der Grundlage der Analyse ist eine vorrangige konkrete Aktion | Auf der Grundlage der Analyse ist eine vorrangige konkrete Aktion | 
| (sind vorrangige konkrete Aktionen) im Hinblick auf eine Verbesserung | (sind vorrangige konkrete Aktionen) im Hinblick auf eine Verbesserung | 
| der Arbeitsweise der Organisation, bei der das Praktikum absolviert | der Arbeitsweise der Organisation, bei der das Praktikum absolviert | 
| wurde, vorzuschlagen. | wurde, vorzuschlagen. | 
| Datum und Unterschrift des Praktikanten: . . . . . | Datum und Unterschrift des Praktikanten: . . . . . | 
| Datum und Unterschrift des Praktikumsleiters: . . . . . | Datum und Unterschrift des Praktikumsleiters: . . . . . | 
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für | Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für | 
| die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars | die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars | 
| erforderlichen Direktionsbrevets beigefügt zu werden | erforderlichen Direktionsbrevets beigefügt zu werden | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | 
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX | 
| Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern | 
| P. DEWAEL | P. DEWAEL | 
| Anlage 2 zu Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 | Anlage 2 zu Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 | 
| Vorlage für den Tätigkeitsbericht des Praktikumsleiters | Vorlage für den Tätigkeitsbericht des Praktikumsleiters | 
| Teil 1 - Allgemeiner Kontext des Praktikums | Teil 1 - Allgemeiner Kontext des Praktikums | 
| 1. Identität des Praktikanten: . . . . . | 1. Identität des Praktikanten: . . . . . | 
| 2. Angaben über die Organisation, bei der das Praktikum stattgefunden | 2. Angaben über die Organisation, bei der das Praktikum stattgefunden | 
| hat: | hat: | 
| a) Name: . . . . . | a) Name: . . . . . | 
| b) Adresse: . . . . . | b) Adresse: . . . . . | 
| c) Identität, Funktion und Berufsdaten des Praktikumsleiters: . . . . | c) Identität, Funktion und Berufsdaten des Praktikumsleiters: . . . . | 
| . | . | 
| d) Tätigkeitsbereich: . . . . . | d) Tätigkeitsbereich: . . . . . | 
| e) Anzahl Personalmitglieder und Organigramm: . . . . . | e) Anzahl Personalmitglieder und Organigramm: . . . . . | 
| f) Umsatz/jährlicher Haushalt: . . . . . | f) Umsatz/jährlicher Haushalt: . . . . . | 
| g) Wichtigste Kunden: . . . . . | g) Wichtigste Kunden: . . . . . | 
| h) Wichtigste Lieferanten: . . . . . | h) Wichtigste Lieferanten: . . . . . | 
| 3. Andere zweckmässige Informationen: | 3. Andere zweckmässige Informationen: | 
| Teil 2 - Bewertung * | Teil 2 - Bewertung * | 
| 1. Persönlichkeitsmerkmale | 1. Persönlichkeitsmerkmale | 
| 1. Ehrlichkeit - Integrität | 1. Ehrlichkeit - Integrität | 
| 2. Diskretion | 2. Diskretion | 
| 3. Objektivität - Unparteilichkeit - Urteilskraft - geistige Offenheit | 3. Objektivität - Unparteilichkeit - Urteilskraft - geistige Offenheit | 
| 4. Meinungsbildung und -äusserung - Selbstsicherheit - | 4. Meinungsbildung und -äusserung - Selbstsicherheit - | 
| Charakterfestigkeit | Charakterfestigkeit | 
| 5. Fähigkeit, ein positives Arbeitsklima zu fördern | 5. Fähigkeit, ein positives Arbeitsklima zu fördern | 
| 6. Kundenorientiertheit | 6. Kundenorientiertheit | 
| 7. Sinn für Mass - überlegte und gemässigte Anwendung der anvertrauten | 7. Sinn für Mass - überlegte und gemässigte Anwendung der anvertrauten | 
| Befugnisse | Befugnisse | 
| 8. Selbstbeherrschung - Kaltblütigkeit - Stressbewältigung | 8. Selbstbeherrschung - Kaltblütigkeit - Stressbewältigung | 
| 9. Ordnung - Methode - Pünktlichkeit - Einhaltung der Fristen | 9. Ordnung - Methode - Pünktlichkeit - Einhaltung der Fristen | 
| 10. korrekte Ausführung der Richtlinien | 10. korrekte Ausführung der Richtlinien | 
| 11. Erziehung - Höflichkeit - Kontaktfreudigkeit - Takt | 11. Erziehung - Höflichkeit - Kontaktfreudigkeit - Takt | 
