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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 16 juillet 2005 instituant le transfert de certains militaires vers un employeur public Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 16 juli 2005 houdende de overplaatsing van sommige militairen naar een openbare werkgever
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
12 OCTOBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 12 OKTOBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 16 juillet 2005 instituant le officiële Duitse vertaling van de wet van 16 juli 2005 houdende de
transfert de certains militaires vers un employeur public overplaatsing van sommige militairen naar een openbare werkgever
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 16
16 juillet 2005 instituant le transfert de certains militaires vers un juli 2005 houdende de overplaatsing van sommige militairen naar een
employeur public, établi par le Service central de traduction openbare werkgever, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 16 juillet 2005 instituant vertaling van de wet van 16 juli 2005 houdende de overplaatsing van
le transfert de certains militaires vers un employeur public. sommige militairen naar een openbare werkgever.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 12 octobre 2005. Gegeven te Brussel, 12 oktober 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG
16. JULI 2005 - Gesetz zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu 16. JULI 2005 - Gesetz zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu
einem öffentlichen Arbeitgeber einem öffentlichen Arbeitgeber
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. "zugelassener Militärperson": die Militärperson, deren Bewerbung 1. "zugelassener Militärperson": die Militärperson, deren Bewerbung
vom Minister der Landesverteidigung angenommen worden ist, vom Minister der Landesverteidigung angenommen worden ist,
2. "Zielgruppe": eine ganz bestimmte Gruppe von Militärpersonen, die 2. "Zielgruppe": eine ganz bestimmte Gruppe von Militärpersonen, die
angesichts des Kaderbedarfs der Streitkräfte für eine Versetzung in angesichts des Kaderbedarfs der Streitkräfte für eine Versetzung in
Frage kommen können, Frage kommen können,
3. "Arbeitgeber": jeden öffentlichen Dienst, der von der 3. "Arbeitgeber": jeden öffentlichen Dienst, der von der
Föderalbehörde, den Regionen oder den Gemeinschaften abhängt, sowie Föderalbehörde, den Regionen oder den Gemeinschaften abhängt, sowie
die Einrichtungen, die von ihnen abhängen, mit Ausnahme des die Einrichtungen, die von ihnen abhängen, mit Ausnahme des
Ministeriums der Landesverteidigung, jedoch nicht die Einrichtungen, Ministeriums der Landesverteidigung, jedoch nicht die Einrichtungen,
die von ihm abhängen. die von ihm abhängen.
Als "Arbeitgeber" gelten ebenfalls die Provinzen, die Gemeinden, die Als "Arbeitgeber" gelten ebenfalls die Provinzen, die Gemeinden, die
Gemeindeagglomerationen, -föderationen und -vereinigungen, die Gemeindeagglomerationen, -föderationen und -vereinigungen, die
Polizeizonen und die Einrichtungen, die von ihnen abhängen. Polizeizonen und die Einrichtungen, die von ihnen abhängen.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Berufssoldaten Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Berufssoldaten
und die Soldaten des Ergänzungskaders, mit Ausnahme der und die Soldaten des Ergänzungskaders, mit Ausnahme der
Kurzzeitsoldaten und der Hilfsoffiziere, im aktiven Dienst, die weder Kurzzeitsoldaten und der Hilfsoffiziere, im aktiven Dienst, die weder
mobilisiert sind noch eingesetzt werden und die keine Funktion mobilisiert sind noch eingesetzt werden und die keine Funktion
bekleiden, deren Besoldung nicht durch den Haushaltsplan des bekleiden, deren Besoldung nicht durch den Haushaltsplan des
Ministeriums der Landesverteidigung getragen wird. Ministeriums der Landesverteidigung getragen wird.
Diese Militärpersonen können auf Antrag als statutarische Bedienstete Diese Militärpersonen können auf Antrag als statutarische Bedienstete
in die von den Arbeitgebern freigegebenen vakanten Stellen versetzt in die von den Arbeitgebern freigegebenen vakanten Stellen versetzt
werden. werden.
Art. 4 - § 1 - Der König bestimmt die Zielgruppen sowie die Art. 4 - § 1 - Der König bestimmt die Zielgruppen sowie die
Bedingungen und die Regeln für die Bewerbung um eine Versetzung. Bedingungen und die Regeln für die Bewerbung um eine Versetzung.
Der Minister der Landesverteidigung nimmt die Bewerbungen an oder Der Minister der Landesverteidigung nimmt die Bewerbungen an oder
lehnt sie ab. lehnt sie ab.
§ 2 - Der Arbeitgeber kann Kriterien festlegen, die eine zugelassene § 2 - Der Arbeitgeber kann Kriterien festlegen, die eine zugelassene
Militärperson erfüllen muss, um ausgewählt zu werden. Militärperson erfüllen muss, um ausgewählt zu werden.
Die Militärperson wird dem Arbeitgeber am ersten Tag des Monats nach Die Militärperson wird dem Arbeitgeber am ersten Tag des Monats nach
der günstigen Auswahl der betreffenden Militärperson überlassen. der günstigen Auswahl der betreffenden Militärperson überlassen.
Erbringt die Militärperson die militärischen Leistungen im Rahmen der Erbringt die Militärperson die militärischen Leistungen im Rahmen der
freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche, wird dieser Regelung freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche, wird dieser Regelung
ein Ende gesetzt. ein Ende gesetzt.
Art. 5 - Die Überlassung, die ein Jahr nicht überschreiten darf, und Art. 5 - Die Überlassung, die ein Jahr nicht überschreiten darf, und
die Versetzung der Militärperson bilden den Gegenstand einer die Versetzung der Militärperson bilden den Gegenstand einer
Vereinbarung zwischen dem Minister der Landesverteidigung, vertreten Vereinbarung zwischen dem Minister der Landesverteidigung, vertreten
durch die von ihm bestimmte Behörde, und dem betroffenen Arbeitgeber. durch die von ihm bestimmte Behörde, und dem betroffenen Arbeitgeber.
Die Militärperson erhält ein Exemplar des Dokuments, das sie mit dem Die Militärperson erhält ein Exemplar des Dokuments, das sie mit dem
Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnen muss. Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnen muss.
Diese Vereinbarung, aufgestellt auf der Grundlage eines vom Minister Diese Vereinbarung, aufgestellt auf der Grundlage eines vom Minister
der Landesverteidigung gebilligten Standardmusters, umfasst der Landesverteidigung gebilligten Standardmusters, umfasst
insbesondere: insbesondere:
1. die Dauer der Überlassung, 1. die Dauer der Überlassung,
2. die Bestimmung des Dienstgrads, der Stufe und der auf das Personal 2. die Bestimmung des Dienstgrads, der Stufe und der auf das Personal
des Arbeitgebers anwendbaren Gehaltstabelle, mit denen die des Arbeitgebers anwendbaren Gehaltstabelle, mit denen die
Militärperson am Tag ihrer Versetzung bekleidet sein wird, Militärperson am Tag ihrer Versetzung bekleidet sein wird,
3. die Bestimmung der Arbeitsregelung, 3. die Bestimmung der Arbeitsregelung,
4. gegebenenfalls die Ausbildung oder das Praktikum, 4. gegebenenfalls die Ausbildung oder das Praktikum,
5. die Regeln für die Übernahme der eventuellen Ausbildungs- und 5. die Regeln für die Übernahme der eventuellen Ausbildungs- und
Praktikumskosten, Praktikumskosten,
6. die Behörde, die beim Arbeitgeber der überlassenen Militärperson, 6. die Behörde, die beim Arbeitgeber der überlassenen Militärperson,
mit einem Rang bekleidet ist, der dem des Korpschefs entspricht, mit einem Rang bekleidet ist, der dem des Korpschefs entspricht,
7. die Regeln in Bezug auf die Übernahme, einschliesslich 7. die Regeln in Bezug auf die Übernahme, einschliesslich
Arbeitgeberbeiträgen, des Gehalts, der Zulagen, der Entschädigungen, Arbeitgeberbeiträgen, des Gehalts, der Zulagen, der Entschädigungen,
der Prämien und der Vorteile aller Art, der sozialen Vorteile und der der Prämien und der Vorteile aller Art, der sozialen Vorteile und der
Kinderzulagen der überlassenen Militärpersonen, ohne dass die Kinderzulagen der überlassenen Militärpersonen, ohne dass die
Übernahme durch den Haushaltsplan des Ministeriums der Übernahme durch den Haushaltsplan des Ministeriums der
Landesverteidigung jedoch die Frist von einem Jahr überschreitet, Landesverteidigung jedoch die Frist von einem Jahr überschreitet,
8. die finanziellen Vorteile, die der Arbeitgeber der Militärperson in 8. die finanziellen Vorteile, die der Arbeitgeber der Militärperson in
Anwendung des eigenen Statuts des Arbeitgebers gewährt, Anwendung des eigenen Statuts des Arbeitgebers gewährt,
9. eine Liste der Ausrüstung, die kostenlos zur Verfügung gestellt 9. eine Liste der Ausrüstung, die kostenlos zur Verfügung gestellt
wird oder mit der die Militärperson sich selbst ausstatten muss, wird oder mit der die Militärperson sich selbst ausstatten muss,
10. das Bewertungsverfahren und die Bewertungskriterien, die 10. das Bewertungsverfahren und die Bewertungskriterien, die
gegebenenfalls während der Ausbildung und des Praktikums anwendbar gegebenenfalls während der Ausbildung und des Praktikums anwendbar
sind, sind,
11. die Regeln in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung des 11. die Regeln in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung des
Arbeitgebers, Arbeitgebers,
12. das Datum der Versetzung, 12. das Datum der Versetzung,
13. das Versetzungsverfahren. 13. das Versetzungsverfahren.
Der überlassenen Militärperson wird eine Kopie der Arbeitsordnung und Der überlassenen Militärperson wird eine Kopie der Arbeitsordnung und
der Statuten, die auf die Mitglieder des statutarischen Personals des der Statuten, die auf die Mitglieder des statutarischen Personals des
Arbeitgebers anwendbar sind, übergeben. Arbeitgebers anwendbar sind, übergeben.
Art. 6 - Während des Zeitraums der Überlassung ist die Militärperson Art. 6 - Während des Zeitraums der Überlassung ist die Militärperson
im aktiven Dienst. im aktiven Dienst.
Sie übt das Amt ausserhalb der Streitkräfte und aufgrund der Sie übt das Amt ausserhalb der Streitkräfte und aufgrund der
Dienstanweisungen des Arbeitgebers aus. Dienstanweisungen des Arbeitgebers aus.
Art. 7 - Die Artikel 9, 11, 12, 13 § 1, 14 §§ 1 und 3, 15, 17, 18, 19, Art. 7 - Die Artikel 9, 11, 12, 13 § 1, 14 §§ 1 und 3, 15, 17, 18, 19,
20 und 21 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 über den Einsatz von 20 und 21 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 über den Einsatz von
Militärpersonen ausserhalb der Streitkräfte sind auf die Militärperson Militärpersonen ausserhalb der Streitkräfte sind auf die Militärperson
anwendbar, die einem Arbeitgeber überlassen werden. anwendbar, die einem Arbeitgeber überlassen werden.
Art. 8 - Ausser bei anders lautender Bestimmung im vorliegenden Gesetz Art. 8 - Ausser bei anders lautender Bestimmung im vorliegenden Gesetz
bleiben alle Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Statut der bleiben alle Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Statut der
Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere oder der Berufssoldaten Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere oder der Berufssoldaten
weiterhin auf die Militärpersonen anwendbar, die einem Arbeitgeber weiterhin auf die Militärpersonen anwendbar, die einem Arbeitgeber
überlassen werden, je nach der Personalkategorie, der sie angehören. überlassen werden, je nach der Personalkategorie, der sie angehören.
Art. 9 - Der Minister der Landesverteidigung spricht gegebenenfalls Art. 9 - Der Minister der Landesverteidigung spricht gegebenenfalls
die Versetzung der überlassenen Militärperson unter den Bedingungen die Versetzung der überlassenen Militärperson unter den Bedingungen
aus, die in der in Artikel 5 erwähnten Vereinbarung vorgesehen sind. aus, die in der in Artikel 5 erwähnten Vereinbarung vorgesehen sind.
Die Militärperson, am Tag der Versetzung: Die Militärperson, am Tag der Versetzung:
1. hört auf, den Streitkräften anzugehören, und verliert die 1. hört auf, den Streitkräften anzugehören, und verliert die
Eigenschaft einer Militärperson des aktiven Kaders, Eigenschaft einer Militärperson des aktiven Kaders,
2. erwirbt die Eigenschaft eines statutarischen Personalmitglieds bei 2. erwirbt die Eigenschaft eines statutarischen Personalmitglieds bei
ihrem neuen Arbeitgeber, ihrem neuen Arbeitgeber,
3. wird gegebenenfalls nicht mehr vom Ministerium der 3. wird gegebenenfalls nicht mehr vom Ministerium der
Landesverteidigung besoldet. Landesverteidigung besoldet.
Art. 10 - In Abweichung von Artikel 46 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Art. 10 - In Abweichung von Artikel 46 Absatz 1 des Gesetzes vom 15.
Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der
Pensionsregelungen, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 1991, Pensionsregelungen, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 1991,
können die versetzten Militärpersonen auf Antrag am ersten Tag des können die versetzten Militärpersonen auf Antrag am ersten Tag des
Quartals nach demjenigen, in dem sie das Alter von 60 Jahren Quartals nach demjenigen, in dem sie das Alter von 60 Jahren
erreichen, in den Ruhestand versetzt werden, sofern sie mindestens erreichen, in den Ruhestand versetzt werden, sofern sie mindestens
zwanzig für die Eröffnung des Anrechts auf Pension zulässige zwanzig für die Eröffnung des Anrechts auf Pension zulässige
Dienstjahre vorweisen können, unter Ausschluss der Dienstjahre vorweisen können, unter Ausschluss der
Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen
gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts
berücksichtigt worden sind. berücksichtigt worden sind.
Jedes Jahr, das in der Eigenschaft als Militärperson verbracht worden Jedes Jahr, das in der Eigenschaft als Militärperson verbracht worden
ist, wird zu einem Fünfzigstel des Referenzgehalts berücksichtigt, das ist, wird zu einem Fünfzigstel des Referenzgehalts berücksichtigt, das
als Grundlage für die Festlegung der Pension dient. als Grundlage für die Festlegung der Pension dient.
In Abweichung von Absatz 1 wird das Pensionsalter für die versetzten In Abweichung von Absatz 1 wird das Pensionsalter für die versetzten
Militärpersonen, die bereits im Dienst waren und am Datum ihrer Militärpersonen, die bereits im Dienst waren und am Datum ihrer
Versetzung das Alter von 45 Jahren erreicht haben, auf Antrag auf 56 Versetzung das Alter von 45 Jahren erreicht haben, auf Antrag auf 56
Jahre festgelegt, sofern sie mindestens zwanzig für die Eröffnung des Jahre festgelegt, sofern sie mindestens zwanzig für die Eröffnung des
Anrechts auf Pension zulässige Dienstjahre vorweisen können, unter Anrechts auf Pension zulässige Dienstjahre vorweisen können, unter
Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen
gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts
berücksichtigt worden sind. berücksichtigt worden sind.
Art. 11 - In Artikel 118 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 Art. 11 - In Artikel 118 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes werden die Wörter "oder im Sinne des Gesetzes vom 16. Polizeidienstes werden die Wörter "oder im Sinne des Gesetzes vom 16.
Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem
öffentlichen Arbeitgeber versetzte Militärpersonen" zwischen den öffentlichen Arbeitgeber versetzte Militärpersonen" zwischen den
Wörtern "Mobilitätsregelung," und "oder" eingefügt. Wörtern "Mobilitätsregelung," und "oder" eingefügt.
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festgelegten Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festgelegten
Datum in Kraft. Datum in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2005. Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2005.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für den Minister der Justiz, abwesend: Für den Minister der Justiz, abwesend:
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 octobre 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 oktober 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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