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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/10/2005
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 février 2005 portant diverses dispositions visant la lutte contre les accidents du travail graves et la simplification des déclarations des accidents du travail Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 februari 2005 houdende diverse bepalingen ter bestrijding van de ernstige arbeidsongevallen en vereenvoudiging van de arbeidsongevallenaangiften
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 OCTOBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 février 2005 portant diverses dispositions visant la lutte contre les accidents du travail graves et la simplification des déclarations des accidents du travail FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 OKTOBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 februari 2005 houdende diverse bepalingen ter bestrijding van de ernstige arbeidsongevallen en vereenvoudiging van de arbeidsongevallenaangiften
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 24 février 2005 portant diverses dispositions visant la lutte besluit van 24 februari 2005 houdende diverse bepalingen ter
contre les accidents du travail graves et la simplification des bestrijding van de ernstige arbeidsongevallen en vereenvoudiging van
déclarations des accidents du travail, établi par le Service central de arbeidsongevallenaangiften, opgemaakt door de Centrale Dienst voor
de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in
adjoint à Malmedy; Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 février 2005 vertaling van het koninklijk besluit van 24 februari 2005 houdende
portant diverses dispositions visant la lutte contre les accidents du diverse bepalingen ter bestrijding van de ernstige arbeidsongevallen
travail graves et la simplification des déclarations des accidents du travail. en vereenvoudiging van de arbeidsongevallenaangiften.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 12 octobre 2005. Gegeven te Brussel, 12 oktober 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
24. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener 24. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle und zur Bestimmungen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle und zur
Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. März 1925 über die Aufgrund des Gesetzes vom 10. März 1925 über die
Elektrizitätsversorgung, insbesondere des Artikels 21 Nr. 1; Elektrizitätsversorgung, insbesondere des Artikels 21 Nr. 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle,
insbesondere des Artikels 62, abgeändert durch das Gesetz vom 24. insbesondere des Artikels 62, abgeändert durch das Gesetz vom 24.
Dezember 1976, den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und Dezember 1976, den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und
die Gesetze vom 3. Mai 1999, 10. August 2001 und 24. Februar 2003; die Gesetze vom 3. Mai 1999, 10. August 2001 und 24. Februar 2003;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch die Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch die
Gesetze vom 13. Februar 1998, 28. Februar 1999, 5. März 1999, 7. April Gesetze vom 13. Februar 1998, 28. Februar 1999, 5. März 1999, 7. April
1999, 11. Juni 2002, 25. Februar 2003, 3. Mai 2003, 17. Juni 2002 und 1999, 11. Juni 2002, 25. Februar 2003, 3. Mai 2003, 17. Juni 2002 und
das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004; das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 zur Abänderung einiger Aufgrund des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 zur Abänderung einiger
Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Benutzer, Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Benutzer,
insbesondere des Artikels 21; insbesondere des Artikels 21;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947,
insbesondere des Artikels 264 Buchstabe f) ; insbesondere des Artikels 264 Buchstabe f) ;
Aufgrund der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen, gebilligt Aufgrund der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen, gebilligt
durch den Königlichen Erlass vom 10. März 1981, insbesondere des durch den Königlichen Erlass vom 10. März 1981, insbesondere des
Artikels 268 Nr. 8; Artikels 268 Nr. 8;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1987 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1987 zur
Organisation und Festlegung der Arbeitsweise einer zentralen Datenbank Organisation und Festlegung der Arbeitsweise einer zentralen Datenbank
beim Fonds für Berufsunfälle, insbesondere des Artikels 3, abgeändert beim Fonds für Berufsunfälle, insbesondere des Artikels 3, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2003; durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Oktober 1991 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Oktober 1991 über die
Dampfanlagen, insbesondere des Artikels 49; Dampfanlagen, insbesondere des Artikels 49;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik
des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
insbesondere des Artikels 26, abgeändert durch den Königlichen Erlass insbesondere des Artikels 26, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 28. Mai 2003, des Artikels 27, abgeändert durch den Königlichen vom 28. Mai 2003, des Artikels 27, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 8. Juli 2004, und des Artikels 28; Erlass vom 8. Juli 2004, und des Artikels 28;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen
Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, insbesondere Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, insbesondere
des Artikels 7 § 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c), des Artikels 11 § 2 und des Artikels 7 § 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c), des Artikels 11 § 2 und
der Anlagen II, III und IV; der Anlagen II, III und IV;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 zur Festlegung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 zur Festlegung des
Modus und der Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls, insbesondere Modus und der Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls, insbesondere
der Artikel 2 und 4; der Artikel 2 und 4;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 zur Ausführung von Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 zur Ausführung von
Artikel 94octies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden Artikel 94octies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden
der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch den der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 31. Dezember 2003; Königlichen Erlass vom 31. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 zur Abänderung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit; Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 zur Abänderung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 zur Abänderung
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Erstellung der verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Erstellung der
Arbeitsunfallkarten, insbesondere des Artikels 1; Arbeitsunfallkarten, insbesondere des Artikels 1;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 20. Oktober Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 20. Oktober
2004; 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des
Fonds für Berufsunfälle vom 20. Oktober 2004; Fonds für Berufsunfälle vom 20. Oktober 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 26. November 2004; Schutz am Arbeitsplatz vom 26. November 2004;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 20. Oktober 2004 Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 20. Oktober 2004
und 30. November 2004; und 30. November 2004;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.901/1 des Staatsrates vom 23. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.901/1 des Staatsrates vom 23. Dezember
2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Massnahmen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle KAPITEL I - Massnahmen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle
Abschnitt 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 Abschnitt 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998
über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung
ihrer Arbeit ihrer Arbeit
Artikel 1 - Abschnitt V des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 Artikel 1 - Abschnitt V des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998
über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung
ihrer Arbeit, der die Artikel 26 bis 28 umfasst, abgeändert durch die ihrer Arbeit, der die Artikel 26 bis 28 umfasst, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 28. Mai 2003 und 8. Juli 2004, wird wie folgt Königlichen Erlasse vom 28. Mai 2003 und 8. Juli 2004, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Abschnitt V - Massnahmen bei einem Arbeitsunfall « Abschnitt V - Massnahmen bei einem Arbeitsunfall
Unterabschnitt 1 - Massnahmen bei einem schweren Arbeitsunfall Unterabschnitt 1 - Massnahmen bei einem schweren Arbeitsunfall
Art. 26 - § 1 - Unbeschadet des in Artikel 1 definierten Art. 26 - § 1 - Unbeschadet des in Artikel 1 definierten
Anwendungsbereiches, der die in Artikel 94ter § 1 des Gesetzes Anwendungsbereiches, der die in Artikel 94ter § 1 des Gesetzes
erwähnten Arbeitgeber umfasst, sind die Bestimmungen des vorliegenden erwähnten Arbeitgeber umfasst, sind die Bestimmungen des vorliegenden
Unterabschnitts auch auf die in Artikel 94ter § 2 des Gesetzes Unterabschnitts auch auf die in Artikel 94ter § 2 des Gesetzes
erwähnten Personen anwendbar. erwähnten Personen anwendbar.
§ 2 - Die Person oder die Personen, denen die in Artikel 94ter §§ 1 § 2 - Die Person oder die Personen, denen die in Artikel 94ter §§ 1
und 2 des Gesetzes erwähnten Verpflichtungen obliegen, setzen in und 2 des Gesetzes erwähnten Verpflichtungen obliegen, setzen in
Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen den Dienst für Gefahrenverhütung Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen den Dienst für Gefahrenverhütung
und Schutz am Arbeitsplatz, dessen Mitarbeit sie sich für die und Schutz am Arbeitsplatz, dessen Mitarbeit sie sich für die
Untersuchung von Arbeitsunfällen am Arbeitsplatz, die eine Untersuchung von Arbeitsunfällen am Arbeitsplatz, die eine
Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen oder mehr zur Folge haben, gesichert Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen oder mehr zur Folge haben, gesichert
haben, vom schweren Arbeitsunfall in Kenntnis und sorgen dafür, dass haben, vom schweren Arbeitsunfall in Kenntnis und sorgen dafür, dass
dieser Dienst den Unfall sofort untersucht, seine Ursachen festlegt, dieser Dienst den Unfall sofort untersucht, seine Ursachen festlegt,
Gefahrenverhütungsmassnahmen zur Verhütung seiner Wiederholung Gefahrenverhütungsmassnahmen zur Verhütung seiner Wiederholung
vorschlägt und ihnen einen Bericht darüber übermittelt. vorschlägt und ihnen einen Bericht darüber übermittelt.
Dieser Bericht umfasst mindestens folgende Elemente: Dieser Bericht umfasst mindestens folgende Elemente:
1. Identifizierung der Opfer und ihrer Arbeitgeber, 1. Identifizierung der Opfer und ihrer Arbeitgeber,
2. ausführliche Beschreibung des Unfallortes, 2. ausführliche Beschreibung des Unfallortes,
3. ausführliche Beschreibung der Umstände des Unfalls, einschliesslich 3. ausführliche Beschreibung der Umstände des Unfalls, einschliesslich
des Bildmaterials, des Bildmaterials,
4. primäre, sekundäre, tertiäre und eventuell weitere Ursachen. Man 4. primäre, sekundäre, tertiäre und eventuell weitere Ursachen. Man
versteht unter: versteht unter:
a) primären Ursachen: die materiellen Umstände, durch die der Unfall a) primären Ursachen: die materiellen Umstände, durch die der Unfall
möglich gemacht worden ist, insbesondere eine nicht vorhandene oder möglich gemacht worden ist, insbesondere eine nicht vorhandene oder
nicht korrekt benutzte kollektive oder individuelle Schutzausrüstung, nicht korrekt benutzte kollektive oder individuelle Schutzausrüstung,
eine nicht vorhandene oder kurzgeschlossene Schutzvorrichtung einer eine nicht vorhandene oder kurzgeschlossene Schutzvorrichtung einer
Maschine, Maschine,
b) sekundären Ursachen: Ursachen organisatorischer Art, durch die die b) sekundären Ursachen: Ursachen organisatorischer Art, durch die die
primären Ursachen entstanden sind, insbesondere eine nicht primären Ursachen entstanden sind, insbesondere eine nicht
durchgeführte Risikoabschätzung, eine fehlende Anweisung, eine durchgeführte Risikoabschätzung, eine fehlende Anweisung, eine
mangelhafte Kontrolle der Befolgung der Anweisungen, ein nicht korrekt mangelhafte Kontrolle der Befolgung der Anweisungen, ein nicht korrekt
funktionierender interner Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am funktionierender interner Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz, Arbeitsplatz,
c) tertiären Ursachen: materielle oder organisatorische Ursachen, die c) tertiären Ursachen: materielle oder organisatorische Ursachen, die
bei Dritten liegen, insbesondere einen Entwurfs- oder bei Dritten liegen, insbesondere einen Entwurfs- oder
Herstellungsfehler an einer ausserhalb des Betriebs erworbenen Herstellungsfehler an einer ausserhalb des Betriebs erworbenen
Maschine, eine von einem externen Dienst für Gefahrenverhütung und Maschine, eine von einem externen Dienst für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz oder von einem externen Dienst für technische Schutz am Arbeitsplatz oder von einem externen Dienst für technische
Überwachung am Arbeitsplatz formulierte unkorrekte Stellungnahme, Überwachung am Arbeitsplatz formulierte unkorrekte Stellungnahme,
5. Empfehlungen zur Verhütung der Wiederholung des Unfalls, 5. Empfehlungen zur Verhütung der Wiederholung des Unfalls,
6. Identifizierung der in Absatz 1 erwähnten Personen und der Dienste 6. Identifizierung der in Absatz 1 erwähnten Personen und der Dienste
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die an der für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die an der
Ausarbeitung des Berichts beigetragen haben, Ausarbeitung des Berichts beigetragen haben,
7. Identifizierung der Personen, die den Bericht erstellt haben, 7. Identifizierung der Personen, die den Bericht erstellt haben,
8. Identifizierung der Personen, denen eine Abschrift des Berichts 8. Identifizierung der Personen, denen eine Abschrift des Berichts
zugesandt worden ist. zugesandt worden ist.
Die Person oder die Personen, die in Absatz 1 erwähnt sind, denen es Die Person oder die Personen, die in Absatz 1 erwähnt sind, denen es
aufgrund des Berichts obliegt, den formulierten Empfehlungen Folge zu aufgrund des Berichts obliegt, den formulierten Empfehlungen Folge zu
leisten, ergänzen den Bericht um folgende Elemente: leisten, ergänzen den Bericht um folgende Elemente:
1. den Inhalt ihrer jeweiligen Entscheidung über die Massnahmen, die 1. den Inhalt ihrer jeweiligen Entscheidung über die Massnahmen, die
jeder zur Verhütung der Wiederholung des Unfalls treffen wird und die jeder zur Verhütung der Wiederholung des Unfalls treffen wird und die
aufgrund der von dem Dienst oder den Diensten für Gefahrenverhütung aufgrund der von dem Dienst oder den Diensten für Gefahrenverhütung
und Schutz am Arbeitsplatz formulierten Empfehlungen und und Schutz am Arbeitsplatz formulierten Empfehlungen und
gegebenenfalls der Stellungnahme der jeweiligen Ausschüsse ausgewählt gegebenenfalls der Stellungnahme der jeweiligen Ausschüsse ausgewählt
worden sind, oder nach Konzertierung mit den jeweiligen Diensten und worden sind, oder nach Konzertierung mit den jeweiligen Diensten und
gegebenenfalls Ausschüssen den Inhalt ihrer jeweiligen Entscheidungen gegebenenfalls Ausschüssen den Inhalt ihrer jeweiligen Entscheidungen
über alternative Massnahmen, die zumindest das gleiche Ergebnis über alternative Massnahmen, die zumindest das gleiche Ergebnis
garantieren, garantieren,
2. einen Aktionsplan, der die Fristen, binnen denen die Massnahmen 2. einen Aktionsplan, der die Fristen, binnen denen die Massnahmen
angewandt werden, und die Rechtfertigung dieser Fristen umfasst, angewandt werden, und die Rechtfertigung dieser Fristen umfasst,
3. die Stellungnahme der jeweiligen Ausschüsse zu den Ursachen, die 3. die Stellungnahme der jeweiligen Ausschüsse zu den Ursachen, die
dem schweren Arbeitsunfall zu Grunde liegen, und zu den Massnahmen, dem schweren Arbeitsunfall zu Grunde liegen, und zu den Massnahmen,
die zur Verhütung seiner Wiederholung vorgeschlagen worden sind. die zur Verhütung seiner Wiederholung vorgeschlagen worden sind.
Sämtliche in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Elemente bilden den in Sämtliche in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Elemente bilden den in
Artikel 94ter §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten ausführlichen Bericht. Artikel 94ter §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten ausführlichen Bericht.
Der ausführliche Bericht wird dem mit der Überwachung des Der ausführliche Bericht wird dem mit der Überwachung des
Wohlbefindens bei der Arbeit beauftragten Beamten auf Papier oder über Wohlbefindens bei der Arbeit beauftragten Beamten auf Papier oder über
ein angemessenes technologisches Mittel übermittelt und von der ein angemessenes technologisches Mittel übermittelt und von der
beziehungsweise den Personen, die in Absatz 1 erwähnt sind, beziehungsweise den Personen, die in Absatz 1 erwähnt sind,
eigenhändig unterzeichnet. eigenhändig unterzeichnet.
§ 3 - Ist es wegen materieller Umstände nicht möglich, gemäss Artikel § 3 - Ist es wegen materieller Umstände nicht möglich, gemäss Artikel
94ter §§ 1 und 2 des Gesetzes dem mit der Überwachung des 94ter §§ 1 und 2 des Gesetzes dem mit der Überwachung des
Wohlbefindens bei der Arbeit beauftragten Beamten einen ausführlichen Wohlbefindens bei der Arbeit beauftragten Beamten einen ausführlichen
Bericht binnen zehn Tagen zu übermitteln, kann Letzterer einen binnen Bericht binnen zehn Tagen zu übermitteln, kann Letzterer einen binnen
derselben Frist und auf die gleiche Weise übermittelten vorläufigen derselben Frist und auf die gleiche Weise übermittelten vorläufigen
Bericht annehmen, der mindestens folgende Elemente umfasst: Bericht annehmen, der mindestens folgende Elemente umfasst:
1. die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 2 aufgeführten Elemente, 1. die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 2 aufgeführten Elemente,
2. eine erste Beschreibung der Umstände des Unfalls, 2. eine erste Beschreibung der Umstände des Unfalls,
3. die festgestellten primären Ursachen, 3. die festgestellten primären Ursachen,
4. eine ausführliche Aufstellung der noch durchzuführenden 4. eine ausführliche Aufstellung der noch durchzuführenden
Untersuchungen mit Angabe der materiellen Umstände, aufgrund derer es Untersuchungen mit Angabe der materiellen Umstände, aufgrund derer es
unmöglich ist, einen ausführlichen Bericht zu übermitteln, unmöglich ist, einen ausführlichen Bericht zu übermitteln,
5. die Schlussfolgerungen der Vertretung des Ausschusses, die sich 5. die Schlussfolgerungen der Vertretung des Ausschusses, die sich
unmittelbar nach dem schweren Arbeitsunfall vor Ort begeben hat, unmittelbar nach dem schweren Arbeitsunfall vor Ort begeben hat,
6. die Stellungnahmen der jeweiligen Ausschüsse, die eventuell bereits 6. die Stellungnahmen der jeweiligen Ausschüsse, die eventuell bereits
zum Zeitpunkt der Übermittlung des vorläufigen Berichts an den Beamten zum Zeitpunkt der Übermittlung des vorläufigen Berichts an den Beamten
in gebilligten Protokollen aufgenommen worden sind. in gebilligten Protokollen aufgenommen worden sind.
In diesem Fall legt der in Absatz 1 erwähnte Beamte die Frist fest, In diesem Fall legt der in Absatz 1 erwähnte Beamte die Frist fest,
binnen der die zusätzlichen Elemente ihm übermittelt werden müssen. binnen der die zusätzlichen Elemente ihm übermittelt werden müssen.
§ 4 - Als schwerer Unfall im Sinne von Artikel 94bis Nr. 1 des § 4 - Als schwerer Unfall im Sinne von Artikel 94bis Nr. 1 des
Gesetzes werden angesehen: Gesetzes werden angesehen:
1. ein Arbeitsunfall, der den Tod zur Folge hatte, 1. ein Arbeitsunfall, der den Tod zur Folge hatte,
2. ein Arbeitsunfall, dessen Eintritt direkt mit einem Ereignis 2. ein Arbeitsunfall, dessen Eintritt direkt mit einem Ereignis
zusammenhängt, das vom normalen Arbeitsablauf abweicht und in der zusammenhängt, das vom normalen Arbeitsablauf abweicht und in der
Liste vorkommt, die als Anlage 1 zu vorliegendem Erlass aufgenommen Liste vorkommt, die als Anlage 1 zu vorliegendem Erlass aufgenommen
ist, oder mit dem Gegenstand zusammenhängt, der am Unfallgeschehen ist, oder mit dem Gegenstand zusammenhängt, der am Unfallgeschehen
beteiligt ist und in der Liste vorkommt, die als Anlage 2 zu beteiligt ist und in der Liste vorkommt, die als Anlage 2 zu
vorliegendem Erlass aufgenommen ist, und der zu Folgendem geführt hat: vorliegendem Erlass aufgenommen ist, und der zu Folgendem geführt hat:
a) entweder einer bleibenden Verletzung a) entweder einer bleibenden Verletzung
b) oder einer vorübergehenden Verletzung, die in der Liste vorkommt, b) oder einer vorübergehenden Verletzung, die in der Liste vorkommt,
die als Anlage 3 zu vorliegendem Erlass aufgenommen ist. die als Anlage 3 zu vorliegendem Erlass aufgenommen ist.
Art. 27 - Die schweren Arbeitsunfälle, die gemäss Artikel 94nonies des Art. 27 - Die schweren Arbeitsunfälle, die gemäss Artikel 94nonies des
Gesetzes vom Arbeitgeber des Opfers unmittelbar den mit der Gesetzes vom Arbeitgeber des Opfers unmittelbar den mit der
Überwachung des Wohlbefindens bei der Arbeit beauftragten Beamten Überwachung des Wohlbefindens bei der Arbeit beauftragten Beamten
gemeldet werden müssen, sind diejenigen, die in Artikel 26 § 4 Nr. 1 gemeldet werden müssen, sind diejenigen, die in Artikel 26 § 4 Nr. 1
und 2 Buchstabe a) erwähnt sind. und 2 Buchstabe a) erwähnt sind.
Die Notifikation erfolgt über ein angemessenes technologisches Mittel Die Notifikation erfolgt über ein angemessenes technologisches Mittel
mit dem Vermerk des Namens und der Adresse des Arbeitgebers des mit dem Vermerk des Namens und der Adresse des Arbeitgebers des
Opfers, des Namens des Opfers, des Unfalldatums und -ortes und der Opfers, des Namens des Opfers, des Unfalldatums und -ortes und der
vermutlichen Folgen des Unfalls sowie einer kurzen Beschreibung der vermutlichen Folgen des Unfalls sowie einer kurzen Beschreibung der
Umstände. Umstände.
Unterabschnitt 2 - Bei sämtlichen Arbeitsunfällen zu ergreifende Unterabschnitt 2 - Bei sämtlichen Arbeitsunfällen zu ergreifende
Massnahmen Massnahmen
Art. 28 - Der Arbeitgeber achtet darauf, dass der Dienst für Art. 28 - Der Arbeitgeber achtet darauf, dass der Dienst für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der mit dieser Aufgabe Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der mit dieser Aufgabe
beauftragt ist, für jeden Unfall, der mindestens eine beauftragt ist, für jeden Unfall, der mindestens eine
Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen zur Folge hatte, eine Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen zur Folge hatte, eine
Arbeitsunfallkarte erstellt. Arbeitsunfallkarte erstellt.
Das Formular für eine Arbeitsunfallerklärung in Anwendung des Gesetzes Das Formular für eine Arbeitsunfallerklärung in Anwendung des Gesetzes
vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle oder des Gesetzes vom 3. vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle oder des Gesetzes vom 3.
Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für
Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen
Sektor darf die Arbeitsunfallkarte unter der Bedingung ersetzen, dass Sektor darf die Arbeitsunfallkarte unter der Bedingung ersetzen, dass
das Erklärungsformular mit den zur Erstellung der Karte notwendigen das Erklärungsformular mit den zur Erstellung der Karte notwendigen
Angaben ausgefüllt wird. Angaben ausgefüllt wird.
Für die Anwendung des vorangehenden Absatzes beschränkt der in Absatz Für die Anwendung des vorangehenden Absatzes beschränkt der in Absatz
1 erwähnte Dienst sich darauf, die Angaben einzutragen, für die er 1 erwähnte Dienst sich darauf, die Angaben einzutragen, für die er
zuständig ist. zuständig ist.
In den Fällen, in denen der Interne Dienst für Gefahrenverhütung und In den Fällen, in denen der Interne Dienst für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz, der die Arbeitsunfallkarte erstellt oder das Schutz am Arbeitsplatz, der die Arbeitsunfallkarte erstellt oder das
Formular für die Arbeitsunfallerklärung ausgefüllt hat, nicht mit der Formular für die Arbeitsunfallerklärung ausgefüllt hat, nicht mit der
medizinischen Überwachung seiner Arbeitnehmer beauftragt ist, sendet medizinischen Überwachung seiner Arbeitnehmer beauftragt ist, sendet
der Arbeitgeber der mit der medizinischen Überwachung beauftragten der Arbeitgeber der mit der medizinischen Überwachung beauftragten
Abteilung des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Abteilung des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz, dem er angeschlossen ist, eine Kopie oder einen Abdruck Arbeitsplatz, dem er angeschlossen ist, eine Kopie oder einen Abdruck
der Karte oder der Erklärung zu. der Karte oder der Erklärung zu.
Der Arbeitgeber bewahrt die Arbeitsunfallkarten oder die Kopien oder Der Arbeitgeber bewahrt die Arbeitsunfallkarten oder die Kopien oder
Abdrucke der Formulare der Arbeitsunfallerklärungen während mindesten Abdrucke der Formulare der Arbeitsunfallerklärungen während mindesten
zehn Jahren auf. zehn Jahren auf.
Wenn das Unternehmen oder die Einrichtung mehrere Betriebssitze Wenn das Unternehmen oder die Einrichtung mehrere Betriebssitze
umfasst, werden die im vorangehenden Absatz erwähnten Karten, Kopien umfasst, werden die im vorangehenden Absatz erwähnten Karten, Kopien
oder Abdrucke an dem sie betreffenden Betriebssitz aufbewahrt. oder Abdrucke an dem sie betreffenden Betriebssitz aufbewahrt.
Diese Karten, Kopien oder Abdrucke werden den mit der Überwachung des Diese Karten, Kopien oder Abdrucke werden den mit der Überwachung des
Wohlbefindens bei der Arbeit beauftragten Beamten zur Verfügung Wohlbefindens bei der Arbeit beauftragten Beamten zur Verfügung
gestellt. » gestellt. »
Art. 2 - Demselben Erlass wird eine Anlage I mit der Überschrift Art. 2 - Demselben Erlass wird eine Anlage I mit der Überschrift
"Liste der in Artikel 26 § 4 Nr. 2 erwähnten Abweichungen", deren "Liste der in Artikel 26 § 4 Nr. 2 erwähnten Abweichungen", deren
Inhalt in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass festgelegt ist, hinzugefügt. Inhalt in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass festgelegt ist, hinzugefügt.
Art. 3 - Demselben Erlass wird eine Anlage II mit der Überschrift Art. 3 - Demselben Erlass wird eine Anlage II mit der Überschrift
"Liste der in Artikel 26 § 4 Nr. 2 erwähnten betreffenden "Liste der in Artikel 26 § 4 Nr. 2 erwähnten betreffenden
Gegenstände", deren Inhalt in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass Gegenstände", deren Inhalt in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass
festgelegt ist, hinzugefügt. festgelegt ist, hinzugefügt.
Art. 4 - Demselben Erlass wird eine Anlage III mit der Überschrift Art. 4 - Demselben Erlass wird eine Anlage III mit der Überschrift
"Liste der in Artikel 26 § 4 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten "Liste der in Artikel 26 § 4 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten
vorübergehenden Verletzungen", deren Inhalt in Anlage 3 zu vorübergehenden Verletzungen", deren Inhalt in Anlage 3 zu
vorliegendem Erlass festgelegt ist, hinzugefügt. vorliegendem Erlass festgelegt ist, hinzugefügt.
Abschnitt 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 Abschnitt 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998
über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz Arbeitsplatz
Art. 5 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Art. 5 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den
Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz wird Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt: 1. Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt:
« j) die Aufgaben, die der Arbeitgeber ihnen in Anwendung von Artikel « j) die Aufgaben, die der Arbeitgeber ihnen in Anwendung von Artikel
26 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des 26 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zur Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zur
Verhütung der Wiederholung schwerer Arbeitsunfälle anvertraut ». Verhütung der Wiederholung schwerer Arbeitsunfälle anvertraut ».
2. Paragraph 1 Nr. 2 Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 1 Nr. 2 Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt:
« c) die Arbeitsunfallkarten erstellen, deren Inhalt in Anlage IV zum « c) die Arbeitsunfallkarten erstellen, deren Inhalt in Anlage IV zum
vorliegenden Erlass näher bestimmt ist, oder das Formular für eine vorliegenden Erlass näher bestimmt ist, oder das Formular für eine
Arbeitsunfallerklärung ausfüllen gemäss Artikel 28 des Königlichen Arbeitsunfallerklärung ausfüllen gemäss Artikel 28 des Königlichen
Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, ». Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, ».
Art. 6 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Nr. 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt. 1. In § 2 Nr. 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.
2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt:
« 3. die Aufträge und Aufgaben, die der Arbeitgeber ihnen in Anwendung « 3. die Aufträge und Aufgaben, die der Arbeitgeber ihnen in Anwendung
von Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die von Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die
Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer
Arbeit zur Verhütung der Wiederholung schwerer Arbeitsunfälle Arbeit zur Verhütung der Wiederholung schwerer Arbeitsunfälle
anvertraut. » anvertraut. »
Art. 7 - In Anlage II zum selben Erlass wird Punkt 4 "Gesamtübersicht Art. 7 - In Anlage II zum selben Erlass wird Punkt 4 "Gesamtübersicht
über die Arbeitsunfälle" wie folgt ergänzt: über die Arbeitsunfälle" wie folgt ergänzt:
« 4.5. Ort, Ursachen und Gefahrenverhütungsmassnahmen für die « 4.5. Ort, Ursachen und Gefahrenverhütungsmassnahmen für die
Arbeitsunfälle von Arbeitnehmern, die keine Arbeitnehmer des Arbeitsunfälle von Arbeitnehmern, die keine Arbeitnehmer des
Arbeitgebers sind, aber gegenüber denen Letzterer folgende Eigenschaft Arbeitgebers sind, aber gegenüber denen Letzterer folgende Eigenschaft
hatte: hatte:
1. entweder Arbeitgeber, in dessen Niederlassung diese Arbeitnehmer 1. entweder Arbeitgeber, in dessen Niederlassung diese Arbeitnehmer
als Arbeitnehmer von Fremdunternehmen Tätigkeiten verrichteten, als Arbeitnehmer von Fremdunternehmen Tätigkeiten verrichteten,
2. oder Entleiher 2. oder Entleiher
3. oder mit der Ausführung beauftragter Bauleiter, für den diese 3. oder mit der Ausführung beauftragter Bauleiter, für den diese
Arbeitnehmer als Arbeitnehmer von Unternehmern oder Subunternehmern Arbeitnehmer als Arbeitnehmer von Unternehmern oder Subunternehmern
dieses Bauleiters Tätigkeiten verrichteten. » dieses Bauleiters Tätigkeiten verrichteten. »
Art. 8 - In Anlage III zum selben Erlass wird römisch II "Auskünfte Art. 8 - In Anlage III zum selben Erlass wird römisch II "Auskünfte
über Unfälle in der Arbeitsstätte" wie folgt abgeändert: über Unfälle in der Arbeitsstätte" wie folgt abgeändert:
1. In Punkt 4.1.1. werden zwischen den Wörtern "der individuellen 1. In Punkt 4.1.1. werden zwischen den Wörtern "der individuellen
Unfallkarten" und den Wörtern "zusammengerechneten Zahl" die Wörter Unfallkarten" und den Wörtern "zusammengerechneten Zahl" die Wörter
"oder der Erklärungen von Unfällen, die mindestens eine "oder der Erklärungen von Unfällen, die mindestens eine
Arbeitsunfähigkeit von einem Tag zur Folge hatten" eingefügt. Arbeitsunfähigkeit von einem Tag zur Folge hatten" eingefügt.
2. In Punkt 4.2.1. werden zwischen den Wörtern "der individuellen 2. In Punkt 4.2.1. werden zwischen den Wörtern "der individuellen
Unfallkarten" und den Wörtern "zusammengerechneten Zahl" die Wörter Unfallkarten" und den Wörtern "zusammengerechneten Zahl" die Wörter
"oder der Erklärungen von Unfällen, die mindestens eine "oder der Erklärungen von Unfällen, die mindestens eine
Arbeitsunfähigkeit von einem Tag zur Folge hatten" eingefügt. Arbeitsunfähigkeit von einem Tag zur Folge hatten" eingefügt.
Art. 9 - Die Tabelle E der Anlage IV zum selben Erlass wird durch die Art. 9 - Die Tabelle E der Anlage IV zum selben Erlass wird durch die
Tabelle E, deren Inhalt in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass festgelegt Tabelle E, deren Inhalt in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass festgelegt
ist, ersetzt. ist, ersetzt.
Art. 10 - Die Tabelle F der Anlage IV zum selben Erlass wird durch die Art. 10 - Die Tabelle F der Anlage IV zum selben Erlass wird durch die
Tabelle F, deren Inhalt in Anlage 5 zu vorliegendem Erlass festgelegt Tabelle F, deren Inhalt in Anlage 5 zu vorliegendem Erlass festgelegt
ist, ersetzt. ist, ersetzt.
Abschnitt 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 Abschnitt 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003
zur Ausführung von Artikel 94octies des Gesetzes vom 4. August 1996 zur Ausführung von Artikel 94octies des Gesetzes vom 4. August 1996
über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
Art. 11 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 Art. 11 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003
zur Ausführung von Artikel 94octies des Gesetzes vom 4. August 1996 zur Ausführung von Artikel 94octies des Gesetzes vom 4. August 1996
über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
wird durch folgende Überschrift ersetzt: wird durch folgende Überschrift ersetzt:
« Königlicher Erlass zur Ausführung von Kapitel XIbis des Gesetzes vom « Königlicher Erlass zur Ausführung von Kapitel XIbis des Gesetzes vom
4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der
Ausführung ihrer Arbeit, was die Sachverständigen betrifft ». Ausführung ihrer Arbeit, was die Sachverständigen betrifft ».
Art. 12 - In Artikel 1 desselben Erlasses werden nach den Wörtern Art. 12 - In Artikel 1 desselben Erlasses werden nach den Wörtern
"erwähnt sind" die Wörter ", einschliesslich der in Artikel 94ter § 1 "erwähnt sind" die Wörter ", einschliesslich der in Artikel 94ter § 1
dieses Gesetzes erwähnten Arbeitgeber und der in Artikel 94ter § 2 dieses Gesetzes erwähnten Arbeitgeber und der in Artikel 94ter § 2
dieses Gesetzes erwähnten Personen" hinzugefügt. dieses Gesetzes erwähnten Personen" hinzugefügt.
Art. 13 - Artikel 2 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 13 - Artikel 2 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« 2. schwerem Arbeitsunfall: einen wie in Artikel 94bis Nr. 1 des « 2. schwerem Arbeitsunfall: einen wie in Artikel 94bis Nr. 1 des
Gesetzes definierten schweren Arbeitsunfall, ». Gesetzes definierten schweren Arbeitsunfall, ».
Art. 14 - In Abschnitt 3 desselben Erlasses wird ein Artikel 3bis mit Art. 14 - In Abschnitt 3 desselben Erlasses wird ein Artikel 3bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 3bis - Über die in Artikel 94ter § 4 Absatz 1 des Gesetzes « Art. 3bis - Über die in Artikel 94ter § 4 Absatz 1 des Gesetzes
erwähnten Fälle hinaus können die mit der Überwachung beauftragten erwähnten Fälle hinaus können die mit der Überwachung beauftragten
Beamten, die für die Arbeitssicherheit zuständig sind, auch einen Beamten, die für die Arbeitssicherheit zuständig sind, auch einen
Sachverständigen in folgenden Fällen bestimmen: Sachverständigen in folgenden Fällen bestimmen:
1. wenn sie über Indizien für eine mangelhafte Zusammenarbeit zwischen 1. wenn sie über Indizien für eine mangelhafte Zusammenarbeit zwischen
den in Artikel 94ter § 2 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Personen den in Artikel 94ter § 2 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Personen
verfügen, verfügen,
2. bei komplexen Umständen; ein Umstand ist komplex, wenn eine oder 2. bei komplexen Umständen; ein Umstand ist komplex, wenn eine oder
mehrere Ursachen oder Folgen des schweren Arbeitsunfalls ausserhalb mehrere Ursachen oder Folgen des schweren Arbeitsunfalls ausserhalb
des Verhältnisses zwischen den Personen, denen die in Artikel 94ter §§ des Verhältnisses zwischen den Personen, denen die in Artikel 94ter §§
1 und 2 des Gesetzes erwähnten Verpflichtungen obliegen, und ihren 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Verpflichtungen obliegen, und ihren
eventuellen Arbeitnehmern liegen, eventuellen Arbeitnehmern liegen,
3. im Falle äusserst schwerer Arbeitsunfälle, 3. im Falle äusserst schwerer Arbeitsunfälle,
4. bei illegalen Situationen, in denen es keinen Dienst für 4. bei illegalen Situationen, in denen es keinen Dienst für
Gefahrenverhütung gibt. » Gefahrenverhütung gibt. »
Art. 15 - Artikel 5 Absatz 5 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 15 - Artikel 5 Absatz 5 desselben Erlasses wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Der Sachverständige muss bei seinem Besuch im Rahmen der « Der Sachverständige muss bei seinem Besuch im Rahmen der
Untersuchung des schweren Arbeitsunfalls mit dem Leiter des internen Untersuchung des schweren Arbeitsunfalls mit dem Leiter des internen
Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der Person Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der Person
oder der Personen, denen die in Artikel 94ter §§ 1 und 2 des Gesetzes oder der Personen, denen die in Artikel 94ter §§ 1 und 2 des Gesetzes
erwähnten Verpflichtungen obliegen, Kontakt aufnehmen. » erwähnten Verpflichtungen obliegen, Kontakt aufnehmen. »
Art. 16 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 16 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
« Dieser Betrag ist auf die gleiche Weise wie die pauschalen « Dieser Betrag ist auf die gleiche Weise wie die pauschalen
Mindestbeiträge, die in Artikel 13decies des Königlichen Erlasses vom Mindestbeiträge, die in Artikel 13decies des Königlichen Erlasses vom
27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz erwähnt sind, an den Verbraucherpreisindex Schutz am Arbeitsplatz erwähnt sind, an den Verbraucherpreisindex
gebunden. » gebunden. »
2. Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Absatz 3 wird aufgehoben.
KAPITEL II - Massnahmen in Bezug auf die Vereinfachung der KAPITEL II - Massnahmen in Bezug auf die Vereinfachung der
Arbeitsunfallerklärungen Arbeitsunfallerklärungen
Abschnitt 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember Abschnitt 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember
1987 zur Organisation und Festlegung der Arbeitsweise einer zentralen 1987 zur Organisation und Festlegung der Arbeitsweise einer zentralen
Datenbank beim Fonds für Berufsunfälle Datenbank beim Fonds für Berufsunfälle
Art. 17 - Artikel 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember Art. 17 - Artikel 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember
1987 zur Organisation und Festlegung der Arbeitsweise einer zentralen 1987 zur Organisation und Festlegung der Arbeitsweise einer zentralen
Datenbank beim Fonds für Berufsunfälle, abgeändert durch den Datenbank beim Fonds für Berufsunfälle, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 27. März 2003, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 27. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
« Die Versicherungsunternehmen übermitteln dem Fonds für Berufsunfälle « Die Versicherungsunternehmen übermitteln dem Fonds für Berufsunfälle
binnen einer Frist von zwei Tagen nach Empfang der Erklärung für jeden binnen einer Frist von zwei Tagen nach Empfang der Erklärung für jeden
Unfall die Daten für die Identifizierung des Opfers und seines Unfall die Daten für die Identifizierung des Opfers und seines
Arbeitgebers, den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Unfalls, den Arbeitgebers, den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Unfalls, den
Gegenstand, die Abweichung und die Verletzungen. Gegenstand, die Abweichung und die Verletzungen.
Die Dienste des Fonds und die Generaldirektion Kontrolle des Die Dienste des Fonds und die Generaldirektion Kontrolle des
Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung schliessen ein Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung schliessen ein
Protokoll über die Modalitäten und die Fristen der Übermittlung der im Protokoll über die Modalitäten und die Fristen der Übermittlung der im
vorangehenden Absatz erwähnten Daten an die Generaldirektion Kontrolle vorangehenden Absatz erwähnten Daten an die Generaldirektion Kontrolle
des Wohlbefindens bei der Arbeit über den im gemeinsamen Einvernehmen des Wohlbefindens bei der Arbeit über den im gemeinsamen Einvernehmen
gewählten angemessensten Informationsträger. » gewählten angemessensten Informationsträger. »
2. Artikel 3 wird wie folgt ergänzt: 2. Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
« Der Fonds für Berufsunfälle übermittelt auch dem externen Dienst für « Der Fonds für Berufsunfälle übermittelt auch dem externen Dienst für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, dem der Arbeitgeber Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, dem der Arbeitgeber
angeschlossen ist, die in Absatz 2 erwähnten Daten binnen derselben angeschlossen ist, die in Absatz 2 erwähnten Daten binnen derselben
Frist wie derjenigen, die für die Generaldirektion Kontrolle des Frist wie derjenigen, die für die Generaldirektion Kontrolle des
Wohlbefindens bei der Arbeit gilt. » Wohlbefindens bei der Arbeit gilt. »
Abschnitt 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 Abschnitt 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003
zur Festlegung des Modus und der Frist für die Meldung eines zur Festlegung des Modus und der Frist für die Meldung eines
Arbeitsunfalls Arbeitsunfalls
Art. 18 - Artikel 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 12. März Art. 18 - Artikel 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 12. März
2003 zur Festlegung des Modus und der Frist für die Meldung eines 2003 zur Festlegung des Modus und der Frist für die Meldung eines
Arbeitsunfalls wird wie folgt ersetzt: Arbeitsunfalls wird wie folgt ersetzt:
« Der Geschäftsführende Ausschuss des Fonds legt den Inhalt der « Der Geschäftsführende Ausschuss des Fonds legt den Inhalt der
Erklärung fest. Er kann für Unfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von Erklärung fest. Er kann für Unfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von
weniger als vier Tagen zur Folge haben, ein vereinfachtes weniger als vier Tagen zur Folge haben, ein vereinfachtes
Erklärungsmuster festlegen. » Erklärungsmuster festlegen. »
Art. 19 - Artikel 4 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 19 - Artikel 4 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Abschnitt 3 - Abänderungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung Abschnitt 3 - Abänderungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung
Art. 20 - Artikel 264 Buchstabe f) der Allgemeinen Art. 20 - Artikel 264 Buchstabe f) der Allgemeinen
Arbeitsschutzordnung wird aufgehoben, was den Schutz der Arbeitnehmer Arbeitsschutzordnung wird aufgehoben, was den Schutz der Arbeitnehmer
betrifft. betrifft.
Abschnitt 4 - Abänderungen der Allgemeinen Ordnung für elektrische Abschnitt 4 - Abänderungen der Allgemeinen Ordnung für elektrische
Anlagen Anlagen
Art. 21 - In Artikel 268 Nr. 8 der Allgemeinen Ordnung für elektrische Art. 21 - In Artikel 268 Nr. 8 der Allgemeinen Ordnung für elektrische
Anlagen werden die Wörter "den mit der Überwachung beauftragten Anlagen werden die Wörter "den mit der Überwachung beauftragten
Beamten und" gestrichen. Beamten und" gestrichen.
Abschnitt 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Oktober Abschnitt 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Oktober
1991 über die Dampfanlagen 1991 über die Dampfanlagen
Art. 22 - Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 18. Oktober 1991 Art. 22 - Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 18. Oktober 1991
über die Dampfanlagen wird aufgehoben, was den Schutz der Arbeitnehmer über die Dampfanlagen wird aufgehoben, was den Schutz der Arbeitnehmer
betrifft. betrifft.
KAPITEL III - Schlussbestimmungen KAPITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 23 - Der Königliche Erlass vom 28. Mai 2003 zur Abänderung des Art. 23 - Der Königliche Erlass vom 28. Mai 2003 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 24 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 zur Art. 24 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 zur
Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Erstellung der Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Erstellung der
Arbeitsunfallkarten wird widerrufen. Arbeitsunfallkarten wird widerrufen.
Art. 25 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 25 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme:
1. der Artikel 9 und 10, die am 1. Januar 2006 in Kraft treten, 1. der Artikel 9 und 10, die am 1. Januar 2006 in Kraft treten,
2. von Artikel 16 Nr. 2, der an einem von Uns festzulegenden Datum in 2. von Artikel 16 Nr. 2, der an einem von Uns festzulegenden Datum in
Kraft tritt. Kraft tritt.
Art. 26 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 26 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Februar 2005 Gegeben zu Brüssel, den 24. Februar 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Anlage 1 Anlage 1
Liste der in Artikel 26 § 4 Nr. 2 erwähnten Abweichungen Liste der in Artikel 26 § 4 Nr. 2 erwähnten Abweichungen
(Die Abweichungen sind gemäss dem europäischen System zur Erfassung (Die Abweichungen sind gemäss dem europäischen System zur Erfassung
der Ursachen und Begleitumstände von Arbeitsunfällen in Europa der Ursachen und Begleitumstände von Arbeitsunfällen in Europa
definiert und codiert - siehe auch Tabelle A der Anlage IV zum definiert und codiert - siehe auch Tabelle A der Anlage IV zum
Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz) Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz)
- Abweichung ausgelöst durch elektrische Störung, Explosion, Feuer - Abweichung ausgelöst durch elektrische Störung, Explosion, Feuer
(Codes 10 bis 19) (Codes 10 bis 19)
- Abweichung ausgelöst durch Überlaufen, Umkippen, Auslaufen, - Abweichung ausgelöst durch Überlaufen, Umkippen, Auslaufen,
Überfliessen, Verdampfen, Emission (Codes 20 bis 29) Überfliessen, Verdampfen, Emission (Codes 20 bis 29)
- Reissen, Brechen, Bersten, Rutschen, Fallen, Zusammenstürzen von - Reissen, Brechen, Bersten, Rutschen, Fallen, Zusammenstürzen von
Gegenständen (Codes 30 bis 39) Gegenständen (Codes 30 bis 39)
- Verlust der Kontrolle über Maschine, Transportmittel oder - Verlust der Kontrolle über Maschine, Transportmittel oder
Fördermittel, Handwerkzeug, Gegenstand (Codes 40 bis 44) Fördermittel, Handwerkzeug, Gegenstand (Codes 40 bis 44)
- Absturz von Personen (Code 51) - Absturz von Personen (Code 51)
- Von einem Gegenstand oder durch seinen Schwung erfasst oder - Von einem Gegenstand oder durch seinen Schwung erfasst oder
mitgeschleppt werden (Code 63). mitgeschleppt werden (Code 63).
Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Februar 2005 zur Festlegung Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Februar 2005 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle und verschiedener Bestimmungen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle und
zur Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen beigefügt zu werden zur Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Anlage 2 Anlage 2
Liste der in Artikel 26 § 4 Nr. 2 erwähnten betreffenden Gegenstände Liste der in Artikel 26 § 4 Nr. 2 erwähnten betreffenden Gegenstände
(Die Abweichungen sind gemäss dem europäischen System zur Erfassung (Die Abweichungen sind gemäss dem europäischen System zur Erfassung
der Ursachen und Begleitumstände von Arbeitsunfällen in Europa der Ursachen und Begleitumstände von Arbeitsunfällen in Europa
definiert und codiert - siehe auch Tabelle B der Anlage IV zum definiert und codiert - siehe auch Tabelle B der Anlage IV zum
Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz) Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz)
- Gerüste oder bauliche Anlagen in der Höhe (Codes 02.00 bis 02.99) - Gerüste oder bauliche Anlagen in der Höhe (Codes 02.00 bis 02.99)
- Ausgrabungen, Gräben, Schächte, Unterführungen, Stollen oder - Ausgrabungen, Gräben, Schächte, Unterführungen, Stollen oder
Unterwasserbereiche (Codes 03.01, 03.02 und 03.03) Unterwasserbereiche (Codes 03.01, 03.02 und 03.03)
- Anlagen (Codes 04.00 bis 04.99) - Anlagen (Codes 04.00 bis 04.99)
- Maschinen oder Geräte (Codes 05.00 bis 05.99, 07.00 bis 07.99 und - Maschinen oder Geräte (Codes 05.00 bis 05.99, 07.00 bis 07.99 und
09.00 bis 10.99) 09.00 bis 10.99)
- Förder-, Transport- und Lagereinrichtungen (Codes 11.00 bis 11.99, - Förder-, Transport- und Lagereinrichtungen (Codes 11.00 bis 11.99,
14.10 und 14.11) 14.10 und 14.11)
- Landfahrzeuge (Codes 12.00 bis 12.99) - Landfahrzeuge (Codes 12.00 bis 12.99)
- chemische, explosionsgefährliche, radioaktive, biologische Stoffe - chemische, explosionsgefährliche, radioaktive, biologische Stoffe
(Codes 15.00 bis 15.99, 19.02 und 19.03) (Codes 15.00 bis 15.99, 19.02 und 19.03)
- Sicherheitseinrichtungen und Schutzausrüstungen (Codes 16.00 bis - Sicherheitseinrichtungen und Schutzausrüstungen (Codes 16.00 bis
16.99) 16.99)
- Waffen (Code 17.05) - Waffen (Code 17.05)
- Tiere, Mikroorganismen, Viren (Codes 18.03, 18.04 und 18.05). - Tiere, Mikroorganismen, Viren (Codes 18.03, 18.04 und 18.05).
Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Februar 2005 zur Festlegung Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Februar 2005 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle und verschiedener Bestimmungen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle und
zur Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen beigefügt zu werden zur Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Anlage 3 Anlage 3
Liste der in Artikel 26 § 4 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Verletzungen Liste der in Artikel 26 § 4 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Verletzungen
(Die Verletzungen sind gemäss dem europäischen System zur Erfassung (Die Verletzungen sind gemäss dem europäischen System zur Erfassung
der Ursachen und Begleitumstände von Arbeitsunfällen in Europa der Ursachen und Begleitumstände von Arbeitsunfällen in Europa
definiert und codiert und mit belgischen Codes ergänzt, die durch ein definiert und codiert und mit belgischen Codes ergänzt, die durch ein
* nach dem Code angegeben sind - siehe auch Tabelle E der Anlage IV * nach dem Code angegeben sind - siehe auch Tabelle E der Anlage IV
zum Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für zum Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, so wie er mit Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, so wie er mit
In-Kraft-Treten am 1. Januar 2006 abgeändert worden ist) In-Kraft-Treten am 1. Januar 2006 abgeändert worden ist)
- Wunden mit Gewebeverlust, die eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit zur - Wunden mit Gewebeverlust, die eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit zur
Folge haben (Code 013*) Folge haben (Code 013*)
- Frakturen (Codes 020 bis 029) - Frakturen (Codes 020 bis 029)
- traumatische Amputationen (Verlust von Körperteilen - Code 040) - traumatische Amputationen (Verlust von Körperteilen - Code 040)
- Amputationen (Code 041*) - Amputationen (Code 041*)
- Kommotionen und innere Verletzungen, die, falls sie nicht behandelt - Kommotionen und innere Verletzungen, die, falls sie nicht behandelt
werden, lebensgefährlich sein können (Code 053*) werden, lebensgefährlich sein können (Code 053*)
- schädliche Auswirkungen von Elektrizität, die eine mehrtägige - schädliche Auswirkungen von Elektrizität, die eine mehrtägige
Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben (Code 054*) Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben (Code 054*)
- Verbrennungen, die eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge - Verbrennungen, die eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge
haben, oder Verätzungen oder innere Verbrennungen oder Erfrierungen haben, oder Verätzungen oder innere Verbrennungen oder Erfrierungen
(Codes 060 bis 069) (Codes 060 bis 069)
- akute Vergiftungen (Codes 071 und 079) - akute Vergiftungen (Codes 071 und 079)
- Asphyxie und Ertrinken (Codes 081 bis 089) - Asphyxie und Ertrinken (Codes 081 bis 089)
- Strahlenschäden (nichtthermisch), die eine mehrtägige - Strahlenschäden (nichtthermisch), die eine mehrtägige
Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben (Code 102). Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben (Code 102).
Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Februar 2005 zur Festlegung Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Februar 2005 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle und verschiedener Bestimmungen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle und
zur Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen beigefügt zu werden zur Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Anlage 4 Anlage 4
Tabelle E - Art der Verletzung Tabelle E - Art der Verletzung
Diese Liste wird benutzt, um die Verletzungen zu klassifizieren, die Diese Liste wird benutzt, um die Verletzungen zu klassifizieren, die
durch Arbeitsunfälle oder Wegeunfälle verursacht worden sind, mit durch Arbeitsunfälle oder Wegeunfälle verursacht worden sind, mit
Ausnahme insbesondere der Berufskrankheiten. Ausnahme insbesondere der Berufskrankheiten.
Verschlüsselungsprinzip: Wenn es durch einen Unfall zu mehreren Verschlüsselungsprinzip: Wenn es durch einen Unfall zu mehreren
Verletzungen des Opfers kommt, von denen eine sehr viel schwerer ist Verletzungen des Opfers kommt, von denen eine sehr viel schwerer ist
als die anderen, wird der Unfall unter dem Code für die schwerste als die anderen, wird der Unfall unter dem Code für die schwerste
Verletzung erfasst. Wenn das Opfer zwei oder mehr Verletzungen Verletzung erfasst. Wenn das Opfer zwei oder mehr Verletzungen
erlitten hat, von denen keine schwerer ist als die andere(n), wird der erlitten hat, von denen keine schwerer ist als die andere(n), wird der
Unfall unter Code 120 "Mehrfachverletzungen" erfasst. Unfall unter Code 120 "Mehrfachverletzungen" erfasst.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Februar 2005 zur Festlegung Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Februar 2005 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle und verschiedener Bestimmungen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle und
zur Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen beigefügt zu werden zur Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Anlage 5 Anlage 5
Tabelle E - Betroffener Körperteil Tabelle E - Betroffener Körperteil
Die Gruppen, die sich auf die verschiedenen Stellen beziehen, müssen Die Gruppen, die sich auf die verschiedenen Stellen beziehen, müssen
nur bei der Klassifikation der Fälle angewandt werden, in denen das nur bei der Klassifikation der Fälle angewandt werden, in denen das
Opfer mehrere Verletzungen an verschiedenen Stellen erlitten hat, Opfer mehrere Verletzungen an verschiedenen Stellen erlitten hat,
wobei keine dieser Verletzungen offensichtlich schwerer ist als die wobei keine dieser Verletzungen offensichtlich schwerer ist als die
anderen. anderen.
Wenn ein Unfall Mehrfachverletzungen an verschiedenen Stellen Wenn ein Unfall Mehrfachverletzungen an verschiedenen Stellen
verursacht und eine der Verletzungen offensichtlich schwerer ist als verursacht und eine der Verletzungen offensichtlich schwerer ist als
die anderen, muss dieser Unfall in die Gruppe klassifiziert werden, die anderen, muss dieser Unfall in die Gruppe klassifiziert werden,
die der Stelle der schwersten Verletzung entspricht. die der Stelle der schwersten Verletzung entspricht.
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Februar 2005 zur Festlegung Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Februar 2005 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle und verschiedener Bestimmungen zur Bekämpfung schwerer Arbeitsunfälle und
zur Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen beigefügt zu werden zur Vereinfachung der Arbeitsunfallerklärungen beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 octobre 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 oktober 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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