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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/11/2023
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Arrêté royal relatif aux visites non sollicitées d'une entreprise au domicile des consommateurs en vue de la fourniture d'électricité et/ou de gaz en application de l'article VI.66, § 2, alinéa 1er, du Code de droit économique. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende ongevraagde bezoeken door een onderneming bij de consument thuis, strekkende tot de levering van elektriciteit en/of gas met toepassing van artikel VI.66, § 2, eerste lid, van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
12 NOVEMBRE 2023. - Arrêté royal relatif aux visites non sollicitées 12 NOVEMBER 2023. - Koninklijk besluit betreffende ongevraagde
d'une entreprise au domicile des consommateurs en vue de la fourniture bezoeken door een onderneming bij de consument thuis, strekkende tot
d'électricité et/ou de gaz en application de l'article VI.66, § 2, de levering van elektriciteit en/of gas met toepassing van artikel
alinéa 1er, du Code de droit économique. - Traduction allemande VI.66, § 2, eerste lid, van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 12 novembre 2023 relatif aux visites non sollicitées besluit van 12 november 2023 betreffende ongevraagde bezoeken door een
d'une entreprise au domicile des consommateurs en vue de la fourniture onderneming bij de consument thuis, strekkende tot de levering van
d'électricité et/ou de gaz en application de l'article VI.66, § 2, elektriciteit en/of gas met toepassing van artikel VI.66, § 2, eerste
alinéa 1er, du Code de droit économique (Moniteur belge du 14 décembre lid, van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 14
2023). december 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
12. NOVEMBER 2023 - Königlicher Erlass über unerbetene Besuche eines 12. NOVEMBER 2023 - Königlicher Erlass über unerbetene Besuche eines
Unternehmens in der Wohnung von Verbrauchern im Hinblick auf die Unternehmens in der Wohnung von Verbrauchern im Hinblick auf die
Lieferung von Strom und/oder Gas in Anwendung von Artikel VI.66 § 2 Lieferung von Strom und/oder Gas in Anwendung von Artikel VI.66 § 2
Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.66 § 2, Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.66 § 2,
eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2022, und § 3 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2022, und § 3 Absatz 1,
eingefügt durch das Gesetz vom 5. November 2023; eingefügt durch das Gesetz vom 5. November 2023;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB
vom 3. Juni 2022; vom 3. Juni 2022;
Aufgrund der Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses Aufgrund der Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses
"Verbraucherschutz" vom 20. Juni 2022; "Verbraucherschutz" vom 20. Juni 2022;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Januar 2023; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Januar 2023;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 65/2023 der Datenschutzbehörde vom 24. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 65/2023 der Datenschutzbehörde vom 24.
März 2023; März 2023;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.209/1 des Staatsrates vom 8. Mai 2023, Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.209/1 des Staatsrates vom 8. Mai 2023,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers des Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers des
Mittelstands, des Ministers der Justiz, der Ministerin der Energie und Mittelstands, des Ministers der Justiz, der Ministerin der Energie und
der Staatssekretärin für Verbraucherschutz und aufgrund der der Staatssekretärin für Verbraucherschutz und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist auf Energielieferverträge Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist auf Energielieferverträge
anwendbar, die im Rahmen von unerbetenen Besuchen eines Unternehmens anwendbar, die im Rahmen von unerbetenen Besuchen eines Unternehmens
in der Wohnung eines Verbrauchers geschlossen werden. in der Wohnung eines Verbrauchers geschlossen werden.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
1. "Energieliefervertrag": Vertrag über die Lieferung von Strom 1. "Energieliefervertrag": Vertrag über die Lieferung von Strom
und/oder Gas, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer und/oder Gas, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer
bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, mit Ausnahme von bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, mit Ausnahme von
Verträgen über die Lieferung von Wärme aus Wärmenetzen, Verträgen über die Lieferung von Wärme aus Wärmenetzen,
2. "Energieversorger": Unternehmen, das aufgrund eines 2. "Energieversorger": Unternehmen, das aufgrund eines
Energieliefervertrags Energie liefert. Energieliefervertrags Energie liefert.
Art. 2 - Beim Besuch eines Unternehmens in der Wohnung eines Art. 2 - Beim Besuch eines Unternehmens in der Wohnung eines
Verbrauchers darf das Unternehmen dem Verbraucher nur ein Verbrauchers darf das Unternehmen dem Verbraucher nur ein
unverbindliches Angebot für einen Energieliefervertrag unterbreiten. unverbindliches Angebot für einen Energieliefervertrag unterbreiten.
Dieses Angebot wird auf einem dauerhaften Datenträger erstellt und dem Dieses Angebot wird auf einem dauerhaften Datenträger erstellt und dem
Verbraucher ausgehändigt. Auf Ersuchen des Unternehmens wird eine Verbraucher ausgehändigt. Auf Ersuchen des Unternehmens wird eine
Ausfertigung des Angebots ausschließlich zur Empfangsbestätigung vom Ausfertigung des Angebots ausschließlich zur Empfangsbestätigung vom
Verbraucher unterzeichnet. Verbraucher unterzeichnet.
Das Angebot enthält in unmittelbarer Nähe der Unterschrift des Das Angebot enthält in unmittelbarer Nähe der Unterschrift des
Verbrauchers den folgenden Text in Fettdruck und in derselben Verbrauchers den folgenden Text in Fettdruck und in derselben
Schriftart wie der Rest des Dokuments: Dieses Dokument ist ein Schriftart wie der Rest des Dokuments: Dieses Dokument ist ein
unverbindliches Angebot und kein Energieliefervertrag. unverbindliches Angebot und kein Energieliefervertrag.
Der Verbraucher kann das Angebot erst nach einer Frist von mindestens Der Verbraucher kann das Angebot erst nach einer Frist von mindestens
drei Tagen bestätigen. drei Tagen bestätigen.
Die Annahme des Angebots kann nur auf einem dauerhaften Datenträger Die Annahme des Angebots kann nur auf einem dauerhaften Datenträger
oder telefonisch erfolgen, je nachdem, was im Voraus zwischen dem oder telefonisch erfolgen, je nachdem, was im Voraus zwischen dem
Unternehmen und dem Verbraucher vereinbart worden ist. Unternehmen und dem Verbraucher vereinbart worden ist.
Das in Absatz 3 erwähnte Dokument enthält die Vereinbarung zwischen Das in Absatz 3 erwähnte Dokument enthält die Vereinbarung zwischen
dem Unternehmen und dem Verbraucher über die Art und Weise, wie das dem Unternehmen und dem Verbraucher über die Art und Weise, wie das
Angebot vom Verbraucher angenommen werden kann. Angebot vom Verbraucher angenommen werden kann.
Art. 3 - Unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften hinsichtlich Art. 3 - Unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften hinsichtlich
vorvertraglicher Informationen stellt das Unternehmen dem Verbraucher vorvertraglicher Informationen stellt das Unternehmen dem Verbraucher
zum Zeitpunkt des Besuchs in seiner Wohnung auf einem dauerhaften zum Zeitpunkt des Besuchs in seiner Wohnung auf einem dauerhaften
Datenträger folgende Informationen klar, lesbar und unzweideutig zur Datenträger folgende Informationen klar, lesbar und unzweideutig zur
Verfügung: Verfügung:
1. eine Tarifkarte und, wenn möglich, einen Vergleich der Bedingungen 1. eine Tarifkarte und, wenn möglich, einen Vergleich der Bedingungen
des vom Unternehmen angebotenen Energieliefervertrags mit den des vom Unternehmen angebotenen Energieliefervertrags mit den
Bedingungen des aktuellen Energieliefervertrags des Verbrauchers, Bedingungen des aktuellen Energieliefervertrags des Verbrauchers,
2. ein Dokument, in dem alle aktiven Produkte des Energieversorgers 2. ein Dokument, in dem alle aktiven Produkte des Energieversorgers
aufgelistet sind, für die das Angebot gemacht wird. Dieses Dokument aufgelistet sind, für die das Angebot gemacht wird. Dieses Dokument
enthält maximal zwei Seiten pro Produkt, enthält maximal zwei Seiten pro Produkt,
3. einen Link zur Website der föderalen und regionalen 3. einen Link zur Website der föderalen und regionalen
Regulierungsbehörde für den Vergleich von Energiepreisen, Regulierungsbehörde für den Vergleich von Energiepreisen,
4. das Dokument in der Anlage zu vorliegendem Erlass, in dem der 4. das Dokument in der Anlage zu vorliegendem Erlass, in dem der
Verbraucher angeben kann, dass er für einen Zeitraum von einem Jahr Verbraucher angeben kann, dass er für einen Zeitraum von einem Jahr
nicht über Haustürverkäufe kontaktiert werden möchte. Wenn der nicht über Haustürverkäufe kontaktiert werden möchte. Wenn der
Verbraucher diesen Wunsch äußert, wird eine Ausfertigung des Dokuments Verbraucher diesen Wunsch äußert, wird eine Ausfertigung des Dokuments
vom Unternehmen zur Empfangsbestätigung unterzeichnet und dem vom Unternehmen zur Empfangsbestätigung unterzeichnet und dem
Verbraucher als Nachweis ausgehändigt. Verbraucher als Nachweis ausgehändigt.
Art. 4 - Wenn der Verbraucher das Dokument in der Anlage zu Art. 4 - Wenn der Verbraucher das Dokument in der Anlage zu
vorliegendem Erlass ausgefüllt hat, dürfen der in Artikel 2 Nr. 15bis vorliegendem Erlass ausgefüllt hat, dürfen der in Artikel 2 Nr. 15bis
des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des
Elektrizitätsmarktes erwähnte Versorger und/oder der Gasversorger, der Elektrizitätsmarktes erwähnte Versorger und/oder der Gasversorger, der
den Haustürverkauf veranlasst hat, sowie die Unternehmen, die im den Haustürverkauf veranlasst hat, sowie die Unternehmen, die im
Auftrag dieses Versorgers handeln, die Postadresse des Verbrauchers Auftrag dieses Versorgers handeln, die Postadresse des Verbrauchers
erst nach Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr erneut aufsuchen, um erst nach Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr erneut aufsuchen, um
einen Energieliefervertrag gemäß den Bestimmungen des vorliegenden einen Energieliefervertrag gemäß den Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses abzuschließen. Erlasses abzuschließen.
Art. 5 - § 1 - Das Unternehmen handelt als für die Verarbeitung Art. 5 - § 1 - Das Unternehmen handelt als für die Verarbeitung
Verantwortlicher, um sicherzustellen, dass dem Ersuchen des Verantwortlicher, um sicherzustellen, dass dem Ersuchen des
Verbrauchers, vom Unternehmen nicht durch einen Besuch in seiner Verbrauchers, vom Unternehmen nicht durch einen Besuch in seiner
Wohnung kontaktiert zu werden, entsprochen wird. Wohnung kontaktiert zu werden, entsprochen wird.
§ 2 - Ist das Unternehmen nicht der in Artikel 2 Nr. 15bis des § 2 - Ist das Unternehmen nicht der in Artikel 2 Nr. 15bis des
Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des
Elektrizitätsmarktes erwähnte Versorger und/oder der Gasversorger, so Elektrizitätsmarktes erwähnte Versorger und/oder der Gasversorger, so
handelt der in Artikel 2 Nr. 15bis des Gesetzes vom 29. April 1999 handelt der in Artikel 2 Nr. 15bis des Gesetzes vom 29. April 1999
über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnte Versorger über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnte Versorger
und/oder der Gasversorger als für die Verarbeitung Verantwortlicher, und/oder der Gasversorger als für die Verarbeitung Verantwortlicher,
um sicherzustellen, dass dem Ersuchen des Verbrauchers, vom um sicherzustellen, dass dem Ersuchen des Verbrauchers, vom
Unternehmen nicht durch einen Besuch in seiner Wohnung kontaktiert zu Unternehmen nicht durch einen Besuch in seiner Wohnung kontaktiert zu
werden, entsprochen wird. werden, entsprochen wird.
Das Unternehmen, das nicht der in Artikel 2 Nr. 15bis des Gesetzes vom Das Unternehmen, das nicht der in Artikel 2 Nr. 15bis des Gesetzes vom
29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnte 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnte
Versorger und/oder der Gasversorger ist, übermittelt dem in Artikel 2 Versorger und/oder der Gasversorger ist, übermittelt dem in Artikel 2
Nr. 15bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Nr. 15bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des
Elektrizitätsmarktes erwähnten Versorger und/oder dem Gasversorger den Elektrizitätsmarktes erwähnten Versorger und/oder dem Gasversorger den
Namen, den Vornamen und die Postadresse der Verbraucher, die ein Jahr Namen, den Vornamen und die Postadresse der Verbraucher, die ein Jahr
lang nicht kontaktiert werden möchten. lang nicht kontaktiert werden möchten.
Um dem Willen der Verbraucher zu entsprechen, speichert der in Artikel Um dem Willen der Verbraucher zu entsprechen, speichert der in Artikel
2 Nr. 15bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des 2 Nr. 15bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des
Elektrizitätsmarktes erwähnte Versorger und/oder der Gasversorger die Elektrizitätsmarktes erwähnte Versorger und/oder der Gasversorger die
Daten in einer Liste der Personen, die nicht kontaktiert werden Daten in einer Liste der Personen, die nicht kontaktiert werden
möchten, und macht er diese Liste über eine ausreichend gesicherte möchten, und macht er diese Liste über eine ausreichend gesicherte
Verbindung allen natürlichen und juristischen Personen zugänglich, die Verbindung allen natürlichen und juristischen Personen zugänglich, die
im Hinblick auf den Abschluss eines Energieliefervertrags in seinem im Hinblick auf den Abschluss eines Energieliefervertrags in seinem
Auftrag handeln. Auftrag handeln.
Diese personenbezogenen Daten dürfen nur im Hinblick auf die Diese personenbezogenen Daten dürfen nur im Hinblick auf die
Durchsetzung des Willens der Verbraucher verarbeitet werden und werden Durchsetzung des Willens der Verbraucher verarbeitet werden und werden
nach Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Datum der nach Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Datum der
Speicherung endgültig gelöscht. Speicherung endgültig gelöscht.
Alle erforderlichen Maßnahmen werden ergriffen, um die Alle erforderlichen Maßnahmen werden ergriffen, um die
personenbezogenen Daten in der Liste der Personen, die nicht personenbezogenen Daten in der Liste der Personen, die nicht
kontaktiert werden möchten, vor Diebstahl oder Missbrauch oder vor kontaktiert werden möchten, vor Diebstahl oder Missbrauch oder vor
Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG zu schützen. Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG zu schützen.
§ 3 - Wenn der Verbraucher seine Postadresse ändert, kann er dies dem § 3 - Wenn der Verbraucher seine Postadresse ändert, kann er dies dem
in Artikel 2 Nr. 15bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die in Artikel 2 Nr. 15bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die
Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnten Versorger und/oder dem Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnten Versorger und/oder dem
Gasversorger melden. In diesem Fall passt der in Artikel 2 Nr. 15bis Gasversorger melden. In diesem Fall passt der in Artikel 2 Nr. 15bis
des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des
Elektrizitätsmarktes erwähnte Versorger und/oder der Gasversorger die Elektrizitätsmarktes erwähnte Versorger und/oder der Gasversorger die
in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Liste der Personen, die nicht in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Liste der Personen, die nicht
kontaktiert werden möchten, schnellstmöglich an. kontaktiert werden möchten, schnellstmöglich an.
Art. 6 - Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Art. 6 - Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden
Erlasses legt der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Erlasses legt der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB,
Mittelstand und Energie den für Wirtschaft, Verbraucherschutz und Mittelstand und Energie den für Wirtschaft, Verbraucherschutz und
Energie zuständigen Ministern eine Beurteilung der Umsetzung der Energie zuständigen Ministern eine Beurteilung der Umsetzung der
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vor. Diese Beurteilung enthält Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vor. Diese Beurteilung enthält
unter anderem die Anzahl der bei ihm eingegangenen Meldungen. unter anderem die Anzahl der bei ihm eingegangenen Meldungen.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Art. 8 - Die für Wirtschaft, Mittelstand, Energie beziehungsweise Art. 8 - Die für Wirtschaft, Mittelstand, Energie beziehungsweise
Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2023 Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister des Mittelstands Der Minister des Mittelstands
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
Die Ministerin der Energie Die Ministerin der Energie
T. VAN DER STRAETEN T. VAN DER STRAETEN
Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz
A. BERTRAND A. BERTRAND
Anlage Anlage
MUSTER DES FORMULARS FÜR DIE ERKLÄRUNG DES VERBRAUCHERS, DASS ER NICHT MUSTER DES FORMULARS FÜR DIE ERKLÄRUNG DES VERBRAUCHERS, DASS ER NICHT
ÜBER HAUSTÜRVERKÄUFE KONTAKTIERT WERDEN MÖCHTE ÜBER HAUSTÜRVERKÄUFE KONTAKTIERT WERDEN MÖCHTE
(Bitte füllen Sie dieses Formular nur dann aus und senden Sie es (Bitte füllen Sie dieses Formular nur dann aus und senden Sie es
zurück, wenn Sie während eines Zeitraums von einem Jahr nicht über zurück, wenn Sie während eines Zeitraums von einem Jahr nicht über
Haustürverkäufe vom Versorger und von jeglichem Unternehmen, das in Haustürverkäufe vom Versorger und von jeglichem Unternehmen, das in
seinem Auftrag handelt, kontaktiert werden möchten.) seinem Auftrag handelt, kontaktiert werden möchten.)
- Zu Händen von [der Versorger fügt hier seinen Namen, seine - Zu Händen von [der Versorger fügt hier seinen Namen, seine
geographische Anschrift und seine E-Mail-Adresse ein]: geographische Anschrift und seine E-Mail-Adresse ein]:
- Ich/Wir (*), der/die Unterzeichnete(n), teile(n) Ihnen hiermit - Ich/Wir (*), der/die Unterzeichnete(n), teile(n) Ihnen hiermit
meinen/unseren Wunsch mit, während eines Zeitraums von einem Jahr meinen/unseren Wunsch mit, während eines Zeitraums von einem Jahr
nicht durch Haustürverkäufe von dem vorerwähnten Versorger und nicht durch Haustürverkäufe von dem vorerwähnten Versorger und
jeglichem Unternehmen, das in seinem Auftrag handelt, kontaktiert zu jeglichem Unternehmen, das in seinem Auftrag handelt, kontaktiert zu
werden. werden.
- Ich/Wir (*), der/die Unterzeichnete(n), gebe(n) meine/unsere - Ich/Wir (*), der/die Unterzeichnete(n), gebe(n) meine/unsere
Zustimmung zur Verarbeitung meiner/unserer nachstehenden Zustimmung zur Verarbeitung meiner/unserer nachstehenden
personenbezogenen Daten. personenbezogenen Daten.
- Name(n) und Vorname(n) des/der Verbraucher(s): - Name(n) und Vorname(n) des/der Verbraucher(s):
- Postadresse des/der Verbraucher(s): - Postadresse des/der Verbraucher(s):
- Datum: - Datum:
- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): - Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier):
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. November 2023 über unerbetene Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. November 2023 über unerbetene
Besuche eines Unternehmens in der Wohnung von Verbrauchern im Hinblick Besuche eines Unternehmens in der Wohnung von Verbrauchern im Hinblick
auf die Lieferung von Strom und/oder Gas in Anwendung von Artikel auf die Lieferung von Strom und/oder Gas in Anwendung von Artikel
VI.66 § 2 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches beigefügt zu werden. VI.66 § 2 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches beigefügt zu werden.
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister des Mittelstands Der Minister des Mittelstands
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
Die Ministerin der Energie Die Ministerin der Energie
T. VAN DER STRAETEN T. VAN DER STRAETEN
Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz
A. BERTRAND A. BERTRAND
(*) Unzutreffendes bitte streichen. (*) Unzutreffendes bitte streichen.
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