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Arrêté royal fixant les modalités relatives à l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de gardiennage, des services internes de gardiennage, des services de sécurité et des entreprises de sécurité maritime. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende vaststelling van nadere regels met betrekking tot de verzekering tot dekking van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid van de bewakingsondernemingen, de interne bewakingsdiensten, de veiligheidsdiensten en de maritieme veiligheidsondernemingen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
12 NOVEMBRE 2017. - Arrêté royal fixant les modalités relatives à | 12 NOVEMBER 2017. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van |
l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de | nadere regels met betrekking tot de verzekering tot dekking van de |
gardiennage, des services internes de gardiennage, des services de | burgerrechtelijke aansprakelijkheid van de bewakingsondernemingen, de |
interne bewakingsdiensten, de veiligheidsdiensten en de maritieme | |
sécurité et des entreprises de sécurité maritime. - Traduction allemande | veiligheidsondernemingen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 12 novembre 2017 fixant les modalités relatives à | besluit van 12 november 2017 houdende vaststelling van nadere regels |
met betrekking tot de verzekering tot dekking van de burgerrechtelijke | |
l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de | aansprakelijkheid van de bewakingsondernemingen, de interne |
gardiennage, des services internes de gardiennage, des services de | bewakingsdiensten, de veiligheidsdiensten en de maritieme |
sécurité et des entreprises de sécurité maritime (Moniteur belge du 24 novembre 2017). | veiligheidsondernemingen (Belgisch Staatsblad van 24 november 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
12. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 12. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten |
in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung | in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung |
von Wachunternehmen, internen Wachdiensten, Sicherheitsdiensten und | von Wachunternehmen, internen Wachdiensten, Sicherheitsdiensten und |
maritimen Sicherheitsunternehmen | maritimen Sicherheitsunternehmen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten | Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten |
und besonderen Sicherheit, des Artikels 38; | und besonderen Sicherheit, des Artikels 38; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der |
Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der | Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der |
zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen, internen Wachdiensten | zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen, internen Wachdiensten |
und maritimen Sicherheitsunternehmen; | und maritimen Sicherheitsunternehmen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.011/2 des Staatsrates vom 27. September | Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.011/2 des Staatsrates vom 27. September |
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
2. April 2003; | 2. April 2003; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und | 1. Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit, | besonderen Sicherheit, |
2. Versicherungsnehmer: entweder Wachunternehmen oder natürliche oder | 2. Versicherungsnehmer: entweder Wachunternehmen oder natürliche oder |
juristische Person, die einen internen Wachdienst oder einen | juristische Person, die einen internen Wachdienst oder einen |
Sicherheitsdienst organisiert, oder maritimes Sicherheitsunternehmen, | Sicherheitsdienst organisiert, oder maritimes Sicherheitsunternehmen, |
3. Drittperson: Person, die nicht dem Wachunternehmen, dem internen | 3. Drittperson: Person, die nicht dem Wachunternehmen, dem internen |
Wachdienst, dem Sicherheitsdienst beziehungsweise dem maritimen | Wachdienst, dem Sicherheitsdienst beziehungsweise dem maritimen |
Sicherheitsunternehmen angehört, | Sicherheitsunternehmen angehört, |
4. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion | 4. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion |
Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres. | Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres. |
KAPITEL 2 - Versicherungsbescheinigungen | KAPITEL 2 - Versicherungsbescheinigungen |
Art. 2 - Ist ein Versicherungsnehmer ein Wachunternehmen oder eine | Art. 2 - Ist ein Versicherungsnehmer ein Wachunternehmen oder eine |
natürliche oder juristische Person, die einen internen Wachdienst oder | natürliche oder juristische Person, die einen internen Wachdienst oder |
einen Sicherheitsdienst organisiert, muss er bei Abschluss des | einen Sicherheitsdienst organisiert, muss er bei Abschluss des |
Versicherungsvertrags der Verwaltung eine Versicherungsbescheinigung | Versicherungsvertrags der Verwaltung eine Versicherungsbescheinigung |
zukommen lassen, die gemäß dem Muster in Anlage 1 erstellt ist. | zukommen lassen, die gemäß dem Muster in Anlage 1 erstellt ist. |
Ist ein Versicherungsnehmer ein maritimes Sicherheitsunternehmen, muss | Ist ein Versicherungsnehmer ein maritimes Sicherheitsunternehmen, muss |
er bei Abschluss des Versicherungsvertrags der Verwaltung eine | er bei Abschluss des Versicherungsvertrags der Verwaltung eine |
Versicherungsbescheinigung zukommen lassen, die gemäß dem Muster in | Versicherungsbescheinigung zukommen lassen, die gemäß dem Muster in |
Anlage 2 erstellt ist. Die Versicherungsbescheinigung kann in Englisch | Anlage 2 erstellt ist. Die Versicherungsbescheinigung kann in Englisch |
verfasst werden, sofern deren Text mit demjenigen des Musters in | verfasst werden, sofern deren Text mit demjenigen des Musters in |
Anlage 2 genau übereinstimmt. | Anlage 2 genau übereinstimmt. |
KAPITEL 3 - Umfang der Deckung | KAPITEL 3 - Umfang der Deckung |
Abschnitt 1 - Art der gedeckten Schäden | Abschnitt 1 - Art der gedeckten Schäden |
Art. 3 - Die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von | Art. 3 - Die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von |
Wachunternehmen, internen Wachdiensten, Sicherheitsdiensten und | Wachunternehmen, internen Wachdiensten, Sicherheitsdiensten und |
maritimen Sicherheitsunternehmen deckt Schäden, die durch körperliche | maritimen Sicherheitsunternehmen deckt Schäden, die durch körperliche |
Verletzungen hervorgerufen werden, und Sachschäden zum Nachteil von | Verletzungen hervorgerufen werden, und Sachschäden zum Nachteil von |
Drittpersonen. | Drittpersonen. |
Abschnitt 2 - Beträge | Abschnitt 2 - Beträge |
Art. 4 - Die in Ausführung des vorliegenden Erlasses abgeschlossenen | Art. 4 - Die in Ausführung des vorliegenden Erlasses abgeschlossenen |
Versicherungsverträge bieten Deckung in Höhe von mindestens 2.500.000 | Versicherungsverträge bieten Deckung in Höhe von mindestens 2.500.000 |
EUR pro Schadensfall für Schäden, die durch körperliche Verletzungen | EUR pro Schadensfall für Schäden, die durch körperliche Verletzungen |
hervorgerufen werden, und in Höhe von mindestens 750.000 EUR pro | hervorgerufen werden, und in Höhe von mindestens 750.000 EUR pro |
Schadensfall für Sachschäden. | Schadensfall für Sachschäden. |
Die in Absatz 1 erwähnten Beträge werden an die Entwicklung des | Die in Absatz 1 erwähnten Beträge werden an die Entwicklung des |
Verbraucherpreisindexes angepasst. Basisindex ist der Index des Monats | Verbraucherpreisindexes angepasst. Basisindex ist der Index des Monats |
vor der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses. | vor der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses. |
Wenn der Gesamtbetrag der zu leistenden Entschädigungen die | Wenn der Gesamtbetrag der zu leistenden Entschädigungen die |
Versicherungssumme überschreitet, werden die Ansprüche der | Versicherungssumme überschreitet, werden die Ansprüche der |
Geschädigten gegen den Versicherer anteilsmäßig bis zu dieser Summe | Geschädigten gegen den Versicherer anteilsmäßig bis zu dieser Summe |
herabgesetzt. | herabgesetzt. |
Der Versicherer, der in Unkenntnis der Ansprüche anderer Geschädigter | Der Versicherer, der in Unkenntnis der Ansprüche anderer Geschädigter |
