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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/10/2005
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires du deuxième semestre de l'année 2004 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen van het tweede semester van het jaar 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
12 OCTOBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 12 OKTOBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen van het tweede
en langue allemande de dispositions réglementaires du deuxième semester van het jaar 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit
semestre de l'année 2004 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte
portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen,
de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 gecoördineerd op 14 juli 1994
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de l'arrêté royal du 6 juillet 2004 modifiant l'arrêté royal du 3 - van het koninklijk besluit van 6 juli 2004 tot wijziging van het
juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet
obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994,
- de l'arrêté royal du 13 septembre 2004 modifiant, en ce qui concerne - van het koninklijk besluit van 13 september 2004 tot wijziging, wat
de orthopedisten en de bandagisten betreft, van het koninklijk besluit
les orthopédistes et les bandagistes, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte
portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen,
de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, gecoördineerd op 14 juli 1994,
- de l'arrêté royal du 13 octobre 2004 modifiant l'arrêté royal du 3 - van het koninklijk besluit van 13 oktober 2004 tot wijziging van het
juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet
obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994,
- de l'arrêté royal du 20 décembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 3 - van het koninklijk besluit van 20 december 2004 tot wijziging van
juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet
obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994,
établis par le Service central de traduction allemande auprès du opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 4 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 6 juillet 2004 modifiant l'arrêté royal du 3 - van het koninklijk besluit van 6 juli 2004 tot wijziging van het
juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet
obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994;
- de l'arrêté royal du 13 septembre 2004 modifiant, en ce qui concerne - van het koninklijk besluit van 13 september 2004 tot wijziging, wat
de orthopedisten en de bandagisten betreft, van het koninklijk besluit
les orthopédistes et les bandagistes, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte
portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen,
de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; gecoördineerd op 14 juli 1994;
- de l'arrêté royal du 13 octobre 2004 modifiant l'arrêté royal du 3 - van het koninklijk besluit van 13 oktober 2004 tot wijziging van het
juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet
obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994;
- de l'arrêté royal du 20 décembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 3 - van het koninklijk besluit van 20 december 2004 tot wijziging van
juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet
obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoordineerd op 14 juli 1994.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 12 octobre 2005. Gegeven te Brussel, 12 oktober 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 1 Bijlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
6. JULI 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 6. JULI 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 93bis, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 1995 und des Artikels 93bis, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 1995 und
abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002; abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 214 § und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 214 §
2 Absatz 4, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001; 2 Absatz 4, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschuss der Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschuss der
Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger des Dienstes für Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger des Dienstes für
Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung vom 21. April 2004 und 16. Juni 2004; Invalidenversicherung vom 21. April 2004 und 16. Juni 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Juni 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Juni 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28.
Juni 2004; Juni 2004;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass eine Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass eine
der im vorliegenden Erlass vorgeschlagenen Abänderungen am 1. Juli der im vorliegenden Erlass vorgeschlagenen Abänderungen am 1. Juli
2004 in Kraft treten muss, so dass es notwendig ist, die 2004 in Kraft treten muss, so dass es notwendig ist, die
Versicherungsträger und die Sozialversicherten so schnell wie möglich Versicherungsträger und die Sozialversicherten so schnell wie möglich
hiervon in Kenntnis zu setzen; hiervon in Kenntnis zu setzen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 214 § 2 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 3. Artikel 1 - Artikel 214 § 2 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 3.
Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001, wird wie eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Diese Beträge dürfen vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2004 für "Diese Beträge dürfen vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2004 für
Berechtigte, die als Arbeitnehmer mit Person zu Lasten angesehen Berechtigte, die als Arbeitnehmer mit Person zu Lasten angesehen
werden, 28,3957 EUR und für Berechtigte, die nicht als Arbeitnehmer werden, 28,3957 EUR und für Berechtigte, die nicht als Arbeitnehmer
mit Person zu Lasten angesehen werden, 21,2970 EUR nicht mit Person zu Lasten angesehen werden, 21,2970 EUR nicht
unterschreiten. Vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2006 dürfen unterschreiten. Vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2006 dürfen
diese Beträge 28,6769 EUR beziehungsweise 21,5100 EUR nicht diese Beträge 28,6769 EUR beziehungsweise 21,5100 EUR nicht
unterschreiten. Vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 dürfen unterschreiten. Vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 dürfen
diese Beträge 28,9665 EUR beziehungsweise 21,7251 EUR nicht diese Beträge 28,9665 EUR beziehungsweise 21,7251 EUR nicht
unterschreiten. Ab dem 1. Oktober 2007 dürfen diese Beträge 29,5458 unterschreiten. Ab dem 1. Oktober 2007 dürfen diese Beträge 29,5458
EUR beziehungsweise 22,1596 EUR nicht unterschreiten. Die vorerwähnten EUR beziehungsweise 22,1596 EUR nicht unterschreiten. Die vorerwähnten
Beträge sind an den Schwellenindex 103,14 gebunden." Beträge sind an den Schwellenindex 103,14 gebunden."
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 226bis mit folgendem Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 226bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 226bis - Mit einem in Artikel 226 erwähnten Arbeitnehmer "Art. 226bis - Mit einem in Artikel 226 erwähnten Arbeitnehmer
gleichgesetzt werden Berechtigte, die mit einer in Artikel 225 § 1 Nr. gleichgesetzt werden Berechtigte, die mit einer in Artikel 225 § 1 Nr.
1 bis 4 und § 2 erwähnten Person zusammenwohnen, die ein 1 bis 4 und § 2 erwähnten Person zusammenwohnen, die ein
Berufseinkommen bezieht, dessen Monatsbetrag den in Artikel 225 § 3 Berufseinkommen bezieht, dessen Monatsbetrag den in Artikel 225 § 3
erwähnten Einkommenshöchstbetrag übersteigt, jedoch unter dem Betrag erwähnten Einkommenshöchstbetrag übersteigt, jedoch unter dem Betrag
des durchschnittlichen monatlichen Mindestlohns liegt, der erwähnt ist des durchschnittlichen monatlichen Mindestlohns liegt, der erwähnt ist
in Artikel 3 Absatz 1 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 43 vom 2. in Artikel 3 Absatz 1 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 43 vom 2.
Mai 1988 zur Abänderung und Koordinierung der kollektiven Mai 1988 zur Abänderung und Koordinierung der kollektiven
Arbeitsabkommen Nr. 21 vom 15. Mai 1975 und Nr. 23 vom 25. Juli 1975 Arbeitsabkommen Nr. 21 vom 15. Mai 1975 und Nr. 23 vom 25. Juli 1975
über die Gewährleistung eines durchschnittlichen monatlichen über die Gewährleistung eines durchschnittlichen monatlichen
Mindesteinkommens, für verbindlich erklärt durch den Königlichen Mindesteinkommens, für verbindlich erklärt durch den Königlichen
Erlass vom 29. Juli 1988." Erlass vom 29. Juli 1988."
Art. 3 - Artikel 1 des vorliegenden Erlasses tritt am 1. Oktober 2004 Art. 3 - Artikel 1 des vorliegenden Erlasses tritt am 1. Oktober 2004
in Kraft. Artikel 2 des vorliegenden Erlasses wird mit 1. Juli 2004 in Kraft. Artikel 2 des vorliegenden Erlasses wird mit 1. Juli 2004
wirksam. wirksam.
Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2004 Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 octobre 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 oktober 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL DEWAEL
Annexe 2 Bijlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
13. SEPTEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die 13. SEPTEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die
Orthopädisten und die Bandagisten betrifft, des Königlichen Erlasses Orthopädisten und die Bandagisten betrifft, des Königlichen Erlasses
vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 215 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999; des Artikels 215 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, so wie bis zum heutigen Tag und Entschädigungspflichtversicherung, so wie bis zum heutigen Tag
abgeändert; abgeändert;
Aufgrund der Vorschläge des Rates für die Zulassung von Bandagisten Aufgrund der Vorschläge des Rates für die Zulassung von Bandagisten
vom 25. September 2001, 21. Mai 2002 und 4. Februar 2003; vom 25. September 2001, 21. Mai 2002 und 4. Februar 2003;
Aufgrund der Vorschläge des Rates für die Zulassung von Orthopädisten Aufgrund der Vorschläge des Rates für die Zulassung von Orthopädisten
vom 13. September 2001 und 23. Mai 2002; vom 13. September 2001 und 23. Mai 2002;
Aufgrund der Stellungnahme der Gemeinsamen Abkommenskommission Aufgrund der Stellungnahme der Gemeinsamen Abkommenskommission
Bandagisten-Orthopädisten-Versicherungsträger vom 16. und 23. Bandagisten-Orthopädisten-Versicherungsträger vom 16. und 23.
September 2003; September 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Aufgrund der Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für
Kranken- und Invalidenversicherung vom 15. Dezember 2003; Kranken- und Invalidenversicherung vom 15. Dezember 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. Januar 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. Januar 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 6. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 6.
April 2004; April 2004;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.997/1 des Staatsrates vom 13. Mai 2004; Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.997/1 des Staatsrates vom 13. Mai 2004;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit, Volksgesundheit,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 80 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 Artikel 1 - In Artikel 80 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996
zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2001, wird ein Paragraph 4 durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2001, wird ein Paragraph 4
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"§ 4 - Um zugelassen zu werden, verpflichten sich die vorerwähnten "§ 4 - Um zugelassen zu werden, verpflichten sich die vorerwähnten
Personen durch eine eidesstattliche Erklärung: Personen durch eine eidesstattliche Erklärung:
1. a) die Artikel nur auf ärztliche Verschreibung und unter 1. a) die Artikel nur auf ärztliche Verschreibung und unter
Berücksichtigung der und gemäss den Zielen dieser Verschreibung zu Berücksichtigung der und gemäss den Zielen dieser Verschreibung zu
liefern, liefern,
b) die im Verzeichnis festgelegten Fristen in Bezug auf die Gültigkeit b) die im Verzeichnis festgelegten Fristen in Bezug auf die Gültigkeit
der Verschreibung und die Abgabe der Produkte einzuhalten, der Verschreibung und die Abgabe der Produkte einzuhalten,
2. a) Artikel, die den im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen 2. a) Artikel, die den im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen
definierten Mindestherstellungskriterien entsprechen, zu liefern, definierten Mindestherstellungskriterien entsprechen, zu liefern,
b) nach Mass gefertigte Apparate mindestens einmal vor Fertigstellung b) nach Mass gefertigte Apparate mindestens einmal vor Fertigstellung
der zu liefernden Artikel anzupassen, der zu liefernden Artikel anzupassen,
c) bei der Lieferung sowohl die nach Mass gefertigten als auch die c) bei der Lieferung sowohl die nach Mass gefertigten als auch die
anderen Artikel beim Patienten anzulegen und wenn nötig technische anderen Artikel beim Patienten anzulegen und wenn nötig technische
Anpassungen vorzunehmen, Anpassungen vorzunehmen,
d) alle Angaben über Anlegen, Gebrauch und Unterhalt des Artikels zu d) alle Angaben über Anlegen, Gebrauch und Unterhalt des Artikels zu
erteilen, erteilen,
c) selber die Lieferung zu erbringen, c) selber die Lieferung zu erbringen,
3. über die notwendige Ausrüstung und das notwendige Werkzeug für die 3. über die notwendige Ausrüstung und das notwendige Werkzeug für die
Anfertigung nach Mass zu verfügen, Anfertigung nach Mass zu verfügen,
4. die Artikel weder auf Märkten, Handelsmessen oder anderen 4. die Artikel weder auf Märkten, Handelsmessen oder anderen
öffentlichen Orten zum Kauf anzubieten oder zu liefern noch mit ihnen öffentlichen Orten zum Kauf anzubieten oder zu liefern noch mit ihnen
hausieren noch sie über Personen, die nicht in den vom Rat für die hausieren noch sie über Personen, die nicht in den vom Rat für die
Zulassung von Orthopädisten erstellten Listen der zugelassenen Zulassung von Orthopädisten erstellten Listen der zugelassenen
Orthopädisten eingetragen sind, zum Kauf anzubieten oder zu liefern, Orthopädisten eingetragen sind, zum Kauf anzubieten oder zu liefern,
5. ihren Beruf an dem beziehungsweise den Sitzen des Unternehmens 5. ihren Beruf an dem beziehungsweise den Sitzen des Unternehmens
auszuüben, die vom Zulassungsrat registriert sind. auszuüben, die vom Zulassungsrat registriert sind.
Wenn ein Begünstigter, der eine ärztliche Verschreibung hat und sich Wenn ein Begünstigter, der eine ärztliche Verschreibung hat und sich
nicht oder kaum fortbewegen kann, einen Orthopädisten herbeiruft, darf nicht oder kaum fortbewegen kann, einen Orthopädisten herbeiruft, darf
sich Letzterer zum Wohnsitz des Begünstigten begeben." sich Letzterer zum Wohnsitz des Begünstigten begeben."
Art. 2 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 80bis mit folgendem Art. 2 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 80bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 80bis - Nur Personen, die über die Ausrüstung und das Werkzeug, "Art. 80bis - Nur Personen, die über die Ausrüstung und das Werkzeug,
die in Artikel 80 § 4 Nr. 3 vorgesehen sind, in einer Werkstatt die in Artikel 80 § 4 Nr. 3 vorgesehen sind, in einer Werkstatt
verfügen, die den Normen entspricht, die durch eine Regelung des verfügen, die den Normen entspricht, die durch eine Regelung des
Versicherungsausschusses festgelegt sind, haben das Recht Massarbeit Versicherungsausschusses festgelegt sind, haben das Recht Massarbeit
zu erbringen. zu erbringen.
Art. 3 - In Artikel 84 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 3 - In Artikel 84 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. April 2001, wird ein Paragraph 3 mit Königlichen Erlass vom 19. April 2001, wird ein Paragraph 3 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"§ 3 - Um zugelassen zu werden, verpflichten sich die vorerwähnten "§ 3 - Um zugelassen zu werden, verpflichten sich die vorerwähnten
Personen durch eine eidesstattliche Erklärung: Personen durch eine eidesstattliche Erklärung:
1. a) die Artikel nur auf ärztliche Verschreibung und unter 1. a) die Artikel nur auf ärztliche Verschreibung und unter
Berücksichtigung der und gemäss den Zielen dieser Verschreibung zu Berücksichtigung der und gemäss den Zielen dieser Verschreibung zu
liefern, liefern,
b) die im Verzeichnis festgelegten Fristen in Bezug auf die Gültigkeit b) die im Verzeichnis festgelegten Fristen in Bezug auf die Gültigkeit
der Verschreibung und die Abgabe der Produkte einzuhalten, der Verschreibung und die Abgabe der Produkte einzuhalten,
2. a) Artikel, die den im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen 2. a) Artikel, die den im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen
definierten Mindestherstellungskriterien entsprechen, zu liefern, definierten Mindestherstellungskriterien entsprechen, zu liefern,
b) nach Mass gefertigte Apparate mindestens einmal vor Fertigstellung b) nach Mass gefertigte Apparate mindestens einmal vor Fertigstellung
der zu liefernden Artikel anzupassen, der zu liefernden Artikel anzupassen,
c) bei der Lieferung sowohl die nach Mass gefertigten als auch die c) bei der Lieferung sowohl die nach Mass gefertigten als auch die
anderen Artikel beim Patienten anzulegen, anderen Artikel beim Patienten anzulegen,
d) alle Angaben über Anlegen, Gebrauch und Unterhalt des Artikels zu d) alle Angaben über Anlegen, Gebrauch und Unterhalt des Artikels zu
erteilen, erteilen,
e) selber die Lieferung zu erbringen, e) selber die Lieferung zu erbringen,
3. über die notwendige Ausrüstung und das notwendige Werkzeug für die 3. über die notwendige Ausrüstung und das notwendige Werkzeug für die
Anfertigung nach Mass zu verfügen, Anfertigung nach Mass zu verfügen,
4. die Artikel weder auf Märkten, Handelsmessen oder anderen 4. die Artikel weder auf Märkten, Handelsmessen oder anderen
öffentlichen Orten zum Kauf anzubieten oder zu liefern noch mit ihnen öffentlichen Orten zum Kauf anzubieten oder zu liefern noch mit ihnen
hausieren noch sie über Personen, die nicht in den vom Rat für die hausieren noch sie über Personen, die nicht in den vom Rat für die
Zulassung von Bandagisten erstellten Listen der zugelassenen Zulassung von Bandagisten erstellten Listen der zugelassenen
Bandagisten eingetragen sind, zum Kauf anzubieten oder zu liefern, was Bandagisten eingetragen sind, zum Kauf anzubieten oder zu liefern, was
die Erbringung der in Artikel 27 § 1 des Verzeichnisses der die Erbringung der in Artikel 27 § 1 des Verzeichnisses der
Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen betrifft, Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen betrifft,
5. ihren Beruf an dem beziehungsweise den Sitzen des Unternehmens 5. ihren Beruf an dem beziehungsweise den Sitzen des Unternehmens
auszuüben, die vom Zulassungsrat registriert sind. auszuüben, die vom Zulassungsrat registriert sind.
Wenn ein Begünstigter, der eine ärztliche Verschreibung hat und sich Wenn ein Begünstigter, der eine ärztliche Verschreibung hat und sich
nicht oder kaum fortbewegen kann, einen Bandagisten herbeiruft, darf nicht oder kaum fortbewegen kann, einen Bandagisten herbeiruft, darf
sich Letzterer zum Wohnsitz des Begünstigten begeben." sich Letzterer zum Wohnsitz des Begünstigten begeben."
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 84bis mit folgendem Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 84bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 84bis - Nur Personen, die über die Ausrüstung und das Werkzeug, "Art. 84bis - Nur Personen, die über die Ausrüstung und das Werkzeug,
die in Artikel 80 § 3 Nr. 3 vorgesehen sind, in einer Werkstatt die in Artikel 80 § 3 Nr. 3 vorgesehen sind, in einer Werkstatt
verfügen, die den Normen entspricht, die durch eine Regelung des verfügen, die den Normen entspricht, die durch eine Regelung des
Versicherungsausschusses festgelegt sind, haben das Recht Massarbeit Versicherungsausschusses festgelegt sind, haben das Recht Massarbeit
zu erbringen." zu erbringen."
Art. 5 - Artikel 85 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 5 - Artikel 85 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. April 2001, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 19. April 2001, wird wie folgt abgeändert:
a) Im bestehenden Text, der Paragraph 1 bilden wird, werden die Wörter a) Im bestehenden Text, der Paragraph 1 bilden wird, werden die Wörter
"Artikel 28 § 6 Nr. 1" durch die Wörter "Artikel 28 § 8 Nr. 1" "Artikel 28 § 6 Nr. 1" durch die Wörter "Artikel 28 § 8 Nr. 1"
ersetzt. ersetzt.
b) Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: b) Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"§ 2 - Um zugelassen zu werden, verpflichten sich die vorerwähnten "§ 2 - Um zugelassen zu werden, verpflichten sich die vorerwähnten
Personen durch eine eidesstattliche Erklärung: Personen durch eine eidesstattliche Erklärung:
1. a) die Artikel nur auf ärztliche Verschreibung und unter 1. a) die Artikel nur auf ärztliche Verschreibung und unter
Berücksichtigung der und gemäss den Zielen dieser Verschreibung zu Berücksichtigung der und gemäss den Zielen dieser Verschreibung zu
liefern, liefern,
b) die im Verzeichnis festgelegten Fristen in Bezug auf die Gültigkeit b) die im Verzeichnis festgelegten Fristen in Bezug auf die Gültigkeit
der Verschreibung und die Abgabe der Produkte einzuhalten, der Verschreibung und die Abgabe der Produkte einzuhalten,
2. a) Artikel, die den im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen 2. a) Artikel, die den im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen
definierten Mindestherstellungskriterien entsprechen, zu liefern, definierten Mindestherstellungskriterien entsprechen, zu liefern,
b) nach Begegnung mit dem Begünstigten aufgrund der gemachten b) nach Begegnung mit dem Begünstigten aufgrund der gemachten
Feststellungen einen Kostenvoranschlag aufzustellen und die Feststellungen einen Kostenvoranschlag aufzustellen und die
Leistung(en) und eventuelles Zubehör zu rechtfertigen, Leistung(en) und eventuelles Zubehör zu rechtfertigen,
c) die Artikel bei Abgabe dem Begünstigten anzulegen, c) die Artikel bei Abgabe dem Begünstigten anzulegen,
d) alle Angaben über Anlegen, Gebrauch und Unterhalt des Artikels zu d) alle Angaben über Anlegen, Gebrauch und Unterhalt des Artikels zu
erteilen, erteilen,
e) selber die Lieferung an den Begünstigten zu erbringen und die e) selber die Lieferung an den Begünstigten zu erbringen und die
Unterlagen gegenzuzeichnen, Unterlagen gegenzuzeichnen,
f) den Begünstigten zu informieren, dass wenn die Lieferung auf seinen f) den Begünstigten zu informieren, dass wenn die Lieferung auf seinen
Antrag hin vor Notifizierung des negativen Beschlusses des Antrag hin vor Notifizierung des negativen Beschlusses des
Vertrauensarztes erfolgt, die Kosten der Lieferungen und des Vertrauensarztes erfolgt, die Kosten der Lieferungen und des
eventuellen Zubehörs zu seinen Lasten gehen, eventuellen Zubehörs zu seinen Lasten gehen,
3. über die notwendige Ausrüstung und das Werkzeug zu verfügen, um die 3. über die notwendige Ausrüstung und das Werkzeug zu verfügen, um die
Leistungen anzupassen und kleine Reparaturen auszuführen, Leistungen anzupassen und kleine Reparaturen auszuführen,
4. die Artikel weder auf Märkten, Handelsmessen oder anderen 4. die Artikel weder auf Märkten, Handelsmessen oder anderen
öffentlichen Orten zum Kauf anzubieten oder zu liefern noch mit ihnen öffentlichen Orten zum Kauf anzubieten oder zu liefern noch mit ihnen
hausieren noch sie über Personen, die nicht in den vom Rat für die hausieren noch sie über Personen, die nicht in den vom Rat für die
Zulassung von Bandagisten erstellten Listen der zugelassenen Zulassung von Bandagisten erstellten Listen der zugelassenen
Bandagisten eingetragen sind, zum Kauf anzubieten oder zu liefern, was Bandagisten eingetragen sind, zum Kauf anzubieten oder zu liefern, was
die Erbringung der in Artikel 28 § 8 Nr. 1 des Verzeichnisses der die Erbringung der in Artikel 28 § 8 Nr. 1 des Verzeichnisses der
Gesundheitsleistungen vorgesehenen Leistungen betrifft, Gesundheitsleistungen vorgesehenen Leistungen betrifft,
5. ihren Beruf an dem beziehungsweise den Sitzen des Unternehmens 5. ihren Beruf an dem beziehungsweise den Sitzen des Unternehmens
auszuüben, die vom Zulassungsrat registriert sind. auszuüben, die vom Zulassungsrat registriert sind.
Wenn ein Begünstigter, der eine ärztliche Verschreibung hat und sich Wenn ein Begünstigter, der eine ärztliche Verschreibung hat und sich
nicht oder kaum fortbewegen kann, einen Bandagisten herbeiruft, darf nicht oder kaum fortbewegen kann, einen Bandagisten herbeiruft, darf
sich Letzterer zum Wohnsitz des Begünstigten begeben." sich Letzterer zum Wohnsitz des Begünstigten begeben."
Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 85bis mit folgendem Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 85bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 85bis - Nur Personen, die über die Ausrüstung und das Werkzeug, "Art. 85bis - Nur Personen, die über die Ausrüstung und das Werkzeug,
die in Artikel 80 § 2 Nr. 3 vorgesehen sind, in einer Werkstatt die in Artikel 80 § 2 Nr. 3 vorgesehen sind, in einer Werkstatt
verfügen, die den Normen entspricht, die durch eine Regelung des verfügen, die den Normen entspricht, die durch eine Regelung des
Versicherungsausschusses festgelegt sind, haben das Recht Massarbeit Versicherungsausschusses festgelegt sind, haben das Recht Massarbeit
zu erbringen." zu erbringen."
Art. 7 - In Titel II Kapitel I Abschnitt X desselben Erlasses wird Art. 7 - In Titel II Kapitel I Abschnitt X desselben Erlasses wird
eine Überschrift Cbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: eine Überschrift Cbis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Cbis - Zulassungsbedingungen in Bezug auf Werkstätten, in denen "Cbis - Zulassungsbedingungen in Bezug auf Werkstätten, in denen
mehrere Disziplinen von Orthopädisten und Bandagisten ausgeübt werden mehrere Disziplinen von Orthopädisten und Bandagisten ausgeübt werden
Art. 86bis - Werden in einem Unternehmen verschiedene Disziplinen Art. 86bis - Werden in einem Unternehmen verschiedene Disziplinen
ausgeübt, genügt es, dass das Unternehmen über eine Werkstatt verfügt. ausgeübt, genügt es, dass das Unternehmen über eine Werkstatt verfügt.
Die Werkstatt, in der die nachstehend aufgezählten Leistungen erbracht Die Werkstatt, in der die nachstehend aufgezählten Leistungen erbracht
werden, muss folgende Normen erfüllen: werden, muss folgende Normen erfüllen:
1. für die in den Artikeln 27 § 1 und 28 § 8 Nr. 1 des vorerwähnten 1. für die in den Artikeln 27 § 1 und 28 § 8 Nr. 1 des vorerwähnten
Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen: die in Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen: die in
den Artikeln 84bis und 85bis erwähnten Normen, den Artikeln 84bis und 85bis erwähnten Normen,
2. für die in den Artikeln 27 § 1 und 29 § 1 des vorerwähnten 2. für die in den Artikeln 27 § 1 und 29 § 1 des vorerwähnten
Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen: die in Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen: die in
den Artikeln 80bis und 84bis erwähnten Normen, den Artikeln 80bis und 84bis erwähnten Normen,
3. für die in den Artikeln 28 § 8 Nr. 1 und 29 § 1 des vorerwähnten 3. für die in den Artikeln 28 § 8 Nr. 1 und 29 § 1 des vorerwähnten
Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen: die in Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen: die in
den Artikeln 80bis und 85bis erwähnten Normen, den Artikeln 80bis und 85bis erwähnten Normen,
4. für die in den Artikeln 27 § 1, 28 § 8 Nr. 1 und 29 § 1 des 4. für die in den Artikeln 27 § 1, 28 § 8 Nr. 1 und 29 § 1 des
vorerwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten vorerwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten
Leistungen: die in den Artikeln 80bis, 84bis und 85bis erwähnten Leistungen: die in den Artikeln 80bis, 84bis und 85bis erwähnten
Normen." Normen."
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Art. 9 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 9 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Kos, den 13. September 2004 Gegeben zu Kos, den 13. September 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 octobre 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 oktober 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 3 Bijlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
13. OKTOBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 13. OKTOBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 35 § 1 Absatz 5; des Artikels 35 § 1 Absatz 5;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 148, und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 148,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999, 148bis, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999, 148bis,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999, 150, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999, 150,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. Juni 1999 und 9. Juli abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. Juni 1999 und 9. Juli
2003, und 151 § 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. 2003, und 151 § 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28.
Januar 1999 und 13. Juni 1999; Januar 1999 und 13. Juni 1999;
Aufgrund der Stellungnahme des Aufgrund der Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für
Kranken- und Invalidenversicherung vom 23. Februar 2004; Kranken- und Invalidenversicherung vom 23. Februar 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. März 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. März 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15.
Juni 2004; Juni 2004;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.466/1 des Staatsrates vom 8. Juli 2004, Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.466/1 des Staatsrates vom 8. Juli 2004,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit, Volksgesundheit,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 148 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli Artikel 1 - In Artikel 148 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli
1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999, werden: abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999, werden:
- im zweiten Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen - im zweiten Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen
und/oder zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und und/oder zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und
Fortbewegung und/oder um zur Toilette zu gehen" ersetzt, Fortbewegung und/oder um zur Toilette zu gehen" ersetzt,
- im fünften Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen und - im fünften Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen und
zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und
Fortbewegung und um zur Toilette zu gehen" ersetzt, Fortbewegung und um zur Toilette zu gehen" ersetzt,
- im sechsten Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen - im sechsten Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen
und/oder um zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und/oder um zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel
und Fortbewegung und/oder um zur Toilette zu gehen" ersetzt. und Fortbewegung und/oder um zur Toilette zu gehen" ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 148bis Nr. 3 desselben Erlasses, eingefügt durch Art. 2 - In Artikel 148bis Nr. 3 desselben Erlasses, eingefügt durch
den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999, werden die Wörter ", um sich den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999, werden die Wörter ", um sich
fortzubewegen und/oder zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei fortzubewegen und/oder zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei
Lagewechsel und Fortbewegung und/oder um zur Toilette zu gehen" Lagewechsel und Fortbewegung und/oder um zur Toilette zu gehen"
ersetzt. ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 150 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 3 - In Artikel 150 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 10. November 1997, 13. Juni 1999 und 9. Juli Königlichen Erlasse vom 10. November 1997, 13. Juni 1999 und 9. Juli
2003, werden: 2003, werden:
- im sechsten Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen - im sechsten Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen
und/oder zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und und/oder zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und
Fortbewegung und/oder um zur Toilette zu gehen" ersetzt, Fortbewegung und/oder um zur Toilette zu gehen" ersetzt,
- im neunten Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen und - im neunten Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen und
zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und
Fortbewegung und um zur Toilette zu gehen" ersetzt, Fortbewegung und um zur Toilette zu gehen" ersetzt,
- im zehnten Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen - im zehnten Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen
und/oder um zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und/oder um zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel
und Fortbewegung und/oder um zur Toilette zu gehen" ersetzt. und Fortbewegung und/oder um zur Toilette zu gehen" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 151 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 4 - Artikel 151 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 28. Januar 1999 und 13. Juni 1999, wird wie Königlichen Erlasse vom 28. Januar 1999 und 13. Juni 1999, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Art. 151 - § 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 148, "Art. 151 - § 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 148,
148bis und 150 wird ein Begünstigter als physisch abhängig angesehen, 148bis und 150 wird ein Begünstigter als physisch abhängig angesehen,
wenn er eine "3" oder "4" für eines oder mehrere der nachstehend wenn er eine "3" oder "4" für eines oder mehrere der nachstehend
erwähnten Kriterien erreicht: erwähnten Kriterien erreicht:
a) Sich waschen: a) Sich waschen:
(1) Kann sich selber ohne irgendeine Hilfe ganz waschen. (1) Kann sich selber ohne irgendeine Hilfe ganz waschen.
(2) Benötigt für die Körperpflege oberhalb oder unterhalb der (2) Benötigt für die Körperpflege oberhalb oder unterhalb der
Gürtellinie teilweise Hilfe. Gürtellinie teilweise Hilfe.
(3) Benötigt für die Körperpflege sowohl oberhalb als auch unterhalb (3) Benötigt für die Körperpflege sowohl oberhalb als auch unterhalb
der Gürtellinie teilweise Hilfe. der Gürtellinie teilweise Hilfe.
(4) Benötigt für die Körperpflege sowohl oberhalb als auch unterhalb (4) Benötigt für die Körperpflege sowohl oberhalb als auch unterhalb
der Gürtellinie vollständige Hilfe. der Gürtellinie vollständige Hilfe.
b) Sich anziehen: b) Sich anziehen:
(1) Kann sich selber ohne irgendeine Hilfe ganz an- und ausziehen. (1) Kann sich selber ohne irgendeine Hilfe ganz an- und ausziehen.
(2) Benötigt für das Anziehen oberhalb oder unterhalb der Gürtellinie (2) Benötigt für das Anziehen oberhalb oder unterhalb der Gürtellinie
teilweise Hilfe (Schnürsenkel bleiben ausser Betracht). teilweise Hilfe (Schnürsenkel bleiben ausser Betracht).
(3) Benötigt für das Anziehen sowohl oberhalb als auch unterhalb der (3) Benötigt für das Anziehen sowohl oberhalb als auch unterhalb der
Gürtellinie teilweise Hilfe. Gürtellinie teilweise Hilfe.
(4) Benötigt für das Anziehen sowohl oberhalb als auch unterhalb der (4) Benötigt für das Anziehen sowohl oberhalb als auch unterhalb der
Gürtellinie vollständige Hilfe. Gürtellinie vollständige Hilfe.
c) Lagewechsel und Fortbewegung: c) Lagewechsel und Fortbewegung:
(1) Kann selbstständig einen Lagewechsel vornehmen und sich völlig (1) Kann selbstständig einen Lagewechsel vornehmen und sich völlig
selbstständig fortbewegen ohne mechanische Hilfe und ohne Hilfe selbstständig fortbewegen ohne mechanische Hilfe und ohne Hilfe
Dritter. Dritter.
(2) Kann selbstständig einen Lagewechsel vornehmen und sich (2) Kann selbstständig einen Lagewechsel vornehmen und sich
fortbewegen unter Benutzung von mechanischen Hilfsmitteln (Krücken, fortbewegen unter Benutzung von mechanischen Hilfsmitteln (Krücken,
Rollstuhl). Rollstuhl).
(3) Benötigt unbedingt die Hilfe Dritter, um einen Lagewechsel (3) Benötigt unbedingt die Hilfe Dritter, um einen Lagewechsel
vorzunehmen und/oder sich fortzubewegen. vorzunehmen und/oder sich fortzubewegen.
(4) Ist bettlägerig oder sitzt im Rollstuhl und hängt vollständig von (4) Ist bettlägerig oder sitzt im Rollstuhl und hängt vollständig von
der Hilfe anderer ab, um sich fortzubewegen. der Hilfe anderer ab, um sich fortzubewegen.
d) Zur Toilette gehen: d) Zur Toilette gehen:
(1) Kann allein zur Toilette gehen, sich allein aus- beziehungsweise (1) Kann allein zur Toilette gehen, sich allein aus- beziehungsweise
anziehen und sich allein abwischen. anziehen und sich allein abwischen.
(2) Benötigt teilweise die Hilfe Dritter, um zur Toilette zu gehen (2) Benötigt teilweise die Hilfe Dritter, um zur Toilette zu gehen
oder sich aus- beziehungsweise anzuziehen oder sich abzuwischen. oder sich aus- beziehungsweise anzuziehen oder sich abzuwischen.
(3) Benötigt vollständige Hilfe, um zur Toilette zu gehen und/oder (3) Benötigt vollständige Hilfe, um zur Toilette zu gehen und/oder
sich aus- beziehungsweise anzuziehen und/oder sich abzuwischen. sich aus- beziehungsweise anzuziehen und/oder sich abzuwischen.
(4) Benötigt vollständige Hilfe um zur Toilette/auf einen Nachtstuhl (4) Benötigt vollständige Hilfe um zur Toilette/auf einen Nachtstuhl
zu gehen, sich aus- beziehungsweise anzuziehen und sich abzuwischen. zu gehen, sich aus- beziehungsweise anzuziehen und sich abzuwischen.
e) Kontinenz: e) Kontinenz:
(1) Ist kontinent für Urin und Stuhlgang. (1) Ist kontinent für Urin und Stuhlgang.
(2) Ist gelegentlich inkontinent für Urin oder Stuhlgang (Blasensonde (2) Ist gelegentlich inkontinent für Urin oder Stuhlgang (Blasensonde
oder künstlicher Darmausgang inbegriffen). oder künstlicher Darmausgang inbegriffen).
(3) Ist inkontinent für Urin (Miktionsübungen inbegriffen) oder (3) Ist inkontinent für Urin (Miktionsübungen inbegriffen) oder
Stuhlgang. Stuhlgang.
(4) Ist inkontinent für Urin und Stuhlgang. (4) Ist inkontinent für Urin und Stuhlgang.
f) Essen: f) Essen:
(1) Kann allein essen und trinken. (1) Kann allein essen und trinken.
(2) Benötigt vorherige Hilfe zum Essen oder Trinken. (2) Benötigt vorherige Hilfe zum Essen oder Trinken.
(3) Benötigt teilweise Hilfe während des Essens oder Trinkens. (3) Benötigt teilweise Hilfe während des Essens oder Trinkens.
(4) Ist vollständig abhängig zum Essen und Trinken." (4) Ist vollständig abhängig zum Essen und Trinken."
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Art. 6 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 6 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Oktober 2004 Gegeben zu Brüssel, den 13. Oktober 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 octobre 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 oktober 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 4 Bijlage 4
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
20. DEZEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 20. DEZEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 36bis § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Dezember des Artikels 36bis § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Dezember
1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2002; 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels
122ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001; 122ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001;
Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen Kommission Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen Kommission
Ärzte-Krankenkassen vom 7. April 2003; Ärzte-Krankenkassen vom 7. April 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Aufgrund der Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für
Kranken- und Invalidenversicherung vom 28. April 2003; Kranken- und Invalidenversicherung vom 28. April 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. August 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. August 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 6. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 6.
Oktober 2004; Oktober 2004;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.791/1 des Staatsrates vom 2. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.791/1 des Staatsrates vom 2. Dezember
2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die
im Rat darüber beraten haben, im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 122ter des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 Artikel 1 - Artikel 122ter des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996
zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie folgt durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 4 wird eine Nummer 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 1. In § 4 wird eine Nummer 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"3bis. definiert die in Artikel 73 § 3 des koordinierten Gesetzes "3bis. definiert die in Artikel 73 § 3 des koordinierten Gesetzes
erwähnten Empfehlungen in Bezug auf eine gute medizinische erwähnten Empfehlungen in Bezug auf eine gute medizinische
Berufsausübung und die in Artikel 73 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes Berufsausübung und die in Artikel 73 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes
erwähnten Indikatoren und übermittelt Ärzten und Lokalgruppen für erwähnten Indikatoren und übermittelt Ärzten und Lokalgruppen für
medizinische Evaluation Feedbackdaten,". medizinische Evaluation Feedbackdaten,".
2. In § 5 Nr. 2 werden die Wörter "jeder Gruppe" durch die Wörter "von 2. In § 5 Nr. 2 werden die Wörter "jeder Gruppe" durch die Wörter "von
drei der in § 1 erwähnten vier Gruppen" ersetzt. drei der in § 1 erwähnten vier Gruppen" ersetzt.
Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2004 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 octobre 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 oktober 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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