| 12. äusseres Erscheinungsbild | 12. äusseres Erscheinungsbild | 
| 2. Berufliche Fähigkeiten | 2. Berufliche Fähigkeiten | 
| 13. berufliche Kenntnis | 13. berufliche Kenntnis | 
| 14. technisches Können | 14. technisches Können | 
| 15. körperliche Einsatzfähigkeit | 15. körperliche Einsatzfähigkeit | 
| 16. schriftliche Sprachfertigkeit: Deutlichkeit - Korrektheit - Sinn | 16. schriftliche Sprachfertigkeit: Deutlichkeit - Korrektheit - Sinn | 
| für grössere Zusammenhänge | für grössere Zusammenhänge | 
| 17. mündliche Sprachfertigkeit: Deutlichkeit - Korrektheit | 17. mündliche Sprachfertigkeit: Deutlichkeit - Korrektheit | 
| 3. Leistungen | 3. Leistungen | 
| 18. Verantwortungsgefühl | 18. Verantwortungsgefühl | 
| 19. Verfügbarkeit für den Dienst | 19. Verfügbarkeit für den Dienst | 
| 20. Menge geleisteter Arbeit - Niveau der Tatkraft und der Aktivität | 20. Menge geleisteter Arbeit - Niveau der Tatkraft und der Aktivität | 
| 21. Qualität der geleisteten Arbeit - berufliche Sorgfalt | 21. Qualität der geleisteten Arbeit - berufliche Sorgfalt | 
| 22. Initiative - Kreativität | 22. Initiative - Kreativität | 
| 23. Selbstständigkeit | 23. Selbstständigkeit | 
| 4. Managementfähigkeiten | 4. Managementfähigkeiten | 
| 24. Organisationstalent | 24. Organisationstalent | 
| 25. Weitsicht - Vision | 25. Weitsicht - Vision | 
| 26. Fähigkeit, zu leiten und zu kontrollieren | 26. Fähigkeit, zu leiten und zu kontrollieren | 
| 27. Fähigkeit, die Arbeitsweise des Dienstes zu verbessern | 27. Fähigkeit, die Arbeitsweise des Dienstes zu verbessern | 
| 28. Art und Weise, Rechenschaft abzulegen - Offenheit | 28. Art und Weise, Rechenschaft abzulegen - Offenheit | 
| 29. Fähigkeit, seine Mitarbeiter zu motivieren | 29. Fähigkeit, seine Mitarbeiter zu motivieren | 
| 30. Fähigkeit, Aufgaben zu delegieren | 30. Fähigkeit, Aufgaben zu delegieren | 
| 31. Fähigkeit, sich weiterzubilden und seine Kenntnisse weiterzugeben | 31. Fähigkeit, sich weiterzubilden und seine Kenntnisse weiterzugeben | 
| 32. Fähigkeit, mit seinen Mitarbeitern Ziele festzulegen | 32. Fähigkeit, mit seinen Mitarbeitern Ziele festzulegen | 
| 33. Stichhaltigkeit bei der Bewertung seiner Mitarbeiter | 33. Stichhaltigkeit bei der Bewertung seiner Mitarbeiter | 
| 5. Potenzial | 5. Potenzial | 
| 34. Wille zur Verbesserung - Beharrlichkeit | 34. Wille zur Verbesserung - Beharrlichkeit | 
| 35. Wandlungsfähigkeit - Anpassungsfähigkeit | 35. Wandlungsfähigkeit - Anpassungsfähigkeit | 
| 36. Fortschrittspotenzial | 36. Fortschrittspotenzial | 
| 37. Fähigkeit, komplexere Aufgaben zu übernehmen | 37. Fähigkeit, komplexere Aufgaben zu übernehmen | 
| 6. Eventuelle Anmerkungen zum Tätigkeitsbericht des Praktikanten und | 6. Eventuelle Anmerkungen zum Tätigkeitsbericht des Praktikanten und | 
| zum Verlauf des Praktikums | zum Verlauf des Praktikums | 
| Datum und Unterschrift des Praktikanten: . . . . . | Datum und Unterschrift des Praktikanten: . . . . . | 
| Datum und Unterschrift des Praktikumsleiters: . . . . . | Datum und Unterschrift des Praktikumsleiters: . . . . . | 
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für | Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für | 
| die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars | die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars | 
| erforderlichen Direktionsbrevets beigefügt zu werden | erforderlichen Direktionsbrevets beigefügt zu werden | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | 
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX | 
| Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern | 
| P. DEWAEL | P. DEWAEL | 
| _______ | _______ | 
| Fussnote | Fussnote | 
| * Möglicherweise können einige Kriterien nicht beurteilt werden oder | * Möglicherweise können einige Kriterien nicht beurteilt werden oder | 
| kommen sie für eine Bewertung nicht in Frage. | kommen sie für eine Bewertung nicht in Frage. |