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| Arrêté royal fixant les modalités relatives à l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de gardiennage, des services internes de gardiennage, des services de sécurité et des entreprises de sécurité maritime. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende vaststelling van nadere regels met betrekking tot de verzekering tot dekking van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid van de bewakingsondernemingen, de interne bewakingsdiensten, de veiligheidsdiensten en de maritieme veiligheidsondernemingen. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 12 NOVEMBRE 2017. - Arrêté royal fixant les modalités relatives à | 12 NOVEMBER 2017. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van |
| l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de | nadere regels met betrekking tot de verzekering tot dekking van de |
| gardiennage, des services internes de gardiennage, des services de | burgerrechtelijke aansprakelijkheid van de bewakingsondernemingen, de |
| interne bewakingsdiensten, de veiligheidsdiensten en de maritieme | |
| sécurité et des entreprises de sécurité maritime. - Traduction allemande | veiligheidsondernemingen. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 12 novembre 2017 fixant les modalités relatives à | besluit van 12 november 2017 houdende vaststelling van nadere regels |
| met betrekking tot de verzekering tot dekking van de burgerrechtelijke | |
| l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de | aansprakelijkheid van de bewakingsondernemingen, de interne |
| gardiennage, des services internes de gardiennage, des services de | bewakingsdiensten, de veiligheidsdiensten en de maritieme |
| sécurité et des entreprises de sécurité maritime (Moniteur belge du 24 novembre 2017). | veiligheidsondernemingen (Belgisch Staatsblad van 24 november 2017). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 12. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 12. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten |
| in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung | in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung |
| von Wachunternehmen, internen Wachdiensten, Sicherheitsdiensten und | von Wachunternehmen, internen Wachdiensten, Sicherheitsdiensten und |
| maritimen Sicherheitsunternehmen | maritimen Sicherheitsunternehmen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten | Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten |
| und besonderen Sicherheit, des Artikels 38; | und besonderen Sicherheit, des Artikels 38; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der |
| Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der | Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der |
| zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen, internen Wachdiensten | zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen, internen Wachdiensten |
| und maritimen Sicherheitsunternehmen; | und maritimen Sicherheitsunternehmen; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.011/2 des Staatsrates vom 27. September | Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.011/2 des Staatsrates vom 27. September |
| 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
| 2. April 2003; | 2. April 2003; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten |
| folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
| 1. Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und | 1. Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und |
| besonderen Sicherheit, | besonderen Sicherheit, |
| 2. Versicherungsnehmer: entweder Wachunternehmen oder natürliche oder | 2. Versicherungsnehmer: entweder Wachunternehmen oder natürliche oder |
| juristische Person, die einen internen Wachdienst oder einen | juristische Person, die einen internen Wachdienst oder einen |
| Sicherheitsdienst organisiert, oder maritimes Sicherheitsunternehmen, | Sicherheitsdienst organisiert, oder maritimes Sicherheitsunternehmen, |
| 3. Drittperson: Person, die nicht dem Wachunternehmen, dem internen | 3. Drittperson: Person, die nicht dem Wachunternehmen, dem internen |
| Wachdienst, dem Sicherheitsdienst beziehungsweise dem maritimen | Wachdienst, dem Sicherheitsdienst beziehungsweise dem maritimen |
| Sicherheitsunternehmen angehört, | Sicherheitsunternehmen angehört, |
| 4. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion | 4. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion |
| Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres. | Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres. |
| KAPITEL 2 - Versicherungsbescheinigungen | KAPITEL 2 - Versicherungsbescheinigungen |
| Art. 2 - Ist ein Versicherungsnehmer ein Wachunternehmen oder eine | Art. 2 - Ist ein Versicherungsnehmer ein Wachunternehmen oder eine |
| natürliche oder juristische Person, die einen internen Wachdienst oder | natürliche oder juristische Person, die einen internen Wachdienst oder |
| einen Sicherheitsdienst organisiert, muss er bei Abschluss des | einen Sicherheitsdienst organisiert, muss er bei Abschluss des |
| Versicherungsvertrags der Verwaltung eine Versicherungsbescheinigung | Versicherungsvertrags der Verwaltung eine Versicherungsbescheinigung |
| zukommen lassen, die gemäß dem Muster in Anlage 1 erstellt ist. | zukommen lassen, die gemäß dem Muster in Anlage 1 erstellt ist. |
| Ist ein Versicherungsnehmer ein maritimes Sicherheitsunternehmen, muss | Ist ein Versicherungsnehmer ein maritimes Sicherheitsunternehmen, muss |
| er bei Abschluss des Versicherungsvertrags der Verwaltung eine | er bei Abschluss des Versicherungsvertrags der Verwaltung eine |
| Versicherungsbescheinigung zukommen lassen, die gemäß dem Muster in | Versicherungsbescheinigung zukommen lassen, die gemäß dem Muster in |
| Anlage 2 erstellt ist. Die Versicherungsbescheinigung kann in Englisch | Anlage 2 erstellt ist. Die Versicherungsbescheinigung kann in Englisch |
| verfasst werden, sofern deren Text mit demjenigen des Musters in | verfasst werden, sofern deren Text mit demjenigen des Musters in |
| Anlage 2 genau übereinstimmt. | Anlage 2 genau übereinstimmt. |
| KAPITEL 3 - Umfang der Deckung | KAPITEL 3 - Umfang der Deckung |
| Abschnitt 1 - Art der gedeckten Schäden | Abschnitt 1 - Art der gedeckten Schäden |
| Art. 3 - Die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von | Art. 3 - Die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von |
| Wachunternehmen, internen Wachdiensten, Sicherheitsdiensten und | Wachunternehmen, internen Wachdiensten, Sicherheitsdiensten und |
| maritimen Sicherheitsunternehmen deckt Schäden, die durch körperliche | maritimen Sicherheitsunternehmen deckt Schäden, die durch körperliche |
| Verletzungen hervorgerufen werden, und Sachschäden zum Nachteil von | Verletzungen hervorgerufen werden, und Sachschäden zum Nachteil von |
| Drittpersonen. | Drittpersonen. |
| Abschnitt 2 - Beträge | Abschnitt 2 - Beträge |
| Art. 4 - Die in Ausführung des vorliegenden Erlasses abgeschlossenen | Art. 4 - Die in Ausführung des vorliegenden Erlasses abgeschlossenen |
| Versicherungsverträge bieten Deckung in Höhe von mindestens 2.500.000 | Versicherungsverträge bieten Deckung in Höhe von mindestens 2.500.000 |
| EUR pro Schadensfall für Schäden, die durch körperliche Verletzungen | EUR pro Schadensfall für Schäden, die durch körperliche Verletzungen |
| hervorgerufen werden, und in Höhe von mindestens 750.000 EUR pro | hervorgerufen werden, und in Höhe von mindestens 750.000 EUR pro |
| Schadensfall für Sachschäden. | Schadensfall für Sachschäden. |
| Die in Absatz 1 erwähnten Beträge werden an die Entwicklung des | Die in Absatz 1 erwähnten Beträge werden an die Entwicklung des |
| Verbraucherpreisindexes angepasst. Basisindex ist der Index des Monats | Verbraucherpreisindexes angepasst. Basisindex ist der Index des Monats |
| vor der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses. | vor der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses. |
| Wenn der Gesamtbetrag der zu leistenden Entschädigungen die | Wenn der Gesamtbetrag der zu leistenden Entschädigungen die |
| Versicherungssumme überschreitet, werden die Ansprüche der | Versicherungssumme überschreitet, werden die Ansprüche der |
| Geschädigten gegen den Versicherer anteilsmäßig bis zu dieser Summe | Geschädigten gegen den Versicherer anteilsmäßig bis zu dieser Summe |
| herabgesetzt. | herabgesetzt. |
| Der Versicherer, der in Unkenntnis der Ansprüche anderer Geschädigter | Der Versicherer, der in Unkenntnis der Ansprüche anderer Geschädigter |
| einem Geschädigten einen höheren Betrag als den ihm zustehenden Anteil | einem Geschädigten einen höheren Betrag als den ihm zustehenden Anteil |
| ausgezahlt hat, bleibt den anderen Geschädigten gegenüber jedoch nur | ausgezahlt hat, bleibt den anderen Geschädigten gegenüber jedoch nur |
| bis in Höhe des Restbetrags der Versicherungssumme haftbar. | bis in Höhe des Restbetrags der Versicherungssumme haftbar. |
| Art. 5 - Enthält der Versicherungsvertrag eine Klausel, wonach der | Art. 5 - Enthält der Versicherungsvertrag eine Klausel, wonach der |
| Versicherungsnehmer teils persönlich zur Regelung des Schadens | Versicherungsnehmer teils persönlich zur Regelung des Schadens |
| beiträgt, bleibt der Versicherer dem Geschädigten gegenüber dennoch | beiträgt, bleibt der Versicherer dem Geschädigten gegenüber dennoch |
| zur Zahlung der Entschädigung, die gemäß der Klausel zu Lasten des | zur Zahlung der Entschädigung, die gemäß der Klausel zu Lasten des |
| Versicherungsnehmers bleibt, verpflichtet. | Versicherungsnehmers bleibt, verpflichtet. |
| Art. 6 - Hat der Geschädigte infolge eines Schadensfalls Anspruch auf | Art. 6 - Hat der Geschädigte infolge eines Schadensfalls Anspruch auf |
| die in dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die | die in dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die |
| Gesundheitspflege und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehenen | Gesundheitspflege und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehenen |
| Leistungen, ist die vom Versicherer zu leistende Entschädigung auf den | Leistungen, ist die vom Versicherer zu leistende Entschädigung auf den |
| Schadensbetrag beschränkt, der die vorerwähnten Leistungen übersteigt. | Schadensbetrag beschränkt, der die vorerwähnten Leistungen übersteigt. |
| Die in Absatz 1 vorgesehene Bestimmung beeinträchtigt nicht das | Die in Absatz 1 vorgesehene Bestimmung beeinträchtigt nicht das |
| Rückforderungsrecht, das der Versicherungsträger gemäß Artikel 136 § 2 | Rückforderungsrecht, das der Versicherungsträger gemäß Artikel 136 § 2 |
| Absatz 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 136 § 2 Absatz 8] des am 14. Juli | Absatz 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 136 § 2 Absatz 8] des am 14. Juli |
| 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege und | 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege und |
| Entschädigungspflichtversicherung dem Versicherer gegenüber geltend | Entschädigungspflichtversicherung dem Versicherer gegenüber geltend |
| machen kann. | machen kann. |
| Abschnitt 3. - Durch die Versicherung gedeckter Zeitraum | Abschnitt 3. - Durch die Versicherung gedeckter Zeitraum |
| Art. 7 - Die Versicherung deckt die während der Laufzeit des | Art. 7 - Die Versicherung deckt die während der Laufzeit des |
| Versicherungsvertrags entstandenen Schäden, wobei die Deckung erst an | Versicherungsvertrags entstandenen Schäden, wobei die Deckung erst an |
| dem Datum einsetzt, an dem die Genehmigung als Wachunternehmen, | dem Datum einsetzt, an dem die Genehmigung als Wachunternehmen, |
| interner Wachdienst, Sicherheitsdienst beziehungsweise maritimes | interner Wachdienst, Sicherheitsdienst beziehungsweise maritimes |
| Sicherheitsunternehmen wirksam wird, und von Rechts wegen an dem Tag | Sicherheitsunternehmen wirksam wird, und von Rechts wegen an dem Tag |
| endet, an dem diese Genehmigung abläuft oder entzogen wird. Schäden, | endet, an dem diese Genehmigung abläuft oder entzogen wird. Schäden, |
| die nach Ablauf des Versicherungsvertrags entstehen, sind nur gedeckt, | die nach Ablauf des Versicherungsvertrags entstehen, sind nur gedeckt, |
| wenn sie Folge von Leistungen, Produkten oder Arbeiten sind, die vor | wenn sie Folge von Leistungen, Produkten oder Arbeiten sind, die vor |
| Ablauf des Versicherungsvertrags erbracht, geliefert beziehungsweise | Ablauf des Versicherungsvertrags erbracht, geliefert beziehungsweise |
| geleistet worden sind, wenn die Meldung in dem Jahr nach dem Datum der | geleistet worden sind, wenn die Meldung in dem Jahr nach dem Datum der |
| in Artikel 8 vorgesehenen Notifizierung oder nach dem Tag, an dem | in Artikel 8 vorgesehenen Notifizierung oder nach dem Tag, an dem |
| diese Genehmigung abläuft oder entzogen wird, erfolgt und wenn diese | diese Genehmigung abläuft oder entzogen wird, erfolgt und wenn diese |
| Schäden nicht durch einen anderen Versicherungsvertrag gedeckt sind. | Schäden nicht durch einen anderen Versicherungsvertrag gedeckt sind. |
| KAPITEL 4 - Mitteilungen und Meldungen in Bezug auf die Versicherung | KAPITEL 4 - Mitteilungen und Meldungen in Bezug auf die Versicherung |
| Art. 8 - Der Versicherer und der Versicherungsnehmer informieren | Art. 8 - Der Versicherer und der Versicherungsnehmer informieren |
| binnen acht Tagen nach Änderung oder Kündigung des | binnen acht Tagen nach Änderung oder Kündigung des |
| Versicherungsvertrags die Verwaltung darüber per Einschreiben. | Versicherungsvertrags die Verwaltung darüber per Einschreiben. |
| Art. 9 - Versicherungsnehmer, die über eine Website verfügen, fügen | Art. 9 - Versicherungsnehmer, die über eine Website verfügen, fügen |
| den Text von Anlage 3 auf deutlich sichtbare und lesbare Weise durch | den Text von Anlage 3 auf deutlich sichtbare und lesbare Weise durch |
| einen Hinweis auf der Startseite in diese Website ein. | einen Hinweis auf der Startseite in diese Website ein. |
| KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
| Art. 10 - Der Minister des Innern kann bestimmen, dass die | Art. 10 - Der Minister des Innern kann bestimmen, dass die |
| Versicherungsbescheinigung elektronisch ausgefüllt, unterzeichnet | Versicherungsbescheinigung elektronisch ausgefüllt, unterzeichnet |
| und/oder der Verwaltung übermittelt wird. Er kann ebenfalls vorsehen, | und/oder der Verwaltung übermittelt wird. Er kann ebenfalls vorsehen, |
| dass die in Artikel 8 vorgesehene Mitteilung elektronisch erfolgt. | dass die in Artikel 8 vorgesehene Mitteilung elektronisch erfolgt. |
| Art. 11 - Versicherungsnehmer, die in Anwendung des Königlichen | Art. 11 - Versicherungsnehmer, die in Anwendung des Königlichen |
| Erlasses vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf | Erlasses vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf |
| die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von | die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von |
| Wachunternehmen, internen Wachdiensten und maritimen | Wachunternehmen, internen Wachdiensten und maritimen |
| Sicherheitsunternehmen bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des | Sicherheitsunternehmen bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des |
| vorliegenden Erlasses über eine Versicherung verfügten, werden erst | vorliegenden Erlasses über eine Versicherung verfügten, werden erst |
| zum Zeitpunkt eines Antrags auf Anpassung oder Erneuerung der | zum Zeitpunkt eines Antrags auf Anpassung oder Erneuerung der |
| Genehmigung über eine Versicherungsbescheinigung verfügen müssen, die | Genehmigung über eine Versicherungsbescheinigung verfügen müssen, die |
| dem Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass entspricht. | dem Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass entspricht. |
| Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der | Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der |
| Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der | Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der |
| zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen, internen Wachdiensten | zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen, internen Wachdiensten |
| und maritimen Sicherheitsunternehmen wird aufgehoben. | und maritimen Sicherheitsunternehmen wird aufgehoben. |
| Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2017 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
| J. JAMBON | J. JAMBON |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
| Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 12. November 2017 zur | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 12. November 2017 zur |
| Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung | Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung |
| der zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen, internen | der zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen, internen |
| Wachdiensten, Sicherheitsdiensten und maritimen Sicherheitsunternehmen | Wachdiensten, Sicherheitsdiensten und maritimen Sicherheitsunternehmen |
| beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
| J. JAMBON | J. JAMBON |