einem Geschädigten einen höheren Betrag als den ihm zustehenden Anteil | einem Geschädigten einen höheren Betrag als den ihm zustehenden Anteil |
ausgezahlt hat, bleibt den anderen Geschädigten gegenüber jedoch nur | ausgezahlt hat, bleibt den anderen Geschädigten gegenüber jedoch nur |
bis in Höhe des Restbetrags der Versicherungssumme haftbar. | bis in Höhe des Restbetrags der Versicherungssumme haftbar. |
Art. 5 - Enthält der Versicherungsvertrag eine Klausel, wonach der | Art. 5 - Enthält der Versicherungsvertrag eine Klausel, wonach der |
Versicherungsnehmer teils persönlich zur Regelung des Schadens | Versicherungsnehmer teils persönlich zur Regelung des Schadens |
beiträgt, bleibt der Versicherer dem Geschädigten gegenüber dennoch | beiträgt, bleibt der Versicherer dem Geschädigten gegenüber dennoch |
zur Zahlung der Entschädigung, die gemäß der Klausel zu Lasten des | zur Zahlung der Entschädigung, die gemäß der Klausel zu Lasten des |
Versicherungsnehmers bleibt, verpflichtet. | Versicherungsnehmers bleibt, verpflichtet. |
Art. 6 - Hat der Geschädigte infolge eines Schadensfalls Anspruch auf | Art. 6 - Hat der Geschädigte infolge eines Schadensfalls Anspruch auf |
die in dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die | die in dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die |
Gesundheitspflege und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehenen | Gesundheitspflege und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehenen |
Leistungen, ist die vom Versicherer zu leistende Entschädigung auf den | Leistungen, ist die vom Versicherer zu leistende Entschädigung auf den |
Schadensbetrag beschränkt, der die vorerwähnten Leistungen übersteigt. | Schadensbetrag beschränkt, der die vorerwähnten Leistungen übersteigt. |
Die in Absatz 1 vorgesehene Bestimmung beeinträchtigt nicht das | Die in Absatz 1 vorgesehene Bestimmung beeinträchtigt nicht das |
Rückforderungsrecht, das der Versicherungsträger gemäß Artikel 136 § 2 | Rückforderungsrecht, das der Versicherungsträger gemäß Artikel 136 § 2 |
Absatz 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 136 § 2 Absatz 8] des am 14. Juli | Absatz 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 136 § 2 Absatz 8] des am 14. Juli |
1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege und | 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege und |
Entschädigungspflichtversicherung dem Versicherer gegenüber geltend | Entschädigungspflichtversicherung dem Versicherer gegenüber geltend |
machen kann. | machen kann. |
Abschnitt 3. - Durch die Versicherung gedeckter Zeitraum | Abschnitt 3. - Durch die Versicherung gedeckter Zeitraum |
Art. 7 - Die Versicherung deckt die während der Laufzeit des | Art. 7 - Die Versicherung deckt die während der Laufzeit des |
Versicherungsvertrags entstandenen Schäden, wobei die Deckung erst an | Versicherungsvertrags entstandenen Schäden, wobei die Deckung erst an |
dem Datum einsetzt, an dem die Genehmigung als Wachunternehmen, | dem Datum einsetzt, an dem die Genehmigung als Wachunternehmen, |
interner Wachdienst, Sicherheitsdienst beziehungsweise maritimes | interner Wachdienst, Sicherheitsdienst beziehungsweise maritimes |
Sicherheitsunternehmen wirksam wird, und von Rechts wegen an dem Tag | Sicherheitsunternehmen wirksam wird, und von Rechts wegen an dem Tag |
endet, an dem diese Genehmigung abläuft oder entzogen wird. Schäden, | endet, an dem diese Genehmigung abläuft oder entzogen wird. Schäden, |
die nach Ablauf des Versicherungsvertrags entstehen, sind nur gedeckt, | die nach Ablauf des Versicherungsvertrags entstehen, sind nur gedeckt, |
wenn sie Folge von Leistungen, Produkten oder Arbeiten sind, die vor | wenn sie Folge von Leistungen, Produkten oder Arbeiten sind, die vor |
Ablauf des Versicherungsvertrags erbracht, geliefert beziehungsweise | Ablauf des Versicherungsvertrags erbracht, geliefert beziehungsweise |
geleistet worden sind, wenn die Meldung in dem Jahr nach dem Datum der | geleistet worden sind, wenn die Meldung in dem Jahr nach dem Datum der |
in Artikel 8 vorgesehenen Notifizierung oder nach dem Tag, an dem | in Artikel 8 vorgesehenen Notifizierung oder nach dem Tag, an dem |
diese Genehmigung abläuft oder entzogen wird, erfolgt und wenn diese | diese Genehmigung abläuft oder entzogen wird, erfolgt und wenn diese |
Schäden nicht durch einen anderen Versicherungsvertrag gedeckt sind. | Schäden nicht durch einen anderen Versicherungsvertrag gedeckt sind. |
KAPITEL 4 - Mitteilungen und Meldungen in Bezug auf die Versicherung | KAPITEL 4 - Mitteilungen und Meldungen in Bezug auf die Versicherung |
Art. 8 - Der Versicherer und der Versicherungsnehmer informieren | Art. 8 - Der Versicherer und der Versicherungsnehmer informieren |
binnen acht Tagen nach Änderung oder Kündigung des | binnen acht Tagen nach Änderung oder Kündigung des |
Versicherungsvertrags die Verwaltung darüber per Einschreiben. | Versicherungsvertrags die Verwaltung darüber per Einschreiben. |
Art. 9 - Versicherungsnehmer, die über eine Website verfügen, fügen | Art. 9 - Versicherungsnehmer, die über eine Website verfügen, fügen |
den Text von Anlage 3 auf deutlich sichtbare und lesbare Weise durch | den Text von Anlage 3 auf deutlich sichtbare und lesbare Weise durch |
einen Hinweis auf der Startseite in diese Website ein. | einen Hinweis auf der Startseite in diese Website ein. |
KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 10 - Der Minister des Innern kann bestimmen, dass die | Art. 10 - Der Minister des Innern kann bestimmen, dass die |
Versicherungsbescheinigung elektronisch ausgefüllt, unterzeichnet | Versicherungsbescheinigung elektronisch ausgefüllt, unterzeichnet |
und/oder der Verwaltung übermittelt wird. Er kann ebenfalls vorsehen, | und/oder der Verwaltung übermittelt wird. Er kann ebenfalls vorsehen, |
dass die in Artikel 8 vorgesehene Mitteilung elektronisch erfolgt. | dass die in Artikel 8 vorgesehene Mitteilung elektronisch erfolgt. |
Art. 11 - Versicherungsnehmer, die in Anwendung des Königlichen | Art. 11 - Versicherungsnehmer, die in Anwendung des Königlichen |
Erlasses vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf | Erlasses vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf |
die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von | die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von |
Wachunternehmen, internen Wachdiensten und maritimen | Wachunternehmen, internen Wachdiensten und maritimen |
Sicherheitsunternehmen bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des | Sicherheitsunternehmen bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses über eine Versicherung verfügten, werden erst | vorliegenden Erlasses über eine Versicherung verfügten, werden erst |
zum Zeitpunkt eines Antrags auf Anpassung oder Erneuerung der | zum Zeitpunkt eines Antrags auf Anpassung oder Erneuerung der |
Genehmigung über eine Versicherungsbescheinigung verfügen müssen, die | Genehmigung über eine Versicherungsbescheinigung verfügen müssen, die |
dem Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass entspricht. | dem Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass entspricht. |
Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der | Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der |
Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der | Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der |
zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen, internen Wachdiensten | zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen, internen Wachdiensten |
und maritimen Sicherheitsunternehmen wird aufgehoben. | und maritimen Sicherheitsunternehmen wird aufgehoben. |
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 12. November 2017 zur | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 12. November 2017 zur |
Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung | Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung |
der zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen, internen | der zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen, internen |
Wachdiensten, Sicherheitsdiensten und maritimen Sicherheitsunternehmen | Wachdiensten, Sicherheitsdiensten und maritimen Sicherheitsunternehmen |
beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |