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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires du deuxième semestre de l'année 2004 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen van het tweede semester van het jaar 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
12 OCTOBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 12 OKTOBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen van het tweede | |
en langue allemande de dispositions réglementaires du deuxième | semester van het jaar 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit |
semestre de l'année 2004 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 | van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte |
portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins | verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, |
de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 | gecoördineerd op 14 juli 1994 |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- de l'arrêté royal du 6 juillet 2004 modifiant l'arrêté royal du 3 | - van het koninklijk besluit van 6 juli 2004 tot wijziging van het |
juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance | koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet |
obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, | betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, |
- de l'arrêté royal du 13 septembre 2004 modifiant, en ce qui concerne | - van het koninklijk besluit van 13 september 2004 tot wijziging, wat |
de orthopedisten en de bandagisten betreft, van het koninklijk besluit | |
les orthopédistes et les bandagistes, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 | van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte |
portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins | verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, |
de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, | gecoördineerd op 14 juli 1994, |
- de l'arrêté royal du 13 octobre 2004 modifiant l'arrêté royal du 3 | - van het koninklijk besluit van 13 oktober 2004 tot wijziging van het |
juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance | koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet |
obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, | betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, |
- de l'arrêté royal du 20 décembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 3 | - van het koninklijk besluit van 20 december 2004 tot wijziging van |
juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance | het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet |
obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, | betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, |
établis par le Service central de traduction allemande auprès du | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 4 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de l'arrêté royal du 6 juillet 2004 modifiant l'arrêté royal du 3 | - van het koninklijk besluit van 6 juli 2004 tot wijziging van het |
juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance | koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet |
obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; | betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; |
- de l'arrêté royal du 13 septembre 2004 modifiant, en ce qui concerne | - van het koninklijk besluit van 13 september 2004 tot wijziging, wat |
de orthopedisten en de bandagisten betreft, van het koninklijk besluit | |
les orthopédistes et les bandagistes, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 | van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte |
portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins | verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, |
de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; | gecoördineerd op 14 juli 1994; |
- de l'arrêté royal du 13 octobre 2004 modifiant l'arrêté royal du 3 | - van het koninklijk besluit van 13 oktober 2004 tot wijziging van het |
juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance | koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet |
obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; | betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; |
- de l'arrêté royal du 20 décembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 3 | - van het koninklijk besluit van 20 december 2004 tot wijziging van |
juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance | het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet |
obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. | betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoordineerd op 14 juli 1994. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 12 octobre 2005. | Gegeven te Brussel, 12 oktober 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 1 | Bijlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
6. JULI 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 6. JULI 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 | Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere |
des Artikels 93bis, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 1995 und | des Artikels 93bis, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 1995 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002; | abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des |
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- | am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- |
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 214 § | und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 214 § |
2 Absatz 4, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001; | 2 Absatz 4, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschuss der | Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschuss der |
Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger des Dienstes für | Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger des Dienstes für |
Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und | Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und |
Invalidenversicherung vom 21. April 2004 und 16. Juni 2004; | Invalidenversicherung vom 21. April 2004 und 16. Juni 2004; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Juni 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Juni 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28. |
Juni 2004; | Juni 2004; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass eine | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass eine |
der im vorliegenden Erlass vorgeschlagenen Abänderungen am 1. Juli | der im vorliegenden Erlass vorgeschlagenen Abänderungen am 1. Juli |
2004 in Kraft treten muss, so dass es notwendig ist, die | 2004 in Kraft treten muss, so dass es notwendig ist, die |
Versicherungsträger und die Sozialversicherten so schnell wie möglich | Versicherungsträger und die Sozialversicherten so schnell wie möglich |
hiervon in Kenntnis zu setzen; | hiervon in Kenntnis zu setzen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 214 § 2 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 3. | Artikel 1 - Artikel 214 § 2 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 3. |
Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001, wird wie | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001, wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Diese Beträge dürfen vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2004 für | "Diese Beträge dürfen vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2004 für |
Berechtigte, die als Arbeitnehmer mit Person zu Lasten angesehen | Berechtigte, die als Arbeitnehmer mit Person zu Lasten angesehen |
werden, 28,3957 EUR und für Berechtigte, die nicht als Arbeitnehmer | werden, 28,3957 EUR und für Berechtigte, die nicht als Arbeitnehmer |
mit Person zu Lasten angesehen werden, 21,2970 EUR nicht | mit Person zu Lasten angesehen werden, 21,2970 EUR nicht |
unterschreiten. Vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2006 dürfen | unterschreiten. Vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2006 dürfen |
diese Beträge 28,6769 EUR beziehungsweise 21,5100 EUR nicht | diese Beträge 28,6769 EUR beziehungsweise 21,5100 EUR nicht |
unterschreiten. Vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 dürfen | unterschreiten. Vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 dürfen |
diese Beträge 28,9665 EUR beziehungsweise 21,7251 EUR nicht | diese Beträge 28,9665 EUR beziehungsweise 21,7251 EUR nicht |
unterschreiten. Ab dem 1. Oktober 2007 dürfen diese Beträge 29,5458 | unterschreiten. Ab dem 1. Oktober 2007 dürfen diese Beträge 29,5458 |
EUR beziehungsweise 22,1596 EUR nicht unterschreiten. Die vorerwähnten | EUR beziehungsweise 22,1596 EUR nicht unterschreiten. Die vorerwähnten |
Beträge sind an den Schwellenindex 103,14 gebunden." | Beträge sind an den Schwellenindex 103,14 gebunden." |
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 226bis mit folgendem | Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 226bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 226bis - Mit einem in Artikel 226 erwähnten Arbeitnehmer | "Art. 226bis - Mit einem in Artikel 226 erwähnten Arbeitnehmer |
gleichgesetzt werden Berechtigte, die mit einer in Artikel 225 § 1 Nr. | gleichgesetzt werden Berechtigte, die mit einer in Artikel 225 § 1 Nr. |
1 bis 4 und § 2 erwähnten Person zusammenwohnen, die ein | 1 bis 4 und § 2 erwähnten Person zusammenwohnen, die ein |
Berufseinkommen bezieht, dessen Monatsbetrag den in Artikel 225 § 3 | Berufseinkommen bezieht, dessen Monatsbetrag den in Artikel 225 § 3 |
erwähnten Einkommenshöchstbetrag übersteigt, jedoch unter dem Betrag | erwähnten Einkommenshöchstbetrag übersteigt, jedoch unter dem Betrag |
des durchschnittlichen monatlichen Mindestlohns liegt, der erwähnt ist | des durchschnittlichen monatlichen Mindestlohns liegt, der erwähnt ist |
in Artikel 3 Absatz 1 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 43 vom 2. | in Artikel 3 Absatz 1 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 43 vom 2. |
Mai 1988 zur Abänderung und Koordinierung der kollektiven | Mai 1988 zur Abänderung und Koordinierung der kollektiven |
Arbeitsabkommen Nr. 21 vom 15. Mai 1975 und Nr. 23 vom 25. Juli 1975 | Arbeitsabkommen Nr. 21 vom 15. Mai 1975 und Nr. 23 vom 25. Juli 1975 |
über die Gewährleistung eines durchschnittlichen monatlichen | über die Gewährleistung eines durchschnittlichen monatlichen |
Mindesteinkommens, für verbindlich erklärt durch den Königlichen | Mindesteinkommens, für verbindlich erklärt durch den Königlichen |
Erlass vom 29. Juli 1988." | Erlass vom 29. Juli 1988." |
Art. 3 - Artikel 1 des vorliegenden Erlasses tritt am 1. Oktober 2004 | Art. 3 - Artikel 1 des vorliegenden Erlasses tritt am 1. Oktober 2004 |
in Kraft. Artikel 2 des vorliegenden Erlasses wird mit 1. Juli 2004 | in Kraft. Artikel 2 des vorliegenden Erlasses wird mit 1. Juli 2004 |
wirksam. | wirksam. |
Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der | Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 octobre 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 oktober 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | DEWAEL |
Annexe 2 | Bijlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
13. SEPTEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die | 13. SEPTEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die |
Orthopädisten und die Bandagisten betrifft, des Königlichen Erlasses | Orthopädisten und die Bandagisten betrifft, des Königlichen Erlasses |
vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten | vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere |
des Artikels 215 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999; | des Artikels 215 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des |
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- | am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- |
und Entschädigungspflichtversicherung, so wie bis zum heutigen Tag | und Entschädigungspflichtversicherung, so wie bis zum heutigen Tag |
abgeändert; | abgeändert; |
Aufgrund der Vorschläge des Rates für die Zulassung von Bandagisten | Aufgrund der Vorschläge des Rates für die Zulassung von Bandagisten |
vom 25. September 2001, 21. Mai 2002 und 4. Februar 2003; | vom 25. September 2001, 21. Mai 2002 und 4. Februar 2003; |
Aufgrund der Vorschläge des Rates für die Zulassung von Orthopädisten | Aufgrund der Vorschläge des Rates für die Zulassung von Orthopädisten |
vom 13. September 2001 und 23. Mai 2002; | vom 13. September 2001 und 23. Mai 2002; |
Aufgrund der Stellungnahme der Gemeinsamen Abkommenskommission | Aufgrund der Stellungnahme der Gemeinsamen Abkommenskommission |
Bandagisten-Orthopädisten-Versicherungsträger vom 16. und 23. | Bandagisten-Orthopädisten-Versicherungsträger vom 16. und 23. |
September 2003; | September 2003; |
Aufgrund der Stellungnahme des | Aufgrund der Stellungnahme des |
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für | Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für |
Kranken- und Invalidenversicherung vom 15. Dezember 2003; | Kranken- und Invalidenversicherung vom 15. Dezember 2003; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. Januar 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. Januar 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 6. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 6. |
April 2004; | April 2004; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.997/1 des Staatsrates vom 13. Mai 2004; | Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.997/1 des Staatsrates vom 13. Mai 2004; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit, | Volksgesundheit, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 80 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 | Artikel 1 - In Artikel 80 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 |
zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2001, wird ein Paragraph 4 | durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2001, wird ein Paragraph 4 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"§ 4 - Um zugelassen zu werden, verpflichten sich die vorerwähnten | "§ 4 - Um zugelassen zu werden, verpflichten sich die vorerwähnten |
Personen durch eine eidesstattliche Erklärung: | Personen durch eine eidesstattliche Erklärung: |
1. a) die Artikel nur auf ärztliche Verschreibung und unter | 1. a) die Artikel nur auf ärztliche Verschreibung und unter |
Berücksichtigung der und gemäss den Zielen dieser Verschreibung zu | Berücksichtigung der und gemäss den Zielen dieser Verschreibung zu |
liefern, | liefern, |
b) die im Verzeichnis festgelegten Fristen in Bezug auf die Gültigkeit | b) die im Verzeichnis festgelegten Fristen in Bezug auf die Gültigkeit |
der Verschreibung und die Abgabe der Produkte einzuhalten, | der Verschreibung und die Abgabe der Produkte einzuhalten, |
2. a) Artikel, die den im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen | 2. a) Artikel, die den im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen |
definierten Mindestherstellungskriterien entsprechen, zu liefern, | definierten Mindestherstellungskriterien entsprechen, zu liefern, |
b) nach Mass gefertigte Apparate mindestens einmal vor Fertigstellung | b) nach Mass gefertigte Apparate mindestens einmal vor Fertigstellung |
der zu liefernden Artikel anzupassen, | der zu liefernden Artikel anzupassen, |
c) bei der Lieferung sowohl die nach Mass gefertigten als auch die | c) bei der Lieferung sowohl die nach Mass gefertigten als auch die |
anderen Artikel beim Patienten anzulegen und wenn nötig technische | anderen Artikel beim Patienten anzulegen und wenn nötig technische |
Anpassungen vorzunehmen, | Anpassungen vorzunehmen, |
d) alle Angaben über Anlegen, Gebrauch und Unterhalt des Artikels zu | d) alle Angaben über Anlegen, Gebrauch und Unterhalt des Artikels zu |
erteilen, | erteilen, |
c) selber die Lieferung zu erbringen, | c) selber die Lieferung zu erbringen, |
3. über die notwendige Ausrüstung und das notwendige Werkzeug für die | 3. über die notwendige Ausrüstung und das notwendige Werkzeug für die |
Anfertigung nach Mass zu verfügen, | Anfertigung nach Mass zu verfügen, |
4. die Artikel weder auf Märkten, Handelsmessen oder anderen | 4. die Artikel weder auf Märkten, Handelsmessen oder anderen |
öffentlichen Orten zum Kauf anzubieten oder zu liefern noch mit ihnen | öffentlichen Orten zum Kauf anzubieten oder zu liefern noch mit ihnen |
hausieren noch sie über Personen, die nicht in den vom Rat für die | hausieren noch sie über Personen, die nicht in den vom Rat für die |
Zulassung von Orthopädisten erstellten Listen der zugelassenen | Zulassung von Orthopädisten erstellten Listen der zugelassenen |
Orthopädisten eingetragen sind, zum Kauf anzubieten oder zu liefern, | Orthopädisten eingetragen sind, zum Kauf anzubieten oder zu liefern, |
5. ihren Beruf an dem beziehungsweise den Sitzen des Unternehmens | 5. ihren Beruf an dem beziehungsweise den Sitzen des Unternehmens |
auszuüben, die vom Zulassungsrat registriert sind. | auszuüben, die vom Zulassungsrat registriert sind. |
Wenn ein Begünstigter, der eine ärztliche Verschreibung hat und sich | Wenn ein Begünstigter, der eine ärztliche Verschreibung hat und sich |
nicht oder kaum fortbewegen kann, einen Orthopädisten herbeiruft, darf | nicht oder kaum fortbewegen kann, einen Orthopädisten herbeiruft, darf |
sich Letzterer zum Wohnsitz des Begünstigten begeben." | sich Letzterer zum Wohnsitz des Begünstigten begeben." |
Art. 2 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 80bis mit folgendem | Art. 2 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 80bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 80bis - Nur Personen, die über die Ausrüstung und das Werkzeug, | "Art. 80bis - Nur Personen, die über die Ausrüstung und das Werkzeug, |
die in Artikel 80 § 4 Nr. 3 vorgesehen sind, in einer Werkstatt | die in Artikel 80 § 4 Nr. 3 vorgesehen sind, in einer Werkstatt |
verfügen, die den Normen entspricht, die durch eine Regelung des | verfügen, die den Normen entspricht, die durch eine Regelung des |
Versicherungsausschusses festgelegt sind, haben das Recht Massarbeit | Versicherungsausschusses festgelegt sind, haben das Recht Massarbeit |
zu erbringen. | zu erbringen. |
Art. 3 - In Artikel 84 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 3 - In Artikel 84 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 19. April 2001, wird ein Paragraph 3 mit | Königlichen Erlass vom 19. April 2001, wird ein Paragraph 3 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"§ 3 - Um zugelassen zu werden, verpflichten sich die vorerwähnten | "§ 3 - Um zugelassen zu werden, verpflichten sich die vorerwähnten |
Personen durch eine eidesstattliche Erklärung: | Personen durch eine eidesstattliche Erklärung: |
1. a) die Artikel nur auf ärztliche Verschreibung und unter | 1. a) die Artikel nur auf ärztliche Verschreibung und unter |
Berücksichtigung der und gemäss den Zielen dieser Verschreibung zu | Berücksichtigung der und gemäss den Zielen dieser Verschreibung zu |
liefern, | liefern, |
b) die im Verzeichnis festgelegten Fristen in Bezug auf die Gültigkeit | b) die im Verzeichnis festgelegten Fristen in Bezug auf die Gültigkeit |
der Verschreibung und die Abgabe der Produkte einzuhalten, | der Verschreibung und die Abgabe der Produkte einzuhalten, |
2. a) Artikel, die den im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen | 2. a) Artikel, die den im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen |
definierten Mindestherstellungskriterien entsprechen, zu liefern, | definierten Mindestherstellungskriterien entsprechen, zu liefern, |
b) nach Mass gefertigte Apparate mindestens einmal vor Fertigstellung | b) nach Mass gefertigte Apparate mindestens einmal vor Fertigstellung |
der zu liefernden Artikel anzupassen, | der zu liefernden Artikel anzupassen, |
c) bei der Lieferung sowohl die nach Mass gefertigten als auch die | c) bei der Lieferung sowohl die nach Mass gefertigten als auch die |
anderen Artikel beim Patienten anzulegen, | anderen Artikel beim Patienten anzulegen, |
d) alle Angaben über Anlegen, Gebrauch und Unterhalt des Artikels zu | d) alle Angaben über Anlegen, Gebrauch und Unterhalt des Artikels zu |
erteilen, | erteilen, |
e) selber die Lieferung zu erbringen, | e) selber die Lieferung zu erbringen, |
3. über die notwendige Ausrüstung und das notwendige Werkzeug für die | 3. über die notwendige Ausrüstung und das notwendige Werkzeug für die |
Anfertigung nach Mass zu verfügen, | Anfertigung nach Mass zu verfügen, |
4. die Artikel weder auf Märkten, Handelsmessen oder anderen | 4. die Artikel weder auf Märkten, Handelsmessen oder anderen |
öffentlichen Orten zum Kauf anzubieten oder zu liefern noch mit ihnen | öffentlichen Orten zum Kauf anzubieten oder zu liefern noch mit ihnen |
hausieren noch sie über Personen, die nicht in den vom Rat für die | hausieren noch sie über Personen, die nicht in den vom Rat für die |
Zulassung von Bandagisten erstellten Listen der zugelassenen | Zulassung von Bandagisten erstellten Listen der zugelassenen |
Bandagisten eingetragen sind, zum Kauf anzubieten oder zu liefern, was | Bandagisten eingetragen sind, zum Kauf anzubieten oder zu liefern, was |
die Erbringung der in Artikel 27 § 1 des Verzeichnisses der | die Erbringung der in Artikel 27 § 1 des Verzeichnisses der |
Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen betrifft, | Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen betrifft, |
5. ihren Beruf an dem beziehungsweise den Sitzen des Unternehmens | 5. ihren Beruf an dem beziehungsweise den Sitzen des Unternehmens |
auszuüben, die vom Zulassungsrat registriert sind. | auszuüben, die vom Zulassungsrat registriert sind. |
Wenn ein Begünstigter, der eine ärztliche Verschreibung hat und sich | Wenn ein Begünstigter, der eine ärztliche Verschreibung hat und sich |
nicht oder kaum fortbewegen kann, einen Bandagisten herbeiruft, darf | nicht oder kaum fortbewegen kann, einen Bandagisten herbeiruft, darf |
sich Letzterer zum Wohnsitz des Begünstigten begeben." | sich Letzterer zum Wohnsitz des Begünstigten begeben." |
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 84bis mit folgendem | Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 84bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 84bis - Nur Personen, die über die Ausrüstung und das Werkzeug, | "Art. 84bis - Nur Personen, die über die Ausrüstung und das Werkzeug, |
die in Artikel 80 § 3 Nr. 3 vorgesehen sind, in einer Werkstatt | die in Artikel 80 § 3 Nr. 3 vorgesehen sind, in einer Werkstatt |
verfügen, die den Normen entspricht, die durch eine Regelung des | verfügen, die den Normen entspricht, die durch eine Regelung des |
Versicherungsausschusses festgelegt sind, haben das Recht Massarbeit | Versicherungsausschusses festgelegt sind, haben das Recht Massarbeit |
zu erbringen." | zu erbringen." |
Art. 5 - Artikel 85 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 5 - Artikel 85 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 19. April 2001, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 19. April 2001, wird wie folgt abgeändert: |
a) Im bestehenden Text, der Paragraph 1 bilden wird, werden die Wörter | a) Im bestehenden Text, der Paragraph 1 bilden wird, werden die Wörter |
"Artikel 28 § 6 Nr. 1" durch die Wörter "Artikel 28 § 8 Nr. 1" | "Artikel 28 § 6 Nr. 1" durch die Wörter "Artikel 28 § 8 Nr. 1" |
ersetzt. | ersetzt. |
b) Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | b) Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"§ 2 - Um zugelassen zu werden, verpflichten sich die vorerwähnten | "§ 2 - Um zugelassen zu werden, verpflichten sich die vorerwähnten |
Personen durch eine eidesstattliche Erklärung: | Personen durch eine eidesstattliche Erklärung: |
1. a) die Artikel nur auf ärztliche Verschreibung und unter | 1. a) die Artikel nur auf ärztliche Verschreibung und unter |
Berücksichtigung der und gemäss den Zielen dieser Verschreibung zu | Berücksichtigung der und gemäss den Zielen dieser Verschreibung zu |
liefern, | liefern, |
b) die im Verzeichnis festgelegten Fristen in Bezug auf die Gültigkeit | b) die im Verzeichnis festgelegten Fristen in Bezug auf die Gültigkeit |
der Verschreibung und die Abgabe der Produkte einzuhalten, | der Verschreibung und die Abgabe der Produkte einzuhalten, |
2. a) Artikel, die den im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen | 2. a) Artikel, die den im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen |
definierten Mindestherstellungskriterien entsprechen, zu liefern, | definierten Mindestherstellungskriterien entsprechen, zu liefern, |
b) nach Begegnung mit dem Begünstigten aufgrund der gemachten | b) nach Begegnung mit dem Begünstigten aufgrund der gemachten |
Feststellungen einen Kostenvoranschlag aufzustellen und die | Feststellungen einen Kostenvoranschlag aufzustellen und die |
Leistung(en) und eventuelles Zubehör zu rechtfertigen, | Leistung(en) und eventuelles Zubehör zu rechtfertigen, |
c) die Artikel bei Abgabe dem Begünstigten anzulegen, | c) die Artikel bei Abgabe dem Begünstigten anzulegen, |
d) alle Angaben über Anlegen, Gebrauch und Unterhalt des Artikels zu | d) alle Angaben über Anlegen, Gebrauch und Unterhalt des Artikels zu |
erteilen, | erteilen, |
e) selber die Lieferung an den Begünstigten zu erbringen und die | e) selber die Lieferung an den Begünstigten zu erbringen und die |
Unterlagen gegenzuzeichnen, | Unterlagen gegenzuzeichnen, |
f) den Begünstigten zu informieren, dass wenn die Lieferung auf seinen | f) den Begünstigten zu informieren, dass wenn die Lieferung auf seinen |
Antrag hin vor Notifizierung des negativen Beschlusses des | Antrag hin vor Notifizierung des negativen Beschlusses des |
Vertrauensarztes erfolgt, die Kosten der Lieferungen und des | Vertrauensarztes erfolgt, die Kosten der Lieferungen und des |
eventuellen Zubehörs zu seinen Lasten gehen, | eventuellen Zubehörs zu seinen Lasten gehen, |
3. über die notwendige Ausrüstung und das Werkzeug zu verfügen, um die | 3. über die notwendige Ausrüstung und das Werkzeug zu verfügen, um die |
Leistungen anzupassen und kleine Reparaturen auszuführen, | Leistungen anzupassen und kleine Reparaturen auszuführen, |
4. die Artikel weder auf Märkten, Handelsmessen oder anderen | 4. die Artikel weder auf Märkten, Handelsmessen oder anderen |
öffentlichen Orten zum Kauf anzubieten oder zu liefern noch mit ihnen | öffentlichen Orten zum Kauf anzubieten oder zu liefern noch mit ihnen |
hausieren noch sie über Personen, die nicht in den vom Rat für die | hausieren noch sie über Personen, die nicht in den vom Rat für die |
Zulassung von Bandagisten erstellten Listen der zugelassenen | Zulassung von Bandagisten erstellten Listen der zugelassenen |
Bandagisten eingetragen sind, zum Kauf anzubieten oder zu liefern, was | Bandagisten eingetragen sind, zum Kauf anzubieten oder zu liefern, was |
die Erbringung der in Artikel 28 § 8 Nr. 1 des Verzeichnisses der | die Erbringung der in Artikel 28 § 8 Nr. 1 des Verzeichnisses der |
Gesundheitsleistungen vorgesehenen Leistungen betrifft, | Gesundheitsleistungen vorgesehenen Leistungen betrifft, |
5. ihren Beruf an dem beziehungsweise den Sitzen des Unternehmens | 5. ihren Beruf an dem beziehungsweise den Sitzen des Unternehmens |
auszuüben, die vom Zulassungsrat registriert sind. | auszuüben, die vom Zulassungsrat registriert sind. |
Wenn ein Begünstigter, der eine ärztliche Verschreibung hat und sich | Wenn ein Begünstigter, der eine ärztliche Verschreibung hat und sich |
nicht oder kaum fortbewegen kann, einen Bandagisten herbeiruft, darf | nicht oder kaum fortbewegen kann, einen Bandagisten herbeiruft, darf |
sich Letzterer zum Wohnsitz des Begünstigten begeben." | sich Letzterer zum Wohnsitz des Begünstigten begeben." |
Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 85bis mit folgendem | Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 85bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 85bis - Nur Personen, die über die Ausrüstung und das Werkzeug, | "Art. 85bis - Nur Personen, die über die Ausrüstung und das Werkzeug, |
die in Artikel 80 § 2 Nr. 3 vorgesehen sind, in einer Werkstatt | die in Artikel 80 § 2 Nr. 3 vorgesehen sind, in einer Werkstatt |
verfügen, die den Normen entspricht, die durch eine Regelung des | verfügen, die den Normen entspricht, die durch eine Regelung des |
Versicherungsausschusses festgelegt sind, haben das Recht Massarbeit | Versicherungsausschusses festgelegt sind, haben das Recht Massarbeit |
zu erbringen." | zu erbringen." |
Art. 7 - In Titel II Kapitel I Abschnitt X desselben Erlasses wird | Art. 7 - In Titel II Kapitel I Abschnitt X desselben Erlasses wird |
eine Überschrift Cbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | eine Überschrift Cbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Cbis - Zulassungsbedingungen in Bezug auf Werkstätten, in denen | "Cbis - Zulassungsbedingungen in Bezug auf Werkstätten, in denen |
mehrere Disziplinen von Orthopädisten und Bandagisten ausgeübt werden | mehrere Disziplinen von Orthopädisten und Bandagisten ausgeübt werden |
Art. 86bis - Werden in einem Unternehmen verschiedene Disziplinen | Art. 86bis - Werden in einem Unternehmen verschiedene Disziplinen |
ausgeübt, genügt es, dass das Unternehmen über eine Werkstatt verfügt. | ausgeübt, genügt es, dass das Unternehmen über eine Werkstatt verfügt. |
Die Werkstatt, in der die nachstehend aufgezählten Leistungen erbracht | Die Werkstatt, in der die nachstehend aufgezählten Leistungen erbracht |
werden, muss folgende Normen erfüllen: | werden, muss folgende Normen erfüllen: |
1. für die in den Artikeln 27 § 1 und 28 § 8 Nr. 1 des vorerwähnten | 1. für die in den Artikeln 27 § 1 und 28 § 8 Nr. 1 des vorerwähnten |
Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen: die in | Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen: die in |
den Artikeln 84bis und 85bis erwähnten Normen, | den Artikeln 84bis und 85bis erwähnten Normen, |
2. für die in den Artikeln 27 § 1 und 29 § 1 des vorerwähnten | 2. für die in den Artikeln 27 § 1 und 29 § 1 des vorerwähnten |
Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen: die in | Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen: die in |
den Artikeln 80bis und 84bis erwähnten Normen, | den Artikeln 80bis und 84bis erwähnten Normen, |
3. für die in den Artikeln 28 § 8 Nr. 1 und 29 § 1 des vorerwähnten | 3. für die in den Artikeln 28 § 8 Nr. 1 und 29 § 1 des vorerwähnten |
Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen: die in | Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen: die in |
den Artikeln 80bis und 85bis erwähnten Normen, | den Artikeln 80bis und 85bis erwähnten Normen, |
4. für die in den Artikeln 27 § 1, 28 § 8 Nr. 1 und 29 § 1 des | 4. für die in den Artikeln 27 § 1, 28 § 8 Nr. 1 und 29 § 1 des |
vorerwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten | vorerwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten |
Leistungen: die in den Artikeln 80bis, 84bis und 85bis erwähnten | Leistungen: die in den Artikeln 80bis, 84bis und 85bis erwähnten |
Normen." | Normen." |
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats | Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 9 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der | Art. 9 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Kos, den 13. September 2004 | Gegeben zu Kos, den 13. September 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 octobre 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 oktober 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 3 | Bijlage 3 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
13. OKTOBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 13. OKTOBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 | Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere |
des Artikels 35 § 1 Absatz 5; | des Artikels 35 § 1 Absatz 5; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des |
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- | am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- |
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 148, | und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 148, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999, 148bis, | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999, 148bis, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999, 150, | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999, 150, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. Juni 1999 und 9. Juli | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. Juni 1999 und 9. Juli |
2003, und 151 § 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. | 2003, und 151 § 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. |
Januar 1999 und 13. Juni 1999; | Januar 1999 und 13. Juni 1999; |
Aufgrund der Stellungnahme des | Aufgrund der Stellungnahme des |
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für | Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für |
Kranken- und Invalidenversicherung vom 23. Februar 2004; | Kranken- und Invalidenversicherung vom 23. Februar 2004; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. März 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. März 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. |
Juni 2004; | Juni 2004; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.466/1 des Staatsrates vom 8. Juli 2004, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.466/1 des Staatsrates vom 8. Juli 2004, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit, | Volksgesundheit, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 148 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli | Artikel 1 - In Artikel 148 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli |
1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999, werden: | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999, werden: |
- im zweiten Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen | - im zweiten Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen |
und/oder zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und | und/oder zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und |
Fortbewegung und/oder um zur Toilette zu gehen" ersetzt, | Fortbewegung und/oder um zur Toilette zu gehen" ersetzt, |
- im fünften Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen und | - im fünften Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen und |
zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und | zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und |
Fortbewegung und um zur Toilette zu gehen" ersetzt, | Fortbewegung und um zur Toilette zu gehen" ersetzt, |
- im sechsten Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen | - im sechsten Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen |
und/oder um zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel | und/oder um zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel |
und Fortbewegung und/oder um zur Toilette zu gehen" ersetzt. | und Fortbewegung und/oder um zur Toilette zu gehen" ersetzt. |
Art. 2 - In Artikel 148bis Nr. 3 desselben Erlasses, eingefügt durch | Art. 2 - In Artikel 148bis Nr. 3 desselben Erlasses, eingefügt durch |
den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999, werden die Wörter ", um sich | den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999, werden die Wörter ", um sich |
fortzubewegen und/oder zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei | fortzubewegen und/oder zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei |
Lagewechsel und Fortbewegung und/oder um zur Toilette zu gehen" | Lagewechsel und Fortbewegung und/oder um zur Toilette zu gehen" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 150 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 3 - In Artikel 150 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 10. November 1997, 13. Juni 1999 und 9. Juli | Königlichen Erlasse vom 10. November 1997, 13. Juni 1999 und 9. Juli |
2003, werden: | 2003, werden: |
- im sechsten Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen | - im sechsten Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen |
und/oder zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und | und/oder zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und |
Fortbewegung und/oder um zur Toilette zu gehen" ersetzt, | Fortbewegung und/oder um zur Toilette zu gehen" ersetzt, |
- im neunten Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen und | - im neunten Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen und |
zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und | zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und |
Fortbewegung und um zur Toilette zu gehen" ersetzt, | Fortbewegung und um zur Toilette zu gehen" ersetzt, |
- im zehnten Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen | - im zehnten Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen |
und/oder um zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel | und/oder um zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel |
und Fortbewegung und/oder um zur Toilette zu gehen" ersetzt. | und Fortbewegung und/oder um zur Toilette zu gehen" ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 151 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 4 - Artikel 151 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 28. Januar 1999 und 13. Juni 1999, wird wie | Königlichen Erlasse vom 28. Januar 1999 und 13. Juni 1999, wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Art. 151 - § 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 148, | "Art. 151 - § 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 148, |
148bis und 150 wird ein Begünstigter als physisch abhängig angesehen, | 148bis und 150 wird ein Begünstigter als physisch abhängig angesehen, |
wenn er eine "3" oder "4" für eines oder mehrere der nachstehend | wenn er eine "3" oder "4" für eines oder mehrere der nachstehend |
erwähnten Kriterien erreicht: | erwähnten Kriterien erreicht: |
a) Sich waschen: | a) Sich waschen: |
(1) Kann sich selber ohne irgendeine Hilfe ganz waschen. | (1) Kann sich selber ohne irgendeine Hilfe ganz waschen. |
(2) Benötigt für die Körperpflege oberhalb oder unterhalb der | (2) Benötigt für die Körperpflege oberhalb oder unterhalb der |
Gürtellinie teilweise Hilfe. | Gürtellinie teilweise Hilfe. |
(3) Benötigt für die Körperpflege sowohl oberhalb als auch unterhalb | (3) Benötigt für die Körperpflege sowohl oberhalb als auch unterhalb |
der Gürtellinie teilweise Hilfe. | der Gürtellinie teilweise Hilfe. |
(4) Benötigt für die Körperpflege sowohl oberhalb als auch unterhalb | (4) Benötigt für die Körperpflege sowohl oberhalb als auch unterhalb |
der Gürtellinie vollständige Hilfe. | der Gürtellinie vollständige Hilfe. |
b) Sich anziehen: | b) Sich anziehen: |
(1) Kann sich selber ohne irgendeine Hilfe ganz an- und ausziehen. | (1) Kann sich selber ohne irgendeine Hilfe ganz an- und ausziehen. |
(2) Benötigt für das Anziehen oberhalb oder unterhalb der Gürtellinie | (2) Benötigt für das Anziehen oberhalb oder unterhalb der Gürtellinie |
teilweise Hilfe (Schnürsenkel bleiben ausser Betracht). | teilweise Hilfe (Schnürsenkel bleiben ausser Betracht). |
(3) Benötigt für das Anziehen sowohl oberhalb als auch unterhalb der | (3) Benötigt für das Anziehen sowohl oberhalb als auch unterhalb der |
Gürtellinie teilweise Hilfe. | Gürtellinie teilweise Hilfe. |
(4) Benötigt für das Anziehen sowohl oberhalb als auch unterhalb der | (4) Benötigt für das Anziehen sowohl oberhalb als auch unterhalb der |
Gürtellinie vollständige Hilfe. | Gürtellinie vollständige Hilfe. |
c) Lagewechsel und Fortbewegung: | c) Lagewechsel und Fortbewegung: |
(1) Kann selbstständig einen Lagewechsel vornehmen und sich völlig | (1) Kann selbstständig einen Lagewechsel vornehmen und sich völlig |
selbstständig fortbewegen ohne mechanische Hilfe und ohne Hilfe | selbstständig fortbewegen ohne mechanische Hilfe und ohne Hilfe |
Dritter. | Dritter. |
(2) Kann selbstständig einen Lagewechsel vornehmen und sich | (2) Kann selbstständig einen Lagewechsel vornehmen und sich |
fortbewegen unter Benutzung von mechanischen Hilfsmitteln (Krücken, | fortbewegen unter Benutzung von mechanischen Hilfsmitteln (Krücken, |
Rollstuhl). | Rollstuhl). |
(3) Benötigt unbedingt die Hilfe Dritter, um einen Lagewechsel | (3) Benötigt unbedingt die Hilfe Dritter, um einen Lagewechsel |
vorzunehmen und/oder sich fortzubewegen. | vorzunehmen und/oder sich fortzubewegen. |
(4) Ist bettlägerig oder sitzt im Rollstuhl und hängt vollständig von | (4) Ist bettlägerig oder sitzt im Rollstuhl und hängt vollständig von |
der Hilfe anderer ab, um sich fortzubewegen. | der Hilfe anderer ab, um sich fortzubewegen. |
d) Zur Toilette gehen: | d) Zur Toilette gehen: |
(1) Kann allein zur Toilette gehen, sich allein aus- beziehungsweise | (1) Kann allein zur Toilette gehen, sich allein aus- beziehungsweise |
anziehen und sich allein abwischen. | anziehen und sich allein abwischen. |
(2) Benötigt teilweise die Hilfe Dritter, um zur Toilette zu gehen | (2) Benötigt teilweise die Hilfe Dritter, um zur Toilette zu gehen |
oder sich aus- beziehungsweise anzuziehen oder sich abzuwischen. | oder sich aus- beziehungsweise anzuziehen oder sich abzuwischen. |
(3) Benötigt vollständige Hilfe, um zur Toilette zu gehen und/oder | (3) Benötigt vollständige Hilfe, um zur Toilette zu gehen und/oder |
sich aus- beziehungsweise anzuziehen und/oder sich abzuwischen. | sich aus- beziehungsweise anzuziehen und/oder sich abzuwischen. |
(4) Benötigt vollständige Hilfe um zur Toilette/auf einen Nachtstuhl | (4) Benötigt vollständige Hilfe um zur Toilette/auf einen Nachtstuhl |
zu gehen, sich aus- beziehungsweise anzuziehen und sich abzuwischen. | zu gehen, sich aus- beziehungsweise anzuziehen und sich abzuwischen. |
e) Kontinenz: | e) Kontinenz: |
(1) Ist kontinent für Urin und Stuhlgang. | (1) Ist kontinent für Urin und Stuhlgang. |
(2) Ist gelegentlich inkontinent für Urin oder Stuhlgang (Blasensonde | (2) Ist gelegentlich inkontinent für Urin oder Stuhlgang (Blasensonde |
oder künstlicher Darmausgang inbegriffen). | oder künstlicher Darmausgang inbegriffen). |
(3) Ist inkontinent für Urin (Miktionsübungen inbegriffen) oder | (3) Ist inkontinent für Urin (Miktionsübungen inbegriffen) oder |
Stuhlgang. | Stuhlgang. |
(4) Ist inkontinent für Urin und Stuhlgang. | (4) Ist inkontinent für Urin und Stuhlgang. |
f) Essen: | f) Essen: |
(1) Kann allein essen und trinken. | (1) Kann allein essen und trinken. |
(2) Benötigt vorherige Hilfe zum Essen oder Trinken. | (2) Benötigt vorherige Hilfe zum Essen oder Trinken. |
(3) Benötigt teilweise Hilfe während des Essens oder Trinkens. | (3) Benötigt teilweise Hilfe während des Essens oder Trinkens. |
(4) Ist vollständig abhängig zum Essen und Trinken." | (4) Ist vollständig abhängig zum Essen und Trinken." |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 6 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der | Art. 6 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Oktober 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Oktober 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 octobre 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 oktober 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 4 | Bijlage 4 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
20. DEZEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 20. DEZEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 | Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere |
des Artikels 36bis § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Dezember | des Artikels 36bis § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Dezember |
1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2002; | 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des |
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- | am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- |
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels | und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels |
122ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001; | 122ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen Kommission | Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen Kommission |
Ärzte-Krankenkassen vom 7. April 2003; | Ärzte-Krankenkassen vom 7. April 2003; |
Aufgrund der Stellungnahme des | Aufgrund der Stellungnahme des |
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für | Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für |
Kranken- und Invalidenversicherung vom 28. April 2003; | Kranken- und Invalidenversicherung vom 28. April 2003; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. August 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. August 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 6. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 6. |
Oktober 2004; | Oktober 2004; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.791/1 des Staatsrates vom 2. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.791/1 des Staatsrates vom 2. Dezember |
2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die | Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die |
im Rat darüber beraten haben, | im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 122ter des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 | Artikel 1 - Artikel 122ter des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 |
zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie folgt | durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 4 wird eine Nummer 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 1. In § 4 wird eine Nummer 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"3bis. definiert die in Artikel 73 § 3 des koordinierten Gesetzes | "3bis. definiert die in Artikel 73 § 3 des koordinierten Gesetzes |
erwähnten Empfehlungen in Bezug auf eine gute medizinische | erwähnten Empfehlungen in Bezug auf eine gute medizinische |
Berufsausübung und die in Artikel 73 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes | Berufsausübung und die in Artikel 73 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes |
erwähnten Indikatoren und übermittelt Ärzten und Lokalgruppen für | erwähnten Indikatoren und übermittelt Ärzten und Lokalgruppen für |
medizinische Evaluation Feedbackdaten,". | medizinische Evaluation Feedbackdaten,". |
2. In § 5 Nr. 2 werden die Wörter "jeder Gruppe" durch die Wörter "von | 2. In § 5 Nr. 2 werden die Wörter "jeder Gruppe" durch die Wörter "von |
drei der in § 1 erwähnten vier Gruppen" ersetzt. | drei der in § 1 erwähnten vier Gruppen" ersetzt. |
Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der | Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 octobre 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 oktober 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |