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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 16 juillet 2005 instituant le transfert de certains militaires vers un employeur public | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 16 juli 2005 houdende de overplaatsing van sommige militairen naar een openbare werkgever |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
12 OCTOBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 12 OKTOBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de la loi du 16 juillet 2005 instituant le | officiële Duitse vertaling van de wet van 16 juli 2005 houdende de |
transfert de certains militaires vers un employeur public | overplaatsing van sommige militairen naar een openbare werkgever |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 16 |
16 juillet 2005 instituant le transfert de certains militaires vers un | juli 2005 houdende de overplaatsing van sommige militairen naar een |
employeur public, établi par le Service central de traduction | openbare werkgever, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 16 juillet 2005 instituant | vertaling van de wet van 16 juli 2005 houdende de overplaatsing van |
le transfert de certains militaires vers un employeur public. | sommige militairen naar een openbare werkgever. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 12 octobre 2005. | Gegeven te Brussel, 12 oktober 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG |
16. JULI 2005 - Gesetz zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu | 16. JULI 2005 - Gesetz zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu |
einem öffentlichen Arbeitgeber | einem öffentlichen Arbeitgeber |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. "zugelassener Militärperson": die Militärperson, deren Bewerbung | 1. "zugelassener Militärperson": die Militärperson, deren Bewerbung |
vom Minister der Landesverteidigung angenommen worden ist, | vom Minister der Landesverteidigung angenommen worden ist, |
2. "Zielgruppe": eine ganz bestimmte Gruppe von Militärpersonen, die | 2. "Zielgruppe": eine ganz bestimmte Gruppe von Militärpersonen, die |
angesichts des Kaderbedarfs der Streitkräfte für eine Versetzung in | angesichts des Kaderbedarfs der Streitkräfte für eine Versetzung in |
Frage kommen können, | Frage kommen können, |
3. "Arbeitgeber": jeden öffentlichen Dienst, der von der | 3. "Arbeitgeber": jeden öffentlichen Dienst, der von der |
Föderalbehörde, den Regionen oder den Gemeinschaften abhängt, sowie | Föderalbehörde, den Regionen oder den Gemeinschaften abhängt, sowie |
die Einrichtungen, die von ihnen abhängen, mit Ausnahme des | die Einrichtungen, die von ihnen abhängen, mit Ausnahme des |
Ministeriums der Landesverteidigung, jedoch nicht die Einrichtungen, | Ministeriums der Landesverteidigung, jedoch nicht die Einrichtungen, |
die von ihm abhängen. | die von ihm abhängen. |
Als "Arbeitgeber" gelten ebenfalls die Provinzen, die Gemeinden, die | Als "Arbeitgeber" gelten ebenfalls die Provinzen, die Gemeinden, die |
Gemeindeagglomerationen, -föderationen und -vereinigungen, die | Gemeindeagglomerationen, -föderationen und -vereinigungen, die |
Polizeizonen und die Einrichtungen, die von ihnen abhängen. | Polizeizonen und die Einrichtungen, die von ihnen abhängen. |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Berufssoldaten | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Berufssoldaten |
und die Soldaten des Ergänzungskaders, mit Ausnahme der | und die Soldaten des Ergänzungskaders, mit Ausnahme der |
Kurzzeitsoldaten und der Hilfsoffiziere, im aktiven Dienst, die weder | Kurzzeitsoldaten und der Hilfsoffiziere, im aktiven Dienst, die weder |
mobilisiert sind noch eingesetzt werden und die keine Funktion | mobilisiert sind noch eingesetzt werden und die keine Funktion |
bekleiden, deren Besoldung nicht durch den Haushaltsplan des | bekleiden, deren Besoldung nicht durch den Haushaltsplan des |
Ministeriums der Landesverteidigung getragen wird. | Ministeriums der Landesverteidigung getragen wird. |
Diese Militärpersonen können auf Antrag als statutarische Bedienstete | Diese Militärpersonen können auf Antrag als statutarische Bedienstete |
in die von den Arbeitgebern freigegebenen vakanten Stellen versetzt | in die von den Arbeitgebern freigegebenen vakanten Stellen versetzt |
werden. | werden. |
Art. 4 - § 1 - Der König bestimmt die Zielgruppen sowie die | Art. 4 - § 1 - Der König bestimmt die Zielgruppen sowie die |
Bedingungen und die Regeln für die Bewerbung um eine Versetzung. | Bedingungen und die Regeln für die Bewerbung um eine Versetzung. |
Der Minister der Landesverteidigung nimmt die Bewerbungen an oder | Der Minister der Landesverteidigung nimmt die Bewerbungen an oder |
lehnt sie ab. | lehnt sie ab. |
§ 2 - Der Arbeitgeber kann Kriterien festlegen, die eine zugelassene | § 2 - Der Arbeitgeber kann Kriterien festlegen, die eine zugelassene |
Militärperson erfüllen muss, um ausgewählt zu werden. | Militärperson erfüllen muss, um ausgewählt zu werden. |
Die Militärperson wird dem Arbeitgeber am ersten Tag des Monats nach | Die Militärperson wird dem Arbeitgeber am ersten Tag des Monats nach |
der günstigen Auswahl der betreffenden Militärperson überlassen. | der günstigen Auswahl der betreffenden Militärperson überlassen. |
Erbringt die Militärperson die militärischen Leistungen im Rahmen der | Erbringt die Militärperson die militärischen Leistungen im Rahmen der |
freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche, wird dieser Regelung | freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche, wird dieser Regelung |
ein Ende gesetzt. | ein Ende gesetzt. |
Art. 5 - Die Überlassung, die ein Jahr nicht überschreiten darf, und | Art. 5 - Die Überlassung, die ein Jahr nicht überschreiten darf, und |
die Versetzung der Militärperson bilden den Gegenstand einer | die Versetzung der Militärperson bilden den Gegenstand einer |
Vereinbarung zwischen dem Minister der Landesverteidigung, vertreten | Vereinbarung zwischen dem Minister der Landesverteidigung, vertreten |
durch die von ihm bestimmte Behörde, und dem betroffenen Arbeitgeber. | durch die von ihm bestimmte Behörde, und dem betroffenen Arbeitgeber. |
Die Militärperson erhält ein Exemplar des Dokuments, das sie mit dem | Die Militärperson erhält ein Exemplar des Dokuments, das sie mit dem |
Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnen muss. | Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnen muss. |
Diese Vereinbarung, aufgestellt auf der Grundlage eines vom Minister | Diese Vereinbarung, aufgestellt auf der Grundlage eines vom Minister |
der Landesverteidigung gebilligten Standardmusters, umfasst | der Landesverteidigung gebilligten Standardmusters, umfasst |
insbesondere: | insbesondere: |
1. die Dauer der Überlassung, | 1. die Dauer der Überlassung, |
2. die Bestimmung des Dienstgrads, der Stufe und der auf das Personal | 2. die Bestimmung des Dienstgrads, der Stufe und der auf das Personal |
des Arbeitgebers anwendbaren Gehaltstabelle, mit denen die | des Arbeitgebers anwendbaren Gehaltstabelle, mit denen die |
Militärperson am Tag ihrer Versetzung bekleidet sein wird, | Militärperson am Tag ihrer Versetzung bekleidet sein wird, |
3. die Bestimmung der Arbeitsregelung, | 3. die Bestimmung der Arbeitsregelung, |
4. gegebenenfalls die Ausbildung oder das Praktikum, | 4. gegebenenfalls die Ausbildung oder das Praktikum, |
5. die Regeln für die Übernahme der eventuellen Ausbildungs- und | 5. die Regeln für die Übernahme der eventuellen Ausbildungs- und |
Praktikumskosten, | Praktikumskosten, |
6. die Behörde, die beim Arbeitgeber der überlassenen Militärperson, | 6. die Behörde, die beim Arbeitgeber der überlassenen Militärperson, |
mit einem Rang bekleidet ist, der dem des Korpschefs entspricht, | mit einem Rang bekleidet ist, der dem des Korpschefs entspricht, |
7. die Regeln in Bezug auf die Übernahme, einschliesslich | 7. die Regeln in Bezug auf die Übernahme, einschliesslich |
Arbeitgeberbeiträgen, des Gehalts, der Zulagen, der Entschädigungen, | Arbeitgeberbeiträgen, des Gehalts, der Zulagen, der Entschädigungen, |
der Prämien und der Vorteile aller Art, der sozialen Vorteile und der | der Prämien und der Vorteile aller Art, der sozialen Vorteile und der |
Kinderzulagen der überlassenen Militärpersonen, ohne dass die | Kinderzulagen der überlassenen Militärpersonen, ohne dass die |
Übernahme durch den Haushaltsplan des Ministeriums der | Übernahme durch den Haushaltsplan des Ministeriums der |
Landesverteidigung jedoch die Frist von einem Jahr überschreitet, | Landesverteidigung jedoch die Frist von einem Jahr überschreitet, |
8. die finanziellen Vorteile, die der Arbeitgeber der Militärperson in | 8. die finanziellen Vorteile, die der Arbeitgeber der Militärperson in |
Anwendung des eigenen Statuts des Arbeitgebers gewährt, | Anwendung des eigenen Statuts des Arbeitgebers gewährt, |
9. eine Liste der Ausrüstung, die kostenlos zur Verfügung gestellt | 9. eine Liste der Ausrüstung, die kostenlos zur Verfügung gestellt |
wird oder mit der die Militärperson sich selbst ausstatten muss, | wird oder mit der die Militärperson sich selbst ausstatten muss, |
10. das Bewertungsverfahren und die Bewertungskriterien, die | 10. das Bewertungsverfahren und die Bewertungskriterien, die |
gegebenenfalls während der Ausbildung und des Praktikums anwendbar | gegebenenfalls während der Ausbildung und des Praktikums anwendbar |
sind, | sind, |
11. die Regeln in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung des | 11. die Regeln in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung des |
Arbeitgebers, | Arbeitgebers, |
12. das Datum der Versetzung, | 12. das Datum der Versetzung, |
13. das Versetzungsverfahren. | 13. das Versetzungsverfahren. |
Der überlassenen Militärperson wird eine Kopie der Arbeitsordnung und | Der überlassenen Militärperson wird eine Kopie der Arbeitsordnung und |
der Statuten, die auf die Mitglieder des statutarischen Personals des | der Statuten, die auf die Mitglieder des statutarischen Personals des |
Arbeitgebers anwendbar sind, übergeben. | Arbeitgebers anwendbar sind, übergeben. |
Art. 6 - Während des Zeitraums der Überlassung ist die Militärperson | Art. 6 - Während des Zeitraums der Überlassung ist die Militärperson |
im aktiven Dienst. | im aktiven Dienst. |
Sie übt das Amt ausserhalb der Streitkräfte und aufgrund der | Sie übt das Amt ausserhalb der Streitkräfte und aufgrund der |
Dienstanweisungen des Arbeitgebers aus. | Dienstanweisungen des Arbeitgebers aus. |
Art. 7 - Die Artikel 9, 11, 12, 13 § 1, 14 §§ 1 und 3, 15, 17, 18, 19, | Art. 7 - Die Artikel 9, 11, 12, 13 § 1, 14 §§ 1 und 3, 15, 17, 18, 19, |
20 und 21 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 über den Einsatz von | 20 und 21 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 über den Einsatz von |
Militärpersonen ausserhalb der Streitkräfte sind auf die Militärperson | Militärpersonen ausserhalb der Streitkräfte sind auf die Militärperson |
anwendbar, die einem Arbeitgeber überlassen werden. | anwendbar, die einem Arbeitgeber überlassen werden. |
Art. 8 - Ausser bei anders lautender Bestimmung im vorliegenden Gesetz | Art. 8 - Ausser bei anders lautender Bestimmung im vorliegenden Gesetz |
bleiben alle Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Statut der | bleiben alle Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Statut der |
Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere oder der Berufssoldaten | Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere oder der Berufssoldaten |
weiterhin auf die Militärpersonen anwendbar, die einem Arbeitgeber | weiterhin auf die Militärpersonen anwendbar, die einem Arbeitgeber |
überlassen werden, je nach der Personalkategorie, der sie angehören. | überlassen werden, je nach der Personalkategorie, der sie angehören. |
Art. 9 - Der Minister der Landesverteidigung spricht gegebenenfalls | Art. 9 - Der Minister der Landesverteidigung spricht gegebenenfalls |
die Versetzung der überlassenen Militärperson unter den Bedingungen | die Versetzung der überlassenen Militärperson unter den Bedingungen |
aus, die in der in Artikel 5 erwähnten Vereinbarung vorgesehen sind. | aus, die in der in Artikel 5 erwähnten Vereinbarung vorgesehen sind. |
Die Militärperson, am Tag der Versetzung: | Die Militärperson, am Tag der Versetzung: |
1. hört auf, den Streitkräften anzugehören, und verliert die | 1. hört auf, den Streitkräften anzugehören, und verliert die |
Eigenschaft einer Militärperson des aktiven Kaders, | Eigenschaft einer Militärperson des aktiven Kaders, |
2. erwirbt die Eigenschaft eines statutarischen Personalmitglieds bei | 2. erwirbt die Eigenschaft eines statutarischen Personalmitglieds bei |
ihrem neuen Arbeitgeber, | ihrem neuen Arbeitgeber, |
3. wird gegebenenfalls nicht mehr vom Ministerium der | 3. wird gegebenenfalls nicht mehr vom Ministerium der |
Landesverteidigung besoldet. | Landesverteidigung besoldet. |
Art. 10 - In Abweichung von Artikel 46 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. | Art. 10 - In Abweichung von Artikel 46 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. |
Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der | Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der |
Pensionsregelungen, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 1991, | Pensionsregelungen, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 1991, |
können die versetzten Militärpersonen auf Antrag am ersten Tag des | können die versetzten Militärpersonen auf Antrag am ersten Tag des |
Quartals nach demjenigen, in dem sie das Alter von 60 Jahren | Quartals nach demjenigen, in dem sie das Alter von 60 Jahren |
erreichen, in den Ruhestand versetzt werden, sofern sie mindestens | erreichen, in den Ruhestand versetzt werden, sofern sie mindestens |
zwanzig für die Eröffnung des Anrechts auf Pension zulässige | zwanzig für die Eröffnung des Anrechts auf Pension zulässige |
Dienstjahre vorweisen können, unter Ausschluss der | Dienstjahre vorweisen können, unter Ausschluss der |
Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen | Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen |
gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts | gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts |
berücksichtigt worden sind. | berücksichtigt worden sind. |
Jedes Jahr, das in der Eigenschaft als Militärperson verbracht worden | Jedes Jahr, das in der Eigenschaft als Militärperson verbracht worden |
ist, wird zu einem Fünfzigstel des Referenzgehalts berücksichtigt, das | ist, wird zu einem Fünfzigstel des Referenzgehalts berücksichtigt, das |
als Grundlage für die Festlegung der Pension dient. | als Grundlage für die Festlegung der Pension dient. |
In Abweichung von Absatz 1 wird das Pensionsalter für die versetzten | In Abweichung von Absatz 1 wird das Pensionsalter für die versetzten |
Militärpersonen, die bereits im Dienst waren und am Datum ihrer | Militärpersonen, die bereits im Dienst waren und am Datum ihrer |
Versetzung das Alter von 45 Jahren erreicht haben, auf Antrag auf 56 | Versetzung das Alter von 45 Jahren erreicht haben, auf Antrag auf 56 |
Jahre festgelegt, sofern sie mindestens zwanzig für die Eröffnung des | Jahre festgelegt, sofern sie mindestens zwanzig für die Eröffnung des |
Anrechts auf Pension zulässige Dienstjahre vorweisen können, unter | Anrechts auf Pension zulässige Dienstjahre vorweisen können, unter |
Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen | Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen |
gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts | gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts |
berücksichtigt worden sind. | berücksichtigt worden sind. |
Art. 11 - In Artikel 118 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 | Art. 11 - In Artikel 118 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 |
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes werden die Wörter "oder im Sinne des Gesetzes vom 16. | Polizeidienstes werden die Wörter "oder im Sinne des Gesetzes vom 16. |
Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem | Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem |
öffentlichen Arbeitgeber versetzte Militärpersonen" zwischen den | öffentlichen Arbeitgeber versetzte Militärpersonen" zwischen den |
Wörtern "Mobilitätsregelung," und "oder" eingefügt. | Wörtern "Mobilitätsregelung," und "oder" eingefügt. |
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festgelegten | Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festgelegten |
Datum in Kraft. | Datum in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2005. | Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für den Minister der Justiz, abwesend: | Für den Minister der Justiz, abwesend: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 octobre 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 oktober 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |