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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 février 2005 portant diverses dispositions visant la lutte contre les accidents du travail graves et la simplification des déclarations des accidents du travail | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 februari 2005 houdende diverse bepalingen ter bestrijding van de ernstige arbeidsongevallen en vereenvoudiging van de arbeidsongevallenaangiften |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 OCTOBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 février 2005 portant diverses dispositions visant la lutte contre les accidents du travail graves et la simplification des déclarations des accidents du travail | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 OKTOBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 februari 2005 houdende diverse bepalingen ter bestrijding van de ernstige arbeidsongevallen en vereenvoudiging van de arbeidsongevallenaangiften |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 24 février 2005 portant diverses dispositions visant la lutte | besluit van 24 februari 2005 houdende diverse bepalingen ter |
contre les accidents du travail graves et la simplification des | bestrijding van de ernstige arbeidsongevallen en vereenvoudiging van |
déclarations des accidents du travail, établi par le Service central | de arbeidsongevallenaangiften, opgemaakt door de Centrale Dienst voor |
de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement | Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
adjoint à Malmedy; | Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 février 2005 | vertaling van het koninklijk besluit van 24 februari 2005 houdende |
portant diverses dispositions visant la lutte contre les accidents du | diverse bepalingen ter bestrijding van de ernstige arbeidsongevallen |
travail graves et la simplification des déclarations des accidents du travail. | en vereenvoudiging van de arbeidsongevallenaangiften. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 12 octobre 2005. | Gegeven te Brussel, 12 oktober 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
24. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener | 24. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle und zur | Bestimmungen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle und zur |
Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen | Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. März 1925 über die | Aufgrund des Gesetzes vom 10. März 1925 über die |
Elektrizitätsversorgung, insbesondere des Artikels 21 Nr. 1; | Elektrizitätsversorgung, insbesondere des Artikels 21 Nr. 1; |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, |
insbesondere des Artikels 62, abgeändert durch das Gesetz vom 24. | insbesondere des Artikels 62, abgeändert durch das Gesetz vom 24. |
Dezember 1976, den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und | Dezember 1976, den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und |
die Gesetze vom 3. Mai 1999, 10. August 2001 und 24. Februar 2003; | die Gesetze vom 3. Mai 1999, 10. August 2001 und 24. Februar 2003; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch die | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch die |
Gesetze vom 13. Februar 1998, 28. Februar 1999, 5. März 1999, 7. April | Gesetze vom 13. Februar 1998, 28. Februar 1999, 5. März 1999, 7. April |
1999, 11. Juni 2002, 25. Februar 2003, 3. Mai 2003, 17. Juni 2002 und | 1999, 11. Juni 2002, 25. Februar 2003, 3. Mai 2003, 17. Juni 2002 und |
das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004; | das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004; |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 zur Abänderung einiger | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 zur Abänderung einiger |
Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Benutzer, | Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Benutzer, |
insbesondere des Artikels 21; | insbesondere des Artikels 21; |
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
insbesondere des Artikels 264 Buchstabe f) ; | insbesondere des Artikels 264 Buchstabe f) ; |
Aufgrund der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen, gebilligt | Aufgrund der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen, gebilligt |
durch den Königlichen Erlass vom 10. März 1981, insbesondere des | durch den Königlichen Erlass vom 10. März 1981, insbesondere des |
Artikels 268 Nr. 8; | Artikels 268 Nr. 8; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1987 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1987 zur |
Organisation und Festlegung der Arbeitsweise einer zentralen Datenbank | Organisation und Festlegung der Arbeitsweise einer zentralen Datenbank |
beim Fonds für Berufsunfälle, insbesondere des Artikels 3, abgeändert | beim Fonds für Berufsunfälle, insbesondere des Artikels 3, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2003; | durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Oktober 1991 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Oktober 1991 über die |
Dampfanlagen, insbesondere des Artikels 49; | Dampfanlagen, insbesondere des Artikels 49; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik |
des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
insbesondere des Artikels 26, abgeändert durch den Königlichen Erlass | insbesondere des Artikels 26, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 28. Mai 2003, des Artikels 27, abgeändert durch den Königlichen | vom 28. Mai 2003, des Artikels 27, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 8. Juli 2004, und des Artikels 28; | Erlass vom 8. Juli 2004, und des Artikels 28; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen |
Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, insbesondere | Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, insbesondere |
des Artikels 7 § 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c), des Artikels 11 § 2 und | des Artikels 7 § 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c), des Artikels 11 § 2 und |
der Anlagen II, III und IV; | der Anlagen II, III und IV; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 zur Festlegung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 zur Festlegung des |
Modus und der Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls, insbesondere | Modus und der Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls, insbesondere |
der Artikel 2 und 4; | der Artikel 2 und 4; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 zur Ausführung von | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 zur Ausführung von |
Artikel 94octies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden | Artikel 94octies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden |
der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch den | der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 31. Dezember 2003; | Königlichen Erlass vom 31. Dezember 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 zur Abänderung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des | Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des |
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit; | Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 zur Abänderung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 zur Abänderung |
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Erstellung der | verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Erstellung der |
Arbeitsunfallkarten, insbesondere des Artikels 1; | Arbeitsunfallkarten, insbesondere des Artikels 1; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 20. Oktober | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 20. Oktober |
2004; | 2004; |
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Fonds für Berufsunfälle vom 20. Oktober 2004; | Fonds für Berufsunfälle vom 20. Oktober 2004; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 26. November 2004; | Schutz am Arbeitsplatz vom 26. November 2004; |
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 20. Oktober 2004 | Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 20. Oktober 2004 |
und 30. November 2004; | und 30. November 2004; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.901/1 des Staatsrates vom 23. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.901/1 des Staatsrates vom 23. Dezember |
2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Massnahmen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle | KAPITEL I - Massnahmen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 | Abschnitt 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 |
über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung | über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung |
ihrer Arbeit | ihrer Arbeit |
Artikel 1 - Abschnitt V des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 | Artikel 1 - Abschnitt V des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 |
über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung | über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung |
ihrer Arbeit, der die Artikel 26 bis 28 umfasst, abgeändert durch die | ihrer Arbeit, der die Artikel 26 bis 28 umfasst, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 28. Mai 2003 und 8. Juli 2004, wird wie folgt | Königlichen Erlasse vom 28. Mai 2003 und 8. Juli 2004, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Abschnitt V - Massnahmen bei einem Arbeitsunfall | « Abschnitt V - Massnahmen bei einem Arbeitsunfall |
Unterabschnitt 1 - Massnahmen bei einem schweren Arbeitsunfall | Unterabschnitt 1 - Massnahmen bei einem schweren Arbeitsunfall |
Art. 26 - § 1 - Unbeschadet des in Artikel 1 definierten | Art. 26 - § 1 - Unbeschadet des in Artikel 1 definierten |
Anwendungsbereiches, der die in Artikel 94ter § 1 des Gesetzes | Anwendungsbereiches, der die in Artikel 94ter § 1 des Gesetzes |
erwähnten Arbeitgeber umfasst, sind die Bestimmungen des vorliegenden | erwähnten Arbeitgeber umfasst, sind die Bestimmungen des vorliegenden |
Unterabschnitts auch auf die in Artikel 94ter § 2 des Gesetzes | Unterabschnitts auch auf die in Artikel 94ter § 2 des Gesetzes |
erwähnten Personen anwendbar. | erwähnten Personen anwendbar. |
§ 2 - Die Person oder die Personen, denen die in Artikel 94ter §§ 1 | § 2 - Die Person oder die Personen, denen die in Artikel 94ter §§ 1 |
und 2 des Gesetzes erwähnten Verpflichtungen obliegen, setzen in | und 2 des Gesetzes erwähnten Verpflichtungen obliegen, setzen in |
Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen den Dienst für Gefahrenverhütung | Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen den Dienst für Gefahrenverhütung |
und Schutz am Arbeitsplatz, dessen Mitarbeit sie sich für die | und Schutz am Arbeitsplatz, dessen Mitarbeit sie sich für die |
Untersuchung von Arbeitsunfällen am Arbeitsplatz, die eine | Untersuchung von Arbeitsunfällen am Arbeitsplatz, die eine |
Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen oder mehr zur Folge haben, gesichert | Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen oder mehr zur Folge haben, gesichert |
haben, vom schweren Arbeitsunfall in Kenntnis und sorgen dafür, dass | haben, vom schweren Arbeitsunfall in Kenntnis und sorgen dafür, dass |
dieser Dienst den Unfall sofort untersucht, seine Ursachen festlegt, | dieser Dienst den Unfall sofort untersucht, seine Ursachen festlegt, |
Gefahrenverhütungsmassnahmen zur Verhütung seiner Wiederholung | Gefahrenverhütungsmassnahmen zur Verhütung seiner Wiederholung |
vorschlägt und ihnen einen Bericht darüber übermittelt. | vorschlägt und ihnen einen Bericht darüber übermittelt. |
Dieser Bericht umfasst mindestens folgende Elemente: | Dieser Bericht umfasst mindestens folgende Elemente: |
1. Identifizierung der Opfer und ihrer Arbeitgeber, | 1. Identifizierung der Opfer und ihrer Arbeitgeber, |
2. ausführliche Beschreibung des Unfallortes, | 2. ausführliche Beschreibung des Unfallortes, |
3. ausführliche Beschreibung der Umstände des Unfalls, einschliesslich | 3. ausführliche Beschreibung der Umstände des Unfalls, einschliesslich |
des Bildmaterials, | des Bildmaterials, |
4. primäre, sekundäre, tertiäre und eventuell weitere Ursachen. Man | 4. primäre, sekundäre, tertiäre und eventuell weitere Ursachen. Man |
versteht unter: | versteht unter: |
a) primären Ursachen: die materiellen Umstände, durch die der Unfall | a) primären Ursachen: die materiellen Umstände, durch die der Unfall |
möglich gemacht worden ist, insbesondere eine nicht vorhandene oder | möglich gemacht worden ist, insbesondere eine nicht vorhandene oder |
nicht korrekt benutzte kollektive oder individuelle Schutzausrüstung, | nicht korrekt benutzte kollektive oder individuelle Schutzausrüstung, |
eine nicht vorhandene oder kurzgeschlossene Schutzvorrichtung einer | eine nicht vorhandene oder kurzgeschlossene Schutzvorrichtung einer |
Maschine, | Maschine, |
b) sekundären Ursachen: Ursachen organisatorischer Art, durch die die | b) sekundären Ursachen: Ursachen organisatorischer Art, durch die die |
primären Ursachen entstanden sind, insbesondere eine nicht | primären Ursachen entstanden sind, insbesondere eine nicht |
durchgeführte Risikoabschätzung, eine fehlende Anweisung, eine | durchgeführte Risikoabschätzung, eine fehlende Anweisung, eine |
mangelhafte Kontrolle der Befolgung der Anweisungen, ein nicht korrekt | mangelhafte Kontrolle der Befolgung der Anweisungen, ein nicht korrekt |
funktionierender interner Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am | funktionierender interner Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz, | Arbeitsplatz, |
c) tertiären Ursachen: materielle oder organisatorische Ursachen, die | c) tertiären Ursachen: materielle oder organisatorische Ursachen, die |
bei Dritten liegen, insbesondere einen Entwurfs- oder | bei Dritten liegen, insbesondere einen Entwurfs- oder |
Herstellungsfehler an einer ausserhalb des Betriebs erworbenen | Herstellungsfehler an einer ausserhalb des Betriebs erworbenen |
Maschine, eine von einem externen Dienst für Gefahrenverhütung und | Maschine, eine von einem externen Dienst für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz oder von einem externen Dienst für technische | Schutz am Arbeitsplatz oder von einem externen Dienst für technische |
Überwachung am Arbeitsplatz formulierte unkorrekte Stellungnahme, | Überwachung am Arbeitsplatz formulierte unkorrekte Stellungnahme, |
5. Empfehlungen zur Verhütung der Wiederholung des Unfalls, | 5. Empfehlungen zur Verhütung der Wiederholung des Unfalls, |
6. Identifizierung der in Absatz 1 erwähnten Personen und der Dienste | 6. Identifizierung der in Absatz 1 erwähnten Personen und der Dienste |
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die an der | für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die an der |
Ausarbeitung des Berichts beigetragen haben, | Ausarbeitung des Berichts beigetragen haben, |
7. Identifizierung der Personen, die den Bericht erstellt haben, | 7. Identifizierung der Personen, die den Bericht erstellt haben, |
8. Identifizierung der Personen, denen eine Abschrift des Berichts | 8. Identifizierung der Personen, denen eine Abschrift des Berichts |
zugesandt worden ist. | zugesandt worden ist. |
Die Person oder die Personen, die in Absatz 1 erwähnt sind, denen es | Die Person oder die Personen, die in Absatz 1 erwähnt sind, denen es |
aufgrund des Berichts obliegt, den formulierten Empfehlungen Folge zu | aufgrund des Berichts obliegt, den formulierten Empfehlungen Folge zu |
leisten, ergänzen den Bericht um folgende Elemente: | leisten, ergänzen den Bericht um folgende Elemente: |
1. den Inhalt ihrer jeweiligen Entscheidung über die Massnahmen, die | 1. den Inhalt ihrer jeweiligen Entscheidung über die Massnahmen, die |
jeder zur Verhütung der Wiederholung des Unfalls treffen wird und die | jeder zur Verhütung der Wiederholung des Unfalls treffen wird und die |
aufgrund der von dem Dienst oder den Diensten für Gefahrenverhütung | aufgrund der von dem Dienst oder den Diensten für Gefahrenverhütung |
und Schutz am Arbeitsplatz formulierten Empfehlungen und | und Schutz am Arbeitsplatz formulierten Empfehlungen und |
gegebenenfalls der Stellungnahme der jeweiligen Ausschüsse ausgewählt | gegebenenfalls der Stellungnahme der jeweiligen Ausschüsse ausgewählt |
worden sind, oder nach Konzertierung mit den jeweiligen Diensten und | worden sind, oder nach Konzertierung mit den jeweiligen Diensten und |
gegebenenfalls Ausschüssen den Inhalt ihrer jeweiligen Entscheidungen | gegebenenfalls Ausschüssen den Inhalt ihrer jeweiligen Entscheidungen |
über alternative Massnahmen, die zumindest das gleiche Ergebnis | über alternative Massnahmen, die zumindest das gleiche Ergebnis |
garantieren, | garantieren, |
2. einen Aktionsplan, der die Fristen, binnen denen die Massnahmen | 2. einen Aktionsplan, der die Fristen, binnen denen die Massnahmen |
angewandt werden, und die Rechtfertigung dieser Fristen umfasst, | angewandt werden, und die Rechtfertigung dieser Fristen umfasst, |
3. die Stellungnahme der jeweiligen Ausschüsse zu den Ursachen, die | 3. die Stellungnahme der jeweiligen Ausschüsse zu den Ursachen, die |
dem schweren Arbeitsunfall zu Grunde liegen, und zu den Massnahmen, | dem schweren Arbeitsunfall zu Grunde liegen, und zu den Massnahmen, |
die zur Verhütung seiner Wiederholung vorgeschlagen worden sind. | die zur Verhütung seiner Wiederholung vorgeschlagen worden sind. |
Sämtliche in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Elemente bilden den in | Sämtliche in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Elemente bilden den in |
Artikel 94ter §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten ausführlichen Bericht. | Artikel 94ter §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten ausführlichen Bericht. |
Der ausführliche Bericht wird dem mit der Überwachung des | Der ausführliche Bericht wird dem mit der Überwachung des |
Wohlbefindens bei der Arbeit beauftragten Beamten auf Papier oder über | Wohlbefindens bei der Arbeit beauftragten Beamten auf Papier oder über |
ein angemessenes technologisches Mittel übermittelt und von der | ein angemessenes technologisches Mittel übermittelt und von der |
beziehungsweise den Personen, die in Absatz 1 erwähnt sind, | beziehungsweise den Personen, die in Absatz 1 erwähnt sind, |
eigenhändig unterzeichnet. | eigenhändig unterzeichnet. |
§ 3 - Ist es wegen materieller Umstände nicht möglich, gemäss Artikel | § 3 - Ist es wegen materieller Umstände nicht möglich, gemäss Artikel |
94ter §§ 1 und 2 des Gesetzes dem mit der Überwachung des | 94ter §§ 1 und 2 des Gesetzes dem mit der Überwachung des |
Wohlbefindens bei der Arbeit beauftragten Beamten einen ausführlichen | Wohlbefindens bei der Arbeit beauftragten Beamten einen ausführlichen |
Bericht binnen zehn Tagen zu übermitteln, kann Letzterer einen binnen | Bericht binnen zehn Tagen zu übermitteln, kann Letzterer einen binnen |
derselben Frist und auf die gleiche Weise übermittelten vorläufigen | derselben Frist und auf die gleiche Weise übermittelten vorläufigen |
Bericht annehmen, der mindestens folgende Elemente umfasst: | Bericht annehmen, der mindestens folgende Elemente umfasst: |
1. die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 2 aufgeführten Elemente, | 1. die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 2 aufgeführten Elemente, |
2. eine erste Beschreibung der Umstände des Unfalls, | 2. eine erste Beschreibung der Umstände des Unfalls, |
3. die festgestellten primären Ursachen, | 3. die festgestellten primären Ursachen, |
4. eine ausführliche Aufstellung der noch durchzuführenden | 4. eine ausführliche Aufstellung der noch durchzuführenden |
Untersuchungen mit Angabe der materiellen Umstände, aufgrund derer es | Untersuchungen mit Angabe der materiellen Umstände, aufgrund derer es |
unmöglich ist, einen ausführlichen Bericht zu übermitteln, | unmöglich ist, einen ausführlichen Bericht zu übermitteln, |
5. die Schlussfolgerungen der Vertretung des Ausschusses, die sich | 5. die Schlussfolgerungen der Vertretung des Ausschusses, die sich |
unmittelbar nach dem schweren Arbeitsunfall vor Ort begeben hat, | unmittelbar nach dem schweren Arbeitsunfall vor Ort begeben hat, |
6. die Stellungnahmen der jeweiligen Ausschüsse, die eventuell bereits | 6. die Stellungnahmen der jeweiligen Ausschüsse, die eventuell bereits |
zum Zeitpunkt der Übermittlung des vorläufigen Berichts an den Beamten | zum Zeitpunkt der Übermittlung des vorläufigen Berichts an den Beamten |
in gebilligten Protokollen aufgenommen worden sind. | in gebilligten Protokollen aufgenommen worden sind. |
In diesem Fall legt der in Absatz 1 erwähnte Beamte die Frist fest, | In diesem Fall legt der in Absatz 1 erwähnte Beamte die Frist fest, |
binnen der die zusätzlichen Elemente ihm übermittelt werden müssen. | binnen der die zusätzlichen Elemente ihm übermittelt werden müssen. |
§ 4 - Als schwerer Unfall im Sinne von Artikel 94bis Nr. 1 des | § 4 - Als schwerer Unfall im Sinne von Artikel 94bis Nr. 1 des |
Gesetzes werden angesehen: | Gesetzes werden angesehen: |
1. ein Arbeitsunfall, der den Tod zur Folge hatte, | 1. ein Arbeitsunfall, der den Tod zur Folge hatte, |
2. ein Arbeitsunfall, dessen Eintritt direkt mit einem Ereignis | 2. ein Arbeitsunfall, dessen Eintritt direkt mit einem Ereignis |
zusammenhängt, das vom normalen Arbeitsablauf abweicht und in der | zusammenhängt, das vom normalen Arbeitsablauf abweicht und in der |
Liste vorkommt, die als Anlage 1 zu vorliegendem Erlass aufgenommen | Liste vorkommt, die als Anlage 1 zu vorliegendem Erlass aufgenommen |
ist, oder mit dem Gegenstand zusammenhängt, der am Unfallgeschehen | ist, oder mit dem Gegenstand zusammenhängt, der am Unfallgeschehen |
beteiligt ist und in der Liste vorkommt, die als Anlage 2 zu | beteiligt ist und in der Liste vorkommt, die als Anlage 2 zu |
vorliegendem Erlass aufgenommen ist, und der zu Folgendem geführt hat: | vorliegendem Erlass aufgenommen ist, und der zu Folgendem geführt hat: |
a) entweder einer bleibenden Verletzung | a) entweder einer bleibenden Verletzung |
b) oder einer vorübergehenden Verletzung, die in der Liste vorkommt, | b) oder einer vorübergehenden Verletzung, die in der Liste vorkommt, |
die als Anlage 3 zu vorliegendem Erlass aufgenommen ist. | die als Anlage 3 zu vorliegendem Erlass aufgenommen ist. |
Art. 27 - Die schweren Arbeitsunfälle, die gemäss Artikel 94nonies des | Art. 27 - Die schweren Arbeitsunfälle, die gemäss Artikel 94nonies des |
Gesetzes vom Arbeitgeber des Opfers unmittelbar den mit der | Gesetzes vom Arbeitgeber des Opfers unmittelbar den mit der |
Überwachung des Wohlbefindens bei der Arbeit beauftragten Beamten | Überwachung des Wohlbefindens bei der Arbeit beauftragten Beamten |
gemeldet werden müssen, sind diejenigen, die in Artikel 26 § 4 Nr. 1 | gemeldet werden müssen, sind diejenigen, die in Artikel 26 § 4 Nr. 1 |
und 2 Buchstabe a) erwähnt sind. | und 2 Buchstabe a) erwähnt sind. |
Die Notifikation erfolgt über ein angemessenes technologisches Mittel | Die Notifikation erfolgt über ein angemessenes technologisches Mittel |
mit dem Vermerk des Namens und der Adresse des Arbeitgebers des | mit dem Vermerk des Namens und der Adresse des Arbeitgebers des |
Opfers, des Namens des Opfers, des Unfalldatums und -ortes und der | Opfers, des Namens des Opfers, des Unfalldatums und -ortes und der |
vermutlichen Folgen des Unfalls sowie einer kurzen Beschreibung der | vermutlichen Folgen des Unfalls sowie einer kurzen Beschreibung der |
Umstände. | Umstände. |
Unterabschnitt 2 - Bei sämtlichen Arbeitsunfällen zu ergreifende | Unterabschnitt 2 - Bei sämtlichen Arbeitsunfällen zu ergreifende |
Massnahmen | Massnahmen |
Art. 28 - Der Arbeitgeber achtet darauf, dass der Dienst für | Art. 28 - Der Arbeitgeber achtet darauf, dass der Dienst für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der mit dieser Aufgabe | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der mit dieser Aufgabe |
beauftragt ist, für jeden Unfall, der mindestens eine | beauftragt ist, für jeden Unfall, der mindestens eine |
Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen zur Folge hatte, eine | Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen zur Folge hatte, eine |
Arbeitsunfallkarte erstellt. | Arbeitsunfallkarte erstellt. |
Das Formular für eine Arbeitsunfallerklärung in Anwendung des Gesetzes | Das Formular für eine Arbeitsunfallerklärung in Anwendung des Gesetzes |
vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle oder des Gesetzes vom 3. | vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle oder des Gesetzes vom 3. |
Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für | Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für |
Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen | Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen |
Sektor darf die Arbeitsunfallkarte unter der Bedingung ersetzen, dass | Sektor darf die Arbeitsunfallkarte unter der Bedingung ersetzen, dass |
das Erklärungsformular mit den zur Erstellung der Karte notwendigen | das Erklärungsformular mit den zur Erstellung der Karte notwendigen |
Angaben ausgefüllt wird. | Angaben ausgefüllt wird. |
Für die Anwendung des vorangehenden Absatzes beschränkt der in Absatz | Für die Anwendung des vorangehenden Absatzes beschränkt der in Absatz |
1 erwähnte Dienst sich darauf, die Angaben einzutragen, für die er | 1 erwähnte Dienst sich darauf, die Angaben einzutragen, für die er |
zuständig ist. | zuständig ist. |
In den Fällen, in denen der Interne Dienst für Gefahrenverhütung und | In den Fällen, in denen der Interne Dienst für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz, der die Arbeitsunfallkarte erstellt oder das | Schutz am Arbeitsplatz, der die Arbeitsunfallkarte erstellt oder das |
Formular für die Arbeitsunfallerklärung ausgefüllt hat, nicht mit der | Formular für die Arbeitsunfallerklärung ausgefüllt hat, nicht mit der |
medizinischen Überwachung seiner Arbeitnehmer beauftragt ist, sendet | medizinischen Überwachung seiner Arbeitnehmer beauftragt ist, sendet |
der Arbeitgeber der mit der medizinischen Überwachung beauftragten | der Arbeitgeber der mit der medizinischen Überwachung beauftragten |
Abteilung des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am | Abteilung des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz, dem er angeschlossen ist, eine Kopie oder einen Abdruck | Arbeitsplatz, dem er angeschlossen ist, eine Kopie oder einen Abdruck |
der Karte oder der Erklärung zu. | der Karte oder der Erklärung zu. |
Der Arbeitgeber bewahrt die Arbeitsunfallkarten oder die Kopien oder | Der Arbeitgeber bewahrt die Arbeitsunfallkarten oder die Kopien oder |
Abdrucke der Formulare der Arbeitsunfallerklärungen während mindesten | Abdrucke der Formulare der Arbeitsunfallerklärungen während mindesten |
zehn Jahren auf. | zehn Jahren auf. |
Wenn das Unternehmen oder die Einrichtung mehrere Betriebssitze | Wenn das Unternehmen oder die Einrichtung mehrere Betriebssitze |
umfasst, werden die im vorangehenden Absatz erwähnten Karten, Kopien | umfasst, werden die im vorangehenden Absatz erwähnten Karten, Kopien |
oder Abdrucke an dem sie betreffenden Betriebssitz aufbewahrt. | oder Abdrucke an dem sie betreffenden Betriebssitz aufbewahrt. |
Diese Karten, Kopien oder Abdrucke werden den mit der Überwachung des | Diese Karten, Kopien oder Abdrucke werden den mit der Überwachung des |
Wohlbefindens bei der Arbeit beauftragten Beamten zur Verfügung | Wohlbefindens bei der Arbeit beauftragten Beamten zur Verfügung |
gestellt. » | gestellt. » |
Art. 2 - Demselben Erlass wird eine Anlage I mit der Überschrift | Art. 2 - Demselben Erlass wird eine Anlage I mit der Überschrift |
"Liste der in Artikel 26 § 4 Nr. 2 erwähnten Abweichungen", deren | "Liste der in Artikel 26 § 4 Nr. 2 erwähnten Abweichungen", deren |
Inhalt in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass festgelegt ist, hinzugefügt. | Inhalt in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass festgelegt ist, hinzugefügt. |
Art. 3 - Demselben Erlass wird eine Anlage II mit der Überschrift | Art. 3 - Demselben Erlass wird eine Anlage II mit der Überschrift |
"Liste der in Artikel 26 § 4 Nr. 2 erwähnten betreffenden | "Liste der in Artikel 26 § 4 Nr. 2 erwähnten betreffenden |
Gegenstände", deren Inhalt in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass | Gegenstände", deren Inhalt in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass |
festgelegt ist, hinzugefügt. | festgelegt ist, hinzugefügt. |
Art. 4 - Demselben Erlass wird eine Anlage III mit der Überschrift | Art. 4 - Demselben Erlass wird eine Anlage III mit der Überschrift |
"Liste der in Artikel 26 § 4 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten | "Liste der in Artikel 26 § 4 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten |
vorübergehenden Verletzungen", deren Inhalt in Anlage 3 zu | vorübergehenden Verletzungen", deren Inhalt in Anlage 3 zu |
vorliegendem Erlass festgelegt ist, hinzugefügt. | vorliegendem Erlass festgelegt ist, hinzugefügt. |
Abschnitt 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 | Abschnitt 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 |
über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am | über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz | Arbeitsplatz |
Art. 5 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den | Art. 5 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den |
Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz wird | Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt: | 1. Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt: |
« j) die Aufgaben, die der Arbeitgeber ihnen in Anwendung von Artikel | « j) die Aufgaben, die der Arbeitgeber ihnen in Anwendung von Artikel |
26 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des | 26 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des |
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zur | Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zur |
Verhütung der Wiederholung schwerer Arbeitsunfälle anvertraut ». | Verhütung der Wiederholung schwerer Arbeitsunfälle anvertraut ». |
2. Paragraph 1 Nr. 2 Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 1 Nr. 2 Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: |
« c) die Arbeitsunfallkarten erstellen, deren Inhalt in Anlage IV zum | « c) die Arbeitsunfallkarten erstellen, deren Inhalt in Anlage IV zum |
vorliegenden Erlass näher bestimmt ist, oder das Formular für eine | vorliegenden Erlass näher bestimmt ist, oder das Formular für eine |
Arbeitsunfallerklärung ausfüllen gemäss Artikel 28 des Königlichen | Arbeitsunfallerklärung ausfüllen gemäss Artikel 28 des Königlichen |
Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der | Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, ». | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, ». |
Art. 6 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Nr. 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt. | 1. In § 2 Nr. 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt. |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: |
« 3. die Aufträge und Aufgaben, die der Arbeitgeber ihnen in Anwendung | « 3. die Aufträge und Aufgaben, die der Arbeitgeber ihnen in Anwendung |
von Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die | von Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die |
Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer | Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer |
Arbeit zur Verhütung der Wiederholung schwerer Arbeitsunfälle | Arbeit zur Verhütung der Wiederholung schwerer Arbeitsunfälle |
anvertraut. » | anvertraut. » |
Art. 7 - In Anlage II zum selben Erlass wird Punkt 4 "Gesamtübersicht | Art. 7 - In Anlage II zum selben Erlass wird Punkt 4 "Gesamtübersicht |
über die Arbeitsunfälle" wie folgt ergänzt: | über die Arbeitsunfälle" wie folgt ergänzt: |
« 4.5. Ort, Ursachen und Gefahrenverhütungsmassnahmen für die | « 4.5. Ort, Ursachen und Gefahrenverhütungsmassnahmen für die |
Arbeitsunfälle von Arbeitnehmern, die keine Arbeitnehmer des | Arbeitsunfälle von Arbeitnehmern, die keine Arbeitnehmer des |
Arbeitgebers sind, aber gegenüber denen Letzterer folgende Eigenschaft | Arbeitgebers sind, aber gegenüber denen Letzterer folgende Eigenschaft |
hatte: | hatte: |
1. entweder Arbeitgeber, in dessen Niederlassung diese Arbeitnehmer | 1. entweder Arbeitgeber, in dessen Niederlassung diese Arbeitnehmer |
als Arbeitnehmer von Fremdunternehmen Tätigkeiten verrichteten, | als Arbeitnehmer von Fremdunternehmen Tätigkeiten verrichteten, |
2. oder Entleiher | 2. oder Entleiher |
3. oder mit der Ausführung beauftragter Bauleiter, für den diese | 3. oder mit der Ausführung beauftragter Bauleiter, für den diese |
Arbeitnehmer als Arbeitnehmer von Unternehmern oder Subunternehmern | Arbeitnehmer als Arbeitnehmer von Unternehmern oder Subunternehmern |
dieses Bauleiters Tätigkeiten verrichteten. » | dieses Bauleiters Tätigkeiten verrichteten. » |
Art. 8 - In Anlage III zum selben Erlass wird römisch II "Auskünfte | Art. 8 - In Anlage III zum selben Erlass wird römisch II "Auskünfte |
über Unfälle in der Arbeitsstätte" wie folgt abgeändert: | über Unfälle in der Arbeitsstätte" wie folgt abgeändert: |
1. In Punkt 4.1.1. werden zwischen den Wörtern "der individuellen | 1. In Punkt 4.1.1. werden zwischen den Wörtern "der individuellen |
Unfallkarten" und den Wörtern "zusammengerechneten Zahl" die Wörter | Unfallkarten" und den Wörtern "zusammengerechneten Zahl" die Wörter |
"oder der Erklärungen von Unfällen, die mindestens eine | "oder der Erklärungen von Unfällen, die mindestens eine |
Arbeitsunfähigkeit von einem Tag zur Folge hatten" eingefügt. | Arbeitsunfähigkeit von einem Tag zur Folge hatten" eingefügt. |
2. In Punkt 4.2.1. werden zwischen den Wörtern "der individuellen | 2. In Punkt 4.2.1. werden zwischen den Wörtern "der individuellen |
Unfallkarten" und den Wörtern "zusammengerechneten Zahl" die Wörter | Unfallkarten" und den Wörtern "zusammengerechneten Zahl" die Wörter |
"oder der Erklärungen von Unfällen, die mindestens eine | "oder der Erklärungen von Unfällen, die mindestens eine |
Arbeitsunfähigkeit von einem Tag zur Folge hatten" eingefügt. | Arbeitsunfähigkeit von einem Tag zur Folge hatten" eingefügt. |
Art. 9 - Die Tabelle E der Anlage IV zum selben Erlass wird durch die | Art. 9 - Die Tabelle E der Anlage IV zum selben Erlass wird durch die |
Tabelle E, deren Inhalt in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass festgelegt | Tabelle E, deren Inhalt in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass festgelegt |
ist, ersetzt. | ist, ersetzt. |
Art. 10 - Die Tabelle F der Anlage IV zum selben Erlass wird durch die | Art. 10 - Die Tabelle F der Anlage IV zum selben Erlass wird durch die |
Tabelle F, deren Inhalt in Anlage 5 zu vorliegendem Erlass festgelegt | Tabelle F, deren Inhalt in Anlage 5 zu vorliegendem Erlass festgelegt |
ist, ersetzt. | ist, ersetzt. |
Abschnitt 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 | Abschnitt 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 |
zur Ausführung von Artikel 94octies des Gesetzes vom 4. August 1996 | zur Ausführung von Artikel 94octies des Gesetzes vom 4. August 1996 |
über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
Art. 11 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 | Art. 11 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 |
zur Ausführung von Artikel 94octies des Gesetzes vom 4. August 1996 | zur Ausführung von Artikel 94octies des Gesetzes vom 4. August 1996 |
über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
wird durch folgende Überschrift ersetzt: | wird durch folgende Überschrift ersetzt: |
« Königlicher Erlass zur Ausführung von Kapitel XIbis des Gesetzes vom | « Königlicher Erlass zur Ausführung von Kapitel XIbis des Gesetzes vom |
4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der | 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der |
Ausführung ihrer Arbeit, was die Sachverständigen betrifft ». | Ausführung ihrer Arbeit, was die Sachverständigen betrifft ». |
Art. 12 - In Artikel 1 desselben Erlasses werden nach den Wörtern | Art. 12 - In Artikel 1 desselben Erlasses werden nach den Wörtern |
"erwähnt sind" die Wörter ", einschliesslich der in Artikel 94ter § 1 | "erwähnt sind" die Wörter ", einschliesslich der in Artikel 94ter § 1 |
dieses Gesetzes erwähnten Arbeitgeber und der in Artikel 94ter § 2 | dieses Gesetzes erwähnten Arbeitgeber und der in Artikel 94ter § 2 |
dieses Gesetzes erwähnten Personen" hinzugefügt. | dieses Gesetzes erwähnten Personen" hinzugefügt. |
Art. 13 - Artikel 2 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 13 - Artikel 2 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
« 2. schwerem Arbeitsunfall: einen wie in Artikel 94bis Nr. 1 des | « 2. schwerem Arbeitsunfall: einen wie in Artikel 94bis Nr. 1 des |
Gesetzes definierten schweren Arbeitsunfall, ». | Gesetzes definierten schweren Arbeitsunfall, ». |
Art. 14 - In Abschnitt 3 desselben Erlasses wird ein Artikel 3bis mit | Art. 14 - In Abschnitt 3 desselben Erlasses wird ein Artikel 3bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 3bis - Über die in Artikel 94ter § 4 Absatz 1 des Gesetzes | « Art. 3bis - Über die in Artikel 94ter § 4 Absatz 1 des Gesetzes |
erwähnten Fälle hinaus können die mit der Überwachung beauftragten | erwähnten Fälle hinaus können die mit der Überwachung beauftragten |
Beamten, die für die Arbeitssicherheit zuständig sind, auch einen | Beamten, die für die Arbeitssicherheit zuständig sind, auch einen |
Sachverständigen in folgenden Fällen bestimmen: | Sachverständigen in folgenden Fällen bestimmen: |
1. wenn sie über Indizien für eine mangelhafte Zusammenarbeit zwischen | 1. wenn sie über Indizien für eine mangelhafte Zusammenarbeit zwischen |
den in Artikel 94ter § 2 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Personen | den in Artikel 94ter § 2 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Personen |
verfügen, | verfügen, |
2. bei komplexen Umständen; ein Umstand ist komplex, wenn eine oder | 2. bei komplexen Umständen; ein Umstand ist komplex, wenn eine oder |
mehrere Ursachen oder Folgen des schweren Arbeitsunfalls ausserhalb | mehrere Ursachen oder Folgen des schweren Arbeitsunfalls ausserhalb |
des Verhältnisses zwischen den Personen, denen die in Artikel 94ter §§ | des Verhältnisses zwischen den Personen, denen die in Artikel 94ter §§ |
1 und 2 des Gesetzes erwähnten Verpflichtungen obliegen, und ihren | 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Verpflichtungen obliegen, und ihren |
eventuellen Arbeitnehmern liegen, | eventuellen Arbeitnehmern liegen, |
3. im Falle äusserst schwerer Arbeitsunfälle, | 3. im Falle äusserst schwerer Arbeitsunfälle, |
4. bei illegalen Situationen, in denen es keinen Dienst für | 4. bei illegalen Situationen, in denen es keinen Dienst für |
Gefahrenverhütung gibt. » | Gefahrenverhütung gibt. » |
Art. 15 - Artikel 5 Absatz 5 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 15 - Artikel 5 Absatz 5 desselben Erlasses wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Der Sachverständige muss bei seinem Besuch im Rahmen der | « Der Sachverständige muss bei seinem Besuch im Rahmen der |
Untersuchung des schweren Arbeitsunfalls mit dem Leiter des internen | Untersuchung des schweren Arbeitsunfalls mit dem Leiter des internen |
Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der Person | Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der Person |
oder der Personen, denen die in Artikel 94ter §§ 1 und 2 des Gesetzes | oder der Personen, denen die in Artikel 94ter §§ 1 und 2 des Gesetzes |
erwähnten Verpflichtungen obliegen, Kontakt aufnehmen. » | erwähnten Verpflichtungen obliegen, Kontakt aufnehmen. » |
Art. 16 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 16 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
« Dieser Betrag ist auf die gleiche Weise wie die pauschalen | « Dieser Betrag ist auf die gleiche Weise wie die pauschalen |
Mindestbeiträge, die in Artikel 13decies des Königlichen Erlasses vom | Mindestbeiträge, die in Artikel 13decies des Königlichen Erlasses vom |
27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und | 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz erwähnt sind, an den Verbraucherpreisindex | Schutz am Arbeitsplatz erwähnt sind, an den Verbraucherpreisindex |
gebunden. » | gebunden. » |
2. Absatz 3 wird aufgehoben. | 2. Absatz 3 wird aufgehoben. |
KAPITEL II - Massnahmen in Bezug auf die Vereinfachung der | KAPITEL II - Massnahmen in Bezug auf die Vereinfachung der |
Arbeitsunfallerklärungen | Arbeitsunfallerklärungen |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember | Abschnitt 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember |
1987 zur Organisation und Festlegung der Arbeitsweise einer zentralen | 1987 zur Organisation und Festlegung der Arbeitsweise einer zentralen |
Datenbank beim Fonds für Berufsunfälle | Datenbank beim Fonds für Berufsunfälle |
Art. 17 - Artikel 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember | Art. 17 - Artikel 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember |
1987 zur Organisation und Festlegung der Arbeitsweise einer zentralen | 1987 zur Organisation und Festlegung der Arbeitsweise einer zentralen |
Datenbank beim Fonds für Berufsunfälle, abgeändert durch den | Datenbank beim Fonds für Berufsunfälle, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 27. März 2003, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 27. März 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
« Die Versicherungsunternehmen übermitteln dem Fonds für Berufsunfälle | « Die Versicherungsunternehmen übermitteln dem Fonds für Berufsunfälle |
binnen einer Frist von zwei Tagen nach Empfang der Erklärung für jeden | binnen einer Frist von zwei Tagen nach Empfang der Erklärung für jeden |
Unfall die Daten für die Identifizierung des Opfers und seines | Unfall die Daten für die Identifizierung des Opfers und seines |
Arbeitgebers, den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Unfalls, den | Arbeitgebers, den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Unfalls, den |
Gegenstand, die Abweichung und die Verletzungen. | Gegenstand, die Abweichung und die Verletzungen. |
Die Dienste des Fonds und die Generaldirektion Kontrolle des | Die Dienste des Fonds und die Generaldirektion Kontrolle des |
Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung schliessen ein | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung schliessen ein |
Protokoll über die Modalitäten und die Fristen der Übermittlung der im | Protokoll über die Modalitäten und die Fristen der Übermittlung der im |
vorangehenden Absatz erwähnten Daten an die Generaldirektion Kontrolle | vorangehenden Absatz erwähnten Daten an die Generaldirektion Kontrolle |
des Wohlbefindens bei der Arbeit über den im gemeinsamen Einvernehmen | des Wohlbefindens bei der Arbeit über den im gemeinsamen Einvernehmen |
gewählten angemessensten Informationsträger. » | gewählten angemessensten Informationsträger. » |
2. Artikel 3 wird wie folgt ergänzt: | 2. Artikel 3 wird wie folgt ergänzt: |
« Der Fonds für Berufsunfälle übermittelt auch dem externen Dienst für | « Der Fonds für Berufsunfälle übermittelt auch dem externen Dienst für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, dem der Arbeitgeber | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, dem der Arbeitgeber |
angeschlossen ist, die in Absatz 2 erwähnten Daten binnen derselben | angeschlossen ist, die in Absatz 2 erwähnten Daten binnen derselben |
Frist wie derjenigen, die für die Generaldirektion Kontrolle des | Frist wie derjenigen, die für die Generaldirektion Kontrolle des |
Wohlbefindens bei der Arbeit gilt. » | Wohlbefindens bei der Arbeit gilt. » |
Abschnitt 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 | Abschnitt 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 |
zur Festlegung des Modus und der Frist für die Meldung eines | zur Festlegung des Modus und der Frist für die Meldung eines |
Arbeitsunfalls | Arbeitsunfalls |
Art. 18 - Artikel 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 12. März | Art. 18 - Artikel 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 12. März |
2003 zur Festlegung des Modus und der Frist für die Meldung eines | 2003 zur Festlegung des Modus und der Frist für die Meldung eines |
Arbeitsunfalls wird wie folgt ersetzt: | Arbeitsunfalls wird wie folgt ersetzt: |
« Der Geschäftsführende Ausschuss des Fonds legt den Inhalt der | « Der Geschäftsführende Ausschuss des Fonds legt den Inhalt der |
Erklärung fest. Er kann für Unfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von | Erklärung fest. Er kann für Unfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von |
weniger als vier Tagen zur Folge haben, ein vereinfachtes | weniger als vier Tagen zur Folge haben, ein vereinfachtes |
Erklärungsmuster festlegen. » | Erklärungsmuster festlegen. » |
Art. 19 - Artikel 4 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 19 - Artikel 4 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Abschnitt 3 - Abänderungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung | Abschnitt 3 - Abänderungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung |
Art. 20 - Artikel 264 Buchstabe f) der Allgemeinen | Art. 20 - Artikel 264 Buchstabe f) der Allgemeinen |
Arbeitsschutzordnung wird aufgehoben, was den Schutz der Arbeitnehmer | Arbeitsschutzordnung wird aufgehoben, was den Schutz der Arbeitnehmer |
betrifft. | betrifft. |
Abschnitt 4 - Abänderungen der Allgemeinen Ordnung für elektrische | Abschnitt 4 - Abänderungen der Allgemeinen Ordnung für elektrische |
Anlagen | Anlagen |
Art. 21 - In Artikel 268 Nr. 8 der Allgemeinen Ordnung für elektrische | Art. 21 - In Artikel 268 Nr. 8 der Allgemeinen Ordnung für elektrische |
Anlagen werden die Wörter "den mit der Überwachung beauftragten | Anlagen werden die Wörter "den mit der Überwachung beauftragten |
Beamten und" gestrichen. | Beamten und" gestrichen. |
Abschnitt 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Oktober | Abschnitt 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Oktober |
1991 über die Dampfanlagen | 1991 über die Dampfanlagen |
Art. 22 - Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 18. Oktober 1991 | Art. 22 - Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 18. Oktober 1991 |
über die Dampfanlagen wird aufgehoben, was den Schutz der Arbeitnehmer | über die Dampfanlagen wird aufgehoben, was den Schutz der Arbeitnehmer |
betrifft. | betrifft. |
KAPITEL III - Schlussbestimmungen | KAPITEL III - Schlussbestimmungen |
Art. 23 - Der Königliche Erlass vom 28. Mai 2003 zur Abänderung des | Art. 23 - Der Königliche Erlass vom 28. Mai 2003 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des | Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des |
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird | Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 24 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 zur | Art. 24 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 zur |
Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Erstellung der | Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Erstellung der |
Arbeitsunfallkarten wird widerrufen. | Arbeitsunfallkarten wird widerrufen. |
Art. 25 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 25 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: |
1. der Artikel 9 und 10, die am 1. Januar 2006 in Kraft treten, | 1. der Artikel 9 und 10, die am 1. Januar 2006 in Kraft treten, |
2. von Artikel 16 Nr. 2, der an einem von Uns festzulegenden Datum in | 2. von Artikel 16 Nr. 2, der an einem von Uns festzulegenden Datum in |
Kraft tritt. | Kraft tritt. |
Art. 26 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 26 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 24. Februar 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 24. Februar 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Anlage 1 | Anlage 1 |
Liste der in Artikel 26 § 4 Nr. 2 erwähnten Abweichungen | Liste der in Artikel 26 § 4 Nr. 2 erwähnten Abweichungen |
(Die Abweichungen sind gemäss dem europäischen System zur Erfassung | (Die Abweichungen sind gemäss dem europäischen System zur Erfassung |
der Ursachen und Begleitumstände von Arbeitsunfällen in Europa | der Ursachen und Begleitumstände von Arbeitsunfällen in Europa |
definiert und codiert - siehe auch Tabelle A der Anlage IV zum | definiert und codiert - siehe auch Tabelle A der Anlage IV zum |
Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für | Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz) | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz) |
- Abweichung ausgelöst durch elektrische Störung, Explosion, Feuer | - Abweichung ausgelöst durch elektrische Störung, Explosion, Feuer |
(Codes 10 bis 19) | (Codes 10 bis 19) |
- Abweichung ausgelöst durch Überlaufen, Umkippen, Auslaufen, | - Abweichung ausgelöst durch Überlaufen, Umkippen, Auslaufen, |
Überfliessen, Verdampfen, Emission (Codes 20 bis 29) | Überfliessen, Verdampfen, Emission (Codes 20 bis 29) |
- Reissen, Brechen, Bersten, Rutschen, Fallen, Zusammenstürzen von | - Reissen, Brechen, Bersten, Rutschen, Fallen, Zusammenstürzen von |
Gegenständen (Codes 30 bis 39) | Gegenständen (Codes 30 bis 39) |
- Verlust der Kontrolle über Maschine, Transportmittel oder | - Verlust der Kontrolle über Maschine, Transportmittel oder |
Fördermittel, Handwerkzeug, Gegenstand (Codes 40 bis 44) | Fördermittel, Handwerkzeug, Gegenstand (Codes 40 bis 44) |
- Absturz von Personen (Code 51) | - Absturz von Personen (Code 51) |
- Von einem Gegenstand oder durch seinen Schwung erfasst oder | - Von einem Gegenstand oder durch seinen Schwung erfasst oder |
mitgeschleppt werden (Code 63). | mitgeschleppt werden (Code 63). |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Februar 2005 zur Festlegung | Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Februar 2005 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle und | verschiedener Bestimmungen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle und |
zur Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen beigefügt zu werden | zur Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Anlage 2 | Anlage 2 |
Liste der in Artikel 26 § 4 Nr. 2 erwähnten betreffenden Gegenstände | Liste der in Artikel 26 § 4 Nr. 2 erwähnten betreffenden Gegenstände |
(Die Abweichungen sind gemäss dem europäischen System zur Erfassung | (Die Abweichungen sind gemäss dem europäischen System zur Erfassung |
der Ursachen und Begleitumstände von Arbeitsunfällen in Europa | der Ursachen und Begleitumstände von Arbeitsunfällen in Europa |
definiert und codiert - siehe auch Tabelle B der Anlage IV zum | definiert und codiert - siehe auch Tabelle B der Anlage IV zum |
Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für | Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz) | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz) |
- Gerüste oder bauliche Anlagen in der Höhe (Codes 02.00 bis 02.99) | - Gerüste oder bauliche Anlagen in der Höhe (Codes 02.00 bis 02.99) |
- Ausgrabungen, Gräben, Schächte, Unterführungen, Stollen oder | - Ausgrabungen, Gräben, Schächte, Unterführungen, Stollen oder |
Unterwasserbereiche (Codes 03.01, 03.02 und 03.03) | Unterwasserbereiche (Codes 03.01, 03.02 und 03.03) |
- Anlagen (Codes 04.00 bis 04.99) | - Anlagen (Codes 04.00 bis 04.99) |
- Maschinen oder Geräte (Codes 05.00 bis 05.99, 07.00 bis 07.99 und | - Maschinen oder Geräte (Codes 05.00 bis 05.99, 07.00 bis 07.99 und |
09.00 bis 10.99) | 09.00 bis 10.99) |
- Förder-, Transport- und Lagereinrichtungen (Codes 11.00 bis 11.99, | - Förder-, Transport- und Lagereinrichtungen (Codes 11.00 bis 11.99, |
14.10 und 14.11) | 14.10 und 14.11) |
- Landfahrzeuge (Codes 12.00 bis 12.99) | - Landfahrzeuge (Codes 12.00 bis 12.99) |
- chemische, explosionsgefährliche, radioaktive, biologische Stoffe | - chemische, explosionsgefährliche, radioaktive, biologische Stoffe |
(Codes 15.00 bis 15.99, 19.02 und 19.03) | (Codes 15.00 bis 15.99, 19.02 und 19.03) |
- Sicherheitseinrichtungen und Schutzausrüstungen (Codes 16.00 bis | - Sicherheitseinrichtungen und Schutzausrüstungen (Codes 16.00 bis |
16.99) | 16.99) |
- Waffen (Code 17.05) | - Waffen (Code 17.05) |
- Tiere, Mikroorganismen, Viren (Codes 18.03, 18.04 und 18.05). | - Tiere, Mikroorganismen, Viren (Codes 18.03, 18.04 und 18.05). |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Februar 2005 zur Festlegung | Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Februar 2005 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle und | verschiedener Bestimmungen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle und |
zur Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen beigefügt zu werden | zur Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Anlage 3 | Anlage 3 |
Liste der in Artikel 26 § 4 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Verletzungen | Liste der in Artikel 26 § 4 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Verletzungen |
(Die Verletzungen sind gemäss dem europäischen System zur Erfassung | (Die Verletzungen sind gemäss dem europäischen System zur Erfassung |
der Ursachen und Begleitumstände von Arbeitsunfällen in Europa | der Ursachen und Begleitumstände von Arbeitsunfällen in Europa |
definiert und codiert und mit belgischen Codes ergänzt, die durch ein | definiert und codiert und mit belgischen Codes ergänzt, die durch ein |
* nach dem Code angegeben sind - siehe auch Tabelle E der Anlage IV | * nach dem Code angegeben sind - siehe auch Tabelle E der Anlage IV |
zum Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für | zum Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, so wie er mit | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, so wie er mit |
In-Kraft-Treten am 1. Januar 2006 abgeändert worden ist) | In-Kraft-Treten am 1. Januar 2006 abgeändert worden ist) |
- Wunden mit Gewebeverlust, die eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit zur | - Wunden mit Gewebeverlust, die eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit zur |
Folge haben (Code 013*) | Folge haben (Code 013*) |
- Frakturen (Codes 020 bis 029) | - Frakturen (Codes 020 bis 029) |
- traumatische Amputationen (Verlust von Körperteilen - Code 040) | - traumatische Amputationen (Verlust von Körperteilen - Code 040) |
- Amputationen (Code 041*) | - Amputationen (Code 041*) |
- Kommotionen und innere Verletzungen, die, falls sie nicht behandelt | - Kommotionen und innere Verletzungen, die, falls sie nicht behandelt |
werden, lebensgefährlich sein können (Code 053*) | werden, lebensgefährlich sein können (Code 053*) |
- schädliche Auswirkungen von Elektrizität, die eine mehrtägige | - schädliche Auswirkungen von Elektrizität, die eine mehrtägige |
Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben (Code 054*) | Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben (Code 054*) |
- Verbrennungen, die eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge | - Verbrennungen, die eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge |
haben, oder Verätzungen oder innere Verbrennungen oder Erfrierungen | haben, oder Verätzungen oder innere Verbrennungen oder Erfrierungen |
(Codes 060 bis 069) | (Codes 060 bis 069) |
- akute Vergiftungen (Codes 071 und 079) | - akute Vergiftungen (Codes 071 und 079) |
- Asphyxie und Ertrinken (Codes 081 bis 089) | - Asphyxie und Ertrinken (Codes 081 bis 089) |
- Strahlenschäden (nichtthermisch), die eine mehrtägige | - Strahlenschäden (nichtthermisch), die eine mehrtägige |
Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben (Code 102). | Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben (Code 102). |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Februar 2005 zur Festlegung | Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Februar 2005 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle und | verschiedener Bestimmungen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle und |
zur Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen beigefügt zu werden | zur Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Anlage 4 | Anlage 4 |
Tabelle E - Art der Verletzung | Tabelle E - Art der Verletzung |
Diese Liste wird benutzt, um die Verletzungen zu klassifizieren, die | Diese Liste wird benutzt, um die Verletzungen zu klassifizieren, die |
durch Arbeitsunfälle oder Wegeunfälle verursacht worden sind, mit | durch Arbeitsunfälle oder Wegeunfälle verursacht worden sind, mit |
Ausnahme insbesondere der Berufskrankheiten. | Ausnahme insbesondere der Berufskrankheiten. |
Verschlüsselungsprinzip: Wenn es durch einen Unfall zu mehreren | Verschlüsselungsprinzip: Wenn es durch einen Unfall zu mehreren |
Verletzungen des Opfers kommt, von denen eine sehr viel schwerer ist | Verletzungen des Opfers kommt, von denen eine sehr viel schwerer ist |
als die anderen, wird der Unfall unter dem Code für die schwerste | als die anderen, wird der Unfall unter dem Code für die schwerste |
Verletzung erfasst. Wenn das Opfer zwei oder mehr Verletzungen | Verletzung erfasst. Wenn das Opfer zwei oder mehr Verletzungen |
erlitten hat, von denen keine schwerer ist als die andere(n), wird der | erlitten hat, von denen keine schwerer ist als die andere(n), wird der |
Unfall unter Code 120 "Mehrfachverletzungen" erfasst. | Unfall unter Code 120 "Mehrfachverletzungen" erfasst. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Februar 2005 zur Festlegung | Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Februar 2005 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle und | verschiedener Bestimmungen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle und |
zur Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen beigefügt zu werden | zur Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Anlage 5 | Anlage 5 |
Tabelle E - Betroffener Körperteil | Tabelle E - Betroffener Körperteil |
Die Gruppen, die sich auf die verschiedenen Stellen beziehen, müssen | Die Gruppen, die sich auf die verschiedenen Stellen beziehen, müssen |
nur bei der Klassifikation der Fälle angewandt werden, in denen das | nur bei der Klassifikation der Fälle angewandt werden, in denen das |
Opfer mehrere Verletzungen an verschiedenen Stellen erlitten hat, | Opfer mehrere Verletzungen an verschiedenen Stellen erlitten hat, |
wobei keine dieser Verletzungen offensichtlich schwerer ist als die | wobei keine dieser Verletzungen offensichtlich schwerer ist als die |
anderen. | anderen. |
Wenn ein Unfall Mehrfachverletzungen an verschiedenen Stellen | Wenn ein Unfall Mehrfachverletzungen an verschiedenen Stellen |
verursacht und eine der Verletzungen offensichtlich schwerer ist als | verursacht und eine der Verletzungen offensichtlich schwerer ist als |
die anderen, muss dieser Unfall in die Gruppe klassifiziert werden, | die anderen, muss dieser Unfall in die Gruppe klassifiziert werden, |
die der Stelle der schwersten Verletzung entspricht. | die der Stelle der schwersten Verletzung entspricht. |
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Februar 2005 zur Festlegung | Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Februar 2005 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle und | verschiedener Bestimmungen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle und |
zur Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen beigefügt zu werden | zur Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 octobre 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 oktober 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |